Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 , Art. 3 EMRK
Die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens ergangenen bestätigenden Beschlüsse des Obergerichts betreffend Beschlagnahme verletzen das rechtliche Gehör, wenn sie sich auf neue Urkunden, konkret ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und eine Entscheidung des Bundesstrafgerichts, stützen, die den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Aufgrund der Letztinstanzlichkeit der Beschlüsse, kann diese Gehörsverletzung nicht mehr geheilt werden.
StGH 2005/60 2005/59
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. iur. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache StGH 2005/59
Beschwerdeführer: G
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
in der Beschwerdesache StGH 2005/60
Beschwerdeführerin: Est. I P
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 11. Juli 2005, 14RS2004.228, ON 65 und 67
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Den beiden Verfassungsbeschwerden wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts vom 11. Juli 2005, 14 RS 2004.228 ON 65 und 67, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Die angefochtenen Obergerichtsbeschlüsse werden aufgehoben und die Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von je CHF 2'748.64 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft richtete im Zuge der von ihr gegen R A wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei geführten Strafuntersuchung ein Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein. Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens beschlagnahmte das Landgericht mit seinen Beschlüssen vom 16. November 2004, ON 9 und ON 10, sämtliche Konto- und Depotunterlagen des "Anderkontos" des Beschwerdeführers zu 1. bei der X Bank AG, Vaduz, und des Kontos des Beschwerdeführers zu 2. bei der Y Bank AG, Vaduz. An beiden Konten ist der Beschwerdeführer zu 1., welcher in Liechtenstein als Anwalt zugelassen ist, der wirtschaftliche Berechtigte.
2. Gegen diese Beschlüsse erhoben die Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerden an das Obergericht, woraufhin das Landgericht mit seinen Beschlüssen vom 20. Januar 2005, ON 30 und ON 31, die Beschlagnahmen auf den Zeitraum ab 1. Januar 1997 einschränkte.
3. Den Beschwerden der Beschwerdeführer gab das Obergericht mit seinen Beschlüssen vom 11. Juli 2005, ON 65 und 67, keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, jeweils wie folgt:
In den Beschwerden werde ausgeführt, dass es bisher keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich des Vorliegens einer Vortat für die im Rechtshilfeersuchen behauptete Geldwäscherei gebe. Die Rechtshilfe müsse daher verweigert werden.
Mit diesen Ausführungen seien die Beschwerdeführer zwar insoweit im Recht, als zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses tatsächlich keine Beweisergebnisse hinsichtlich der Begehung von Vortaten durch R A und andere Personen vorgelegen hätten. Der Verdacht habe sich lediglich aus geldwäschereiverdächtigen Transaktionen ergeben, die jedoch dem Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 05. März 2005 ausreichend erschienen seien, um die vermögensrechtlichen Anordnungen weiterhin aufrecht zu belassen (Verweis auf FL OGH vom 5. März 2005,14 UR 2004.102, ON 104 und 106).
Diese relativ dünne Verdachtslage habe sich allerdings durch weitere Ermittlungsergebnisse der Schweizer Behörden geändert. Denn aus der Antwort der russischen Generalstaatsanwaltschaft an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 25. Februar 2005 gehe hervor, dass im Bereich des Transportwesens aktive Unternehmen im Besitz von R A während des Zeitraumes von 1998 bis 2000 mit dem russischen Transportministerium Verträge abgeschlossen hätten, die die Durchführung von Frachttransporten im Bereich Import/Export und Transit durch die russischen Eisenbahnen zum Inhalt gehabt hätten und die im klaren Widerspruch zu den vom russischen Transportministerium zu der Zeit festgelegten Tarifen und Spezialsätzen gestanden seien. Die in dem Antwortschreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft namentlich angeführten Unternehmen würden verdächtigt, von ehemaligen leitenden Angestellten des russischen Transportministeriums Rabatte zwischen 4 und 30 % auf die Spezialsätze erhalten zu haben, dies zum Nachteil des russischen Transportministeriums. Dieses solle durch die Gewährung von im Gegensatz zu der geltenden Tarifpolitik stehenden extrem tiefen Tarifsätzen an das Unternehmen B namentlich einen geschätzten Schaden von ungefähr USD 200 Mio. erlitten haben. Bei dieser Schätzung handle es sich nur um einen Teil des vom russischen Transportministerium erlittenen Schadens, weil die Vorabzüge einen Verlust von mehr als USD 1 Mrd. hätten entstehen lassen.
Angesichts dieser Mitteilung der von den russischen Justizbehörden erhaltenen Informationen und der Analyse der Geldflüsse bestehe nach Auffassung der zuständigen Behörden in der Schweiz der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf den Bankkonten in der Schweiz und in Liechtenstein infolgedessen aus Korruption und ungetreuer Geschäftsführung in Russland stammen würden. Dies bedeute für das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit, dass der nunmehr hervorgekommene Sachverhalt den Strafbestimmungen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB, des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB und der Bestechung nach § 307 StGB unterstellt werden könne.
Somit könne jenen Ausführungen in den Beschwerden, die sich auf das mangelnde Vorliegen einer Verdachtsgrundlage für Vortaten bezögen, nicht mehr gefolgt werden.
4. Gegen diese beiden Obergerichtsentscheidungen, ON 65 und 67, erhoben die Beschwerdeführer jeweils mit Schriftsatz vom 11. August 2005 Verfassungsbeschwerden an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV, des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der Garantie eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie der Rechte auf Beschwerdeführung und Begründung gemäss Art. 43 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den Beschwerden Folge geben und die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Obergerichtsentscheidungen feststellen und diese deshalb aufheben sowie das Land zum Kostenersatz verurteilen. Weiters wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich der für die gegenständliche Entscheidung primär relevanten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in den Verfassungsbeschwerden Folgendes ausgeführt:
4.1. Den Beschwerdeführern sei das Rechtshilfeersuchen ON 58 bzw. 60 und die damit übersandte Entscheidung des schweizerischen Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2005 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden, genauso wenig wie das offenbar die neue Verdachtslage begründende Schreiben vom 25. Februar 2005. Damit sei das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör und somit auch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden.
4.2. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebe, stütze ihn die belangte Behörde in der Hauptsache auf die neue Verdachtslage, zu welcher sich die Beschwerdeführer mangels Zustellung des Rechtshilfeersuchens ON 58 bzw. 60 samt Beilagen nicht hätten äussern können. Die Beschwerdeführer hätten den neuen Vorwürfen aber sehr wohl etwas zu entgegnen.
Das im Rechtshilfeersuchen und auch im angefochtenen Beschluss angeführte Unternehmen B, dem im Gegensatz zu der geltenden Tarifpolitik extrem tiefe Tarifansätze gewährt worden sein sollten, wodurch ein geschätzter Schaden von ungefähr USD 200 Mio. entstanden sei, habe am 06. Mai 2005 gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter des R A erklärt, dass das Verkehrsministerium der Russischen Föderation ihr gegenüber keinerlei Forderungen, Ansprüche und/oder Klagen wegen falscher Anwendung von Tarifen erhoben habe. Ausserdem seien gegen die Gesellschaft keinerlei Klagen wegen Verletzung der Steuergesetze durch Steuerhinterziehungen anhängig und kein leitendes Mitglied der Gesellschaft wegen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft in ein Untersuchungsverfahren oder in strafrechtliche Ermittlungen verwickelt oder von den Sicherheitsbehörden zur Abgabe von Zeugenaussagen oder zur Erteilung von Auskünften vorgeladen worden. Dies müsse zumindest zu denken geben. Denn wenn die B für einen so hohen Schaden von USD 200 Mio. verantwortlich sein solle, sei schwer vorstellbar, dass in Russland selbst offenbar in keinster Weise gegen sie ermittelt werde.
Weiters liege den Beschwerdeführern ein ausführliches Schreiben des Verkehrsministeriums der Russischen Föderation vor, in dem es die Tarifgestaltung erkläre. Daraus sei nicht nur ersichtlich, dass Tarifermässigungen vorgesehen gewesen seien. Entscheidend sei die am Ende abgegebene Bestätigung, dass das Verkehrsministerium über keine urkundlich belegten Angaben (Gerichtsentscheide, Schiedssprüche, Strafprozessakten usw.) über tatsächliche Schäden, die von Spediteuren, die mit dem russischen Eisenbahnministerium Verträge hinsichtlich der Frachtpreise für den Gütertransport im internationalen Verkehr geschlossen hätten, verursacht worden und unmittelbar auf die Gewährung von Tarif- und Mietnachlässen seitens einzelner Beamter des Eisenbahnministeriums, der Abteilungen des Ministeriums und der Eisenbahnen zurückzuführen seien. Damit seien die pauschalen Anschuldigungen im Rechtshilfeersuchen entkräftet.
(Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweisurkunden angeboten: Kopie Schreiben der B vom 06. Mai 2005 samt Übersetzung; Kopie Schreiben des Verkehrsministeriums der Russischen Föderation vom 06. Mai 2005 samt Übersetzung.)
4.3. Aus verfassungsrechtlicher Sicht könnten die Vorwürfe gegen R A aber im Raum stehen gelassen werden, genauso wie die Feststellung des schweizerischen Bundesstrafgerichts, dass die Glaubwürdigkeit des Schreibens vom 25. Februar 2005 schwer einschätzbar sei. Denn aufgrund der formellen Natur des Grundrechts auf rechtliches Gehör mache allein die Tatsache der Nichtzustellung der Unterlagen, aus der sich angeblich diese neue Verdachtslage ergebe, den angefochtenen Beschluss verfassungswidrig.
Dies gelte unabhängig davon, dass der Staatsgerichtshof das rechtliche Gehör dann nicht verletzt sehe, wenn zwar keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, aber zumindest nachträglich eine umfassende Anfechtung der ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen Verfügung oder Entscheidung möglich sei (a.a.O., Art 6 EMRK, E 55). Gerade diese spätere Sanierung sei aber im vorliegenden Fall nicht möglich, weil gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel mehr zulässig sei.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes entschied mit Präsidialbeschluss vom 16. August 2005, die beiden Verfassungsbeschwerden zu StGH 2005/59 und StGH 2005/60 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG dem Landgericht bis zur Erledigung dieser Verfassungsbeschwerden zu untersagen, die im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren auf den 17. August 2005 festgesetzte Ausfolgungstagsatzung der beschlagnahmten Unterlagen durchzuführen.
6. Mit Schriftsätzen jeweils vom 24. August 2005 beantragten die Beschwerdeführer, ihnen nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde in Rechnung gestellten Übersetzungskosten von insgesamt CHF 1'916.66, somit je hälftig mit CHF 958.33 zu bestimmen und dem Land deren Ersatz an die Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die in den beiden durch Präsidialbeschluss vom 16. August 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerdesachen zu StGH 2005/59 und StGH 2005/60 angefochtenen Obergerichtsbeschlüsse jeweils vom 11. Juli 2005 (ON 65 und 67) sind letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32, können jedoch nur gegen letztinstanzliche Entscheidungen oder Verfügungen erhoben werden, welche auch enderledigend sind. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall sind Obergerichtsbeschlüsse über die Herausgabe von Bankunterlagen im Rahmen einer Rechtshilfesache Anfechtungsobjekte. Die angefochtenen Beschlüsse sind in einem je eigenen Instanzenzug ergangen und schliessen den jeweiligen Instanzenzug definitiv ab. Die Beschlüsse sind somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht wurden, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd. 20, S. 245 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als wichtigsten Teilgehalt, dass jeder Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Im Weiteren ist eine Gehörsverletzung nach der StGH-Rechtsprechung unabhängig davon zu beurteilen, ob die Behörde das rechtliche Gehör bewusst verletzte oder ob dies für sie gar nicht ersichtlich war. Entscheidend ist, ob der Betroffene trotz Gehörsanspruch nicht angehört wurde (vgl. zum entsprechenden auch bei anderen Grundrechtsverletzungen anzulegenden objektiven Massstab StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38 Erw. 4.5] [Willkürverbot]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27 Erw. 4.2] [Begründungspflicht]).
Nach der langjährigen StGH-Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung immer dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann (siehe StGH 1992/8, LES 1993, 77 [80]; vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, S. 255).
Inzwischen ist die Rechtsprechung zur Heilung von Verstössen gegen das rechtliche Gehör wesentlich restriktiver geworden. So ist eine Heilung dann nicht möglich, wenn eine Rechtsmittelinstanz den Betroffenen von einer beabsichtigten reformatio in peius nicht vorgängig in Kenntnis setzt, da dieser sonst der Möglichkeit des Rückzugs seines Rechtsmittels beraubt wird (StGH 1997/39, LES 1999, 83 [86 Erw. 3.3]). Weiters ist eine Heilung nach der StGH-Rechtsprechung dann nicht zulässig, wenn eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsgewährung missachtet wird. Insofern liegt dann nämlich eine klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen die durch die Beschwerdemöglichkeit gegebene Heilungswirkung und den damit verbundenen Instanzverlust vor (StGH 1998/31, Erw. 2.3). Diese Verschärfungen der StGH-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör sind für die Beschwerdefälle allerdings nicht relevant.
2.2. In den Beschwerdefällen wird konkret als Gehörsverletzung geltend gemacht, dass das ergänzende schweizerische Rechtshilfeersuchen samt der beigelegten Entscheidung des Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2005 den Beschwerdeführern vor Erlass der angefochtenen Entscheidungen nicht zugestellt worden sei. Sie hätten erst Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen durch die angefochtenen Beschlüsse selbst und von deren Inhalt noch später, nämlich durch die Akteneinsicht ihres Rechtsvertreters am 29. Juli 2005 erhalten.
Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass sich das Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Februar 2005 an die schweizerische Bundesanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidungen noch nicht im Rechtshilfeakt befunden habe. Dennoch habe sich das Obergericht in seinen hier angefochtenen Beschlüssen auf den neuen Verdacht gestützt, welcher angeblich dem erwähnten Schreiben habe entnommen werden können. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
2.3. Was zunächst das Schreiben vom 25. Februar 2005 angeht, so kann insoweit allein schon deshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Gehörsverletzung vorliegen, weil dieses Dokument im Entscheidungszeitpunkt auch dem Obergericht nicht vorlag. Das rechtliche Gehör kann aber grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Urkunden gewährt werden, welche der entscheidenden Instanz auch tatsächlich vorliegen. Das Obergericht stützte sich denn auch auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2005, welche sich unter anderem wiederum auf das erwähnte Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft stützte.
Ein andere Frage ist, ob diese Entscheidung des schweizerischen Bundesstrafgerichts eine genügende Grundlage für die hier angefochtenen Obergerichtsentscheidungen darstellte, oder ob zur überzeugenden Begründung dieser Entscheidungen ein direkter Bezug auf das erwähnte Schreiben erforderlich gewesen wäre. Dies wäre aber nicht unter dem Gesichtspunkt des rein verfahrensrechtlichen Grundrechts des rechtlichen Gehörs zu prüfen, sondern im Lichte eines allenfalls betroffenen spezifischen materiellen Grundrechts, subsidiär des Willkürverbots oder auch im Lichte des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.4. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werde, da es im Lichte des Gehörsanspruches jedenfalls erforderlich gewesen wäre, dass den Beschwerdeführern jene neuen Urkunden, welche im Rechtshilfeakt vorhanden waren, zur Stellungnahme vorgelegt worden wären; konkret das ergänzende schweizerische Rechtshilfeersuchen samt der Entscheidung des Bundesstrafgerichts vom 14. Juni 2005. Eine solche Vorlage ist jedoch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer haben dadurch klarerweise eine Gehörsverletzung erlitten, welche nach der StGH-Rechtsprechung auch nicht mehr geheilt werden konnte, da das Obergericht über ihre Beschwerden letztinstanzlich entschied. Die hier angefochtenen Obergerichtsentscheidungen waren deshalb allein schon wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör aufzuheben.
3. Auf die weiteren Grundrechtsrügen braucht hier nicht mehr eingegangen zu werden, da die angefochtenen Obergerichtsentscheidungen, wie ausgeführt, unabhängig von deren allfälliger materieller Unrichtigkeit aufzuheben sind und den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben ist, gegenüber dem Obergericht Stellung zu den von diesem für seine Entscheidung herangezogenen Urkunden zu nehmen.
4. Aus diesen Erwägungen war den vorliegenden Verfassungsbeschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Obergerichtsentscheidungen waren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
5. Zum Kostenspruch ist Folgendes auszuführen: Die geltend gemachten Kosten waren jeweils antragsgemäss zuzusprechen, einschliesslich der im Verfassungsbeschwerdeverfahren für die Beschwerdeführer angefallenen Übersetzungskosten; dies allerdings mit Ausnahme des jeweils geltend gemachten Honorars für den Antrag auf aufschiebende Wirkung, für welchen unzulässigerweise eine gesonderte Abgeltung nach TP 2 geltend gemacht wurde (siehe Art. 22 RATG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. Mai 2006