StGH 2003/98
Bei der Rechtsetzung ist das Willkürverbot dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine willkürfreie Behandlung fordert sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung. Veränderte gesellschaftliche Lebensumstände verlangen nach einer angepassten Gesetzgebung.§ 71 Abs 7 SchlT PGR, welche Personen von der Verantwortlichkeit bezüglich der Vermögensverwaltung befreit, wenn sie diese durch die Landesbank besorgen lassen, ist verfassungswidrig, da diese Bestimmung eine ungleiche Behandlung beinhaltet, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die Sonderstellung dieser Regelung ist zwar aus dem damaligen Blickwinkel nachvollziehbar, allerdings haben sich die wirtschaftlichen und politischen Umstände in Liechtenstein seit 1928 derart massiv verändert, dass die Verfassungsmässigkeit von § 71 Abs 7 SchlT PGR nur noch aus heutiger Sicht beurteilt werden kann.
1. Es wird festgestellt, dass §71 Abs 7 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl 1926/4, mit dem Wortlaut: "Organe von Verbandspersonen und sonstige verantwortliche Personen, wie Treuhänder, entledigen sich ihrer Verantwortlichkeit bezüglich Verwaltung von Vermögen, wenn sie diese durch die Landesbank besorgen lassen" verfassungswidrig ist. Diese Bestimmung wird aufgehoben.
2. Diese E ist iS von Art 19 Abs 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Mit Antrag vom 04.12.2003 gelangte der OGH im Zusammenhang mit dem Verfahren 4 Cg 2000.88 an den StGH mit dem Antrag, die Bestimmungen des § 71 Abs 7 SchlT PGR wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Gleichzeitig unterbrach der OGH das Revisions- und Revisionsrekursverfahren gem Art 28 Abs 2 alt StGHG (neu Art 18 Abs 1 lit b StGHG) bis zur Zustellung des Erkenntnisses des StGH. Dem Normenkontrollantrag liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde und es wurde nachstehende Begründung gegeben:
1. Mittels Klage hatte die Klägerin am 21.03.2000 beim LG die Verurteilung der drei beklagten Parteien zur Zahlung von CHF 4 637 963.69 zur ungeteilten Hand im Wesentlichen aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt. Entgegen der vom Erstbegünstigten der Klägerin gewünschten und zwischen den Streitteilen vereinbarten langfristigen und konservativen Anlagepolitik in Bankaktien habe die Erstbeklagte in Missachtung der Weisungen mehr und mehr in Derivate investiert und sei damit ein unverantwortbar grosses Risiko eingegangen, das auch zu hohen Verlusten in Höhe der Klagsforderung geführt habe. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Erstbeklagte gewähren lassen und damit ihre Sorgfalts- und Treuepflicht gröblichst vernachlässigt. Mit U des LG vom 06.06.2002 wurden die drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 4 637 963.69 verurteilt.
2. Dieses U wurde von den Beklagten mittels Berufung bekämpft. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung, bei der der Beklagtenvertreter im Rahmen seines Berufungsvortrages auch namentlich die Bestimmung des hier im Mittelpunkt stehenden § 71 Abs 7 SchlT PGR hervorgehoben habe, gab das OG mit E vom 26.06.2003 den Berufungen der Zweit- und des Drittbeklagten vollinhaltlich und dahin Folge, dass es mit Endurteil das gegen diese gerichtete Klagebegehren zur Gänze und mit Kostenfolgen abwies.
3. Gegen die Berufungsentscheidung richteten sich darauf hin insgesamt vier jeweils auch beantwortete Rechtsmittel der Streitteile. Für die Beschlussfassung des OGH sei in erster Linie die Revision der Klägerin, verbunden mit einem Normenkontrollantrag, hervorzuheben. Die Klägerin bekämpfte darin neben dem Aufhebungsbeschluss die Abweisung ihres Klagebegehrens gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte auch insofern die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung des § 71 Abs 7 SchlT PGR verfassungswidrig sei. Aufgrund der veränderten Umstände sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Treuhänder dann nicht für eine fehlerhafte Vermögensverwaltung zu verantworten habe, wenn er die Vermögensverwaltung von der Liechtensteinischen Landesbank besorgen lasse. Es seien keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine solche Haftungsbefreiung erkennbar und § 71 Abs 7 SchlT PGR sei daher willkürlich. Die Beklagten stellten sich darauf hin in ihrer Revisionsbeantwortung im Ergebnis gegen die Argumentation der Klägerin und beantragten auch, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Die Beklagten sprechen sich insbesondere gegen die Verfassungswidrigkeit des § 71 Abs 7 SchlT PGR aus. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum eine solche Sondervorschrift verfassungswidrig sein solle, da die Landesbank im Rahmen dieser gesetzlichen Sonderstellung, die ihr bereits vor 77 Jahren eingeräumt worden sei, nicht eine Bank wie jede andere sei, sondern gewisse Sonderfunktionen erfülle.
4. Der OGH begründet seinen Antrag auf Normenkontrolle konkret im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Generell würden sämtliche Organe von Verbandspersonen und auch die einer Stiftung für den von ihnen verursachten Schaden der Stiftung gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet hätten, haften. Die mit der Verwaltung einer Verbandsperson betrauten Personen, zu denen jedenfalls auch der Stiftungsrat als geschäftsführendes Organ einer Familienstiftung zähle, seien der Verbandsperson gegenüber für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Pflichten verursachen würden. Diese Verantwortlichkeitsansprüche seien ihrer Rechtsnatur nach Schadenersatzansprüche und unterlägen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 226 Abs 1 PGR den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag. Die Haftung des Stiftungsrates für einen der Stiftung zugefügten Schaden setze, wie jede andere Schadenersatzpflicht, auch unter anderem eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung, also eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Person und ein Verschulden voraus, wobei nach der Rechtsprechung des OGH bereits leichte Fahrlässigkeit genüge.
Der OGH habe in seiner Verantwortlichkeitsjudikatur wiederholt auf die Pflicht von Organen einer Verbandsperson zur sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung auch dann hingewiesen, wenn die faktische Geschäftsführung anderen Personen überlassen werde. In einem solchen Fall treffe das Gesellschaftsorgan eine Überwachungspflicht dahingehend, dass es sich über die Geschäftsführung laufend informiere, Berichte einhole und sich in Zweifelsfällen Klarheit verschaffe. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung des OGH orientiere sich der Sorgfaltsmassstab eines Organs, das andere Personen nach Belieben schalten lasse, nicht nach seinem tatsächlichen Wissen, sondern dem Wissensstand, den ein sorgfältiges und sich kundig machendes Organ bei adäquater Organisation der Betriebsabläufe haben müsse. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und den Feststellungen der Vorinstanzen über die Tätigkeit bzw Untätigkeit der Beklagten zu 2 und 3 könne nicht bezweifelt werden, dass der OGH deren Haftung auch unter dem Blickwinkel des § 71 Abs 7 SchlT PGR zu beurteilen haben werde. Diese Bestimmung sei deshalb präjudiziell für die dem OGH obliegende E im gegenständlichen Verfahren. Der Senat teile in diesem Zusammenhang die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der zitierten Regelung, insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem in Art 31 LV normierten Gleichheitsgebot, welches grundsätzlich auch (inländischen) Verbandspersonen subjektive Rechte gewähre. Nach dem völlig unmissverständlichen Wortlaut des § 71 Abs 7 SchlT PGR nehme diese Bestimmung ua Organe von Verbandspersonen vom strengen Haftungsregime des PGR, unabhängig vom Grad des Verschuldens der Rechtswidrigkeit ihres Handelns oder Unterlassens sowie der Höhe des Schadens generell dann aus, wenn diese die ihnen anvertraute Verwaltung fremden Vermögens durch die Landesbank besorgen lassen würden.
4.2. Der OGH vermag keine objektiven Gründe für die in § 71 Abs 7 SchlT PGR normierte Haftungsprivilegierung zu erkennen. Diese vordergründig die Liechtensteinische Landesbank belastende Regelung habe indirekt natürlich auch deren Privilegierung insofern zur Folge, als Treuhänder und Verbandspersonen in Kenntnis dieser Bestimmung - schon zur Vermeidung einer Eigenhaftung - bestrebt sein würden, die Vermögensverwaltung durch die Landesbank besorgen zu lassen, womit der Landesbank wiederum ein auch nach europarechtlichen Grundsätzen zu hinterfragender Wettbewerbsvorteil gegenüber EWR-Banken zukomme. Auch das EWR-Abkommen habe materiell einen verfassungsändernden bzw ergänzenden Charakter, woraus folge, dass der StGH seine Normenkontrollfunktion auch in Bezug auf die Übereinstimmung innerstaatlicher Erlässe mit dem EWR-Recht wahrzunehmen habe.
4.3. Die Gesetzesmaterialien würden über die der Bestimmung des § 71 Abs 7 SchlT PGR zugrunde liegenden Erwägungen und der damit verfolgten Zielsetzungen keinen Aufschluss geben. Zu Recht würden beide Parteien auf mehrere andere Gesetzesstellen des PGR verweisen, aus denen hervorgehe, dass der liechtensteinische Gesetzgeber der Landesbank eine Sonderstellung im Rechts- und Bankensystem des Fürstentums Liechtenstein zugeordnet habe und er die Landesbank neben der allgemeinen Bankentätigkeit auch mit anderen Funktionen betraut habe. Zu nennen sei im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Bestimmung des Art 932a PGR iVm § 153 Abs 3 TrUG, die auch für das Treuunternehmen den Haftungsausschluss jenes Treuhänders normiere, der das Treuvermögen der Landesbank zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertrage. All diese Regelungen würden allerdings mangels Präjudizialität für die vorliegende E nicht auf dem Prüfstand liegen. Den Beklagten sei einzuräumen, dass sich die Bestimmung des § 71 Abs 7 SchlT PGR durchaus folgerichtig in den Kontext jener zitierten Regelungen des PGR einfüge, mit denen der historische Gesetzgeber der Landesbank eine gegenüber anderen Bankinstituten bevorzugte Rechtsposition eingeräumt habe. Der Landesbank komme schon wegen der in Art 6 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank vorgesehenen Aktienmehrheit des Landes Liechtenstein eine besondere Vertrauensfunktion zu. Der (historische) Gesetzgeber habe offenbar mit seinen diese Bank heraushebenden Bestimmungen des PGR auch zum Ausdruck zu bringen versucht, dass die Anlage von Treugut und Fremdgeldern bei der Liechtensteinischen Landesbank problem- und risikolos möglich sei. Freilich könne die Beurteilung einer gesetzlichen Bestimmung nach dem Gleichheitsgebot und dem Willkürraster nicht bei den historischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung Halt machen. Die Frage, ob für rechtliche Unterscheidungen (oder für unterlassene Unterscheidungen) sachliche Gründe in den zu regelnden Lebensverhältnissen massgebend seien, könne und müsse zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden. Eine Regelung, die zum Zeitpunkt ihrer Gesetzwerdung durchaus in das rechtliche Umfeld gepasst habe, könne nach Jahrzehnten den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen widersprechen. Veränderte gesellschaftliche Lebensumstände und Anschauungen würden nach einer angepassten Gesetzgebung verlangen. Dies gelte für die Bestimmungen des § 71 Abs 7 SchlT PGR schon allein bezogen auf die Verantwortlichkeitshaftung. Für die in § 71 Abs 7 SchlT PGR vorgesehene generelle Haftungsfreizeichnung von Treuhändern und Gesellschaftsorganen und damit deren Exemption von jeglicher zivilrechtlicher Verantwortlichkeitshaftung gebe es keine tragfähige sachliche Rechtfertigung. Das Organ einer Verbandsperson, das ihm anvertraute Gelder einer anderen Bank anvertraue, unterscheide sich nicht von jenem Organ, das, wie hier die Beklagten zu 2 und 3, die Vermögensverwaltung durch die Landesbank besorgen lasse. Beide Sachverhalte würden nach ihren objektiven Unterschiedsmerkmalen nicht die nach § 71 Abs 7 SchlT PGR unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Diese Bestimmung nehme damit eine unsachgemässe Differenzierung vor. Neben der Bevorzugung der dort genannten Organe und Treuhänder sowie indirekt auch der Liechtensteinischen Landesbank habe die Gesetzesstelle auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der davon betroffenen Auftraggeber einer Vermögensverwaltung zur Folge, zumal dem Haftungsausschluss der Organe und Treuhänder keine Norm, insbesondere auch nicht des PGR, gegenüber stehe, die die Verantwortlichkeit der Landesbank, beispielsweise auch für den von der Klägerin angesprochenen Fall, dass die Landesbank die Vermögensverwaltung zwar iS der Weisungen des Organs bzw Treuhänders besorge, letztere aber den ihnen erteilten Instruktionen des Auftraggebers zuwiderhandle, statuiere. Ein solcher Auftraggeber habe dann unter Umständen seinen Schaden selbst zu tragen, was wohl dem Gleichheitsgrundsatz des Art 31 LV bzw dem darin enthaltenen Willkürverbot widerspreche.
1. Die Voraussetzungen für einen Antrag gem Art 18 Abs 1 lit b StGHG sind im vorliegenden Fall gegeben. Der OGH hat die gegenständliche Bestimmung des § 71 Abs 7 SchlT PGR in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden. Das Verfahren wurde unterbrochen und dem StGH ein konkreter Antrag unterbreitet. Die Regierung hat mit Schreiben vom 26.01.2004 auf eine Gegenäusserung gem Art 18 Abs 3 StGHG zum Antrag des OGH verzichtet.
§ 71 Abs 7 SchlT PGR lautet wie folgt:
"Organe von Verbandspersonen und sonstige verantwortliche Personen, wie Treuhänder, entledigen sich ihrer Verantwortlichkeit bezüglich Verwaltung von Vermögen, wenn sie diese durch die Landesbank besorgen lassen."
Der OGH begründet seinen Antrag zusammengefasst damit, dass das Organ einer Verbandsperson, das die Vermögensverwaltung durch die Landesbank besorgen lasse, sich nicht von jenem Organ unterscheide, das ihm anvertraute Gelder einer anderen Bank anvertraue. Beide Sachverhalte würden nach ihren objektiven Unterschiedsmerkmalen nicht die nach § 71 Abs 7 SchlT PGR unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigen. Diese Bestimmung nehme eine unsachgemässe Differenzierung vor und widerspreche damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art 31 LV bzw dem darin enthaltenen Willkürverbot.
3. Bei der Rechtsetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Dem gemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff [161 Erw 2.2]).
4. Das Gleichheitsgebot bzw das hier anzuwendende Willlkürverbot ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl dazu: Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S 206).
Eine willkürfreie Behandlung fordert sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung. Veränderte gesellschaftliche Lebensumstände verlangen nach einer angepassten Gesetzgebung (vgl Höfling, aaO, S 205 und auch StGH 1989/15, LES 1990, 135).
4.1. Die gegenständliche gesetzliche Regelung stammt aus dem Jahre 1928. Ihre Sonderstellung aus dem damaligen Blickwinkel war nachvollziehbar und vom Gesetzgeber so gewollt. Da die Gesetzesmaterialien, wie schon der OGH anführte, sehr mangelhaft sind, kann über die einzelnen Gründe nur gemutmasst werden. Der Landesbank kommt schon wegen der in Art 6 des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank vorgesehenen Aktienmehrheit des Landes Liechtenstein eine besondere Vertrauensfunktion zu. Der (historische) Gesetzgeber hat offenbar mit seinen diese Bank heraushebenden Bestimmungen des PGR auch zum Ausdruck zu bringen versucht, dass die Anlage von Treugut und Fremdgeldern bei der Liechtensteinischen Landesbank problem- und risikolos möglich sein soll.
4.2. Allerdings haben sich die wirtschaftlichen und politischen Umstände in Liechtenstein seit 1928 derart massiv verändert, dass die Verfassungsmässigkeit von § 71 Abs 7 SchlT PGR nur noch aus heutiger Sicht beurteilt werden kann. Nach dem Wortlaut des § 71 Abs 7 SchlT PGR nimmt diese Bestimmung ua Organe von Verbandspersonen vom strengen Haftungsregime des PGR, unabhängig vom Grad des Verschuldens, der Rechtswidrigkeit ihres Handelns oder Unterlassens und der Höhe des Schadens generell dann aus, wenn diese die ihnen anvertraute Verwaltung fremden Vermögens durch die Landesbank besorgen lassen. Es stellt sich die Frage, ob sachliche Gründe für eine Sonderstellung der Liechtensteinischen Landesbank bei der Vermögensverwaltung im Auftrag Dritter vorliegen. Die Landesbank ist durch diese Regelung insofern privilegiert, als Treuhänder und Organe von Verbandspersonen in Kenntnis dieser Bestimmung - schon zur Vermeidung einer Eigenhaftung - bestrebt sein werden, die Vermögensverwaltung durch die Landesbank besorgen zu lassen, womit der Landesbank ein zu hinterfragender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen inländischen Banken zukommt. Die Haftung der Landesbank für ihre Handlungen als Vermögensverwalterin ist andererseits aber nicht strenger als für andere Banken.
4.3. Der OGH verweist zu Recht auf die eigene Rechtsprechung, wonach die Pflicht von Organen einer Verbandsperson zur sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung auch dann besteht, wenn die faktische Geschäftsführung anderen Personen überlassen wird. In einem solchen Fall trifft das Gesellschaftsorgan eine Überwachungspflicht dahingehend, dass es sich über die Geschäftsführung laufend informieren, Berichte einholen und sich in Zweifelsfällen Klarheit verschaffen muss (vgl ua LES 1999, 110 und LES 2001, 43).
Mit dem OGH sieht der StGH in der in §71 Abs 7 SchlT PGR vorgesehenen generellen Haftungsfreizeichnung von Treuhändern und Gesellschaftsorganen (und damit deren Exemption von der Verantwortlichkeitshaftung), wenn die Treuhänder bzw Gesellschaftsorgane die Vermögensverwaltung der Liechtensteinischen Landesbank AG übertragen, eine ungleiche Behandlung, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das Organ einer Verbandsperson, das ihm anvertraute Gelder einer anderen als der Liechtensteinischen Landesbank anvertraut, unterscheidet sich nicht von jenem Organ, das die Vermögensverwaltung durch die Landesbank besorgen lässt. Diese Sachverhalte rechtfertigen nach ihren objektiven Unterscheidungsmerkmalen die nach § 71 Abs 7 SchlT PGR unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht.
Daran ändert auch nichts, dass, wie die Liechtensteinische Landesbank AG ausführte, ein Ausschluss der Haftung des Treuhänders oder Organs einer Gesellschaft natürlich nicht den Ausschluss der Haftung der Liechtensteinischen Landesbank bedeutet. Damit wird der Kläger im Falle des Obsiegens wohl nicht leer ausgehen, doch könnte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen dadurch erschwert werden, dass ein fehlerhaftes Verhalten des Gesellschaftsorgans oder Treuhänders aufgrund von § 71 Abs 7 SchlT PGR überhaupt nicht geltend gemacht werden kann.
§ 71 Abs 7 SchlT PGR ist aufgrund des oben Ausgeführten wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
5. Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Nachdem im vorliegenden Fall kein Anlass für die Setzung einer Frist zur Umsetzung dieses Entscheides besteht, ist die Kundmachung der E des StGH unverzüglich iS von Art 19 Abs 3 StGHG vorzunehmen.