StGH 2006/19
Bei der Telefonüberwachung handelt es sich immer um einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre gem Art 32 Abs 1 LV. Obwohl bei einer strafprozessualen Bestimmung als gesetzlicher Grundlage das aus dem Grundrecht nulla poena sine lege fliessende Analogieverbot bzw der Ausschluss einer Auslegung praeter legem nicht gilt, ist, wenn es sich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, ein eher strenger Massstab an die gesetzliche Grundlage anzulegen.§ 103 Abs 1 Z 2 StPO deckt auch den Sachverhalt ab, dass sich jemand aus dem unmittelbar ausführenden Täterkreis mit den Angehörigen des Tatverdächtigen in Verbindung setzt.Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ist auch ohne explizite gesetzliche Erwähnung aufgrund der strafprozessualen Beschlagnahmebestimmungen möglich. Da die Telefongesellschaften gesetzlich verpflichtet sind, Unterlagen, welche explizit zur Verwendung durch die Strafbehörden zur Verfügung zu halten sind, für eine Dauer von sechs Monaten aufzubewahren, erscheint es geradezu selbstverständlich, dass solche Dokumente jedenfalls auf der Grundlage von § 96 StPO gerichtlich beschlagnahmt werden dürfen.
1. Im Strafverfahren gegen L und unbekannte Teilnehmer unter anderem wegen Erpressungsverdachts zu 12 UR 2005.185 erliess das LG mit B vom 10.06.2005 folgende Telefonüberwachungsanordnung:
"Gemäss § 103 StPO wird die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und zwar sämtlicher ein- und ausgehender Kommunikationsvorgänge inkl Standortbestimmung für die nächsten drei Monate hinsichtlich des Telefonanschlusses +423 232 xxxO (und der damit zusammenhängenden Rufnummern +423 232 xxx1 und +423232xxx2), registriert auf L, Vaduz, angeordnet.
Gleichzeitig wird die Durchführung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der gegenständlichen Rufnummer für die vergangenen sechs Monate angeordnet und dem Telefonbetreiber LTN Liechtenstein TeleNet AG aufgetragen, diese Daten schnellstmöglich der Liechtensteinischen Landespolizei zur Verfügung zu stellen."
Diese E wurde wie folgt begründet:
Der Bf sei zu 1 KG 2003.24 wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB, Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des Auslandes nach § 124 Abs 1 StGB, Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, welche er derzeit in der Justizvollzugsanstalt Garsten (A) verbüsse. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass sich der Verdächtige von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, einer liechtensteinischen Bank, Bankkundendaten, nämlich sogenannte "hard copies" von Bildschirmbildern, auf denen die Kontonummer, der Name des Kunden, seine Adresse und die zugehörenden Vermögenswerte ersichtlich seien, unrechtmässig verschafft habe und diese auf geeignete Weise in Liechtenstein und Deutschland habe verwerten wollen.
Auch nach der Verhaftung des Bf habe nie ausgeschlossen werden können, dass sich solche "hard copies" noch immer im Besitz des Verdächtigen befänden.
Am 23.05.2005 sei nunmehr erstmals ein Bankkunde, von welchem damals nachweislich ebenfalls "hard copies" im Besitze des Bf gewesen seien, von einer unbekannten Täterschaft kontaktiert worden. Es sei ihm ein Computerbeleg betreffend seine Depoteinlagen bei der X Bank AG vorgezeigt und ihm mitgeteilt worden, dass diese Computerbelege in nächster Zeit in grosser Zahl veröffentlicht werden sollten, er jedoch für eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von EUR 400 000.00 von dieser Liste gestrichen werden könne. Am 07.06.2005 habe zwischen dem Geschädigten und zwei unbekannten Männern ein Treffen stattgefunden, anlässlich welchem man sich auf die Übergabe einer Summe von EUR 300 000.00 am 21.06.2005 geeinigt habe.
Seither seien bereits weitere Kunden der X Bank AG von den unbekannten Tätern kontaktiert worden.
Nach immer wieder gemachten eigenen Angaben habe der Bf noch umfangreiche Belege zur Verfügung, welche er zum schweren Schaden seiner ehemaligen Arbeitgeberin und des ganzen Finanzplatzes Liechtenstein missbräuchlich zu verwenden bekundet habe. Da der Bf derzeit in der Justizvollzugsanstalt Garsten eine fünfjährige Haftstrafe verbüsse, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei dieser nun offenbar angelaufenen missbräuchlichen Verwendung der "hard copies" die Unterstützung von Dritten geniesse. In diesem Zusammenhang seien insbesondere seine Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau, sein Sohn und sein Bruder zu nennen. Da anzunehmen sei, dass aus den telefonischen Kontakten, welche der Bf mit seinen Familienangehörigen habe, möglicherweise aber auch aus solchen Kontakten, welche die Familienangehörigen untereinander und mit Dritten hätten, Erkenntnisse über den Verbleib der Unterlagen und die geplanten Aktionen gewonnen werden könnten, dränge sich die Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Familienangehörigen des Bf auf.
Aufgrund dieser Ausführungen sei es dringend erforderlich, hinsichtlich des Festnetzanschlusses des Bf bzw seiner Ehegattin, mit der Rufnummer 0 423.232 xx xO für die Dauer von sechs Monaten eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie für die Dauer von vorerst drei Monaten die Überwachung sämtlicher ein- und ausgehender Kommunikationsvorgänge inkl Standortbestimmung anzuordnen.
Die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 Z 1 StPO seien erfüllt. Die vorsätzlichen strafbaren Handlungen seien mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht und der Inhaber des Telefonanschlusses bzw dessen im Haus wohnhafte Ehegattin seien selber dringend verdächtig, an den vorgeworfenen erpresserischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein bzw es lägen Gründe für die Annahme vor, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person mit dem Inhaber der Anlage bzw dessen Ehegattin unter Benutzung der Anlage in Verbindung setzen werde.
2. Gegen diesen B erhob der Bf Beschwerde an das OG und beantragte, das Beschwerdegericht möge den angefochtenen B wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit aufheben und aussprechen, dass alle durch die unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen iS des § 104 Abs 4 StPO zu vernichten seien.
3. Mit B vom 06.02.2006 gab das OG dieser Beschwerde keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, im Wesentlichen wie folgt:
Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei zunächst bei Anlagen des Verdächtigen selbst zulässig. Der Inhaber der Fernmeldeanlage müsse selbst der Tat verdächtig sein, also als unmittelbarer Täter, als mittelbarer Täter oder sonst als Beteiligter iS des § 12 StGB in Betracht kommen. Der Tatverdacht müsse dringend sein, dh es müsse ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Inhaber der Anlage die Tat begangen habe (Verweis auf Foregger/Kodek StPO7 § 149a 111).
Das Gesetz stelle ausdrücklich auf die Inhaberschaft der Anlage ab und nicht etwa darauf, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Überwachung etwa von anderen Personen benutzt worden sei. Ausgehend vom sachenrechtlichen Begriff finde sich im österreichischen ABGB im ersten Hauptstück der ersten Abteilung des Sachenrechtes unter dem Titel "Von dem Besitze" in § 309 Abs 1 folgende Definition: "Wer eine Sache in seiner Macht oder seinen Gewahrsam hat, ist der Inhaber." Die Innehabung stelle somit auf ein rein äusserliches Kriterium ab: die tatsächliche Herrschaftsausübung über eine Sache. Erst durch den Willen, die Sache zu behalten, werde der Inhaber zum Besitzer. Das schweizerische ZGB, das dem liechtensteinischen Sachenrecht als Vorbild gedient habe, enthalte keine ausdrückliche Umschreibung des Inhaberbegriffes in diesem Sinne, definiere aber in Art 919 Abs 1 ZGB den Besitz als "tatsächliche Gewalt über eine Sache". Die Literatur sei sich jedoch nicht einig, ob bereits jede tatsächliche Innehabung einer Sache als Besitz betrachtet werde könne, oder ob dazu noch der Wille, diese Sache zu beherrschen, erforderlich sei.
Für den Inhaberbegriff sei diese Streitfrage aber nicht von Bedeutung, da trotz der unterschiedlichen Terminologie beide Bestimmungen auf die faktische Verfügungsmacht abstellten. Als Inhaber könne somit angesehen werden, wer in der Lage sei, die tatsächliche (Herrschafts- oder Verfügungs-)Gewalt über eine Sache auszuüben.
Brandstetter komme zum selben Ergebnis, gehe aber von Art 22 Abs 3 des österreichischen Fernmeldegesetzes aus, der zwischen Teilnehmer und Fernmeldeverkehr, dh der Person, die mit der PTT im Vertragsverhältnis stehe, und dem Inhaber der Fernmeldeanlage, unterscheide. Er führe dazu aus, dass als Inhaber zu betrachten sei, "wer die tatsächliche Verfügungsmacht über die Fernmeldeanlage besitzt, in der Regel also jene Person, die jeweils bestimmen kann, wer die Fernmeldeanlage benützen darf". Die strafprozessuale Regelung solle nicht auf dem Vertrag mit der PTT, sondern ebenfalls auf die rein faktische Verfügungsmacht über die Anlage abstellen.
Diese Auslegung, insbesondere die Unterscheidung zwischen Inhaber und Teilnehmer, scheine bezüglich der Telefonüberwachung eine sachgerechte Interpretation des Inhaberbegriffes zu sein.
Keine Probleme ergäben sich, wenn der Inhaber der Anlage allein lebe, da er nur als Objekt der Überwachungsmassnahme in Frage komme. Teilen jedoch mehrere Personen den gleichen Haushalt, werde aber nur eine von ihnen verdächtigt, sei es unter Umständen schwierig abzuwägen, ob die Überwachungsmassnahme aufgrund von § 103 Abs 1 Z 1 oder Z 4 [richtig: Z 2] StPO durchgeführt werden solle. Dieser Unterschied sei nicht nur von terminologischer Bedeutung, sondern wirke sich auch auf das Akteneinsichtsrecht aus. Würde man nämlich auf den Teilnehmer am Fernmeldeverkehr abstellen, fände Z 1 nur auf die verdächtige Person, die mit der PTT im Vertragsverhältnis stehe, Anwendung. Alle anderen Hausgenossen müssten als Personen (Verdächtige), die sich bei einem Inhaber aufhielten, betrachtet werden. Dies hätte die Konsequenz, dass sie dadurch nur in beschränktem Masse Einblick in die Aufzeichnungen erhalten würden.
Im Sinne Brandstetters müsse vielmehr darauf geachtet werden, ob der zu überwachenden Person ebenfalls die Inhaberstellung zukomme, da sie über die Anlage selbständig verfügen könne, eventuell sogar einen Teil der Gebühren entrichte, obwohl vielleicht nur eine Person (zB der Vater) im Telefonbuch eingetragen sei. Bei erwachsenen Kindern, Partnern von Wohngemeinschaften und Ehegatten werde es sich so verhalten. Sie seien ebenfalls Inhaber dieser bestimmten Fernmeldeanlage und eine allfällige Überwachung ihrer Person habe somit, gestützt auf § 103 Abs 1 Z 1 StPO (der Verdächtige sei Inhaber der abzuhörenden Telefonanlage), zu erfolgen. Die übrigen Inhaber seien unbeteiligte Drittpersonen, die von der Massnahme betroffen würden und den Eingriff aufgrund der persönlichen Beziehungen zum Beschuldigten dulden müssten (Petra Matt, Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im liechtensteinischen Strafverfahren, Diss 91 f).
Unter Heranziehung dieser Kriterien und insbesondere der Überlegungen Brandstetters werde zunächst deutlich, dass L nach wie vor als Inhaber, ungeachtet seines derzeitigen Aufenthaltes, zu qualifizieren sei. Gegenteiliges anzunehmen würde ohnehin bedeuten, dass der Bf überhaupt nicht beschwert wäre.
Am dringenden Tatverdacht des Bf hinsichtlich des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1, 155 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB sei nicht zu zweifeln, zumal er vor der Untersuchungsrichterin selbst zugegeben habe, die Erpressungen in Deutschland initiiert zu haben, um wieder Schwung in die Sache zu bringen und zu bewirken, dass die X Bank an Verhandlungen mit ihm interessiert sei. Dieser dringende Tatverdacht habe sich bereits bei Erlass des angefochtenen B auf die Ermittlungen der Landespolizei vom 28.05.2005 gestützt und auf das Schreiben der RA Ritter & Ritter als Vertreter der X Bank, aus dem ua die Annahme hervorgehe, dass aus den telefonischen Kontakten, welche der Bf mit seinen Familienangehörigen habe, möglicherweise aber auch aus solchen Kontakten, welche die Familienangehörigen mit Dritten hätten, Erkenntnisse über den Verbleib der Unterlagen und geplante Aktionen gewonnen werden könnten.
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass das Schreiben der Rechtsvertreter der X Bank AG keine ausreichende Verdachtsgrundlage darstelle, sei entgegen zu halten, dass gerade Sachverhaltsmitteilungen von Rechtsvertretern eben wegen ihrer Kenntnisse besondere Selektionsgenauigkeit zugebilligt werden müsse, da ihnen die rechtlichen Konsequenzen einer Falschanzeige hätten bewusst sein müssen.
Gemäss § 103 Abs 1 StPO sei die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einschliesslich der Aufzeichnung seines Inhaltes nur zulässig, wenn zu erwarten sei, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden könne. Diesen Kriterien würden sowohl die Verdachtslage als auch die sich daraus ergebenden Ermittlungserfordernisse gerecht. Denn es gehe im vorliegenden Fall nicht nur um die Aufklärung strafbarer Handlungen des Bf, sondern darüber hinaus eines weiteren mit dem Bf offensichtlich gemeinsam agierenden Täterkreises, der Kunden der X Bank AG in Deutschland mit dem Inhalt von hard copies, verbunden mit erpresserischen Äusserungen, konfrontiert habe. Das Erstgericht habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bf noch umfangreiche Belege zur Verfügung habe, welche er zum schweren Schaden seiner ehemaligen Arbeitgeberin und des ganzen Finanzplatzes Liechtenstein missbräuchlich zu verwenden bekundet habe. Da dies offensichtlich in Verabredung mit weiteren Personen zum Teil bereits in Taten umgesetzt und auch weiterhin bewerkstelligt werden solle, sei zudem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 278 StGB zu untersuchen. Dass diesbezüglich die Annahme gerechtfertigt sei, dass Mittäter oder Gehilfen des Bf mit dessen Familienangehörigen in Kontakt treten könnten und daraus wesentliche Erkenntnisse über die Identität dieser Personen, deren Vorgehen und Absichten gewonnen werden könnten, entspreche der aus dem Gebot der Erforschung des der materiellen Wahrheit erfliessenden Ermittlungsgebotes. Somit komme es auch nicht darauf an, wie in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bf ab einem bestimmten Zeitpunkt in Liechtenstein den Einschränkungen der Untersuchungshaft unterworfen gewesen sei. Denn der Ermittlungszweck habe sich nicht nur auf den Bf, sondern auch auf den Kreis seiner Mittäter und sonst an den Taten Beteiligter zu beziehen. Angesichts dieser Ermittlungsnotwendigkeiten, denen im vorliegenden Fall noch eine präventive Funktion zukomme, könne von einer Unverhältnismässigkeit des Eingriffes keineswegs gesprochen werden.
Dem Erstgericht sei auch darin kein Vorwurf zu machen, dass es sich alternativ mit der Frage der Voraussetzungen nach § 103 Abs 1 Z 2 StPO auseinander gesetzt habe. Denn in manchen Fällen sei es notwendig, einen Telefonanschluss abzuhören, obwohl der Inhaber desselben nichts mit dem Strafverfahren zu tun habe. Es kämen vor allem Verwandte, Freunde und Bekannte des Täters in Betracht, also Personen, die in einer persönlichen Beziehung mit dem Verdächtigen stünden. Der Telefonverkehr dieser Personen dürfe aber aufgrund von § 103 Abs 1 Z 2 StPO nur überwacht werden, wenn Gründe vorlägen, dass sich der Tat dringend Verdächtige bei ihnen aufhielten (erster Fall) oder dass er sich mit ihnen telefonisch in Verbindung setzen werde (zweiter Fall). Bei dieser zweiten Fallgruppe werde ein zureichender Grund für die Vermutung einer möglichen Kontaktaufnahme gefordert, was aber nicht zwingend bedeute, dass der Anlageinhaber mit dem Beschuldigten "unter einer Decke stecken muss". Seine Funktion könne durchaus passiver Natur sein. Andererseits sei es natürlich auch möglich, dass der Inhaber des überwachten Anschlusses über die Tat im Bilde sei und zB vom Verdächtigen fernmündliche weitere Informationen erhalten oder an ihn weitergeben solle. Unter Umständen erhielten Strafverfolgungsbehörden auf diese Weise aber auch Hinweise auf Straftaten, die nichts mit dem Delikt zu tun hätten, das durch die Abhörmassnahmen aufgeklärt werden solle (Petra Matt, aaO, 95).
Auch auf der Grundlage dieser Ausführungen werde die angefochtene E den Massstäben über die Fernmeldeüberwachung nach § 103 StPO gerecht. Denn wie schon ausgeführt, weise die Verdachtslage schlüssig darauf hin, dass Personen aus dem Kreis der Mittäter oder der sonst an den Straftaten Beteiligten mit den Angehörigen des Bf über die untersuchten Anschlüsse in Kontakt treten könnten.
Der Vollständigkeit halber sei aber in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Bf ohnehin nicht berechtigt sei, mit der gegenständlichen Beschwerde die Interessen seiner Familienangehörigen wahrzunehmen.
Hinsichtlich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation führt das OG Folgendes aus:
Dem Bf sei zwar darin zuzustimmen, dass der liechtensteinischen Rechtsordnung eine Legaldefinition, die vergangene wie zukünftige Kommunikationsvorgänge erfasse, fehle. Bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 sei jedoch auch in Österreich die Rufdatenrückerfassung, also die nachträglich Offenlegung von Vermittlungsdaten durch den Anbieter des Telefondienstes - bei nahezu identer Gesetzeslage wie derzeit in Liechtenstein - in höchstgerichtlichen E mehrheitlich bejaht worden (13 Os 161/95; JBl 1997, 260; 13 Os 68/98; EvBl 1998/191; 12 Os 152/00; JBl 2001, 531; Schmölzer, JBl 1997, 211). Eine Gegenposition sei eingenommen von Reindl in JBl 1999,791; Burgstaller, JBl 2001, 531). Allerdings seien sich diese Autoren auch darüber einig gewesen, dass die Rufdatenrückerfassung durch die Vorschriften der §§ 143, 145 öStPO (Beschlagnahme) legitimiert sei.
Nicht anders sei die Lage für den liechtensteinischen Rechtsbereich zu beurteilen, zumal die österreichische Strafprozessordnung für die liechtensteinische StPO als Rezeptionsgrundlage gedient habe.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Bf mit Schriftsatz vom 10.03.2006 Verfassungsbeschwerde an den StGH, wobei eine Verletzung der Freiheit der Person, des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses gem Art 32 LV, der Begründungspflicht gem Art 32 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der StGH wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Bf durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden sei und den angefochtenen B aufheben sowie dem Bf die verzeichneten Verfahrenskosten zusprechen. Weiters wird ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
...
5. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete das OG mit Schreiben vom 05.04.2006 eine Gegenäusserung, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
...
6. Der StGH hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene B des OG vom 06.02.2006 zu 12 UR 2006.185-155 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gem Art 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl 2004/32, können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche E oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der Rechtsprechung des StGH zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine E dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall ist ein Obergerichtsbeschluss in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren betreffend Telefonüberwachung Anfechtungsobjekt. Dieser B ist in einem eigenen Instanzenzug erfolgt und schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend iS von Art 15 Abs 1 StGHG zu qualifizieren (vgl StGH 2004/6, Erw 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der StGH materiell darauf einzutreten.
2. Der Bf macht primär geltend, dass die Überwachung seines Telefonanschlusses nicht durch das Gesetz, konkret durch § 103 Abs 1 StPO gedeckt sei.
2.1. Wie der Bf richtig ausführt, handelt es sich bei einer Telefonüberwachung immer um einen schweren Eingriff in das betroffene Grundrecht, nämlich die Privat- und Geheimsphäre gem Art 32 Abs 1 LV. Bei solchen schweren Grundrechtseingriffen unternimmt der StGH sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage als auch des Übermassverbots eine differenzierte Prüfung (StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw 2.3]).
Im Beschwerdefall ist die gesetzliche Grundlage eine strafprozessuale Bestimmung. Wie das OG ausführt, umfasst das Grundrecht nulla poena sine lege nur das materielle Strafrecht, sodass das aus diesem Grundrecht fliessende Analogieverbot bzw der Ausschluss einer Auslegung praeter legem im Strafprozessrecht nicht gilt (s StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw 2.3]). Dies gilt grundsätzlich für das ganze Strafverfahrensrecht und somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die Regelung der Telefonüberwachung. Nachdem es hier aber, wie erwähnt, um einen schweren Grundrechtseingriff geht, ist grundsätzlich doch ein eher strenger Massstab an die gesetzliche Grundlage anzulegen und Analogieschlüsse sind entsprechend eher restriktiv zu handhaben.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen braucht das Gesetzmässigkeitserfordernis bei Grundrechtseingriffen auch nicht strenger gehandhabt zu werden als in Österreich. Zwar ist dem Bf insoweit Recht zu geben, als direktdemokratische Überlegungen dem Gesetzeswortlaut ein besonderes Gewicht geben, doch spricht dies insbesondere gegen eine zu starke Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (welche für die Stimmbürger nicht ohne Weiteres einsehbar sind) und weniger gegen eine aus dem Gesamtgesetz ersichtliche systematische oder teleologische Auslegung (StGH 1997/42, LES 1999, 89 [94, Erw 2.3]). Hiervon abgesehen ist es eher so, dass in Österreich an die gesetzliche Verankerung von Verordnungen im Gesetz in der Regel strengere Anforderungen gestellt werden als in Liechtenstein (siehe StGH 1998/12, LES 1999, 215 [217, Erw 2.2]).
2.2. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Erwägungen hat der StGH zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gem Art 32 Abs 1 LV Folgendes erwogen:
Der Bf wirft dem OG vor, dass sowohl für die eigentliche Telefonabhörung als auch für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation die gesetzliche Grundlage fehle. Es ist zunächst auf den ersten Vorwurf einzugehen.
2.2.1. Das OG stützt die gegenständliche Telefonüberwachung wie schon das LG primär auf § 103 Abs 1 Z 1 StPO, wonach ein Telefonanschluss dann abgehört werden kann, wenn der Inhaber selbst dringend tatverdächtig ist. Dagegen argumentiert der Bf mit einigem Recht, dass dieser Tatbestand nicht anwendbar sei, wenn der Anschlussinhaber - wie im Beschwerdefall - in Haft ist und seinen eigenen Anschluss gar nicht benützten kann, wobei dies allerdings so nicht im Gesetz steht. Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da im Beschwerdefall jedenfalls die Voraussetzungen des Tatbestandes von § 103 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO erfüllt sind.
Der Bf sieht zwar auch die Voraussetzungen dieses vom OG alternativ herangezogenen Tatbestandes im Beschwerdefall als nicht erfüllt. Nach § 103 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO müssen Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich ein dringend Tatverdächtiger mit dem Anschlussinhaber "unter Benutzung der Anlage" in Verbindung setzen werde. Der Bf rügt, dass das OG diese Bestimmung falsch zitiere, indem es von "telefonisch in Verbindung setzen" anstatt von "unter Benutzung der Anlage in Verbindung setzen" spreche.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass das OG die einschlägige Gesetzesbestimmung zwar nicht wörtlich, aber sinngemäss richtig wiedergibt. Denn eine Auslegung der Formulierung "unter Benutzung der Anlage" dahingehend, dass nur von der abgehörten Anlage ausgehende, nicht aber bei dieser Anlage eingehende Telefonate abgehört werden sollen, macht keinen Sinn. Wesentlich ist, dass alle über den abgehörten Telefonanschluss laufenden relevanten Telefonate abgehört und aufgezeichnet werden können. Dies ist im Übrigen auch die von Petra Matt in ihrer einschlägigen Dissertation vertretene Auffassung, worauf das OG in seiner Gegenäusserung zu Recht hinweist (Matt, Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im liechtensteinischen Strafverfahren, Diss Zürich 1990, 95).
Weiters stellt das OG unter Berufung auf den in der Dissertation von Matt zitierten Autor Brandstetter richtig fest, dass auch die Ehefrau und der Sohn des Bf aufgrund ihrer faktischen Verfügungsgewalt über den Telefonanschluss als Anschlussinhaber zu qualifizieren sind, auch wenn der Anschluss allein auf den Bf lautet (Matt, aaO, 91 mit Verweis auf Wolfgang Brandstetter, Die Fernmeldeüberwachung öffentlicher Telefonzellen, JBl 1984, 475 [478]).
Ausgehend von dieser Auslegung deckt der zweite Fall von § 103 Abs 1 Z 2 StPO auch den Sachverhalt ab, dass sich jemand aus dem die Erpressungsversuche gegen die X Bank unmittelbar ausführenden Täterkreis mit den Angehörigen des Bf in Verbindung setzt. Ein solcher Verdacht bestand im Beschwerdefall, wie das OG auch in seiner Gegenäusserung betont, sehr wohl. Dies galt insbesondere auch nach der Überführung des Bf in das Gefangenenhaus Vaduz am 20.06.2005, als dieser keine unkontrollierten Telefongespräche mehr führen konnte. Für diese Annahme war das Schreiben des Rechtsvertreters der X Bank vom 07.06.2005, in dem ein Verdacht auf eine direkte Involvierung der Angehörigen des Bf in die auch nach dessen Inhaftierung andauernden erpresserischen Machenschaften geäussert wird, nicht einmal erforderlich. Denn auch ohne eine solche Involvierung der Angehörigen war durchaus damit zu rechnen, dass die Erpresser mit ihnen in Kontakt treten würden. Denn immerhin scheint die Ehefrau des Bf Kenntnis vom Aufbewahrungsort der vom Bf widerrechtlich an sich gebrachten X-Bank-Unterlagen zu haben. Entsprechend ist auch nicht wesentlich, dass sich bei den Einvernahmen der Ehefrau des Bf der Verdacht auf ihre Involvierung in die neuerlichen Erpressungsversuche nicht bestätigte. Auch die Verlängerung der Telefonüberwachung des von ihr benutzten Anschlusses war aufgrund dieser Sachlage zulässig, da eine Kontaktaufnahme mit ihr am Wahrscheinlichsten war.
2.2.2. Hinsichtlich der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation rügt der Bf, dass eine solche vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei.
Dies räumt auch das OG ein, doch erachtet es im Blick auf die bis vor kurzem im Wesentlichen gleiche österreichische Rechtslage eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation als zulässig. Das OG führt aus, dass auch die österreichischen Gerichte bis zur Schaffung einer expliziten Gesetzesgrundlage im Jahre 2002 eine Rufdatenrückerfassung als zulässig erachtet hätten. In seiner Gegenäusserung führt das OG noch ergänzend aus, dass der österreichische OGH mit E vom 06.12.1995 zu 13 Os 161/95 die rückwirkende Überprüfung von Vermittlungsdaten im Fernmeldeverkehr nach den §§ 149a ff öStPO (den damals geltenden Bestimmungen über die "Überwachung eines Fernmeldeverkehrs") für zulässig erklärt habe (Verweis auf Schmözler, JBl 1997, 211 ff).
Hier kann allerdings offen gelassen werden, ob die rückwirkende Teilnehmeridentifikation allein aufgrund eines Analogieschlusses auf der Basis der explizit geregelten zukunftsgerichteten Telefonüberwachung zulässig wäre. Denn das OG weist in seiner hier angefochtenen E auch darauf hin, dass selbst die einen solchen Analogieschluss ablehnenden Lehrmeinungen die rückwirkende Teilnehmeridentifikation auf der Grundlage der strafprozessualen Beschlagnahmebestimmungen als zulässig erachten (Verweis auf Reindl in JBl 1999, 791 und Burgstaller, JBl 2001, 531).
Gerade der Rückgriff auf die strafprozessualen Beschlagnahmebestimmungen erscheint dem StGH überzeugend, zumal die Telefongesellschaften gem Art 16 der Verordnung vom 13.01.2004 über die für die Allgemeinheit bestimmte Konzessionsordnung nach dem Telekommunikationsgesetz (AllKV), LGBl 2004/45, sowie dem Gesetz über Radio und Fernsehen verpflichtet sind, entsprechende Unterlagen, welche explizit zur Verwendung durch die Strafbehörden zur Verfügung zu halten sind, für eine Dauer von sechs Monaten aufzubewahren. Es erscheint deshalb geradezu selbstverständlich, dass solche Dokumente jedenfalls auf der Grundlage von § 96 StPO gerichtlich beschlagnahmt werden dürfen. Gemäss dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, welche für eine Strafuntersuchung von Bedeutung sein können, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben.
Diesen Erwägungen steht auch nicht im Weg, dass das Erstgericht seinen Entscheid allein auf die Telefonüberwachungsbestimmungen abgestützt hat. Denn es genügt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wenn eine E materiell richtig bzw verfassungskonform ist, auch wenn die Begründung allenfalls unrichtig ist (StGH2001/58, Erw 2.3; vgl auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw 2.5]).
Anders als im Landgerichtsbeschluss wird zudem in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung ausdrücklich auch auf die strafprozessualen Beschlagnahmebestimmungen als alternative gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hingewiesen.
3. Der Bf macht schliesslich eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gem Art 43 LV geltend.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gem Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder E Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (s StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw 5]; StGH 1996/31 LES 1998, 125 [130 f, Erw 3.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Im Übrigen stellt auch eine falsche Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht gem Art 43 LV dar. Eine Verletzung dieses Grundrechts besteht nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung (StGH 2000/68, Erw 2.3; StGH 2000/11, Erw 2.3).
3.2. Für den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass die grundrechtliche Begründungspflicht nur einen Minimalstandard darstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint die grundrechtliche Begründungspflicht durch die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung nicht verletzt. Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, hat das OG durchaus zu allen wesentlichen Fragen Stellung genommen.
Da auch keine Rede von einer Scheinbegründung sein kann, stört es nicht, dass die vom OG gegebene Begründung teilweise fehlerhaft ist. Hiervon abgesehen sind dem OG nur kleinere, letztlich nicht wesentliche Fehler und Ungenauigkeiten unterlaufen. So ist die Bezugnahme auf eine nicht existierende Z 4 von § 103 Abs 1 StPO ein offensichtliches Versehen. Klarerweise war hier Z 2 gemeint. Auch die Bezugnahme auf den Autor Brandstetter ohne nähere Literaturangabe ist zwar nicht lege artis. Wenn der Rechtsvertreter des Bf aber dem Literaturhinweis auf die Dissertation von Petra Matt nachgegangen ist, konnte er feststellen, dass sich diese Autorin, wie vorne unter Punkt 2.2.1 der Urteilsbegründung ausgeführt, ihrerseits unter Angabe der Fundstelle auf Brandstetter stützt.
3.3. Insgesamt kann im Beschwerdefall somit von einer Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht durch die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung nicht gesprochen werden.
4. Da der Bf somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war spruchgemäss zu entscheiden.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art 56 Abs 1 StGHG iVm Art 19 Abs 1 sowie Abs 5 des Gebührengesetzes.