StGH 2003/61
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. November 2003 an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident lic. iur. Wolfgang Seeger als Vorsitzender; Prof. Dr. Klaus Vallender, Dr. Rony Frick und Dr. Hilmar Hoch als Richter; Dr. Johannes Müller als stellvertretender Richter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: S F
Belangte Behörde: Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 02.07.2003 zu VBI2003/39
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 50.000,00)
zu Recht erkannt:
1/. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen.
2/. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. ist durch die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 02.07.2003, VBI 2003/39, in den geltend gemachten verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten nicht verletzt.
3/. Die Beschwerdeführer sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 560,00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1/ Am 05.07.2002 reichte der Beschwerdeführer zu 1. beim Ausländer- und Passamt ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau F K E ein. Nach mehreren Schriftenwechseln mit dem Vertreter des Beschwerdeführers zu 1. wies das Ausländer- und Passamt mit Verwaltungsbot vom 03.12.2002 das Gesuch des Beschwerdeführers zu 1. um Familiennachzug für seine Ehefrau ab. Im Verwaltungsbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1. über den in den Art 84 und 85 PVO geforderten ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens vier Jahren nicht verfüge. Der Beschwerdeführer zu 1. habe zwar seit dem 27.04.1995 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, habe sich aber nicht ordnungsgemäss verhalten. Der Beschwerdeführer zu 1. sei zweimal wegen des Vergehens der Körperverletzung verurteilt worden, weshalb die vierjährige Frist des ordnungsgemässen Aufenthalts nicht erfüllt sei. Ausserdem sei ihm die Ausweisung angedroht worden.
2/ Mit Schriftsatz vom 05.12.2002 erhob der Beschwerdeführer zu 1. gegen das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes Beschwerde an die Regierung. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Personenverkehrsverordnung zur Gänze verfassungswidrig sei. Aus dem Staatsvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz ergebe sich keine Verordnungskompetenz der Regierung. Ausserdem würden einzelne Bestimmungen der PVO dem ANAG und dem ABVG widersprechen. Art 17 ANAG regle lediglich das Familiennachzugsrecht der niedergelassenen Ausländer. Die PVO könne nicht ohne gesetzliche Grundlage das Familiennachzugsrecht der Aufenthalter regeln. Da die PVO keine rechtliche Grundlage habe, sei auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen zurückzugreifen. Die schweizerische PVO sehe für den Familiennachzug kein "ordnungsgemässen" Aufenthalt von vier Jahren vor. Der Beschwerdeführer zu 1. erfülle die Anforderungen von Art 38 der schweizerischen PVO, weswegen seinem Gesuch Folge zu geben sei.
Der Beschwerdeführer zu 1. führte auch aus, dass die Auslegung des Ausländer- und Passamtes von Art 84 Abs 1 lit. a) PVO unrichtig sei. Mit einem ordnungsgemässen Aufenthalt könne nur gemeint sein, dass sich der Ausländer mit einer ordnungsgemässen Aufenthaltsbewilligung gemäss den fremdenpolizeilichen Bestimmungen in Liechtenstein aufgehalten habe. Die vom Ausländer- und Passamt vorgenommene Auslegung führe zu einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers zu 1., zumal er für die von ihm begangenen Vergehen bereits die Androhung der Ausweisung erhalten habe.
3/ Mit Entscheidung vom 11.03.2003 zu RA 2003/285-2524 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte das Verwaltungsbot des Ausländer- und Passamtes. Bezüglich der Verfassungswidrigkeit der PVO verwies die Regierung auf die Rechtssprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und des Staatsgerichtshofes. Sowohl die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wie auch der Staatsgerichtshof hätten in ihren Entscheidungen vom 07.08.2002 bzw. vom 18.11.2002 ausgesprochen, dass die PVO als Ganzes eine genügende gesetzliche Grundlage habe (VBI 2002/53 und StGH 2002/54). Bezüglich des Vorbringens zu Art 17 ANAG verwies die Regierung auf die VBI-Entscheidung 2001/147, wonach Art 84 PVO nicht verfassungswidrig sei. Im weiteren stützte die Regierung die Ansicht des Ausländer- und Passamtes, dass sich der geforderte ordnungsgemässe Aufenthalt auf das persönliche Verhalten des Ausländers beziehe. Auch könne beim Beschwerdeführer grundsätzlich nicht von einem gefestigten Aufenthaltsverhältnis gesprochen werden. Von einem gefestigten Aufenthaltsverhältnis könne regelmässig nur dann gesprochen werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Bewilligung bestehe, wie dies etwa bei Niedergelassenen der Fall sei. Auch das Argument der Doppelbestrafung könne die Regierung nicht nachvollziehen, da die Abweisung des Gesuches um Familiennachzug keinen pönalen Charakter habe.
4/ Mit Schriftsatz vom 27.03.2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Regierungsentscheidung zu 1. Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Er beantragte die Abänderung der Regierungsentscheidung dahingehend, dass dem Gesuch um Familiennachzug der Ehegattin Folge gegeben werde. Eventualiter stellte der Beschwerdeführer zu 1. den Antrag, die Regierungsentscheidung aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückzuleiten.
5/ Mit Entscheidung vom 02.07.2003 wies die Verwaltungsbeschwerdeinstanz die an sie erhobene Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung. Begründet wurde dies, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant, im Wesentlichen wie fogt: Der Beschwerdeführer zu 1. bringe vor, dass die Rechtsansicht der Regierung, wonach die Voraussetzung von Art 84 Abs 1 lit. a) PVO eines ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltes von mindestens vier Jahren, so auszulegen sei, dass der Begriff ordnungsgemässer Aufenthalt auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. innerhalb der letzten vier Jahren abstellen würde, unrichtig und sinnwidrig sei. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. sei bereits durch die Ausweisungsandrohung sanktioniert worden. Wenn nun auch der Familiennachzug an das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. geknüpft werde, so stelle dies eine doppelte Sanktionierung dar. Weder dem ANAG noch der ANAV sei zu entnehmen, dass der Familiennachzug für einen Ausländer an dessen persönliches Verhalten zu knüpfen sei. Das persönliche Verhalten sei vielmehr für das Aufenthaltsrecht massgebend. Sofern dieser aber über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dessen persönliches Verhalten keinen Anlass dafür gebe, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, könne dessen Verhalten nicht in einem zweiten Weg dazu führen, das Familiennachzugsrecht zu verweigern. Art 84 Abs 1 lit. a) PVO verlange daher sinngemäss, dass sich ein Ausländer mit ordnungsgemässer Aufenthaltsbewilligung mindestens vier Jahre lang in Liechtenstein aufhalten müsse, bevor er ein Familiennachzugsgesuch stellen könne.
Dem hält die Verwaltungsbeschwerdeinstanz entgegen, dass gemäss Art 84 Abs 1 lit. a PVO ein Gesuch um Familiennachzug frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens vier Jahren in Liechtenstein gestellt werden könne. Vergleiche man diese Bestimmung nun mit der schweizerischen Regelung über den Familiennachzug in Art 39 BVO, so werde dort zwar keine Wartefrist vorgeschrieben, aber ein gefestigter Aufenthalt und gegebenenfalls eine gefestigte Erwerbstätigkeit verlangt. Beide Bestimmungen hätten also das gleiche Ziel vor Augen, nämlich den Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn von einem längeren Aufenthalt des Ausländers ausgegangen werden könne. Die liechtensteinische Bestimmung sei aber präziser gefasst, indem hier genau bestimmt werde, was unter einem gefestigten Aufenthalt zu verstehen sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer zu 1. erachte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz das Kriterium des ordnungsgemässen Aufenthaltes im Sinne eines Wohlverhaltens nicht als sinnwidrig. Ein Aufenthalt sei nämlich dann nicht als gefestigt anzusehen, wenn, wie vorliegendenfalls, die Ausweisung angedroht worden sei. Auch wenn generell kein Anspruch auf Verlängerung einer Jahresaufenthaltsbewilligung bestehe, so könne doch davon ausgegangen werden, dass einem Ausländer, der sich seit vier Jahren unbeanstandet im Land aufhalte, die Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Es sei dann von einem gefestigten Aufenthalt auszugehen.
Dem Beschwerdeführer zu 1. sei mit Regierungsentscheidung vom 13.05.2003 die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert worden. In der Entscheidbegründung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1. keinerlei Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung habe, da aufgrund der zahlreichen und schweren Verstösse des Beschwerdeführers zu 1. gegen die im Land geltende Ordnung nicht von einem ordnungsgemässen Aufenthalt gesprochen werden könne. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheine aber aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in Liechtenstein und aufgrund der Tatsache, dass er sich seit der Androhung der Ausweisung wohl verhalten habe, als eine zu harte Massnahme. Auch aus dieser Entscheidung gehe klar hervor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. nicht als gefestigt angesehen werden könne und er beim nächsten ordnungswidrigen Verhalten nicht mehr mit einer Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung rechnen könne.
Was das Argument der doppelten Sanktionierung betreffe, so sei zu bemerken, dass das ordnungsgemässe Verhalten eines Ausländers Grundvoraussetzung für das Verbleiberecht sei. Sei aufgrund des Verhaltens des Ausländers der weitere Aufenthalt als unsicher anzusehen, so mache es keinen Sinn, den Familiennachzug zu bewilligen, der ja an den Aufenthalt des Gesuchstellers geknüpft sei. Die Nichtbewilligung des Familiennachzuges sei daher eine logische Konsequenz des Verhaltens des Beschwerdeführers zu 1. und keine doppelte Sanktionierung.
6/ Gegen diese Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 16.07.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art 31 Abs 1 LV, des Rechts auf Familienleben gemäss Art 8 EMRK sowie der Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle Art 84 Abs 1 lit. a der Personenverkehrsverordnung (PVO), LGBl. 2000/99, hinsichltich seiner Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität einer Prüfung unterziehen und diese Bestimmung als gesetzes- bzw. verfassungswidrg aufheben; weiters wolle er feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene VBI-Ent-scheidung in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurückverweisen sowie dem Land die Verfahrenskosten überbinden. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1 Die Beschwerdeführer würden durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, weil sie im Vergleich mit anderen Ausländern im Rahmen des Familiennachzuges benachteiligt und nicht gleich behandelt würden. Seit Jahren sei in Liechtenstein strittig, inwieweit Ausländer aus EWR-Staaten, aus der Schweiz und aus dem übrigen Ausland im Rahmen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen unterschiedlich behandelt werden dürften. In verschiedenen Präzedenzfällen, die teilweise bis zum Staatsgerichtshof gelangt seien, sei sodann vom Staatsgerichtshof bestätigt worden, dass die unterschiedliche Behandlung der genannten Ausländergruppen bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, insbesondere die Bevorzugung von Ausländern aus der Schweiz und dem EWR-Raum, unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Grundlagen verfassungskonform sei. Somit sei heute soweit klar, dass Bürger aus der Schweiz und dem EWR-Raum bei der Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen in Liechtenstein gegenüber anderen Ausländern bevorzugt würden und auch bevorzugt werden dürften.
Hingegen sei auch deutlich, dass die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung sich nur auf die allgemeine, erstmalige Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen zum Antritt einer Arbeitsstelle etc. beziehen könne, sohin vor allem das ordentliche Bewilligungsverfahren in den Abschnitten II. und III. der Personenverkehrsverordnung (PVO). Gerade für das ordentliche Bewilligungsverfahren sehe Art 7 PVO auch vor, dass EWR-Staatsbürger bevorzugt zu behandeln seien und die übrigen Staatsangehörigen nur dann Bewilligungen erhielten, wenn es sich mindestens um gut qualifizierte Arbeitnehmer etc. handle. Schweizer Bürger seien aufgrund spezieller staatsvertraglicher Vereinbarungen den EWR-Bürgern gleichgestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es aber nicht um eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Abschnitte II. und III. PVO, sondern gemäss Abschnitt IV. PVO um eine Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu 2. zum Zwecke der Zusammenführung mit ihrem in Liechtenstein aufhältigen Ehegatten. Die für die Beschwerdeführerin zu 2. beantragte Bewilligung solle somit nur die gemeinsame Wohnsitznahme mit dem Beschwerdeführer zu 1. bezwecken, um diesen ein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall stelle sich somit die berechtigte Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich mit EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern im Rahmen des Familiennachzuges verfassungskonform sei. Die Beschwerdeführer verträten diesbezüglich die Ansicht, dass diese unterschiedliche Behandlung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Sinne von Art 31 LV darstelle, weil im Bereich des Familiennachzuges bei allen Ausländern, seien diese nun aus EWR-Ländern, aus der Schweiz oder aus dem sonstigen Ausland, kein derartiger Unterschied in der Sachverhaltskonstellation gegeben sei, der eine unterschiedliche Behandlung im Familiennachzug rechtfertige.
Wie bereits erwähnt, sehe Art 7 PVO eine Bevorzugung von EWR-Bürgern und Schweizern nur im ordentlichen Bewilligungsverfahren vor, in welchem es um die grundsätzliche Frage gehe, einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Abschnitte II. und III. PVO zu erteilen. In Abschnitt IV. der PVO sei das Familiennachzugsrecht separat geregelt; aus Art 77 PVO leite sich als oberster Grundsatz des Familiennachzugsrechts ab, dass damit die Zusammenführung aller Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme bezweckt werde. Der Familiennachzug unterscheide sich somit massiv vom ordentlichen Bewilligungsverfahren, zumal der Familiennachzug das in Art 8 EMRK verankerte Grundbedürfnis und Grundverlangen eines jeden Menschen auf gemeinsames Familienleben ermöglichen solle. Aus Art 77 PVO sei ebenfalls bereits zu erkennen, dass eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges an eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung eines Familienmitgliedes in Liechtenstein anknüpfe und eine solche Grundvoraussetzung sei, um eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu erhalten.
Aus den speziellen Bestimmungen des Abschnittes IV. zum Familiennachzugsrecht sei sodann ersichtlich, dass Bürger aus EWR-Ländern und aus der Schweiz im Vergleich zu den anderen Ausländern massiv bevorzugt würden. So ergebe sich aus den Art 78 und 81 PVO, dass EWR-Bürger und Schweizer neben einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nur eine angemessene Wohnung zur Verfügung haben müssten, um für ihre Familienangehörigen eine Bewilligung zum Familiennachzug zu erhalten. Weiters werde von diesen Ausländergruppen in der Praxis unter Hinweis auf Art 10 ANAG natürlich ebenso verlangt, dass der Lebensunterhalt für die betreffende Familie sichergestellt sein müsse, es müssten genügend eigene Mittel vorhanden sein, um die Gefahr einer fortgesetzten Fürsorgeanhängigkeit auszuschliessen. Hingegen seien für die Gruppe der übrigen Ausländer in Art 84 PVO massive Hürden errichtet und es würden eine Reihe von Voraussetzungen verlangt, um für die Familienmitglieder im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Insbesondere sei hervorzuheben, dass Drittausländer erst nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von vier Jahren ihre Familienmitglieder nachziehen lassen könnten, während EWR-Bürger und Schweizer den Nachzug, wie oben dargestellt, sofort beantragen könnten. Insbesondere diese Regelung erweise sich als gleichheitswidrig, während die weiteren in Art 84 PVO aufgestellten Bedingungen im Grossen und Ganzen auf die wirtschaftlich gesicherte Existenz der zusammenzuführenden Familie abzielten, sohin als Präzisierung der auch von EWR-Bürgern und Schweizern verlangten Nachweise der genügenden eigenen Mittel für den Lebensunterhalt der Familie unter Hinweis auf Art 10 ANAG gesehen werden könnten. Hingegen sei für die Beschwerdeführer keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass EWR-Bürgern und Schweizern die Zusammenführung der Familie sofort, den sonstigen Ausländern aber erst nach einer Wartefrist von vier Jahren ermöglicht werden solle.
Wie bereits dargetan, sei der Familiennachzug ausserhalb des ordentlichen Bewilligungsverfahrens zu sehen und habe einzig die Zusammenführung der Familie zum Zweck, stelle sich somit als gerechtfertigter Aspekt von Art 8 EMRK, dem Anspruch auf Familienleben dar. Der Familiennachzug knüpfe bei jedem Ausländer an eine gültige Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung eines Familienmitgliedes für Liechtenstein an. Somit benötigten sowohl EWR-Bürger, Schweizer und sonstige Ausländer in erster Linie eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, um ihre Familienmitglieder nachziehen lassen zu können. Möge es nun noch gerechtfertigt sein, dass im ordentlichen Bewilligungsverfahren EWR-Bürger und Schweizer Bürger bei der Vergabe von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen bevorzugt würden, könne dies aber beim Familiennachzug nicht mehr toleriert werden.
Denn der Familiennachzug komme immer erst dann zum Tragen, wenn dem betreffenden Ausländer bereits eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Bereits in diesem ordentlichen Bewilligungsverfahren komme die bevorzugte Behandlung der EWR-Bürger und Schweizer zum Tragen. Sobald aber einem Ausländer eine gültige Bewilligung im ordentlichen Verfahren erteilt worden sei, die zum Aufenthalt in Liechtenstein berechtige, dürfe bei der Familienzusammenführung nicht nochmals eine Benachteiligung der Drittausländer erfolgen. Ab der Erteilung der ordentlichen Bewilligung seien alle Ausländer in Liechtenstein gleichzustellen, denn es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund, Ausländer nach Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung innerhalb der Bewilligungsgruppen nochmals unterschiedlich zu behandeln.
Dies habe sodann auch für den Familiennachzug zu gelten. Jeder in Liechtenstein aufhältige Ausländer mit Bewilligung B oder C habe denselben Anspruch darauf, im Sinne von Art 8 EMRK und Art 77 PVO seine Familie zusammenzuführen. Es erweise sich aber als gleichheitswidrig, wenn Drittausländern die Zusammenführung der Familie erst nach einer Wartefrist von vier Jahren ermöglicht werde, während Ausländer aus EWR-Staaten oder der Schweiz die Familie sofort zusammenführen könnten, wobei alle genannten Ausländer ansonsten die gleichen Voraussetzungen hätten (gültige Aufenthaltsbewilligung eines Familienmitgliedes für Liechtenstein, Erfüllung der wirtschaftlichen Kriterien etc.). Für eine derartig unterschiedliche Behandlung biete auch das Staatsvertragrecht keinen Raum.
In diesem Sinne hätten auch die Beschwerdeführer Anspruch darauf, bei Erfüllung jener Kriterien, welche EWR-Bürger und Schweizer gemäss den Art 78 und 81 PVO zu erfüllen hätten, ihre Familie zusammenzuführen. Insoweit erweise sich insbesondere Art 84 Abs 1 lit. a PVO als verfassungswidrig und in selber Weise auch die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Denn es sei nicht verfassungskonform, von den Beschwerdeführern einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt des Beschwerdeführers von vier Jahren zu verlangen. Ebenso erweise es sich als verfassungswidrig, wenn aufgrund der diversen Übertretungen und Vergehen, für die dem Beschwerdeführer zu 1. rechtskräftig die Ausweisung angedroht worden sei, der Familiennachzug der Beschwerdeführerin zu 2. verweigert werde, wenn bei EWR-Ausländern und Schweizern beim Familiennachzug auf deren persönliches Verhalten erst gar nicht Rücksicht genommen werde. Es sei stossend und massiv gleichheitswidrig, wenn beispielsweise einem EWR-Ausländer im Sinne von Art 78 PVO jederzeit der Nachzug der Familie gewährt werde, egal wie sich dieser bislang verhalten habe, einem Drittausländer aber nicht. So wäre es einem EWR-Ausländer sogar bei Verüben eines schweren Vergehens oder Verbrechens möglich, seine Familie im Sinne von Art 78 PVO nachzuziehen, solange dieser über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und die sonstigen Voraussetzungen von Art 78 PVO erfüllen, würde während den Beschwerdeführern diverse Übertretungen des Beschwerdeführers zu 1. angelastet und aufgrund dieser der Familiennachzug verweigert werde.
Für eine derartige Ungleichbehandlung biete das Fremdenrecht keinen Raum und auch die erwähnten staatsvertraglichen Bestimmungen böten keine Rechtfertigung dafür, EWR-Bürger und Schweizer im Berech des Familiennachzuges gegenüber Drittausländern bevorzugt zu behandeln. Vielmehr sei auch unter Hinweis auf Art 8 EMRK zu verlangen, dass alle Ausländer mit gültiger Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein gleich zu behandeln seien, insbesondere beim Familiennachzug. In diesem Sinne würden die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben und Art 84 Abs 1 lit. a PVO als verfassungswidrig aufzuheben seien.
6.2 Im vorliegenden Fall erweise sich der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf gemeinsame Familie gemäss Art 8 EMRK als unbegründet, unzumutbar und unzweckmässig. Aus der angefochtenen VBI-Entscheidung lasse sich nachvollziehen, dass der Familiennachzug deshalb zu versagen sei, weil sich der Beschwerdeführer zu 1. in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform verhalten und ihm deswegen die Ausweisung aus Liechtenstein angedroht worden sei. Mit dieser Begründung gehe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz davon aus, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht gefestigt sei, weil bei weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung mit einer Ausweisung zu rechnen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin zu 2. eine Bewilligung zum Familiennachzug zu verweigern.
Diese Begründung halte einer Prüfung im Sinne von Art 8 EMRK nicht stand, weil diese keine zulässige und zumutbare Begründung für eine Beschränkung des Anspruches auf gemeinsames Familienleben darstelle. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz übersehe einerseits, dass die Beschwerdeführerin zu 2. diejenige sei, für die eine Aufenthaltsbewilligung beantragt worden sei und nicht der Beschwerdeführer zu 1. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nehme in weiterer Folge das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1., für welches die Beschwerdeführerin nichts könne, als Grund dafür, dieser die Bewilligung zu verweigern. Es sei aber nicht ersichtlich, mit welcher gerechtfertigten Begründung das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. Einfluss auf die Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin zu 2. haben solle. Die Beschwerdeführerin zu 2. besitze ihrerseits einen Anspruch auf gemeinsames Familienleben nach Art 8 EMRK und deren Anspruch könne wohl kaum davon abhängig gemacht werden, wie sich der Beschwerdeführer zu 1. verhalte. Alleine daraus werde ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung in massiver Weise insbesondere den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2. auf gemeinsames Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK verletze. Denn deren Anspruch dürfe nicht vom Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. abhängig gemacht werden.
Abhängig sein könne der Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2. nur davon, ob der Beschwerdeführer zu 1. über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Liechtenstein verfüge. Denn nur in diesem Fall könne eine Familienzusammenführung erfolgen, falle das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu 1. weg, bedeute dies auch den Wegfall des Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin zu 2. Die Ausländerbehörden hätten diesbezüglich nach den Bestimmungen des ANAG genügend Möglichkeiten, das Missverhalten eines Ausländers zu sanktionieren, denn jede Bewilligung könne bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen sogar widerrufen werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu 1. sei auch durch die Androhung der Wegweisung im Juli 2002 entsprechend sanktioniert worden, wobei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu 1. abgesehen worden sei. Aus diesem Grund könne das bereits im Sinne der Bestimmungen des ANAG sanktionierte Fehlverfahren des Beschwerdeführers zu 1. in einem zweiten Weg nicht dazu herangezogen werden, der Beschwerdeführerin zu 2. das gemeinsame Familienleben zu verunmöglichen. Diesbezüglich hätten die Ausländerbehörden die Bewilligung des Beschwerdeführers zu 1. widerrufen oder versagen können, was den Anspruch auf Familienzusammenführung ebenfalls beseitigt hätte. Dies sei aber nicht gemacht worden, denn der Beschwerdeführer zu 1. verfüge nach wie vor über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein. Schon aus diesen Erwägungen erweise sich die an gefochtene Entscheidung als verfassungswidrig im Sinne des geltend gemachten Beschwerdepunktes.
Andererseits erweise sich die geschilderte Begründung für die Verweigerung des Familiennachzuges in Überschneidung mit Art 6 EMRK aus einem weiteren Grund als Verletzung von Art 8 EMRK. Denn wie bereits erwähnt, sei dem Beschwerdeführer zu 1. für sein Fehlverhalten im Juli 2002 die Anweisung angedroht worden. Mit dieser Androhung der Ausweisung sei auch deutlich ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer zu 1. bei weiteren Gesetzesverstössen mit der Ausweisung aus Liechtenstein zu rechnen habe. Seit dieser Ausweisungsandrohung habe sich der Beschwerdeführer zu 1. nichts zu schulden kommen lassen und sich wohlverhalten. Das Fehlverhalten sei somit sanktioniert worden, zumal eine Ausweisungsandrohung eine zulässige Sanktion im Sinne des ANAG darstelle.
Indem die Verwaltungsbeschwerdeinstanz dieses bereits sanktionierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu 1. in der angefochtenen Entscheidung auch dafür heranziehe, der Beschwerdeführerin zu 2. die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges zu versagen, erfolge eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne von Art 6 EMRK. Es sei unzulässig, eine Person wegen ein und desselben strafbaren Verhaltens einer doppelten Sanktionierung zuzuführen. Nichts anderes mache die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im angefochtenen Entscheid, wenn sie das vergangene und sanktionierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu 1. auch dafür heranziehe, diesem und seiner Ehegattin die Familienzusammenführung zu versagen. Der Beschwerdeführer zu 1. werde damit für ein Verhalten bestraft, für welches ihm bereits rechtskräftig die Ausweisung angedroht worden sei, was im Sinne von Art 6 EMRK unzulässig sei. Erst recht erweise sich dieses Vorgehen aber als unzulässige Begründung für die Beschneidung im Anspruch auf gemeinsames Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK. Zudem bedeute die in diesem Zusammenhang dargelegte Begründung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, dass der Beschwerdeführer zu 1. bei weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung mit einer Ausweisung zu rechnen habe, eine unzulässige Vorverurteilung, zumal die Verwaltungsbeschwerdeinstanz damit deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie von weiteren Verstössen gegen die Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer zu 1. ausgehe, dies obwohl dieser seit Juli 2002 sich nichts zu Schulden habe kommen lassen, zudem stelle sich diese Begründung auch als Verstoss gegen die im Strafverfahren zu beachtende Unschuldsvermutung dar. Auch aus diesen Erwägungen sei ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung Verstösse gegen Art 6 EMRK indiziere, welche sodann als Grundlage dafür herangezogen worden seien, den Beschwerdeführern in unzulässiger Weise den Anspruch auf gemeinsames Familieleben zu versagen.
Insgesamt erweise sich daher die dargelegte Begründung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz für die Verweigerung des Familiennachzuges in mehrfacher Weise als Verstoss gegen Art 8 EMRK, dies in Überschneidung mit Art 6 EMRK.
6.3 Auch wenn durch das geschilderte Vorgehen keines der geltend gemachten Grundrechte betroffen wäre, wäre auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt.
Die Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung leite sich weiter aus der Auslegung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz von Art 84 Abs 1 lit. a. PVO ab. Sinnwidrig führe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu dieser Bestimmung aus, dass der ordnungsgemässe Aufenthalt von vier Jahren sehr wohl auf das Verhalten des Ausländers abstelle, weil ein ordnungsgemässes, d.h. gesetzeskonformes Verhalten durch vier Jahre hindurch indiziere, dass der Aufenthalt des Ausländers als gefestigt anzusehen sei. Ein gefestigter Aufenthalt sei Grundvoraussetzung für eine Familiennachzugsbewilligung.
Demgegenüber sei einerseits auf die bereits in den obigen Grundrechtsrügen zu dieser Begründung erhobenen Einwände zu verweisen. Andererseits sei wohl richtig, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz darauf hinweise, dass ein gefestigtes Aufenthaltsrecht Grundvoraussetzung für den Familiennachzug sei. Willkürlich und stossend sei aber, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im vorliegenden Fall das Aufenthaltsrecht deshalb als nicht gefestigt sehen wolle, weil dem Beschwerdeführer zu 1. im Juli 2002 die Ausweisung angedroht worden sei. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer zu 1. mit dieser Begründung, dass er ohnedies weitere Gesetzesverstösse begehen werde und daher ohnedies mit einer Ausweisung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse, dies obwohl aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. seit der Ausweisungsandrohung keine Gesetzesverstösse mehr begangen habe. Diese Auslegung widerspreche auch der ständigen Praxis der schweizerischen Fremdenbehörden, die bei einem gefestigten Aufenthalt in erster Linie auf wirtschaftliche Kriterien abstellten, so auf eine gefestigte Arbeitsstelle bzw. eine ordentliche Wohnung.
Die Auslegung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz würde aber bedeuten, dass hinkünftig keinem Drittausländer mehr der Familiennachzug bewilligt werde, wenn sich dessen Partner nicht während vier Jahren durchgehend rechtskonform verhalten habe. Bereits bei geringfügigen Übertretungen nach dem SVG, so wie im Fall des Beschwerdeführers zu 1., wäre etwa nach einer Verwarnung durch das Ausländer- und Passamt die Gefahr der Nichtverlängerung der Bewilligung und somit kein ordnungsgemässer Aufenthalt mehr gegeben. Diese Rechtsansicht sei geradezu schikanös. Auch sei darauf hinzuweisen, dass jeder Drittausländer seine Bewilligung nur befristet erhalte und natürlich bei entsprechenden Rechtsverstössen jederzeit damit rechnen müsse, dass die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werde. Dies könne aber nicht Grund und Anlass dafür sein, den Familiennachzug zu verweigern, insbesondere sei zu bedenken, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit dieser Begründung der Beschwerdeführerin zu 2., die denselben Anspruch auf gemeinsames Familienleben habe wie der Beschwerdeführer zu 1., das bereits sanktionierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu 1. anlaste, obwohl diese mit diesem Verhalten nicht das Geringste zu tun habe.
In willkürfreier Auslegung könne Art 84 Abs 1 lit. a PVO, sollte dieser überhaupt verfassungskonform sein, nur dergestalt verstanden werden, dass sich der Ausländer in Liechtenstein vier Jahre durchgehend mit ordnungsgemässer Aufenthaltsbewilligung aufhalten müsse, bevor er den Nachzug seiner Familie verlangen könne. Das persönliche Verhalten des Ausländers könne nur für dessen eigene Bewilligung massgebend sein, das ANAG sehe für ein Fehlverhalten des Ausländers entsprechende Sanktionen vor, die bis zum Widerruf der Bewilligung oder auch der Ausweisung des Ausländers reichten. Wenn das Verhalten des Ausländers zu Beseitigung des Aufenthaltsrechts führe, erlösche der Anspruch auf Familiennachzug automatisch bzw. erlösche auch jede im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung. Solange aber das Verhalten des Ausländers nicht dazu führe, dass dessen Bewilligung beseitigt werde, sei die Grundvoraussetzung für den Familiennachzug gegeben. Vor allem könne in diesem Fall das Verhalten in einem zweiten Weg nicht dazu führen, den unbeteiligten Familienangehörigen den Nachzug zu verweigern, erst recht nicht mit unzulässigen Prognosen und Spekulationen über das zukünftige Verhalten des Ausländers.
Dies habe auch im Fall der Beschwerdeführer zu gelten. Der Beschwerdeführer zu 1. verfüge seit 1995 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, gehe einer geregelten Beschäftigung mit genügend Einkommen nach und habe eine angemessene Wohnung zur Verfügung. Seit Androhung der Ausweisung im Juli 2002 habe sich der Beschwerdeführer zu 1. nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weshalb die Grundvoraussetzungen für den Familiennachzug gegeben seien. Sollte sich dieser zukünftig wiederum Gesetzesverstösse zu Schulden kommen lassen, könne dies zur Ausweisung oder auch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen, womit auch die Bewilligung der Beschwerdeführerin zu 2. erlöschen würde. Hingegen sei es willkürlich, zum jetzigen Zeitpunkt auf Basis von allfälligen Spekulationen über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. der Beschwerdeführerin zu 2. den Familiennachzug zu verweigern. Insoweit sei es schikanös und willkürlich, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ausführe, dass der seit 1995 durchgehend andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. nicht gefestigt sei, weil er beim nächsten ordnungswidrigen Verhalten nicht mehr mit einer Verlängerung der Bewilligung rechnen könne. Nochmals sei zu erwähnen, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit diesen Ausführungen eine unzulässige Vorverurteilung und Spekulation über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. als Begründung für die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 2. heranziehe. Insgesamt erweise sich die angefochtene Entscheidung daher als massiv willkürlich.
7/ Mit Schreiben vom 20.08.2003 erstattete das Ausländer- und Passamt eine Gegenäusserung und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Dazu führte sie zusammengefasst aus wie folgt: Wie bereits in anderen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sei nochmals mit Nachdruck auf den von Liechtenstein zu Art 8 EMRK angebrachten und noch immer gültigen Vorbehalt aufmerksam zu machen. Dies deshalb, weil auch im Verfahren um Familiennachzug jeweils die anwendbare innerstaatliche Regelung, also die beiden Art 84 und 85 PVO gelte. Somit könne diese Regelung ja gar nicht verfassungswidrig sein, wie dies der Parteienvertreter zu unrecht behaupte. Denn diese Regelung beruhe ja gerade auf dem Vorbehalt, der durch Liechtenstein ganz bewusst im Völkerrecht angebracht worden sei.
Die Gewährung des Familiennachzugsrechts im Sinne der Art 84 und 85 PVO an Ehegatten und Kinder drittausländischer Jahresaufenthalter sei somit nach Rechtsmeinung des Ausländer- und Passamtes ohnehin nur eine blosse Rechtswohltat ohne irgendeine gesetzliche Verpflichtung infolge eines gesetzlichen Anspruches darauf. Dies gelte ganz klar für Jahresaufenthalter im Sinne von Art 5 ANAG und im Unterschied zu Art 17 Abs 2 ANAG beim Gesuch eines Niedergelassenen um Familiennachzug. Auch die EMRK selbst räume nach herrschender Lehrmeinung und konstanter Rechtsprechung keiner Person einen Anspruch auf Zuzug aus dem Ausland in ein Land ihrer freien Wahl ein.
Umso mehr dürfe die Bewilligungsbehörde im öffentlichen Interesse zur Wahrung der Ordnung und des Friedens im Inland vom Beschwerdeführer ein klagloses und unauffälliges Verhalten erwarten und verlangen, bevor ihm das Recht auf Zuzug für seine Ehegattin eingeräumt werde, denn darauf bestehe aufgrund der gültigen Rechtslage gar kein Anspruch.
Unter einem ordnungsgemässen Aufenthalt werde seit eh und je verstanden, dass die bisherige Anwesenheit eines Jahresaufenthalters zu keinen Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt habe (Verweis auf die Weisungen des BFA, heute IMES). Dem Beschwerdeführer sei aber bereits die Ausweisung angedroht worden, weil er sich nicht an unsere Ordnung gehalten habe und wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden sei. Mit der Gültigkeit der Bewilligung habe der ordnungsgemässe Aufenthalt gar nichts zu tun, denn die Gültigkeit einer Bewilligung sei von Gesetzes wegen (Art 1, Art 5 und Art 9 Abs 1 lit. a ANAG) geradezu eine "conditio sine qua non" und daher stets vorausgesetzt, denn sonst würde ja eine illegale Anwesenheit vorliegen.
Das Ausländer- und Passamt könne die Rechtsauffassung des Parteienvertreters, die Ablehnung des Familiennachzuges sei - nach erfolgter Androhung der Ausweisung - eine unzulässige Doppelbestrafung und verletze daher Art 6 EMRK, nicht teilen. Dies weil das Ausländer- und Passamt kein Organ der Strafrechtspflege sei, sondern eine Verwaltungseinheit. Verwaltungsentscheidungen, wie zum Beispiel die Abweisung des Gesuches um Familiennachzug oder eine Androhung einer Massnahme wie Ausweisung oder Nichtverlängerung der Bewilligung, seien keine strafrechtlichen Schuldsprüche im strafgesetzlichen Sinne und sie würden es auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt dadurch, dass einem Gesuch aufgrund der anwendbaren Verwaltungsvorschriften und konstanter Praxis nicht stattgegeben werden könne.
Das Ausländer- und Passamt halte sich bei seinen Entscheidungen an das ANAG, die ANAV sowie an die PVO als Rechtsgrundlagen. Dabei handle es sich offensichtlich ja keineswegs um Strafrecht. Diesen Bestimmungen sei ausserdem kein Anspruch auf Familiennachzug für Jahresaufenthalter zu entnehmen, ebenso nicht der PVO. Das sei ganz bewusst so gemacht, denn zuerst solle sich ein Jahresaufenthalter hier integrieren, bevor er in Genuss des Nachzuges seiner Angehörigen komme, für die er dann auch finanziell sorgen müsste. Personen, die strafgerichtlich verurteilt worden seien, manifestierten offensichtliche Integrationsprobleme. Sie sollten sich zuerst an die hier geltende Rechtsordnung gewöhnen, bevor sie Rechte in Anspruch nehmen würden, auf die kein Anspruch bestehe.
8/ Mit Datum vom 15.10.2003 übermittelte das Ausländer- und Passamt dem Staatsgerichtshof eine den Beschwerdeführer betreffende Kopie der Strafverfügung des Landgerichtes vom 26.04.2002 sowie der Strafkarte vom 13.10.2003 zu 13 EU.2002.439 (ON 19 und 23). Danach wurde der Beschwerdeführer zu 1. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Übertretung des Fahrens ohne Führerausweis nach Art 90 Abs 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art 85 i.V.m. Art 24 Abs 1 und Art 25 Abs 2 SVG verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf Straftaten, welche der Beschwerdeführer zu 1. am 09.09. und am 18.11.2001 begangen hatte.
9/ Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde verzichtet.
10/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten beigezogen und nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingereicht worden.
1.1 Indessen stellt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. die Frage, ob der Instanzenzug erschöpft ist. Denn in dem der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fremdenpolizeiverfahren war die Beschwerdeführerin zu 2. nicht Verfahrensbeteiligte. Die Erschöpfung des Instanzenzuges setzt jedoch nicht nur das Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung voraus, sondern auch, dass der Instanzenzug, in dem die mit Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist. Wenn einem Grundrechtsträger unzulässigerweise die Stellung einer Partei oder eines anderen Verfahrensbeteiligten in diesem Instanzenzug verwehrt wird, kann er den entsprechenden Zurückweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid nach Durchlaufen eben dieses Instanzenzuges vom Staatsgerichtshof mittels Verfassungsbeschwerde überprüfen lassen. Falls der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung in seinen verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt ist, hat er auch von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine Partei- bzw. Verfahrensbeteiligtenstellung in diesem Instanzenzug. Von vornherein nicht zulässig ist indessen, wenn ein Beschwerdeführer sich im Instanzenzug nicht um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten bemüht und abwartet, bis über die Beschwerde einer anderen, als Verfahrensbeteiligte im Instanzenzug zugelassenen Partei letztinstanzlich entschieden worden ist. Eine solche Öffnung der Beschwerdelegitimation für die Verfassungsbeschwerde würde das in Art 23 StGHG verankerte Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges unterlaufen (StGH 2003/10, Erw. 2; 1994/17, LES 1996, 6 [7 Erw. 2.3]; siehe hierzu nunmehr auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, S. 132 f.).
1.2 Folglich war die vorliegende Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu
2/ In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wird zunächst eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art 31 Abs 1 LV geltend gemacht, weil eine Benachteiligung des Beschwerdeführers zu 1. im Vergleich mit anderen Ausländern im Rahmen des Familiennachzuges vorliege. Anders als bei der erstmaligen Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen sei eine Ungleichbehandlung von Drittausländern gegenüber Schweizern und EWR-Angehörigen im Bereich des Familiennachzuges im Sinne von Art 31 LV unzulässig. Die für die Beschwerdeführerin zu 2. beantragte Bewilligung solle nur die gemeinsame Wohnsitznahme mit dem Beschwerdeführer zu 1. bezwecken, um ihnen ein gemeinsames Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK zu ermöglichen. Entsprechend wird auch die Verfassungswidrigkeit von Art 84 Abs 1 lit. a PVO (LGBl. 2000/99) geltend gemacht. Die in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als verfassungswidrig gerügte PVO-Bestimmung sieht im Gegensatz zur Regelung für EWR-Angehörige (Art 78 PVO) und Schweizer Staatsangehörige (Art 81 PVO) vor, dass Drittausländern frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens vier Jahren im Fürstentum Liechtenstein der Familiennachzug gewährt wird.
2.1 Zu dieser Rüge ist zu beachten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art 31 Abs 1 LV nach der StGH-Rechtsprechung bei der hier relevanten Überprüfung der Rechtssetzung (Normenkontrolle) - anders als bei Rechtsanwendungsakten - in der Regel mit dem Willkürverbot zusammenfällt. Denn die Prüfung eines allfälligen Verstosses des Gesetzgebers gegen das Gleichheitsgebot ist meist darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 1997/34, LES 1999, 67 [69 f. Erw. 3.2] sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw. 2]). Einen über die Willkürprüfung hinausgehenden strengen Massstab hat sich der Staatsgerichtshof abgesehen von gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot gemäss Art 31 Abs 2 LV nur bei die Menschenwürde tangierenden Diskriminierungen vorbehalten (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161 Erw. 2.2]). In der Folge hat der Staatsgerichtshof jedoch auch klargestellt, dass die fremdenpolizeiliche Privilegierung von liechtensteinischen Staatsangehörigen gegenüber Ausländern keine solche Diskriminierung darstelle, sofern sie sich nicht zusätzlich auf eine verpönte Unterscheidung nach Geschlecht, Religion, ethnischer Zugehörigkeit oder Sprache abstütze (StGH 1999/2, LES 2002, 128 [132 Erw. 3.2] mit Verweis auf Walter Kälin, Ausländerdiskriminierung, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen, Festschrift Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 561 [574 f.]). Da auch im vorliegenden Fall eine solche verpönte, als Diskriminierung zu qualifizierende Unterscheidung zwischen Schweizern und EWR-Angehörigen einerseits und Drittausländern andererseits nicht ersichtlich ist, läuft die Prüfung der Verfassungskonformität der hier angefochtenen PVO-Bestimmung auf eine blosse Willkürprüfung hinaus.
2.2 Eine geradezu willkürliche Regelung stellt die Vierjahresfrist für den Familiennachzug bei Drittausländern aber nicht dar. Wenn die Vorgabe für die Ausländerpolitik, nämlich die Verhinderung eines grösseren Anstieges der Ausländerzahl (vgl. Art 1 Abs 1 lit. b und Abs 2 PVO) umgesetzt werden soll, lassen sich solche drastischen Massnahmen wie die Familiennachzugsbeschränkung für Drittausländer - hinsichtlich welcher mangels einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen ein Spielraum besteht - kaum vermeiden. Allerdings hat der Staatsgerichtshof auch schon bei anderer Gelegenheit festgehalten, dass die liechtensteinische Ausländerpolitik in verschiedener Hinsicht problematisch ist (StGH 1999/65, Erw. 3.3). Dass solche Massnahmen gerade auch beim hier betroffenen Familiennachzug massive Auswirkungen für die Betroffenen haben, macht diese aber noch nicht zu eigentlichen Willkürakten.
3/ Der Beschwerdeführer zu 1. erachtet die Regelung in Art 84 Abs 1 lit. a PVO auch als mit dem Recht auf Ehe und Familie gemäss Art 8 EMRK unvereinbar.
3.1 Doch auch im Lichte dieses EMRK-Grundrechts erscheint die Benachteiligung von Drittausländern beim Familiennachzug als zulässig. Hierzu wird in der Gegenäusserung des Ausländer- und Passamtes zu Recht darauf hingewiesen, dass Liechtenstein einen Vorbehalt zu Art 8 EMRK hinsichtlich des Familiennachzuges formuliert hat, welcher bisher nicht zurückgenommen worden ist (siehe LGBl. 1982 Nr. 60/1, Liechtensteinischer Vorbehalt Nr. 5).
Auch abgesehen von diesem Vorbehalt erscheint die Benachteiligung von Drittausländern beim Familiennachzug im Lichte von Art 8 EMRK als zulässig. So erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die fehlende Einreisebewilligung für Ehemänner der in einem EMRK-Staat (Grossbritannien) lebenden Beschwerdeführerinnen als mit Art 8 EMRK vereinbar. Einerseits hatten die Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie ihren Wohnsitz nicht auch im Ausland bei ihren Ehemännern hätten begründen können. Andererseits wussten die Beschwerdeführerinnen, die nach der Einreise in Grossbritannien geheiratet hatten, dass ihre Ehemänner dort keine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung erhalten würden (Abdulaziz u.a. c. Grossbritannien; Nr. 138/1988; zitiert nach Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, S. 370 Rz. 576). Im Beschwerdefall wird nicht einmal behauptet, dass die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer dort nicht zusammen leben könnten. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer zu 1. oder hätte durch entsprechende Erkundigungen ohne weiteres in Erfahrung bringen können, dass nach den anwendbaren liechtensteinischen fremdenpolizeilichen Bestimmungen kein Anspruch auf Familiennachzug bestand.
3.2 Im Lichte dieser EGMR-Rechtsprechung verstösst die Regelung in Art 84 Abs 1 lit. a PVO auch nicht gegen Art 8 EMRK.
4/ Der Beschwerdeführer zu 1. macht weiters geltend, dass die Verweigerung des Familiennachzuges auch im Falle der Verfassungskonformität von Art 84 Abs 1 lit. a PVO jedenfalls in seinem konkreten Fall gegen Art 6 und 8 EMRK verstosse.
4.1 In Bezug auf das Recht auf Familie gemäss Art 8 EMRK wird folgendes vorgebracht: Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz übersehe einerseits, dass die Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu 2. beantragt worden sei und nicht für den Beschwerdeführer zu 1. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz nehme aber das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1., für welches die Beschwerdeführerin zu 2. nichts könne, als Grund dafür, ihr die Bewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin zu 2. besitze ihrerseits einen Anspruch auf gemeinsames Familienleben nach Art 8 EMRK und ihr Anspruch könne wohl kaum davon abhängig gemacht werden, wie sich der Beschwerdeführer zu 1. verhalte. Abhängig sein könne der Anspruch der Beschwerdeführerin zu 2. nur davon, ob der Beschwerdeführer zu 1. über ein gültiges Aufenthaltsrecht in Liechtenstein verfüge.
Abgesehen davon, dass Liechtenstein den schon erwähnten Vorbehalt zu Art 8 EMRK gemacht hat, ist diesem Vorbringen zunächst entgegenzuhalten, dass auch bei Schweizer und EWR-Bürgern neben dem Aufenthaltsrecht des den Familiennachzug beantragenden Ausländers zusätzlich darauf abgestellt wird, dass gemäss Art 8 lit. d und Art 83 Abs 1 PVO eine angemessene eigenfinanzierte Wohnung für die Unterbringung der Familie vorhanden und dass im Sinne von Art 10 ANAG der Lebensunterhalt der Familie gesichert ist.
Es erscheint im Weiteren zulässig, dass bei Drittausländern unter dem Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts gemäss Art 84 Abs 1 lit. a PVO als weitere Voraussetzung darauf abgestellt wird, ob sich der Antragssteller seit seinem Zuzug nach Liechtenstein wohlverhalten hat und der Aufenthalt in diesem Sinne genügend gefestigt ist, dass die Gefahr einer Ausweisung des Antragsstellers für die absehbare Zukunft weitgehend auszuschliessen ist - oder ob eben, wie beim Beschwerdeführer zu 1., aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Verwarnung aufgrund der zweimaligen Verurteilung wegen Körperverletzung jede weitere über eine blosse Bagatelle hinausgehende Regelverstoss zur Ausweisung führen kann; dies zumal es auch der Beschwerdeführerin zu 2. kaum zumutbar wäre, aufgrund einer allenfalls kurz nach der Übersiedlung nach Liechtenstein erfolgenden Ausweisung des Beschwerdeführers zu 1. wiederum ausreisen zu müssen.
4.2 Der Rüge des Beschwerdeführers zu 1., auch Art 6 EMRK sei in seinem Fall wegen unzulässiger Doppelbestrafung verletzt, ist aufgrund dieser Erwägungen entgegenzuhalten, dass die Verweigerung des Familiennachzugs offensichtlich keine Zusatzsanktion neben der gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. ausgesprochenen Verwarnung darstellt. Im Übrigen wäre die gerügte "Doppelbestrafung" bzw. "Doppelverfolgung" ("ne bis in idem") nicht durch den vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Art 6 EMRK geschützt, sondern durch Art 4 des 7. EMRK-Zusatzprotokolls (vgl. hierzu Mark E. Villiger, a.a.O., S. 455 Rz. 695). Abgesehen davon, dass dieser Grundsatz selbstverständlich nur im Bereich des Straf- und Nebenstrafrechts, nicht aber im Verwaltungsrecht gilt, hat Liechtenstein dieses Zusatzprotokoll bisher noch gar nicht unterzeichnet.
Ebenso wenig stellt es aufgrund der bisherigen Erwägungen eine nach Art 6 EMRK unzulässige Vorverurteilung des Beschwerdeführers zu 1. dar, wenn die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wegen dessen schon erfolgter Verwarnung aufgrund der zweimaligen Verurteilung wegen Körperverletzung ein erhöhtes Risiko einer zukünftigen Ausweisung annimmt und auf dieser Grundlage wie die Vorinstanzen das Vorliegen eines ordnungsgemässen Aufenthaltes im Sinne Art 84 Abs 1 lit. a PVO verneint. Auch bezieht sich die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK und das darin beinhaltete Verbot der Vorverurteilung wiederum nur auf Strafverfahren und erstreckt sich gerade nicht auf fremdenpolizeiliche Verfahren (siehe Mark E. Villiger, a.a.O., S. 315 Rz. 493).
4.3 Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. die Vorinstanzen Art 84 Abs 1 lit. a PVO im Beschwerdefall unter Verletzung von Art 8 oder Art 6 EMRK angewendet hätten.
5/ Der Beschwerdeführer zu 1. macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots geltend, wobei er diese Grundrechtsrüge im Wesentlichen gleich begründet wie seine Rüge der Verletzung von Art 8 bzw. 6 EMRK. Wie der Beschwerdeführer zu 1. selbst ausführt, hat das Willkürverbot jedoch gegenüber spezifischen Grundrechten nur subsidiären Charakter, sodass eine Verletzung dieses Grundrechts im vorliegenden Fall umso weniger vorliegt, als schon eine Verletzung von Art 8 bzw. 6 EMRK verneint worden ist. Im Übrigen ist auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 4 der Entscheidungsgründe zu verweisen.
6/ Da somit keiner der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen ein Erfolg beschieden ist, ist der Beschwerde in bezug auf den Beschwerdeführer zu 1.keine Folge zu geben.
7/ Der Kostenspruch stützt sich auf das Gebührengesetz (LGBl. 1974/42, siehe StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 17. November 2003