Art. 33 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 43 LV § 15 GOG
Die Praxis des OGH, den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im vornhinein bekannt zu geben, verstösst gegen § 15 GOG. Das hat gravierende Konsequenzen, weil beim OGH kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht zur Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter. Allein darin liegt schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Beschwerderechts.
Wird konkret eine Befangenheit geltend gemacht, muss ein entsprechender Befangenheitsantrag im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und entschieden werden können. Die fehlende Möglichkeit, einen Befangenheitsantrag im ordentlichen Verfahren zu stellen, verstösst gegen das Recht auf den ordentlichen Richter.
StGH 2005/54
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M M
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: R M
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 zu01CG.2003.159-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 zu 01 CG.2003.159-50 in seinen durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'964.40, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 280.00 und Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'684.40, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 17. Februar 2002 ist RM, die Mutter der Streitteile und Ehegattin des HM, unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 4. Juli 1996 verstorben, mit der sie den Beschwerdeführer zum Alleinerben ihres Vermögens einsetzte. Der Beschwerdegegner wurde auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Dem Ehegatten HM wurde das lebenslange Recht der Nutzniessung hinsichtlich des gesamten erblasserischen Vermögens eingeräumt. Der Reinnachlass von CHF 9'699.11 wurde mit Einantwortungsurkunde vom 10. Juli 2002 dem Beschwerdeführer eingeantwortet.
Bereits mit Kaufvertrag vom 29. November 1993 verkaufte die Erblasserin RM dem Beschwerdeführer das Grundstück Vad. Parzelle x40 mit dem darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshaus ....
An Gegenleistungen hatte der Beschwerdeführer insbesondere die auf der Kaufliegenschaft lastenden Hypotheken von CHF 2,4 Mio. zu übernehmen und sogenannte Handänderungsgebühren von CHF 25'280.00 zu bezahlen. Auch räumte der Beschwerdeführer seiner Mutter sowie seinem Vater HM die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes bezüglich des gesamten Dachgeschosses, des Archiv- und Waschraumes sowie des Vorraumes zu diesen beiden Räumen im Kellergeschoss, des Heizraumes für Abstellzwecke, eines Parkplatzes in der Tiefgarage und eines Abstellplatzes im Freien ein.
Das auf dem Grundstück Nr. x40 bestehende Gebäude war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit Ausnahme der Attika-Wohnung im Dachgeschoss sowie der oben beschriebenen Nebenräumlichkeiten an Dritte vermietet. Seit Juli 2001 ist alleiniger Mieter das Land Liechtenstein.
2. Mit der beim Erstgericht am 13. Juni 2003 eingebrachten Klage begehrte der Beschwerdegegner mit der Behauptung, im seinerzeitigen Kaufvertrag liege eine gemischte Schenkung, die Zahlung seines mit - nach Abzug der vom Beschwerdeführer am 7. und 11. November 2002 geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.50 - CHF 865'357.85 errechneten Schenkungs- und Nachlasspflichtteils bei sonstiger Exekutionsführung in die Liegenschaft. Der Berechnung der Klagsforderung wurde ein Verkehrswert der Kaufliegenschaft von CHF 9'640'000.00 bezogen auf den Todestag der Erblasserin sowie ein Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners von 1/6 vom Reinnachlass zuzüglich Schenkung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe zunächst das Vorliegen einer gemischten Schenkung und damit auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Beschwerdegegners anerkannt und die erwähnten Zahlungen geleistet. Erst im Zuge der anwaltlichen Korrespondenz sei dies bestritten worden.
Der Beschwerdeführer beantragte Klagsabweisung. Er führte u.a. aus, er habe nie ein Anerkenntnis abgegeben. Auch sei im Kaufvertrag vom 29. November 1993 keine gemischte Schenkung zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer diverse Gegenleistungen im Gesamtwert von CHF 3'044'923.36 erbracht habe, die den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufes sogar überschritten hätten.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches durch den Beschwerdegegner beruhe auf einer verfehlten Grundlage: Zu ermitteln sei die Schenkungsquote per 29. November 1993 und diese sei dann auf den Verkehrswert der Liegenschaft zum Todestag der Erblasserin (17. Februar 2002) in Anwendung zu bringen. Der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners bestimme sich mit der errechneten Schenkungsquote. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlungen stehe dem Beschwerdegegner selbst dann, wenn im Kaufvertrag eine teilweise Schenkung zu erblicken sei, nichts mehr zu.
3. Mit Urteil vom 24. November 2003 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es traf die Feststellungen laut den Seiten 5 bis 20 seines Urteils, u.a. die Negativfeststellung, dass die Erblasserin RM und der Beschwerdeführer bei Abschluss des Kaufvertrages vom 29. November 1993 eine Schenkungsabsicht hatten, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Die Liegenschaft Vad. Parzelle Nr. x40 habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 29. November 1993 einen Verkehrswert von CHF 3'335'500.00 und das schon beschriebene Wohnrecht zugunsten der Eltern der Streitteile einen Kapitalwert von CHF 270'036.00 gehabt. Per 17. Februar 2002 (Todestag der RM) habe das Grundstück einen Verkehrswert von CHF 6'811'000.00 gehabt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Auffassung:
Dem Beschwerdegegner sei weder der Nachweis einer Schenkungsabsicht noch des Anerkenntnisses seines auf die §§ 785, 951 ABGB gestützten Anspruches durch den Beschwerdeführer gelungen.
Aber selbst bei Annahme einer gemischten Schenkung sei für den Beschwerdegegner nichts gewonnen. In diesem Falle sei der geschenkte Teil anzurechnen. Nicht vorhersehbare Verwertungschancen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung der Leistungen habe für den Schenkungszeitpunkt zu erfolgen. Entgelt sei jeder wirtschaftliche Vorteil bzw. jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Liegenschaft Nr. x40 habe per 29. November 1993 einen Verkehrswert von CHF 3'335'500.00 gehabt. Dass diese Liegenschaft im Juli 2001 zu äusserst günstigen Konditionen zur Gänze an das Land Liechtenstein vermietet habe werden können, sei im November 1993 realistischerweise nicht vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als Käufer verpflichtet, der Verkäuferin bzw. Erblasserin entgeltliche Leistungen im Gesamtbetrage von CHF 2'695'316.00 zu erbringen (Übernahme der Hypothekarschulden von CHF 2,4 Mio.; Tragung der Handänderungsgebühren von CHF 25'280.00; Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern der Streitteile mit einem Kapitalwert von CHF 270'036.00). Der geschenkte Teil mache also CHF 640'184.00 aus, was eine Geschenkquote von 19,2 % des Verkehrswertes der Kaufliegenschaft per 29. November 1993 ergebe. Bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils des Beschwerdegegners sei auf den Wert der teilweise geschenkten Liegenschaft per 17. Februar 2002 (Todestag der RM = Erbanfall) abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von CHF 6'811'000.00 gehabt. Die Pflichtteilsverkürzung des Beschwerdegegners ergebe sich aus dem Anteil der oben errechneten Geschenkquote von 19,2 % am Wert der Liegenschaft per 17. Februar 2002. Zu berücksichtigen sei daher ein Betrag von CHF 1'307'712.00 (= 19,2 % von CHF 6'811'000.00). Der Pflichtteil des Beschwerdegegners betrage 1/6. Unter Berücksichtigung des noch nicht verteilten Reinnachlasses von CHF 9'699.11 betrage daher der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners CHF 219'568.50. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.00 könne der Beschwerdegegner nichts mehr fordern.
4. Der Beschwerdegegner bekämpfte das Ersturteil mit einer auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützten Berufung insoweit, als dem Klagebegehren nicht mit dem Betrag von CHF 566'087.35 s.A., in eventu mit dem Betrag von CHF 381'109.93 Folge gegeben worden sei. In Ansehung der Teilabweisung des Klagebegehrens im Umfange von CHF 299'270.50 s.A. erwuchs das Ersturteil in Teilrechtskraft.
Entsprechend seiner Anfechtungserklärung stellte der Beschwerdegegner den primären Berufungsantrag, seinem Klagebegehren mit CHF 566'087.35 s.A. stattzugeben, wobei dieser Berechnung der Verkehrswert der Kaufliegenschaft bezogen auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz (30. Oktober 2003) von CHF 8'198'920.00 zugrunde lag. Die Berechnung der Klagsforderung laut "Eventualbegehren" fusste auf einem Verkehrswert der Kaufliegenschaft von CHF 7'027'638.00 zum Zeitpunkt des Erbanfalles (17. Februar 2002).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Berufungsmitteilung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5. Das Berufungsgericht, das bei der Berufungsverhandlung am 3. März 2004 das Beweisverfahren wiederholte, gab mit Urteil vom gleichen Tag der Berufung des Beschwerdegegners teilweise und dahin Folge, dass es zwar dessen Hauptbegehren abwies. Hingegen wurde dem Eventualbegehren Folge gegeben und das Ersturteil im Sinne eines Zuspruches von CHF 381'190.95 s.A. (laut Urteil des OGH vom 1. Oktober 2004 rechnerisch richtig: CHF 381'109.95 s.A.) an den Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gegenseitig "wettgeschlagen". Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Beschwerdegegner die mit CHF 24'691.10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht erachtete die gegen die Negativfeststellung des Erstgerichtes in Bezug auf eine bei Abschluss des Kaufvertrages verfolgte Schenkungsabsicht der Vertragsteile gerichtete Beweisrüge des Beschwerdegegners für berechtigt und stellte mit ausführlicher Begründung fest, dass die Erblasserin RM und der Beschwerdeführer bei Abschluss der Vereinbarung vom 29. November 1993 zumindest zu einem Teil einen Schenkungswillen gehabt hätten.
Das Berufungsgericht kritisierte die vom Erstgericht angewandte Berechnungs-methode, nämlich die Übertragung der Geschenkquote in Höhe von 19,2 % im Zeitpunkt des Empfanges am 29. November 1993 auf den Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalles am 17. Februar 2002.
Eine solche Berechnung finde weder im Gesetz Deckung noch entspreche sie der ratio legis des § 785 ABGB, nämlich alle pflichtteilsberechtigten Kinder gleich zu behandeln. Nach der jüngeren österreichischen Rechtsprechung sei der Wert des Geschenkes zum Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen (NZ 1996, 308).
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes war von der Annahme auszugehen, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes (17. Februar 2002) noch im Eigentum der Erblasserin stand. Auf diesen Zeitpunkt sei der Verkehrswert zu ermitteln und seien jene Gegenleistungen in Abzug zu bringen, die der Beschwerdeführer erbracht habe. Von einer Verzinsung dieser Gegenleistungen sei abzusehen, zumal der Beschwerdeführer auch sämtlichen Nutzen aus der Liegenschaft gezogen habe. Auch habe der Beschwerdegegner eine Gegenrechnung der Aufwände und Erträge nicht geltend gemacht.
Von der unter Einschluss des Reinnachlasses ermittelten Berechnungsgrundlage sei die Pflichtteilsquote zu ermitteln und von dem so ermittelten Betrag seien die Zinsen ab Fälligkeit gutzuschreiben sowie die bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen, sodass der Beschwerdegegner per 12. Dezember 2002 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von CHF 381'109.95 habe. Hierbei sei zu beachten, dass es sich hier um den sogenannten Nachlasspflichtteil nach § 784 ABGB und nicht um den sogenannten Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB handle.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes könne nicht auf den Zeitpunkt der "wirklichen Zuteilung", nämlich im Streitfall auf den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz abgestellt werden.
6. Das Berufungsurteil wurde von beiden Streitteilen mit Revision angefochten.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen begehrten die Streitteile wechselseitig, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
6.1. Der Beschwerdegegner errechnete in seiner Revisionsschrift seinen Pflichtteilsanspruch ausgehend vom aktuellen Wert der Kaufliegenschaft zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 30. Oktober 2003 in Höhe von CHF 8'198'920.00 zuzüglich des Reinnachlasses von CHF 9'699.11 sowie nach Abzug der von ihm erhaltenen Zahlungen des Beschwerdeführers - wobei er das vom Beschwerdeführer geschuldete Wohnrecht auf der Kaufliegenschaft nur mit CHF 205'344.00 in Anschlag brachte - mit CHF 566'087.35.
Gemäss § 786 Abs. 2 ABGB habe der Beschwerdegegner als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auch auf die Wertsteigerung des Nachlasses zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung.
Die gegenteilige, auf die Entscheidung SZ 57/90 gegründete Ansicht des Berufungsgerichtes sei durch das Gesetz (§§ 785, 786 ABGB) nicht gedeckt.
Der Beschwerdegegner rügte, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit das Obergericht den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Beschwerdegegners, abgestellt auf den aktuellen Wert, notwendigen Sachverhalt, insbesondere den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft und den aktuellen Wert des Wohnrechts, feststellen und sodann dem Hauptbegehren in der Berufung stattgeben hätte müssen. Die Unterlassung der dafür notwendigen Feststellungen wurde als rechtlicher Feststellungsmangel gerügt.
6.2. Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Revisionsschrift die Ansicht, dass entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil mit der Entscheidung des Erstgerichtes dem Anliegen der Gleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigung durchaus Rechnung getragen worden sei.
Der unentgeltliche Teil im Falle einer gemischten Schenkung sei nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Prozent- oder Miteigentumsanteil des Vermögens auszudrücken. Dies, weil zum Zwecke der Pflichtteilsermittlung nicht einfach ein nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelter Geldbetrag zum Erbanfallszeitpunkt aufgewertet werden dürfe. Vielmehr sei der so ermittelte unentgeltliche Anteil zum Todeszeitpunkt zu bewerten.
Daraus folge, dass die Berechnungsmethode, welche das Erstgericht angewandt habe, völlig richtig sei.
Weiters rügte der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes.
7. In seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2004 (ON 36) beurteilte der OGH die Rechtslage wie folgt:
7.1. Das Berufungsurteil halte, was die grundsätzliche Entscheidung in der Sache selbst und die dieser zugrundeliegende Berechnung des Klagsanspruches betreffe, den Angriffen der Revisionen stand.
Zunächst sei, wie dies schon im Berufungsurteil geschehen sei, festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit der gegenständlichen Klage einen sogenannten erhöhten Pflichtteil geltend gemacht habe. Einerseits begehre er die Hinzuschlagung des im Kaufvertrag vom 29. November 1993 enthaltenen Schenkungsanteils zum rechnerischen Nachlass von CHF 9'699.11. Von dieser Summe sei der Pflichtteil zu ermitteln. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum (reinen) Nachlasspflichtteil ergebe, heisse Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Dieser bilde mit dem Nachlasspflichtteil den erhöhten Pflichtteil.
Die für die Beurteilung des Klagsanspruches massgeblichen Bestimmungen insbesondere der §§ 785, 786, 794 und 951 ABGB seien aus dem österreichischen Recht rezipiert worden, so dass nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zu ziehen sei. Nun habe der OGH in mehreren Entscheidungen bekundet, dass es - wenn er die Rechtsprechung und Lehre zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranziehe - nicht seine Aufgabe sei, über im jeweiligen Ausland (hier in Österreich) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert habe, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gelte. Durch die Rezeption ausländischen Rechts gebe der liechtensteinische Gesetzgeber nämlich zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegten - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland: Bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich hierbei - wie im vorliegenden Fall - um eine gefestigte Rechtsprechung des öOGH handle (Beschlüsse des OGH vom 4. April 2002 zu 1 Cg 2000.00064; vom 3. Oktober 2002 zu 1 Cg 1999.00370; vom 7. November 2002 zu 1 Eg 2001.00022 u.v.a.). In einer neueren Entscheidung vom 30. Juni 2003 (StGH 2002/88) habe der Staatsgerichtshof diese Judikatur erörtert und gebilligt.
Davon abzuweichen, bestehe im vorliegenden Fall umso weniger Anlass, als es sich hier bei der in erster Linie kontrovers ausgelegten massgeblichen Bestimmung des § 794 ABGB um eine solche handle, die nach nahezu einhelliger Auffassung als missglückt zu betrachten sei und einer wertenden Korrektur durch die Rechtsprechung bedürfe. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle wäre im Falle der Anrechnung eines in einer unbeweglichen Sache bestehenden Vorempfanges der Wert derselben anders als bei beweglichen Sachen und barem Gelde nach dem Zeitpunkt des Empfanges zu bestimmen. Die unterschiedliche Behandlung von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch den Gesetzgeber beruhe offenbar auf der Annahme, dass nur bei beweglichen Sachen eine erhebliche Wertminderung durch Abnutzung eintrete und diese zugunsten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden solle. Diese Annahme sei genauso wie die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Geldwertstabilität nicht sachgerecht. Die Anrechnung eines Vorempfanges bzw. einer Schenkung mit dem Wert zur Zeit des Empfanges würde den "Vorausbedachten" gegenüber dem Anrechnungsberechtigten, dessen Position aus dem Nachlass zum Letztwert berechnet werde, ungerechtfertigt begünstigen, was aber dem Zweck der Anrechnung widerspreche. Aus diesem Grunde habe sich auch die öRechtsprechung den überwiegenden Lehrmeinungen folgend zu einer Bewertung entschieden, die zwar auf den Zustand auch einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Empfanges abstelle, jedoch den Gegenwartswert einsetze (Welser in Rummel KommABGB3 Rz 1, 2, 5 zu § 794 mwN, Eccher in Schwimann Komm2 Rz 2 zu § 794; Binder a.a.O. Rz 15 zu § 951; vgl. auch SZ 65/39; SZ 69/13; NZ 1999, 23 u.v.a.). Trotz der seit Jahren insoweit gefestigten Rechtsprechung sei die Diskussion nicht zu Ende. So habe beispielsweise in jüngster Zeit Rabl gegen die herrschende Rechtsprechung und Lehre opponiert, wenn er - wiederum - einer wörtlichen Auslegung des § 794 ABGB das Wort rede und im Falle der Einrechnung eines Liegenschaftsempfanges der Wertermittlung allein dessen Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zugrunde legen und Wertveränderungen der Liegenschaft generell nicht berücksichtigen wolle (Rabl in NZ 1999, 291; vgl. auch Jud in AnwBl 2000, 716).
Der öOGH habe in seiner noch zu zitierenden Rechtsprechung in mit der vorliegenden Rechtssache identen Fallgestaltungen insbesondere bei Vorliegen einer gemischten Schenkung jene Berechnungsweise angewendet, wie sie das Berufungsgericht angestellt habe. Davon sei der öOGH auch in seiner jüngsten Judikatur nicht abgerückt.
Der Senat halte es deshalb für entbehrlich, im Detail zu den in den Revisionsschriften umfangreich ausgebreiteten, jedoch von der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des öOGH abweichenden Lehrmeinungen Stellung zu nehmen.
Das Berufungsgericht habe für den OGH bindend einen teilweisen Schenkungswillen der Vertragsteile im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 29. November 1993 konstatiert. Damit handle es sich bei diesem Vertrag um eine sogenannte gemischte Schenkung. In diesem Fall sei nur der geschenkte Teil anrechenbar.
In welchem Ausmass nun der Kaufvertrag vom 29. November 1993 als unentgeltlich zu werten sei, sei nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Bei der Bewertung der Kaufliegenschaft seien grundsätzlich alle Belastungen einschliesslich der bestellten persönlichen Dienstbarkeiten mit Ausnahme jener als wertmindernd zu berücksichtigen, von denen feststehe, dass sie im Zeitpunkt des Erbanfalles in Wegfall kommen würden. Daraus folge, dass das von der Erblasserin für sich persönlich vorbehaltene lebenslange Wohnungsrecht ausser Ansatz zu bleiben habe (RS 0012978; insbes. 6 Ob 620/82; EFSIg 96.904; 96.905). Hingegen sei - wiederum bezogen auf den Todfallszeitpunkt der Erblasserin - das im Kaufvertrag ihrem Ehegatten HM eingeräumte lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht als wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch 7 Ob 188/01z). Für die Berechnung des Wertes dieses Wohnungsrechtes sei der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten massgebende Betrag in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS 0012965; SZ 71/112 = EvBI 1989/12). Als Gegenleistungen des Beschwerdeführers gälten auch die von ihm übernommenen Hypotheken sowie bezahlten Handänderungsgebühren.
Die solchermassen zu bewertenden Gegenleistungen des Beschwerdeführers würden dazu führen, dass nur der mit dem Kaufvertrag geschenkte Teil der Liegenschaft anrechenbar sei, so dass vom Gesamtwert dieser Liegenschaft die bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages zu beziffernden Gegenleistungen des Beschwerdeführer abzuziehen seien. Sodann sei der auf diese Weise ermittelte unentgeltliche Teil dem Nachlass betragsmässig hinzuzuschlagen. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf Ergänzung des Pflichtteiles im Falle einer gemischten Schenkung sei auf diese Weise und nicht aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der übergebenen Liegenschaft zu errechnen (RIS-Justiz RS 0012893; NZ 1996, 308; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des OGH vom 21. August 2003, 3 Ob 272/02z sowie vom 29. Januar 2004, 6 Ob 292/031 je mwN).
Es entspreche deshalb auch der Judikatur des öOGH, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners - auf den Wert der Liegenschaft bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (hier der 17. Februar 2002) und nicht der wirklichen Zuteilung, geschweige auf den Wert bzw. Zustand der Sache bei der letzten mündlichen Streitverhandlung abzustellen sei. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach § 785 ABGB gelte die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht (Eccher a.a.O. Rz 2 zu § 794; ders. in Rz 5 zu § 786 mwN; vgl. auch NZ 1994, 234 mwN; Koziol/Welser Bürgerliches Recht II 11. Aufl. 499 f.; SZ 57/90, zuletzt z. B. 6 Ob 92/01z). Wie schon erwähnt, setze sich aber auch der Beschwerdeführer in Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung des öOGH, wenn er die Pflichtteilsverkürzung aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalles abzuleiten versuche (vgl. die schon zitierte Entscheidung zu 3 Ob 272/02z).
Auch nach Überzeugung des Senates werde nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles des Beschwerdegegners dem mit den §§ 785 und 951 ABGB verfolgten Anliegen des Gesetzgebers gerecht. Die ratio dieser Bestimmung gehe dahin, zumindest einen gewissen Ausgleich namentlich der Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigter Kinder (Noterben) herbeizuführen und zu verhindern, dass der Erblasser keinen Noterben zu Lasten eines anderen bevorzuge. Der - nicht beschenkte - Noterbe solle nach Möglichkeit so gestellt werden, wie er stünde, wenn die seinen Pflichtteilsanspruch verletzende (gemischte) Schenkung unterblieben wäre. Gleich dem Berufungsgericht sei der Senat der Überzeugung, dass ein Abstellen auf die blosse Geschenkquote bei gemischten Schenkungen bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu einem für den Beschwerdegegner unbilligen Ergebnis führen und dem Ausgleichsgedanken nicht gerecht würde.
Nur die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes werde auch dem Postulat gerecht, den Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners unter der Prämisse der unterbliebenen (gemischten) Schenkung zu ermitteln. Sie führe damit auch insofern zu einem einigermassen dem Ausgleichsgedanken entsprechenden und damit sachgerechten Ergebnis, als die Wertsteigerung der Liegenschaft, die ja nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorempfänger zurückzuführen sei, im vollen Umfange (und nicht nur mit einer Quote) auch dem Beschwerdegegner als verkürztem Noterben zugute komme (vgl. NZ 1992, 281; NZ 1986, 277; NZ 1992, 130; NZ 1999, 23 u.v.a).
Dabei übersehe der Senat - auch aus rechtsvergleichender Sicht - nicht, dass das schweizerische Bundesgericht bei allerdings nicht identer Rechtslage (Art. 471 Z 1; 527, 626 f., 630 ZGB) bei der Anrechnung von gemischten Schenkungen in seiner Entscheidung BGE 98 II 352 mwN in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht der gesetzlichen Erben zur sogenannten Quoten- oder Proportionalmethode übergegangen sei (vgl. auch BGE 55 II 163; BGE 84 II 344; zuletzt etwa Urteil vom 7.5.2003, 5 C. 60/2003; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch 12. A. 593; Forni/Piatti in Basler Komm ZGB II 2. A. N 2 zu Art. 527). Diese Berechnungsmethode unterstelle, gleich wie Umlauft in den von der Revision des Beschwerdeführers zitierten Passagen seiner Monografie vom Wert des übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges (Erbanfalles), jenen Bruchteil, der dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäftes entspreche, der Ausgleichung bzw. Anrechnung. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sei demnach die sich daraus ergebende Quote der "gemischt geschenkten Sache" (BGE 98 11 352; Umlauft a.a.O. 272 f.).
Wie schon dargetan, erfolge die Anrechnung auch von gemischten Schenkungen nach der öRspr aber dergestalt, dass rechnerisch angenommen werde, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass, bzw. auf den vorliegenden Fall bezogen unter der fiktiven Annahme, der Kaufvertrag vom 29. November 1993 wäre unterblieben. Es sei also nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu beziffern und beispielsweise der so ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen (JB 114; Welser in Rummel Komm ABGB 3. A. Rz 22 zu § 785; RS-Justiz 0012973).
Im Ergebnis widerspreche damit die Quotenmethode der Prämisse einer unterbliebenen Schenkung und würde auf eine Aufwertung des im Kaufvertrag enthaltenen Schenkungsanteiles hinauslaufen.
Den Grundsätzen der zitierten öRspr entspreche damit - in der Diktion des schweizerischen Bundesgerichtes in der Entscheidung BGE 98 II 352 - allein die "Subtraktionsmethode", wie sie das Berufungsgericht und auch der öOGH zuletzt in seiner Entscheidung 3 Ob 272/02z zur Anwendung gebracht habe. Nur diese Berechnungsart stelle, um es zu wiederholen, sicher, dass die nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft bis zum Erbanfall auch dem Beschwerdegegner als Noterben im Umfang seines Pflichtteilsanspruches zugute komme. Andererseits sei damit auch Gewähr geleistet, dass der Noterbe das Risiko eines Wertverlustes in diesem Umfange mitzutragen habe.
Der Senat schliesse sich also zusammenfassend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und dessen grundsätzlicher Berechnungsweise des erhöhten Pflichtteilsanspruches des Beschwerdegegners an, die - jedenfalls im Ergebnis - auch dem Postulat gerecht werde, den sogenannten "gemeinen" Pflichtteil nicht zusammen mit dem Schenkungspflichtteil, sondern getrennt von diesem zu ermitteln.
7.2. Weiters führte der OGH in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2004 (ON 36) aus, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, da die Tatsachengrundlagen in entscheidungswesentlichen Punkten noch nicht geklärt seien. Den Revisionen wurde folglich teilweise Folge gegeben, das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung an das Obergericht zurückverwiesen.
8. Nach Klärung der laut Aufhebungsbeschluss des OGH offenen Tatfragen entschied das Obergericht mit Urteil vom 24. November 2004 (ON 40) - ausgenommen die Kostenentscheidung - gleichlautend wie bereits in seiner Vorentscheidung vom 3. März 2004 (ON 27). In teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdegegners wurde das Ersturteil dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft zur Zahlung von CHF 381'109.95 samt 5 % Zinsen seit 12. Dezember 2002 an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde.
Hingegen wurde der Beschwerdegegner abweichend von der Vorentscheidung schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer die mit CHF 3'745.35 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Der Beschwerdeführer wurde demgegenüber verpflichtet, dem Beschwerdegegner die mit CHF 14'525.60 bestimmten Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Nach der Berechnung des Berufungsgerichtes betrage der vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner per 12. Dezember 2002 geschuldete Pflichtteil (Schenkungspflichtteil) unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von CHF 9'699.11, der vom Beschwerdeführer bereits vor Klagseinbringung geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.50 und schliesslich der dem Beschwerdegegner gebührenden Zinsen CHF 381'109.95.
Hierbei wurde der im Kaufvertrag enthaltene Schenkungsanteil in der Weise ermittelt, dass - im Sinne der Subtraktionsmethode - vom Gesamtwert der Liegenschaft (CHF 7'027'638.00) die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewerteten Gegenleistungen des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'641'340.00 (darunter nur das Wohnrecht zugunsten des Vaters der Streitteile) in Abzug gebracht wurden, woraus sich ein Betrag von CHF 4'385'698.00 errechnete, der wiederum dem Reinnachlass hinzugeschlagen und daraus der Pflichtteilsanspruch des Beschwerdegegners von 1/6 errechnet wurde.
9. Auch dieses Berufungsurteil ist sowohl vom Beschwerdegegner als auch vom Beschwerdeführer mit Revision bekämpft worden. Der Beschwerdegegner hat das Urteil mit einer Rechtsrüge insoweit angefochten, als ihm nicht der im Berufungsverfahren eingeschränkte Klagsbetrag von CHF 566.087,35 s.A. zugesprochen worden ist. Auch die Kostenentscheidung wurde angefochten.
Die Revision des Beschwerdeführers richtete sich gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteiles, der auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe.
In jeweiligen Revisionsbeantwortungen stellten die Streitteile den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners auch im nunmehrigen Revisionsverfahren ging dahin, dass der Berechnung seines Pflichtteilsanspruches nicht der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalles, sondern jener zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz in Höhe von CHF 8'198'920.00 zugrunde zu legen sei, woraus sich sein Anspruch mit insgesamt CHF 566'087.35 und damit gegenüber dem Berufungsurteil ein weiterer Zuspruch von CHF 184'967.40 s. A. ergebe.
Der Beschwerdeführer verfocht auch in seiner Revisionsschrift die Auffassung, der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Beschwerdegegners sei im Sinne der sogenannten Proportionalmethode zu ermitteln und es sei überdies das Wohnrecht für beide Eltern mit einem Kapitalbetrag von CHF 270'036.00 zu bewerten bzw. zu berücksichtigen.
10. Mit Urteil vom 2. Juni 2005 (ON 50) gab der OGH den Revisionen der Streitteile in der Hauptsache keine Folge, hingegen wurde der Revision des Beschwerdegegners im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben.
Der OGH führte dazu aus wie folgt:
Der Senat habe in seiner Vorentscheidung vom 1. Oktober 2004 die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vollinhaltlich gebilligt und sich auch dessen Berechnungsweise der Pflichtteilsforderung des Beschwerdegegners angeschlossen.
Die Streitteile hielten in ihren nunmehrigen Revisionsschriften an ihren vom Senat bereits abgelehnten Rechtsansichten unverändert fest (vgl. LES 1987, 51).
Aus verfahrensrechtlicher Sicht gelte es zu wiederholen, dass der Senat gemäss § 480 ZPO (§ 511 öZPO) von hier nicht gegebenen Änderungen des Sachverhaltes und der Rechtslage abgesehen an seine im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht gebunden sei (LES 2003, 204; LES 2000, 44; LES 1983, 10; Fasching Komm IV 366; ders. in ZPR2 Rz 1957; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 511; SZ 24/139; EvBI 1997/202; RIS Justiz RS 00422031 u.v.a.).
Der OGH verwies folglich im Wesentlichen auf die Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 1. Oktober 2004.
Der Beschwerdegegner wiederhole in seiner nunmehrigen Revisionsschrift jene Argumente, die seines Erachtens gegen die vom Senat übernommene Judikatur des öOGH sprächen.
Dem könne nur die seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des öOGH entgegengehalten werden, wonach bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils - anders als beim Nachlasspflichtteil - Schenkungen nur mit deren Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen seien, weil hier die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht gelte (vgl. auch MGA des ABGB 36. Aufl. E 19 a, 19 d zu § 785; zuletzt etwa EFSIg 87.215).
Der Beschwerdegegner nehme nicht zur Kenntnis, dass zwischen dem vom reinen Nachlass zu berechnenden "gemeinen oder Nachlasspflichtteil" und dem "Schenkungspflichtteil" zu unterscheiden sei. Letzterer werde dadurch berechnet, dass die zu berücksichtigenden Schenkungen dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen würden und auf dieser Basis der Pflichtteil neu berechnet werde. Der den Nachlasspflichtteil übersteigende Betrag gebühre dem Noterben als "Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung".
Davon ausgehend sei bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils keine über den Tod des Erblassers, also zeitlich über den Erbanfall hinausgehende Aufwertung vorzunehmen. Nach § 785 Abs 1 ABGB sei für diese Wertermittlung § 294 (richtig: § 794) ABGB massgebend. Für die Aufwertung des "Nachlasspflichtteiles" werde die Bestimmung des § 786 zweiter Satz ABGB herangezogen. Danach sei die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismässig gemeinschaftliches Gut zu betrachten, was nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht im Sinne einer Rechtsgemeinschaft von Erben und Pflichtteilsberechtigten aufzufassen sei, sondern bloss zu einer schuldrechtlichen Beteiligung des Noterben an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles führe. Anders verhalte es sich jedoch bei der Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen. Das dabei zur Anrechnung zu bringende Geschenk gehöre zur Zeit des Erbanfalles nicht mehr dem Erblasser und sei damit nicht Gegenstand des Nachlasses; die Schenkung werde vielmehr dadurch berücksichtigt, dass sie dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werde. Sei die geschenkte Sache aber nicht mehr im Nachlass, so bestehe auch keine Veranlassung, den Pflichtteilsberechtigten an einer Entwicklung des Wertes des Schenkungsgegenstandes schuldrechtlich teilnehmen zu lassen. Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteiles seien daher Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen.
Es sei nur ergänzend hinzuzufügen, dass der 3. Senat des öOGH zu seiner bereits im Aufhebungsbeschluss zitierten Entscheidung 3 Ob 272/02z vom 1. August 2003 (die Monographie Umlaufts stamme aus dem Jahre 2001) den Leitsatz u.a. dahin formuliert habe, dass im Falle einer gemischten Schenkung vom Gesamtwert die zum Vertragsabschluss zu kalkulierende Gegenleistung abzuziehen und erst dann der so ermittelte unentgeltliche Teil dem Nachlass hinzuzuschlagen sei (RIS Justiz RS 0012893 = EFSIg 104.678). Diese Berechnung entspricht der Subtraktionsmethode, und im Übrigen auch dem Wortlaut des § 785 Abs 1 ABGB (...der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen ...).
Diese Berechnungsweise liege beispielsweise auch den OGH 4 SZ 12/214 und SZ 44/30 zugrunde.
Hierbei verkenne der OGH nicht, dass in der dem Beschluss des öOGH vom 21. Oktober 2004, 6 Ob 185/04 f., zugrunde liegenden Rechtssache die Quotenmethode judiziert wurde. Dabei könne aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass das dortige Berufungsgericht in seinem nur von der Erstbeklagten bekämpften Aufhebungsbeschluss ohne nähere Begründung diese Rechtsansicht vertreten und für den zuständigen Senat des öOGH - mangels Anfechtung dieses Aufhebungsbeschlusses durch den (pflichtteilsberechtigten) Kläger - wie bereits in einschlägigen Vorentscheidungen keine Veranlassung bestanden habe, die Quotenmethode zu hinterfragen, geschweige deren Sachgerechtigkeit im Verhältnis zur Subtraktionsmethode zu erörtern.
Überhaupt dürfe nicht übersehen werden, dass sich das idente Rechtsproblem u.a. auch im Falle der unentgeltlichen Zuwendung der Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag stelle, für den der Bedachte (Begünstigte, Beschenkte) selbst Prämien bezahlt habe (Weiser in Rummel Komm 3. A., Rz 7 zu § 785). Für eine solche Fallkonstellation sei es in der öRsp und Lehre unstrittig, dass in Analogie zur gemischten Schenkung so vorzugehen sei, dass - im Sinne der Subtraktionsmethode - die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der vom Begünstigten selbst bezahlten Prämie als Schenkung in Anschlag zu bringen sei (NZ 1997, 394; Zankl in NZ 1989, 1 [4fj zu Pkt IV.1 mwN).
Nach ständiger Judikatur des öOGH sei schliesslich der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe vorbehaltenen Fruchtgenuss-Wohnungsrechtes für die Bemessung des Pflichtteils ausser Ansatz zu lassen, weil bereits im Übergangszeitpunkt mit Sicherheit feststehe, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit massgebenden Zeitpunkt des Erbanfalles die Belastung weggefallen sein werde (SZ 57/7; vgl. hiezu auch Umlauft a.a.O. 168, 242, 268, 274 f.; Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht [2004] 177 mwN; RIS Justiz RS 0012946; NZ 1988, 281; JBI 1997, 663 u.v.a).
Daraus folge, dass das Berufungsgericht zu Recht nur auf das Wohnrecht des Vaters der Streitteile abgestellt habe, dessen Wert vom Beschwerdegegner unbekämpft CHF 216'660.00 betrage. Der Beschwerdeführer könne sich durch diese Bewertung umso weniger für beschwert erachten, als dieses Wohnungsrecht richtigerweise nur insoweit hätte Berücksichtigung finden können, als es ausgehend von einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Lebensdauer des Vaters den mutmasslichen Todeszeitpunkt der Erblasserin überdauert hätte (Beschluss des OGH vom 3. März 2004, 3 Cg 2001.447-62). Eine amtswegige Erörterung dieser Frage sei dem OGH im gegenständlichen Verfahren aber verwehrt gewesen, weil der Beschwerdegegner bereits in der Klage den vollen Kapitalbetrag des Wohnrechtes für den Vater der Streitteile berücksichtigt und diese Frage im Rechtsmittelverfahren auch nicht aufgeworfen habe.
11. Gegen dieses OGH-Urteil erhoben sowohl der Beschwerdegegner als der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 ist Gegenstand dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens, jene des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2005 ist Gegenstand des Parallelverfahrens StGH 2005/53. Beide Streitteile haben jeweils eine Gegenäusserung zur Beschwerde des anderen Streitteils eingereicht.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2005 die Beschwerdegründe die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK), Unverletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 LV), rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung geltend.
Der Beschwerdeführer ficht das OGH-Urteil des OGH seinem ganzen Umfang nach an und schliesst - unter Verweis auf StGH 2004/39 - die vollinhaltliche Bekämpfung des Aufhebungsbeschluss des OGH vom 1. Oktober 2004 zu 01 CG.2003.159, ON 36, ein.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des OGH vom 2. Juni 2005 zu 01 CG.2003.159, ON 50, und den Beschluss des OGH vom 1. Oktober 2004 zu 01 CG.2003.159, ON 36, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung einschliesslich des Beschlusses aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den OGH zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verurteilen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
11.1. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss dem Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 27. November 2003, LGBI. 2004, Nr. 32, Art. 15 Abs. 1, und der dazu bereits entwickelten Judikaturlinie des StGH eine Individualbeschwerde nur gegen enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen erhoben werden könne. So habe der StGH z. B. in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2004, StGH 2004/39, entschieden, dass die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) insoweit relativ unproblematisch sei, als jedenfalls vom StGH bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen hätten. Dies sei bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem StGH angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden könnten. Eine Rückverweisungsentscheidung könne zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
11.2. Zur Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:
Die bekämpfte Entscheidung zeige, ebenso wie der Beschluss des OGH zu 01 CG.2003.159-36, dass der OGH nicht willens war und sei, sich mit seinen selbst vorgegebenen Prämissen und insbesondere der von ihm als "Präjudizien" zitierten Judikatur zur zentralen Rechtsfrage des gegenständlichen Rechtsstreits in einer adäquaten Art und Weise auseinanderzusetzen. Daher habe der OGH mit der bekämpften Entscheidung auch den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt. Gemäss Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, S. 240, sei der Begründungspflicht einer Entscheidung nur dann Genüge getan, wenn die rechtsanwendende Behörde, hier der OGH, die für den konkreten Fall relevanten Rechtssätze aufführe und mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
Der OGH führe auf Seite 11 der bekämpften Entscheidung aus, dass es sich beim Vertrag vom 29. November 1993 um eine sogenannte gemischte Schenkung handle und dass in diesem Fall "nur der geschenkte Teil anrechenbar" sei. In weiterer Folge verlasse der OGH freilich seine zutreffend vorgegebene Rechtsauffassung und rechne im Ergebnis weit mehr als bloss den geschenkten Teil an, indem er die Aufwertung zum Todeszeitpunkt nicht bloss am zum Übertragungszeitpunkt ermittelten Schenkungsteil bzw. der Schenkungsquote vornehme, sondern die übertragene Liegenschaft zur Gänze aufwerte und dann bloss den als Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelten Betrag von dieser zur Gänze zum Todeszeitpunkt ermittelten Summe in Abzug bringe. Somit halte sich der OGH nicht einmal an seine eigenen Vorgaben, weshalb die bekämpfte Entscheidung als willkürlich zu kassieren sein werde.
Die bekämpfte Entscheidung sei aber weiter deshalb willkürlich, weil der OGH zur Stützung seiner Auffassung über die "richtige" Berechnungsmethode vermeintlich einschlägige Präjudizien des öOGH zitiere, ohne sich aber offensichtlich jemals in der gebotenen Gründlichkeit mit den erwähnten Entscheidungen auseinandergesetzt zu haben.
Der Beschwerdeführer nimmt detailliert zur vom OGH angekündigten Rechtsprechung zu angeblich "identen Fallgestaltungen" Stellung und zeigt, dass kein einziger der vom OGH zitierten Fälle die Grundvoraussetzung eines Präjudizes erfülle, wonach einerseits der Sachverhalt und andererseits auch die sich dort stellende Rechtsfrage bzw. deren darin aufgezeigte Lösung mit dem zur Beurteilung vorliegenden Rechtsfall übereinstimmen bzw. vergleichbar sein müssen.
Sämtliche vom OGH als angeblich einschlägig bezeichneten Präjudizien, auf welche sich der OGH stütze, seien zunächst ein Ausfluss der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, weil die Entscheidungen ganz offensichtlich bloss als Scheinbegründung angegeben worden seien und erkennbar sei, dass sich der OGH nicht einmal ansatzweise inhaltlich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Dadurch werde aber auch die Willkürlichkeit der bekämpften Entscheidung unterstrichen, da hiermit belegt werde, dass die Rechtsansicht stossend falsch sei, der OGH zudem stillschweigend über zentrale Fakten hinweggehe und im Ergebnis krass der eigenen Argumentationsbasis widerspreche. Hierzu legt der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauf vom 20. Juni 2005.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 18. April 2005 habe der Beschwerdeführer den OGH insbesondere auf eine sehr neue und klare Präjudizentscheidung des öOGH vom 21. Oktober 2004 hingewiesen, die eindeutig auf dem Boden der Quotenmethode stehe. Weiter habe der Beschwerdeführer den OGH im selben Schriftsatz auf vier weitere Erkenntnisse des öOGH hingewiesen, welche vom OGH unberücksichtigt geblieben seien, obwohl sie allesamt die Quoten-methode als einzig richtige Methode zum Ausdruck bringen würden.
In seinen ergänzenden Erwägungen im hiermit bekämpften Urteil nehme der OGH zwar kurz Bezug auf die genannte Entscheidung des öOGH vom 21. Oktober 2004 zu 6 Ob 185/04 f. Diese Entscheidung sei deshalb von Interesse, weil sie ein sehr aktueller Beweis dafür sei, dass der öOGH entgegen den willkürlichen Ausführungen des OGH bezüglich der Berechnungsmethode bei gemischten Schenkungen eindeutig auf dem Boden der Quotenmethode stehe.
Wie der OGH zum Schluss kommen könne, es hätte für den erkennenden Senat des öOGH keine Veranlassung gegeben, die Quotenmethode zu hinterfragen bzw. deren Sachgerechtigkeit im Verhältnis zur Subtraktionsmethode zu erörtern, sei nicht nachvollziehbar. Denn der öOGH habe gerade präzisierend ausgeführt, weshalb die Quotenmethode die richtige Methode sei und wie die korrekte Berechnung im Falle einer auch hier relevanten Wertsteigerung zwischen Übergabe- und Todeszeitpunkt nach dieser Methode ausschaue. Damit sei die Entscheidung des OGH auch in diesem Punkt stossend falsch und sachlich nicht begründbar. Zudem übergehe der OGH wesentliche Aspekte des erwähnten Erkenntnisses stillschweigend, weshalb die bekämpfte Entscheidung klar willkürlich sei. Ferner verletze der OGH auch hiermit wieder das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, weil er ganz offenbar die Entscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen, sondern lediglich eine Scheinbegründung abgegeben habe.
Zusammengefasst sei die bekämpfte Entscheidung des OGH stossend falsch und willkürlich, weil es entgegen den ohne relevanten Beleg gebliebenen Ausführungen des OGH gerade so sei, dass
a). es in Österreich keine gefestigte Rechtsprechung gebe, welche die Anwendung der "Subtraktionsmethode" vertrete, sondern dass im Gegenteil die in Österreich ganz herrschende Ansicht die "Quotenmethode" vertrete;
b). die "Quotenmethode" bei einer gemischten Schenkung unabhängig davon, ob sie als einheitliches Rechtsgeschäft gestaltet sei, oder in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches und ein reines unentgeltliches Rechtsgeschäft) aufgespaltet werde, zum selben Ergebnis komme, während die "Subtraktionsmethode" in diesem Fall zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe.
11.3. Zur Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 LV) führt der Beschwerdeführer aus, dass die vom OGH rechtsirrig herangezogene "Subtraktionsmethode" bei der gemischten Schenkung einerseits und bei der Zerlegung eines solchen Veräusserungsgeschäftes in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft und eine reine Schenkung) zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe. Dies führe wiederum dazu, dass das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte durch die Staatsgewalt bzw. die Gerichte verletzt werde.
Diese dem Gesetzeswortlaut, der einschlägigen Judikatur und auch dem Pflichtteilsrecht widersprechende Beurteilung des OGH führe aber eindeutig zu einer Ungleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen. Denn während beim Erwerber einer Liegenschaft durch ein rein entgeltliches Geschäft (bestimmt zum Übertragungszeitpunkt) überhaupt keine Anrechnung auf den Pflichtteil stattfinden solle, solle bei einem Erwerber, der z.B. nur die Hälfte käuflich erworben und die andere Hälfte geschenkt erhalten habe, auch die Wertsteigerung bezüglich der gekauften Hälfte bei der Pflichtteilsermittlung Berücksichtigung finden. Dies sei gleichheitswidrig.
11.4. Zur Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 34 LV) macht der Beschwerdeführer geltend, die logisch nicht nachvollziehbare und selbst durch die vom OGH in seiner Entscheidung herangezogene Judikatur des öOGH nicht gedeckte Auffassung des OGH führe dazu, dass der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäss Art. 34 LV verletzt werde.
Die vom OGH herangezogene Subtraktionsmethode führe eindeutig zu einem Eingriff in den entgeltlich auf den Erwerber bzw. Übernehmer übertragenen Vermögensteil, weil der OGH das gesamte (also das teilweise gekaufte zusammen mit dem teilweise geschenkten) Vermögen zum Todestag bewerten lasse, dann aber nur die effektiv zum Übertragungszeitpunkt bewerteten Gegenleistungen vom zum Todestag ermittelten Gesamtvermögenswert abziehe, ohne auch nur eine analoge Wertberichtigung der Gegenleistungen zum Todestag vorzunehmen. Damit werde der Schenkungsanteil im Vergleich zum Kaufanteil ohne erkennbare gesetzliche Grundlage künstlich aufgeblasen und werde dadurch wiederum ohne gesetzliche Grundlage willkürlich in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen. Es sei im Übrigen gerade aufgrund dieses Ergebnisses wohl so, dass in Österreich die herrschende Ansicht die Quotenmethode zur Berechnung des Schenkungspflichtteils bei der gemischten Schenkung heranziehe und gebe es wohl auch deshalb keine österreichische Präjudizien, die die Ansicht des OGH stützen würden. Daher sei die bekämpfte Entscheidung auch wegen Verletzung des Art. 34 LV aufzuheben.
11.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK) geltend.
Gemäss StGH 2004/63, Erw. 2.4, sei die Vorschrift des § 15 Abs. 1 GOG, wonach bei Kollegialgerichten den betroffenen Parteien Ladungen, welche die Namen der urteilenden Richter zu enthalten haben, bei sonstiger Nichtigkeit mindestens 10 Tage vor dem Gerichtstermin zuzustellen seien, nicht auf öffentliche Verhandlungen beschränkt und hätte der OGH diese Vorschrift auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigen müssen.
Der StGH habe in StGH 2003/35, Erw. 2.3, festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift von § 15 GOG durch den OGH gravierende Konsequenzen habe: Während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus benannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könne, sei dies beim OGH nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich. Allein darin liege schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter, im Übrigen auch des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV.
Weil im gegenständlichen Verfahren 01 CG.2003.159 weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zum OGH von diesem die Besetzung gemäss § 15 GOG bekannt gegeben worden sei, erachte sich der Beschwerdeführer als in seinem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. I LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie in seinem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt.
Dem Beschwerdeführer sei durch die oben dargestellte Grundrechtsverletzung (durch die Verletzung von § 15 GOG) das Recht und die Möglichkeit genommen worden, aufgrund der nunmehr bekannten Besetzung des OGH einen Befangenheitsantrag einzureichen. Von diesem Recht hätte der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht, da, wie den Entscheidungen 01 CG.2003.159-36 und 01 CG.2003.159-50 zu entnehmen sei, Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz als beteiligter Richter an den angefochtenen Entscheidungen mitgewirkt habe.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass zumindest bei Prof. Dr. Reinhold Hotz ein Befangenheitsgrund im Sinne von zumindest § 11 Ziff. 4 GOG gegeben sei bzw. war. Der Beschwerdeführer hätte diesen Befangenheitsgrund bei GOG-gemässer Bekanntgabe der Besetzung des OGH auch rügen können und gerügt.
Dazu führt der Beschwerdeführer aus, es sei eine gerichtsnotorische Tatsache, dass Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz zusammen mit RA lic. iur. Harry Gstöhl Mitglied der Prüfungskommission für Rechtsanwälte sei. Dies gehe eindeutig aus dem Staatskalender 2004, Seite 75, hervor. Bis zu Beginn der Mandatsperiode 2003 bis 2007 sei RA lic. iur. Harry Gstöhl zudem ordentliches Mitglied (Vorsitzender) gewesen, während er nunmehr Ersatzmitglied der Prüfungskommission für Rechtsanwälte sei. Ebenfalls bekannt und aktenkundig sei, dass der Beschwerdegegner sich durch die Rechtsanwaltskanzlei von RA lic. iur. Harry Gstöhl vertreten lasse bzw. zumindest im Revisionsverfahren von dieser Rechtsanwaltskanzlei vertreten gewesen sei. Aufgrund der engen Zusammenarbeit innerhalb der Prüfungskommission für Rechtsanwälte unter den Mitgliedern und der zwangsläufig damit einhergehenden näheren Bekanntschaft, um nicht zu sagen dem damit üblicherweise verbundenen freundschaftlichen Verhältnis zwischen den Kommissionsmitgliedern, liege es auf der Hand, dass zumindest bei Prof. Dr. Reinhold Hotz ein Befangenheitsgrund im Sinne von zumindest § 11 Ziff. 4 GOG gegeben sei bzw. war.
12. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 teilte der OGH mit, dass auf eine Gegenäusserung seitens des OGH verzichtet werde.
13. Mit Schriftsatz vom 12. August 2005 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde, worin Folgendes vorgebracht wird:
13.1. Der Beschwerdegegner führt in seiner Gegenäusserung aus, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2005 sei nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer mache rein zivilrechtliche und keine verfassungsrechtlichen Gründe geltend. Selbst wenn die belangte Behörde all die ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehler begangen hätte, was nicht zutreffe, wären diese nicht von verfassungsrechtlicher Relevanz, denn durch die angefochtene Entscheidung erfolge weder eine qualifiziert grob unsachliche Verletzung des Gleichheitsgebots noch eine denkunmögliche Rechtsanwendung, die einer Willkür gleichkäme. Die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm werde vom Beschwerdeführer ohnehin nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer gebe zwar vor, dass auch eine Verletzung des Rechts auf rechtsgleiche Behandlung vorliege (Z 1.3.3). Dem sei aber nicht so.
Ein Eingehen auf das vorgelegte Gutachten, das in der Hauptsache zivilrechtliche Fragen beurteile, bzw. eine eingehendere Analyse der österreichischen Judikatur könne und müsse aus verfassungsrechtlicher Sicht unterbleiben. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Gutachters, welche schlicht und ergreifend falsch seien, führe der Beschwerdegegner aus, dass die vom OGH zitierte Entscheidung ein Beleg für die Anwendung der "Subtraktionsmethode" sei.
Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht der geringste Mangel an der angefochtenen Entscheidung gefunden werden könne. Eine richtige Gerichtsentscheidung könne aber schon von vornherein keine willkürliche sein.
13.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums gehe einmal mehr hervor, dass er das Übergabegeschäft, das rechtlich eine gemischte Schenkung sei, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufteilen möchte, obwohl tatsächlich die Übergabe in einem Rechtsakt erfolgt sei. Er gehe also nicht vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt aus, was allein seine Ausführungen schon unzulässig machten. Zudem stelle er unter Z 2 dieses Beschwerdegrundes auf das sachenrechtliche Eigentum ab. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft "Haus M" sei, sei unbestritten und für den vorliegenden Fall nur dahingehend relevant, dass er eben durch eine gemischte Schenkung derselbe geworden sei. In sein sachenrechtliches Eigentum werde durch die angefochtene Entscheidung denn auch überhaupt nicht eingegriffen. Die angefochtene Entscheidung stelle aber auch keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums i. S. d. Vermögens des Beschwerdeführers dar.
13.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gehe letztlich ins Leere.
Der vorliegende Fall erfülle die vom StGH in seiner Entscheidung StGH 2003/35 aufgestellten Kriterien gerade nicht, denn für den StGH liege die unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Beschwerderechts darin, dass ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könne, währenddessen dies beim OGH nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den StGH möglich sei.
Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer aber im zweiten Rechtsgang die erst jetzt geltend gemachte angebliche Befangenheit des Oberstrichters Prof. Dr. Reinhold Hotz einwenden können. Dafür wäre ihm nicht nur die Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang, sondern auch die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei fraglich, ob nicht im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Befangenheit bereits der Aufhebungsbeschluss der belangten Behörde ON 36 vor dem StGH angefochten hätte werden können, weil diesbezüglich Enderledigung vorgelegen habe.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang in der Berufungsverhandlung und mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Revision ausreichend Gelegenheit gehabt, die Ablehnung des Oberstrichters Prof. Dr. Reinhold Hotz geltend zu machen, weshalb kein Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter und das Beschwerderecht erblickt werden könne. Dass der Beschwerdeführer diesen Richter tatsächlich erst jetzt ablehne, spreche ohnehin schon für sich. Ausserdem liege der geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht vor.
14. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 15. September 2005 Folge.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 zu 01 CG.2003.159-50 ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die ebenfalls mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Rückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2004 zu 01 CG.2003.159-36 ist zwar letztinstanzlich, jedoch nicht enderledigend. Der Staatsgerichtshof hat mittlerweile bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann nämlich zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein (siehe z.B. StGH 2004/4 Erw. 1.4 und 2004/6 Erw. 1.4; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht u.a. eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend, weil er im Revisionsverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, Befangenheitsgründe geltend zu machen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120 Erw. 2.1]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, im gegenständlichen Verfahren 01 CG.2003.159 sei weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zum OGH von diesem die Besetzung gemäss § 15 GOG bekannt gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei dadurch das Recht und die Möglichkeit genommen worden, aufgrund der nunmehr bekannten Besetzung des OGH einen Befangenheitsantrag einzureichen. Von diesem Recht hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz Gebrauch gemacht.
2.3. Dem wird in der Gegenäusserung des Beschwerdegegners entgegengehalten, im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang die erst jetzt geltend gemachte angebliche Befangenheit des Oberstrichters Prof. Dr. Reinhold Hotz einwenden können. Dafür wäre ihm nicht nur die Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang, sondern auch die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei fraglich, ob nicht im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Befangenheit bereits der Aufhebungsbeschluss der belangten Behörde ON 36 vor dem StGH angefochten hätte werden können, weil diesbezüglich Enderledigung vorgelegen habe. Ausserdem liege der geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht vor.
2.4. Der Staatsgerichtshof hat bereits früher klargestellt, dass die von anderen liechtensteinischen Kollegialgerichten abweichende Praxis des Obersten Gerichtshofes, den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im vornhinein bekannt zu geben, gegen § 15 GOG verstösst. Der Staatsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift von § 15 GOG durch den Obersten Gerichtshof gravierende Konsequenzen hat: Während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könnte, ist dies beim Obersten Gerichtshof nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich. Allein darin liegt schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter und im Übrigen auch des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (StGH 2004/63 Erw. 2.4; StGH 2003/35 Erw. 2.3).
Im StGH-Fall 2003/35 wurde der entsprechenden Grundrechtsrüge nur deshalb keine Folge gegeben, weil vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden war, dass bei einem der an der angefochtenen Entscheidung beteiligten OGH-Richter eine Befangenheit bestehe. Mangels Relevanz der sich aus der Nichteinhaltung von § 15 GOG ergebenden Grundrechtsverletzung verzichtete der Staatsgerichtshof auf eine Aufhebung der dort angefochtenen OGH-Entscheidung.
2.5. Im Beschwerdefall wird aber sehr wohl eine Befangenheit, und zwar hinsichtlich des OGH-Richters Prof. Dr. Reinhold Hotz, geltend gemacht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners braucht sich der Staatsgerichtshof nicht mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich eine Befangenheit eines oder mehrerer OGH-Richter besteht (StGH 2004/63 Erw. 2.5). Wie der Staatsgerichtshof in der bereits erwähnten StGH-Entscheidung 2003/35 ausgeführt hat, muss ein entsprechender Befangenheitsantrag im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und entschieden werden können.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 zu 01 CG.2003.159, ON 50, verstösst aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Befangenheitsantrag im ordentlichen Verfahren zu stellen, gegen das Recht auf den ordentlichen Richter und ist somit verfassungswidrig. Die Entscheidung ist damit aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof wird im neuen Verfahrensgang unter strikter Beachtung von § 15 GOG den Parteien vorgängig zur neuerlichen Entscheidung die konkrete Zusammensetzung des den Fall neu entscheidenden Gerichtskollegiums bekannt zu geben haben. Sodann wird der Oberste Gerichtshof über eine allfällige Befangenheit zu entscheiden haben. Sollte eine solche tatsächlich bejaht werden, würde auch eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Rückverweisungsentscheidung ON 36 zu beheben sein.
2.6. Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens ist auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Grundrechtsrügen nicht weiter einzugehen. Es bleibt dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, die von beiden Verfahrensparteien vorgebrachten, neuen Argumente zur Frage, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Pflichtteils bei einer gemischten Schenkung heranzuziehen ist, im weiteren Verfahrensgang zu würdigen.
3. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit Folge zu geben.
4. Der Beschwerdeführer macht Kosten von insgesamt CHF 9'920.00 geltend, wobei er seinem Kostenersatzanspruch einen Streitwert von CHF 381'109.95 zugrunde legt.
Dazu ist auszuführen, dass es der StGH seit seiner Praxisänderung in StGH 1998/20 generell als angebracht erachtet, den Maximalstreitwert für StGH-Verfahren auf CHF 100'000.00 festzusetzen. Eine solche Streitwertbegrenzung erscheint gemäss der mittlerweile ständigen diesbezüglichen Praxis auch deshalb angezeigt, weil der StGH bei kontradiktorischen Verfahren den Beschwerdegegner auch kostenmässig voll in das StGH-Verfahren einbezieht und somit die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in solchen Fällen ein grosses Kostenrisiko bedeuten kann (StGH 1998/20, Erw. 4). Der Zugang zum Verfassungsgericht sollte indessen nicht durch eine zu hohe Kostenbarriere behindert oder gar verbaut werden (siehe auch StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7 Erw. 6]).
Beim zur Anwendung gelangenden Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt sich ein Kostenersatzanspruch für den Beschwerdeführer in Höhe von CHF 2'964.40, bestehend aus der entrichteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 280.00 und Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'684.40. Die Differenz von CHF 6'955.60 konnte folglich nicht zugesprochen werden.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'380.00 setzen sich zusammen aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den stattgebenden Präsidialbeschluss vom 15. September 2005 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrag von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss mittlerweile ständiger StGH-Praxis bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde Folge zu geben war, sind dem Beschwerdegegner auch diese Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Februar 2007