Art. 28b Abs. 2 , Art. 219 SR
Es ist sachgerecht, die Regelung von Art 28b SR auf die Nutzniessung bzw. das Wohnrecht zu übertragen. Bei Vorliegen einer faktischen Wohngemeinschaft erscheint die analoge Anwendung von Art 28b Abs 2 SR betreffend den Aussschluss aus der Miteigentümergemeinschaft wegen unzumutbaren Verhalten angezeigt.
StGH 2006/15
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A H
vertreten durch seinen Beistand:
Gustav Kaufmann Amt für Soziale Dienste 9494 Schaan
dieser wiederum vertreten durch:
Dr. Nicolaus Ruther Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: M H
vertreten durch:
Advocatur Sprenger Kolzoff Ospelt & Partner 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006, 01CG.2003.260-62
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert CHF 50.000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006, 01 CG.2003.260-62, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten im Betrage von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'030.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 6. Oktober 2003 begehrte die Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Wohnrecht in der Liegenschaft Sch. Kat.
Nr. xx/IIb verwirkt habe, und ihn zu verpflichten, die Wohnung binnen vier Wochen zu verlassen und die in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Gegenstände auf eigene Kosten von der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu entfernen und die von ihm benutzten Gebäudeteile in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben.
2. Mit Urteil vom 10. September 2004 entsprach das Landgericht dem Begehren der Beschwerdegegnerin insofern, als es erkannte, dass das zugunsten des Beschwerdeführers und zulasten des oben erwähnten Grundstückes der Beschwerdegegnerin im Grundbuch eingetragene unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht aufgehoben sei und der Beschwerdeführer dieses Grundstück binnen vier Wochen zu verlassen habe. Das weitere Begehren wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten zu ersetzen.
Im Rahmen seiner Feststellungen hielt das Landgericht insgesamt fest dass der Beschwerdeführer, im gegenständlichen Haus und auf dem gesamten Grundstück untragbare Zustände zu verantworten habe, dass er seit 27. Mai 2002 beschränkt entmündigt sei und dass bei ihm eine sich langsam zuspitzende Persönlichkeitsstörung im Sinne einer exzentrisch-querluatorischen Persönlichkeit vorliege, die sich durch einen Altersabbau verstärke.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass ein Wohnberechtiger sein Wohnrecht "verwirkt" bzw. dass dieses wegen Unzumutbarkeit vorzeitig aufgehoben werden könne. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdegegnerin aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und auch wegen ihres bereits fortgeschrittenen Alters nicht länger zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach zu leben und damit jene Verantwortung für ihn wahrzunehmen, die ganz offensichtlich den öffentlichen Fürsorgebehörden obliege. Dem Beschwerdeführer sei deshalb aufzutragen das gegenständliche Grundstück zu verlassen.
3. Der Berufung beider Streitparteien gab das Obergericht mit Urteil vom 10. Februar 2005 teilweise Folge. Der Berufungserfolg des Beschwerdeführers betraf aber nicht die von ihm angefochtene Aufhebung des Wohnrechts. Diese wurde vielmehr vom Obergericht ebenso bestätigt wie die Verpflichtung, das Haus binnen vier Wochen zu räumen.
4. Der Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof keine Folge. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Staatsgerichtshof.
5. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinem Eigentumsrecht nach Art. 34 Abs. 1 LV, im Recht auf Gleichheit (Willkürverbot) nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie im Recht auf Freiheit der Person bzw. des Hausrechts nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Beantragt wird - mit Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerin -, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Durch die Aufhebung des Wohnrechtes sei ein eigentumsähnliches Recht des Beschwerdeführers verletzt worden. Dafür aber fehle es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die Gerichte hätten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Zulässigkeit des Rechtsverlustes bejaht, stets mit der Analogie zur Ausschlussnorm des Art. 28b Abs. 2 SR.
Voraussetzung für einen Eingriff in das Eigentum sei auch die Verhältnismässigkeit. Auch dies sei nicht gegeben.
5.2. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. des Willkürverbotes sieht der Beschwerdeführer in der Unverhältnismässigkeit des angefochtenen Urteils, da nicht berücksichtigt werde, dass auch mit gelinderen Mitteln der Zweck - das Fernhalten des Beschwerdeführers - erreichbar sei, nämlich mit Mitteln des Straf- und des Vollstreckungsrechts. Indem das private Interesse des Beschwerdeführers auf Beibehaltung seines existenznotwendigen Rechts offensichtlich keine Beachtung erfahren habe gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung des Rechts, werde ersichtlich, dass die Interessen des Beschwerdeführers willkürlich behandelt worden seien. Es könne von einer willkürlichen Rechtsanwendung durch die Gerichte gesprochen werden.
Der Oberste Gerichtshof und die Vorinstanzen hätten zwar betont, dass ein festgestellter Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 SR keinen Rechtsschutz finde, würden aber der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers keine oder "kaum" eine Bedeutung zukommen lassen. Indem der Oberste Gerichtshof den Schutzgedanken, der mit dem Wohnrecht verbunden sei, und des damit verbundenen überragenden Interesses des letztlich schutzlosen Beschwerdeführers völlig ignoriere, gerate die Urteilsfindung zu einem grob sachwidrigen, willkürlichen, in seiner Folgewirkung wohl katastrophalen Akt. Wenn der Oberste Gerichtshof andeute, dass der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers rück-sichtlich seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens "kaum Bedeutung" zukomme, unterlasse er die gebotene Begründung, wann und unter welchen Umständen diese sozialen Erwägungen eine Rolle spielen würden und wie diese Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin im Konfliktsfall abzuwägen seien.
5.3. Art. 31 Abs. 1 LV gewährleiste die Freiheit der Person und das Hausrecht als spezifische Ausprägung des Rechts auf private Lebensgestaltung. Der Normzweck liege in der Sicherung eines elementaren Lebensraumes des Menschen, einer Bastion gegen staatliche Beeinträchtigung. Dabei gehe es nicht nur um Fälle ungerechtfertigter polizeilicher Massnahmen (Hausdurchsuchung, Verhaftung), sondern prinzipiell um den Schutz der Privatsphäre und um das eigene Existenzrecht, mithin die eigenen Wohnräume gegen unzulässige Eingriffe anderer zu schützen. Dies mache insbesondere Art. 8 EMRK deutlich, der vor allem eine gesetzliche Grundlage voraussetze. Die Aufhebung des Wohnrechts des Beschwerdeführers sei jedoch in keiner sachenrechtlichen oder sonstigen Bestimmung vorgesehen. Sie lasse sich nur durch eine umstrittene Lehrmeinung konstruieren. Die Rechtsmeinung der Gerichtsinstanzen widerspreche somit dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung und der EMRK.
6. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gegenäusserung abgegeben. Sie bestreitet sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers und stellt den Antrag, die Beschwerde zurück-, jedenfalls aber abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Das Wohnrecht des Beschwerdeführers sei zwar vom Eigentumsbegriff erfasst, die Eigentumsgarantie solle aber vor staatlichen Eingriffen schützen. Im vorliegenden Fall liege kein direkter staatlicher Eingriff in die "Eigentümerstellung" vor. Dem Beschwerdeführer sei daher entgegen zu halten, dass die von ihm gesuchte horizontale Drittwirkung nicht Gegenstand der Eigentumsgarantie sei. Art. 34 Abs. 1 LV sei daher nicht betroffen.
6.2. Was die Willkürrüge anlange, finde die Rechtsposition des Beschwerdeführers jedenfalls dort seine Grenze, wo ungebührlich in die Rechtstellung anderer eingegriffen werde. Da der Beschwerdeführer selbst eingestehe, dass er rechtsmissbräuchlich von seinem Wohnrecht Gebrauch mache und gemacht habe, dieser Rechtsmissbrauch aber nach der liechtensteinschen Rechtsordnung keinen Schutz finden könne, habe er die entsprechenden rechtlich vorgesehenen Sanktionen gewärtigen müssen. Willkür sei nicht ersichtlich.
6.3. Die im Rahmen der Willkürrüge geltend gemachte Unverhältnismässigkeit sei nicht rechtsgenüglich ausgeführt. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern das Willkürverbot verletzt sein solle.
Den Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine ernsthaften Argumente gegen die Rechtsfindung der Zivilgerichte entnommen werden und seien deshalb so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich gegen die konkrete Anwendung der durch Lückenfüllung aufgestellten Regeln ausspreche. Der Beschwerdeführer verabsäume es jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanzen diese Rechtsregel willkürlich angewendet hätten.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, es wären nicht sämtliche gelinderen Mittel ausgeschöpft worden, widerspreche er dem bislang unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt und sei so nicht richtig.
6.4. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der persönlichen Freiheit und des Art. 8 EMRK sei darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht direkt um einen staatlichen Eingriff, sondern um eine zivilrechtliche Klage gehe, in deren Rahmen die zu schützende Rechtsposition festgestellt worden sei.
Insoweit der Beschwerdeführer sich auf die durch die Zivilgerichte vorgenommene Lückenfüllung berufe und diese als Verletzung der genannten Grundrechte bezeichne, so zeige er auch in diesem Zusammenhang nicht auf, inwieweit diese Lückenfüllung in diese Grundrechte eingreife.
Der Beschwerde könne tatsächlich nicht entnommen werden, inwiefern die von den Zivilgerichten durch Analogieschluss auftragsgemäss gefundene Rechtsregel zu beanstanden sei. Die Gerichte hätten ihr Ergebnis eingehend begründet, so dass von Willkür nicht die Rede sein könne.
6.5. Zusammenfassend könne festgehalten werden: Die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK seien überhaupt nicht direkt berührt. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Willkürverbotes versäume der Beschwerdeführer, dies hinreichend zu begründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers verliessen vielmehr grösstenteils den Boden der festgestellten Tatsachen, seien teilweise nicht nachvollziehbar und insgesamt völlig unsubstantiiert.
7. Der Oberste Gerichtshof hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
8. Mit Beschluss vom 14. März 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe statt und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006, 01 CG.2003.260-62, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend.
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf Gleichheit (Willkürverbot), des Recht auf die Freiheit der Person sowie die Verletzung des Hausrechts geltend.
3. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch das angefochtene Urteil des
Obersten Gerichtshofes liegt nicht vor.
3.1. Die Gewährleistung der Unverletzlichkeit des Privateigentums richtet sich gegen staatliche Eingriffe. Die Eigentumsgarantie ist insoweit ein Abwehrrecht (siehe Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 167). Ein solcher staatlicher Eingriff in das Eigentum ist im vorliegenden Fall durch die Gerichte nicht erfolgt.
3.2. Die Gerichte haben vielmehr über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen entschieden. Die urteilsmässige Entscheidung eines Gerichtes etwa darüber, in wessen Eigentum eine bestimmte Sache stehe, kann nicht als Eingriff in das Eigentum dessen angesehen werden, der diesen Rechtsstreit verliert. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stehen sich im Zivilprozess in der Regel gleichwerte vermögenswerte Interessen gegenüber, was den Grundrechtsschutz gegenseitig aufhebt (StGH 1996/20. LES 1998. 68 [72, Erw. 2]). Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss deshalb in der Regel genügen, wenn der Grundrechtsschutz nicht verwässert und der Staatsgerichtshof insoweit nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden soll (siehe StGH 1996/8, LES 1997, 153).
Mit Recht hat die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin im Übrigen auf das Urteil des Staatsgerichtshofes 2005/33 verwiesen, wonach die Eigentumsgarantie primär vor direkten Eingriffen des Staates in Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schützt (Hinweis auf StGH 1998/2, LES 1999, 161. Erw. 2.1).
3.3. Somit ist im Beschwerdefall nur eine Prüfung im Lichte des - in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls geltend gemachten - Willkürverbotes vorzunehmen.
4. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
4.1. Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist.
4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die mit dem Beschwerdefall befassten Gerichtsinstanzen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Zulässigkeit des Wohnrechtsverlustes in Analogie zu Art. 28b Abs. 2 SR (betreffend den Ausschluss des Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil) bejaht hätten. Hingegen gebe Art. 219 SR (betreffend die Untergangsbegründung für eine Nutzniessung) nichts her, um eine Aufhebung der Nutzniessung wegen "nachteiligem Gebrauch" zu konstruieren.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen erscheint es dem Staatsgerichtshof als ohne weiteres sachgerecht, die Regelung von Art. 28b Abs. 1 SR auf die Nutzniessung bzw. das Wohnrecht zu übertragen. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Miteigentümer durch richterliches Urteil aus der Miteigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn aufgrund dessen Verhalten die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist. Bei der Nutzniessung bzw. beim Wohnrecht geht es offensichtlich um eine ähnliche Interessenlage. Insbesondere ist das konkrete, im Beschwerdefall vorliegende Wohnrecht vom
Obersten Gerichtshof aufgrund der untergerichtlichen Feststellungen zu Recht als faktische Wohngemeinschaft qualifiziert worden, sodass jedenfalls im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von Art. 28b Abs. 2SR betreffend den Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft wegen unzumutbarem Verhalten angezeigt erscheint. Da der von den Gerichtsinstanzen vorgenommene Analogieschluss vom Staatsgerichtshof nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft werden kann, ist dieses Vorgehen erst recht nicht zu beanstanden.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter sowohl im Rahmen seiner Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie als auch der Willkürrüge eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Nach seiner Auffassung hätten im Beschwerdefall auch gelindere Mittel, nämlich solche des Straf- und Vollstreckungsrechtes angewandt werden können.
5.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof das Verhältnismässigkeitsprinzip zwar als Verfassungsgrundsatz, nicht aber als eigenständiges Grundrecht anerkennt. Im Geltungsbereich von spezifischen Grundrechten prüft der Staatsgerichtshof allerdings die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffes im Grundsatz frei, nicht jedoch im Rahmen des den spezifischen Grundrechten als blosses Auffanggrundrecht dienenden Willlkürverbots (StGH 2001/14, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 1994/18, LES 1995, 122; Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982,
S. 139f. sowie Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 69). Da im vorliegenden Fall auch im Lichte der Eigentumsgarantie nur eine Willkürprüfung erfolgen kann, ist somit eine freie Prüfung der Verhältnismässigkeit der hier angefochtenen OGH-Entscheidung nicht möglich, vielmehr muss auch bei dieser Grundrechtsrüge eine blosse Willkürprüfung genügen.
5.2. Dem Beschwerdevorbringen, dass auch gelindere Mittel als die Aufhebung des Wohnrechts des Beschwerdeführers hätten angewandt werden können, ist entgegenzuhalten, dass sich die Zivilgerichte bei der Urteilsfindung im Rahmen derartiger Verfahren an das Klagebegehren zu halten haben. Sie können diesem ganz oder teilweise stattgeben oder die Klage abweisen, sie können aber das Klagebegehren nicht substantiell ändern und etwa einer Verfahrenspartei ein Recht zuerkennen, das diese gar nicht verlangte. Immerhin hätte die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen werden können; nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war es aber im Beschwerdefall ohne weiteres vertretbar der Klage der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folge zu geben. Wie im Übrigen mit anderen Mitteln, nämlich solchen des Straf- und Vollstreckungsrechts, die Interessen der Beschwerdegegnerin angemessen geschützt werden sollten, wird in der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
5.3. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass ihm als Wohnberechtigten ein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen sei und dass gemäss Art. 2 Abs. 2 SR der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz finde.
Zwar argumentiert der Beschwerdeführer, dass seine Schutzbedürftigkeit von den ordentlichen Instanzen nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass, wie der Oberste Gerichtshof ausführt, rechtsmissbräuchliches Verhalten ganz allgemein keinen Rechtsschutz verdient (OGH-Entscheidung ON 62, S. 24 mit Verweis auf Heinrich Honsell im Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1 [2. A. Basel/Genf/München] RZ 51 ff. zu Art. 2 ZGB). Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen auch zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer angesichts von dessen diag-nostizierter unheilbarer Persönlichkeitsstörung mit der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes nicht wirklich geholfen wäre. Schliesslich ist - wie schon erwähnt - das konkrete, im Beschwerdefall vorliegende Wohnrecht vom Obersten Gerichtshof aufgrund der untergerichtlichen Feststellungen auch zu Recht als faktische Wohngemeinschaft qualifiziert worden, sodass jedenfalls im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von Art. 28b Abs. 2 SR betreffend den Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft wegen unzumutbarem Ver-halten angezeigt erscheint.
6. Unter Berufung auf Art. 31 [richtig: Art. 32] Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe bei diesen Regelungen um die "Sicherung eines elementaren Lebensraumes des Menschen", "um den Schutz der Privatsphäre und um das eigene Existenzrecht, mithin die eigenen Wohnräume gegen unzulässige Eingriffe anderer zu schützen".
Dem ist entgegenzuhalten, dass auch das durch die Landesverfassung und die EMRK garantierte Hausrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht schützt. Zudem erfüllt die analoge Anwendung des Art. 28b Abs. 1 SR im Beschwerdefall durchaus auch die EMRK-Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, zumal diese Grundlage gemäss der Rechtsprechung der Strassburger Organe kei-neswegs immer in schriftlicher Form vorliegen muss (siehe Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S 329 f., Vorbemerkung zu Art 8 bis 11, Rz 3).
7. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist durch das gegenständliche Urteil gegenstandslos geworden. Es ist somit darauf nicht weiter einzugehen.
8. Bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten von CHF 2'069.60 war der für die halbe Entscheidungsgebühr geltend gemachte Betrag von CHF 280.00 abzuziehen, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren der obsiegenden Partei keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demnach war der Beschwerdegegnerin ein Betrag von CHF 1'789.60 zuzusprechen.
9. Da dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gewährt wurde, waren ihm trotz Abweisung seiner Verfassungsbeschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Allerdings hat er die Eingabegebühr von CHF 70.00, die Beschlussgebühren für den Präsidialbeschluss vom 14. März 2006 von CHF 280.00 sowie die Entscheidungsgebühr von CHF 680.00, insgesamt somit CHF 1'030.00 an Verfahrenskosten gemäss § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu zukünftig ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 sowie Art. 24 Abs. 1 und 3 des Gebührengesetzes.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2006