Art. 31 , Art. 33 Abs. 3 , Art. 43 LV Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK Art. 26 Abs. 2 StPO
Das Recht auf unentgeltliche Verteidigung betrifft auch das Untersuchungsverfahren, bezieht sich aber nicht stets auf das gesamte Untersuchungsstadium. Den vom Untersuchungsrichter verfügten vornehmlich als vermögensrechtliche Anordnung sowie Beweissicherung dienenden Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüssen bzw. Kontosperren, kommen insgesamt nicht ein solches Gewicht zu, dass sie als wesentlich für den Ausgang dieses Strafverfahrens bezeichnet werden können und daher die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO im Interesse der Rechtspflege erforderlich wäre. Weder das Fairnessgebot im Allgemeinen noch die Verteidigungsrechte im besonderen werden dadurch in Frage gestellt bzw. droht eine diesbezügliche Beeinträchtigung.
StGH 2005/30
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: C
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. März 2005, 11UR.2003.409-103
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 13. Juni 2006, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren abgewiesen wurde, wird keine Folge gegeben.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. März 2005 zu 11 UR.2003.409-103 in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von CHF 840.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Strafanzeige vom 26. November 2003 wurde gegen die Beschwerdeführerin vom Landgericht ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB, in eventu der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB eingeleitet. In der Zeit zwischen dem 26. April 2004 und dem 21. Juni 2004 erliess das Landgericht mehrere Beschlüsse, die die Herausgabe von (Konto-)Unterlagen und die Bekanntgabe von Gegenständen bzw. Vermögenswerten einerseits sowie die Beschlagnahme dieser Werte andererseits (inklusive Kontosperre) zum Gegenstand hatten. Diese Beschlüsse richteten sich allesamt gegen die X Bank AG, Vaduz sowie die I Trust reg., Vaduz, und betrafen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern u.a. auch die F Stiftung, Vaduz, und die S Stiftung, Vaduz.
2. Im Hinblick auf die Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes, die u.a. sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin einer Sperre unterzogen und ihr im Gegensatz zu den ebenfalls betroffenen Stiftungen (bis dahin) noch nicht zugestellt werden konnten, brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 durch ihre Rechtsvertreter den Antrag ein, das Landgericht möge ihr einen Verteidiger gemäss § 26 Abs. 2 StPO beigeben, dessen Kosten sie nicht zu tragen habe. Aufgrund der Sperrung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sei sie (aus darin näher bezeichneten Gründen) jedenfalls ausser Stande, die Kosten der Verteidigung zu tragen.
3. Mit Schreiben vom 3. August 2004 brachten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausführungen, wonach die Beschlagnahme der Vermögenswerte der hiervon betroffenen und ebenfalls von Walch & Schurti vertretenen F Stiftung, Vaduz, und S Stiftung, Vaduz, rechtswidrig sei, u.a. vor, dass die Beschwerdeführerin Anwaltskosten in Millionenhöhe gehabt und zudem für Krankenkassenprämien ca. CHF 10'000.00 und für Medikamente CHF 5'000.00 jährlich zu bezahlen habe. Hiermit sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dem, was ihr heute an liquiden Mitteln zur Verfügung stehe, nicht mehr leben könne. Daher seien u.a. sämtliche Vermögenssperren unverzüglich und vollständig aufzuheben, eventualiter seien die Vermögenssperren insofern aufzuheben, als dem Stiftungsrat der S Stiftung erlaubt werde, die monatlich eingehenden Zahlungen der Schweizerischen Rentenanstalt auf ein von der Beschwerdeführerin zu benennendes Konto zu überweisen oder dieser bar auszuzahlen. Es wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die unter Punkt 2 erwähnten Beschlagnahme- und Herausgabebeschlüsse des Landgerichtes der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden waren.
4. Mit Schreiben vom gleichen Tag legten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Landgericht eine originalunterzeichnete Erklärung vor, worin die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie monatlich lediglich über ein Einkommen von USD 1'241.00 verfüge, das von der Social Security aus den USA stamme. Darüber hinaus verfüge sie über keinerlei anderen liquiden Vermögenswerte und Einkommensquellen, da das Landgericht alle diese beschlagnahmt bzw. zum Versiegen gebracht habe.
5. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 10. August 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr einen Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beizugeben, abgewiesen (Ziff. 1). Das Landgericht begründete dies damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien, die Möglichkeit um Freischreibung von Vermögenswerten bestehe, um die zweckentsprechende Rechtsverteidigung zu gewährleisten. Das Vermögen dieser beiden Stiftungen sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Daher erfülle sie die finanziellen Voraussetzungen der Beistellung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO nicht. Es werde ihr freigestellt, für Verteidigungskosten Anträge auf teilweise Aufhebung der Sperre zu stellen.
Des Weiteren wurde mit dem gegenständlichen Beschluss die Zustellung der in Punkt 2 genannten Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse des Landgerichtes an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfügt (Ziff. 3). Als Folge hiervon wurde die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, sämtliche Vermögenssperren, die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ergangen sind, unverzüglich und vollständig aufzuheben, auf die Verfügung zu Ziff. 3 verwiesen (Ziff. 4).
6. Mit den Schriftsätzen vom 25. August 2004 beantragten die nämlichen Rechtsvertreter als Vertreter der von den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüssen des Landgerichtes betroffenen F Stiftung, Vaduz, und der S Stiftung, Vaduz, zum Einen, das Landgericht möge die verhängten Vermögenssperren insofern aufheben, als dem Stiftungsrat der S Stiftung erlaubt werde, die monatlich eingehenden Zahlungen der Schweizerischen Rentenanstalt und die noch auf den Konti der Beschwerdeführerin akkumulierten Zahlungen der Schweizerischen Rentenanstalt auf ein von der Beschwerdeführerin zu benennendes Konto zu überweisen oder dieser bar auszuzahlen. Zudem beantragten die nämlichen Rechtsvertreter, dass das Landgericht die von den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüssen betroffene F Stiftung bzw. deren Stiftungsräte ermächtigen möge, von den Konti bei der X Bank AG, Vaduz, u.a. einen Betrag von CHF 30'000.00 als Vorschuss für die Vertretung der Beschwerdeführerin auf das Konto der Vertreter der Beschwerdeführerin, die auch die Vertreter der F Stiftung und der S Stiftung seien, zu überweisen und diesen Betrag freizugeben. Dem Antrag der S Stiftung lag u.a. auch ein Schreiben der Schweizerischen Rentenanstalt vom 19. Januar 2004 in Kopie bei, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin versicherungsbegünstigte Person einer von der Schweizerischen Rentenanstalt und der S Stiftung abgeschlossenen privaten Rentenversicherung ist.
7. Gegen alle mit dem unter Punkt 5 bezeichneten Beschluss des Landgerichtes vom 10. August 2004 an die Beschwerdeführerin zugestellten Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse erhob diese am 27. August 2004 Beschwerde an das Obergericht und beantragte u.a. unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse und die Herausgabe aller beschlagnahmten Akten und Unterlagen - insbesondere der sich auch in den geöffneten Safes befindlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin - an die X Bank AG bzw. die I Trust reg., beide Vaduz.
8. Gegen den unter Punkt 5 bezeichneten Beschluss des Landgerichtes vom 10. August 2004 erhob die Beschwerdeführerin am 27. August 2004 vollumfänglich Beschwerde an das Obergericht und beantragte u.a., dieser Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigegeben werde. Ebenso möge das Obergericht Punkt 4 des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Freigabe der Vermögenswerte stattgeben, in eventu dem Erstgericht auftragen, über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Freigabe von Vermögenswerten unverzüglich in der Sache abzusprechen; dies alles unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein.
In Bezug auf die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass die Abweisung des Antrages völlig zu Unrecht und letztlich ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den Anträgen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es handle sich um eine völlig unzulängliche und unzureichende Begründung. Das Gericht behaupte, dass das Vermögen der Stiftungen der Begünstigten zuzurechnen sei und lasse die Trennung zwischen Begünstigten und Stiftung völlig ausser Acht. Es nehme also einen Durchgriff durch die Stiftung vor, ohne dass eine Begründung für diesen Durchgriff angegeben werde. Das Erstgericht beziehe sich zwar auf eine angeblich ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, gebe aber keine einzige Fundstelle an. Eine solche gebe es auch nicht. Es gebe keine Rechtsprechung, wonach das Vermögen der Stiftungen für die Verteidigung von Begünstigten zu verwenden (und aufzubrauchen) sei, bevor ein Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beigestellt werden könne. Es handle sich hier um eine Scheinbegründung des Erstgerichtes.
Art. 43 LV beinhalte ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Zur Gewährung dieses Rechts gehöre neben den verfahrensrechtlichen Garantien auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose bzw. bedürftige Rechtssuchende. Dieser würde für natürliche Personen durch das Institut der Verfahrenshilfe garantiert. Für juristische Personen habe der Gesetzgeber aber weder im Zivil- noch im Strafverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe eingeräumt. Da die Grundrechte auch den inländischen juristischen Personen zustehen würden, hätten auch diese Anspruch auf Gewährung der Rechte nach Art. 43 LV. Daher sei eine Freigabe gesperrter Vermögenswerte für die Bestreitung der Kosten der Rechtsvertretung einer juristischen Person im Strafverfahren zulässig.
Die Freigabe der Vermögenswerte zur Bestreitung der Verteidigerkosten erfolge demnach nur, weil den juristischen Personen aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage keine Verfahrenshilfe gewährt werden könne. Daher solle auch das Vermögen der juristischen Personen selbst herangezogen werden können. Für natürliche Personen bleibe jedoch das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe in jedem Falle anwendbar. Auch wenn eine Sperrung der Vermögenswerte einer natürlichen Person erfolgt sei, sei das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe anzuwenden. Hier sei auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1999/36 (LES 2003, 9) zu verweisen. Danach seien die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO jedenfalls gegeben, wenn die Vermögenswerte einer natürlichen Person wegen ihrer vermuteten deliktischen Herkunft gesperrt seien und die natürliche Person das Honorar nicht ohne Beeinträchtigung ihres Unterhalts aus dem laufenden Einkommen oder aus unbedenklichem Vermögen bestreiten könne.
Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Strafverfahren eine natürliche Person, deren gesamten Vermögenswerte wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung gesperrt worden seien. Sie habe dementsprechend keine sonstigen Vermögenswerte, aus welchen sie die Kosten der Verteidigung bestreiten könnte. Die Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe seien daher erfüllt und die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO. Ergänzend sei zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu wiederholen, dass sie derzeit nur ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1'000.00 aus der Social Security aus den USA habe (USD 1'241.00). Sämtliche anderen Vermögenswerte, die ihr aus den Stiftungen bisher zugeflossen seien, seien gesperrt. Hieraus könne sie aufgrund ihres bereits schon hohen Alters und der daraus resultierenden hohen Arzt- und Medikamentenkosten sowie Kosten der Krankenversicherung ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, auf Freigabe der Vermögenswerte zu entscheiden, habe das Erstgericht schon im bekämpften Beschluss angedeutet, dass eine Freigabe der Vermögenswerte für den persönlichen Unterhalt nicht zu erwarten sei. Da das Gericht die Beschwerdeführerin nur auf die ordnungsgemässe Zustellung der Beschlüsse verweise, werde die Beschwerdeführerin genötigt, erneut einen Antrag auf Freigabe zu stellen, obwohl die Lage der Beschwerdeführerin prekär sei. Mit der vorliegenden Entscheidung habe das Gericht seine Pflicht verletzt, über die Anträge der Beschwerdeführerin abzusprechen, obwohl dem Gericht bereits sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt gewesen seien.
9. Mit Beschluss vom 7. September 2004 gab das Landgericht dem Antrag der F Stiftung, Vaduz, vollumfänglich statt und schränkte die gerichtlich verfügte Sperre von Vermögenswerten dieser Stiftung insoweit ein, als der Stiftung u.a. gestattet werde, hiervon einen Betrag von CHF 30'000.00 für die Bevorschussung der Vertretung der Beschwerdeführerin zu entnehmen und stellte es zugleich der X Bank AG frei, dieser Einschränkung nachzukommen. Dies u.a. auch deshalb, weil die liechtensteinische Staatsanwaltschaft gegen diesen Antrag keinen Einwand erhoben hatte.
10. Mit Beschluss vom 10. September 2004 wies das Landgericht den Antrag der S Stiftung vollumfänglich ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass gesperrte Vermögenswerte zu Gunsten des Unterhalts eines Verdächtigen freigegeben werden könnten. Da primärer Zweck einer Massnahme nach § 97a StPO die Vermögenssicherung sei, seien die Möglichkeiten einer Freigabe von Vermögenswerten aber einschränkend auszulegen, weswegen eine Freigabe zu Gunsten von Unterhaltsansprüchen der Verdächtigen nicht in Frage kommen könne.
11. Am 9. September 2004 legten die Rechtsvertreter der S Stiftung, Vaduz, die Prämienrechnung der Krankenkasse der Beschwerdeführerin für das Rechnungsjahr 2004 bis 2005 über einen Betrag von CHF 10'842.00 vor.
12. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 10. September 2004 (Punkt 10) erhob die S Stiftung, Vaduz, durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde an das Obergericht und beantragten, dem Antrag der Antragstellerin sei vollumfänglich statt zu geben und das Land Liechtenstein zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.
13. Am 15. November 2004 behandelte das Obergericht sämtliche, von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden und fasste hierzu folgende Beschlüsse:
13.1. Zwar bestätigte das Obergericht die vom Erstgericht verfügte Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen und Vermögenswerten bei der X Bank AG, Vaduz, sowie bei der I Trust reg., Vaduz, (Ziff. 1 des Spruches). Allerdings gab das Obergericht den Beschwerden insoweit Folge, als es die vermögensrechtliche Anordnung, wonach sämtliche beschlagnahmte Vermögenswerte gepfändet und ein gerichtliches Verfügungsverbot über diese Vermögenswerte erlassen wurde, ersatzlos aufhob (Ziff. 2) und das Land Liechtenstein verpflichtete, die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten von (je) CHF 2'259.60 binnen 14 Tagen zu bezahlen (Beschlüsse ON 72, ON 74 und ON 70).
Das Obergericht führte aus, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen nur zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dienen könnten und diese ausdrücklich ausgeschlossen seien, soweit der Bereicherte u.a. zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche aus der Tat verurteilt worden sei oder die Bereicherung durch andere rechtliche Massnahmen beseitigt werde (§ 20a StGB). Da im vorliegenden Fall aber bereits ein auch im Inland vollstreckbarer Titel in Höhe der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Bereicherung bestehe, sei auch für den Fall eines im Inland ergangenen Schuldspruches der Beschwerdeführerin eine Verurteilung derselben zur Bezahlung eines Betrages in Höhe der eingetretenen Bereicherung ausgeschlossen. Daher seien die vermögensrechtlichen Anordnungen ersatzlos aufzuheben und ein Eingehen auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die Aufwendungen der Beschwerdeführerin und das Existenzminimum beziehen würden, entbehrlich. Hingegen käme der Beschlagnahme der Unterlagen jener Stiftungen, über welche die Ratenzahlung abgewickelt worden seien, Berechtigung zu, weil diese Massnahme zur lückenlosen Aufklärung der Straftaten nach § 156, 162 StGB gemäss dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit notwendig seien.
13.2. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin, in denen es lediglich um die Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen bei der X Bank AG, Vaduz, bzw. der I Trust reg., Vaduz, wies das Obergericht ab, da in diesem Zusammenhang keine vermögensrechtlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet worden seien (Beschlüsse ON 76, ON 78 und ON 80). Die Beschwerdeführerin wurde darin jeweils verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 800.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
13.3. Das Obergericht hielt schliesslich im Beschluss vom 15. November 2004 (ON 84) u.a. fest, dass die Erledigung der Beschwerdepunkte, welche den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO betreffe bzw. in dem Antrag münde, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss vom 10. August 2004 aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Freigabe der Vermögenswerte stattgeben, eventualiter dem Landgericht auftragen, über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Freigabe von Vermögenswerten unverzüglich in der Sache abzusprechen, davon abhängig sei, ob jene Beschwerdeentscheidungen, mit denen die Aufhebung der vermögensrechtlichen Anordnungen verfügt worden sei, in Rechtskraft erwachsen oder nicht (Beschlüsse ON 70, ON 72 und ON 74). Somit müsse die Entscheidung zu diesen Punkten vorbehalten bleiben.
13.4. Der Vorsitzende des Obergerichts schickte in der Folge den Akt mit dem Hinweis an das Landgericht zurück, dass die Entscheidung über die Beschwerde der S Stiftung vom 29. September 2004 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 10. September 2004 (Punkt 10) ebenfalls bis zur Rechtskraft der Obergerichtsbeschlüsse vom 15. November 2004 vorbehalten bleibe. Nach eingetretener Rechtskraft hat das Obergericht am 13. Dezember 2004 beschlossen, der Beschwerde der S Stiftung vom 27. September 2004 keine Folge zu geben. Der Beschwerde komme im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verfahrensergebnisse keine Berechtigung zu. Mit den Beschlüssen vom 15. November 2004 (ON 70, ON 72 und ON 74) seien sämtliche in diesem Verfahren angeordneten vermögensrechtlichen Anordnungen ersatzlos aufgehoben worden. Diese Entscheidungen seien in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Damit fehle es nunmehr an der Beschwer, weswegen beschlussgemäss zu entscheiden gewesen sei.
14. Mit Beschluss vom 7. März 2005 gab das Obergericht der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 10. August 2004 im Hinblick auf die noch nicht erledigten Beschwerdepunkte 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses keine Folge (ON 103). Es begründete dies damit, dass eine Beschlussfassung über die noch offenen Beschwerdepunkte einstweilen vorbehalten worden sei, weil im Hinblick auf die vollkommene Freigabe der Vermögenswerte durch das Beschwerdegericht durch die Beschlüsse vom 15. November 2004 (ON 70, ON 72 und ON 74) eine Rechtsmittelerhebung seitens der Staatsanwaltschaft nicht auszuschliessen gewesen sei. Da diese Entscheidungen in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen seien, gäbe es zunächst keinen Grund, der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe zu gewähren. Ihr seien bereits mit Beschluss vom 7. September 2004 (ON 47) CHF 30'000.00 für die Bevorschussung der Vertretung gestattet worden. Im Hinblick auf die zwischenzeitige Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entfalle auch die Beschwer hinsichtlich der Verfügung in Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses. Daher habe den noch offenen Beschwerdepunkten ein Erfolg versagt bleiben müssen.
15. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH), wobei eine Verletzung der durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtsgarantien, insbesondere die Verletzung des Rechtes auf unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, eine Verletzung des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV sowie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 7. März 2005 zu 11 UR.2003.409-103 als verfassungswidrig aufzuheben und die Sache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückzuverweisen; dies alles unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schurti, Vaduz, als deren Verfahrenshelfer.
15.1. Zur Verfahrenshilfe führte die Beschwerdeführerin aus:
Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe sei gemäss Rechtsprechung des StGH, dass der Beschwerdeführer bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos sei sowie der Beizug eines Anwaltes notwendig erscheine. Die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über ein Einkommen aus der Social Security in den USA in Höhe von USD 1'241.00 monatlich. Über weiteres Einkommen verfüge die Beschwerdeführerin nicht. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Vermögenswerte. Jedoch habe die Beschwerdeführerin Schulden in der Höhe von CHF 1'338'074.90. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 27. Juni 1996 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, ihren Stiefkindern C, T und N deren Pflichtteil aus der Erbschaft von je CHF 446'024.95 auszubezahlen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag bislang noch nicht bezahlen können, weshalb die Stiefkinder in Liechtenstein Exekution gegen die Beschwerdeführerin zur Hereinbringung des genannten Betrages führten.
Die Beschwerdeführerin sei Begünstigte der F Stiftung und der S Stiftung. Es handle sich hierbei jedoch nur um eine Ermessungsbegünstigung. Die Stiftungsräte seien bei der Verwendung der Vermögenswerte und deren Ausschüttung frei. Die Stiefkinder der Beschwerdeführerin führten jedoch aufgrund des genannten Urteils des Bezirksgerichtes Bremgarten in Liechtenstein Exekution gegen die Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin über keine Vermögenswerte und über kein ausreichendes Einkommen verfüge, sei sie als bedürftig anzusehen. Die vorliegende Beschwerde sei zudem nicht aussichtslos und sei der Beizug eines Anwaltes im vorliegenden Fall als notwendig anzusehen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland wohnende 80-jährige Frau handle, welche einerseits über keine juristische Bildung verfüge und in ständiger ärztlicher Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin werde schon seit Sommer 2004 von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schurti, Vaduz, vertreten, weshalb es zweckmässig sei, diesen auch als Verfahrenshelfer zu bestellen.
15.2. Zur Verletzung der durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtsgarantien, insbesondere der Verletzung des Rechtes auf unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, wird ausgeführt:
Das Recht auf unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK beinhalte u.a. das Recht auf einen unentgeltlichen Offizialverteidiger und das Recht auf effektive Verteidigung. Diese Rechte würden unzweifelhaft auch schon im Untersuchungsverfahren gelten. Auch der Staatsgerichtshof habe schon ausgesprochen, dass das Recht auf unentgeltliche Verteidigung sich sowohl auf das Hauptverfahren, das Rechtsmittelverfahren als auch auf das gesamte Untersuchungsstadium erstrecke. Lediglich im Strafvollzug bestehe kein grundrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe (StGH 2001/75, LES 2005, 24). Das Recht auf einen unentgeltlichen Pflichtverteidiger setze voraus, dass der Angeklagte mittellos und die Strafsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht derart schwierig sei, dass die Bestellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheine.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze zunächst das Recht der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK. Die Beschwerdeführerin erfülle in jedem Fall die Voraussetzung des § 26 Abs. 2 StPO zur Beigabe eines Verteidigers, auch wenn mittlerweile sämtliche Vermögenssperren über das Vermögen der S und der F Stiftung aufgehoben worden seien. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführerin das Stiftungsvermögen zugerechnet werde oder nicht. In Bezug auf die Trennung des Stiftungsvermögens vom Vermögen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese lediglich Ermessensbegünstigte sei und über keinerlei Ansprüche gegenüber den Stiftungen verfüge. Dies ergebe sich eindeutig aus den jeweiligen Statuten. Deshalb dürfe das Vermögen der beiden Stiftungen der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, wie dies die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen getan hätten.
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein derzeitiges monatliches Einkommen von USD 1'200.00 bzw. USD 1'120.00 (umgerechnet ca. CHF 1'321.60) aus der Social Security aus den USA. Damit liege dieser Betrag unter dem mit Verordnung festgesetzten pfändungsfreien Betrag von monatlich CHF 1'800.00. Allein die Tatsache, dass die Vermögenssperren im Strafverfahren über die Vermögenswerte dieser beiden Stiftungen aufgehoben worden sei, führe noch keine Änderung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin herbei. Es handle sich ja nicht um das Vermögen der Beschwerdeführerin, das einer Sperre im Strafverfahren unterzogen gewesen sei, sondern um jenes der Stiftungen. Hier sei eine strikte Trennung der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen.
Die Exekution der Gläubiger gegen die Beschwerdeführerin sei daher ins Leere gelaufen. In Wirklichkeit würden sich die Stiftungsräte weigern, die Vertreterkosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen oder Ausschüttungen an diese zu machen. Solange die Stiftungsräte in Ausübung des ihnen durch die Statuten eingeräumten Ermessens keine Auszahlung an die Beschwerdeführerin beschliessen und diese auch faktisch vornehmen würden, ändere sich nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 StPO erfülle. Die Stiftungsräte hätten offenbar in Ansehung eines bevorstehenden Drittschuldnerprozesses keine Möglichkeit, Auszahlungen an die Beschwerdeführerin und gleichzeitig Begünstigte der Stiftungen zu beschliessen und vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin verfüge nicht nur über ein äussert geringes monatliches Einkommen, das bereits unter dem betreibungsrechtlichen Minimum liege und sich aufgrund des ständig sinkenden Dollarkurses noch weiter verringere, sondern sie habe auch Schulden in einem beträchtlichen Ausmass. Die Stiefkinder der Beschwerdeführerin verfügten über ein in Liechtenstein vollstreckbares schweizerisches Urteil. Darin werde die Beschwerdeführerin zu einer Zahlung von CHF 1'338'074.90 verpflichtet. Gestützt darauf führten die Stiefkinder gegen die Beschwerdeführerin Exekution in Liechtenstein zur Hereinbringung der bislang unberichtigten Forderung.
Selbst wenn man der Ansicht des Obergerichtes teilen würde, wonach die Vermögenswerte der F und der S Stiftung der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien, so wären dennoch die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 StPO gegeben. Auf der Grundlage dieses erwähnten schweizerischen und in Liechtenstein vollstreckbaren Urteils führten die Stiefkinder nunmehr Exekution gegen die Beschwerdeführerin. Hierbei hätten die betreibenden Stiefkinder die Pfändung sämtlicher Forderungen der Beschwerdeführerin auf Auszahlung gegenüber der F und der S Stiftung begehrt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 sei die Exekution der betreibenden Parteien antragsgemäss bewilligt worden. Über Aufforderung des Landgerichtes hätten die F und die S Stiftung eine negative Drittschuldneräusserung in Bezug auf die gepfändeten Forderungen abgegeben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin über pfändbare Ansprüche gegenüber den Stiftungen verfüge, sei nunmehr im Drittschuldnerprozess zu klären. Eine Vermittlung in dieser Sache habe bereits stattgefunden. Die Frage, ob die Vermögenswerte der Stiftungen tatsächlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien, sei demnach bislang völlig ungeklärt geblieben. Auch wenn die Vermögenswerte der Stiftungen wider Erwarten der Beschwerdeführerin zugerechnet würden, würde dies ihre finanzielle Situation nur insofern ändern, als im Rahmen der Exekution durch ihre Stiefkinder ein Teil ihrer Schulden getilgt würden. Von ausreichendem unbedenklichem Vermögen zur Bestreitung des Honorars könne daher im einen wie auch im anderen Fall nicht die Rede sein. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin hoch verschuldet und habe nur ein geringes monatliches Einkommen.
Art. 6 EMRK verlange, dass neben der Voraussetzung der Bedürftigkeit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein müsse. Gemäss Rechtsprechung der EMRK-Organe würde das Interesse der Rechtspflege schon alleine dann eine Offizialverteidigung erfordern, wenn das höchstmögliche Strafmass eine Gefängnisstrafe von drei Jahren betrage bzw. überhaupt die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe bestehe. Im vorliegenden Fall sei für die vorgeworfene Straftat der betrügerischen Krida nach § 156 StGB angesichts der vorgeworfenen Schadenshöhe ein Strafmass von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen. Das angedrohte Strafmass betrage demnach ein Vielfaches dessen, was die EMRK-Organe schon als ausreichenden Grund für die Beigebung eines Offizialverteidigers angesehen hätten. Demnach verletze die Entscheidung des Obergerichtes, der Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände keinen Verteidiger nach § 26 Abs. 2 StPO beizugeben, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK.
15.3. Zur Verletzung des Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird vorgebracht:
Der Begründungspflicht von Entscheidungen sei nur dann genüge getan, wenn die rechtsanwendende Behörde die für den konkreten Fall relevanten Rechtssätze aufführe und mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Insbesondere müsse aber aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die Behörde bei etwaigen Beweiswürdigungen leiten lassen habe. Schliesslich müsse ein Entscheid so abgefasst sein, dass den Betroffenen die Anfechtung ermöglicht werde. Dies solle zugleich verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse. Der StGH fordere, die Behörde habe das Vorbringen des Betroffenen anzuhören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Insofern überschneide sich der um so umschriebene Schutzbereich des Art. 43 Abs. 3 LV weitgehend mit demjenigen des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der grundrechtliche Anspruch auf eine minimale Begründung gemäss Art. 43 LV sei nach Ansicht des StGH dann verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet worden seien, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten und sich die weitestgehende fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechtfertigen lasse (StGH 1998/44, LES 2001, 163).
Unter Bezugnahme auf die vom Erstgericht in seiner abweisenden Entscheidung vorgebrachte kurze Begründung habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde daraufhin über fünf Seiten lang vorgebracht, warum ihr entgegen der Auffassung des Erstgerichtes dennoch das Recht auf einen Verteidiger gemäss § 26 Abs. 2 StPO zustehe. Das Obergericht sei in der Entscheidung vom 15. November 2004 (ON 84) mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe lediglich ausgesprochen, dass die Erledigung dieser Beschwerdepunkte davon abhängig sei, ob die Sperren über das Vermögen der F und der S Stiftung aufgehoben würden oder nicht. Alleine dies widerspreche - wie oben gezeigt - der Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 1999/36, LES 2003, 9).
In der bekämpften Entscheidung schliesslich beschloss das Obergericht am 7. März 2005, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO endgültig abzuweisen. Es sei in keiner Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden und es habe nicht in überprüfbarer Weise begründet, warum die Vermögenswerte der beiden Stiftungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien bzw. weswegen die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO nach Ansicht des Gerichtes nicht gegeben seien. Mit dieser äusserst dürftigen Begründung sei eine Überprüfbarkeit der Entscheidung nicht möglich, weshalb die Verletzung des Art. 43 LV i.S. des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung evident sei.
15.4. Zur Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von USD 1'241.00 und habe Schulden in der Höhe von ca. CHF 1,3 Mio. Gegen die Beschwerdeführerin behänge ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des betrügerischen Konkurses. Die vorgeworfene Tat sei mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Sie sei über 80 Jahre alt und wohne derzeit im Ausland. Angesichts dieser objektiven Voraussetzungen sei an der Notwendigkeit der Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO nicht zu zweifeln. Ob nun der Beschwerdeführerin das Vermögen der Stiftungen zugerechnet werde oder nicht, ändere ihre vermögensrechtliche Situation nur geringfügig, nicht jedoch in einem solchen Ausmass, dass es eine andere Entscheidung über die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Es bestehe daher überhaupt keine sachliche Rechtfertigung, die Beschwerdeführerin ungleich im Verhältnis zu anderen Personen, welche in derselben Vermögenssituation seien, zu behandeln.
15.5. Zur Willkürrüge wird ausgeführt:
Weder das Landgericht noch das Obergericht habe auf der Grundlage der vorgelegten Aktenstücke und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Grund gehabt, an der dargestellten vermögensrechtlichen Situation zu zweifeln. Die angefochtene Entscheidung stelle angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vermögenslos sei und über hohe Schulden verfüge, eine denkunmögliche und unsachliche Anwendung des Gesetzes dar, da trotz klarem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO abgewiesen worden sei. Zudem habe das Obergericht nicht einmal versucht zu begründen, warum es die Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet habe. Ausserdem habe das Obergericht keine Sachverhaltsermittlung vorgenommen, sondern schlichtweg die Behauptung aufgestellt, das Vermögen der Stiftungen sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Daher hafte der bekämpften Entscheidung ein so schwerer Fehler an, dass dieser der Gesetzlosigkeit gleichzustellen sei. Die Verletzung des Art. 31 LV i.S. des Willkürverbotes sei daher evident.
16. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin verzichtet.
17. Am 13. Juni 2006 hat der Präsident des StGH den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen.
18. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2006 Beschwerde an den Senat des StGH, begehrte die Aufhebung des präsidialen Beschlusses und die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das gegenständliche Staatsgerichtshofverfahren. Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, dass das ihrem Antrag zugrunde gelegte Vermögensverzeichnis vollständig und zutreffend und in Bezug auf die vom Präsidenten des StGH in seinem Beschluss genannten Punkte keineswegs widersprüchlich sei. Insbesondere bestünde zwar ein rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts, wonach ein Betrag von CHF 30'000.00 aus den vormals gesperrten Vermögenswerten der F Stiftung, Vaduz, zum Zwecke der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin freigegeben worden sei. Trotz dieser gerichtlichen Freigabe habe sich der Stiftungsrat jedoch bis anhin geweigert, diesen Betrag an die Beschwerdeführerin auszuschütten. Aus diesem Grund stelle dieser Betrag keinen Vermögenswert dar, der im Vermögensbekenntnis hätte angeführt werden müssen. Da dem gegenständlichen Verfahren ebenfalls die Frage der rechtmässigen Verweigerung der Verfahrenshilfe und damit wiederum die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zugrunde läge, ergänzte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2006 gleichzeitig auch ihre Individualbeschwerde mit diesem Inhalt.
19. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffent-lichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. März 2005 zu 11 UR.2003.409-103 ist letztinstanzlich i.S. des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Es stellt sich weiter die Frage, ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes um eine enderledigende Entscheidung i.S. von Art. 15 Abs. 1 leg. cit. handelt. Vorweg ist klar, dass sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht damit auseinander setzt, ob die Beschwerdeführerin die ihr in der Strafanzeige vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat oder nicht. Vielmehr geht es im Rahmen von richterlich gesetzten Untersuchungsmassnahmen - Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüsse - darum, ob die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahrensstadium beantragte Beigabe eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO zu Recht abgewiesen worden ist. Da über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in einem eigenständigen Instanzenzug abschliessend entschieden worden ist, liegt insoweit ein enderledigender Beschluss vor, der einer Prüfung im Hinblick auf eine allfällig erfolgte Grundrechtsverletzung durch den StGH zugänglich ist (StGH 2004/25, 19 ff. [21], veröffentlicht unter www.stgh.li, gestützt auf StGH 2004/6, 2004/23 und 2004/24). Da die Individualbeschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtsgarantien und macht insbesondere geltend, dass die Ablehnung ihres Antrages auf Beigabe eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO im Rahmen eines Strafverfahrens - konkret im Stadium der Untersuchung - gegen das Recht auf unentgeltliche Verteidigung verstosse.
2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stellt eine der fundamentalen Garantien einer rechtsstaatlichen Verfahrensgesetzgebung dar, die in den Schutzbereich der Art. 31 LV und Art. 43 LV fallen und durch die EMRK teilweise ergänzt werden (Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, 245 f.). Allgemein betrachtet sind die verfassungsrechtlich anerkannten Verfahrensgarantien Ausfluss eines fairen Verfahrens (Art. 31 Abs. 1 LV; Art. 6 Abs. 1 EMRK: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6] mit Verweis auf StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152] und Wolfram Höfling, Die Liechtensteinische Grundsrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS 20, 247 f.).
Aus der Systematik des Art. 6 EMRK ergibt sich, dass die in Abs. 1 verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze in Abs. 2 durch die Unschuldsvermutung und in Abs. 3 durch verschiedene Mindestrechte des - je nach Verfahrensstadium - Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten im Strafprozess konkretisiert werden. Demzufolge ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines besonderen, namentlich in Abs. 3 genannten strafprozessualen Verfahrensgrundrechtes vorliegt, jeweils auch in einer ganzheitlichen Sichtweise zu prüfen, ob das Verfahren als Ganzes noch den Mindestanforderungen an ein faires Verfahren genügt oder dieses zu beeinträchtigen droht (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, 301, Rz 471).
Die in Abs. 3 leg. cit. verankerten Mitwirkungsrechte des Angeklagten in einem Strafverfahren beinhalten unter lit. c zunächst das Recht, sich selbst zu verteidigen. Darüber hinaus ist der Angeklagte berechtigt, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen und wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, einen unentgeltlichen Pflichtverteidiger zu verlangen. Schliesslich soll der Angeklagte, wenn er vertreten wird, auch effektiv verteidigt werden. Die Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Mindestrechte soll letztlich auch in materieller Hinsicht zum "richtigen" Ergebnis führen. Ein Teilaspekt von Abs. 3 lit. c leg. cit. ist der Grundsatz der unentgeltlichen Rechtspflege, der die wirksame Verteidigung des Beschuldigten sicherstellt (Grundsatz des fairen Verfahrens im weiteren Sinne; Patrick A. Schaerz, Der Begriff des "fairen Verfahrens" gemäss Art. 6 EMRK in der schweizerischen Rechtspraxis, in: Das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK, Köln 2005, 53; Villiger, a.a.O., 301, Rz 470, 322).
In den Schutzbereich der in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien fallen im Bereich des Strafrechts nur Personen, gegen die über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Der Begriff der strafrechtlichen Anklage setzt keine formelle Anklageerhebung voraus und es genügen nach aussen in Erscheinung tretende (polizeiliche) Ermittlungshandlungen (Schaerz, a.a.O., 55; so auch BGE 131 I 350 [356, Erw. 3.2]). Indessen gilt dieses Recht nicht absolut und sind gewisse Einschränkungen im Einzelfall zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind. In Strafsachen gelten die Garantien nach Art. 6 EMRK nicht notwendigerweise bereits mit der Einleitung einer Strafuntersuchung, sondern sind die Verteidigungsrechte vorab im Hauptverfahren anwendbar. Unter Umständen können diese Rechte i. S. des Effektivitätsprinzips jedoch auch schon vor der Hauptverhandlung angerufen werden, wenn ein diesbezüglicher Verfahrensabschnitt von entscheidender Bedeutung sein kann, sodass fehlende Verteidigungsrechte die Fairness des gesamten Verfahrens in Frage stellen (Villiger, a.a.O., 302, Rz 164, 472).
In Bezug auf das Beschwerderecht nach Art. 43 LV hat der StGH in einer grundlegenden Entscheidung festgehalten, dass dieses nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben muss. Insoweit stellt Art. 43 LV ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz dar, wozu auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose bzw. bedürftige Rechtssuchende gehört. Denn ein wirksamer Rechtsschutz ist im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitert. Damit beinhaltet Art. 43 LV folglich auch die Verfahrenshilfe (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]).
Diese Basisgarantie bedarf im Einzelnen der gesetzlichen Ausformung, bei welcher dem Gesetzgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Dennoch hat er einen schonenden Ausgleich zwischen einem effektiven Rechtsschutz und anderen Interessen zu schaffen, wobei hier die Waffengleichheit eine wichtige Orientierungslinie darstellt. Im Strafverfahren kommt ihr zum explizit gewährleisteten Grundrecht auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des StGH besondere Bedeutung zu. Auch dieses Recht darf nicht nur formeller Natur sein, sondern muss einen tatsächlichen Gehalt haben (StGH 2001/26, a.a.O., mit Verweis auf Höfling, a.a.O., 236, mit Rechtsprechungs- und Literaturverweisen).
Damit verfolgen sowohl Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK wie auch Art. 43 LV bzw. Art. 33 Abs. 3 LV das Ziel, eine wirksame Verteidigung des von einem strafgerichtlichen Verfahren Betroffenen sicherzustellen und beinhalten sowohl die Landesverfassung als auch das Konventionsrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Obwohl diese beiden Ansprüche in ihrem Wortlaut nicht genau übereinstimmen, beinhalten sie im Ergebnis grundsätzlich denselben Rechtsschutz: Ist der Angeklagte mittellos und die Rechtssache derart komplex bzw. kompliziert, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes (Verteidigers) für eine angemessene Verteidigung (im Interesse der Rechtspflege) erforderlich ist, so sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
2.2. Vor diesem Hintergrund ist zunächst im konkreten Fall in formeller Hinsicht auszuführen, dass an die Frage der Geltungsgrundlage eines Grundrechtes keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des (positivrechtlich normierten) Grundrechtskataloges der Verfassung gestellt wird. Insoweit schadet eine unrichtige Verankerung einer behaupteten Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht, solange schlüssig erkennbar ist, worin die Beschwerdeführerin die Grundrechtsverletzung erblickt (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4] in Bezug auf das Willkürverbot: In der Beschwerde wurde die angefochtene Entscheidung ausdrücklich als willkürlich bezeichnet). Vorliegendenfalls hat sich die Beschwerdeführerin zwar weder auf Art. 33 Abs. 3 LV noch auf Art. 43 LV gestützt, welche Grundrechte im Übrigen einen in Bezug auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz identen sachlichen Geltungsbereich aufweisen (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 4]). In der Beschwerde wird jedoch ausdrücklich eine Verletzung des Rechtes auf unentgeltliche Verteidigung und auf effektive Verteidigung geltend gemacht, was den obgenannten Anforderungen genügt.
2.3. Der Beschwerdeführerin ist in materieller Hinsicht zuzustimmen, dass das Recht auf unentgeltliche Verteidigung sich nicht nur auf das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren erstreckt, sondern auch das Untersuchungsverfahren betrifft und lediglich im Strafvollzug kein genereller grundrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sich dieses Recht nicht stets auf das gesamte Untersuchungsstadium bezieht. Denn der StGH hat in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass das Recht auf den unentgeltlichen Verteidiger weitgehend auch das Untersuchungsstadium umfasst (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 3] mit Hinweis auf Villiger, a.a.O., 302, Rz 472). Diese Entscheidung des StGH steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizer und Strassburger Gerichte (BGE 131 I 350 [356, Erw. 3.2] mit Verweis auf BGE 111 Ia 341 [347 ff.] und die Urteile des EGMR i.S. S. gegen Schweiz vom 28. November 1991 und Brennan gegen Grossbritannien vom 16. Oktober 2001).
2.4. Im Lichte der oben näher beschriebenen Verteidigungsrechte erscheint es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei den gegenständlich verfügten Untersuchungsmassnahmen des Gerichtes durch einen unentgeltlichen Verteidiger vertreten wird. Zwar soll die Beschwerdeführerin schon in einem sehr frühen Stadium einen Verteidiger beiziehen können. Allerdings handelt es sich bei den in Frage stehenden gerichtlichen Beschlagnahme- und Herausgabebeschlüssen, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers beantragte, um reine vermögensrechtliche Anordnungen bzw. um Massnahmen zur Beweissicherung. Der damit verfolgte Zweck besteht darin, für das Strafverfahren wichtige Beweismittel zu finden und durch Beschlagnahme zu sichern (§ 96 ff. StPO) bzw. die Abschöpfung von in Zusammenhang mit der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögensvorteilen zu verhindern (§ 20 StGB). Die damit erlangten Informationen sind darüber hinaus geeignet, den Wissensvorsprung des hiervon Betroffenen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verringern. Daher ist eine Einschränkung der Grundrechte und insbesondere auch der der Beschwerdeführerin zustehenden Verfahrensgarantien im Untersuchungsstadium unter oben erwähnten Umständen im Einzelfall gerechtfertigt. Es wird in diesem Zusammenhang auch an das aus Art. 6 Abs. 3 EMRK fliessende Akteneinsichtsrecht erinnert, das in diesem frühen Verfahrensstadium ebenfalls Beschränkungen unterliegen kann (vgl. Christian Ritter, Das Recht auf Akteneinsicht im liechtensteinischen Strafverfahren, LJZ 1999, 63 [65]).
2.5. An der hier vertretenen Ansicht vermögen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des EGMR nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, der Beschwerdeführerin (bei Vorliegen der Bedürftigkeit) einen unentgeltlichen Verteidiger über Antrag beizugeben, wenn das höchstmögliche Strafmass eine Gefängnisstrafe von drei Jahren vorsieht. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin dabei, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses weder die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren, die Schlussverhandlung über die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten des § 156 bzw. des § 162 StGB, die Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein bereits in der Sache selbst ergangenes erstgerichtliches Urteil noch eine darüber stattfindende Berufungsverhandlung sind. Vielmehr handelt es sich im gegenständlichen Untersuchungsverfahren um strafprozessuale Zwangsmittel, die dazu dienen sollen, Anhaltspunkte zu finden, welche die in der Strafanzeige geäusserten Verdachtsmomente bestätigen bzw. diese widerlegen und in diesem Zusammenhang Beweise bzw. Vermögenswerte sichern.
Den vom Untersuchungsrichter verfügten Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlüssen bzw. Kontosperren kommen jedenfalls insgesamt nicht ein solches Gewicht zu, dass sie gemäss obigen Ausführungen als wesentlich für den Ausgang dieses Strafverfahrens bezeichnet werden können und daher die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO im gegenwärtigen Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens im Interesse der Rechtspflege erforderlich wäre. Weder das Fairnessgebot im Allgemeinen noch die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin im besonderen werden dadurch nach Ansicht des StGH in Frage gestellt bzw. droht eine diesbezügliche Beeinträchtigung, zumal die in der Verfassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind:
Im Urteil Quaranta gegen Schweiz wurde die Hauptverhandlung (entspricht der Schlussverhandlung in Liechtenstein) ohne einen Pflichtbeistand durchgeführt, obwohl der vom Strafverfahren Betroffene mehrfach einen Offizialverteidiger verlangte. Das Gericht verweigerte ihm diesen mit der Begründung, die Sache sei nicht besonders schwierig. Es handelte sich beim Verurteilten um einen jungen Ausländer, der einer benachteiligten Gesellschaftsgruppe entstammte, keine Berufsausbildung hatte, bereits mehrfach vorbestraft war und mit der an der Hauptverhandlung ausgesprochenen Verurteilung auch eine zuvor bedingt ausgesprochene zehnmonatige Gefängnisstrafe nunmehr vollzogen wurde (so auch Villiger, a.a.O., 331, Rz 520). Aufgrund dieser Umstände kam der EGMR zum Schluss, dass die Offizialverteidigung i.S. eines fairen Verfahrens und eines effektiven Rechtsschutzes des Verurteilten im Interesse der Rechtspflege erforderlich gewesen wäre;
Im Urteil Benham gegen Grossbritannien sah der EGMR eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c EMRK darin, dass dem zu Beugehaft Verurteilten im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, obwohl ihm eine Gefängnisstrafe von drei Monaten drohte und die anzuwendenden Normen komplex waren. Massgebend für die Verneinung eines fairen Verfahrens war somit der Umstand, dass ein allfälliger Entzug der Freiheit des Betroffenen verfahrensgegenständlich war und es im Interesse der Rechtspflege gelegen ist, in einem solchen Fall einen Rechtsvertreter beiziehen zu können. Ein solcher Sachverhalt liegt hier allerdings nicht vor und geht ein diesbezüglicher Vergleich der Beschwerdeführerin daher ins Leere.
3. Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus eine Verletzung ihres in Art. 43 LV verankerten Rechtes auf rechtsgenügliche Begründung und macht geltend, der angefochtene Beschluss sei in grundlegenden Fragen derart knapp begründet worden, sodass die vom Gericht gezogenen Schlüsse im Einzelnen nicht nachvollzogen werden könnten. Ebenso fehle weitestgehend eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss und ihrem Vorbringen. Insbesondere habe das Obergericht nicht in überprüfbarer Weise begründet, warum die Vermögenswerte der beiden Stiftungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien bzw. weswegen die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO nach Ansicht des Gerichtes nicht gegeben seien. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht möglich, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. In jedem Fall erblickt die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung des Willkürverbotes.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs wird allerdings durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1998/44, Jus & News 1999, 28 [32] mit Verweis auf StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] und Höfling, a.a.O., 240 f.; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27]).
3.2. Zur Abgrenzung von der von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Willkürrüge ist zudem darauf hinzuweisen, dass die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern allenfalls im Rahmen des Willkürverbots geprüft wird (StGH 1998/44, a.a.O., 28 [32] mit Verweis auf StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, Erw. 2.5). Es sind weder die verfassungsmässige Begründungspflicht noch das Willkürverbot verletzt, wenn eine Entscheidung zumindest eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält. Wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls unklar, nicht nachvollziehbar oder materiell unhaltbar ist, ist darin mangels Relevanz keine Grundrechtsverletzung zu sehen (StGH 1996/8, LES 1997, 153 [158, Erw. 2.4]).
3.3. In Bezug auf das Willkürverbot ist festzuhalten, dass Willkür aber nicht schon dann vorliegt, wenn der StGH eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine sachliche Begründung fehlt, wenn die Entscheidung nicht vertretbar und somit stossend ist, liegt Willkür vor. Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechtes: Es soll gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2] mit Hinweis auf Höfling, a.a.O., 220 f. sowie Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSR NF Bd. 106 [1987], II. Halbband, 449 und 461 ff.; Thürer spricht von einem "unentbehrlichen Minimalstandard des Rechtsstaates").
3.4. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass es sich beim gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 7. März 2005 für sich allein betrachtet um eine knappe Begründung dafür handelt, weshalb der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO vom Obergericht keine Folge gegeben wurde. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zum einen inhaltlich auch die hierzu relevanten Erwägungen des Obergerichts im Beschluss vom 15. November 2004 (ON 84) zu berücksichtigen sind und nahm das Obergericht im angefochtenen Beschluss (ON 103) nochmals explizit Bezug auf diese Umstände. Zum anderen ist das Obergericht vom zum Zeitpunkt der Entscheidung am 7. März 2005 massgeblichen Sachverhalt ausgegangen. Hierbei gibt es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss keinerlei Anhaltspunkte, dass das Obergericht das Vermögen der beiden Stiftungen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zugerechnet hat. Es ist zwar richtig, dass das Erstgericht mit dieser Begründung den nämlichen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Das Obergericht hat diese Begründung aber nicht übernommen. Insoweit kann der StGH auch in diesem Punkt keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen, zumal nicht der erstgerichtliche, sondern einzig der obergerichtliche Beschluss Anfechtungsobjekt der gegenständlichen Individualbeschwerde ist.
3.5. Auch wenn die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angeführte Begründung kurz ausfällt, ist es keineswegs so, dass die Begründung auf der Grundlage des für die Entscheidung massgeblichen Sachverhaltes nicht vertretbar bzw. nicht nachvollziehbar erscheint. Aufgrund der Tatsache, dass die Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO - wie bereits erwähnt - beim jetzigen Stand des Untersuchungsverfahrens nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Pkt. 2.4 f.), hätte das Obergericht ohnehin erst bei Bejahung dieser grundsätzlichen Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem zweiten Schritt überprüfen müssen, wie sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin darstellt. Damit kann aber insgesamt keine Rede davon sein, dass das Obergericht die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt hat.
3.6. In Bezug auf eine Verletzung des Willkürverbotes, das die Beschwerdeführerin in Art. 31 Abs. 1 LV "verankert", kann in formeller Hinsicht zunächst auf die obigen Ausführungen (Punkt 2.2) verwiesen werden. Da sich nach Auffassung des StGH dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts sehr wohl entnehmen lässt, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 StPO abgewiesen wurde, ist auch keine denkunmögliche, unsachliche und im Ergebnis stossende Anwendung dieser Gesetzesbestimmung durch den gegenständlichen Beschluss erkennbar. Dass das Obergericht keine Ausführungen und damit auch keine weitere Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Trennung bzw. Zurechnung der Vermögenswerte der beiden Stiftungen vom bzw. zum Vermögen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, wie es die Beschwerdeführerin dem Obergericht in diesem Zusammenhang vorwirft, liegt darin begründet, dass dies für die Beurteilung der Verfahrenshilfe nicht relevant war (Punkt 3.4).
3.7. Da es somit weder gänzlich an einer nachvollziehbaren und vertretbaren Begründung mangelt noch eine Scheinbegründung vorliegt und demnach auch keine denkunmögliche, unsachliche und im Ergebnis stossende Anwendung von § 26 Abs. 2 StPO vorliegendenfalls erkennbar ist, kommt der Rüge der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie wegen Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung keine Berechtigung zu.
4. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV darin, dass die objektiven Voraussetzungen auf Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO erfüllt und damit an der Notwendigkeit eines solchen nicht zu zweifeln sei. Es bestehe damit keine sachliche Rechtfertigung, die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu jenen Personen, welche in derselben Vermögenssituation seien, ungleich zu behandeln.
4.1. Der StGH hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung mit dem Verhältnis des Gleichheitsgebotes und dem nunmehr ungeschriebenen Grundrecht des Willkürverbotes näher befasst und deren enge Verwandtschaft herausgestrichen. Insbesondere bei der Beurteilung der Rechtsanwendung ist zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden. So kann die erstmalige Anwendung einer Ermessensklausel bzw. eines unbestimmten Rechtsbegriffs willkürlich sein, ohne dass dies gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Andererseits kann sich eine willkürfreie Ermessensentscheidung in Relation zu einer anderen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung als rechtsungleich erweisen (Thürer, a.a.O., 413 [433] sowie Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, 243 f.).
4.2. Anders als das Willkürverbot kann das Gleichheitsgebot nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Da die Beschwerdeführerin aber keinen anders entschiedenen Vergleichsfall nennen kann, ist von vorneherein nur eine Überprüfung der Rüge im Lichte des Willkürverbots möglich. Wie bereits ausgeführt (Punkt 3.2 f. i.V.m. 3.6), kann durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes allerdings keine willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin erkannt werden.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen durchgedrungen ist, war der Individualbeschwerde keine Folge zu geben.
6. Auch der gegen den Beschluss des Präsidenten des StGH vom 13. Juni 2006 erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren zu Unrecht verweigert worden sei, konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Wie die obigen Erwägungen zeigen, handelt es sich bei den konkret getroffenen Massnahmen nicht um solche Untersuchungshandlungen, die wesentlich für den Ausgang des Strafverfahrens sind (vgl. Punkte 2.4 f.; 3.7). Daher stellt sich in diesem Stadium des Verfahrens offensichtlich die Frage (noch) gar nicht, ob der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Verteidiger beizugeben ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass keine Prüfung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und mit der Verweigerung der Gewährung der Verfahrenshilfe von vorneherein keine verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden können. Damit erscheinen aber die Erfolgsaussichten der vorliegenden Individualbeschwerde als derart aussichtslos, dass auch eine Verweigerung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren angezeigt ist.
7. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ist auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin richtig verzeichneten Streitwerts auf die ständige Rechtsprechung des StGH zu verweisen, wonach für sämtliche StGH-Verfahren die für das zivilgerichtliche Verfahren vor dem OGH geltenden Gebühren zur Anwendung kommen (StGH 1994/19, LES 1997, 73 [77 f.]. Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Gerichtsgebührengesetz (LGBl. 1974 Nr. 42 i.d.g.F.) beträgt die Entscheidungsgebühr (in der Hauptsache) CHF 560.00. Hinzu kommen gestützt auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 GGG weitere Entscheidungsgebühren in Höhe von CHF 280.00, die der Beschwerdeführerin infolge der Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Verfahren aufzuerlegen sind.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2006