StGH 2004/67
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Februar 2005 an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Frau Esther Sele als Schrift führerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: I L
vertreten durch die Generalbevollmächtigte:
C Anstalt
diese wiederum vertreten durch:
Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner Rechtsanwälte 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02. 09. 2004,11UR.2001.293-18
wegen: erletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. September 2004, 11 UR.2001.293-18, in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'751.85 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Beim Landgericht ist seit 15.11.2001 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 3 StGB anhängig.
Auslösend für dieses Strafverfahren war ein Rechtshilfeersuchen des Grossinstanzgerichts Paris, das eine Voruntersuchung gegen A Gu und andere französische Staatsbürger wegen Verdachtes der Geldwäscherei, Hehlerei, Untreue u.s.w. führt. Nach dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens soll P F, Leiter der Firmen Z und B von seinem Konto bei der Banque I am 21.09.1999 USD 150'000.00 zugunsten des Kontos I bei der X Bank AG, Konto-Nr. 2xx.xxx.xxx und am 26.10.1999 USD 150'000.00 zugunsten desselben Kontos überwiesen haben. Diese Überweisungen könnten in einem Zusammenhang stehen mit dem Verdacht, dass P F und A Ga zu persönlichen Zwecken über die flüssigen Mittel der Firma B verfügten, unter Missachtung des Gesellschaftsinteresses und ohne jegliche Kontrolle. Dieser Sachverhalt stelle eine Aneignung von Geldern der Gesellschaft dar und erfülle nach französischem Recht bei den Begünstigten den Tatbestand der Straftaten des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen und des Hehlens von Gesellschaftsvermögen. Das Verfahren habe bislang ergeben, dass P F und A Ga über beträchtliche Barbeträge für ihren persönlichen Bedarf oder zur Übergabe an Dritte als Vergütungen für Dienstleistungen verfügten, zu welchem sich P F bislang nicht geäussert habe. Was die Herkunft der Barbeträge betreffe, so ergebe sich aus dem derzeitigen Stand der Ermittlungen, dass die Herren P F und A Ga bei der Bank L in Tel Aviv unter den Bezugsangaben "Ca..." und "Co..." eröffnete Konten kreditierten. Im Gegenzug dazu seien P F in Paris durch M, welcher Verbindungen zu zahlreichen Geschäftsleuten des Pariser Sen-tier-Viertels (Viertel des Konfektionsgewerbes) zu unterhalten schien, Barbeträge übergeben worden.
Zahlreiche Überweisungsaufträge der Konten der Firma B zugunsten von P F, A Ga, von diesen kontrollierten Firmen oder Dritten (von denen einige als angolanische Amtsträger identifiziert werden konnten) seien aufgefunden worden. P F habe für diese Vorgänge keine Erklärung abgegeben und keine näheren Angaben zu den Begünstigten oder wirtschaftlich Berechtigten dieser Überweisungen gemacht.
Im Zuge der Auswertung weiterer Disketten, welche bei der Firma B aufgefunden wurden, seien darüber hinaus die beiden obgenannten Swift-Überweisungen gefunden worden, wobei die Erkundung des Ablaufes der Bewegungen dieses Kontos sowie die Identifizierung von dessen wirtschaftlich Berechtigten und der eventuellen Beauftragten für die gerichtliche Voruntersuchung von Nutzen sei.
Aus der Mitteilung der X Bank AG vom 07.11.2001 an die Stabsstelle der Financial Intelligence Unit ergibt sich, dass "im Auftrag eines Kunden" die im Rechtshilfeersuchen angeführten Überweisungen auf das USD-Kontokorrent 2xx.xxx.xxx vorgenommen worden seien (ON 1).
Dies führte dazu, dass im bezüglichen Strafrechtshilfeverfahren das Landgericht mit Beschluss vom 19.10.2001 zu 11 Rs 2001.0308-3 unter anderem sämtliche Vermögenswerte auf dem nämlichen Konto bei der X Bank AG pfändete und die vorgefundenen Unterlagen beschlagnahmte sowie der X Bank AG verbot, darüber zu verfügen.
Im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren erliess das Landgericht mit Beschluss vom 07.12.2001 dieselbe Anordnung, die auf zwei Jahre befristet wurde. In seiner Begründung berief sich das Erstgericht auf das erwähnte französische Rechtshilfeersuchen und auf die beiden Verdachtsmeldungen der X Bank AG und der C Anstalt betreffend die I L. Es sei davon auszugehen, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten der I L um den Direktor der staatlichen Ölgesellschaft in Angola handle. Ausgangspunkt der Pariser Ermittlungen seien grossangelegte Bestechungen und Waffenkäufe mit Angola. Es sei daher notwendig, die Kontounterlagen zu erhalten und die Vermögenswerte vorläufig zu sperren, um eine Überprüfung in strafrechtlicher Hinsicht vornehmen zu können (ON 2).
2. Mit Beschluss des Landgerichts vom 21.11.2003 wurde die Sperre dieser Vermögenswerte für die Dauer eines weiteren Jahres, d.h. bis zum 07.12.2004 verlängert, da sich die im seinerzeitigen Beschluss angeführten Voraussetzungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geändert hätten (ON 7).
3. Das Obergericht stimmte dieser Verlängerung mit Beschluss vom 01.12.2003 zu. Das Inlandstrafverfahren stehe in engem Zusammenhang mit den beim Grossinstanzgericht Paris geführten Strafverfahren und mit dem Rechtshilfeakt 11 Rs 2001.128 (früher 11 Rs 2001.308). Da das Pariser Verfahren noch immer nicht abgeschlossen sei, sei es nachvollziehbar, weshalb der Erstrichter mit seinem Rechtshilfeersuchen zugewartet habe. Es sei daher der Verlängerung zuzustimmen (ON 10).
4. Dieser Obergerichtsbeschluss wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpft. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit, beantragt wurde die Aufhebung der beiden Verlängerungsbeschlüsse ON 7 und ON 10 (ON 12).
Mit Beschluss vom 02.09.2004 gab der Oberste Gerichtshof dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin verweise auf die Untätigkeit des Erstgerichtes und erachte deshalb eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte für unangemessen. Tatsächlich seien seit der Beschlussfassung am 070.12.2001 und seit der Entsiegelungstagsatzung vom 08.01.2002 in diesem Inlandstrafverfahren keine Untersuchungshandlungen gesetzt worden. Der Beschwerdeführerin sei zuzustimmen, dass eine Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen, die seit Dezember 2001 vorlägen, längst möglich gewesen wäre, ebenso die Abfertigung eines Rechtshilfeersuchens an die französischen Behörden hinsichtlich des Standes des dortigen Strafverfahrens und zur Erhaltung weiterer Verfahrenskenntnisse. Erst am 19.08.2004, also nach mehr als zweieinhalb Jahren sei ein Rechtshilfeersuchen an das Grossinstanzgericht in Paris mit folgendem wesentlichen Inhalt vorbereitet worden:
"Um die inländischen Ermittlungen zweckentsprechend fortsetzen zu können wird höflichst ersucht, mitzuteilen, ob sich aus der Auswertung der Ihnen übermittelten Unterlagen und der sonst bei Ihrer Behörde aufliegenden Beweise Anhaltspunkte für eine Beteiligung der I L und deren verantwortlicher Organe und deren wirtschaftlich Berechtigten an den in Ihrem Rechtshilfeersuchen beschriebenen Machenschaften ergeben haben. Die entsprechenden Beweisergebnisse wollen dem Landgericht übermittelt werden. Gleichzeitig wird ersucht, den Stand des bei Ihnen behängenden Verfahrens bekannt zu geben; sollte bereits eine Anklage erhoben oder ein Urteil gefällt worden sein, wird ersucht, auch diese Unterlagen zu übermitteln."
Ein derartiges Rechtshilfeersuchen, das zudem erst noch übersetzt werden müsse, hätte wesentlich früher gestellt werden können. Bezeichnend für die Säumigkeit des Erstgerichts sei auch, dass die gegenständliche Beschwerde, die am 29.01.2004 eingebracht worden sei, erst am 20.08.2004 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Es sei zwar richtig, dass das Inlandstrafverfahren fast ausschliesslich von den Ermittlungsergebnissen in Frankreich abhänge. Der Beschwerdeführerin sei aber beizupflichten, dass auch in diesem Fall das Inlandstrafverfahren so rasch als möglich voranzutreiben sei und nicht nur zugewartet werden könne, was im ausländischen Strafverfahren herauskomme. Der Oberste Gerichtshof habe dies auch in zahlreichen Entscheidungen angesprochen und den Standpunkt vertreten, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen sei, wenn nicht entsprechende Untersuchungshandlungen gesetzt würden und Untersuchungsergebnisse vorlägen, die den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Verdacht erhärteten. Trotzdem erachte der Oberste Gerichtshof eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte bis zum 07.12.2004 im Hinblick auf die gegenwärtige noch bestehende Verdachtslage, die sich aus dem ursprünglichen französischen Rechtshilfeersuchen, den beiden Verdachtsmitteilungen der X Bank AG und der C Anstalt und aus dem Rechtshilfeakt 11 Rs 2001.128 ableiten lasse sowie im Hinblick auf das nunmehr gestellte Rechtshilfeersuchen, mit dem entsprechende Erhebungsergebnisse zu erwarten seien, für gerechtfertigt, und noch nicht für unangemessen. Sollte sich danach jedoch kein konkreter Verdachtshinweis ergeben, werde eine weitere Verlängerung der Kontensperren über den 07.12.2004 nicht mehr zu rechtfertigen sein.
Es sei daher von der in den §§ 96 und 97a StPO verlangten gegründeten Verdachtslage und damit davon auszugehen, dass sich der vermutliche Täter durch die strafbare Handlung bereichert habe. Dies rechtfertige die Annahme, dass es einer Abschöpfung der Bereicherung oder zum Verfall der Vermögenswerte kommen könne. Damit seien die Voraussetzungen für die Kontensperre und deren Verlängerung gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit liege jedenfalls noch nicht vor, auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei gewährt, da die Nachteile, die der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Kontensperre entstehen könnten, sicherlich nicht so schwer wögen wie jener Schaden, der dem Land Liechtenstein oder einem anderen Dritten ohne Sicherungsmassnahme entstehen könnte.
5. Gegen dieses OGH-Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.10.2004 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gemäss Art. 31 Abs. 3 Satz 1 LV und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV, der Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 LV, des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene OGH-Beschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuentscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zur Rüge des Verbots der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht habe die Vermögenssperre-Verlängerung bis 07.12.2004 gutgeheissen, obwohl es festgestellt habe, dass nach dem Beschluss vom 07.12.2001 ausser einer Entsiegelungstagsatzung keine weiteren Untersuchungshandlungen erfolgt seien. Gegen diesen Verlängerungsbeschluss habe die Beschwerdeführerin am 29.01.2004 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof geführt. Nicht nur sei diese Beschwerde erst am 20.08.2004 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden, sondern das Erstgericht sei auch nur einen Tag früher in der Strafsache erstmals tätig geworden, indem es ein Rechtshilfeersuchen an das Grossinstanzgericht Paris vorbereitet habe. Durch diese fast dreijährige Untätigkeit der Erstinstanz sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzt worden.
Auch wenn der Oberste Gerichtshof binnen sehr kurzer Frist über das Rechtsmittel entschieden habe, so seien die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin bereits zu jenem Zeitpunkt unheilbar verletzt worden und hätten durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes geschützt werden müssen.
Die Untätigkeit des Erstgerichts stelle auch eine Rechtsverzögerung, eine Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz dar. Im Ergebnis resultiere auch eine Rechtsverweigerung. Dadurch, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel erst rund drei Monate vor Ablauf der Verlängerungsfrist der Beschwerdeführerin zugegangen sei, werde auch ihr Recht auf Führung einer Verfassungsbeschwerde - zumindest faktisch - erheblich eingeschränkt. Es sei nämlich zu erwarten, dass die neuerlichen Verlängerungsbeschlüsse vor der Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde ergehen werden, womit für die Beschwerdeführerin eine Rechtsunsicherheit und zudem unnötige, weil vermeidbare, Kosten aufgebürdet würden. Es sei offensichtlich, dass mit diesem Vorgehen auch der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt werde.
5.2. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsfreiheit wird Folgendes ausgeführt:
Mit der gegenständlichen Vermögenssperre seien der Beschwerdeführerin rund USD 400'000.00 ihrer Verfügung (zumindest befristet) entzogen worden. Es sei offensichtlich, dass dadurch in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Auch wenn mit § 97a StPO eine gesetzliche Grundlage zum Erlass von Vermögenssperren bestehe, so sei diese Bestimmung gegenständlich nicht in rechtsgenüglicher (im Sinne der Verfassungsmässigkeit) Art und Weise angewendet worden.
Der Oberste Gerichtshof führe zwar aus, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (noch) gewährt sei, da die Nachteile, die der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Kontensperre entstehen könnten, sicherlich nicht so schwerwiegend seien wie jener Schaden, der dem Land Liechtenstein oder einem anderen Dritten ohne Sicherungsmassnahme entstehen könnte.
Die Beschwerdeführerin pflichte dem Obersten Gerichtshof insoweit bei, als eine solche Interessenabwägung tatsächlich zu erfolgen habe. Gegenständlich seien die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wirklich in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbezogen worden.
Erstens sei nicht nachvollziehbar, wie die unzweifelhaft durch die Beschwerdeführerin zu erleidenden Nachteile (vollständiger Entzug der Verfügungsbefugnis über die gesperrten Vermögenswerte) überhaupt gerechtfertigt werden können, wenn die Behörde fast drei Jahre ohne ersichtlichen Grund vollständig untätig geblieben sei.
Zweitens werde den Nachteilen "jener Schaden, der dem Land Liechtenstein oder einem anderen Dritten ohne Sicherungsmassnahme entstehen könnte" gegenübergestellt. Ein solcher Schaden sei jedenfalls nicht näher bezeichnet oder absehbar. Sollte dem Land Liechtenstein aufgrund der nicht mehr verlängerten Vermögenssperre tatsächlich ein Schaden entstehen, so könnte er unter den gegebenen Umständen nicht als Rechtfertigung für eine Verlängerung der Kontosperre herangeführt werden, da die Verlängerung ja gerade wegen dem Verschulden der Behörden des Landes Liechtenstein erfolge.
Ein allfälliger Schaden eines Dritten stehe hier überhaupt nicht zur Diskussion. Wenn überhaupt, dann hätten die Firmen Z und B, die im französischen Verfahren als abstrakt Geschädigte gelten würden, einen Ersatzanspruch. Da nun aber wiederum der im französischen Verfahren beschuldigte P F alleiniger Eigentümer dieser Firmen sei, würde also, sollten die Überweisungen tatsächlich in Schädigung der beiden genannten Firmen durchgeführt worden sein, letztlich der im Ausgangsverfahren in Frankreich Hauptbeschuldigte den Schaden indirekt zu tragen haben.
Es sei offensichtlich, dass diese Ausgangslage in einer tatsächlichen Verhältnismässigkeitsprüfung die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Kontosperre und deren Verlängerung zu erdulden habe, nicht aufwiegen könne.
Schon § 97a Abs. 4 StPO stelle ausreichend klar, dass eine Verlängerung der Vermögenssperre nach zwei Jahren nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich sei und der Zustimmung des Obergerichts bedürfe. Dass die vollständige Untätigkeit der Untersuchungsbehörden während fast drei Jahren eine Verlängerung der Kontosperre auf keinen Fall rechtfertigen könne, sei offensichtlich.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof führe im angefochtenen Beschluss an mehreren Stellen aus, dass er grundsätzlich andere Massstäbe bei der Verlängerung von Kontensperren anlege. Mit diversen Ausführungen mache der Oberste Gerichtshof selbst klar, dass eine Verlängerung der Kontosperre nicht bewilligt werden könne. Dennoch sei er - unverständlicherweise, wie zur Verhältnismässigkeitsprüfung oben ausgeführt - zum entgegengesetzten Ergebnis gekommen und halte die Vermögenssperre aufrecht. Die Beschwerdeführerin sehe darin natürlich auch ihren Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung/ihr Beschwerderecht (Art. 43 LV) und den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 33 Abs. 3 LV) verletzt. Die Begründung und das Resultat der Entscheidung seien nicht in Einklang zu bringen. Auch werde durch die Bestätigung der Vermögenssperre die nicht zu rechtfertigende Untätigkeit der Untersuchungsbehörden gedeckt und die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile würden ohne weiteres in Kauf genommen. Man müsste, würde solches Verhalten der Behörden belohnt werden, auch von einer krassen Waffenungleichheit sprechen.
Ebenso deutlich zeigten hier zwei andere, exemplarisch angeführte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf, dass im gegenständlich bekämpften Beschluss der Oberste Gerichtshof die von ihm selbst gesetzten Massstäbe ohne wirkliche Begründung nicht einhalte. Damit verletze er aber auch (neben den bereits erwähnten verfassungsmässigen Rechten) den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.06.2001 (LES 2001, 228) sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Aufgrund eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens seien Bilder bei einer liechtensteinischen Firma beschlagnahmt worden, die für den Beschuldigten verwahrt worden seien. Nach knapp einem Jahr habe der Beschuldigte den Antrag gestellt, den Beschlagnahmebeschluss aufzuheben und die Bilder auszufolgen. Das Landgericht habe die Beschlagnahme aufgehoben. Das Obergericht habe sie im Zuge einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wiederhergestellt. Dagegen habe der Beschuldigte Revisionsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof erhoben, der den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufgehoben und den erstinstanzlichen Beschluss wiederhergestellt habe. Der Oberste Gerichtshof habe hierzu Folgendes ausgeführt (LES 2001, 229):
"Wesentlich erfolgreicher ist jedoch der Revisionsbeschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, dass das Strafverfahren ... völlig unzulänglich geführt werde, da es für ihn unzumutbar sei, so lange und auf unbestimmte Zeit nicht über sein Eigentum verfügen zu können. Zutreffend hat nämlich schon das Obergericht darauf hingewiesen, dass vor allem bei Sicherungsmassnahmen zwischen den Interessen der ersuchenden Behörde und jenen des Betroffenen abzuwägen sein wird. Die Beschlagnahme der Bilder erfolgte am 23.05.2000, also vor über einem Jahr, ohne dass die ersuchende Behörde weitere Massnahmen oder Schritte gesetzt hat. Es wäre dem Untersuchungsamt St. Gallen ein Leichtes gewesen, innerhalb dieser Zeit etwa Ersuchen zu stellen, einen Sachverständigen zu bestellen ... Das Interesse des Beschuldigten, über seine Bilder wieder frei wie ein Eigentümer verfügen zu können, liegt auf der Hand. Wenn dieses Eigentumsrecht über so lange Zeit oder gar auf unbestimmte Zeit ohne triftigen Grund entzogen wird, so ist dies für den Beschuldigten tatsächlich unzumutbar. Eine derartige Verhaltensweise ist unangemessen, verstösst überdies in krasser Weise nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sondern auch gegen jenen des "fair trial".
Zur Verletzung der Eigentumsgarantie seien bereits Ausführungen gemacht worden. Der zuvor zitierte OGH-Beschluss zeige deutlich auf, dass dies bereits bei wesentlich kürzeren Fristen, in denen die zuständige Behörde aus unerklärlichen Gründen untätig geblieben sei, der Fall sei und nicht erst nach fast drei Jahren wie im gegenständlichen Zusammenhang. Der auszugsweise zitierte OGH-Beschluss vom 07.06.2001 zeige aber auch auf, dass die identische Bestimmung, § 97a StPO, obwohl praktisch gleiche Ausgangslagen bestünden (Untätigkeit der Behörden), ohne nähere Begründung oder sonst ersichtlichen Grund nach krass unterschiedlichen Massstäben, insbesondere im Bereich der Interessenabwägung, angewendet werde. Diese ungleiche Anwendung der identischen Vorschrift verstosse gegen das Gleichheitsgebot von Art. 31 Abs. 1 LV und gegen den unbeschriebenen Verfassungsgrundsatz des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung.
Es könne nämlich in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied machen, ob der liechtensteinische Untersuchungsrichter oder ob die um Rechtshilfe ersuchende schweizerische Behörde untätig bleibe, ebenso wenig wie die "Nationalität" der betroffenen Firmen respektive Personen ein erhebliches Unterscheidungskriterium darstellen könne.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 05.12.2002 (LES 2003, 270) lasse dieselben Schlussfolgerungen betreffend die gegenständlich angefochtene Entscheidung zu. Dem Beschluss vom 05.12.2002 sei ein Sachverhalt zugrunde gelegen, wonach Geschäftskonten eines liechtensteinischen Unternehmens über fast vier Jahre gesperrt worden seien. Der Oberste Gerichtshof habe dazu ausgeführt:
"Seit dieser Beschlussfassung sind jedoch keine nennenswerten Verfahrensergebnisse hervorgekommen (insbesondere nicht aus den beschlagnahmten Bankunterlagen), die den dafür notwendigen Verdacht konkretisiert oder erhärtet hätten. Auch im Hinblick auf diese dünne Beweislage ist es daher zweifellos unangemessen und unverhältnismässig, die Geschäftskonten eines liechtensteinischen Unternehmens über einen so langen Zeitraum (1999 bis November 2003) zu sperren.
Die Beschwerdeführer haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Verfügungssperre gemäss § 97a Abs. 4 StPO nach der Absicht des Gesetzgebers eine Ausnahme bleiben und nur aus besonders wichtigen Gründen stattfinden sollte, wofür eben die Zustimmung des Obergerichts notwendig sein sollte ... Einzig der Auslandsbezug enthält eine zeitliche Komponente, die zu berücksichtigen wäre, doch können die erst am 09.09.2002 nach Italien gerichteten und noch unerledigten Rechtshilfeersuchen eine weitere Verlängerung der Verfügungssperre nicht rechtfertigen..."
Der Oberste Gerichtshof streiche in dieser Entscheidung hervor, dass es um Geschäftskonten eines liechtensteinischen Unternehmens gegangen sei, die nicht über einen so langen Zeitraum hätten gesperrt werden können. Dass es sich gegenständlich nicht um ein liechtensteinisches Unternehmen handle, könne kein Kriterium für eine andere Behandlung darstellen. Zumindest habe der Oberste Gerichtshof in seiner gegenständlich bekämpften Entscheidung nicht auf daraus abzuleitende Unterscheidungskriterien hingewiesen.
Im oben zitierten OGH-Beschluss vom 05.12.2002 sei nach knapp drei Jahren ein Rechtshilfeersuchen nach Italien gerichtet worden und dieses sei zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unerledigt gewesen. Nicht anders verhalte es sich im gegenständlichen Fall. Der Oberste Gerichtshof hebe auch selbst hervor, dass ein solches Rechtshilfeersuchen bereits sehr viel früher hätte gestellt werden können, dies das Erstgericht aber unterlassen habe.
Es seien also gegenständlich keine wesentlichen Unterschiede zu den oben zitierten früheren OGH-Beschlüssen auszumachen. Die unterschiedliche Behandlung der Vermögenssperren im gegenständlichen Fall verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Gegenständlich sei zudem hervorzuheben, dass auch beim Wegfall der Vermögenssperre im UR-Verfahren ohnehin noch die Sperre im RS-Verfahren bestünde, die die gleichen Vermögenswerte betreffe. Insofern sei auch die Interessenabwägung des Obersten Gerichtshofes, welche den allfälligen Schaden, der einem anderen Dritten ohne Sicherungsmassnahme entstehen könnte, zu relativieren respektive unvollständig. So lange im Rechtshilfeverfahren die Vermögenssperre aufrecht bleibe, würden auf diesem Wege geschädigte Dritte (die, wenn überhaupt, im Kontext des französischen Untersuchungsverfahrens eruiert und involviert werden müssten) noch ausreichende Sicherheit haben.
In diesem Zusammenhang sei auch die (anscheinend übliche) Praxis zu kritisieren, wonach im Zuge von ausländischen Rechtshilfeersuchen praktisch automatisch inländische Untersuchungsverfahren eröffnet würden, die dann aber in keiner Weise weiter betrieben würden. Damit aber werde dem Zweck des Untersuchungsverfahrens in keiner Weise Genüge getan (Verweis auf § 41 StPO). Selbstverständlich diene auch § 97a StPO nicht dazu, Vermögenswerte im Zusammenhang mit Untersuchungsverfahren, die gar nicht tatsächlich betrieben würden, zu sperren.
6. Das Landgericht verlängerte die Kontosperre mit Beschluss vom 08.11.2004 bis zum 07.12.2005.
Im Beschwerdeverfahren reduzierte das Obergericht die Verlängerung der Kontosperre mit Beschluss vom 22.11.2004 auf sechs Monate, somit bis zum 07.06.2005. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2004 ist derzeit beim Obersten Gerichtshof hängig.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes überhaupt mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1. Zwar erweist sich der angefochtene OGH-Beschluss vom 02.09.2004, 11 UR.2001.293-18, als letztinstanzlich, doch fragt es sich, ob es sich hierbei auch um eine "enderledigende" Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes vom 27.11.2003 (LGBl. 2004/32) handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sich inzwischen in mehreren Entscheidungen ausführlich mit dem neuen Eintretenskriterium der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG befasst und ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese neue Eintretensvoraussetzung eng auszulegen ist. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Aus diesen Erwägungen hat der Staatsgerichtshof etwa im StGH-Verfahren 2004/6, in dem es um die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe im Asylverfahren ging, das entsprechende letztinstanzliche VGH-Urteil als enderledigend qualifiziert, während er in den StGH-Fällen 2004/23 und 2004/24 eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Planungssache als nicht enderledigend qualifiziert hat (siehe zur ausführlichen Begründung dieser Rechtsprechung StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
1.3. Aus diesen Erwägungen ist die im vorliegenden, vom Hauptverfahren gesonderten Instanzenzug über den in einem Provisorialverfahren ergangenen OGH-Beschluss im Sinne der hier wiedergegebenen StGH-Rechtsprechung somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) zu qualifizieren.
1.4. Es ist jedoch weiters zu prüfen, ob im Beschwerdefall noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bzw. eine Beschwer der Beschwerdeführerin gegeben ist, nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen, wie im Rahmen der Sachverhaltsausführungen dargelegt, in einem neuerlichen Instanzenzug mit Beschwerde vom 23.12.2004 wiederum an den Obersten Gerichtshof gelangt ist.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f. Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289 Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig.
Im Beschwerdefall ist die Legitimationsvoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses weiterhin gegeben, da die Kontensperre vom Obergericht mit Beschluss vom 22.11.2004 in Einschränkung des Landgerichtsbeschlusses vom 08.11.2004 zwar nicht um ein ganzes Jahr, immerhin aber um sechs Monate auf den 07.06.2005 verlängert und über die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden worden ist.
1.5. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV geltend.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw. 5]; StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt generell, dass die im angefochtenen OGH-Beschluss gegebene Begründung zu knapp sei.
Tatsächlich gibt der Oberste Gerichtshof nur eine sehr kurze Begründung, weshalb eine Verlängerung der Kontensperre zulässig sei. Er führt aus, er erachte "eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte bis zum 07.12.2004 im Hinblick auf die gegenwärtige noch bestehende Verdachtslage, die sich aus dem ursprünglichen französischen Rechtshilfeersuchen, den beiden Verdachtsmitteilungen der X Bank AG und der C Anstalt und aus dem Rechtshilfeakt 11 Rs 2001.128 ableiten lässt sowie im Hinblick auf das nunmehr gestellte Rechtshilfeersuchen, mit dem entsprechende Erhebungsergebnisse zu erwarten sind, für gerechtfertigt und noch nicht für unangemessen" (ON 18, S. 6 f.).
Wie oben ausgeführt, kann eine knappe Begründung sehr wohl grundrechtskonform sein, wenn detailliertere Erwägungen nur Offensichtliches ausformulieren würden. Die Kurzbegründung des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdefall steht aber in augenfälligem Gegensatz zu dessen ausführlichen Erwägungen hinsichtlich der jahrelangen Untätigkeit der Untersuchungsbehörden im gegenständlichen inländischen Strafverfahren. Dabei weist der Oberste Gerichtshof auf seine eigene Rechtsprechung hin; wonach "eine Vermögenssperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, wenn nicht entsprechende Untersuchungshandlungen gesetzt werden und Untersuchungsergebnisse vorliegen, die den im Strafverfahren zugrunde liegenden Verdacht erhärten" (ON 18, S. 6).
Geradezu überraschend schliesst an diese, durchaus als "Plädoyer" für eine Aufhebung der Kontensperre wirkenden Erwägungen die oben wiedergegebene Kurzbegründung, weshalb eine Verlängerung der Kontensperre "trotzdem" gesetzeskonform und angemessen sei. Soweit für den Staatsgerichtshof aus den von der Beschwerdeführerin zitierten OGH-Entscheidungen LES 2001, 229 und LES 2003, 270 ersichtlich, lässt sich der vorliegende OGH-Beschluss auch nur schwer mit der bisherigen OGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen für die Aufrechterhaltung einer Kontensperre in Einklang bringen, sodass hier wohl faktisch eine Praxisänderung vorliegen dürfte. Nun stehen zwar Praxisänderungen zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz der Verfassung, doch sind solche nach der StGH-Rechtsprechung trotzdem zulässig, sofern sie sich auf triftige Gründe stützen und die neue Praxis auch konsequent angewendet wird (siehe StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 Erw. 3.2]). Jedenfalls sind aber bei einer Praxisänderung an deren Begründung relativ hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2003/33, Erw. 2.2; vgl. auch StGH 2002/17, Erw. 2.7 mit Verweis auf Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel 1993, S. 182 ff.). Und auch wenn der hier angefochtene OGH-Beschluss keine Praxisänderung darstellten sollte, hätte der Oberste Gerichtshof immerhin näher begründen müssen, inwieweit sich der Beschwerdefall wesentlich von den beiden publizierten Vergleichsfällen unterscheidet.
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vom Obersten Gerichtshof für die Aufrechterhaltung der Kontensperre gegebene Begründung als nicht im Einklang mit den Mindestanforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
3. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene OGH-Beschluss war aufzuheben.
4. Auf die weiteren, von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen braucht entsprechend nicht mehr eingegangen zu werden. Auch hat sich der Staatsgerichtshof nicht mit dem weiteren Verfahrensverlauf nach Einreichung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde zu befassen, da insoweit gemäss der StGH-Rechtsprechung in der Regel ein Neuerungsverbot gilt (siehe StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]). Immer zulässig sind Nova jedoch zum Nachweis der Legitimationsvoraussetzungen. Insoweit - konkret bei der Prüfung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführerin - sind die weiteren Verfahrensschritte auch angemessen berücksichtigt worden (siehe vorne Punkt 1.4 der Urteilsbegründung).
Indessen hat der Oberste Gerichtshof natürlich die Möglichkeit, nunmehr gleichzeitig auch über die neuerliche Beschwerde vom 23.12.2004 im selben Beschluss zu entscheiden. Falls der Oberste Gerichtshof jedoch bis zur Ausfertigung dieses Urteiles dieser neuerlichen Beschwerde Folge geben sollte, wird die hier vorgenommene Zurückverweisung wegen Wegfalls der Beschwer gegenstandslos.
5. Einzugehen ist noch kurz auf die Ausführungen in der hier angefochtenen OGH-Entscheidung zu den StGH-Entscheidungen 2003/90 und 2003/91, auch wenn diesbezüglich in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nichts vorgebracht worden ist.
Man mag durchaus Zweifel an der Sinnhaftigkeit der EGMR-Rechtsprechung haben, wonach in einem Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren ein Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer selbst dann zur Gegenäusserung zur Kenntnis zu bringen ist, wenn dieser Antrag ohne Begründung gestellt wird, die Staatsanwaltschaft somit explizit oder jedenfalls faktisch auf eine Gegenäusserung verzichtet hat. Wie in der erwähnten StGH-Entscheidungen aber ausgeführt worden ist, ist die entsprechende Strassburger Rechtsprechung eindeutig und sie ist deshalb zu beachten. Der Oberste Gerichtshof wird jedenfalls im zweiten Verfahrensgang gut beraten sein, die auch vom Staatsgerichtshof respektierte EGMR-Rechtsprechung nicht zu ignorieren. In praktischer Hinsicht lässt sich das Problem im Übrigen relativ einfach lösen, indem auch die Staatsanwaltschaft von dieser Rechtsprechung Kenntnis nimmt und in Zukunft gleich auf eine Antragsstellung verzichtet, wenn sie diese nicht begründen will. Denn darin ist dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass ein unbegründeter Abweisungsantrag denselben Einfluss auf die Entscheidung hat, wie wenn überhaupt keine Erklärung abgegeben würde.
6. Zum Kostenspruch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Kosten richtig verzeichnet hat, sodass die gesamten beantragten Kosten zuzusprechen waren.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 22. Februar 2005