§ 798 ZPO Art. 104 Abs. 1 LVG Art. 46 , Art. 41 EMRK
Heisst der EGMR eine Individualbeschwerde gut, so hat das keine unmittelbaren Auswirkungen auf das innerstaatliche Urteil und führt namentlich nicht direkt zu dessen Änderung. Bei einem Konventionsverstoss gegen Gerichtsentscheidungen verpflichtet die EMRK nicht dazu, dem EGMR-Urteil, das feststellt, ein Urteil eines liechtensteinischen Gerichts verletze die EMRK, eine die Rechtskraft beseitigende Wirkung beizumessen. Die neue rechtliche Beurteilung durch den EGMR bildet in Liechtenstein mangels entsprechender Vorschriften auch keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Art 41 EMRK erlaubt es rechtskräftige Entscheidungen nationaler Gerichte, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoss gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet zu lassen. Auch wenn das Ergebnis für diejenigen Fälle unbefriedigend ist, in denen die Wiederaufnahme zur Abhilfe erforderlich ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts anstelle des Gesetzgebers gesetzgeberisch tätig zu werden.
Da die angefochtene Entscheidung, deren Wiederaufnahme beantragt wird, nicht auf der Verfahrensverletzung beruht, genügt die Feststellung durch den EGMR, dass die Konvention verletzt wurde, weswegen weitere Anordnungen zur Wiederherstellung des konventionskonformen Zustandes nicht erforderlich sind.
StGH 2006/111
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M R
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2006 zu VGH2005/75
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Oktober 2006, VGH 2005/75, in ihren staatsvertraglich und verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Antragsteller beantragten am 15. Juli 1997 bei der FL. Regierung die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von CHF 4'911'000.00, welche der Gemeinde Schellenberg aufzuerlegen sei und begründeten dies mit der Einzonierung ihrer beiden Grundstücke in die Zone "übriges Gemeindegebiet" und der damit bewirkten materiellen Enteignung. Mit Entscheidung vom 2./4. Juni 1998 wies die Regierung den Antrag der Antragsteller ab. Die gegen die Regierungsentscheidung erhobene Beschwerde wies die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 25. Juni 1999 ab. Der gegen die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhobenen Verfassungsbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Entscheidung vom 29. Februar 2000 keine Folge.
2. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 reichten die Antragsteller gegen das Fürstentum Liechtenstein eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Mit Urteil vom 19. Mai 2005 entschied der Gerichtshof, dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention insofern verletzt worden sei, als gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen wurde. Dies deshalb, weil die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Antragstellern keine Gelegenheit geboten hat, von der Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg Kenntnis zu erlangen und sich zu ihr zu äussern. Eine Entschädigung für materiellen Schaden sprach der Gerichtshof den Antragstellern nicht zu. Der Anspruch auf gerechte Entschädigung wurde im Übrigen zurückgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 2. September 2005 stellten die Antragsteller den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, das seinerzeit mit Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 28. Oktober 1998, VBI 1998/52, abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und neu durchzuführen, in eventu um ein vertieftes Ermittlungsverfahren zu ergänzen, dies im Wege der Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens bzw. der Wiedereinsetzung der Antragsteller gegen die Versäumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäusserung zur Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg vom 21. Oktober 1998, und im weiteren Verfahren den im Schriftsatz vom 7. Juli 1999 an die VBI und in diesem Schriftsatz gestellten Anträgen stattzugeben, nach Aufnahme der beantragten Beweise, insbesondere nach Vornahme eines Lokalaugenscheines und damit nach Ergänzung des Verfahrens der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Juni 1998 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Antragsteller vom 15. Juli 1997 in vollem Umfange stattgegeben wird, in eventu die vorgenannte Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung unter Überbindung der Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurück zu weisen und das Land Liechtenstein, in eventu die Gemeinde Schellenberg zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2006 Sach- und Rechtslage und wies den Antrag vom 2. September 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Ebenso wies er den Antrag vom 13. Oktober auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung am 19. Oktober 2006 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 170.00 und einer Entscheidungsgebühr von 4'250.00, den Antragstellern zur ungeteilten Hand bei sonstigem Zwang innert 14 Tagen an die Landeskasse zu bezahlen.
Der VGH begründete seinen Beschluss wie folgt:
4.1. Gemäss Art. 104 Abs. 1 LVG sei über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden.
Gemäss § 500 Abs. 2 ZPO sei die Wiederaufnahmeklage in der Regel beim Landgericht, wenn aber nur ein in höherer Instanz erlassenes Urteil von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen werde, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz einzubringen. Da die Antragsteller geltend machten, die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen, sei der Verwaltungsgerichtshof (vormals Verwaltungsbeschwerdeinstanz) zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die seinerzeitige Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom Staatsgerichtshof geschützt wurde, da dieser im normalen Instanzenzug nicht als höhere Instanz anzusehen sei.
4.2. Die Wiederaufnahmegründe der Zivilprozessordnung fänden sich in § 498 ZPO, wonach ein durch Urteil geschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden könne: 1. Wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet sei, fälschlich angefertigt oder verfälscht sei; 2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht habe und das Urteil auf diese Aussage gegründet sei; 3. wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt worden sei; 4. wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteile zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht habe; 5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet sei, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden sei; 6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil auffinde oder zu benützen in den Stand gesetzt werde, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schaffe und
Ein weiterer Wiederaufnahmegrund sei gemäss Art. 104 Abs. 2 LVG gegeben, wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde falle, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen anderen Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergehe.
Die Antragsteller sähen einen Wiederaufnahmegrund darin verwirklicht, dass die Gemeinde Schellenberg durch die Verletzung des Menschenrechts auf ein faires kontradiktorisches Verfahren unwidersprochen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz sachlich völlig unrichtige Behauptungen vortragen und so eine auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhende Entscheidung herbeiführen konnte. Daher seien die Voraussetzungen nach Art. 104 Abs. 2 LVG, wonach die Wiederaufnahme zu bewilligen sei, wenn in hohem Masse wahrscheinlich sei, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe, erfüllt. Der von den Antragstellern angeführte Wiederaufnahmegrund fände sich aber weder in Art. 104 Abs. 2 LVG noch in der ZPO. Gemäß § 506 Abs. 1 ZPO habe das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 497-499) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Bei Ermangelung eines dieser Erfordernisse sei sie durch Beschluss zurück zu weisen. Da die Antragsteller in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme keinen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund geltend machten, werde der Antrag zurückgewiesen.
4.3. Die Antragsteller hätten auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, den sie damit begründeten, dass hinsichtlich der Nichtanhörung der Antragsteller ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis für die Antragsteller vorgelegen habe, das sie an der Wahrnehmung einer Prozesshandlung, nämlich an einer weiteren Stellungnahme zur Gegenäusserung der Gemeinde gehindert habe.
Nach § 146 Abs. 1 ZPO sei einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde. Die Wiedereinsetzung komme nur bei Versäumung von Tagsatzungen und befristeten Prozesshandlungen, unabhängig davon, ob es sich um eine richterliche oder eine gesetzliche Frist handele, in Betracht. Dass die Antragsteller keine Gegenäusserung zur Stellungnahme der Gemeinde im Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz abgegeben hätten, liege aber weder daran, dass sie eine Tagsatzung versäumt hätten noch eine ihnen gesetzte Frist hätten verstreichen lassen. Da den Antragstellern keine prozessualen Rechtsversäumnisse unterlaufen seien, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 Abs. 1 ZPO nicht möglich.
4.4. Die Antragsteller hätten im weiteren die Wiederaufnahme von Amts wegen angeregt, da die Voraussetzungen von Art. 105 LVG gegeben seien, wonach die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen zu verfügen sei, wenn es in hohem Masse wahrscheinlich sei, dass eine verflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe. In der seinerzeitigen Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz fänden sich eine grössere Zahl von sachverhaltsmässigen Fehlaussagen, die auf gezielte Desinformation der Gemeinde Schellenberg in ihrer Gegenäusserung zurück zu führen seien, zu der die Antragsteller sich nicht hätten äussern können.
Dazu erwog der VGH, wie schon der Staatsgerichtshof in seiner das damalige Verfahren betreffenden Entscheidung festgehalten habe, hätte die Gegenäusserung der Gemeinde Schellenberg lediglich ein neues Vorbringen enthalten, welches allerdings in der Begründung der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz überhaupt keine Rolle gespielt habe. Alle anderen von den Antragstellern monierten Fehlaussagen seien bereits Gegenstand der damaligen Regierungsentscheidung gewesen, zu der sich die Antragsteller in ihrer Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz geäussert hätten.
Die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sei weder im LVG noch in den anderen liechtensteinischen Verfahrensgesetzen als Grund für eine Wiederaufnahme angeführt. Auch aus Art. 46 EMRK lasse sich keine Pflicht zur Wiederaufnahme ableiten. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden habe, lasse sich aus der Konvention nicht eine Pflicht des betroffenen Staates zur Wiederaufnahme des Verfahrens oder zur Durchführung irgendwelcher Verwaltungsmassnahmen ableiten (vgl. ÖJZ 1994 S. 322 ff. und ÖJZ 1996 S. 114 ff.). In diesem Sinne habe der EGMR in seiner dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Entscheidung den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens abgelehnt. Er führte aus, dass es in erster Linie dem betroffenen Staat obliege, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen seien, um seinen rechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 46 der Konvention nachzukommen, soweit diese Mittel mit den Schlussfolgerungen im Urteil des Gerichtshofs vereinbar seien.
Da die festgestellte Konventionsverletzung lediglich einen Verfahrensfehler betroffen habe, käme eine Wiederaufnahme des Verfahrens höchstens wegen neuer Aspekte, die im Rahmen des ersten Urteils nicht berücksichtigt worden seien, in Betracht. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
4.5. Ein Vergleich mit der Rechtsprechung in Österreich und der Schweiz zeige, dass auch dort ein Verfahren wegen festgestellter Verfahrensfehler nicht wieder aufgenommen werde. So habe z.B. der österreichische Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt, bei dem der EGMR eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt habe, weil eine beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei (VwGH-Beschluss vom 22. November 2004, 2004/10/0032). Aber auch das schweizerische Bundesgericht lehne in vergleichbaren Fällen eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens ab, obwohl nach Art. 139a OG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig sei, wenn der EGMR eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK gutgeheissen habe und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich sei. In seinem Urteil vom 28. Juni 2006, B. 57/06, habe das Bundesgericht ausgeführt, dass, wenn die Konventionsverletzung in der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift liege, dies allein nicht zur Folge haben könne, dass die anbegehrte Leistung zugesprochen bzw. ein Urteil in diesem Sinne revidiert werde (vgl. auch BGE 129 V 421). Anders verhalte es sich, wenn der EGMR eine Konventionsverletzung darin erblicke, dass der innerstaatliche Entscheid materiell-rechtlich ein Konventionsrecht verletze, indem z. B. einer Person unter Verletzung der Konvention ein Freiheitsrecht entzogen oder eine Leistung verweigert worden sei. In solchen Fällen bestehe die Wiedergutmachung darin, dass der Entzug des Freiheitsrechts aufgehoben oder die Leistung erbracht werde, was gegebenenfalls mittels Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu erfolgen habe, soweit dies zur Behebung der festgestellten Konventionsverletzung erforderlich sei.
4.6. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 hätten die Antragsteller beantragt, die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 zumindest parteiöffentlich durchzuführen und die Antragsteller und die Antragsgegnerin daran teilnehmen zu lassen. Wie schon unter Punkt 2. der Entscheidungsgründe ausgeführt, habe gemäss § 506 Abs. 1 ZPO das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Genau diese Prüfung sei anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Oktober 2006 vorgenommen worden, weswegen eine Teilnahme der Antragsteller an dieser Verhandlung weder notwendig gewesen noch gesetzlich vorgesehen sei.
4.7. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 41 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Bemessung der Gebühren richte sich nach dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls ist der Streitwert mit CHF 4'910'000.00 entsprechend der Höhe der im abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Entschädigung zu beziffern gewesen. Dem entsprechend betrage die Eingabegebühr CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 4'250.00 (Art. 34 und 35 Gebührengesetz).
5. Gegen den Beschluss des VGH haben die Beschwerdeführer am 29. November Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Sie führen in ihrer Beschwerde aus wie folgt:
5.1. Unter dem Titel "Formeller Antragssachverhalt" wird wie folgt argumentiert:
Gegenstand des Verfahrens sei gewesen und sei eine beantragte Entschädigung wegen rechtswidriger und einseitig belastender Zonierung von Wohngrundstücken. Der Beschwerdesachverhalt habe seinen Ursprung in einem Verfahren vor den Behörden und Gerichten des Fürstentums Liechtenstein, das mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 29. Februar 2000, StGH 1999/26, seinen Abschluss gefunden habe. Gegen diese Entscheidung hätten die Beschwerdeführer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden "EGMR") erhoben. Nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens habe der EGMR mit Urteil vom 19. Mai 2005, BNR 63151/00, ausgesprochen, dass die Antragsteller durch das innerstaatliche Verfahren in ihren Rechten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden seien. Nach Art. 6 EMRK hätte den Beschwerdeführern im Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz Gelegenheit gegeben werden müssen, auf die umfangreiche und sachverhaltsbezogene Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg eine Replik abzugeben. Nach Art. 44 EMRK sei dieses Urteil am 19. August 2005 rechtskräftig geworden, nachdem keine der Parteien einen Antrag auf
Überweisung an die Große Kammer gestellt habe.
Innerhalb von 14 Tagen hätten die Beschwerdeführer sodann gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof und beim Staatsgerichtshof Anträge auf Wiederaufnahme, in eventu Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingebracht.
Da es keinen Präzedenzfall in der Rechtsgeschichte des Fürstentums Liechtenstein gebe, hätten die Beschwerdeführer diesen Antrag bei beiden in Frage kommenden Gerichtshöfen gleichzeitig eingebracht, nämlich beim Verwaltungsgerichtshof und beim Staatsgerichtshof.
Für die Einreichung beim Verwaltungsgerichtshof spreche, dass die Menschenrechtsverletzung von diesem Gerichtshof begangen wurde, während für die Einreichung beim Staatsgerichtshof spreche, dass das Fürstentum Liechtenstein wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden sei, weil der Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 29. Februar 2000 die angegriffene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz pflichtwidrig nicht aufgehoben habe. Der Staatsgerichtshof habe über diese Eingabe vom 2. September 2005 bisher soweit erkennbar weder das Vorverfahren eingeleitet noch mündlich verhandelt noch entschieden. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die Behandlung dieser vorliegenden Beschwerde vom 29. November 2006 zu verbinden mit der noch ausständigen Behandlung der Eingabe vom 2. September 2005 an den Staatsgerichtshof.
5.2. Angefochtene Entscheidung
Die Beschwerdeführer hätten ihre Anträge an den Verwaltungsgerichtshof im Schriftsatz vom 2. September 2005 wie folgt begründet:
"Diese Eingabe wird sohin innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des EGMR eingebracht.
Nach Art. 41 EMRK haben die Mitgliedstaaten im Fall einer Verurteilung innerstaatliche Wiedergutmachung zu leisten, soweit dies die innerstaatlichen Gesetze ermöglichen. Nur soweit innerstaatlich keine Wiedergutmachung möglich ist, hat der EGMR Entschädigung zuzuerkennen.
Im Anlassfall hat der EGMR den Beschwerdeführern nur Kostenersatz zugebilligt, nicht jedoch eine materielle Entschädigung. Die Antragsteller haben auch vor dem EGMR vorgetragen, dass ihre Hauptzielsetzung auf innerstaatliche Wiedergutmachung gerichtet ist, die nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich sein werde, falls der EGMR auf eine Verurteilung des Fürstentums Liechtenstein erkenne.
Die Antragsteller haben übrigens bereits im Verfahren vor dem EGMR stets ihre Bereitschaft zu einem Vergleichsabschluss signalisiert. Sie stellen auch hier klar, dass sie die Herstellung einer gesetzmäßigen Widmung der streitgegenständlichen Grundstücke einer Entschädigung bei weitem vorziehen würden. Sie stehen für diesbezügliche Vergleichsgespräche auch jederzeit zur Verfügung. Nur angemerkt sei, dass ein jüngeres Schätzungsgutachten ergeben hat, dass die Grundstücke inzwischen mehr als das Doppelte der eingeklagten Entschädigung wert sein müssen.
Beim innerstaatlichen Ausgangsverfahren handelt es sich menschenrechtlich betrachtet um ein Einparteienverfahren, denn die Gemeinde gilt im menschenrechtlichen Sinne als Teil der Staatsorganisation. Es gibt daher keine Partei, die die Rechtskraft der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 29. Februar 2000 als Hinderungsgrund für die in dieser Eingabe gestellten Anträge geltend machen könnte.
Innerstaatliche Rechtslage
Nach Art. 104 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (im Folgenden 'LVG') können die Parteien die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung oder die Wiederaufnahme des Verfahrens unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung beantragen.
Nach Art. 104 Abs. 2 LVG ist die Wiederaufnahme zu bewilligen, wenn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Nach Art. 105 LVG ist die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens von Amtswegen zu verfügen, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass eine verflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Nach Art. 105 Abs. 3 LVG ist die Wiederaufnahme in allen Fällen von jener Instanz zu treffen, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird.
Betrifft der Fehler des wieder aufzunehmenden Verfahrens den Verwaltungsgerichtshof, so kann der Verwaltungsgerichtshof unter Vorbehalt des Wiederaufnahmeentscheides die Regierung oder die sonst erstinstanzlich tätig gewesene Amtsperson mit der unverzüglich durchzuführenden Parteienverhandlung beauftragen.
Nach Art. 106 LVG ist eine Entscheidung für nichtig zu erklären, wenn der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (lit. d) oder wenn maßgebliche Rechte einer Verfahrenspartei im Verfahren verletzt worden sind (lit. a). Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht fest, dass die Antragsteller in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden sind, weil ihnen im seinerzeitigen Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg zu replizieren.
Es steht also - für die innerstaatlichen Instanzen nach Art. 46 EMRK bindend - fest, dass die Verwatungsbeschwerdeinstanz durch ihr Verfahren Art. 6 EMRK verletzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung etwa der österreichischen Höchstgerichte steht fest, dass jede Verletzung des Art. 6 EMRK einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß darstellt, dass die mit diesem Verfahrensfehler belastete Entscheidung nichtig und als nichtig aufzuheben ist. Dies ist in Österreich ständige Rechtsprechung schon seit dem Jahre 1981. Der Nullitätsbegriff muss an Art. 6 EMRK gemessen werden (ständige Rechtsprechung seit 1 Ob 721/81 vom 22. September 1981).
Ein Wiederaufnahmegrund ist darin verwirklicht, dass die Gemeinde Schellenberg durch die Verletzung des Menschenrechts auf ein faires kontradiktorischen Verfahren unwidersprochen der Verwaltungsbeschwerdeinstanz sachlich völlig unrichtige Behauptungen vortragen und so eine auf falschen Sachverhaltsannahmen beruhende Entscheidung herbeiführen konnte. Bei Anhörung der Antragsteller wären diese Unrichtigkeiten ausgeräumt und der Sachverhalt dann völlig anders, nämlich richtig, angenommen worden.
Es sind daher die Voraussetzungen nach Art. 104 Abs. 2 LVG ebenso erfüllt, wonach die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, wenn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruht, als nach Art. 105 LVG, wonach die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens von Amtswegen zu verfügen ist, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass eine verflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Im Sinne der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen lag hinsichtlich der Nichtanhörung der Antragsteller ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis für die Antragsteller vor, das sie an der Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, nämlich an einer weiteren Stellungnahme zur Gegenäußerung der Gemeinde.
Die Anträge werden in der Reihenfolge gestellt, dass zunächst über den Wiederaufnahme und nur im Falle der Abweisung dieses Antrags über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden wolle.
Gleichzeitig kombinieren die Antragsteller auch ihre materiellrechtlichen Ausführungen mit dieser Eingabe und bringen sie innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein.
Es wird daher beantragt, den Antragstellern Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu für den Fall der Abweisung dieses Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Replik auf die Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg zu bewilligen, in der Folge den Antragstellern Gelegenheit zur Replik der Gemeinde Schellenberg zu geben und sodann ein neuerliches Verfahren im Sinne nachstehender Anträge durchzuführen. Da der Verwaltungsgerichtshof der direkte gesetzliche Nachfolger der Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist (bzw. diese ersetzt), kann der Antrag jedenfalls bei ihm eingereicht werden, weil er das wieder aufzunehmende bzw. wieder eingesetzte Verfahren zu führen haben wird. Gleichzeitig kombinieren die Antragsteller diesen formalen Antrag mit folgendem materiell-rechtlichen Vorbringen:
Verfahrensgang des Ausgangsverfahrens
Die Antragsteller sind zu je einem Fünftel Miteigentümer der zusammenhängenden Grundstücke Gemeinde Schellenberg, Gantensteingebiet, Katasternummern xx/IV und yy/IV,je Wiese, im Flächenausmaß von 2166 bzw. 609 Klaftern.
Die Antragsteller haben mit Eingabe vom 15. Juli 1997 bei der Regierung die Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe von CHF 4.911.000.00 beantragt, zahlbar durch die Gemeinde Schellenberg als für den Zonenplan verantwortliche Behörde.
Diesen Antrag hat die Regierung mit Entscheidung vom 4. Juni 1998, abgewiesen, ohne dass sie vor der Entscheidung ein Verfahren geführt hätte.
Gegen diese Entscheidung der Landesregierung haben die Antragsteller mit Eingabe vom 18. Juni 1998 Vorstellung erhoben, verbunden mit einer Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz für den Fall des Nichteintretens der Regierung.
Die Regierung hat am 30. Juni 1998 beschlossen, auf diese Vorstellung nicht einzutreten, sondern die Eingabe der Antragsteller an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zur weiteren Behandlung weiterzugeben.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat in der Folge mit Verfügung vom 8. Oktober 1998, VBI 1998/052, die Gemeinde Schellenberg zur Gegenäußerung eingeladen.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 1998 hat die Gemeinde Schellenberg eine Gegenäußerung erstattet. Diese Gegenäußerung mit weitgehend neuem Vorbringen wurde den Antragstellern nicht zur Kenntnis gebracht.
Ohne Durchführung einer Verhandlung hat die Verwaltungsbeschwerdeinstanz mit Entscheidung vom 25. Juni 1999 die Beschwerde verworfen.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller mit Eingabe vom 7. Juli 1999 fristgerecht Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben.
Ohne Ermittlungsverfahren und Verhandlung hat der Staatsgerichtshof die
Beschwerde mit Entscheidung vom 29. September 2000, StGH 1999/26, verworfen.
Sachverhalt
Gegen einen vorläufigen Zonenplanfestsetzungsbeschluss der Gemeinde Schellenberg vom 20. Oktober 1972 hat der Vater und Rechtsvorgänger der Antragsteller B R mit Schriftsatz vom 11. November 1972 an die Gemeinde Schellenberg folgende Einsprache erhoben:
Ich erhebe hiermit innert offener Frist gegen die vom erweiterten Gemeinderat am 29. Oktober 1972 beschlossene Bauordnung, den Landschaftsschutzplan, den Bauzonenplan und alle übrigen dazugehörigen Pläne Einsprache.
Nach den beschlossenen Plänen kommen die beiden Grundstücke xx und yy/IV in der Zone des übrigen Gemeindegebietes zu liegen. Die Grundstücke eignen sich aber auf beste für die Überbauung. Sicherlich muss jedermann zustimmen, wenn ich sage, dass das ganze dortige, sonnige Gelände als ideales Baugebiet zu betrachten ist. Dieser Grund spricht für die Zuweisung der beiden Grundstücke zur Bauzone d.h. Wohnzone, was ich hiermit begehre. Eventuell wolle der erweiterte Gemeinderat die Grundstücke der Reservezone zuteilen. Ich habe eine grosse Familie. Von meinen acht Kindern sollen sieben die beiden Grundstücke erben. Die beiden Grundstücke sollen den Kindern, Enkeln und Enkelinnen und den Familien als Bauplätze dienen, sodass sie sich Häuser bauen und eine Heimat schaffen können. Bekanntlich ist es für den Bürger nicht mehr möglich, ein Baugrundstück zu erwerben. Die Grundstücke sind für ihn unerschwinglich geworden. Würde der Gemeinderat auf dem Beschluss beharren, so würde es den Mitgliedern meiner Familie verunmöglicht, auf eigenem Grund ein eigenes Haus zu bauen. Es liegt ein besonderer Härtefall vor.
In der Sitzung vom 14. Mai 1980 entschied der Gemeinderat über mehrere Einsprachen gemeinsam mit der knappen Mehrheit von 4:3 Stimmen.
Im Folgejahr 1981 wurde dieser Zonenplan dann von der Regierung genehmigt. Mit Eingabe vom 24. August 1994 wandten sich die Antragsteller neuerlich an den Gemeinderat der Gemeinde Schellenberg und ersuchten neuerlich um Umzonierung, mit folgender Begründung:
Wie Sie wissen, standen diese Parzellen ursprünglich im Eigentum unseres Vaters B, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb führte. Diesen Landwirtschaftsbetrieb übergab er vor mehr als zwanzig Jahren seinem Sohn Q. Im gleichen Atemzuge wurden auch der Grundbesitz aufgeteilt und für unseren Bruder Q war es natürlich wichtig, dass er möglichst viel Boden zur Bewirtschaftung erhält, der es ihm erlaubt, diesen in nächster Nähe und auch entsprechend gut zu bewirtschaften. So war es einerseits möglich, dass dieser Landwirtschaftsbetrieb weitergeführt werden konnte und nicht wie viele andere, aufgegeben werden musste. Dies war sicherlich auch im öffentlichen Interesse.
Wir bekamen die zwei vorerwähnten Grundstücke vor der Einführung des so genannten Zonenplanes und da war es ja praktisch fast überall möglich, Bauvorhaben zu errichten. Bei der Teilung zu Lebzeiten unseres Vaters B wurde davon ausgegangen, dass es sich bei den vorgenannten Liegenschaften um so genannte Bauplätze handelt.
Für unsere eigenen Kinder, die ja auch zum Teil schon wieder verheiratet sind und Kinder haben, verfugen wir über keine Bauplätze. Vielmehr sind diese gezwungen, mit ihren Familien in Mietwohnungen zu ziehen. Für uns hat nun die Festlegung der Zonen für die beiden Liegenschaften eine neue, grössere Bedeutung gewonnen.
Dem beiliegenden Situationsplan können Sie entnehmen, dass wir Geschwister die beiden Liegenschaften untereinander aufteilen wollen. Sie können diesem Situationsplan entnehmen, dass wir für die Liegenschaft Schbg. B 2, Fol. 7, Kat. Nr. xx/IV (2.166 Klaftern) eine eigene Erschliessungsstrasse bzw. Zufahrtstrasse vorgesehen haben.
Wir stellen hiermit den Antrag, dass die Gemeinde Schellenberg unsere zwei Liegenschaften (Schbg. B. 2, Fol. 7, Kat. Nr. xx/IV und Kat. Nr. yy/IV) in die Wohnzone W 1 umzoniert.
Unseren Antrag begründen wir unter anderem wie folgt:
Seit zirka drei Jahren ist die Entsorgung des Abwassers gewährleistet, die Kanalisation, der Strom- und Wasseranschluss sind praktisch fast bis zu unserer Liegenschaft erstellt, eine Zufahrtsstrasse ist vorhanden, das Gebiet Kesse ist auch nachträglich umzoniert worden, bei dieser Umzonierung handelt es sich praktisch um eine Arrondierung der bestehenden Wohnzone, die eigentlichen Erschliessungskriterien (Entsorgung, Kanalisation, Strom, Zu- und Wegfahrt, etc.) sind erfüllt, der vor Jahren erstellte Zonenplan wurde auch in anderen Gebieten (z. B. Kesse, Stutz, Bitsche, im Loch, etc.) abgeändert bzw. wurde in diesem Gebiet eine Erweiterung bzw. Arrondierung vorgenommen, bei den vorgenannten Liegenschaften handelt es sich nicht um zwei Liegenschaft, die sich weit abseits von der bestehenden Wohnzone W 1 befinden, bei den zwei Liegenschaften handelt es sich für uns nicht um Spekulationsobjekte, sondern vielmehr um Liegenschaften, die weiterhin in den Händen von FL-Bürgern verbleiben sollen, verschiedene unserer Kindern warten nun darauf, dass diese auf den vorgenannten Liegenschaften ihr neues Heim realisieren können. Sie sind nicht in der Lage, irgendwo in Liechtenstein ein Grundstück zu erwerben und dieses dann zu überbauen. Auf der anderen Seite verfügen wir über grössere Grundtücke, wo die Erschliessungskriterien erfüllt sind und wir sind der Meinung, dass unsere Kinder ein Anrecht darauf haben, dass ihnen diese Grundstücke zur Überbauung übergeben werden können.
Daraufhin hat die Gemeinde Schellenberg den Antragstellern im Jahre 1995 den Vorschlag gemacht, im Rahmen einer Umlegung des Gantensteingebiets die beschwerdegegenständlichen Grundstücke in Wohnzone W 1 umzuzonieren. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung Nr. 13 vom 15. Juli 1995 hat der Gemeinderat der Gemeinde Schellenberg beschlossen, in diesem Sinne an das Amt für Landesplanung heranzutreten. Das Umzonierungsprojekt ist dann jedoch schliesslich gescheitert.
Mit Schreiben vom 23. September 1996 sind die Antragsteller erstmals wegen Entschädigung an die Gemeinde Schellenberg herangetreten. Die dabei begehrte Entschädigungssumme in Höhe von SFR 4.911.000.00 ergab sich aus einer Schätzung der Confida Treuhand- und Revisions AG in Vaduz.
Unrichtige Information der Verwaltungsbeschwerdeinstanz
In der seinerzeitigen Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz findet sich eine größere Zahl von sachverhaltsmässigen Fehlaussagen, die auf gezielte Desinformation der Gemeinde Schellenberg zurückzuführen waren. Gerade deshalb wog die Verweigerung einer Replik auch so schwer, dass der EGMR zur Feststellung einer Menschenrechtsverletzung gekommen ist.
Das Gebiet Gantenstein liegt nicht 'abseits des besiedelten Gemeindegebiets', sondern liegt vielmehr in Wirklichkeit das nächste bebaute Grundstück weniger als eine Bautiefe von den streitgegenständlichen Grundstücken entfernt.
Offenkundig falsch war die Behauptung, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller der Flächenwidmung im Jahre 1972 zugestimmt und dagegen 'keinerlei Einwände' erhoben hat.
Richtig ist vielmehr, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller die oben im Volltext wiedergegebene Einsprache erhoben hat. Es findet sich auch im Beschlussfassungsprotokoll der Gemeinde Schellenberg ausdrücklich ein Bezug auf die Einsprache, auf die der Rechtsvorgänger der Antragsteller übrigens auch eine schriftliche Antwort bekommen hat.
Es ist daher auch unzutreffend, dass die Antragsteller erstmals im Jahre 1994 die Umzonierung ihrer Liegenschaften beantragt hätten.
Es ist auch offenkundig unzutreffend, dass es sich um landschaftlich besonders exponierte Stellen handelt. Tatsächlich handelt es sich um eine 'stinknormale' Wiese auf felsigem Untergrund ohne irgendeine spezielle Zusatzcharakteristik, die übrigens in Zeiten wie diesen auch wegen ihrer Hochwassersicherheit und Bodenstabilität ein gefragter Baugrund sein müsste, wenn die Raumplanung sachgerecht agieren würde.
Es ist ebenso offenkundig unzutreffend, dass die Grundstücksflächen 'in keiner Weise baureif' sind. Tatsächlich liegt auch die Erschliessung weniger als eine Grundstückstiefe an die streitgegenständlichen Grundstücke an.
Offenkundig mit den Verhältnissen in der Natur unvereinbar ist auch die Behauptung von einer 'stark profilierten Landschaft', die wegen ihres hohen Erholungswertes von jeglicher Überbauung freizuhalten sei.
Alle diese Aussagen sind deshalb von der VBI im Widerspruch zu den Tatsachen getroffen worden, weil die Antragsteller keine Gelegenheit bekommen hatten, auf die eher absurde Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg eine Replik abzugeben.
Die Widmungsentscheidung war tatsächlich unvertretbar, was bei richtiger Sachverhaltsermittlung auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgehen wird können.
Nach Art. 5 der Bauordnung von Schellenberg können Wohnbauten in den Wohnzonen W 1 und W 2 errichtet werden. Nach Art. 6 sind als Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen O zu widmen Areale für Sport und Erholung sowie Frei- und Grünflächen. Privatgrundstücke können in diese Zone nur dann gewidmet werden, wenn sie vorher von der Gemeinde erworben worden sind oder die Gemeinde eine Nutzungsvereinbarung mit dem Grundeigentümer abgeschlossen hat. Nach Art. 7 ist die Reservezone R als zukünftiges Baugebiet zu betrachten. Nach Art. 8 umfasst die Freihaltezone F diejenigen Flächen, die von jeglicher Überbauung freizuhalten sind. Diese Freihaltezone dient u. a. der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder und zur Freihaltung von Aussichtslagen. Nach Art. 9 ist die Landwirtschaftszone L der dauernden landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Nach Art. 10 richtet sich die Grundstücksnutzung in Waldgebieten W nach der Waldordnung. Nach Art. 11 sind als Schutzzonen S festzulegen Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Denkmalschutz- und Gewässerschutzgebiete, deren Unterschutzstellung gesetzlich geregelt ist. Nach Art. 12 sind alle anderen Flächen dem 'Übrigen Gemeindegebiet UeG' zuzuschlagen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR schützt Art. 1 Erstes ZP im ersten Satz das Eigentum an sich. Der zweite Satz seines Absatzes 1 schützt den Eigentümer vor formeller Enteignung. Der Absatz 2 sichert dem Eigentümer die wirksame Ausübung seines Eigentumsrechts und schützt ihn vor unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriffen durch Gesetzgebung oder Vollziehung. Dies ist seit dem Urteil Sporrong und Lönnroth (Ziffer 61 ff.) vom 23. September 1982, 1/1981/40/58-59, ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, aber auch unbestrittene herrschende Lehre in den Mitgliedstaaten.
Der Gerichtshof unterscheidet in seiner ständigen Rechtsprechung nicht streng zwischen materieller Enteignung und Nutzungsbeschränkungen, weil die Abgrenzung letzten Endes ja auch fließend ist. Beide sind zulässig, wenn ein fairer Interessenausgleich zwischen den Betroffenen stattfindet und Sonderopfer vermieden werden (s. dazu unten). Eine materielle Enteignung oder eine sich in Form der praktischen Wertlosigkeit eines Grundstücks auswirkende Nutzungsbeschränkung ist durch Entschädigung zu kompensieren. Bei Fairness der Entschädigung als Ausgleich für die formelle oder materielle Enteignung oder selbst unverhältnis- oder sonderopfermässige Nutzungsbeschränkung liegt eine Eigentumsverletzung nicht vor. Es besteht also ein Rechtsanspruch des Grundeigentümers, nicht formell oder materiell enteignet oder unverhältnismäßig in der Nutzung beschränkt - oder andernfalls zumindest fair entschädigt zu werden.
Ein Anspruch auf Entschädigung kann bei Eigentumseingriffen und insbesondere bei planungsrechtlichen Eingriffen in das Grundeigentum aus zweierlei Gründen resultieren.
Zum einen kann sich ein Entschädigungsanspruch ableiten aus rechtswidrigem Verhalten, im Fall der Antragsteller also aus der Rechtswidrigkeit des Zonenplanes. Zum anderen kann ein Entschädigungsanspruch bei materieller Enteignung oder sonderopfermässiger oder unverhältnismäßiger Nutzungsbeschränkung aus dem Titel des Rechts auf menschenrechtlich gebotenen fairen Interessenausgleich resultieren.
Zum einen ist die Zonierung ihrer Grundstücke ganz offenkundig falsch. Nach raumordnungsrechtlicher Beurteilung der Antragsteller und bei Annahme der Verpflichtung der Behörde zum fairen Interessenausgleich im Sinne des Urteils Sporrong und Lönnroth wären ihre Grundstücke als Wohngebiet W 1 zu zonieren. Sie sind erschlossen und bebaubar, und die Antragsteller benötigen die Grundstücke für die eigene Familie und nicht für Spekulationszwecke.
Nicht einmal nach der Argumentation der belangten Regierung wäre die Zonierung richtig, denn als was immer die Grundstücke der Antragsteller einzustufen sein mögen, als Zone 'Übriges Gemeindegebiet' dürften sie jedenfalls mit Sicherheit nicht gewidmet sein.
Die Bedenklichkeit der Zonierung ist auch den Behörden nicht entgangen. Schon bei der Festlegung des Zonenplans im Jahre 1980 gab es unterschiedliche Auffassungen, und wurde die Zonierung schließlich nur mit 4:3 Stimmen beschlossen.
In der Folge sind im fraglichen Gebiet eine größere Zahl von Grundstücken umzoniert bzw. umgelegt worden. Dies ergibt sich aus der oben vollständig zitierten Eingabe der Antragsteller vom 24.08.1994, die auf eine Vielzahl von Präzedenzfällen verweisen konnte (siebter Gedankenstrich der dortigen Antragsbegründung, mit den zitierten Beispielsfällen Kesse, Stutz, Bitsche, Im Loch, etc.).
Dies ergibt sich schließlich auch weiter daraus, dass die Gemeinde Schellenberg auf die Eingabe der Antragsteller vom 24.08.1994 mit einem konstruktiven Vorschlag zur Lösung der Problematik reagiert hat, der dann offenkundig am Einspruch des Amtes für Landesplanung gescheitert ist.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Antragsteller einen seiner Art nach legitimen Entschädigungsanspruch geltend machen.
Die Liechtensteinische Verfassung selbst gewährleistet seit jeher einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bei Enteignung oder enteignungsähnlichen Eingriffen, also materieller Enteignung oder enteignungsgleichwertiger Nutzungsbeschränkung (im Folgenden wird aus Übersichtsgründen einheitlich der Ausdruck 'enteignungsähnliche Nutzungsbeschränkung' verwendet). Der Entschädigungsanspruch der Antragsteller stand also nicht an sich als Rechtsinstitut grundsätzlich in Frage, sondern fraglich war nur, ob im Anlassfall ein Entschädigungsanspruch gebührte. Bejaht man den Entschädigungsanspruch, dann war das Entschädigungsverfahren und demnach die Verletzung des Art. 6 EMRK vorrangig.
In der Entscheidung vom 26. Januar 1973, StGH 1972/7, hat der Staatsgerichtshof selbst ausdrücklich entschieden, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Eingriff in das Eigentumsrecht so schwer wiegt, dass von einer materiellen Enteignung auszugehen und daher Entschädigung zu leisten ist.
Nun haben die Gerichte und Behörden des Verfahrens einen Entschädigungsanspruch bei materieller Enteignung zwar keineswegs geleugnet, im konkreten Fall aber argumentiert, die erstmalige Zonierung der Grundstücke des Antragstellers als 'Übriges Wohngebiet' stelle deshalb keine (neue) enteignungsähnliche Nutzungsbeschränkung dar, weil die Grundstücke der Antragsteller nie erschlossen und daher nie baureif gewesen seien.
Außer Streit steht, dass die Grundstücke der Antragsteller bebaubar wären, wenn die Gemeinde die Bebauung zulassen wollte. Die Grundstücke sind eben bis ganz leicht geneigt und voll erschlossen und könnten jedenfalls bebaut werden. Kein technisches Hindernis stünde ihrer Bebauung entgegen, die Bauführung ist nur eine Frage der rechtlichen Vorgaben. Angesichts der in geringster
Entfernung vorhandenen Infrastruktur wären die Kosten dafür nicht einmal nennenswert, geschweige denn hoch oder gar prohibitiv.
Mit einem Wort, ohne den Zonenplan könnten die Grundstücke bebaut werden, und wegen des Zonenplans können sie dies (seit 1981) nicht. Der Zonenplan macht daher den Unterschied aus zwischen der Nutzungsmöglichkeit der beschwerdegegenständlichen Grundstücke als Baugrundstück (als Wohngebiet) und der praktischen Nichtnutzungsmöglichkeit, denn für den Erlös aus der Verpachtung an einen Landwirt können die Antragsteller jährlich einen Imbiss in einem Fastfoodrestaurant kaufen. De facto macht der Zonenplan also die Grundstücke der Antragsteller wertlos, er und nur er steht der gewollten Nutzung der Grundstücke entgegen, nichts sonst.
Demnach hätte der Zonenplan einerseits den rechtlichen Anforderungen entsprechen und andererseits den Anforderungen an eine faire Güterabwägung genügen müssen.
Der Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass er bei der Prüfung von Nutzungsbeschränkungen und enteignungsähnlichen Eingriffen in das Grundeigentum prüfen müsse, (Urteil Sporrong und Lönnroth, Ziffer 69,2. Absatz) ob ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen der Wahrung der Grundrechte des einzelnen aufrechterhalten wurde (Übersetzung nach EuGRZ 1983, 523 ff.).
Zunächst leiden, wie bereits mehrfach dargestellt, die Entscheidungen der Instanzen an einem grundsätzlichen elementaren Widerspruch. Wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller nicht um ganz normale, in jeder Hinsicht ganz unauffällige Wiesen handeln würde, dann stünde ihre Einzonierung in das "Übrige Gemeindegebiet" in prinzipiellem Widerspruch zu jeder rechtlichen Zonierungsvorgabe der Bauordnung der Gemeinde Schellenberg. Landwirtschaftlich besonders wertvolles Gebiet wäre als Landwirtschaftsfläche L (Art. 9 BauO) zu widmen, landschaftsbildlich hochwertiges Gebiet dagegen als Freifläche F (Art. 8 BauO) oder als Schutzzone S (nach Art. 11 BauO), allenfalls sogar nach Ankauf durch die Gemeinde als Zone O für öffentliche Anlagen. Die Widmungskategorie 'Übriges Gemeindegebiet UeG' ist typisch für Grundstücke, die widmungsrechtlich ganz indifferent sind, also keine widmungsrechtlichen Wertigkeiten oder Qualitäten aufweisen, die kurz irgendwo widmungsrechtlich tatsächlich so etwas wie 'übrig' sind.
Abgesehen von der Einzonierung, die selbst dann rechtswidrig wäre, wenn (die in Wirklichkeit unzutreffende) Behauptung zuträfe, dass die Grundstücke landwirtschaftlich oder landschaftsbildlich hochwertig seien, ergibt sich aus dieser Einzonierung, dass hinsichtlich dieser Flächen kein wesentliches öffentliches Interesse welcher Art auch immer besteht. Oder mit anderen Worten, die Grundstücke stellen für die öffentliche Hand und die öffentlichen Interessen ganz und gar unkritisches Land dar. Ob ein Grundstück UeG gewidmet ist oder sonst etwas, kann aus der Sicht der öffentlichen Interessen nicht wesentlich sein, denn sonst wäre ja eine spezifische Widmung erfolgt.
Dem gegenüber ist offenkundig, dass die Familie der Antragsteller die Grundstücke für den Eigenbedarf benötigt, also keineswegs als Spekulationsobjekte missbrauchen will. Es ist von vornherein klar, dass die Antragsteller je einen großen Bauplatz bekommen sollten, damit ihr Bruder als Landwirt die sonstigen Flächen übernehmen kann (nach Liechtensteinischem Erbrecht wäre sonst nach gleichen Teilen aufzuteilen gewesen). Die Antragsteller haben also ihrerseits durch Zusammenstehen auf eine geringe Grundfläche erreicht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit ausreichend Grund und Boden weiter existieren kann, also ihrerseits zu den öffentlichen Interessen wesentlich beigetragen.
Letztrangigen Widmungsinteressen - die Grundstücke gehören zu keiner Widmungskategorie, sonst wären sie nicht als 'übrig' gewidmet - stehen massive privaten Interessen und die Tatsache gegenüber, dass die Grundstücke mit Minimalaufwand erschlossen und aus technischer Sieht [richtig Sicht] ideal bebaut werden könnten.
Die Verkennung der Kriterien, nach denen eine Nutzungsbeschränkurig ausgesprochen werden durfte - oder eben nicht, verletzte die Antragsteller sohin in ihrem Rechtsanspruch auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums.
Diese Rechtsverletzung ist allerdings insofern mediatisiert, als die Antragsteller ja nicht die Art. 1 Erstes ZPEMRK zuwiderlaufende Nutzungsentscheidung selbst anfechten, sondern die ihnen dafür gebührende Entschädigung geltend machen. Die Grundrechtsverletzung der Antragsteller liegt also nicht primär in der Nutzungsbeschränkung, sondern in der Verweigerung einer daraus resultierenden menschenrechtlich vorgegebenen Enteignungsentschädigung. (Umgekehrt wären die Antragsteller natürlich bereit, ihr Entschädigungsbegehren zurückzunehmen, wenn die Nutzungsbeschränkung wegfiele, ja könnte eventuell sogar eine auch nur partielle Beseitigung der Nutzungsbeschränkung die Güterabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen entsprechend verschieben - darüber nachzudenken wäre allerdings verfrüht.)
Die Antragsteller haben sohin einen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte Entschädigung.
Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerde an die VBI folgende Verfahrens- und Beweisanträge gestellt: Protokollauszug der Gemeinderatssitzung Nr. 13 der Gemeinde Schellenberg vom 5. Juli 1995; Planskizze; Vornahme eines Lokalaugenscheines; Einvernahme der Antragsteller.
In ihrer seinerzeitigen Entscheidung argumentierte die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, es handle sich bei den antragsgegenständlichen Grundstücken um 'landschaftlich besonders exponierte Stellen, welche aufgrund ihrer speziellen Lage und der Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbildes keiner Bauzone zugewiesen werden konnten und durften'. Ein 'Naturschutzgutachten aus dem Jahre 1977' bewerte sie als 'schützenswerte Zone für den Naturschutz' und 'stark profilierte Landschaft mit hohem Erholungswert die Freihaltung von jeglicher Überbauung'.
Würde es sich bei den Grundstücken der Antragsteller um etwas anders handeln als um ganz normale landschaftsbildlich durchschnittliche Wiesen, dann wären diese im Zonenplan anders zu widmen gewesen. Wenn es sich bei ihnen tatsächlich um eine schützenswerte Zone für den Naturschutz handelte, oder wenn die Grundstücke tatsächlich eine stark profilierte Landschaft mit hohem Erholungswert bildeten, die von jeder Überbauung freizuhalten wäre, dann wären diese Grundstücke im Zonenplan ganz anders zu widmen gewesen als bloß mit der Widmung 'Übriges Gemeindegebiet'.
Bestünde tatsächlich eine gesetzliche Widmungsanforderung als Freihaltezone, dann wären die Grundstücke entweder nach Art. 8 als Freihaltezone F oder nach Art. 11 als Schutzzone S für ein Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgebiet zu zonieren gewesen.
Für den Gerichtshof ergibt sich damit jedenfalls aber auch, dass ein ernsthafter Disput zwischen den Antragstellern und der Gemeinde Schellenberg bestanden hat. Dieser Disput ist im Übrigen auch aus den umfangreich begründeten, stets der Sache nach befindenden Entscheidungen aller drei Instanzen ersichtlich.
Verfahrensanträge
Im neuerlich durchzuführenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden folgende Anträge gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungssachverhalt;
Gewährung der Möglichkeit einer Replik zur Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg; Vornahme eines Lokalaugenscheins; umfassende Untersuchung und gerichtliche Feststellung, welche anderen Grundstücke im fraglichen Zeitraum im fraglichen Gebiet Gantenstein bereits umzoniert wurden; Bestellung eines von den Parteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen für Raumplanung und Beauftragung eines Gutachtens zur Frage der Unvertretbarkeit der derzeitigen Zonierung; Persönliche Einvernahme der Antragsteller vor dem erkennenden Gericht.
Entscheidungsanträge
Die Antragsteller bringen diese Eingabe zeitgleich beim Staatsgerichthof und beim Verwaltungsgerichtshof ein, mit der Anregung, die weitere Vorgangsweise zwischen beiden Gerichtshöfen zu koordinieren.
Aus ihrer Sicht besteht die vorrangige Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs, gerade auch im Hinblick auf Art. 105 Abs. 4 LVG.
Andererseits ist auch eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs anzunehmen, weil dessen innerstaatliche Letztentscheidung Messlatte für den EGMR war und sich dessen Entscheidung - und auch die Umsetzungsverpflichtung der Art. 41 und 46 EMRK - primär an die innerstaatliche Letztinstanz richtet. Dabei wird sich die Tätigkeit des Staatsgerichtshofs darauf beziehen können, die Entscheidung der VBI vom 28.10.1998, VBI 1998/052, zu kassieren und dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Dass das Verfahren neu durchzuführen ist, ist angesichts der Entscheidung des EGMR nämlich evident, während das materielle Ergebnis des neu durchzuführenden Verfahrens naturgemäß von den weiteren Verfahrensergebnissen abhängen muss.
Die Antragsteller stellen daher den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, das seinerzeit mit Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 28. Oktober 1998, VBI 1998/052 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und neu durchzuführen, in eventu um ein vertieftes Ermittlungsverfahren zu ergänzen, dies im Wege der Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens bzw. der Wiedereinsetzung der Antragsteller gegen die Versäumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg vom 21. Oktober 1998, und im weiteren Verfahren den im Schriftsatz vom 7. Juli 1999 an die VBI und in diesem Schriftsatz gestellten Anträgen stattzugeben, nach Aufnahme der beantragen Beweise insbesondere nach Vornahme eines Lokalaugenscheines und damit nach Ergänzung des Verfahrens der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Juni 1998, RA 98/1236-3031, dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 15. Juli 1997 in vollem Umfang stattgegeben wird, in eventu die vorgenannte Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein unter Überbindung der Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein, in eventu die Gemeinde Schellenberg zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
5.3. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 habe der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern seine ins Auge gefasste Besetzung mitgeteilt und sie eingeladen, allfällige Ablehnungsgründe geltend zu machen. Die Verhandlung über die Anträge vom 3. September 2006 werde am 19. Oktober 2006 an einem nicht genannten Ort stattfinden.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 hätten die Beschwerdeführer beantragt, eine zumindest parteiöffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführer an dieser Verhandlung teilnehmen zu lassen.
Dieser Antrag sei zunächst fernmündlich und dann in der bekämpften Entscheidung schriftlich abgewiesen worden, wobei die Beschwerdeführer auch faktisch keine Gelegenheit gehabt hätten, zum Verwaltungsgerichtshof zu kommen, weil die Mitteilung über die mündliche Verhandlung keinen Tagungsort genannt habe.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2006, VGH 2005/75, habe der Verwaltungsgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen zurückgewiesen (nach seiner eigenen Begründung habe er sie materiell abweisen müssen) und den Beschwerdeführern eine Eingabegebühr von CHF 170.00 und ein Entscheidungsgebühr von CHF 4.250.00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Beschluss, der den Beschwerdeführern am 2. November 2006 zugestellt worden sei, richte sich die folgende Beschwerde an den Staatsgerichtshof, die fristgerecht innerhalb der Vierwochenfrist des Art. 15 des Staatsgerichtshofsgesetzes beim Staatsgerichtshof eingereicht werde.
5.4. Willkür der angegriffenen Entscheidung
Die Beschwerdeführer bringen vor, die angegriffene Entscheidung verletze sie in ihren Grund- und Menschenrechten auf Willkürfreiheit von Entscheidungen (Art. 31 LV), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 33 LV) auf Achtung des Eigentumsrechts (Art. 34 LV), auf richterliche Entschädigung bei Enteignung (Art. 35 LV), auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und auf ein wirksames Beschwerderecht (Art. 43 LV).
Offenkundig existiere bisher kein Präjudiz zur Erneuerung von Verfahren nach erfolgreicher Menschenrechtsbeschwerde in der Rechtsprechung des Fürstentums Liechtenstein, ja könne ein solches gar nicht existieren, denn die einzige bisherige Verurteilung des Fürstentums Liechtenstein durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Wille habe einen Fall betroffen, in dem restitutio in integrum der Sache nach nicht in Betracht gekommen sei.
Der vorliegende Fall betrete also rechtlich für das Gebiet des Fürstentums Neuland, worüber auch die Zitierung von mehr oder weniger geeigneten scheinbaren Vergleichsfällen aus Österreich oder der Schweiz nicht hinweg täuschen könne.
Der Vergleich mit der Republik Österreich sei schon deshalb problematisch, weil sich ein derartiger Fall in Österreich aus rechtlichen Gründen nicht zutragen könne.
Gegenstand des Verfahrens sei ein Antrag auf Entschädigung wegen unverhältnismäßiger Planungseingriffe. Es sei nun seit Jahrzehnten unstreitige Rechtsprechung in Österreich, dass Entschädigungsverfahren zum Kernbereich der Zivilgerichtsbarkeit und damit vor die ordentlichen Gerichte gehörten.
Das Konzept des Kernbereichs des Zivilrechts habe der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis "Miltner" vom 14.10.1987, B 267/86 entwickelt (VfSlg. 11500/1987, bearbeitet u. a. von Weh in EuGRZ 1988, 166 ff. und besprochen von Weh in Der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK / Das Ende des "cautious approach" Und seine Auswirkungen in den Konventionsstaaten, EuGRZ 1988, 433ff.). Im Wesentlichen judiziere inzwischen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach diesen Kriterien die Frage, ob in einem Verfahren über civil rights die Einrichtung einer behördlichen Vorinstanz zulässig sei oder nicht, bevor die Angelegenheit von einem Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK nach den Grundsätzen des Art. 6 EMRK abgewickelt werden müsse.
Der Verfassungsgerichtshof habe auch bereits im Jahre 1987 ausgesprochen, dass Entschädigungsverfahren ihrer Art nach zum Kernbereich des Zivilrechts und daher vor die ordentlichen Gerichte gehörten (Verfassungswidrigkeit behördlicher Entscheidungskompetenz im wasserrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren, Bearbeitung des Erk. des VfGH vom 24. Juni 1988, G 1,2/1988 u. a., mit Besprechung von Weh, EuGRZ 1988,457ff.). Seither gelte: Der Behörde könne vom Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt werden, anlässlich einer Enteignung oder einer Begründung eines Zwangsrechts eine vorläufige Entschädigung festzulegen, der von der (auch de-facto-) Enteignung oder dem Zwangsrecht Betroffene habe aber das unabdingbare Recht, für die Entschädigungsfestsetzung die ordentlichen Gerichte anzurufen, die die Entschädigung völlig neu und autonom festzulegen hätten, unter Beteiligung des Enteignungswerbers als Gegenpartei.
Die Kompetenz eines Verwaltungsgerichts bzw. damals gar noch der Verwaltungsbeschwerdeinstanz stellte daher schon damals einen menschenrechtswidrigen Anachronismus dar.
Aber selbst wenn das Verfahren in Österreich vor dem Pendant zur Verwaltungsbeschwerdeinstanz, nämlich vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, anhängig gewesen wäre, hätte ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung bestanden. Es sei die Stärke der mündlichen Verhandlung, dass darin der Akt verlesen und damit alle Akteninhalte allen Parteien zur Kenntnis gebracht würden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei quasi institutionell die Schwester des schriftlichen Verfahrens.
Warum im Fürstentum Liechtenstein die wenigen Beschwerdeverfahren nicht mit mündlicher Verhandlung abgewickelt werden könnten, sondern geradezu peinlich jeder Parteienkontakt vermieden werde, müsse rätselhaft bleiben.
Ein Vergleich mit Österreich hinke daher schon deshalb, weil ein Entschädigungsverfahren vor den Zivilgerichten abgewickelt hätte werden müssen, und er scheitere weiter, weil auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenaten ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer kontradiktorischen mündlichen Verhandlung bestehe, bei der eine derartige substantielle Verletzung des Parteiengehörs gar nicht stattfinden könne.
Um es auf den Punkt zu bringen: Der Rechtschutz im Fürstentum Liechtenstein sei im beschwerdegegenständlichen Bereich anachronistisch und bei weitem nicht auf der Höhe der Nachbarländer, sodass Rechtsvergleiche schon deshalb unzulässig seien.
Die angefochtene Entscheidung sei auch der Sache nach willkürlich.
Nach den massgeblichen Sprachfassungen des Art. 41 EMRK könne der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine angemessene Entschädigung nur zusprechen, wenn das interne Recht eine restitutio in integrum nicht zulässt ("if the internal law.... allows only partial reparation to be made" bzw. "si le droit interne .... ne permet d'effacer qu'imparfaitement les conséquences de cette violation", Hervorhebungen nicht im Original).
Das Verhältnis zwischen Schadenersatzzuspruch zwischen dem EGMR und den nationalen Instanzen sei also gerade umgekehrt, wie es der angefochtene Beschluss glauben lassen möchte. Der Gerichtshof habe sich eines Schadensersatzzuspruchs zu enthalten, wenn die innerstaatlichen Gerichte restitutio in integrum gewähren können.
Gleichzeitig schneide aber eine Entscheidung des EGMR nach Art. 41 EMRK noch nicht den innerstaatlichen Rechtsweg zur Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ab, weil zu deren Beurteilung nach Auffassung des EGMR die nationale Gerichtsbarkeit besser befähigt sei (vgl. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3, Manz Wien 2003, RZ 267 zu § 11 AHG, unter Berufung auch auf Golsong, Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention 105).
Dass der EGMR im Fall der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz, sondern nur einen Teilkostenersatz zugesprochen habe, bedeute also nicht, dass ihnen kein Schaden entstanden sei, sondern es bedeute vielmehr gerade umgekehrt, dass der EGMR davon ausgegangen sei, dass innerstaatliche Wiederherstellungsmöglichkeit bestehe.
Das Liechtensteinische Recht gründe ursprünglich auf österreichischen Rechtsvorschriften, nämlich der 1895 geschaffenen Zivilprozessordnung der k. k. Monarchie, die bis 1918 auch für das Fürstentum Liechtenstein in Geltung gestanden habe, und auch seine aktuelle Zivilprozessordnung orientiere sich an ihrer im Kern unangetastet gebliebenen österreichischen Schwester. Gleiches gelte auch für die seit 1875 bestehende Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ebenfalls bis zur Abspaltung Liechtensteins im Jahre 1918 in Geltung gestanden hat und im Kern bis heute im Gesetz über die allgemeine Verwaltungsrechtspflege fortgeschrieben werde.
Dass die Wiederaufnahme prinzipiell ein Rechtsinstitut für Fälle wie den vorliegenden bilden kann, bestreite auch der angefochtene Beschluss nicht wirklich.
Dagegen halte der angefochtene Beschluss eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für denkunmöglich und verwirklicht damit aus der Sicht der Beschwerdeführer Willkür.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme dann zum Tragen, wenn jemand durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, einen prozessualen Rechtschritt zu setzen, sei es, eine Eingabe einzubringen, sei es, an einer Verhandlung teilzunehmen.
Im konkreten Fall seien die Beschwerdeführer von der letzten Tatsachen- und Rechtsinstanz daran gehindert worden, zur maßgeblichen Eingabe ihrer Prozessgegnerin eine Äusserung abzugeben. Diese unvorsehbare Hinderung nahm ihnen unabwendbar die Möglichkeit, diese Äusserung rechtzeitig abzugeben.
Damit seien auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung prinzipiell erfüllt. Wie bereits dargestellt, habe der EGMR keinen Schadenersatz zusprechen dürfen, wenn die innerstaatlichen Gesetze restitutio in integrum nicht ausschlössen. Ein dezidierter Ausschluss der restitutio in integrum bestehe nun unstrittig im Liechtensteinischen Recht nicht.
Es sei daher der Frage nachzugehen, ob eine innerstaatliche Wiedergutmachungsmöglichkeit grundsätzlich bestehe, und wenn ja, ob innerstaatliche Wiedergutmachung zu gewähren sei.
Dass jemand, wenn er jemandem Schaden zugefügt hat, dafür Ersatz leistet, entspricht dem allgemeinen gesunden Rechtsempfinden. Es gehöre zu den Lerninhalten ab der Elementarschule, dass Jedermann die Folgen rechtswidrigen Verhaltens zu bereinigen habe. Der Ersatz von zerstörten Sachen durch den Zerstörer gehöre zu dem, was als gesellschaftlicher Grundkonsens selbstverständlich sei.
Für den Bereich der privaten Rechtsordnung normiere dies auch ein ausgebautes Schadenersatzrecht, wonach jeder Schaden zu ersetzen sei, der jemanden von einem Dritten schuldhaft zugefügt worden sei.
Nun stehe im vorliegenden Fall das Verschulden, nämlich die Menschenrechtsverletzung, der Verwaltungsbeschwerdeinstanz fest (und das korrespondierende Verschulden des Staatsgerichtshofs, dieses krasses Fehlverhalten nicht aufzugreifen). Nach der Rechtsprechung bestehe im Falle einer Verurteilung durch den EGMR Bindung an den Ausspruch über die Rechtswidrigkeit des inkriminierten Verhaltens, keine, innerstaatliche Einrichtung dürfe weiterhin behaupten, das vom EGMR als menschenrechtswidrig festgestellte Verhalten sei rechtmäßig gewesen (vgl. Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3,Manz Wien 2003, RZ 267 zu § 11 AHG, unter Zitierung ständiger Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs).
Richtungweisend zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage könne auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2000,1 Ob 95/00b, in einer etwas anders gelagerten Rechtsfrage herangezogen werden.
Aus Anlass eines Amtshaftungsfalles habe der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass eine staatliche Institution immer dann handlungspflichtig sei wenn für sie eine Handlungsbefugnis normiert sei und wenn ihr Handeln notwendig sei, um Schaden von der Partei abzuwenden.
Beide Voraussetzungen seien hier gegeben: Die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien im Recht des Fürstentums Liechtenstein ausdrücklich vorgesehen und zwar auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und - im Rahmen seiner eingeschränkteren Befugnisse - auch vor dem Staatsgerichtshof.
Dabei komme es nicht einmal auf eine explizite gesetzliche Handlungsverpflichtung an, die Handlungsverpflichtung ergebe sich vielmehr bereits aus der Kombination einer gesetzlichen Handlungsbefugnis mit der Verpflichtung, von der Partei Schaden abzuwenden.
Da angesichts des Fehlens auch nur eines einzigen Präzedenzfalls im Fürstentum Liechtenstein naturgemäß auch keine explizite gesetzliche Regelung bestehe, wäre dem Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung übertragen gewesen, die Möglichkeit genau zu untersuchen, ob das geltende Liechtensteinische Recht menschenrechtskonform auszulegen sei oder die Möglichkeit einer analogen Rechtsanwendung bestehe.
Anstatt die Möglichkeiten menschenrechtskonformer Interpretation bestehenden Gesetzesrechts und der Anwendung sachgerechter Analogien zu prüfen, habe der angefochtene Beschluss in willkürlicher Weise punktuell selektiv einzelne nicht übertragbare österreichische und schweizerische Entscheidungen herangezogen und im Übrigen die Frage der Zulässigkeit der Anträge mit ihrer materiellen Berechtigung und einer quasi nochmaligen Prüfung der seinerzeitigen Entscheidung vermischt. All dies verwirkliche Willkür zum Quadrat, wie sie nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs gefordert werde (...).
Dabei werde in diesem Schriftsatz nachgewiesen werden können, dass umfangreiche und menschenrechtskonforme Lehre und Rechtsprechung sowohl in Österreich als auch in der Schweiz existiere, vom angefochtenen Beschluss allerdings verkannt werde Willkür zum Quadrat verwirklicht insbesondere auch das Stillschweigen des angefochtenen Beschlusses über den Umstand, dass sowohl in Österreich als auch in der Schweiz wiederholt Gerichtsverfahren erneuert worden seien, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Menschenrechtsverletzung der Art festgestellt habe, die eine nochmalige Prozessführung gebiete.
Natürlich könne und müsse nicht jede Verurteilung wegen Menschenrechtsverletzung durch den EGMR zu einer (nach österreichischer Terminologie) "Erneuerung" des innerstaatlichen Verfahrens (in der Schweiz "Revision der Letztentscheidung") führen. Es gebe viele Menschenrechtsverletzungen, die sich ihrer Art nach einer restitutio in integrum entzögen und die daher nur durch Schadenersatz kompensiert werden könnten. Dazu zählten die Überlänge von Verfahren, unberechtigte Freiheitsentziehungen, ihrer Art nach überholte Sachverhalte.
In anderen Verfahren wiederum könne eine restitutio in integrum voll möglich sein.
Die Beschwerdeführer seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Diese Feststellung binde alle Liechtensteinischen Behörden und Gerichte für die weitere Behandlung des Falles (sh. den bereits zitierten Schragel Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3, Manz Wien 2003, RZ 267 zu § 11 AHG, samt zitierter ständiger Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs).
Dieser Mangel sei aber behebbar, und die seinerzeitigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Staatsgerichtshofs seien wiederholbar. Mit anderen Worten, nichts hindere das Fürstentum Liechtenstein, die Menschenrechtsdefekte des seinerzeitigen in einem erneuerten Verfahren zu vermeiden, wobei übrigens in beide Richtungen völlig offen bleiben müsse, zu welchem inhaltlichen Ergebnis ein diesmal mangelfrei geführtes Verfahren führen werde. Dabei werde richtiger Weise an der Stelle einzusteigen sein, wo seinerzeit die Menschenrechtsverletzung begangen worden sei. Es werde also den Beschwerdeführern der Schriftsatz der Gemeinde Schellenberg zu übermitteln und ihnen Gelegenheit zu geben sein, auf diesen Schriftsatz zu replizieren. Dann werde der Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu entscheiden haben, wohl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Beseitigung des Verfahrensdefektes sei er aufgrund der Entscheidung des EGMR verpflichtet, im weiteren Verfahren bestehe dann keine Bindung mehr. Wovor sich der Verwaltungsgerichtshof dabei gar so fürchte, sei nicht erfindlich.
Wie heisse es doch in der Werbung: "Der Vergleich macht Sie sicher."
Gerade derzeit finde über Antrag der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof eine Erneuerung des Strafprozesses gegen I.H. und Mitangeklagte statt (11 Os 78/06), nachdem die Republik Österreich im Urteil "I.H." vom 20. April 2006, BNr. 42780/98 wegen Verletzung des Art. 6 EMRK verurteilt worden sei.
Die Verurteilung Österreichs durch den EGMR sei erfolgt, weil ein Strafgericht bei seiner Verurteilung einen rechtlichen Tatbestand berücksichtigt habe, der mit den Parteien in der Verhandlung nicht erörtert worden sei.
Die Aussage des EGMR
lasse sich problemlos auch auf Zivilverfahren den Fall des Beschwerdeführers übertragen, weil auch für Zivilprozesse der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens uneingeschränkt gelte.
Dabei ginge es übrigens erkennbar um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Nach der Verurteilung Österreichs durch den EGMR habe die Generalprokuratur nicht gezögert, schon kurz vor Rechtskraft des Strassburger Urteils die Erneuerung des Strafprozesses zu beantragen (Antrag vom 17. Juli 2006, Gw 177/06x).
Insgesamt habe Österreich bereits in einer größeren Zahl von Fällen ein Strafverfahren erneuert, nachdem der EGMR auf Menschenrechtsverletzung erkannt hatte. Dabei reiche die Palette von inhaltlicher Nichtanwendung von als menschenrechtswidrig erkanntem Strafrecht (110sl01/03; 110s44/05p; l5Osl09/05a; 13Os51/06h) bis hin zur Verweigerung der Erneuerung, weil die festgestellte Menschenrechtsverletzung ihrer Art nach nicht durch eine Erneuerung des Verfahrens behebbar gewesen sei (z. B. bei überlanger Verfahrensdauer). Nie habe der Oberste Gerichtshof dabei aber seine Bindung an die Feststellung der Menschenrechtsverletzung durch den EGMR bezweifelt.
Gleichartige erwähnenswerte Beispielsfälle aus dem Bereich des Zivilrechts gebe es für die Republik Österreich aus den oben dargestellten Gründen nicht, weil anscheinend ein faires Verfahren vor ordentlichen Gerichten mit fairer mündlicher kontradiktorischer Verhandlung doch selbstverständlicher Standard sei und es daher keine vergleichbaren Verurteilungen Österreichs im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit gebe (die nicht wenigen Verfahrensdauerfälle seien hier nicht relevant).
Die Erneuerung des innerstaatlichen Verfahrens sei also, entgegen der potenziert willkürlichen Behauptung des angefochtenen Beschlusses, durchaus Standard, selbst wenn man vom Standard der Entscheidung vom 28 Juni 2004, StGH 2003/60, ausgehe, wonach der Staatsgerichtshof nur Willkür zum Quadrat wahrzunehmen haben solle.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Wiederaufnahme- und in ihrem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Tatbestände dargestellt, die aus ihrer Sicht in Betracht kämen. An statt sich mit diesen Tatbeständen auseinander zu setzen, habe der angefochtene Beschluss in Verwirklichung von Willkür zum Quadrat die nicht einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung herangezogen und deren Vorliegen verworfen.
Noch offenkundiger bestehe die Möglichkeit der Analogie, wobei auch die analoge Rechtsanwendung dadurch erleichtert würde, dass auf der Gegenseite keine private Rechtspersönlichkeit einschreite, sondern eine Institution der öffentlichen Hand, die keine Rechtskraft geltend machen könne und zudem im Straßburger Verfahren mit berücksichtigt worden sei.
Der angefochtene Beschluss habe nicht einmal ansatzweise versucht, die Möglichkeiten menschenrechtskonformer Auslegung oder gar sachgerechter Analogie durchzuprüfen, er ist vielmehr mit engem Kleben am Wort der ZPO (und nicht des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege) der Verpflichtung zur menschenrechtskonformen Auslegung und analogen Rechtsanwendung ausgewichen und habe damit Willkür zum Quadrat verwirklicht.
Vor allem der letzte Tatbestand des Art. 104 Abs. 2 LVG sei geradezu offenkundig geeignet, eine menschenrechtskonforme Auslegung zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei jene zuständige andere "Behörde", die die Entscheidung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz nicht wegen Menschenrechtsverletzung (Verletzung des Grundsatzes der Kontradiktorietät) aufzuheben, als menschenrechtswidrig erkannt habe.
Diese vom EGMR durch seine Verurteilung vermittelte Gewissheit erzwinge die Wiederaufnahme des Verfahrens, vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung I. H., nach der auch alle Rechtsfragen und alle Entscheidungsgrundlagen mit den Parteinen zu erörtern seien.
Der angefochtene Beschluss habe diese Entscheidung in willkürlicher Weise geleugnet, wie er auch die vielfältigen Erneuerungen von Strafverfahren in Österreich und zugelassenen Revisionen in der Schweiz; mit absolutem Stillschweigen übergangen habe, um dann einen überhaupt nicht einschlägigen isolierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs als Präjudiz zu zitieren.
Diese offenkundige Einseitigkeit des Verwaltungsgerichtshofs verwirkliche Willkür zum Quadrat.
Genauso offensichtlich sei der Tatbestand des Art. 105 Abs. 1 des Landesverwaltungspflegegesetzes erfüllt.
Der Tatbestand fordere nur ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit, während im Fall der Beschwerdeführer rechtliche Gewissheit bestehe, dass das seinerzeitige Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz eine erschöpfende Erörterung des Sachverhalts verhindert habe.
Die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz beruhe auf Unkenntnis von Tatsachen und Beweismitteln, nämlich auf der Unkenntnis der Antwort der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg, wobei sie diese Unkenntnis vorsätzlich dadurch herbeigeführt habe, dass sie den Beschwerdeführern gar keine Gelegenheit gegeben habe, zur Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg eine Äußerung abzugeben. Sie habe darum auch das Verhandlungsmaterial falsch gewürdigt. Es sei dadurch zu einer erheblichen Verletzung öffentlicher Interessen, nämlich der Verpflichtung zur Wahrung der Europäischen Menschenrechte, gekommen. Nach Art. 105 Abs. 3 leg. cit. sei dafür zumindest auch der Verwaltungsgerichtshof zuständig gewesen.
Mindestens ebenso offensichtlich sei der Tatbestand des Art. 106 LVG erfüllt, nämlich die Verletzung maßgeblicher Rechte einer Verfahrenspartei im Verfahren.
Der angefochtene Beschluss verstecke sich hinter dem Argument, dass der Staatsgerichtshof in seiner damaligen Entscheidung (vom 29. Februar 2000) festgehalten habe, dass die Gegenäußerung der Gemeinde Schellenberg lediglich ein neues Vorbringen enthalten habe, welches allerdings in der Begründung der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz überhaupt keine Rolle, gespielt habe.
Hier leugne der angefochtene Beschluss in willkürlichster Weise die Tatsache, dass der EGMR durch seine Verurteilung des Fürstentums Liechtenstein eben gerade hier die Verhältnisse klargestellt habe, nämlich, dass die Beschwerdeführer durch den inkriminierten Vorgang sehr wohl in ihren Menschenrechten auf rechtliches Gehör verletzt worden sind.
Die Bezugnahme auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs, der gerade und in diesem Punkt Menschenrechtswidrigkeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte attestiert worden sei, leugne daher gerade zu institutionell das zu Gunsten der Beschwerdeführer ergangene Urteil des EGMR. Genau diese Aussage habe der Staatsgerichtshof seinerzeit nicht treffen dürfen, genau damit seien die Beschwerdeführer in ihren Menschenrechten verletzt worden.
Die Feststellung der Menschenrechtsverletzung durch den EGMR binde alle Liechtensteinischen Behörden und Gerichte für die weitere Behandlung des Falles (sh. den bereits zitierten Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz3, Manz Wien 2003, RZ 267 zu § 11 AHG, samt zitierter ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs).
Die Heranziehung gerade jenes Teils der Entscheidung des Staatsgerichtshofs, derentwegen der EGMR eine Menschenrechtsverletzung festgestellt habe, als weiterhin entscheidungslegitimierend verwirkt nicht mehr nur Willkür zum Quadrat sondern Willkür zur dritten Potenz.
Es stehe gerade fest, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz seinerzeit den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Äußerung der Gemeinde Schellenberg hätte geben müssen, und genau dieser Vorgang wäre im erneuerten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als einleitender Verfahrensschritt zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne mit diesen Ausführungen auch den Grundsatz der Trennung der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens von der davon völlig separaten Frage, welche Entscheidung dann im wieder aufgenommenen Verfahren zu treffen sein werde, und zwar erst dann, wenn die Äußerung der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg eingeholt und von den Beschwerdeführern eingebracht worden sei.
Bei der Frage, ob ein Verfahren zu erneuern sei, sei die nachmalige Sachentscheidung beziehungsweise die nochmalige Prüfung des seinerzeitigen Entscheidungsinhalts nicht zu antizipieren. Vielmehr ist die Wiederaufnahme bereits dann zu bewilligen, wenn ein in die Menschenrechtssphäre reichender, also Fehler schwerster Kategorie begangen worden sei.
Welche Entscheidung sich dann im wieder aufgenommen Verfahren in der Sache ergeben werde, ob die Äusserung der Gemeinde Schellenberg tatsächlich nichts Neues gebracht habe oder so abwegig war, dass sie auf die Entscheidung keinen Einfluss haben konnte, wie dies der angefochtene Beschluss meinen lasse, werde dann eine Frage im wieder aufgenommenen Verfahren sein, sie betreffe aber gerade nicht die Frage, ob die Wiederaufnahme dem Grunde nach zulässig sei.
Auch im erneuerten österreichischen Strafprozess komme es regelmäßig zu einer mündlichen Verhandlung, bei der dann jene Prozessschritte nachgeholt werden könnten, die seinerzeit verabsäumt worden seien.
Mit anderen Worten, die eindeutige Berechtigung der Anträge der Beschwerdeführer besage noch gar nichts über den endgültigen Ausgang des Verfahrens, denn wie die Beschwerdeführer auf die ihnen bis heute nicht bekannte Äusserung der Gemeinde Schellenberg reagieren würde, und welche Reaktionen diese Reaktion der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof auslösen werde, stehe derzeit noch in den Sternen.
Der angefochtene Beschluss habe daher in Willkür zum Quadrat verkannt, dass die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Strassburger Urteiles zwingend gewesen sei, dass aber die Entscheidung über die materielle Berechtigung des Rechtstandpunkts der Beschwerdeführer im wieder aufgenommen Verfahren separat zu treffen sei.
Nach Einräumung einer Äusserungsfrist zur Stellungnahme der Gemeinde Schellenberg würden die Beschwerdeführer reagieren, und wie das Verfahren dann weiter gehe, könnten derzeit nur Hellseher voraussehen.
Der angefochtene Beschluss negiere auch in willkürlichster Weise den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer, wenn er darstelle, dass sich aus der Konvention keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ableiten lasse, ein menschenrechtswidriges Verfahren wieder aufzunehmen.
Art. 41 EMRK sehe ausdrücklich vor, dass sich die Erneuerungsverpflichtung aus dem innerstaatlichen Recht ergeben könne, und die Beschwerdeführer machten geltend, dass sich die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus innerstaatlichem Recht ableite, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und Verfassungsprinzipien des Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Fürstentums Liechtenstein.
Wenn die innerstaatlichen Gesetze restititio in integrum ermöglichten, dann sei diese zu gewähren, und nur wenn die innerstaatlichen Gesetze bei menschenrechtskonformer Interpretation und Unmöglichkeit der Analogie eine Wiedergutmachung nichts zuliessen, komme ein Schadenersatz in Betracht.
Das System der Menschenrechtskonvention sei eben ein System des Völkerrechts, im Gegensatz zum System des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Urteilen supranationale Wirkungen hätten.
Die Beschwerdeführer behaupteten also keineswegs, dass sich ihr Anspruch auf verfahrensrechtliche restitutio in integrum aus der Konvention ableiten lassen, sondern sie hielten vielmehr dafür, dass sich ihr Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem menschenrechtskonform und analog angewendeten Recht des Fürstentums Liechtenstein ableiten lasse.
Zum Schluss sei noch auf die beiden Präzedenzfälle aus der Schweiz und aus Österreich eingegangen, die der angefochtene Beschluss - für Österreich willkürlich selektiv - zitiere.
Der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2004 habe keine Angelegenheit aus dem Kernbereich des Zivilrechts, sondern eine Verwaltungsmaterie betroffen. Der dortige Antragsteller A.A. hätte auch eine neuerliche Naturschutzbewilligung bei der Behörde einholen können, es habe daher nicht unbedingt der Erneuerung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurft.
Der Schweizer Präzedenzfall vom 28. Juni 2006, B 57/06, besage geradezu das Gegenteil dessen, was der Verwaltungsgerichtshof ihm entnehme. Hier gelte der "allgemeine Rechtsgrundsatz", dass man Entscheidungen nur zitieren sollte, wenn man sie auch tatsächlich gelesen habe.
Das Bundesgericht verweise zunächst auf Art. 139a OG, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig sei, wenn der, EGMR eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK (...) gutgeheissen habe und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich sei. Hier bestätige das Bundesgericht zunächst prinzipiell exakt den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei für die innerstaatliche Gerichtsbarkeit massgeblich, ihre Rechtswirkungen seien zu berücksichtigen, es sei zu prüfen, welche Konsequenzen die bindende feststehende Menschenrechtsverletzung für das Ausgangsverfahren habe.
Ein bundesgerichtlicher Entscheid ist zu revidieren, wenn eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich sei.
Auf die Einzelheiten der Entscheidung des Bundesgerichts vom 28. Juni 2006 sei nicht einzugehen, weil ihre Würdigung eine genaue Kenntnis des dortigen Aktes erfordern würde. Immerhin einleuchtend sei das Argument des Bundesgerichts, dass der Revisionswerber schon vor dem EGMR gar keinen Schaden geltend gemacht habe. Im maßgeblichen Urteil vom 11. Oktober 2005, BNR. 45228/99, Spang gegen die Schweiz, erklärt der EGMR wörtlich:
Dem gegenüber hätten die Beschwerdeführer vor dem EGMR sehr wohl den umfassenden Schaden angesprochen, und habe der Gerichtshof diesen Schadenersatzanspruch mit der Begründung zurückgewiesen, er könne nicht spekulieren, welchen Ausgang das Verfahren bei Vermeidung der festgestellten Menschenrechtsverletzung genommen hätte.
Der Fall der Beschwerdeführer sei also mit dem Fall Spang, der keinen materiellen Schadenersatz in Strassburg begehrt habe, nicht vergleichbar.
Ein Satiriker habe einmal gemeint, dass man ein altes Sprichwort umkehren sollte: Nicht alles was hinke, sei ein Vergleich.
Tatsächlich existiere eine reichhaltige Spruchpraxis des Bundesgerichts in Lausanne. Danach ist ein rechtskräftig abgeschlossenes innerstaatliches Verfahren nach erfolgter Verurteilung durch den EGMR zu revidieren, wenn eine Wiedergutmachung der Sache nach möglich sei.
Beachtlich seien dabei insbesondere zwei Entscheidungen.
Im Entscheid BGE 124 II480 habe das Bundesgericht entschieden, dass die menschenrechtswidrige Haftung Unschuldiger für eine Busse nur durch Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens beseitigt werden haben könne. Danach sei die als EMRK-widrig befundene innerstaatliche Bestimmung nicht mehr anzuwenden.
In gleicher Weise habe, wie bereits oben dargestellt, ja auch der Oberste Gerichtshof in den oben zitierten Fällen llOslOl/03; llOs44/05p; 15Osl09/05a; 13Os51/06h entschieden.
Im Entscheid BGE 125 III 185 habe das Bundesgericht ein Urteil abgeändert, das bestimmte vom EGMR für zulässig erkannte, von ihm aber verbotene Meinungsäusserungen verboten hatte.
Um dem Staatsgerichtshof den Unterschied zwischen einer Entscheidungsbegründung und dem Willkürakt des Verwaltungsgerichtshofs augenfällig zu machen, sei ein Auszug aus einer der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts dargestellt. Es folgen wörtliche Auszüge aus den Erwägungen eines Urteils des schweizerischen Bundesgerichts vom 2. März 2001 (2A.232/2000/bol).
In etwa so sehe eine Entscheidungsbegründung aus, die sich mit einer aufgeworfenen Fragestellung dieser Tragweite sachgerecht auseinandersetze.
Welcher augenfällige Unterschied zur willkürlichen und einseitigen Begründung des Verwaltungsgerichtshofs im angefochtenen Beschluss, der völlig einseitig argumentiere und nur das seinerzeitige krasse Fehlverhalten, die krasse Menschenrechtsverletzung der VBI, zu rechtfertigen versuche.
Im Jahresbericht des Bundesrats über die Tätigkeiten der Schweiz im Europarat 1997, BB1. 1998 1586, heisse es ausdrücklich, dass die Schweiz mit der Ratifikation der EMRK die Verpflichtung eingegangen sei, "die Urteile und Resolutionen der Strassburger Organe als bindend anzusehen".
Sowohl die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Art. 139a OG als auch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichts bestätigten also 100 %-ig den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer. Allerdings gebet es eine beträchtlich Zahl von Entscheiden des Bundesgerichts, die der angefochtene Beschluss mit Stillschweigen übergehe.
Nach den hier dargestellten Kriterien stünde den Beschwerdeführern jedenfalls das Recht auf Neudurchführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.
Die Wiedergutmachung für die Menschenrechtsverletzung der Beschwerdeführerin könne nur darin bestehen, dass ihnen im wieder aufgenommen Verfahren die Gegenäusserung der Gemeinde Schellenberg zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit gegeben werde, dazu Stellung zu nehmen".
Jetzt schon über die rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten der zukünftigen Entscheidung nach Vorliegen dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer nachzudenken, hiesse Prophet zu spielen.
Sowohl das schweizerische als auch das österreichische Recht sähen also förmlich die Neudurchführung von Verfahren vor, wenn vom EGMR eine Menschenrechtsverletzung festgestellt worden sei.
Im Fürstentum Liechtenstein liessen sich die oben zitierten Wiederaufnahmetatbestände in diese Richtung auslegen, sodass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (es gab ja noch keinen Anlassfall in der Rechtsgeschichte des Fürstentums) gar nicht vonnöten sei. Zusammenfassend ergäbe sich, daher, dass sowohl im österreichischen als auch im schweizerischen Recht klare Verpflichtungen bestünden, ein Verfahren nach festgestellten Menschenrechtsverletzung wieder aufzunehmen, wenn dadurch eine restitutio in integrum möglich werde.
Der angefochtene Beschluss verwirkliche auch Willkür zum Quadrat, in dem er einerseits selektiv zitiere, und selbst den zitierten Entscheidungen das Gegenteil dessen entnehme, was sie aussagten.
Die Beschwerdeführer beantragten daher, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2006, VGH 2005/75, aufzuheben und dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung aufzutragen; in eventu, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung oder Unterlassung der Anhörung zur Äusserung der Gemeinde Schellenberg vor dem Verwaltungsgerichtshof als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Verwaltungsbeschwerdeinstanz gewährt werde und auszusprechen, dass im wieder aufgenommen oder wieder eingesetzten Verfahren Parteiengehör zur Äusserung der Gemeinde Schellenberg zu gewähren und dann vom Verwaltungsgerichtshof neuerlich über die Beschwerde vom 18./19. Juni 1998 zu entscheiden sei; jedenfalls angesichts der grundsätzlichen Fragestellung eine mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof durchzuführen; und jedenfalls den Beschwerdeführern die Kosten des gesamten Verfahrens, aber insbesondere die Kosten der Erstanträge an den Verwaltungsgerichtshof und die Kosten dieses Schriftsatzes zuzüglich allfälliger vorgeschriebener Gebühren zuzusprechen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang z. H. der Einschreiterin.
5.5. Kostenrüge
Der Verwaltungsgerichtshof habe für die Behandlung der Anträge Eingabegebühr von CHF 170.00 und Entscheidungsgebühr von CHF 4.250.00 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung werde dem Grunde und der Höhe nach bekämpft.
Das System der Entscheidungsgebühren sei dem österreichischen Gebührensystem nachempfunden. Nun gelte auch im österreichischen Verfahren der Grundsatz, dass pro Instanz nur eine Gebühr anfalle, die bei einem derart hohen Streitwert auch nicht unbeträchtlich sei.
Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge seien daher im österreichischen Verfahren gebührenfrei, und es sei auch keine Rechtsgrundlage erkennbar, warum sich dies im Bereich des Fürstentums Liechtenstein anders verhalten sollte.
Die Beschwerdeführer gingen daher davon aus, dass es sich um ein- und dasselbe fortgesetzte Verfahren handele, wofür auch spreche, dass die zu entscheidenden Anträge ihren Ursprung in Verfahrensmängeln des seinerzeitigen Verfahrens hätten, hinsichtlich derer der EGMR ausgesprochen habe, dass sie in die schwerste Kategorie möglicher Verfahrensmängel zu rechnen seien, nämlich in die Kategorie der Menschenrechtsverletzungen.
Die Beschwerdeführer bekämpften daher die Entscheidungsgebühr dem Grund nach, weil gar keine Entscheidungsgebühr festgesetzt hätte werden dürfen.
Die Entscheidungsgebühr sei auch überhöht. Der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 29. Februar 2000 die Entscheidungsgebühr herabgesetzt, weil eine zu hohe Kostenbarriere einen gravierenden Eingriff in den Rechtschutz darstellen würde. Der Staatsgerichtshof habe daher die Entscheidungsgebühr auf CHF 1.400.00 abzüglich zu viel bezahlter Eingabengebühr von CHF 140.00 festgesetzt, sohin mit CHF 1.260.00.
Im Hinblick darauf erweise sich die Entscheidungsgebühr in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls weit überhöht.
Es werde daher beantragt, den Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und auszusprechen, dass keine Entscheidungsgebühr zu entrichten sei, in eventu, die Entscheidungsgebühr in Abstimmung mit derEntscheidung vom 29. Februar 2000 auf CHF 1.260.00 herabzusetzen.
Rein aus Gründen advokatorischer Vorsicht werde auch für dieses Beschwerdeverfahren beantragt auszusprechen, dass keine Entscheidungsgebühr anfalle, in eventu, dass die Entscheidungsgebühr nicht mit mehr als CHF 1.260.00 bemessen werde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer vom 9. Mai 2007 auf Ablehnung der Richter Dr. Hilmar Hoch und Dr. Klaus Berchtold mit Beschluss vom 11. Mai 2007 und dem gleich lautenden Antrag der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Juli 2007 keine Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten und die nicht-öffent-liche Schlussverhandlung vom 15. Mai 2007 zu vertagen. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. Juli 2007 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2006, VGH 2005/75, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 2006, 361 [366 ff., Erw. 1 -1.5]). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingereicht worden ist, hat der Staatsgerichtshof darauf einzutreten.
2. Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zum materiellen Recht betreffend Zonenplanung machen, ist darauf nicht einzutreten, da es im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nur um die Frage gehen kann, ob der Verwaltungsgerichtshof den Antrag vom 2. September 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen hat.
3. Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit erwog der EGMR schlussfolgernd: "58. Im vorliegenden Fall setzte die Achtung des durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechts auf ein faires Verfahren zwingend voraus, dass den Bf die Gelegenheit geboten wird, von der Stellungnahme der Gegenpartei, in casu der Gemeinde Schellenberg, Kenntnis zu erlangen und sich zu ihr zu äussern. Den Bf wurde diese Möglichkeit jedoch nicht eingeräumt. 59. Folglich ist Art. 6 Abs. 1 verletzt worden."
3.1. Hinsichtlich Anwendung von Art. 41 erwog der EGMR bezüglich den Schaden ("Damage", Gliederungspunkt A):
"61. Was die Frage der Entschädigung für den materiellen Schaden anbelangt, so trugen die Bf vor, dass der Wert ihres Grundeigentums 8,6 Millionen Schweizer Franken (CHF) betrüge, wäre es als Bauland ausgewiesen, was - ihrer Auffassung nach - ohne die Verletzungen der Konvention nicht der Fall wäre. Sie forderten CHF 2'236'000,-- als Entschädigung für den Nutzwertverlust seit Beginn des in Frage stehenden Verfahrens. Die Bf machten keinen immateriellen Schaden geltend. 62. Die Regierung bestritt den von den Bf geforderten Ersatz für materiellen Schaden in voller Höhe. Sie trug vor, dass nicht durchschaubar sei, wie die Bf den als Ersatz für den behaupteten materiellen Schaden geforderten Betrag berechneten. Jedenfalls bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Verletzungen und dem behaupteten Schaden. 63. Die Bf erwiderten, dass sie selbst für den Fall, dass man das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs anerkannte, was sie nicht täten, einen durch ein konventionswidriges Verfahren verursachten materiellen Schaden in Folge der Verzögerung und Unsicherheit im Zusammenhang mit der Festsetzung ihres Grundeigentums erlitten hätten. 64. Der Gerichtshof stellt fest, dass kein ursächlicher Zusammenhang (no causal link) zwischen den gerügten Verstössen und der festgestellten Verletzung besteht. Er entscheidet, dass dahin gestellt bleiben kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre es mit den Voraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 vereinbar (...). Folglich wird keine Entschädigung für materiellen Schaden zugesprochen." (Hervorhebung nur hier).
3.2. Betreffend Kosten und Auslagen (Gliederungspunkt B., Costs and expenses) sprach der Gerichtshof EUR 10'000.00 zu (Randnr. 65 ff., 70).
3.3. Zum Antrag der Bf, eine Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens anzuordnen, erwog der EGMR, was folgt (Gliederungspunkt D. Weitere Anträge, (Further Requests): "72. Die Bf ersuchten den Gerichtshof im Rahmen ihres Anspruchs auf gerechte Entschädigung darum, eine Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens anzuordnen. 73. Der Gerichtshof erinnert erneut daran, dass es in erster Linie dem betroffenen Staat obliegt, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen sind, um seinen rechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 46 der Konvention nachzukommen, soweit diese Mittel mit den Schlussfolgerungen im Urteil des Gerichtshofs vereinbar sind. Diese Freiheit betreffend die Art der Vollstreckung eines U spiegelt die Wahlfreiheit wieder, die an die Hauptpflicht der Vertragsstaaten gemäss der Konvention gebunden ist, nämlich die garantierten Rechte und Freiheiten zu sichern (vgl. neben vielen anderen Asanidze gegen Georgien, Nr. 7 503.01, Randnr 202, EGMR 2004-II). Nur unter sehr aussergewöhnlichen Umständen hat der Gerichtshof individuelle Abhilfemassnahmen angeordnet (ebenda, Randnr 202-203). Derartige Umstände liegen in diesem Fall nicht vor."
3.4. Entsprechend den Erwägungen entschied der EGMR:
"1. (...)
dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist, als gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen wurde;
dass
a) der beklagte Staat den Bf binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das U Art. 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, EUR 10 000,-- (zehntausend EURO) für Kosten und Auslagen zuzüglich ggf zu berechnender Steuern zu zahlen hat;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen auf den vorgenannten Betrag in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Im Folgenden ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf innerstaatliche rechtskräftige Gerichtsurteile hat.
4.1. Durch die Ratifikation der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 8. September 1982 ist die EMRK für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten (StGH 1995/21, Erw. 6.1). Die staatlichen Behörden sind folglich daran gebunden. Die Verletzung der Konvention kann gleich einer Verletzung eines Grundrechts der Landesverfassung mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 15 StGHG). Charakteristisch betreffend Schutz der Menschenrechte durch die Strassburger Organe ist die Individualbeschwerde wegen Verletzung der in der Konvention garantierten Menschenrechte. Mit der Ratifikation der EMRK hat das Fürstentum Liechtenstein zum Ausdruck gebracht, dass es die Urteile der Strassburger Organe als bindend anerkennt. Die Urteile der Kammern des EGMR werden gemäss Art. 42 und 44 EMRK endgültig. Sie werden damit formell rechtskräftig. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass nicht behauptet werden kann, das Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es geht, sei in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ("fair trial") abgelaufen.
4.2. Die Beantwortung der Frage, auf welche Art die Mitgliedstaaten die Entscheidungen des EGMR zu befolgen haben, überlässt die Konvention in Art. 46 den Mitgliedstaaten. Art. 46 Abs. 1 EMRK hält einzig fest, dass sich die Hohen Vertragsparteien verpflichten, "in allen Rechtssachen in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Das Ziel der Befolgung ist vorgegeben, der Weg dorthin ist offen (vgl. H. J. PAPIER, Wirkung des EGMR aus der Perspektive deutscher Gerichte, in: EuGRZ 2006, 1 ff., 2). Eine kassatorische Wirkung oder eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung hat das EGMR-Urteil nicht. Insofern verhält sich die EMRK "grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche Rechtsordnung unmittelbar eingreifen." (BVerfGE, NJW 47/2004 E. 2d).
Dem Europäischen Menschengerichtshof (EGMR) fehlt die Zuständigkeit, innerstaatliche Urteile, die Gegenstand einer Individualbeschwerde sind, wenn sie nach seiner Rechtsmeinung gegen die EMRK verstossen, zu ändern. Wird eine Individualbeschwerde gutgeheissen, hat das also keine unmittelbaren Auswirkungen auf das innerstaatliche Urteil, führt namentlich nicht direkt zu dessen Änderung (E. ESCHER, Revision und Erläuterung, in: Th. Geiser/P. Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht I, 2. A. Basel und Frankfurt am Main 1998, 280).
5. Im vorliegenden Fall geht es um ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, das nach der Rechtsprechung des EGMR einen Verfahrensfehler aufweist, der gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst. Bei einem Konventionsverstoss gegen Gerichtsentscheidungen verpflichtet die EMRK nicht dazu, dem EGMR-Urteil, das feststellt, ein Urteil eines liechtensteinischen Gerichts verletze die EMRK, eine die Rechtskraft beseitigende Wirkung beizumessen (ebenso BVerfGE, NJW 47/2004 mit Verweis auf BVerfGE EuGRZ 1985, 654).
Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Verwaltungsgerichtshof namentlich die "Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung der Antragsteller". In eventu beantragten sie, die Entscheidung der Regierung vom 2. Juni 1998 "aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein unter Überbindung der Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und das Land Liechtenstein, in eventu die Gemeinde Schellenberg zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen." Es war daher die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Landesrecht für den vorliegenden Fall, in welchem der EGMR eine Verletzung des Art. 6 EMRK (hier des Art. 6 Abs. 1 "fair trial") feststellt, die Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof kam dieser Aufgabe nach (Sachverhalt Ziff. 5). Ausgehend von Art. 104 Abs. 1 LVG, wonach über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend die Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden ist, prüfte er die Wiederaufnahmegründe von § 498 ZPO. Weiter prüfte er den Wiederaufnahmegrund nach Art. 104 Abs. 2 LVG sowie schliesslich die Wiederaufnahme von Amtes wegen nach Art. 105 LVG und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 ZPO.
Insgesamt kam der Verwaltungsgerichtshof im Wege vertretbarer Auslegung zum Schluss, dass das liechtensteinische Gesetzesrecht weder betreffend Urteile oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes noch des Staatsgerichtshofes die Wiederaufnahme, für den Fall vorsieht, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die ratifizierten Protokolle dazu verletzt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat das innerstaatliche Recht zutreffend herangezogen und willkürfrei ausgelegt. Sein Ergebnis leuchtet ein, denn bei einem Urteil des EGMR, mit dem ein Verfahrensverstoss durch ein liechtensteinisches Gericht festgestellt wird, handelt es sich nicht um einen der klassischen Wiederaufnahmegründe, namentlich offensichtlich nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, sondern, wie das treffend formuliert wurde, um "eine neue rechtliche Beurteilung" (D. SCHINDLER, Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen der europäischen Menschenrechtsorgane, in: Festschrift Max Guldner, Zürich 1973, 273 ff., 284). Es dürfte auch anerkannt sein, dass die Tatsache, dass ein höherinstanzliches Gericht später in gleichgelagerten Fällen eine abweichende Entscheidung getroffen hat, grundsätzlich keinen Revisionsgrund darstellt (ebenso aus schweizerischer Sicht D. SCHINDLER, a. a. O., 284). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Entscheidung des VGH, um deren Wiederaufnahme es geht, zwar einer Überprüfung aufgrund des innerstaatlichen Verfassungsrechts standhielt, aber "darüber hinausgehenden, einer anderen Rechtsquelle entspringenden Anforderungen nicht standhielt." (So BVerfGE/EuGRZ 1985/654). Die neue rechtliche Beurteilung durch den EGMR bildet bisher in Liechtenstein keinen Wiederaufnahmegrund. Die Rechtslage in Liechtenstein ähnelt daher etwa derjenigen, die in der Schweiz vor der Einführung von Art. 139a OG (heute Art. 122 BGG) bestand. Auch hier konnte in der Regel "nicht einmal das urteilende Gericht selbst auf sein formell rechtskräftiges Urteil zurückkommen. (...) Die traditionellen Revisionsgründe treffen auf das Urteil des Gerichtshofs nicht zu." (M. E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A. Zürich 1999, 162, Rz 251). Die Wiederaufnahme (Revision) nach Art. 139a OG wurde eingeführt, damit die Schweiz ihren aus der EMRK-Ratifikation resultierenden Verpflichtungen auch in den Fällen nachkommen konnte, in denen diese unerlässlich eine Revision erfordern (BGE 124 II 480). Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. Mai 1985 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (BBl 1985 II 737 ff., 893) ausführte, erlaubt es diese (neue) Bestimmung "künftig, einen Entscheid des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen, wenn er gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst (...)" (Hervorhebung nur hier).
Auch was die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Staatsgerichtshof vorbringen, führt nicht zu einer anderen Sicht. Zunächst wiederholen sie ihre Rügen und Anträge, die sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht hatten (Siehe Ziff. 6 des Sachverhaltes, 8-17). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anträge willkürfrei abgewiesen.
An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an den Staatsgerichtshof nichts. Unter der Überschrift "Willkür" rügen die Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof verletze sie in ihren Grund- und Menschenrechten auf Willkürfreiheit von Entscheidungen (Art. 31 LV), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 33 LV), auf Achtung des Eigentumsrechts (Art. 34 LV), auf richterliche Entschädigung bei Enteignung (Art. 35 LV), auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und auf ein wirksames Beschwerderecht (Art. 43 LV). Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens einzig der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist, mit dem die Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurden und nicht, wie die Beschwerdeführer vortragen, "ein Antrag auf Entschädigung wegen unverhältnismässiger Planungseingriffe" (Sachverhalt Ziff. 7.1). Auch die Feststellung der Beschwerdeführer, der Rechtsschutz im Fürstentum Liechtenstein sei im beschwerdegegenständlichen Bereich anachronistisch und bei weitem nicht auf der Höhe der Nachbarländer, weshalb "Rechtsvergleiche schon deshalb unzulässig" seien, führt nicht weiter. Sie ist zudem widersprüchlich, weil die Beschwerdeführer selbst solche Vergleiche anstellen.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK überzeugt nicht. Sie argumentieren, das Verhältnis zwischen Schadenersatzanspruch zwischen dem EGMR und den nationalen Instanzen sei gerade umgekehrt, wie es der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes glauben lassen möchte. Der EGMR habe sich eines Schadenersatzes zu enthalten, wenn die innerstaatlichen Gesetze restitutio in integrum nicht ausschlössen. Ein dezidierter Ausschluss der restitutio in integrum bestehe im liechtensteinischen Recht nicht. Diese Rechtsmeinung überzeugt nicht. Dies nicht, weil der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführer selbst Schadenersatz in Millionenhöhe vor dem EGMR beantragte, sondern weil der EGMR, anders als in einzelnen anderen Fällen (z.B. Urteil des EGMR vom 13. Juni 1994 [Barberà, Messegué, Jabardo], Ser. A Nr. 285-C, 57 Ziff. 16) den Kausalzusammenhang zwischen dem beantragten Ersatz des Schadens und dem festgestellten Verfahrensfehler (Art. 6 Abs. 1) verneinte und entschied, es könne dahingestellt bleiben, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wäre es mit den Voraussetzungen von Art. 6 EMRK vereinbar. "It holds that it is not called upon to speculate what the outcome of the proceedings would be if they were in conformity with the requirements of Article 6 § 1 (...)." Der EGMR hat eine Entschädigung nach Art. 41 zur Abgeltung der Prozesskosten zugesprochen ohne - folgt man seinen Erwägungen - im einzelnen zu prüfen bzw. darauf abzustellen, ob das Fürstentum Liechtenstein Wiedergutmachung gewähren kann. Dieses Vorgehen bildet offenbar keinen Einzelfall und kann auch Länder betreffen, welche, wie z. B. die Schweiz, in Art. 139a OG (heute Art. 122 BGG) eine Revision aufgrund eines EGMR-Urteils unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich in der Gesetzgebung vorsehen. Hierzu hat das schweizerische Bundesgericht in einem jüngeren Fall Folgendes ausgeführt: "Die Revision gemäss Art. 139a OG wegen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung eines Konventionsrechts setzt (...) voraus, dass eine Wiedergutmachung dieser Verletzung nur durch eine Revision möglich ist. Art. 139a Abs. 1 OG ist im Zusammenhang mit Art. 41 EMRK zu sehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Gerichtshof, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt und das innerstaatliche Recht des betroffenen Staates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung gestattet, der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls dies notwendig ist. Der Gerichtshof macht von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch, ohne die Frage näher zu prüfen, ob und inwiefern der betroffene Staat konkret Wiedergutmachung gewährt bzw. gewähren kann. Das nationale und das internationale Recht stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander." (BGer. Urteil vom 25. April 2007, 2A.318/2006).
Im vorliegenden Fall genügt es, wenn festgehalten wird, dass ein Verfahrensverstoss im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorlag.
Es war nicht Aufgabe des VGH, Erwägungen darüber anzustellen, ob der liechtensteinische Gesetzgeber verpflichtet ist oder ob es wünschbar ist, einen Wiederaufnahmegrund für den Fall vorzusehen, dass der EGMR einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen eines Verfahrensfehlers feststellt. Dies umso weniger, als davon auszugehen ist, dass, wie oben gezeigt, eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme innerstaatlicher Verfahren aufgrund von Urteilen, die eine Konventionsverletzung feststellen, nicht besteht (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München 2005, 95, Rz 4). Auch nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts trägt die Konvention in Art. 50 (entspricht Art. 41) "der Möglichkeit Rechnung, dass die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartner (...) eine "vollkommene Wiedergutmachung" der eingetretenen Völkerrechtsverletzung nicht gestatten; in einem solchen Fall hat der Gerichtshof dem von der Konventionsverletzung Betroffenen gegebenenfalls gerechte Entschädigung zuzubilligen." (BVerfGE, EuGRZ 1985, 655). Geht man hiervon aus, lässt es Art. 41 zu, dass die Vertragsstaaten "gerade mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft und den hohen Rang, der ihm in den innerstaatlichen Rechtsordnungen allgemein beigemessen wird, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoss gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet zu lassen." (BVerfGE, EuGRZ 1985, 655). Jedenfalls erlaubt es Art. 41 EMRK, "rechtskräftige Entscheidungen nationaler Gerichte, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoss gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet zu lassen (...)" (H.J. Cremer, Entscheidung und Entscheidungswirkung, in: R. Grote/T. Marauhn [Hrsg.] EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, 1704 ff., 1732 in Anlehnung an BVerfGE/EuGRZ 1985, 654 f.).
Gesetzgeberisch ist das Ergebnis für diejenigen Fälle unbefriedigend, in denen die Wiederaufnahme zur Abhilfe erforderlich ist. Es ist aber weder Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes noch des Staatsgerichtshofes, hier anstelle des demokratischen Gesetzgebers gesetzgeberisch tätig zu werden. Mittlerweile sieht bereits eine Reihe von Staaten spezielle Revisionsgründe für den Fall vor, dass ein Urteil des EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt. Einen solchen Revisionsgrund kennt z.B. das deutsche Recht in § 359 Nr. 6 StPO (Änderungsgesetz vom 9. Juli 1998; es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des BVerfG um "einen neuen Wiederaufnahmegrund" [Hervorhebung nur hier]), das österreichische Recht in § 363a StPO (Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 762.) oder das schon genannte schweizerische Recht in Art. 122 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110 [Vorgänger Art. 139a BG über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG, in Kraft getreten am 15. Februar 1992]; analoge Revisionsgründe finden sich in Art. 66 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 721 und in Art. 229 Ziff. 4 sowie Art. 278bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, SR 312.0]). Gerade die schweizerische Lösung zeigt, dass es für den Gesetzgeber unterschiedliche Lösungen für die Regelung der Wiederaufnahme (Revision) gibt. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Justizreform den Art. 139a OG inhaltlich nicht tel quel in das Bundesgerichtsgesetz übernommen, sondern die Revisionsvoraussetzungen geändert. So schliesst Art. 122 BGG die Revision aus, wenn materielle Interessen auf dem Spiel stehen und die Konventionsverletzung nur mit einer Entschädigung gut gemacht werden kann. Demnach müssen die Gesuchsteller Entschädigungsansprüche ausschliesslich vor dem EGMR geltend machen. Bisherige von Art. 139a OG i. V. m. Art. 41 EMRK verursachte Doppelspurigkeiten sollen damit vermieden werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 V 4202 ff., insb. 4352 f., weiter P. KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel/Genf/München 2006, 64).
Die vorstehende Erwägung macht deutlich, dass die Beschwerdeführer ins Leere laufen, wenn sie in ihrer Beschwerde mehrere Seiten eines Urteils des schweizerischen Bundesgerichts zitieren, das ohne Art. 139a OG so nicht ergangen wäre.
Der Staatsgerichtshof lässt auch die Frage offen, ob aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 LV) eine Pflicht zur Wiederaufnahme abzuleiten wäre, wenn anders das Ergebnis unter Gerechtigkeitsaspekten schockierend wäre. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der EGMR explizit feststellt, dass zwischen dem von ihm erkannten Verfahrensverstoss und den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem EGMR beantragten Ersatz für Schaden kein ursächlicher Zusammenhang ("no causal link") besteht und sämtliche den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit der festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK entstandenen Prozesskosten entschädigt sind. Der Staatsgerichtshof anerkennt selbstverständlich das Urteil des EGMR, wonach eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 (fair trial) EMRK erfolgt ist, geht aber wie der VGH davon aus, dass die Entscheidung des VGH, deren Wiederaufnahme die Beschwerdeführer beantragen, nicht auf der Verfahrensverletzung beruht. Davon ausgehend genügt die Feststellung durch den EGMR, dass die Konvention verletzt wurde, weswegen weitere Anordnungen zur Wiederherstellung des konventionskonformen Rechtszustandes nicht erforderlich sind.
6. Aus den genannten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2007