StGH 2005/85
Das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall kann in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat (StGH 1999/57, Erw. 4.1; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, 171 ff.; siehe auch StGH 2001/50).Damit in einem Fall der Mehrfachbefassung eines Richters eine Befangenheit vorliegt, muss sich sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch der Strassburger Organe der objektiv gerechtfertigte Zweifel oder müssen sich die besonderen Umstände so konkretisieren, dass ein zureichender Grund für eine solche Befangenheit glaubhaft gemacht werden kann. Mangels objektiver, eine Befangenheit nahe legender Umstände ist somit auch bei einem erneuten Entscheid eines Richters in derselben Sachen von dessen Unvoreingenommenheit auszugehen.In ermessensgeprägten Bereichen wie dem der richterlichen Beweiswürdigung sind jeweils die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend für die Bejahung einer Rechtsverletzung. So mag das Übergehen einzelner, offenbar rechtsrelevanter Aussagen in einem Fall die Begründungspflicht verletzen, während dasselbe Vorgehen in einem anderen Fall mangels Rechtsrelevanz bestimmter Beweismittel durchaus gerechtfertigt ist. Es obliegt dem pflichtgemässen Ermessen des erkennenden Gerichts zu bestimmen, wann es von einer bestimmten Tatsache überzeugt ist und welche Beweismittel namentlich wegen Offenkundigkeit, rechtsgenüglichem Erwiesensein oder mangels Rechtsrelevanz unbeachtlich sind. Ebenfalls einzelfallbezogen variieren die Anforderungen an die Begründungsdichte, wobei u.a. Irrelevantes oder Wiederholtes nicht begründet werden muss, besteht doch kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung.Ein Schaden ist nicht nur im Fall einer Verminderung der Aktiven bzw. der Vermehrung der Passiven, sondern immer dann gegeben, wenn für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein entsprechendes Äquivalenz geleistet wird, was auch im Fall einer Erfüllung in unabsehbarer Zukunft der Fall ist. Für die rechtliche Qualifikation des Schadens bzw. die Prognose einer baldigen Darlehensrückzahlung ist somit die finanzielle Zukunftsprognose eine notwendige Tatsachenfeststellung.Art. 33 Abs. 2 LV garantiert in Bezug auf die Strafzumessung nur die Einhaltung des gesetzlichen Strafrahmens. Die Frage der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit des ausgefällten Strafmasses kann nur auf Willkür, konkret dahingehend überprüft werden, ob ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt. Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2001/4 ausgeführt hat, erscheinen auf bestimmte Täter-bzw. Deliktsgruppen (hier: Treuhänder) anzuwendende Sondermassstäbe eher fragwürdig. Trotz alledem ist bei einem Strafmass von dreieinhalb Jahren Gefängnis allein schon deshalb keine missbräuchliche strafgerichtliche Ermessensausübung ersichtlich, weil sich dieses Strafmass nur knapp über dem ersten Drittel des Strafrahmens von zehn Jahren gemäss dem qualifizierten Untreuetatbestand von § 153 Abs. 2 StGB bewegt.
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005 zu 1 KG 20003.7-187, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. April 2005 zu 1 KG.2003.7-160 sowie den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. April 2004 zu Pr 2004.25 (14 UR.2002.296/1 KG.2003.7) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 960.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichts vom 24. Juni 2003 (ON 85) wurde der Beschwerdeführer der Begehung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren verurteilt.
1.1. Der gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Obergericht keine Folge. Der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Strafberufung hingegen gab das Obergericht Folge und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Oktober 2003 (ON 98) zu einer neu mit 3 Jahren bemessenen Freiheitsstrafe.
1.2. Der Oberste Gerichtshof ("OGH") gab der vom Beschwerdeführer gegen das Obergerichtsurteil erhobenen Revision mit Urteil vom 4. Dezember 2003 (ON 107) Folge und hob die angefochtenen Urteile des Obergerichts vom 15. Oktober 2003 (ON 98) sowie des Land- als Kriminalgerichts vom 24. Juni 2003 (ON 85) unter Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht auf.
2. Im zweiten Verfahrensgang befand das Land- als Kriminalgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Februar 2004 (ON 119) erneut der Begehung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil volle Berufung und stellte nach Erhalt der die Zusammensetzung des Kollegialgerichts wiedergebenden Vorladung ein Ablehnungsbegehren i. S. v. § 12 ff. GOG, worauf der Vorsitzende des 2. Senats des Obergerichts die auf den 21. April 2004 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumte und mit Schreiben vom 16. April 2004 den Antrag des Beschwerdeführers dem Präsidenten des Obergerichts vorlegte.
2.2. Mit Beschluss vom 23. April 2004 wies der Präsident des Obergerichts sowohl das Ausschliessungs- als auch das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. November 2004 (StGH 2004/36) jedoch keine Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes in seinen verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt wurde. Dies, da es sich beim Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes lediglich insofern um eine "enderledigende" Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handle, als über Ablehnungsanträge entschieden worden sei. Hingegen sei ein nicht beachteter oder abgelehnter Ausschliessungsgrund ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 1 StPO und damit im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH weiter überprüfbar. In diesem Umfang sei der Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes nicht enderledigend. Aus diesem Grunde sehe sich der Staatsgerichtshof nicht in der Lage, im Verfassungsbeschwerdeverfahren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausschlussgründe zu prüfen. Die Verneinung der Ablehnungsgründe durch den Präsidenten des Obergerichtes sei zudem nicht willkürlich erfolgt, weil im Falle einer Mehrfachbefassung eine Befangenheit nur vorliege, wenn besondere Umstände geltend gemacht würden, die einen zureichenden Grund für eine solche Befangenheit glaubhaft machen würden; solche seien aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
2.3. Mit Beschluss vom 12. Januar 2005 gab das Obergericht der Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers Folge, hob das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Februar 2004 auf und verwies die Strafsache zur Wiederholung des Verfahrens an das Erstgericht zurück, wobei dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Rechtskraft dieses Beschlusses in einer anderen personellen Besetzung wie anlässlich der Schlussverhandlung vom 24. Juni 2003 zu entscheiden. Das Obergericht vertrat die Auffassung, dass das Erstgericht in der gegenständlichen Strafsache in analoger Anwendung der in § 68 Abs. 2 zweiter Satz öStPO stipulierten Ausschlussregelung im zweiten Verfahrensgang nicht in der gleichen personellen Besetzung wie in der Schlussverhandlung vom 24. Juni 2003 hätte entscheiden dürfen. Aus diesem Grunde liege eine Nichtigkeit nach § 220 Z 7 StPO vor.
2.4. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gab der OGH mit Beschluss vom 7. April 2005 Folge, hob den Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2005 auf und verwies die Strafsache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers unter Abstandnahme vom angezogenen Nichtigkeitsgrund an das Obergericht zurück.
2.5. Mit Urteil vom 6. Juli 2005 (ON 170) gab das Obergericht der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
3. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revision vom 28. Juli 2005 (ON 174) gab der OGH mit Urteil vom 6. Oktober 2005 (ON 187) keine Folge. Der OGH begründete sein Urteil im Wesentlichen wie foL:
3.1. "Treffen von zusätzlichen Feststellungen ohne Beweisverfahren":
Der Beschwerdeführer erblicke eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht ohne ein eigenes Beweisverfahren durchgeführt zu haben, über die vom Erstgericht vorgenommenen Feststellungen hinaus weitere zusätzliche Feststellungen getroffen habe, die für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, dazu im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Gegenäusserung zur Revision darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine eigenen Feststellungen des Berufungsgerichtes gehandelt habe. Tatsächlich seien die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichtes betreffend die Deblockade der Gelder der C Anstalt und das Darlehen an die N im Rahmen der Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der vom Beschwerdeführer gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsrüge erfolgt. Sie seien daher keine eigenen selbständigen oder ergänzenden Feststellungen seitens des Berufungsgerichtes, sondern rechtliche Schlussfolgerungen basierend auf den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommenen Feststellungen. Eine Erörterung mit dem Beschwerdeführer sei daher nicht notwendig gewesen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei deshalb nicht gegeben.
3.2. "Verwendung von fremdsprachigen Ausdrücken im Urteil":
Da das Urteil in der Amtssprache, also in Deutsch zu verfassen sei, erblicke der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss des OGH vom 4. Dezember 2003 (ON 107) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Berufungsurteil auf Seite 38 den Ausdruck "executives" verwendet habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten sei, dass Urteile in der Amtssprache, somit in Deutsch, abzufassen seien, was der OGH in dem zitierten Beschluss klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, ändere dies jedoch nichts daran, dass in einem Urteil Fachausdrücke verwendet werden dürften, die zwar in einer anderen Sprache seien, sich aber im Sprachgebrauch in Liechtenstein durchaus in Verwendung befinden und allgemein verständlich seien, wie z. Bsp. Ausdrücke in lateinischer Sprache oder auf modernen Fachgebieten, wie z. Bsp. "user", "provider" "E-mail", "Video", "CD" usw. oder auch - wie im vorliegenden Fall - das englische Wort "executives", das von jedermann als Fachausdruck für "ausführende Person" sowie das Wort "Exekutive" z. Bsp. für die Polizei verstanden werde. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege daher nicht vor, zumal aus den Ausführungen des Berufungsgerichtes zweifelsfrei hervorgehe, was unter dem Begriff "executives" verstanden werde.
3.3. "Nichtigkeit gemäss § 220 Z 1 StPO":
Unter diesem Nichtigkeitsgrund werde geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil von einem ausgeschlossenen Senat gefällt worden sei, da der Senatsvorsitzende R F und die Oberrichter V A, B R-H und M F bereits im ersten Rechtsgang den Beschwerdeführer für schuldig befunden hätten. Der Beschwerdeführer stelle also hinsichtlich der Zusammensetzung des Berufungsgerichtes dieselben Behauptungen auf, die er bereits bezüglich des Erstgerichtes betreffend dessen Entscheidung im zweiten Rechtsgang gemacht habe und die zum Beschluss des OGH vom 7. April 2005 geführt hätten. Die in diesem Beschluss enthaltenen rechtlichen Erwägungen des OGH würden in derselben Weise auch den Senat des Berufungsgerichtes betreffen, so dass auf diese verwiesen werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht neu und nicht dazu angetan, den OGH von seiner Rechtsmeinung abzubringen, zumal unerfindlich sei, weshalb eine "Nicht-Rezeption" von § 68 Abs. 2 2. Satz öStPO verfassungswidrig sein solle. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege daher nicht vor.
3.4. "Nichtigkeit gemäss § 220 Z 3 StPO":
Der geltend gemachte Revisionsgrund entspreche dem österreichischen prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5, 5a öStPO. Er liege vor, wenn der im Berufungsurteil oder in seinen Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst in Widerspruch sei, oder wenn für diesen Ausspruch im ganzen oder einem Teil nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe gegeben seien, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch bestehe. Einigkeit bestehe in Judikatur und Rechtsprechung, dass mit diesem Nichtigkeitsgrund jedoch nur Mängel in der Begründung hinsichtlich des Schuldspruches geltend gemacht werden könnten (Foregger-Kodek, MMK der öStPO, 372 ff.). Unter Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes habe der Beschwerdeführer beanstandet, dass folgende Feststellungen des Berufungsgerichtes überhaupt nicht begründet worden seien:
a). "Entscheidend ist daher die Bonität des Schuldners, wobei die N Darlehensschuldnerin der T und der S Stiftung ist, so dass die T und die S Stiftung ihre Rückforderungsansprüche auch nur gegenüber der N geltend machen können." (S. 41 in ON 170)
b). "Da aufgrund der prekären wirtschafltichen Verhältnisse sowie der N auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, dass die N in der Lage sein wird, die Gelder in voller Höhe zurückzuführen, ist von einem definitiven und vollständigen Verlust der Darlehensrückforderung bei der T und der S Stiftung auszugehen." (S. 42 in ON 170)
c). "Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der "Erwartungen" und "Hoffnungen" aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt und der angeblichen Honorarforderung gegen die namentlich genannte Firmengruppe, zumal dies Erwartungshaltung jeglcher realistischer Grundlage für die zielgerechte Rückführung der Gelder entbehrt." ( S. 43 in ON 170)
Zutreffend habe die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes um keine ergänzenden oder neuen Feststellungen handle, die etwa von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen abweichen würden, sondern dass es sich um Argumente des Berufungsgerichtes handle, die es im Zuge der Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO gemacht habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 215 Abs. 2 Z 5 StPO, §§ 77, 270 öStPO) könne daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Im Übrigen seien sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht ihrer Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Das Erstgericht habe sich in seinem Urteil (ON 119, S. 14 bis 20) geradezu akribisch und ausführlich im Zuge der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei aufgrund dieser umfangreichen Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt. Dasselbe gelte für das Berufungsgericht, das sich sehr gründlich im Rahmen der Schuldberufung mit den erstgerichtlichen Feststellungen und der dazu gehörenden Beweiswürdigung befasst habe und schliesslich die getroffenen Feststellungen in allen Punkten als unbedenklich übernommen habe (ON 170, S. 47 bis 49). Der Beschwerdeführer könne daher keinen Begründungsmangel aufzeigen, vor allem gingen seine Ausführungen hinsichtlich des seiner Meinung nach nicht entstandenen Vermögensschadens völlig ins Leere. Beide Vorinstanzen hätten logisch und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie einen Vermögensschaden von CHF 1,5 Mio. festgestellt hätten. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege daher nicht vor, zumal auch der Hinweis des Revisionswerbers auf die am 19. Juli 2005 zu 1 KG 2003.9-315 gefällte Entscheidung des OGH fehlschlage, da es sich dabei um eine völlig anders gelagerte Strafsache handle, bei der vom Berufungsgericht eine Beweiswiederholung und -ergänzung vorgenommen worden sei.
3.5. "Nichtigkeit gemäss § 221 Z 1 StPO":
3.5.1. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund betreffe an sich die unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege oder nicht. Ein auf diesen Nichtigkeitsgrund gestütztes Rechtsmittel könne nur dann zu einem Erfolg führen, wenn es ausschliesslich die unrichtige Lösung der Rechtsfrage bekämpfe, nämlich, ob der vom Untergericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle oder nicht. Auszugehen sei daher von dem im bekämpften Urteil festgestellten Sachverhalt, wobei allerdings Feststellungsmängel bekämpft werden könnten, wenn ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich sei, nicht festgestellt wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf sein Vorliegen hinwiesen (SSt 10/60, 19/169, 22/2). Ein Feststellungsmangel sei auch dann gegeben, wenn das Erstgericht aus irriger Rechtsmeinung jene tatsächlichen Umstände nicht festgestellt habe, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhänge, ob ein strafgerichtlicher Tatbestand vorliege oder nicht (SSt 6/77, 15/77, 20/73), sogenannte sekundäre Feststellungsmängel.
3.5.2. Der Revisionswerber bringe mit diesem Nichtigkeitsgrund vor,
a). dass entgegen der Auffassung des Obergerichts davon auszugehen sei, dass durch den Abschluss der Mandatsverträge keine Einschränkung der Handlungsweise des Revisionswerbers in seiner Funktion als Organwalter der T und der S Stiftung bewirkt worden sei;
b). die Berufungsentscheidung keine Feststellungen enthalte,
aa). ob der Schaden bei der S Stiftung eingetreten sei und ob bei der T kein Schaden eingetreten sei;
bb). ob der Angeklagte für die S Stiftung einen Darlehensvertrag mit der N als Darlehensnehmerin über einen Betrag von DEM 750'000.00 Verzinsung mit 8%, rückzahlbar am 31.7.2002, eingegangen sei;
cc). ob der Angeklagte der Meinung gewesen sei, dass die Aufnahme eines Darlehens in der genannten Form im Interesse der S Stiftung gelegen sei;
dd). ob und welche rechtliche Grundlage es für die Übertragung von USD 3'030'000.00 von den Konten der S Stiftung bei der L gemäss Auftrag vom 18.07.2002 auf die Konten der T gebe;
ee). ob und von wem der Angeklagte hiefür eine Anweisung erhalten habe, und
ff). ob der Angeklagte unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz gemäss Punkt II) 3. Absatz des Mandatsvertrages hinsichtlich der S Stiftung eigenständig und ohne Anweisung handelte.
Das Unterlassen dieser Feststellungen begründe einen sekundären Feststellungsmangel.
c). Das Berufungsgericht habe mit der Formulierung "entscheidend ist daher die Bonität des Schuldners, wobei die N Darlehensschuldnerin der T und der S Stiftung ist, so dass die T und die S Stiftung ihre Rückforderungsansprüche auch nur gegenüber der N geltend machen können" neue Feststellungen getroffen, obwohl es keine Beweiswiederholung gegeben habe.
d). Die vom Berufungswerber vorgenommene Darlehenszuzählung sei vertretbar, da er entsprechende Zinsen in üblicher Form vereinbart habe und er damit rechen durfte, dass die N auch in der Lage war, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
e). Es fehle an der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauches.
f). Das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen darüber,
aa). ob der Angeklagte die Hoffnung hatte, dass die N als Darlehensschuldnerin aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt bezahlen könne;
bb). ob der Angeklagte die Hoffnung hatte, dass die N die aufgenommenen Darlehen als Honorarforderungen gegenüber einer nicht genannten Firmengruppe bezahlen könne;
cc). ob die N oder der Angeklagte offene Honorarforderungen hatten und
dd). das Berufungsgericht habe mit der Formulierung "das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Erwartungen und Hoffnungen aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt und der angeblichen Honorarforderungen gegen die nicht namentlich genannte Firmengruppe, zumal diese Erwartungshaltung jeglicher realistischer Grundlage für eine zeitgerechte Rückführung der Gelder entbehrt" trotz fehlender Beweiswiederholung eine neue Feststellung getroffen (ON 174).
3.5.3. Das Verbrechen der Untreue gemäss § 153 StGB begehe, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauche und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufüge.
Untreue sei Missbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht, d.h. der Täter tue etwas, wozu er nach seiner Vertretungsmacht nach aussen berechtigt sei, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht dürfe und hierdurch die Interessen des Vertretenen beeinträchtige (öOGH vom 1. Juli 1997, 14 Os 101/96).
Das Wesen der Untreue liege im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetze (LSK 1977/313).
Zur Verwirklichung des Tatbestandes seien daher rechtlich folgende Voraussetzungen notwendig:
1). Die Befugnis:
Diese würden Bevollmächtigte aller Art durch Rechtsgeschäft erhalten können (§§ 1002 ff. ABGB). Diese Befugnis zu rechtlichen Verpflichtungen über fremdes Vermögen erstrecke sich auf die gesamte Tätigkeit des Machthabers (SSt 51/46). Ein Treuhänder sei ein rechtsgeschäftlich geschaffener Befugnisträger, der Untreue begehen könne (11 Os 162/95). Der Beschwerdeführer sei konzessionierter Treuhänder und habe seine Befugnis aufgrund des Organträgervertrages eingeräumt erhalten.
2). Der Missbrauch:
Missbrauch liege vor, wenn sich der Täter nach aussen im Rahmen der Befugnis handelnd über Begrenzungen im Innenverhältnis hinwegsetze. Massstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung sei die Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Insoweit sei, wie aus §§ 1009, 1013 ABGB hervorgehe, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den grösstmöglichen Nutzen zu verschaffen (SSt 56/88). Dieser Massstab gelte auch für In-Sich-Geschäfte (SSt 60/19). Voraussetzung sei, dass sich die Befugnis überhaupt auf solche Dispositionen erstrecke. Schliesse der Machthaber für den Machtgeber ein Geschäft mit sich selbst ab (selbstkonrahierend) oder übe er beim Abschluss auch eine Vertretungsbefugnis für den anderen Geschäftspartner aus (Doppelvertretung), würden die im Innenverhältnis wirksamen Befugnisgrenzen gelten. Die Machthaberpflichten würden durch allfällige Interessenkollisionen nicht modifiziert (SSt 56/88, SSt 60/19).
Im vorliegenden Fall seien dem Beschwerdeführer die Grenzen im Innenverhältnis durch die Mandatsverträge gesetzt gewesen, was beide Vorinstanzen richtig erkannt hätten. Der Missbrauch sei dadurch erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer zu Lasten der T und der S Stiftung am 3. April 2002 einen "festen Vorschuss" von der L habe einräumen lassen, welchen er noch am selben Tag durch Überweisung ab den L-Konten der T und der S Stiftung in Höhe von je CHF 750'000.00 ausgenutzt habe, wodurch sich die Passiven dieser Gesellschaften in diesem Umfang erhöht hätten, da unmittelbar entsprechende Kreditverbindlichkeiten gegenüber der L entstanden seien. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht ohne Wissen und Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten der T, B M und Dr. V M, und ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten der S Stiftung, V K, ausführen dürfen, weil er damit nicht nur seinen ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis (Mandatsverträge) zuwider gehandelt habe, sondern auch, weil er überhaupt entgegen den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewusster, an den Interessen des Machtgebers orientierter Geschäftsführung gehandelt habe (öOGH vom 14. September 1999, 14 Os 10/99).
3). Der Vermögensnachteil:
Es sei ein Charakteristikum der Untreue, dass der Vermögensnachteil demjenigen, über dessen Vermögen der Täter verfüge oder der er zu verpflichtet befugt sei, erwachse; anders als beim Betrug, wo der Schaden anderswo eintreten könne. Die Untreue schütze daher nur die Beziehungen zwischen Machtgeber und Machthaber. Nach den Feststellungen sei der Vermögensnachteil tatsächlich bei beiden Machtgebern, nämlich der T und der S Stiftung bzw. deren wirtschaftlich Berechtigten eingetreten. Ohne Bedeutung sei, ob der Beschwerdeführer die Hoffnung gehabt habe, diese Gelder durch etwaige Honorarforderungen oder über die C Anstalt zurückerstatten zu können, da es genüge, wenn der Vermögensnachteil auch nur vorübergehend sei (Kirchbacher/Presslauer in Wiener Kommentar, Rz 36 zu § 153 öStGB). Dies sei hier ohnedies nicht der Fall, da bisher keine Rückzahlungen erfolgt seien.
4). Der Vorsatz:
Die subjektive Tatseite erfordere bei der Untreue zwei nach Intensität abgestufte Vorsatzinhalte: Den, die eingeräumte Befugnis zu missbrauchen, und den, dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) einen Vermögensnachteil zuzufügen (nicht einen Schaden an sonstigen Rechten). Hinsichtlich des Missbrauches müsse die Vorsatzintensität der Wissentlichkeit vorliegen, wogegen für die Zufügung eines Vermögensnachteiles jede Vorsatzform genüge. Der Schädigungswille müsse im Zeitpunkt des wissentlichen Befugnismissbrauches vorliegen (Kienapfel, BT II, § 153, Rz 86; Leukauf-Steininger, § 153, Rz 44). Für die Wissentlichkeit des Missbrauches der Befugnis eines Bevollmächtigten sei nur entscheidend, dass der Täter Inhalt und Umfang der Verpflichtung kenne und wisse, dass er im Gegensatz zu dieser Verpflichtung handle (öOGH vom 13. Oktober 1988, 12 Os 116/88).
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst, dass er aufgrund der bestehenden Mandatsverträge nur nach Weisung der wirtschaftlich Berechtigten B M oder der weisungsbefugten Dr. V M und V K hätte handeln dürfen. Der Beschwerdeführer sei sich gewiss gewesen, dass sich durch Ausschöpfung der "festen Vorschüsse" und durch die Barabhebungen die Passiven der T und der S Stiftung um diese Beträge erhöhten. Damit seien jedoch "Wissentlichkeit" und "Schädigungsvorsatz" nachgewiesen und sowohl die subjektive als auch die objektive Tatseite des § 153 StGB erfüllt. All dies hätten auch das Erstgericht und das Berufungsgericht so gesehen, so dass deren umfangreichen und zutreffenden rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden seien.
Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Revision nichts ändern. Zum einen deshalb, weil es zum Teil nicht zutreffe und für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung sei, zum anderen Teil weil es nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei. So gehe der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass der Schaden nur bei der S Stiftung eingetreten sei, nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Schaden sowohl bei der T als auch der S Stiftung eingetreten sei. Später sei der gesamte Vermögensnachteil auf die S Stiftung übertragen worden. Dasselbe habe hinsichtlich der behaupteten Zulässigkeit des In-Sich-Geschäftes und des behaupteten Fehlens der Wissentlichkeit zu gelten. Auch lägen die behaupteten sekundären Feststellungsmängel (Punkte b und f) nicht vor, da die relevierten Feststellungsmängel für die rechtliche Beurteilung durchwegs ohne Bedeutung seien. Soweit auch unter diesem Punkt Feststellungen des Berufungsgerichtes moniert würden, die ohne Beweiswiederholung getroffen worden seien (Punkte ff, dd), sei auch hier darauf zu verweisen, dass es sich dabei nicht um Feststellungen, sondern um Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge handle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der indirekten Stellvertretung seien ebenfalls nicht zielführend, da im vorliegenden Fall eine indirekte Stellvertretung nicht vorliege und selbst dann, wenn dies der Fall wäre, dies rechtlich nicht von Relevanz sei. Wesentlich sei nämlich nur, ob der Täter rechtsgeschäftlich in den materiellen Interessenbereich des Geschäftsherrn einwirken und damit dessen Vermögen vermindern könne, und zwar selbst dann wenn der Täter formell in eigenem Namen auftrete (SSt 51/52). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z. 1 StPO liege daher nicht vor.
3.6. "Nichtigkeit gemäss § 221 Z 2 StPO":
Unter Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes vermeine der Beschwerdeführer, dass der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB nicht erfüllt sei, sondern "bestenfalls" derjenige der Veruntreuung nach § 133 StGB vorliege. Die wirtschaftlich berechtigten Personen hätten nämlich der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers, N, Vermögen übertragen. Dies sei nichts anderes als die Eröffnung eines Treuhandkontos durch einen Treuhänder, auf welchem er alle Fremdgelder halte. Dem sei jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Das Wesen der Untreue gemäss § 153 StGB bestehe darin, dass jemand, der befugt sei, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten (Machthaber), diese Befugnis missbrauche, indem er sich bei der Ausübung seiner Vertretungsmacht nach aussen hin über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetze, und dadurch demjenigen, über dessen Vermögen er verfügen oder den er verpflichten dürfe (Machtgeber), einen Vermögensnachteil zufüge (vgl. Leukauf/Steininger, StGB, Rz 2 zu § 153 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Strafbestimmung ziele somit auf Verhaltensweisen ab, durch die der Inhaber einer nach aussen wirksam gewährten Vertretungsmacht sich bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetze und demgemäss im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstosse (vgl. Kirchbacher/Presslauer, Wiener Kommentar, Rz 1 zu § 153 StGB). Geschützt sei daher das Vermögen des Machtgebers vor den Gefahren, die sich aus der Einräumung von Dispositionsbefugnissen (rechtlicher Art) an den Machthaber im Aussenverhältnis ergeben würden.
Diese Befugnis, nach aussen über fremdes Vermögen, nämlich über jenes der T und der S Stiftung, zu verfügen, sei im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer aufgrund des sogenannten Organträgervertrages eingeräumt worden. Durch die bestehenden Mandatsverträge sei jedoch diese Verfügungsberechtigung insofern eingeschränkt worden, als der Beschwerdeführer die Aufnahme der festen Vorschüsse, die Ausschöpfung derselben durch Barbezug und die Bestreitung von Verbindlichkeiten der N nicht ohne Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten der T und der S Stiftung hätte vornehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe seine Befugnis missbraucht, indem er sich bei der Ausübung seiner Vertretungsrechte nach aussen hin über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinweggesetzt habe. Dieser Sachverhalt sei typisch für den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB. Den diesbezüglich zutreffenden rechtlichen Erwägungen sowohl des Erstgerichtes als auch des Berufungsgerichtes sei daher nichts hinzuzufügen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, bei den bezüglichen Geldern habe es sich um ein ihm so wie einem Treuhänder anvertrautes Gut im Sinne von § 133 StGB gehandelt, gehe ins Leere. Nach Lehre und Rechtsprechung sei eine Sache nur dann "anvertraut", wenn sie vom Berechtigten mittels Rechtsgeschäftes oder eines vertraglichen Rechtsverhältnisses in die ausschliessliche Gewahrsame des Täters übertragen worden sei (SSt 30/217). Nun stehe aber im vorliegenden Fall fest, dass sich die betreffenden Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt der Einbringung im alleinigen Eigentum der T und der S Stiftung und auch in deren Gewahrsam befunden hätten. Diese Vermögenswerte seien daher nicht in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gewesen, sondern der Beschwerdeführer habe lediglich im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis darüber verfügen können.
Die Untreue unterscheide sich nämlich von der Veruntreuung dadurch, dass die Untreue in ungetreuer Verwaltung, die Veruntreuung in ungetreuer Verwahrung bestehe. Untreue beziehe sich auf das abstrakte Gebilde des rechtlichen Pouvoirs, Veruntreuung hingegen auf körperliche Sachen (Bertel in Wiener Kommentar, Rz 48 ff zu § 133 öStGB).
Da die Vorinstanzen dies ebenso gesehen hätten, sei ihnen bei der rechtlichen Beurteilung der festgestellten Verhaltensweise des Beschwerdeführers kein Rechtsirrtum unterlaufen, weshalb der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht gegeben sei.
3.7. "Nichtigkeit gemäss § 220 Z 8 StPO":
In der Schlussverhandlung vom 17. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge (Einvernahme von Zeugen und Zulassung von noch zu beschaffenden Urkunden) gestellt und diese in seiner Berufung wiederholt und ergänzt. Sämtliche Beweisanträge seien vom Erstgericht abgewiesen worden.
Von der Einvernahme der Zeugen E R und U F im Rechtshilfeweg, welche vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür angeboten worden seien, dass die G Holding Group AG bzw. das Darlehen an diese nur zum Schutz des Beschwerdeführers und weiterer Personen vergeben worden sei, und dass effektiv kein Darlehen ausbezahlt worden sei, sei wegen Unerheblichkeit abgesehen worden, weil die Feststellung, dass kein Darlehen an die G ausbezahlt worden sei, schon aufgrund der geänderten Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher das Gericht Glauben geschenkt habe, erweisen sei, zumal F und R im Rechtshilfeweg einvernommen diese Angaben bestätigt hätten. Weshalb fälschlicherweise eine solche Darlehensvergabe vorgetäuscht worden sei, sei für die Entscheidung in der Sache selbst völlig irrelevant. Ob Dr. V M, nachdem er die gegenständlichen Malversationen des Beschwerdeführers entdeckt hatte, Druck auf den Beschwerdeführer und weitere Personen ausgeübt habe und welche Folgen dies für die unter Druck Gesetzten hatte, sei für die Entscheidung in der Sache selbst ebenfalls irrelevant, weshalb die darauf abzielenden Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen M C, A L, U K, U M, V S und M W ebenfalls abzuweisen gewesen seien.
Sofern der Beschwerdeführer weiter die Einvernahme der Zeugen X P und K L zum Beweise dafür angeboten habe, dass a) die Gelder der C Anstalt bei der K D SA zur Vermögensverwaltung angelegt worden seien, b) diese Gelder infolge einer auf Betreiben des Beschwerdeführers eingeleiteten Voruntersuchung durch die Lausanner Justizbehörden blockiert worden seien und auch heute noch aufgrund von Verzögerungen bei den Lausanner Behörden blockiert seien, c) die Gelder (C Anstalt) nach dem Wissenstand des Beschwerdeführers unmittelbar vor ihrer Freigabe stünden, gelte das Folgende:
Die Beweisthemen a) und b) seien durch die vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich die Aussage des Beschwerdeführers i. V. m. ON 74 (soweit verlesen), erwiesen und darüber hinaus für die Entscheidung in der Sache selbst irrelevant. Das Beweisthema c) sei ebenfalls unerheblich, weil jedenfalls relevant allenfalls nur sei, welchen Wissensstand der Beschwerdeführer diesbezüglich am 3. April 2002 gehabt habe, was sich schon aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers selbst ergebe, und dies letztlich rechtlich unerheblich sei. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich beantragt habe, die Vorlage vom Beschwerdeführer noch zu beschaffender Urkunden zuzulassen, sei zu erwägen, dass es sich hierbei um keinen (zulässigen) Beweisantrag handle, da es dem Beschwerdeführer jederzeit unbenommen sei, das Gericht mit ihn entlastenden Urkunden zu bedienen.
Das Berufungsgericht sei diesen Ausführungen des Erstgerichtes im Zuge der Behandlung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 8 StPO vollinhaltlich beigetreten. Der Beschwerdeführer erachte sich durch das Nichteingehen auf diese Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beschnitten, weshalb Nichtigkeit gemäss § 220 Z. 8 StPO gegeben sei.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liege jedoch nicht vor. Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO liege vor, wenn während der Schluss- oder Berufungsverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden sei oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden seien, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten seien. Diese Bestimmung sei nahezu identisch mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 4 öStPO. Nach ständiger Judikatur des öOGH sei die Ablehnung eines Beweisantrages nur zulässig, wenn entweder das Beweismittel unerreichbar sei, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, oder das Beweisthema unerheblich sei, also es nicht der Aufklärung von Tatsachen diene, die zur Entscheidung der Schuldfrage wesentlich seien (Bertel, Die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren, ÖJZ 1972, 592 ff; Kunst, Über die Ablehnung von Beweisanträgen im Strafverfahren, ÖJZ 1958, 173 ff, 202 ff; Steininger, Handbuch des Nichtigkeitsverfahrens, S 116; SSt 55/14; u. a.). Eine Ablehnung erheblicher Beweisanträge würde sohin nach österreichischem Recht Nichtigkeit, nach liechtensteinischem Recht jedenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich ziehen, wenn sie ohne einen zwingenden Grund abgewiesen würden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der unterlaufene Mangel Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehabt hätte (Gebert-Pallin-Pfeiffer, öStPO, § 222, E 120 bis 135).
Der OGH habe an den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen nichts auszusetzen. Diese, insbesondere das Erstgericht, hätten sich sehr eingehend mit den gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt. Die getroffenen Erwägungen seien nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Tatsächlich seien die beantragten Beweisaufnahmen für die Beurteilung der Schuld- und Subsumptionsfrage entbehrlich. So stehe aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers ohnedies fest, dass in Wirklichkeit kein Darlehen an die G Holding Group AG ausbezahlt worden sei. Irrelevant sei, warum eine solche Darlehenszuzählung vorgetäuscht worden sei, ebenso unwesentlich sei, ob Dr. M auf den Beschwerdeführer Druck ausgeübt habe, ob die Gelder der C Anstalt angelegt worden seien usw. Auch die übrigen Ausführungen des Erstgerichts würden überzeugend begründen, weshalb die gestellten Beweisanträge für die Urteilsfindung nicht wesentlich seien. Der OGH erblicke daher in der Abweisung dieser Anträge keinen Nichtigkeitsgrund.
3.8. "Zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld":
3.8.1. Mit diesem Revisionsgrund unterziehe der Beschwerdeführer die zweitinstanzliche Beweiswürdigung und damit auch die erstinstanzliche Feststellungsgrundlage einer Kritik. Dazu sei jedoch anzumerken, dass im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des OGH der Erörterung von Beweiswürdigungsproblemen im Verfahren dritter Instanz ungeachtet der im § 234 Abs. 1 StPO unter Z 1 enthaltenen Verweisung auf die Möglichkeit einer Schuldberufung im Sinne des § 219 Abs. 2 StPO deutliche Grenzen gesetzt seien. Hierzu habe der OGH ausgeführt, die Erörterung von Beweiswürdigungsproblemen von der zweiten zur dritten Instanz nur ausnahmsweise, und zwar dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht durch eigene Beweisaufnahmen zu Feststellungen gelangt sei, die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichen würden (LES 1990, 117 ff). Wenn hingegen das Gericht zweiter Instanz der in einer Berufung wegen Schuld enthaltenen Beweisrüge - so wie im vorliegenden Fall - keine Folge gegeben und seine eigene Entscheidung auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gegründet habe, so müsse es damit in tatsächlicher Hinsicht sein Bewenden haben und es sei dem Revisionswerber nicht gestattet, seine bereits zur zweiten Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber der dritten Instanz zu wiederholen.
Obwohl dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen diese Rechtslage bekannt sei, bekämpfe er trotzdem die Beweiswürdigung des Obergerichtes mit der Behauptung, dass das Obergericht eine Reihe von ergänzenden Feststellungen zu jenen des Erstgerichtes vorgenommen habe, und zwar zum Teil ohne Beweiswürdigung. Deshalb sei er berechtigt, die Beweiswürdigung des Obergerichtes zu rügen, weiteres Vorbringen zu erstatten und neue Beweise anzubieten.
3.8.2. In der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2005 habe das Obergericht beschlossen, keine Beweiswiederholung bzw. -ergänzung durchzuführen (ON 168). Der Revisionswerber rüge insbesondere folgende "Feststellungen" des Berufungsgerichts:
"Entscheidend ist daher die Bonität des Schuldners, wobei die N Darlehensschuldnerin der T und der S Stiftung ist, so dass die T und die S Stiftung ihre Rückforderungsansprüche auch nur gegenüber der N geltend machen können. Dass die N und auch ihr hauptberuflicher Geschäftsführer, der Angeklagte, persönlich schon im Zeitpunkt der Darlehenszu-zählung nicht in der Lage waren, den Darlehensbetrag von insgesamt CHF 1,5 Mio. samt Zinsen fristgerecht bis 31. Juli 2002 zurückzuzahlen, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt." (S. 41 in ON 170)
"Im Übrigen war weder der Angeklagte persönlich noch die N finanziell in der Lage, insbesondere nicht ausreichend liquide, der T und der S Stiftung die je CHF 750'000.00 zurückzubezahlen".
3.8.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Berufungsgericht damit keine eigenen oder ergänzenden Feststellungen getroffen. Die vom Beschwerdeführer relevierten Ausführungen des Berufungsgerichts seien im Zuge der Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsrüge erfolgt. Die vom Beschwerdeführer gerügten oben zitierten Formulierungen des Obergerichts seien daher keine getroffenen Feststellungen, sondern rechtliche Schlussfolgerungen, basierend auf den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts. Feststellungen des Obergerichtes seien dies jedenfalls nicht. Damit aber sei der Revision wegen Schuld der Boden entzogen und dem Beschwerdeführer auch verwehrt, neues Vorbringen zu erstatten und dazu Beweisanträge (wie z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens, Vernehmung weiterer Zeugen etc.) zu stellen. Aber selbst wenn der OGH in die in der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die erst- bzw. zweitinstanzliche Beweiswürdigung einzutreten hätte, so käme er nicht umhin, der Beweiswürdigung des Obergerichtes vollinhaltlich beizutreten. Für den OGH stehe nämlich ausser Frage, dass sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht zur Feststellung des Sachverhaltes einschliesslich der Würdigung der aufgenommenen Beweise ein ausserordentliches Mass an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angewendet hätten. Die im Rahmen der erst- und auch obergerichtlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen seien ebenso gründlich und überzeugend wie die daraus gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen.
3.9. "Zur Revision wegen des Ausspruchs über die Strafe":
3.9.1. Das Erstgericht habe bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und den Umstand gewertet, dass er sich gemäss vermittleramtlichem Vergleich vom 5. August 2002 gegenüber Dr. V M zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet habe. Als erschwerend habe es berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer zwei Untreuehandlungen zu Schulden kommen lassen habe, nämlich je eine zu Lasten der T und der S Stiftung; weiters, dass der zugefügte Schaden die Grenze des "besonders grossen Schadens" um das Dreissigfache übersteige, dass der Beschwerdeführer die Tat als konzessionierter Treuhänder begangen habe und daher sein Verschulden schwer wiege, so dass im Hinblick auf die Sauberkeit des liechtensteinischen Finanzplatzes aus generalpräventiven Erwägungen ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes habe das Erstgericht die Milderungs- und Erschwerungsgründe vollständig erfasst und auch die Schuld des Beschwerdeführers richtig als schwer beurteilt. Als bedenklich habe das Berufungsgericht auch das Motiv des Beschwerdeführers erachtet, wonach er das Ganze aus völlig egoistischen Gründen aufgezogen habe, nämlich zum Schutz für sich selbst, seine Mitarbeiter und seine Familie.
3.9.2. Der OGH trete diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes voll bei. Berücksichtige man all diese Strafzumessungsgründe und ziehe man in Betracht, dass auch bei der Strafzumessung Belange der Spezial-, insbesondere aber auch der Generalprävention zu berücksichtigen seien, so sei es nach Auffassung des OGH gerade im Hinblick auf die Sauberkeit des Finanzplatzes Liechtenstein unumgänglich, entsprechend der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und ihres sozialen Störwertes die Strafe zu bestimmen. Auch der OGH halte daher bei dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Berufungsgericht verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren für schuld- und tatangemessen.
Daran würden auch die im Wesentlichen eine Wiederholung der Strafberufung darstellenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Revision nichts ändern.
3.9.3. Der Beschwerdeführer vermeine, dass bei einer Verurteilung nach § 153 StGB auf das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs. 2 StGB zu achten sei. So sei der Vertrauensmissbrauch selbst für die Untreue kennzeichnend und könne nicht in anderer Form - so bei der Stellung des Beschwerdeführers als konzessionierter Treuhänder - zusätzlich die Schuld erhöhen. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs. 2 StGB treffe die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen würden (12 Os 54/95 vom 27. April 1995), wobei jedoch die zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention zulässig sei (15 Os 111/89 vom 10. Oktober 1989). Da der Vertrauensmissbrauch ein Charakteristikum der Untreue sei, könne er aufgrund des Doppelverwertungsverbotes an sich nicht gesondert als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Wohl aber dann, wenn der Täter eine besondere Vertrauensstellung (etwa Rechtsanwalt, Notar oder Treuhänder) inne gehabt habe. Untreue gemäss § 153 StGB könne von jedermann begangen werden, der befugt sei, über fremdes Vermögen zu verfügen und diese Befugnis wissentlich missbrauche. Tue dies aber eine Person, die eben eine solche besondere Vertrauensstellung innehabe, etwa wie der Beschwerdeführer als konzessionierter Treuhänder, so sei sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen der Missbrauch dieses besonderen Vertrauensverhältnisses umso schwerer zu bewerten und die Schuld des Täters als grösser zu beurteilen und ein besonders strenger Massstab anzulegen. Diesen erhöhten Handlungsunwert hätten sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht erkannt und auch zutreffend ausgeführt, dass gerade in Zeiten wie diesen, wo die Weltöffentlichkeit den Finanzplatz Liechtenstein mit Argusaugen beobachte, es unbedingt notwendig sei, in diesem Bereich - vor allem im Treuhandwesen - für völlige Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen. Der OGH habe daher an den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nichts auszusetzen (siehe auch Foregger/Fabrizi, Rz 3 zu § 32 öStGB; StGH 2001/4; 2001/60).
3.9.4. Der Beschwerdeführer behaupte, die Tat sei ohne reifliche Planung, ohne besondere List und Tücke, sondern auf sehr einfachem Weg durchgeführt worden, weshalb der Handlungsunwert als gering einzustufen sei. Davon könne jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe zweimal CHF 750'000.00 bei der L aufgenommen und zur gleichen Zeit Vermögenswerte der T und der S Stiftung an die Bank verpfändet. Dies habe der Beschwerdeführer sehr wohl geplant und kalkuliert, vor allem auch um dies vor den M's zu verschleiern.
3.9.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei seine Stellung als Treuhänder bei der Beurteilung des Gesinnungsunwertes als mildernd anzusehen, da die permanente Möglichkeit zum Befugnismissbrauch eine erhöhte Charakterfestigkeit zum normgetreuen Verhalten erfordere. Darüber hinaus liessen die äusseren Umstände auf eine subjektiv empfundene Notlage schliessen. Auch das treffe nicht zu. Gerade was den Gesinnungsunwert anbelange, habe das Berufungsgericht auf die Gesinnung des Beschwerdeführers hingewiesen: Nach seiner eigenen Aussage habe er das Ganze aus völlig egoistischen Gründen aufgezogen, nämlich zum Schutz für sich selbst, seine Mitarbeiter und seine Familie. Dem sei nichts hinzuzufügen.
Weiters vertrete der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass bei der Beurteilung des Erfolgsunwertes nicht nur die Schadenshöhe allein zu berücksichtigen sei, sondern auch die Opfersituation, wonach die beiden juristischen Personen um ca. 8 % bis 10 % ihres Vermögens geschädigt worden seien, und dass der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art kein besonderes Gewicht beigemessen werden könne.
Gemäss § 33 Z. 1 StGB seien mehrere strafbare Handlungen derselben Art als erschwerend zu werten. "Mehrere" strafbare Handlungen seien bereits zwei (RZ 1976/96, SSt 47/25). Tatsächlich habe der Beschwerdeführer zwei solche Handlungen gesetzt. Dieser Erschwerungsgrund liege daher vor. Ebenso der Erschwerungsgrund der Überschreitung der Grenze des "besonders grossen Schadens" um das Dreissigfache. Darüber hinaus kenne die Strafprozessordnung keine Bestimmung, wonach im Rahmen der Opfersituation ein verhältnismässig geringer Vermögensschaden des Opfers als mildernd zu berücksichtigen wäre. Auch könne von einer dringenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) nicht die Rede sein, da die dringende Notlage in Relation zur Rechtsgutbeeinträchtigung gebracht werden müsse, so dass ein mit rechtlich geschützten Werten verbundener Durchschnittsmensch Verständnis für die Tat aufbringen hätte können (OLG Innsbruck vom 7. Dezember 1989, 8 Bs 466/89). Dies sei hier sicher nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten sich die Vorinstanzen bei der Strafzumessung richtigerweise an der Schadenshöhe orientiert. Auch der OGH sei der Ansicht, dass die Höhe des verursachten Schadens und der damit verschuldete Erfolgsunwert sehr wohl massiv zu berücksichtigen seien. Die verhängte Freiheitsstrafe entspreche nämlich durchaus der Spruchpraxis des OGH in ähnlich gelagerten Fällen.
3.9.6. Der Beschwerdeführer vermeine, dass die verhängte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt sei. Einerseits seien die persönlichen Folgen der Tat für den Täter mit der Vernichtung seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung enorm und könne die Tatbegehung als Treuhänder nicht schulderhöhend sein.
Nach Lehre und Rechtsprechung hätten das spezial- und das generalpräventive Bedürfnis das gleiche Gewicht, und jedes von ihnen genüge für sich allein, um bestimmte härtere Ausformungen der Rechtsfolgen zu erzwingen (RZ 1976/97). Es treffe zwar zu, dass bei der Bemessung der Strafe nicht nur deren Auswirkungen, sondern auch die "anderen zu erwartenden Folgen der Tat" auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall könne und werde voraussichtlich eine Verurteilung wegen Untreue für den Beschwerdeführer als Treuhänder schwere wirtschaftliche und berufliche Folgen haben, dies unabhängig davon wie hoch die Freiheitsstrafe ausfalle. Dass eine empfindliche Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall zu verhängen sei, stehe aufgrund der schwerwiegenden persönlichen Schuld des Beschwerdeführers, der hohen Schadenssumme sowie des sozialen Unwertes des Rechtsbruches fest. Dazu kämen jene generalpräventiven Überlegungen, die die Vorinstanzen und auch der OGH angestellt hätten.
Da sich der Beschwerdeführer um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe, sei dieses Nachtatverhalten positiv zu berücksichtigen. Hier sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, jedoch habe das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber M im Vermittlungsverfahren zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet habe. Die Staatsanwaltschaft habe richtig darauf hingewiesen, dass diesem Umstand nicht viel Gewicht beizumessen sei, da es bisher nur bei der Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung geblieben sei und eine tatsächliche Schadenswiedergutmachung bisher nicht erfolgt sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die bloss beabsichtigte Schadensgutmachung oder der Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschädigten allein keinen Milderungsgrund darstelle.
Daher habe der OGH an der Strafbemessung durch die Vorinstanzen nichts auszusetzen und erachte die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren als schuld- und tatangemessen.
4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. November 2005 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) des Gleichheitssatzes (Art. 31 LV) und des Grundsatzes nulla poena sine lege und des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des OGH vom 6. Oktober 2005, den Beschluss des OGH vom 7. April 2005 sowie den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 23. April 2004 in seinen verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt ist; die angefochtenen Entscheidungen vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht, in eventu an den OGH zurückverweisen und dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten auferlegen. Seine Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet wird dies Im Wesentlichen wie foL:
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK:
4.1.1. Besetzung des Obergerichts:
Der Beschwerdeführer rügt die Besetzung des Obergerichtes und macht geltend, dass das Obergericht in dieser Rechtssache mit Ausnahme eines Mitglieds des Senates, nämlich einer Laienrichterin, sowie der Schriftführerin bereits im ersten Rechtsgang in der gleichen Besetzung über die vorliegende Strafsache entschieden habe. Art. 33 Abs. 1 LV, welcher Art. 6 Abs. 1 EMRK entspreche, gewährleiste neben dem Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter auch das Recht auf den unparteiischen und unabhängigen Richter (Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, 1994, 231 mit weiteren Nachweisen). Gemäss Villiger (Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, 262, N 415) solle die Unabhängigkeit und Unbefangenheit eines Gerichtes gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zuungunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; und verhindert werden, dass jemand als Richter tätig werde, der unter solchen Einflüssen stehe und deshalb kein rechter Mittler mehr sein könne. Die Unabhängigkeit sichere prinzipiell den Ausschluss äusserer Beeinflussung während die Unbefangenheit die Parteinahme in den konkreten Umständen des Einzelfalles verhindere. Art. 6 Abs. 1 EMRK weise eine institutionelle Komponente auf, da diese Bestimmung die verfassungsmässige oder zumindest gesetzliche Sicherung der Gerichte vor äusserer Beeinflussung verlange. Letztlich zähle der Eindruck, der vermittelt werde. Da es um das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssten, gehe, dürfe Art. 6 EMRK auch nicht eng ausgelegt werden. Gerade dieses Vertrauen würde stark erschüttert werden, wenn die Rechtsansicht des Präsidenten des Obergerichts im angefochtenen Beschluss zutreffen würde. Da sich Befangenheit als innerer Zustand nur schwerlich nachweisen lasse, müsse auf das Vorliegen äusserer Umstände abgestellt werden, welche geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu begründen, wobei zwischen einer subjektiven und einer objektiven Komponente unterschieden werde. Zur objektiven Komponente der Befangenheit führe Villiger (a. a. O, N. 420) aus: "In objektiver Hinsicht wird geprüft, ob ein Richter aus anderen Gründen, die sich nicht direkt aus der betreffenden Person ergeben, einer Partei gegenüber parteiisch oder voreingenommen erscheint. Hier ist vor allem an Funktionen und Organisation des Verfahrens zu denken. Es
soll verhindert werden, dass ein erkennender Richter sich bereits vor dem (Haupt-)Verfahren eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Schuld des Angeklagten gebildet hat."
Im beschwerdegegenständlichen Fall habe sich der im ersten Rechtsgang bis auf eine Laienrichterin in identischer Besetzung erkennende Senat bereits eine Meinung über Schuld und auch die Strafe des Beschwerdeführers als Angeklagten gebildet, weshalb der Beschwerdeführer vor demselben Senat im wiederholten Verfahren kein unvoreingenommenes und faires Verfahren erwarten habe können. Die angefochtene Entscheidung verletze daher das Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), so dass sie aufzuheben sei.
Diese Rechtsmeinung werde von der positivierten Rechtslage in Österreich klar gedeckt und auch durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung in der Schweiz bestätigt.
Das schweizerische Bundesgericht habe die Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Gericht als mit Art. 58 BV (neu: Art. 30 Abs. 1 BV) bzw. Art. 6 EMRK in Konflikt stehend bezeichnet und die Besorgnis als berechtigt erachtet, dass sich der Untersuchungsrichter als Sachrichter im Voraus ein Urteil über die Strafsache gebildet habe. Das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung auch auf (juristisch geschulte) Gerichtsschreiber ausgedehnt, die an einem mehrheitlich aus Laien bestehenden Gericht teilnehmen und das Urteil verfassen. Letztlich begründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Vorbefassung aber keine Ausstandspflicht, "sofern das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheint". Im beschwerdegegenständlichen Fall begründe die Vorbefassung des Obergerichts in der gleichen Besetzung folglich eine Ausstandspflicht, da das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gerade nicht als offen erscheine, wenn ein Senat sich bereits einmal hinsichtlich der Schuldfrage und des Strafmasses festgelegt habe.
Diese Rechtsprechung habe eine wesentliche Weiterentwicklung erfahren, indem auch die hier interessierende Personalunion als mit Art. 58 BV (neu: Art. 30 Abs. 1 BV) und Art. 6 Abs. 1 EMRK unvereinbar erachtet worden sei, wenn "die Richter, deren früheres Urteil auf Beschwerde hin aufgehoben und die nun erneut in derselben Sache entscheiden, sofern sie ihren Schuldspruch nicht nur auf eine objektiv für die Tatschuld sprechende Beweislage, sondern auch auf ihre persönliche Gewissheit hinsichtlich dieser Schuld stützen." In BGE 116 Ia 28 habe das Schweizerische Bundesgericht ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung die an einem kassierten Urteil beteiligten Gerichtspersonen im neuen unterinstanzlichen Verfahren, vorbehaltlich besonderer Umstände, trotz ihrer früheren Mitwirkung nicht als befangen" gelten würden. Im konkreten Anlassfall habe jedoch das Bundgericht eine solche Ausnahme für gegeben erachtet, da von den Mitgliedern eines Strafgerichtes erwartet werde, dass sie ihren Schuldspruch nicht nur auf die objektive für die Tatschuld sprechende Beweislage, sondern auch auf ihre persönliche Gewissheit hinsichtlich dieser Schuld stützen, und somit zu befürchten sei, dass, sollten nach Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Strafsache die gleichen Gerichtspersonen neu zu entscheiden haben, diese ausserstande seien, nochmals völlig unvoreingenommen an die Sache heranzugehen. Dies, da bei dieser Sachlage die betreffenden Gerichtspersonen auf ihre Überzeugung zurückkommen und entgegen ihrer persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen ausführen sowie deren Ergebnisse werten müssten.
Im beschwerdegegenständlichen Fall verhalte es sich völlig gleich, so dass daher auch die in der Schweiz angesetzten strengeren Massstäbe für einen Ausschlussgrund bei Zurückweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch in seiner Berufungsschrift vom 8. März 2004 im Rahmen der Schuldberufung verschiedene Beweisanträge gestellt. Dies wiederum würde bedeuten, dass die betreffenden Gerichtspersonen bei dieser Sachlage auf ihre Überzeugung zurückkommen und entgegen ihrer persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen ausführen sowie deren Ergebnisse werten müssten, da sich das Obergericht in der vom Beschwerdeführer bemängelten Besetzung bereits einmal abschliessend über die Schuldfrage und auch das Strafmass Gedanken gemacht und eine Meinung gebildet habe und somit eine unbefangene und unvoreingenommene Beurteilung der Berufungsschrift im neuen Rechtsgang nicht mehr erwartet werden konnte. Es liege daher ein besonderer Umstand im Sinne von BGE 116 Ia 28 vor und somit ein Ausschlussgrund hinsichtlich derjenigen Gerichtspersonen, die im ersten Rechtsgang bereits im Senat eingesessen hätten. Der angefochtene Beschluss verletzte daher das Recht auf den ordentlichen Richter.
Noch viel klarer, weil ausdrücklich positiviert, sei die österreichische Gesetzeslage, wonach der im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren vorliegende Fall in § 68 Abs. 2 Satz 2 StPO ausdrücklich als Ausschlussgrund geregelt sei Hierzu wird auf Rz 18 ff, zu § 68 öStPO bei Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, Zweiter Teil, Strafprozessordung, 1. Halbband, 3. Auflage, Wien 1991, verwiesen, wo ausgeführt werde, dass von der Teilnahme an einer Hauptverhandlung, die wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wiederholt werden müsse, die Richter ausgeschlossen seien, die an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hätten. Dem entgegen sei der öOGH in der Entscheidung EvBl 1989/10 (NRsp 1988/270) nunmehr der Ansicht, dass der im ersten Rechtsgang tätig gewesene Richter nicht nur von der neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen sei, sondern nach dem Sinn des Gesetzes überhaupt nicht mehr tätig werden dürfe. Die Unbefangenheit eines Richters sei in Frage gestellt, wenn seine (Rechts-) Ansicht vom Rechtsmittelgericht als irrig erklärt worden sei. Von einer Berufungsverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren, das wegen Aufhebung einer Entscheidung durch den OGH wiederholt werden müsse, seien daher die Richter ausgeschlossen, die an der ersten Berufungsverhandlung teilgenommen hätten. Daran ändere auch nichts, dass § 69 StPO für Mitglieder höherer Instanzen eigene Ausschlussgründe aufstelle; aus dem Wort "insbesondere" ergebe sich, dass die Aufzählung nur beispielsweise sei.
Es könne daher im beschwerdegegenständlichen Fall mit Fug und Recht die Ansicht vertreten werden, dass dies dem auch in Liechtenstein vorherrschenden und in den Gesetzen seinen Niederschlag findenden Gerechtigkeitsempfinden bzw. Verständnis eines fairen und EMRK-konformen Verfahrens entspreche. Insofern wäre, selbst wenn die Aufzählung im GOG nicht ausdrücklich nur als eine beispielhafte definiert wäre, auch aufgrund einer Analogie wegen einer offensichtlichen Regelungslücke die Regel aus der österreichischen Strafprozessordnung heranzuziehen. Denn gerade was die Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens anbelange, könne es nicht angehen, dass Liechtenstein der österreichischen Rezeptionsvorlage nachhinke. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der liechtensteinische Gesetzgeber von einer Übernahme der hier interessierenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 StPO abgesehen habe, weil die liechtensteinischen Ausschluss- und Befangenheitsgründe im GOG geregelt seien und dort bereits klar normiert sei, dass die Aufzählung dort nur eine beispielsweise sei und daher auf einfache Weise mit den weiteren in der österreichischen Strafprozessordnung enthaltenen Ausschlussgründen ergänzt werden könne, ohne dass dazu der Gesetzgeber bemüht werden müsse. Eine verfassungskonforme Interpretation führe auch hier zum Ausschluss derselben Gerichtspersonen wie in Österreich. Jedenfalls müsse eine verfassungskonforme Interpretation der hier in Frage kommenden Bestimmungen des GOG dazu führen, dass im Ergebnis dieselben Tatbestände zu einem Ausschluss von Gerichtspersonen führe, wie dies in Österreich aufgrund der positivierten Normen geregelt sei.
Dadurch dass der Präsident des Obergerichtes seiner hier angefochtenen Entscheidung eine unzulässige und viel zu enge Interpretation des GOG zugrunde gelegt habe, werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt. Die Bestimmungen des GOG seien im Übrigen auch klar und würden entgegen den Ausführungen des Präsidenten des Obergerichtes eine Erweiterung durch Analogie erlauben, insbesondere durch Heranziehung der verwandten österreichischen Ausschlussbestimmungen. Der Sinn des § 12 Abs. 3 GOG sei evident. Das Gesetz wolle verhindern, dass ein bereits mit der Sache befasster und dadurch nicht mehr unbefangener Richter über die Sache entscheide. Wenn dieser Ratio des Gesetzes nicht Genüge getan werde, dann könne ein faires und verfassungskonformes Verfahren nicht gewährleitstet werden. Es sei auch menschlich unschwer nachzuvollziehen, dass sich ein Gericht wohl kaum dazu durchringen könne, sein eigenes Urteil im zweiten Rechtsgang in Frage zu stellen, indem es eine neue rechtliche Beurteilung eines in vielen Punkten übereinstimmenden Sachverhaltes vornehme. Gerade weil das Gesetz eine derartige Unbefangenheit keinem Menschen zumute bzw. gar zumuten wolle, habe das GOG für diesen Fall einen Ausschlussgrund normiert, dessen Missachtung Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehe. Die Situation eines Oberrichters, welcher nach einer Aufhebung und Zurückverweisung erneut über dieselbe Sache zu entscheiden habe, sei dabei nicht anders zu beurteilen, als die eines Richters einer höheren Instanz, der bereits in der unteren Instanz mit der selben Sache zu tun gehabt habe. Insofern sei die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GOG auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Auch wenn der Fall der Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im GOG nicht ausdrücklich erwähnt werde, so sei auch dieser Fall vom Gesetz umfasst. Schliesslich sei die Aufzählung in § 12 Abs. 3 GOG nur eine beispielsweise und daher eine gemäss der Intention des Gesetzes erweiterbare.
Der Beschwerdeführer werde durch diese Fehlanwendung des § 12 Abs. 3 GOG in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt. Aufgrund der Offensichtlichkeit des Fehlers in der Rechtsanwendung, der äusserst gravierend sei, leide die angefochtene Entscheidung zusätzlich an Willkür und werde folglich auch aufgrund eines Verstosses gegen das Willkürverbot aufzuheben sein.
4.1.2. Besetzung des Landgerichtes:
Der OGH habe über Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zwar bereits ausgesprochen, dass ein analoger Ausschliessungsgrund zu § 12 GOG, wie ihn § 68 Abs. 2, 2. Satz öStPO normiere, nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer bekämpfe diese Rechtsansicht als unrichtig, da es sich beim Beschluss des OGH vom 7. April 2005 (ON 160) nicht um eine enderledigende Entscheidung gehandelt habe.
Unstrittig sei, dass § 12 Abs. 3 GOG auf der Rezeptionsgrundlage der §§ 67 bis 69 öStPO beruhe und dabei § 69 öStPO über den Ausschluss von Mitgliedern von Gerichten höherer Instanzen vollständig in § 12 Abs. 3 GOG übernommen worden sei. Richtig sei, dass § 12 Abs. 3 GOG nicht vorsehe, dass Richter höherer Instanzen nach einer Aufhebung ihres Urteiles nicht wiederholt über ein neuerliches Rechtsmittel entscheiden könnten. Allerdings sei die Aufzählung in § 12 Abs. 3 GOG entgegen der Ansicht des Präsidenten des Obergerichts keineswegs taxativ. Das Gesetzeswort "insbesondere" vor einer Aufzählung bedeute immer eine demonstrative Anführung von Tatbeständen und könne nicht als "darüber hinaus" oder "zusätzlich" gelesen werden. Da der Gesetzgeber somit eindeutig eine demonstrative Aufzählung gewählt habe, welche der Auffassung der ständigen österreichischen Rechtsprechung zur identen österreichischen Rechtsgrundlage entspreche, seien Analogien zu den expliziten Fällen des § 12 Abs. 1 bis 3 GOG auch ohne planwidrige Gesetzeslücke möglich. Die Grundidee des § 12 GOG und auch der §§ 67 bis 69 öStPO sei zweifellos die, dass ein mit der Verhandlung einer Strafsache betrauter Richter mit dieser Sache nicht bereits näher vorbefasst gewesen sein solle, wobei im Einzelnen genauere Differenzierungen sicherlich nötig und sinnvoll seien. Diese Grundidee fusse letztlich auf dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf den gesetzlichen und vor allem unabhängigen Richter (zunächst Art. 99 LV und später auch Art. 6 Abs. 1 MRK).
Selbst wenn die Hypothese des OGH zutreffen sollte, dass der liechtensteinische Gesetzgeber 1922 aufgrund der Kleinheit (und damals auch Armut) des Staates mehr oder weniger bewusst davon abgesehen habe, einen Ausschlussgrund i. S. v. § 68 Abs. 2 öStPO anzunehmen, dürfe nicht übersehen werden, dass Liechtenstein einerseits 1982 der MRK beigetreten sei und andererseits der Staat nunmehr über eine unvergleichliche Prosperität verfüge.
Da es im Rechtsmittelverfahren der StPO zu einer völlig eigenständigen Entscheidung des Berufungsgerichtes auch im Tatsachenbereich komme, und in concreto das Berufungsgericht bezüglich der angeführten Richter bereits einmal in der Sache selbst für den Beschwerdeführer negativ entschieden habe, sei darin ein unabhängig vom Einzelfall nicht auszuschliessender Anschein einer Voreingenommenheit der vorbefassten Richter eindeutig begründet. Genau dieser Anschein solle jedoch nach der Intention des § 12 GOG und insbesondere Art. 6 EMRK vermieden werden.
Die Nichtrezeption des § 68 Abs. 2 öStPO müsse heute als verfassungswidrig angesehen werden, was für den OGH unerfindlich sei. Der Grund liege darin, dass seit der Kodifikation der relevanten GOG-Bestimmungen wesentliche rechtliche (Beitritt EMRK) und faktische Veränderungen (finanzielle und personelle Möglichkeiten des Landes) eingetreten seien. Da § 12 Abs. 3 GOG aufgrund der demonstrativen Aufzählung eine verfassungskonforme Interpretation zumindest für die Berufungsinstanz ermögliche, seien bei Wiederholung einer Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang die Richter ausgeschlossen, die bereits an der ersten Berufungsverhandlung teilgenommen und in der Sache selbst entschieden hätten. Es hätte daher der 1. oder 3. Senat des Obergerichts über die neuerliche Berufung entscheiden müssen. Aus diesem Grund würden sowohl die bekämpfte OGH-Entscheidung als auch der Beschluss ON 160 das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter des Beschwerdeführers verletzen.
Schliesslich sei das angefochtene Urteil des OGH auch verfassungswidrig, weil es die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletze, da es keine erkennbare Auseinandersetzung mit der bekämpften Entscheidung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Revisionsschrift enthalte. Ein pauschaler Verweis auf den Beschluss ON 160 genüge nicht, weil die Revision auch neue Argumente enthalte, die vom OGH noch gar nicht in Erwägung gezogen worden seien.
4.2. Zur Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung und des Gleichheitssatzes:
4.2.1. Die rechtlichen Ausführungen des OGH im angefochtenen Urteil seien grob verfehlt, sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich.
So habe das Obergericht kein eigenes Beweisverfahren durchgeführt, jedoch über die vom Erstgericht vorgenommenen Feststellungen hinaus weitere zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen, und zwar ohne dass diesbezüglich überhaupt eine Erörterung des entsprechenden Sachverhaltes, geschweige denn eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung stattgefunden habe.
Das Berufungsgericht führe auf S. 41 seines Urteiles Folgendes aus: "Entscheidend ist daher die Bonität des Schuldners, wobei die N Darlehensschuldnerin der TF AG und der S Stiftung ist, sodass die TF AG und die S Stiftung ihre Rückforderungsansprüche auch nur gegenüber der N geltend machen können" sowie "da aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie der N auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, dass die N in der Lage sein wird, die Gelder in voller Höhe zurückzuführen, ist von einem definitiven und vollständigen Verlust der Darlehensrückforderung bei der TF AG und der S Stiftung auszugehen."
Diese Feststellungen seien getroffen worden, ohne dass dieser Sachverhalt überhaupt im bisherigen Strafverfahren erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, hiezu, insbesondere im Berufungsverfahren, Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen seien vom Obergericht in Abweichung zu den Feststellungen des Erstgerichtes getroffen worden sowie ohne dass diesbezüglich eine Beweiswürdigung im Sinne von § 220 Ziff. 3 StPO erfolgt sei bzw. diesbezügliche Gründe im Urteil angeführt würden.
Die erste der zitierten Passagen enthalte die Feststellung, dass die N Darlehensschuldnerin der TF AG und der S-Stiftung sei, was das Erstgericht nicht festgestellt habe. Impliziert werde auch die Feststellung, dass die N je einen Darlehensvertrag mit der TF AG und der S Stiftung abgeschlossen habe. Da diese Feststellung vom Berufungsgericht ohne jegliche Begründung getroffen worden sei, liege ein Begründungsmangel gemäss § 220 Ziff. 3 StPO vor. Diese Mangelhaftigkeit sei deshalb von Relevanz, weil bei der gebotenen Erörterung im Rahmen des Beweisverfahrens notwendige Präzisierungen zur Gewährung des Darlehens, insbesondere der Höhe, der Zinsen, der Fälligkeit sowie der Rückzahlbarkeit durch die Darlehensschuldnerin und/oder den Beschwerdeführer hätten erläutert und zusätzlich festgestellt werden müssen und können. Diese Punkte seien insbesondere für die Beurteilung der Rückführbarkeit des Darlehens im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und damit für die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung.
Die zweite zitierte Passage nehme eindeutig auf die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der N Bezug und wage zudem noch die durch nichts gerechtfertigte Prognose über die zukünftigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der N. Die zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und Urteilsfällung herrschenden finanziellen Verhältnisse der N und des Beschwerdeführers seien nicht erörtert und ein diesbezügliches Beweisverfahren hierzu nicht durchgeführt worden. Diese Vorgehensweise begründe eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wobei dieser Verfahrensmangel für die Urteilsfindung des Obergerichts von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, habe doch das Obergericht aufgrund dieser ergänzend getroffenen Feststellungen den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer ebenso wie die N nicht in der Lage seien, gegenwärtig oder zukünftig die Darlehen an die TF AG bzw. S Stiftung zurückzuführen und dass somit von einem vollständigen und definitiven Verlust der Darlehensrückforderung bei der TF AG und der S Stiftung auszugehen sei. Dieser Punkt betreffe somit die für das vorliegende Verfahren wesentliche Frage, ob ein Schaden vorliege und damit die objektive Tatseite.
Auf S. 43 führe das Berufungsgericht aus: "Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Erwartungen und Hoffnungen aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt und der angeblichen Honorarforderungen gegen die nicht namentlich genannte Firmengruppe, zumal diese Erwartungshaltung jeglicher realistischer Grundlage für eine zeitgerechte Rückführung der Gelder entbehrt."
Damit treffe das Obergericht über die Feststellungen des Erstgerichtes hinausgehende Feststellungen zur Frage des angeblichen (Eventual-) Schädigungsvorsatzes. Das Berufungsgericht argumentiere gestützt auf diese Feststellung, dass der Beschwerdeführer von einer Erhöhung der Passiven ohne gleichzeitige Gegenüberstellung eines werthaltigen Rückforderungsanspruchs bedingtvorsätzlich ausgegangen sei und zudem die Erwartung oder Hoffnung gehabt habe, Mittel für die Rückführung der Darlehensschuld aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt bzw. aus Honorarforderungen gegen eine namentlich nicht genannte Firmengruppe zu erhalten. Dazu seien im vorangegangenen Verfahren keine Feststellungen getroffen worden, was zur Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Eventual-Schädigungsvorsatzes von essentieller Bedeutung sei, weil dieser Vorsatz dann ausgeschlossen sei, wenn der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Erwartung gehabt habe, die Darlehen aus den deblockierten Geldern der C-Anstalt fristgerecht zurückführen zu können. Ob das Berufungsgericht dabei die Meinung vertrete, diese Erwartungshaltung entbehre jeder realistischen Grundlage, sei ohne Belang. Für den Vorsatz des Beschwerdeführers sei ausschliesslich dessen Einschätzung zum Tatzeitpunkt entscheidend, nicht aber eine ex post gefasste Meinung des Berufungsgerichts. Hierzu wären weitere Feststellungen notwendig gewesen, deren Unterlassung ausdrücklich als sekundärer Feststellungsmangel gerügt worden sei.
Zu diesen schwerwiegenden Rügen halte der OGH im angefochtenen Urteil (S. 47), nach Wiedergabe der Meinung der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den gerügten Passagen um keine eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, lediglich fest, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen im Rahmen der Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der vom Beschwerdeführer gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsrüge erfolgt seien. Die zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts seien daher keine eigenen selbstständigen oder ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern rechtliche Schlussfolgerungen basierend auf den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommenen Feststellungen. Der OGH lasse damit erkennen, dass er sich nicht ernsthaft mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetze, weil er nicht einmal ansatzweise darlege, weshalb die zitierten Passagen eine "rechtliche Beurteilung" und keine "Sachverhaltsfeststellung" darstellen würden. Es sei keineswegs so, dass sich die Gerichte immer strikte an die vorgegebene Aufgliederung der einzelnen Bestandteile von Urteilen, wie z. Bsp. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilungen hielten. Vielmehr würden in der Praxis, wie auch im gegenständlichen Berufungsurteil Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung miteinander vermischt, was selbstredend gerade auch die prozessordnungsgemässe Ausführung eines Rechtsmittels erheblich erschwere. Keinesfalls sei es logisch zwingend, dass es sich bei "Ausführungen", welche das Gericht im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge mache, nicht um Feststellungen handeln könne.
Der OGH lasse es bei der zitierten Bemerkung, ohne auch nur ansatzweise auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen. Diese Vorgangsweise sei willkürlich und rechtlich stossend falsch. Darin liege zusätzlich ein grober Begründungsmangel, welcher ausdrücklich als Verletzung von Art. 43 LV gerügt werde. Dieser grundrechtliche Anspruch sei verletzt, wenn grundlegende Fragen in einer Entscheidung derart knapp begründet worden seien, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten und sich die weitestgehend fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechfertigen lasse (LES 2001, 163). Nichts anderes sei vorliegend geschehen. Der OGH setze sich mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend nicht auseinander und habe es ebenso wenig für notwendig befunden, die angefochtene Entscheidung unter dem gerügten Gesichtspunkt einer profunden Untersuchung zu unterziehen. Denn bei einem seriösen Vergleich der Feststellungen der Vorinstanz mit den gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts hätte der OGH erkennen müssen, dass vom Obergericht neue Sachverhaltselemente eingebaut worden seien, die keine Grundlage im Beweisverfahren gehabt hätten.
Der OGH sei scheinbar der Auffassung, dass jede Ausführung im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge automatisch keine Feststellung darstellen könne, was stossend falsch und daher willkürlich sei.
Sie sei zudem logisch nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Beurteilung spalte sich auf in das Finden der auf den Fall anzuwendenden Rechtsnorm und das Anwenden der Rechtsnorm. Die in der Revisionsschrift gerügten Passagen des Berufungsurteils stellten keine rechtliche Beurteilung dar. Eine Subsumption oder "rechtliche Schlussfolgerung", wie es vom OGH bezeichnet werde, sei nicht zu erkennen. Entgegen den Ausführungen des OGH seien diese Feststellungen von keinem der Untergerichte im vorangegangenen Beweisverfahren erörtert worden, geschweige denn Bestandteil des Feststellungssubstrates. Zudem sei des Berufungsgericht wie sämtliche involvierten Instanzen verpflichtet, bei seiner rechtlichen Überprüfung nur vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Wenn es zum festgestellten Sachverhalt weitere Sachverhaltselemente hinzufüge und die neuen Sachverhaltselemente darüber hinaus zur Argumentation in der Rechtsrüge verwende, die sich mit der rechtlichen Beurteilung der Unterinstanz befasse, dann müssten diese neuen Sachverhaltselemente ihre Basis im abgeführten Beweisverfahren finden. Wenn es, wie vorliegend vor dem Berufungsgericht kein Beweisverfahren gegeben habe, dann sei die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. die Nichtigkeit des Urteiles gegeben. Alles in allem zeige sich, dass die Argumentation des Berufungsgerichtes krass falsch und damit willkürlich sei, weil sie jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre. Ausserdem leide das Urteil an einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wegen weitestgehendem Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsschrift.
4.2.2. Eine grobe Verletzung des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV erblickt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner Nichtigkeitsrüge gemäss § 220 Z 3 StPO. Er rügt folgenden Ausspruch des Berufungsgerichts (S. 41 des bekämpften Urteils): "Entscheidend ist daher die Bonität des Schuldners, wobei die N Darlehensschuldnerin der TF AG und der S Stiftung ist, so dass die TF AG und die S Stiftung ihre Rückforderungsansprüche auch nur gegenüber der N geltend machen können."
Das Berufungsgericht habe für seine neue Feststellung überhaupt keine Begründung angegeben. Das vom Berufungsgericht festgestellte Vorliegen eines Darlehens bewirke, dass ein tatbildlicher Vermögensschaden gar nicht habe eintreten können. Die zitierte Passage impliziere zudem die vom Berufungsgericht neu getroffene Feststellung, die N habe zum Tatzeitpunkt keine Bonität gehabt.
Das Erstgericht habe zu den Darlehensverträgen keine Feststellungen getroffen und diesbezüglich der Erörterung der Bonität der N keine Aufmerksamkeit geschenkt. Es sei daher nicht zulässig, dass sich das Berufungsgericht ohne Erörterung dieses Zusammenhanges scheinbar auf eine Feststellung des Erstgerichtes zur Frage der Liquidität bzw. der Bonität des Beschwerdeführers stütze (S. 13 des erstgerichtlichen Urteils bzw. S. 42 des OGH-Urteils). Die Bonität einer Gesellschaft sei nämlich gerade nicht allein davon abhängig, ob diese in einem bestimmten Zeitpunkt über flüssige Mittel in bestimmter Höhe verfüge. Bonität sei ein Synonym für Kreditwürdigkeit. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Kreditwürdigkeit gehe es um die wirtschaftlichen Fähigkeiten, den Kredit zurückzahlen zu können. Grund für die Aufnahme eines Darlehens sei z. Bsp. zeitweise Illiquidität. Daher habe das Berufungsgericht aufgrund der Feststellung des Erstgerichtes (S. 13) die Bonität der N nicht einfach ausschliessen können. Hierzu wären weitere Nachforschungen (Einkommensnachweise, Bilanzen etc.) zu pflegen gewesen, was vom Erstgericht und vom Berufungsgericht unterlassen worden sei. Damit sei die gerügte Feststellung, von der die Strafbarkeit des Beschwerdeführers abhänge, aber in jedem Fall unbegründet.
Das Berufungsgericht begründe auch den Ausspruch "Da aufgrund der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der N auch in Zukunft nicht erwartet werden kann, dass die N in der Lage sein wird, die Gelder in voller Höhe zurückzuführen, ist von einem definitiven und vollständigen Verlust der Darlehensforderung bei der TF AG und der S Stiftung auszugehen" (S. 42)
überhaupt nicht, so dass sich diese Feststellung auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers bewege.
Auch die für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes relevante Feststellung: "Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Erwartungen und Hoffnungen aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt und der angeblichen Honorarforderungen gegen die nicht namentlich genannte Firmengruppe, zumal diese Erwartungshaltung jeglicher realistischen Grundlage für eine zeitgerechte Rückführung der Gelder entbehrt" begründe das Berufungsgericht überhaupt nicht. Es liege daher ein Nichtigkeitsmangel vor.
Erst jüngst habe der OGH in seinem Beschluss vom 19. Juli 2005 zu 1 KG.2003.9-315 eine überaus strenge Haltung in Bezug auf den Nichtigkeitsgrund i. S. v. § 220 Z 3 StPO judiziert. Wenn der OGH, wie in diesem Beschluss, in der mangelnden Besprechung einzelner von hunderten Aussagen durch das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund i. S. v. § 220 Z. 3 StPO zu erkennen vermöge, so müsse Nichtigkeit noch vielmehr im vorliegenden Fall erkannt werden, in dem eine begründende Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Feststellungen überhaupt gänzlich fehle.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen auf S. 51 des angefochtenen Urteils, wonach das Berufungsgericht seiner Begründungspflicht nachgekommen sei, da zu den neuen Sachverhaltsfeststellungen überhaupt keine Begründung vorliege. Die Begründung des Berufungsgerichtes im Zusammenhange mit der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellung habe nichts mit der Erfüllung der Begründungspflicht in Bezug auf diese neuen Sachverhaltsfeststellungen zu tun. Die Ausführungen des OGH im angefochtenen Urteil seien daher grob falsch und somit willkürlich. Der OGH befasse sich insbesondere nicht mit der Erwägung, dass der vom Berufungsgericht neu festgestellte Abschluss von Darlehensverträgen und ebenfalls angenommene fehlende Bonität in diametralem Widerspruch zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stehe und darüber hinaus denklogisch dazu führe, dass kein Schaden entstanden sein könne, weil sich Aktiven und Passiven gleichermassen erhöht hätten. Das Erstgericht habe nur festgestellt, es sei ein Schaden in Höhe von CHF 1,5 Mio. entstanden, aber keine Feststellungen über den Abschluss von Darlehensverträgen getroffen, weshalb es auch übersehen habe, dass sich die Aktiven der Gesellschaft/Stiftung gleichzeitig im selben Umfang wie die Passiven erhöht hätten. Das Übergehen dieser wesentlichen Widersprüche im Berufungsurteil durch den OGH sei stossend, grob falsch und damit willkürlich.
Der Beschluss vom 19. Juli 2005 zu 1 KG 2003.9-315 unterscheide sich nur betreffend den Sachverhalt vom vorliegenden Fall, wovon jedoch die rechtliche Frage der Zulässigkeit einer Beweisrüge unberührt bleibe. Entscheidend sei, dass der OGH im zitierten Beschluss schon in der mangelnden Besprechung einzelner von hunderten Aussagen durch das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z. 3 StPO erkannt habe. Im vorliegenden Fall müsse daher noch viel mehr auf Nichtigkeit erkannt werden, da eine begründende Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten Feststellungen gänzlich fehle. Durch die offensichtliche Ungleichbehandlung von zwei gleich gelagerten Fällen durch den OGH sei auch der Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV verletzt worden. Denn hier wie dort habe das Berufungsgericht zu einer entscheidungsrelevanten Feststellung eine begründete Auseinandersetzung mit im Akt erliegenden Beweismitteln (Darlehensverträge etc.) unterlassen. Der OGH hätte daher auch im vorliegenden Fall eine Nichtigkeit feststellen müssen und die Durchführung eines Beweisverfahrens anordnen müssen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der OGH aufgrund einer stossend falschen Auffassung festhalte, es handle sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichtes um keine (neuen) Feststellungen, was wiederum das Willkürverbot verletze.
4.2.3. Der OGH befasse sich auf Seite 52 bis 59 seines Urteiles mit der Rechtsrüge (Nichtigkeit gemäss § 221 Z. 1 StPO) des Beschwerdeführers, wobei sich der OGH mit den umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Revision nicht auseinandersetze, sondern der grösste Teil dieser Seiten lediglich Stehsätze und Leerformeln zum Tatbestand § 153 StGB enthalte. Hierdurch werde der Beschwerdeführer wiederum in seinem Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
So habe der Beschwerdeführer dem OGH dargelegt, dass die in den verfahrensgegenständlichen Mandatsverträgen vom 1. April 1998 bezüglich der TF-AG und vom 27. November 1998 bezüglich der S Stiftung vorgesehenen Beschränkungen keine Einschränkung seiner Befugnisse als Organwalter im Sinne der Bestimmung des § 153 StGB bewirkt habe. Beide Unterinstanzen hätten völlig übersehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung der ihm vorgeworfenen Handlungen, nämlich der Kreditgewährung, die diesbezüglichen Handlungen nur aufgrund seiner Funktion als Organwalter in der TF AG sowie in der S Stiftung habe vornehmen können. Das rechtliche Können sei ihm somit ausschliesslich durch die Bestellung zum Organwalter der beiden liechtensteinischen Verbandspersonen eingeräumt worden.
Hieraus folge, dass eine Begrenzung seiner Handlungsfähigkeit im Sinne des § 153 StGB lediglich wirksam werden könne, wenn diese Einschränkung in direktem Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Organwalter bestehe. Eine solche Einschränkung könnte sich im vorliegenden Fall lediglich aus den Statuten der beiden Gesellschaften ergeben. Gemäss den von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen seien in den Statuten der beiden Gesellschaften aber keinerlei Einschränkungen seiner Verfügungsbefugnisse als Organwalter bezüglich der Vermögensverwaltung und Anlage enthalten.
Das Berufungsgericht gehe in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die T und die S Stiftung die Machtgeber seien, weshalb eine von diesen verschiedene natürliche Person, vorliegendenfalls Herr V K bzw. Frau N M nicht zugleich der relevante Machtgeber i. S. v. § 153 StGB sein könnten. Da Verbandspersonen gemäss gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur eine zu respektierende eigenständige rechtliche Persönlichkeit hätten, auch wenn eine fiduziarische Gründung vorliege, müssten die TF-AG bzw. die S Stiftung streng von ihren Auftraggebern getrennt werden. Wie das Erstgericht versuche auch das Obergericht mit dem Begriff der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die rechtlichen Unschärfen seiner Argumentation zu überbrücken. Dies sei völlig unzulässig, dürfe doch das Argument der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht dazu dienen, einen wirtschaftlich ähnlich gelagerten Fall, der aber ausserhalb der formalen tatbestandlichen Grenzen liege, in die Strafbarkeit einzubeziehen.
Schliesslich sei das Obergericht in seiner Argumentation widersprüchlich, wenn es ausführe, dass sowohl die Vertretungsmacht nach aussen als auch die im Innenverhältnis gezogenen Schranken vom selben Machtgeber herrührten (S. 37 f.). Denn nach den eigenen Ausführungen des Obergerichts leite sich die Vertretungsmacht aus Gesetz und Statuten ab und seien die Auftraggeber als Vertragsparteien der Mandatsverträge nach eigenen Ausführungen des Obergerichts von den genannten Verbandspersonen verschiedene natürliche Personen. Somit würden die im Innenverhältnis gezogenen Schranken nicht von denselben Machtgebern stammen können wie die Vertretungsmacht nach aussen.
Die laut Obergericht erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise des Sachverhaltes führe nach Auffassung des Beschwerdeführers zur rechtlichen Konsequenz, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter § 153 StGB sondern § 133 StGB zu subsumieren wäre, was jedoch unter dem Nichtigkeitsgrund gemäss § 221 Z. 2 StPO zu erörtern sein werde.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts werde dadurch, dass dem in Liechtenstein üblichen Mandatsvertrag keine Einschränkung des rechtlichen Könnens in Bezug auf die Bestimmungen des § 153 StGB im gegenständlichen Fall zugebilligt werde, keineswegs ein Grundpfeiler des liechtensteinischen Treuhandwesens erschüttert werden. Vielmehr würde die vom Obergericht vertretene Auffassung zum Wesen der Mandatsverträge einen Grundpfeiler des liechtensteinischen Treuhand- und Gesellschaftswesens erschüttern. Verstehe man nämlich das Wesen der liechtensteinischen Finanzdienstleistungen dahingehend, dass mit Abschluss eines sogenannten Mandatsvertrages lediglich die direkte Verwaltung des den liechtensteinischen Verbandspersonen anvertrauten Vermögens verdeckt werden solle und dass die tatsächliche Kontrolle und die Verwaltung des Vermögens und dieser Verbandspersonen stets beim Auftraggeber verbleibe und als Folge somit die Verbandsperson lediglich die Funktion habe, sozusagen einen "Hut" über das entsprechende Bankkonto zu stülpen, werde dies die Gefahr nach sich ziehen, dass in sämtlichen solchen Fällen stets ein direkter Durchgriff auf den Auftraggeber erfolge und die liechtensteinischen Verbandspersonen in allen solchen Fällen der eminenten Gefahr ausgesetzt wären, dass sie lediglich zum Schein und zur Verschleierung benützt würden. Der Mandatsvertrag aber sei lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Rechtssubjekten, die von der im Mandatsvertrag gewöhnlich erwähnten Verbandsperson rechtlich verschieden seien. Der Auftraggeber sei auch keineswegs schutzlos, wenn aus dem Mandatsvertrag nicht eine direkte Einschränkung der Befugnisse des Organwalters in der liechtensteinischen Verbandsperson im Sinne der Bestimmung des § 153 StGB abgeleitet werde. Sämtliche zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche würden dem Auftraggeber erhalten bleiben und durch eine blosse strafrechtliche Verurteilung des liechtensteinischen Organwalters im Sinne der Bestimmungen des § 153 StGB keinerlei Vermögenswiedergutmachung bewirkt.
Ferner sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Kirchbauer/Presslauer, WK § 153 Rz 12, allgemein anerkannt sei, dass dem indirekten (mittelbaren) Stellvertreter keine Befugnisse im Sinne des § 153 StGB zukämen, da er im eigenen Namen tätig werde und nach Aussen keine Vertretungsmacht ausüben könne. Gleiches habe auch für den in Liechtenstein üblichen Mandatsvertrag zu gelten. Durch den Abschluss des Mandatsvertrages werde keine Vertretungswirkung (nach aussen) in Bezug auf diesbezügliche Verbandspersonen bewirkt. Der Beschwerdeführer habe daher mangels Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis durch die gegebenen Mandatsverträge keinen Missbrauch derselben zu verantworten, weshalb es an der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 153 StGB mangle.
4.2.4. Da sich aus den Statuten und den Beistatuten der beiden Verbandspersonen keine relevanten Einschränkungen ergeben würden, ergebe sich eine solche für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Organwalter lediglich aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht, wie sie ein Kaufmann in dieser Position zu beachten habe.
Bei Anwendung dieser Sorgfaltskriterien sei jedoch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Darlehenszuzählung vertretbar war, da er entsprechende Zinsen in üblicher Form vereinbart habe und jedenfalls objektiv damit gerechnet werden konnte sowie vor allem vom Beschwerdeführer subjektiv damit gerechnet worden sei, dass die Darlehennehmerin (N) auch in der Lage sei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Jedenfalls könne den Ausführungen des Obergerichts, wonach ein Befugnismissbrauch vorliege, weil der Beschwerdeführer "entgegen den Grundsätzen einer an den berechtigten Interessen des Machtgebers und den besonderen Umständen des konkreten Falles orientierten redlichen und verantwortungsbewussten Geschäftsführung agiert" habe, nicht gefoL werden. Primär ergäben sich die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis meist aus Gesetz, Vertrag, Satzung oder Einzelanweisung des Machtgebers. Erst wenn solche Vorgaben fehlen würden, greife die Praxis auf die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster Geschäftsführung zurück. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts, welches diese unverändert vom Erstgericht übernommen habe, werde das Innenverhältnis im gegenständlichen Fall nur durch Gesetz und Statuten definiert, so dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Statutenbestimmungen weitgehende Kompetenzen zukämen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Obergericht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer seine ihm durch Gesetz und Statuten eingeräumten weitgehenden Befugnisse im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung gerade nicht verletzt habe und daher der notwendige Befugnismissbrauch bereits objektiv nicht vorliege.
Der angebliche Befugnismissbrauch könne auch aus folgenden Überlegungen bereits objektiv nicht vorliegen: Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht lasse In-Sich-Geschäfte zu (z. Bsp. Art. 175 Abs. 5 PGR, 186, 925 Abs. 2 PGR). Hierzu habe der OGH im Zusammenhang mit einer Stiftung judiziert, dass es primär eine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers sei, wie er Fälle von Selbstkontrahierungen von Organen mit ihren Gesellschaften und/oder Doppel- oder Mehrfachvertretungen regle und sanktioniere. Gleichfalls sei es dem liechtensteinischen Gesetzgeber anheim gestellt, eine ihm angemessen erscheinende Ausstandsregelung zu treffen. In jedem Falle seien Selbstkontrahierungen dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um Rechtsgeschäfte handle, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinausgingen (so Art. 925 Abs. 2 PGR, die strengste der oben zitierten Bestimmungen). Vorliegend sei jedoch nichts anderes als die Vornahme eines Rechtsgeschäftes, das zur ordentlichen Verwaltung der T und der S Stiftung gehöre, geschehen. Denn der Abschluss von Darlehensverträgen gehöre, selbst wenn ein solcher Abschluss sich als In-Sich-Geschäft darstelle, zur ordentlichen Verwaltung der beiden genannten Verbandspersonen. Damit könne aber die vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis, die insofern jedenfalls nicht durch die Statuten eingeschränkt werde, gar nicht missbraucht worden sein. Der Beschwerdeführer habe als Machthaber nichts getan oder zu tun unterlassen, wozu er nach seiner Vertretungsmacht nach aussen berechtigt gewesen sei, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht durfte.
Der OGH habe sich mit diesen Rechtsrügen zunächst überhaupt nicht befasst. In Punkt 2 (S. 55) des angefochtenen Urteils würden sich nur Stehsätze und Leerformeln finden. Die rechtliche Beurteilung zur Frage der Bedeutung eines Mandatsvertrages im Zusammenhang mit § 153 StGB erschöpfe sich in den lapidaren Bemerkungen, es seien dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanzen richtigerweise erkannt hätten - die Grenzen im Innenverhältnis durch die Mandatsverträge gesetzt worden und das Einräumenlassen von festen Vorschüssen in der Höhe von insgesamt CHF 1,5 Mio. hätte nicht ohne Wissen und Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten jeweils der T und der S Stiftung ausgeführt werden dürfen, weil der Beschwerdeführer damit seinen ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis (Mandatsverträge) zuwider gehandelt habe. Dazu bemerke der OGH quasi beiläufig, der Befugnismissbrauch im Sinne des § 153 StGB sei auch dadurch begangen worden, dass der "Beschwerdeführer überhaupt entgegen den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewusster, an den Interessen des Machthabers orientierter Geschäftsführung gehandelt habe". Mit den ausführlichen, dazu entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers setze sich der OGH überhaupt nicht auseinander, was gleichermassen willkürlich und eine schwere Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sei.
4.2.5. Das einzige Innenverhältnis, welches bei der Beurteilung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 153 StGB relevant sei, sei das Innenverhältnis zwischen Machtgeber (vorliegend ausschliesslich die TF AG und die S Stiftung) und ihm als Machthaber. Dies wiederum bedeute, dass der Abschluss eines Mandatsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dritten natürlichen Personen keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen der juristischen Person und ihrem Organ haben könne. Die vom OGH diesbezüglich vertretene Rechtsansicht führe zu einer Aufhebung der Eigenständigkeit der juristischen Person nach liechtensteinischem Recht. Eine solche Verwässerung der klaren Grenzen zwischen den Rechtssubjekten juristische Person und Begünstigte/dritte Auftraggeber rüttle in der Tat an den Grundfesten des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes. Der Mandatsvertrag zwischen einer von der juristischen Person verschiedenen natürlichen Person mit einer Person, die Organfunktionen in der betreffenden juristischen Person wahrnehme, könne rechtlich nicht der juristischen Person zugerechnet werden, da sie nicht Vertragspartei sei. Eine obligatorische Verpflichtung eines Organs zur Entgegennahme von Weisungen und dergleichen von dritten natürlichen Personen habe keine Beschränkung der statutarisch und gesetzlich eingeräumten Befugnisse vis-à-vis der juristischen Person zur Folge. Die entgegengesetzte Auffassung des OGH sei stossend falsch und damit willkürlich.
Ebenso krass verfehlt und damit willkürlich sei es, wenn der OGH in Missachtung der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten ausführe, der Beschwerdeführer habe Beschränkungen im Innenverhältnis verletzt und sich dabei auf den Mandatsvertrag gestützt, welcher aber nicht mit dem "Machtgeber" (d.h. TF AG bzw. S Stiftung) geschlossen worden sei. Gemäss Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Rz. 15 zu § 153, missbrauche seine Befugnis nur "wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder auszuüben unterlässt." Diese Kommentarstelle gebe Selbstverständliches wieder: Nur das Verhältnis zwischen Machtgeber und Machthaber sei hinsichtlich der Tatbestandserfüllung relevant. Nur die vom Machtgeber aufgestellten Bestimmungen könnten von strafrechtlicher Relevanz sein. Die Vermischung der beiden Innenverhältnisse zwischen Auftraggeber der Mandatsverträge und dem Beschwerdeführer einerseits und zwischen machtgebender juristischer Person (TF AG/S Stiftung) und dem Beschwerdeführer andererseits sei stossend falsch und damit willkürlich.
4.2.6. Der OGH mache im angefochtenen Urteil rudimentäre Ausführungen (S. 56 f., Punkt 3) zur Frage des objektiven Vorliegens eines Vermögensschadens. Bemerkenswert sei, dass dort der OGH festhalte, dass die Untreue "nur die Beziehungen zwischen Machtgeber und Machthaber" schütze. Diese Äusserung stehe in diametralen Gegensatz zu den gerügten Ausführungen im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag. Der OGH habe sich mit keinem Wort mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in Buchstabe b), c) und d) seiner Revision auseinander gesetzt und ignoriert, dass es nur eine Feststellung eines wirtschaftlich gesamthaft bei der S Stiftung eingetretenen Schadens gebe. Schliesslich übergehe der OGH den berechtigten Einwand des Beschwerdeführers, dass es nicht klar sei, ob die als Beilagen I und II zum Schlussverhandlungsprotokoll ON 81 im Berufungsurteil S. 13 erwähnten Darlehensverträge nun zum festgestellten Sachverhalt zählen würden oder nicht. In jedem Fall gehe das Obergericht in seinem Berufungsurteil von einer entsprechenden Feststellung aus bzw. stelle diese neu fest. Das Vorhandensein von Darlehensverträgen aber bedeute, dass die Aktiven gleichzeitig mit den Passiven um denselben Betrag erhöht worden seien und damit gar kein Schaden entstanden sei. Die Nichtberücksichtigung dieser Überlegungen sei stossend falsch und damit willkürlich. Ausserdem stelle das komplette Übergehen der erwähnten Argumente des Beschwerdeführers in seiner Revision einen gravierenden Begründungsmangel gemäss Art. 43 LV dar.
4.2.7. Auf S. 57 f. (Punkt 4) des angefochtenen Urteils führe der OGH zur subjektiven Tatseite aus, dass der Beschwerdeführer "mit Sicherheit wusste, dass er aufgrund der bestehenden Mandatsverträge nur nach Weisung der wirtschaftlich Berechtigten B M oder der weisungsbefugten Dr. V M und Vladimier K hätte handeln dürfen. Der Angeklagte war sich gewiss, dass sich durch Ausschöpfung der "festen Vorschüsse und die Barabhebungen die Passiven der TF-AG und der S Stiftung um diese Beträge erhöhen. Damit sind jedoch "Wissentlichkeit" und "Schädigungsvorsatz" nachgewiesen". Diese Ausführungen seien stossend falsch und willkürlich. Denn es liege weder die Wissentlichkeit bezüglich des Befugnismissbrauchs noch ein Schädigungsvorsatz vor. Die in § 153 StGB verlangte Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs könne sich immer nur auf die Befugnis beziehen, die dem Machthaber durch den Machtgeber eingeräumt werde. Machtgeber sei auch nach den Ausführungen des OGH nur die TF AG respektive die S Stiftung. Dies bedeute zwingend, dass es gerade nicht darauf ankomme, ob zwischen B M/V M/V K einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits ein Mandatsvertrag bestanden habe, da B M, V M und V K nach liechtensteinischem Recht streng von der juristischen Person TF AG respektive S Stiftung zu trennen seien. Durch die Vermischung der beiden Verhältnisse zwischen den Parteien der Mandatsverträge einerseits und zwischen juristischer Person und Beschwerdeführer andererseits durch den OGH und die Unterinstanzen werde die Eigenständigkeit und selbständige Rechtspersönlichkeit der liechtensteinischen Verbandspersonen in Frage gestellt bzw. aufgehoben. Der Tatbestand des § 153 StGB könne in dieser Konstellation nicht erfüllt werden, weil nur die Beziehung zwischen Machtgeber und Machthaber durch die Untreue geschützt werde. Die rechtlichen Überlegungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs seien daher krass falsch und willkürlich.
Auch die Ausführungen zum Schädigungsvorsatz seien willkürlich, weil stossend falsch, da der OGH lediglich die Beziehung von festen Vorschüssen und die durch deren Barabhebung erfolgte Erhöhung der Passiven der involvierten juristischen Personen erwähne und wie die Vorinstanzen ignoriere, dass die Eingehung eines Darlehensvertrages gleichzeitig die Aktiven der juristischen Personen erhöhe und damit gar kein Schaden entstanden sein könne.
4.2.8. Die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletze das angefochtene Urteil dadurch, dass es zum gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich anmerke, dass es zum Teil nicht zutreffe und für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung sei, zum anderen Teil, weil es nicht gesetzmässig ausgeführt sei. Bezüglich der ausführlich begründeten sekundären Feststellungsmängel führe der OGH lediglich aus, dass diese nicht vorlägen (S. 58). Dieses komplette Übergehen der ausführlichen Begründung und Darlegung der rechtlichen Relevanz der fehlenden Feststellungen stelle eine gravierende Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV dar. Gleiches gelte für die Abhandlung de gerügten neuen Feststellungen des Berufungsgerichtes mit der lapidaren Bemerkung, er handle sich dabei nicht um Feststellungen, sondern um Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge.
4.2.9. Eine Verletzung des Willkürverbotes erblickt der Beschwerdeführer zudem in der im Zusammenhang mit der Rüge der Nichtigkeit gemäss § 221 Z. 2 StPO vom OGH vertretenen Rechtsansicht, wonach der zwischen einer dritten Person und einem Organwalter einer juristischen Person abgeschlossene Mandatsvertrag einen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Machthaber (d. h. juristische Person) und dem Organwalter haben könne. Diese Ansicht sei krass falsch und unhaltbar.
Ebenfalls krass falsch und willkürlich seien die Ausführungen des OGH zur Revision wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil sie verkennen würden, dass es sich bei den monierten Ausführungen des Berufungsgerichts keineswegs um rechtliche Überlegungen handle und dass die neuen Feststellungselemente sehr wohl ohne Beweisverfahren vom Berufungsgericht eingebaut worden seien.
4.3. Mit der Rüge der Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK) und des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer vor, dass volkswirtschaftliche oder staatspolitische Ziele, wie Stärkung bzw. Bewahrung des Ansehens des Finanzplatzes im Ausland, bei der Strafbemessung keine Rolle spielen dürften. Sofern die Berufsstellung des Treuhänders eine besondere strafrechtliche Würdigung erfahren solle, sei zur Schaffung eines entsprechenden Sonderdeliktes ausschliesslich der Gesetzgeber berufen. Die Berücksichtigung politischer Ziele bei der Strafbemessung verstosse gegen Grundsatz nulla poena sine lege (§ 1 StGB), der sowohl durch Art. 33 Abs. 2 LV als auch durch Art. 7 EMRK verfassungsrechtlich geschützt sei. Dennoch verteidige der OGH die Argumentation der Untergerichte und hebe sogar hervor, dass eine Untreuehandlung durch einen Treuhänder schwerer zu bewerten, die Schuld grösser zu beurteilen und ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Die Unterinstanzen hätten daher zutreffend ausgeführt, dass gerade in Zeiten wie diesen, wo die Weltöffentlichkeit den Finanzplatz Liechtenstein mit Argusaugen beobachte, es unbedingt notwendig sei, im Treuhandwesen im Sinne generalpräventiver Überlegungen für völlige Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen. Eine solche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung sei per se mangels Deckung durch Gesetz, Rechtsprechung und Lehre willkürlich.
4.4. § 153 StGB sei bereits ein Sonderdelikt. Eine härtere Strafzumessung etwa mit dem Argument, dass ein Masseverwalter als Vertrauensperson der Rechtspflege eine Untreuehandlung begehe, sei ebenso unzulässig wie beim Treuhänder und verstosse klar gegen das Doppelverwertungsverbot. Der Verweis des OGH auf 15 Os 111/89 sei nicht dienlich, da in jenem Fall die neuerliche Tatbegehung innerhalb der Probezeit straferschwerend berücksichtigt und ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot verneint worden sei. Eine Strafzumessung unter Berücksichtigung dieses generalpräventiven Arguments sei daher stossend und willkürlich. Die diesbezügliche Berücksichtigung verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen den Grundsatz nulla poena sine lege. Im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen sei kein Raum für die nochmalige Gewichtung jener Tatbestandsmerkmale, die bereits den Strafrahmen bestimmt hätten. Generalpräventive Gesichtspunkte seien im Rahmen der Strafzumessung lediglich betreffend Art der Strafe gemäss § 37 StGB sowie allfälliger bedingter Strafnachsicht zu berücksichtigen, jedoch sonst als strafverschärfendes Argument nicht beachtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen zur Strafbemessung seien daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäss Art. 33 Abs. 2 LV verfassungswidrig.
5. Der OGH hat dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 30. November 2005 mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung verzichte.
6. Mit Beschluss vom 9. Januar 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung verzichten. Nach Abberaumung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen 3. Oktober 2006 und 27. März 2007 sowie Vertagung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 5. Dezember 2006, vom 6. Februar und 15. Mai 2007 wurde nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. Juli 2007 wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005 zu 1 KG.2003.7-187 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Der ebenfalls mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 2005 zu 1 KG.20037-160 sowie der Präsidialbeschluss des Obergerichts vom 23. April 2004 zu Pr 2004.25-3 (14 Ur.2002.296/1 KG.2003.7) ist zwar letztinstanzlich, jedoch nicht enderledigend. Der Staatsgerichtshof hat die diesen Beschlüssen zugrunde liegende Konstellation schon verschiedentlich zu beurteilen gehabt und dabei ausgeführt, dass sie sich im Ergebnis mit dem Fall der Zurückverweisungsentscheidung deckt. Rückverweisungsentscheidungen hat der Staatsgerichtshof aber explizit nicht als enderledigend qualifiziert, weil im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können (siehe z. B. StGH 2004/4 Erw.1.4 und 2004/6 Erw. 1.4; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend. Er rügt die Besetzung des Obergerichtes in der beschwerdegegenständlichen Strafsache, da das Obergericht mit Ausnahme eines Mitglieds des Senates, nämlich einer Laienrichterin, sowie der Schriftführerin bereits im ersten Rechts-gang in der gleichen Besetzung über diese Rechtssache entschieden habe. Der im ersten Rechtsgang bis auf eine Laienrichterin in identischer Besetzung erkennende Senat habe sich bereits eine Meinung über die Schuld und auch die Strafe des Beschwerdeführers gebildet, weshalb der Beschwerdeführer vor demselben Senat im wiederholten Verfahren kein unvoreingenommenes und faires Verfahren habe erwarten können. Die angefochtene Entscheidung verletze daher das Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK).
2.1. Ein wesentlicher Teilgehalt von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist der Anspruch auf ein unbefangenes Gericht. Befangenheit bedeutet Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters in die konkreten Umstände des Falles im Hinblick auf eine Partei des Verfahrens (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, 264 Rz 418 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Grundrechtsschutz deckt sich mit dem entsprechenden Teilgehalt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (siehe hierzu StGH 2003/24, LES 2006, 69 samt Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Das in Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet auch die richtige Besetzung des Gerichts und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern (StGH 2001/50, Erw. 1.1; StGH 1999/57, Erw. 2.2; StGH 1998/25, Erw. 4.1; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; s. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, Vaduz 1994, 231; vgl. auch Hans-Peter Jehle, Die richterliche Unabhängigkeit in der liechtensteinischen Rechtsordnung, LJZ 1986,133 ff.). Es ist festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: Roland Kley/Silvano Möckli [Hrsg.], Geisteswissenschaftliche Dimensionen der Politik, Festschrift für Alois Riklin, Bern 2000, 417 FN 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; s. auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103 Rz 5). Ausserdem besteht gerade in einem kleinen Gemeinwesen wie in Liechtenstein die Gefahr, dass allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten. "Eine Befangenheit darf nicht leichthin angenommen werden (...) es müssen vielmehr effektive, sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen. In einem kleinen Land wie Liechtenstein mit beschränkter Personalbasis können Amtsträger nicht beliebig ausgewechselt werden" (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, 265; ebenso StGH 1999/57 Erw. 5.2).
2.2. Der Staatsgerichtshof hat sich schon in der StGH-Entscheidung 2001/50 mit der Frage der Mehrfachbefassung einer Gerichtsinstanz im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit der betroffenen Richter befasst. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass sich eine solche Mehrfachbefassung einer Gerichtsinstanz mit einem bestimmten Fall sowohl in der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und auch Verfassungsgerichtsbarkeit ohne weiteres ergeben kann, so insbesondere bei der Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung durch die Rechtsmittelin-stanz. Dann ist in jedem Fall die Unterinstanz und im Falle des erneuten Weiterzugs auch die Oberinstanz zweimal mit dem gleichen Fall befasst. Die erneute Befassung der gleichen Instanz mit demselben Fall ergibt sich auch bei Anträgen auf Wiederaufnahme, Wiedererwägung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Trotz der Häufigkeit solcher Mehrfachbefassungen eines Gerichts mit demselben Fall hat der Gesetzgeber diese Konstellation nicht als eigenständigen Befangenheitsgrund normiert. Gerade weil dies ein von den Verfahrensgesetzen, wie erwähnt, in mehrfacher Hinsicht vorgesehener und entsprechend häufig auftretender Fall ist, wäre bei einer gewissermassen automatischen Befangenheit des mit einer Sache zum zweiten Mal befassten Richters die Gerichtsbarkeit doch wesentlich beeinträchtigt.
Das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall kann deshalb in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat (StGH 1999/57, Erw. 4.1; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, 171 ff.).
2.3. In seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Rechtsmeinung, wonach unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens eine Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber in mehreren Verfahrensgängen nicht zulässig sei, da eine solche den Anspruch auf den unbefangenen Richter verletze, durch die Strassburger Praxis und auch die schweizerische Rechtsprechung bestätigt sowie durch die positivierte Rechtslage in Österreich klar gedeckt werde. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Gemäss der Strassburger Praxis ist im Rahmen der objektiven Unparteilichkeit zu überprüfen, ob die interne Organisation eines Gerichts bzw. die Funktionen, die ein Richter in einem Verfahren innehatte, Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen. Das Kriterium der Unparteilichkeit erfordert es aber nicht, dass im Falle der Aufhebung einer Verwaltungs- bzw. Gerichtsentscheidung die Sache an ein anderes Gericht bzw. eine anders zusammengesetzte Abteilung des erstinstanzlichen Entscheidungsorgans zurückverwiesen wird. Der Umstand, dass dieselben Richter sowohl an der ersten als auch an der zweiten Entscheidung teilnehmen, bietet keinen hinreichenden Anlass, an der Unparteilichkeit zu zweifeln (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, München 2005, 302 Rz 45 und 304 Rz 47).
2.4. Damit in einem Fall der Mehrfachbefassung einer Richters eine Befangenheit vorliegt, muss sich somit sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch der Rechtsprechung der Strassburger Organe der objektiv gerechtfertigte Zweifel oder müssen sich die besonderen Umstände so konkretisieren, dass ein zureichender Grund für eine solche Befangenheit glaubhaft gemacht werden kann. Mangels objektiver, eine Befangenheit nahe legender Umstände ist somit auch bei einem erneutem Entscheid eines Richters in derselben Sache von dessen Unvoreingenommenheit auszugehen.
Solche objektiven, eine Befangenheit des Obergerichtes nahe legende Umstände hat der Beschwerdeführer in den diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren nicht vorgetragen. Das blosse Vorbringen jedenfalls, dass sich der in identischer Besetzung erkennende Senat bereits eine Meinung über die Schuld und auch die Strafe des Beschwerdeführers gebildet habe, vermag objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Obergerichtes nicht zu begründen.
2.5. Unbehelflich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die österreichische Rechtslage, insbesondere § 68 Abs. 2 2. Satz öStPO. Wie der OGH im angefochtenen Beschluss vom 7. April 2005 zu 1 KG 2003.7-160 überzeugend dargelegt hat, ist der in § 68 Abs. 2 2. Satz öStPO enthaltene Ausschliessungsgrund vom liechtensteinischen Gesetzgeber bewusst und gewollt nicht übernommen worden. Wenn aber einzelne Bestimmungen eines als Rezeptionsvorlage dienenden ausländischen Regelwerks bewusst nicht übernommen wurden, können und dürfen sie auch nicht zur Lückenfüllung durch Analogieschluss herangezogen werden.
2.6. Eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK liegt daher nicht vor. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine willkürliche Entscheidung ergangen.
3. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Er sieht sich in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt, weil der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil rechtliche Ausführungen mache, die grob verfehlt, sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich seien. Dabei wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde mehr oder weniger zur Gänze seine Revisionsschrift an den Obersten Gerichtshof.
Im Zusammenhang mit der Willkürrüge macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend.
3.1. In Bezug auf das Willkürverbot ist festzuhalten, dass Willkür aber nicht schon dann vorliegt, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine sachliche Begründung fehlt, wenn die Entscheidung nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor. Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechtes: Es soll gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 1995/28, LES 1998,6 [11, Erw. 2.2.], StGH 1997, 35, LES 1999,71 [74, Erw. 3]; und jüngst StGH 1999/28, LES 2003,5 [7 f., Erw. 2.4]).
Zudem ist der Staatsgerichtshof keine vierte Instanz. Er hat daher die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern die Resultate dieser Prüfung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen.
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1998/44, Jus & News 1999, 28 [32] mit Verweis auf StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22 Erw. 5] und Höfling, a. a. O., 240 f.; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27] und StGH 2005/17, Erw. 3.1).
3.3. Zur Abgrenzung von der vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Willkürrüge ist darauf hinzuweisen, dass die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern allenfalls im Rahmen des Willkürverbots geprüft wird (StGH 1998/44, a. a. O., 28 [32] mit Verweis auf StGH 1998/13, Erw. 2.1, StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, Erw. 2.5). Es sind weder die verfassungsmässige Begründungspflicht noch das Willkürverbot verletzt, wenn eine Entscheidung zumindest eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält. Wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls unklar, nicht nachvollziehbar oder materiell unhaltbar ist, ist darin mangels Relevanz keine Grundrechtsverletzung zu sehen (StGH 1996/8, LES 1997, 153 [158, Erw. 2.4]; StGH 2005/17, Erw. 3.2).
3.4. Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtlichen Feststellungen betreffend Darlehensgewährung und Bonität dahingehend, dass diese ohne entsprechendes Beweisverfahren und ohne diesbezügliche Feststellungen durch das Erstgericht getroffen worden seien. Zu dieser Rüge halte der OGH im angefochtenen Urteil (S. 47), nach Wiedergabe der Meinung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um keine eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, lediglich fest, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen im Rahmen der Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der vom Beschwerdeführer gegen das Ersturteil erhobenen Rechtsrüge erfolgt seien. Die zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts seien daher keine eigenen selbstständigen oder ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern rechtliche Schlussfolgerungen basierend auf den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommenen Feststellungen. Der OGH lasse damit erkennen, dass es sich nicht ernsthaft mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetze, weil er nicht einmal ansatzweise darlege, weshalb die zitierten Passagen eine "rechtliche Beurteilung" und keine "Sachverhaltsfeststellung" darstellen würden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das Landgericht hat sowohl hinsichtlich der Darlehensvergabe als auch der mangelnden Bonität des Beschwerdeführers ausführliche und präzise Feststellungen als Ergebnis einer umfassenden Beweiswürdigung getroffen und das Berufungsgericht hat seine Erwägungen auf diese erstgerichtlichen Feststellungen gestützt. Bei den Ausführungen des Obergerichtes handelt es sich um keine ergänzenden oder neuen Feststellungen, die von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen abweichen, sondern um Argumente des Obergerichtes, die es im Zuge der Auseinandersetzung mit der Berufung gemacht hat. Nachdem sich das Berufungsgericht somit auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gestützt hat, hat der OGH darin zu Recht keine Rechtsverletzung erkannt, d. h. den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht als gegeben erachtet. Willkür liegt somit nicht vor.
3.5. Die Qualifikation der N als Darlehensschuldnerin der TF AG und der S Stiftung mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass letztgenannte Gesellschaften ihre Rückforderungsansprüche nur gegenüber der N geltend machen könnten sowie die Schädigungsabsicht des Beschwerdeführers stellen ohnehin einen Akt der rechtlichen Würdigung, somit eine Feststellung rechtlicher Art dar, wobei das erkennende Gericht weder an die Rechtsansicht der Vorinstanz noch allfällige Rechtsauffassungen der Parteien gebunden ist und diese - zumal es sich nicht um eine völlig neue Rechtsansicht handelt - dazu auch kein Anhörungsrecht haben. Lediglich bei abweichender rechtlicher Würdigung eines überwiesenen Lebenssachverhalts im Rahmen eines strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens muss der Angeklagte mindestens einmal Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu nehmen.
3.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sowohl Erst- als auch Berufungsgericht zu Unrecht die zeitweise Illiquidität als nachhaltig prekäre wirtschaftliche Situation und Kreditunwürdigkeit betrachtet und weitere notwendige Abklärungen wie beispielsweise das Prüfen von Einkommensnachweisen, Bilanzen und SCHUFA-Auskünften unterlassen hätten. Abgesehen davon, dass erstinstanzliche Feststellungen beim Berufungsgericht zu beanstanden sind und nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung sind, ist diesem Vorbringen Folgendes festgehalten.
Die mangelnde Bonität bzw. die Zahlungsunfähigeit stellt das zur rechtlichen Beurteilung des objektiven Tatbestandmerkmals des Schadens relevante Sachverhaltselement dar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt ein solcher bereits vor, wenn ein geldwerter Gegenwert in naher Zukunft ausbleibt, was im Einzelfall bei aktuellem Bonitätsmangel durchaus gegeben sein kann. Im Übrigen ist auch die Feststellung einer gänzlichen Kreditunwürdigkeit angesichts der im gegenständlichen Fall vorliegenden Beweislage durchaus nachvollziehbar und liegt diese Feststellung infolge des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung im Ermessen des erkennenden Gerichts. Der Verweis auf den in diesem Zusammenhang zitierten OGH-Entscheid vom 19. Juli 2005 hilft deshalb nicht, weil in ermessensgeprägten Bereichen wie dem der richterlichen Beweiswürdigung jeweils die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend für die Bejahung einer Rechtsverletzung sind. So mag das Übergehen einzelner, offenbar rechtsrelevanter Aussagen im zitierten Entscheid die Begründungspflicht verletzen, während dasselbe Vorgehen in einem anderen Fall mangels Rechtsrelevanz bestimmter Beweismittel durchaus gerechtfertigt ist, obliegt es doch dem pflichtgemässen Ermessen des erkennenden Gerichts zu bestimmen, wann es von einer bestimmten Tatsache überzeugt ist und welche Beweismittel namentlich wegen Offenkundigkeit, rechtsgenüglichem Erwiesensein oder mangels Rechtsrelevanz unbeachtlich sind. Ebenfalls einzelfallbezogen variieren die Anforderungen an die Begründungsdichte, wobei u. a. Irrelevantes oder Wiederholtes nicht begründet werden muss, besteht doch kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Vermutung, sondern eine nach Ansicht des Erstgerichts zweifelsfreie Beweislage, die vom Obergericht übernommen und vom OGH nicht beanstandet wurde.
3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei der TF AG und der S Stiftung bzw. deren wirtschaftlich Berechtigten entgegen der Feststellungen des Berufungsgerichtes gar kein Vermögensnachteil eingetreten sei. Das Berufungsgericht argumentiere, dass er von einer Erhöhung der Passiven ohne gleichzeitige Gegenüberstellung eines werthaltigen Rückforderungsanspruchs bedingtvorsätzlich ausgegangen sei und zudem die Erwartung oder Hoffnung gehabt habe, Mittel für die Rückführung der Darlehensschuld aus der Deblockade der Gelder der C Anstalt bzw. aus Honorarforderungen gegen eine namentlich nicht genannte Firmengruppe zu erhalten. Dazu seien im vorangegangenen Verfahren keine Feststellungen getroffen worden, was zur Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Eventual-Schädigungsvorsatzes von essentieller Bedeutung sei, weil dieser Vorsatz dann ausgeschlossen sei, wenn der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Erwartung gehabt habe, die Darlehen aus den deblockierten Geldern der C-Anstalt fristgerecht zurückführen zu können. Für den Vorsatz des Beschwerdeführers sei ausschliesslich dessen Einschätzung zum Tatzeitpunkt entscheidend, nicht aber eine ex post gefasste Meinung des Berufungsgerichts. Hierzu wären weitere Feststellungen notwendig gewesen, deren Unterlassung ausdrücklich als sekundärer Feststellungsmangel gerügt worden sei. Dazu halte der OGH lediglich fest, dass die zitierten Ausführungen keine eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern rechtliche Schlussfolgerungen basierend auf den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht unbeanstandet übernommenen Feststellungen handle. Bei einem seriösen Vergleich der Feststellungen der Vorinstanz mit den gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts aber hätte der OGH erkennen müssen, dass vom Obergericht neue Sachverhaltselemente eingebaut worden seien, die keine Grundlage im Beweisverfahren gehabt hätten. Offenbar sei der OGH der Auffassung, dass jede Ausführung im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge automatisch keine Feststellung darstellen könne, was stossend falsch und daher willkürlich sei. Dieser Rüge ist entgegen zu halten:
Trotz buchmässigen Ausgleich der Aktiven und Passiven der betroffenen Gesellschaften liegt ein Schaden vor. Ein solcher ist nicht nur im Falle einer Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven, sondern immer dann gegeben, wenn für die Hingabe eines wirtschaftlichen Werts kein entsprechendes Äquivalent geleistet wird, was auch im Falle einer Erfüllung in unabsehbarer Zukunft der Fall ist, weshalb der vorliegende Buchwert besagter Aktivposition unbeachtlich ist (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, N 33 zu § 146). Für die rechtliche Qualifikation des Schadens bzw. die Prognose einer baldigen Darlehensrückzahlung ist somit die finanzielle Zukunftsprognose eine notwendige Tatsachenfeststellung. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes erlaubte die finanzielle Lage des Beschwerdeführers durchaus eine ungünstige Zukunftsprognose, weshalb das Berufungsgericht die mangelnde Bonität des Beschwerdeführers bzw. die Uneinbringlichkeit der Darlehenrückzahlung und damit das Vorliegen eines Schadens zu Recht als erwiesen erachtet und damit der OGH darin berechtigterweise keine Rechtsverletzung gesehen hat und schon gar nicht Willkür vorliegt.
Dasselbe gilt für die Annahme des Eventualvorsatzes durch das Berufungsgericht.
3.8. Der Beschwerdeführer vermisst sodann die Auseinandersetzung des OGH mit seiner Rüge, warum es sich bei den nach Ansicht des Beschwerdeführers neuen Feststellungen des Berufungsgerichts um keine Feststellungen, sondern um solche rechtlicher Art handeln solle. Es sei keineswegs so, dass sich die Gerichte immer strikte an die vorgegebene Aufgliederung der einzelnen Bestandteile von Urteilen, wie z. Bsp. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilungen hielten. Vielmehr würden in der Praxis, wie auch im gegenständlichen Berufungsurteil, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung miteinander vermischt, was selbstredend gerade auch die prozessordnungsgemässe Ausführung eines Rechtsmittels erheblich erschwere.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die inhaltliche Unterscheidung zwischen Rechts- und Tatsachenfragen einer rechtskundigen Person auch ohne entsprechende Erklärung bzw. mittelbaren Hinweis durch die Gliederung ohne weiteres zuzumuten. Im Übrigen normiert die Strafprozessordnung den Aufbau eines Urteiles nur in groben Zügen und überlässt die nähere Ausgestaltung dem erkennenden Gericht. So wird das Gericht je nach Natur der zu beurteilenden Strafrechtssache entweder dem Sachverhalt oder der rechtlichen Würdigung mehr Bedeutung zumessen und steht es ihm beispielsweise frei, diese beiden Abhandlungen in separaten Blocks oder - z.B. bei komplexen Sachverhalten wie in casu - abwechslungsweise den erstellten Sachverhalt und anschliessend die entsprechende rechtliche Würdigung zu erläutern. Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es sich bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung als Darlehensverhältnis mit den entsprechenden Rechtsfolgen nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche rechtlicher Art handelt, so dass diese Rüge des Beschwerdeführers in Leere stösst und diesbezüglich dem OGH auch keine Willkür unterlaufen ist.
3.9. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung des OGH, wonach die streitgegenständlichen Mandatsverträge die Befugnisse des Beschwerdeführers als Organwalter i. S. v. § 153 StGB beschränkten, als krass falsch und willkürlich. Zudem habe sich der OGH mit seinen umfassenden Ausführungen in seiner Revision nicht auseinandergesetzt, sondern der grösste Teil dieser Auseinandersetzung bestehe aus Stehsätzen und Leerformeln zum Tatbestand des § 153 StGB.
3.9.1. So habe der Beschwerdeführer dem OGH gegenüber dargelegt, dass die in den verfahrensgegenständlichen Mandatsverträgen vom 1. April 1998 bezüglich der TF-AG und vom 27. November 1998 bezüglich der S Stiftung vorgesehenen Beschränkungen keine Einschränkung seiner Befugnisse als Organwalter im Sinne der Bestimmung des § 153 StGB bewirkt habe. Beide Unterinstanzen hätten völlig übersehen, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung der ihm vorgeworfenen Handlungen, nämlich der Kreditgewährung, die diesbezüglichen Handlungen nur aufgrund seiner Funktion als Organwalter in der TF AG sowie in der S Stiftung habe vornehmen können. Das rechtliche Können sei ihm somit ausschliesslich durch die Bestellung zum Organwalter der beiden liechtensteinischen Verbandspersonen eingeräumt worden.
Hieraus folge, dass eine Begrenzung seiner Handlungsfähigkeit im Sinne des § 153 StGB lediglich wirksam werden könne, wenn diese Einschränkung in direktem Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Organwalter bestehe. Eine solche Einschränkung könne sich im vorliegenden Fall lediglich aus den Statuten der beiden Gesellschaften ergeben. Gemäss den von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen seien in den Statuten der beiden Gesellschaften aber keinerlei Einschränkungen seiner Verfügungsbefugnisse als Organwalter bezüglich der Vermögensverwaltung und Anlage enthalten.
Das Berufungsgericht gehe in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die TF AG und die S Stiftung die Machtgeber seien, weshalb eine von diesen verschiedene natürliche Person, vorliegendenfalls Herr V K bzw. Frau N M nicht zugleich der relevante Machtgeber i. S. v. § 153 StGB sein könnten. Da Verbandspersonen gemäss gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur eine zu respektierende eigenständige rechtliche Persönlichkeit hätten, auch wenn eine fiduziarische Gründung vorliege, müssten die TF AG bzw. die S Stiftung streng von ihren Auftraggebern getrennt werden. Wie das Erstgericht versuche auch das Obergericht mit dem Begriff der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die rechtlichen Unschärfen seiner Argumentation zu überbrücken. Dies sei völlig unzulässig, dürfe doch das Argument der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht dazu dienen, einen wirtschaftlich ähnlich gelagerten Fall, der aber ausserhalb der formalen tatbestandlichen Grenzen liege, in die Strafbarkeit einzubeziehen.
Schliesslich sei das Obergericht in seiner Argumentation widersprüchlich, wenn es ausführe, dass sowohl die Vertretungsmacht nach aussen als auch die im Innenverhältnis gezogenen Schranken vom selben Machtgeber herrührten (S. 37 f.). Denn nach den eigenen Ausführungen des Obergerichts leite sich die Vertretungsmacht aus Gesetz und Statuten ab und seien die Auftraggeber als Vertragsparteien der Mandatsverträge nach eigenen Ausführungen des Obergerichts von den genannten Verbandspersonen verschiedene natürliche Personen. Somit würden die im Innenverhältnis gezogenen Schranken nicht von denselben Machtgebern stammen können wie die Vertretungsmacht nach aussen.
Die laut Obergericht erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise des Sachverhaltes führe nach Auffassung des Beschwerdeführers zur rechtlichen Konsequenz, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter § 153 StGB sondern § 133 StGB zu subsumieren wäre.
Entgegen der Auffassung des Obergerichts werde dadurch, dass dem in Liechtenstein üblichen Mandatsvertrag keine Einschränkung des rechtlichen Könnens in Bezug auf die Bestimmungen des § 153 StGB im gegenständlichen Fall zugebilligt werde, keineswegs ein Grundpfeiler des liechtensteinischen Treuhandwesens erschüttert werden. Vielmehr würde die vom Obergericht vertretene Auffassung zum Wesen der Mandatsverträge einen Grundpfeiler des liechtensteinischen Treuhand- und Gesellschaftswesens erschüttern. Verstehe man nämlich das Wesen der liechtensteinischen Finanzdienstleistungen dahingehend, dass mit Abschluss eines so genannten Mandatsvertrages lediglich die direkte Verwaltung des den liechtensteinischen Verbandspersonen anvertrauten Vermögens verdeckt werden solle und dass die tatsächliche Kontrolle und die Verwaltung des Vermögens und dieser Verbandspersonen stets beim Auftraggeber verbleibe und als Folge somit die Verbandsperson lediglich die Funktion habe, sozusagen einen "Hut" über das entsprechende Bankkonto zu stülpen, werde dies die Gefahr nach sich ziehen, dass in sämtlichen solchen Fällen stets ein direkter Durchgriff auf den Auftraggeber erfolge und die liechtensteinischen Verbandspersonen in allen solchen Fällen der eminenten Gefahr ausgesetzt wären, dass sie lediglich zum Schein und zur Verschleierung benützt würden. Der Mandatsvertrag aber sei lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Rechtssubjekten, die von der im Mandatsvertrag gewöhnlich erwähnten Verbandsperson rechtlich verschieden seien. Der Auftraggeber sei auch keineswegs schutzlos, wenn aus dem Mandatsvertrag nicht eine direkte Einschränkung der Befugnisse des Organwalters in der liechtensteinischen Verbandsperson im Sinne der Bestimmung des § 153 StGB abgeleitet werde. Sämtliche zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche würden dem Auftraggeber erhalten bleiben und durch eine blosse strafrechtliche Verurteilung des liechtensteinischen Organwalters im Sinne der Bestimmungen des § 153 StGB keinerlei Vermögenswiedergutmachung bewirkt.
3.9.2. Der OGH hat sich in seinem Urteil (S. 52 bis 59) eingehend mit der Verwirklichung des Tatbestandes des §153 StGB auseinandergesetzt und festgehalten, dass gemäss diesem Tatbestand Missbrauch der Befugnis dann vorliegt, wenn sich der Täter nach aussen im Rahmen der Befugnis handelnd über Begrenzungen im Innenverhätlnis hinwegsetze. Massstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung sei die Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Insoweit sei, wie aus §§ 1009, 1013 ABGB hervorgehe, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den grösstmöglichen Nutzen zu veschaffen. Dieser Massstab gelte auch für In-Sich-Geschäfte. Voraussetzung sei, dass sich die Befugnis überhaupt auf solche Dispositionen erstrecke. Schliesse der Machthaber für den Machtgeber ein Geschäft mit sich selbst ab (selbstkontrahierend) oder übe er beim Abschluss auch eine Vertretungsbefugnis für den anderen Geschäftspartner aus (Doppelvertretung), so würden die im Innenverhältnis wirksamen Befugnisgrenzen gelten. Die Machthaberpflichten würden durch allfällige Interessenkollisionen nicht modifiziert (SSt 56/88, SSt 60/19).
Im vorliegenden Fall seien dem Beschwerdeführer die Grenzen im Innenverhältnis durch die Mandatsverträge gesetzt gewesen, was beide Vorinstanzen richtig erkannt hätten. Der Missbrauch sei dadurch erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer zu Lasten der TF AG und der S Stiftung am 3. April 2002 einen "festen Vorschuss" von der L habe einräumen lassen, welchen er noch am selben Tag durch Überweisung ab den L-Konten der T und der S Stiftung in Höhe von je CHF 750'000.00 ausgenutzt habe, wodurch sich die Passiven dieser Gesellschaften in diesem Umfang erhöht hätten, da unmittelbar entsprechende Kreditverbindlichkeiten gegenüber der L entstanden seien. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht ohne Wissen und Zustimmung der wirtschaftlich Berechtigten der T, B M und Dr. V M, und ohne Wissen und Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten der S Stiftung, V K, ausführen dürfen, weil er damit nicht nur seinen ausdrücklichen Verpflichtungen im Innenverhältnis (Mandatsverträge) zuwider gehandelt habe, sondern auch, weil er überhaupt entgegen den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewusster, an den Interessen des Machtgebers orientierter Geschäftsführung gehandelt habe (öOGH vom 14.09.1999, 14 Os 10/99).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verkennen diese Ausführungen weder das Wesen der Mandatsverträge noch der juristischen Person und sind insbesondere verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge auch noch die Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK).
4.1. Dazu bringt er vor, dass volkswirtschaftliche oder staatspolitische Ziele, wie Stärkung bzw. Bewahrung des Ansehens des Finanzplatzes im Ausland, bei der Strafbemessung keine Rolle spielen dürften. Sofern die Berufsstellung des Treuhänders eine besondere strafrechtliche Würdigung erfahren solle, sei zur Schaffung eines entsprechenden Sonderdeliktes ausschliesslich der Gesetzgeber berufen. Die Berücksichtigung politischer Ziele bei der Strafbemessung verstosse gegen Grundsatz nulla poena sine lege (§ 1 StGB), der sowohl durch Art. 33 Abs. 2 LV als auch durch Art. 7 EMRK verfassungsrechtlich geschützt sei. Dennoch verteidige der OGH die Argumentation der Untergerichte und hebe sogar hervor, dass eine Untreuehandlung durch einen Treuhänder schwerer zu bewerten, die Schuld grösser zu beurteilen und ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Die Unterinstanzen hätten daher zutreffend ausgeführt, dass gerade in Zeiten wie diesen, wo die Weltöffentlichkeit den Finanzplatz Liechtenstein mit Argusaugen beobachte, es unbedingt notwendig sei, im Treuhandwesen im Sinne generalpräventiver Überlegungen für völlige Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen. Eine solche Beurteilung im Rahmen der Strafzumessung sei per se mangels Deckung durch Gesetz, Rechtsprechung und Lehre willkürlich. § 153 StGB sei bereits ein Sonderdelikt. Eine härtere Strafzumessung etwa mit dem Argument, dass ein Masseverwalter als Vertrauensperson der Rechtspflege eine Untreuehandlung begehe, sei ebenso unzulässig wie beim Treuhänder und verstosse klar gegen das Doppelverwertungsverbot. Der Verweis des OGH auf 15 Os 111/89 sei nicht dienlich, da in jenem Fall die neuerliche Tatbegehung innerhalb der Probezeit straferschwerend berücksichtigt und ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot verneint worden sei. Eine Strafzumessung unter Berücksichtigung dieses generalpräventiven Arguments sei daher stossend und willkürlich. Die diesbezügliche Berücksichtigung verstosse mangels gesetzlicher Grundlage gegen den Grundsatz nulla poena sine lege. Im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen sei kein Raum für die nochmalige Gewichtung jener Tatbestandsmerkmale, die bereits den Strafrahmen bestimmt hätten. Generalpräventive Gesichtspunkte seien im Rahmen der Strafzumessung lediglich betreffend Art der Strafe gemäss § 37 StGB sowie allfälliger bedingter Strafnachsicht zu berücksichtigen, jedoch sonst als strafverschärfendes Argument nicht beachtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen zur Strafbemessung seien daher mangels gesetzlicher Grundlage gemäss Art. 33 Abs. 2 LV verfassungswidrig.
4.2. Der Staatsgerichtshof nimmt im Rahmen des groben Willkürrasters keine freie Ermessensprüfung vor, sondern greift nur ein, wenn eine Entscheidung den gesetzlichen Ermessensrahmen sprengt oder wenn das Ermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist (siehe StGH 2001/60 Erw. 10/1 und dort zitierte Literatur).
Im Beschwerdefall geht es um eine solche Ermessensentscheidung, welche nur einer beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung untersteht. Wie der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen StGH 2001/4 (Erw. 3.3) und StGH 2001/60 (Erw. 10.1) ausgeführt hat, mag es unbefriedigend erscheinen, dass die verfassungsgerichtliche Kontrolle gerade im Strafrecht, somit in einem Bereich eingeschränkt ist, wo der Staat besonders intensiv in einen persönlichkeitsnahen Grundrechtsbereich eingreift. Zwar kann im Strafrecht gesetzlich klar normiert werden, welche Delikte überhaupt strafbar sind und in welchem Strafrahmen die Bestrafung zu erfolgen hat. Dieses Gesetzmässigkeitserfordernis im Strafverfahren (nulla poena sine lege) hat der Verfassungsgeber in Art. 33 Abs. 2 LV explizit normiert, und der Staatsgerichtshof betont auch in ständiger Rechtsprechung gestützt auf diese Verfassungsbestimmung sowie Art. 7 EMRK den eigenständigen Grundrechtscharakter des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (siehe StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206 Erw. 3.1]; StGH 1999/14 Erw. 2.1). Hingegen ist bei der Strafbemessung angesichts eines auf das individuelle Verschulden abstellenden Schuldstrafrechtes, wie es in den §§ 32 ff. StGB normiert ist, ein grosser richterlicher Ermessensspielraum unabdingbar (StGH 2001/60 Erw. 10.1 und dort zitierte Literatur). Zudem ginge es nicht an, dass das Verfassungsgericht mit einer differenzierten Überprüfung des im ordentlichen strafprozessualen Instanzenzug ausgefällten Strafmasses quasi zu einer weiteren Revisionsinstanz in Strafsachen würde (Eine entsprechende Zurückhaltung legt sich der Staatsgerichtshof auch bei der Überprüfung der strafgerichtlichen Beweiswürdigung auf; siehe StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286 Erw. 4.1]; StGH 2000/93, Erw. 2.1).
4.3. Art. 33 Abs. 2 LV garantiert somit in Bezug auf die Strafzumessung nur die Einhaltung des gesetzlichen Strafrahmens. Im Beschwerdefall ist der Strafrahmen eingehalten worden, so dass das ausgefällte Strafmass offensichtlich nicht gegen das Grundrecht nulla poena sine lege verstösst. Die Frage der Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit des ausgefällten Strafmasses kann daher entsprechend den bisherigen Erwägungen nur mehr auf Willkür, konkret dahingehend überprüft werden, ob ein eigentlicher Ermessensmissbrauch vorliegt.
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass volkswirtschaftliche oder staatspolitische Ziele, wie Stärkung bzw. Bewahrung des Ansehens des Finanzplatzes im Ausland, bei der Strafbemessung keine Rolle spielen dürften. Sofern die Berufsstellung des Treuhänders eine besondere strafrechtliche Würdigung erfahren solle, sei zur Schaffung eines entsprechenden Sonderdeliktes ausschliesslich der Gesetzgeber berufen.
Der OGH hat die Argumentation der Untergerichte im Rahmen der Strafzumessung verteidigt und hervorgehoben, dass eine Untreuehandlung durch einen Treuhänder schwerer zu bewerten, die Schuld grösser zu beurteilen und ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Die Unterinstanzen hätten daher zutreffend ausgeführt, dass gerade in Zeiten wie diesen, wo die Weltöffentlichkeit den Finanzplatz Liechtenstein mit Argusaugen beobachte, es unbedingt notwendig sei, im Treuhandwesen im Sinne generalpräventiver Überlegungen für völlige Korrektheit und Sauberkeit zu sorgen.
Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2001/4 (Erw. 5.3) ausgeführt hat, erscheinen solche, auf bestimmte Täter- bzw. Deliktsgruppen anzuwendende Sondermassstäbe generell eher fragwürdig. Trotz alledem ist indessen bei einem Strafmass von dreieinhalb Jahren Gefängnis allein schon deshalb keine missbräuchliche strafgerichtliche Ermessensausübung ersichtlich, weil sich dieses Strafmass nur knapp über dem ersten Drittel des Strafrahmens von zehn Jahren gemäss dem qualifizierten Untreuetatbestand von § 153 Abs. 2 StGB bewegt. Auch in der vorerwähnten StGH-Entscheidung 2001/4 hat der Staatsgerichtshof eine (ebenfalls wegen Untreue ausgesprochene) Verurteilung zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe nicht als Ermessensmissbrauch qualifiziert. Somit ist auch im vorliegenden Fall ein verfassungsgerichtlicher Eingriff in den Ermessensspielraum der ordentlichen Strafinstanzen nicht gerechtfertigt, zumal einerseits der zugefügte Schaden, der die Grenze des "besonders grossen Schadens" um das Dreissigfache übersteigt, und andererseits das Motiv des Beschwerdeführers, welcher - so das Obergericht - das Ganze aus völlig egoistischen Gründen, nämlich zum Schutz für sich selbst, seine Mitarbeiter und seine Familie aufgezogen habe, klar gegen einen Ermessensmissbrauch sprechen.
5. Da der Beschwerdeführer mit seinen Grundrechtsrügen nicht durchgedrungen ist, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206 Erw. 5] mit weiteren Rechtssprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war somit entsprechend zu reduzieren. Die dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des reduzierten Streitwerts auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 960.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG i. d. F. LGBl. 2006 Nr. 182) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 280.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG i. d. F. LGBl. 1992 Nr. 6). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.