StGH 2005/086
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2007 an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 3. November 2005,06 CG.2005.231-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: 3'000.00)
beschlossen:
1. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Im Zivilverfahren zu 06 CG.2005.231 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner mit Klage vom 8. August 2005 auf Schadenersatz in Höhe von EUR 13 Mio. s.A. verklagt.
Im Rahmen dieses Verfahrens wies das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2005 (ON 14) die Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 8. August 2005 (ON 1) bzw. vom 25. August 2005 (ON 5) ab. Das Erstgericht kam zum Schluss, dass einerseits die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht bescheinigt und die Klagsführung andererseits aussichtslos sei.
Dem gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2005 (ON 16) gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. November 2005 (ON 22) keine Folge. Das Obergericht erachtete die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht bescheinigt und verzichtete im Übrigen auf die Prüfung der Frage, ob auch die weitere Verfahrenshilfevoraussetzung, dass die Klagsführung nicht geradezu aussichtslos sei, vorliege.
Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. November 2005 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, auf wirksame Beschwerde und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK sowie des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots gemäss Art. 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird in diesem Schriftsatz zunächst nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit gesondertem Schriftsatz vom 24. November 2005, welcher gleichentags eingereicht wurde, wurde die Verfassungsbeschwerde durch folgende Anträge verbessert: Der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Obergerichtsentscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land.
2. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 13. April 2006 eine Gegenäusserung, worin unter anderem Folgendes vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich seine Beschwerde nicht gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG richte. Ziehe man nämlich den Akt des ordentlichen Verfahrens 06 CG.2005.231 heran, so zeige sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Streitverhandlung vom 2. Dezember 2005 erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt habe. Zwar sei auch dieser Antrag wiederum vom Landgericht abgewiesen worden (ON 21), und zwar mit der Begründung, dass die Klagsführung völlig aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss aber einen Rekurs erhoben (ON 26). Eine Entscheidung über diesen Rekurs sei noch nicht ergangen. Insofern sei die Frage, ob der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe bewilligt erhalte oder nicht, noch gar nicht letztinstanzlich geklärt. Somit mangle es der gegenständlichen Beschwerde bereits an der Eintretensvoraussetzung, dass es sich um eine letztinstanzliche enderledigende Entscheidung handeln müsse. Deshalb werde diese Beschwerde zurückzuweisen sein.
Weiters mangle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis und damit an einer Beschwer für seine Beschwerde. Der Beschwerdeführer stosse sich an der Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach dieser nicht bedürftig im Sinne von § 63 ZPO sei und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Diese Rechtsauffassung sei nun - so die Beschwerdegegner - durch das Landgericht auf neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers durch den Beschluss vom 6. Dezember 2005 zu 06 CG.2005.231-25 dahingehend abgeändert worden, dass das Landgericht den Beschwerdeführer als bedürftig angesehen habe. Trotzdem sei der Verfahrenshilfeantrag vollumfänglich abgewiesen worden, da das Landgericht vollkommen zu Recht der Auffassung sei, dass die Klagsführung aussichtslos sei. Da die vom Beschwerdeführer angeprangerte Rechtsauffassung in Bezug auf die Bedürftigkeit nunmehr korrigiert worden sei, liege kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor und die Beschwerde sei auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Mit Schreiben vom 10. August 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer unter anderem auch für den Beschwerdefall den Verbesserungsauftrag, die in den Vermögensbekenntnissen vom 18. Mai bzw. 19. Juni 2006 behaupteten Schulden und die entsprechenden Zins- und Amortisationszahlungen glaubhaft zu machen.
4. Mit Schriftsatz vom 13. August 2006 erfolgte eine entsprechende Verbesserung der Beschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verfassungsbeschwerde vom 22. bzw. 24. November 2005 ist der einen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers betreffende Obergerichtsbeschluss vom 3. November 2005 zu 06 CG.2005.231-22. Dieser Beschluss ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Zudem ist die vorliegende Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.1. In der Gegenäusserung der Beschwerdegegner wird jedoch vorgebracht, dass die angefochtene Obergerichtsentscheidung das weitere Beschwerdelegitimationserfordernis gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, wonach nur enderledigende Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können, nicht erfülle. Denn der Beschwerdeführer habe anlässlich der Streitverhandlung vom 2. Dezember 2005 erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Zwar sei auch dieser Antrag vom Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (ON 25) wiederum abgewiesen worden; dies allerdings nicht mehr wie im Beschwerdefall mit der Begründung der mangelnden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern deshalb, weil die Klagsführung völlig aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss wiederum Rekurs erhoben (ON 26). Die Entscheidung über diesen Rekurs sei bei Einreichung der Gegenäusserung noch ausstehend. Insofern sei die Frage, ob der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe bewilligt erhalte oder nicht, noch gar nicht letztinstanzlich geklärt.
Der Verfassungsbeschwerde fehle aber auch noch eine weitere Eintretensvoraussetzung, nämlich die Beschwer. Denn der Beschwerdeführer stosse sich an der Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach er nicht bedürftig im Sinne von § 63 ZPO sei. Diese Rechtsauffassung werde nun durch den neuerlichen Beschluss des Landgerichtes obsolet, da darin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht, jedoch die Beschwerdeführung als aussichtslos erachtet werde. Da die vom Beschwerdeführer angeprangerte Rechtsauffassung im Bezug auf die Bedürftigkeit nunmehr korrigiert worden sei, liege kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, sodass die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
1.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann angesichts dieser Sachlage offen bleiben, ob der angefochtene Obergerichtsbeschluss enderledigend ist oder nicht. Denn jedenfalls ist im Sinne des Vorbringens der Beschwerdegegner das Beschwerdelegitimationserfordernisses der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses durch den (nur vom Beschwerdeführer angefochtenen) Landgerichtsbeschluss vom 6. Dezember 2005 nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde dahingefallen.
1.3. Das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Indessen hat der Staatsgerichtshof diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren anerkannt (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 Erw. 2.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Im neuen Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004/32) ist der hier relevante Fall des Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Abs. 1 von Art. 42 geregelt ("Das Verfahren ist ferner durch Beschluss einzustellen, wenn ... offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.").
1.4. Die für den Beschwerdefall wesentliche Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch den neuerlichen Beschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2005 (ON 25) nunmehr - wie erwähnt - zugunsten des Beschwerdeführers entschieden worden. Es wäre deshalb für ihn auch dann nichts zu gewinnen, wenn der Staatsgerichtshof seiner Verfassungsbeschwerde Folge geben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückverweisen würde. Dann bliebe nämlich immer noch zu entscheiden, ob die Klagsführung durch den Beschwerdeführer aussichtslos ist. Genau diese Frage wurde in der Folge aber an das Obergericht mit der Anfechtung des Landgerichtsbeschlusses vom 6. Dezember 2005 (ON 25) durch den Rekurs vom 21. Dezember 2005 (ON 26) herangetragen. Selbst bei Stattgebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wäre der Beschwerdeführer also keinen Schritt weiter als mit der Anfechtung des Landgerichtsbeschlusses ON 25. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, die offenbar noch nicht ergangene Obergerichtsentscheidung über seinen Rekurs ON 26 im Falle der Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels wiederum mit Verfassungsbeschwerde anzufechten und damit dem Staatsgerichtshof spezifisch die Frage der Aussichtslosigkeit der Klagsführung zur Prüfung zu unterbreiten.
2. In Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer sind nach der StGH-Rechtsprechung weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2000/49, Erw. 3; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u.a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
3. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine Verfahrenskosten anfallen, ist somit auch sein Verfahrenshilfeantrag obsolet, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2007