StGH 2005/23
Bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtmeldung kommt den Strafverfolgungsbehörden eine originäre Prüfungspflicht zu. Von den Finanzintermediären kann nicht erwartet werden, dass sie eine detaillierte Prüfung vornehmen, ob ein genügender Verdacht zur Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliegt. Es ist auch zu prüfen, ob nicht die mildere Variante der Kontoüberwachung gemäss § 98a StPO Anwendung finden kann. Die bisherige OGH-Praxis, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht als Grundlage für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO begründe, ist unverhältnismässig und somit im Widerspruch zur Eigentumsgarantie.Bei der Verhängung der Kontensperre ist der Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen. Wenn kein schwerwiegender und schon relativ breit abgestützter Anfangsverdacht besteht, ist es unverhältnismassig, gleich eine Kontensperre für die maximale gesetzliche Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Wenn sich der Anfangsverdacht bis zum Fristablauf nicht erhärtet, ist die Kontensperre wieder aufzuheben. Die Verhängung und insbesondere die Verlängerung einer Kontensperre kann nicht ohne Blick auf die Strafuntersuchung gerechtfertigt werden.Der Geldwäschereiverdacht lässt sich auf Dauer nicht vom Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei abkoppeln. Der Geldwäschereiverdacht muss jedenfalls zur Aufrechterhaltung bzw Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme den Verdacht hinsichtlich der Vortat umfassen.
1. Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft werden vom Landgericht Vorerhebungen im objektiven Verfallsverfahren nach § 356 StPO iVm § 20b StGB hinsichtlich der Vermögenswerte des RA und der ST bzw der R AG bei der X Bank AG, Vaduz, geführt. Ausgelöst wurden diese Vorerhebungen durch ein Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 20.11. 2003 samt Ergänzung vom 20.01.2004
2. Am 02.07.2004 fasste das LG folgenden Beschluss: "Sämtliche Vermögenswerte bei der X Bank AG, Vaduz, hinsichtlich R AG, Stamm-Nr x, werden gem § 97a StPO gepfändet und der X Bank AG wird gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Diese Anordnung wird gem § 97a Abs. 4 StPO auf zwei Jahre befristet. Die X Bank AG wird ersucht, dem LG innert sieben Tagen seit Zustellung dieses B die aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben."
Dies wird vom LG wie folgt begründet:
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führe gegen RA wegen Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Geldwäsche iS der Art 260, 305 chStGB eine Strafuntersuchung. Danach solle RA, Sohn des NA - des ehemaligen Leiters des Transportministeriums der Russischen Föderation - sowie weitere Personen seit 1997 in der Schweiz und im Ausland eine juristische und finanzielle Struktur zur Unterschlagung von mehreren hundert Millionen Schweizer Franken zum Nachteil des Transportministeriums der Russischen Föderation geschaffen haben. Ein Bericht des Rechnungshofes der Russischen Föderation vom 28.06.2001 weise auf schwere Verstösse bei der Führung, auf Unzulänglichkeiten und Nachlässigkeiten des Transportministers bei dessen Tätigkeit und insbesondere auf die Unterschlagung von Finanzmitteln des Ministeriums und dessen Abteilungen zugunsten von anderen kommerziellen Organisationen, die keinerlei wirtschaftlichen Nutzen erbracht hätten, hin. Gemäss Informationen von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation sei ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Minister NA eröffnet worden, der einige Tage nach Eröffnung des erwähnten Verfahrens sämtlicher Funktionen enthoben worden sei. RA werde ebenfalls verdächtigt, Verbindungen mit der russischen kriminellen Organisation IZMAILOVSKAYA zu unterhalten.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hege aufgrund dieses Sachverhaltes den Verdacht, dass RA die gesamte Gesellschaftsstruktur zu Geldwäschereizwecken missbrauche.
Die hiergerichtliche Verdachtslage beruhe ferner auf der Verdachtsmeldung nach Art 9 SPG der X Bank AG vom 26.02.2004. Der Umstand, dass die schweizerischen Behörden eine Strafuntersuchung gegen RA durchführen, veranlasse die X Bank AG eine Verdachtsmeldung nach Art 9 SPG zu erstatten. Offensichtlich vermochte auch die im Jahre 2003 vorgenommene Überprüfung der Geschäftsbeziehung mit RA den bestehenden Verdacht nicht auszuräumen. Aus dieser Verdachtsmitteilung ergebe sich, dass RA an den Vermögenswerten der im Spruch genannten Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt sei.
Des Weiteren beruhe die hiergerichtliche Verdachtslage auf der Verdachtsmeldung des Verwaltungs- und Stiftungsrates G vom 30.03.2004, der ebenfalls nicht in der Lage gewesen sei, die vorliegenden Verdachtsmomente auszuräumen.
Wenn der Verdacht bestehe, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlägen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, und anzunehmen sei, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so habe das Gericht auf Antrag der StA zur Sicherung des Verfalles ua das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Der entsprechende Antrag der StA läge vor. Zu prüfen sei nun, ob ein rechtsgenüglicher Verdacht nach § 97a StPO vorliege, dass die im Spruch genannten Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlägen oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten.
Der OGH habe in stRsp entschieden, dass bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, ausreiche, den für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen und es ohne Belang sei, ob der Verdacht der Bank durch interne Abklärungen oder durch einen Gerichtsbeschluss hervorgerufen worden sei (Verweis auf OGH-B vom 06.11. 2003, 11 UR 2003.78). Tatsache sei, dass die X Bank AG den im Gerichtsbeschluss und im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatverdacht nicht habe ausräumen können und deshalb eine Verdachtsmeldung nach Art 9 SPG erstattet habe. Der rechtsgenügliche Tatverdacht ergebe sich zudem auch aus dem im Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft geschilderten Sachverhalt, zumal aufgrund der Verdachtsmitteilungen nach Art 9 SPG feststehe, dass RA eine komplexe Gesellschaftsstruktur geschaffen habe, wie sie für Geldwäscherei des Öfteren verwendet werde.
Zutreffend sei, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes noch nicht ausreichen und insbesondere noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob es sich vorliegend um Vermögenswerte handle, die einer kriminellen Organisation unterliegen oder aus strafbaren Handlungen stammen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen in der Schweiz und des geschilderten Sachverhaltes gebe es aber Hinweise auf beide Tatbestandsmerkmale.
Das OG verkenne, dass es nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens sein könne, eine solche Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen. Dies habe im Untersuchungsverfahren stattzufinden und sei im konkreten Fall durch entsprechende Rechtshilfeersuchen erfolgt.
Aufgrund der Verdachtslage könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige Verfallsansprüche gerechtfertigt sein würden. Eine abschliessende Beurteilung sei aber erst nach den durchzuführenden Untersuchungshandlungen möglich. Würden aufgrund der vorliegenden Verdachtslage und der vorliegenden Verdachtsmeldungen keinerlei Sicherungsmassnahmen erfolgen, sondern zunächst eine meritorische Prüfung der Verdachtsmomente vorgenommen werden, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Ermittlungen letztlich ins Leere gehen würden, dass die Verfügungsberechtigten über die von der Strafuntersuchung betroffenen Geldmittel leichter verfügen und einen möglichen Verfall der Vermögenswerte unterlaufen könnten. Sicherungsmassnahmen nach §§ 96 und 97a StPO hätten gerade den Zweck, derartige Verfügungen zu verhindern und einen provisorischen Zustand zu schaffen, der eine inhaltliche Überprüfung der Verdachtsmomente ermögliche, ohne dass die Gefahr bestehe, dass die Gelder mittlerweile abdisponiert werden.
Im konkreten Fall seien die Betroffenen darüber informiert worden, dass die Vermögenswerte der im Spruch genannten Gesellschaft von den Untersuchungsbehörden bezüglich der Herkunft und der Verfügungsmacht beurteilt würden. Es sei daher zu befürchten, dass diese Gelder abdisponiert würden, was in der Folge die Einbringung gefährden oder doch wesentlich erschweren würde.
3. Gegen diesen B erhoben die Bf und RA Beschwerde, der das OG mit B vom 06.12.2004 Folge gab und den angefochtenen B aufhob. In Anbetracht der dünnen Bescheinigungslage, mangels konkreter Anhaltspunkte für Vortaten der Geldwäscherei und des Umstandes, dass selbst in Russland gegen RA kein Strafverfahren behänge, habe das Beschwerdegericht es nicht für vertretbar erachtet, die vermögensrechtliche Anordnung aufrecht zu erhalten.
4. Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde an den OGH, wobei die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen B beantragt wurde. Die Bf sowie RA als Revisionsgegner erstatteten jeweils Gegenäusserungen und beantragten, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben.
5. Mit B vom 03.03.2005 gab der OGH der Revisionsbeschwerde der StA Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das OG habe den erstinstanzlichen B im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass sich aus dem bekannten Sachverhalt kein konkreter Anhaltspunkt für Vortaten der Geldwäscherei ergebe, dass es aufgrund der gegebenen Bescheinigungslage nicht mehr vertretbar erscheine, die vom Erstgericht erlassene vermögensrechtliche Anordnung aufrecht zu halten, zumal sich auch die Russische Föderation nicht veranlasst gesehen hätte, ein Strafverfahren einzuleiten.
Tatsächlich sei zentrale Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen, hier die Sperre von Vermögenswerten, der gegründete Verdacht. Bei diesem handle es sich zunächst um nichts anderes als einen "konkreten Verdacht". Voraussetzung sei einerseits der Verdacht, dass eine bestimmte strafbare Handlung begangen worden sei und andererseits der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung und dass diese Bereicherung nach § 20a StGB abgeschöpft werden wird oder die Vermögenswerte dem Verfall zugeführt werden (§ 97a StPO, Foregger/Kodek, S 187 ff). Die StA vermeine nun, dass der für die Anordnung dieser Massnahme notwendige gegründete Verdacht in hinreichendem Masse gegeben sei.
Dem sei beizupflichten.
Auch der OGH bejahe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung der getroffenen Anordnungen. Im Falle der Erlangung von Vermögensvorteilen durch eine mit Strafe bedrohte Handlung sei die eingetretene unrechtmässige Bereicherung abzuschöpfen (§ 20 Abs 1 StGB). Ebenso seien Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, für verfallen zu erklären (§ 20b Abs 2 StGB). Voraussetzung für die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall von Vermögenswerten, sowie die Anordnung des gerichtlichen Verbotes der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte nach § 97a StPO sei zunächst der "gegründete Verdacht", dass sich der Täter durch die Begehung einer Straftat unrechtmässig bereichert habe, im vorliegenden Fall ein Verdacht in Richtung Geldwäscherei (vgl Foregger-Fabrizy, StPO8, S 234 ff).
Es sei also nur zu prüfen, ob ein gegründeter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer unrechtmässigen Bereicherung vorliege. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht und der Revisionsbeschwerdeführerin sei der OGH ebenfalls der Meinung, dass ein solcher gegründeter Verdacht in Richtung Geldwäscherei vorliege. Dieser konkrete Verdacht, der nach Ansicht der OGH die Anordnung der vom Erstgericht vorgenommenen Verfügungsverbote rechtfertige, sei nicht nur dem Inhalt der Verdachtsmitteilung der X Bank AG gem Art 9 Abs 2 SPG vom 26.02.2004, dem Bericht der Financial Intelligence Unit vom 12.03.2004 und 16.04.2004, den beigezogenen Rechtshilfeakten 14 Rs 2004.228 und 14 RS 2003.254, den darin enthaltenen Verdachtsmitteilungen der Y Bank AG vom 29.11.2004, den Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, des Aktenvermerkes vom 25.08.2004, der Aussage des WA, des Berichtes der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25.08.2004 und den ergänzenden Rechtshilfeersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 17. und 18.01.2005 zu entnehmen. Daraus ergebe sich ergänzend zu dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt noch Folgendes:
Eine der ersten Aktivitäten des RA in der Schweiz sei über das Unternehmen E SA - ein im Rohwarenhandel tätiges Unternehmen - abgewickelt worden. Gemäss den Erklärungen, die RA über seinen Rechtsvertreter im schweizerischen Strafverfahren abgegeben habe, hätte die E SA beträchtliche Gewinnmargen realisiert, die schnell hohe Gewinne für RA abgeworfen hätten; nach den schweizerischen Erhebungen seien diese Gewinne jedoch nicht aus der Buchhaltung dieses Unternehmens ersichtlich.
Nach den weiteren Ausführen des RA seien die Gewinne in der Buchhaltung eines anderen Unternehmens verbucht, nämlich in der von seinem Cousin SA geführten russischen Gesellschaft E, mit welcher der E SA eine privilegierte Geschäftsbeziehung unterhalten habe. Die von RA angeführten Gewinne seien von dort in weiterer Folge auf Bankkonten der Gesellschaft M Ltd ausgeführt worden.
Das Unternehmen M Ltd verfüge vor allem über Bankverbindungen in der Schweiz, deren wirtschaftliche Berechtigter RA sei und auf welche Gelder über Bankverbindungen in Liechtenstein flossen. Darüber hinaus sei im schweizerischen Verfahren festgestellt worden, dass der in Liechtenstein domizilierte RA G dabei geholfen hätte, Vermögenswerte auf Konten der M Ltd. in der Schweiz zu transferieren. So zeige die Analyse der Bankbewegungen in der Schweiz, dass im Auftrag des G zwischen Jänner und Februar 1998 vier Geldüberweisungen (USD 2 100 000.-, USD 4 500 000.-, USD 3 500 000.- und USD 1 340 000.-) lautend auf M Ltd bei der Bank D in Zürich gutgeschrieben worden sei, wobei wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos wiederum RA sei. Im Rechtshilfeersuchen sei schliesslich ausgeführt, dass eine dortige Finanzanalyse den Nachweise erlauben würde, dass am 11.06.1999 und am 16.07.1999 ein Gesamtbetrag von USD 9 180 036.- vom Konto der M Ltd bei der Bank D Zürich zugunsten des Kontos der Establishment I bei der Y Bank AG überwiesen worden sei.
Das Establishment I habe bei der Y Bank am 15.01.1999 ein Konto mit der Nr x eröffnet; wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos sei G.
In der Zeit vom 11.06.1999 bis zum 15.07.1999 seien auf dieses Konto insgesamt USD 9 180 000.- von der M Ltd eingegangen; in der Zeit vom 14.06.1999 bis zum 20.07.1999 seien insgesamt USD 9 000 000.- von diesem Konto an die E SA, Konto-Nr x bei der F Bank SA in Genf weitertransferiert worden. Aus der Verdachtsmeldung sei ersichtlich, dass es sich bei den gegenständlichen Transaktionen um reine Durchlauftransaktionen handle, die anhand der vorliegenden Unterlagen nicht plausibilisiert werden konnten. Die FIU komme zum Schluss, dass durch gegenständliche Transaktionen ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Vortaten zur Geldwäscherei nicht ausgeschlossen werden könne, dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass Durchlauftransaktionen über ein einem Finanzintermediär zuzurechnendes Konto stattgefunden hätten.
Aus dem Aktenvermerk vom 25.08.2004 ergebe sich:
"Gegen NA, den ehemaligen Leiter des Transportministeriums der Russischen Föderation, gibt es in Russland ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch. NA werde vorgeworfen, Gelder des Ministeriums nicht gemäss Budget verwendet zu haben.
Gegen RA gibt es in Russland kein Strafverfahren. Möglicher Grund sei der Umstand, dass RA sich seit über 10 Jahren in England und in der Schweiz aufhalte.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe RA mehrmals befragt. Er sei nicht in der Lage gewesen zu begründen, wie er zu seinem Vermögen gekommen sei.
Die Angaben von G, wonach RA mit der E SA in nur wenigen Jahren mehrere USD 10 000 000- erwirtschaftet hat, können nicht zutreffen. Die E SA bestand drei Jahre. Aus der Buchhaltung ergibt sich, dass sie in diesen drei Jahren (1997 bis 1999) lediglich Gewinne von CHF 197 279.--, 704 395.- sowie 920 690.- erwirtschaftet hat. Die Buchhaltung war von der Revisionsgesellschaft ATAG Ernst & Young geprüft und für richtig befunden worden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat die Buchhaltung ebenfalls überprüft und keine Hinweise darauf gefunden, dass die Buchhaltung nicht korrekt sein könnte.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft war erstaunt, dass die R AG nur noch Vermögenswerte von rund USD 1 Mio besitzen solle. Die schweizerischen Rechtsanwälte von RA hätten nämlich die Vermögenswerte der R AG in Höhe von rund USD 50 Mio im Sommer 2003 von Liechtenstein in die Schweiz transferieren wollen. Die Überprüfung des Bankkontos von R AG, EUR Kontokorrent Nr x, bei der X Bank AG ergab, dass diese am 24.06.2003 EUR 25 000.000.- von der ebenfalls RA zuzurechnenden Gesellschaft L bekam. Am nächsten Tag, am 25.06.2003, transferierte die R AG einen Betrag von EUR 46 137 307.99 an eine FC Ltd.
Wie RA in den Besitz dieser Vermögenswerte gekommen ist, ist unklar und Gegenstand der Untersuchungen.
Die Beantwortung meines Rechtshilfeersuchens sei auf Ende nächste Woche zu erwarten."
Schliesslich sei das Rechtshilfeersuchen mit der Note vom 07.09.2004 lediglich dahingehend beantwortet worden, dass die Bundesanwaltschaft am 13.03.2003 kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen RA und Unbekannte wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Geldwäscherei eingeleitet habe. Die Ermittlungen würden derzeit immer noch laufen. Sie seien infolge des Antrages vom 26.02.2003 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens seien verschiedene Zwangsmassnahmen verfügt worden, namentlich die Beschlagnahme von Konten, deren Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigter RA sei. Derzeit belaufe sich der beschlagnahmte Betrag auf rund CHF 46 Mio. Diese Massnahmen seien getroffen worden, weil der konkrete Verdacht der Geldwäscherei bestanden habe. Im Laufe der kriminalpolizeilichen Ermittlungen seien im Zusammenhang mit den Aktivitäten von RA verschiedene unregelmässige Handlungen festgestellt worden, die typisch für den Tatbestand der Geldwäscherei seien. Diese Handlungen gingen aus den Dokumenten hervor, über die die Bundesanwaltschaft verfüge und die nach dem Rechtshilfeverfahren übermittelt werden würden.
Diesbezüglich müsse auch darauf hingewiesen werden, dass verschiedene Personen im Rahmen dieser Angelegenheiten einvernommen worden seien, namentlich WA, einer der Verwaltungsräte der Gesellschaft T Holding AG. Es handle sich dabei um eine Gesellschaft, mit der eine der Gesellschaften von A geschäftliche Beziehungen unterhalte.
Aus dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25.08.2004 ergeben sich keine weiteren nennenswerten Hinweise hinsichtlich in Russland geführter Strafverfahren.
Dieser Sachverhalt sei entgegen der Ansicht der Revisionsbeschwerdegegner durchaus geeignet, vom Vorliegen eines "gegründeten Verdachtes" auszugehen. Würden aufgrund solcher Mitteilungen keine Sicherungsmassnahmen erfolgen, sondern zunächst eine meritorische Prüfung der Verdachtsmomente vorgenommen werden, wäre mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Ermittlungen letztlich ins Leere gehen würden, da die Verfügungsberechtigten über die von der Strafuntersuchung betroffenen Geldmittel leichter verfügen und einen möglichen Verfall der Vermögenswerte unterlaufen könnten (vgl ÖJZ 1996/126).
Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO hätten gerade den Zweck, derartige Verfügungen zu verhindern und einen provisorischen Zustand zu schaffen, der eine inhaltliche Überprüfung der Verdachtsmomente ermögliche, ohne dass die Gefahr bestehe, dass die Gelder mittlerweile abdisponiert würden. Hinweise dafür, dass durch die vielen Transaktionen in beträchtlicher Höhe der Geldfluss bewusst unterbrochen und die Herkunft der Gelder aus möglichen Straftaten verschleiert würden, sei gegeben. Der OGH teile die Meinung der Revisionsbeschwerdeführerin, dass bei diesem Sachverhalt der gegründete Verdacht bestehe, dass sämtliche, wirtschaftlich dem RA zuzurechnenden Vermögenswerte im Inland, so auch die vom Erstgericht gem § 97a StPO gesperrten Vermögenswerte bei der X Bank AG der FT Ltd, Stamm Nr x, sowie der C Holding Ltd, Stamm Nr y, aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren und anzunehmen sei, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären seien; dies wegen Vorliegens einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Der OGH habe in vergleichbaren E wiederholt ausgesprochen, dass bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei mitteile, ausreiche, den für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen (Verweis auf OGH vom 04.03.1999, 10 Vr 389.98-18; 05.10.2000, 12 UR 127.2000-43; 05.09.2002, 14 UR 2002.100-23).
Die liechtensteinischen Banken seien an das Bankgeheimnis und an die Sorgfaltspflicht gebunden. Wenn sie in Einzelfällen zu der Beurteilung gelangen würden, dass der Verdacht einer Geldwäscherei vorliege, dann sei dies gerichtlich zu überprüfen und es seien allein gestützt auf solche Mitteilungen entsprechende Sicherungsmassnahmen angebracht. Diesbezüglich sei es, entgegen der Ansicht des OG, jedoch ohne Belang, ob der Verdacht einer Bank bzw die daraufhin erfolgten bank-internen Erhebungen aufgrund der Angaben eines Geschädigten oder eines Finanzintermediärs hervorgerufen wurde oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses.
Dazu kommt, dass es für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht erforderlich sei, dass eine Vortat bekannt oder gar erwiesen sei. Gerade durch die Anordnung von Sicherungsmassnahmen sollen bei einem Verdacht der Geldwäscherei, so wie er hier gegeben sei, vor allem auch Hinweise auf allenfalls vorliegende Haupt- und Vortaten erlangt werden. Den diesbezüglichen Ausführungen der StA und auch was die Verdachtslage anbelangt, sei vollinhaltlich zuzustimmen.
Den Revisionsbeschwerdegegnern sei zwar beizupflichten, dass die bisherigen Verfahrensergebnisse für eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes in Bezug auf den Verdacht der Geldwäscherei noch nicht ausreichten. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Sicherungsverfahrens, eine solche Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen. Dies habe in weiterer Folge im Untersuchungsverfahren zu geschehen. Durch die angeordnete Sperre der Vermögenswerte solle dies konkretisiert und ermöglicht werden. Den für das Sicherungsverfahren ausreichenden "gegründeten Verdacht" der Geldwäscherei sowie auch hinsichtlich der ungerechtfertigten Bereicherung habe das Erstgericht jedenfalls zutreffend bejaht und begründet. Dass es im Falle des Nachweises der Geldwäscherei zu einer Abschöpfung der Bereicherung bzw zum Verfall kommen würde, läge auf der Hand und sei naheliegend.
Abschliessend werde noch auf den summarischen Charakter des Sicherungsverfahrens verwiesen, das ausschliesslich den Zweck habe, entweder Beweisgrundlagen zu sichern oder (und) allenfalls der Abschöpfung oder dem Verfall unterliegende Vermögenswerte dem Zugriff anderer zu entziehen (Verweis auf StGH 2000/18 vom 06.06.2000; OGH-E vom 04.04.2000, 8 Rs 313/99).
6. Gegen diesen OGH-B erhob die Bf mit Schriftsatz vom 06.04.2005 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung des Rechts auf Begründung bzw Beschwerdeführung gem Art 43 LV, auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gem Art 34 LV, auf rechtliches Gehör bzw ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben; feststellen, dass der angefochtene OGH-B gegen die verfassungsmässig bzw durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechte der Bf verstosse; er wolle die angefochtene E deshalb aufheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Weiters wird beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
...
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Privateigentums gem Art 34 LV wird Folgendes vorgebracht:
Gemäss § 97a Abs 1 StPO bedürfe eine Kontensperre folgender Voraussetzungen:
oder
Dass diese Voraussetzungen aber nicht vorlägen, sei schon dargelegt worden. Weiters sei bereits aufgezeigt worden, dass sich die belangte Behörde mit diesen Argumenten in keinster Weise auseinandergesetzt habe. Die angefochtene E erweise sich damit zusätzlich als willkürlich und stelle keinen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Daher werde mit der angefochtenen E auch das der Bf verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Privateigentums gem Art 34 LV verletzt.
Zudem stelle eine Beschlagnahme von Vermögenswerten gemäss dem StGH einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, zumal dem Berechtigten hierbei häufig beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt werde (StGH 2003/56). Ein solcher Eingriff dürfe nur vorgesehen werden, wenn er sich nicht als übermässig erweise (LES 2001, 126 [131 E 5.2.]).
Genau diese vom StGH geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung habe aber die belangte Behörde verabsäumt. Das OG habe diese richtigerweise vorgenommen und sei zu folgendem Ergebnis gekommen:
"Denn die der Typologie der Geldwäsche entsprechenden Transaktionen rechtfertigen zwar in der Anfangsphase vermögenssichernde Massnahmen. Deren Aufrechterhaltung ist aber, wie im vorliegenden Fall, dann nicht mehr vertretbar und verhältnismässig, wenn weder der Tatortstaat (Russland) sich bisher veranlasst gesehen hat, ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten noch jener Staat, dessen Rechtshilfeersuchen Anlass gab (Schweiz), das gegenständliche Sicherungsverfahren einzuleiten, nach über eineinhalbjähriger Ermittlungstätigkeit keine konkreten Beweisergebnisse hinsichtlich der Herkunft und der Bemakelung der dort aus dem selben Verdachtssachverhalt sichergestellten Vermögenswerten erzielen konnte".
Darüber gehe die belangte Behörde ohne weiteres hinweg. Sie erörtere überhaupt nicht, wieso der schwerwiegende Eingriff ins Eigentum der Bf noch gerechtfertigt sei, obwohl weder der Tatortstaat bisher gegen RA vorgegangen sei, noch die schweizerischen oder die liechtensteinischen Strafuntersuchungen bisher konkrete Beweisergebnisse iS einer kriminellen Herkunft der Vermögenswerte der Bf ergeben hätten. Damit habe sie die der Bf verfassungsmässig garantierte Eigentumsgarantie verletzt.
...
6.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt, fehle eine sachliche Begründung der durch den angefochtenen B wieder hergestellten Kontensperre. Sie sei in Wahrheit auch nicht vertretbar, weil
die mittlerweile schon zwei Jahre dauernde Untersuchung der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bisher keine Beweismittel dafür erbracht habe, dass RA die ihm vorgeworfenen Straftaten der Unterschlagung, Geldwäscherei und Mitgliedschaft zu einer kriminellen Organisation begangen habe und die gesperrten Gelder der Bf mit solchen Straftaten im Zusammenhang stünden;
auch die mittlerweile ein Jahr dauernde liechtensteinische Strafuntersuchung nichts dergleichen erbracht habe;
gegen RA in Russland wegen der ihm nun vorgeworfenen Straftaten kein Strafverfahren laufe oder er in Russland je verurteilt worden wäre;
der Schweizerische Bundesanwalt L, der die Vermögenswerte der Bf in der Schweiz beschlagnahmt habe, die Sperre der Vermögenswerte der Bf in Liechtenstein für nicht gerechtfertigt ansehe und nicht zuletzt
das Schweizerische Bundesstrafgericht die Aufrechterhaltung von Sicherungsmassnahmen und strafrechtlichen Untersuchungen über das Ende des Jahres 2004 hinaus als unangemessen qualifiziert habe.
Ebenso unvertretbar sei die Auffassung der belangten Behörde, dass bei Geldwäschereiuntersuchungen nicht einmal eine Vortat bekannt sein müsse. Sie übernehme damit die Rechtsprechung, die in der Schweiz iRv Rechtshilfesachen ergangen sei und dort möglicherweise berechtigt sei, in Inlandsstrafverfahren aber rein gar nichts zu suchen habe.
Denn zum Ersten sei die Strafuntersuchung in der StPO abschliessend geregelt, weise also keine Lücke auf, die durch Rechtshilfebestimmungen gefüllt werden müsste. Zum Zweiten seien inländische Strafverfahren von Rechtshilfeverfahren so verschieden, dass eine Analogie schon von vornherein ausgeschlossen sei.
Mit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass bei Geldwäschereiuntersuchungen nicht einmal eine Vortat bekannt sein müsse, würden die strafprozessualen Bestimmungen, insbesondere § 41 StPO, derart qualifiziert unrichtig angewandt, dass Willkür vorliege. Denn nach § 41 Abs 1 StPO sei es Zweck des Untersuchungsverfahrens, den "Tatbestand" zu erheben. Zum Tatbestand der Geldwäscherei gehöre nun aber einmal die Vortat. Was sollten denn die Strafverfolgungsbehörden ermitteln, wenn ihnen nicht einmal bekannt sei, aus welchen strafbaren Handlungen die inkriminierten Gelder stammen sollten? Die Strafuntersuchungen würden so zu reinen fishing expeditions verkommen und hätten mit dem im Gesetz vorgesehenen Zweck nichts mehr zu tun. Dem sei iS der Rechtsstaatlichkeit entschieden entgegenzutreten.
...
7. Der Präsident des StGH wies den Antrag, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OGH vom 03.03.2005 zu 14 UR 2004.102-106 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gem Art 15 des neuen StGHG, LGBl 2004/32, können nur gegen eine letztinstanzliche E oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rsp zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine E dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall ist ein in einem Sicherungsverfahren gem § 97a StPO gefasster OGH-Beschluss Anfechtungsobjekt. Dieser B schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend iS von Art 15 Abs 1 StGHG zu qualifizieren (vgl StGH 2004/6, E 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der OGH beruft sich in seinem hier angefochtenen U wesentlich auf seine langjährige Rsp, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht als Grundlage für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO begründe. Somit habe im Beschwerdefall allein schon aufgrund der Verdachtsmitteilungen zweier liechtensteinischer Banken eine Kontensperre vorgenommen werden können. Die Bf erachtet diese OGH-Praxis als verfassungswidrig, konkret als Verstoss gegen die Eigentumsgarantie gem Art 34 LV und das Willkürverbot. Der StGH hat hierzu Folgendes erwogen:
2.1. Der StGH versteht das Willkürverbot ausdrücklich als blosses Auffanggrundrecht, das nur dann eine eigenständige Bedeutung hat, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Demnach erübrigt sich eine zusätzliche Willkürprüfung, wenn eine differenziertere Prüfung im Lichte eines spezifischen Grundrechts möglich ist (StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 E 2]). Wie die Bf richtig ausführt, ist im Beschwerdefall die Eigentumsgarantie gem Art 34 LV als solches spezifisches Grundrecht betroffen. Denn nach der Rsp des StGH stellt eine Kontensperre einen klaren Eingriff in dieses Grundrecht dar (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131 E 5.2]). Entsprechend ist die von der Bf gerügte OGH-Rsp allein im Lichte der Eigentumsgarantie zu prüfen.
2.2. Wie die Bf ebenfalls richtig ausführt, ist ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten werden (s StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131 E 5.2]; vgl auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd 38, Schaan 2004, S 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Gerade im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geht es offensichtlich nicht an, dass der OGH sozusagen iS eines Automatismus einen konkreten Verdacht nach § 97a Abs 1 StPO bejaht, wenn die Sorgfaltspflichtsmeldung einer Bank vorliegt. Von den Finanzintermediären kann nicht erwartet werden, dass sie eine detaillierte Prüfung vornehmen, ob ein genügender Verdacht zur Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliegt. Im Gegenteil sollen die Finanzintermediäre im Zweifel eine Meldung vornehmen, damit dann die Strafverfolgungsbehörden detailliert prüfen können, ob eine Strafuntersuchung eingeleitet und strafprozessuale Zwangsmassnahmen ergriffen werden sollen.
Aufgrund dieser beschränkten Prüfungsfunktion der Finanzintermediäre besteht für die Mitteilung gem Sorgfaltspflichtsgesetz (Art 9 SPG[alt]; Art 16 f SPG idF LGBl 2005/5) auch ein weitgehender zivil- und strafrechtlicher Haftungsausschluss für den Fall, dass sich eine Sorgfaltspflichtsmeldung als ungerechtfertigt erweisen sollte. Hieran ändert auch nichts, wenn der Finanzintermediär eine Bank ist, welche an das Bankgeheimnis und an spezifische Sorgfaltspflichten gebunden ist. Abgesehen davon, dass andere Finanzintermediäre ebenfalls an ihr Berufsgeheimnis und an berufliche Sorgfaltspflichten gebunden sind, besteht für die Sorgfaltspflichtsmeldung ja gerade eine gesetzliche Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht und von den ansonsten geltenden Sorgfaltspflichten. Gegen den vom OGH postulierten Automatismus bei der Verhängung einer Kontensperre spricht zudem, dass für eine vertiefte Prüfung von Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre im Jahre 2000 die Financial Intelligence Unit (FIU) geschaffen wurde. Dass die OGH-Praxis alldem nicht Rechnung trägt, hängt auch damit zusammen, dass diese Rsp ins Jahr 1999 zurückreicht, als es weder eine FIU noch den erwähnten umfangreichen Haftungsausschluss für Meldung erstattende Finanzintermediäre gab (siehe OGH-E vom 05.10.2000 zu 12 UR 2000.127-43, LES 2001, 102 [103] mit Verweis auf die OGH-E vom 04.03.1999, 10 Vr 389/98-18). Ungeachtet der geänderten Rahmenbedingungen wurde diese Praxis in der Folge unverändert fortgeschrieben.
Gegen eine automatische Verhängung von Kontensperren spricht schliesslich der mit LGBl 2003/237 eingeführte § 98a StPO. Diese neue Bestimmung sieht eine gegenüber der Kontensperre mildere Massnahme vor, wonach im Rahmen der Aufklärung einer Geldwäscherei, einer Vortat zur Geldwäscherei oder von organisierter Kriminalität bzw Terrorismus ein Konto zunächst überwacht werden kann. In diesem Rahmen kann auch ein vorübergehendes Mitteilungsverbot an den Verfügungsberechtigten ergehen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert, dass jeweils geprüft wird, ob nicht diese mildere Variante anstatt der Kontosperre Anwendung finden kann.
Insgesamt kommt somit den Strafverfolgungsbehörden selbstverständlich eine originäre Prüfungspflicht bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtsmeldung durch einen Finanzintermediär zu. Es ist unhaltbar, die Verantwortung für den Befund, ob ein strafprozessual relevanter Verdacht vorliegt, gewissermassen auf die Banken abzuschieben. Die entsprechende OGH-Praxis erweist sich als unverhältnismässig und somit im Widerspruch zur Eigentumsgarantie.
2.4. Festzuhalten ist allerdings, dass es durchaus zulässig sein muss, dass aufgrund der Sorgfaltspflichtsmeldung eines Finanzintermediärs bei Dringlichkeit auch ohne detaillierte weitere Abklärungen der Strafprozessbehörden zunächst eine Kontensperre verfügt wird. Allerdings kann auch dies nicht einfach stereotyp mit der Verdachtsmeldung allein begründet werden, ohne dass in irgendeiner Weise auf die Erfordernisse des konkreten Einzelfalles eingegangen wird.
Wie die Bf richtig ausführt, ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung einer Kontensperre zudem der Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen. Wenn kein schwerwiegender und schon relativ breit abgestützter Anfangsverdacht besteht, ist es unverhältnismässig, gleich eine Kontensperre für die maximale gesetzliche Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Vielmehr ist die Intensität des Anfangsverdachts neben der voraussichtlichen Komplexität des Falles bei der Festsetzung der erstmaligen Kontosperre zu berücksichtigen. Wenn sich zudem der Anfangsverdacht bis zum Fristablauf nicht erhärtet, ist die Kontensperre wieder aufzuheben. Entgegen der vom OGH vertretenen Rechtsauffassung kann die Verhängung und insbesondere die Verlängerung einer Kontensperre nicht ohne Blick auf die Strafuntersuchung gerechtfertigt werden. Es besteht insoweit sehr wohl eine Wechselwirkung.
2.5. Im Lichte dieser Wechselwirkung ist auch die von der Bf mit einer Willkürrüge bekämpfte Rechtsauffassung des OGH zu sehen, wonach ein Geldwäschereiverdacht als Voraussetzung für eine strafprozessuale Sicherungsmassnahme nicht auch einen Verdacht hinsichtlich einer entsprechenden Vortat voraussetze. Wie die Bf selbst ausführt, kann es durchaus gerechtfertigt sein, bei einem Anfangsverdacht auf den Geldwäschereitatbestand erfüllende Geldflüsse (wie etwa im Beschwerdefall, wenn ein Finanzintermediär ein auf seinen Namen oder auf den Namen einer ihm zuzurechnenden juristischen Person lautendes Konto als Durchlaufkonto für Millionentransaktionen zur Verfügung stellt) zunächst eine Kontosperre zu verfügen, auch wenn noch keine Anhaltspunkte für eine Vortat zur Geldwäscherei ersichtlich sind. Wenn sich aber auch nach weiteren Abklärungen kein genügender Verdacht hinsichtlich einer Vortat zur Geldwäscherei ergibt, lässt sich die Kontensperre nicht mehr aufrechterhalten.
2.6. Denn entgegen der Rechtsauffassung des OGH lässt sich der Geldwäschereiverdacht keineswegs auf Dauer vom Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei abkoppeln.
Der OGH begründet diese Rechtsauffassung im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde der StA vom 21.12.2004.
Hierzu weist die Bf in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2005 zu Recht daraufhin, dass die von der StA herangezogene Rsp des Schweizerischen Bundesgerichts nicht einfach auf inländische Strafverfahren übertragen werden kann. Denn diese Rsp wird vom Bundesgericht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des um Rechtshilfe in einer Geldwäschereiangelegenheit ersuchenden Staates begründet (s BGE 129 II 97 ff). Im inländischen Strafverfahren fällt eine solche Begründung jedoch dahin. Dazu kommt, dass in der Schweiz Geldwäscherei als grundsätzlich von der Vortat dogmatisch unabhängiges Delikt gegen die Rechtspflege ("Einziehungsvereitelung") konzipiert ist (vgl Jürg-Beat Ackermann in: Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/Capitani: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd I, Zürich 1998, S 383), während der von Liechtenstein rezipierte österreichische Geldwäschereitatbestand ein der Hehlerei nachgebildetes Vermögensdelikt darstellt. Genauso wie bei der Hehlerei gehört die Vortat entsprechend zum Tatbestand der Geldwäscherei (Kirchbacher/Presslauer in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar, 25. Lieferung, § 165 StGB, S 49 f). Folglich muss der Geldwäschereiverdacht entgegen der Rechtsauffassung des OGH jedenfalls zur Aufrechterhaltung bzw Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme den Verdacht hinsichtlich der Vortat umfassen. Die gegenteilige Auffassung des OGH ist nicht haltbar.
2.7. Ob im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen die Verhängung einer zweijährigen Kontensperre von vornherein unverhältnismässig war, kann hier offen gelassen werden; denn jedenfalls hat sich der Anfangsverdacht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht erhärtet. Das OG hat denn auch die Kontensperre wesentlich gestützt auf die inzwischen ergangene E des Schweizerischen Bundesstrafgerichts vom 25.10. 2004 und der auch nach 1 1/2-jährigen schweizerischen Ermittlungen nach wie vor fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat zu der RA vorgeworfenen Geldwäscherei zu Recht aufgehoben. Darüber hinaus erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen als überzeugend, wonach sich aus keiner der auf S 9 des hier angefochtenen OGH-B erwähnten Gerichtsakten eine Verstärkung, sondern im Gegenteil insgesamt eine markante Abschwächung des Anfangsverdachtes ergibt.
2.8. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Aufrechterhaltung der Kontensperre und auch der gegenständliche OGH-B als unverhältnismässiger und somit verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie, so dass diese E aufzuheben war. Der OGH wird entsprechend die Kontosperre im zweiten Verfahrensgang seinerseits aufzuheben haben, wenn nicht inzwischen wesentliche neue Erkenntnisse vorliegen, welche trotz allem eine Aufrechterhaltung der Kontosperre rechtfertigen.
2.9. Hinsichtlich solcher neuer Erkenntnisse wäre der Bf allerdings (ebenso wie zu den beiden schweizerischen Rechtshilfeersuchen vom 17. und 18.01.2005) das rechtliche Gehör zu gewähren.
3. Nachdem der hier angefochtene OGH-B schon aufgrund der bisherigen Erwägungen als verfassungswidrig aufzuheben war, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen der Bf nicht mehr eingegangen zu werden.
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