Art. 97a Abs. 1 StPO Art. 64 Abs. 4 RHG
Massnahmen im Sinne des § 97a Abs 1 StPO, dh unter anderem eine Vermögenssperre (Kontensperre), dienen zwar als Massnahme der Sicherung der Vermögenswerte der Vollstreckung, sind aber selbst keine Massnahme der Vollstreckung. Art 64 Abs 4 RHG ist eine Regelung, die sich auf die Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen in Gerichtsentscheidungen ausländischer Gerichte bezieht. Sie gilt also nur für den Bereich der Vollstreckung, nicht aber für den Bereich der Sicherung allfälliger Vollstreckungsmassnahmen. Es widerspricht nicht dem Art 64 Abs 4 RHG, wenn sowohl in einem Inlandsverfahren als auch in einem Rechtshilfeverfahren über dieselben Vermögenswerte eine Sperre verhängt wird.
StGH 2005/45
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung am 6. Februar 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: G Establishment 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2005, 11RS.2001.60
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2005, 11 RS.2001.60, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Auf Grund eines nigerianischen Rechtshilfeersuchens wurden die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen bei der X Bank und bei der Y Bank durch Beschluss des Landgerichts vom 3. April 2001 gemäss § 97a StPO gesperrt. In der Folge wurde diese Sperre verlängert.
Einen Antrag der Beschwerdeführerinnen, diese Beschlüsse aufzuheben, wies das Landgericht ab. Einer von den Beschwerdeführerinnen dagegen an das Obergericht erhobenen Beschwerde gab dieses durch den nunmehr vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2005, 11 RS.2001.60, keine Folge.
2. Das Obergericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Aufhebung der Vermögenssperren sei schon aus formellen Gründen nicht möglich, weil die Gerichte an ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen dann gebunden seien, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen nicht geändert hätten. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu.
2.2. Obwohl somit der Beschwerde schon aus dem oben genannten Grund der Erfolg hätte versagt werden können, trat das Obergericht "im Hinblick auf die Wichtigkeit und die Komplexität des Falles" auf weitere Rechtsfragen ein, von denen allerdings - aus dem Blickwinkel der Beschwerde an den Staatsgerichtshof - nur eine, nämlich die der Auslegung des Art. 64 Abs. 4 RHG relevant ist. Hintergrund ist, dass die Vermögenssperre im Rechtshilfeverfahren gegenüber denselben Parteien bereits in einem Inlandsstrafverfahren erfolgt war. Dazu führte das Obergericht aus:
Es sei der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, die ausgeführt habe: Es sei dem Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2003/69, in dem die Auffassung vertreten worden sei, dass eine Sperre von Vermögenswerten im Rechtshilfeverfahren dann nicht zulässig sei, wenn die Vermögenswerte bereits im Inland im objektiven Verfallsverfahren gesperrt worden seien, nicht beizutreten. In diesem Urteil habe sich der Staatsgerichtshof auf die Bestimmung des Art. 64 Abs. 4 RHG bezogen, wonach die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen worden seien, nur zulässig sein soll, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorlägen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen sei. Das Obergericht habe auch unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Staatsgerichtshofes zutreffend auf die unmissverständlichen Gesetzesmaterialien hingewiesen, wonach unter dem Begriff "inländische Anordnung" nicht die vorläufige Sicherungsverfügung, sondern ausschliesslich die Entscheidung über die Einziehung oder den Verfall der Vermögenswerte zu verstehen sei.
Das Obergericht führte sodann weiter aus: Im gegenwärtigen Verfahrensstadium, zu dem das Anklageprüfungsverfahren noch nicht einmal abgeschlossen sei, könne keineswegs mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Vermögenswerte im Inlandsverfahren abgeschöpft oder für verfallen erklärt werden. Dies bedinge, dass die im Rechtshilfeverfahren erlassenen Sperren weiterhin aufrecht zu belassen seinen, um für den Fall der Aufhebung der vermögensrechtlichen Anordnungen im Inlandsverfahren die nahtlose Fortsetzung der vermögenssichernden Massnahmen und somit die Vollstreckung eines ausländischen Urteils zu gewährleisten. Denn das Rechtshilfeverfahren unterscheide sich grundlegend vom Inlandsverfahren, sodass auf die seperate mitunter auch gleichzeitige Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht verzichtet werden könne.
3. Die Beschwerdeführerinnen erheben Beschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragen wegen Verletzung des Eigentumsrechts und des Willkürverbots den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen. Dies alles mit Kostenfolgen für das Land.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:
3.1. Neben dem Rechtshilfeverfahren laufe gegen die Beschwerdeführerinnen auch ein Inlandsstrafverfahren. In beiden Verfahren sei auf der Grundlage des § 97a StPO eine Vermögenssperre erlassen worden. Da ein und dieselben Vermögenswerte schon im Inlandsstrafverfahren gesperrt worden seien, sei eine weitere Sperre im Rechtshilfeverfahren nicht mehr erforderlich gewesen und als unverhältnismässiger Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerinnen anzusehen; die Vorgangsweise verstosse ausserdem gegen Art. 64 Abs. 4 RHG.
3.2. Hinsichtlich der Willkürrüge berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf das Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2003/69. Dort sei es ebenfalls um die Verlängerung einer Vermögenssperre, die von der betroffen Partei wegen Verletzung des Willkürverbotes angefochten worden sei, gegangen. In diesem Fall habe der Staatsgerichtshof - unter Hinweis auf Art. 64 Abs. 4 RHG - Willkür festgestellt, weil es willkürlich sei, eine anzuwendende Norm ausser Acht zu lassen.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, eine Vermögenssperre im Rechtshilfeverfahren in Abhängigkeit zur Vermögenssperre im Inlandsstrafverfahren zu stellen, mache auch Sinn, sei wohl durchdacht und entspreche Art. 64 Abs. 4 RHG.
In völlig denkunmöglicher Weise wende aber das Obergericht - unter Missachtung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - Art. 64 Abs. 4 RHG an, ohne sich dabei auf vertretbare Gründe zu stützen. Dies sei eine Verletzung des Willkürverbots.
3.3. Die im bekämpften Beschluss vertretene Auffassung des Obergerichts hinsichtlich der Rechtskraftwirkung bisheriger Entscheidungen widerspreche der früher im gleichen Verfahren vertretenen Ansicht. Das Obergericht habe in seinem Beschluss vom 10. September 2003, 11 RS.2000.143, zur Rechtskraftfähigkeit von Sperrbeschlüssen ausgesprochen, dass in jenem Rechtshilfeverfahren ergangene Beschlüsse, die die Anordnung von Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hatten, zwar formell, aber nicht materiell in Rechtskraft erwachsen und somit keine Sperrwirkung hätten entfalten können. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Vorläufigkeit von Zwangsmassnahmen und explizit aus der Bestimmung des § 97 Abs. 5 StPO. "Werden derartige Entscheidungen formal rechtskräftig, so knüpfen sich daran nicht die materielle Rechtskraft und das damit verbundene Verbot des ‚ne bis in idem', welches Verbot nur mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens ausser Kraft gesetzt werden kann".
Ein und denselben Sachverhalt in zwei unterschiedlichen Entscheidungen rechtlich vollkommen konträr zu würdigen, ohne dies zu begründen, stelle eine willkürliche Rechtsprechung dar und verletzte das Willkürverbot.
4. Das Obergericht hat eine Gegenäusserung abgegeben, in der es beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben, und im Wesentlichen ausführt:
4.1. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht in der Lage einen schlüssigen Grund dafür anzuführen, dass die formelle Rechtskraft der letztinstanzlich bestätigten Verlängerungsbeschlüsse durchbrochen sei.
Auch der Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts vom 10. September 2003 ( siehe oben 3.3) gehe ins Leere, weil in diesem lediglich aufgezeigt worden sei, dass die formalen Bedingungen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur bei Entscheidungen, die auch materiell in Rechtskraft erwachsen, notwendig seien, während Entscheidungen, die bloss formell in Rechtskraft erwachsen, bei Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdefüh-
rerinnen die Aufhebung der Sperrbeschlüsse lediglich aus neu vorgebrachten rechtlichen Gründen beantragt, wozu sie im Rahmen der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt hätten.
4.2. Was den gerügten Eingriff ins Eigentum anlange, müsse festgehalten werden, dass das Rechtshilfeverfahren sich grundlegend vom Inlandsverfahren unterscheide, sodass auf die separate, mitunter auch gleichzeitige Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht verzichtet werden könne. Denn der Anklagegrundsatz biete keine sichere Gewähr dafür, dass bei Aufhebung der innerstaatlichen vermögensrechtlichen Anordnungen auch automatisch die Interessen des um Rechtshilfe ersuchenden Staates Berücksichtigung fänden. Im Übrigen fielen Anordnungen nach § 97a StPO nicht unter Art. 64 Abs. 4 RHG.
5. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 2. Mai 2005, 11 RS.2001.60, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen unter anderem, dass die Auffassung des Obergerichts über die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung desselben Gerichts widerspreche. Denselben Sachverhalt aber vollkommen konträr zu würdigen, ohne dies zu begründen, verletze das Willkürverbot.
2.1. Dieser Grundrechtsrüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Argumentation der Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, nicht aber des Willkürverbots impliziert.
Was das Verhältnis zwischen Gleichheitssatz und Willkürverbot angeht, so hat der Staatsgerichtshof hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Dabei hat der Staatsgerichtshof einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (siehe StGH 1997/34, Erw. 3.2. sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]). In der StGH-Entscheidung 1998/45 hat der Staatsgerichtshof entsprechend das Willkürverbot als ungeschriebenes eigenständiges Grundrecht anerkannt, welches demnach nicht mehr aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet zu werden braucht (StGH 1998/45, LES 2000,1 [6 Erw. 4.2 ff.]). In dieser StGH-Entscheidung hat der Staatsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass insbesondere bei der Rechtsanwendung zwischen Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot zu unterscheiden ist. So ist es denkbar, dass die erstmalige Anwendung einer Ermessensklausel bzw. eines unbestimmten Rechtsbegriffs willkürlich sein kann, ohne dass dies gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Andererseits kann sich eine willkürfreie Ermessensentscheidung in Relation zu einer anderen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung als rechtsungleich erweisen. Im weiteren hat der Staatsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1]).
Im Beschwerdefall stellen die Beschwerdeführerinnen die angefochtene Entscheidung gerade in Relation zu einer anderen, hierzu vermeintlich in Widerspruch stehenden Obergerichtsentscheidung. Damit ist aber im Beschwerdefall primär der Gleichheitssatz und nicht das Willkürverbot tangiert. Die Beschwerdeführerinnen erachten die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung denn auch nur deshalb als willkürlich, weil der geltend gemachte Widerspruch zur anderen Obergerichtsentscheidung nicht näher begründet werde. Eine fehlende Begründung verstösst aber wiederum primär gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und nicht gegen das Willkürverbot. Das Willkürverbot beschlägt vielmehr die materielle Richtigkeit einer Entscheidung. Entsprechend schadet selbst eine falsche Begründung im Licht des Willkürverbots nicht, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis vertretbar ist (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]). Wenn aber die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung tatsächlich, wie von den Beschwerdeführerinnen behauptet, ohne nähere Begründung im Widerspruch zu einer anderen Obergerichtsentscheidung stünde, wäre damit tatsächlich die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt (StGH 2000/69, Erw. 4).
2.2. Nach der StGH-Rechtsprechung genügt auch die bloss implizite Rüge eines Grundrechts als Prüfungsvoraussetzung (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.4]). Beim gegenständlichen Beschwerdevorbringen ist eine solche implizite Rüge im Bezug auf die grundrechtliche Begründungspflicht durchaus zu bejahen. Hingegen ist der Gleichheitssatz der Verfassung weder direkt noch indirekt angesprochen. Doch selbst wenn eine gültige Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung erfolgt wäre, wäre diese aus den folgenden Erwägungen materiell nicht berechtigt.
2.3. In seiner hier angefochtenen Entscheidung erachtet das Obergericht die Aufhebung der Vermögenssperren schon aus formellen Gründen als nicht möglich, weil die Gerichte an ihre in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen dann gebunden seien, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen nicht geändert hätten. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu.
In seiner Gegenäusserung im gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren ergänzt das Obergericht diese Erwägungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage seien, einen schlüssigen Grund dafür anzuführen, dass die formelle Rechtskraft der letztinstanzlich bestätigten Verlängerungsbeschlüsse durchbrochen sei. Auch der Hinweis auf den Obergerichtsbeschluss vom 10. September 2003 gehe ins Leere, weil in diesem lediglich aufgezeigt worden sei, dass die formalen Bedingungen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur bei Entscheidungen, die auch materiell in Rechtskraft erwachsen, notwendig seien; während Entscheidungen, die bloss formell in Rechtskraft erwachsen, bei Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Sperrbeschlüsse lediglich aus neu vorgebrachten rechtlichen Gründen beantragt, wozu sie im Rahmen der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt hätten.
Diese Ausführungen des Obergerichts überzeugen, zumal die Beschwerdeführerinnen in ihrem Beschwerdevorbringen nicht zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterscheiden. Im von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Obergerichtsbeschluss vom 10. September 2003 wurde die fehlende materielle, nicht aber die formelle Rechtskraft von Sperrbeschlüssen betont. Die formelle Rechtskraft ist nun aber bei einem Aufhebungsantrag, wie das Obergericht zu Recht betont, beachtlich, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Entscheidung nicht verändert hat. Auch die Beschwerdeführerinnen machen eine solche Änderung des Sachverhaltes nicht geltend, weshalb das Obergericht dem verfahrensgegenständlichen Aufhebungsantrag der Beschwerdeführerinnen zu Recht die formelle Rechtskraft der Beschlüsse entgegenhält, mit welchen die Kontensperre verlängert wurde.
2.4. Was die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht angeht, so wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs nach der StGH-Rechtsprechung durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrens-
ökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw. 5]; StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2]).
Entsprechend genügt es im Beschwerdefall durchaus, wenn das Obergericht die Aufhebung der Vermögenssperren schon aus formellen Gründen als nicht möglich bezeichnet und auf die formelle Rechtskraftwirkung bei unveränderten tatsächlichen Voraussetzungen hinweist. Hingegen war es nicht erforderlich, auf den Obergerichtsbeschluss vom 10. September 2003 und somit auf den Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtskraft einzugehen, da jener Beschluss, wie ausgeführt, keineswegs im Widerspruch zur gegenständlichen Obergerichtsentscheidung stand.
2.5. Im Beschwerdefall liegt deshalb weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung noch der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
2.6. In der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der an das Obergericht erhobenen Beschwerde schon aufgrund des Arguments der formellen Rechtskraft der Verlängerungsbeschlüsse der Erfolg versagt sei. Wenn das Obergericht trotzdem auf die weiteren Beschwerdeausführungen "im Hinblick auf die Wichtigkeit und die Komplexität des Falles" einging, so erweisen sich diese weiteren Erwägungen als obiter dicta, welche nach der StGH-Rechtsprechung von vornherein keine relevanten Grundrechtsverletzungen beinhalten können (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29 Erw. 7]). Trotzdem soll auch hier noch auf die gegen diese obiter dicta des Obergerichts gerichteten Grundrechtsrügen eingegangen werden, zumal die Beschwerdeführerinnen ihre Argumentation wesentlich auch auf eine StGH-Entscheidung abstützen.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst eine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Willkürverbotes geltend.
3.1. Im Mittelpunkt beider Verfassungsrügen steht, dass in einem gegen die Beschwerdeführerinnen geführten Inlandsstrafverfahren eine Vermögenssperre verhängt, über dasselbe Vermögen aber in einem späteren Rechtshilfeverfahren neuerlich eine Vermögenssperre verfügt wurde. Die Vermögenssperre im Rechtshilfeverfahren ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof. In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise auch mit dem Hinweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Mai 2004, StGH 2003/69, begründet. Es erweist sich daher als zweckmässig zunächst darauf einzugehen.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil StGH 2003/69 unter anderem folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht führt zu 14 UR.2002.384 ein objektives Verfallsverfahren durch mit dem Ziel, alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen bei der Neuen Bank AG gemäss § 20b StGB zugunsten des Landes Liechtenstein verfallen zu lassen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2003 eine Verlängerung der Kontensperre um ein Jahr angeordnet. Aufgrund dessen sind die Vermögenswerte gem. § 97a StPO gepfändet. In diesem Zusammenhang behängt zur Zeit ebenfalls ein Verfahren beim Staatsgerichtshof. Dementsprechend ist es offensichtlich, dass eine dem ausländischen Ansuchen entsprechende inländische Anordnung bereits ergangen ist und die durch den angefochtenen Beschluss bestätigte Sperrung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen der Regelung in Art. 64 Abs. 4 RHG widerspricht. Es ist sachlich nicht zu begründen, und dies wurde vom Obergericht auch gar nicht versucht, warum Art. 64 Abs. 4 RHG im Verfahren 14 Rs 2003.34 keine Anwendung findet. Es ist jedoch willkürlich eine anzuwendende Norm ausser Acht zu lassen. Der Willkürrüge der Beschwerdeführerinnen war deshalb Folge zu geben"
Kurz zusammengefasst bedeutet dieses Urteil: Ist in einem Inlandsstrafverfahren bereits eine Vermögenssperre verhängt worden, so darf auf Grund des Art. 64 Abs. 4 RHG in einem Rechtshilfeverfahren nicht auch eine Vermögenssperre hinsichtlich derselben Vermögenswerte erlassen werden.
Der Staatsgerichtshof sieht sich jedoch nicht in der Lage, seine oben wiedergegebene Rechtsauffassung weiterhin aufrecht zu erhalten. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.3. Nach § 97a Abs. 1 StPO hat das Gericht in bestimmten, hier nicht weiter interessierenden Fällen, "auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls insbesondere nachstehende Anordnung [wozu auch das Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte gehört] zu treffen [...]". Art. 64 Abs. 4 RHG lautet wie folgt:
"Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist".
3.4. Art. 64 RHG hat seinen systematischen Standort im Abschnitt "C. Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen". Art. 64 Abs. 4 RHG selbst bezieht sich ausdrücklich auf die Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen. Massnahmen im Sinne des § 97a Abs. 1 StPO, das heisst unter anderem eine Vermögenssperre (Kontensperre), dienen zwar als Massnahme der Sicherung der Vermögenswerte der Vollstreckung, sind aber selbst keine Massnahme der Vollstreckung. Da aber Art. 64 Abs. 4 RHG eine Regelung ist, die sich auf die Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen in Gerichtsentscheidungen ausländischer Gerichte bezieht, wird deutlich, dass die Bestimmung nur für den Bereich der Vollstreckung, nicht aber für den Bereich der Sicherung allfälliger Vollstreckungsmassnahmen gilt. In seinem Urteil StGH 2003/69 hat der Staatsgerichtshof somit den Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 4 RHG verkannt und diese Bestimmung auch auf Massnahmen der blossen Sicherung von Vermögenswerten angewandt, obwohl solche Massnahmen nicht unter diese Bestimmung fallen.
Diesem Verständnis des Art. 64 Abs. 4 RHG entspricht auch der Bericht und Antrag 55/2000 (S. 62/63) an den Landtag zum RHG. Dort heisst es nämlich: "Eine ausländische Entscheidung kann aber nicht mehr vollstreckt werden, wenn in Liechtenstein bereits durch eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB (Entwurf StGB), durch einen Verfall nach § 20b StGB (Entwurf StGB) oder eine Einziehung nach § 26 Abs. 3 StGB über die von der ausländischen Entscheidung betroffenen Vermögenswerte entschieden worden ist". Es muss der Gegenäusserung des Obergerichts zugestimmt werden, dass aus diesen Ausführungen abgeleitet werden muss, dass unter dem im RHG verwendeten Begriff "entsprechende inländische Anordnung" die endgültige meritorische Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die Einziehung zu verstehen ist, nicht aber die diesbezüglich ergangene einstweilige Verfügung nach § 97a StPO.
3.5. Daraus folgt, dass es nicht dem Art. 64 Abs. 4 RHG widerspricht, wenn sowohl in einem Inlandsstrafverfahren als auch in einem Rechtshilfeverfahren über dieselben Vermögenswerte eine Sperre verhängt wird.
Insoweit ist daher die Beschwerde nicht begründet.
4. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Vermögenssperre im Rechtshilfeverfahren sei ein unverhältnismässiger Eingriff in das Eigentum, weil bereits eine Vermögenssperre auf Grund des Inlandsstrafverfahren gegeben war.
4.1. Dem hält das Obergericht in seiner Gegenäusserung zu Recht entgegen, dass sich das Rechtshilfeverfahren grundlegend vom Inlandsverfahren unterscheide, sodass auf die separate, mitunter auch gleichzeitige Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht verzichtet werden könne. Denn der Anklagegrundsatz biete keine sichere Gewähr dafür, dass bei Aufhebung der innerstaatlichen vermögensrechtlichen Anordnungen auch automatisch die Interessen des um Rechtshilfe ersuchenden Staates Berücksichtigung fänden. Im Übrigen fielen die Anordnungen nach § 97a StPO nicht unter Art. 64 Abs. 4 RHG.
Auch diese Argumentation des Obergerichts überzeugt im Grundsatz. Anzufügen ist allerdings, dass sich die Parallelität von Zwangsmassnahmen im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens sowie eines Strafrechtshilfeverfahrens dann als problematisch erweisen kann, wenn dadurch faktisch die zeitliche Beschränkung solcher Zwangsmassnahmen ausgehebelt wird; wenn nämlich kurz vor Ablauf der Zweijahresfrist gemäss § 97a StPO für eine im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ergangene Zwangsmassnahme eine solche Zwangsmassnahme in einem parallelen Inlandverfahren ergeht oder umgekehrt. Im Beschwerdefall sind die Kontensperren in beiden Verfahren aber zeitlich parallel erfolgt, sodass kein missbräuchliches Vorgehen ersichtlich ist.
4.2. Auch insoweit ist ein grundrechtswidriger Eingriff in das Eigentum somit nicht ersichtlich.
5. Da Die Beschwerdeführerinnen mit ihren Grundrechtsrügen nicht durchgedrungen sind, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Februar 2006