StGH 2005/35
Die bisherige Praxis, wonach die zweitinstanzliche E nur hinsichtlich jener Einzelpunkte angefochten werden kann, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht, erscheint sachgerecht und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht auch auf eine E angewandt werden sollte, in welcher die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahmung diverser Dokumente zu beurteilen ist.Hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu geführt, dass eine unzulässige Revisionsbeschwerde erhoben, dafür aber die Frist für die Anfechtung der Obergerichtsentscheidung mit Verfassungsbeschwerde verpasst wurde, so kann aus Gründen des Vertrauensschutzes eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht derart offensichtlich ist, dass deren Befolgung der Bf zum Vorwurf gemacht werden könnte.
Wird trotz ungenügendem Rechtshilfeersuchen der gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erhobenen Beschwerde nur teilweise Folge gegeben, mit der Begründung, dass die angeordnete Hausdurchsuchung bereits durchgeführt worden sei und die liechtensteinische StPO eine dem § 113 Abs 2 öStPO entsprechende Regelung (wonach die Berechtigung einer Beschwerde auch bei Wegfall der Beschwer festzustellen ist) nicht enthalte, dann ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar. Fehlt der Beschlagnahme aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung die Rechtsgrundlage, so kann und muss dieser rechtswidrige Zustand durch die Zurückstellung der beschlagnahmten Dokumente behoben werden, unabhängig davon, ob diesen Urkunden allenfalls eine abstrakte Eignung zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des ausländischen Strafverfahrens zukäme oder nicht.
1. Dem gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren liegt ein Rechtshilfeersuchen der Berufungsstaatsanwaltschaft Danzig vom 21.10.2004 zu 12 RS 2004.251 zugrunde.
Dieses im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der P in Danzig wegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten gegen den Wirtschaftsverkehr gem Art 296 Abs 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuches ergangene Rechtshilfeersuchen enthielt folgende Sachverhaltsdarstellung:
"Die Berufungsstaatsanwaltschaft in Gdansk ermittelt seit 19.11.2003 gegen die verantwortlichen Personen der P in Gdansk, hinsichtlich welchen der Verdacht besteht, dass sie sich der Straftaten nach Art 296 Abs 1 und 2 des polnischen Strafgesetzbuches, sohin also Straftaten gegen den Wirtschaftsverkehr schuldig gemacht haben, indem sie nachteilige Verträge zwischen der P in Gdansk und anderen Unternehmen abgeschlossen haben. Gegenstand der Ermittlungen ist auch eine zwischen der P und der Firma K Anstalt, ehemals Vaduz, nunmehr Triesen, geschlossene Vereinbarung.
Es bestehen insbesondere Zweifel an der Begründetheit der Wahl der K Anstalt als Geschäftspartnerin durch die Geschäftsleitung der P sowie an der Begründetheit und Zweckmässigkeit des abgeschlossenen Vertrages, insbesondere auch an den angeblich erfolgten Zahlungen. Es besteht der Verdacht, dass die Geschäftsleitung der P mit dem Zweck handelte, Finanzmittel aus dem Unternehmen abzuführen.
Gegenstand der Ermittlungen der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde ist insbesondere ein Vertrag vom 01.07.2001, der zwischen der P und der K Anstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht K J S geschlossen wurde, gemäss welchem Vertrag sich die K Anstalt als Auftragnehmerin zur Übernahme von Marketing- und Consultinghandlungen verpflichtete sowie dazu, bei der Gründung einer neuen Handelsgesellschaft und beim Erhalt einer Konzession von den russischen Behörden hinsichtlich der Förderung der Erdöl- und Erdgaslagerstätte D 6 auf dem Schelf der Russischen Föderation in der Ostsee für die neu gegründete Gesellschaft vermittelnd tätig zu sein. Als monatliches Entgelt wurde ein Betrag von USD 5000.- sowie zusätzlich Spesenersatz vereinbart. Das Entgelt war gemäss Vertrag zu überweisen auf das Konto der Auftragnehmerin bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz, Konto-Nr. 191 958.75."
2. Aufgrund der in diesem Rechtshilfeersuchen enthaltenen Anträge traf das LG mit B vom 01.12.2004 die Anordnung an die Landespolizei, die Geschäftsräumlichkeiten der A Anstalt, Triesen, nach sämtlichen Geschäftsunterlagen der Bf zu durchsuchen und die Beschlagnahmung entsprechender Unterlagen vorzunehmen.
3. Gegen diesen B ergriff die Bf Beschwerde an das OG mit dem Antrag, dieses möge den angefochtenen B aufheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Das OG gab dieser Beschwerde mit B vom 17.01.2005 teilweise Folge und hob die Beschlagnahme der aufgrund des angefochtenen B sichergestellten Unterlagen mit Ausnahme jener Urkunden, welche bereits in Kopie mit der Beschwerdeschrift vorgelegt wurden, auf. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zunächst führt das OG im Einklang mit den Beschwerdeausführungen aus, dass die gem Art 14 Abs 1 lit c des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens normierten Angaben im Rechtshilfeersuchen fehlten. Danach sei es zwingend vorgeschrieben, dass die rechtshilfeersuchende Behörde, soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit jener Person, gegen die sich das Strafverfahren richte, angebe. Nachdem keineswegs angenommen werden könne, dass die Mitglieder der Geschäftsführung des Unternehmens P im ersuchenden Staat nicht bekannt seien, wäre diese Angabe schon deswegen erforderlich, weil den betroffenen Personen gemäss der Judikatur des OGH Rechtsmittellegitimation zukomme.
Auch sei der Beschwerde darin zuzustimmen, dass der im Rechtshilfeersuchen angeführte Sachverhalt keineswegs ausreichend sei. Denn es müsste angesichts der auch sonst vagen Schilderung der Umstände des Falles daraus hervorgehen, aus welchen Ermittlungsergebnissen Zweifel an der vom Vorstand der P getroffenen Wahl des Geschäftspartners sowie an der Begründetheit und Zweckmässigkeit des mit der Bf abgeschlossenen Vertrages, insbesondere an den angeblich erfolgten Zahlungen abzuleiten seien und aus welchen Beweisen oder Indizien die Vermutung resultiere, dass die Vorstandsmitglieder mit dem Zweck gehandelt hätten, Finanzmittel aus dem Unternehmen P abzuführen.
Weiters sei der Beschwerde darin zuzustimmen, dass die mit dem angefochtenen B angeordnete Hausdurchsuchung nicht durch das Rechtshilfeersuchen, insbesondere hinsichtlich der beantragten Untersuchungshandlungen, gedeckt gewesen sei. Denn aus dem gestellten Ermittlungsersuchen ergebe sich erstens, dass um eine Hausdurchsuchung ersucht werde, und zweitens, dass sämtliche Unterlagen der Bf zu beschlagnahmen seien. Demnach verstosse die angefochtene E in erster Linie gegen das Übermassverbot. Danach dürfe Rechtshilfe, auch wenn sie dem ausländischen Strafverfolgungsinteresse dienen könnte, nur in dem Mass gewährt werden, wie sie verlangt werde. Das ergebe sich daraus, dass ein öffentliches Interesse des ersuchten Staates an der Kooperation und nurmehr mittelbar an der Strafverfolgung bestehe. Die Behörde, welche über die Gewährung der Rechtshilfe entscheide, habe nicht zu ergründen, was der ausländische Strafrichter für sein Verfahren auch noch benötige. Die Bindung an das Ersuchen bestehe insbesondere in Bezug auf die Art und den Umfang des Sachbeweises und der zur Einziehung bestimmten Vermögenswerte, auf den Sachverhalt sowie auf die Identität des zu Befragenden (Verweis auf Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rn 409). Im Übrigen werde in diesem Zusammenhang auf die Voraussetzungen des Art 56 RHG hingewiesen.
Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass das begrenzte Ermittlungsinteresse der polnischen Behörde auch den angeordneten Umfang der Beschlagnahme ("sämtliche Geschäftsunterlagen der K Anstalt") keineswegs zu rechtfertigen vermöge, weswegen mit der angefochtenen E und deren Ausführung auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sei.
Somit sei es lediglich vertretbar gewesen, jene Unterlagen weiterhin beschlagnahmt zu lassen, auf die sich die Bf ohnehin in der Beschwerde zur Darstellung der Zahlungsgründe bezogen habe. Allerdings werde vor Durchführung der Ausfolgungstagsatzung eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens iS der oben aufgezeigten Kriterien erforderlich sein.
Die in der Beschwerde beantragte gänzliche Aufhebung des erstgerichtlichen B sei deswegen nicht möglich gewesen, weil die Hausdurchsuchung bereits durchgeführt worden sei und die liechtensteinische StPO eine dem § 113 Abs 2 öStPO ("Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, dass durch den angefochtenen B oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei") nicht enthalte. Somit sei lediglich die im Spruch ersichtliche Teilaufhebung möglich gewesen.
4. Die gegen diese OG-E erhobene Revisionsbeschwerde wies der OGH mit B vom 07.04. 2005 als unzulässig zurück. Dies wurde wie folgt begründet:
§ 240 Z 4 StPO besage ua, dass der Entscheid des OG nur dann angefochten werden könne, wenn keine gleichlautenden E gem § 238 Abs 3 StPO vorlägen. Nun sei der Beschwerde der Bf vom OG zwar teilweise Folge gegeben, sodass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine gleichlautenden E vorlägen, da das OG die Beschlagnahme auf jene Urkunden eingeschränkt habe, welche bereits in Kopie mit der Beschwerdeschrift vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Beschlagnahme dieser Urkunden sei jedoch tatsächlich eine gleichlautende E des OG mit jener des LG vorgelegen, dessen Anordnung auch diese Urkunden umfasst habe. Wenn nun die Bf die vom OG aufrecht gehaltene Sperre dieser Urkunden bekämpfe, so würde sie damit eine gleichlautende E des Beschwerdegerichts anfechten. Dies sei iS der obzitierten Gesetzesstelle unzulässig. Lediglich die StA hätte den bezüglichen B des OG hinsichtlich des stattgebenden Teiles mit Revisionsbeschwerde anfechten können. Dies habe auch im Strafrechtshilfeverfahren zu gelten, da auch in diesem Verfahren die Bestimmungen der StPO anzuwenden seien (Art 9 Abs 1, Art 58 RHG).
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG könne an der Notwendigkeit, die Beschwerde der Bf zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen vermöge (beispielhafter Verweis auf LES 1980, 25).
5. Die Bf erhob mit Schriftsatz vom 11.05.2005 Verfassungsbeschwerde sowohl gegen den OG-B vom 17.01. 2005 als auch den OGH-B vom 07.04.2004. Als Beschwerdegründe wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Beschwerderecht), auf Wahrung des Hausrechts sowie des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene OG-B bzw der OGH-B gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Bf verstossen; er wolle diese B deshalb aufheben und zur Neuentscheidung an das OG zurückverweisen, sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
5.1. Im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die Bf unter anderem Folgendes aus:
Der OGH komme gegenständlich zwar zum Ergebnis, dass bereits die E des OG die enderledigende und letztinstanzliche E im gegenständlichen Verfahren gewesen wäre. Da aber das OG selbst davon ausgegangen sei, dass seine E beim OGH anfechtbar sei und deshalb auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht habe, und weil zudem der OGH selbst ebenfalls attestiert habe, dass man der Meinung sein könne, dass keine gleichlautenden E vorlägen (und damit die Revisionsbeschwerde an den OGH offen stünde), könne der Bf nicht zum Nachteil gereichen, dass sie erst gegen den B des OGH Verfassungsbeschwerde ergriffen habe. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung könne zwar keine gemäss Gesetz nicht bestehenden Rechtsmittelwege eröffnen, sie könne aber auch nicht, wenn die Bf auf die Richtigkeit der Belehrung vertraue und die entsprechenden Rechtsmittel einbringe, tatsächlich bestehende Rechtsmittel (hier die Beschwerde an den StGH) ausschliessen.
5.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV (Beschwerderecht), des Anspruchs auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK sowie des Willkürverbots als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht (Rechtsgleichheit) wird Folgendes ausgeführt:
Im angefochtenen OG-B werde in Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb die Beschlagnahme gewisser Unterlagen aufrechterhalten werden könne, obwohl selbst nach der Beurteilung durch das OG kein den Voraussetzungen des ERHÜ entsprechendes Rechtshilfegesuch vorgelegen sei.
Es werde an keiner Stelle auch nur ansatzweise darauf eingegangen, weshalb die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (teilweise) vertretbar gewesen sei. Im Gegenteil, die E differenziere mit keinem Wort zwischen Aufhebung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Während die ganze E nur auf die Mängel des erstinstanzlichen B eingehe und somit ganz klar erwartet werde, dass der Beschlagnahmebeschluss vollumfänglich aufgehoben werde, so spreche das OG völlig unerwartet und ohne jegliche Erklärung die teilweise Aufrechterhaltung der Beschlagnahme aus (Verweis auf die ähnliche Situation in StGH 2004/64 vom 22.02.2005, 14 f).
Eine solche Begründung vermöge dem verfassungsmässigen Anspruch gem Art 43 LV nicht zu genügen. Es könne hier auch keine Einschränkung des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie angeführt werden. Der Bf könnte auch nicht vorgehalten werden, dass sie keinen generellen Anspruch auf eine ausführliche Begründung habe. Gegenständlich liege überhaupt keine Begründung vor. Die E sei in keiner Weise nachvollziehbar und stehe sowohl im Widerspruch mit den übrigen Begründungserwägungen als auch mit B ON 22 [mit welchem die Beschlagnahmung von Bankunterlagen vollumfänglich aufgehoben wurde]. Insoweit sei vom Vorgehen der Vorinstanzen auch das Gleichheitsgebot (Art 31 Abs 1 LV) tangiert, insbesondere das Postulat der Sachgerechtigkeit.
Unabhängig vom verletzten Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung sei gegenständlich jedenfalls auch das Willkürverbot verletzt. Das Vorgehen der Vorinstanzen, nämlich einen Teil der Beschlagnahme trotz formell ungenügendem Rechtshilfeersuchen aufrecht zu erhalten, stelle eine abwegige, offensichtlich falsche rechtliche Beurteilung dar.
Insbesondere im Lichte des "Parallelbeschlusses" ON 22 des OG, in welchem die vollständige Aufhebung der Beschlagnahme damit begründet worden sei, dass kein ausreichendes Rechtshilfeersuchen vorläge, erscheine die nichtbegründete Abweichung von dieser Auffassung im B geradezu willkürlich und jedenfalls unhaltbar.
Mit B vom 04.12.2003 (LES 2004, 239) habe der OGH (Leitsatz 1 b zitiert gem LES) entschieden:
"Sind die in Art 14 ERHÜ genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist die ersuchte Rechtshilfe zu leisten."
Aus dieser Schlussfolgerung sei zwingend auch der Umkehrschluss zu ziehen, dass, wenn die in Art 14 ERHÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe.
Gerade in der gegenständlichen Angelegenheit, wo das OG (ua) konkret den Verstoss gegen Art 14 ERHÜ festhalte und insbesondere auch die nicht ausreichende Sachverhaltsdarstellung kritisiere, sei es auch nicht möglich, die weiteren Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung zu überprüfen. Diese seien (Verweis auf StGH 1987/3, LES 1988, 49): das Vorliegen eines förmlichen Gesuchs (hier offensichtlich nicht erfüllt), die beiderseitige Strafbarkeit und die Spezialität. Diese Voraussetzungen könnten, wenn es dem Gesuch bereits an einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung mangle, nicht überprüft werden.
Auch könne nicht näher erforscht werden, ob allenfalls Verweigerungsgründe iS von Art 2 Abs 1 und 2 ERHÜ vorlägen. Gegenständlich seien nicht nur Bedenken betreffend die politischen und fiskalen Hintergründe angebracht, sondern die geradezu leichtfertige Gewährung der Rechtshilfe vermöge auch Fragezeichen betreffend die Souveränitätswahrung aufzuwerfen. Wie die Bf in den Vorinstanzen ausführlich dargestellt habe, könne man sich nämlich des Eindruckes nicht erwehren, dass das Rechtshilfeersuchen einzig deshalb gestellt worden sei, weil Geschäftsbeziehungen mit einer liechtensteinischen Anstalt vorgelegen hätten. Würde man aber solche "Verdachtsmomente" als ausreichend gelten lassen und eben aufgrund solch mangelhafter Schilderungen Rechtshilfe gewähren, würde zumindest auf lange Sicht die liechtensteinische Souveränität nicht nur indirekt in Frage gestellt werden. Es würde diese Haltung dazu führen, dass Geschäftsbeziehungen zu liechtensteinischen Gesellschaften die ausländischen Behörden automatisch zum ERHÜ "greifen" lassen könnten, um diese Beziehungen und sämtliche Informationen betreffend die liechtensteinische Gesellschaft offen gelegt zu erhalten.
Art 14 ERHÜ sehe auch keinen Spielraum vor. Natürlich sei es Sache der ersuchten Behörde, die gestellten Rechthilfeersuchen auf die Einhaltung des ERHÜ zu überprüfen. Gemäss Art 14 ERHÜ müssten die dort angeführten Angaben im Rechtshilfeersuchen enthalten sein. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der liechtensteinische Gesetzgeber von diesem zwingenden Erfordernis abzuweichen bereit wäre resp bereit sei. Es liege auch nicht in der Zuständigkeit der gerichtlichen Instanzen, diese unbedingten formalen Voraussetzungen zu ignorieren. Der einzelne, durch ein Rechtshilfeersuchen Betroffene (sei es aufgrund der Untersuchungen im ersuchenden Staat oder aufgrund der Betroffenheit im ersuchten Staat) habe Anspruch darauf, dass diese Voraussetzungen des ERHÜ eingehalten würden. Ein Abweichen davon würde eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, der Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf sein Beschwerderecht, ja eine rein willkürliche Vorgehensweise darstellen.
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit gegenständlich durch besondere Umstände ein Abweichen vom ERHÜ gerechtfertigt wäre resp eine nachträgliche Erfüllung von dessen Voraussetzungen zulässig sein sollte. Weder das LG noch die Instanzen hätten diesbezügliche Gründe angegeben, geschweige denn erkennen lassen.
Es lägen keine speziellen Gründe vor, zB die besondere Dringlichkeit einer Beweissicherungsmassnahme etc, die die teilweise Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen würden. Selbst im Falle der Dringlichkeit wäre eine Beweissicherung (iS einer dringlichen Massnahme, für die die gesetzesmässigen bzw ERHÜ-Grundlagen noch nachgeliefert werden könnten) nur dann möglich, wenn absehbar wäre, dass im ersuchenden Staat (Polen) Verdachtsgründe bestünden, die anzeigten, dass die Rechtshilfe überhaupt zulässig wäre. Dies habe im gegenständlichen Fall gar nicht überprüft werden können. Auch sei im Rechtshilfeersuchen selbst an keiner Stelle auf eine etwaige Dringlichkeit oder auf sonstige besondere Umstände hingewiesen worden, die ein vorläufiges Abweichen vom ERHÜ rechtfertigen würden.
Die ersuchte Behörde müsse in jedem Fall die Möglichkeit haben, aufgrund der Sachverhaltsdarstellung die Voraussetzungen für die Rechtshilfegewährung (iS des ERHÜ, und, soweit damit verfassungsmässige Rechte betroffen, iS des RHG) zu überprüfen (beispielhafter Verweis auf BGE 106 Ib 263, 130 II 329 sowie StGH 2004/29, E 4.4 ff zu den Minimalanforderungen betreffend die Sachverhaltsdarstellung).
Sowohl das RHG (Art 9 Abs 1, Art 58) als auch das ERHÜ (Art 3 Z 1) würden vorsehen, dass die Erledigung der Rechtshilfeersuchen und der Vornahme von Untersuchungshandlungen gemäss den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates vorgenommen würden. Es bedürfe keiner weiteren Argumentation dahingehend, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmungen den liechtensteinischen StPO-Voraussetzungen (und damit den verfassungsmässigen Schranken) nicht zu genügen vermöchten. Mit einer derart mangelhaften Sachverhaltsdarstellung betreffend die Verdachtsmomente wie im Rechtshilfeersuchen hätten nach liechtensteinischem Recht die Massnahmen nie angeordnet werden dürfen.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen brauche nicht näher dargelegt zu werden, dass das Vorgehen der Vorinstanzen selbstredend auch den Schutzbereich von Art 6 EMRK betreffend ein faires Verfahren verletze.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Hausrechts gem Art 32 LV und Art 8 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Wie sich zB aus der StGH-E 1995/6 (LES 2001, 63) ergebe, handle es sich bei der Beschlagnahme von Urkunden um einen schweren Grundrechtseingriff.
Gegenständlich sei dieses Grundrecht ganz offensichtlich verletzt worden, indem in keinster Weise berücksichtigt worden sei, ob die Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff dieser Art vorlägen.
Für die Beschlagnahme habe es in erster Linie an einer gesetzlichen Grundlage resp an der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingriff in das Grundrecht gefehlt. Zu nennen seien hier das ERHÜ und in der Folge auch die Vorschriften der StPO resp der Verfassung selbst. Das OG habe bereits unzweifelhaft (und zu Recht) festgehalten, dass die Voraussetzungen des ERHÜ nicht erfüllt gewesen seien, um eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme anzuordnen. Weiters habe das OG auch festgestellt, dass der B des LG sowohl gegen das Prinzip der Angemessenheit (im Rahmen der Rechtshilfegewährung) als auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip im Allgemeinen verstossen habe. Ein öffentliches Interesse habe ebenfalls nicht angegeben werden können. Im Gegenteil, es lasse alles darauf schliessen, dass der Beschlagnahmebeschluss auch gegen die (liechtensteinischen) öffentlichen Interessen verstosse.
Eine Berufung auf die nationalen Vorschriften zur Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sei ebenfalls nicht möglich. Einerseits fehle es an einem hierfür notwendigen Inlandsverfahren, andererseits wären auch im Rahmen der Eröffnung eines Inlandverfahrens (zumindest im Rahmen der derzeitigen Sachverhaltsdarstellungen) die Voraussetzungen für solche Massnahmen in keiner Weise erfüllt.
1. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde werden gleich zwei gerichtliche E, nämlich der OG-B vom 17. 01. 2005 und der OGH-B vom 07.04.2005 angefochten.
Während bei der OG-E zweifelhaft ist, ob die Eintretensvoraussetzungen gem Art 15 Abs 1 StGHG, insbesondere hinsichtlich der vierwöchigen Beschwerdefrist sowie der Letztinstanzlichkeit vorliegen, erfüllt der OGH-B offensichtlich sämtliche Eintretensvoraussetzungen. Diese E ist letztinstanzlich und da sie keine Rückverweisungsentscheidung ist und einen eigenständigen Instanzenzug abschliesst, erfüllt sie auch das neue Eintretenskriterium der Enderledigung gem Art 15 Abs 1 StGHG (s StGH 2004/6, E 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Schliesslich ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung der OGH-Entscheidung an den Rechtsvertreter der Bf mit Verfassungsbeschwerde angefochten worden.
Es ist zunächst die Verfassungsmässigkeit dieser OGH-Entscheidung zu prüfen, da sie im Falle eines negativen Befundes aufzuheben ist. Da es sich bei diesem OGH-Beschluss um eine Zurückweisungsentscheidung handelt, hat sich der OGH im Falle von deren Aufhebung durch den StGH materiell mit der Revisionsbeschwerde der Bf zu befassen. Entsprechend bräuchte der StGH in diesem Fall nicht mehr auf die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls angefochtene Obergerichtsentscheidung einzugehen.
2. Die Bf macht geltend, dass der OGH ihre Revisionsbeschwerde gegen die OG-E zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, da die Bf auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch das OG vertraut habe. Die Bf macht in diesem Zusammenhang zwar nicht explizit eine Grundrechtsverletzung geltend, doch beruft sie sich in ihrer Verfassungsbeschwerde generell auch auf das hier offensichtlich betroffene Beschwerderecht. Nach der Rechtsprechung des StGH genügt aber die zumindest implizite Rüge eines bestimmten Grundrechts (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 E 4.4]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21 E 2]). Der StGH hat deshalb die Zurückweisungsentscheidung des OGH im Lichte des Beschwerderechts zu prüfen. Er hat hierzu Folgendes erwogen:
2.1. Die neuere StGH-Rsp anerkennt einen "materiellen" Gehalt des grundrechtlichen Beschwerderechts gem Art 43 Satz 1 LV. Entsprechend hat sich der StGH für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehaltes in Art 43 Satz 2 LV ausgesprochen. Dabei hat er die Rsp des OGH bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (anstatt vieler StGH 1997/36, 1999, 76 [78 f E 3] mit weiteren Nachweisen).
Die Regelung in den §§ 278 Abs 3 und 240 Z 4 StPO lässt offen, wie der dort vorgesehene Rechtsmittelausschluss zu handhaben ist, wenn eine OG-E nur teilweise mit der erstgerichtlichen E konform geht. Hierzu besteht jedoch eine langjährige Praxis, welche auch im Einklang mit der Praxis zum Rechtmittelausschluss gem § 496 Abs 1 ZPO bzw § 528 Abs 2 Z 2 öZPO ist (s OGH LES 2004, 249 [252] sowie Zechner in Fasching, ZPO-Kommentar, 2. A, Wien 2005, Rz 61 ff und 115 zu öZPO § 528; eine österreichische Entsprechung zu den §§ 278 Abs 3 und 240 Z 4 StPO besteht im Übrigen nicht, da das dortige Strafverfahren generell nur eine einzige Rechtsmittelinstanz vorsieht).
Wenn sich nach dieser ständigen Praxis eine E aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetzt, über die jeweils gesondert entschieden werden könnten, so gilt die zweitinstanzliche E hinsichtlich der durch sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung iS von § 238 Abs 3 StPO; die zweitinstanzliche E kann deshalb nur hinsichtlich jener anderen Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht.
Ausführlich erörtert wird diese Praxis ua in der OGH-E LES 2004, 249 (252), welche auch von der Bf angeführt wird. Bei dieser Kostenentscheidung kam der OGH zum sachlich richtigen Schluss, dass einzelne Kostenpositionen im Lichte von § 238 Abs 3 StPO jeweils Gegenstand unabhängiger Teilentscheidungen sein könnten. Entsprechend konnte die Kostenentscheidung des OG (nur) hinsichtlich jener Kostenpositionen, welche von den Vorinstanzen disform beurteilt wurden, mit Revisionsbeschwerde an den OGH weitergezogen werden.
Diese Praxis erscheint sachgerecht und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht auch auf eine E angewandt werden sollte, in welcher, wie im Beschwerdefall, die Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahmung diverser Dokumente zu beurteilen ist. Eine solche E liesse sich ohne weiteres ebenfalls in mehrere Teilentscheidungen über die Beschlagnahmung einzelner Urkunden aufteilen, wie dies mit einzelnen Kostenpositionen möglich ist.
Im Beschwerdefall liegt somit hinsichtlich derjenigen Urkunden, für welche auch das OG die Beschlagnahmung als zulässig erachtet hat, eine mit dem erstinstanzlichen Beschlagnahmebeschluss konforme Teilentscheidung gem § 238 Abs 4 StPO vor. Der OGH hat somit die hiergegen erhobene Revisionsbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
2.2. Entsprechend erweist sich die Zurückweisungsentscheidung des OGH als verfassungskonform, und der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist insoweit keine Folge zu geben.
3. Aufgrund der Verfassungskonformität dieser OGH-E ist nun jedoch näher zu prüfen, ob dies auch hinsichtlich des mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls angefochtenen OG-B der Fall ist.
3.1. Wie erwähnt, ist zunächst fraglich, ob dieser B überhaupt die Eintretensvoraussetzungen von Art 15 Abs 1 StGHG erfüllt.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen war diese OG-E nicht mehr mit Revisionsbeschwerde anfechtbar. Sie erweist sich deshalb als jedenfalls letztinstanzlich. Sie erfüllt auch das neue Eintretenskriterium der Enderledigung gem Art 15 Abs 1 StGHG, da sie keine Rückverweisungsentscheidung darstellt und einen eigenständigen Instanzenzug abschliesst. Die Beschwerde ist auch formgerecht eingebracht worden.
Indessen wurde die OG-E erst zusammen mit der OGH-E und somit verspätet mit Verfassungsbeschwerde angefochten. Allerdings fügte das OG seinem mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde mitangefochtenen B eine falsche Rechtsmittelbelehrung bei. Mit den möglichen Folgen einer solchen falschen Rechtsmittelbelehrung hat sich der StGH insbesondere in der StGH-E 1995/16 ausführlich befasst. Danach vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen, ebenso wenig wie eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen ansonsten offen stehenden Rechtsweg nicht abzuschneiden vermag. Der weitere Rechtsweg ist nämlich, von ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, aus Rechtsschutzgründen nicht der Disposition des erkennenden Gerichtes anheim gestellt. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat demzufolge grundsätzlich keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung trotzdem nicht immer unbeachtlich. Unter Umständen kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung dazu führen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Sinne eine Vertrauensgrundlage, dh einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz dar. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtsuchenden geführt hat. Eine Behörde kann über die gesetzlich geregelten - hier aber nicht relevanten - Fälle einer falschen Rechtsmittelbelehrung (vgl Art 85 LVG, § 416a ZPO und § 214 StPO) hinaus aus Vertrauensschutzgründen jedoch nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist; konkret wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und wenn der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung darf dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen (StGH 1995/16, LES 1999, 137 [139 f E 1.2.1 f]).
Im StGH-Fall 1995/16 war aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung eine Revisionsbeschwerde an den OGH unterblieben, während im Beschwerdefall die falsche Rechtsmittelbelehrung dazu geführt hat, dass eine unzulässige Revisionsbeschwerde erhoben, dafür aber die Frist für die Anfechtung der OG-E mit Verfassungsbeschwerde verpasst wurde. Wesentlich ist, dass in beiden Fällen eine Rechtsmittelfrist aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verpasst wurde. Die vom StGH in der StGH-E 1995/16 angestellten Erwägungen sind somit auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Im Beschwerdefall war zudem die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht derart offensichtlich, dass deren Befolgung der Bf zum Vorwurf gemacht werden könnte. Zwar ist, wie ausgeführt, durchaus offensichtlich, dass eine E betreffend die Ausfolgung mehrerer Zeugenprotokolle im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens nicht anders zu behandeln ist als eine Kostenentscheidung, welche sich aus mehreren, von einander abgrenzbaren Kostenpositionen wie in der erwähnten veröffentlichten OGH-E LES 2004, 249 (252) zusammensetzt. Auch wenn die Bf im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, erachtet es der StGH trotzdem als nicht vorwerfbar, dass der Rechtsvertreter der Bf die OG-E als disform qualifiziert und der Rechtsmittelbelehrung des OG vertraut hat. Wie die Bf zutreffend vorbringt, war das OG immerhin auch dieser irrigen Rechtsauffassung und selbst der OGH räumt ein, dass man aufgrund des Teilerfolgs der Beschwerde an das OG "auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine gleichlautenden E vorliegen".
Aufgrund dieser Erwägungen ist das Vertrauen der Bf in die falsche Rechtsmittelbelehrung des OG zu schützen und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die OG-E ist der Bf nicht vorzuwerfen. Entsprechend ist auch die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde mitangefochtene OG-E einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
4. Die Bf macht unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Im Rahmen dieser Willkürrüge macht die Bf auch geltend, dass im Beschwerdefall gegenüber dem im gleichen Rechtshilfeverfahren ergangenen OG-B eine Ungleichbehandlung vorliege.
4.1. Zu diesen Beschwerdeausführungen ist darauf hinzuweisen, dass der StGH das Willkürverbot als eigenes ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat und dieses somit nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art 31 Abs 1 LV ableitet. Der StGH hat darauf hingewiesen, dass sich der sachliche Geltungsbereich dieser beiden Grundrechte zwar überschneidet, dass aber das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot insbesondere bei der Rechtsanwendung je eigene sachliche Geltungsbereiche haben, welche eine dogmatisch gesonderte Behandlung rechtfertigen. So kann die erstmalige Anwendung einer Ermessensklausel bzw eines unbestimmten Rechtsbegriffs willkürlich sein, ohne dass dies gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Andererseits kann sich eine willkürfreie Ermessensentscheidung in Relation zu einer anderen einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden E als rechtsungleich erweisen (s StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f 4.1] mit Verweis auf Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art 4 BV, ZSRNF Bd 106 [1987], II. Halbband, 413 [433] sowie Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, 243 f).
4.2. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die hier angefochtene OG-E vor dem Willkürverbot standhält.
Nach der neueren StGH-Rsp liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine E sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 E 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der StGH Folgendes erwogen:
Wie in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ausgeführt wird, wird in der angefochtenen OG-E ausführlich begründet, weshalb das gegenständliche polnische Rechtshilfeersuchen in verschiedener Hinsicht ungenügend ist; trotzdem gab das OG der Beschwerde der Bf nur teilweise Folge. Dies wird einerseits damit begründet, dass die im erstgerichtlichen B angeordnete Hausdurchsuchung bereits durchgeführt worden sei und die liechtensteinische StPO eine dem § 113 Abs 2 öStPO entsprechende Regelung (wonach die Berechtigung einer Beschwerde auch bei Wegfall der Beschwer festzustellen ist) nicht enthalte. Diese Rechtsauffassung des OG ist tatsächlich nicht haltbar.
Zwar kann der durch die Durchführung der Hausdurchsuchung bewirkte Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im erstgerichtlichen B wurde aber auch die Beschlagnahmung von für das ausländische Strafverfahren relevanten Dokumenten verfügt und zahlreiche Dokumente wurden auch tatsächlich beschlagnahmt. Für diese Beschlagnahme fehlt aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung die Rechtsgrundlage. Dieser nach wie vor andauernde rechtswidrige Zustand kann und muss durch die Zurückstellung der beschlagnahmten Dokumente behoben werden.
Auch das weitere Argument des OG, jene Unterlagen weiterhin beschlagnahmt zu lassen, auf die sich die Bf ohnehin in der Beschwerde zur Darstellung der Zahlungsgründe bezogen habe, überzeugt nicht. Dieses Argument impliziert, dass es sich bei den entsprechenden Unterlagen um mögliche Entlastungsbeweise handelt. Dies wäre zwar bei der Prüfung der abstrakten Eignung eines Dokuments zur Sachverhaltsaufklärung iS von § 96 Abs 1 StPO zu berücksichtigen, da eine solche abstrakte Eignung eben nicht nur belastenden, sondern auch entlastenden Beweismitteln zukommt (so auch StGH 2003/72, E 4.3). Die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Dokumenten ist aber selbstverständlich ein zusätzliches Kriterium, welches neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung erfüllt sein muss. Wenn aber, wie im Beschwerdefall, von der urteilenden Gerichtsinstanz selbst die Unzulässigkeit der Rechtshilfe festgestellt wird, ist die entsprechend ohne Rechtsgrundlage erfolgte Beschlagnahmung von Dokumenten vollumfänglich aufzuheben und diese sind zurückzustellen - und zwar unabhängig davon, ob diesen Urkunden allenfalls eine abstrakte Eignung zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des ausländischen Strafverfahrens zukäme oder nicht. Anzumerken ist, dass es der Bf natürlich offen steht, allfälliges Entlastungsmaterial freiwillig im ausländischen Strafverfahren vorzulegen.
4.3. Nachdem sich die hier angefochtene OG-E als willkürlich erweist, braucht auf die weiteren Rügen, die E verstosse auch gegen das Hausrecht und gegen den Gleichheitssatz der Verfassung, nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben; der angefochtene OG-B war aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.