StGH 2006/102
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender: stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R R
vertreten durch:
Jelenik & Partner Advokaturbüro 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2006 zu VGH2006/30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 28. September 2006, VGH 2006/30, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer, ihm den schweizerischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von dreizehn Monaten abzüglich vier Tagen zu entziehen. Der Entzugsbeginn wurde auf den 1. Juni 2006 festgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde jedes Führen von Motorfahrzeugen während der Entzugsdauer untersagt. Als Ausnahme wurde ihm das Lenken eines Fahrzeuges der Spezialkategorien F, G und M erlaubt; dies unter der Voraussetzung, dass er einen Antrag auf Erteilung eines beschränkt gültigen Führerausweises (FAK) stellt und einen solchen erhält.
Begründet wurde die Verfügung mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln und schwerer Verkehrsgefährdung durch Fahren im stark angetrunkenen Zustand, BAK mindestens 1.62 Gew.-‰, wobei ein Rückfall innert 5 Jahren vorliege (Art. 29 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV), begangen am Freitag, 10. März 2006 um 21:45 Uhr auf der Hauptstrasse "Zollstrasse" in Schaan, Höhe Liegenschaft Nr. 82, Fahrtrichtung Linden-Kreuzung, mit dem Personenwagen VW Touareg, liechtensteinische Kontrollschilder FL1xxxx.
Die zugrunde gelegte Alkoholisierung sei aufgrund einer Blutprobenanalyse erwiesen und es müsse ihm daher gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Bst. b SVG (obligatorischer Warnungs-Entzug Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 VZV) der Führerausweis entzogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch innert 5 Jahren seit Ablauf (1. November 2003) seines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt habe, liege Rückfall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG vor, wonach die gesetzliche Entzugsdauer mindestens 12 Monate betrage. Aufgrund der hohen Alkoholisierung habe er die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet, weshalb die Entzugsdauer im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VZV und nach den Regierungsrichtlinien vom 22. Dezember 1998 (RA 98/3294-2233) über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie ständiger Spruchpraxis der Oberinstanzen sanktionserschwerend auf dreizehn Monate erhöht werde.
Dem schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 2006 und der geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit habe die MFK insofern gebührend Rechnung getragen, als dass ihm mit Verfügung vom 14. März 2006 nach 4 Tagen der von der Polizei auf der Stelle abgenommene Führerausweis bis zum Eingang des definitiven Polizeirapports wieder ausgefolgt worden sei.
Die schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2006 habe die MFK erhalten und geprüft. Die darin enthaltenen Argumente, wonach die vom Beschwerdeführer am 1. September 2003 in der Schweiz begangene und im ADMAS-Register des Bundesamtes für Strassen (Astra) in Bern registrierte FiaZ-Widerhandlung in Liechtenstein als Rückfall keine Anwendung finden dürfe, könnten den Beschwerdeführer aber nicht entlasten, da bei ihm nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekommission und des Verwaltungsgerichtshofes durch den FiaZ-Vorfall in der Schweiz eindeutig Rückfall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG vorliege. Aufgrund des hohen Grades der Alkoholisierung und dem damit zusammenhängenden hohen Verkehrsgefährdungspotenzial sei die verfügte Entzugsdauer angemessen.
2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der MFK Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK), welche die Beschwerde mit Entscheidung vom 29. Juni 2006 zu VBK 2006/28 abgewiesen hat.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der VBK dergestalt abzuändern, dass die Entzugsdauer mit zwei Monaten abzüglich vier Tagen festgelegt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung der VBK aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die VBK zurückzuleiten, sowie die Kosten des Verfahrens dem Land Liechtenstein zur Tragung zu überbinden.
4. Nach Beizug der Vorakten der VBK (VBK 2006/28) und Erörterung der Sachund Rechtslage in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. September 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28. September 2006 zu VGH 2006/30 die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der VBK bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Da feststehe, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand mit einem Blutalkoholkonzentrationswert von mindestens 1.62 Gew.-‰ gelenkt habe, habe der Beschwerdeführer gegen Art. 29 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV verstossen, wonach jemand, der angetrunken sei, kein Fahrzeug führen dürfe. Gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. b SVG sei der Führerausweis jedenfalls zu entziehen (obligatorischer Warnungs-Entzug). Die Dauer des Entzuges betrage dabei gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG mindestens zwei Monate und erhöhe sich gemäss Bst. d leg.cit. auf mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren sei.
4.2. Strittig sei, ob im gegenständlichen Fall auf Grund des im Jahr 2003 gegen den Beschwerdeführer durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen angeordneten Führerausweisentzuges Rückfall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG vorliege.
Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde vom 5. Juli 2006 vor, dass er im ADMAS-Register des Fürstentums Liechtenstein nicht vermerkt sei, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles aus dem Jahre 2003 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die Frage eines Rückfalles sei keine Frage des Ermessens sondern eine Rechtsfrage, was sich aus Art. 99c SVG ableiten lasse. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass sich die Frage eines Rückfalls nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG danach beurteile, ob der Betroffene im liechtensteinischen ADMAS-Register dahingehend vermerkt sei, wonach über diesen innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verfügt worden sei. Somit dürfe der Vorfall aus dem Jahre 2003 im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und auch nicht vom Ermessensspielraum der Behörde gedeckt. Auch würden die Unterinstanzen eindeutig gegen das Territorialitätsprinzip verstossen, weil dem Fürstentum Liechtenstein keine Berechtigung zukomme, den Vorfall in der Schweiz aus dem Jahre 2003 gegen den Beschwerdeführer zu verwerten. Würde man dem Beschwerdeführer den Vorfall aus dem Jahre 2003 als Vortat anlasten, würde dies zu einer massiven Ungleichbehandlung führen. Bei einem aus Österreich oder Deutschland nach Liechtenstein zugezogenen Ausländer könnten nämlich Vortaten aus dem ehemaligen Heimatland ebenfalls nicht nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG angelastet werden.
4.3. Dem Beschwerdeführer sei insoweit zuzustimmen, als dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines Rückfalles im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG primär nicht um die Beurteilung des automobilistischen Leumunds im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VZV handle. Dagegen werde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das allfällige Vorliegen eines Rückfalles nicht auf das Vorliegen eines früheren durch liechtensteinische Behörden erlassenen Führerausweisentzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand eingeschränkt. Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG werde insofern auch nicht durch Art. 99c SVG eingeschränkt. Vielmehr sei auf den Sinn und Zweck des Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG abzustellen. So werde gerade das Fahren in angetrunkenem Zustand vom Gesetzgeber als besonders gefährliches und schädliches Verhalten eingestuft. Mit der Androhung eines Warnungsentzuges sollten die in Liechtenstein wohnhaften Fahrzeugführer zu guten und disziplinierten Fahrzeugführern erzogen werden. Die erhöhte Entzugsdauer von einem Jahr bei Rückfall solle unbelehrbare Fahrzeugführer spürbar zur Einsicht zwingen, dass das Fahren in angetrunkenem Zustand keinesfalls von der Gesellschaft toleriert werde und offensichtlich unbelehrbare Fahrzeugführer sollten zu verkehrskonformem Verhalten erzogen werden. Dieses Schutzinteresse bestehe jedoch vor allem im Inland. Dabei sei es unter dem Blickwinkel der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Schutzinteresse von Liechtenstein nur konsequent bei der Beurteilung eines Rückfalles im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG eine von einem in Liechtenstein wohnhaften Fahrzeugführer in der Vergangenheit im Ausland begangene Vortat miteinzubeziehen. Insofern greife das Territorialitätsprinzip hier nicht. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt des den Rückfall begründenden Vorfalles den Wohnsitz in Liechtenstein gehabt habe oder nicht. Hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles im Jahre 2003 bereits seinen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt, wäre dieser Vorfall ja auch als rückfallbegründend herangezogen worden. Der frühere Vorfall werde somit nicht territorialistisch betrachtet, sondern bei der Anwendung der Rückfallsbestimmung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG miteinbezogen. Um dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit gerecht zu werden, werde somit die Beurteilung eines früheren Vorfalles unabhängig davon zu treffen sein, in welchem Land der Betroffene zum Zeitpunkt dieses Vorfalles gelebt habe.
4.4. Wenn der Beschwerdeführer einwende, nach dem Territorialitätsprinzip dürften nur Inlandssachverhalte berücksichtigt werden, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Territorialitätsprinzip nur eines von verschiedenen theoretischen Ansatzpunkten sei, um internationale Sachverhalte verwaltungsrechtlich zu beurteilen (mit Verweisung auf LJZ 2003, 82). Im Bereich des Führerausweisentzuges bei internationalen Sachverhalten würde sich die neuere Rechtsprechung vom Territorialitätsprinzip wegbewegen. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass der Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG gebiete, nicht vom Territorialitäts-, sondern vom Wohnsitzprinzip auszugehen, denn der Beschwerdeführer habe durch sein verfahrensgegenständliches Verhalten vom 10. März 2006 zu erkennen gegeben, dass er sich durch die Administrativmassnahme eines zweimonatigen Führerausweisentzuges nicht belehren lasse, in alkoholisiertem Zustand kein Motorfahrzeug zu lenken. Auch wenn sich der Vorfall im Jahr 2003 im Ausland, nämlich in der Schweiz, ereignet habe und der damalige Führerausweisentzug von den schweizerischen Behörden verhängt worden sei, verlange das liechtensteinische SVG, dass dies nicht ausser Betracht bleiben dürfe. Dieses Prinzip der Beachtung von Auslandssachverhalten im inländischen Verwaltungsverfahren gelte im Verhältnis zur Schweiz umso mehr, als der zwischen der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossene Staatsvertrag (Notenaustausch) vom 15. Dezember 1977 für die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, LGBl. 1978 Nr. 7, verlange, dass der Wohnsitzstaat den Führerausweis entziehe, wenn eine entsprechende Verkehrsverletzung im andern Staat erfolge (mit Verweis auf VGH 2005/86 vom 9. Februar 2006). Auch das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge vom 3. Juni 1976, LGBl. 1983 Nr. 29, und Art. 29 Abs. 4 VZV gingen nicht vom Territorialitäts-, sondern vom Wohnsitzprinzip aus.
4.5. Insgesamt könne festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG gegeben seien. Der Ablauf des letzten Warnungsentzuges wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand liege innerhalb der fünfjährigen Frist.
4.6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VZV seien die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, bei der Festsetzung der Dauer zu berücksichtigen.
Insgesamt sei die von der Motorfahrzeugkontrolle und VBK festgesetzte Entzugsdauer von dreizehn Monaten angemessen. Wie von der Motorfahrzeugkontrolle und der VBK ausreichend ausgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer auf Grund der hohen Alkoholisierung die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet, so dass die Bemessung der Entzugsdauer mit einem Monat über der Mindestentzugsdauer von einem Jahr angemessen sei.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Oktober 2006 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte, nämlich Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 bzw. 31 LV), Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) und Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV).
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2006 zu VGH 2006/30 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückweisen, sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden.
6. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zunächst fasst der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht die für alle seine Grundrechtsrügen relevanten Ausführungen der Individualbeschwerde wie folgt zusammen:
Unter Berücksichtigung des Vorfalls am 1. November 2003 in der Schweiz werde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d SVG Rückfall vorgeworfen. Am 1. November 2003 habe der Beschwerdeführer, der Schweizer Bürger sei, in der Schweiz gelebt und sei mit Liechtenstein in keiner wie immer gearteten Rechtsbeziehung gestanden.
Ein Rückfall liege gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d SVG vor, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Ob ein Rückfall angenommen werden könne, bestimme sich nach Art. 99c Abs. 1 SVG, wonach die MFK ein ADMAS-Register führe, worin aber nur Führerausweisentzüge registriert würden, die von liechtensteinischen Behörden oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein verfügt würden. Dieses Register diene gemäss Abs. 2 zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, unter anderem der Durchführung von Administrativmassnahmen. Für solche Massnahmen bilde demnach das liechtensteinische ADMAS-Register die gesetzliche und tatsächliche Grundlage. Der von den Behörden als Vortat für den Rückfall angenommene Vorfall sei nicht im liechtensteinischen ADMAS-Register eingetragen. Da der Beschwerdeführer somit nicht im liechtensteinischen ADMAS-Register aufscheine, müsse er somit als unbescholten gelten, weshalb der Führerausweisentzug ohne Annahme eines Rückfalles zu verfügen sei.
6.2. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung (Art. 43 LV) wird vorgebracht:
Der Begründungspflicht sei insbesondere nur dann Genüge getan, wenn die rechtsanwendende Behörde unter anderem mit ihrer Begründung erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
Insbesondere müsse aus der Entscheidung in Bezug auf die Beweiswürdigung hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die Behörde habe leiten lassen. So habe auch der Staatsgerichtshof erkannt, dass die Behörde das Vorbringen der Betroffenen anzuhören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen habe. Insoweit überschneide sich dieser Grundrechtsanspruch auch mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV (mit Hinweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Seite 238ff und StGH 1988/11).
Der Beschwerdeführer erachte sich in diesem grundrechtlich gesicherten Anspruch verletzt, weil der VGH in seinem Urteil auf das Vorbringen zu Art. 99c SVG in keiner Weise eingehe und keine nachvollziehbare Begründung dafür liefere, weshalb die Rechtsansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein solle.
Der VGH habe im angefochtenen Urteil nur in einem einzigen Satz auf Art. 99c SVG Bezug genommen, nämlich auf Seite 11, vorletzter Satz. Ansonsten fänden sich zum besagten Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ausführungen oder gar eine Begründung dafür, weshalb dieses Vorbringen unbeachtlich sein solle. Der VGH nehme keine Stellung dazu, ob der Beschwerdeführer im liechtensteinischen ADMAS-Register nach Art. 99c aufscheine, ob Art. 99c hier anwendbar sei bzw. aufgrund welcher anderen gesetzlichen Bestimmungen neben Art. 99c SVG es möglich sei, den Vorfall betreffend den Beschwerdeführer vom 1. November 2003 in der Schweiz zur Durchführung von Administrativmassnahmen in Liechtenstein heranzuziehen. Selbstredend fände sich deshalb auch keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die gesetzliche Anordnung in Art. 99c Abs. 2 SVG, wonach das liechtensteinische ADMAS-Register in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung von Administrativmassnahmen diene, im vorliegenden Fall nicht gelten solle, sondern entgegen dieser Gesetzesbestimmung auf ein ausländisches ADMAS-Register zurückgegriffen werde.
Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle im angefochtenen Urteil sohin jede nähere Ausführung und erst Recht eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Urteil des VGH in seinem verfassungsmässig garantierten Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung verletzt werde.
6.3. Zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 LV) wird vorgebracht:
Der allgemeine Gleichheitssatz fordere eine Statusgleichheit, das Gebot der Folgerichtigkeit, das Postulat der Sachgerechtigkeit sowie das Willkürverbot. Das Gebot der Sachgerechtigkeit werde vom Staatsgerichtshof in vielen Entscheidungen konkretisiert und umschreibe das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Differenzierungen. Gleiches müsse gleich behandelt, Ungleiches dürfe nicht gleich gemacht werden. Der Gleichheitssatz sei insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (mit Verweis auf Höfling, S. 203 ff).
Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Anspruch auf Gleichheit verletzt. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe, laste der VGH dem Beschwerdeführer den Vorfall vom 1. November 2003 in der Schweiz als Vortat an. Dieser Vorfall erscheine im schweizerischen ADMAS-Register, welches der MFK aus nicht nachvollziehbaren Gründen offenbar zugänglich sei, nicht aber im liechtensteinischen ADMAS-Register. Weder nach innerstaatlichem Recht noch nach den bestehenden staatsvertraglichen Regelungen sei es für liechtensteinische Behörden möglich, Einsicht in ausländische Register zu erhalten, auch nicht in das schweizerische ADMAS-Register. Somit sei der MFK der Vorfall vom 1. November 2003 in der Schweiz entweder durch einen rechtswidrigen Vorgang oder durch Zufall zur Kenntnis gelangt. Es sei den liechtensteinischen Behörden auch nicht möglich, auf derartige Register in anderen Ländern zuzugreifen. Sohin könnten die liechtensteinischen Behörden von jedem anderen Ausländer, der nach Liechtenstein ziehe, im Falle von Verkehrsdelikten allfällige Vortaten, die sich vor deren Zuzug nach Liechtenstein zugetragen hätten, nicht in Erfahrung bringen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu allen anderen nach Liechtenstein zuziehenden Ausländern ungleich behandelt werde, zumal in seinem Fall etwaige Vorfälle, die vor seinem Zuzug nach Liechtenstein passiert seien, von den liechtensteinischen Behörden gegen ihn verwendet würden, während dies bei allen anderen nach Liechtenstein zuziehenden Ausländern nicht möglich sei und im Tatsächlichen auch nicht erfolge. Dabei sei insbesondere hervorzuheben, dass die liechtensteinischen Behörden in nicht rechtskonformer Art und Weise vom Vorfall am 1. November 2003 Kenntnis erlangt hätten.
Für eine derartige Ungleichbehandlung bestehe kein Raum. Sofern aus rechtlichen Erwägungen derartige Vortaten überhaupt von den liechtensteinischen Behörden angelastet werden könnten, habe dies in Entsprechung des Gleichheitsgrundsatzes bei allen zugezogenen Ausländern zu erfolgen oder bei keinem. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer nur deshalb, weil die MFK in ungesetzlicher Weise an einen Auszug aus dem schweizerischen ADMAS-Register gelangt sei, ungleich behandelt werde und ihm im Gegensatz zu anderen zugezogenen Ausländern verkehrsrechtliche Vortaten, die zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, als der Beschwerdeführer nicht einmal der Jurisdiktion des Fürstentums Liechtenstein unterstanden sei, angelastet würden.
6.4. Zur Verletzung des Willkürverbotes wird vorgebracht:
6.4.1. Willkür liege nach der neueren Rechtsprechung des StGH vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Es müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (mit Verweis auf StGH 1995/28, LES 1998, 6). Die Willkürlichkeit des Urteils ergebe sich aus mehreren Gründen, auf welche nachfolgend einzeln Bezug genommen werde.
6.4.2. Das Urteil sei willkürlich, weil der VGH ohne nachvollziehbare Begründung nicht auf das liechtensteinische sondern das schweizerische ADMAS-Register zurückgreife. Dadurch missachte der VGH die klare gesetzliche Bestimmung von 99c SVG, womit das Urteil willkürlich sei.
6.4.3. Der Beizug des Vorfalles vom 1. November 2003 in der Schweiz zum gegenständlichen Administrativverfahren mit der floskelhaften und standardisierten Begründung, dies sei aus dem Blickwinkel der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Schutzinteresse Liechtensteins notwendig und zulässig, sei ebenfalls willkürlich, da der VGH damit wiederum Art. 99c SVG missachte.
6.4.4. Willkürlich sei weiter die vom VGH praktizierte Auslegung des Wohnsitz-und Territorialitätsprinzips. Nach den Ausführungen des VGH verlange das Wohnsitzprinzip, dass der Vorfall vom 1. November 2003 nicht ausser Betracht bleiben dürfe. Dabei verkenne der VGH das Wohnsitzprinzip völlig, denn dieses könne nur auf Sachverhalte angewendet werden, die sich während des Wohnsitzes des Betroffenen in Liechtenstein zugetragen hätten. Wie der VGH aber selbst in seinem Urteil feststelle, habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 1. November 2003 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt.
Somit könne das Wohnsitzprinzip hier nicht zur Anwendung gelangen und die nur so zu verstehende Auslegung des VGH, das Wohnsitzprinzip berechtige Liechtenstein auch Vorfälle des Betroffenen heranzuziehen, die vor dessen Wohnsitznahme in Liechtenstein passiert seien, würde sich als grob verfehlt und daher als willkürlich erweisen.
Im Weiteren sei zu bemerken, dass Art. 99c SVG sowohl dem Territorialitätsprinzip- als auch dem Wohnsitzprinzip nachkomme. Denn im liechtensteinischen ADMAS-Register seien alle Daten registriert, die von liechtensteinischen Behörden verfügt würden (Territorialitätsprinzip) und jene, die von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein verfügt würden (Wohnsitzprinzip). Hingegen bestehe keine Berechtigung, Daten von zugezogenen Personen zu registrieren, die sich auf Zeiträume vor dem Zuzug nach Liechtenstein beziehen würden. Erst recht fehle jegliche Berechtigung dazu, etwaige Vorfälle aus diesen Zeiträumen im inländischen Adminstrativmassnahmenverfahren gegen den Betroffenen zu verwenden.
Insgesamt halte die vom VGH auf das Wohnsitzprinzip abgestützte Begründung für die Anrechnung des Vorfalles vom 1. November 2003 als Vortat einer Willkürprüfung nicht stand. Für eine derartige Ansicht fände sich nicht im Entferntesten eine akzeptable Begründung.
6.4.5. Willkürlich sei das angefochtene Urteil weiter, weil der VGH im Ergebnis dem Beschwerdeführer im Administrativmassnahmenverfahren zu dessen Nachteil einen Sachverhalt anlaste, der sich zu einem Zeitpunkt zugetragen habe, als der Beschwerdeführer mit Liechtenstein in keiner wie immer gearteten Beziehung gestanden habe. Hinsichtlich des Vorfalles vom 1. November 2003 habe der Beschwerdeführer nicht der Jurisdiktion von Liechtenstein unterstanden und könne dieser daher dem Beschwerdeführer heute auch nicht nachteilig angelastet werden. Die Anlastung jenes Vorfalles verstosse daher auch gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Das Fürstentum Liechtenstein könne nur derartige Sachverhalte nachteilig anlasten, welche auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen gegen den Betroffenen verwendet werden dürften. Diesbezüglich biete Art. 99c SVG eine ausreichende Grundlage, zumal dieser sämtliche verkehrsrechtliche Sachverhalte erfasse, welche für die Verfügung von Administrativmassnahmen ausschlaggebend seien. Eine Erweiterung dieser Bestimmung durch Erfassung von zusätzlichen Tatbeständen, dies unter Rückgriff auf allgemeine Floskeln und Grundsätze, sei unzulässig und erweise sich als Willkürakt.
6.4.6. Willkürlich sei schliesslich die Ansicht des VGH, dass die Beachtung von Auslandssachverhalten in inländischen Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Schweiz unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag vom 15. Dezember 1977, LGBl. 1978 Nr. 7 und das europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges von Führerausweisen, LGBl. 1983 Nr. 29 umso mehr gelte. Diese Ansicht sei undifferenziert und pauschal. Der VGH gebe die tatsächlichen Inhalte dieser Abkommen nicht wider und lasse auch jegliche nähere Begründung vermissen, weshalb diese Abkommen die Anlastung des Vorfalles vom 1. November 2003 ermöglichen sollten.
Der genannte Notenaustausch regle im Bereich der Administrativmassnahmen einerseits, dass in einem Staat angeordnete Verwaltungsmassnahmen so etwa Führerausweisentzüge und Fahrverbote, automatisch auch im anderen Staat gelten würden. Andererseits regle dieser Notenaustausch auch das Vorgehen bei Widerhandlungen von Lenkern der beiden Staaten, die Administrativmassnahmen nach sich ziehen könnten. Demgemäss hätten die beiden Staaten solche Widerhandlungen dem anderen Staat zu melden, sofern er Fahrzeuglenker des anderen Staates betreffe. Die Administrativmassnahmen seien sodann von jenem Staat zu veranlassen, dem der betreffende Lenker angehöre, der diese Administrativmassnahmen dann auch in seinem ADMAS-Register vermerke. Die Anwendung dieses Notenaustausches führe im Ergebnis somit immer dazu, dass von jenem Staat, in dem der Betroffene wohnhaft sei, aufgrund der Verkehrsgefährdung im anderen Staat eine Administrativmassnahme verfügt werde.
Aus diesem Notenaustausch mit der Schweiz ergebe sich jedoch keine Berechtigung, dem Beschwerdeführer den Vorfall vom 1. November 2003 anzulasten. Wäre jener Vorfall vom Notenaustausch erfasst, hätte dies die Eintragung des Vorfalles in dem nach Art 99c SVG zu führenden ADMAS-Register zur Folge gehabt. Der VGH bleibe dann auch jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb der Notenaustausch eine Berechtigung dafür geben solle, dem Beschwerdeführer den Vorfall vom 1. November 2003 anzulasten.
Gleiches gelte für das genannte europäische Abkommen, weil auch dieses nur Regelungen dafür vorsehe, dass Sachverhalte in einem ausländischen Staat, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben könnten, dem Wohnsitzstaat zu melden seien und dieser nach eigenem Recht ebenfalls noch Administrativmassnahmen verfügen könne. Der Vorfall vom 1. Novemeber 2003 werde daher auch nicht von diesem Übereinkommen erfasst, weil der Beschwerdeführer damals in der Schweiz gelebt habe und daher eine Meldung an Liechtenstein nicht durchzuführen gewesen sei. Wäre jener Vorfall vom Notenaustausch erfasst, hätte dies wiederum die Eintragung des Vorfalles in dem nach Art 99c SVG zu führenden ADMAS-Register zur Folge gehabt.
Der Verweis des VGH auf die genannten staatsvertraglichen Regelungen sei ohne jegliches Substrat und eine Anwendung auf den Beschwerdefall sei offensichtlich unrichtig und willkürlich.
6.4.7. Der Beschwerdeführer resümiert daher, dass der VGH ihm in willkürlicher Weise den Vorfall vom 1. November 2003 als Vortat im Sinne von Art. 16 SVG anlaste. Art. 99c SVG regle unmissverständlich, dass für die Durchführung von Administrativmassnahmen in Liechtenstein das liechtensteinische ADMAS-Register massgebend sei. Dieses diene zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, unter anderem eben der Führerausweisentzüge. Im liechtensteinischen Register scheine der Beschwerdeführer nicht auf und gelte daher verkehrsrechtlich als unbescholten. Der VGH laste dem Beschwerdeführer einen Vorfall an, der nur im schweizerischen ADMAS-Register vermerkt sei, was sich als grob willkürlich erweise. Der VGH vermöge auch keine nachvollziehbare Begründung darzulegen, nach Massgabe welcher gesetzlichen Bestimmungen der Vorfall vom 1. November 2003 als Vortat im Sinne von Art. 16 SVG anzusehen wäre. Vielmehr argumentiere der VGH mit allgemeinen Floskeln wie Verkehrssicherheit usw. und verweise auf Staatsverträge, welche offensichtlich nicht auf den Beschwerdefall anzuwenden seien.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Schreiben vom 10. November 2006 dahingehend geäussert, dass er auf eine Gegenäusserung verzichte, aber dennoch die beiden folgenden Hinweise geben wolle:
Liechtenstein und die Schweiz würden seit jeher in Bezug auf das schweizerische ADMAS-Register zusammenarbeiten. Über Details könne Herr Norman Wohlwend von der Motorfahrzeugkontrolle; Abt. Massnahmen (ADMAS) bestens Auskunft geben.
Vor wenigen Tagen, nämlich am 31. Oktober 2006, sei das LGBl. 2006 Nr. 209 ausgegeben worden. Es betreffe die Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich.
8. Mit Beschluss vom 4. April 2007 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2006 zu VGH 2006/30 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff. Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist-und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Analog zum Vorgehen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, erscheint es auch hier angezeigt, auf einige allgemeine Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Prüfung der konkret gerügten Grundrechtsverletzungen einzugehen.
2.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass Art. 99c SVG die einzige Grundlage bildet, um zu prüfen, ob eine rückfallbegründende Vortat vorliegt oder nicht.
Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht konkret an, aus welchem Grund er davon ausgeht, dass Art. 99c SVG die einzige Grundlage dafür sein soll. Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beurteilung des Vorliegens von Rückfall auf eine Eintragung im liechtensteinischen ADMAS-Register beschränken wollte. Abs. 1 von Art. 99c SVG bestimmt lediglich, dass die Motorfahrzeugkontrolle ein Administrativmassnahmenregister führt, das bestimmte angeordnete Administrativmassnahmen enthält. Abs. 2 sagt schliesslich, dass das ADMAS-Register unter anderem der Durchführung von Administrativ-und Strafverfahren dient. Daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass keine anderen Hilfsmittel für die Durchführung von Administrativverfahren beigezogen werden können als eben dieses Register.
Auch aus Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG ist nicht ersichtlich, dass eine Person im liechtensteinischen ADMAS-Register eingetragen sein muss, damit ein Rückfalltatbestand angenommen werden kann. Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG verlangt einzig, dass seit dem Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand maximal fünf Jahre vergangen sein dürfen. Es wird also einzig festgelegt, wann diese Vortat stattgefunden haben muss, nicht jedoch wo.
2.2. Der Beschwerdeführer bezweifelt weiter, dass die verfügende liechtensteinische Behörde die Informationen aus dem schweizerischen ADMAS-Register auf legale Weise erhalten hat, da dafür keine gesetzliche Grundlage bestünde.
Der Führerausweis wird im Verwaltungsverfahren entzogen. Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt (Untersuchungsgrundsatz). Danach klärt die zuständige Behörde den Sachverhalt selber vollständig ab. Dazu gehört im gegenständlichen Fall auch die Prüfung, ob ein Rückfall vorliegt oder nicht. Um diese Frage zu klären, prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen nicht nur das liechtensteinische ADMAS-Register, sondern auch weitere zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Quellen.
Tatsache ist, dass die schweizerischen und liechtensteinischen Behörden in Strassenverkehrsregistersachen seit vielen Jahren sehr eng zusammenarbeiten. Es stellt sich die Frage, ob eine rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit besteht.
In dem vom VGH im angefochtenen Urteil angeführten Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 15. Dezember 1977 für die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, LGBl. 1978 Nr. 7, wird in Rz 311 folgendes ausgeführt:
"Die von einem Staat angeordneten Verfügungen über ... den Entzug des ... Führerausweises, ... gelten auch auf dem Gebiet des anderen Staates."
Daraus folgt zwingend, dass der andere Staat, auf dessen Staatsgebiet die betreffende Verfügung ebenfalls gelten soll, von der betreffenden Verfügung Kenntnis haben muss, sonst kann die Einhaltung der Verfügung nicht überwacht werden. Die Kenntnisnahme kann nun durch Übermittlung jeder einzelnen Verfügung an den anderen Staat, was administrativ sehr aufwändig wäre, geschehen oder durch gegenseitige Einsichtsrechte in die entsprechenden Register.
Die Schweiz hat den Weg des Einsichtsrechts für die zuständigen liechtensteinischen Behörden in ihr ADMAS-Register gewählt. Diese Berechtigung wurde in der schweizerischen Verordnung über das automatisierte Administrativ-massnahmen-Register vom 18. Oktober 2000 (SR 741.55) ausdrücklich geregelt. Darin wird in Art. 1 festgelegt, dass das Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) führt. Dieses Register bezweckt, die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen, unter anderem eben auch bei der Durchführung von Administrativverfahren. Gemäss Art. 4 und 5 sind unter anderem auch die zuständigen liechtensteinischen Behörden ausdrücklich zur Datenbearbeitung und zur Datenabfrage berechtigt.
Somit ist die Einholung der Informationen aus dem schweizerischen ADMAS-Register durch die Motorfahrzeugkontrolle aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes, aufgrund der im genannten Staatsvertrag geregelten Zusammenarbeit sowie aufgrund der innerschweizerischen Gesetzeslage über die Zugriffsberechtigung auf das schweizerische ADMAS-Register nicht zu beanstanden.
Der guten Ordnung halber sei hier noch darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit am 1. November 2006 eine neue Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (LGBl. 2006/209) in Kraft getreten ist. Dieser Staatsvertrag dient der "Weiterführung und Vertiefung der bisherigen Zusammenarbeit in diesem Bereich".
2.3. Bisher wurde festgestellt, dass das liechtensteinische ADMAS-Register nicht die einzige Grundlage für die Feststellung eines Rückfalltatbestandes ist und dass die Einsichtnahme in das schweizerische ADMAS-Register durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden auf legaler Basis erfolgte. Somit stellt sich noch die Frage, ob die im Ausland erfolgte Vortat für das gegenständliche Verfahren überhaupt rückfallbegründend sein kann.
Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich, dass dies nicht sein könne, da das Territorialitätsprinzip dies verbiete und das vom VGH ins Feld geführte Wohnsitzprinzip nicht greifen könne, da der Beschwerdeführer als er die Vortat im Jahre 2003 verwirklichte, in der Schweiz gewohnt habe. Damals habe er keinerlei Verbindung zum Fürstentum Liechtenstein gehabt und habe somit auch nicht dessen Jurisdiktion unterstanden.
Der VGH führt richtig aus, dass das Territorialitätsprinzip nur einer von mehreren theoretischen Ansatzpunkten ist, um internationale Sachverhalte verwaltungsrechtlich zu beurteilen. Ebenfalls richtig ist, dass sich die Rechtsprechung im Bereich des Führerausweisentzuges bei internationalen Sachverhalten vom Territorialitätsprinzip wegbewegt. Sinn und Zweck des Rückfalltatbestandes in Art. 16 SVG ist es eindeutig, die inländische Bevölkerung vor unbelehrbaren Motorfahrzeugführern zu schützen. Vor diesem Hintergrund kann es tatsächlich nicht relevant sein -wie der VGH richtig ausführt -, ob die Vortat im In- oder Ausland verwirklicht wurde. Dieses Schutzinteresse der inländischen Bevölkerung wurde vom VGH als Begründung für die Berücksichtigung des Delikts aus dem Jahre 2003 als Vortat für den Rückfall ins Feld geführt. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls um eine "floskelhafte und standardisierte Formel" zur Begründung, sondern stellt der Schutz der inländischen Bevölkerung ein gewichtiges öffentliches Interesse dar.
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, das Wohnsitzprinzip könne auf die im Jahre 2003 in der Schweiz gesetzte Vortat nicht angewendet werden, da er damals als Schweizer Bürger in der Schweiz gewohnt habe und keinerlei Kontakt zu Liechtenstein hatte, so verkennt er, dass im Lichte des Wohnsitzprinzips nicht das im Jahre 2003 verwirklichte Delikt selbst beurteilt wird, sondern dass vielmehr im Jahre 2006, als der Beschwerdeführer eben bereits in Liechtenstein wohnhaft war und in Liechtenstein beim Fahren im angetrunkenen Zustand aufgegriffen wurde, die gemäss liechtensteinischem Recht noch andauernde Folge des Deliktes aus dem Jahre 2003, nämlich die noch laufende Rückfallfrist, beurteilt wird. Dies ist im Rahmen des Wohnsitzprinzips ohne weiteres zulässig.
Da somit gestützt auf das Wohnsitzprinzip im Ausland verwirklichte Sachverhalte berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Frage, ob das in der Schweiz verwirklichte Delikt vom 1. November 2003 für das aktuelle Delikt vom 10. März 2006 als rückfallbegründende Vortat zu beurteilen ist, bereits in Liechtenstein wohnhaft war, spricht nichts gegen die von den Unterinstanzen vertretene Ansicht, dass der Vorfall vom 1. November 2003 in der Schweiz eben als Vortat qualifiziert und damit Rückfall gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG angenommen wird. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Notenaustausch von 1977 die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises auch auf dem Gebiet des anderen Staates gelten. Das heisst, dass die in der Schweiz von schweizerischen Behörden erlassenen Verfügungen von der Wirkung her den in Liechtenstein von liechtensteinischen Behörden erlassenen Verfügungen gleichgestellt sind, sodass auch von daher kein Grund ersichtlich ist, die in der Schweiz verwirklichte Tat nicht als Vortat für Rückfall anzuerkennen.
3. Der Beschwerdeführer erachtet konkret den Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV) als verletzt, da er einerseits keine legale Basis dafür sieht, wie die MFK an den ADMAS-Registerauszug aus der Schweiz herangekommen sein soll und er sich andererseits gegenüber anderen aus anderen Staaten als der Schweiz zuziehenden Ausländern benachteiligt sieht, da dort keine Informationen über Vortaten in den betreffenden ausländischen Registern eingeholt werden könnten.
3.1. Gemäss dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Das Gleichheitsgebot kann anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45 in LES 2000, S. 1 ff). Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S. 205).
3.2. Voraussetzung für die Verletzung des Gleichheitssatzes ist somit das Vorliegen zumindest eines konkreten Vergleichsfalles, in dem anders entschieden wurde. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer jedoch keinen anderen entschiedenen Vergleichsfall nennen, so dass vorliegendenfalls eine Verletzung des Gleichheitsgebotes von vornherein ausgeschlossen ist.
Daher kann auch offen bleiben, ob der abstrakte, auf keinen konkreten Fall Bezug nehmende Vergleich in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde im Vergleich zu aus anderen Ländern allenfalls zuziehenden Ausländern gleichheitswidrig behandelt, tatsächlich eine Verletzung des Gleichheitssatzes begründen würden, zumal man sich die Frage stellen müsste, ob die Sachverhalte im Hinblick auf die vorgängigen Ausführungen zur besonderen, staatsvertraglich geregelten Zusammenarbeit mit der Schweiz tatsächlich vergleichbar wären.
4. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst weiter, dass er sich im grundrechtlich gesicherten Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung (Art. 43 LV) verletzt sehe.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]). Eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungspflicht liegt nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung vor (StGH 2000/68, Erw. 2.3; StGH 2000/11, Erw. 2.3). Im übrigen schadet im Lichte der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV selbst eine falsche Begründung nicht, sofern die Entscheidung im Ergebnis dennoch richtig ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]).
4.2. Im konkreten Fall rügt der Beschwerdeführer, dass der VGH in seinem Urteil auf das Vorbringen zu Art. 99c SVG in keiner Weise eingegangen sei und keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert habe, weshalb die Rechtsansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein solle. Nur in einem einzigen Satz auf Seite 11, vorletzter Satz sei der VGH auf Art. 99c SVG eingegangen. Weiter nehme der VGH keine Stellung dazu, ob der Beschwerdeführer im liechtensteinischen ADMAS-Register aufscheine, ob Art. 99c SVG im vorliegenden Fall anwendbar sei bzw. aufgrund welcher anderen gesetzlichen Bestimmung neben Art. 99c SVG es möglich sein soll, den Vorfall vom 1. November 2003 in der Schweiz rückfallbegründend zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der VGH in Ziffer 13 ausführlich auf die Rückfallproblematik im gegenständlichen Fall eingeht. Er führt unter anderem aus, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG nicht durch Art. 99c SVG eingeschränkt werde, woraus sich entnehmen lässt, dass ein Rückfall gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Eintragung in Art. 99c SVG angenommen werden kann. Das decke sich mit dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG, der den Schutz der inländischen Bevölkerung vor uneinsichtigen Verkehrsteilnehmern bezwecke. Somit erkennt der VGH dem Art. 99c SVG offensichtlich nicht die entscheidende Bedeutung für die Beurteilung einer Vortat als rückfallbegründend zu, wie dies der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen macht. Aus den weiteren Ausführungen des VGH zum Territorialitäts- und Wohnsitzprinzip, zur engen Zusammenarbeit mit der Schweiz in Registerfragen des Strassenverkehrs und zum Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 1978 Nr. 7) ergibt sich ohne weiteres, dass er eben geraden diese Tatsachen als rechtsgenügliche Grundlage dafür ansieht, eine im schweizerischen ADMAS-Register eingetragene Vortat als rückfallbegründend anzunehmen.
Obwohl dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass der VGH seinen Standpunkt zur Zulässigkeit der Einsicht in das schweizerische ADMAS-Register und zur Verwertbarkeit dieser Informationen durchaus etwas ausführlicher hätte begründen können, kann unter Berücksichtigung des in Ziffer 4.2 dargelegten Gehaltes der grundrechtlichen Begründungspflicht und deren Schranken jedenfalls nicht von einer Verletzung dieses Grundrechts gesprochen werden. Der VGH hat seine Entscheidung richtig und ohne weiteres nachvollziehbar begründet.
5. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung insgesamt gegen das Willkürverbot verstosse.
5.1. Den Inhalt des eigenständigen, ungeschrieben Grundrechts des Willkürverbotes umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist.
5.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Motorfahrzeugkontrolle berechtigt war, den im schweizerischen ADMAS-Register eingetragenen Führerscheinentzug wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand, begangen im Jahre 2003 in der Schweiz, auf das gegenständliche, auf liechtensteinischem Staatsgebiet begangene FiaZ-Delikt als Vortat anzuwenden und damit die Rückfallregeln von Art. 16 Abs. 1 lit. d SVG zur Anwendung zu bringen.
Wie bereits ausgeführt wurde, stellt der Notenaustausch eine genügende Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit der Schweiz im ADMAS-Registerbereich dar, weshalb die Information von den schweizerischen Behörden jedenfalls auf legaler Basis erfolgte. Im weiteren geht aus den bisherigen Ausführungen auch klar und deutlich hervor, dass weder aus dem Gesetz, insbesondere auch nicht aus Art. 99c SVG, noch aus den dazugehörigen Materialien abgeleitet werden kann, dass das liechtensteinische ADMAS-Register die einzige zulässige Quelle bilden soll, um die Frage des Vorliegens von Rückfall zu prüfen. Im Gegenteil kann aus der bereits seit Jahren bestehenden und bewährten Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Bezug auf die Führung und Einsicht des ADMAS-Registers abgeleitet werden, dass das liechtensteinische ADMAS-Register zwar eine sehr wichtige, aber eben gerade nicht die einzige Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung von Rückfall bilden soll, weshalb der Erlass der angefochtenen Verfügung an sich jedenfalls kein Willkürakt war.
Da der Entzug an sich, wie vorgängig ausgeführt, begründet ist, und aufgrund der Qualität der Widerhandlung jedenfalls als angemessen eingestuft werden kann, muss auch die verfügte Entzugsdauer von dreizehn Monaten als durchaus angemessen beurteilt werden, zumal die Alkoholisierung von 1.62 ‰ erheblich ist und in solchen Fällen die Mindestentzugsdauer zwölf Monate beträgt. Von daher kann der Staatsgerichtshof in der Anordnung und Festsetzung der Dauer des Führerscheinentzuges unter Verweis auf den Rückfalltatbestand keine Willkür der Motorfahrzeugkontrolle bezüglich der Ermessensausübung erkennen.
Insgesamt ist das Vorgehen der Motorfahrzeugkontrolle unter Zugrundelegung des groben Willkürrasters jedenfalls nicht zu beanstanden.
6. Nachdem der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen Erfolg hatte, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
7. Die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den stattgebenden Präsidialbeschluss vom 4. April 2007 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrag von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 des GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2007