StGH 2003/75
Es besteht in Liechtenstein im Gegensatz zu § 381 Abs 1 Ziff 5 ÖStPO keine klare gesetzliche Grundlage für den Kostenersatz, für die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten. Die Gewährung des entsprechenden Kostenersatzes ist demnach nicht zwingend und dessen Nichtgewährung deshalb nicht willkürlich.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Bf sind durch den angefochtenen B des OG vom 01.09. 2003, 12 RS.2002.270-40, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Bf sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 140.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu 12 RS.2002.270 wurden Akten der Bf zu 1 beschlagnahmt. In diesem Zusammenhang beantragten die Bf mit Kostenbestimmungsantrag vom 17.12.2002, die Kosten der Bf mit CHF 3480.85 zu bestimmen. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhoben die Bf Beschwerde an das OG. Dieses gab der Beschwerde mit B vom 01.09.2003 teilweise dahingehend Folge, dass der angefochtene Landgerichtsbeschluss wie folgt abgeändert wurde: "Das Land Liechtenstein hat nach § 306 StPO der Bf die mit CHF 2 896.35 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen." Diese E wurde wie folgt begründet:
Eingangs sei zunächst festzuhalten, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung keine dem § 381 Abs 1 öStPO vergleichbare Bestimmung kenne, wie dies auch die Bf richtig ausgeführt hätten. Zum anderen sei jedoch zugleich zu bezweifeln, dass nach § 381 Abs 1 öStPO die von den Bf angeführten Kosten zugesprochen werden könnten. In der von den Bf angeführten Rechtsprechung sei einem herausgabepflichtigen und vom Gericht beauftragten Bankinstitut eine Entschädigung für die Erstellung der Kopien von Bankunterlagen zugesprochen worden (EvBl 1990/167). Gegenständlich sei vom Erstgericht den Bf kein Auftrag erteilt worden. Vielmehr seien vom Gericht die Originalbelege beschlagnahmt und die Kopien von den Bf freiwillig für ihren Gebrauch erstellt worden. Das Erstgericht habe somit in der angefochtenen E richtig ausgeführt, dass für den gegenständlichen Fall keine gesetzliche Grundlage bestehe, um die entstandenen Kosten für die Erstellung von Kopien aber auch für die Anwesenheit der Stiftungsräte zu ersetzen.
Anders verhalte es sich bezüglich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. In Art 9 RHG werde auf die Bestimmungen der StPO verwiesen; so heisse es, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergebe, sei die StPO sinngemäss anzuwenden. Folglich finde iS der Rechtssprechung des StGH (LES 1996, 191 insb 193 f) auch im Rechtshilfeverfahren die Regelung gem § 306 Abs 1 Anwendung. Es seien den Bf die richtig verzeichneten Kosten für die Hausdurchsuchung und für die Ausfolgungstagsatzung somit zuzusprechen.
3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Bf mit Datum vom 18.09.2003 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bf verstosse; er wolle diesen B deshalb aufheben und zur Neuentscheidung zurückverweisen sowie das Land zum Kostenersatz verurteilen. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die belangte Behörde habe gegen das Willkürverbot verstossen. Die Feststellung von Willkür setze nicht voraus, dass dem handelnden Staatsorgan ein subjektiver Schuldvorwurf gemacht werden könne. Es komme auf eine objektive Beurteilung des staatlichen Handelns an.
Gemäss § 96 Abs 2 StPO (entsprechend § 143 öStPO) sei jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, auf Verlangen herauszugeben. Die Editionsverpflichtung umfasse auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen - wie im vorliegenden Fall - werde diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können. Dementsprechend seien die Bf berechtigt gewesen, Fotokopien von Treuhandunterlagen anzufertigen und Ersatz für diese Fotokopiekosten sowie für aufgelaufene Personal-, EDV- und Manipulationskosten zu begehren (Verweis auf Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil StPO, 1. Halbband, 4. A 1997, Z 15a ff zu § 143 StPO). Ebenso habe der öOGH in seiner E vom 07.06.1990, 12 Us 58/90, entschieden, wonach der Betroffene nicht verhalten werden könne, die Kosten selbst zu tragen. Für einen dem Editionspflichtigen zustehenden Kostenersatzanspruch spreche nach Ansicht des öOGH auch (aber nicht nur) § 381 Abs 1 Z 5 StPO. Demnach könne auch nicht eingewendet werden, dass der mit § 381 Abs 1 öStPO vergleichbare § 301 Abs 1 StPO in Liechtenstein keine vergleichbare Bestimmung zu Z 5 enthalte, müsse es doch als allgemeiner Grundsatz gelten, dass von Strafverfahren unbeteiligten Dritten - wozu auch die Bf zu zählen seien - ein im Strafverfahren getätigter Aufwand ebenfalls vom Land zu ersetzen sei (Verweis auf Foregger-Fabrizy, StPO, 8. A, Rz 6 zu § 440).
Für diesen allgemeinen Grundsatz spreche weiters, dass derzeit Vernehmlassungsverfahren im Gange seien, nach deren Abschluss die einschlägigen Verfahrensnormen zur Beschlagnahme von Bankdokumenten abgeändert bzw ergänzt werden sollten (§ 98a StPO neu). Der liechtensteinische Gesetzgeber, dem die analoge Rechtslage zum Kostenersatz in österreichischen Straf- und Rechtshilfeverfahren bekannt sei, habe diese zumindest implizit für das liechtensteinische Verfahren anerkannt. Ansonsten hätte er jetzt im Zuge des Revisions- und Vernehmlassungsverfahrens eine entsprechende Bestimmung einführen müssen, wonach Kosten - wie beantragt - neuerdings nicht mehr ersetzt würden.
Wenn das OG vermeine, dass es einen Unterschied mache, ob die Anfertigung von Kopien "angeordnet" worden sei oder nicht, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies eine unsachgemässe Differenzierung wäre. Dies würde in weiterer Folge nämlich bedeuten, dass eine solche Anordnung wohl nie getätigt würde. Auf der anderen Seite könne es - wie im vorliegenden Fall - den Bf überhaupt nicht bekannt sein bzw könnten sie nicht vorhersehen, wie lange die Beschlagnahme dauern werde. Es müsse ihnen also zugestanden werden, dass sie den Aufwand trieben, sich Kopien der beschlagnahmten Handakte anzufertigen; dies einerseits schon zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen und andererseits auch in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Bei Beschlagnahmungen seien schliesslich regelmässig auch solche Dokumente mitumfasst, deren Aufbewahrung (prinzipiell im Original) im Rahmen von Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten notwendig sei. Darüber hinaus sei es auch notwendig, zumindest Kopien solcher Dokumente zur allfälligen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen innerhalb der Verjährungsfristen aufzubewahren. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Bf ihre Rechte bzw jene ihrer Mandanten (was zu einer Haftung der Bf führen würde) nicht wahren. Im Interesse einer zügigen Durchführung der Amtshandlung und auch zur Kostenersparnis für das Land, hätten die Bf Hilfskräfte (sohin "billigere Arbeitskräfte") herangezogen. Dies müsse hier jedenfalls zugebilligt werden.
Halte man sich nunmehr die Obergerichtsentscheidung vor Augen, wonach die mit der Anfertigung von Kopien verbundenen Kosten alleine deshalb, weil sie vom Gericht nicht angeordnet worden seien, nicht ersetzt werden sollten, so erweise sich die E als nicht sachlich begründbar, nicht vertretbar und somit stossend im Lichte der Rechtsordnung. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Bf verpflichtet seien, die Unterlagen zu sondieren, an der Beschlagnahme mitzuwirken, aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen bzw zur Vermeidung von Haftungen und zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen ohne Gegenleistung gezwungen wären, erhebliche Kosten für Barauslagen und Arbeitspersonal einzusetzen. Da das Gericht regelmässig erst nach erfolgter Beschlagnahme und Einsicht in die Akten beurteilen könne, ob einem Rechtshilfeersuchen auch inhaltlich Folge zu leisten sei, wäre damit eine vollkommen unsachgemässe Benachteiligung sämtlicher Normunterworfener gegeben. Wie ein freigesprochener Beschuldigter hätten auch die Bf keinerlei Veranlassung zur Durchführung der Beschlagnahme gegeben und sollten jedoch im Gegensatz zu einem freigesprochenen Beschuldigten nicht in der Lage sein, ihre Kosten geltend zu machen bzw ersetzt zu bekommen. Das Ergebnis der Obergerichtsentscheidung verstosse somit offenkundig gegen das Willkürverbot.
4. Mit Schreiben vom 07.10.2003 teilte das OG seinen Verzicht auf eine Gegenäusserung zum vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren mit.
5. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Obergerichtsentscheidung vom 01.09.2003, 12.RS.2002.270-40, ist nicht weiter anfechtbar und somit letztinstanzlich gem § 309 Abs 2 StPO. Ob es sich hierbei auch um eine "enderledigende" letztinstanzliche E gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 des am 20.01.2004, somit nach Beschwerdeeinreichung in Kraft getretenen neuen StGH-Gesetzes vom 27.11.2003 (LGBl 2004/32) handelt, kann hier offen gelassen werden. Denn gem Art 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen StGH-Gesetz finden auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Bf eintritt. Art 15 Abs 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges, als dies nach der bisherigen StGH-Praxis auf der Grundlage von Art 23 StGHG (alt) der Fall war (vgl auch Bericht und Antrag vom 12.08.2003, Nr 45/2003, S 43 ff; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, LPS Bd 36, Vaduz 2003, S 135 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Bf machen eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Nach der StGH-Rechtsprechung ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der StGH eine E als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die E auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw 2.2]). Die Bf weisen darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Willkürmassstab ein objektiver ist und Willkür nicht voraussetzt, dass dem handelnden Staatsorgan ein subjektiver Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies hat der StGH - im Gegensatz zum österreichischen Verfassungsgerichtshof - schon früh entschieden (StGH 1961/1 [unveröffentlicht]; siehe hierzu auch StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38 Erw 4.5]). Im Lichte dieses, wenn auch objektiven, so doch groben Willkürrasters hat der StGH Folgendes erwogen:
2.2. Die Bf machen konkret geltend, dass der von ihnen beantragte Ersatz für die bei der Beschlagnahme von Urkunden der Bf zu 1 entstandenen Kosten für die Erstellung von Kopien sowie den Zeitaufwand zweier Stiftungsräte vom OG hätte gewährt werden müssen.
Die Bf argumentieren, dass bei Urkundenbeschlagnahmungen ein Kostenersatzanspruch für den Aufwand des betroffenen Dritten aus § 96 Abs 2 StPO (Herausgabepflicht hinsichtlich der für ein Strafverfahren relevanten Gegenstände und Urkunden; entspricht § 143 Abs 2 öStPO) abzuleiten sei. Die Bf stützen sich hierbei auch auf eine E des österreichischen OGH, wonach dem Herausgabepflichtigen die mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung bei der Urkundenherausgabe nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden könne (öOGH 07.06.1990; GZ 120s58/90). Diese österreichische Rechtsprechung ist durchaus überzeugend. Sie ergibt sich jedoch keineswegs zwingend aus dem Wortlaut von § 96 Abs 2 StPO bzw § 143 Abs 2 öStPO.
Wie auch die Bf einräumen, gibt es in Liechtenstein neben § 96 Abs 2 StPO keine konkretere Gesetzesbestimmung analog zu § 381 Abs 1 Z 5 öStPO, welche als klare gesetzliche Grundlage für den erwähnten Kostenersatzanspruch der Bf dienen könnte. § 381 Abs 1 Z 5 öStPO sieht vor, dass die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens unter anderem "die durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten Kosten, sofern sie insgesamt den Betrag von EUR 73 übersteigen", umfassen. Der § 381 Abs 1 öStPO entsprechende § 301 Abs 1 StPO enthält keine solche Kostenersatzregelung. Somit fehlt im Beschwerdefall, wie erwähnt, eine klare gesetzliche Grundlage für den von den Bf verlangten Kostenersatz. Entsprechend erscheint es, wie erwähnt, keineswegs zwingend, diesen Kostenersatz im Beschwerdefall zu gewähren.
2.3. Entgegen den Beschwerdeausführungen stellt die Versagung des Kostenersatzes im Beschwerdefall auch keine Ungleichbehandlung von am Strafverfahren nicht beteiligten Dritten, wie den Beschwerdeführerinnen, gegenüber einem freigesprochenen Angeklagten dar. Denn auch einem freigesprochenen Angeklagten würden entsprechende Beschlagnahmekosten mangels Erwähnung in § 301 Abs 1 StPO genauso wenig ersetzt wie den Beschwerdeführerinnen.
2.4. Es überzeugt auch nicht, wenn die Bf argumentieren, dass derzeit ein Vernehmlassungsverfahren im Gang sei, das die Änderung bzw Ergänzung der einschlägigen Verfahrensnormen zur Beschlagnahme von Bankdokumenten zum Gegenstand hat (§ 98a StPO); und dass der liechtensteinische Gesetzgeber, dem die österreichische Rechtslage zum Kostenersatz im Straf- und Rechtshilfeverfahren bekannt sei, diese zumindest implizit für das liechtensteinische Verfahren anerkannt habe, ansonsten er eine gegenteilige Regelung hätte vorsehen müssen.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Bf nicht behaupten, dass es eine § 381 Abs 1 Z 5 öStPO entsprechende liechtensteinische Praxis gebe. Sinnvollerweise könnte der liechtensteinische Gesetzgeber nur von einer entsprechenden "liechtensteinischen Rechtslage" Kenntnis nehmen und diese allenfalls stillschweigend dulden. Nachdem sich aber die Rechtslage in Liechtenstein und Österreich hinsichtlich dem Kostenersatz bei Beschlagnahmungen, wie ausführlich dargelegt, unterscheidet, ist daraus, dass der Gesetzgeber offenbar auch bei der geplanten StPO-Teilrevision hierzu keine Regelung vorsieht, für die Bf nichts zu gewinnen. Im Gegenteil ist dies ein zusätzliches Indiz dafür, dass das Regelungsgefälle gegenüber Österreich vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Hieran ändert auch nichts, dass eine Übernahme der Regelung in § 381 Abs 1 Z 5 öStPO in Liechtenstein durchaus sinnvoll wäre. Was der Gesetzgeber jedoch als sinnvoll erachtet, ist eine politische und keine rechtliche Frage, und sie ist somit nicht vom StGH zu entscheiden. Entsprechend hat der StGH für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die an sich durchaus sinnvolle Erweiterung der Kostenersatzpraxis gem Art 35 bzw 36 LVG abgelehnt (siehe StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163 Erw 4.3] mit Verweis auf Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1, insbesondere 9).
3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung nicht als willkürlich, sodass der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch erfolgt gem Art 56 Abs 1 StGHG iVm Art 19 Abs 1 lit d sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.