StGH 2003/62
Willkürverbot LV Art 2 Abs 1 SR Art 2 Abs 1 PGR § 496 Abs 1 ZPO
Eine Bindung der Behörden an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aus Vertrauensschutzgründen setzt ua voraus, dass die Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist. Diese Vertrauensgrundlage ist nicht gegeben bei einem RA als Bf, dem bei gebotener Sorgfalt angesichts des Grundregelcharakters von § 496 Abs 1 ZPO hätte auffallen müssen, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht richtig sein konnte.
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Bf ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1150.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Bf ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 280.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 27.03.2003 reichte die Beschwerdegegnerin gegen den nunmehrigen Bf Klage auf Zahlung von CHF 545 783.95 sA ein. Dies, nachdem sich die Beschwerdegegnerin im Konkursverfahren über das Etablissement V, deren Verwaltungsrat der Bf war, die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursitin gegenüber dem Bf als Verwaltungsrat abtreten liess.
Mit B vom 28.04.2003 hat das LG der Beschwerdegegnerin als klagende Partei aufgetragen, binnen vier Wochen sowohl den Betrag von CHF 53 400.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten des Bf und CHF 2600.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren zu hinterlegen.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 15.05.2003 Rekurs an das OG und beantragte, das OG möge den B abändern und von der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten und Gerichtsgebühren überhaupt absehen; in eventu den B dahingehend abändern, dass die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten auf CHF 32 715.15 reduziert und die Frist zur Hinterlegung mit vier Monaten ab Rechtskraft des B bestimmt werde als auch die Möglichkeit vorzusehen, die Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten und unbeschränkten Bankgarantie einer schweizerischen Bank zu leisten.
3. Das OG gab mit B vom 26.06.2003 dem Rekurs der Beschwerdegegnerin teilweise Folge und änderte den angefochtenen B in der Weise ab, dass die Erlagsfrist für die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten des Bf und für die Gerichtsgebühren mit vier Monaten ab Zustellung des Obergerichtsbeschlusses bestimmt wurde. Im Übrigen gab das OG dem Rekurs keine Folge. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
3.1. Zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Frist zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung sei mit vier Wochen zu kurz bemessen, da sie sich in Nachlassliquidation befinde und daher unter gerichtlicher Kontrolle stehe, erwog das OG Folgendes:
§ 60 Abs 1 ZPO besage, dass bei Stattgebung eines Antrages auf Erlag einer Sicherheitsleistung zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen sei, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen sei.
Der Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, dass angesichts der von ihr geschilderten Umstände die Frist von vier Wochen zu knapp sei, und dass seine Verlängerung auf vier Monate als angemessen erscheine. Als Beginn der Frist sei aber zweckmässigerweise das Zustelldatum zu bestimmen und nicht die Rechtskraft des Beschlusses.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Auferlegung der Sicherheitsleistung verletze den EWR-Vertrag, wies das OG mit der Begründung ab, dass die klagende Partei bei dieser Argumentation übersehe, dass zwar Liechtenstein, nicht aber die Schweiz dem EWR-Vertrag beigetreten sei.
3.2. Der B des OG vom 26.06.2003 war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen diesen B kein weiteres Rechtsmittel (Verweis auf § 496 ZPO) gegeben sei.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Bf mit Datum vom 17.06.2003 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Willkürverbotes und eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen B wegen Verletzung der nach der Verfassung und der EMRK gewährleisteten Rechten und Interessen aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbotes bringt der Bf zusammengefasst Folgendes vor: Das OG habe mit dem bekämpften B das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es sich eine Kompetenz angemasst habe, die ihm nicht zukomme. Die Entscheidungskompetenz über eine Fristerstreckung bezüglich der Sicherheitsleistung komme ausschliesslich dem Erstgericht zu.
Wenn das OG offenbar deshalb, weil die Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs anführe, dass angesichts der von der Beschwerdegegnerin geschilderten Umstände (Nachlassliquidation und daher gerichtliche Kontrolle, Zustimmung des Gläubigerausschusses und gerichtliche Genehmigung) die Frist von vier Wochen zu knapp sei, so sei festzuhalten, dass das OG damit auf unzulässige Neuerungen eingehe, die es im Rahmen des Rekursverfahrens nicht berücksichtigen dürfe.
Im Rekursverfahren seien neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ebenso unzulässig wie die Stellung neuer oder geänderter Sachanträge zum Gegenstand dieses Beschlusses.
Das Neuerungsverbot sei um so beachtlicher, wenn Neuerungen in der Weise vorgebracht würden, die zu einer mündlichen Verhandlung oder Beweiswiederholung bzw sogar zu einer Beweisaufnahme vor dem Rekursgericht führen müssten. Nachdem im Rekursverfahren keine Beweiswiederholung und erst recht keine Beweisaufnahme vorgesehen sei, sei zwingend auch die Behauptung neuer Tatsachen unzulässig.
Im konkreten Fall werde der Verstoss gegen das Neuerungsverbot umso drastischer vor Augen geführt, wenn man berücksichtige, dass im erstinstanzlichen Verfahren die erst im Rekurs dargelegten Umstände nicht Verfahrengegenstand gewesen seien. Das Eingehen auf Umstände, die vom Erstgericht noch gar nicht hätten berücksichtigt werden können, stelle einen groben Verstoss sowohl gegen das Neuerungsverbot als auch gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz dar.
Das OG verstosse damit auch gegen das Willkürverbot, da es in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise über eine Sache entschieden habe, für welche ihm die Entscheidungslegitimation fehle. Es sei einzig die erste Instanz, die über eine beantragte Verlängerung der Frist zum Erlag der aktorischen Kaution für Prozesskosten und Sicherheitsleistung entscheide.
Der Hinweis des OG auf § 60 Abs 1 ZPO sei irrelevant. Die genannte Bestimmung vermöge weder die Zuständigkeit des OG zur E über die Fristverlängerung zu begründen noch gebe sie eine Rechtfertigung, sich über das Neuerungsverbot hinweg zu setzen.
Es sei auch noch anzuführen, dass sich das OG inhaltlich überhaupt nicht auseinandersetze, warum angesichts der "geschilderten Umstände" die Frist von vier Wochen zu knapp bemessen sein solle. Das OG mache sich nicht einmal die Mühe, sich mit den dargelegten Umständen auseinander zusetzen und diese im Einzelnen abzuwägen.
4.2. Zur Verletzung des Rechtes auf effektiven Rechtsschutz gem Art 43 LV bringt der Bf Folgendes vor:
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art 43 LV sei verletzt, weil diese Bestimmung einerseits verbiete, dass sich ein Gericht eine E anmasse, die ihm nicht zukomme und andererseits habe der Bf nach der genannten Bestimmung Anspruch darauf, dass über ein Rechtsmittel, das nicht gesetzeskonform ausgeführt worden sei (Verletzung des Neuerungsverbotes) entsprechend gesetzes- und verfassungskonform entschieden werde (Zurückweisung der dem Neuerungsverbot entsprechenden Beschwerdegründe).
5. Mit Datum vom 22.08.2003 erstattete das OG zur gegenständlichen Beschwerde eine Gegenäusserung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
5.1. Gemäss § 60 Abs 1 ZPO habe das Erstgericht in seinem Entscheid betreffend den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution darüber zu befinden, ob dem Antrag stattgegeben werden könne oder nicht. Bei Stattgebung sei der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher der festgesetzte Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen sei.
Gegen diese erstgerichtliche E sei der Rekurs zum OG gegeben. Entgegen der Auffassung des Bf könne im Rahmen eines solchen Rekurses auch die vom Erstgericht festgesetzte Erlagsfrist bekämpft werden.
Richtig sei, dass das OG dabei wegen des Neuerungsverbotes kein neues Vorbringen berücksichtigen dürfe. Es stelle sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob die vom Erstgericht für den Kautionserlag angesetzte Frist von vier Wochen nicht bereits aufgrund der bei Klageerhebung bekannten Tatsache, das es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine ausländische Verbandsperson in Nachlassliquidation handle, nicht eindeutig zu knapp bemessen worden sei. Dementsprechend handle es sich beim diesbezüglichen Rekursvorbringen der Beschwerdegegnerin nicht um ein eigentliches neues Vorbringen.
5.2. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen B insofern unrichtig sei, als gegen den B gem Z 1 der Revisionsrekurs gegeben gewesen wäre und nur gegen die Z 2 und 3 kein Rechtsmittel offen gestanden hätte.
6. Mit Datum vom 04.09.2003 erstattete auch die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
6.1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei keineswegs verletzt. Das OG habe nicht über einen Fristerstreckungsantrag entschieden, sondern im Rahmen seiner Rechtskontrolle aufgrund eines Rekurses, ua gegen die vom Erstgericht festgesetzte Frist, diese nach freiem und ihm zukommenden Ermessen in einem grösseren Ausmass festgesetzt. Aufgrund des Rekurses habe das OG den bekämpften B zu prüfen gehabt und habe im Rahmen dieser Prüfungsbefugnis selbstverständlich die nach freiem Ermessen festzusetzende Erlagsfrist bestätigen oder verlängern können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn das OG seine Befugnis bezüglich des Fristausmasses verletzt haben sollte, was bestritten werde, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht vorliege, da es dafür eines besonders gravierenden Verstosses bedürfe.
Die Beschwerde sei aber auch deshalb obsolet, weil die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 56 000.00 erbracht habe. Die entsprechende Überweisung an das LG sei über die UBS in Lausanne am 19.08.2003 erfolgt und müsse sohin schon längst beim LG eingelangt sein. Damit sei der Beschwerde mangels Erheblichkeit jeder Boden entzogen.
6.2. Soweit der Bf moniere, dass das OG auf ein Vorbringen der Beschwerdegegnerin eingegangen sei und dadurch gegen das im Rekursverfahren herrschende Neuerungsverbot verstossen habe, sei darin kein Verfassungsverstoss begründet. Allenfalls würde ein einfacher gesetzlicher Rechtsverstoss vorliegen, der jedoch unbeachtlich wäre.
Die Argumentation des Bf gehe jedoch ins Leere. Da die Bemessung der Frist im (gebundenen) Ermessen des Gerichtes liege, könne das übergeordnete Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz durchaus Argumente berücksichtigen, die es geboten erscheinen liessen, die Frist zur Leistung der Prozesssicherheit zu verlängern.
Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin rechtzeitig einen Fristerstreckungsantrag beim LG eingebracht habe, über den noch nicht entschieden worden sei, so dass unabhängig von der E des OG die Frist auch gegen den Einspruch des Bf hätte erstreckt werden können, was allemal durch die mittlerweilige Zahlung der Sicherheitsleistung erledigt sei, weil bisher kein B ergangen sei, dass die Klage als zurückgenommen gelte.
6.3. Von einem Verstoss gegen das Willkürverbot könne keine Rede sein. Diese behauptete Rechtsverletzung scheine geradezu an den Haaren herbeigezogen zu sein. Davon könne nur dann gesprochen werden, wenn das OG seiner E zu Unrecht einen völlig anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, was nicht der Fall sei.
Zudem sei die Begründung für eine längere Frist durch das OG einleuchtend und nachvollziehbar. Selbst wenn dem nicht so sei, liege darin kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wie der Bf vermeine.
7. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG vom 26. Juni 2003, 10 CG.2003.78, ist nicht weiter anfechtbar und somit letztinstanzlich iS von Art 23 StGHG (alt). Ob es sich hierbei auch um eine "enderledigende" letztinstanzliche E gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 des am 20. Januar 2004, somit nach der Beschwerdeeinreichung in Kraft getretenen neuen Staatsgerichtshofgesetzes vom 27. November 2003, LGBl 2004/32, handelt, kann hier offen gelassen werden. Denn gem Art 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen Staatsgerichtshofgesetz finden auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Bf eintritt. Art 15 Abs 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges, als dies nach der bisherigen Praxis des StGH auf der Grundlage von Art 23 StGHG (alt) der Fall war (vgl auch Bericht und Antrag vom 12. August 2003, Nr 45/2003, S 43 ff.; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd 36, Vaduz 2003, S 135 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Gemäss § 496 Abs 1 ZPO können konforme Rechtsmittelentscheidungen des OG nicht an den OGH weitergezogen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei Z 1 des Obergerichtsbeschlusses, mit welchem das OG den erstgerichtlichen B hinsichtlich der Frist zum Erlag der Sicherheitsleistungen für die Prozesskosten des Beschwerdegegners auf vier Monate ab Rechtskraft abänderte, um keine konforme bzw gleichlautende Entscheidung. Dieser disforme Spruchteil des B hätte der Bf also gem § 496 Abs 1 ZPO mit Revisionsrekurs an den OGH anfechten können. Dies hat auch das OG festgestellt und in seiner Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde explizit darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Obergerichtsentscheidung mit einer entsprechend unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei.
3. Allerdings ist weiters zu prüfen, inwieweit eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung den Rechtsmittelweg beeinflussen kann.
3.1. Genauso wenig wie eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel zu eröffnen vermag, vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abzuschneiden. Denn der weitere Rechtsmittelweg, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, kann aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichts anheim gestellt sein. Demzufolge kann also eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben (StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 Erw 1.2.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht einfach unbeachtlich.
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art 2 Abs 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des StGH unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl StGH 2001/72; StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f Erw 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 217 ff).
Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletzt die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im berechtigten Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, aaO, mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]; vgl auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, Vaduz 1998, LPS Bd 23, S 235 ff; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd 20, S 226; und zum Vertrauensschutz im Allgemeinen Ulrich Häfelin/ Walter Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 4. A, Rz 668 ff).
Entsprechend kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des StGH ist eine Behörde dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Rechtsmittelbelehrung muss zur Begründung des Vertrauens geeignet sein, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung darf bei gebotener Sorgfalt nicht leicht erkennbar sein und der Adressat muss aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen haben. Aufgrund dieser Kriterien wäre die Beschwerde an den StGH aufgrund des Vertrauensgrundsatzes jedenfalls zuzulassen, wenn ein rechtsunkundiger Bürger aus entschuldbaren Gründen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertraut hat und deshalb anstelle des Revisionsrekurses an den OGH eine Verfassungsbeschwerde erhoben hat (StGH 1995/16, LES 2001, 1 [4 Erw 1.2.2]; siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, Vaduz 2003, LPS Bd 36, S 133 f mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall ist der Bf jedoch selbst Rechtsanwalt, sodass ihm bei gebotener Sorgfalt angesichts des eigentlichen Grundregelcharakters von § 496 Abs 1 ZPO hätte auffallen müssen, dass die vom OG erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht richtig sein konnte (vgl hinsichtlich der diesbezüglich erhöhten Sorgfaltsanforderungen bei einem RA BGE 127 I 31 [36 E 3b]).
Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des OG für den Bf als Vertrauensgrundlage nicht geeignet war, da er ihre Unrichtigkeit bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen.
3.3. Somit ist auch aus Vertrauensschutzgründen keine ausnahmsweise Zulassung dieser Beschwerde an den StGH geboten und sie war wie aus dem Spruch ersichtlich zurückzuweisen.
4. Hinsichtlich des Kostenspruches ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der StGH in anderen Fällen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung davon abgesehen hat, dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Bf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung und der zudem nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Nachteil erwachsen soll (siehe StGH 1966/6, ELG 1962-66, 248 [249 Erw 2, StGH 1966/7, ELG 1962-66, 250 [251 Erw 2] und StGH 1995/16, LES 2001, 1 [4 Erw 1.3] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall ist jedoch wie bereits ausgeführt die gesetzliche Regelung in § 496 Abs 1 ZPO so fundamental und eindeutig, dass kein Anlass besteht, dem Bf die Kosten dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erlassen. Dem Beschwerdegegner waren deshalb die geltend gemachten Kosten - dies allerdings abzüglich der von ihm weder geschuldeten noch eingehobenen Eingabegebühr von CHF 42.00 - in der Höhe von CHF 1150.80 (TP 3C inkl 50 % ES und 7.6 % MwSt) zuzusprechen. Im Übrigen erfolgt der Kostenspruch gem Art 56 Abs 1 StGHG iVm Art 19 des Gebührengesetzes.