StGH 2003/11
Art 32 Abs 1 LV Willkürverbot LV Art 56 Abs 1 RHG
Es darf nicht ohne weiteres jede Gesellschaft, in welcher ein Verdächtiger als Organ fungiert, in ein Rechtshilfeersuchen einbezogen werden. Hierbei sind indessen in Bezug auf Sitzgesellschaften keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Tatsache allein, dass eine Sitzgesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten an deren Aktiven dient, ist noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten. Wenn aber ein ausländischer Verdächtiger in eine liechtensteinische Sitzgesellschaft involviert ist, so ist die Annahme einer jedenfalls abstrakten Eignung der im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft beschlagnahmten Gründungs- und Geschäftsunterlagen zur Aufklärung der ausländischen Straftat vertretbar, wenn nicht aufgrund bestimmter Umstände eine Verwicklung von vornherein weitgehend auszuschliessen ist. Doch ist zu betonen, dass die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien sehr wohl problematisch ist und nur einer blossen Willkürprüfung standhalten kann. Eine Prüfung im Lichte eines speziellen Grundrechtes wie des Hausrechts gem Art 32 Abs 1 LV müsste in einem solchen Fall anders ausfallen.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf sind in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Bf sind zur gesamten Hand schuldig, binnen vier Wochen die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, an die Landeskasse bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1. Mit Rechtshilfeersuchen vom 30.09.2002 stellte der Stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation den Antrag, unter anderem bei den Bf eine Hausdurchsuchung durchzuführen.
Diesem Antrag gab das LG mit B vom 12.11.2002 Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: "Die Verwaltung für die Ermittlung von besonders wichtigen Fällen bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ermittelt in der Strafsache Nr 18 230.91-02, die am 29.06.2002 wegen der in bedeutendem Umfang begangenen Unterschlagung bzw Veruntreuung fremden Vermögens, das dem Täter anvertraut wurde, anhängig gemacht worden ist. In diesem Verfahren werden die Finanz- und Wirtschaftstätigkeiten russischer und ausländischer Unternehmen untersucht, die sich an der Realisierung von Programmen zur Entwicklung Moskaus (darunter Bau eines Sport- und Erholungszentrums "Aquadrom" und des Moskauer internationalen Geschäftszentrums "Moskau-City") beteiligt haben. Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere auch die zweckgebundene Verwendung von Geldmitteln, die für die vorgenannten Bauobjekte bestimmt waren. Nach den Ausführungen in dem dieser Rechtshilfesache zugrunde liegenden Rechtshilfeersuchen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 18.07.1997 wurde ein Vertrag Nr 956 zwischen der Regierung Moskaus und der Aktiengesellschaft geschlossenen Typs "Aquadrom" (im folgenden ZAO "Aquadrom") abgeschlossen. Entsprechend diesem Vertrag wurde die ZAO "Aquadrom" mit der Realisierung eines Investitionsprojektes - Aufbau des Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" in Moskau - beauftragt. Investiert wurde eine Geldsumme in Höhe von USD 30 Millionen.
An der Realisierung des Bauprojektes beteiligten sich ua folgende Unternehmen: Aktiengesellschaft geschlossenen Typs (ZAO) "T" (M Technologies) (Russland, Geschäftsführer S M. K und AN Ch), Firma "Taurus Holding" (UK, Geschäftsführer SM K), Aktiengesellschaft geschlossenen Typs (ZAO) "Assoziazija Zamoskwortschje" (Russland, Geschäftsführer JJ J), Gesellschaft mit begrenzter Haftung (OOO) "Spezstroiserivce-2000" (Russland, Geschäftsführer JJ J und die ZAO "Aquadrom" (Russland, Geschäftsführer JJ J).
Am 30.03.1999 wurde ein Vertrag Nr 3003/1-99 zwischen der ZAO "Aquadrom" und der offenen Aktiengesellschaft (OAO) "Gazprom" abgeschlossen. Entsprechend diesem Vertrag liess die OAO "Gazprom" eine Geldsumme in Höhe von Rubel 600 Mio auf das Konto der ZAO "Aquadrom" überweisen und übergab ihr einen Wechsel der Kommerzbank (KB) "Gasprombank" Nr GBP 0019565 im Nominalwert von Rubel 750 Mio. Als Zweck dieser Geldüberweisung wurde der Aufbau des Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" und die Entwicklung seiner Produktionsbasis angegeben.
Nach den Ermittlungen in Russland wurden die von der OAO "Gazprom" für Projekte zur Entwicklung Moskaus bereitgestellten Geldmittel und Wechselbriefe durch die an den Bauprojekten beteiligten Firmen zum Teil nicht zweckgebunden verwendet. Die im Vertrag Nr 956 vom 18.07.1997 festgesetzte Inbetriebnahmefrist wurde nicht eingehalten, das Bauobjekt blieb unvollendet, die Bauarbeiten wurden im März 2001 eingestellt und nicht mehr wieder aufgenommen. JJ J verteilte die Gelder unter den affilierten Gesellschaften, die von ihm selbst sowie vom russischen Staatsangehörigen AN Ch und vom jugoslawischen Staatsangehörigen SM K kontrolliert wurden.
Im Zuge der Ermittlungen wurden zahlreiche Finanzunterlagen über die Bezahlung angeblicher Dienstleistungen der Vermittler in sogenannten warenlosen Geschäften sichergestellt. Ua wurde die Bank- und Finanzbzw Wirtschaftstätigkeit einer Reihe von Geschäftsunternehmen untersucht, darunter die Tätigkeit der Kommerzbank (KB) "LegPromBank", der "Aquadrom-AG", der ZAO "Assoziazija Zamoskworetschje" und der OOO "Spezstrojservice-2000" (einer der Eigentümer bzw Geschäftsführer ist JJ J, aber auch der ZAO "T", der ZAO "City-Energo", der ZAO "Aqua-City Palast" (einer der Eigentümer bzw Geschäftsführer ist AN Ch) sowie der Firma Taurus Holding" (Geschäftsführer SM K) und anderer mit diesen Unternehmen affilierten Strukturen.
Nach den Ermittlungsergebnissen war JJ J als Gründer an der Eintragung von Unternehmen sowohl auf dem Territorium der Russischen Föderation, als auch ausserhalb Russlands beteiligt. Einige Firmen, die von JJ J in der Tat geleitet werden, wurden auf Namen von Strohleuten eingetragen.
In der Russischen Föderation (in Moskau) liess JJ J die Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" (Schweiz) eintragen. Zur Direktorin wurde die russische Staatsangehörige SW J bestellt. Für diese Vertretung wurden bei der KB "LegPromBank" Konten eröffnet.
Es steht fest, dass die OOO "Spezstrojservice-2000" von JJ J und der Firma "Construction Management Establishment" gegründet wurde. Bei der Gründung der OOO "Spezstrojservice-2000" legte JJ J eine Vollmacht vom 19.01.1998 vor und trat als Vertreter der ausländischen Firma auf. Gleichzeitig eröffnete JJ J in Moskau eine Vertretung der Aktiengesellschaft "Construction Management Establishment", die bei der Registrierungskammer des Wirtschaftsministeriums der Russischen Föderation eingetragen wurde.
Untersucht wird auch die Ausführung von Importverträgen über die Lieferung von Bauausrüstung für das Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" durch die von JJ J kontrollierten Firmen.
Den bisherigen Ermittlungsergebnissen zufolge wurden zwischen der OOO "Spezstrojservice-2000" und der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" einerseits und der Firma "Taurus Holding" andererseits im Jahre 1999 Verträge über die Lieferung von Ausrüstungen und Dienstleistungen zugunsten des Sport- und Erholungszentrums "Aquadrom" abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurden in der Zeit zwischen August 1999 und Januar 2000 Geldüberweisungen in Gesamthöhe von USD 14 500.000 auf Konten der "Taurus Holding" bei verschiedenen ausländischen Bankanstalten getätigt.
Entsprechend dem Vertrag Nr 777 vom 12.08.1999, abgeschlossen zwischen der OOO "Spezstrojservice-2000" und der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH", aber auch entsprechend den Ergänzenden Vereinbarungen und Beilagen zum genannten Vertrag verpflichtete sich die Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH", Ausrüstungen und Dienstleistungen im Gesamtwert von USD 16 562.347 zugunsten der Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" zu liefern.
Gemäss dem Vertrag erfolgten in der Zeit zwischen September 1999 und März 2000 mehrere Geldüberweisungen in Gesamthöhe von Rubel 409 813.169 von der OOO "Spezstrojservice-2000" (Verrechnungskonto bei der KB "LegPromBank") zugunsten der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" (Verrechnungskonto bei der KB "LegPromBank").
Es ist auch bekannt, dass kurz vor dem Abschliessen des oben genannten Vertrages ein ähnlicher Vertrag Nr 435/99 vom 29.07.1999 zwischen der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" und der Firma "Taurus Holding" abgeschlossen wurde. Der Wert des Vertrages macht USD 14 501.039 aus. Es ist also dokumentarisch bewiesen, dass der Hauptvertrag über die Lieferung von Ausrüstungen erst nach dem Abschliessen des Vertrages zwischen den an diesem Geschäft beteiligten Vermittlern unterzeichnet worden ist.
Es steht fest, dass der tatsächliche Leiter der ZAO "Aquadrom", der OOO "Spezstrojservice-2000" und der Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" JJ J war.
Laut Aussagen der Direktorin der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH", SW J, war sie nur formelle Leiterin der Vertretung. Sie unterschrieb und versiegelte Dokumente (Verträge, Zahlungsdokumente), die ihr JJ J vorlegte. Also verfügte JJ J in der Tat über Geldmittel der Vertretung der "USI Universal Investment GmbH" (Moskau).
In Ausführung der Vertrages Nr 435/99 vom 29.07.1999 liess die Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" aufgrund von vier Zahlungsaufträgen eine Geldsumme von insgesamt USD 14 500 000 von ihrem Konto bei der KB "LegPromBank" zugunsten der "Taurus Holding" (Vaduz) überweisen.
Laut Angaben der Staatlichen Zollkomitees Russlands erfolgten bis jetzt keine Lieferungen von Ausrüstungen für das Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" gemäss dem Vertrag Nr 777 vom 12.08.1999 zwischen der OOO "Spezstrojservice-2000" und der Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" sowie gemäss dem Vertrag Nr 435/99 vom 29.07.1999 zwischen der Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" und der Firma "Taurus Holding".
Ausserdem wurde ermittelt, dass am 29.07.1999 ein Vertrag Nr 435/99-2 über die Lieferung von Fertigungsausrüstungen gemäss den vorliegenden Projektierungsunterlagen für das Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom" zwischen der Moskauer Vertretung "UCI Universal Investment GmbH" und der Firma "Construction Management Establishment" abgeschlossen worden war. Gemäss diesem Vertrag verpflichtete sich die "Construction Management Establishment", einen Tender zur Lieferung der Fertigungsausrüstungen anzumelden, sowie für die Zustellung und Montage der Ausrüstungen zu sorgen. Der Wert des Vertrages wurde durch den Wert der zu liefernden Ausrüstungen bedingt und machte 15 % vom Wert der Ausrüstungen aus. Die Frist für den Tender und für die Warenlieferung wurde im Vertrag nicht festgesetzt. In Ausführung dieses Vertrages liess die Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" aufgrund eines Zahlungsauftrages Nr 1 vom 13.08.1999 eine Geldsumme in Höhe von USD 1 500 000 von ihrem Konto bei der KB "LegPromBank" auf ein Konto der Firma "Construction Management Establishment" bei einer liechtensteinischen Bank überweisen.
Es fällt auf, dass der Vertrag Nr 435/99 zwischen der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" und der Firma "Taurus Holding" und der Vertrag Nr 435/99-2 zwischen der Moskauer Vertretung der "UCI Universal Investment GmbH" und der Firma "Construction Management Establishment" am gleichen Tag, dh am 29.07.1999, abgeschlossen worden sind. Diese Tatsache zeugt davon, dass die Firma "Construction Management Establishment" ihre Tender-Kosten gefälscht berechnete. Die Durchführung des Tenders ist nun kaum glaubwürdig. Die Lieferung von Ausrüstungen entsprechend dem Hauptvertrag Nr 435/99 erfolgte bis jetzt nicht. Die gemäss dem Vertrag Nr 435/99-2 zu zahlenden Geldmittel in ausländischer Währung wurden als Bezahlung von nicht ausgeführten Arbeiten überwiesen. Bis dato sind diese Gelder in die Russische Föderation nicht zurückgezahlt worden.
Laut Angaben des russischen Interpol-Büros ist bei italienischen Rechtsschutzbehörden (Polizei in Rom) eine Strafsache Nr 4 105.00 gegen SM K wegen Geldwäscherei anhängig. Österreichische Rechtsschutzbehörden ermitteln gegen die oben genannte Person ebenfalls wegen des Verdachtes der begangenen Geldwäsche.
Die vom russischen Interpol-Büro vorgenommenen Ermittlungen haben Folgendes ergeben: Die Firma "Taurus Holding" wurde von der Firma "Corporate Nominees LTD" gegründet. Direktoren sind S K und seine Ehefrau N S, beide wohnhaft in Monte Carlo.
Ausserdem steht es auch fest, dass SM K als Präsident der "G A AG" (Liechtenstein) in Russland die ZAO "T gegründet hat und Generaldirektor dieser ZAO T" ist.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 30.09.2002 stellte der stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation auf der Grundlage des oben wiedergegebenen Ermittlungsstandes den Antrag auf Durchführung ua der aus dem Spruch ersichtlichen Hausdurchsuchung.
Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.04.1959 anzuwenden. Gegenständlich handelt es sich weder um eine politische noch um eine militärische noch um eine fiskalische strafbare Handlung, weshalb die Leistung der Rechtshilfe grundsätzlich zulässig ist.
Im Sinne des Art 1 Abs 1 des vorerwähnten Übereinkommens und des Art 51 Abs 1 Z 1 RHG ist die beiderseitige Strafbarkeit weitere Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe. Nach diesem Grundsatz muss der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Die Identität der Deliktsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Sachverhalt sinngemäss umzustellen, dh er ist so zu beurteilen, als wäre er im ersuchten Staat verwirklicht worden.
Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt -von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht auszugehen hat - enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung einer strafbaren Handlung iS des § 133 StGB. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, ihnen zur Realisierung von Programmen zur Entwicklung Moskaus anvertraute Geldmittel zweckwidrig verwendet und auf von ihnen kontrollierte Gesellschaften verteilt zu haben, wobei zur Belegung der Geldflüsse angebliche Dienstleistungen und warenlose Geschäftsverbindungen fingiert wurden. Bei sinngemässer Umstellung des mitgeteilten Sachverhaltes ist also davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und daher die Leistung der erbetenen Rechtshilfe iS des Art 51 Abs 1 Z 1 RHG zulässig ist.
Nach Art 51 Abs 1 Z 3 RHG ist die Leistung der Rechtshilfe insoweit unzulässig, als unter anderem die Voraussetzungen für die Vornahme der Beschlagnahme nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. Aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen geht schlüssig hervor, dass ein konkreter Verdacht wegen der Begehung der oben angeführten Taten vorliegt und dass zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem gegenständlichen Verfahren ein unmittelbarer sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang besteht. Die Gesellschaft, deren Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, ist Gegenstand der Strafuntersuchung bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bzw ist diese Gesellschaft nach den bisherigen Ermittlungen in die Finanz- und Wirtschaftstätigkeiten, die Gegenstand der Untersuchungen in Russland sind, involviert. Im Sinne der §§ 92 und 9 StPO, wonach jedermann verpflichtet ist, Urkunden, welche für eine bestimmte Strafsache von Bedeutung sein können, auf Verlangen herauszugeben, war die aus dem Spruch ersichtliche Anordnung zu treffen. Zufolge des eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens hat die Leistung der Rechtshilfe auch keine Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrnehmenden Geheimhaltungspflicht zur Folge.
Summa summarum liegen alle Voraussetzungen für die Leistung der erbetenen Rechtshilfe vor. Der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung ist genügend, um die begehrte Untersuchungshandlung durchzuführen."
2. Soweit der B des LG von 12.11.2002 die Beschlagnahmung der Gründungsdokumente der Bf zu 1 und deren Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der ZAO T betraf, erhoben die Bf Beschwerde gegen diese Landgerichtsentscheidung, wobei sie beantragten, das OG möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen B dahingehend abändern, dass im Spruch dieses B die folgenden Worte ersatzlos gestrichen würden: "... sowie nach den Gründungsdokumenten der Firma G A Aktiengesellschaft und nach Dokumenten der Firma G A AG im Zusammenhang mit der Gründung der ZAO T ..."
3. Das OG gab dieser Beschwerde mit B vom 27.01.2003 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst gelte es auf die neuere Rechtsprechung des StGH hinzuweisen, wonach der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu vertrauen sei. Wie der OGH mehrfach ausgeführt habe, seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen und es sei im Übrigen nur ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt zu machen.
Unter Anlegung dieses Massstabes sei die getroffene Zwangsmassnahme auch gegenüber den Bf keineswegs unverhältnismässig und ungerechtfertigt. Denn aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich mit Deutlichkeit, dass jene Person, welche der Unterschlagung bzw der Veruntreuung von fremden Vermögen verdächtig sei, nämlich S M K, der als Präsident der G A AG (Liechtenstein) in Russland die ZAO T gegründet habe und Generaldirektor dieser ZAO T sei. Auch werde im Rechtshilfeersuchen klar der Zweck der Ermittlungsmassnahmen ausgeführt. Hier heisse es unter Punkt 8:
"Zum Zweck der Überprüfung der Tatsache über die Gründung der Firma G A AG (Liechtenstein) sowie der Legitimität ihrer Geschäftsführer ist es notwendig
a). bei der Firma G A AG (Vaduz) beglaubigte Kopien nachfolgender Dokumente sicherzustellen und an uns zu übermitteln:
Gründungsdokumente
Beschluss des Verwaltungsrates über die Beteiligung an der Gründung der ZAO T in Russland
Beschluss über die Berufung von SM K zum Präsidenten der Firma G A AG sowie über die Einstellung anderer Verantwortlicher der Firma;
b). einen Auszug aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein über die Eintragung der Firma G A AG sowie die bei der Eintragungsbehörde vorliegenden Eintragungsurkunden, Gründungsverträge, Statuten, Erklärungen der Direktoren und des Sekretärs der Firma, Deklarationen, Jahresberichte, Angaben über das Stammkapital und über die Aktien, Angaben über die Einstellung neuer Direktoren bzw Sekretäre zu bekommen."
Dieses Ermittlungsersuchen sei sehr wohl begründet und im Licht der zu ermittelnden Tatbestände auch notwendig, weil die Erfahrung zeige, dass Straftaten ähnlicher Art, insbesondere im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben durch Einschaltung von Gesellschaften, deren Hintermänner und wirtschaftlich Berechtigte ohne die entsprechenden strafgerichtlichen Ermittlungen weitgehend verborgen blieben, verschleiert würden. Ob und welche Urkunden dann tatsächlich an die ersuchende Behörde auszufolgen seien, werde erst im durchzuführenden Ausfolgungsverfahren festzustellen sein. Bis zu diesem Verfahren müsse angesichts der Ausführungen des Rechtshilfeersuchens die Vermutung gelten, dass die bisher beschlagnahmten Urkunden allesamt geeignet seien, die Ermittlungen des im Ausland geführten Strafverfahrens zu unterstützen und zu fördern.
4. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhoben die Bf mit Datum vom 13.02.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art 43 Satz 3 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Bf durch den angefochtenen B in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt seien; er wolle deshalb die angefochtene E aufheben und die Rechtsache zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH an das OG zurückverweisen; dies unter Kostenfolge für das Land. Zugleich wird beantragt, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Gemäss Art 14 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl 1970/30, habe das Rechtshilfeersuchen eine kurze Darstellung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen enthalten (Art 56 Abs 1 RHG). Sinn einer solchen Sachverhaltsdarstellung sei es, dass der ersuchte Staat prüfen könne, ob die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt sei und keine verpönte "fishing expedition" vorliege. Die Darstellung des Sachverhalts sei auch deshalb besonders wichtig, damit die ersuchten Behörden prüfen könnten, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werde, dies insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, vorliegendenfalls in die Rechte der Bf zu 1. Deshalb müsse im Rechtshilfeersuchen erkennbar sein, welchen Nutzen es für das ausländische Strafverfahren habe, Unterlagen der Bf zu 1 zu beschlagnahmen. Das bedeute ganz konkret, dass nur solche Beweismittel erhoben und dem ersuchenden Staat überantwortet werden dürften, die auf eine Tat hinwiesen, für welche ein Verdacht bereits im Augenblick des Rechtshilfeersuchens vorliege und im Ersuchen geltend gemacht werde (Verweis auf Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, RN 483 und 414).
Im vorliegenden Fall sei im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Bf zu 1 mit den vermuteten Straftaten stehen soll. Es sei somit nicht dargelegt, inwieweit es zur Aufklärung welchen Sachverhalts notwendig sei, gewisse Unterlagen der Bf zu 1 zu beschlagnahmen und an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
Im Rechtshilfeersuchen werde einleitend erwähnt, dass Tätigkeiten russischer und ausländischer Unternehmen, die an der Realisierung von Programmen zur Entwicklung Moskaus beteiligt seien, untersucht würden. Diese einleitende Bemerkung sei dermassen allgemein, dass sie - rechtlich besehen - nichtssagend sei. Weiters werde im Rechtshilfeersuchen angegeben, um welches Entwicklungsprojekt es gegenständlich gehe, nämlich das Sport- und Erholungszentrum "Aquadrom". An der Realisierung dieses Projekts, seien - so die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen - eine ganze Reihe von Unternehmen beteiligt. Dabei werde die Bf zu 1 nicht erwähnt, ganz abgesehen davon, dass eine blosse Aufzählung der am Projekt Aquadrom beteiligten Unternehmen noch nicht bedeute, dass die Unterlagen dieser Unternehmen im Zusammenhang mit dem zu ermittelnden Sachverhalt relevant seien.
Im Rechtshilfeersuchen werde über mehrere Seiten hinweg detailliert dargestellt, wie Gelder über verschiedene Firmen vermutlich veruntreut worden seien. In diesen Ausführungen sei der Name der Bf zu 1 aber nie erwähnt.
Im Rechtshilfeersuchen heisse es dann: "Ausserdem steht fest, dass S M K als Präsident der G A AG (Liechtenstein) in Russland die ZAO T gegründet hat und Generaldirektor dieser ZAO T ist."
Zu erwähnen sei, dass die ZAO T bei der Darstellung des untersuchten Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen ebenfalls nicht erwähnt sei. Durch die blosse und plötzliche Erwähnung des Namens der Bf zu 1 (und auch der ZAO T) auf S 9 des Rechtshilfeersuchens sei aber keineswegs dargetan, in welchem Zusammenhang diese mit den untersuchten Straftaten stehen solle. Dieser Zusammenhang sei auch sonst im ganzen Rechtshilfeersuchen und in dessen Anhängen nicht dargelegt. Dieses beiläufige Erwähnen des Namens der Bf zu 1 sei ein klarer Hinweis darauf, dass eine verbotene fishing expedition stattfinde (Verweis auf LES 2001, 109).
In den Anträgen im Rechtshilfeersuchen sei dann die Bf zu 1 wieder erwähnt. So heisse es zum Antrag Nr 8, dass "zum Zwecke der Überprüfung der Tatsache über die Gründung der Firma G A AG (Liechtenstein) sowie der Legitimität ihrer Geschäftsführer es notwendig ist" gewisse Unterlagen bei der Bf zu 1 zu beschlagnahmen. Weiters heisse es im Antrag Nr 9, dass "um die tatsächliche Finanz- und Wirtschaftstätigkeit der Firma G A zu prüfen, ist es notwendig" gewisse Fragen an die Gründer und Geschäftsführer der Bf zu 1 zu stellen. Diese Anträge seien jedoch keine Darstellung jenes Sachverhaltes, den die rechtshilfeersuchende Behörde zu ermitteln gedenke. Eine solche Darstellung des Sachverhaltes sei jedoch sowohl vom ERHÜ als auch vom RHG verlangt.
4.2. Über all diese Argumente gehe das OG in der angefochtenen E mit Scheinargumenten, die auf die aufgeworfene Problematik nicht eingingen, hinweg. Im Einzelnen sei hierzu Folgendes vorzubringen:
Das OG führe im angefochtenen B aus, dass der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu vertrauen sei. Weiters führe das OG aus, dass an die Detailliertheit der Sachverhaltsdarstellung keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Diesen Ausführungen stimmten die Bf zu. Das Problem liege aber jeweils darin, dass keine Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen enthalten seien, die sich auf die Bf zu 1 bezögen.
Weiters führe das OG aus, aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass die verdächtigte Person S K als Präsident der Bf zu 1 die Zao T gegründet habe und Generaldirektor dieser Gesellschaft sei. Dem stimmten die Bf grundsätzlich zu, jedoch liege auch hier wieder das Problem darin, dass nicht dargestellt sei, inwieweit die Bf zu 1 in einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt verwickelt sein könnte. Lediglich die Tatsache, dass der (mutmassliche) Präsident der Bf zu 1 über andere Gesellschaften in ein Wirtschaftsdelikt involviert sein könnte, genüge nicht zum Einbezug der Bf zu 1 in die Strafuntersuchung. Wenn keine Vermutung vorliege, dass K auch über die Bf zu 1 an Straftaten beteiligt gewesen sei, dürften Geschäftsunterlagen der Bf zu 1 nicht beschlagnahmt werden. Eine Beschlagnahme ohne Bezug auf einen konkret vermuteten Strafsachverhalt würde eine verpönte und verbotene "fishing expedition" darstellen. Es könne nicht angehen, dass beim Verdacht, eine bestimmte Gesellschaft sei in ein Wirtschaftsdelikt verwickelt, auch die Geschäftsunterlagen all jener weltweit existierenden Gesellschaften beschlagnahmt würden, von denen einer der Gesellschafter, Direktoren, Verwaltungsräte oder sonstigen Organe der verdächtigten Gesellschaft ident sei.
Das OG führe in der angefochtenen E aus, im Rechtshilfeersuchen sei der Zweck der Ermittlungsmassnahmen ausgeführt, nämlich "zum Zweck der Überprüfung der Tatsache über die Gründung der G A AG sowie der Legitimität ihrer Geschäftsführer" seien gewisse Massnahmen notwendig. Bei dieser Argumentation verkenne das OG, dass das ERHÜ und das RHG eine Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen verlangten. Dies bedeute nichts anderes, als dass jener (vermutete) Sachverhalt, der strafrechtlich relevant sei, im Rechtshilfeersuchen dargestellt sein müsse, damit eine rechtshilfeweise Strafuntersuchung vorgenommen werden könne (Popp, aaO, RN 414). Wenn aber in einem Rechtshilfeersuchen - wie im vorliegenden Fall - lediglich ausgeführt werde, K habe als Präsident der G A in Russland eine Gesellschaft gegründet und sei Generaldirektor dieser Gesellschaft und deshalb müssten zum Zweck der Überprüfung der Tatsache über die Gründung der G A AG sowie der Legitimität ihrer Geschäftsführer gewisse Unterlagen beschlagnahmt werden, sei dies keine Darstellung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes. Es sei eben unzulässig, dass über ein Strafrechtshilfeverfahren - ohne dargestellten Bezug zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt - die Gründung einer Gesellschaft (vorliegendenfalls der Bf zu 1) und die Legitimität ihrer Geschäftsführer überprüft werde. Die Gründung und Führung einer Gesellschaft sei nicht per se strafrechtlich verboten.
Weiters argumentiere das OG im angefochtenen B, die Gewährung der Rechtshilfe sei deshalb notwendig, weil die Erfahrung zeige, dass Straftaten ähnlicher Art durch Einschaltung von Gesellschaften verschleiert würden. Wenn diese Begründung des OG richtig sei, müssten weder das ERHÜ noch das RHG vorsehen, dass die rechtshilfeersuchende Behörde im Rechtshilfeersuchen einen Sachverhalt darstellen müsse. Die ersuchende Behörde müsse dann nur noch ausführen, dass hinsichtlich eines grösseren Bauvorhabens Ermittlungen geführt würden. Dass dies nicht rechtens sei, sei offensichtlich.
Das OG gehe also auf die eigentliche Argumentation der Bf in ihrer Beschwerde vom 18.12.2002 nicht ein. Dadurch seien die Bf in ihrem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung einer Gerichtsentscheidung verletzt. Dieser Anspruch ergebe sich aus Art 43 LV (Verweis auf LES 2001, 163).
Das vom OG verwendete Argumentationsmuster und das Resultat des angefochtenen Obergerichtsbeschlusses seien dermassen rechtswidrig (Verstoss gegen Art 14 Abs 2 ERHÜ und gegen Art 56 Abs 1 RHG) und stossend, dass Willkür iS der Rechtsprechung des StGH vorliege.
5. Mit B vom 20.02.2003 gab der Präsident des StGH dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
6. Mit Schreiben vom 05.03.2003 teilte die StA mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Beschwerde verzichte.
7. Ebenfalls teilte das OG mit Schreiben vom 12.03.2003 mit, dass seitens des OG auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde, im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Einschränkung des Rechtshilfeersuchens, verzichtet werde.
8. Mit Schriftsatz vom 26.06.2003 wiederholten die Bf ihren in der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag auf Beizug des Aktes 11 Rs 2002.261 im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Aus diesem Rechtshilfeakt ergebe sich aufgrund der neueren Entwicklungen mit aller Deutlichkeit, dass das Vorbringen der Bf richtig sei. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf den Aktenvermerk des zuständigen Landrichters Dr Lanser vom 18.02.2003 sowie das E-Mail des zuständigen russischen Staatsanwaltes Loginov vom 04.03.2003 verwiesen. Im Einzelnen ergebe sich daraus Folgendes:
Mit E-Mail (Aktenvermerk) vom 18.02.2003 habe Landrichter Lanser den russischen Staatsanwalt Loginov um zusätzliche Informationen und Erklärungen ersucht, also um Ergänzung des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltes, und zwar auch hinsichtlich der Bf zu 1.
Daraufhin habe Staatsanwalt Loginov mit E-Mail vom 04.03.2003 geantwortet. Im viertletzten Absatz komme Loginov auf die Bf zu 1 zu sprechen, indem er ausführe: "Ich teile Ihnen mit, dass zur Zeit keine Notwendigkeit besteht, die Massnahmen zu ergreifen, die in dem ersten Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Gesellschaft G A AG (Liechtenstein) angegeben wurden, dh Beschaffung von Informationen über die Rechtsmässigkeit der Unternehmungsleitung und der genannten Organisation und ihrer Aktivität in der Russischen Föderation". Weitere Ausführungen zur Bf zu 1 und deren mögliche Verwicklung in einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt mache Loginov nicht, sondern - wie sich aus dem zuvor Zitierten ergebe - er ziehe sogar seinen ursprünglichen Antrag inhaltlich zurück.
Obwohl Staatsanwalt Loginov Landrichter Lanser mit E-Mail vom 04.03.2003 mitgeteilt habe, dass derzeit keine Notwendigkeit bestehe, Rechtshilfehandlungen hinsichtlich der Bf zu 1 durchzuführen, habe Landrichter Lanser das Verfahren gegen die Bf zu 1 bisher nicht eingestellt, sodass die Bf weiterhin durch den Beschlagnahmebeschluss des LG und den bestätigenden B des OG beschwert seien, sodass die gegenständliche Beschwerde vom 13.02.2003 aufrecht erhalten werde.
9. Der StGH hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine im ordentlichen Instanzenzug nicht weiter anfechtbare Obergerichtsentscheidung, somit gegen eine letztinstanzliche E iS von Art 23 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
Indessen fragt es sich, ob die Bf durch die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung noch beschwert sind. Das OG verweist in seinem Schreiben vom 12.03.2003 darauf, dass die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen eingeschränkt habe, weshalb auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichtet werde. Hierauf weisen auch die Bf in ihrem Schriftsatz vom 26.06.2003 hin.
Tatsächlich führt die ersuchende Behörde in der auch im Schriftsatz vom 26.06.2003 erwähnten E-Mail-Mitteilung an den Rechtshilferichter vom 04.03.2003 unter anderem aus, "dass zur Zeit keine Notwendigkeit besteht, die Massnahmen zu ergreifen, die in dem ersten Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Gesellschaft G A AG (Liechtenstein) angegeben wurden, dh Beschaffung von Informationen über die Rechtmässigkeit der Unternehmensleitung der genannten Organisationen und ihrer Aktivität in der Russischen Föderation."
Somit verzichtet die ersuchende Behörde offenbar nicht definitiv auf die Ausfolgung der die Bf zu 1 betreffenden Dokumente. Auch ist die Beschlagnahmung dieser Dokumente sowohl nach den Angaben der Bf als auch nach Auskunft des Rechtshilferichters nach wie vor aufrecht, sodass die Beschwer nicht weggefallen und auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde somit einzutreten ist.
2. Die Bf machen geltend, die angefochtene Obergerichtsentscheidung verstosse gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf willkürfreie Behandlung als ungeschriebenes Grundrecht sowie gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gem Art 43 LV.
2.1. Zum Verhältnis dieser beiden Grundrechte ist darauf hinzuweisen, dass der StGH die sachliche Richtigkeit einer E nicht im Lichte von Art 43 LV, sondern des Willkürverbotes prüft (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw 3.2]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV liegt somit nicht schon bei einer falschen Begründung, sondern nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung vor (StGH 2001/58 Erw 2.3; StGH 2000/68 Erw 2.3; StGH 2000/11 Erw 2.3).
3. Es ist zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Obergerichtsentscheidung gegen das Willkürverbot verstösst.
3.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der StGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nicht schon dann vorliegt, wenn eine E unrichtig ist, sondern nur, wenn diese sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]).
3.2. Die Bf machen geltend, dass aus der Sachverhaltsdarstellung im gegenständlichen russischen Rechtshilfeersuchen nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die Bf zu 1 zum dem Ersuchen zugrunde liegenden russischen Strafverfahren stehe.
3.3. Zunächst ist hierzu festzuhalten - und dies wird auch von den Bf nicht bestritten -, dass das OG in der hier angefochtenen E die Rechtsprechung des StGH zu den grundrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung eines Rechtshilfeersuchens richtig wiedergibt.
Danach hat der StGH die Rechtsprechung des OGH, wonach keine strengen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes durch die ersuchende Behörde zu stellen seien, in mehreren E als verfassungskonform qualifiziert. Denn das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (StGH 2002/17, Erw 2.3; StGH 2000/28 und 29, Erw 3.3, jeweils mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw 4.2 und StGH 1995/23, Erw 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S 193 ff).
3.4. Im Beschwerdefall machen die Bf nun aber geltend, dass sich ein relevanter Bezug der Bf zu 1 zum russischen Strafverfahren nicht ergebe. Im russischen Rechtshilfeersuchen werde die Bf zu 1 einzig mit dem Hinweis erwähnt, dass feststehe, "dass SM K als Präsident der G A AG (Liechtenstein) in Russland die ZAO T gegründet hat und Generaldirektor dieser ZAO T ist". Auch die ZAO T werde in der vorgehenden Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens mit keinem Wort erwähnt. Nur in den Anträgen des Rechtshilfeersuchens werde die Bf zu 1 wieder genannt, nämlich insofern, als "zum Zwecke der Überprüfung der Tatsache über die Gründung der Firma G A AG (Liechtenstein) sowie der Legitimität ihrer Geschäftsführung es notwendig ist", gewisse Unterlagen bei der Bf zu 1 zu beschlagnahmen. Weiters heisse es zum Antrag Nr 9, dass "um die tatsächliche Finanz- und Wirtschaftstätigkeit der Firma G A AG (Liechtenstein) zu prüfen", es notwendig sei, gewisse Fragen an die Gründer und Geschäftsführer der Bf zu 1 zu stellen. Diese Anträge seien jedoch keine Darstellung jenes Sachverhaltes, den die rechtshilfeersuchende Behörde zu ermitteln gedenke. Eine solche Darstellung des Sachverhaltes sei jedoch sowohl vom ERHÜ als auch vom RHG verlangt. Lediglich die Tatsache, dass der (mutmassliche) Präsident der Bf zu 1 über andere Gesellschaften in ein Wirtschaftsdelikt involviert sein könnte, genüge nicht zum Einbezug der Bf zu 1 in die Strafuntersuchung. Wenn keine Vermutung vorliege, dass K auch über die Bf zu 1 an Straftaten beteiligt gewesen sei, dürften die Geschäftsunterlagen der Bf zu 1 nicht beschlagnahmt werden. Eine Beschlagnahme ohne Bezug auf einen konkret vermuteten Strafsachverhalt wäre eine verpönte und verbotene "fishing expedition".
3.5. Zu diesem Vorbringen ist den Bf einzuräumen, dass auch nach Auffassung des StGH nicht ohne weiteres jede Gesellschaft, in welcher ein Verdächtiger als Organ fungiert, in ein Rechtshilfeersuchen einbezogen werden darf. Indessen hat der StGH festgehalten, dass hierbei in Bezug auf Sitzgesellschaften keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Zwar ist allein die Tatsache, dass eine Sitzgesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten an deren Aktiven dient, noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten (StGH 2002/77, S 13, Erw 2.2). Wenn aber ein ausländischer Verdächtiger in eine liechtensteinische Sitzgesellschaft involviert ist, so ist die Annahme einer jedenfalls abstrakten Eignung der im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft beschlagnahmten Gründungs- und Geschäftsunterlagen zur Aufklärung der ausländischen Straftat vertretbar, wenn nicht aufgrund bestimmter Umstände eine Verwicklung von vornherein weitgehend auszuschliessen ist. Doch ist zu betonen, dass die Rechtshilfegewährung ohne weitere Indizien nach Auffassung des StGH sehr wohl problematisch ist und nur einer blossen Willkürprüfung standhalten kann. Eine Prüfung im Lichte eines speziellen Grundrechtes, wie des hier allerdings nicht gerügten Hausrechts gem Art 32 Abs 1 LV (vgl hierzu StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202 Erw 3.2]) müsste in einem solchen Fall anders ausfallen.
Im Lichte des im Beschwerdefall allein relevanten Willkürverbots ist nun eine solche genügende personelle Verflechtung gegeben: Der im russischen Strafverfahren Verdächtige SM K hat über die Bf zu 1 die russische Gesellschaft ZAO T gegründet und ist auch deren Generaldirektor. Dieses Faktum bestätigt wenigstens den Russlandbezug der Bf zu 1 und lässt es, wie erwähnt, noch als vertretbar erscheinen, eine entsprechende abstrakte Eignung der beschlagnahmten Unterlagen für das russische Strafverfahren jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
3.6. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Obergerichtsentscheidung als im Einklang mit dem grundrechtlichen Willkürverbot.
4. Zur von den Bf weiters erhobenen Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV hat der StGH Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gem Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder E Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw 5]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw 3.2]).
4.2. Die Bf machen konkret geltend, dass das OG in der hier angefochtenen E anstatt einer echten Begründung nur eine blosse Scheinbegründung gegeben habe.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist dies jedoch zu verneinen, auch wenn die vom OG gegebene Begründung bedenklich knapp ist. Von einer blossen Scheinbegründung kann allerdings nicht gesprochen werden.
Immerhin verweist das OG darauf, dass an die Ausführlichkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine strengen Anforderungen zu stellen sind; dass der im russischen Strafverfahren Verdächtige SM K nach der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde Organ der Bf zu 1 ist und dass wiederum ein direkter Zusammenhang zwischen der Bf zu 1 bzw SM K mit der russischen Gesellschaft ZAO T besteht. Sehr vage ist allerdings der Hinweis, wonach die Erfahrung zeige, dass Straftaten ähnlicher Art, wie sie dem russischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegen, insbesondere im Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben durch Einschaltung von Gesellschaften, deren Hintermänner und wirtschaftlich Berechtigte ohne die entsprechenden strafgerichtlichen Ermittlungen weitgehend verborgen blieben, verschleiert würden. Angesichts dessen, dass hinsichtlich des relevanten Zusammenhangs zwischen einer Sitzgesellschaft mit dem einem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden ausländischen Strafverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen sind, erweist sich die in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung gegebene Begründung noch als verfassungskonform, zumal die Begründungspflicht gem Art 43 LV eben nur eine grundrechtliche Minimalgarantie darstellt.
5. Nun wird aber im Schriftsatz der Bf vom 26.06.2003 darauf hingewiesen, dass der Rechtshilferichter den zuständigen russischen Staatsanwalt um Ergänzung des im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhaltes und zwar auch hinsichtlich der Bf zu 1 ersucht habe. Die ersuchende Behörde habe trotzdem keine weiteren Ausführungen zur Bf zu 1 und deren möglicher Verwicklung in den strafrechtlich relevanten Sachverhalt gemacht, sondern den diese betreffenden ursprünglichen Antrag sogar inhaltlich zurückgezogen.
Auf die sich vor diesem Hintergrund zunächst stellende Frage, ob die Bf überhaupt noch beschwert sind, ist schon eingegangen worden, wobei diese Frage bejaht wurde. Im Übrigen beinhaltet der Schriftsatz vom 26.06. 2003 jedoch ein neues Vorbringen, da der E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtshilferichter und der ersuchenden Behörde (18.02. und 04.03.2003) nach der Ausfertigung der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung (27.01. 2003) erfolgte. Nach der StGH-Rechtsprechung sind indessen den ordentlichen Instanzen nicht bekannte Nova im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel unzulässig. Der StGH hat nämlich nur darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme E getroffen hat. Ist dies der Fall, hat der StGH einer gegen eine solche E erhobene Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben und ein über die Tatsachenbasis der zu beurteilenden E hinausgehendes Vorbringen nicht zu beachten (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw 2.5]; StGH 2001/37, Erw 7; StGH 2001/48, Erw 2.3).
Auch wenn die geltend gemachten Nova an der Abweisung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nichts ändern können, so zeigt die Tatsache, dass der Rechtshilferichter von der ersuchenden Behörde nun doch eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens verlangt hat, dass das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen auf einer bedenklich knappen Sachverhaltsdarstellung beruht. Davon abgesehen erscheint dem StGH offensichtlich, dass sich eine Ausfolgung der die Bf zu 1 betreffenden Unterlagen verbietet, sofern die ersuchende Behörde diese Unterlagen tatsächlich nicht benötigt bzw solange sie die nunmehr vom Rechtshilferichter explizit verlangte Sachverhaltsergänzung nicht vornimmt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen muss den von den Bf erhobenen Grundrechtsrügen der Erfolg versagt bleiben, sodass der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gem Art 11 Z 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20 000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw 5] mit weiteren Rechtssprechungs- und Literaturnachweisen). Der von den Bf angegebene Streitwert von CHF 100 000.00 war entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf das Gebührengesetz (LGBl 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).