StGH 2003/97
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. September 2004, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Harry Gstöhl als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender und Dr. Hilmar Hoch als Richter, lic. iur. Marzell Beck als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Nordostschweizerische Kraftwerke AG
vertreten durch:
Dr. Gabriel Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: - 36. ...
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 zu VBI2003/92
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.--)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, VBI 2003/92, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten dieses Verfahrens im Betrage von CHF 4'026.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3/. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1/ Die Beschwerdeführerin bemüht sich seit vielen Jahren um die Erteilung der notwendigen Bewilligung für den Ausbau der Starkstromleitung, welche von Bonaduz nach St. Gallen-Winkeln führt, auf 380 kV. Diese Starkstromleitung führt zwischen Mast Nr. 124 und Nr. 132 über Hoheitsgebiet des Landes Liechtensteins und der Gemeinde Balzers. Die Bewilligung wurde nach über zweijährigem Verfahren vom zuständigen Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins am 25.07.1995 mit einigen Auflagen erteilt. Diese Entscheidung wurde von den heutigen Beschwerdegegnern angefochten. Nach einem langwierigen mehrstufigen Verfahren hob die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 24.10.2001 zu VBI 2000/162 sämtliche bis dahin ergangenen Entscheidungen auf und verwies die gesamte Rechtssache an das Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück. Dies erfolgte insbesondere auch wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage.
Am 13.02.2003 erliess das Starkstrominspektorat eine neue Plangenehmigungsverfügung, mit der der von der Beschwerdeführerin beantragte Ausbau der Starkstromleitung neuerlich bewilligt wurde. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhoben die heutigen Beschwerdegegner zu am 28.02.2003 Beschwerde an die Regierung. Bis heute hat die Regierung über diese Beschwerde noch nicht entschieden.
2/ Wegen dieser zeitlichen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung erhob die heutige Beschwerdeführerin am 20.08.2003 "Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG" an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Sie führte aus, dass die in Art 90 Abs 6a LVG vorgesehene Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall schon längst abgelaufen sei, weshalb die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erheben könne. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz müsse somit in der Sache selbst materiell entscheiden.
3/ Die Beschwerdegegner zu 1. bis 36. erstatteten am 29.08.2003 eine Gegenäusserung und beantragten die kostenpflichtige Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Säumnisbeschwerde. Sie brachten unter anderem vor, dass gemäss Art 90 Abs 6a LVG nur ein Beschwerdeführer, welcher selbst Beschwerde an die Regierung erhob, eine Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz erheben könne, nicht jedoch einer Partei des Verfahrens, welche im Beschwerdeverfahren vor der Regierung Beschwerdegegner sei, wie vorliegendenfalls die nunmehrige Beschwerdeführerin.
4/Der Verwaltungsgerichtshof (früher: Verwaltungsbeschwerdeinstanz) stellte am 18.09.2003die gegenständliche Beschwerde vom 20.08.2003 der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Sinne von Art 23 als - mögliche - Aufsichtsbeschwerde zur Äusserung zu.
Die Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 06.10.2003 dahingehend, dass sie im vorliegenden Fall eine neutrale Messung und Beurteilung in Auftrag gegeben habe. Die Messungen würden von der Fachkommission für Hochspannungsfragen aus Zürich Mitte Oktober 2003 durchgeführt. Diese Arbeiten seien ursprünglich für Ende August 2003 vorgesehen gewesen, hätten aber aufgrund der Abschaltung einer Leitung durch die Beschwerdeführerin nicht früher durchgeführt werden können. Der Bericht der Fachkommission für Hochspannungsfragen werde auf den 07.11.2003 erwartet. Die Regierung werde nach Vorliegen des Berichtes innerhalb von drei Wochen einen Entscheid treffen.
5/Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Stellungnahme der Regierung vom 06.10.2003 den Parteienvertretern zur jeweiligen Kenntnisnahme zu.
6/Mit Urteil vom 03.12.2003 gab der Verwaltungsgerichtshof der Säumnisbeschwerde keine Folge und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
6.1 Die Beschwerdegegner zu 1. bis 36. würden vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, eine Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG zu erheben.
Art 90 Abs 6a LVG bestimme wie folgt: "Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen."
Es stelle sich nun die Frage, ob nur jene Partei, die Beschwerde an die Regierung erhoben habe, eine Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne, oder ob eine solche Säumnisbeschwerde auch von jener Partei erhoben werden könne, die im Beschwerdeverfahren vor der Regierung Beschwerdegegnerin sei.
Der Gesetzestext von Art 90 Abs 6a LVG lasse die Frage unbeantwortet. Er spreche einerseits vom "Antrage dieser Partei" (auch: "sie kann die Beschwerde ergreifen"), also dem Beschwerdeführer vor der Regierung, andererseits "von den Beteiligten".
Soweit ersichtlich, habe sich die Frage in der Praxis der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bzw. des nunmehrigen Verwaltungsgerichtshofes nie gestellt, sodass keine Rechtsprechung zu dieser Frage vorliege.
Auch in der liechtensteinischen Literatur sei - soweit ersichtlich - die aufgeworfene Frage nie gestellt und damit beantwortet worden. Kley (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 319) meine, dass die Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG eine unnötige Belastung der Verwaltungsbehörden darstelle. Die vorgesehene Dreimonatsfrist sei zu kurz bemessen. Der Beschwerdeführer verliere ausserdem eine Instanz. Dieser Rechtsbehelf könne [im Gesetz] ersatzlos gestrichen werden, ähnlich wie der Staatsgerichtshof Vorstellungen gegen eigene Entscheidungen des Staatsgerichtshofes abgeschafft und entsprechend die Bestimmungen im Staatsgerichtshofgesetz zu Recht als verfassungswidrig erklärt habe.
Diesen Erwägungen von Kley schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof weitgehend an, was zur Folge habe, dass der Gesetzestext von Art 90 Abs 6a LVG mehr einschränkend denn extensiv zu interpretieren sei.
Hinzu komme, dass Art 90 Abs 6a LVG die mehr als dreimonatige Verzögerung als anfechtbare Verfügung definiere (vgl. Kley, a.a.O., S. 113). Der Wortlaut von Art 90 Abs 6a LVG sage, dass diese Verfügung (Beschwerdeentscheidung der Regierung) in dem Sinne "betrachtet werden kann", dass "der Antrag [die Beschwerde an die Regierung] als abgewiesen" gelte. Die Rechtsverzögerung im Beschwerdeverfahren vor der Regierung stelle also eine anfechtbare Beschwerdeentscheidung der Regierung dahingehend dar, dass die Regierung die Beschwerde abweise und die angefochtene unterinstanzliche Entscheidung bestätige. In diesem Sinne sei es also nur jener Partei, die die Beschwerde an die Regierung erhoben habe, möglich, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Rechtsvergleichend sei festzuhalten, dass in der Schweiz auf Bundesebene dann, wenn die Behörde eine Verfügung unrechtmässig verweigere oder verzögere, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden könne. Eine solche Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde könne von jeder Partei jederzeit gegen die nicht-handelnde Behörde geführt werden. Allerdings sei diese Beschwerdemöglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (Art 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren).
Eine gleichlautende Bestimmung fehle im liechtensteinischen LVG. Allerdings gewähre Art 23 LVG den Beteiligten die Möglichkeit, Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung (oder andere Behörden oder Behördenmitgliedern) wegen (unter anderem) Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung zu erheben. In diesem Sinne komme Art 23 LVG der Bestimmung von Art 70 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gleich. Eine solche Gesetzesbestimmung und Möglichkeit für jeden Betroffenen, eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, sei sinnvoll, denn der Bürger solle sich gegen ungebührliche bzw. ungesetzliche Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen nicht nur durch Amtshaftungsklage, sondern auch durch einen verwaltungsverfahrensrechtlichen Behelf wehren können. Aus diesem Grunde könne der Verwaltungsgerichtshof der Forderung von Kley, sowohl die Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG als auch die Aufsichtsbeschwerde gemäss Art 23 LVG ersatzlos aufzuheben (vgl. Kley, a.a.O., S. 319) nicht zustimmen. Es bedürfe zumindest eines Ersatzes insoweit, als eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art 70 VwVG vorgesehen würde.
6.2 Im vorliegenden Fall sei die gegenständliche Beschwerde vom 29.08.2003 zwar als Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, jedoch als Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art 23 Abs 1 LVG zu behandeln, und zwar wegen Verzögerung bzw. Verweigerung einer Verwaltungshandlung, nämlich dem Erlass der Beschwerdeentscheidung durch die Regierung. Diese Aufsichtsbeschwerde richte sich vorliegendenfalls gegen die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
Die Regierung habe mit Schreiben vom 06.10.2003 ausgeführt, weshalb sie seit August 2003 in der vorliegenden Sache nicht entschieden habe. Sie habe nämlich einen Sachverständigen mit einer Messung und Beurteilung beauftragt. Die Messungen seien ursprünglich für Ende August vorgesehen gewesen, hätten aber damals wegen Abschaltung einer Leitung nicht durchgeführt werden können. Diese Abschaltung habe bis zum 08.10.2003 gedauert. Somit sei vorgesehen gewesen, die Messungen ab dem 14.10.2003 durchzuführen. Den Bericht des Sachverständigen hätte die Regierung bis zum 07.11.2003 erwartet und die Regierung habe danach innert drei Wochen einen Entscheid treffen wollen.
Dieser Sachverhaltsdarstellung sei niemand, insbesondere auch nicht die Beschwerdeführerin, entgegen getreten, sodass der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit dieses Sachverhaltes ausgehen könne. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, dass die Regierung die bei ihr liegende Beschwerdesache seit August 2003 nicht verzögert habe und dass es somit für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass gebe, die Regierung diesbezüglich aufsichtsrechtlich zu rügen und ihr ein bestimmtes Handeln vorzuschreiben.
Ob die Regierung das bei ihr liegende Beschwerdeverfahren vor August 2003 verzögert habe - denn die heutigen Beschwerdegegner hätten ihre Beschwerde an die Regierung immerhin schon am 28.02.2003 erhoben - müsse der Verwaltungsgerichtshof mangels eines entsprechenden substantiierten Vorbringens der heutigen Beschwerdeführerin nicht prüfen.
7/ Gegen dieses VGH-Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 23.12.2003 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäss Art 33 LV, eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art 31 LV sowie eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung abgeleitet aus Art 31 Abs 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene VGH-Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Begründet werden diese Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wird Folgendes vorgebracht: Der Verwaltungsgerichtshof habe dieses Grundrecht mit der angefochtenen Entscheidung zweifellos zum Nachteil der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdeführerin habe eine Versäumnisbeschwerde nach Art 90 Abs 6a LVG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Nachdem die Beschwerdegegner am 28.02.2003 gegen die erstinstanzliche Plangenehmigung Beschwerde an die Regierung erhoben hätten, habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegenäusserung vom 25.03.2003 die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Als die Regierung sodann nachfolgend nicht innerhalb der von Art 90 Abs 6a LVG bestimmten Frist eine Entscheidung über die gegenständliche Rechtssache getroffen habe, habe die Beschwerdeführerin dann im August 2003 die erwähnte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Dieser habe die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Rechtsbehelf nach Art 90 Abs 6a LVG nur jener Verfahrenspartei zugänglich sei, die Beschwerde an die Regierung erhoben habe. Diese Bestimmung sei einschränkend auszulegen, weil sie nicht zeitgemäss wäre, weshalb im vorliegenden Rechtsfall der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Regierung eine Säumnisbeschwerde nicht möglich sei.
Diese Rechtsansicht und dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen Art 33 LV dar, weil der Verwaltungsgerichtshof eine ihm per Gesetz zugewiesene Behördenzuständigkeit nicht wahrgenommen habe. Dem Verwaltungsgerichtshof möge insoweit zugestimmt werden, dass der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde nach Art 90 Abs 6a LVG in der Lehre nicht unumstritten sie. Faktum sei jedoch, dass diese Gesetzesbestimmung nach wie vor bestehe und der Gesetzgeber bislang keine Veranlassung dafür gesehen habe, diese Bestimmung abzuschaffen. Aus diesem Grund sei diese Bestimmung von den rechtsanwendenden Behörden mit allen Konsequenzen zu beachten und uneingeschränkt anzuwenden.
Es verstosse gegen Art 33 LV, wenn der Verwaltungsgerichtshof Art 90 Abs 6a LVG dahingehend einschränkend auslege, dass in einem kontradiktorischen Verwaltungsverfahren der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde nur für jene Partei möglich sein solle, welche Beschwerde an die Unterinstanz erhoben habe, nicht aber für die Gegenpartei in diesem kontradiktorischen Verfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung selbst richtig ausführe, sei dem Gesetzestext zu dieser Frage keine eindeutige Aussage zu entnehmen. Dies könne und dürfe aber kein Anlass dafür sein, den Gesetzestext und somit die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes bzw. Rechtsmittels derart einschränkend auszulegen, dass diese nur für eine Verfahrenspartei eingeräumt werde. Dieses Vorgehen widerspreche im Übrigen der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes, der bereits mehrfach entschieden habe, dass undeutliche Bestimmungen zu Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im Zweifel immer zugunsten der Verfahrensparteien auszulegen seien. Soweit also eine Zuständigkeitsbestimmung für einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel undeutlich seien, habe deren Auslegung im Zweifel immer zugunsten der Verfahrensparteien zu erfolgen, und zwar in der Art, dass ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel im Zweifel den Verfahrensparteien einzuräumen sei. Art 90 Abs 6a LVG räume den Beteiligten im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausführe, lasse sich dem Gesetzestext nicht eindeutig entnehmen, ob dieser Rechtsbehelf in einem kontradiktorischen Verfahren für beide Verfahrensparteien möglich sei. Dies müsse aber als logische Konsequenz haben, dass im Zweifelsfall beiden Verfahrensparteien dieser Rechtsbehelf ermöglicht werde und nicht, so wie vom Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, im Rahmen einer einschränkenden Auslegung der Bestimmung nur einer der beiden Verfahrensparteien. Bereits aus diesen Erwägungen habe der Verwaltungsgerichtshof in bezug auf Art 90 Abs 6a LVG die ihm per Gesetz eingeräumte Zuständigkeit zur Behandlung der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen und somit gegen Art 33 LV verstossen.
Auch die vom Verwaltungsgerichtshof weiter dargelegte Begründung für seine diesbezügliche Entscheidung vermöge nicht zu überzeugen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausführe, dass Art 90 Abs 6a LVG nur so ausgelegt werden könne, dass mit der Diktion "der Antrag" der Beschwerdeantrag an die Regierung gemeint sei, weshalb nur der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde einlegen könne, müsse dem entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde vom 25.03.2003 bei der Regierung den Antrag eingebracht habe, der Beschwerde keine Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Somit komme die Regierung mit ihrer Nichterledigung nicht nur dem Beschwerdeantrag der nunmehrigen Beschwerdegegner nicht nach, sondern auch demjenigen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde abzuweisen. In diesem Sinne habe auch die Beschwerdeführerin das Recht auf eine Säumnisbeschwerde, weil die Regierung nicht innert der Frist von drei Monaten über ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde entschieden habe. Im Sinne von Art 90 Abs 6a LVG könne die Beschwerdeführerin somit davon ausgehen, dass ihrem Antrag nicht nachgekommen worden sei und deshalb ein positiver Beschwerdeentscheid der Regierung für die nunmehrigen Beschwerdegegner vorliege. Daher sei ihr ebenso wie den nunmehrigen Beschwerdegegnern das Recht einer Säumnisbeschwerde einzuräumen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem diese Säumnisbeschwerde nicht in Behandlung gezogen worden sei, stelle einen Verstoss gegen Art 33 LV dar.
7.2 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art 31 LV wird Folgendes vorgebracht:
Mit dem angefochtenen VGH-Urteil verletze der Verwaltungsgerichtshof den Gleichheitssatz in krasser Weise. Wie sich bereits aus dem bisherigen Beschwerdevorbringen ergebe, habe der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass in einem kontradiktorischen Verwaltungsverfahren der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde nach Art 90 Abs 6a LVG nur der beschwerdeführenden Partei möglich sein solle, nicht aber den Beschwerdegegnern. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, welche sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Es sei nicht zu erkenne, weshalb die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde nur den nunmehrigen Beschwerdegegnern, nicht aber der Beschwerdeführerin möglich sein solle. Für eine solche Differenzierung vermöge der Verwaltungsgerichtshof auch keine nachvollziehbare Begründung zu liefern, weshalb sich diese als geradezu willkürlich darstelle.
Art 90 Abs 6a LVG sei vom Gesetzgeber deshalb eingeführt worden, um den Parteien eines Verwaltungsverfahrens eine rasche Erledigung des sie betreffenden Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich dabei um ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren handle oder um eine sogenannte "Einparteienverfahren". Gerade im vorliegenden Verfahren sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin massives Interesse an der baldigen Erledigung des bereits über Jahre laufenden Verfahrens habe. Dem gegenüber hätten die nunmehrigen Beschwerdegegner kein diesbezügliches Interesse, zumal sie sich gegen das Begehren der Beschwerdeführerin stellten und ein lange andauerndes Verwaltungsverfahren für sie nur von Vorteil sei. Da das vorliegende Verfahren auch von politischen Einflüssen geprägt sei, habe offensichtlich auch die Regierung wenig Interesse daran, die Rechtssache einer raschen Entscheidung zuzuführen.
Es sei nun nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit haben solle, diese Säumnis mit einer Säumnisbeschwerde zu beseitigen. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht massgebend, wer im kontradiktorischen Verfahren Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner sei, sondern einzig der Umstand, ob die entscheidende Behörde ihre Entscheidung nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten treffe. Jede Verfahrenspartei, die von einer Säumnis der Behörde betroffen sei, müssen nach Art 90 Abs 6a LVG die Möglichkeit haben, eine solche Säumnisbeschwerde zu erheben, um eine rasche Entscheidung zu erhalten. Es könne aber nicht sein, dass in einem kontradiktorischen Verfahren nur eine Verfahrenspartei diese Möglichkeit haben solle, dies würde zu unsachlichen und stossenden Ergebnissen führen, wie gerade der vorliegende Fall zeige. Wie bereits dargelegt, hätten die nunmehrigen Beschwerdegegner, ebenso wie die Regierung aus politischen Überlegungen kein Interesse daran, dass die vorliegende Verwaltungssache rasch erledigt werde. Dem gegenüber versuche die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren, die notwendige Bewilligung für den Ausbau der Starkstromleitung zu erhalten, weshalb naturgemäss ein starkes Interesse auf eine rasche Behandlung der Sache gegeben sei. Würde man nun die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes tolerieren, wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, die Sache rasch zu einer letztinstanzlichen Entscheidung zu bringen und somit einem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet.
Jedenfalls sei nicht zu erkennen, mit welcher sachlichen und nachvollziehbaren Begründung die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Differenzierung in bezug auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 90 Abs 6a LVG zu rechtfertigen wäre. Nochmals sei zu erwähnen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich keine Unterscheidung vorgenommen habe und in einem kontradiktorischen Verfahren beiden Verfahrensparteien in gleicher Weise die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wahrzunehmen. Diese solle nach den Intentionen des Gesetzgebers jeder Verfahrenspartei in einem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einräumen, die mehr als drei Monate andauernde Untätigkeit einer Behörde zu beseitigen und die Rechtssache an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Einschränkung auf nur eine Partei des Verwaltungsverfahrens sei daher als sachlich nicht zu begründende Differenzierung und somit Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin einzustufen, die nicht zu tolerieren sei. Aus diesen Erwägungen verletze das angefochtene Urteil den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung im Sinne von Art 31 LV.
7.3 Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht: Neben den bisher gerügten Umständen erweise sich das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem weiteren Punkt als willkürlich. Wie sich aus dem angefochtenen VGH-Urteil ergebe, sei die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof zwar als solche zurückgewiesen worden, hingegen als sogenannte Aufsichtsbeschwerde in Behandlung gezogen worden. Soweit man dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt tolerieren möge, sei die Entscheidung in bezug auf die Aufsichtsbeschwerde jedenfalls auch willkürlich.
Dies insbesondere deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesem Rahmen nur dahingehend tätig geworden sei, von der Regierung eine Erklärung über ihr Untätigkeit einzuholen, weiters aber nichts unternommen habe. Vielmehr bringe der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil sinngemäss zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin der Sachverhaltsdarstellung der Regierung nicht entgegengetreten sei und dieses deshalb als richtig anzunehmen wäre. Zudem werfe der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin vor, zu einer Verfahrensverzögerung der Regierung kein substantiiertes Vorbringen erstattet zu haben und deshalb vom Verwaltungsgerichtshof keine diesbezügliche Prüfung zu erfolgen habe.
Dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich offensichtlich als willkürlich. Grundsätzlich sei darauf zu verweisen, dass jedes Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt sei. Die entscheidende Behörde habe sämtliche Umstände jedes Einzelfalles vollständig zu erheben und erst dann eine Entscheidung zu treffen. Auch wenn detailliertes Vorbringen einer Partei fehle, habe die Verwaltungsbehörde bei entsprechenden Hinweisen alle für eine Verwaltungsentscheidung notwendigen Umstände von Amtes wegen zu erheben. Erst recht müssten diese Grundsätze in einem Verfahren zu einer Aufsichtsbeschwerde gelten. Gerade in einem solchen Fall habe die Oberbehörde, im gegenständlichen Fall der Verwaltungsgerichtshof, bei entsprechenden Hinweisen auf eine aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt alle Umstände von Amtes wegen abzuklären und festzustellen, ob ein solcher Sachverhalt vorliege bzw. seien alle Massnahmen zu treffen, um die das säumige oder unrichtige Verhalten der Unterbehörde abzustellen. Ein solches Vorgehen sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit gerade in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren geboten.
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof wie im vorliegenden Fall die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin in eine Aufsichtsbeschwerde uminterpretiert habe, habe er alle relevanten Umstände von Amtes wegen zu erheben. Schon alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erhoben habe, deute mit Nachdruck darauf hin, dass die Regierung ihre Entscheidung noch nicht getroffen habe und somit eine Verfahrensverzögerung vorliege und geltend gemacht werde. Gerade deshalb habe der Verwaltungsgerichtshof die Regierung auch zu einer Stellungnahme aufgefordert. Willkürlich und stossend sei sodann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die eingeholte Stellungnahme der Regierung ohne weitere Überprüfung einfach als richtig annehme und diese zur Grundlage ihrer abweisenden Entscheidung heranziehe. Dem gegenüber wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, von Amtes wegen zu überprüfen, ob die Regierung ihre Zusagen in der Stellungnahme eingehalten habe. Hätte dies der Verwaltungsgerichtshof gemacht, wäre ihm auch zur Kenntnis gelangt, dass die Regierung trotz Zusage bis zum heutigen Tage keine Entscheidung getroffen habe und nach wie vor säumig sei. Damit sei auch belegt, dass die Ausführungen in der Stellungnahme der Regierung nicht richtig seien. Wenn der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich indirekt der Beschwerdeführerin vorwerfe, der Stellungnahme der Regierung nicht entgegengetreten zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich keine Möglichkeit gegeben sei, ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Dies sei durch den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgeschlossen. Nur wenn der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme aufgefordert hätte, wäre dies möglich gewesen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof nicht gemacht, vielmehr sei der Beschwerdeführerin die Rechtfertigung der Regierung mit Schreiben vom 16.10.2003 lediglich zur Kenntnis gebracht worden.
Insgesamt sei offensichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in willkürlicher Art und Weiseuntätig geblieben sei und trotz offensichtlich vorliegender Verzögerung der Entscheidung durch die Regierung keine Schritte gesetzt habe, um die ihm von Amtes wegen zukommende Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes zu erfüllen bzw. dieses Verhalten abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bestünde im vorliegenden Fall daher sehr wohl die Veranlassung, die Regierung aufsichtsrechtlich zu rügen und ihr ein bestimmtes Handeln vorzuschreiben. Nochmals sei erwähnt, dass die Regierung bis zum Tage der Verfassung der gegenständlichen Beschwerde die bereits für November2003 angekündigte Entscheidung nach wie vor nicht getroffen habe und deshalb immer noch säumig sei. Seit Erhebung der Beschwerde an die Regierung durch die nunmehrigen Beschwerdegegner seien somit bereits zehn Monate vergangen und nach wie vor sei keine Entscheidung getroffen worden. All diese Umstände seien dem Verwaltungsgerichtshof bekannt geworden bzw. hätte diesem bei Einhaltung seiner amtswegigen Abklärungspflicht bekannt sein müssen. Das angefochtene VGH-Urteil sei daher auch im Zusammenhang mit der Annahme des Vorliegens einer Aufsichtsbeschwerde als willkürlich einzustufen.
8/Mit Datum vom 16.01.2004 erstattete der Verwaltungsgerichtshof zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde eine Stellungnahme, im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen:
8.1 Es dürfte richtig sein, wie in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein massives Interesse an der baldigen Erledigung des bereits über Jahre laufenden Verfahrens habe und dass die Regierung - egal welcher Couleur - geneigt sein möge, aus politischen Gründen auf die Bevölkerung eines ganzen Dorfteiles Rücksicht zu nehmen. Dennoch müsse man auch erkennen, dass es wohl kaum realistisch sei, dass die Regierung binnen drei Monaten den Sachverhalt unter Beizug von Sachverständigen überprüfe und eine Beschwerdeentscheidung in derselben Frist erlasse.
Nicht richtig sei, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringe, dass sei keine gesetzliche Möglichkeit gehabt habe, auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2003 und das Schreiben der Regierung vom 06.10.2003 zu reagieren und eine Gegenäusserung dazu einzureichen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels schliesse eine solche Gegenäusserung zu einer Stellungnahme der Behörden nicht aus. Faktisch hätte sich also die Beschwerdeführerin äussern können, zumal das VGH-Urteil erst am 03.12.2003 gefällt worden sei (Verweis auf Peter Goldschmid, Auf dem Weg zum endlosen Schriftenwechsel? Zum jüngsten die Schweiz betreffenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Thema Gewährung des rechtlichen Gehörs, in: ZBJV 2002, S. 281). Es sei stete Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, Äusserungen der Verfahrensparteien auf Unterlagen, die ihnen nicht ausdrücklich zur Stellungnahme, wohl aber zur Kenntnisnahme zugestellt worden seien, im Verfahren zuzulassen und zu beachten.
9/Mit Datum vom 22.01.2004 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt:
9.1 Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 LV: Der Anspruch auf den ordentlichen Richter werde durch das angefochtene VGH-Urteil nicht verletzt, da der Verwaltungsgerichtshof gemäss klarem Wortlaut von Art 90 Abs 6a LVG gar nicht befugt gewesen sei, im Sinne der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin zu entscheiden und diese Säumnisbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen habe.
Anders als die Beschwerdeführerin argumentiere (und auch entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes) besage Art 90 Abs 6a LVG nämlich schon vom Wortlaut her ganz klar, dass nur die dort im Verwaltungsverfahren beschwerdeführende Partei, deren Beschwerde infolge Säumnis der entscheidungsbefugten Behörde als abgewiesen zu betrachten sei, Säumnisbeschwerde ergreifen könne. Dies ergebe sich ohne weitere Interpretationsschwierigkeiten aus den Worten "seit dem Antrage dieser Partei" i.V.m. den Worten "und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen". Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erwähnung beider Beteiligter im dazwischenliegenden Halbsatz ("so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden") keinerlei Indiz dafür, dass es etwa auch der Wille des Gesetzgebers gewesen sein könnte, dass beide Beteiligten befugt sein sollten, in so einem Fall Säumnisbeschwerde zu führen.
Dies deshalb nicht, da der entsprechende Absatz gesamthaft gelesen, wie zuvor erwähnt, keine andere Interpretation zulasse, als dass nur "sie" - nämlich die den Antrag gestellt habende Partei, über deren Antrag von der Unterverwaltungsbehörde noch nicht entschieden worden sei - Beschwerde ergreifen könnten.
Überdies ergebe sich die Richtigkeit dieser Interpretation auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass beschwerdeberechtigt nur eine durch den Entscheidungsvorgang "beschwerte" Partei sei, und dies sei in einem Fall wie dem von Art 90 Abs 6a LVG geschilderten nur die antragsstellende Partei, über deren Antrag von der Unterverwaltungsbehörde nicht entschieden worden sei und deren Antrag daher als abgewiesen betrachtet werden könne. Die Beschwerdeführerin, deren Rechtsposition durch die Fiktion einer als abgewiesen anzusehenden Beschwerde gar nicht negativ tangiert werde, sei auch nicht beschwert und wäre daher schon aus dieser Überlegung heraus nicht beschwerdeberechtigt.
9.2 Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auch sie als Antragsstellerin bei der Regierung anzusehen sei und daher auch sie eine Partei im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle sei, deren Antrag nicht erledigt worden sei, da sie ja den Antrag eingebracht habe, der Beschwerde keine Folge zu geben, überzeuge nicht.
Eine solche Argumentation wäre nur dann näher zu prüfen, wenn im Sinne von Art 90 Abs 6a LVG davon auszugehen wäre, dass auch dieser Antrag auf Abweisung einer Beschwerde seitens der Beschwerdegegnerin als abgewiesen zu betrachten sei, wenn innert drei Monaten von der Unterverwaltungsbehörde darüber nicht entschieden worden sei. Dies sei aber ausgeschlossen, da nur entweder der Antrag der Beschwerdeführerin oder der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde als abgewiesen betrachtet werden könne. Schon aus logischer Überlegung heraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art 90 Abs 6a LVG ergebe sich nun eindeutig, dass es sich bei dem als abgewiesen zu betrachtenden Antrag nur um den an die Unterverwaltungsbehörde gerichteten Beschwerdeantrag handeln könne.
9.3 Angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art 31 LV: Die von der Beschwerdeführerin reklamierte Ungleichbehandlung, welche angeblich sachlich nicht zu rechtfertigen sei, liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung dahingehend, dass nur der Antragssteller oder der Beschwerdeführer, der mit einem Antrag an die Unterverwaltungsbehörde gelangt sei, berechtigt sei, eine Säumnisbeschwerde im Sinne von Art 90 Abs 6a LVG einzureichen, ergebe sich nämlich aus der Sache selbst und sei somit sachlich gerechtfertigt. Er sei es nämlich gewesen, der mit seinem Antrag oder seiner Beschwerde das Verfahren bei der Unterverwaltungsbehörde eingeleitet habe und der Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag habe. Er sei daher auch allein beschwert und demzufolge beschwerdeberechtigt, wenn über einen Antrag nicht innert der vom Gesetzgeber verfügten Maximalfrist entschieden worden sei.
Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung könne daher keine Rede sein.
9.4 Zur weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass gerade der vorgenannte Fall zeige, dass sie als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Unterverwaltungsbehörde durchaus auch ein Interesse an einer sachgerechten Entscheidung habe, vermöge am Wortlaut des Gesetzes, wonach nur die Antragsstellerin bzw. Beschwerdeführerin vor der Unterverwaltungsbehörde berechtigt sei, Säumnisbeschwerde zu erheben, nichts zu ändern. Insbesondere ändere dies auch an dem Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden im verfahrensrechtlichen Sinne nicht als "beschwert" angesehen werden könne, wenn der Beschwerdeantrag der dortigen Beschwerdeführer wegen Nichterledigung durch längere Zeit als abgewiesen betrachtet werden könne (und damit im Ergebnis der heutigen Beschwerdeführerin Recht gegeben worden wäre).
9.5 Die Beschwerdeführerin übersehe in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers betreffend den Sinn und Zweck von Art 90 Abs 6a LVG auch, dass es der vor der Unterverwaltungsbehörde antragsstellenden Partei des Verwaltungsverfahrens überlassen bleiben solle, ob das Verfahren durch die Ergebung einer Säumnisbeschwerde um eine Instanz verkürt werde oder ob die antragsstellende Partei lieber etwas länger warte, um nicht eine Instanz zu verlieren. Würde man nun auch der jeweiligen Antragsgegnerin, die durch eine fiktiv angenommene Abweisung des von ihr bekämpften Antrags gar nicht beschwert sei, die Möglichkeit einräumen, Säumnisbeschwerde zu erheben, so würde man ihr in einer verfassungsrechtlich eher bedenklichen Art und Weise die Möglichkeit einräumen, ohne Entscheidung der im Instanzenzug zuständigen Unterverwaltungsbehörde den Antrag ihrer Gegenpartei als abgewiesen zu betrachten und die Gegenpartei um das Recht zu bringen, alle Instanzen des Verwaltungsverfahrens auszuschöpfen.
Dies solle eben nur dann möglich sein, wenn die antragsstellende Partei selbst diesen Weg wähle.
9.6 Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots: Wie bereits ausgeführt, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich durchaus zu begründen, und zwar einerseits durch den Gesetzestext und andererseits durch den Grundsatz, dass beschwerdeberechtigt immer nur eine durch Vorhänge bei der Unterbehörde als beschwert zu betrachtende Partei sei. Von einer Willkürentscheidung könne somit keine Rede sein.
9.7 Auch im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Abweisung der Beschwerde vom 20.08.2003 als Aufsichtsbeschwerde sei keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen.
Im Rahmen einer Aufsichtsentscheidung hätte der Verwaltungsgerichtshof die Regierung im Falle offensichtlich vorliegender unbegründeter Verzögerung ohnehin nur zur Fortsetzung des Verfahrens und Erledigung der vorliegenden Anträge anhalten können, ohne selbst eine Entscheidung in der Sache selbst treffen zu dürfen. Nachdem sich jedoch herausgestellt habe, dass eine solche Untätigkeit der Regierung, die zu einer solchen Aufsichtsentscheidung Anlass geboten hätte, gar nicht vorliege, sei die (vorsorgliche) Abweisung der Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde sicher nicht als willkürlich zu bezeichnen.
Bezeichnenderweise habe die Regierung das Verfahren ja in der Zwischenzeit trotz des Säumnisbeschwerdeverfahrens und trotz des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens fortgesetzt und liege das von der Regierung über Antrag der Beschwerdeführer (vorliegendenfalls Beschwerdegegner) eingeholte Gutachten zwischenzeitlich auch bereits vor. Es gebe daher keinerlei Anlass, die Regierung durch eine Aufsichtsentscheidung zur Fortsetzung des Verfahrens anzuhalten.
9.8 Auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Aufsichtsentscheidung seien verfehlt, da eine Aufsichtsbeschwerde einerseits bei weitem nicht eine so detaillierte Sachverhaltsabklärung benötige wie eine Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst und andererseits der vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellte Umstand, dass die Regierung keineswegs untätig gewesen sei, durchaus dafür ausreiche, um eine Aufsichtsentscheidung im Sinne der Beschwerdegegner zumindest derzeit für unangebracht zu halten.
Abgesehen davon, hätten solche verfahrensrechtliche Überlegungen in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eigentlich nichts verloren, da es hier nur um die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte gehen könne.
9.9 Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Verfassungsgerichtshof ihre Säumnisbeschwerde in eine Aufsichtsbeschwerde uminterpretiert habe. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof nicht getan, sondern er habe die Beschwerde durchaus als Säumnisbeschwerde erkannt und behandelt, jedoch zusätzlich im Sinne eines Entgegenkommens an die Beschwerdeführerin den Inhalt der Säumnisbeschwerde auch dahingehend geprüft, ob er allenfalls geeignet wäre, als Aufsichtsbeschwerde zu einer entsprechenden Aufsichtsentscheidung zu führen. Durch diesen eher grosszügigen verfahrensrechtlichen Schritt sei die Beschwerdeführerin sicher nicht beschwert, da es ansonsten eben bei der auf jeden Fall gerechtfertigten Rückweisung ihrer Beschwerde als Säumnisbeschwerde geblieben wäre.
9.10 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sie vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Ergänzung ihres Beschwerdevorbringens im Hinblick auf die Stellungnahme der Regierung aufgefordert worden sei und deshalb keine Möglichkeit gehabt habe, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, sei nicht richtig. Anders als in Zivilprozessen räume das LVG den Parteien eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nämlich durchaus die Möglichkeit ein, ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen, und zwar vor allem insoweit, als es sich ohnehin nur um eine Äusserung zu einer von der Beschwerdeinstanz eingeholten Stellungnahme Dritter handeln würde und man sich als Partei damit nicht dem Vorwurf aussetzen würde, Vorbringen verspätet nachzureichen, welches schon in der Beschwerde hätte vorgebracht werden können.
10/ Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/ Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene VGH-Urteil vom 03.12.2003 zu VBI 2003/92, ist nicht weiter anfechtbar und somit letztinstanzlich im Sinne von Art 23 StGHG (alt).
Ob es sich hierbei auch um einen "enderledigenden" letztinstanzlichen Beschluss gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 des am 20.01.2004, somit nach Beschwerdeeinreichung in Kraft getretenen neuen StGH-Gesetzes vom 27.11.2003 (LGBl. 2004/32) handelt, kann hier offen gelassen werden. Denn gemäss Art 60 der Übergangsbestimmungen zum neuen StGH-Gesetz finden auf bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängige Verfahren diejenigen neuen Gesetzesbestimmungen Anwendung, durch welche keine Schmälerung von Rechten des Beschwerdeführers eintritt. Art 15 Abs 1 StGHG stellt durch das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Enderledigung klarerweise strengere Anforderungen an die Erschöpfung des Instanzenzuges, als dies nach der bisherigen StGH-Praxis auf der Grundlage von Art 23 StGHG (alt) der Fall war (vgl. auch Bericht und Antrag vom 12.08.2003, Nr. 45/2003, S. 43 ff.; zur bisherigen Praxis siehe auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, S. 135 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2/ Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in ihrem Grundrecht auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV verletzt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof ihre Säumnisbeschwerde als unzulässig qualifiziert und diese in eine Aufsichtsbeschwerde "uminterpretiert" habe.
2.1 Nach Art 33 Abs 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft, zum anderen aber auch in dem Fall, in dem es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126], StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 Erw. 3.2.1]).
Das Grundrecht auf den ordentlichen Richter überschneidet sich teilweise mit dem - von der Beschwerdeführerin jedenfalls implizit ebenfalls gerügten - Beschwerderecht nach Art 43 LV, welches einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewährt. Danach hat grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offenzustehen (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Der Staatsgerichtshof hat zudem die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, S. 11 Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-Beschluss vom 25.2.1986, LES 1987, 66 [68]).
Sowohl das Recht auf den ordentlichen Richter als auch das Beschwerderecht sind im Beschwerdefall zweifellos tangiert, weil eine Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer dreimonatigen Säumnisfrist Anspruch auf eine materielle Behandlung der bei der Unterinstanz behängenden Verwaltungssache durch die Oberinstanz einräumt. Eine Aufsichtsbeschwerde wegen Säumnis gibt der Oberinstanz indessen keine Möglichkeit zur materiellen Entscheidung der Verwaltungssache. Die Oberinstanz kann nur feststellen, ob eine Säumnis der Unterinstanz vorliegt und gegebenenfalls die Unterinstanz zur umgehenden Entscheidung anhalten. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine zulässige Einschränkung der grundrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Richter bzw. auf Beschwerde vorliegt.
2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG abgesprochen, da diese nur dem jeweiligen Beschwerdeführer offen stehe und die nunmehrige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Regierung Beschwerdegegnerin gewesen sei.
Art 90 Abs 6a LVG regelt die Säumnisbeschwerde wie folgt: "Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist dieser Wortlaut nicht eindeutig. Einerseits spricht das Gesetz davon, dass die Partei, deren Antrag nicht erledigt wird, Beschwerde ergreifen könne, andererseits davon, dass der Antrag der Partei nach Fristablauf "von den Beteiligten" als abgewiesen betrachtet werden könne.
Die Beschwerdeführerin macht entsprechend - unter implizitem Bezug auf das Beschwerderecht gemäss Art 43 LV - geltend, dass unklare Rechtsmittelregelungen gemäss der StGH-Rechtsprechung im Zweifel zugunsten des Beschwerderechts zu interpretieren seien.
An dieser Rechtsprechung (siehe z.B. StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286 Erw. 3]) ist grundsätzlich festzuhalten. Im Beschwerdefall ist aber - wie sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wird - zu beachten, dass die Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs. 6a LVG für den jeweiligen Beschwerdeführer einen Instanzverlust mit sich bringt. Dies ist ein wesentlicher Nachteil, sodass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der jeweilige Beschwerdeführer entscheiden können muss, ob er diesen Nachteil zugunsten einer schnelleren materiellen Entscheidung in Kauf nehmen will, genauso wie er allein entscheiden können muss, ob er sein Rechtsmittel allenfalls einschränken oder ganz zurückziehen will. Daran, dass allein der Beschwerdeführer über die Inkaufnahme eines Instanzverlusts entscheiden können soll, ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner an einer schnellen Entscheidung mitunter das gleiche oder gar das grössere Interesse haben kann als der Beschwerdeführer.
Wenn ein Beschwerdegegner über den Instanzverlust befinden könnte, würde dies einen massiven Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter bzw. in dessen Beschwerderecht darstellen.
Vor diesem Hintergrund darf somit die nicht eindeutige Regelung von Art 90 Abs 6a LVG im Beschwerdefall nicht einfach zugunsten der nunmehrigen Beschwerdeführerin interpretiert werden. Gerade im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Rechts auf Beschwerde überwiegt im Gegenteil der Schutz der nunmehrigen Beschwerdegegner vor einem unfreiwilligen Instanzverlust.
2.3 Demnach liegt im Beschwerdefall keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter bzw. ihres Beschwerderechts vor.
3/ Es ist aufgrund der gemachten Erwägungen auch offensichtlich, dass keine Verletzung des von der Beschwerdeführerin weiters gerügten Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art 31 Abs 1 LV vorliegt, da eben der Schutz der Beschwerdegegner vor einem Instanzverlust gegenüber dem Gleichbehandlungsinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Legitimation zur Säumnisbeschwerde gemäss Art 90 Abs 6a LVG überwiegt.
4/ Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die in eine Aufsichtsbeschwerde "uminterpretierte" Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin materiell qualifiziert falsch und somit willkürlich beurteilt habe, da er ohne nähere Abklärungen eine Säumnis der Regierung verneint habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei der Abklärung, ob eine Säumnis der Regierung vorliege, damit begnügt, von der Regierung eine Auskunft einzuholen und habe es unterlassen, gemäss seiner Pflicht zur amtswegigen Erhebung des Sachverhalts weitergehende Abklärungen zu treffen.
4.1 Dieser Vorhalt ist nicht stichhaltig, da der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Auskunft der Regierung zu zweifeln; dies zumal auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorbrachte. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die Beschwerdegegner weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu der ihr vom Verwaltungsgerichtshof zugestellten Stellungnahme der Regierung zu äussern.
Die Regierung führte in ihrem Schreiben vom 06.10.2003 aus, dass sie einen Sachverständigen mit einer Messung betraut habe. Die Messung habe wegen Abschaltung einer Leitung nicht, wie vorgesehen, Ende August vorgenommen werden können, sondern sollte ab dem 14.10.2003 durchgeführt werden. Der Bericht des Sachverständigen werde bis zum 07.11.2003 erwartet und die Regierung wolle danach innert drei Wochen einen Entscheid treffen.
Nachdem die Stellungnahme der Regierung von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen worden war, durfte der Verwaltungsgerichtshof ohne Willkür schliessen, dass die Regierung jedenfalls ab August 2003 nicht untätig geblieben war. Hinsichtlich des Zeitraums zwischen der Einreichung der Beschwerde an die Regierung am 28.02.2003 und der Beauftragung des Sachverständigen im August 2003 lässt der Verwaltungsgerichtshof "mangels eines entsprechenden substantiierten Vorbringens der heutigen Beschwerdeführerin" ausdrücklich offen, ob für diesen Zeitraum eine Säumnis der Regierung vorliege. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war es auch insoweit im Sinne der hier allein anwendbaren Willkürprüfung nicht zwingend erforderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof nähere Abklärungen vornahm, zumal auch eine entsprechende rund sechsmonatige Untätigkeit einer Behörde in der Regel noch nicht als Säumnis zu qualifizieren ist. Die Dreimonatsfrist von Abs 90 Abs 6a LVG kann hierfür jedenfalls nicht als Massstab genommen werden, da diese Frist, je nach Fall, unrealistisch kurz ist (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 319). Dies indiziert auch die Praxis zu Art 6 EMRK, wonach für die von der EMRK erfassten Verwaltungsverfahren wesentlich längere Fristen zu tolerieren sind (siehe J.A. Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl etc. 1996, S. 274 ff. Rz. 153 f.).
4.2 Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
4.3 Allerdings hat eine Rückfrage des Staatsgerichtshofes bei der Regierung ergeben, dass diese in der Beschwerdesache offenbar immer noch nicht entschieden hat, was vor dem Hintergrund ihres Schreibens vom 16.10.2003 überrascht. Es kann hier aber offen gelassen werden, ob in der Zwischenzeit eine unzulässige Säumnis der Regierung vorliegt. Denn der Staatsgerichtshof hat nur zu beurteilen, ob das hier angefochtene VGH-Urteil auf der Grundlage des für den Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der Entscheidung ersichtlichen Sachverhaltes verfassungskonform war oder nicht. Spätere Entwicklungen sind als unzulässige Nova nicht zu berücksichtigen (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]).
5/Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
6/Im Kostenspruch waren die von den Beschwerdegegnern richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen; dies mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Entscheidungsgebühr direkt und vollumfänglich der unterlegenen Verfahrenspartei überbunden wird (bzw. bei Fehlen einer Gegenpartei beim Land verbleibt). Im Übrigen erfolgt der Kostenspruch gemäss Art 56 Abs 1 StGHG in i.V.m. Art 19 Abs 1 sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. September 2004