§ 238 Abs. 1 StPO
Ein liechtensteinisches Rechtshilfegesuch ist als untersuchungsrichterliche Verfügung gemäss § 238 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und entsprechend anfechtbar.
§ 113 Abs 2 öStPO
Ist eine Hausdurchsuchung mangels begründeten Verdachts unzulässig, ist auch das gesamte Rechtshilfeersuchen unzulässig. Ein solcher rechtswidriger Zustand kann durch einen Antrag auf Rückzug des unzulässigen Rechtshilfeersuchens behoben werden, womit kein Raum mehr bleibt für einen diesbezüglichen Feststellungsantrag.
StGH 2005/80
Der Staats- als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. iur. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner Landstrasse 11 9495 Triesen
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2005, 15UR2005.162-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2005, 15 UR 2005.162-16, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 560.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem Schreiben vom 7. Juni 2005 richtete das Erstgericht an das Untersuchungsamt Uznach das Ersuchen, in den bewohnten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers an der ...strasse xx, ..., eine Hausdurchsuchung durchzuführen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht, die in dem Antrag mündete, das Beschwerdegericht möge das Rechtshilfeersuchen an das Untersuchungsamt Uznach vom 7. Juni 2005, ON 7, für unzulässig erklären und den diesem Rechtshilfeersuchen offensichtlich zugrunde liegenden Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft abweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ON 7 zurückzuweisen, zumal einerseits das Rechtsmittel des Rekurses in der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei und andererseits ON 7 ein nicht mit Rechtsmitteln anfechtbares Rechtshilfeersuchen darstelle (ON 11).
4. Das Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2005, ON 16, keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Zulässigkeit des eingebrachten Rechtsmittels sei deswegen zuzustimmen, weil im Untersuchungsverfahren alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung für beschwert erachten würden, das Recht hätten, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen (Verweis auf § 239 Abs. 1 StPO).
4.2. Wie aus dem Rechtsmittel hervorgehe, sei die Hausdurchsuchung bereits vollzogen worden. Somit erweise sich das eingebrachte Rechtsmittel von vorneherein als unbehelflich, weil der liechtensteinischen Strafprozessordnung eine dem § 113 Abs. 2 StPO entsprechende Bestimmung fehle.
4.3. Auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts, weshalb der Beschwerde auch inhaltlich nicht beizupflichten sei, ist hier mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht einzugehen.
5. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 Beschwerde an den Staatsgerichtshof, in welcher er beantragte, dass der Staatsgerichtshof der Beschwerde Folge geben und feststellen wolle, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2005 zu 15 UR 2005.162, ON 16, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Weiters beantragte er, dass der Beschluss vom 19. September 2005 des Obergerichts zu 15 UR 2005.162, ON 16, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen werde. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Da eine durch ein rechtswidriges Rechtshilfeersuchen beschwerte Partei von einem solchen Rechtshilfeersuchen in der Regel erst nach erfolgter Hausdurchsuchung Kenntnis erhalte, würde diese Rechtsansicht des Obergerichts in der Praxis bedeuten, dass rechtswidrige Rechtshilfeersuchen wegen Hausdurchsuchungen nie bekämpft werden könnten und somit auch nicht begründet werden müssten.
Auch beziehe sich die vom Obergericht zitierte Gesetzesbestimmung auf im Inland abgeschlossene Hausdurchsuchungen, während vorliegendenfalls die Hausdurchsuchung zwar im Ausland bereits vollzogen worden sei, die beschlagnahmten Unterlagen bis heute jedoch noch nicht nach Liechtenstein ausgefolgt worden seien, da die Eintretungsverfügung und der Hausdurchsuchungsbefehl des Untersuchungsamtes Uznach noch gar nicht rechtskräftig geworden seien, so dass auch die Beschwerde des Beschwerdeführers noch nicht gegenstandslos sei.
Richtig sei, dass der liechtensteinischen Strafprozessordnung die Bestimmung von § 113 Abs. 2 öStPO, wonach bei zwar berechtigten, inzwischen jedoch gegenstandslos gewordenen Beschwerden die Ratskammer zu erkennen habe, dass vorliegendenfalls das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei, fremd sei, was jedoch nicht bedeuten könne, dass mangels einer gleichlautenden Bestimmung in einem gleichgelagerten Falle gar keine Entscheidung getroffen werden dürfe.
Bei § 113 Abs. 2 öStPO handle es sich um eine Sonderbestimmung, ohne welche nach allgemeinen Grundsätzen vorzugehen sei, nach welchen jedoch gegen jeden richterlichen Beschluss ein Rechtsmittel zulässig sein müsse, sofern dies nicht im Gesetz ausdrücklich untersagt sei, andernfalls allein die Verweigerung eines solchen Rechtsmittels bereits verfassungswidrig wäre.
Indem das Obergericht selbst einleitend festgestellt habe, dass das vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel zulässig sei (Verweis auf Seite 3, 2. Abs.), sei nicht nachvollziehbar, warum das Obergericht später (Verweis auf: Seite 7,2. Abs.) das Rechtschutzinteresse dieser Beschwerde verneine.
Im Gegenteil, gerade weil die liechtensteinische Strafprozessordnung keine § 113 Abs. 2 öStPO entsprechende Bestimmung kenne, welche Bestimmung in Österreich sicher nicht eingeführt worden wäre, wenn sie nicht aus rechtsstaatlichen Gründen nicht nur zweckmässig, sondern notwendig gewesen wäre, müsse in einem modernen Rechtsstaat auch ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung die Möglichkeit bestehen, sich gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen auch noch nach deren Vollzug wehren zu können.
5.2. Der Beschwerdeführer habe schon deswegen ein grundsätzliches Interesse an einer materiellen Erledigung dieses Rechtsmittels, da ansonsten jederzeit wieder ein ebenso rechtswidriges Rechtshilfeersuchen in die Schweiz gestellt werden könne, gegen welches sich der Beschwerdeführer dann aus denselben Gründen ebenfalls wieder nicht wehren könnte, was auf einen Freibrief für alle Untersuchungsrichter hinauslaufen würde.
5.3. Auf die weiteren Ausführungen, welche die Frage der materiellen Richtigkeiten bzw. Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens betreffen, braucht hier mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung nicht eingegangen zu werden.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 19. September 2005 zu 15 UR 2005.162-16 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32, können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist (siehe StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Der vorliegende Obergerichtsbeschluss ist in einem eigenen Instanzenzug ergangen und schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren.
Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht. Indessen kann man sich fragen, ob die Beschwerde überhaupt ordnungsgemäss begründet bzw. ausgeführt worden ist, da das Beschwerdevorbringen nicht den einzelnen Grundrechten zugeordnet werden kann. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da der Beschwerde in jedem Fall keine Folge zu geben war.
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung, des Rechts auf Berücksichtigung sowie des Willkürverbots.
2.1. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, dass er zum einen richtigerweise einen Antrag hinsichtlich Feststellung der Widerrechtlichkeit der vom Untersuchungsrichter im Rechtshilfeersuchen an das Untersuchungsamt Uznach beantragten Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gestellt habe und dass der Antrag auf Vornahme einer Hausdurchsuchung zum anderen mangels genügendem Verdacht unzulässigerweise gestellt worden sei. Es ist im Folgenden zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer zu Recht einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung anstatt eines Antrags auf Rückzug des Rechtshilfeersuchens gestellt hat.
2.2. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass es sich bei der vom liechtensteinischen Untersuchungsrichter mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 19. September 2005 gesetzte Untersuchungshandlung um ein Rechtshilfeersuchen handelt und der Antrag auf Durchführung einer Hausdurchsuchung Teil dieses Rechtshilfeersuchens ist. Die Hausdurchsuchung wurde vom schweizerischen Rechtshilferichter verfügt, wogegen der Beschwerdeführer den dortigen Instanzenzug beschritten hat.
2.3. Entgegen der von der Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung kann kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch der inländische Instanzenzug offen gestanden ist. Anfechtungsobjekt in diesem inländischen Instanzenzug ist das liechtensteinische Rechtshilfegesuch, welches als untersuchungsrichterliche Verfügung gemäss § 238 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und entsprechend anfechtbar ist. Zwar lösen solche Rechtshilfeersuchen für sich allen kein eigenes Zwischenverfahren aus und sie erhalten auch keine eigene Aktenzahl - ausser eben, wenn ein solches Ersuchen angefochten wird. Auch der Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz zeigt, dass dort Rechtshilfeersuchen an das Ausland im inländischen Instanzenzug angefochten werden können (siehe §§ 113 ff. öStPO; vgl. auch Art. 23 CH-IRSG und hierzu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 384 f. RZ 578). Das Obergericht hat deshalb die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen das erstrichterliche Rechtshilfeersuchen zu Recht bejaht.
2.4. Es ist darauf zurückzukommen, dass das Anfechtungsobjekt im inländischen Instanzenzug das Rechtshilfeersuchen des liechtensteinischen Untersuchungsrichters war. Dieses Ersuchen blieb aber auch nach der in der Schweiz durchgeführten Hausdurchsuchung aufrecht. Wenn somit, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine Hausdurchsuchung mangels begründeten Verdachts unzulässig war, war auch das gesamte Rechtshilfeersuchen mit dem darin enthaltenen Antrag auf Vornahme einer solchen Hausdurchsuchung unzulässig. Entsprechend hätte ein solcher rechtswidriger Zustand durch einen Antrag auf Rückzug des unzulässigen Rechtshilfeersuchens behoben werden können; dies im Übrigen entgegen den Beschwerdeausführungen unabhängig davon, ob das Rechtshilfeersuchen von Anfang an rechtswidrig war (wie im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer behauptet) oder ob sich die Rechtswidrigkeit erst aufgrund neuer Tatsachen nach der Stellung des Rechtshilfeersuchens ergab.
2.5. Nachdem somit als konkrete Massnahme der Rückzug des Rechtshilfeersuchens hätte beantragt werden können, bestand von vornherein kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einem Feststellungsantrag.
Wie im Zivilprozessrecht gilt auch im Strafprozess der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage bzw. des Feststellungsantrages. Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung fehlt demnach das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger bzw. der Beschwerdeführer mit einer Leistungsklage bzw. einem Leistungsantrag dasselbe erreichen könnte (vgl. beispielsweise Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer, Praktisches Zivilprozessrecht I, Streitiges Verfahren, 6.A., Wien/New York 1998, S. 185).
2.6. Da kein Anlass für einen Feststellungsbeschluss des Obergerichts bestand, kann hier auch offen gelassen werden, wie das Fehlen einer § 113 Abs. 2 öStPO entsprechenden liechtensteinischen Strafprozessbestimmung aus verfassungsrechtlicher Sicht zu würdigen wäre, konkret ob insoweit insbesondere im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV eine verfassungskonforme Lückenfüllung vorzunehmen wäre. Insgesamt hat deshalb das Obergericht dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben.
Dass dies letztlich nicht mit der hier gegebenen Begründung erfolgt ist, schadet aus grundrechtlicher Sicht nicht, da eine Entscheidung selbst bei falscher Begründung nicht gegen das vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachte Willkürverbot verstösst, solange die Entscheidung im Ergebnis richtig ist (siehe StGH 1996/46, LES 1998, 191).
3. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. Mai 2006