StGH 2004/63
Der Anspruch auf ein faires Verfahren in Art 6 Abs 1 EMRK wie auch das Recht auf den ordentlichen Richter gem Art 43 LV verlangen keineswegs, dass Laien nicht auch in als reine Rechtsinstanzen fungierenden Höchstgerichten Einsitz nehmen dürften. Die Besetzung eines Gerichts mit Laien stellt im Grundsatz kein grundrechtliches Problem dar. Auch wenn Laienrichter für die Berufung in reine Rechtsinstanzen weniger geeignet sind als für Unterinstanzen, gibt es auch sachliche Gründe, welche für die Einsitznahme von Laien auch in reinen Rechtsinstanzen sprechen, wie etwa dass Laien als Vertreter des liechtensteinischen Staatsvolkes einem legitimen staatspolitischen Bedürfnis entsprechen oder dass der Einbezug von Laien zu einer verständlicheren rechtlichen Argumentation zwingt. Das Laienrichtertum ist zudem, wenn auch begrenzt auf eine Minderheit, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verfassungsrechtlich verankert. Bei der kürzlich erfolgten Verfassungsrevision hat der Verfassungsgeber offenbar keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der Zivil- und Strafgerichte eine Mehrheit von rechtskundigen Richtern vorzusehen. Der StGH sieht insgesamt eine mehrheitliche Besetzung des OGH mit Laien als im Einklang mit der Verfassung.
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bf ist durch das angefochtene U des OGH vom 02.09.2004, 10 CG 2000.199-68, in den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene U des OGH wird im beantragten Umfang hinsichtlich Punkt II und IV des Spruchs aufgehoben und zur Neuentscheidung an den OGH unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Bf die Kosten im Betrag von CHF 2634.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 1400.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 03.08.2000 beantragte der Bf, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm DM 32 555 209.41 samt 5 % Zinsen seit dem 08.06.2000 zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
Hintergrund dieser Klage war kurz zusammengefasst der folgende:
Zwei ehemalige Mitarbeiter des Treuhandbüros des Beschwerdegegners bzw der ihm zuzurechnenden P Anstalt hatten vertrauliche Informationen über Treuhandkunden, darunter auch den Bf, an das deutsche Politmagazin "S..." weitergegeben. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bf gezwungen gesehen, hinsichtlich der von ihm nichtdeklarierten Treuhandgelder eine Selbstanzeige bei den deutschen Steuerbehörden zu erstatten. Der grösste Teil des Klagsbetrages setzte sich aus verschiedenen, nach Auffassung des Bf aus dem Geheimnisbruch resultierenden Schadensposten zusammen. Ein kleinerer Teil von rund DM 730 000.00 bezog sich auf Verluste im Zusammenhang mit einer Goldspekulation, welche nach Auffassung des Bf ohne seine Instruktion durchgeführt worden sei.
2. Mit U vom 12.07.2002 verpflichtete das LG den Beschwerdegegner, dem Bf DM 7 698 349.80 (EUR 3 936 103.75) samt 5 % Zinsen seit dem 08.06.2000 zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
Das LG anerkannte einen Schaden aus dem von den ehemaligen Mitarbeitern des Beschwerdegegners bzw der P Anstalt begangenen Geheimnisbruch, reduzierte aber den zugesprochenen Schadensbetrag mangels Adäquanz des Geheimnisbruchs für bestimmte geltend gemachte Schadenspositionen beträchtlich.
Für die im Rahmen des Steuerverfahrens angefallenen Buchhaltungsarbeiten, welche ebenfalls als Schaden geltend gemacht worden waren, stellte das LG fest, dass solche in Höhe von DM 36 855.35 entstanden seien; doch seien diese nicht vom Bf selbst, sondern von einer ihm wirtschaftlich, aber nicht rechtlich zuzuordnenden Gesellschaft bezahlt worden, sodass dem Bf persönlich kein Schadenersatz zustehe.
Ein Schadenersatz aus der behaupteten nicht autorisierten Goldspekulation wurde vom LG wegen ungenügenden Beschwerdevorbringens nicht zuerkannt.
3. Gegen dieses U erhob der Bf mit Schriftsatz vom 11.09.2002, der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 13.09.2002 Berufung.
4. Mit U vom 18.09.2003 gab das OG der Berufung des Beschwerdegegners keine Folge. Der Berufung des Bf gab es teilweise Folge, indem es den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Bf EUR 8 235 766.37 (DEM 16 107 758.94) samt 5 % Zinsen seit dem 08.06.2000 zu bezahlen. Das Mehrbegehren in gleicher Höhe wies es ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens hob es gegeneinander auf.
Das OG erachtete einen Gesamtschaden von DEM 32 215 517.87 als erwiesen. Das OG vertrat die Rechtsauffassung, dass der ausländische Anleger grundsätzlich das Risiko eines Steuerstrafverfahrens in seinem Wohnsitzstaat trage. Andererseits gehe es nicht an, inländischen Treuhändern insofern einen Freipass auszustellen, als käme es überhaupt nicht darauf an, ob ein Treuhänder seine Pflichten gegenüber dem ausländischen Anleger erfüllt habe oder nicht. Das OG erachtete es deshalb aus Billigkeitsgründen als angezeigt, dass der im Beschwerdefall entstandene Schaden von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sei. Entsprechend verpflichtete es den Beschwerdegegner, dem Bf die Hälfte des ihm entstandenen Gesamtschadens zu ersetzen.
5. Gegen dieses Obergerichtsurteil erhob der Bf mit Schriftsatz vom 11.02.2004 und der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 16.02.2004 Revision an den OGH.
6. Der OGH entschied mit U vom 02.09.2004 wie folgt:
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Mit Bezug auf den festgestellten Steuerschaden von DEM 29 544 480.19, mit Bezug auf die festgestellten Bewährungsauflagen von DEM 1 000 000.00 und mit Bezug auf die festgestellten Honorare von Prof Dr E S und von H G P von insgesamt DEM 659 975.10 wird das angefochtene U des OG vom 18.09.2003 dahingehend abgeändert, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden aus dem Kauf und Verkauf von Gold und mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden für Verwaltungs- und Buchhaltungskosten wird das angefochtene U aufgehoben; die Rechtssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Verhandlung und E an das OG zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
Der OGH kam in seinem U insbesondere zum Schluss, dass der von der ersten Instanz festgestellte Steuerschaden, die Steuerstrafen und die in diesem Zusammenhang festgestellten Kosten keine rechtliche Grundlage für einen Ersatzanspruch darstellten. Der OGH verneinte unter anderem die Frage, dass das liechtensteinische Haftpflichtrecht zumindest wirtschaftlich den Erfolg einer Steuerhinterziehung gewährleiste. Aus dem gleichen Grund erachtete das OG auch die im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren entstandenen Honorarforderungen der beiden Steuerexperten nicht als Grundlage für eine Schadenersatzforderung.
In Bezug auf die Goldspekulation führte der OGH aus, dass sich aus dem OG-Urteil nicht entnehmen lasse, welche Feststellungen das OG getroffen habe, um beurteilen zu können, welche konkreten Treuhand- und Verwaltungspflichten der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang verletzt habe. Damit fehle dem OGH aber die tatsächliche Grundlage, um beurteilen zu können, ob in diesem Zusammenhang eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners zu Recht bejaht worden sei. Eine mangelnde Tatsachengrundlage diagnostizierte der OGH auch im Bezug auf die Verwaltungs- und Buchhaltungskosten, weil keine Feststellungen vorlägen, inwiefern diese mit dem Geheimnisbruch und den damit ausgelösten Steuer- bzw Steuerstrafverfahren zusammenhingen und inwiefern die entsprechenden Zahlungen dem Bf zuzuordnen seien.
In diesen beiden Punkten gab der OGH deshalb der Revision Folge, hob das angefochtene Obergerichtsurteil in diesem Umfang auf und verwies die Streitsache zur Neuverhandlung und -entscheidung an das OG zurück.
5. Gegen dieses OGH-Urteil erhob der Bf mit Datum vom 01.10.2004 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art 33 Abs 1 LV), auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), auf Berücksichtigung (Willkürverbot; Art 31 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK), auf Begründung (Art 43 Satz 3 LV) sowie des Gleichheitsgrundsatzes (Art 31 LV) und des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Bf durch die Punkte II und IV des Spruchs im angefochtenen OGH-Urteil in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt sei. Das OGH-Urteil sei im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an den OGH zur neuerlichen Verhandlung und E unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zurückzuverweisen. Weiters sei der Beschwerdegegner zum Kostenersatz zu verurteilen. In Bezug auf die für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren allein relevante Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EMRK wird Folgendes geltend gemacht:
5.1. Dass das Revisionsverfahren keine mündliche Verhandlung vorsehe und das OGH-Urteil im gegenständlichen Fall in nicht öffentlicher Sitzung auf der Basis der Prozessakten getroffen worden sei, wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn den Parteien - hier dem Bf - die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, von dem an sich im GOG vorgesehenen Recht, Richter abzulehnen, Gebrauch zu machen. Die in § 15 GOG vorgesehene Möglichkeit Richter abzulehnen, sei so im Verfahren vor dem OGH nicht gegeben, weil den Parteien die Zusammensetzung dieses Kollegial-Gerichtes entgegen der ansonsten bei Kollegialgerichten in § 15 GOG vorgesehenen Weise nicht bekannt gegeben werde und nicht bekannt gegeben worden sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Zusammensetzung des Revisionsgerichtes von vorne herein klar sei, weil das eben nicht der Fall sei, weil der OGH fallweise unter dem Vorsitz des Herrn Präsidenten, fallweise unter dem Vorsitz des Herrn Vizepräsidenten, tage und fallweise, wie auch im gegenständlichen Fall, Ersatzrichter zum Einsatz kämen.
5.2. Im gegenständlichen Fall sei darüber hinaus ein zureichender Grund vorgelegen, die Unbefangenheit des Herrn Präsidenten in Zweifel zu ziehen, der, worüber in der Presse, Rundfunk und Internet, wie sich aus der Beilage 7 ergebe, berichtet worden sei, während des laufenden, weit über Liechtenstein hinaus medial transportierten Rechtsstreits, als die Berufungsverhandlung bereits stattgefunden habe, am 17.12.2003 in der Kanzlei des Beschwerdegegners in Vaduz als Festredner anlässlich einer Präsentation aufgetreten sei.
Es möge zutreffen, dass dieser Umstand für sich allein möglicherweise nicht ausreichen könne, eine Befangenheit zu begründen, er müsse aber in Zusammenhang mit den unten näher ausgeführten Umständen gesehen werden.
Denn schliesslich sei der erkennende Senat aber in seiner E auch nicht unbeeinflusst, frei und unabhängig.
Darüber, ob es Befangenheit begründe, wenn der Präsident des OGH gerade in der Kanzlei des Beschwerdegegners während eines derartig Aufsehen erregenden Prozesses als Festredner auftrete, könne man unter Umständen noch geteilter Meinung sein. Wenn aber, wie hier, versucht werde, die E mit drei Meinungen zu untermauern, von denen eine, breit zitierte, gar von einem Kanzleikollegen des Beschwerdegegners stamme, dann würden Umstände vorliegen, die sowohl gegen die Unabhängigkeit, als auch gegen die Unparteilichkeit und schliesslich auch dagegen sprächen, dass hier dem Anspruch des fair trial iS der EMRK Genüge getan worden sei.
Dazu im Einzelnen:
In S 66 des angefochtenen U zitiere sich der Herr Berichterstatter selbst, indem er auf "Hotz, S 187" verweise. Einer der Richter sei also in die Beratungen mit einer schon früher vorgefassten Meinung eingetreten und habe als Berichterstatter die übrigen Senatsmitglieder zu überzeugen versucht und tatsächlich überzeugt. Der OGH habe also das U mit der vorgefassten Meinung eines Richters begründet, was im Hinblick auf die weiter aufgezeigten Umstände jedenfalls unzulässig sei.
In S 67 des U beziehe sich der OGH auf einen Aufsatz von S. Dass dieser während des Revisionsverfahrens (Verweis auf RdW 6/2004) veröffentlicht worden sei und sich auf die gegenständliche Rechtssache beziehe, sei dem OGH nicht verborgen geblieben. Schon deshalb habe er ihn zu seiner Meinungsbildung nicht heranziehen dürfen. Im Übrigen stehe Herr S, weil er im H-Br-Europainstitut des Beschwerdegegners in Salzburg (Verweis auf Beilagen 8 und 9) veröffentliche, zum Beschwerdegegner in Geschäftsbeziehungen. Er sei von ihm sogar noch im Jahre 2003, als der gegenständliche Rechtsstreit längst anhängig gewesen sei, gefördert worden. Die E werde also ua auf die Veröffentlichung eines Wissenschaftlers gestützt, der vom Beschwerdegegner über sein Europainstitut gefördert werde, wobei erschwerend hinzukomme, dass der OGH erkannt habe, dass die Arbeit offensichtlich im Hinblick auf den gegenständlichen Rechtsstreit veröffentlicht worden sei und sich dennoch darauf bezogen habe.
Letztlich erweise sich die mangelnde Unparteilichkeit des OGH in dieser Sache aus der Tatsache, dass in S 68 und anlässlich der conclusio in S 69 eine Arbeit von Heinz Krejci und Wolfgang Brandstetter zitiert werde, deren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtsstreit noch klarer sei (ecolex 07/2004, versendet am 21.07.2004, also während der Urteilsausarbeitung - Beilage 6). Bei "Wolfgang Brandstetter" handle es sich um Herrn Univ-Prof Dr Wolfgang Brandstetter, für den als siebten Partner der Kanzlei des Beschwerdegegners im Internet (Verweis auf Beilage 10) unter www.icclaw.com geworben werde und der in der Kanzlei-Homepage des Beschwerdegegners (www.b....com) mit Bild und Lebenslauf (Verweis auf Beilagen 11 und 12) aufscheine. Schon in Anbetracht der Situation in Liechtenstein erscheine es ausgeschlossen, dass dieser Umstand dem OGH nicht bekannt gewesen sei, ausserdem sei der Herr Präsident in der Kanzlei des Beschwerdegegners, die auch die Kanzlei des Herrn Univ-Prof Brandstetter sei, als Festredner im Dezember 2003 in Erscheinung getreten. Im Übrigen werde aus dem Zusammenhang gerissen zitiert und übersehen, dass die Autoren bei ihren, den OGH nach seiner Darstellung beeinflussenden Schlussfolgerungen nach österreichischem Recht davon ausgegangen seien, dass der Vertrag zwischen dem die Steuern hinterziehendem Klienten und Treuhänder nichtig sei, was im gegenständlichen Rechtsfall nach den vorliegenden Urteilen in Liechtenstein gerade nicht der Fall sei.
All das zeige, dass hier in einer Weise vorgegangen worden sei, die nicht etwa den Anschein der Befangenheit erwecke, sondern die Überzeugung schaffe, dass zur Begründung des im Übrigen dürftig begründeten U zumindest zwei "wissenschaftliche" Arbeiten herangezogen worden seien, die vom OGH im Hinblick auf die Nähe der Autoren zum Beschwerdegegner und die Tatsache, dass es sich um Arbeiten handle, die im Hinblick auf den gegenständlichen Rechtsstreit erstellt worden seien, offensichtlich um den OGH während des laufenden Revisionsverfahrens zu beeinflussen, nicht hätten herangezogen werden dürfen. Auch aus diesem Grund werde die angefochtene E aufzuheben sein.
Verfassungs- und EMRK-widrig sei weiters die Regelung in Liechtenstein, wonach den Parteien keine Möglichkeit gegeben sei, Befangenheit von Richtern am OGH geltend zu machen, weil ihnen die Zusammensetzung des Senates, der entscheide, nicht bekannt sei. Da dies auch im gegenständlichen Fall zutreffe, werde schon dieser Verstoss gegen LV und EMRK zur Aufhebung des angefochtenen U führen müssen, ohne dass die Frage der Berechtigung des Verdachtes der Befangenheit näher überprüft werden müsse.
5.3. Der OGH habe in einem Senat entschieden, dem zwei Berufsrichter und drei Laienrichter ohne juristische Vorbildung angehörten. Dem Anspruch des fair trial nach Art 6 EMRK werde dieses Gericht ebenso nicht gerecht wie dem Anspruch des Art 27 LV, weil ein so zusammengesetztes Gericht nicht dazu in der Lage sei, das materielle Recht in der, in der ZPO vorgesehenen höchsten Instanz im Prozess in der von der LV vorgesehenen Weise zu schützen. Die Beurteilung der Rechtsfragen, die im gegenständlichen Fall entschieden worden seien, setze nicht nur juristischen Sachverstand, sondern fundierte Rechtskenntnisse voraus. Dass letztere bei der Mehrheit des erkennenden Senates fehlten, ergebe sich nicht nur aus der Dürftigkeit der Begründung, die Willkür gleichzusetzen sei, sondern insbesondere auch aus der Tatsache, dass sich der Senat dazu habe genötigt gesehen, seine E mit eigener Veröffentlichung eines Mitgliedes des Senats und mit für die gegenständliche Rechtssache veranlassten Arbeiten von Wissenschaftlern zu unterlegen. Es solle hier grundsätzlich zur Diskussion gestellt werden, dass die Regelung in Liechtenstein, wonach auch in höchster Instanz, wenn schwierigste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden sollten, im erkennenden Senat Nichtjuristen mitwirkten und die Juristen sogar überstimmen können, weder mit dem Anspruch des Art 33 iVm Art 31 und Art 27 LV noch mit jenem der EMRK vereinbar sei. Komme der StGH zu dieser Auffassung, so werde die angefochtene E ebenfalls aufzuheben sein.
6. Mit Schreiben vom 27.10.2004 erstattete der OGH eine Gegenäusserung zu Punkt 7 der vorliegenden Beschwerde, wo im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
6.1. Der gegen den Präsidenten des OGH erhobene Vorwurf der Befangenheit werde entschieden zurückgewiesen.
Es treffe zu, dass der OGH-Präsident vom Kanzleipartner des Beschwerdegegners, RA Dr J G, ersucht worden sei, anlässlich einer Buchpräsentation am 17.12.2003 einen Vortrag über Neuerungen in der österreichischen Justiz zu halten. Diesem Ersuchen sei er - selbstverständlich unentgeltlich - nachgekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihm die in diesem Zivilprozess eine Rolle spielende Vorfälle zwar aus den Medien bekannt gewesen, er habe aber nicht gewusst, dass der gegenständliche Rechtstreit bereits anhängig gewesen sei, schon gar nichts habe er über den Stand des Verfahrens gewusst. Weitere Kontakte zum Beschwerdegegner habe er nie gehabt. Naturgemäss sei die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdegegners in zahlreichen Zivil- und Strafverfahren beteiligt gewesen, die von ihm als Vorsitzenden des oberstgerichtlichen Senates mitentschieden worden seien, dies einmal positiv, das andere Mal negativ für die Partei des Beschwerdegegners.
Von einem Präsidenten des OGH und einem Präsidenten eines Oberlandesgerichts werde erwartet, dass er die Justiz sowohl im Fürstentum Liechtenstein als auch in Österreich repräsentiere. So habe der OGH-Präsident während seiner zehnjährigen Tätigkeit als Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck und seiner nun schon siebenjährigen Tätigkeit als Präsident des OGH in Liechtenstein sowohl in Österreich als auch im Fürstentum Liechtenstein an zahlreichen Repräsentationsveranstaltungen teilgenommen, diverse Vorträge gehalten, er habe an Buchpräsentationen, Kanzleieröffnungen, Kanzleijubiläen von Rechtsanwälten und Notaren usw, also an ähnlichen Veranstaltungen wie am 17.12.2003 in Vaduz, teilgenommen, ohne dass jemand auf den Gedanken gekommen sei, dass damit eine Befangenheit seiner Person begründet werden könne. Es sei sicher für das Image der Justiz abträglich, sich völlig abzukapseln und jeglichen gesellschaftlichen Kontakt vor allem mit jenen Berufsgruppen, mit denen die Justiz zu tun habe, nämlich Rechtsanwälte, Notare, Sachverständige ua, zu meiden.
Die Mitwirkung als Vorsitzender des oberstgerichtlichen Senates an der Entscheidungsfindung in dieser Rechtssache sei daher so wie in allen anderen E mit voller Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit erfolgt und habe sich auf rein sachliche Überlegungen und Argumente beschränkt. Nebenbei sei angemerkt, dass er mit dem Rechtsvertreter des Bf, Herrn Dr Siegfried Dillersberger, RA in Kufstein, seit mehreren Jahrzehnten "per Du" und befreundet sei. Auch dieser Umstand kann die Unbefangenheit des OGH-Präsidenten nicht erschüttern.
6.2. Gleichgültig, ob § 15 GOG (Bekanntgabe der Zusammensetzung des Kollegialgerichtes) beachtet worden sei oder nicht, spiele im vorliegenden Fall keine Rolle.
Entgegen den Ausführungen des Bf habe dieser sehr wohl die Möglichkeit gehabt, einen Ablehnungsantrag hinsichtlich der Person des OGH-Präsidenten vor Zustellung der E zu stellen. Der über Antrag des Beschwerdegegners zu fassende Kautionsbeschluss sei vom Vorsitzenden des Senates, also in vorliegenden Fall vom OGH-Präsidenten, zu machen und zu unterfertigen. Dies habe er auch getan; dieser B sei mit seiner Unterschrift dem Bf zugestellt worden, weshalb diesem auch die Zusammensetzung des Senates, insbesondere dass der OGH-Präsident den Vorsitz haben werde, bereits bekannt gewesen sei. Der Kläger habe daher längst die Möglichkeit gehabt, einen Ablehnungsantrag zu stellen, da zwischen Zustellung des Kautionsbeschlusses und Fällung der E am 02.09.2004 wegen des Umfanges und der rechtlichen Problematik des Zivilrechtsstreites zwangsläufig einige Monate vergangen seien. Eine nachträgliche Ablehnung eines Richters, wenn man mit dessen E nicht einverstanden sei, sei aber nicht zulässig.
6.3. Es sei durchaus üblich und zulässig, dass ein Richter anlässlich der Entscheidungsfindung auf Rechtsansichten zurückgreife und darauf verweise, die er bereits in früheren Entscheidungen, Aufsätzen, wissenschaftlichen Abhandlungen usw zum Ausdruck gebracht habe. Wenn der Berichterstatter Prof Dr Reinhold Hotz seine eigene Habilitationsschrift zitiere, so könne dies keine Voreingenommenheit bedeuten, eine Befangenheit wäre an den Haaren herbeigezogen. Befangenheit läge nämlich nicht einmal dann vor, wenn sich ein Richter vor der E eine Meinung gebildet habe (Verweis auf SSt 25/77, 39/10 ua).
6.4. Richtig sei, dass sich der oberstgerichtliche Senat, insbesondere der Berichterstatter, sowohl mit dem Aufsatz von Schauer als auch mit der Arbeit von Krejci/ Brandstetter befasst habe. Dies sei aber durchaus kritisch geschehen, wobei die in den beiden Aufsätzen vertretenen Rechtsmeinungen nicht ausschlaggebend gewesen seien. Die Abweisung des Klagebegehrens sei auf eigenständigen und differenzierten Erwägungen des OGH erfolgt. Im Übrigen sei Dr Wolfgang Brandstetter weder dem Referenten noch dem OGH-Präsidenten bekannt und es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass dieser als Syndikus der Kanzlei des Beschwerdegegners zur Verfügung stehe. Die Homepage des Beschwerdegegners sei vom OGH-Präsidenten nie geöffnet worden. Eine Beeinflussung des OGH-Präsidenten oder des Referenten durch diese beiden Aufsätze sei jedenfalls nicht erfolgt.
6.5. Zu den zum Teil polemischen Ausführungen hinsichtlich der verfassungsmässigen Zusammensetzung des oberstgerichtlichen Senates, des fehlenden juristischen Sachverstandes seiner Mitglieder und der Dürftigkeit der Begründung des U würden keine Ausführungen gemacht, sondern nur auf das angefochtene oberstgerichtliche U verwiesen. Dieses spreche nämlich für sich. Diese obzitierten Vorwürfe hätten mit einer sachlichen Beschwerdeführung nichts mehr zu tun und würden von den Mitgliedern des oberstgerichtlichen Senates als kränkend und beleidigend empfunden.
7. Mit Schriftsatz vom 03.11.2004 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde, worin zur für das gegenständliche Verfahren relevanten Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV iVm Art 6 Abs 1 EMRK Folgendes vorgebracht wird:
7.1. Es treffe zu, dass § 15 GOG eine Verständigung der Parteien bzw ihrer Vertreter über die Zusammensetzung eines Kollegialgerichtes nur dann vorsehe, wenn eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinde, was grundsätzlich für den OGH als Revisionsgericht gem § 478 Abs 1 ZPO nicht zutreffe. Dem Bf wäre es jedoch freigestanden, gem § 478 Abs 2 ZPO eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu beantragen, nachdem er offenbar sehr grossen Wert auf die vorgängige Kenntnis der Zusammensetzung des Revisionssenates gehabt habe. Ein solcher Antrag sei jedoch vom Bf im Revisionsverfahren nicht gestellt worden.
Ungeachtet dessen bleibe es natürlich überlegenswert, ob nicht de lege ferenda den Parteien bzw ihren Vertretern im gerichtlichen Verfahren auch dann, wenn ein Senat in nicht öffentlicher Sitzung entscheide, vorgängig die Zusammensetzung dieses Senates und der Tag, an dem die E gefällt werden solle, mitgeteilt werde, damit allenfalls Ablehnungsgründe geltend gemacht werden könnten. Dies geschehe ja beispielsweise im Verfahren vor der Landessteuerkommission, dem VGH und auch dem StGH selbst.
Der Bf ziehe im gegenständlichen Fall die Unbefangenheit des OGH-Präsidenten in Zweifel. Dies geltend zu machen erscheine jedoch geradezu rechtsmissbräuchlich, denn aus dem B des OGH-Präsidenten vom 01.04. 2004 über die Auferlegung einer aktorischen Kaution hätten der Bf und seine Vertreter erkennen können, dass der OGH-Präsident in dieser Rechtssache den Senatsvorsitz führen werde. Es sei davon auszugehen, dass die behaupteten Ablehnungsgründe dem Bf bzw seinen Vertretern schon im Zeitpunkt der Zustellung dieses B bekannt gewesen seien.
7.2. Der Beschwerdegegner lege grössten Wert auf die Feststellung, dass zwischen ihm und dem OGH-Präsidenten keinerlei besondere persönliche Beziehungen bestünden, insbesondere keine enge Freundschaft (§ 11 Z 4 GOG). Der Beschwerdegegner kenne den OGH-Präsidenten nur aus wenigen offiziellen Anlässen. Die Buchpräsentation vom 17.12.2003 habe übrigens, was nebenbei auch noch gesagt sein solle, gar nicht in der Kanzlei des Beschwerdegegners, sondern im Hotel Löwen in Vaduz stattgefunden. Der OGH-Präsident habe weder das Wohnhaus des Beschwerdegegners noch dessen Kanzleiräume jemals betreten.
Der Beschwerdegegner erblicke also in der (nachträglichen) Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes einen ebenso unqualifizierten wie unverzeihlichen Angriff des Bf auf die richterliche Integrität des OGH-Präsidenten. Man frage sich im Übrigen, ob es nun der OGH-Präsident oder der Berichterstatter Prof Dr Reinhold Hotz gewesen sein solle, der das gefällte OGH-Urteil entscheidend beeinflusst habe.
Der Beschwerdegegner gehe schliesslich davon aus, dass sich der OGH-Präsident zu dem ihm gegenüber erhobenen Befangenheitsvorwurf entsprechend äussern werde.
7.3. Den Bf störe offenbar der Umstand, dass sich der Berichterstatter in der von ihm verfassten schriftlichen Entscheidungsbegründung selbst zitiere und meine, er sei dadurch in die Urteilsberatungen mit einer vorgefassten Meinung eingetreten. Diese Argumentation sei nur schwer nachvollziehbar, denn es bedeute doch keinen Nachteil, wenn das Mitglied eines OGH-Senates im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Tätigkeit zu einschlägigen Rechtsfragen bereits Abhandlungen geschrieben und diese veröffentlicht habe. Vielmehr sei dies geradezu ein Vorteil, weil ihm die zu entscheidenden Rechtsfragen und das damit zusammenhängende Rechtsgebiet geläufig und vertraut seien. Von einer vorgefassten Meinung zu sprechen, sei also völlig verfehlt.
Der OGH habe übrigens seine E eingehendst, umfangreich und unter gleichzeitigem Hinweis auf die einschlägige, schweizerische, österreichische und deutsche Literatur und Judikatur begründet. Es wäre mit Bestimmtheit auch ohne die im OGH-Urteil erwähnten Aufsätze von Schauer und Krejci/Brandstetter und auch in anderer Zusammensetzung zum gleichen Ergebnis gekommen. Die in diesen Aufsätzen vertretenen Lehrmeinungen bestätigten lediglich die von ihm zuvor wiedergegebenen Lehrmeinungen.
Der Bf hätte sich daher seine offenbar sehr umfangreichen Recherchen und die Sammlung von Bildmaterial über die Nahebeziehungen der zitierten Autoren zum Beschwerdegegner ohne weiteres sparen können. Deren Abhandlungen seien im Übrigen wissenschaftlich begründet und sachlich richtig und hätten ihren Anlass in der Aktualität des auch medial behandelten Themas. Es habe jedoch sicher nie die vermessene Absicht bestanden, mit diesen Publikationen die E des OGH zu beeinflussen, dies ganz abgesehen davon, dass der OGH seine E auch vor dem Erscheinen dieser Publikation hätte fällen können.
Die einzigen Lehrmeinungen gegen die vom OGH vertretene Rechtsansicht von der Nichterstattungsfähigkeit unerlaubter Vorteile, also beispielsweise etwa hinterzogener Steuern, fänden sich bei Koziol und Avancini, wobei auch diese Autoren einräumen müssten, dass Geldstrafen jedenfalls nicht erstattungsfähig seien. Der weitaus überwiegende Teil des vom Bf im Gerichtsverfahren unter dem Titel Steuerschaden geltend gemachten Betrages, nämlich weit über DM 20 Mio, sei jedoch im Kern nichts anderes als eine Geldstrafe, mit welcher sich der Bf eingestandener- und festgestelltermassen von einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe freigekauft habe. Diesen Betrag könne er auch nach Avancini und Koziol nicht fordern.
Der Beschwerdegegner gestatte sich zur Vermeidung von Wiederholungen zwei wichtige Hinweise auf die in seiner Berufungsschrift, nämlich zu den Lehrmeinungen von Koziol und Avancini, woraus sich ergebe, dass deren Rechtsansichten einer kritischen Überprüfung nicht standhielten; und des weiteren zur Frage der Nichtigkeit eines Vertrages zwischen einem steuerhinterziehenden Klienten und einem liechtensteinischen Anwalt oder Treuhänder.
Letzterer Hinweis sei von Wichtigkeit, weil der Bf in seiner Beschwerdeschrift ohne nähere Begründung die unrichtige Rechtsansicht vertrete, ein solcher Vertrag könne nach liechtensteinischem Recht rechtsgültig abgeschlossen werden.
7.4. Gegen welche konkrete Verfassungs- bzw EMRK-Bestimmung es verstossen solle, dass in Liechtenstein den Parteien bzw ihren Vertretern nicht mitgeteilt werde, in welcher Zusammensetzung der OGH in einer Rechtssache in nicht öffentlicher Sitzung entscheiden werde, werde vom Bf nicht gesagt.
Gleichzeitig sei auch darauf hinzuweisen, dass in Liechtenstein jedermann eine Erkundigung darüber möglich sei, wer die jeweiligen Mitglieder des OGH seien, weshalb es jeder Partei unbenommen bleibe, vorsorglich einzelne OGH-Mitglieder abzulehnen, wenn eine ihn betreffende Rechtssache an den OGH gelangt sei. Dies wäre jedenfalls sinnvoller und zielführender, als nach einem negativen Prozessausgang beim OGH sodann beim StGH die angebliche Befangenheit einzelner Senatsmitglieder des OGH oder gar seines Präsidenten geltend zu machen.
7.5. Der in der Beschwerdeschrift gestartete Angriff gegen das Laienrichterwesen in Liechtenstein sei nicht nur bedauerlich, sondern unqualifiziert und unverständlich. Er sei gleichzeitig natürlich auch ein Angriff auf alle jene Mitglieder des StGH, die über kein abgeschlossenes Jus- Studium verfügten.
Gerade bei Laienrichtern könne gesagt werden, dass sie stets über ein natürliches und gesundes Rechtsempfinden verfügten, was sie im vorliegenden Fall in die Lage versetzt habe zu entscheiden, dass jemand, der über viele Jahre hinweg in seinem Heimatstaat Steuern hinterzogen habe, diese nachentrichteten Steuern und Steuerstrafen nicht im Schadenersatzwege von einem Dritten zurückverlangen könne, selbst wenn ein Ereignis bei diesem Dritten die Nachzahlung ausgelöst habe.
Bedauerlich sei schliesslich, dass sich der Bf dabei nicht scheue, die Begründung der OGH-Entscheidung als dürftig zu bezeichnen.
8. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angefochtene B des OGH vom 02.09.2004, 10 CG.2000.199- 68, ist letztinstanzlich. Da es sich hier um eine OGH-Entscheidung handelt, welche das diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Zivilverfahren definitiv abschliesst, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche E gemäss dem Wortlaut von Art 15 Abs 1 StGHG vor.
Da die vorliegende Individualbeschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht ua eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV iVm Art 6 Abs 1 EMRK geltend, weil er im Revisionsverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, Befangenheitsgründe geltend zu machen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des StGH umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4.1]); StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; StGH 2002/56, Erw 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S 388 [388 f] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd 31, Vaduz 2000, S 47 f).
2.2. Der Bf macht im einzelnen geltend, dass die nicht öffentliche Durchführung des Revisionsverfahrens im Beschwerdefall nur dann nicht zu beanstanden wäre, wenn die Parteien von dem im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vorgesehenen Recht, Richter abzulehnen, hätten Gebrauch machen können. Die in § 15 GOG vorgesehene Möglichkeit, Richter abzulehnen, sei im OGH- Verfahren nicht gegeben, weil den Parteien die Zusammensetzung dieses Kollegialgerichtes entgegen der Regelung in § 15 GOG nicht bekannt gegeben worden sei. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass die Zusammensetzung des Revisionsgerichtes von vorneherein klar sei, weil das eben nicht der Fall sei, da der OGH fallweise unter dem Vorsitz des Präsidenten, fallweise unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten tage und fallweise, wie auch im gegenständlichen Fall, Ersatzrichter zum Einsatz kämen.
2.3. Dem wird in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners entgegen gehalten, dass § 15 GOG eine Verständigung der Parteien bzw von deren Vertretern über die Zusammensetzung eines Kollegialgerichtes nur dann vorsehe, wenn eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinde, was grundsätzlich für den OGH als Revisionsgericht gem § 478 Abs 1 ZPO nicht zutreffe. Dem Bf wäre es jedoch freigestanden, gem § 478 Abs 2 ZPO eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht zu beantragen, nachdem er offenbar sehr grossen Wert auf die vorgängige Kenntnis der Zusammensetzung des Revisionssenats lege. Ein solcher Antrag sei jedoch vom Bf im Revisionsverfahren nicht gestellt worden. Dessen ungeachtet bleibe es natürlich überlegenswert, ob nicht de lege ferenda den Parteien bzw ihren Vertretern im gerichtlichen Verfahren auch dann, wenn ein Senat in nicht öffentlicher Sitzung entscheide, vorgängig die Zusammensetzung dieses Senats und der Tag, an dem die E gefällt werden solle, mitgeteilt werde, damit allenfalls Ablehnungsgründe geltend gemacht werden könnten. Dies geschehe ja beispielsweise im Verfahren vor der Landessteuerkommission, dem VGH und auch dem StGH selbst.
2.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners ist die Vorschrift von § 15 Abs 1 GOG, wonach bei Kollegialgerichten den betroffenen Parteien Ladungen, welche die Namen der urteilenden Richter zu enthalten haben, bei sonstiger Nichtigkeit mindestens 10 Tage vor dem Gerichtstermin zuzustellen sind, offensichtlich nicht auf öffentliche Verhandlungen beschränkt. Eine solche Einschränkung enthält das Gesetz nicht und sie würde auch nicht Sinn und Zweck von §15 GOG entsprechen, wonach rechtzeitig Ablehnungsgründe iS von Abs 3 dieser Bestimmung geltend gemacht werden können sollen. Der StGH hat in einer letzthin ergangenen E klargestellt, dass die von anderen liechtensteinischen Kollegialgerichten abweichende Praxis des OGH, den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im Vorhinein bekannt zu geben, gegen § 15 GOG verstosse. Der StGH hat auch darauf hingewiesen, dass analoge Vorschriften auch im Verwaltungsverfahren gelten (Art 12 Abs 1 LVG). Der StGH hat weiters festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift von § 15 GOG durch den OGH gravierende Konsequenzen hat: Während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könnte, ist dies beim OGH nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den StGH möglich. Allein darin liegt schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter, im Übrigen auch des - hier nicht gerügten - Beschwerderechts gem Art 43 LV (StGH 2003, 35 Erw 2.3).
Im StGH-Fall 2003/35 wurde der entsprechenden Grundrechtsrüge nur deshalb keine Folge gegeben, weil vom Bf nicht einmal behauptet worden war, dass bei einem der an der angefochtenen E beteiligten OGH-Richter eine Befangenheit bestehe. Mangels Relevanz der sich aus der Nichteinhaltung von § 15 GOG ergebenden Grundrechtsverletzung verzichtete der StGH auf eine Aufhebung der dort angefochtenen OGH-Entscheidung.
2.5. Im Beschwerdefall wird aber sehr wohl eine Befangenheit, und zwar hinsichtlich des OGH-Präsidenten und zumindest auch eines weiteren OGH-Richters, nämlich des Richters Prof Dr Reinhold Hotz, geltend gemacht. Da somit nicht nur die Befangenheit des OGH-Präsidenten behauptet wird, braucht hier nicht auf das Argument in der Gegenäusserung des OGH eingegangen zu werden, wonach der OGH-Präsident auch den Kautionsbeschluss unterzeichnet habe und somit ein Befangenheitsantrag gegen ihn schon frühzeitig vor der Verhandlung in der Hauptsache hätte gestellt werden können. Auch braucht sich der StGH nicht mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich eine Befangenheit eines oder mehrerer OGH-Richter besteht. Wie der StGH in der erwähnten StGH-Entscheidung 2003/35 ausgeführt hat, muss ein entsprechender Befangenheitsantrag im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und entschieden werden können. Genauso wenig hat sich der StGH - vorbehaltlich der anschliessenden Erwägungen unter Punkt 2.7 der Urteilsgründe - mit den weiteren vom Bf erhobenen Grundrechtsrügen auseinanderzusetzen.
Vielmehr verstösst die hier angefochtene OGH-Entscheidung allein aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Bf, einen Befangenheitsantrag im ordentlichen Verfahren zu stellen, gegen das Recht auf den ordentlichen Richter und ist somit verfassungswidrig. Der OGH wird im neuen Verfahrensgang unter strikter Beachtung von § 15 GOG den Parteien vorgängig zur neuerlichen E die Zusammensetzung des Gerichtskollegiums bekannt zu geben haben.
2.6. Da sich aufgrund des Verstosses gegen Art 33 Abs 1 LV das angefochtene OGH-Urteil gesamthaft als verfassungswidrig erweist, wäre es sachlich richtig, die E auch integral aufzuheben und zur Neuentscheidung an den OGH zurückzuverweisen. Nun hat der Bf aber ausdrücklich nur einen Teil des OGH-Urteils mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochten, nämlich die Punkte II und IV des Urteilspruchs. Der nicht angefochtene Teil des OGH-Urteils, mit welchem das OG- Urteil teilweise aufgehoben und die Streitsache insoweit zur Neuverhandlung und -entscheidung an das OG zurückverwiesen wurde, ist somit in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat das OG auf den 10.03.2005 schon eine neuerliche Berufungsverhandlung im 2. Verfahrensgang ausgeschrieben, um über den vom OGH aufgehobenen Teil des OG-Urteils vom 18.09.2003 erneut absprechen zu können.
Diese Prozesslage erweist sich als einigermassen verworren, da der StGH nun seinerseits den vom OGH bestätigten Teil des OG-Urteils vom 18.09.2003 aufhebt und der OGH im neuen Verfahrensgang über diesen Teil seines hier angefochtenen U noch einmal zu entscheiden hat, ohne den Fall gänzlich neu aufrollen zu können, wie dies an sich sachgerecht wäre. Da der StGH im Gegensatz zu einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz selbst bei absoluten Nichtigkeitsgründen wie im Beschwerdefall keine Möglichkeit hat, diese von Amtes wegen aufzugreifen und eine ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte E über den angefochtenen Umfang hinaus aufzuheben, sind dem StGH insoweit aber die Hände gebunden.
2.7. Abschliessend ist hier noch auf die vom Bf erhobene Rüge der Verfassungswidrigkeit der mehrheitlichen Besetzung des OGH mit Laien einzugehen, da diese Rüge auf einen Normenkontrollantrag hinausläuft; und zwar hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs 2 letzter Satz GOG ("Von den Oberrichtern und Ersatzrichtern muss je einer rechtskundig sein."), welcher gem Abs 4 dieser Bestimmung auch auf OGH-Richter anwendbar ist. Über diesen Normenkontrollantrag hat aber allein der StGH zu befinden, sodass diese Frage vorweg und unabhängig von derjenigen nach der Berechtigung der vom Bf erhobenen Befangenheitsgründe zu klären ist.
2.7.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verlangt der Anspruch auf ein faires Verfahren in Art 6 Abs 1 EMRK keineswegs, dass Laien nicht auch in (als reine Rechtsinstanzen fungierenden) Höchstgerichten Einsitz nehmen dürften. Art 6 EMRK schützt vor Ausnahmegerichten und garantiert eine gesetzeskonforme Zusammensetzung im Hinblick auf Bestellung, Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Richter (Mark E Villiger, Anspruch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A, Zürich 1999, S 261 f RZ 414). Den gleichen sachlichen Schutzbereich hat auch das Recht auf den ordentlichen Richter gem Art 33 Abs 1 LV (vgl StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw 4.1]). Hingegen kommt Art 27 LV, wonach der Staat rasche und effiziente Verfahren für die Vollstreckung und die Verwaltungsrechtspflege zu schaffen hat, kein Grundrechtscharakter zu. Der StGH erkennt Verfassungsbestimmungen ausserhalb des IV. Hauptstücks (Art 28 ff LV) nur ausnahmsweise Grundrechtscharakter zu (siehe Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum StGH, Schaan 2003, S 115 f mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Übrigen besteht für eine Grundrechtswirkung von Art 27 auch kein Bedürfnis, da jedenfalls der Anspruch auf die angemessene Dauer eines Verfahrens explizit von Art 6 Abs 1 EMRK geschützt wird. Im Zusammenhang mit der hier relevanten Frage der Zulässigkeit des Laienrichtertums in reinen Rechtsinstanzen braucht hierauf aber nicht näher eingegangen zu werden.
2.7.2. Grundrechtliche Probleme können bei Laienrichtern im Zusammenhang mit ihrer Unabhängigkeit entstehen, wenn etwa ein Standesgericht überwiegend aus Standesvertretern besetzt ist (siehe Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A, Kehl etc 1996, S 254 f Rz 129 zu Art 6). Die Besetzung eines Gerichts mit Laien stellt aber im Grundsatz kein grundrechtliches Problem dar.
Hieran ändert auch nichts, dass dem Bf durchaus einzuräumen ist, dass Laienrichter für die Berufung in reine Rechtsinstanzen wie den OGH weniger geeignet sind als für Unterinstanzen, in denen auch Tatfragen zu beurteilen und - etwa bei der Strafzumessung in den Strafgerichten - wichtige Ermessensentscheide zu fällen sind. Denn dabei können Laien ihre allgemeine Lebenserfahrung offensichtlich besser einbringen als bei reinen Rechtsfragen.
Immerhin gibt es sachliche Gründe, welche für die Einsitznahme für Laien auch in reinen Rechtsinstanzen sprechen: So etwa das Argument, dass Laien als "Vertreter des liechtensteinischen Staatsvolkes" in der Rechtsprechung generell einem "legitimen staatspolitischen Bedürfnis" entsprechen (Max Bizozzero, Editorial. Gedanken zum Laienrichtertum, LJZ 1989, 65 [66]); oder dass der Einbezug von Laien in einem Richterkollegium die Berufsrichter zu einer verständlicheren rechtlichen Argumentation zwingt (Sabine Tömördy, Die Beteiligung von Laienrichtern [dh von Richtern ohne juristische Bildung] an der Rechtsprechung liechtensteinischer Gerichte: Rechtliche Regelung, Sinn und praktische Bedeutung, [unveröffentlichte] Diplomarbeit Universität St. Gallen, April 1998, S 65; vgl auch Arno Waschkuhn, Die Justizordnung in Liechtenstein, LJZ 1991, 38 [40]).
2.7.3. Schliesslich ist das Laienrichtertum auch in der Landesverfassung selbst verankert; so in Art 102 Abs 1 LV für den VGH und durch Verweis auf diese Bestimmung in Art 105 LV auch für den StGH. Nun sieht aber Art 102 Abs 1 iVm Art 105 LV für den VGH und den StGH vor, dass eine Richtermehrheit rechtskundig sein müsse. Tatsächlich kann eine Mehrheit von Laienrichtern im Einzelfall problematisch sein, wenn sich die Laien wichtigen rechtlichen Überlegungen der rechtskundigen Richter geradezu verschliessen sollten. Wesentlich erscheint dem StGH aber, dass der Spruchkörper anders als bei einem Geschworenengericht nicht nur aus Laien besteht und somit gewährleistet ist, dass alle wesentlichen juristischen Beurteilungskriterien in die Urteilsberatung einfliessen können. Jedenfalls hat der Verfassungsgeber offenbar bei der jüngsten insbesondere auch das VIII. Hauptstück betreffend die Gerichte neuregelnden Verfassungsrevision LGBl 2003/186 keinen Anlass gesehen, hinsichtlich der Zivil- und Strafgerichte wie bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eine Mehrheit von rechtskundigen Richtern vorzusehen.
2.7.4. Insgesamt erachtet der StGH demnach auch die mehrheitliche Besetzung des OGH mit Laien als im Einklang mit der Verfassung.
3. Aufgrund des Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde waren dem Bf die richtig geltend gemachten Kosten zuzusprechen; dies allerdings mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr von CHF 700.-, da der obsiegenden Partei im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr auferlegt wird (StGH 2000/1, Erw 9).