StGH 2004/006
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2004 an welcher teilnahmen: Dr. Hilmar Hoch als Ad-hoc-Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender, als Richter; lic. iur. Marzell Beck und Dr. Graziella Marok-Wachter als Ersatzrichter sowie Jacqueline Kindle als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: Ar S
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, VGH2003/124
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 50.000,00)
zu Recht erkannt:
1/. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, VGH 2003/124, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2/. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr, werden mit CHF 560.00 bestimmt.
1/. Die Beschwerdeführer reisten im Februar 2003 in Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden beim Ausländer- und Passamt verschiedentlich zum Asylgesuch einvernommen, nämlich am 21.02.2003, 05.06.2003, 28.08.2003, 02.09.2003 und 08.10.2003.
Mit Schreiben vom 07.04.2003 wies sich der Beschwerdevertreter gegenüber dem Ausländer- und Passamt als Rechtsfreund der Beschwerdeführer aus und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. Diese Akteneinsicht wurde dem Beschwerdevertreter am 16.04.2003 gewährt, jedoch nur in der Form der optischen Einsicht in den Akt des Ausländer- und Passamtes, nicht auch in Form der Anfertigung von Kopien der Aktenstücke.
Am 17.04.2003 stellten die Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht (in der Form der Anfertigung von Fotokopien). Letzterer Antrag ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, da die Regierung Akteneinsicht gewährte.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde relativ kurz begründet. Die Beschwerdeführer führten aus, sie hätten im Zusammenhang mit einem Mord als Unbeteiligte Probleme mit der Polizei bekommen und hätten flüchten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz bestehe im Asylverfahren aufgrund dessen Komplexität und der Rechtsgüter, die für die Betroffenen auf dem Spiel stünden, Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Die Beschwerdeführer verfügten über kein Vermögen und kein Einkommen. Die Führung des gegenständlichen Verfahrens könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, vielmehr benötigten sie diesbezüglich einen Rechtsanwalt, der ihre Interessen wahrnehme.
2/. Mit Beschluss vom 13.06.2003 gab das Ausländer- und Passamt dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht statt und begründete diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Es gehe im Asylverfahren um die Klärung der Frage, ob den Beschwerdeführern Asyl gewährt oder verweigert werde. Schwierige Rechtsfragen oder fristgebundene Eingaben, die einen Verfahrenshelfer rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Eine Asylentscheidung der Regierung sei nicht endgültig und könne durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden. Hinsichtlich rechtlicher Beratung bzw. Information über die weiteren Verfahrensschritte und die Rechte und Pflichten von Gesuchstellern werde auf die kostenlose Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe hingewiesen. Diese Beratung könne während des Ermittlungsverfahrens von den Beschwerdeführern jederzeit in Anspruch genommen werden. Diese Einrichtung sei von den Beschwerdeführern nach Auskunft des mit dieser Beratung betrauten Rechtsanwalts Philipp Wanger auch schon genützt worden, und zwar im Umfang von zwei Sitzungen. Im Beweis- bzw. Ermittlungsverfahren reiche die kostenlose Inanspruchnahme der Rechtsberatung für Flüchtlinge aus, da es in diesem Verfahrensstadium nur um die wahrheitsgetreue Wiedergabe von Fakten und Tatsachen gehe, welche sich bereits ereignet hätten. Es gehe nicht um die Klärung von schwierigen Rechtsfragen, sondern um die Ermittlung des Sachverhaltes, welcher aufgrund von Angaben über Ereignisse erstellt werde, die nicht mehr beeinflusst werden könnten, sondern nur aus der persönlichen Sicht der Beschwerdeführer wiedergegeben werden könnten. Des Weiteren werde bei jeder persönlichen Anhörung, unabhängig von der angebotenen Rechtsberatung, ein Vertreter des Hilfswerks beigezogen. Die Befragung werde unter Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache der Beschwerdeführer durchgeführt und es bestehe die Möglichkeit, einen Beistand mitzubringen, welcher selbst nicht Asylwerber sein dürfe. Auch könne ein Dolmetscher der eigenen Wahl auf eigene Kosten beigezogen werden. Es sei also keine sachliche Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwaltes gegeben.
3/. Gegen diesen Beschluss des Ausländer- und Passamtes erhoben die Beschwerdeführer am 30.06.2003 Beschwerde an die Regierung und stellten zugleich Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung.
4/. Am 11./12.11.2003 entschied die Regierung zu RA 2003/2283-2580 wie folgt:
"1. Der Beschwerde von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen den Beschluss des Ausländer- und Passamtes vom 13.06.2003 wegen Abweisung des Antrages auf Fotokopien der Befragungsprotokolle wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Ausländer- und Passamtes wird diesbezüglich aufgehoben.
2. Die Beschwerde von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen den Beschluss des Ausländer- und Passamtes vom 13.06.2003 wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das Asylverfahren wird abgewiesen und der Beschluss des Ausländer- und Passamtes wird diesbezüglich bestätigt.
3. Der Antrag von Frau I und Herrn D S, Vaduz, vertreten durch das Advokaturbüro Dr. iur. Gabriel Marxer und Partner, Rechtsanwälte, Vaduz, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse."
Punkt 1. dieser Regierungsentscheidung ist nicht mehr verfahrensgegenständlich, da die Regierung dem Begehren der Beschwerdeführer stattgab und die entsprechende Akteneinsicht samt Anfertigung von Fotokopien am 26.11.2003 beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes stattgefunden hat.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe wie folgt:
Das Asylverfahren sei ein besonderes Verfahren. Der schwierigen Beweissituation werde dadurch Rechnung getragen, dass die Flüchtlingseigenschaft bloss glaubhaft gemacht werden müsse. Die Ermittlung des Sachverhaltes setze die wiederholte und unabhängig voneinander erfolgende Vernehmung der Asylwerber voraus. Es sei richtig, dass das Asylverfahren besonders stark in die Rechtspositionen der Asylsuchenden eingreife. Asylwerber müssten jedoch in erster Linie bereits Erlebtes schildern oder Befürchtungen vortragen, welche ihrer Ansicht nach einer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstünden. Es gehe in diesem Verfahrensstadium rein um die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Schwierige Rechtsfragen ergäben sich dabei grundsätzlich keine.
Den Asylwerbern stehe die kostenlose Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe offen. Dadurch sei sichergestellt, dass die Asylwerber über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren umfassend informiert würden und die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens kennten. Die Asylwerber erhielten also eine professionelle Beratung.
Nach der Schweizer Rechtsprechung (ARK vom 10.07.2001) sei das für den Beizug eines Rechtsvertreters vorausgesetzte Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht. Diese Verfahren würden vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht, weshalb sich das Zutun eines Asylwerbers in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Beiziehen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränken könne.
Im vorliegenden Fall seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche für die Notwendigkeit der Beigabe eines Verfahrenshelfers bereits für das erstinstanzliche Verfahren sprächen. Aus den bisherigen Einvernahmen der Beschwerdeführer ergebe sich nicht, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers für das erstinstanzliche Verfahren angezeigt sei.
Was den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung betreffe, könne dem Antrag nicht gefolgt werden, weil kein Vermögensbekenntnis beigebracht worden sei (§ 66 Abs 1 ZPO). Somit könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht ermittelt werden. Ausserdem gebe es Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, denn sie verfügten über finanzielle Mittel und hätten erst im Juni 2003 eine neue Uhr im Wert von CHF 375.-- gekauft. Sie bewahrten auch ungewöhnlich grosse Mengen Fleisch im Kühlschrank auf. Sie würden auch keine kostenlosen Lebensmittel im Aufnahmezentrum annehmen.
5/. Gegen diese Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 14.11.2003 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung auf Verfahrenshilfe sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung stattgegeben werde. Zudem stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
6/. Mit Datum vom 16.12.2003 entschied der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
"1. Den Beschwerdeführern wird für das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2003/124 vor dem Verwaltungsgerichtshof das Armenrecht in dem Umfange gewährt, dass sie von der Entrichtung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers befreit werden und ihnen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof beigegeben wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Der Beschwerde vom 14.11.2003 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12.11.2003, RA 2003/2284-2580, wird insoweit stattgegeben, als Punkte 3. und 4. der angefochtenen Regierungsentscheidung zu lauten haben wie folgt:
3. Den Beschwerdeführern wird im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor der Regierung Armenrecht in dem Umfange gewährt, dass sie von der Entrichtung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Kosten und Barauslagen des Verfahrenshelfers befreit werden und ihnen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zur Vertretung vor der Regierung beigegeben wird. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
4. Die Kosten des Verfahrens vor der Regierung werden mit CHF 200.-- bestimmt.'
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 14.11.2003 abgewiesen und Punkt 2. der angefochtenen Regierungsentscheidung bestätigt."
Begründet wurde dieses VGH-Urteil im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Ablehnung der Verfahrenshilfe an Asylsuchende wie die Beschwerdeführer, die in Liechtenstein keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, die bei der Einreise etwa USD 1'000.-- auf sich getragen hätten und denen dieses Bargeld von den liechtensteinischen Asylbehörden nicht abgenommen worden sei und die dieses Geld unter anderem mit dem Kauf einer Uhr zum Preis von CHF 375.-- aufgebraucht hätten, lediglich mit der Begründung, sie hätten kein Vermögensverzeichnis abgegeben, sei zu formalistisch. Wenn die Regierung in einem solchen Fall Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer hege, müsse sie im Sinne eines Verbesserungsauftrages die Nachreichung eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses auftragen.
Im konkreten Fall lägen keine konkreten Beweise vor, dass die Beschwerdeführer genügend finanzielle Mittel hätten, um die Beschwerdeführung vor der Regierung oder dem Verwaltungsgerichtshof zu finanzieren.
6.2. Zentrale Frage des gegenständlichen Verfahrens sei, ob und allenfalls unter welchen Umständen Asylsuchende für das erstinstanzliche Asylverfahren Verfahrenshilfe (Armenrecht) erlangen könnten, dies insbesondere unter Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer.
Dass für ein Beschwerdeverfahren in Asylsachen grundsätzlich Verfahrenshilfe im vollen Umfange gewährt werde, stehe ausser Frage und sei stete Praxis des Verwaltungsgerichtshofes.
In der Leitentscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 26.09/05.10.2000 zu VBI 2000/118 habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass auch im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Flüchtlingsgesetz Verfahrenshilfe gewährt werden könne und müsse, dies gemäss Art 4 Flüchtlingsgesetz i.V.m. Art 43 Abs 1 und 3 LVG, wobei die Entscheidung weitgehend nach freiem Ermessen erfolge. Es gebe aber auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe, und zwar einerseits aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes und andererseits aus den verfahrensrechtlichen Verfassungsgrundsätzen.
Hinsichtlich letzterem könne auch die schweizerische Rechtsprechung herangezogen werden. Danach bestehe der Anspruch auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, etwa im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungs- oder Einspracheverfahren. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich geboten sei. Dabei seien die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtstellung des Bedürftigen eingreife, sei die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kämen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sei. Bejaht werde dies etwa in folgenden Fällen: Im Verwaltungsverfahren um Entzug des elterlichen Besuchsrechts, im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils, im strafrechtlichen Massnahmenvollzugsverfahren, im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren, im Konkursverfahren für einen rechtsunkundigen ausländischen Gläubiger oder dem Verfahren fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Demgegenüber werde der Anspruch in folgenden Fällen verneint: Im Verwaltungsverfahren um den Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit bestehe, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen, im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter ohne Entscheidungskompetenz, im sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bis zum Vorentscheid, in der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im nachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu beanspruchen; anders dagegen aufgrund besonderer subjektiver Verhältnisse im Verfahren um Anfechtung des Ergebnisses einer bestandenen Prüfung, im konkursrechtlichen Verfahren der Insolvenzerklärung, zur Anfechtung nicht schwerwiegender Anordnungen im fürsorgerischen Freiheitsentzug oder für vorprozessuale Bemühungen (insbesondere BGE 119 Ia 264).
Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall sei also entscheidend. Es seien die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fielen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung des Bedürftigen drohe, sei die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kämen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sei. Die sachliche Notwendigkeit werde nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde. Falls das in Frage stehende Verfahren also besonders stark in die Position des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines Rechtsvertreters nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich geboten. Dies treffe insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesse (BGE 125 V 32; BGE 120 Ia 43; BGE 116 Ia 295). Diese Grundsätze gälten auch im Asylverfahren (EMARK 2000/6; EMARK 1998/2, 3, 18, 24).
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe dann dafür gehalten, dass ein Asylverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden eingreife, denn der Asylsuchende mache geltend, er sei im Heimat- oder Herkunftsland politisch verfolgt und es bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Unter diesen Umständen sei die Bestellung eines Rechtsvertreters geboten, sofern der Asylsuchende dies beantrage. Damit müsse nicht mehr geprüft werden, ob die konkreten Umstände des Einzelfalles es angesichts der relativen Schwere des Falls, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gebieten würden. Doch - so die Verwaltungsbeschwerdeinstanz - sei darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren regelmässig eher komplizierte Rechtsfragen zu klären seien und dass der Sachverhalt immer sehr komplex und unübersichtlich sei. Die Beweissituation sei in aller Regel schwierig. Auch die persönlichen Umstände der Asylsuchenden geböten in der Regel eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, denn die Asylsuchenden sprächen nicht Deutsch, seien oft in einer psychisch schlechten Verfassung. Die Asylsuchenden hätten oft auch eine schlechte Bildung und kämen aus einer sozial schlechten Situation. Die erstinstanzliche Anhörung des Asylsuchenden zu den Asylgründen sei umfassend und es müssten einige verfahrensrechtliche Details beachtet werden. Das Amt müsse einen Dolmetscher beiziehen. Die asylsuchende Person könne sich von einem Vertreter und auch von einem eigenen Dolmetscher, die aber selbst nicht Asylsuchende sein dürften, begleiten lassen. Das zuständige Amt habe den Asylsuchenden in jeder Richtung hin bis in alle Details zu befragen und habe auch das Recht, Informationen ausserhalb dieser Befragung zu beschaffen. Über die Anhörung selbst werde ein Protokoll geführt, das nicht nur vom Asylsuchenden, sondern auch vom Dolmetscher unterzeichnet werden müsse. Das zuständige Amt könne auch Fachleute beiziehen. Ein Vertreter der von der Regierung anerkannten Hilfswerke solle zur Anhörung entsandt werden. Allerdings könne der Asylsuchende diese Person auch ablehnen. Die Vertreter der Hilfswerke beobachteten die Anhörung und könnten Fragen stellen; ihnen kämen jedoch keine Parteirechte zu. Daraus ergebe sich, dass sich der Asylsuchende bei der Anhörung zu den Asylgründen unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter) gegenüber sehe, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet sei, seine Interessen zu wahren. Er bleibe damit in der für den weiteren Verfahrensverlauf zentralen Phase der Anhörung zu den Asylgründen sich selbst überlassen (so auch EMARK 1998/13). Gerade Asylverfahren seien dermassen komplex, wie kaum ein anderes Verwaltungsverfahren, sodass gerade im Asylverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe geboten erscheine.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe damals also erkannt, dass ein Asylsuchender einen verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des Armenrechts habe, wenn er dies beantrage, und sie habe die beantrage Verfahrenshilfe gewährt, und zwar auch für das erstinstanzliche Asylverfahren.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe ihre bereits zitierte Rechtsprechung in ihrer Entscheidung vom 24.10./08.11.2000 zu VBI 2000/130 bekräftigt und habe unter Verweis auf die Entscheidung VBI 2000/118 ausgeführt, dass eine sachliche Notwendigkeit zur Bestellung von einem rechtskundigen Verfahrenshelfer in Asylverfahren allein schon deshalb gegeben sei, weil das in Frage stehende Rechtsgut, nämlich Leib, Leben und Freiheit des Asylsuchenden, von solcher Gewichtigkeit sei, dass Verfahrenshilfe auf jeden Fall auf Antrag hin zu gewähren sei. Dies gelte nicht nur für das Beschwerdeverfahren, sondern auch für das erstinstanzliche Asylverfahren.
6.3. Von dieser Rechtsprechung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz sei nunmehr in dem Sinne abzukehren, als im erstinstanzlichen Asylverfahren zwischen komplexen und weniger komplexen Verfahren zu differenzieren sei und nur in ersterem Fall ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt wird.
Das Schweizerische Bundesgericht habe seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des sachlichen Geltungsbereichs des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie deren Voraussetzungen in seinem Urteil vom 14.08.2002 zu 1 P.203/2002 bestätigt und konkretisiert (Verweis auf BGE 128 I 225; vgl. hierzu auch Regina Kiener ZBJV 139/2003 S. 725 - 728; Bundesgericht vom 25.02.2003, 1 P.6/2003 in: Die Praxis 8/2003 Nr. 136; vgl. auch Bundesgericht vom 23.04.2002 zu 2 P.45/2002 in: Die Praxis 8/2002 Nr. 120 betreffend Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verfahren um Sozialhilfe), wobei noch darauf hinzuweisen sei, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand nunmehr ausdrücklich in Art 29 der neuen Bundesverfassung enthalten sei. Das Bundesgericht habe ausgeführt, dass bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig sei, die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenschaft der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies treffe insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. Drohe zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssten zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu kommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen könnten, fielen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Das Schweizerische Bundesgericht habe zum Vorliegen von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Problemen erkannt, dass die Tatsache, dass ein Angeschuldigter die Gerichtssprache nicht oder nur mangelhaft beherrsche, nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung begründe; dieses Problem sei durch die Beigabe eines Dolmetschers zu beheben (Urteil 1 P.726/2001 vom 16.01.2002, E 2.2).
Nun sei jedoch das Bundesgericht in der Schweiz nicht letzte und oberste Instanz in Asylsachen. Vielmehr sei die Asylrekurskommission (ARK) letztinstanzlich zuständig für die Beurteilung von Fragen der unentgeltlichen Verbeiständung im Asylverfahren. Die ARK habe diesbezüglich am 10.07.2001 einen Grundsatzentscheid gefasst (veröffentlicht in EMARK 2001 Nr. 11 S. 75). Sie habe im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei gegebenen Voraussetzungen stehe auch im erstinstanzlichen Asylverfahren (als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren) die unentgeltliche Verbeiständung offen. Die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gälten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, somit auch im Asylverfahren.
Dort sei die vom Bundesgericht bzw. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangte "erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei" (resp. "relative Schwere des Falles") im Asylverfahren regelmässig gegeben. So hänge es im Normalfall vom Ausgang dieses Verfahrens ab, ob ein Gesuchsteller sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten könne oder aber diese verlassen müsse. Umgekehrt dürfte das weiterhin vorausgesetzte - den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernde - Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht sein. So werde dieses Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz wie auch vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Das Zutun (Mitwirken) eines Gesuchstellers könne sich in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen (und allenfalls Beschaffen) von Beweismitteln beschränken. Zwar möge es zutreffen, dass die Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden wohl unterschätzt werde, wenn man ihnen zumute, dass sie in vollkommen unvoreingenommener Weise gleichzeitig das öffentliche Interesse wahrnähmen und dafür Sorge trügen, dass der an der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligte Bürger nicht benachteiligt werde. Das Asylverfahren jedoch kenne Einrichtungen, die in aller Regel durchaus geeignet seien, möglichen negativen Auswirkungen eines solchen Interessenkonflikts auf den Gesuchsteller wirksam zu begegnen. So sei es die eigentliche Funktion der gesetzlich vorgesehenen Hilfswerkvertretung, durch die Teilnahme an Anhörungen deren korrekten Ablauf sicherzustellen bzw. diesbezügliche Mängel aktenkundig - und damit später nachprüfbar - zu machen. Ferner böten die zahlreichen im Asylbereich tätigen Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfach weitergehende Leistungen - unter anderem auch die weitgehend kostenlose Verbeiständung durch sachkundige Personen und Übersetzungsdienste - an. Und letztlich komme noch dazu, dass der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft sein müsse (reduziertes Beweismass). Auch persönliche Umstände der Partei, wie etwa Alter, soziale Situation, Rechts- und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung seien mit zu berücksichtigen. Allerdings bewirkten derartige subjektive Elemente im erstinstanzlichen Asylverfahren kaum eine andere Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung. Vielmehr werde im Asylverfahren ein subjektives Zurückbleiben der Partei hinter dem "durchschnittlichen Bewerber" in aller Regel als durch dessen verfahrensspezifische Eigenheiten (wie etwa: Institut der Hilfswerkvertretung; amtlich bestellte Dolmetscher; Existenz von weitgehend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen; Beiordnung einer rechtskundigen Vertrauensperson bei unbegleiteten Minderjährigen) aufgefangen.
Zusammenfassend sei - so die ARK - Folgendes festzuhalten: Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung könne sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren begeben. Dabei werde es am verlangten Kriterium der "erheblichen Tragweite" (d.h. des Verfahrens für die gesuchstellende Partei) in aller Regel nicht fehlen. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters verlangten, im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten erfüllt sein. Dies, obwohl der Umstand, dass das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und von jenem der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht sei, solcher Notwendigkeit nicht schlechthin entgegenstehe. Auch ein erhebliches subjektives Zurückbleiben des konkreten Gesuchstellers hinter dem "durchschnittlichen Asylbewerber" werde nur in sehr seltenen Ausnahmefällen nach der Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangen. Die Tatsache indessen, dass dem Gesuchsteller gegen Verfügungen des BFF [erstinstanzliche Asylbehörde] die Verwaltungsbeschwerde (also ein vollwertiges Rechtsmittel) an die Kommission [ARK] offen stehe, sei bei der Beurteilung der Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung ohne Belang. Ebenso wenig schliesse die Gewährung von Asyl (resp. einer vorläufigen Aufnahme) den ansonsten gegebenen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich nunmehr den überzeugenden Ausführungen der schweizerischen Asylrekurskommission in deren Urteil vom 10.07.2001 an. Auch im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren und damit im Asylverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Asylsuchende müssten die Asylgründe nicht beweisen, sondern "nur" glaubhaft machen (Art 10 Abs 1 und Art 26 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Asylgesuche könnten schriftlich, mündlich oder auf andere Weise ohne jegliche Förmlichkeiten gestellt werden (Art 16 Flüchtlingsgesetz). Das zuständige Ausländer- und Passamt ziehe von Amtes wegen einen Dolmetscher bei; die asylsuchende Person könne sich von einem Vertreter, der zur Erhellung des Sachverhaltes Fragen stellen könne, und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende seien, begleiten lassen (Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Über die Anhörung des Asylbewerbers werde ein Protokoll geführt (Art 23 Abs 4 Flüchtlingsgesetz). Die Flüchtlingshilfwerke würden einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgesuche entsenden, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehne (Art 24 Abs 1 Flüchtlingsgesetz). Der Vertreter der Hilfswerke beobachte die Anhörung und könne Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen (Art 24 Abs 3 Flüchtlingsgesetz). Er bestätige im Protokoll seine Mitwirkung und könne dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen (Art 24 Abs 5 Flüchtlingsgesetz). Asylsuchende hätten Anspruch auf Sozialhilfe (Art 67 - 69 Flüchtlingsgesetz). Die Hilfswerke richteten im Hinblick auf die rechtliche Beratung der Flüchtlinge einen Beratungsdienst ein und würden hierfür von der Regierung entschädigt (Art 91 Abs 2 Flüchtlingsgesetz).
Aus all diesen Gründen sei es in der Regel sachlich nicht notwendig, einem Asylsuchenden im Rahmen der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt als Beistand beizugeben. Vielmehr könne dem Asylsuchenden zugemutet werden, dass er in der Regel selbst und ohne Rechtsbeistand gegenüber und vor dem Ausländer- und Passamt auftrete und den von ihm erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente (Art 11 Flüchtlingsgesetz) darlege.
6.4. Die Beschwerdeführer brächten vor, dass sie gemäss Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz das Recht hätten, einen Vertreter beizuziehen. Dies könne nur ein Rechtsanwalt sein und hierfür bedürften sie der Verfahrenshilfe.
Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz nur die Zulässigkeit des Beizugs eines Vertreters durch die asylsuchende Person regle. Es handle sich dabei jedoch nicht um eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe. Die Verfahrenshilfe sei in Art 91 Flüchtlingsgesetz geregelt und werde auch über die rechtliche Beratung der Hilfswerke gewährt (Art 91 Abs 2 Flüchtlingsgesetz).
Es sei zwar richtig, dass der Rechtsberater der Hilfswerke nicht den Asylsuchenden zu den Behörden und deren Vernehmungen begleite, doch gebe dieser Rechtsberater, ein Rechtsanwalt, den Asylsuchenden die notwendige rechtliche Beratung für das erstinstanzliche Asylverfahren. Die im Einzelfall spezifischen Sachverhaltsfragen müsse der Asylsuchende selbst vortragen, was ihm aber auch zugemutet werden könne.
6.5. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdevertreter mehrfach Stellungnahmen gegenüber dem erstinstanzlich zuständigen Ausländer- und Passamt abgegeben habe; diese Stellungnahmen seien ihm explizit für die Beschwerdeführer aufgetragen worden.
Diesem Argument könne der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Nach der ersten Befragung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch das Ausländer- und Passamt am 21.02.2003 habe sich der Beschwerdevertreter mit einfachem Schreiben vom 07.04.2003 als nunmehriger Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ausgewiesen. Deshalb habe das Ausländer- und Passamt den Beschwerdevertreter zu den späteren Befragungen der Beschwerdeführer vorladen müssen. Der Beschwerdevertreter habe dann auch an den Vernehmungen vom 05.06.2003, 28.08.2003, 02.09.2003 und 08.10.2003 teilgenommen. Bei diesen Befragungen seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. und damit zwangsläufig auch der Beschwerdevertreter aufgefordert worden, sich Unterlagen aus der Heimat zu beschaffen und dem Ausländer- und Passamt vorzulegen. Diese Tatsache bilde jedoch keinen Grund dafür, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig sei. Denn lediglich deshalb, weil die Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht hätten (Art 11 Flüchtlingsgesetz) und noch nicht all jene Beweismittel vorgelegt hätten, die nach Ansicht des Ausländer- und Passamtes vorhanden sein müssten oder innert angemessener Frist beschafft werden könnten, sei noch kein Rechtsbeistand notwendig. Dies gelte auch für Unterlagen über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers zu 1. in seiner Heimat und Unterlagen über seine Firma, bei der er gearbeitet habe und an welcher er beteiligt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. nach der Einvernahme vom 02.09.2003 über die Schwiegermutter und sonstige Kanäle herausgefunden habe, dass er aus bestimmten Gründen solche Urkunden in der Heimat nicht besorgen könne, hätte er dies ohne Weiteres gegenüber dem Ausländer- und Passamt persönlich erklären können, ohne dass es eines Beizuges des Beschwerdevertreters bedurft hätte. Die im Schreiben des Beschwerdevertreters an das Ausländer- und Passamt vom 12.09.2003 enthaltenen Informationen hätte also der Beschwerdeführer zu 1. auch persönlich und direkt dem Ausländer- und Passamt mitteilen können.
Dasselbe gelte für die von der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. erlangte Auskunft über Mieteinnahmen (Mitteilung der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, vom 13.10.2003). Auch die Mitteilung (vom 13.10.2003), dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sich gegen die Befragung des Beschwerdeführers zu 3. aussprächen, sei offensichtlich nicht mit einer durch einen Rechtsanwalt zu klärenden Rechtsfrage gewesen, sondern mit psychischen oder emotionalen Fragen verbunden.
Nichts anderes sei zu den schriftlichen Mitteilungen vom 16.10.2003 zu erklären. Dem Beschwerdeführer zu 1. könne zugemutet werden, nach einer Befragung die Initiative selbst zu suchen und von sich aus wieder Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt aufzunehmen, um einen selbst angefertigten Lageplan vorzulegen und eine Korrektur an der getätigten Aussage betreffend seiner Besuche bei seiner Grossmutter in den Jahren 1995 und 1996 vorzunehmen. Weshalb es hierzu eines Rechtsanwaltes bedürfe, sei nicht schlüssig nachvollziehbar.
Hingegen sei den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, als es sachlich durchaus notwendig und gerechtfertigt sei, einen Rechtsanwalt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes, keine Kopien aus dessen Akt auszufertigen, zu erheben. Für diese Beschwerdeführung anerkenne der Verwaltungsgerichtshof mit der gegenständlichen Entscheidung den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
6.6. Die Beschwerdeführer brächten vor, Verfahrenshilfe wäre gerade im vorliegenden Fall auch in erster Instanz unabdingbar, da die Beschwerdeführer zu 1. und 2. vom Ausländer- und Passamt mehrfach über viele Stunden befragt worden seien, wobei das Klima an diesen Befragungen schlecht gewesen sei, es zu lautstarken Äusserungen der Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes gekommen sei und die Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen worden seien, sie würden die Mitwirkungspflicht verletzten, wenn sie eine Frage nicht beantworteten.
Auch diesem Argument könne der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Wenn man sich die Befragungsprotokolle des Ausländer- und Passamtes über die Einvernahme der Beschwerdeführer zu 1. und 3. durchlese, sei offensichtlich, dass das gegenständliche Verfahren ein "mühsames" Verfahren für beide Seiten sei. Die Beschwerdeführer seien vom Ausländer- und Passamt stundenlang über sehr viele Details einvernommen worden, was sicherlich eine grosse psychische und physische Belastung für die Beschwerdeführer darstelle. Andererseits sei es auch für das Ausländer- und Passamt schwierig, das Vorbringen der Beschwerdeführer zu überprüfen, zumal diese keinerlei schriftliche Unterlagen zum asylrelevanten Sachverhalt vorgelegt hätten und auch nicht bereit oder fähig seien, nachträglich solche Unterlagen zu beschaffen, obwohl es - zumindest auf den ersten Blick - als möglich erscheinen müsste, zumindest gewisse Unterlagen vorzulegen, wie z.B. die Ladung der Beschwerdeführerin zu 2. als Zeugin durch den Untersuchungs- oder Strafrichter, ärztliche Berichte über die vom Beschwerdeführer zu 1. durch Schläge erlittenen schwerwiegenden Verletzungen, Unterlagen über den mehr als einmonatigen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers zu 1., Unterlagen zur wirtschaftlichen Betätigung insbesondere des Beschwerdeführers zu 1. in der Heimat, Unterlagen über die von der Polizei eingeleiteten und getätigten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschwerdeführers zu 1. Sowohl das Ausländer- und Passamt einerseits als auch die Beschwerdeführer andererseits könnten sich also nur auf die mündlichen Aussagen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. stützen, zumal sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. weigerten, den Beschwerdeführer zu 3. durch das Ausländer- und Passamt oder eine medizinische bzw. psychologische Fachperson hinsichtlich einfacher Fragenkreise einvernehmen zu lassen. In einer solchen Situation bleibe dem Ausländer- und Passamt gar nichts anderes übrig, als die Beschwerdeführer zu 1. und 2. intensivst und bis ins Detail gehend zu befragen, um so die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu ermitteln. Dabei könne es selbstverständlich nicht nur um die eigentlichen asylrelevanten Fragen gehen, sondern oft sei es notwendig, davon "abzuschweifen", um einen Quervergleich zu haben, welche Art von Fragen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. tiefgründig, ohne zögern, glaubwürdig, schlüssig und frei von Widersprüchen beantworten könnten und bei welchen Fragen dies nicht zutreffe. Zögerten also die Beschwerdeführer zu 1. und 2. bei der Beantwortung im Zusammenhang mit der Misshandlung der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durch die kasachische Polizei immer wieder bei der Beantwortung, nicht aber so bei der Beantwortung von Fragen zur schulischen Leistung der Kinder der Beschwerdeführer, so könnten daraus Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen gezogen werden.
Wenn die Beschwerdeführer zu 1. und 2. immer wieder mit der Beantwortung von Fragen zögerten oder Fragen ausweichend oder gar nicht beantworteten, so sei es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Mitarbeiter des Ausländer- und Passamtes, die Beschwerdeführer auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Wie bereits erwähnt, seien solche langwierigen Befragungen für beide Seiten anstrengend, sodass es durchaus vorkommen könne, dass jemand, sei dies der Befrager oder der Befragte, manchmal laut werde. Zur Beruhigung solcher Situationen sei aber auch und gerade der Hilfswerkvertreter, der die Anhörung beobachte (Art 24 Abs 3 Flüchtlingsgesetz), geeignet.
6.7. Die Beschwerdeführer brächten vor, für die in erster Instanz auftauchenden rechtlichen Fragen seien sie auf einen Rechtsanwalt angewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermöge nicht zu erkennen, dass gerade auch im gegenständlichen Verfahren spezielle Rechtsfragen im erstinstanzlichen Verfahren aufgetreten seien. Wie bereits ausgeführt, sei die Frage, ob die Beschwerdeführer zu 1. und 2. einer Anhörung des Beschwerdeführers zu 3. zustimmten, kaum eine rechtliche, sondern eine emotionale oder psychische Frage.
6.8. Zusammengefasst stelle sich das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführer als "durchschnittlich" kompliziertes Asylverfahren dar, in welchem es praktisch ausschliesslich um Sachverhaltsfragen gehe. Die Beweismittel seien, wie meist in Asylverfahren, dürftig, d.h. beschränkt auf die Aussagen der asylsuchenden Personen. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. seien volljährig, hätten eine normale Schulbildung, seien im Beruf erfolgreich und in der Heimat finanziell gut situiert gewesen. Der Beschwerdeführer zu 1. spreche sogar etwas Deutsch. Der gegenständliche Fall sei also kein - im Vergleich mit anderen und durchschnittlichen Asylfällen - besonders schwieriger oder komplizierter, mit Rechtsfragen gespickter Fall, der die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich für notwendig erscheinen lassen würde.
7/. Gegen dieses VGH-Urteil erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 20.01.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung (beides gemäss Art 31 Abs 1 Satz 1 LV) geltend gemacht wurde. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens überbinden. Weiters wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt. Begründet werden diese Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführer würden durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in mehrfacher Weise verletzt. Vorerst sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof am 05.10.2000 zu VBI 2000/118 eine Leitentscheidung in Bezug auf die Gewährung der Verfahrenshilfe in Asylangelegenheiten getroffen habe. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt, dass Asylsuchende einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe hätten. Ein Asylverfahren greife besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden ein, weil regelmässig eine bestehende Gefahr für Leib und Leben geltend gemacht werde. Aus diesem Grund sei die Bestellung eines Rechtsvertreters in jedem Fall geboten. Es seien komplizierte Rechtsfragen zu lösen, der Sachverhalt sei komplex und unübersichtlich, die Asylsuchenden sprächen nicht Deutsch und seien oft in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Die erstinstanzliche Anhörung sei umfassend und es müssten einige verfahrensrechtliche Details beachtet werden. Bei dieser Anhörung sei der Asylsuchende auf sich alleine gestellt und stünde drei erwachsenen, ihm unbekannten Personen gegenüber, von denen keine verpflichtet sei, seine Interessen zu wahren. Aufgrund der Komplexität des Asylverfahrens sei daher die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten, dies unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer (Verweis auf VBI 2000/118). Aufgrund dieser Entscheidung sei sodann in den Folgejahren in Asylverfahren regelmässig bereits in erster Instanz Verfahrenshilfe gewährt worden.
Mit der angefochtenen Entscheidung wende sich der Verwaltungsgerichtshof nun gegen die im Jahre 2000 ergangene Grundsatzentscheidung, obwohl sich seit diesem Zeitpunkt keine Änderung in der Rechtslage sowohl in bezug auf das Asylverfahren als auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe ergeben habe. Nachdem somit seit dem Jahr 2000 in Asylverfahren bereits in erster Instanz die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer gewährt worden sei, dies grundsätzlich ohne Prüfung der sachlichen Notwendigkeit, ändere der Verwaltungsgerichtshof diese Praxis mit der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass nunmehr die sachliche Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes im erstinstanzlichen Asylverfahren regelmässig nicht gegeben sei und daher eine entsprechende Prüfung durchzuführen wäre, es sei zwischen komplexen und weniger komplexen Asylverfahren zu unterscheiden und nur bei ersteren die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer notwendig. Art 31 LV gebiete unter anderem auch die rechtsgleiche Rechtsanwendung. Praxisänderungen blieben zwar vorbehalten, dies jedoch nur dann, wenn sich diese auf sachliche Gründe abstützen lasse (Verweis auf StGH LES 1986, 105 [107]).
Mit der angefochtenen Entscheidung vermöge der Verwaltungsgerichtshof keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Praxisänderung darzulegen. Nochmals sei erwähnt, dass sich in den massgeblich anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Änderungen ergeben hätten. Aus diesem Grund verlange Art 31 LV für die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Praxisänderung sachliche Gründe, insbesondere habe der Verwaltungsgerichtshof sachlich begründet darzulegen, weshalb bei identer Gesetzeslage wie im Jahr 2000 nunmehr die in der Grundsatzentscheidung VBI 2000/118 angeführten Argumente für die Gewährung der Verfahrenshilfe heute nicht mehr massgeblich sein sollten. Eine solche sachliche Begründung werde vom Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung aber nicht dargelegt. Vielmehr werde vom Verwaltungsgerichtshof die in der Schweiz aktuell ergangene Rechtsprechung zur Verfahrenshilfe im Asylbereicht zitiert und ausgeführt, dass man sich nunmehr dieser "überzeugenden" Rechtsansicht anschliesse. Diese Rechtsansicht widerspreche aber jenen Argumenten, welch der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VBI 2000/118 für die Gewährung der Verfahrenshilfe angeführt habe, teilweise eklatant und es fehle in der angefochtenen Entscheidung jegliche Begründung dafür, weshalb die bei identer Rechtslage im Jahr 2000 herangezogenen Argumente, heute nicht mehr massgeblich sein sollten.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte aber sachliche Gründe darlegen müssen, weshalb diese im Jahr 2000 als massgeblich herangezogenen Argumente heute nicht mehr zielführend seien. So etwa, weshalb heute ein Asylverfahren nicht mehr derart stark in die Rechtsposition der Asylsuchenden eingreife, dass die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ohne Prüfung der sachlichen Notwendigkeit grundsätzlich geboten sei, weshalb heute bei der Befragung von Asylsuchenden davon auszugehen sei, dass dieser keine anwaltliche Unterstützung benötige, während im Jahr 2000 bei identer Rechtslage davon ausgegangen worden sei, dass der Asylsuchende bei solchen Befragungen ohne Unterstützung sei usw. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof nicht gemacht, vielmehr würden in der angefochtenen Entscheidung ohne nähere Begründung der Entscheidung im Jahr 2000 widersprechende Argumente vorgetragen.
Aus den dargelegten Gründen verstosse die angefochtene Entscheidung bereits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art 31 LV zur rechtsgleichen Rechtsanwendung verpflichtet sei. Eine Praxisänderung sei nur auf Basis von sachlichen Gründen möglich, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Wie bereits dargelegt, vermöge der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung keine sachlichen Gründe dafür vorzubringen, weshalb die Argumente in der Grundsatz-entscheidung aus dem Jahr 2000 heute nicht mehr zielführend seien, vielmehr würden einfach gegenteilig lautende Argumente vorgetragen und als massgebend vorausgesetzt.
Mit dieser Praxisänderung würden die Beschwerdeführer aber im Vergleich zu all jenen Asylsuchenden, welche in den letzten Jahren auf Basis der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2000 bereits in erster Instanz vorbehaltlos und ohne Prüfung der sachlichen Notwendigkeit den Beizug eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Verfahrenshilfe bewilligt erhalten hätten, rechtsungleich behandelt. Beispielsweise werde auf die Asylverfahren der Familien I und D B, R und M B, A und S M, R und B F, A und A K, A und I B sowie I und Z V verwiesen, wobei der Beizug der betreffenden Akten im gegenständlichen Verfahren beantragt werde. In all diesen Asylverfahren sei der nunmehrige Beschwerdevertreter bereits in erster Instanz zum Verfahrenshelfer der genannten Familien bestellt worden, dies auf Basis der Entscheidung VBI 2000/188. Die Beschwerdeführer würden aber bei identer Rechtslage ungleich behandelt, weil ihnen die Verfahrenshilfe im Sinn der angefochtenen Entscheidung nicht gewährt worden sei. Es sei sogar evident, dass die oben genannten Familien weitaus weniger komplexe Asylverfahren durchlaufen hätten, es handle sich bei allen Familien bereits um ihr zweites Asylverfahren in Liechtenstein, für welches sie die Verfahrenshilfe bewilligt erhalten hätten, als die Beschwerdeführer in ihrem nunmehrigen Asylverfahren. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer daher Anspruch auf Gleichbehandlung und somit Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe wie beantragt.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergebe sich auch aus einem weiteren Argument. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Rechtsansicht zur Gewährung der Verfahrenshilfe in der angefochtenen Entscheidung auf die in der Schweiz entwickelten Grundsätze und übersehe dabei, dass in Liechtenstein die Frage der Verfahrenshilfe sich nach den Grundsätzen der ZPO richte. So habe der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen StGH 1998/29 (LES 1999, 276 und StGH 1998/11 (LES 1999, 213) dargelegt, dass im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe und sich dieser nach den Regeln des Zivilverfahrens bestimme.
Somit spiele entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rechtsprechung in der Schweiz eine tragende Rolle, sondern die in Liechtenstein im Zivilverfahren entwickelten Grundsätze zur Verfahrenshilfe. Diese sähen vor, dass die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zu gewähren sei, sofern die vermögensrechtliche Situation des Antragsstellers die Verfahrenshilfe erfordere, die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig sei. Auf dieser Basis habe sich im zivilprozessualen Bereich eine Praxis entwickelt, welche die Gewährung der Verfahrenshilfe sowohl im streitigen als auch im ausserstreitigen Verfahren vorsehe, dies unabhängig von einer allfälligen Amtswegigkeit des Verfahrens oder einer Anleitungspflicht des Richters. Regelmässig werde bei Gewährung der Verfahrenshilfe selbst in einfachen zivilrechtlichen Angelegenheiten die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt, eine mangelnde sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes werde im Zivilverfahren kaum bis gar nicht angenommen. Beispielsweise werde auf arbeitsrechtliche Streitigkeit verwiesen, welche bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- im Rechtsfürsorgeverfahren erledigt würden. Dieses Verfahren sei vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht und der verhandelnde Richter sei von Amtes wegen verpflichtet, alle für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Umstände zu erheben. Meist gehe es um Lohnforderungen oder Geldforderungen des Arbeitgebers, somit um wenig komplexe Rechtsangelegenheiten. Trotzdem werde in ständiger Praxis der Verfahrenshilfe im vollem Umfange unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer gewährt. Beispielsweise werde auf das Verfahren zu 06 AG.2002.46 verwiesen und der Beizug dieses Aktes des Landgerichts im gegenständlichen Verfahren beantragt.
Somit stehe fest, dass im zivilprozessualen Verfahren in ständiger Praxis selbst in einfach-sten Rechtsangelegenheiten die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt werde, dies auch in Verfahren, die vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht würden. Diese Grundsätze seien im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes in Anlehnung an Art 31 LV auch auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen, insbesondere auch auf das Asylverfahren. Dieses sei, wie dies in der Grundsatzentscheidung VBI 2000/188 auch richtig dargestellt werde, äusserst komplex und von rechtlichen Schwierigkeiten gespickt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausführe, dass der Asylbewerber in erster Instanz lediglich befragt werde und nur die Wahrheit zu sagen habe, wofür kein Rechtsanwalt beizugeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass dies auch im Zivilverfahren nicht anders sei. Insbesondere im Rechtsfürsorgeverfahren, etwa in einfachen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, beschränke sich die Befragung der Partei darauf, dass diese die Wahrheit zu sagen habe. Trotzdem werde in solchen Zivilverfahren in ständiger Praxis die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bewilligt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich das erstinstanzliche Asylverfahren nicht nur auf die Befragungen der Asylsuchenden beschränke, sondern der Verfahrenshelfer auch gehalten sei, den Asylsuchenden in vielen Besprechungen die Grundsätze und Schwierigkeiten ihres Asylverfahrens, insbesondere auch die Chancen auf Basis des Vorbringens der Asylsuchenden, zu erläutern. Dabei sei auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe verfehlt, weil diese sich darauf beschränke, den asylsuchenden in einem einmaligen Gespräch die Grundsätze des Asylverfahrens zu erläutern. Hingegen werde von der Rechtsberatung, die nunmehr von RA Philipp Wanger durchgeführt werde, weder auf den Einzelfall im Detail eingegangen, noch würden die Asylsuchenden von der Rechtsberatung bei den diversen Vernehmungen begleitet. Zudem sei darauf zu verweisen, dass beim Landgericht für Rechtsuchende ebenfalls eine Rechtsberatung in Form der Gerichtspraktikanten eingerichtet sei, die beispielsweise auch in einfachen arbeitsrechtlichen Rechtsfürsorgeangelegenheiten beratend tätig würden, ja sogar für Parteien Schriftsätze verfassen würden. Dennoch werde in solchen Angelegenheiten in ständiger Praxis die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt.
Richtigerweise sei daher nicht einzig auf die Befragung des Asylwerbers bzw. der Beschwerdeführer im Asylverfahren abzustellen, sondern auf die Qualität des Verfahrens allgemein und insgesamt. Es sei evident, dass es sich beim Asylverfahren um ein komplexes Verfahren handle, in welchem eine Reihe von Besonderheiten zu beachten seien. Dies werde alleine schon aus den Bestimmungen des Flüchtlingsgesetzes ersichtlich, welche für einen juristischen Laien nicht zu deuten seien. Jedenfalls erweise sich ein Asylverfahren weitaus komplexer als etwa ein arbeitsrechtlicher Zivilstreit, in welchem eine Geldforderung geltend gemacht werde. Wenn sohin in solchen einfachen Rechtsfürsorgeverfahren in ständiger Praxis die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bewilligt werde, so müsse dies erst recht im Asylverfahren erfolgen, welches bei weitem komplexer und schwieriger sei. In diesem Sinne verstosse die angefochtene VGH-Entscheidung gegen Art 31 LV, weil die Beschwerdeführer einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer im Sinne der Regelungen im Zivilverfahren nach der ZPO hätten. Wenn in einfachen arbeitsrechtlichen Rechtsfürsorgeverfahren in ständiger Praxis die sachliche Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer als gegeben erachtet werde, müsse eine solche erst recht im Asylverfahren angenommen werden.
Es sei daher nicht zu erkennen, weshalb angesichts der dargestellten Praxis zur Verfahrenshilfe im Zivilverfahren Asylsuchenden in erster Instanz die Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer verwehrt werden solle. Gerade Asylsuchende befänden sich in einer schwierigen Situation und für diese sei die Entscheidung über ihr Asylgesuch existentiell. Es sei daher weder aus gleichheitsrechtlicher noch aus menschlich-sozialer Sicht akzeptabel und verständlich, wenn Asylwerbern mit der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Sicht der Dinge die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer in erster Instanz verwehrt werde, während im Zivilverfahren selbst in einfachsten Rechtsangelegenheiten die Verfahrenshilfe bewilligt und regelmässig ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer beigegeben werde.
Der verfassungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführer auf Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer ergebe sich schliesslich auch aus Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz. Dieser bestimme, dass ein Asylsuchender das Recht habe, zu seinen Befragungen einen Vertreter beizuziehen, der zur Erhellung des Sachverhaltes auch ein Fragerecht besitze und kein Asylsuchender sein dürfe. Das Flüchtlingsgesetz enthalte somit einen gesetzlichen Anspruch des Asylsuchenden, zu seinen Befragungen einen Vertreter beizuziehen, womit das Flüchtlingsgesetz selbst die Frage der sachlichen Notwendigkeit des Beizugs eines Vertreters bei den Befragungen beantworte. Asylsuchende kämen aus fremden Ländern und würden im Inland niemanden kennen ausser sonstige Asylbewerber. Wenn sie sohin von ihrem Recht nach Art 23 Abs 1 Gebrauch machen wollten, könnten sie sich nur an jemanden wenden, der berufsmässig zur Vertretung von Parteien im Verwaltungsverfahren befugt sei. Diese Tätigkeit komme nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes den Rechtsanwälten zu. Wenn sohin ein Asylsuchender zu seinen Vernehmungen eine Vertretung beiziehen möchte, bleibe ihm nichts anderes übrig, als einen Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenshilfe beizuziehen, anderenfalls wäre es für diesen nicht möglich, das ihm nach Art 23 Flüchtlingsgesetz eingeräumte Recht wahrzunehmen. Jedenfalls leite sich auch aus Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz die sachliche Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer ab.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Willkürlich sei das angefochtene VGH-Urteil insbesondere deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof seine abweisende Entscheidung mit Argumenten stütze, die der schweizerischen Rechtsprechung zu den dort geltenden Bestimmungen zur Verfahrenshilfe entstammten. In Liechtenstein bestünden aber eigene Bestimmungen über die Verfahrenshilfe, die aus dem Zivilrecht abzuleiten und nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden seien. Es sei daher unzulässig und grob verfehlt, wenn der Verwaltungsgerichtshof auf Basis ausländischer Bestimmungen ein Urteil fälle, obwohl diesbezügliche inländische Bestimmungen bestünden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die schweizerische Judikatur anwendbar wäre, sei darauf zu verweisen, dass wesentliche Argumente in dieser Judikatur, die gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe sprächen, in Liechtenstein nicht zutreffen würden. So sei insbesondere ein Hauptargument in der Schweiz, weshalb im Asylverfahren keine Bestellung eines Anwaltes zum Verfahrenshelfer erfolge, jenes, dass zahlreiche im Asylverfahren tätige Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfach weitergehende Leistungen - unter anderem auch die weitgehend kostenlose Verbeiständigung durch sachkundige Personen und Übersetzungsdienste - anböten. Dies möge nun zwar für die Schweiz zutreffen, aber nicht für Liechtenstein. Der Verwaltungsgerichtshof übersehe, dass Asylsuchenden in Liechtenstein keine Möglichkeit von derartigen kostenlosen Leistungen geboten werde. Einzig die Rechtsberatung der Flüchtlingshilfe sei in Minimalform eingerichtet, repräsentiert durch RA Philipp Wanger. Diese Rechtsberatung beschränke sich aber auf ein maximal zweistündiges Gespräch, in welchem den Asylsuchenden die Grundlagen des liechtensteinischen Asylverfahrens dargelegt würden. Hingegen werde den Asylsuchenden keine Beratung zu ihrem expliziten Fall erteilt, für eine derartige Beratung fehle der Rechtsberatung die Zeit. Somit werde den Asylsuchenden keine kostenlose Beratung zu ihrem eigenen Asylfall ermöglicht, auch würden sie von der Rechtsberatung nicht zu Einvernahmeterminen begleitet oder auf diese vorbereitet, zudem würden von der Rechtsberatung keine schriftlichen Eingaben gemacht oder der Fall der Betroffenen im Rahmen einer Akteneinsicht studiert.
Somit sei klar, dass Asylsuchende in Liechtenstein betreffend ihren persönlichen Asylfall im Gegensatz zu Asylsuchenden in der Schweiz keine Anlaufstelle hätten, bei welchen sie ko
stenlose Verbeiständigung oder Unterstützung erhalten könnten. Aus diesem Grund erweise es sich auch grob verfehlt und willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof die schweizerischen Judikatur auf den vorliegenden Streitfall anwende, wenn in Liechtenstein jene Voraussetzungen, die dieser Judikatur in der Schweiz zugrunde lägen, gar nicht gegeben seien. Im Gegenteil sei Faktum, dass Asylsuchende in Liechtenstein keine kostenlose Unterstützung hätten, ausgenommen die allgemeine Rechtsberatung durch die Flüchtlingshilfe. Gerade aus diesen Gründen sei zwingend erforderlich, dass Asylsuchenden eine Unterstützung in Form der Verfahrenshilfe gewährt werde, wobei aufgrund der Eigenheiten und Komplexität des Asylverfahrens ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben sei.
8/. Mit Schreiben vom 04.02.2004 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde.
9/. Mit Präsidialbeschluss vom 27.04.2004 wurde dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren vollumfänglich stattgegeben.
10/. Mit Beschluss vom 27.04.2004 bestellte die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer Mag. iur. Antonius Falkner als Verfahrenshelfer für die Beschwerdeführer.
11/. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1/. Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene VGH-Beschluss überhaupt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist die Verweigerung der Verfahrenshilfe in einer Asylsache.
Auf den vorliegenden StGH-Fall ist unzweifelhaft das neue Staatsgerichtshofgesetz, LGBl. 2004/32, anwendbar, da die Beschwerde nach Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes am 20.01.2004 eingereicht wurde. Art 15 Abs 1 StGHG(neu) sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung neben der bisher schon verlangten Letztinstanzlichkeit auch "enderledigend" ist. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die von den Beschwerdeführern dem Staatsgerichtshof vorgelegte letztinstanzliche Entscheidung über die Verfahrenshilfe enderledigend gemäss Art 15 Abs 1 StGHG(neu) ist und ob somit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden kann.
1.2. Das zusätzliche Eintretenskriterium der Enderledigung gemäss Art 15 Abs 1 StGHG(neu) hat je nach Auslegung weitgehende Konsequenzen für den Grundrechtsschutz, weshalb es zunächst einmal überrascht, dass diese Änderung erst nach dem Vernehmlassungsverfahren vorgenommen wurde, obwohl - soweit ersichtlich - keiner der diversen Vernehmlassungsteilnehmer eine solche Änderung verlangt oder auch nur zur Diskussion gestellt hat.
Im Bericht und Antrag der Regierung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz wird hierzu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Endentscheidungen immer, Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren, nicht mehr gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Eine derartige Notfallskompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfte einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Auch der Staatsgerichtshof dürfe nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Das gelte vor allem für die ihm gesetzlich ausdrücklich zuzuweisenden Zuständigkeiten. Aus diesem Grund sei die eindeutig textliche Klarstellung dieser Frage durch die Begriffe "enderledigend" und "letzinstanzlich" unerlässlich (Bericht und Antrag Nr. 45/2003, S. 44; in diesem Sinne auch das Votum von Regierungschef Otmar Hasler im LProt. 2003, 1364).
In einer vom Berichterstatter eingeholten zusätzlichen Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung vom 12.02.2004 wird darauf hingewiesen, dass sich die im Staatsgerichtshofgesetz geregelten Eintretensvoraussetzungen in erster Linie an Österreich und nicht an der Schweiz oder an Deutschland orientierten. Sowohl das schweizerische Bundesrechtspflegegesetz (Art 87) als auch das deutsche Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Art 90/2) enthielten ausdrückliche Bestimmungen, wonach Zwischenentscheide unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar seien. Dies sei in Liechtenstein nicht der Fall. Vielmehr orientiere sich die Regelung in Art 15 StGHG an der österreichischen Regelung in Art 144 öB-VG, wobei in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich auch Gerichtsakte mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden könnten.
1.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anfechtung von Zwischenentscheidungen beim Verfassungsgericht keineswegs nur nach der deutschen und schweizerischen, sondern sehr wohl auch nach der österreichischen Rechtslage möglich ist.
In Art 144 Abs 1 öB-VG ist nämlich nur undifferenziert von der Anfechtbarkeit von letztinstanzlichen "Bescheiden" beim Verfassungsgerichtshof die Rede, wobei in Literatur und Rechtsprechung auf die Umschreibung des Begriffes "Bescheid" im Verwaltungsverfahren verwiesen wird. Dort zeigt sich aber, dass hinsichtlich der Anfechtbarkeit von nichtenderledigenden Bescheiden weitgehend nach den Kriterien unterschieden wird, wie sie auch in der Schweiz oder in Deutschland Anwendung finden: "Bei der Abgrenzung der [nicht selbständig anfechtbaren] Verfahrensanordnung vom verfahrensrechtlichen Bescheid wird man daher im Ergebnis auch darauf abstellen können, ob im konkreten Fall ein Rechtschutzbedürfnis besteht, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordert, oder ob die spätere verbundene Anfechtung für den Rechtschutz der Betroffenen ausreicht." (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, Wien 1995, Rz. 393).
Im Ergebnis werden somit in Österreich letztlich die gleichen Interessenabwägungen vorgenommen wie in Deutschland und der Schweiz, um die Frage der eigenständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung beim Verfassungsgericht zu beurteilen. Praktisch stellt sich allerdings die Frage der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen insbesondere im Zivil- und Strafprozess, weniger im Verwaltungsverfahren. Doch auch wenn der österreichische Verfassungsgerichtshof wegen seiner alleinigen Kompetenz zur Überprüfung von Verwaltungs-, nicht aber von Zivil- und Strafentscheidungen in der Praxis mit verhältnismässig weniger Zwischenentscheidungen befasst sein dürfte als das Bundesverfassungsgericht, die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts oder der Staatsgerichtshof, so ändert dies doch an der Vergleichbarkeit der angewandten Kriterien zur Beurteilung der selbständigen Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung in den erwähnten Staaten nichts.
1.4. Für den Staatsgerichtshof stellt sich jedenfalls die Frage, wie diese je nach Auslegung des Wortes "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) mehr oder weniger einschneidende Einschränkung des Grundrechtsschutzes verfassungskonform gehandhabt werden kann.
Der Ausdruck "enderledigend" kommt im liechtensteinischen Recht bisher soweit ersichtlich nur in Art 90 Abs 1 LVG vor. Indessen sind gemäss dieser Bestimmung neben "Enderledigungen" ausdrücklich auch "sonstige anfechtbare Verfügungen" mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Dem Ausdruck "Enderledigungen" kommt somit keine besondere Normierungskraft zu. Entsprechend gibt es soweit ersichtlich auch keine einschlägige Rechtsprechung.
Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Eine solche verfassungskonforme einschränkende Interpretation lässt sich auch deshalb rechtfertigen, weil sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Enderledigungskriteriums in Art 15 Abs 1 StGHG(neu) von teilweise nicht zutreffenden Überlegungen leiten liess und sich wohl auch der bei strenger Auslegung dramatischen Konsequenz dieser Neuerung für den Grundrechtsschutz nicht oder jedenfalls zu wenig bewusst war.
1.5. Aus diesen Erwägungen ist die im vorliegenden gesonderten Instanzenzug über die Verfahrenshilfe in einer Asylsache ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG(neu) zu qualifizieren. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2/. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art 31 Abs 1 LV und des Willkürverbots geltend. Sie rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine insbesondere im Lichte des Gleichheitssatzes unzulässige Praxisänderung vorgenommen habe. Während der Verwaltungsgerichtshof bisher auf der Grundlage der Leitentscheidung VBI 2000/118 bei entsprechender Bedürftigkeit generell einen Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im erstinstanzlichen Asylverfahren bejaht habe, solle dies gemäss dem hier angefochtenen VGH-Urteil nur noch bei komplexen Asylfällen gelten.
2.1. Änderungen der Rechtsprechung stehen in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden - im Beschwerdefall allerdings nicht ersichtliche - Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (siehe StGH 1998/47, LES 2001, 73 [Erw. 3.2]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 210 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das hier ebenfalls geltend gemachte, grundsätzlich subsidiäre Willkürverbot bietet insoweit keinen weitergehenden Grundrechtsschutz.
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Beschwerdefall sachliche Gründe für die vorgenommene Praxisänderung fehlten.
In der Leitentscheidung VBI 2000/118 sei argumentiert worden, dass Asylsuchende einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe hätten. Ein Asylverfahren greife besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden ein, weil regelmässig eine bestehende Gefahr für Leib und Leben geltend gemacht werde. Es seien komplizierte Rechtsfragen zu lösen, der Sachverhalt sei komplex und unübersichtlich, die Asylsuchenden würden nicht deutsch sprechen und seien oft in einer sehr schlechten psychischen Verfassung. Die erstinstanzliche Anhörung sei umfassend und es müssten einige verfahrensrechtliche Details beachtet werden. Bei dieser Anhörung sei der Asylsuchende auf sich alleine gestellt und stünde drei erwachsenen, ihm unbekannten Personen gegenüber, von denen keine verpflichtet sei, seine Interessen zu wahren. Aufgrund der Komplexität des Asylverfahrens sei daher die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten, dies unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer.
Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht begründet, weshalb diese Argumente bei unveränderter Rechtslage heute nicht mehr gelten sollten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Praxisänderung primär mit der neuen schweizerischen Rechtsprechung einerseits des Bundesgerichts und andererseits der Asylrekurskommission hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst auf die Entscheidung BGE 128 I 225 E. 2.5.2. Danach sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife. Dies treffe insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. Drohe zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssten zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre.
Diese Bundesgerichtsrechtsprechung werde wiederum von der Asylrekurskommission auch auf das erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, somit auch auf das Asylverfahren angewandt. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich hierbei auf die Entscheidung EMARK 2001 Nr. 11, S. 75. Danach sei die vom Bundesgericht bzw. vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangte "erhebliche Tragweite der Sache" für die gesuchstellende Partei bzw. "relative Schwere des Falles" im Asylverfahren regelmässig gegeben. So hänge es im Normalfall vom Ausgang dieses Verfahrens ab, ob ein Gesuchsteller sich weiterhin rechtmässig in der Schweiz aufhalten könne oder aber diese verlassen müsse. Umgekehrt dürfte das weiterhin vorausgesetzte - den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernde - Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht sein. So werde dieses Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz wie auch vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht. Das Zutun (Mitwirken) eines Gesuchstellers könne sich in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen (und allenfalls Beschaffen) von Beweismitteln beschränken. Zwar möge es zutreffen, dass die Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden wohl unterschätzt werde, wenn man ihnen zumute, dass sie in vollkommen unvoreingenommener Weise gleichzeitig das öffentliche Interesse wahrnähmen und dafür Sorge trügen, dass der an der verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung beteiligte Bürger nicht benachteiligt werde. Das Asylverfahren jedoch kenne Einrichtungen, die in aller Regel durchaus geeignet seien, möglichen negativen Auswirkungen eines solchen Interessenkonflikts auf den Gesuchsteller wirksam zu begegnen. So sei es die eigentliche Funktion der gesetzlich vorgesehenen Hilfswerkvertretung, durch die Teilnahme an Anhörungen deren korrekten Ablauf sicherzustellen bzw. diesbezügliche Mängel aktenkundig - und damit später nachprüfbar - zu machen. Ferner böten die zahlreichen im Asylbereich tätigen Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfach weitergehende Leistungen - unter anderem auch die weitgehend kostenlose Verbeiständung durch sachkundige Personen und Übersetzungsdienste - an. Und letztlich komme noch dazu, dass der zur Begründung des Asylgesuches vorgetragene Sachverhalt bloss glaubhaft sein müsse (reduziertes Beweismass).
2.4. Während der Verwaltungsgerichtshof diese Argumentation angesichts der weitgehend gleichen rechtlichen Regelung des Asylverfahrens als ohne weiteres auch auf Liechtenstein anwendbar erachtet, verneinen dies die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach der StGH-Rechtsprechung bestehe im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe, welcher sich nach den Regelungen des Zivilverfahrens bestimme (Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276). Somit spiele nicht die Rechtsprechung der Schweiz eine tragende Rolle, sondern die in Liechtenstein im Zivilverfahren entwickelten Grundsätze zur Verfahrenshilfe. Im zivilprozessualen Bereich habe sich eine Praxis entwickelt, welche die Gewährung der Verfahrenshilfe sowohl im streitigen als auch im ausserstreitigen Verfahren vorsehe, dies unabhängig von einer allfälligen Amtswegigkeit des Verfahrens oder einer Anleitungspflicht des Richters. Regelmässig werde bei Gewährung der Verfahrenshilfe selbst in einfachen zivilrechtlichen Angelegenheiten die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bewilligt, eine mangelnde sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes werde im Zivilverfahren kaum bis gar nicht angenommen. Beispielsweise werde auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten verwiesen, welche bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 im Rechtsfürsorgeverfahren erledigt würden und entsprechend vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht seien.
2.5. Dem ist entgegen zu halten, dass der Staatsgerichtshof mangels einer konkreten Regelung der Verfahrenshilfe für das Verwaltungsverfahren die sinngemässe Anwendung der entsprechenden ZPO-Regelung als angezeigt erachtet hat (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279]; StGH 1998/11, LES 1999, 209 [213]). Der Gleichheitssatz der Verfassung verlangt jedoch nicht, dass die Verwaltungsinstanzen hierbei die genau gleiche Praxis anwenden wie die Zivilgerichte (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 71 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Zudem ist im Asylverfahren auch ohne Verfahrenshelfer ein gewisses Mass an Rechtsberatung gewährleistet. Insbesondere haben die Asylsuchenden Zugang zur Rechtsberatung durch ein von der Flüchtlingshilfe gemäss Art 91 Abs 2 Flüchtlingsgesetz speziell für diese Aufgabe zur Verfügung gestellten Rechtsanwalt. Dieser ist somit auf Flüchtlingsfragen spezialisiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Rechtsberatung auch nicht auf ein einziges Gespräch beschränkt. Wie das Ausländer- und Passamt in seinem Beschluss vom 13.06.2003 ausführt, können solche Beratungen während des Ermittlungsverfahrens von den Betroffenen jederzeit in Anspruch genommen werden, was die Beschwerdeführer auch im Umfang von zwei Sitzungen getan haben.
Auch geht es im erstinstanzlichen Asylverfahren weniger um Rechtsfragen als primär um die Erhebung des Sachverhaltes, wobei der Asylsuchende die Asylgründe nur glaubhaft zu machen hat. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zuzustimmen, dass es dem Asylsuchenden in der Regel zumutbar ist, selbst und ohne Rechtsbeistand gegenüber dem Ausländer- und Passamt aufzutreten und den von ihm erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente darzulegen. Zudem ist bei der Anhörung des Asylbewerbers auch immer ein Vertreter der Flüchtlingshilfe anwesend, welcher eine durchaus wirksame Kontrolle dafür bietet, dass die Befragung fair und gesetzeskonform abläuft.
2.6. Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass sich die Beigabe eines Rechtsanwaltes auch aus Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz ergebe, wonach ein Asylbewerber das Recht hat, zu seinen Befragungen einen Vertreter beizuziehen. Da Asylsuchende niemanden ausser sonstigen Asylbewerbern kennen würden, müsse dieser Vertreter zwangsläufig ein Rechtsanwalt sein.
Diesem Vorbringen hat schon der Verwaltungsgerichtshof entgegengehalten, dass es sich bei Art 23 Abs 1 Flüchtlingsgesetz nicht um eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe handle, welche vielmehr in Art 91 Flüchtlingsgesetz geregelt und auch über die rechtliche Beratung der Flüchtlingshilfe gewährt werde (Art 91 Abs 2 Flüchtlingsgesetz).
2.7. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Benachteiligung gegenüber anderen Asylsuchenden geltend, welchen aufgrund der bisherigen Praxis ohne weiteres die Verfahrenshilfe gewährt worden sei. Dabei seien diese Verfahren weitaus weniger komplex gewesen als das vorliegende.
Bei dieser Argumentation berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht, dass eine Praxisänderung zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen führt, dass dies aber, wie erwähnt, trotzdem zulässig ist, sofern für die neue Rechtsprechung sachliche Gründe bestehen und zudem die neue Praxis konsequent angewandt wird. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall erfüllt, insbesondere ist, wie ebenfalls erwähnt, nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt, diese Praxis in Zukunft nicht konsequent anzuwenden.
2.8. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die neue Praxis des Verwaltungsgerichtshofes durchaus differenziert ist, indem zum einen im erstinstanzlichen Asylverfahren zwischen besonders komplexen und einfacheren Verfahren unterschieden wird, wobei die Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde zu Recht nicht geltend machen, dass ihr Fall besonders komplex sei. Zudem wird die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Asylsachen vom Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht in Zweifel gezogen.
2.9. Aus diesen Erwägungen liegt im vorliegenden Fall eine mit dem Gleichheitssatz der Verfassung zu vereinbarende Praxisänderung vor, sodass sich die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt als verfassungskonform erweist. Der Verfassungsbeschwerde war entsprechend keine Folge zu geben.
3/. Die Entscheidungsgebühr haben die Beschwerdeführer analog § 71 Abs 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind. Im Übrigen erfolgt der Kostenspruch gemäss Art 56 Abs 1 StGHG in i.V.m. Art 19 Abs 1 lit. d sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 3. Mai 2004