StGH 2005/90
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Esther Sele als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: S AG 9490 Vaduz
vertreten durch:
Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner Rechtsanwälte 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: C GmbH
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 2005,04CG.2002.421-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.11.2005, 04 CG.2002.421-56, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'824.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Der Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'400.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 17.12.2002 (ON 1) begehrte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den Betrag von EUR 70'416.42 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 12.03.2004 (ON 33) gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren (vorstehende Ziff. 1) vollinhaltlich statt.
3. Aufgrund seiner Beweisaufnahme (ON 33, S. 2 [3. Abschnitt]) und Beweiswürdigung (ON 17 [richtig wohl ON 33], S. 4) stellte das Fürstliche Landgericht im erwähnten Urteil (vorstehend Ziff. 2) folgenden Sachverhalt fest (ON 17 [richtig wohl ON 33], S. 2 ff.):
3.1. Seit 1995 unterhielt die Beschwerdegegnerin Geschäftsbeziehungen zur Beschwerdeführerin (Firma S AG) und zu einer Firma P in Kroatien. Sowohl für die Beschwerdegegnerin als auch für die Firma P verhandelte J. Gegenüber den Vertretern der Beschwerdegegnerin erklärte er, diese Firmen würden ihm gehören.
3.2. Seit 1995 lieferte die Beschwerdegegnerin Bremsprüfsysteme nach Kroatien. Ursprünglich gingen Auftragsbestätigungen und Rechnungen an die Käuferfirmen in Kroatien. Die Provision für J wurde jeweils an die Beschwerdeführerin nach Liechtenstein transferiert.
3.3. Gegenüber H S von der Beschwerdegegnerin erklärte J, dass er aus finanziellen Gründen einige Prüfstände über die Beschwerdeführerin direkt abwickeln müsse. Deshalb wurden drei LKW-Bremsprüfsysteme samt Zubehör von der Beschwerdeführerin bestellt. Auf Wunsch von J wurde die Auftragsbestätigung vom 16.11.1998 an die Beschwerdeführerin gesandt. Die Auftragsbestätigung wurde nicht beanstandet. Als Versandart war vermerkt: Selbstabholer, Lieferbedingungen ab Werk. Als Händler für diese Bestellung war die Firma P mit der Lieferanschrift in Jajce bzw. Livno angeführt.
3.4. Die Beschwerdegegnerin stellte die Bremsprüfsysteme bereit. Am 29.07.1998 und am 09.12.1998 wurden sie von der Beschwerdeführerin durch einen Frachtführer mit einem in Kroatien zugelassenen LKW abgeholt.
3.5. Am 23.07.1998 stellte die Beschwerdegegnerin zwei Rechnungen aus: die eine über DEM 56'363.00, die andere über DEM 2'023.40. Am 07.12.1998 stellte sie zwei weitere Rechnungen aus: die eine über DEM 73'262.40, die andere über DEM 93'068.40. Auf den Gesamtbetrag von DEM 224'717.20 gewährte sie einen Rabatt von DEM 56'994.63, so dass insgesamt ein Rechnungsbetrag von DEM 167'722.57 offen war.
3.6. Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte J, dass bei der Beschwerdeführerin Frau L zuständig sei. Nach der Bestellung und der Bereitstellung der Ware durch die Beschwerdegegnerin telefonierte H S von der Beschwerdegegnerin mit Frau L. Diese erstellte die Zollpapiere für die Beschwerdeführerin und organisierte die Abholung der Ware. An sie gingen später die Mahnungen. Zwischen ihr und H S fanden telefonische Kontakte wegen der Bezahlung statt.
3.7. Am 26.01.2000 bezahlte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Teilzahlung für eine Rechnung den Betrag von DEM 30'000.00. Der Restbetrag von DEM 137'722.57 (in neuer Währung: EUR 70'416.42) wurde nicht mehr bezahlt.
4. Den festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff. 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht rechtlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die bestellte Ware den vereinbarten Kaufpreis, abzüglich des Rabatts (vorstehende Ziff. 3.5.) und der Teilzahlung (vorstehende Ziff. 3.7.) schulde. Die Fälligkeit sei jedenfalls ab dem 07.01.1999 gegeben, so dass auch ab diesem Zeitpunkt 6 % Zinsen geschuldet würden.
5. Einer gegen dieses Urteil (vorstehende Ziff. 2. bis Ziff. 4.) erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.04.2004 (ON 36) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 24.11.2004 (ON 46) keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
6. In tatsächlicher Hinsicht erachtete das Fürstliche Obergericht eine Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin für nicht berechtigt (ON 46, S. 5 ff. [4]), mehrere Beweisrügen für unbeachtlich, weil nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, im Übrigen aber auch für nicht berechtigt (ON 46, S. 7 ff. [5) und neues Vorbringen für nicht erheblich (ON 46, S. 12 [7]). Somit hatte es im Berufungsverfahren beim erstgerichtlich festgestellten Sacherhalt (vorstehend Ziff. 3) sein Bewenden.
7. Gegen dieses Urteil (vorstehende Ziff. 5. bis Ziff. 7.) richtete sich die Revision der Beschwerdeführerin vom 11.01.2005 (ON 47) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung (mit dem allfälligen Hinweis, dass auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben sein werde) und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Als Revisionsgrund nannte die Beschwerdeführerin Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Mit Beweisbeschluss vom 22.04.2003 (ON [richtig] 9) habe das Fürstliche Landgericht Beweis durch die Einvernahme des Zeugen J zugelassen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2003 (ON [richtig] 11) habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vom Zeugen J keine Zusage vorliege, vor dem erkennenden Gericht in Vaduz auszusagen, weshalb er auf dem Rechtshilfeweg einzuvernehmen sein werde. Dies habe das Fürstliche Landgericht beschlossen und - nachdem die Beschwerdeführerin nicht auf Intervention verzichtet habe - im Rechtshilfeersuchen vom 13.05.2003 (ON 13) ausdrücklich darum ersucht, die Parteienvertreter so rechtzeitig vom Einvernahmetermin zu verständigen, dass sie an einer Beweisaufnahmetagsatzung teilnehmen oder für eine Substitution sorgen könnten. Am 02.12.2003 habe das Rechtshilfegericht Zagreb den Zeugen J einvernommen, ohne dass die Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreter je über diesen Termin unterrichtet worden seien; erst durch die Zustellung des Rechtshilfe-Einvernahmeprotokolls hätten sie davon erfahren und mit Schriftsatz vom 26.03.2004 die nochmalige Einvernahme des Zeugen beantragt. In näher erörtertem Sinn habe das Fürstliche Landgericht jedoch die der Beschwerdeführerin verunmöglichte und deshalb auch nicht erfolgte Intervention nicht berücksichtigt.
7.2. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin dies als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Das Fürstliche Obergericht habe der Verfahrensrüge nicht stattgegeben mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass der gerügte Verfahrensmangel eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert habe. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass der Zeuge J über Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin hätte bestätigen können, dass es tatsächlich nie zur Auslieferung an die Beschwerdeführerin gekommen sei. Denn der Zeuge habe mit Nichtwissen geantwortet, weshalb anzunehmen sei, er hätte auch über Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können.
7.3. Die im Berufungsverfahren gerügte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens betreffe einen Grundpfeiler des rechtsstaatlichen Verfahrens und hätte - selbst ohne entsprechende ausdrückliche Rüge - auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit beurteilt werden müssen.
7.4. Anschliessend erörterte die Beschwerdeführerin, inwiefern mit der fehlenden Möglichkeit, dem Zeugen J Ergänzungsfragen zu stellen, "selbstverständlich auch der ausdrücklich geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit [des Verfahrens] gegeben" gewesen sei (ON 47, S. 5 ff. [6]).
8. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 10.02.2005 (ON 49) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Revision der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu: ihr keine Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann und die, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Revision zu berücksichtigen sein werden, legte die Beschwerdegegnerin dar, inwiefern die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, nachdem eben diese Verfahrensrüge mit der Berufung erhoben, vom Berufungsgericht jedoch für nicht berechtigt erachtet wurde.
9. Der OGH führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: In ihrer Berufung vom 28.04.2004 (ON 36, S. 33 ff. [2]) hatte die Beschwerdeführerin (mit Vorbringen, die im Wesentlichen in ihrer Revision wiederkehrten) gerügt, das Fürstliche Landgericht hätte dafür sorgen müssen, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Intervention eingeräumt werde. Weil dies nicht geschehen sei, erweise sich das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft (S. 5 [vor 3]).
9.1. Im angefochtenen Urteil (ON 46, S. 5 ff. [4]) habe sich das Fürstliche Obergericht mit dieser Verfahrensrüge auseinandergesetzt und begründet, warum es sie für nicht berechtigt erachtete (S. 6 f.). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei hiergegen die Revision nicht mehr zulässig. Dies treffe zu.
9.2. Zwar neige ein wesentlicher Teil der österreichischen Lehre zur Auffassung, dass bereits in der Berufung ausdrücklich gerügte und vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Verfahrensmängel des erstgerichtlichen Verfahrens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn von § 472 Ziff. 2 ZPO bewirkte (mit Literaturhinweisen).
9.3. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung könne indes ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurde, mit der Revision nicht mehr gerügt werden (mit Literaturhinweisen). Begründet worden sei diese Rechtsprechung zunächst damit, dass ein Fehler immer nur in der nächst höheren Instanz geltend gemacht werden könne, und später, seit 1972, mit einem Grössenschluss (argumentum a maiore ad minus): Könne ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der eine Nichtigkeit begründe, nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint habe, so könne umso weniger ein leichterer Verfahrensmangel, der keine Nichtigkeit begründe, in der Revision geltend gemacht werden; einschränkende Präzisierungen zu diesem Grössenschluss seien hier nicht von Belang. Die Lehre sei der späteren Begründung teils zustimmend, mehrheitlich jedoch weiterhin ablehnend begegnet (zum Ganzen: Kodek, a.a.O.). In der neueren Lehrbuch- und Kommentarliteratur werde nunmehr als Gegebenheit festgehalten, dass behauptete erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneinte, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit der Revision gerügt werden könnten (mit Literaturhinweisen).
9.4. Der Oberste Gerichtshof habe in einem Urteil vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48 an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint habe, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden könnten (LES 1995 85); er habe diese Rechtsprechung seither mehrfach bestätigt, beispielsweise in seinen Beschlüssen vom 07.03.2002 zu 1 CG.2000.2 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 317, S. 323 [linke Spalte, 2. Abschnitt]) oder vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.189.
9.5. § 472 Ziff. 2 ZPO entspreche wörtlich seiner österreichischen Rezeptionsvorlage: § 503 Ziff. 2 öZPO. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in mehreren (zum Teil zur Veröffentlichung vorgesehenen) Beschlüssen bekundet, dass es - wenn er Lehre und Rechtsprechung zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranziehe - nicht seine Aufgabe sei, im jeweiligen Ausland (namentlich in Österreich oder in der Schweiz) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert habe, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gelte. Denn durch die Rezeption ausländischen Rechts gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland: bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich hierbei, wie hier, um eine gefestigte Rechtsprechung handle, die auf Kenntnis abweichender Lehrmeinungen beruhe, sich mit ihnen auseinandersetze und sie jedoch ablehne, so dass insofern keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in naher Zukunft abweichend entschieden werde; denn dies entspreche dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action: Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre [7. A. München 1999] S. 6 ff., § 2), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein Recht ausrichten hätte wollen. In solchem Sinn werde bei der Auslegung der rezipierten Bestimmungen nach ständiger liechtensteinischer Praxis Lehre und Rechtsprechung des Ursprungslands beigezogen (Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Beschlüsse vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64 [veröffentlicht in LES 2005 100 bes. S. 107 f {10}] und später vom 03.10.2002 zu 1 CG.1999.370, vom 07.11.2002 zu 1 EG.2001.22 oder vom 05.12.2002 zu 1 CG.2000.22. Mit Entscheidung vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) habe der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein diese Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes erörtert und gebilligt; dieser wiederum habe sie auch in neusten Entscheidungen bestätigt (beispielsweise in den Beschlüssen vom 07.04.2005 zu 02 NZ.2004.95, vom 02.06.2005 zu 2 CG.2001.408 oder vom 01.09.2005 zu 10 CG.2002.75).
9.6. Im Sinn dieser Erwägungen (Ziff. 10.1 bis Ziff. 10.5.) hätte die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, nachdem das Berufungsgericht sie verneint habe, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden können. Die entsprechende Rüge habe sich demnach als unzulässig erwiesen.
10. Indem das Fürstliche Obergericht die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint habe, habe es der Sache nach (implizite) zugleich die schwerwiegendere Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint: allerdings nicht ausdrücklich, nachdem die Beschwerdeführerin als Berufungswerberin die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gar nicht geltend gemacht habe.
10.1. Eine bloss implizite Verneinung der Nichtigkeit vermöchte den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht zu binden (Zechner, Rz. 51 zu § 519 öZPO, mit Hinweisen).
10.2. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO (= § 477 Abs. 1 Ziff. 4 öZPO) den, wie sie rüge, das Fürstliche Obergericht von Amts wegen hätte beachten sollen, (Herbert Pimmer, in: Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz. 1 zu § 477 öZPO), liege vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen worden sei.
10.3. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Ziff. 4 ZPO schütze den Anspruch auf rechtliches Gehör, sanktioniere aber nicht alle Verletzungen dieses Anspruchs mit der Nichtigkeit, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich: die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Pimmer, Rz. 43 zu § 477 öZPO). Verletzungen des rechtlichen Gehörs in einem weiteren Sinn bewirkten keine Nichtigkeit (Kodek, Rz. 7 zu § 477 öZPO). So könne eine Unterlassung der Ladung zum ersuchten Richter - darauf bezöge sich die Rüge der Beschwerdegegnerin - eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, nicht aber den Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO (§ 477 Abs. 1 Ziff. 4 öZPO; Stohanzl, E. 87 zu § 477 öZPO, mit Belegen).
10.4. Im Sinne dieser Erwägungen (Ziff. 12.1 bis Ziff. 12.3) habe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verfahrensmangel keinen Nichtigkeitsgrund gebildet. Die entsprechende Rüge erweise sich demnach als nicht berechtigt.
11. Weil sich die Verfahrensrüge als unzulässig und die Nichtigkeitsrüge als unberechtigt erwiesen hätten, sei der Revision insgesamt keine Folge zu geben.
12. Gegen dieses Urteil des OGH vom 03.11.2005 zu 04 CG.2002.421 (ON 56) erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH) und macht eine Verletzung des Willkürverbotes, des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechtes auf ein faires Verfahren geltend. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil des OGH wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufzuheben, die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den OGH zurückzuverweisen und die in der Beschwerde näher bezeichneten Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verletzung dieser Grundrechte folgendes vor:
12.1. Im Rahmen des erstgerichtlichen Zivilverfahrens habe die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 22.04.2003 u.a. auch die Einvernahme des Zeugen J beschlossen (ON 7). Am 29.04.2003 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vom Zeugen keine Zusage vorliege, vor dem erkennenden Gericht in Vaduz auszusagen. Aus diesem Grunde werde die Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg beantragt. Diesem Antrag sei ihm mit Rechtshilfeersuchen vom 13.05.2003 (ON 13) an das zuständige Rechtshilfegericht entsprochen worden. Darin sei das Rechtshilfegericht ausdrücklich ersucht worden, zu dieser Rechtshilfeeinvernahme auch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu laden, nachdem diese nicht auf Intervention verzichtet gehabt hätten. Die Einvernahme des Zeugen J habe am 02.12.2003 stattgefunden, ohne dass jedoch das Rechtshilfegericht die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über einen Einvernahmetermin verständigt hätten. Damit sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, an dieser Einvernahme zu intervenieren und dem Zeugen J Ergänzungsfragen zu stellen bzw. Vorhalte zu machen.
12.2. Erst durch Zustellung des Rechtshilfeeinvernahmeprotokolls vom 02.12.2003 Ende März 2004 hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon erfahren, dass diese Rechtshilfeeinvernahme stattgefunden habe. Sofort mit Schriftsatz vom 26.03.2004 habe die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hingewiesen und die nochmalige Einvernahme des Zeugen J unter Interventionsmöglichkeit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt. 5 Tage nach diesem Antrag sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin das erstgerichtliche Urteil zugestellt worden (ON 33). Darin sei auf den Umstand, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Rechtshilfeeinvernahme nicht intervenieren hätten können, nicht eingegangen worden.
12.3. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Umstand in der Berufung an das Obergericht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Das Obergericht hätte diese Rüge jedoch für unbegründet erachtet. Dies deshalb, da "durch nichts die Wahrscheinlichkeit erstellt worden sei, dass der Zeuge J über entsprechende Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin bestätigen hätte können, dass es tatsächlich nie zur Auslieferung an die Beschwerdeführerin gekommen sei" und der Zeuge J auf die Frage nach der Lieferung der gegenständlichen Ware "nur und abschliessend mit Nichtwissen geantwortet habe, "sodass" davon ausgegangen werden könne, dass er auch über entsprechende Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin nichts zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen hätte können."
12.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Obergericht hierbei eine unzulässige "vorauseilende Beweiswürdigung" vorgenommen. Das Obergericht habe den Umstand übergangen, dass es sich beim Zeugen J gemäss Feststellungen des Erstrichters immerhin um den Eigentümer der Beschwerdeführerin gehandelt habe, der sich jahrelang von der Beschwerdegegnerin für Warenlieferungen an kroatische Kunden Provisionen an die Beschwerdeführerin transferieren habe lassen und erstmals im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Warenlieferung eine Abwicklung über die Beschwerdeführerin gewünscht habe. Deswegen sei es auch wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass der Zeuge J über konkretere Befragung durch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht mehr hätte aussagen können, als dem faktisch nur 4 1/2 Zeilen umfassenden Einvernahmeprotokoll entnommen werden könne.
12.5. Ohne auf dieses Problem einzugehen, habe der OGH mit dem hiermit bekämpften Urteil der Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts mit der formalen Begründung nicht stattgegeben, dass gemäss Rechtsprechung ein durch das Obergericht verneinter Verfahrensmangel nicht noch einmal vor dem OGH geltend gemacht werden könne. Der OGH stütze seine Rechtsmeinung jedoch nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, sondern begründe dies mit einer in Österreich in der Lehre vertretenen Meinung, im Wissen, dass die Lehre dieser Begründung teils zustimmend, mehrheitlich jedoch ablehnend begegne. Selbst der OGH räume dies ein. Die Begründung des OGH wäre für die Beschwerdeführerin allenfalls dann noch verständlich gewesen, wenn der Erstrichter die beantragte Einvernahme des Zeugen J im Rechtshilfeweg gar nicht zugelassen und das Obergericht daraufhin einen solchen Umstand nicht als Mangelhaftigkeit gewertet hätte.
12.6. Die vom OGH vertretene Rechtsansicht ist nach Meinung der Beschwerdeführerin falsch und verfassungswidrig. Durch den Beweisbeschluss und das Ersuchen an die Rechtshilfebehörde in Kroatien habe der Erstrichter dokumentiert, dass für ihn die Einvernahme dieses Zeugen wesentlich und die von Beschwerdeführerin beantragte Intervention sowohl im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz als auch aufgrund sachlicher Überlegung notwendig sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Interventionsmöglichkeit genommen worden sei, widerspreche dem Unmittelbarkeitsgebot, das selbstverständlich auch das Recht beinhalte, dass jede der involvierten Parteien an die jeweiligen Zeugen Fragen stellen und diesen auch Vorhalte machen könnten. Dies laufe auf eine Rechtsverweigerung hinaus, womit das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei und kein faires Verfahren mehr gewährleistet sei.
13. Mit Schreiben vom 21.12.2005 hat der OGH mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung verzichtet.
14. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer am 27.12.2005 eingebrachten Gegenäusserung, der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der Beschwerdeführerin den Ersatz der näher verzeichneten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 03.11.2005 zu 4 CG.2002.421 (ON 56) ist letztinstanzlich und enderledigend i. S des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Individualbeschwerde form- und fristgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof (StGH) materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen den Umstand, dass sie im Rahmen des (erstinstanzlichen) Zivilprozesses keine Möglichkeit gehabt habe, an der Einvernahme eines Zeugen auf dem Rechtshilfeweg teilzunehmen, obwohl im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich auf die Intervention durch die Parteienvertreter hingewiesen worden sei. Dies stelle eine Nichtbeachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemäss Art. 100 LV dar und laufe letztlich auf eine Rechtsverweigerung hinaus, wodurch das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz verletzt würden und kein faires Verfahren mehr gewährleistet sei.
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit der von ihr aufgezeigten Rechtsverweigerung dem Grunde nach eine Verletzung des primär aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV fliessenden Anspruches auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz findet im Übrigen seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 247). Damit erachtet es der StGH zunächst für angezeigt, das gegenständlich angefochtene Urteil auf eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und (allenfalls) des Willkürverbotes hin zu überprüfen.
4. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör:
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien und wird aus dem in Art. 31 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz abgeleitet. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten eines Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme (StGH 1998/45, LES 2000, S. 1 [6] mit Verweis auf StGH 1996/6, LES 1997, S. 148 [152]; StGH 1996/34, LES 1998, S. 74 [79 Erw. 2.1]; Höfling, a.a.O., S. 245 [247]).
4.2. Nach der Rechtsprechung des StGH kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Verfahrensbetroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann und es sich infolge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine derart schwere Benachteiligung handelt, die einer Heilung des Mangels durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren entgegensteht (StGH 1997/39, LES 1999, S. 83 [86 f.]; StGH 1992/8, LES 1993 S. 77 [80]).
4.3. Aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich im Hinblick auf das dieser Beschwerde zugrunde liegende zivilrechtliche Verfahren zudem, dass jedermann Anspruch hat, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, in billiger Weise öffentlich gehört wird. Diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze tragen damit zur Fairness des Verfahrens bei, indem die Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Mindestrechte letztlich auch in materieller Hinsicht zum "richtigen" Ergebnis führen soll (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, S. 301, Rz. 470 f.; S. 322, Rz. 503; Patrick A. Schaerz, Der Begriff des "fairen Verfahrens" gemäss Art. 6 EMRK in der schweizerischen Rechtspraxis, in: Das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK, Köln 2005, S. 53; Schaerz spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz des fairen Verfahrens im weiteren Sinne).
4.4. Im konkreten Fall führte der OGH im angefochtenen Urteil aus, das Obergericht habe sich bereits damit auseinandergesetzt und begründet, dass und weshalb das erstgerichtliche Verfahren nicht mangelhaft sei.
4.4.1. Zum einen verwies der OGH in diesem Zusammenhang auf seine mehrfach bestätigte Rechtsprechung, wonach angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint habe, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Zum anderen stützte der OGH seine Meinung auf die geltende ständige Rechtsprechung in Österreich. Der österreichische OGH argumentiere mit einem Grössenschluss: Könne ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der eine Nichtigkeit begründe, nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint habe, so könne umso weniger ein leichterer Verfahrensmangel, der keine Nichtigkeit begründe, in der Revision geltend gemacht werden. Die Lehre begegne dieser seit 1972 herangezogenen Begründung teils zustimmend, mehrheitlich jedoch weiterhin ablehnend. Damit sei eine Revision hiergegen unzulässig.
4.4.2. Zudem hat der OGH in diesem Punkt auch das Vorliegen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verneint. Der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO schütze den Anspruch auf rechtliches Gehör, sanktioniere aber nicht alle Verletzungen dieses Anspruchs mit der Nichtigkeit, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich: die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. So könne eine Unterlassung der Ladung zum ersuchten Richter eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nicht aber den erwähnten Nichtigkeitsgrund bilden. Im Lichte des rechtlichen Gehörs stellen sich damit die zentralen Fragen, ob der OGH das Vorliegen eines Revisionsgrundes und insbesondere das Vorliegen einer Nichtigkeit im gegenständlichen Verfahren zu Recht verneint hat.
4.5. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin nunmehr gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sind die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten erstgerichtlichen Verfahrensabläufe:
4.5.1. Die Beschwerdeführerin hat die Einvernahme eines Zeugen als Beweis angeboten und - wenn auch im Laufe des Verfahrens und entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Gegenäusserung - dargelegt, inwiefern der Zeuge zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der Wahrheitsfindung beitragen kann (ON 7). An der Beweisbeschlusstagsatzung hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Zeuge nach Liechtenstein zur Einvernahme zureisen werde und hat das Erstgericht im Rahmen des Beweisbeschlusses festgehalten, dass zu den strittigen Punkten Beweis durch die Einvernahme dieses angebotenen Zeugen zugelassen werde (ON 9). Nachdem dieser Zeuge jedoch sein Kommen nicht zusagte, beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des Zeugen im Rechtshilfeweg, wobei sie hierbei auf eine Intervention nicht verzichtete (ON 11). Im Rechtshilfeersuchen wies das Erstgericht denn auch ausdrücklich (und optisch hervorgehoben) darauf hin, dass darum gebeten werde, die Rechtsvertreter der Parteien rechtzeitig vom Einvernahmetermin zu verständigen, um deren Teilnahme zu gewährleisten (ON 13).
4.5.2. Noch vor Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens fand die Einvernahme des von der Beschwerdegegnerin angebotenen Zeugen statt und schloss das Landgericht daraufhin gemäss § 193 Abs. 3 ZPO die Verhandlung. Im Protokoll wird hierbei festgehalten, dass die Entscheidung nach Einlangen der Aussage dieses Zeugen schriftlich ergehen werde, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf die Erörterung dieser Zeugenaussage verzichte (ON 21).
4.5.3. Nach Einlangen der im Rechtshilfeweg erfolgten Zeugenaussage stellte das Landgericht die Übersetzung den Parteien gleichzeitig mit dem Beschluss vom 10.03.2004 über die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu. Die Zustellung an beide Parteien ist am 12.03.2004 erfolgt (Empfangsschein bei ON 32). In der Sache selbst erging das Urteil ebenfalls am 12.03.2004, wurde beiden Parteien indes erst am 31.03.2004 tatsächlich zugestellt (ON 33, Empfangsschein bei ON 33). Am 26.03.2004 hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung des vom Rechtshilfegericht verfassten Einvernahmeprotokolls beantragt, diese Prozesshandlung nochmals mit der Möglichkeit der Intervention durch die Parteienvertreter zu wiederholen (ON 35).
4.5.4. Aus dieser Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und dessen Rechtsvertreter vom Rechtshilfegericht nicht verständigt worden ist. Da es das Landgericht ungeachtet ihres Antrages nicht als erforderlich erachtet hat, das Verfahren gemäss § 194 ZPO wieder zu eröffnen und das Rechtshilfegericht um nochmalige Einvernahme des Zeugen in Anwesenheit der Parteien zu ersuchen, hatte die Beschwerdeführerin damit keine Möglichkeit, am Rechtshilfetermin teilzunehmen und das beantragte Interventionsrecht auszuüben.
4.6. In einem in allen wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall ist der OGH am 04.12.2003 - also fast zwei Jahre vor dem gegenständlich ergangenen Urteil vom 03.11.2005 - im Gegensatz zum vorliegenden Fall auf eine entsprechende Nichtigkeits- und Mängelrüge eingetreten und hat entschieden, der Revision Folge zu geben. Der OGH hat die ähnlich gelagerten erstinstanzlichen Verfahrensvorgänge als Verfahrensverstösse vom Gewicht einer Nichtigkeit gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO eingestuft. Der OGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Beschluss OGH vom 04.12.2003 zu 6 C 373/91-225, LES 2005, S. 58 ff.). Jenem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
4.6.1. Der Kläger (und Revisionswerber) beantragte in jenem Verfahren nach der vorzeitigen Schliessung der Verhandlung gemäss § 193 Abs. 3 ZPO die Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 194 ZPO u.a. deshalb, weil sich nach Schluss der Verhandlung herausgestellt hatte, dass den Parteien und deren Vertretern faktisch die Möglichkeit genommen wurde, am Rechtshilfetermin teilzunehmen. Das Erstgericht lehnte diesen Antrag ab.
4.6.2. Der OGH sah in der rechtlichen Beurteilung bereits in der Übergehung dieses Antrages des Klägers auf Durchführung einer ergänzenden Beweistagsatzung unter Beiziehung der Parteienvertreter einen groben Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO. Die Verständigung vom Beweistermin vor dem Rechtshilfegericht am 08.05.2000 (Montag) sei dem Klagsvertreter erst am 04.05.2000 (Donnerstag) zugegangen. Aufgrund dieser viel zu spät erfolgten Verständigung sei es dem Klagsvertreter nicht mehr möglich gewesen, für eine Vertretung zu sorgen. Die Zeugeneinvernahmen am 08.05.2000 seien somit im Ergebnis unter Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Parteiöffentlichkeit und damit auch des Grundrechtes auf rechtliches Gehör zustande gekommen. Dieser Verstoss allein mache die Beweisaufnahme unwirksam. Das Landgericht wäre aus diesem Grunde schon amtswegig, umso mehr aber auf Grund des Antrages des Klägers verpflichtet gewesen, die gemäss § 193 Abs. 3 ZPO vorzeitig geschlossene Verhandlung wiederzueröffnen.
4.6.3. Das Gericht habe den Parteien im Zivilprozess grundsätzlich die Anwesenheit bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen zu ermöglichen. Das grundlegende Recht der Parteien und auch eines Parteienvertreters, an der Beweisaufnahme mitzuwirken, sei ein elementarer Grundsatz, der das Beweisrecht der ZPO beherrsche. Die Bestimmungen der §§ 341 iVm 289 ZPO sollen im Parteiinteresse deren Mitwirkung an der Beweisaufnahme sichern und dienten damit der Wahrung auch des in Art 6 EMRK gewährleisteten Grundrechtes auf rechtliches Gehör. Es liege auf der Hand, dass die Anwesenheit der Parteien und/oder ihrer Vertreter bei der Beweisaufnahme und deren Fragerecht sehr wesentlich zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der Wahrheitsfindung beitragen. Unabdingbare Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Parteien und der Bevollmächtigte vom Termin so rechtzeitig benachrichtigt werden, dass es ihnen möglich sei, entweder selbst oder durch einen Substituten daran teilzunehmen. All dies gelte selbstverständlich auch für die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter im Ausland.
4.6.4. Die Beteiligung des Klagsvertreters wäre insbesondere an der Vernehmung des Zeugen umso mehr am Platze gewesen, als das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts in Bezug auf einen zentralen Punkt des Prozessvorbringens des Klägers sehr dürftig und knapp formuliert sei. Entsprechend vage seien denn auch die Antworten des Zeugen ausgefallen. Keinesfalls könne ausgeschlossen werden, dass der Zeuge bei entsprechender Befragung anders ausgesagt hätte.
4.7. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Individualbeschwerde bei der Verletzung des Gleichheitsgebotes keinen konkreten anders entschiedenen Vergleichsfall nennen konnte, so ist offensichtlich, dass der OGH den gleichen (oder zumindest in den wesentlichen Punkten vergleichbaren) Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt hat. Damit hat der OGH Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt. Jedenfalls hätte der OGH aufgrund dieser Überlegungen zumindest darlegen müssen, weshalb diese beiden Fälle nicht vergleichbar sind. Letztlich erübrigen sich jedoch sowohl eine Überprüfung des vorliegenden Falles in Bezug auf die nur rudimentär geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsgebotes als auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin nicht gerügte Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
4.8. Aus der zum Vergleich herangezogenen Entscheidung des OGH geht hervor, dass sich offensichtlich die Praxis des österreichischen OGH zum Anspruch auf rechtliches Gehör geändert hat. In Abweichung von seiner früher restriktiveren - und vom OGH im angefochtenen Urteil noch genannten - Rechtsprechung hat der österreichische OGH wiederholt den Stellenwert des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck gebracht und eine Nichtigkeit z.B. auch dann bejaht, wenn einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zu einem schriftlich ergänzten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Zum gleichen Ergebnis kam er bei einer Fallkonstellation, bei der es einer Verfahrenspartei nicht möglich war, sich zu einer in der gerichtlichen Entscheidung verwerteten Urkunde zu äussern. In all diesen Fällen müsse die Nichtigkeit infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne deren konkrete Auswirkung im Einzelfall aufgegriffen werden (vgl. Beschluss OGH vom 04.12.2003 zu 6 C 373/91-225, LES 2005, S. 61, mit Hinweis auf 3 Ob 111/01x; 9 ObA 237/02x).
4.9. Der OGH hat sich dieser Praxisänderung ausdrücklich und vollinhaltlich angeschlossen. Ebenso hat der OGH darin betont, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den wesentlichen Garantien des Art 6 Abs. 1 EMRK zähle. Seine Verletzung müsse zur Aufhebung der davon betroffenen gerichtlichen Entscheidung führen, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung habe oder nicht (vgl. Beschluss OGH vom 04.12.2003 zu 6 C 373/91-225, a.a.O., mit Hinweis auf Beschluss OGH vom 07.03.2002 zu 10 Hg 6/2001-22, LES 2002, S. 324 ff.; Beschluss OGH vom 25.07.2002 zu EX 2001.1854-35, LES 2003, 133 ff. u.v.a.).
4.10. Vor diesem Hintergrund ist die vom österreichischen OGH vorgenommene und vom liechtensteinischen OGH zumindest in der zum Vergleich herangezogenen Entscheidung vollinhaltlich übernommene Praxisänderung hin zu einer stärkeren prozessualen Gewichtung von Gehörsverletzungen als Nichtigkeit nach Meinung des StGH auch aus grundrechtlicher Sicht angezeigt. Somit verstösst das auf der Grundlage der alten Praxis ergangene gegenständliche Urteil, worin der OGH mangels Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht auf die Revision der Beschwerdeführerin eintritt, gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
4.11. Gestützt auf die neue Praxis ist die Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg im vorliegenden Fall damit im Ergebnis unter Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zustande gekommen:
Demnach wäre das Landgericht auch hier amtswegig und umso mehr aber aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin (ON 35) verpflichtet gewesen, die bereits geschlossene Verhandlung wiederzueröffnen. Auch in materieller Hinsicht hätte sich die Wiederholung dieser Prozesshandlung aufgedrängt, da die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich auf die Wichtigkeit dieses Zeugen für den Verfahrensausgang hingewiesen hat, das Rechtshilfeersuchen (ON 13) sich jedoch im Vergleich zum Beweisbeschluss (ON 9) nur mit zwei konkret gestellten Fragen zum beweiserheblichen Thema begnügte (siehe Ziff. 4.6.2).
Indem das Berufungsgericht bei der Rüge der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (keine Interventionsmöglichkeit) das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels und damit - nach den Ausführungen des OGH im angefochtenen Urteil implizit - auch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint hat, leidet auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes und das ihm vorausgegangene Verfahren im Lichte obiger Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör an einem Nichtigkeitsgrund, der vom OGH im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ebenso ist auch die vom OGH in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren geltend gemachte Nichtigkeit gezogene Schlussfolgerung nicht mehr haltbar: So führte der OGH diesbezüglich aus, dass der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO den Anspruch auf rechtliches Gehör schütze, nicht aber alle Verletzungen dieses Anspruchs mit der Nichtigkeit, sondern nur eine besondere Erscheinungsform, nämlich: die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, sanktioniere. So könne eine Unterlassung der Ladung zum ersuchten Richter eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, nicht aber den Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO. Indem das Obergericht die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint habe, habe es der Sache nach (implizite) zugleich die schwerwiegendere Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint (ON 56, Ziff. 12).
Entgegen der auf die alte Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör gestützte Auffassung des OGH handelt es sich bei der Unterlassung der Ladung zum ersuchten Richter gerade um die - vom OGH im Übrigen selbst als Nichtigkeitsgrund genannte - Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Demnach liegt entgegen den Ausführungen des OGH im angefochtenen Urteil gestützt auf die neue Praxis sehr wohl ein derart schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der eine Nichtigkeit begründet. Auch aus diesem Grund hätte damit die Nichtigkeit vom OGH wahrgenommen werden müssen (vgl. hierzu auch Zechner, a.a.O., Rz. 85 zu § 503 öZPO; vgl. hierzu auch den Beschluss des OGH vom 04.12.2003, a.a.O., mit weiteren Hinweisen).
4.12. Die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hätte im Übrigen vom Berufungsgericht schon in Beachtung des insbesondere im § 432 ZPO (anders als in Österreich) normierten "Neuverhandlungsgrundsatzes" aufgegriffen und durch eine entsprechende Ergänzung des Beweisverfahrens saniert werden müssen. Auch diese Unterlassung belastet das Berufungsverfahren mit Nichtigkeit und wäre dies vom OGH zu berücksichtigen gewesen (vgl. hierzu wiederum den Beschluss des OGH vom 04.12.2003, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es könnten liechtensteinische Zivilverfahren in unerträglichem Ausmass beeinträchtigt werden, wenn die Unterlassung der Ladung der Parteienvertreter durch ein Rechtshilfegericht mit einer Nichtigkeit des Verfahrens verknüpft werde, ist aufgrund dieser Überlegungen nicht überzeugend.
4.13. Zusammenfassend kann im Lichte der neuen Praxis festgehalten werden, dass die formale Begründung des OGH im angefochtenen Urteil, wonach angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden sind, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden können (ON 56, Ziff. 11), gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst und derartige Verfahrensverstösse sehr wohl einer materiellen Behandlung durch den OGH zugänglich sind. Auch hat das Obergericht die (im erstgerichtlichen Verfahren stattgefundene) Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht geheilt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein vom OGH zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, der Nichtigkeit begründet.
5. Da die Beschwerdeführerin mit Ihrer Individualbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK durchgedrungen ist, erübrigt sich eine Prüfung des angefochtenen Urteils im Lichte des Willkürverbotes.
6. Der Beschwerdeführerin waren die richtig verzeichneten Kosten mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 StGHG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e) und 19 Abs. 1 Bst. e) und Abs. 5 des Gebührengesetzes (GGG; LGBl. 1974 Nr. 42; siehe hierzu StGH 1994/19, LES 1997, S. 73 [77 ff.]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2006