StGH 2004/42
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2005 an welcher teilnahmen: Präsident lic.iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: P-Anstalt
vertreten durch:
Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19.05.2004, 08RZ.2004.209
wegen: Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.--)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 19. Mai .2004, 8 RZ 2004.209-7, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht Düsseldorf ersuchte mit Schreiben vom 01.03.2004 in dem dort zu 6 O 27/02 anhängigen Zivilrechtsstreit zwischen dem Kläger T P gegen die beklagten Parteien 1. H P u.a. und 11. M Stiftung, vertreten durch den Familienrat, dieser wiederum vertreten durch den Treuhänder B, ..., um Zustellung diverser Urkunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die am 21.03.2001 beschlossene Auflösung der Stiftung einer Zustellung nicht entgegen stehe, wobei auf eine als Kopie beigefügte (Rechtsauskunft-) Stellungnahme des Landgerichts vom 22.01.2003 verwiesen wurde.
2. Das Landgericht gab dem Rechtshilfeersuchen des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 21.04.2004 statt und ordnete die Zustellung der Ladung zum Termin vom 14.12.2004 und die Ausfertigung des Beschlusses vom 16.12.2003 an die M Stiftung, per Adresse der Beschwerdeführerin, an. Das Landgericht zitierte als Begründung primär eine dem Landgericht Düsseldorf erteilte Rechtsauskunft des Landgerichts vom 22.01.2003. In dieser Rechtsauskunft umschreibt das Landgericht den ihm zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt wie folgt:
"Der Kläger nimmt unter anderem die M Stiftung in 9490 Vaduz/Liechtenstein (nachfolgend: Stiftung) in einem unter obigen Aktenzeichen geführten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf auf Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage in Anspruch.
Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind der Stiftung von dem am 16. Januar 1999 verstorbenen M P, Vater des Klägers (nachfolgend: Erblasser) gemachte Schenkungen.
Der Erblasser gründete die Stiftung im Jahre 1992 nach liechtensteinischem Recht. Ihm standen zu Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Erträge als Begünstigter der Stiftung alleine zu.
Mit Schreiben des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wurde versucht, die Klage der Stiftung in Liechtenstein zuzustellen. Die Zustellung gelang nicht. Vielmehr erreichte das Landgericht Düsseldorf ein Schreiben des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein, in dem der zuständige Fürstliche Landrichter mitteilte, dass der Stiftungsrat der Stiftung am 21. März 2001 beschlossen habe, die Stiftung aufzulösen. Damit sei deren Rechtspersönlichkeit untergegangen, so dass mangels Parteifähigkeit die erbetene Zustellung nicht bewirkt werden könne.
Der Klägervertreter bittet trotz der Feststellungen des Fürstlichen Landgerichts erneut um Zustellung der Klageschrift und führt hierzu aus, dass es sich bei der Stiftung um eine reine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht und somit um eine hinterlegte Stiftung nach Artikel 564 Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein (PGR) handele, die ihre Rechtspersönlichkeit ohne Eintragung in das Stiftungsregister erhalte. Die Auflösung der hinterlegten Stiftung erfolge durch einfache Mitteilung des Auflösungsbeschlusses, ohne dass es eines Liquidationsverfahrens bedürfe. Die Anzeige habe damit lediglich deklaratorische Wirkung.
In vorliegendem Fall sei jedoch kein rechtswirksamer Beschluss zur Auflösung der Stiftung gefasst worden, so dass die Stiftung nicht - auch nicht durch die Anzeige - erloschen sei.
Die Unwirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ergebe sich dadurch, dass dieser durch den Stiftungsrat und damit durch ein nicht zuständiges Organ innerhalb der Stiftung gefasst worden sei. Ausweislich Artikel 2 des Reglements der Stiftung habe der Stiftungsrat nach dem Ableben des Erblassers einen Familienrat zum obersten Organ der Stiftung zu bestellen. Nur dieser wäre im März 2001 - zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers - nach Artikel 2 des Reglements zur Auflösung der Stiftung berechtigt gewesen.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Zustellung in Liechtenstein an den letzten Repräsentanten vorzunehmen sei. Dieser sei gemäss Artikel 238 fortfolgende Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentums Liechtenstein (PGR) dazu berufen, die nicht wirksam aufgelöste Stiftung weiterhin zu vertreten."
Auf der Grundlage von ihm jeweils auszugsweise vorgelegten Statuten und Reglement der Stiftung beantwortete das Landgericht die ihm gestellten Fragen im Einzelnen wie folgt:
"1. Unter welchen Umständen konnte der Stiftungsrat unter Berücksichtigung der Statuten, der Reglements und des liechtensteinischen Rechtes eine wirksame Auflösung der Stiftung beschliessen? Durfte er dies unter Berücksichtigung des Reglements der Stiftung ohne Mitwirken des Familienrates?
Zunächst kann (...) festgehalten werden, dass dem Stiftungsrat die Befugnis der Selbstauflösung nicht zukommt. Der Stiftungsrat kann also nicht autonom den Beschluss fassen, die Stiftung aufzulösen, wie dies bei körperschaftlich ausgestalteten juristischen Personen der Fall ist. Das heisst, der Stiftungsrat kann selbst keine wirksame Auflösung der Stiftung beschliessen. Richtigerweise spricht man folglich bei der Stiftung nicht von ,,Auflösung", sondern von Aufhebung.
In Art. 1 der Statuten heisst es zwar, dass die Stiftung "auf eine gemäss separatem Reglement festgelegten Dauer" besteht. Hier findet sich eine zeitliche Beschränkung der Stiftung. Das vorgelegte Reglement hingegen beinhaltet keine zeitliche Beschränkung. Es ist also aus dem gegebenen Sachverhalt nicht ersichtlich, dass es sich um eine befristete Stiftung handelt.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass keine die Stiftung auflösende bzw. aufhebende Bedingung gefunden werden kann.
Art. 8 der Stauten ist nicht bekannt. Es wird unterstellt, dass das Reglement rechtswirksam zustande gekommen ist. Ob sämtliche im Reglement vorgesehenen Bestimmungen durch einen Änderungsvorbehalt gedeckt sind, kann mangels vollständigen Statuten nicht beurteilt werden. Unterstellt man aber, dass die Änderung der Organisation aufgrund eines entsprechenden Vorbehaltes vorgenommen wurde, so sind die Bestimmungen des Reglements auch zu berücksichtigen. Danach hätte der zu bestellende Familienrat die Kompetenz über Zweckmässigkeit, Höhe und Zahlungsmodalitäten der Ausschüttungen zu entscheiden. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass der Familienrat selbst wiederum die Möglichkeit besitzt, die ihm zugewiesene Kompetenz dem Stiftungsrat zu übertragen.
Unter der Annahme, dass das Reglement rechtswirksam zustande gekommen ist, der Familienrat bestellt und die Kompetenz des Familienrates nicht an der Stiftungsrat übertragen wurde, verfügt der Stiftungsrat über keine Befugnis, die Stiftung aufzuheben, zumal er ja nicht einmal die Kompetenz hat, über die Ausschüttungen zu bestimmen.
Gesetzt der Fall, dass der Familienrat bestellt wurde und seine Kompetenzen selbst wahrgenommen oder auch an den Stiftungsrat übertragen hat, so findet sich in den Statuten als auch im Reglement kein Tatbestand, der die Aufhebung der Stiftung erlaubt, denn wie bereits ausgeführt, findet sich weder eine Befristung noch eine auflösende Bedingung.
Mangels Feststellungen kann hier nicht gesagt werden, ob zum Zeitpunkt der 'Auflösung' der Stiftung durch die Stiftungsräte die Verwirklichung des Zweckes wegen nicht ausreichenden Vermögens nicht mehr erreicht werden konnte.
Ob der Stiftungsrat dem Öffentlichkeitsregister mitteilte, dass der Stiftungszweck mangels ausreichenden Vermögens nicht mehr erfüllbar ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Ob der Stiftungsrat mit dem Beschluss auf Auflösung der Stiftung zum Ausdrucke bringen wollte, dass die Stiftung im Sinne des Art 568 PGR aufgehoben ist, kann hier nicht beurteilt werden. Doch aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Öffentlichkeitsregister einen deklarativen Feststellungsbeschluss dahingehend fasste, dass die Stiftung aufgehoben ist.
Von einer wirksamen 'Auflösung' kann gegenständlich nicht die Rede sein; ein Aufhebungstatbestand ist nicht ersichtlich.
2. Ist die M Stiftung, wenn nicht durch Beschluss, möglicherweise durch Anzeige des Auflösungsbeschlusses Löschung aus dem Register wirksam aufgelöst worden?
Grundsätzlich wird zwischen der hinterlegten und eingetragenen Stiftung unterschieden. Nach Art. 557 PGR entsteht die Stiftung erst mit ihrer Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Stiftungsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt und bestimmbar sind, erlangen ohne Eintragung ins Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit. Art. 554 PGR verlangt lediglich, dass bei ihrer Errichtung die Stiftungsurkunde zu hinterlegen ist. Diese genannten Stiftungsformen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit ihrer Errichtung.
Aufgrund des Stiftungszweckes und des bestimmten Begünstigtenkreises wird hier unterstellt, dass es sich gegenständlich um eine hinterlegte Stiftung handelt. Eine Löschung im Register ist daher nicht möglich, da keine Eintragung bei ihrer Errichtung erfolgt.
Die Anzeige des Auflösungsbeschlusses stellt keine Aufhebung der Stiftung dar, da wie bereits ausgeführt dem Stiftungsrat keine Kompetenz zukommt, die Auflösung der Stiftung selbst zu beschliessen.
Liegt ein Aufhebungsgrund da und hat der Stiftungsrat denselben dem Öffentlichkeitsregister mitgeteilt, so fasst der Register früher einen deklarativen Feststellungsbeschluss, dass die Stiftung aufgehoben ist. Dem Beschluss des Registers kommt keine konstitutive Wirkung zu.
3. Eine Auflösung der Gesellschaft unterstellt: Kann die Klage nach liechtensteinischem Recht der aufgelösten Stiftung nicht mehr zugestellt werden?
Wird ein Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson (Gesellschaft) geltend gemacht, so hat das Gericht nach Art 141 PGR über Antrag der Beteiligten für die aufgelöste Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt. Das heisst, ein Begünstigter kann für die Stiftung einen Beistand bestellen, der diese im Zivilrechtstreit vertritt und an den dann auch die Klage zugestellt werden kann.
4. Sollte die Stiftung nicht wirksam aufgelöst worden sein: Wie (an wen) hat die Zustellung an die nicht aufgelöste Stiftung zu erfolgen?
Unterstellt man, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftung noch besteht, so hat die Zustellung an den Stiftungsrat oder an die Repräsentanz zu erfolgen."
Zu dieser im Wortlaut zitierten Rechtsauskunft erklärte das Landgericht im Beschluss vom 21.04.2004, dass dem nichts hinzuzufügen sei. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen sei die Zustellung anzuordnen, zumal sonstige gesetzliche Gründe, aufgrund welcher eine Zustellung - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Zustellung an eine (nicht wirksam) aufgelöste Stiftung - zu verweigern wäre, nicht vorlägen.
3. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Dabei machte sie die Rekursgründe der Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
3.1. Zum Rekursgrund der Nichtigkeit wurde Folgendes ausgeführt:
Gemäss § 446 Abs. 1 Z 4 ZPO sei eine Entscheidung dann nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen werde. Releviert werde die Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs, ein Grundsatz der besage, dass jeder durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten Betroffene das Recht habe, in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren gehört zu werden (LES 2000/112). Es begründe nämlich eine Nichtigkeit, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt würden, zu denen sich die Beteiligten nicht äussern konnten (Hinweis auf Stohanzl, JN-ZPO5, Wien 2002, E 60 zu § 477 ZPO). In der vorliegenden Rechtssache werde der Rekurswerberin erstmals mit diesem Rechtsmittel die Möglichkeit zur Äusserung eingeräumt, was die oben aufgezeigte Nichtigkeit nach sich ziehe. Das Aufzeigen der Relevanz sei bei absoluten Nichtigkeitsgründen nicht vonnöten, sie werde als unwiderleglich angenommen (LES 1999/64).
3.2. Zum Rekursgrund des wesentlichen Verfahrensmangels wird Folgendes vorgebracht:
Gemäss § 465 Abs. 1 Z 2 ZPO sei die Sache vom Rekursgericht dann an das Erstgericht zurückzuweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leide, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere.
Gemäss § 298 Abs. 1 ZPO seien Urkunden in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei von dem ganzen Inhalte der Urkunden Einsicht nehmen könnten. Wie das Erstgericht anführe, habe die Rekursgegnerin das Statut und das Reglement nur in Auszügen vorgelegt, weshalb insbesondere nicht beurteilt werden könne, ob es sich bei den vorgelegten Urkunden überhaupt um aktuelle handle. Abs. 3 leg. cit. normiere darüber hinaus, dass der Gegner des Beweisführers zur Erklärung über die vorgelegte Urkunde aufzufordern sei. Dies sei nie erfolgt.
Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht nicht amtswegig beim Öffentlichkeitsregisteramt die Einholung des zuletzt geltenden Statuts der M Stiftung vornehme, um nicht "(Rechtsauskunft-)Stellungnahmen" auf der Grundlage unvollständiger Urkunden erstatten zu müssen.
Die relevierten Verfahrensmängel seien deshalb wesentlich, da sie die Entscheidung des Erstgerichtes insofern für die Rekurswerberin negativ beeinflusst hätten, als bei Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vorgelegten Urkunden sich nämlich ergeben habe, dass die Rechtspersönlichkeit der M Stiftung rechtsgültig beendet worden sei. Der Rekurswerberin seien im Rekursverfahren zur Sachverhaltsdarstellung durch das absolute Neuerungsverbot die Hände gebunden, doch sei nur darauf hingewiesen, dass die Rechtspersönlichkeit von Stiftungen nicht nur in den vom Erstgericht angedachten Fällen, sondern beispielsweise auch gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR iVm § 17 Abs 2 Z 2 TrUG durch "Auflösung" beendet werde könne, wie dies im Übrigen ja vom Klägervertreter selbst eingeräumt werde (Beschluss, S. 2: "Die Auflösung der hinterlegten Stiftung erfolge durch eine Mitteilung, ohne dass es eines Liquidationsverfahrens bedürfe.").
3.3. Zum Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird wie folgt ausgeführt:
Da das Verfahren ohnehin schon mit der bereits oben aufgezeigten Nichtigkeit behaftet sei, genüge zur Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung der Hinweis, dass das Erstgericht im Grunde genommen gar nicht Beweise würdige, nehme es grösstenteils doch einfach nur an und unterstelle. Da das Erstgericht auch jegliche von § 227 Abs. 3 ZPO geforderte Begründung zur Beweiswürdigung schuldig geblieben sei, sei das Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft geblieben.
3.4. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Würdigung wird wie folgt ausgeführt:
Vorab sei festzuhalten, dass das Erstgericht nicht einen festgestellten Sachverhalt, sondern grösstenteils seine eigenen "Annahmen und Unterstellungen" rechtlich würdige. Nun sei aber ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, auszuschliessen oder eben keine Feststellung zu treffen.
Das Erstgericht verkenne zudem das materielle Recht schon während der Beweisaufnahme, ansonsten es nicht nur die Aufhebung, sondern auch die Auflösung gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m. § 17 Abs. 2 Z 2 TrUG hätte in Betracht ziehen müssen. Es werde in diesem Zusammenhang ein sekundärer Feststellungsmangel gerügt, denn wenn das Erstgericht schon eine rechtliche Beurteilung dahingehend vornehme, dass von einer wirksamen "Auflösung" der Stiftung gegenständlich keine Rede sein könne (Beschluss S. 10), so hätte es für diese die notwendigen Feststellungen - zumindest in negativer Form - treffen müssen, was nicht erfolgt sei.
Zur Frage, unter welchen Umständen der Stiftungsrat unter Berücksichtigung der Statuten, des Reglements und des liechtensteinischen Rechtes eine wirksame Auflösung der Stiftung hätte beschliessen können, lasse das Erstgericht die Auflösung und den Untergang der Rechtspersönlichkeit einer Stiftung gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR iVm § 17 Abs. 2 Z 2 TrUG vollkommen ausser Acht. Richtig sei, dass sich aus dem Sachverhalt kein deklaratorischer Feststellungsbeschluss des Öffentlichkeitsregisters zur Aufhebung der Stiftung ergebe. Es ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Erstgerichtes (Beschluss, Seite 2: "[...] indem der zuständige Fürstliche Landrichter mitteilte, dass der Stiftungsrat der Stiftung am 21.03.2001 beschlossen habe, die Stiftung aufzulösen") jedoch das notwendige Vorhandensein der Amtsbestätigung, dass die Stiftung aufgelöst worden sei, ansonsten der zuständige Landrichter nicht vom Auflösungsbeschluss vom 21.03.2003 Kenntnis hätte erlangen können.
Allein dies reiche schon aus, um daraus auf den erfolgten Untergang der Rechtspersönlichkeit der Stiftung zu schliessen, denn "auf die Bestätigung einer liechtensteinischen Amtsstelle müssten beispielsweise Banken [...] vertrauen können" (StGH 2003/65).
Was für das Erlangen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person gelte, müsse auch für ihre Beendigung gelten. Denn einer Amtsbestätigung, welche die Auflösung und Löschung aus dem Stiftungsregister einer Stiftung bestätige, könne kein anderer Sinn beigemessen werden als jener, dass die Stiftung aufgelöst und aus dem Stiftungsregister gelöscht worden sei. Lege man die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf vorliegenden Fall um, so ergebe sich folgendes: Habe das Öffentlichkeitsregisteramt bzw. das Landgericht durch die Bestätigung der Auflösung und Löschung einer Stiftung den unzweifelhaften Eindruck erweckt, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftung untergegangen sei, würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Verfassungsprinzip der Fairness widerstreiten, wenn das Öffentlichkeitsregisteramt, das Landgericht oder ein übergeordnetes Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung vertreten würden. Der betroffene Bürger dürfe also auf die Richtigkeit einer Entscheidung vertrauen, wenn diese von der zuständigen staatlichen Instanz getroffen worden sei. Es werde an dieser Stelle auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verwiesen, welcher ein generelles Vertrauen der Privaten in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Bestätigung des Rechts schütze. Vor diesem Grund gingen die weiteren rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zur Aufhebung einer Stiftung gemäss Art. 568 PGR ins Leere.
Die Rekurswerberin rüge in diesem Zusammenhang auch noch das "venire contra factum proprium" des Erstgerichts, da es einerseits mitteile, der Stiftungsrat habe am 31.03.2001 die Auflösung der M Stiftung beschlossen und somit sei ihre Rechtspersönlichkeit untergegangen (Beschluss, S. 2), um dann zum Schluss zu gelangen, von einer wirksamen "Auflösung" könne keine Rede sein (Beschluss, S. 10).
Ein solches Verhalten müsse auch dem Kläger vorgeworfen werden, impliziere eine Auflösung gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m § 17 Abs. 2 Z 2 TrUG gerade seine Zustimmung. Somit stehe es dem Kläger allenfalls frei, einen Beistand nach Art. 141 PGR - es werde an dieser Stelle auf die Textierung "gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson" verwiesen - bestellen zu lassen.
Der Untergang einer juristischen Person trete dann ein, wenn sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten untergegangen seien. Dabei sei für ein Anknüpfen an den formellen Abschluss der Liquidation kein Platz (Hinweis auf Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, S. 172 ff.). Wenn nun die Auflösung gemäss Art. 552 Abs. 4 PGR iVm § 17 Z 2 TrUG eben mit der Zustimmung - oder gar auf Veranlassung - des Begünstigten vorgenommen werde und die Verbandsperson weder Forderungen noch Verbindlichkeiten - insbesondere dem Begünstigten gegenüber - habe, so erfolge der Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit eben im Moment der Auflösung derselben - im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 21.03.2001.
Wenn nun rechtliche Überlegungen zur Funktion eines Familienrates angestellt würden, so sei dazu nur festzuhalten, dass nicht festgestellt werden könne, dass dieser jemals eingesetzt worden wäre.
Zur Frage, ob die M Stiftung, wenn nicht durch Beschluss, möglicherweise durch Anzeige des Auflösungsbeschlusses und Löschung aus dem Register, wirksam aufgelöst worden sei, halte das Erstgericht fest, die Anzeige des Auflösungsbeschlusses stelle keine Aufhebung der Stiftung dar. Dem sei insofern nichts hinzuzufügen, als mit der Auflösung der Stiftung eben ihre Rechtspersönlichkeit untergehe, wenn sie keine Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr habe. Überlegungen zur Aufhebung gemäss Art. 568 PGR von Verbandspersonen seien in diesem Zusammenhang nicht anzustellen gewesen.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs keine Folge, sondern bestätigte den angefochtenen Landgerichtsbeschluss. Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Zum Rekursgrund der Nichtigkeit wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Regel gemäss § 446 Abs. 1 Z. 4 ZPO nur für den ordentlichen Zivilprozess gelte. Auf ein Rechtshilfeverfahren gemäss §§ 27 ff. JN sei diese Vorschrift indessen nicht anwendbar, da es namentlich in Bezug auf Zustellersuchen ausländischer Gerichte vor dem ersuchten Gericht nichts zu "verhandeln" gebe.
In Bezug auf die in den bereits zitierten §§ 27 ff. JN angeführten Regelungen könnte im vorliegenden Fall lediglich § 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN zur Anwendung gelangen, der den liechtensteinischen Gerichten die Rechtshilfe dann untersage, wenn die Vornahme einer Handlung begehrt werde, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten sei. Im Folgenden werde zu prüfen sein, ob die vom Landgericht Düsseldorf begehrte Rechtshilfe tatsächlich verboten sei.
Was das rechtliche Gehör anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Zustellersuchen in aller Regel ohne Kontaktierung der Person (natürliche oder juristische Person) bewilligt oder (aus formellen Gründen) abgewiesen würden.
Dem sei anzufügen, dass auch bei inländischen Zustellungen der Empfänger in aller Regel nicht angefragt werde, ob ihm eine Gerichtsurkunde zugestellt werden solle oder nicht. Was den gegenständlichen Fall anbelange, habe sich die Beschwerdeführerin bzw. die M Stiftung am 19.04.2004, d.h. vor Erlass des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses, dahingehend geäussert, dass die M Stiftung gelöscht sei und dieser daher wohl nichts mehr zugestellt werden könne. Es könne deshalb gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin bzw. der M Stiftung das rechtliche Gehör gewährt worden sei, obwohl in Bezug auf Zustellersuchen eigentlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör bestehe.
Eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses liege somit nicht vor.
4.2. Mit dem im Zusammenhang mit dem Rekursgrund des wesentlichen Verfahrensmangels gemachten Hinweis auf die §§ 465 Abs. 1 Z. 2 und 298 Abs. 1 ZPO verwechsle die Beschwerdeführerin ein Zustellersuchen und dessen Erledigung mit dem ordentlichen Zivilprozessverfahren bzw. wolle sie ein solches einem ordentlichen Zivilprozess gleichstellen.
Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass die Rechtspersönlichkeit der M Stiftung rechtsgültig beendet worden sei. Die Frage nach der Rechtsgültigkeit der Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person sei nach Auffassung des Obergerichts aber nicht im Rahmen eines Zustellersuchens zu entscheiden. Gleiches gelte letztlich auch bei einer natürlichen Person, da sich der Rechtshilferichter bei Erlass des Zustellungsbeschlusses nicht darum zu kümmern habe, ob die natürliche Person, an welche die Zustellung erfolgen solle, noch lebe oder ob sie gestorben sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Rechtshilfegericht bei Erlass des Zustellbeschlusses bezüglich einer juristischen Person den in Bezug auf ihren möglichen "Todeseintritt" gegenüber einer natürlichen Person weit subtileren Fragen nachzugehen hätte.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sei dem Erstgericht daher auch kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen.
4.3. Zum Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung führt das Obergericht aus, dass sich aus dem vorher Gesagten ergebe, dass bei Rechtshilfeersuchen keine Beweise zu würdigen seien. Das heisse, der ins Treffen geführte § 227 ZPO sei nicht anwendbar, da im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren ein ausländisches Gericht einen Zustellungsantrag stelle, dessen Berechtigung vom inländischen Gericht im Rahmen der §§ 27 ff. JN zu prüfen sei. Das Rechtshilfegericht habe aber keine Beweisaufnahme darüber durchzuführen, ob die Person, an welche die Zustellung erfolgen solle, noch existiere.
4.4. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt das Obergericht aus:
Da es, wie schon erwähnt, im Rahmen eines Zustellersuchens nicht Sache des Rechtshilferichters sein könne, bezüglich der Existenz bzw. Nicht-Existenz einer juristischen Person Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen, entfalle aber auch die rechtliche Beurteilung, da ein nicht festzustellender Sachverhalt auch keiner rechtlichen Beurteilung unterliegen könne.
Es sei vielmehr Aufgabe des erkennenden Richters, über die Frage der Zustellbarkeit oder Unzustellbarkeit an eine Person wegen deren Tod bzw. wegen deren rechtlichem Untergang zu befinden. Ob in diesem Zusammenhang ein ausländisches Gericht beim inländischen Gericht eine Rechtsauskunft einhole, berühre die Tätigkeit des Rechtshilfegerichtes als Zustellgericht nicht.
5. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.06.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Weiters wird für die Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Zur Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Bereits im Rekurs vom 06.05.2004 habe die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend gemacht, denn "auf die Bestätigung einer liechtensteinischen Amtsstelle müssen beispielsweise Banken [...] vertrauen können" (StGH 2003/65). Das Obergericht vermeine, es sei nicht einzusehen, weshalb ein Rechtshilfegericht bei Erlass des Zustellbeschlusses die Frage nach Rechtsgültigkeit der Beendigung der juristischen Person entscheiden solle. Dem sei entgegen zu halten, dass bereits dem Erstgericht die Amtsbestätigung vom 21.03.2001 mit dem Inhalt, die M Stiftung sei mit Beschluss vom 21.03.2001 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden, bekannt gewesen sei. Was für das Erlangen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person gelte, müsse auch für ihre Beendigung gelten. Denn einer Amtsbestätigung, welche die Auflösung und Löschung aus dem Stiftungsregister einer Stiftung bestätige, könne kein anderer Sinn beigemessen werden, als jener, dass die Stiftung aufgelöst und aus dem Stiftungsregister gelöscht worden sei. Lege man die Grundsätze der oben genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf vorliegenden Fall um, so ergebe sich Folgendes: Habe das Öffentlichkeitsregisteramt bzw. das Landgericht durch die Bestätigung der Auflösung und Löschung einer Stiftung den unzweifelhaften Eindruck erweckt, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftung untergegangen sei, so würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Verfassungsprinzip der Fairness widerstreiten, wenn das Öffentlichkeitsregisteramt, das Landgericht oder ein übergeordnetes Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung vertreten würden. Der betroffene Bürger dürfe also auf die Richtigkeit einer Entscheidung vertrauen, wenn diese von der zuständigen staatlichen Instanz getroffen worden sei. Es werde auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verwiesen, welcher ein generelles Vertrauen der Privaten in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts schütze.
Wenn nun Auflösung und Löschung einer Stiftung von Amts wegen bestätigt seien und dennoch - obwohl der entsprechende Umstand bekannt sei - Zustellungen an die aufgelöste und gelöschte Stiftung angeordnet würden, liege ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vor.
Mit keinem Wort gehe das Obergericht auf die von der Beschwerdeführerin angezogene Rüge - was im Rahmen der Geltendmachung des Verbotes der Rechtsverweigerung noch weiter auszuführen sein werde - der rechtlichen Beurteilung ein. Denn wenn das Obergericht schon der Auffassung sei, im vorliegenden Fall sei ausschliesslich auf die §§ 27ff JN abzustellen, so übersehe das Obergericht, dass § 27 Abs. 2 Z 2 JN auch den allgemeinen Vorbehalt des ordre public umfasse (Verweis auf Bajons in Fasching2, Rz 31 zu § 38 JN). Schutzbereich des ordre public seien die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung. Seine Aufgabe sei der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr vollkommen unvereinbaren (ausländischen) Rechtsgedanken.
Die Vorgangsweise im vorliegenden Verfahren sei mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vereinbar. Durch Umgehung von Bestimmungen zum Untergang der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person stehe diese schutzlos, beispielsweise ohne Beistand gemäss Art. 141 PGR, ungerechtfertigten Ansprüchen gegenüber. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht ja ursprünglich der Auffassung gewesen sei, eine Zustellung an gelöschte Verbandspersonen sei nicht möglich ("... in dem der zuständige Fürstliche Landrichter mitteilte, dass der Stiftungsrat der Stiftung am 21.03.2001 beschlossen habe, die Stiftung aufzulösen"), um dann doch noch mit Stellungnahme vom 22.01.2003, im strittigen Entscheid nur mit Verweis auf die Seiten des Beschlusses des Erstgerichtes wiedergegeben, eine Wendung von 180 Grad vorzunehmen. Auch dieses "venire contra factum proprium" demonstriere und unterstreiche die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes.
5.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes vorgebracht: Abgesehen davon, dass das Obergericht in der noch weiter unten näher beleuchteten Rechtsfrage, dem eigentlichen Schwergewicht des Rekurses, keine Entscheidung getroffen habe, hätte das Obergericht überzeugend in Auseinandersetzung mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten argumentieren und dartun müssen, aus welchen Gründen das konkrete Ergebnis anderen, ebenfalls möglichen Lösungsvarianten vorzuziehen sei (Verweis auf Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 537).
Darüber hinaus habe es das Obergericht auch verabsäumt, der Beschwerdeführerin darzutun, warum denn im vorliegenden Fall nicht die gemäss § 28 JN anwendbaren inländischen Gesetze durch das Erstgericht verletzt worden seien.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 31 Abs. 1 LV wird wie folgt ausgeführt:
Die Beantwortung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Frage, ob denn nun an juristische Personen, deren Rechtspersönlichkeit untergegangen ist, zugestellt werden kann, umgehe das Obergericht damit, dass es nicht Aufgabe des ersuchten Richters sei, bezüglich Existenz bzw. Nichtexistenz einer juristischen Person Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Nun habe aber das Erstgericht gerade dies getan und diese Feststellungen auch noch rechtlich gewürdigt. Die Beschwerdeführerin müsse also das kuriose Ergebnis hinnehmen, dass das Erstgericht sich in seiner - von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügten, vom Obergericht weder bestätigten noch widersprochenen - Rechtsansicht bestätigt sehen könnte, ohne dass das Obergericht als letzte Instanz auch nur ein einziges Wort darüber in seiner Entscheidung verloren habe.
Ebenso wenig beschäftige sich das Obergericht damit, dass im Falle der Geltendmachung eines Rechtsanspruches gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson für die aufgelöste Verbandsperson ein Beistand zu bestellen sei, der sie im Verfahren vertrete (Art. 141 Abs. 1 PGR). Das Gesetz schliesse ausländische Verfahren und entsprechende Zustellungsvorgänge im Inland von dieser Regelung nicht aus. Wenn es nun der Sinn einer solchen Norm sei, eine gelöschte Verbandsperson vor ungerechtfertigten Angriffen zu schützen, so sei sie im vorliegenden Verfahren umgangen worden, wobei das Obergericht hierzu - obwohl von der Beschwerdeführerin ausdrücklich releviert - nicht einmal Stellung beziehe.
Das Obergericht habe eine Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin in einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gescheut und somit eine Rechtsverweigerung begangen.
5.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Völlig stossend und nicht vertretbar sei die Ansicht des Obergerichtes, es sei im Rahmen eines Zustellersuchens nicht zu entscheiden, ob die Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person beendigt sei. Hierzu ziehe das Obergericht den Vergleich mit natürlichen Personen zu Rate, um zum Schluss zu kommen, man habe sich bei Erlass des Zustellungsbeschlusses nicht darum zu kümmern, ob die natürliche Person, an welche die Zustellung erfolgen soll, noch lebe oder ob sie gestorben sei. Die Beschwerdeführerin könne sich derartigen Vergleichen nicht anschliessen, gebe aber zu bedenken, ob man denn auch die Zustellung mit derartiger Beharrlichkeit durchführen würde, wenn - in der Beispielsart des Obergerichtes gesprochen - der Totenschein der Person, an welche zugestellt werden soll, dem Rechtshilfegericht vorliege.
Im vorliegenden Fall habe sich das Erstgericht nun einmal damit auseinandergesetzt, ob die Rechtspersönlichkeit der M Stiftung bestehe. Dem Erstgericht sei auch die Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes bekannt gewesen, sodass die Erkenntnis des Obergerichtes, auch bei inländischen Zustellungen werde der Empfänger in der Regel nicht angefragt, ob ihm eine Gerichtsurkunde zugestellt werden solle oder nicht, in diesem Zusammenhang nicht nur unrichtig, sondern derart stossend sei, dass sie mit Willkür behaftet sei.
Gerade wenn das Obergericht schon vermeine, das Erstgericht hätte Beweise weder aufnehmen noch würdigen, geschweige denn Feststellungen treffen und rechtliche Beurteilungen vornehmen sollen, so hätte es den strittigen Entscheid zumindest aufheben müssen. Auch seien in diesem Zusammenhang nicht nur Rechtsauskünfte erteilt, sondern immerhin Beschlüsse ausgefertigt worden. Es sei absolut nicht vertretbar und damit ebenso willkürlich, dass die darin enthaltene Rechtsansicht vom Rekursgericht ausser Acht gelassen worden sei, um der Beschwerdeführerin mitzuteilen, die Tätigkeit des Rechtshilfegerichtes als Zustellgericht sei nicht berührt worden.
6. Der vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes delegierte Richter Dr. Hilmar Hoch gab dem Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 13.07.2004 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 19.05.2004, 08 RZ.2004.209-7, ist letztinstanzlich. Da es sich hier um eine das diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen definitiv abschliessende Entscheidung des Obergerichts handelt, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG vor.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend, weil die Rechtshilfeinstanzen trotz der Amtsbestätigung vom 21.03.2001 mit dem Inhalt, die M Stiftung sei mit Beschluss vom gleichen Datum aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden, die beantragte Zustellung an die Beschwerdeführerin als Repräsentantin der M Stiftung bewilligt hätten.
2.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht in Art. 2 Abs. 1 PGR bzw. SR explizit normiert, doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 217 ff.).
Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, a.a.O., mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Der Staatsgerichtshof prüft also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters.
2.2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage der Zulässigkeit der rechtshilfeweisen Zustellung der Klage in einem deutschen Zivilverfahren an die Beschwerdeführerin als gesetzliche Repräsentantin einer liechtensteinischen Stiftung. Bei dieser Stiftung ist strittig, ob sie noch eine rechtliche Existenz hat oder aber gemäss der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin schon im Jahre 2001 rechtsgültig aufgelöst wurde.
Dieser Sachverhalt ist entgegen dem Beschwerdevorbringen im Lichte des Vertrauensschutzes nicht mit demjenigen im StGH-Fall 2003/65 zu vergleichen. Denn die Auffassung, die M Stiftung sei rechtsgültig aufgelöst, kann im in Deutschland hängigen Prozess in jedem Falle geltend gemacht werden, auch wenn die diversen Urkunden an die Beschwerdegegnerin zugestellt werden. Im StGH-Fall 2003/65 ging es um eine materielle Entscheidung über die Frage, ob die Existenz einer Stiftung (und faktisch einer Vielzahl weiterer seit Jahren und teilweise Jahrzehnten im Rechtsverkehr stehender Stiftungen) mit einem Federstrich negiert werden konnte. Abgesehen davon, dass es im Beschwerdefall, wie erwähnt, nur um die Zustellung von Gerichtsdokumenten geht, macht es im Lichte der Rechtssicherheit auch einen wesentlichen Unterschied, ob einer Stiftung die rechtliche Existenz abgesprochen wird, oder ob eine vermeintlich aufgelöste Stiftung nachträglich vom Richter als weiterhin existent erachtet wird. Im ersten Fall ist die Rechtsunsicherheit akut gefährdet, da alle von der vermeintlich rechtsgültig existierenden Stiftung geschlossenen Rechtsgeschäfte in der Luft hängen und deren Rückabwicklung im Raum steht. Diese Rechtssicherheitsproblematik stellt sich bei einer vermeintlich aufgelösten und durch Richterspruch "reaktivierten" Stiftung offensichtlich nicht.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint im Beschwerdefall der Vertrauensgrundsatz als Ausfluss des Willkürverbots trotz der vom Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten Amtsbestätigung vom 21.03.2001 durch die blosse Zustellung von ausländischen Gerichtsurkunden an die Repräsentantin der M Stiftung nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw. 5]).
3.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Obergericht in der Rechtsfrage betreffend die Existenz der M Stiftung keine Entscheidung getroffen und sich mit den rechtlich relevanten Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt habe.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Obergericht sehr wohl begründet, weshalb es sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, nämlich weil die Entscheidung über diese Frage ins eigentliche Gerichtsverfahren gehöre und nicht im Rechtshilfeverfahren zu klären sei. Ob diese vom Obergericht gegebene Begründung richtig oder falsch ist, ist nicht im Rahmen der Rüge der mangelnden Begründung zu beurteilen, sondern im Rahmen der Willkürprüfung (StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239 Erw. 2.1]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
3.3. Weiters bringt die Beschwerdeführerin zu dieser Grundrechtsrüge vor, dass das Obergericht nicht ausgeführt habe, weshalb im Beschwerdefall durch die Bewilligung der Zustellung nicht die anwendbaren inländischen Gesetze gemäss § 28 JN verletzt würden.
Die Beschwerdeführerin beachtet bei diesem Vorbringen nicht, dass der mit § 39 öJN identische § 28 JN die Anwendbarkeit des inländischen Verfahrensrechts zum Gegenstand hat (siehe Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band 1, Wien 1959, S. 256 Anm. zu § 39). Im Beschwerdefall geht es entsprechend um die inländischen Verfahrensbestimmungen über die Zustellung von Gerichtsdokumenten. Eine materielle Prüfung des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden ausländischen Verfahrens ist dagegen nur ausnahmsweise und sehr eingeschränkt im Hinblick auf allfällige Verstösse gegen den inländischen ordre public gemäss § 27 Abs. 2 JN möglich (siehe zum entsprechenden § 38 öJN a.a.O., S. 255 Anm. 4 zu § 38). Nähere Ausführungen hierzu sind im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobenen Willkürrüge zu machen. Im Lichte der hier zu prüfenden Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, dass durch die Bewilligung der Zustellung gegen die inländischen Verfahrensvorschriften verstossen würde, weshalb insofern auch keine Ausführungen des Obergerichtes erforderlich waren.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt das hier angefochtene Obergerichtsurteil die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht.
4. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass die angefochtene Obergerichtsentscheidung gegen das Willkürverbot verstosse.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Die Beschwerdeführerin erachtet konkret die Rechtsauffassung des Obergerichts als willkürlich, wonach im Rahmen eines Zustellersuchens nicht darüber zu befinden sei, ob die juristische Person, an welche die Zustellung erfolgen soll, allenfalls schon aufgelöst worden ist.
4.3. Wie schon kurz in Punkt 3.3 hiervor ausgeführt, hat das Rechtshilfegericht gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 2 JN nur eine sehr beschränkte Möglichkeit, die Rechtshilfe aus materiellen Gründen zu verweigern. Konkret ist diese Kognition auf Verstösse gegen den inländischen ordre public eingeschränkt. Eine Verletzung des ordre public ist aber nur ganz ausnahmsweise anzunehmen (StGH 1995/28, LES 1998,6 [12 Erw. 3.2.1]; vgl. auch Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein, Diss. St. Gallen 1992, S. 422). So ist die Rechtshilfe nach der in Österreich herrschenden Auffassung zum mit der liechtensteinischen Norm identischen § 38 Abs. 2 öJN selbst dann nicht zu verweigern, wenn bereits ein inländisches Verfahren in dieser Rechtssache anhängig ist oder die Entscheidung aus einem anderen Grund später im ersuchten Staat nicht anerkannt und vollstreckt würde, weil ein diesbezüglicher Verweigerungsgrund - und sei dies seinerseits ein Verstoss gegen den ordre public - schon jetzt sichtbar ist. Entsprechend wurde z.B. auch in Deutschland ein Rechtshilfeersuchen zugelassen, obwohl die zugrunde liegende Klage auf die Zahlung von Strafschadenersatz (punitive damages) gerichtet war; dies mit dem Argument, dass die Frage der ordre public-Konformität bei einer solchen Klage bei der Vollstreckung im Rechtshilfestaat noch berücksichtigt werden könne (Ina-Marlies Baions, in: Hans W. Fasching [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzten, 1. Bd., Wien 2000, S. 578 Rz 36 zu § 38 öJN mit weiteren Nachweisen).
Entsprechend dieser sehr restriktiven Handhabung des ordre public-Vorbehaltes kann dieser auch im Beschwerdefall der Rechtshilfegewährung nicht entgegen stehen. Denn trotz der Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes ist strittig, ob die M Stiftung noch existiert oder nicht, zumal auch das Landgericht dieser Amtsbestätigung in seiner Stellungnahme vom 22.01.2003 widersprochen hat. Es erscheint deshalb sachgerecht, diese strittige Frage im vor dem Landgericht Düsseldorf hängigen Zivilverfahren zu entscheiden und nicht im Rechtshilfeverfahren. Einen Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public-Vorbehalt ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Da sich das Erstgericht somit mit der Frage der Existenz der M Stiftung nicht näher hätte befassen müssen, brauchte sich auch das Obergericht nicht mit den entsprechenden erstgerichtlichen Erwägungen auseinander zu setzten. Erst recht war es weder erforderlich noch zulässig, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, da diese vom Obergericht ja im Ergebnis für richtig befunden wurde. Ein richtiges Entscheidungsdispositiv wird nicht dadurch falsch, dass ihm eine unrichtige Begründung zugrunde gelegt wurde (StGH 2002/78 Erw. 3.5; vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
4.4. Aus diesen Erwägungen liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
5. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots geltend.
5.1. Zunächst wird ausgeführt, dass sich das Obergericht nicht mit der ihm vorgelegten Frage befasst habe, ob Zustellungen an nicht mehr existierende juristische Personen vorgenommen werden könnten. Nach Auffassung des Obergerichts seien hierzu keine Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen, doch habe des Erstgericht genau dies getan.
Wie schon unter Punkt 4.3 hievor ausgeführt, war es nicht erforderlich, dass sich das Obergericht mit diesen, nach seiner - richtigen - Auffassung nicht erforderlichen erstgerichtlichen Erwägungen befasste. Hätte das Obergericht dies getan, so hätte es sich dabei um ein sogenanntes obiter dictum gehandelt, welches aus grundrechtlicher Sicht von vornherein irrelevant gewesen wäre (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw. 7]). Erst recht kann es keine Grundrechtsverletzung darstellen, dass das Obergericht auf ein obiter dictum verzichtet hat.
5.2. Zudem führt die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Grundrechtsrüge aus, dass sich das Obergericht auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst habe, dass bei Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gegen eine nicht mehr existente Verbandsperson ein Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR zu bestellen sei. Auch mit diesem Vorbringen brauchte sich das Obergericht nicht zwingend auseinanderzusetzen, weil eine blosse Zustellung an die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen unter Punkt 4.3 hievor jedenfalls nicht gegen den liechtensteinischen ordre public verstösst.
5.3. Da das Obergericht aufgrund dieser Erwägungen in der hier angefochtenen Entscheidung keine unzulässige Kognitionsbeschränkung vorgenommen hat, liegt auch keine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung vor.
6. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Verfassungsbeschwerde insgesamt keine Folge zu geben.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 31. Oktober 2005