Art. 33 Abs. 2 , Art. 34 Abs. 1 LV Art. 8 WaffG Art 16 Abs 1 lit a V über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl 1999/61
Neuartigkeit von Waffen im Sinne von Art 8 WaffG kann nicht nur nach dem Kriterium der Neuartigkeit im technischen Sinn, sondern auch nach Erscheinen und Ausbreitung im Inland verstanden werden.
Art 1 Abs 1 lit a der V über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl 1999/61 kann sich nicht auf alle Zeiten auf Art 8 WaffG stützen. Die Bezugnahme auf die Neuartigkeit hat eine mit einer Befristung verwandte Funktion. Nach Ablauf von mehr als fünf Jahren, kann nicht mehr von einer neuartigen Gefahr gesprochen werden. Art 1 Abs 1 lit a verlor daher im Zeitablauf seine gesetzliche Grundlage.
Eine Strafe, die einen Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, bedarf tatbestandlich einer klaren formellgesetzlichen Grundlage.
StGH 2006/101
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2007, an welcher teilnahmen: Präsiden lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Normenkontrollantrag des Fürstlichen Obergerichts vom 17. Oktober 2006 bezüglich Aufhebung des Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag wird Folge gegeben. Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
2. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Rechtsvorschriften wird gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG um ein Jahr aufgeschoben. Der Anlassfall ist davon ausgenommen.
3. Diese Entscheidung ist gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.
1. Beim Obergericht ist eine Strafsache anhängig, in welcher Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61, anzuwenden ist. In der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2006 fasste das Obergericht den Beschluss, das Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG zwecks Vorlage der Akten zur
Überprüfung der Gesetzmässigkeit der genannten Bestimmung zu unterbrechen. Das Obergericht macht in seinem Antrag geltend, dass Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61, verfassungs- und gesetzwidrig und daher vom Staatsgerichtshof aufzuheben sei. Auf die Gründe des Obergerichts wird in den Erwägungen eingegangen.
2. Die Regierung hat mit Schreiben vom 21. und 28. November 2006 zum Antrag des Obergerichts Stellung genommen. Sie beantragt, dem Antrag nicht Folge zu geben und die Verfassungsmässigkeit der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61, festzustellen. Hinsichtlich der Gründe verweist die Regierung auf StGH 1999/11 und die Gegenäusserung, die sie im Rahmen des damaligen Verfahrens eingereicht hat und die in der genannten Entscheidung ausführlich wiedergegeben wurde (StGH 1999/11, LES 2002, 196, 198 f.). Die Regierung hatte namentlich auf das zum nachbarlichen Ausland entstandene Rechtsgefälle hingewiesen, insbesondere auf das grundsätzliche Verbot von Vorderschaftrepetiergewehren in Österreich. Der Staatsgerichtshof habe, so führt sie aus, im genannten Urteil überzeugend ausgeführt, warum der damaligen Beschwerde wie auch dem neuerlichen Antrag des Obergerichts keine Folge zu geben sei. Die Regierung beantragt, der Staatsgerichtshof wolle dem Antrag des Obergerichts keine Folge geben und die Verfassungsmässigkeit von Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Verbot besonderes gefährlicher Waffen und Munition bestätigen.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts oder einer Gemeindebehörde, wenn und soweit diese eine ihnen verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden haben (Präjudizialität) und sie auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden haben. Nach Art. 20 Abs. 2 StGHG muss der Antrag die Darlegung der Gründe der behaupteten Rechtsverletzungen enthalten.
Das Obergericht ist unbestritten ein Gericht im Sinne des Art. 20 StGHG. Sein Antrag ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet. Auf seinen Antrag, die Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61, auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, ist daher einzutreten.
2. Die im Anlassfall zur Anwendung gelangte Bestimmung lautet:
Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61 Art. 1 Verbot
"1 Die Herstellung und die Einfuhr, die Veräusserung und die Überlassung, der Besitz und das Führen folgender Waffen und Munition sind verboten:
a). Vorderschaftrepetiergewehre (Pump-Action, Pump-Gun) mit oder ohne Röhrenmagazin und unabhängig von der Anzahl ladbarer Geschosse;
b). Aufgehoben
c). ...
d). ...
e). ...
2 Als Vorderschaftrepetiergewehre im Sinne von Abs. 1 Bst. a gelten Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem.
3 ...".
3. Das Obergericht geht namentlich davon aus, seinem Antrag komme deswegen Berechtigung zu, weil sich die Ermächtigung der Regierung zum Erlass von Verordnungen gemäss Art. 8 des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48 (Waffengesetz, WaffG, LR 514.1), ausdrücklich nur auf neuartige Waffen und neuartige Munition beziehe. Die Landesverfassung kenne nur die so genannte Durchführungsverordnung und keine gesetzesergänzenden Verordnungen oder Verordnungen, die anstelle von Gesetzen erlassen werden könnten. Nach dem Erlass des Waffengesetzes im Jahr 1971 sei bis zum Erlass der in Frage stehenden Verordnung, also rund 28 Jahre, der Erwerb und Besitz verschiedener Waffen, darunter die verfahrensgegenständliche Pump-Action, nicht mit Strafe bedroht, also straffrei gewesen. Die Regierungsverordnung habe neues Recht geschaffen, indem ein bis dahin strafloses Verhalten plötzlich strafbar geworden sei. Dies widerspreche nicht nur der liechtensteinischen Verfassung, sondern auch § 1 Abs. 1 StGB, nach dessen Inhalt nur strafbar sei, was zur Tatzeitbegehung unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung falle. Die in Frage stehende Verordnungsvorschrift sei somit gesetzwidrig. Vorderschaftrepetiergewehre (Pump-Action, Pump-Gun) habe es bereits vor Erlass des Waffengesetzes vom 3. November 1971 gegeben. Es handle sich somit - wie auch bei der dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Waffe - um keine neuartige Waffe. Um diese in den Verbotskatalog aufzunehmen, wäre es somit erforderlich gewesen, dass der Gesetzgeber den Katalog des Art. 7 WaffG erweitert hätte. Dies sei nicht geschehen.
4. Art. 8 Waffengesetz lautet:
"Verbot neuartiger Waffen oder Munition
Die Regierung hat die Herstellung und Einfuhr, die Veräusserung und Überlassung, den Besitz und das Führen von neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, durch Verordnung zu verbieten."
Nach Meinung des Obergerichts hat Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl. 1999 Nr. 61, in Art. 8 WaffG keine hinreichende Grundlage. Das Obergericht beschränkt sich bei seiner Auslegung auf den Wortlaut von Art. 8 WaffG und stellt vor allem darauf ab, dass das Gesetz von "neuartigen Waffen" spricht. Dabei geht das Obergericht offenbar davon aus, dass der Wortlaut "neuartig" nur solche Waffen deckt, die 1971 noch nicht bekannt waren. Neuartige Waffen können aber, wenn man vom Gesetzeszweck her auslegt, durchaus auch Waffen sein, die sich im Moment im Umlauf befinden oder benützt werden und im Gegensatz zu früher gerade jetzt als Gefahrenpotential erkannt werden; dies etwa im Gegensatz zu reinen Antiquitäten. Mit keinem Wort geht das
Obergericht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999, StGH 1999/11 (LES 2002, 196) ein, das u. a. die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition zum Gegenstand hatte.
4.1. Im genannten Urteil wurde ausgeführt, der Staatsgerichtshof gehe in der Entwicklung seiner Rechtsprechung zur verfassungsmässigen Normprüfung von Verordnungen grundsätzlich von der generellen selbständigen Vollzugskompetenz der Regierung (Art. 92 Abs. 1 und Art. 78 LV) aus. Auch wenn das Legalitätsprinzip (Art. 92 Abs. 2 LV) für die Verordnungsbefugnis massgeblich zu-grunde gelegt sei, werde abgehend von der ursprünglichen, an älterer positivistischer Lehre und Rechtsprechung orientierten strikten Bindung an einen im Detail vorgegebenen Gesetzeswortlaut das Mass einer Bestimmtheit einer Delegationsnorm nicht generell, sondern nur unter Beurteilung der Bedeutung und der Natur der jeweils zu regelnden Materie festgestellt (Hinweis auf Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Recht-sprechung des Staatsgerichtshofes, Vaduz 1999, 290). Nach einer Darlegung der Entwicklung der Rechtsprechung und mit Hinweisen auf die Lehre führte der Staatsgerichtshof aus, nicht mehr jede noch so unwesentliche Angelegenheit müsse wenigstens in den Grundzügen im Gesetz geregelt werden, nur grundlegende Bestimmungen seien in Gesetzesform zu giessen. Auch wenn bei Bejahung differenzierter Beurteilung gegen die Kriterienwahl und Anwendung der "Wesentlichkeitstheorie" kritische Bedenken geltend gemacht würden, werde die Entscheidung bei bestehender Unschärfe über das vertretbare Mass der "offenen" Verordnungsdelegation von Fall zu Fall in der verantwortlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts gesehen (StGH 1999/11, Erw. 4.3 in fine).
4.2. Zur Rüge der Gesetzwidrigkeit der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition führte der Staatsgerichtshof aus, das Waffenrecht stelle in der Entwicklung der Waffentechnik, im wachsenden Waffenhandel mit der zunehmenden Verbreitung des Waffenerwerbs über den sachnotwendigen Bedarf hinaus und den an Zahl und Folgen unverkennbar bedenklichen Vorfällen von Waffenmissbrauch eine komplexe Materie dar. Die rechtliche Regelung dieser Materie in Richtung von entsprechenden Kontrollen und Einschränkungen begegne nicht nur der zwischen den Experten kontroversen technischen Beurteilung von Waffen und Munition, sondern auch wachsenden Emotionen, die für eine Detailregelung den Gesetzgeber überfordern müsse. Diese Erscheinungen seien nicht nur in Liechtenstein in den Jahren seit Erlass des Waffengesetzes, sondern vor allem durch die Änderung - Verschärfung der Waffenvorschriften in den Nachbarstaaten - in einem Masse angewachsen, dass notwendige Regelungen in gebotener Zeit nicht durch den Gesetzgeber im letzten Detail normiert werden könnten, sondern aufgrund gesetz-mässiger Verordnungskompetenz in Verantwortung des Vollziehungsgebots durch die Regierung mit Verordnung zu treffen seien (Art. 92 LV). Zu Art. 8 WaffG erwog der Staatsgerichtshof, dieser stelle in dem nach Sach- und Gefährdungskategorie bestimmten Rahmen eine verfassungsmässig vertretbare Verordnungsgrundlage für Art. 1 Bst. a der in Frage stehenden Verordnung dar.
Mit den Begriffen "neuartige Waffen oder neuartige Munition", "die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten", würden den besonderen Gegebenheiten der komplexen Materie "Waffen" Ermächtigungskategorien gegeben, die sich im Rahmen der sachnotwendig flexiblen Verordnungskompetenz im Sinne von Art. 92 Abs. 2 LV hielten. Neuartigkeit von Waffen sei hierbei nach Erscheinen und Verbreitung im Inland zu beurteilen. Zwar beziehe sich der Wortlaut von Art. 8 WaffG ausdrücklich auf neuartige Waffen, jedoch lägen hier triftige Gründe vor, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn des Gesetzes wiedergebe und diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliege. Es sei nämlich nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, Waffen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, bei Vorliegen einer solchen Gefahr, ungeachtet ihrer Eignung für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, allein aufgrund ihres Grades an Neuartigkeit von einem allfälligen Waffenverbot auszunehmen. Vielmehr sei der Gesetzgeber bei Erlass des Waffengesetzes offenbar davon ausgegangen, dass nur neuartige Waffen eine solche Gefährdung hervorzurufen geeignet seien.
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung finde allerdings dort ihre Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt sei zu beachten, dass sich der Stimmbürger und die Stimmbürgerinnen gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können müssen, dass aus dem Gesetzestext die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind, um somit die echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums zu ermöglichen. Die vorgenannte Auslegung bewege sich innerhalb dieser Grenzen. Art. 8 WaffG bezwecke den Schutz der öffentlichen Sicherheit und nicht deren Einschränkung allein aus dem Umstand des Grades an Neuartigkeit von Waffen. Eine solche Auslegung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Güterabwägung opportun. Das private Besitzen und Sammlerinteresse hinsichtlich einzelner gefährlicher Waffengattungen vermöge hier dem gewichtigen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nur wenig entgegenzuhalten. Die Einschränkung dieses privaten Besitz- und Sammlerinteresses könne in diesem Zusammenhang als leichter Grundrechtseingriff gewertet werden, weshalb Art und Schwere des Grundrechtseingriffs der vom Staatsgerichtshof vorgenommenen Interpretation gerade nicht entgegenstünden.
4.3. Fragt man nach dem entscheidenden Auslegungsergebnis, zu dem der Staatsgerichtshof in seinem Urteil im Jahr 1999 (StGH 1999/11), namentlich unter Heranziehung des Gesetzeszwecks, kam, so besteht es, wie oben referiert, in der Feststellung, dass Neuartigkeit von Waffen im Sinne von Art. 8 WaffG nicht nur nach dem Kriterium der Neuartigkeit im technischen Sinn, sondern auch nach Erscheinen und Ausbreitung im Inland verstanden werden kann. Dieser Rechts-gedanke ist nach wie vor zutreffend. Das Obergericht hat sich zwar mit dieser Argumentation nicht beschäftigt; es hat allerdings auf die Strafdrohung hingewiesen, die mit einer Nichtbeachtung von Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition verbunden ist (siehe oben Erwägung 3). Nach Art. 20 Abs. 1 Waffengesetz begeht ein Vergehen und ist vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen zu bestrafen, wer: "a) verbotene Waffen und Munition oder neuartige Waffen und Munition, die gemäss Art. 8 als verboten bezeichnet wurden, herstellt, einführt, veräussert, überlässt, besitzt oder führt (...)". Nach Art. 2 der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition finden bei Übertretungen des Verbots "die Strafbestimmungen des Waffengesetzes sowie dessen Bestimmungen über den Verfall verbotener Waffen an den Staat Anwendung." Mit dieser Strafdrohung hat sich der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 nicht näher auseinandergesetzt. Er hat den mit dem Verbot einhergehenden Eingriff in die Eigentumsgarantie unter Hinweis auf das Besitz- und Sammlerinteresse als "leicht" eingestuft. Ob diese Einstufung als blosser Eingriff in die Eigentumsgarantie in Anbetracht der Strafdrohung aufrechterhalten werden kann, ist fraglich. Denn aufgrund dieser Strafdrohung ist auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV betroffen, welches nach der StGH-Rechtsprechung im Gegensatz zum allgemeinen Legalitätsprinzip ein Grundrecht darstellt (StGH 2005/15; www.stgh.li/). Danach kann nur eine Tat eine Strafbarkeit begründen, die in allen Tatbestandselementen hinreichend klar einem im Gesetz vorgesehenen Delikt entspricht. Was die formellgesetzliche Grundlage angeht, sind je nach der Schwere der angedrohten Strafe unterschiedliche Anforderungen an die Klarheit zu stellen. Jedenfalls bedarf eine Strafe, die einen Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, wie das Art. 20 Abs. 1 Bst. a WaffG vorsieht, tatbestandlich einer klaren formellgesetzlichen Grundlage. Andere Straftaten können im Rahmen von Gesetz und Verfassung auf Verordnungsstufe geregelt werden. Diese Praxis des Staatsgerichtshofs entspricht im Wesentlichen derjenigen des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 112 Ia 112 f.). Aufgrund dieser Erwägungen lägen im Beschwerdefall wohl genügend triftige Gründe vor, um gegenüber der StGH-Entscheidung 1999/11 nunmehr eine Praxisänderung vorzunehmen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Praxisänderung StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79]). Doch kann die Frage, ob sich ein solcher Praxiswechsel aufdrängt, wenn man die Strafdrohung in die Betrachtung einbezieht, hier offen gelassen werden.
5. Denn unabhängig hiervor lässt sich Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung nicht auf alle Zeiten auf Art. 8 WaffG stützen. Die mit solchen Waffen verbundenen Gefahren bleiben nämlich nicht ewig "neuartig". Die Bezugnahme auf die Neuartigkeit hat eine mit einer Befristung verwandte Funktion. Es muss hier nicht weiter auf die Frage eingegangen werden, wie lange eine allfällige durch die Verbreitung von Vorderschaftrepetiergewehren bewirkte Gefahr als "neuartig" gelten kann. Nachdem mehr als fünf Jahre verstrichen sind, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr von einer neuartigen Gefahr gesprochen werden. Es ist deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, hier Klarheit zu schaffen. Er hat zu beurteilen, ob er die Vorderschaftrepetiergewehre unter den Katalog der verbotenen Waffen nach Art. 7 WaffG einreihen will oder nicht. Da er dies bis heute nicht getan hat, verlor Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. März 1999 über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition, LGBl 1999 Nr. 61, im Zeitablauf seine gesetzliche Grundlage. Da Art. 1 Abs. 2 ohne Art. 1 Abs. 1 Bst. a keinen Sinn macht, teilt Art. 1 Abs. 2 dessen Schicksal.
6. Nach den vorstehenden Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2007