StGH 2005/14
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2005, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: H G
Beschwerdegegnerin: P Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.02.2005, 6NP2004.52-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.02.2005, 6 NP 2004.52-22, in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur gesamten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten von CHF 1'968.55 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren liegt der von der Beschwerdegegnerin, einer Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Antrag vom 09.07.2004 zu 6 NP 2004.52-1 zugrunde, für die am 17.04.2000 gelöschte verfahrensbeteiligte Stiftung A M, ebenfalls eine liechtensteinische Familienstiftung, gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB einen als Kollisionskurator mit einem im Einzelnen im Antrag näher bezeichneten Aufgabenkreis zu bestellen. Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um die zuletzt in Funktion befindlichen Stiftungsräte der verfahrensbeteiligten Stiftung.
2. Mit Beschluss vom 26.07.2004 (ON 4) ordnete das Landgericht hinsichtlich der A M Stiftung eine Kollisionskuratel gemäss §§ 277 Ziff. 2 ABGB an und machte die Bestellung des Kurators vom Erlag eines Kostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin und der Namhaftmachung einer geeigneten Person durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer abhängig. Die Beschwerdeführer wurden zum Ersatz der Verfahrenskosten an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Aus rechtlicher Sicht habe das Landgericht unter Zugrundelegung einer hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (bei der Beschwerdegegnerin handle es sich faktisch um die Nachfolgestiftung der A M Stiftung, beide Stiftungen seien von derselben Anstalt errichtet worden; die Begünstigten seien ident) die Beteilungsstellung der Beschwerdegegnerin bejaht.
Gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB ernenne das Gericht einen Kurator, wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder unter Beistandschaft (Beiratschaft) stehenden Person in einer Angelegenheit Interessen habe, die denen des Vertretenen widersprächen. Da diese Bestimmung auf schweizerischer Rezeptionsvorlage - nämlich Art. 392 Ziff. 2 ZGB - beruhe, sei praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach sei bei juristischen Personen die analoge Anwendung der Beistandschaft im Falle von Interessenkollision möglich. Da es hier um die Prüfung und allfällige Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen der A M Stiftung gehe, bedürfe es keiner eingehenden Erörterungen, dass in diesem Zusammenhang eine Interessenkollision vorliege. Hinzuzufügen sei Folgendes: In dem von den (nunmehrigen) Beschwerdeführern angeführten Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 126 III 499 f. sei zwar eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB, also eine so genannte Verwaltungsbeistandschaft angeordnet worden. Das Bundesgericht habe in diesem Entscheid aber ebenfalls festgehalten, dass grundsätzlich auch nichts entgegenstehe, Art. 392 Ziff. 2 ZGB - welcher § 277 Ziff. 2 ABGB entspreche - in Fällen von Interessenkollisionen zwischen Stiftung und Stiftungsräten analog anzuwenden, soweit nicht eine Verbeiständung gestützt auf Art. 393 ZGB vorzuziehen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall.
Die Beschwerdeführer könnten auch aus dem von ihnen ins Feld geführten Art. 141 PGR nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Einen beabsichtige die A M Stiftung gegen die Beschwerdeführer nicht etwa die Erhebung einer Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsklage. Zum Anderen sei die A M Stiftung zwar am 17.04.2000 im Stiftungsregister gelöscht worden, doch komme dieser Löschung nur deklaratorische Bedeutung zu. Damit sei die A M Stiftung im Rechtssinne aber aus folgenden Gründen nicht beendet worden: Im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses des Stiftungsrates habe die A M Stiftung offensichtlich noch über Vermögen verfügt. Die Auflösung dieser Stiftung sei denn auch gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Antragstellerin nicht etwa darauf zurückzuführen, dass diese mangels Vermögens ihren Zweck nicht mehr habe erreichen können, sondern vielmehr auf die so genannte "Batliner CD-Affäre". Als Folge davon seien auf Wunsch der offenbar Erstbegünstigten C B die Vermögenswerte der A M Stiftung auf die Beschwerdegegnerin übertragen worden. Zudem stünden der A M Stiftung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beschwerdeführern zu, welche gemäss oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Vermögenswert darstellten. Schliesslich müsse nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung einem selbst rechtswirksamen Auflösungsbeschluss gemäss den Art. 245, 130 PGR die Liquidation nachfolgen. Werde eine solche Liquidation wie hier nicht bescheinigt, so könne auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten von einem Verlust der Rechtsfähigkeit der gegenständlichen Stiftung und damit auch der Organeigenschaft der Stiftungsräte der Stiftung A M keine Rede sein (Verweis auf LES 2002, 189; Beschluss des FL OGH vom 04.03.2004 zu 10 HG.2003.10-17). Dies bedeute, dass die hier interessierende A M Stiftung nach wie vor über ihr Hauptorgan verfüge. Wie dargelegt seien die Beschwerdeführer als Stiftungsräte aber in einer Interessenkollision befangen.
Auch die Berufung der Beschwerdeführer auf die Entscheidung StGH 2003/65 vermöge an der anhaltenden Existenz der A M Stiftung nichts zu ändern. Mit diesem Präjudiz sei das Vertrauen in das Bestehen einer an sich nicht gesetzeskonformen Stiftung geschützt worden. Daraus lasse sich nicht auch der umgekehrte Schluss ableiten, dass der durch die Löschung einer hinterlegten Stiftung im Öffentlichkeitsregister erweckte Anschein des Untergangs deren Rechtspersönlichkeit denselben Vertrauensschutz geniessen würde. Gerade das von den Beschwerdeführern angeführte Argument, wonach beispielsweise Banken auf die Bestätigungen einer liechtensteinischen Amtsstelle vertrauen könnten, könne im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Denn eine vermeintlich nicht mehr bestehende Stiftung werde kaum Konti eröffnen, Darlehen aufnehmen, andere Finanztransaktionen abwickeln. Vielmehr seien insbesondere allfällige Gläubiger einer hinterlegten Stiftung in ihrem Vertrauen zu schützen, dass das Vermögen dieser Stiftung nicht durch eine ungerechtfertigte Auflösung und Löschung derselben Ihrem Zugriff entzogen werde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach wie vor als Stiftungsräte der A M Stiftung anzusehen seien. Da sie jedoch von dieser Stiftung mit potentiellen Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert würden, befänden sich die Beschwerdeführer in einem Interessenkonflikt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kollisionskuratel gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB vor.
3. Den gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer wies das Obergericht mit Beschluss vom 09.09.2004 (ON 16) kostenpflichtig ab. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Das Obergericht verneinte einen rechtlichen Konnex zwischen der (nunmehrigen) Beschwerdegegnerin und der verfahrensbeteiligten Stiftung A M und habe im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass die Legitimation zur Antragstellung nur einem Beteiligten zukommen könne, der eigene rechtliche Interessen verfolge. Solche seien hier nicht erkennbar. Der Begriff der "Nachfolgestiftung" sei nicht nur dem Stiftungsrecht unbekannt, sondern entziehe sich auch jeglicher rechtlicher Begriffsbestimmung. Wenn das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin darin gelegen sein solle, dass nach erfolgter Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gegen die Stiftungsräte der dabei erzielte Erlös auf die Beschwerdegegnerin übertragen werden solle, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies zum Einen nicht vorgebracht worden und zum Anderen auch durch Nichts bescheinigt sei, dass die Stifterin diese Vermögenswerte auch tatsächlich auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen beabsichtige. Die Antragslegitimation der Beschwerdegegnerin sei daher zu verneinen. Zwar sei richtig, dass nach § 277 ABGB die Ernennung eines Kurators auch von Amtes wegen geschehen könne, ein solches amtswegiges Einschreiten komme aber nur dann in Betracht, wenn es im öffentlichen Interesse, wie etwa zum Schutz von Minderjährigen oder Handlungsunfähigen, geboten sei. Die Durchsetzung von behaupteten (aber nicht bescheinigten) Ansprüchen gegen die Stiftungsräte der A M Stiftung aus Organhaftung rechtfertigten keine amtswegige Kuratorbestellung, da mit dieser Bestellung bzw. der Durchsetzung solcher Ansprüche nur privaten Interessen zum Durchbruch verholfen werden solle. Der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators sei daher in Stattgebung des Rekurses mangels Antragslegitimation der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Durch die Abweisung des Antrages entstehe auch kein Rechtsschutzdefizit in der Richtung, dass dadurch die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gegen die Stiftungsorgane vereitelt würde, denn es stehe selbstverständlich der Begünstigten der A M Stiftung ohne weiteres frei, einen derartigen Antrag zu stellen.
4. Dem gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhobenen Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.02.2005 (ON 22) Folge und stellte den erstinstanzlichen Beschluss vollumfänglich wieder her. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Vorweg sei im Sinne der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Revisionsrekurs auf die Frage einzugehen, ob die Rechtspersönlichkeit der A M Stiftung auf Grund ihrer Löschung untergegangen sei, in welchem Falle ihr natürlich auch keine Vermögenswerte (Verantwortlichkeitsansprüche) zustünden und die Bestellung eines Kurators entbehrlich wäre.
Diese Frage sei schon unter Hinweis auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes zu verneinen.
Der Senat habe sich bereits in mehreren Entscheidungen mit den Auswirkungen der Löschung einer Verbandsperson, u.a. auch einer Stiftung, auf deren Rechtsfähigkeit insbesondere unter dem prozessualen Aspekt der Parteifähigkeit auseinandergesetzt und sei zusammengefasst zum Ergebnis gekommen, dass diese Löschung nur deklarativ wirke. Eine Verbandsperson behalte ihre Rechtspersönlichkeit bis zur ihrer Vollbeendigung, die erst dann eintrete, wenn sämtliche Vermögenswerte liquidiert seien. Solange noch Vermögenswerte, und sei es auch in Form von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen der Verbandsperson gegenüber ihren Organen, vorhanden seien, sei die Rechtsfähigkeit zu bejahen. All dies gelte auch für eine Stiftung, umso mehr, wenn wie hier einem Auflösungsbeschluss entgegen den Art. 245, 130 f. PGR keine Liquidation nachfolge (Beschluss des OGH vom 30.06.1997, HP.77/96-15; Urteil des OGH vom 03.05.2000, 3 C 388/96-26; Beschluss des OGH vom 04.03.2004, 10 HG.2003.10-27; LES 2001,32 f [34]; LES 2002, 186 [189]; Verweis auf Rechtsprechung des Obergerichtes zuletzt in Jus & News 2003, 305 f. mit weiteren Nachweisen).
Diese entgegen der Behauptung der Antragsgegner auch im liechtensteinischen Schrifttum gebilligte Auffassung finde ihre Stütze u.a. in den Bestimmungen der Art. 131 Abs. 1 sowie 125 Abs. 4 PGR, wonach die juristische Persönlichkeit einer Verbandsperson solange erhalten bleibe, "bis die Liquidation u.a. gegenüber dritten Personen durchgeführt ist bzw. bis zur Beendigung der nach den sonstigen Bestimmungen erfolgenden Liquidation". Eine Liquidation könne erst dann als "durchgeführt bzw. beendet" angesehen werden, wenn die Verbandsperson über keine Aktiva bzw. Vermögenswerte mehr verfüge (Verweis auf Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [2001] 171 f. mit weiteren Nachweisen).
Gleiches folge im Übrigen auch aus der Bestimmung von Art. 141 PGR, die u.a. für eine gelöschte Verbandsperson die Bestellung eines Beistandes vorsehe, wenn gegen sie ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die Bestellung eines Beistandes setze den aufrechten Bestand der gelöschten Verbandsperson voraus.
Diese Rechtsauffassung und insbesondere auch der Befund, dass die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister) nur deklaratorisch wirke, entspreche im Übrigen auch der herrschenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (Roth, a.a.O. S. 174 mit weiteren Nachweisen; vergleichender Verweis auf Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 9. A. 13 N 81; 16 N 444; 20 N 78; BGE 67 I 119 f., BGE 115 II 276 f.). Gleiches gelte für das österreichische Recht. Auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung wirke die Eintragung der Löschung einer juristischen Person im Firmenbuch nur deklaratorisch und führe nur dann zur Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit, wenn sie kein Vermögen mehr habe (vergleichender Verweis auf Koppensteiner, Kommentar GmbHG2 RZ 8 zu § 93; Arnold, Privatstiftungsgesetz Kommentar, Rz 7 zu § 37 mit weiteren Nachweisen).
Auch Erwägungen des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18.04.2000, wonach die A M Stiftung mit Beschluss vom 17.04.2000 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden sei, könnten den nach wie vor aufrechten Bestand dieser Stiftung nicht in Frage stellen.
Die Argumente des Staatsgerichtshofes in seinem Erkenntnis StGH 2003/65, der aus einer Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes einen Vertrauenstatbestand in den Bestand einer nicht gesetzeskonform errichteten Stiftung abgeleitet habe, könnten nicht auf den Untergang einer ohne Liquidation gelöschten Stiftung übertragen werden. Auch insoweit mache sich der Senat die Rechtsausführungen des Erstgerichtes vollinhaltlich zu eigen und es könne darauf verwiesen werden. Nicht nur die Gläubiger, sondern auch die Stiftung selbst seien in ihrem Vertrauen darin zu schützen, dass das Vermögen und die Existenz der Stiftung nicht durch eine (allenfalls) unberechtigte Auflösung und Löschung untergingen. Im besonderen Masse müsse die Berufung auf einen Vertrauensschutz einem Stiftungsorgan verwehrt sein, das die Stiftung kurzfristig auflöse und löschen lasse, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raume stünden.
Zu dem in Art. 39 PGR verankerten Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, welches gemäss Art. 115 PGR auch Stiftungen zukomme, zähle auch der Anspruch auf Wahrung der Existenz (LES 1992, 60).
Der vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten Amtsbestätigung über eine Stiftungslöschung gehe keine Prüfung der der Löschung zugrunde liegenden Vorgänge bzw. der Berechtigung der Auflösung voraus. Dazu komme, dass diesem Amt nach derzeitiger Gesetzeslage auch keine Aufsichtsund Prüfungskompetenz zukomme. Die Amtsbestätigung bestätige solchermassen nur einen faktischen Vorgang ohne materiell-rechtlichen Gehalt und könne für den sie beantragenden, über die tatsächlichen Vorgänge informierten Stiftungsrat keinen Vertrauensschutz begründen.
4.2. Der Senat könne schliesslich auch dem Standpunkt der Beschwerdeführer insoweit nicht beipflichten, als sie vermeinten, gemäss den § 278 ABGB i.V.m. Art. 141 PGR komme im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur die Bestellung eines Verwaltungskurators in Frage.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass das Landgericht im Verfahren 6 NP 2004.50-2 den auf Bestellung eines Beistandes gemäss § 278 ABGB gerichteten Antrag rechtskräftig mit der wesentlichen Begründung abgewiesen habe, dass die A M Stiftung nach wie vor mit den Beschwerdeführern über Organe verfüge.
Der Senat teile diese Auffassung.
Die Bestimmungen der §§ 277 und 278 ABGB beruhten auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage (Art. 392, 393 ZGB).
Gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB (Art. 392 Ziff. 2 ZGB) sei auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ein Kurator u.a. dann zu bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen oder unter Beistandschaft stehenden Person in der Angelegenheit Interessen habe, die denen des Vertretenen widersprächen. Fehle einem Vermögen die nötige Verwaltung, so habe das Gericht u.a. auch für eine Stiftung einen Kurator zu ernennen, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt sei (§ 278 Ziff. 4 ABGB = Art. 393 Ziff. 4 ZGB).
Die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB sei als sogenannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen und werde ad hoc angeordnet. Die Vertretungsbedürfnisse, die mit dieser Beistandschaft abgedeckt werden sollten, würden analog auch für juristische Personen gelten (Tuor/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A. 502 f.; Langenegger in Basler Kommentar N 1, 13, 16, 17, 18, 25 und 28 zu Art. 392 ZGB). Dies rechtfertige eine analoge Anwendung auch des § 277 Ziff. 2 ABGB für Verbandspersonen im Allgemeinen und Stiftungen im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Stiftung und den vorhandenen Stiftungsräten vorliege (BGE 126 III 499; SJZ 2001, 462 [463]). Ein solcher Schluss werde im Übrigen auch in der österreichischen Rechtsprechung gezogen (MGA des ABGB 36. A., E. 1, 1a zu § 271).
Die Regelung des § 278 ABGB (Art. 393 ZGB) habe eine sogenannte Verwaltungsbeistandschaft zum Gegenstand, die immer und schon nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausnahmslos voraussetze, dass - bezogen auf eine Stiftung - Organe fehlten. Im Falle einer solchen Verwaltungskuratel habe der Beistand in erster Linie dafür zu sorgen, dass das fehlende Organ wieder bestellt oder aber die juristische Person der Liquidation zugeführt werde (Langenegger a.a.O. N 17, 18; Tuor/Schmid/Rumo-Jungo a.a.O. 504; vergleichende Verweise auf Riemer in BeKo N 39, 65, 87, 70 zu Art. 83 ZGB; sowie auf die aus dem Internet abrufbare Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes vom 03.10.2000, 5 C.99/2000 Erw. 3a).
Damit habe das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Bestellung eines Kurators nach § 278 Ziff. 4 ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen sei, weil die ohne Liquidation gelöschte A M Stiftung in Gestalt der Antragsgegner nach wie vor über Organe verfüge, die sich allerdings hinsichtlich der hier in Aussicht gestellten Verantwortlichkeitsansprüche in einer Interessenkollision befänden. Damit sei gemäss § 278 Ziff. 2 ABGB ein Kurator zu bestellen (LES 2002, 189 [189]; Obergericht in Jus & News 2003, 305 u.a.).
Die Argumentation der Antragsgegner, dass sich aus Art. 141 PGR Gegenteiliges ergebe, sei für den Senat nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung stelle allein auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson ab, worum es im vorliegenden Fall gerade nicht gehe. Vielmehr solle eine Verbandsperson, hier die A M Stiftung, gegen die noch vorhandenen Organe Schadenersatzansprüche stellen, die sich insoweit in einem Interessenkonflikt befänden (LES 1990, 123 f.; ELG 1967 - 72, 85). Weder aus dem Wortlaut des Art. 141 PGR noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung könne abgeleitet werden, warum in einem FaII wie dem vorliegenden, wo Stiftungsorgane vorhanden, aber in einer Interessenkollision befangen seien, eine Verwaltungskuratel im Sinne des § 278 ABGB angeordnet werden solle.
Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführer durch die Bestellung eines Kollisionskurators "anstatt eines Verwaltungskurators" beschwert sein sollten, umso weniger, als sich die Kuratelsfälle der §§ 277 und 278 ABGB grundsätzlich auch kombinieren liessen und nicht zu erkennen sei, welchen Unterschied es machen solle, ob nun ein "Vertretungskurator" oder ein "Verwaltungskurator" die behaupteten Verantwortlichkeitsansprüche weiter verfolge.
5.3. Damit sei auf die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage zurückzukommen, ob die Antragstellerin zur Antragstellung nach § 277 Ziff. 2 ABGB legitimiert sei bzw. ihr Antrag mangels Sachlegitimation abzuweisen sei. Einer abschliessenden Beurteilung dieser Frage bedürfe es allerdings nach Auffassung des Senats aus folgenden Gründen nicht.
Gemäss § 277 Abs. 1 ABGB ernenne das Gericht den Kurator nicht nur auf Ansuchen von Beteiligten, sondern auch von Amts wegen.
Das Rekursgericht habe die Voraussetzungen für ein amtswegiges Einschreiten verneint, weil im vorigen Fall nur der Durchsetzung privater Interessen zum Durchbruch hätte verholfen werden sollen. Das für eine Amtswegigkeit erforderliche öffentliche Interesse fehle hier.
Dem könne der Senat nicht zustimmen.
Wenn das Gesetz wie hier auch die amtswegige Ernennung eines Kollisionskurators vorsehe, so könne und dürfe diese Anordnung immer nur so verstanden werden, dass das Gericht verpflichtet sei, die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht sei. Vom Gericht sei das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zu prüfen und es habe bei deren Bejahung unabhängig davon tätig zu werden, ob dadurch private oder öffentliche Interessen tangiert würden. Die vom Gesetzgeber angeordnete Amtswegigkeit könne also vom Gericht als Rechtsanwender nicht dadurch hinterfragt oder relativiert werden, dass es auf die Interessenlage der Öffentlichkeit bzw. den Schutz "nur" privater Interessen abstelle. Vielmehr impliziere die Amtswegigkeit immer und ausnahmslos ein öffentliches Interesse. Sachverhaltskonstellationen, bei denen auf ein öffentliches Interesse abzustellen sei, fänden in diversen gesetzlichen Regelungen ihre ausdrückliche Verankerung (so z.B. Art. 190, 960 Abs. 1 [972 aF] PGR).
Im Übrigen verhalte es sich auch keineswegs so, dass der Gesetzgeber in Fällen einer von ihm angeordneten Amtswegigkeit immer und ausnahmslos öffentliche Interessen wahrnehme. Dabei sei nur beispielsweise auf die Art. 2, 3 und 4 IPRG (§§ 2, 3, 4 ÖIPRG) verwiesen, die die Amtswegigkeit der gesamten kollisionsrechtlichen Beurteilung unabhängig von den Parteianträgen und - mit Ausnahme einer rechtswirksamen Rechtswahl - sogar gegen den Parteiwillen, vorsähen (MGA des ABGB 36. A. Erw. 1 f. zu § 2 IPRG). Auch sei gemäss den §§ 1 f. der Verlassenschaftsinstruktion vom 08.04.1946 das Verlassenschaftsverfahren amtswegig einzuleiten und abzuwickeln, sobald das Gericht von einem Todesfall Kenntnis erhalte. Auch in diesen Fällen sei ein öffentliches Interesse des Landes nicht erkennbar.
Die Bestimmung des § 277 ABGB und deren Regelungszweck würden im Übrigen nach ihrem Wortlaut keine Kriterien für eine Ermessensübung bieten (vergleichender Verweis auf Oberhammer in Angst, Kommentar EO zu einer vergleichbaren Kuratorbestellung RZ 8 zu den §§ 314, 315).
Unbeschadet dieser Erwägungen könnte das der Amtswegigkeit des § 277 Abs. 1 ABGB zugrunde liegende öffentliche Interesse als solches an der Einhaltung der Gesetze im Allgemeinen, sowie des Rechts-, Funktions- und Bestandschutzes einer unbeaufsichtigten Familienstiftung im Besonderen erblickt werden. Auch eine solche Stiftung solle vor (allenfalls) unberechtigten Vermögensentäusserungen und damit verbunden einer Aufhebung und Löschung bewahrt werden, was unter Umständen den Verlust allfälliger Ansprüche, gegen pflicht- und statutenwidrig handelnde Organe zur Folge hätte.
Selbstverständlich könne und solle an dieser Stelle gegenüber den Beschwerdeführern kein wie immer gearteter Vorwurf in dieser Richtung erhoben werden, für den die bisherigen Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt gäben. Zur Behauptung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich unberechtigter Vermögensverschiebungen zu Lasten der A M Stiftung und zugunsten der Stiftungsorgane und damit zur Möglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen hätten die Beschwerdeführer nämlich bislang nicht Stellung genommen. In der Revisionsrekursbeantwortung werde allerdings nicht in Abrede gestellt, dass die im Antrag behaupteten Rückzahlungen einzelner Entnahmen aus dem Vermögen der A M Stiftung an die Beschwerdegegnerin tatsächlich erfolgt seien.
Damit seien grundsätzlich die Voraussetzungen einer Kuratorbestellung im Sinne des § 277 Ziff. 2 ABGB einschliesslich des Umstandes bescheinigt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel der Organhaftung durch die Stiftung zur Vertretung derselben wegen Interessenkollision nicht in der Lage seien.
Es könne deshalb die Frage dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin als Beteiligte im Sinne des § 277 Abs. 1 ABGB anzusehen sei und erübrige sich auch eine nähere Erörterung darüber, ob die Übertragung aller Vermögenswerte von der A M Stiftung auf die Beschwerdegegnerin allenfalls einen Schuldbeitritt im Sinne des § 45 SchlTPGR (Art. 181 OR) verbunden mit einer alIfälligen Haftung der Antragstellerin für Verbindlichkeiten der A M Stiftung (und damit auch ein rechtliches Interesse an der Bestellung eines Kollisionskurators) begründen könnte (vergleichender Verweis auf Art. 129 PGR). Eine abschliessende, rechtliche Beurteilung dieser Frage bedürfte einer entsprechenden Verbreiterung des Sachverhaltsbildes, die hier allerdings entbehrlich sei.
Von der Beteiligtenstellung und Antragslegitimation der Beschwerdegegnerin im Sinne des § 277 Abs. 1 ABGB seien deren Parteistellung, Rekurslegitimation und die eine Voraussetzung hiefür bildende Beschwer zu unterscheiden, welche hier zu bejahen seien. Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht hätten der Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung im Verfahren zuerkannt und sei die Beschwerdegegnerin durch die vom Rekursgericht erfolgte Abweisung ihres Antrages verbunden mit der Auferlegung der Verfahrenskosten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beschwert (LES 1980/81, 12 f.; 6 Ob 189/73; RIS Justiz RS 0006793; Palten in ÖJZ 1979, 260; EFSlg 39.596).
5. Gegen diese OGH-Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.03.2005 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des ungeschriebenen Willkürverbots sowie des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen OGH-Beschluss in den geltend gemachten Grundrechten verletzt seien; er wolle deshalb die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Weiters wird beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5.1. Zur Rüge des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof gelange in der strittigen Entscheidung zum sachlich nicht zu begründenden, nicht vertretbaren und absolut stossenden Ergebnis, ein Kurator für eine juristische Person gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB sei auch von Amtes wegen zu bestellen. Dabei gelange das Höchstgericht zur Auffassung, die vom Gesetzgeber angeordnete Amtswegigkeit könne vom Gericht als Rechtsanwender nicht dadurch hinterfragt oder relativiert werden, dass es auf die Interessenlage der Öffentlichkeit bzw. den Schutz nur privater Interessen abstelle. Vielmehr impliziere die Amtswegigkeit immer ausnahmslos ein öffentliches Interesse. Sachverhaltskonstellationen, bei denen auf ein öffentliches Interesse abzustellen sei, würden in diversen gesetzlichen Regelungen ihre ausdrückliche Verankerung finden.
Dem sei nach Auffassung der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Verbeiständigung (Kuratel) von juristischen Personen in Entsprechung der heranzuziehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung und von einem grossen Teil der Lehre als ein Notbehelf bezeichnet werde, der mit Zurückhaltung zu handhaben sei. Eine solche Betrachtungsweise dränge sich deshalb auf, weil es beispielsweise nicht Sache der Vormundschaftsbehörden bzw. des Gemeinwesens sein könne, die Geschäftsführung von schlecht geleiteten Unternehmen und die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen (Verweis auf BGE 126 III 499).
Wenn nun schon selbst die Kuratorbestellung als restriktive, subsidiäre Massnahme im Sinne eines Notbehelfs anzusehen sei, müsse Gleiches auch für das amtswegige Einschreiten zur Bestellung eines Kurators gelten. Der ursprünglich zum Schutz von beispielsweise Minderjährigen oder Handlungsunfähigen vorgesehene § 277 ABGB, der für juristische Personen ohnehin nur sinngemäss zur Anwendung gelange, könne nicht dergestalt ausgelegt werden, dass eine mangelnde Antragslegitimation, wie im vorliegenden Fall vorexerziert, dadurch saniert werde, dass amtswegig die Verfolgung privatrechtlicher Interessen durch eine Kuratorbestellung eingeleitet werde.
Nicht nur dass, wie es sich im vorliegenden Fall gezeigt habe, trotz mangelnder Antragsliquidation der Kuratorbestellung zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Weg geebnet würde, sondern es ergäbe sich bei amtswegiger Verbeiständigung (Kuratel) auch die Frage der zu tragenden Kosten. Wo nämlich kein Antragsteller sei, könnten diese Kosten denknotwendig auch diesem nicht aufgebürdet werden. Das Kostenrisiko für einen Beistand solle nun aber gerade beim Antragsteller liegen, der sich vor seiner Antragstellung die Frage vorzulegen habe, ob er im Hinblick auf den zu gewärtigenden Erfolg des betriebenen Verfahrens dieses Risiko auf sich nehmen wolle oder nicht (Verweis auf LES 2001/32). Gerade dies wäre nun aber im Fall amtswegiger Verbeiständigung von juristischen Personen zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nicht mehr der Fall, könnte sich ein potentieller Antragsteller doch ohne weiteres dieses Risikos entledigen, indem er allfällige vermeintliche Verantwortlichkeitsansprüche einfach "amtsbekannt" mache.
Man möge sich in diesem Zusammenhang nur vor Augen halten, mit welcher Flut von Sachverhaltsdarstellungen an die liechtensteinischen Gerichte gerechnet werden könne, sollte der Rechtsansicht des Höchstgerichtes zum Durchbruch verholfen werden. Zur Folge hätte dies nichts anderes, als dass für vermeintliche Interessenten, denen nicht die Legitimation als Antragsteller zukomme, kostenfrei Tür und Tor zur Kuratel von mittlerweile gelöschten oder sonst beendigten juristischen Personen zur Geltendmachung von vermeintlichen Verantwortlichkeitsansprüchen geöffnet wäre.
Wenn das Höchstgericht zur Amtswegigkeit auf andere gesetzliche Regelungen verweise, so sei festzuhalten, dass § 277 ABGB nur sinngemäss und eingeschränkt auf juristische Personen angewendet werde und - wie nachfolgend noch auszuführen sein werde - gerade Art. 190 PGR das Einschreiten des Gerichts auf Antrag von Beteiligten vorsehe. Wenn nun schon beim Fehlen von Organen oder dem Repräsentanten einer Verbandsperson das PGR - in dessen Lichte als speziell gesellschaftsrechtliche Normenkodifikation auf Verbandspersonen anwendbare Normen ausserhalb desselben ausgelegt werden müssten - kein amtswegiges Einschreiten zur Kurator- oder Beistandsbestellung vorsehe, vermöge es nicht im Geringsten zu überzeugen, dass im Falle einer Interessenskollision in sinngemässer und restriktiver Anwendung einer natürliche Personen betreffenden Norm, nämlich § 277 ABGB, die amtswegige Bestellung eines Bei-standes/Kurators vorzunehmen sei.
Aus diesen Gründen sei die strittige Entscheidung mit Willkür behaftet, die zur Aufhebung derselben führen müsse.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Wenn nun die Verbeiständung einer juristischen Person gemäss § 277 ABGB sinngemäss ermöglicht werde, so müsse zumindest gewährleistet sein, dass die oben aufgezeigte "Sanierung" der mangelnden Antragsliquidation von potentiellen Antragstellern nicht im Wege der amtswegigen Bestellung möglich sei. Damit wäre nämlich auch dem Rechts-, Funktions- und Bestandschutz einer unbeaufsichtigten Familienstiftung kein Dienst erwiesen. Gerade in Zusammenhalt mit Art. 190 PGR ergebe sich, dass eine Beistandsbestellung nur auf Antrag von Beteiligten zu erfolgen habe. Hätte der Gesetzgeber im Personen- und Gesellschaftsrecht und somit für juristische Personen ausdrücklich eine Verbeiständigung von Amts wegen vorsehen wollen, hätte er dies in Art. 190 PGR getan. Daraus erhelle nun, dass schon gar nicht in sinngemässer Anwendung des § 277 ABGB ein amtswegiges Einschreiten angezeigt sein könne.
Darüber hinaus sei weiters - wie bereits im gesamten Verfahren erfolgt - festzuhalten, dass die Rechtspersönlichkeit der verfahrensbeteiligten A M Stiftung bereits untergegangen sei und somit die Beschwerdeführer nicht mehr rechtsgültig als Organe bestellt seien. Dies ergebe sich aus der Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18.04.2000, wo eben bestätigt werde, die A M Stiftung sei mit Beschluss vom 17.04.2000 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden. Allein dies reiche schon aus, um daraus auf den erfolgten Untergang der Rechtspersönlichkeit der Stiftung schliessen zu können, denn gerade in diesem Sinne sei das Vertrauen auf die Bestätigung einer liechtensteinischen Amtsstelle zu schützen (Verweis auf StGH 2003/65).
Denn was für das Erlangen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person gelte, müsse auch für ihre Beendigung gelten. Einer Amtsbestätigung, welche die Auflösung und Löschung einer Stiftung aus dem Stiftungsregister bestätige, könne kein anderer Sinn beigemessen werden als jener, dass die Stiftung aufgelöst und aus dem Stiftungsregister gelöscht worden sei. Lege man nun diese Grundsätze der oben genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall um, so ergebe sich folgendes: Habe das Öffentlichkeitsregisteramt bzw. das Landgericht durch die Bestätigung der Auflösung und Löschung einer Stiftung den unzweifelhaften Eindruck erweckt, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftung untergegangen sei, so würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Verfassungsprinzip der Fairness widersprechen, wenn das Öffentlichkeitsregisteramt, das Landgericht oder ein übergeordnetes Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung vertreten würde. Der betroffene Bürger dürfe also auf die Richtigkeit einer Entscheidung vertrauen, wenn diese von der zuständigen staatlichen Instanz getroffen worden sei. Es werde an dieser Stelle auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verwiesen, welcher ein generelles Vertrauen der Privaten in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts schütze.
Gehe man nun davon aus, dass die Rechtspersönlichkeit der Verfahrensbeteiligten A M Stiftung rechtsgültig untergegangen sei, so käme allenfalls eine Verbeiständigung gemäss § 278 ABGB in Frage (Verweis auf LES 1990/123). Hierbei ergebe sich nun im Zusammenhang mit Art. 190 PGR, dass eine entsprechende Verbeiständigung nur auf Antrag der Beteiligten erfolgen könne.
Da das Höchstgericht nun davon ausgehe, die Rechtspersönlichkeit der Verfahrensbeteiligten A M Stiftung sei nicht untergegangen, weshalb eben ein Beistand gemäss § 277 ABGB zu bestellen sei, komme es zur Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LV, weshalb der strittige Entscheid aufgehoben werden müsse. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dann, wenn man vom rechtsgültigen Untergang der Rechtspersönlichkeit der Verfahrensbeteiligten A M Stiftung ausgehe, sich für nicht antragslegitimierte Antragsteller nicht die oben aufgezeigte Umgehungsmöglichkeit zur Beistandsbestellung ergeben könnte, da ein Beistand gemäss § 278 ABGB - aufgrund des aufgezeigten Rückschlusses aus Art. 190 PGR, der speziell gesellschaftsrechtlichen Norm - nur auf Antrag von Beteiligten gestellt werden könne.
6. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 21.04.2005 eine Gegenäusserung mit dem Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
6.1. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof habe in der bekämpften Entscheidung schlüssig dargelegt, dass eine vom Gesetzgeber angeordnete Amtswegigkeit nicht dadurch hinterfragt oder relativiert werden dürfe, dass auf die Interessenlage der Öffentlichkeit bzw. den Schutz "nur" privater Interessen abgestellt werde. Der Schutz und die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche sei selbst ein eminentes öffentliches Interesse. Die Amtswegigkeit im Rechtsfürsorgeverfahren sei nicht zuletzt zum Schutz privater Interessen, der zweifelsohne im öffentlichen Interesse stehe, geregelt worden.
Dass im gegenständlichen Fall ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen vorliege, könne anhand folgender, einzelner weniger Fakten dargelegt werden.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. von der A M Stiftung CHF 10 Mio. im Rahmen eines ln-sich-Geschäftes an sich selbst als Stiftungsrat ausgeschüttet habe und für sich ein Gemälde im Wert von CHF 1,2 Mio. auf Rechnung der Stiftung angeschafft habe. Dies alles unter äusserst dubiosen und aufklärungsbedürftigen Umständen (die Instruktionsberechtigte Frau B sei seit langem sehr stark sehbehindert und dement). Nach Entdeckung dieser ungerechtfertigten Verfügung in Höhe von CHF 10 Mio. zu seinen Gunsten, welche u.a. auch Gegenstand der durch den Kurator einzubringenden Klage gegen die Beschwerdeführer sein werde, sei dieser Betrag vom Beschwerdeführer zu 1. anstandslos zurückbezahlt worden, was die ungerechtfertigte Vornahme dieser Ausschüttung an sich selbst indiziere. Die Zinsen für diese ungerechtfertigte Bereicherung in der Höhe von CHF 10 Mio. für einen beträchtlichen Zeitraum würden jedoch nach wie vor aushaften. Neben diesen Verletzungen der Pflichten als Organ seien darüber hinaus noch beträchtliche andere ungerechtfertigte Verfügungen, wie die CHF 1,2 Mio. für das Gemälde, welche noch nicht rückgängig gemacht worden seien, im Rahmen eines Zivilverfahrens zurückzufordern.
Die Beschwerdeführer brächten weiters vor, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Praxis Probleme in der Kostentragung für Beistände, die von Amts wegen bestellt worden seien, mit sich bringen könne. Die Beschwerdeführer würden übersehen, dass die amtswegige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufgrund der ausführlich dargelegten Sachverhaltsdarstellung im Verfahren selbst erst ermöglicht worden sei.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Frage der Kostentragung bei im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsakten keine Rolle spielen dürfe und die Kosten dann im Rahmen des einzuleitenden Verfahrens sowieso der unterliegenden Partei aufgebürdet würden. Im gegenständlichen Verfahren falle das Problem der vorläufigen Kostentragung jedenfalls nicht ins Gewicht, da die erstgerichtliche Entscheidung wieder hergestellt worden sei und darin die Kosten der Beschwerdegegnerin aufgebürdet worden seien. Diese veranlagten Kosten seien von der Beschwerdegegnerin bereits beim Gericht hinterlegt worden.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass eine Kuratel von juristischen Personen von einem grossen Teil der Schweizer Lehre als Notbehelf bezeichnet werde, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer übersähen, dass unstrittig eine Interessenskollision vorliege, welche die Beschwerdeführer an der Ausübung ihrer Pflichten hindere. Eine andere Möglichkeit als die Bestellung eines Kollisionskurators bestehe schlichtweg nicht, und dies sei von den Vorinstanzen des Obersten Gerichtshofes auch bereits schlüssig dargelegt worden. Sollten die Beschwerdeführer gegen sich selbst im Namen der Stiftung Klage erheben?
Die einzige Möglichkeit, den Schadenersatz geltend zu machen, bestehe schlichtweg in der Bestellung eines Kurators, der die Interessen der A M Stiftung wahrnehme.
Eine willkürbehaftete Entscheidung liege somit jedenfalls nicht vor.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wird Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführer brächten vor, dass eine Sanierung der mangelnden Antragslegitimation von potentiellen Antragstellern nicht im Wege der amtswegigen Bestellung möglich sei. Damit wäre nämlich auch dem Rechts-, Funktions- und Bestandschutz einer unbeaufsichtigten Familienstiftung kein Dienst erwiesen. Eine Beistandbestellung sei gemäss Art. 190 PGR nur auf Antrag von Beteiligten möglich. Ein amtswegiges Einschreiten in sinngemässer Anwendung des § 277 ABGB sei daher nicht möglich.
Die Beschwerdeführer interpretierten Art. 190 PGR offensichtlich unrichtig. Hier handle es sich um den Fall, dass bei einer bestehenden Verbandsperson vorübergehend die erforderlichen Organe nicht handlungsfähig seien. Darüber hinaus zähle Art. 190 PGR auch das öffentliche Interesse als Grund für eine Beistandsbestellung auf, was die Argumentation des Obersten Gerichtshofs in dieser Weise unterstütze.
Die Löschung einer Verbandsperson habe auf deren Rechtsfähigkeit insbesondere unter dem prozessualen Aspekt der Parteifähigkeit rein deklarative Wirkung. Dies sei nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in der Schweiz und Österreich gefestigte Rechtsprechung. Eine Stiftung behalte ihre Rechtspersönlichkeit bis zu ihrer Vollbeendigung, die eben erst dann eintrete, wenn sämtliche Vermögenswerte liquidiert seien. Im gegenständlichen Fall bestünden Ansprüche gegen die Organe, und daher sei die Rechtsfähigkeit zu bejahen. Zu beachten sei weiters, dass die A M Stiftung nie liquidiert worden sei.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu Art. 141 PGR sei vollumfänglich zuzustimmen, und die Begründung, dass die Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 141 PGR den aufrechten Bestand einer gelöschten Verbandsperson voraussetze, zeige schlüssig auf, dass die von den Beschwerdeführern gewünschten Schlussfolgerungen nicht nur mit der geltenden Rechtsprechung, sondern auch mit dem Wortlaut des Gesetzes in offensichtlichem Widerspruch stünden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die Amtsbestätigung, welche die Auflösung und die Löschung im Stiftungsregister einer Stiftung bestätige, seien ebenfalls nicht stichhaltig.
Die Zitierung der Entscheidung StGH 2003/65, in welcher es um den Vertrauensschutz betreffend einer nicht gesetzeskonform errichteten Stiftung gegangen sei, schlage vollkommen fehl. Die Beschwerdeführer, die mit beträchtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert seien, versuchten diese Entscheidung im Rahmen eines Vertrauensschutzes zu ihren Gunsten und zu Lasten der geschädigten A M Stiftung zu missbrauchen.
Nicht nur Gläubiger, sondern auch die Stiftung selbst seien in ihrem Vertrauen darin zu schützen, dass das Vermögen und die Existenz der Stiftung nicht durch eine allenfalls ungerechtfertigte Auflösung und Löschung untergingen. In besonderem Masse müsse die Berufung auf einen Vertrauensschutz einem Stiftungsorgan verwehrt sein, das die Stiftung kurzfristig auflöse und löschen lasse, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen es im Raum stünden.
7. Mit Beschluss vom 15.04.2005 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
8. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2005 Beschwerde an den Gesamtstaatsgerichtshof.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.02.2004 zu 6 NP 2004.52-22 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32, können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist (siehe StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Der vorliegende OGH-Beschluss ist in einem eigenen Instanzenzug ergangen und schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein Verstoss gegen das ungeschriebene Grundrecht auf willkürfreie Behandlung nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht zu vertreten bzw. stossend ist (StGH 2004/51 Erw. 4.1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
2.2. Im Rahmen ihrer Willkürrüge erachten die Beschwerdeführer konkret die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes als unhaltbar, wonach im Beschwerdefall von Amtes wegen ein Kurator für die A M Stiftung gemäss § 277 Ziff. 2 ABGB zu bestellen sei.
Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts und eines grossen Teils der dortigen Lehre, wonach die Verbeiständung ein Notbehelf sei, der mit Zurückhaltung gehandhabt werden müsse (BGE 126 III 499). Nach Auffassung der Beschwerdeführer müsse dies (umso mehr) auch für die amtswegige Einsetzung eines Kurators gelten.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass Art. 190 PGR, die einzigen Bestimmung, welche eine spezifische Verbeiständung von juristischen Person regelt, keine Amtswegigkeit vorsehe. Entsprechend restriktiv sei die analoge Anwendung der Verbeiständungstatbestände von § 277 und 278 ABGB auf juristische Personen zu handhaben.
Diese Argumentation hat etwas für sich, im Lichte des hier allein relevanten Willkürverbots zwingend ist sie aber nicht. So ist das Argument der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass bei einer amtswegigen Verbeiständung kein Antragsteller vorhanden sei, dem das Kostenrisiko aufgebürdet werden könne. Zunächst stellt sich dieses Problem auch bei der Verbeiständung von natürlichen Personen. Zudem ist entgegen den Beschwerdeausführungen trotz des Wegfalls des Kostenrisikos kaum zu befürchten, dass es zu einer "Flut von Sachverhaltsdarstellungen" im Hinblick auf die Verbeiständung von juristischen Personen analog den §§ 277 und 278 ABGB kommen könnte. Denn es ist immer noch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob es eine amtswegige Kuratorbestellung vornehmen will, wobei das Gericht dabei eher strengere Massstäbe anwenden wird, als wenn ein antragsberechtigter Beteiligter dies verlangt. Dabei kann durchaus auch der schweizerischen Rechtsprechung und überwiegenden Lehre Rechnung getragen werden, wonach die Verbeiständung von juristischen Personen nur restriktiv als eigentlicher Notbehelf zur Anwendung kommen soll. Im Beschwerdefall ist jedenfalls auch bei einem solchen strengen Massstab die Verbeiständung der A M Stiftung ohne Weiteres zu rechtfertigen.
Denn es kann im Beschwerdefall kein Zweifel bestehen, dass tatsächlich eine beträchtliche Interessenkollision bei den beiden Beschwerdeführern in ihrer Funktion als Stiftungsräte der A M Stiftung vorliegt. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, wurde seitens dieser Stiftung ein Betrag von immerhin CHF 10 Mio. an den Beschwerdeführer zu 1. als deren Stiftungsrat ausgeschüttet und auf entsprechende Aufforderung von diesem auch wieder zurückbezahlt. Es erscheint deshalb sehr wohl klärungsbedürftig, ob nicht auch die Geltendmachung entsprechender Zinsen für die ungerechtfertigte Bereicherung des Beschwerdeführers zu 1. sowie die Rückforderung eines auf den Beschwerdeführer zu 1. übertragenen Gemäldes im Wert von CHF 1,2 Mio. samt der Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegen die beiden Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Transaktionen angezeigt ist.
2.3. Insgesamt erweist sich das hier angefochtenen OGH-Urteil aus diesen Erwägungen als nicht willkürlich.
3. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV geltend.
3.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129] sowie Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 217 ff.).
Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (siehe StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (siehe StGH 1995/16, a.a.O., mit Verweis auf StGH 1997/10, LES 1997, 218 [222]). Der Staatsgerichtshof prüft also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters.
3.2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend, weil nach ihrer Auffassung im Beschwerdefall nicht § 277 ABGB, sondern § 278 ABGB anzuwenden gewesen wäre, weil die A M Stiftung entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes untergegangen sei.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass für die Beschwerdeführer wohl kaum etwas zu gewinnen wäre, wenn im Beschwerdefall § 278 ABGB und nicht § 277 ABGB anwendbar wäre. Denn in beiden Fällen ist eine Verbeiständung jedenfalls auch von Amtes wegen möglich. Zwar wird im Gesetzeswortlaut von § 278 ABGB nicht explizit auf die Möglichkeit der amtswegigen Verbeiständung Bezug genommen, doch ergibt sich dies aus der Auslegung dieser Bestimmung zwingend ("Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht ..."). Gegenteiliges ergibt sich auch aus der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung zu dem § 278 ABGB entsprechenden Art. 393 ZGB nicht. Somit ist die Frage, ob bei juristischen Personen eine amtswegige Kuratorbestellung im Lichte von Art. 190 PGR allenfalls unzulässig sei, sowohl in Bezug auf § 277 als auch § 278 ABGB gleich zu beantworten. Dass die Antwort auf diese Frage - jedenfalls im Lichte des hier allein relevanten Willkürverbots - zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfallen muss, ist schon ausgeführt worden. Es kann hierzu auf Punkt 2.2 hievor verwiesen werden. Insoweit erweist sich die Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall allenfalls fälschlicherweise § 277 anstatt § 278 ABGB angewendet habe, als für den Ausgang dieses Verfahrens unwesentlich. Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch keine relevante Grundrechtsverletzung vorliegen (siehe StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw. 7]; StGH 2002/61, Erw. 2.3; StGH 2002/81, Erw. 2.4).
Doch auch unabhängig hiervon wäre die geltend gemachte Verletzung des Vertrauensgrundsatzes der Verfassung im Beschwerdefall zu verneinen. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18.04.2000, wonach die A M Stiftung mit Beschluss vom 17.04.2000 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht worden sei. Gemäss der StGH-Entscheidung 2003/65 reiche allein dies nach Auffassung der Beschwerdeführer schon aus, um auf den Untergang der Rechtsperönlichkeit der Stiftung schliessen zu können.
Dem haben sowohl das Erstgericht als auch der Oberste Gerichtshof zu Recht entgegengehalten, dass der Staatsgerichtshof in der von den Beschwerdeführern erwähnten Entscheidung zu beurteilen hatte, ob die rückwirkende Auflösung einer Stiftung, deren Existenz durch Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes bestätigt worden war, mit dem Vertrauensgrundsatz der Verfassung vereinbar sei. Dies hat der Staatsgerichtshof verneint. Im Beschwerdefall geht es dagegen umgekehrt darum, ob eine vermeintlich nicht mehr existente Stiftung trotz entsprechender amtlicher Bestätigung nachträglich doch als nach wie vor existent qualifiziert werden darf. Der Staatsgerichtshof hat sich hierzu schon in der StGH-Entscheidung 2004/42 geäussert. Er hat dabei betont, dass "... es im Lichte der Rechtssicherheit auch einen wesentlichen Unterschied (macht), ob einer Stiftung die rechtliche Existenz abgesprochen wird, oder ob eine vermeintlich aufgelöste Stiftung nachträglich vom Richter als weiterhin existent erachtet wird. Im ersten Fall ist die Rechtssicherheit akut gefährdet, da alle von der vermeintlich rechtsgültig existierenden Stiftung geschlossenen Rechtsgeschäfte in der Luft hängen und deren Rückabwicklung im Raum steht. Diese Rechtssicherheitsproblematik stellt sich bei einer vermeintlich aufgelösten und durch Richterspruch reaktivierten Stiftung offensichtlich nicht." (StGH 2004/42, Erw. 2.2).
3.3. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes der Verfassung als Teilbereich des Willkürverbotes vor.
4. Da die Beschwerdeführer aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren ihre richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gebührengesetzes.
6. Auf den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihres Antrages auf aufschiebende Wirkung braucht nicht mehr eingegangen zu werden, da die Frage der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil des Staatsgerichtshofes in der Hauptsache hinfällig geworden ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 29. November 2005