StGH 2003/31
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2003 an welcher teilnahmen: lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender, Dr. Klaus Berchtold, Dr. Hilmar Hoch, Dr. Rony Frick und Prof. Dr. Klaus A. Vallender als Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
über den Antrag der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Antragstellerin) in der VBI-Sache 2003/31 vom 10. April 2003 betreffend die Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien (LGBl. 2001 Nr. 65, LR 841.1)
zu Recht erkannt:
1/. Dem Antrag wird Folge gegeben. Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der Verordnung vom 20. März 2001zum Gesetz über Mietbeiträge für Familien ("und bezieht sich auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde") ist gesetz- und verfassungswidrig und wird aufgehoben.
2/. Diese Entscheidung ist unverzüglich gemäss Art 43 Abs 2 StGHG im Landesgesetzblattkundzumachen.
3/. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.
1/Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (im Folgenden: VBI) hat an ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. April 2003 beschlossen, das Verfahren in der VBI-Sache 2003/31 gemäss Art28 Abs 2 StGHG zu unterbrechen und die Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeitvon Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der Verordnung vom 20. März 2001 zum Gesetz über die Mietbeiträge für Familien (im Folgenden: MietbeitragsVO) dem Staatsgerichtshof zur Prüfung zu unterbreiten.
2/Dem Verfahren liegen im Wesentlichen die folgenden Tatsachen zu Grunde:
2.1/ Das Amt für Wohnungswesen wies im Dezember 2002 das Gesuch des A C, ab, mit welchem dieser die Ausrichtung von Mietbeiträgen nach dem Gesetz vom 13. September 2002 über Mitbeiträge für Familien (LGBl. 2000 Nr. 202, LR 841; im Folgenden: MietbeitragsG) beantragt hatte. Die Abweisung wurde begründet mit dem Hinweis auf das Haushaltseinkommen, welches über der Erwerbsgrenze liege.
2.2/ Eine gegen den ablehnenden Entscheid bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK) eingereichte Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Die VBK brachte vor, A C habe zumindest bis zum 15. Juli 2002 mit seiner Ehegattin und seinem Sohn I im gemeinsamen Haushalt in X gelebt. Der Sohn I studiere am Konservatorium in Y im Hauptfach Klavier und verfüge nicht über eigenes Einkommen. Die Ehegattin U C habe sich am 15. Juli 2002 nach Deutschland abgemeldet. Das Jahreseinkommen für 2001 habe nach den Erhebungen des Amtes für Wohnungswesen CHF 68'180 betragen. Davon entfielen CHF 20'180 auf A C und CHF 47'860 auf dessen Ehefrau U C. Die Zahlen entstammten der letzten Veranlagung der Steuerbehörde vor dem Gesuch des A C auf die Zusprache von Mietbeiträgen.
Die Frage, ob die gemeindebehördliche Abmeldung der Ehegattin U C nach Deutschland eine von Art 3 Abs 1 MietbeitragsVO abweichende Beurteilung zulasse, verneinte die VBK. Die Höhe der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 werde nicht bestritten. Vielmehr beantrage A C die Zusprache der Mietbeiträge entsprechend den seit dem 15. Juli 2002 eingetretenen Verhältnissen. Seit diesem Zeitpunkt gehöre die Gattin nicht mehr zum gemeinsamen Haushalt. Entscheidend ist nach Auffassung der VBK das Haushaltseinkommen, das sich, abgesehen vom Vermögen, welches nur anteilsmässig berücksichtigt werde, insbesondere aus dem steuerpflichtigen Erwerb zusammensetze. Dieses sei nach den Bestimmungen des Steuergesetzes definiert und beziehe sich gemäss Art 3 Abs 1 MietbeitragsVO auf die letzte rechtskräftige Veranlagung der Steuerbehörde.
Änderungen in den Einkommensverhältnissen könnten seit der Aufhebung einer entsprechenden Bestimmung in Abs 2 der MietbeitragsVO (LGBl. 2002 Nr. 78) nicht mehr berücksichtigt werden. Das Amt für Wohnungswesen könne seit dieser Novellierung der MietbeitragsVO Änderungen im Einkommen nicht mehr berücksichtigen und müsse auf die letzte rechtskräftige Veranlagung der Steuerbehörde abstellen.
In der Folge setzte sich die VBK mit der Frage auseinander, weshalb die Aufhebung des Art 3 Abs 2 MietbeitragsVO erfolgte. Die Gründe hätten darin bestanden, dass Temporärarbeitnehmer und in bestimmten Fällen auch selbständig Erwerbende vielfach für einige Monate sehr wenig, dann aber wieder erheblich mehr verdienten. Die Anpassung der Mietbeihilfen an die jeweils veränderten Einkommensverhältnisse stelle einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollten deshalb Einkommensschwankungen nicht ab sofort berücksichtigt werden. Die Anpassung sollte erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die Schwankungen durch eine Bescheinigung der Steuerbehörde dokumentiert werden könnten.
Nach der Praxis der VBK könnten Härtefälle dadurch vermieden werden, dass dann, wenn sich die Verhältnisse nachhaltig geändert hätten und sich diese nachhaltigen Änderungen auch durch entsprechende Dokumente bescheinigen liessen, eine Zwischenveranlagung vorzunehmen sei. Als solche Dokumente seien Urkunden wie gerichtliche Entscheidungen zu anerkennen, aus denen sich die finanziellen Faktoren für die Neuberechnung ergäben. Das sei namentlich deshalb sinnvoll, weil bei Unterhaltsvereinbarungen, die etwa vor dem Landgericht abgeschlossen würden, der Landrichter auch darüber zu entscheiden habe, ob eine allenfalls getroffene Unterhaltsvereinbarung angemessen und auch rechtmässig sei. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass keine der am Verfahren beteiligten Parteien ungleich behandelt werde und ein schonender Umgang mit den Mitteln des Landes erfolge. Eine geänderte Situation ist nach Auffassung der VBK insbesondere dann neu zu beurteilen, wenn es sich nicht nur um eine blosse Schwankung des Einkommens handelt, sondern um eine so grundlegende und andauernde Veränderung des Lebenssachverhalts, dass die letzte rechtsgültige Veranlagung der Steuerbehörden geradezu nicht mehr als Grundlage dienen könne. Dies aber nur in den Fällen, in denen die neue finanzielle Situation in einer der letzten gültigen Steuerveranlagungen ebenbürtigen Weise dokumentiert werden könne. Zu denken sei dabei insbesondere an Ehescheidungen. Diese würden neue Vermögensverhältnisse schaffen, bei denen die nunmehr geschiedenen Ehegatten in finanzieller Hinsicht getrennte Wege gingen, die in der vorjährigen Steuerveranlagung noch nicht berücksichtigt seien. Wenn diese geänderten Verhältnisse eindeutig seien, sei es angebracht, eine Neuveranlagung vorzunehmen. In einem solchen Fall ist nach den Erwägungen der VBK eine möglichst baldige Anpassung der Mietbeihilfe an die veränderte Situation vorzunehmen. Der diesbezügliche Verwaltungsaufwand sei zu rechtfertigen und demzufolge in der Rechtsgüterabwägung zwischen Verfahrensökonomie und Gleichbehandlungsprinzip Letzterem der Vorzug zu gewähren.
Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen nicht vor. A C könne zwar bescheinigen, dass seine Gattin sich am 15. Juli 2002 nach Deutschland abgemeldet habe. Darin erblickt die VBK indessen keine nachhaltige Veränderung der Lebensumstände, wie dies etwa durch eine Ehescheidung bedingt sei. Es bestehe zwischen Ehegatten nach wie vor die eheliche Beistandspflicht, weshalb der VBK das Abwarten der nächsten Steuerbescheinigung zumutbar erscheint. Nach Auffassung der VBK ist in der Abmeldung des Wohnsitzes noch keine ausreichende Bescheinigung zu sehen, dass dadurch tatsächlich geänderte Lebensumstände vorliegen, wie dies etwa bei einem auf gerichtliche Ehescheidung gerichteten Verfahren der Fall sei. Die Abmeldung sei auch nicht mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Klagsführung auf Trennung, Scheidung oder Unterhalt vergleichbar und nicht als gleichwertig anzusehen. So könnte die gemeindeamtliche Abmeldung etwa lediglich temporärer Natur sein, ohne dass daran wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen einträten. Deshalb sei die VBK der Ansicht, dass die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts durch eine der bisher im Haushalt wohnhaften Personen erst dann hinreichend bescheinigt ist, wenn das Verlassen im Zuge der Ehescheidung von einer Landesbehörde oder Amtsstelle festgestellt worden sei. Dies ist nach den Erwägungen der VBK etwa der Fall, wenn sich aus der Veranlagung der Steuerbehörde ergibt, dass das ursprünglich im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Familienmitglied nicht mehr dort wohne. Die Bestätigung der Abmeldung stelle kein die Zwischenveranlagung rechtfertigendes Dokument dar und sei einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichwertig, weshalb im Falle des A C keine Zwischenveranlagung vorzunehmen gewesen sei. Somit sei das Haushaltseinkommen des Jahres 2001 zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob A C Mietbeihilfe erhalte oder nicht. Da das massgebende Haushaltseinkommen über dem zulässigen Betrag liege, müsse die Beschwerde abgewiesen werden.
2.3/ Gegen die Entscheidung der VBK hat A C Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) eingereicht. Die VBI hat das Verfahren in ihrer Sitzung vom 9. April 2003 unterbrochen, weil sie Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO für verfassungs-und gesetzwidrig hält. Sie stellt dem Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag auf Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der MietbeitragsVO. Die VBI sieht den Verstoss der fraglichen Verordnungsbestimmung im Wesentlichen aufgrund einer sys-tematisch-teleologischen Auslegung der Art 5, 6, 13 und 14 MietbeitragsG aus der sich für die Antragstellerin ergibt, dass mit Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO der Zweck möglichst rascher Berücksichtigung von beachtlichen Schwankungen des massgeblichen Erwerbseinkommens vereitelt würde.
Sie beleuchtet hierzu die sich aus ihrer Sicht aus der Anwendung der Verordnung ergebenden Praxis. Sie argumentiert, mit Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO, wonach sich der steuerpflichtige Erwerb auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde beziehe, werde eine aktuelle Momentaufnahme des steuerpflichtigen Erwerbs auf den Zeitpunkt der Antragstellung verunmöglicht. Diese Regelung möge zwar der Einschränkung des entsprechenden Verwaltungsaufwandes durch das Amt für Wohnungswesen dienlich sein. Sie lasse sich aber nicht mit dem Gesetz vereinbaren.
In der Praxis sehe es so aus, dass die jährliche Steuererklärung in der Regel im Laufe des Aprils des Folgejahres bei der Steuerbehörde einzureichen sei (z.B. sei die Steuererklärung für das Jahr 2000 im Laufe des Aprils 2001 einzureichen). Gemäss telefonischer Auskunft der Steuerverwaltung hänge die Zeitdauer von der Einreichung der Steuererklärung bis zur Zustellung der Steuerrechnung einerseits von der Praxis der betroffenen Gemeinde, andererseits von der Frage ab, ob es sich beim Steuerpflichtigen um einen unselbständig oder selbständig Erwerbenden handele. Bei unselbständig Erwerbenden sei in der Regel davon auszugehen, dass die Steuerrechnung in kleinen Gemeinden nach ca. 3 Monaten zugestellt werde, in grösseren Gemeinden könne dies bis zu 9 Monaten dauern (z.B. für die im April 2001 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2000 werde die Steuerrechnung somit im Zeitraum zwischen Juli 2001 [kleine Gemeinde] und Januar 2002 [grosse Gemeinde] zugestellt). Bei unselbständig Erwerbenden könne die Zustellung der Steuerrechnung zeitlich noch länger dauern. Berücksichtige man diese Ausführungen auch im Zusammenhang mit der Steuererklärung für das Jahr 2001, so sei davon auszugehen, dass die entsprechende Steuerrechnung für das Jahr 2001 in einzelnen Gemeinden möglicherweise erst im Januar 2003 zugestellt werde.
Diese praktischen Überlegungen, auf Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO umgelegt, könnten Folgendes ergeben: Stelle ein Antragsteller beispielsweise erstmals im Dezember 2002 einen Antrag auf Ausrichtung von Mietbeiträgen, so könnte sich möglicherweise weder der Antragsteller noch das Amt für Wohnungswesen auf eine rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2001 berufen. Die letzte nach Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO zu berücksichtigende Steuerveranlagung wäre somit diejenige aus dem Jahre 2000. Würde in einem solchen Fall im Dezember 2002 die Steuerveranlagung aus dem Jahr 2000 Berücksichtigung finden, würde dies bedeuten, dass sich das Amt für Wohnungswesen bei seiner Entscheidung auf Verhältnisse abstützt, welche vor ca. 24 Monaten aktuell waren. Selbst wenn im angegebenen Beispiel die Steuerveranlagung für das Jahr 2001 schon vorläge, müsse sich das Amt für Wohnungswesen auf veraltete (ca. 12 Monate alte) Verhältnisse abstützen. Es bedürfe keiner Ausführungen darüber, dass sich die Verhältnisse in 12 bzw. 24 Monaten geändert haben könnten. Berücksichtige man dies, könne es nicht Sinn und Zweck des MietbeitragsG sein, bei der Prüfung einer erstmaligen Ausrichtung von Mietbeihilfen auf Unterlagen zu greifen, welche möglicherweise seit ca. 24 Monaten überholt seien.
Weitere Gründe, von welchen sich die VBI bei ihrem Antrag leiten lässt, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1/ Nach Art 28 Abs 2 StGHG kann jedes Gericht, wenn in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet wird oder wenn ihm eine Verordnungsbestimmung als verfassungs- oder gesetzwidrig erscheint, das Verfahren unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Frage zur Prüfung unterbreiten. Ein Gericht kann auch nach Art 25 Abs 2 StGHG beim Staatsgerichtshof beantragen, eine Verordnung oder einzelne Vorschriften als verfassungs- oder gesetzwidrig aufzuheben, wenn es diese in einem bestimmten Falle unmittelbar oder mittelbar anzuwenden hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152 E. 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143 E. 1]; weiter StGH 2002/8, E. 1]) und gemäss herrschender Lehre (HERBERT WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, Vaduz 1999,
S. 179) ist die VBI ein Gericht im Sinne des Art 28 Abs 2 StGHG. Die VBI ist deshalb antragsberechtigt wie die Zivil- und Strafgerichte. Auf ihren Antrag, die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der MietbeitragsVO zu prüfen und die genannte Bestimmung als verfassungs- und gesetzwidrig aufzuheben, ist daher einzutreten.
2/ Gemäss Art 92 Abs 2 LV und Art 78 LV hat sich die gesamte Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Damit betont die LV das zentrale Anliegen des Legalitätsprinzips (hierzu statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, Rz 368, S. 78). Verwaltungstätigkeiten dürfen insbesondere nicht gegen das Gesetz verstossen. Das gilt namentlich auch bezüglich des Erlasses von Regierungsverordnungen. Diese dürfen den vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen nicht verlassen, seine Absichten nicht vereiteln und insbesondere die gesetzlichen Berechtigungen nicht einschränken oder neue Pflichten vorsehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., Rz 138, S. 29 mit Hinweis auf BGE 126 II 283, 291). Gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt für die Verfassungswidrigkeit einer Verordnung bzw. einer Verordnungsbestimmung jede Gesetzwidrigkeit. Das gilt im Rahmen von Verfassungsbeschwerden ebenso wie im Rahmen von abstrakten Normkontrollverfahren (StGH 2003/2, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3/ Die MietbeitragsVO stützt sich, folgt man ihrem Ingress, auf Art 17 MietbeitragsG. Nach Art 17 MietbeitragsG erlässt die Regierung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen. Eine Delegation zur Regelung von Materien über die zur blossen Durchführung der Gesetzesbestimmungen erforderlichen Konkretisierungen hinaus enthält das MietbeitragsG nicht.
4/Die VBI geht davon aus, dass der in Frage stehende Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVOgesetzwidrig ist. Ausgangspunkt für die Rechtsauffassung der VBI ist das MietbeitragsG.Nach Art 5 Abs 1 MietbeitragsG werden Mietbeiträge ausgerichtet, wenn das Haushaltseinkommen die in Art 5 Abs 2 MietbeitragsG bestimmten Höchstgrenzen des jährlichen Haushaltseinkommens nicht überschreitet. Art 5 Abs 3 MietbeitragsG sieht vor, dass sich das Haushaltseinkommen insbesondere aus dem steuerpflichtigen Erwerb zusammensetzt. Damit im Einklang stehend sieht Art 3 Abs 1, 1. Teilsatz MietbeitragsVO vor, dass sich dersteuerpflichtige Erwerb nach den Bestimmungen des Steuergesetzes definiert. Es wird lediglich präzisiert, was bereits in Art 5 Abs 3, 1. Teilsatz MietbeitragsG gesagt ist.
Die dargestellte Ordnung wirft nach Meinung der VBI keine Probleme auf. Für verfassungsund gesetzwidrig hält die VBI indessen Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz der MietbeitragsVO, der besagt, dass sich der steuerpflichtige Erwerb "auf die letzte rechtskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde" bezieht.
5/Für die VBI ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Verfahrens und der Umschreibung der Anspruchsberechtigung, namentlich aufgrund der Art 6, 13 und 14 MietbeitragsG,die Gesetzwidrigkeit des in Frage stehenden Teilsatzes der MietbeitragsVO.
Nach Art 13 Abs 2 MietbeitragsG hat der Anspruchsberechtigte dem Amt für Wohnungswesen von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung derwirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Pflicht zur "unverzüglichen" Meldung weist zweifelsfrei auf das Anliegen des Gesetzgebers hin, die Beitragsgewährung möglichst an den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen zu orientieren. Diese Sicht stimmt überein mit der Regelung des Art 6 MietbeitragsG. Gemäss Art 6 Abs 2 MietbeitragsG kann die Höhe der Mietbeiträge bei geänderten Verhältnissen auf Antrag jederzeit angepasst werden. Eine geänderte Auszahlung erfolgt dabei ab dem Beginn des der Antragstellung folgenden Monats. Der Schlussfolgerung der VBI, dergemäss in Fällen, in denen sich die persönlichen oder die finanziellen Voraussetzungen eines Bezügers von Mietbeiträgen relevant geändert haben, dieser einerseits die Pflicht habe, gemäss Art 13 Abs 2 MietbeitragsG eine entsprechende Meldung an das Amt für Wohnungswesen zu erstatten, andererseits aber auch das Recht habe zu beantragen, dass das Amt für Wohnungswesen die Höhe der Mietbeiträge den geänderten Verhältnissen anpasse und zwar jederzeit, kann derStaatsgerichtshof aus den dargelegten Gründen ohne Einschränkung folgen. Auch der geäusserten Rechtsmeinung, wonach sich aus der Zusammenschau von Art 13 Abs 2 und Art 6 Abs 2 MietbeitragsG ergibt, dass sowohl eine Verschlechterung wie auch eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse zur Anpassung führen müssen, ist beizupflichten. Sodann hat gemäss Art 14 Abs 1 MietbeitragsG das Amt für Wohnungswesen die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bezüger von Mietbeiträgen jährlich zu überprüfen. Auch diese Bestimmung zeigt das Bestreben des Gesetzgebers, die Einkommensverhältnissezeitnah zu erfassen und zu berücksichtigen.
Die dargestellte Ordnung macht deutlich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den aufgrund der Einkommensverhältnisse nach den Massstäben, wie sie in Art 5 MietbeitragsG festgehalten sind, Bedürftigen zu helfen und den in diesem Sinne nicht oder nicht mehr auf die Beiträge Angewiesenen die Beiträge zu verweigern. Die Bestimmungen der Art 6 Abs 2, 13 Abs 2 und 14 Abs 1 MietbeitragsG zeigen in ihrem Zusammenwirken, dass es dem Gesetzgeber fernliegt, aus Praktikabilitätsgründen vereinfachend auf Vergangenheitswerte abzustellen. Wenn es die Absicht des Verordnungsgebers war, wie das die VBK darstellt (vgl. Sachverhalt 2.2), zur Vermeidung des erheblichen Verwaltungsaufwands, der mit der Anpassung der Mietbeihilfen an die jeweils veränderten Einkommensverhältnisse verbunden ist, die Einkommensschwankungen nicht ab sofort zu berücksichtigen, widerspricht dies dem Willen des Gesetzgebers. Auch die von der VBK entwickelte Härtefallpraxis (vgl. Sachverhalt 2.2), welche in einem Spannungverhältnis zum jetzigen Wortlaut der MietbeitragsVO steht, genügt der gesetzlichen Ordnung nicht. Praktikabilität und Verwaltungsökonomie sind zwar wichtige Elemente der Gesetzgebung; sie können aber ein Abweichen der Praxis vom Gesetz nicht rechtfertigen.
6/ Die angeführten Art 6, 13 und 14 MietbeitragsG beziehen sich alle auf die Anpassung bereits gewährter Mietbeiträge. Daher stellt sich im Anlassfall weiter die Frage, ob sich die Anpassung auch auf die erstmalige Ausrichtung von Mietbeiträgen bezieht.
Für die VBI ergibt sich die Bejahung dieser Frage aus dem Gleichheitssatz. Sie kommt zum Schluss, dass das relevante Haushaltseinkommen im Sinne von Art 5 MietbeitragsG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen ist. Demgemäss sei "das relevante Haushaltseinkommen im Sinne von Art 5 MietbeitragsG zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen, d.h. der steuerpflichtige Erwerb des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen bzw. der Entscheidung zugrunde zu legen" (VBI-Antrag, S. 7). Der Argumentation mit dem Gleichheitssatz ist insofern zu folgen, als die Praxis zu einer Ungleichbehandlung von bisherigen Beitragsbezügern und neuen Antragsstellern führt, für die sich aus dem Gesetzeszweck keine Anhaltspunkte ergeben, und für die auch im weiteren keine sachlichen Gründe ersichtlich sind.
Bei dieser Auslegung wird, wie die VBI zu Recht folgert, die Kollision des Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO mit dem MietbeitragsG offenkundig, schliesst doch diese Bestimmung die verlangte aktuelle "Momentaufnahme des steuerpflichtigen Erwerbs" (VBI-Antrag, S. 7) aus.
7/ Es ist nicht Sache des Staatsgerichtshofs, anstelle des Verordnungsgebers die dem Gesetz entsprechende Lösung des Anpassungsproblems zu entwickeln. Der alte Art 3 Abs 2 MietbeitragsVO (aufgehoben durch LGBl. 2002 Nr. 78) beinhaltete eine der möglichen gesetzeskonformen Lösungen indem er Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz "flexibilisierte". Er sah nämlich Folgendes vor: "Wenn das Amt für Wohnungswesen jedoch Kenntnis über eine ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpruchsberechtigten erhält, so hat es die Höhe der Mietbeiträge (u.a. unter Berücksichtigung des aktuellen Lohnausweises) anzupassen." In Verbindung mit dieser Bestimmung war Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO durchaus gesetzmässig. Erst durch die Streichung der Möglichkeit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Anpassungen wurde er gesetz- und damit zugleich verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber regelte die Materie abweichend von den Absichten des Gesetzgebers und beschneidet damit vom Gesetz vorgesehene Berechtigungen oder lässt bei Erhöhungen des massgebenden Erwerbseinkommens unberechtigte Mietbeiträge zu.
8/ Aus den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass zwischen Art 3 Abs 1, 2. Teilsatz MietbeitragsVO und Art 5, 6, 13 sowie 14 MietbeitragsG ein Widerspruch besteht, der sich auch durch verfassungskonforme Auslegung der Verordnung nicht auflösen lässt. Der 2. Teilsatz von Art 3 MietbeitragsVO ist daher als verfassungswidrig aufzuheben, wie das die VBI beantragt und überzeugend begründet hat.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 15. September 2003