Art. 43 LV Art. 6 , Art. 10 , Art. 29 IPRG
Es wurde nachvollziehbar begründet, dass wegen der restriktiver Handhabung des ordre public-Vorbehaltes die Voraussetzungen für dessen Anwendung bezüglich der dreissigjährigen Verjährungsfrist gemäss französischem Recht zur Anfechtung von Schenkungen bzw. zur Forderung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegenüber einer Stiftung nicht gegeben sind.
Weil im Bereich der Verjährungsfristen die Wertungen der jeweiligen Rechtsordnungen erheblich divergieren und weil auch das liechtensteinische Recht in vielen Bereichen sehr lange Verjährungsfristen vorsieht, erscheint die Auffassung des OGH, die Anwendung der französischen Verjährungsfristen widerspreche im konkreten Fall nicht den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung, nicht als sachlich grob unrichtig bzw. willkürlich.
Bei Pflichtteilsregelungen handelt es sich um zwingende Bestimmungen, die gerade nicht durch die Errichtung anderer Rechtsinstitute umgehbar sein sollen.
Die Auffassung, die Widmung eines Vermögens zu Gunsten einer Stiftung sei als Schenkung zu beurteilen, kann auch bei Annahme eines Widerrufs und Änderungsvorbehalts nicht als willkürlich qualifiziert werden.
Art. 560 PGR
Art 560 PGR sieht vor, dass die Stiftung vom Erben gleich einer Schenkung angefochten werden könne. Dies stellt keine Anfechtung der Stiftung dar, sondern begründet lediglich einen finanziellen Anspruch gegenüber der Stiftung.
StGH 2006/22
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller, Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: J Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Norbert Seeger als einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat
dieser vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: D F
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Februar 2006, 06CG.2004.23-46
wegen: Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 9. Februar 2006, 06 CG.2004.23-46, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von CHF 2'494.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von CHF 2'260.00 binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 23. Januar 2004 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin unter Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs nach französischem Recht von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von USD 1,5 Mio.
2. Mit Urteil vom 14. Februar 2005 ON 31 gab das Landgericht dem Klagebegehren im vollen Umfange statt und erkannte die Beklagte für schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen USD 1,5 Mio. sowie die Verfahrenskosten zu bezahlen.
2.1. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte sei am 22. Oktober 1993 von der Firma WalPart Trust AG errichtet und die Stiftungsurkunde beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt worden. Als Stiftungsräte hätten Dr. Ernst Walch und Rechtsanwalt Benno Hafner aus Zürich fungiert. Am 9. Juli 2002 sei Dr. Norbert Seeger zum neuen Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht bestellt worden; die bisherigen Stiftungsräte seien wegen eines möglichen Interessenkonfliktes im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch die Bank L zurückgetreten.
Die Statuten der Beklagten würden auf ein Reglement verweisen, das in seiner letzten Fassung vom 5. Juli 1999 nachstehende Bestimmung enthalte:
"Nach dem Tode von Herrn H F treten folgende Personen, nämlich
seine Ex-Frau A F-M, geb. 27. Februar 1940, französische Staatsangehörige, mit einer Quote von 28,5 % am Stiftungsvermögen;
seine Tochter O D F, geb. 12. März 1963, französische Staatsangehörige (die Klägerin), mit einer Quote von 50 % am Stiftungsvermögen ab dem 50. Altersjahr; vor dem Erreichen des 50. Altersjahres soll sie lediglich Anrecht auf den Ertrag ihres 50 %-igen Stiftungsvermögensanteils haben; sollte die Tochter O D F Kinder haben, und diese im Zeitpunkt des Todes von H F das 20. Altersjahr vollendet haben, so stehen diesen Enkelkindern ab dem 20. Altersjahr anteilsmäßig 20 % des Ertrages des Stiftungsvermögens der 50 %-igen Quote der Tochter O D F zu. Diese Erträge sollen zur Lebenserhaltung und Ausbildung benutzt werden;
in alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Erträge ein, sowie
H F sei am 21. Mai 2000 verstorben. Er sei französischer Staatsbürger gewesen, wohnhaft in Paris. Er habe zwei Töchter aus seiner geschiedenen Ehe mit A M hinterlassen und zwar L G-F, geb. am 2. März 1966 sowie die Klägerin.
Mit Testament vom 25. Juli 1989 habe H F seiner geschiedenen Frau den Niessbrauch zur Hälfte an seiner Wohnung in Paris, xx, Quai d'Orsay, eingeräumt. Mit einem weiteren Testament vom 23. Juli 1998 habe H F der Klägerin seine Wohnung in Paris, xx, rue Botzaris, vermacht. Diese Wohnung sei als Nachlassaktivum mit EUR 347'000,-- bewertet worden. Mit einem weiteren Testament vom 1. März 1999 habe der Erblasser schließlich Frau A Mc den frei verfügbaren Teil seines Nachlasses vermacht. Bereits zu Lebzeiten, nämlich am 26. August 1980, habe H F der Klägerin als Vorausempfang auf den Erbteil eine Wohnung in Paris xx, rue Condorcet, geschenkt, seit dem Tod des Erblassers allerdings belastet durch einen Niessbrauch zu Gunsten von A M. Im Rahmen der Berechnung des frei verfügbaren Teils sei diese Wohnung mit einem Wert von EUR 256'114.35 angerechnet worden, wovon EUR 51'222.87 auf den Niessbrauch zu Gunsten von A M entfielen. Der in Frankreich ermittelte Nettonachlass von H F belaufe sich auf insgesamt EUR 1'359'809.10 zuzüglich des Wertes der Wohnung in der rue Condorcet in Höhe von EUR 256'114.35, insgesamt EUR 1'615'923.40; davon 1/3 ergibt einen Pflichtteil von EUR 538'641.15. Zuzüglich des reduzierten Vermächtnisses in Höhe von EUR 137'452.00 habe die Klägerin hinsichtlich des in Frankreich gelegenen Nachlasses ihres Vaters einen Anspruch von insgesamt EUR 676'093.15 (zur Berechnung siehe Seite 10 in Beilage I).
Der in Frankreich gelegene Nachlass von H F sei noch nicht geteilt. Weitere Vermögenswerte, die zum Nachlass von H F gehören, hätten nicht festgestellt werden können.
Per 31. Mai 2000 habe die Beklagte einen Vermögensstand von USD 6'341'213.35 aufgewiesen. Am 11. Februar 2002 seien Auszahlungen in Höhe von USD 1'340'000.00 an Begünstigte erfolgt. Das Vermögen der Beklagten habe sich am 31. Dezember 2002 auf USD 4'700'057.32 belaufen. Per 30. Juni 2004 habe die Beklagte über ein Vermögen von USD 3'900'542.97 verfügt.
Das Vermögen der Beklagten sei von der Bank L (Schweiz) - in Zürich verwaltet. Die Beklagte habe am 26. Juni 2003 Klage gegen diese Bank über EUR 9'383'267.00 mit der Begründung erhoben, der zuständige Kundenbetreuer habe durch unautorisierte Spekulationsgeschäfte einen entsprechenden Verlust verursacht. Der Prozess habe mit einem Vergleich geendet, wonach die Bank der Beklagten einen Betrag von USD 6'000'000.00 zu bezahlen hatte. Diese Summe sei in der Folge bezahlt worden. Außerdem sei der Beklagten die Prozesskaution in Höhe von CHF 350'000.00 zurückerstattet worden.
2.2. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht zusammengefasst aus:
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin sei nach französischem Recht zu beurteilen, da sich das anzuwendende Recht nach dem Personalstatut des Erblassers richte, der französischer Staatsangehöriger gewesen sei.
Die Verjährungseinrede gehe fehl, da nach französischem Erbrecht die Herabsetzungsklage erst in 30 Jahren verjähre.
Der Erblasser könne bei Vorhandensein von 2 Kindern über 1/3 seines Nachlasses frei verfügen. Zur Ermittlung, ob der Erblasser diese quotité disponible überschritten habe, sei zunächst der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu ermitteln, davon die Schulden abzuziehen und getätigte Schenkungen hinzuzurechnen. Stehe fest, dass der Noterbe von dieser fiktiven Erbmasse nicht seinen Pflichtteil erhalten habe, stehe ihm die Herabsetzung gegen die Empfänger der Zuwendungen zur Verfügung. Bei mehreren Zuwendungen seien zuerst die letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen; reichten diese nicht aus, so seien auch Schenkungen unter Lebenden herabzusetzen. Der Pflichtteil der Klägerin betrage 1/3 des Nachlasses ihres Vaters. Der in Frankreich gelegene Nachlass des H F betrage EUR 1'615'923.45, umgerechnet USD 1'438'171.87. Zuzüglich des Vermögens der Beklagten im Todeszeitpunkt ergebe dies eine Erbmasse von insgesamt USD 7'779'385.22, wovon der Klägerin als Pflichtteil 1/3, das seien USD 2'593'128.41 zustünden. Da der der Klägerin hinsichtlich des in Frankreich gelegenen Nachlasses noch zustehende Betrag von EUR 471'201.67 zur Deckung des Pflichtteils bei weitem nicht ausreiche, seien die Vermächtnisse des H F als hinfällig anzusehen. Auf den Pflichtteil der Klägerin könne nur die Hälfte des in Frankreich gelegenen Nachlasses angerechnet werden, da ihre Schwester L G-F gleichberechtigt sei. Zur Deckung des Pflichtteils der Klägerin aus dem Nachlass in Frankreich könne daher nur ein Betrag von EUR 807'961.73, umgerechnet USD 719'085.94 herangezogen werden, sodass ein Pflichtteilsrest von USD 1'874'042.47 ungedeckt bleibt. Anrechnen müsse sich die Klägerin allerdings den Vorausempfang der Wohnung an der rue Condorcet in Paris zum Wert von EUR 256'114.35 bzw. USD 227'941.77 lassen, da der testamentarisch von H F seiner geschiedenen Frau eingeräumte Niessbrauch an dieser Wohnung zufolge der Herabsetzung als hinfällig anzusehen sei.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin errechne sich daher wie folgt:
Pflichtteil USD 2'593'128.41
abzüglich Erbteil der Klägerin aus Nachlass in Frankreich USD 719'085.94
abzüglich Vorausempfang der Klägerin USD 227'941.77
USD 1'646'100.70
Dem Klagebegehren sei daher voll stattzugeben.
3. Das Obergericht gab mit Urteil vom 7. Juli 2005 der Berufung der Beklagten keine Folge.
Aus rechtlicher Sicht teilte das Berufungsgericht den Standpunkt des Erstgerichtes, dass es sich bei einer Stiftungserrichtung um eine als Schenkung zu qualifizierende Rechtshandlung handle. Mit dieser Problematik habe sich der OGH bereits in der Entscheidung LES 2003, 100f erschöpfend auseinandergesetzt. Zusammenfassend sei dann ausgeführt worden, dass es zwar richtig sei, dass eine Stiftung keine Schenkung sei; jedoch unterliege die Errichtung einer Stiftung gemäß Art. 560 Abs. 1 PGR (wortgleich mit Art 82 ZGB) der Anfechtung durch den Noterben insoweit, als dieser das der Stiftung gewidmete Vermögen in Anschlag bringen und von der Stiftung eine Pflichtteilsergänzung fordern könne. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage sei damit geklärt und erübrige sich ein weiteres Eingehen darauf.
Die Behauptung der Berufungswerberin, dem französischen Recht seien Vermögenswidmungen an Stiftungen fremd, werde durch das vom Erstgericht eingeholte Rechtsgutachten eindeutig widerlegt. Dort heiße es wörtlich: " Wird eine juristische Person geschaffen, wendet der Stifter ihr Mittel zu. In der Praxis hat diese Mittelzuwendung Schenkungscharakter, wenn die Stiftung unter Lebenden geschaffen wurde und stellt eine unentgeltliche Verfügung von Todes wegen dar, wenn die Stiftung auf testamentarischem Weg gegründet worden ist. Nach dem französischen Recht beinhaltet eine Stiftungsgründung unter Lebenden damit notwendigerweise eine als Schenkung zu qualifizierende Zuwendung". Damit sei, so das Berufungsgericht weiter, klargestellt, dass die Widmung von Vermögen an Stiftungen dem französischen Recht keineswegs fremd sei.
Zu Unrecht bekämpfe die Beklagte auch die uneingeschränkte Anwendung des französischen Rechts auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Sie behaupte, dass das französische Recht über die Schutzbestimmungen des liechtensteinischen Noterbrechtes hinausgehe und damit das Institut der Stiftung in seinem Bestand bedrohe. Die uneingeschränkte Anwendung des französischen Rechts verstoße nach Auffassung der Beklagten gegen den liechtensteinischen Ordre public, weil damit die Bestimmungen und Grundsätze des liechtensteinischen Stiftungsrechtes aber auch die Anfechtungsbestimmungen nach dem ABGB umgangen würden.
Diese Ansicht der Berufungswerberin widerspreche grundlegenden Prinzipien des internationalen Privatrechtes. Dies ergebe sich bereits aus Art 3 IPRG, wonach das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden sei, und zwar das gesamte fremde Recht einschließlich der dortigen Lehre und Rechtsprechung. Daher seien alle Fragen materiellen Rechts nach dem fremden Recht zu beantworten, insbesondere auch alle materiell-rechtlichen Fristen einschließlich der Verjährungsfrist. Eine Grenze finde die Anwendung ausländischen Rechtes dort, wo sie dem liechtensteinischen Ordre public widerspreche. Gemäß Art. 6 IPRG sei eine Bestimmung fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Von dieser Bestimmung sei aber sparsamster Gebrauch zu machen. Keineswegs sei ein Abweichen auch von zwingenden inländischen Vorschriften schon ein Verstoß gegen den Ordre public. Die Tatsache, dass das französische Erbrecht die Quote, über die der Erblasser frei verfügen könne, anders als im liechtensteinischen Recht festsetze (bei zwei Kindern mit einem Drittel statt wie in Liechtenstein mit der Hälfte) und dass eine längere Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gelte, könne auch nicht im Entferntesten als Verstoß gegen den liechtensteinischen Ordre public gewertet werden. Dass die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach ausländischem Recht gegen eine liechtensteinische Stiftung nicht gegen den Ordre public verstoße, ergebe sich auch aus der zitierten wegweisenden Entscheidung LES 2003, 100 f.
4. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die vom Berufungsgericht zitierte "Musterentscheidung" LES 2003, 100f, befasse sich nicht mit der Frage, ob das ausländische Erbrecht automatisch zur Beurteilung der Anfechtungsfrist in Bezug auf eine Schenkung heranzuziehen sei, die nach französischem Recht im Unterschied zur liechtensteinischen Rechtslage (§ 785 Abs. 3 ABGB: 2 Jahre) 30 Jahre betrage. Insoweit widerspreche nämlich die französische Regelung in Bezug auf liechtensteinische Stiftungen dem liechtensteinischen Ordre public. Überhaupt verletze das französische Noterbrecht das in Liechtenstein geltende Grundprinzip der Privatautonomie, weil es die dem Erblasser eingeräumte Möglichkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, massiv einschränke.
Die Möglichkeit, dass Zuwendungen an eine liechtensteinische Stiftung innert 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des wirtschaftlichen Stifters und Erblassers angefochten werden können, bedeute eine unerträgliche Rechtsunsicherheit für die Stiftung, deren Begünstigte und die Stiftungsorgane.
Stiftungsräte könnten damit den ihnen in den Statuten auferlegten Verpflichtungen nicht entsprechen, da sie nach umfangreichen Ausschüttungen oder nach Liquidierung der Stiftung bei Konfrontation mit Pflichtteilsansprüchen am Ende der 30-Jahres-Frist der Gefahr ausgesetzt seien, persönlich für den Fehlbetrag in Anspruch genommen zu werden. Die Schaffung von Reserven (Sicherheiten) setze sie wiederum Ansprüchen von Seiten der Begünstigten aus. Eine solche Gefahr bestehe hier ganz konkret, gebe es neben der Klägerin - einzufügen: in der Person ihrer Schwester - noch reine Pflichtteilsberechtigte, die gemäß Beistatut nicht begünstigt sei.
Die gegenteilige auch mit der Ausrichtung des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes und mit den Bedingungen des Finanzplatzes Liechtenstein unvereinbare Rechtsansicht der Vorinstanzen könne nur durch Anwendung der in Liechtenstein geltenden Anfechtungsfristen abgeholfen werden. Im anderen Fall müsse seitens der Gerichtspraxis unmissverständlich und verbindlich klargestellt werden, dass Stiftungsorgane allein zur Erfüllung der Stiftungsanordnungen verpflichtet seien und nicht allfälligen Pflichtteilsansprüchen Rechnung tragen müssten.
Auch der öOGH, habe in seiner Entscheidung 6 Ob 290/02v im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Stiftung und den nach deutschem Recht zu beurteilenden Pflichtteilsansprüchen u.a. auf die Jahresfrist des § 785 Abs. 3 öABGB abgestellt.
4.2. Entgegen dem Rechtsgutachten ON 22 stelle die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung als einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung einen Rechtsakt sui generis dar und könne nicht im Sinne der französischen Schenkungsbestimmungen als "unentgeltliche Zuwendung" beurteilt werden. Die "Entgeltlichkeit' folge schon aus dem vom Stifter gemäß Art. 559 Abs. 4 PGR gesetzten Widerrufs- und Änderungsvorbehalt. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich müssten immer die liechtensteinischen Anfechtungsregeln Vorrang haben.
Mit der Bestimmung des Art. 560 Abs. 1 PGR habe der liechtensteinische Gesetzgeber nicht ausländische Regeln zur Anfechtung einer liechtensteinischen Stiftung heranziehen wollen. Dies ergebe sich auch aus der - näher zitierten - Judikatur über die Verantwortlichkeit von Treuhändern sowie den auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichteten Zweck einer liechtensteinischen Stiftung. Für die Anfechtung von liechtensteinischen Stiftungen wegen Pflichtteilsansprüchen seien deshalb die Bestimmungen des PGR und des ABGB maßgeblich.
Davon ausgehend sei die gegenständliche Klage verjährt.
4.3. Dem Rechtsgutachten ON 22 gemäß werde der Pflichtteil im französischen Recht als Teil des Vermögens einer Person definiert, über den diese Person nicht unentgeltlich verfügen dürfe, weil er dem Pflichtteilsberechtigten zustehe. Der darüber hinausgehende Teil des Vermögens unterliege indes der freien Verfügung des Erblassers. lm Hinblick auf den Umfang des Pflichtteilsanspruches werde nach französischem Recht zwischen der "Gesamtreserve" und den "individuellen Pflichtteilsansprüchen" unterschieden. Gemäß Art 913 CC variiere der frei verfügbare Teil nach Anzahl der Abkömmlinge: Bei zwei Kindern, wie im vorliegenden Fall, betrage er 1/3; die Gesamtreserve, also der nicht frei verfügbare Teil betrage dementsprechend bei zwei Kindern 2/3 des Gesamtvermögens. Daraus folge, dass der Pflichtteil nicht einfach vom Gesamtvermögen, welches der Erblasser hinterlassen habe, unter Einschluss der Schenkungen zu berechnen sei, sondern "offenbar" nur von der Gesamtreserve, die bei zwei Kindern eben nur 2/3 des Vermögens ausmache.
Davon ausgehend sei vom festgestellten Wert der Erbmasse in Höhe von USD 7'779'385.22 der frei verfügbare Teil des Erblassers in Höhe von 1/3, sohin ein Betrag von USD 2'953'128.40 in Abzug zu bringen, sodass nur vom gebundenen Vermögen im Ausmaß von 2/3, also von USD 5'186'256.80 der Pflichtteil der Klägerin in Höhe eines Drittels zu berechnen sei. Demzufolge sei der Pflichtteil der Klägerin nicht mit USD 2'593'128.41, sondern mit USD 1'728'752.30 zu beziffern. Bringe man davon die vom Erstgericht festgestellten Vorempfänge von insgesamt USD 947'027.11 in Abzug, verbleibe nur ein Schenkungspflichtteil in Höhe von USD 781'724.56. Der Höhe nach wäre daher der Anspruch der Klägerin in dieser Höhe auszumessen gewesen, vorausgesetzt, dass überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten bestünde, was bestritten bleibe.
5. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich folgendes erwogen:
Gemäß der von den Vorinstanzen zitierten und ausführlich begründeten Entscheidung des OGH LES 2003, 100f, seien u.a. die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf "Anfechtung" einer Stiftung gemäß Art. 560 Abs. 1 PGR solche erbrechtlicher Natur und gemäß den Art. 10 und 29 IPRG (ident mit den §§ 9, 28 Abs 1 öIPRG) allein nach dem sog. Erbstatut, hier auf Grund des Wohnsitzes des Erblassers und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten in Frankreich somit nach französischem Recht zu beurteilen. Dem Erbstatut unterlägen alle materiellen Erbrechtsfragen, somit das gesamte Noterben- und Pflichtteilsrecht. Ebenso sei die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbstatut zu beurteilen (siehe auch Urteils des öOGH vom 22.12.1997 in NZ 1998, 341 f; Schwimann, Internat. Privatrecht3 175; vgl. zur inhaltlich identen Rechtslage in der Schweiz auch Siehr, Das internationale Privatrecht der Schweiz [2002] S. 167).
Die Entscheidung LES 2003, 100f, habe, soweit für den Senat überschaubar, sowohl im liechtensteinischen, als auch deutschen Schrifttum ausnahmslos Zustimmung gefunden (vgl. Bösch in LJZ 2003, 57 f; Ehricke in Sonderdruck des Instituts für Stiftungsrecht der Bucerius Law School 2004 (Carl Heymanns Verlag) S. 1 f; Schyle in LJZ 2004, 181 [191]). Soweit Bösch in seiner Entscheidungsbesprechung darauf hinweise, dass es sich bei den liechtensteinischen IPR-Bestimmungen um keine Gesamtverweisung, sondern eine sogenannte Sachnormverweisung handle und die allfällige Rückverweisung durch das ausländische Recht vom liechtensteinischen Recht angenommen werde, sei ergänzend anzumerken, dass das französische internationale Erb- und Pflichtteilsrecht für das - wie hier - bewegliche Vermögen eines Erblassers gemäss den Art. 102 f CC das Recht des letzten Erblasserdomizils berufe, welches sich im vorliegenden Fall in Frankreich befunden habe. Eine Rück- und Weiterverweisung auf das liechtensteinische Sachenrecht komme deshalb hier nicht in Betracht (vgl. EFSlg 63.853; Derstadt in Iprax 2001, 84 [85]; Bösch a.a.O.).
Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin und dessen allfällige Verletzung durch die der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte seien somit nach französischem Recht zu beurteilen (Bösch, liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 719 f mwN).
Dagegen führe die Beklagte mit Ausnahme des Ordre public keine einer meritorischen Prüfung zugänglichen Argumente ins Treffen. Aber auch die Berufung auf den Ordre public (Art. 6 IPRG = § 6 ölPRG) gehe, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt habe, fehl. Das nach dem Kollisionsrecht berufene ausländische Sachrecht sei vollinhaltlich auch dann anzuwenden, wenn es vom liechtensteinischen Recht erheblich abweiche. Von dieser Anwendung seien gemäss Art. 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Gesamtwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde. Davon sei im Sinne des Berufungsurteils nur sparsamster Gebrauch zu machen, weil Art. 6 IPRG eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen darstelle. Deren Abweichen selbst von zwingenden liechtensteinischen Bestimmungen sei kein ordre-public-Verstoss. Schlichte Unbilligkeit des nach ausländischem Recht gefundenen Ergebnisses rechtfertige nicht die Anwendung dieser Klausel. Deren Schutzobjekt seien primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht die subjektiven Rechtspositionen von liechtensteinischen Personen, insbesondere auch der Privatstiftungen (LES 2003, 301; LES 2001, 150 je mwN; Verschraegen in Rummel3 § 6 IPRG Rz 5 mwN).
Die Bestimmungen des französischen Pflichtteilsrechtes einschließlich seiner 30-jährigen Verjährungsfrist für die Schenkungsanrechnung, die der Vereitelung des Noterbrechtes durch den Erblasser vorbeugen sollen, verletzten bei Anlegung obiger Kriterien in keiner Weise Grundwertungen des liechtensteinischen Rechtes, das in seinem § 785 Abs. 3 ABGB (§ 785 Abs 3 öABGB) eine Zweijahresfrist bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen - pflichtteilsberechtigte Personen müssten sich die Schenkung gemäß § 785 Abs. 2 ABGB ohnedies unbefristet anrechnen lassen - vorsehe.
Dazu komme, dass die Zweijahresfrist des § 785 Abs. 3 ABGB im Falle von Pflichtteilsverletzungen durch Vermögenszuwendungen an eine Privatstiftung von der öLehre und auch Rechtsprechung ohnehin für problematisch erachtet und die Auffassung vertreten werde, dass in solchen Fällen eine differenzierte Betrachtung insbesondere zum Beginn des Fristenlaufs anzustellen sei. So solle z.B. ein Widerrufs- und Änderungsvorbehalt des Stifters (§ 34 öPSG; vgl. Art. 559 Abs. 4 PGR) den Beginn des Fristenlaufs bis zum Ableben des Stifters/Erblassers hemmen, weil dieser in diesem Falle in der Lage sei, durch Ausübung seiner Gestaltungsrechte die gestifteten Vermögenswerte wieder an sich zu bringen (vgl. die zusammenfassende Darstellung der österreichischen Literatur in Bösch, Stiftungsrecht 707 f mwN). Auch solle in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass die ausländischen Rechtsordnungen durchaus verschiedene Fristen bezüglich der Schenkungsanrechnung vorsähen. Nach deutschem Recht bestehe beispielsweise eine 10-jährige Frist (§ 2325 Abs. 3 dBGB). Gemäß Art. 527 Z 3 ZGB, der nach herrschender Lehre Stiftungserrichtungen unter Lebenden umfasse, betrage die Anfechtungsfrist im AIIgemeinen 5 Jahre. Wenn eine Stiftung von einem schweizerischen Erblasser - wie hier nach Art 7 des Reglements Blg C - frei widerrufen werden könne, unterlägen unentgeltliche Zuwendungen an diese nach Art 527 Z 3 erster Fall ZGB einer unbefristeten Herabsetzung. Davon ausgehend wäre auch bei Geltung des schweizerischen Erbstatuts eine mit Frankreich vergleichbare Rechtslage gegeben (vgl. Bösch a.a.O. 720 mwN).
Die Anwendung des französischen Erbstatuts und dessen Regelungen verletzten somit nicht tragende Grundwertungen des liechtensteinischen Rechts. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine für das Stiftungswesen bzw. den Finanzplatz Liechtenstein unerträgliche Rechtsunsicherheit sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Privatautonomie berufe und verbindliche Klarstellungen der Gerichtspraxis in Bezug auf das Verhalten von Stiftungsorganen für den Fall einfordere, dass Pflichtteilsansprüche im Raume stünden, müsse sie auf den Stehsatz zahlreicher Entscheidungen des Senats verwiesen werden, dass es nicht Sache der Rechtsprechung sei, von einer Partei als unbefriedigend bzw. sogar stoßend empfundene Gesetze oder Regelungen zu korrigieren (LES 2000, 92 u.a.). Völlig zu Recht verweist die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass es die Aufgabe des verantwortlichen Treuhänders wie überhaupt der Kautelarpraxis sei, einen Stifter bereits vor Errichtung der Stiftung auf die Gesetzeslage aufmerksam zu machen und auch zu prüfen, ob die zu errichtende Stiftung mit dem Heimatrecht des Stifters und insbesondere dessen erbrechtlichen Bestimmungen kompatibel sei.
Zuletzt lasse sich auch aus der von der Revisionswerberin zitierten und einen ausschliesslich "österreichischen Sachverhalt" betreffenden Entscheidung des öOGH vom 19.12.2002. 6 Ob 290/02v, für deren Standpunkt nichts gewinnen, zumal dort unter Zugrundelegung des öErbstatuts die Möglichkeit der Umgehung der unbefristeten Anrechnung von Schenkungen an einen Pflichtteilsberechtigten gem. § 785 Abs. 2 öABGB erörtert worden sei (RS 0117287).
Nicht recht nachvollziehbar und auch durch keine konkreten Rechtshinweise geschweige Argumente belegt seien die Revisionsausführungen, wonach die Errichtung einer Stiftung und die Zuwendung von Vermögen an diese als Rechtsakt sui generis nicht als unentgeltliche Zuwendungen zu betrachten seien.
Der Senat habe in seiner Entscheidung LES 2003, 100 f unter Hinweis auf den hier heranzuziehenden Art. 560 Abs.1 PGR und seine schweizerische Rezeptionsgrundlage (Art. 82 ZGB) einlässlich dargelegt, dass die Errichtung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht ungeachtet ihrer Rechtsnatur als einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der Anfechtung durch Noterben unterliege, die auch eine entsprechende Pflichtteilsergänzung fordern könnten (LES a.a.O. 104).
Genau das Gleiche ergebe sich nach französischem Recht, wonach die Mittelzuwendung an eine zu Lebzeiten geschaffene Stiftung Schenkungscharakter habe (Rechtsgutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ON 22 S. 3). Dabei liege es auf der Hand, dass ein Stifter mit der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden bereits zu Lebzeiten sein Vermögen vermindere (BK-Riemer, Stiftung, Art. 82 N 2). Die Widerrufs- und Änderungsvorbehalte des Stifters nach Art. 559 Abs. 4 PGR begründeten keine Entgeltlichkeit, sondern stellten, wie zuvor bereits dargelegt, für österreichische Autoren nur einen Begründungsansatz für das Bestreben dar, den Beginn der bei Stiftungen für zu kurz erachteten Anfechtungsfrist des § 785 Abs. 3 ABGB hinauszuschieben. Der Schenkungscharakter der Vermögenszuwendung an eine Stiftung werde davon nicht tangiert. Zuwendungen des wirtschaftlichen Stifters an die Beklagte in Form von rechtlich anders als als Schenkung zu beurteilenden Rechtsgeschäften habe die Revisionswerberin nicht unter Beweis gestellt (LES 2003, 104; Bösch a.a.O. 712 mwN).
Erstmals im Revisionsverfahren habe die Beklagte behauptet, dass der Pflichtteil der Klägerin nur von dem nicht frei verfügbaren Teil des Nachlasses berechnet werden könne und ihr Pflichtteil deshalb nur 1/3 der "Gesamtreserve" (2/3) und nicht des Gesamtvermögens des Erblassers betrage.
Aus dem Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (S. 8) ergebe sich jedoch klar die Berechnung des Pflichtteils: Sämtliche im Nachlass vorhandenen Güter würden zusammengezählt, die Schulden abgezogen und fiktiv die Güter hinzugezählt, die Gegenstand einer Schenkung waren. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sei der Pflichtteil zu berechnen.
Ausgehend von diesem Rechtsgutachten betrage der Pflichtteil demnach 1/3 des errechneten Nachlassvermögens (vgl. auch Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich Grundzüge F Rz 209, 211, 217, 219; vgl. auch das Privatgutachten Blg H S.4).
Der von der Beklagten mit USD 781'724.56 errechnete Schenkungspflichtteil der Klägerin entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Der Revision müsse aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
6. Am 16. März 2006 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes sowie insbesondere der Begründungspflicht gem. Art. 43 LV, des Verbotes der Ungleichbehandlung gem. Art. 31 Abs. 1 LV, des Willkürverbotes gem. Art. 31 i.V.m. 43 LV und Art. 6 EMRK, des Verbotes der krass stossenden und unvertretbaren Rechtsanwendung der Bestimmungen der Art. 6, 10 und 29 IPRG i.V.m. Art. 560 Abs. 1 PGR und § 785 ABGB.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde wie folgt begründet:
6.1. Die Beschwerdeführerin zitiert die unter 5. dieser Beschwerde festgehaltenen Ausführungen des OGH. Diese rechtliche Beurteilung verletze die verfassungsmässig und nach der EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin und zwar aus folgenden Gründen:
Wenn der OGH ausführe, dass
gem. der von den Vorinstanzen (Land- und Obergericht) zitierten und ausführlich begründeten Entscheidung des OGH, LES 2003, 100f, u.a. die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf "Anfechtung" einer Stiftung gem. Art. 560 Abs. 1 PGR solche erbrechtlicher Natur seien;
gem. den Art. 10 und 29 IPRG (ident mit den §§ 9,28 Abs. 1öIPRG) erbrechtliche Ansprüche allein nach dem sog. Erbstatut, hier aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin in Frankreich somit nach französischem Recht zu beurteilen seien;
die Entscheidung LES 2003, 100f, sowohl im liechtensteinischen, als auch deutschen Schrifttum ausnahmslos Zustimmung (vgl. Bösch in LJZ 2003, 57 f; Ehricke in Sonderdruck des Instituts für Stiftungsrecht der Bucerius Law School 2004 (Carl Heymanns Verlag) S. 1 Schyle in LJZ 2004, 181 [191]) gefunden habe und
es sich gem. Entscheidungsbesprechung von Bösch bei den liechtensteinischen IPR-Bestimmungen um keine Gesamtverweisung, sondern um eine sogenannte Sachnormverweisung handle;
demnach der Pflichtteilsanspruch der Klägerin und dessen allfällige Verletzung durch die der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte nach französischem Recht zu beurteilen sei (Bösch, liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 719 f mwN);
die Beschwerdeführerin gegen diese Rechtsausführungen mit Ausnahme des Ordre public keine einer meritorischen Prüfung zugänglichen Argumente ins Treffen führen könne und
auch die Berufung auf den Ordre public (Art. 6 IPRG = § 6 öIPRG) ins Leere gehe, wie bereits das Obergericht als Berufungsgericht ausgeführt habe, so liege darin keine meritorische Begründung, sondern stellten diese Argumente nur eine Scheinbegründung dar und somit eine Verletzung des Willkürverbots und des Verbots der Rechtsverweigerung.
Dies deshalb, weil sich der OGH in Wahrheit überhaupt nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung gegen den "Ordre public" gem. Art. 6 IPRG auseinandersetzt habe.
Die Entscheidung des OGH gehe somit inhaltlich nicht auf die sehr wohl nachvollziehbaren Argumente der Beschwerdeführerin ein, warum die uneingeschränkte Anwendung des jeweils nationalen - in concreto französischen - Pflichtteilsrechtes auch für die Anfechtung einer liechtensteinischen Stiftung gem. Art. 560 Abs. 1 PGR in ihrer Konsequenz die Grundwertungen des gesamten liechtensteinischen Stiftungs- und Gesellschaftsrechtes erschüttere und daher mit diesem nicht vereinbar sei.
Der OGH zementiere seine in der Entscheidung LES 2003, 100 f, angeführte Rechtsmeinung, obwohl sich diese Entscheidung mit den hier relevanten Fragen und mit den aufgezeigten Konsequenzen für das gesamte liechtensteinische Stiftungs- und Gesellschaftsrecht in keiner Weise auseinandersetze.
Der Beschwerdegegner beschränke sich somit in der bekämpften Entscheidung darauf, die in der Grundsatzentscheidung LES 2003, 100f eingenommene Rechtsansicht zu wiederholen. Mit dieser stereotypen Wiederholung der darin eingenommenen Rechtsansicht werde aber die dadurch bedingte Verletzung des liechtensteinischen Ordre public nicht saniert, weil sie eben, wie bereits dargelegt, nicht das gesamte liechtensteinische Stiftungs- und Gesellschaftsrecht im Auge habe, sondern nur die Bestimmungen der Art. 10 und 39 IPRG und eingeschränkt auf die Frage der Rechtsanwendung französischen Rechts auf Pflichtteilsansprüche iZm der Anfechtung von liechtensteinischen Stiftungen. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente, warum diese uneingeschränkte Anwendung des französischen Pflichtteilsrechts gem. Art. 10 und 29 IPRG auf die Anfechtung von Stiftungen in mehrfacher Weise den Grundwertungen des liechtensteinischen Stiftungs- und Gesellschaftsrechtes und somit der gesamten liechtensteinischen Rechtsordnung zuwiderlaufe, gehe der Beschwerdegegner in der bekämpften Entscheidung nicht ein. Der Hinweis, dass die Grundsatzentscheidung LES 2003, 100 f positiv kommentiert worden sei, sei hingegen einerseits irrelevant und vermöge andererseits eine inhaltliche Stellungnahme nicht zu ersetzen. Allein relevant sei, dass die massgeblichen Auswirkungen dieser Grundsatzentscheidung, wie sie die Beschwerdeführerin darlege, von keinem der Kommentatoren berücksichtigt würden.
Für eine willkürfreie Rechtsanwendung des Art. 6 IPRG sei es auch massgeblich, die Auswirkungen einer Rechtsansicht auf das liechtensteinische Stiftungs- und Gesellschaftsrecht sowie die liechtensteinische Rechtsordnung und in letzter Konsequenz auch auf den Finanzplatz Liechtenstein zu prüfen und zu beurteilen. Gemäss Art. 6 sei eine Bestimmung fremden Rechts dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Damit befasse sich der OGH in der bekämpften Entscheidung mit keinem Wort; der OGH machte sich nicht einmal die Mühe, sich mit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Rechtsunsicherheit und der Gefahr der Interessenskollision für Stiftungsorgane aufgrund der mit der Grundsatzentscheidung bedingten Anfechtbarkeit von Stiftungen während dreissig Jahren ab Todestag eines Stifters inhaltlich auseinanderzusetzen.
Dass seitens der deutschen Kommentatoren andere Interessen verfolgt würden als von liechtensteinischer Seite sei selbstredend und offensichtlich, aber nicht wesentlich. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des OGH vom 17. Juli 2003, zu 01 CG 2002.262-55 zu verwiesen, womit dieser auch aufgrund einer rein "formalistischen" Betrachtungsweise und Rechtsanwendung einen massiven Eingriff in das Stiftungsrecht unternommen habe. Zum Glück habe der Staatsgerichtshof diese Entscheidung im Verfahren StGH 2003/65 aufgehoben.
Mit der nunmehr bekämpften Entscheidung finde nun aber ein weiterer massiver Eingriff in das liechtensteinische Stiftungs- und Gesellschaftsrecht statt.
Die Darlegung in der bekämpften Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht habe, dass die Rechtsanwendung der Vorinstanzen aufgrund des vom OGH in LES 2003, 100 f eingenommenen Rechtsstandpunkte zu einer Verletzung des Ordre public führe, sei aktenwidrig und stossend und somit willkürlich.
Die Rechtsanwendung jeweils nationalen Erb- und Pflichtteilsrechtes - in concreto eben französisches - betreffe nicht nur den jeweiligen Einzelfall, sondern seien dadurch im Gegenteil im ganz besonderen Masse Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung an sich und insbesondere des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes betroffen.
Die liechtensteinische Stiftung stelle für das liechtensteinische Gesellschaftsrecht und überhaupt den Finanzplatz Liechtenstein ein zentrales Rechtsinstitut dar. Die vom Beschwerdegegner nunmehr permanente und uneingeschränkte Anwendung jeweils internationaler erbrechtlicher Bestimmungen auch iZm der "Anfechtung einer liechtensteinischen Stiftung gem. Art. 560 Abs. 1 PGR" führe daher bei richtiger und willkürfreier Rechtsanwendung zu der nun im Folgenden - und bereits in der Revision ausführlich dargestellten - Beeinträchtigung und zu Interessenskonflikten für die Stiftungsorgane. Weiters werde damit überhaupt der Vollzug des Stifterwillens unmöglich.
Es werde daher im Folgenden nochmals auf die durch die Anwendung fremder Bestimmungen iZm der "die Anfechtung" einer liechtensteinischen Stiftung bedingte Beeinträchtigung von Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung insbesondere des Gesellschaftsrechtes verwiesen:
6.2. Art. 29 IPRG i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 IPRG und die Grundsatzentscheidung LES 2003, 100f befassten sich nicht mit der Frage, ob die Anwendung der ausländischen Erbrechtbestimmungen automatisch und uneingeschränkt auch die Anwendung jener Bestimmungen mit umfasse, die die Anfechtung einer Schenkung durch einen Pflichtteilsberechtigten regelten.
Die genannte Grundsatzentscheidung LES 2003/100 befasse sich somit auch nicht mit der Frage, ob eine zeitlich unbeschränkte Anfechtungsmöglichkeit einer Schenkung (innerhalb von 30 Jahren ab dem Todestag des wirtschaftlichen Stifters) dem liechtensteinischen Ordre public und damit dem Grundprinzip der Rechtsicherheit entspreche.
Es sei nämlich in concreto davon auszugehen, dass nach französischem Recht die Anfechtung einer Stiftung ohne zeitliche Beschränkung - lediglich begrenzt durch die 30-jährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche an sich - gegenüber jedermann möglich sei und damit unabhängig davon, ob eine Schenkung an einen pflichtteilsberechtigten Erben erfolgt ist oder an einen Dritten.
Eine solche Unterscheidung werde allerdings nach liechtensteinischem Recht in § 785 Abs. 3 ABGB gemacht, der da laute:
"In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind."
Die Unterscheidung des Geschenknehmers in pflichtteilsberechtigte Personen einerseits und Dritte andererseits sei relevant für die Beurteilung, ob die Anwendung einer ausländischen Bestimmung eine Beeinträchtigung liechtensteinischer Grundsätze darstelle und damit dem liechtensteinischen Ordre public widerspreche.
6.3. Vorauszuschicken sei - weil auch für die Beurteilung des liechtensteinischen Ordre public massgeblich - Folgendes:
Gemäss dem im Vorverfahren eingeholten Gutachten ON 22 werde der Pflichtteil im französischen Recht als Teil des Vermögens einer Person definiert, über den diese Person nicht unentgeltlich verfügen dürfe, weil er dem Pflichtteilsberechtigten zustehe. Der darüber hinausgehende Teil des Vermögens unterläge indes der freien Verfügung des Erblassers (Seite 4 in ON 22).
Im Hinblick auf den Umfang des Pflichtteilsanspruches werde nach französischem Recht zwischen der "Gesamtreserve" und dem "individuellen Pflichtteilsanspruche" unterschieden. Gem. Art. 913 CC variiere der frei verfügbare Teil nach Anzahl der Abkömmlinge: bei zwei Kindern, wie im vorliegenden Fall, betrage er 1/3; die Gesamtreserve, also der nicht frei verfügbare Teil, betrage dementsprechend bei zwei Kindern 2/3 des Gesamtvermögens.
Aus dem Gesagten folge, dass der Pflichtteil nicht einfach vom Gesamtvermögen, das der Erblasser hinterlassen habe, unter Einschluss der Schenkungen zu berechnen sei, sondern nur von der Gesamtreserve, die bei zwei Kindern eben nur 2/3 des Vermögens ausmache.
Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Vorinstanzen, ausgehend vom festgestellten Wert der Erbmasse in Höhe von USD 7'779'385.22 (Seite 29 des erstgerichtlichen Urteils), den das F.L. Obergericht auch übernehme, den frei verfügbaren Teil des Erblassers in Höhe von 1/3 (bei zwei Kindern), sohin USD 2'593'128.40 in Abzug hätten bringen und somit nur vom "gebundenen" Vermögen im Ausmass von 2/3, das sind USD 5'186'256.80, den Pflichtteil von Frau D F, der Klägerin im Vorverfahren, im Ausmass eines Drittels hätten berechnen müssen. Folglich würde sich der Pflichtteil der Klägerin nicht mit USD 2'593'128.41 beziffern sondern nur mit USD 1'728'752.30. Ziehe man davon den Erbteil der Klägerin aus dem Nachlassvermögen in Frankreich in Höhe der Hälfte des Gesamtwertes von USD 719'085.94 ab sowie den Vorempfang der Klägerin in Höhe von USD 227'941.77, gesamthaft ergebe sich ein Abzug von USD 947'027.70, dann verbliebe nur ein Schenkungspflichtteil in Höhe von USD 781'724.56.
Der Anspruch hätte daher nur in dieser Höhe ausgemessen werden dürfen; vorausgesetzt dass überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe, was unter Hinweis auf die folgenden Ausführungen bestritten bleibe.
Dies umso mehr, als nach Art. 920 Code Civil Schenkungen nur soweit anfechtbar seien, als sie den verfügbaren Vermögensanteil ("quotité disponible) übersteigen würden. Auf diese Bestimmungen und den entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin hätten die Vorinstanzen keinen Bedacht genommen. Vielmehr werde der Pflichtteil ohne Abgrenzung des Vermögens des Erblassers in den gebundenen Vermögensanteil einerseits und in den verfügbaren Vermögensanteil andererseits festgestellt. Auch daraus zeige sich die Willkür der Entscheidungen der Vorinstanzen.
6.4. Nach dem Gutachten ON 22 sei die Anfechtung von Schenkungen nach französischem Recht innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit für Pflichtteilsansprüche möglich. Daraus folge, dass ein Geschenknehmer/Beschenkter, der von einem Erblasser Zuwendungen erhalten hat, 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden könne.
Dieser Umstand sei nun massgeblich für die Beurteilung des Einwandes der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln, wonach die uneingeschränkte Anwendung französischen Pflichtteilsrechtes auch auf liechtensteinische Stiftungen dem liechtensteinischen Ordre public widerspreche, weil damit die Rechtssicherheit für liechtensteinische Stiftungen, deren Organe und Begünstigte erheblich eingeschränkt werde.
Der Umstand, dass Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen gemäss französischem Pflichtteilsrecht innert 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des (wirtschaftlichen) Stifters und Erblassers angefochten werden könnten, bedeute eine unerträgliche Rechtsunsicherheit und zwar nicht nur für die Stiftung selbst, sondern auch für die Begünstigten und im besonderen Masse für die Stiftungsorgane. Letztere seien nämlich einem besonderen Spannungsverhältnis ausgesetzt, weil sie einerseits als Stiftungsrat die ihnen in den Statuten und in den Beistatuten auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen hätten, jedoch andererseits diesen gar nicht entsprechen könnten, weil auch allein die hypothetische Möglichkeit, dass ein Pflichtteilsberechtigter innert 30 Jahren Ansprüche geltend machen könnte, die Erfüllung der Begünstigtenrechte verunmögliche.
Wenn das Stiftungsorgan nämlich gemäss Beistatut verfahre und am Ende der 30-Jahresfrist (ab Todestag des wirtschaftlichen Stifters) ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werde, die Stiftung aber aufgrund des Umstandes, dass gemäss Reglement bereits umfangreiche Ausschüttungen vorgenommen worden seien, nicht mehr über das Vermögen verfüge, wie es zum Todeszeitpunkt bestanden habe, was nach allgemeiner Lebenserfahrung als gegeben angenommen werden könne, oder aber die Stiftung bereits liquidiert oder aufgelöst worden sei, dann bestehe die Gefahr, dass die Stiftungsorgane persönlich für den Fehlbetrag in Anspruch genommen würden. Es könnte ihnen nämlich dann vorgeworfen werden, dass sie es unterlassen hätten, möglichen Pflichtteilsansprüchen Rechnung zu tragen und zumindest für einen solchen Fall Sicherheiten/Reserven einzurichten. Wenn die Stiftungsorgane dies aber täten, setzen sie sich der Gefahr aus, dass sie sich wegen Missachtung der Bestimmungen im Reglement verantwortlich machten und sie von den Begünstigten, deren Rechte durch die Einrichtung von Reserven/Sicherheiten zu Gunsten potentieller Pflichtteilsberechtigter beschnitten würden, in Anspruch genommen würden oder ein Verfahren auf Abberufung beim Registergericht zu gegenwärtigen hätten.
Diese Gefahr bestehe in concreto nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret: Neben der Klägerin gebe es noch eine Pflichtteilsberechtigte, die gemäss Beistatut nicht begünstigt sei.
Es stellen sich nun für den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die folgenden Probleme, deren Lösung ihn in jedem Fall der Gefahr einer persönlichen Verantwortlichkeit aussetzten, nämlich:
Muss der Stiftungsrat nun diese weitere Pflichtteilsberechtigte (L F, die Schwester der Klägerin) von ihrem Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin informieren oder darf er das gar nicht?
Oder muss der Stiftungsrat zumindest eine Reserve in Höhe des Anspruches, wie er für die Klägerin festgestellt wird, einkalkulieren und damit die Ansprüche der Begünstigten der Stiftung entsprechend kürzen?
Oder braucht der Stiftungsrat die Möglichkeit, dass die weitere Pflichtteilsberechtigte, L F, von ihrem Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin innert der restlichen rund 25 Jahre erfährt und diesen dann auch gerichtlich geltend macht, gar nicht beachten?
In jedem Fall bestehe für den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Gefahr, selbst aus dem Titel der Verantwortlichkeit in Anspruch genommen zu werden.
Entweder werde ihm nämlich vorgeworfen, er hätte möglichen Pflichtteilsansprüchen - in concreto jenem der Schwester der Klägerin - Rechnung tragen müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, nur die Einhaltung der Begünstigtenanordnung im Auge zu haben.
Oder aber der Stiftungsrat gehe streng nach der Anordnung des Stifters gemäss Reglement/Beistatut vor und trage - trotz positiven Wissens - der Möglichkeit nicht Rechnung, dass die Schwester der Klägerin Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen könnte, die indes voraussichtlich - jedenfalls sobald die Klägerin das 50. Lebensjahr erreicht und ihr die Hälfte des gesamten Vermögens der Stiftung ausgeschüttet werden müsse - nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden könnten.
Wie diese Diskrepanz künftig entschieden werde, sei völlig offen - eine unerträgliche Situation. Die bestehende Spruchpraxis verstosse somit gegen das Gebot der Rechtssicherheit und zwar zum Nachteil aller Beteiligten einer Stiftung (Stifter, Begünstigte und Stiftungsorgane), zum Nachteil der Stiftung selbst und all jener Pflichtteilsgläubiger einer Stiftung, die nicht dem französischen Personal- bzw. Erbstatut unterstünden.
Nach der vom OGH in der Grundsatzentscheidung LES 2003/100 eingenommenen Rechtsansicht beginne nämlich mit dem Todestag des wirtschaftlichen Stifters eine Rechtsunsicherheit in der Dauer von 30 Jahren, die weder mit der Ausrichtung des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes noch mit den Bedingungen des Finanzplatzes Liechtenstein vereinbar sei und die der Gesetzgeber bei der Einführung des IPRG nicht ernsthaft gewollt habe.
Bei der uneingeschränkten Anwendbarkeit der erb- und pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen ausländischen Rechts gemäss den geltenden Bestimmungen des liechtensteinischen IPRG hänge die Frage, ob eine Anfechtung einer Stiftung möglich sei, innerhalb welcher Frist und in welchem Umfang dies möglich sei einerseits und wie lange die Stiftungsanordnung in Schwebe sei sowie in welchem Umfang dem Stifterwillen überhaupt entsprochen werden könne andererseits, vom Erbstatut des wirtschaftlichen Stifters zum Zeitpunkt seines Todes sowie - allenfalls - von seinem Wohnsitz zum Todeszeitpunkt ab, weil ja zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung und der/den Vermögenswidmungen an diese auch das Erbstatut eines wirtschaftlichen Stifters Veränderungen erfahren könne; oft vollzögen sich dies Änderungen auch ohne Wissen der Stiftungsorgane.
Auch aus diesem Umstand werde die Unerträglichkeit der uneingeschränkten Rechtsanwendung des Personal- bzw. Erbstatutes eines wirtschaftlichen Stifters für den liechtensteinischen Rechtsbestand, namentlich das liechtensteinische Stiftungsrecht, deutlich. Noch dazu wenn man berücksichtige, dass die liechtensteinische Stiftung als vom Erblasser verschiedenes Rechtssubjekt angenommen und anerkannt werde.
Eine für alle untragbare Situation, der nur dadurch abgeholfen werden könne, dass nicht die nach französischem Recht sondern die in Liechtenstein geltenden Anfechtungsfristen angewendet würden.
Auf all diese nach Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbaren und verständlichen Argumente und Bedenken gegen die Rechtsanwendung der Grundsatzentscheidung auf den vorliegenden Fall sei der OGH nicht eingegangen. Damit werde das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin, das auch die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde mitumfasse, gemäss Art. 43 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 EMRK verletzt.
6.5. Eine weitere Möglichkeit, das vor erwähnte Spannungsverhältnis, in dem sich Stiftungsorgane bei Anwendung der französischen Anfechtungsfristen auch gegenüber liechtensteinischen Stiftungen befinden, und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit zu beseitigen, bestehe darin, dass - zumindest was die Interessenlage der Stiftungsorgane anlangt - seitens der Gerichtspraxis unmissverständlich und verbindlich klargestellt werde, dass Stiftungsorgane allein zur Erfüllung der Stiftungsanordnung verpflichtet seien und nicht allfälligen Pflichtteilsansprüchen Rechnung tragen müssten.
Ohne diese Klarstellung bleibe sozusagen "bis zum Nimmerleinstag" - zumindest aber bis 30 Jahre nach dem Ableben des Stifters - eine unklare Rechtssituation bestehen und die Stiftungsanordnung in Schwebe.
6.6. In diesem Zusammenhang sei auf eine Erkenntnis des öOGH vom 19.12.2002, 6 Ob 290/02v, zu verweisen, in dem auch in Bezug auf eine liechtensteinische Stiftung und iZm Pflichtteilsansprüchen, die sich nach deutschem Recht beurteilten, klargestellt werde, dass
eine Stiftung keine pflichtteilsberechtigte Person sei und
Schenkungen im Sinne einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung an eine Stiftung der 2-Jahresfrist des § 785 Abs. 3 öABGB unterstellt sei.
Daraus ergebe sich auch bezogen auf den vorliegenden Fall, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Anwendung liechtensteinischer Anfechtungsregeln auch bei Pflichtteilsansprüchen, die sich nach ausländischem Recht beurteilen, zu berücksichtigen sei.
6.7. Die Bestimmungen des § 560 Abs. 1 PGR bedeute auch nicht, dass damit die Grundlage für die undifferenzierte Anwendung des französischen Pflichtteilsrechtes geschaffen sei. Vielmehr sei bei der Auslegung dieser Bestimmung die schon vor Erlass des IPRG in Geltung gestandenen Voraussetzungen der §§ 785 i.V.m. 951 Abs. 1 ABGB zu beachten.
Es entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass ausländische Bestimmungen zur Anfechtung eines liechtensteinischen Stiftung herangezogen werden könnten; insbesondere dann nicht, wenn die Anwendung ausländischen Rechts nicht nur das Rechtsinstitut der Stiftung in seinem Bestand erheblich beeinträchtigt sondern auch wenn dadurch die Rechtssicherheit verletzt werde, wie dies in concreto der Fall sei.
Weil die Stiftung eine Verbandsperson liechtensteinischen Rechts sei einerseits und weil dem Vertrauen der Rechtsunterworfenen in deren Bestand und deren Praktikabilität wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits essentielle Bedeutung zukomme, könne die Anwendung ausländischer Bestimmungen nur soweit stattfinden, als damit nicht die Existenz der liechtensteinischen Stiftung gefährdet und auch das Vertrauen der Rechtsunterworfenen (Stifter, Stiftungsorgane, Begünstigte, Rechtswirksamkeit des Stifterwillens) nicht verletzt werde.
Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung (LES 1982, Seite 79 ff) sollte das Risiko des Treuhänders, der Organfunktionen ausübt, persönlich haften zu müssen, daher nicht übermässig gross sein. Andere Auffassungen würden dem Prinzip der Rechtsicherheit widersprechen als auch in krassem Widerspruch zu Treu und Glauben stehen. Genau dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die widerstreitenden Interessen (da: Vollzug des Stifterwillens und Schutz der Rechte der Begünstigten; dort: mögliche oder bereits konkrete Pflichtteilsansprüche) und das jeweils daraus resultierende Risiko für ein Stiftungsorgan von dem Personenkreis, deren Interesse gerade nicht berücksichtigt werden konnte, in Anspruch genommen zu werden, führten zu einer unerträglichen und stossenden Rechtsunsicherheit.
Der OGH verkenne insofern den Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich des liechtensteinischen Ordre public. Es gehe dabei nicht darum, dass sowohl nach den liechtensteinischen als auch nach den französischen Bestimmungen eine Pflichtteilsergänzungsklage und eine Anfechtung von Schenkungen möglich sei, sondern darum, dass bei einer Rechtsanwendung ausländischer Gesetzesbestimmungen sowohl liechtensteinische Bestimmungen als auch liechtensteinische Grundwerte und Rechtsinstitute - dazu zähle auch die Stiftung - in stossender Weise beeinträchtigt würden.
Wenn der OGH durch Bestätigung der entsprechenden Rechtsansicht der Vorinstanz vermeine, dass bei Anwendung des französischen Pflichtteilsrechtes die Existenz der Stiftung nicht berührt werde, so sei dies zwar "formell" betrachtet richtig, nicht aber bei materiell-rechtlicher Betrachtung. Faktisch werde nämlich das Stiftungsvermögen um zwei Drittel vermindert, womit auch der Stiftungszweck, den der Stifterwille vor Augen gehabt habe, vollkommen ver- bzw. geändert.
Für die Stiftung wesentlich seien nämlich einerseits die Frage der Umsetzung des Stifterwillens und andererseits auch die Frage der Zumutbarkeit der Ausübung des Stiftungsratsmandates und das dabei in Kauf zu nehmende persönliche Haftungsrisiko der Stiftungsorgane.
Selbst wenn daher bei der Anwendung der französischen Pflichtteilsbestimmungen die Existenz der Stiftung per se unberührt bleibe, so werde aufgrund der Auswirkungen, die mit der Anwendung der dem Personal- und Erbstatut des wirtschaftlichen Stifters entsprechenden Rechtsnormen verbunden seien, die Umsetzung des Stifterwillens faktisch verunmöglicht oder doch in erheblichem Umfang eingeschränkt. Es könne aber der Stifterwille nicht einfach von der Stiftung und umgekehrt losgelöst werden. Dies verbiete sich schon aus den vom OGH in der Entscheidung vom 06.09.2001, im Verfahren zu 6 Cg.195/99-49 angestellten Überlegungen, nämlich:
"Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist gemäss den Art. 552 f PGR i.V.m. den §§ 1 f TRUG (Art. 932 a PGR) auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom OGH in stRsp judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist (ELG 1973 bis 1978, 260 f; LES 1991, 91 [106] uva).
Die Stiftung ist also mit anderen Worten auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt. Ihren Organen kommen im Allgemeinen nur Verwaltungsbefugnisse zu und haben diese in erster Linie den Stiftungszweck, der als Herzstück der Stiftung gilt, zu erfüllen (vgl. BGE 112 I b 303)."
Daraus werde deutlich, dass es auf den vom Stifter vorgegebenen Stiftungszweck ankomme. Wenn daher der Stiftungszweck nicht mehr zur Gänze im Sinne des "erstarrten Stifterwillens" erfüllbar sei, werde der Stifterwille und somit der Stiftungszweck einer wesentlichen Änderung unterzogen, die mit der Institution der Stiftung nicht vereinbar sei.
Auf diese Überlegungen nähmen weder der OGH in seiner Grundsatzentscheidung LES 2003/100 noch das Land- und das Obergericht in ihren Entscheidungen im Vorverfahren Rücksicht.
6.8. Die uneingeschränkte Anfechtung liechtensteinischer Stiftungen infolge Anwendung der Bestimmungen des französischen Pflichtteilrechtes verstosse gegen den liechtensteinischen Ordre public, weil damit die liechtensteinischen Bestimmungen und Grundsätze des liechtensteinischen Stiftungsrechtes aber auch die Anfechtungsbestimmungen nach ABGB umgangen würden. Nach der liechtensteinischen Rechtsordnung sei ein Nebeneinander von Pflichtteil und Stiftung gemäss den klaren Regeln über die Anfechtung nach Art. 560 PGR i.V.m. §§ 785 und 951 ABGB möglich und von Gesetzes wegen vorgegeben.
Es seien somit bei der Anfechtung von liechtensteinischen Stiftungen wegen Pflichtteilsansprüchen die Bestimmungen über die Anfechtung einer Stiftung nach PGR und ABGB anzuwenden und nicht die diesen widersprechenden Bestimmungen des französischen Pflichtteilsrechtes.
Bei willkürfreier Rechtsanwendung hätten daher die Vorinstanzen iSd Vorbringens der Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Klage unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Anfechtungsbestimmungen nach Art. 560 Abs. 1 PGR verjährt sei und gegen den liechtensteinischen Ordre public verstosse.
Eine Anfechtung der liechtensteinischen Stiftung über die bestehenden Regeln hinaus würde zu einer Unterwanderung der Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung führen, weil damit die liechtensteinische Stiftung eine massive Einschränkung erfahren würde.
Ferner würde die Anwendung französischen Noterbrechtes auf den liechtensteinischen Rechtsbereich auch zu einer Verletzung des in Liechtenstein geltenden Grundprinzips der Privatautonomie führen, in dem die nach liechtensteinischem Recht einem Erblasser eingeräumte Möglichkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, massiv eingeschränkt würde.
Diese Auswirkungen stellten eine unerträgliche Verletzung tragender Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung dar und sind daher bei der Beurteilung, ob der liechtensteinische Ordre public verletzt werde, zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit der rechtlichen Verselbständigung von Vermögen durch Errichtung einer Stiftung zähle zu den tragenden Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung und folglich seien bei der Anwendung ausländischer Bestimmungen die Auswirkungen auf die Stiftung also solche wie auch die Auswirkungen auf die Stellung der Beteiligten gegenüber einer liechtensteinischen Stiftung sowie die Rechte der Beteiligten dieser gegenüber im besonderen Masse zu beachten; dabei sei neben dem Inlandsbezug auch die Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses der Anwendung ausländischer Bestimmungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
Wenn daher, wie im konkreten Einzelfall, die Anwendung ausländischer - in concreto französischer - Pflichtteilsbestimmungen zu einem unerträglichen Ergebnis führten, dann dürfe nicht nur, sondern müsse das Gericht derartige Ein- bzw. Übergriffe in tragende liechtensteinische Grundwerte verweigern (vgl. Seidl-Hohenveldern "Völkerrecht" 3. Auflage, Rz 1139; Verschraegen in Rummel, "Kommentar zum ABGB", 3. Auflage, 2004, zu § 6 öIPRG).
6.9. Der OGH gehe auf vorige Ausführungen im bekämpften Beschluss in keinster Weise ein; er beschränkt sich auf den Hinweis auf eine - durchaus nicht einhellige sondern im Ergebnis umstrittene - zusammenfassende Darstellung der österreichischen Literatur in Bösch, Stiftungsrecht 707f mwN, und übernehme damit faktisch österreichisches Recht ohne den liechtensteinischen Besonderheiten - etwa in Art. 12 IPRG sowie im PGR - Rechnung zu tragen.
Eine Verletzung des Ordre public durch diese unrichtige - Beibehaltung der - Rechtsanwendung iZm Art. 10 und 29 IPRG i.V.m. Art. 560 Abs. 1 PGR finde deshalb statt, weil es nicht darum gehe, dass das französische Recht ebenso wie das liechtensteinische das Rechtsinstitut des Pflichtteils kenne und weil der Pflichtteil unterschiedlich hoch ausgemessen werde, sondern weil - dies lasse der Beschwerdegegner völlig ausser Acht - aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsfristen faktisch eine dreissigjährige Unsicherheit für alle Beteiligten einer Stiftung geschaffen werde; damit bestehe faktisch ein dauernder Schwebezustand für die Gültigkeit des Stifterwillens. Diese Rechtsunsicherheit sei nicht nur für das liechtensteinische Stiftungsrecht selbst sondern für den gesamten Finanzplatz unerträglich.
6.10. Nicht plausibel sei es, wenn der Beschwerdegegner in Pkt. 7. (Seite 22) es als "nicht recht nachvollziehbar und auch durch keine konkreten Rechtshinweise geschweige Argumente belegt" ansehe, wonach die Revisionsausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgingen, dass die Errichtung einer Stiftung und die Zuwendung von Vermögen an diese als Rechtsakt sui generis zu betrachten und nicht als unentgeltliche Zuwendung aufzufassen sei.
Auch damit zeige sich einmal mehr die Scheinbegründung des oberstgerichtlichen Urteiles. Der Beschwerdegegner berufe sich nämlich immer auf seine eigene - unrichtige - und die hier relevante Frage gar nicht beantwortende Entscheidung LES 2003, 100f, ohne sich mit den in der Revision aufgezeigten Auswirkungen seiner Rechtsansicht sowohl für das liechtensteinischen Stiftungsrecht als auch für die Position von Stiftungsorganen auseinanderzusetzen.
Auch der Hinweis auf die schweizerische Rezeptionsvorlage des Art. 82 ZGB i.V.m. Art. 560 Abs. 1 PGR sei verfehlt. Auch dann, wenn Art. 560 Abs. 1 PGR mit Art. 82 ZGB übereinstimmen würde, dürfe dennoch die zu Art. 82 leg.cit. ergangene Rechtssprechung und Literatur nicht eins zu eins auf Art. 560 PGR übertragen werden, weil:
sich die jeweiligen Bestimmungen in einem anderen Gesamtkomplex einfügten;
das liechtensteinische Stiftungsrecht von jenem der schweizerischen Rezeptionsvorlage völlig verschieden sei und
im schweizerischen Recht das Fideikommiss-Verbot besteht, das für das liechtensteinische Stiftungsrecht gerade nicht gelte.
Schon daraus zeige sich, dass die schweizerischen Bestimmungen nicht pauschal auf den liechtensteinischen Rechtsbestand übertragbar seien.
6.11. Wenn im Gutachten ON 22 des Vorprozesses dargelegt sei, dass nach französischem Recht die Widmung eines Vermögens zugunsten einer Stiftung als Schenkung zu beurteilen sei, weil sie unentgeltlich erfolge, so sei dies rechtsirrig, weil eine liechtensteinische Stiftung nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei und demnach die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden und die Widmung von Vermögen an eine Stiftung als einseitige, auf die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung gerichtete, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung einen Rechtsakt sui generis darstelle. Folglich sei weder die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung noch die Vermögenswidmung an eine solche ein Konsensualgeschäft.
Der Hinweis in Art. 560 PGR, wonach eine Stiftung gleich einer Schenkung angefochten werden könne, bedeute indes nicht, dass die Widmung von Vermögen an eine liechtensteinische Stiftung als "unentgeltliche Zuwendung" gemäss den französischen Bestimmungen beurteilt bzw. einer solchen analog gleichgesetzt werden könne.
Bei willkürfreier Rechtsanwendung hätten die Vorinstanzen vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Widmung von Vermögen an eine Stiftung eine Schenkung darstelle, weil sie nicht "unentgeltlich" erfolge.
Die Entgeltlichkeit der Vermögenswidmung an eine Stiftung ergebe sich aus der Bestimmung des Stifters als Erstbegünstigter verbunden mit dem Widerrufs- und Änderungsvorbehalt gem. Art. 559 Abs. 4 PGR. Dies gelte auch im konkreten Fall. Somit hätten die Unterinstanzen feststellen müssen, dass die Vermögenswidmung an die Beschwerdeführerin entgeltlich erfolgt sei und sie sohin nicht als Schenkung im Sinne des französischen Rechts anfechtbar sei.
Daraus folge, dass eine Vermögenswidmung an eine liechtensteinische Stiftung bei Anwendung der französischen Pflichtteilsbestimmungen nicht automatisch und uneingeschränkt als Schenkung angefochten werden könne. Diesen Aspekt hätten die Vorinstanzen vollkommen ignoriert.
Der OGH hätte vielmehr die jeweils spezifischen Tatbestandsmerkmale einer Schenkung nach französischem Recht mit jenen der Vermögenswidmung an eine liechtensteinische Stiftung prüfen und sodann bestehende Unterscheide rechtlich würdigen müssen.
So fehle in concreto - um die Widmung von Vermögen an eine Stiftung als Schenkung zu beurteilen - eine Feststellung in der Richtung, ob die für eine Schenkung typische Unentgeltlichkeit vorliege oder nicht.
Es könne folglich auch die im französischen Recht bei einer Schenkung als typisches Merkmal unterstellte "Unentgeltlichkeit" nicht ex lege auf die Vermögenswidmung an eine Stiftung übertragen werden. Einmal mehr zeige sich auch daraus, dass die Anfechtung einer Vermögenswidmung an eine Stiftung nicht uneingeschränkt nach den Bestimmungen des französischen Erb- und Pflichtteilsrecht erfolgen könne. Abgesehen davon, dass zu prüfen sei, ob für die Beurteilung dieser Voraussetzungen nicht das Erbstatut sondern das Schenkungsstatut massgeblich sei.
Nachdem die Vermögenswidmung an die Beschwerdeführerin in Liechtenstein erfolgt sei und diese ihren Sitz in Liechtenstein hat, könne sich die rechtliche Natur von Vermögenswidmungen nur nach liechtensteinischem Recht richten.
Somit zeige sich:
Deshalb, weil die Widmung von Vermögen an eine Stiftung keine Schenkung darstelle und weil die Anfechtung der Vermögenszuwendung gem. Art. 560 PGR lediglich im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen erfolgen könne, sei auch die Anfechtung der Vermögenswidmung an eine Stiftung nur in dem gemäss den liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich bestimmten Umfang (insbesondere in zeitlicher Hinsicht), soweit es den liechtensteinischen Rechtsbestand betreffe, möglich und zulässig.
Es sei daher unzulässig und rechtswidrig eine nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts erfolgte Errichtung einer Stiftung und die Vermögenswidmung an diese uneingeschränkt - und letztlich ohne Bedachtnahme auf die Prinzipien des liechtensteinischen Stiftungsrechtes - den Anfechtungsbestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung zu unterstellen.
Die Vermögenswidmung an eine liechtensteinische Stiftung möge nach ausländischem Recht durchaus anders zu beurteilen sein und mögen hierfür auch nach ausländischem Recht andere Anfechtungsfristen gelten, dies könne aber dann nur für den französischen oder überhaupt nur für den ausländischen Rechtsbereich relevant sein.
Für den liechtensteinischen Rechtsbereich müssten die liechtensteinischen Anfechtungsregeln Vorrang haben.
Somit zeige sich, dass die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Revision sehr wohl relevant und daher auch geeignet seien, dass sich der OGH mit ihnen inhaltlich auseinandersetze. Dadurch dass der OGH dies unterlasse, verletze er die ihm obliegende Begründungspflicht, die Teil des Beschwerderechtes nach Art. 43 LV sei, wie im Folgenden noch näher dargelegt werde.
6.12. Aus dem vor Gesagten zeige sich, dass die angefochtene Entscheidung auf die in der Revision vorgebrachten Argumente, warum die in der Grundsatzentscheidung zu LES 2003, 100f eingenommene Rechtsansicht dem liechtensteinischen Ordre public widerspreche, inhaltlich nicht eingehe.
Insofern sei auch der OGH in der bekämpften Entscheidung seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und die Beschwerdeführerin werde in ihrem in Art. 43 LV garantierten Beschwerderecht verletzt.
Der OGH wäre indes verpflichtet gewesen, auf das Revisionsvorbringen inhaltlich einzugehen und nicht einfach auf die im Grundsatzentscheid eingenommene Rechtsansicht zu verweisen und das Revisionsvorbringen damit faktisch von vornherein als irrelevant abzutun.
Daraus zeige sich somit, dass der OGH im bekämpften Entscheid seiner Überprüfungspflicht nicht nachgekommen sei. Dies stelle einen Fall von formeller Rechtsverweigerung dar. Denn eine (formelle) Rechtsverweigerung begehe eine Entscheidungsinstanz nicht nur dann, wenn sie es unterlasse, eine Verfügung zu erlassen, sondern auch dann, wen sie "nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfang" - also ohne eine inhaltliche Stellungnahme zu den geltend gemachten Revisionsgründen abzugeben - tätig werde, was hier der Fall sei (so StGH 1991/12a und 1991/12b, LES 1994, 96; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 243). Denn das Recht auf Beschwerdeführung gem. Art. 43 LV und Art. 6. und 13 EMRK dürfe nicht nur formeller Art sein, sondern müsse auch einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben (StGH 1989/5, LES 1990, 48 [51f]).
Mit der bekämpften Entscheidung seien in Tat und Wahrheit die auf der Grundsatzentscheidung beruhende Rechtsansicht wiederholt und die dagegen vorgebrachten Bedenken und Konsequenzen ignoriert worden.
Damit verletze der OGH auch seine Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 43 Satz 3 der Verfassung ergebe.
Der OGH lasse sogar eine "knappe" Begründung in Bezug auf die geltend gemachten Argumente der Beschwerdeführerin vermissen. Er setzt sich mit diesen Argumenten überhaupt nicht auseinander. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht sei indes, dass der von einer Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne.
Gegen eine unterlassene Begründung könne man sich nicht zur Wehr setzen, weil die Rechtsmittelinstanz eine inhaltliche Beurteilung von Sachargumenten verweigere. Diese Verweigerung stelle eine Verletzung des Beschwerderechtes gem. Art. 43 LV dar.
Massiv werde eine Grundrechtsverletzung auch - und vor allem - dann, wenn die nachvollziehbaren Argumente als unverständlich dargestellt werden und dies als "scheinbare" Begründung dafür diene, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit den Argumenten der Rechtsmittelwerberin gar nicht befassen müsse.
6.13. Die Anwendung nationaler Erb- und Pflichtteilsrechte iZm der Anfechtung liechtensteinischer Stiftungen widerspreche auch in krass stossender unsachlicher Weise den Bestimmungen des Gesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG), insbesondere Art. 6, und zwar aus folgenden Überlegungen:
Zwischen dem österreichischen und liechtensteinischen IPRG bestehe ein durchaus beachtenswerter Unterschied, der gerade auch im vorliegenden Fall relevante Auswirkungen habe, nämlich:
Während Art. 12 öIPRG iZm der Rechts- und Handlungsfähigkeit neben der natürlichen Person ausdrücklich auch die juristische Person nenne, stelle Art. 12 des liechtensteinischen IPRG allein auf die natürliche Person ab.
Die juristische Person sei daher vom liechtensteinischen IPRG vollkommen ausgenommen. Dies sei aber ein relevanter Unterschied, der zu Folge habe, dass - anders als der OGH diese in ständiger Rechtsprechung praktiziere - die österreichische Rechtssprechung zum öIPRG unreflektiert nicht einfach eins zu eins auch in Liechtenstein angewendet werden dürfe, sondern die liechtensteinischen Besonderheiten zu beachten seien.
Der vorerwähnte Unterschied in Art. 12 des österreichischen und liechtensteinischen IPRG sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin entweder eine gewollte oder ungewollte Regelungslücke, die es zu schliessen gelte, oder aber der liechtensteinische Gesetzgeber habe bewusst die Gesellschaften vom Anwendungsbereich des IPRG ausgenommen, weil er diese selbstverständlich dem jeweiligen Sachrecht der Verbandsperson/Gesellschaft unterstelle.
Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum Gesetz über das internatonale Privatrecht vom 27.10.1992, Nr. 106/1992, werde zu Art. 11 "Rechts- und Handlungsfähigkeit", der nun dem geltenden Art. 12 IPRG entspreche, folgendes ausgeführt:
"Der Liechtensteinische Rechtsanwaltsverband tritt dafür ein, die Vertrauensschutzregelung des Art. 24 Abs. 1 bis 3 PGR beizubehalten. Die Aufhebung des Art. 24 Abs. 1 PGR werde iZm Art. 11 des Vernehmlassentwurfes lediglich damit begründet, dass sich seit Inkrafttreten des österreichischen IPR-Gesetzes noch kein Fall ereignet hätte, in dem die Frage des Vertrauensschutzes (der in Art. 24 Abs. 1 PGR normiert ist) relevant geworden wäre, sodass der Schluss gezogen werde, dass diese Bestimmung auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich aufgehoben werden könnte. Hier werde verkannt, dass die Situation Liechtensteins im Bereich des IPR mit jener Österreichs nicht verglichen werden könne, da in Liechtenstein ein hoher Anteil an Auslandsbeziehungen für die einzelnen vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalte gegeben sei und somit dem Vertrauensschutz auch im Bereich der Handlungsfähigkeit eine besondere Bedeutung zukomme. Aus diesem Grunde sei es richtig, dass Art. 24 Abs. 1 und 3 PGR aufrecht erhalten werde. Diesem Vorschlag kann zugestimmt werden. Es empfiehlt sich allerdings, die kollisionsrechtliche Vertrauensbestimmung nicht wie derzeit als einseitige, dh nur zugunsten der Anwendung liechtensteinischen Rechts wirkende Verweisungsnorm zu fassen, sondern sie allseitig zu formulieren. Man könnte sich sonst der Gefahr des Vorwurfs einer unsachlichen und einseitigen Bevorzugung des inländischen Rechtsverkehrs aussetzen."
Daraus folge, dass auch in den Materialen sehr wohl auf die unterschiedliche Situation in Liechtenstein im Bereich des IPR zu jener Österreichs verwiesen werde. Diesem schon in den Materialien dargelegten Unterschied komme somit erhebliche Bedeutung zu.
Auch sei auf die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Guido Meier anlässlich der ersten Lesung zum Gesetz über das Internationale Privatrecht (Nr. 106/1992) anlässlich der öffentlichen Landtagssitzung vom 23./24. Februar 1994, zu verweisen, der zu Art. 28 "Erbrecht" ausführe:
"Auch hier findet sich nur eine Anknüpfung an das liechtensteinische Recht als der lex fori. Eine allseitige Anknüpfungsregelung fehlt. Eine solche wäre aber unbedingt erforderlich, gerade im Hinblick auf die Anfechtungsprobleme im Zusammenhang mit unserem Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht. Gerade in diesem Bereich ergibt sich eine grosse Anzahl von Problemen und Regelungsnotwendigkeiten, aber auch Möglichkeiten, die zu untersuchen es sich lohnt, ja erforderlich ist. ...
In Anbetracht der aufgeführten Probleme sehe ich es als nicht zielführend und als unergiebig an, diese Gesetzesvorlage hier im Landtag in 1., 2. und 3. Lesung schnell durchzuberaten und zu erlassen und stelle den Antrag auf Eintreten, Durchführung der 1. Lesung und Bestellung einer Landtagskommission bereits in dieser Landtagssitzung, zur Bearbeitung der Vorlage und entsprechenden Berichterstattung an das Plenum."
Neben dem Abg. Dr. Meier hätten auch der Stellv.Abg. Dr. Ernst Walch und der Abg. Dr. Peter Wolff auf die Besonderheiten des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts, und insbesondere des Anfechtungsrechtes hingewiesen und daher den Antrag Dris Meier auf Einsetzung einer Kommission zur vor genannten Problematik unterstützt.
Während im ursprünglichen Gesetzesvorschlag gemäss Bericht und Antrag der Regierung Nr. 106/1992 in Art. 54 die weiterhin unberührt in Kraft bleibenden Bestimmungen des PGR angeführt werden, sei es in der Folge gemäss Bericht und Antrag der Regierung betreffend das Gesetz über das internationale Privatrecht sowie der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 5. Juli 1996 auch zur Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes gekommen; dies um den Besonderheiten des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts, und insbesondere des Anfechtungsrechtes Rechnung zu tragen.
Somit sei es im Zuge der Einführung des IPRG auch mit LGBl. 1997 Nr. 19 zur Neuregelung/Einführung der Art. 114 Abs. 3, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 237a, 237b, 237c, 237d, 676, 677, 678, 930 Abs. 1 und Art. 1066 Abs. 1 PGR gekommen, während die bisherigen das internationale Recht regelnden Bestimmungen im PGR (Art. 8, 23 Abs. 1, 24, 30, 31, 42, 45 Abs. 1, 53, 57 Abs. 4) mit dem IPRG aufgehoben wurden. Somit habe der Gesetzgeber auch gezielt die Anwendung des IPRG auf natürliche Personen eingeschränkt.
Auch daraus zeige sich, dass bezüglich der Anfechtung liechtensteinischer Stiftungen die liechtensteinischen Anfechtungsbestimmungen den ausländischen vorzugehen hätten und diesbezüglich somit bei liechtensteinischen Verbandspersonen das Recht des Staates zu Anwendung komme, an dem die Verbandsperson ihren Sitz habe.
Jede andere Anknüpfung würde ja sonst bedeuten, dass es vom "Zufall" abhänge, ob eine fremde Rechtsordnung eine liechtensteinische Verbandsperson akzeptiere oder aber faktisch über nationale Bestimmungen ihre Existenz verneine oder deren Einsatzmöglichkeiten in erheblichem Ausmass beschränke.
Auf das Gleiche laufe nun die Rechtsanwendung des OGH hinaus, wenn es über die Anerkennung der Anfechtung einer Stiftung nach den Regeln fremder Erb- und Pflichtteilsbestimmungen zulasse und damit deren Bestand und den Vollzug des Stifterwillens gefährde und bis dreissig Jahre nach dem Ableben eines Stifters Rechtsunsicherheit herrsche, ob der Stifterwille überhaupt, und wenn ja in welchem Umfang vollzogen werden könne.
In diesem Zusammenhang sei auch noch festzuhalten, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Beschwerdeführerin als auch im Zeitpunkt der Einführung des IPRG im Fürstentum Liechtenstein - und somit vor der nunmehrigen Rechtsansicht des Beschwerdegegners in der angeführten Grundsatzentscheidung - davon ausgegangen worden sei, dass
es sich bei einer Stiftung um keine pflichtteilsberechtigte Person handle und folglich
für die Anfechtung von Schenkungen die 2-jährige Anfechtungsfrist zur Anwendung komme.
Diese Rechtssprechung habe einen Rechtsschutz erzeugt, der beachtet werden müsse.
Auch unter diesem Gesichtspunkt zeige sich, dass die bekämpfte Entscheidung die Besonderheiten der liechtensteinischen Gesetzgebung, sowohl was das IPRG als auch das Gesellschaftsrecht anlange, nicht berücksichtige und somit nicht nur willkürlich in krass stossender Rechtsanwendung die Bestimmung des Art. 6 IPRG auslege, sondern damit auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse.
6.14. Ferner verstosse die bekämpfte Entscheidung gegen das Gebot der Gleichbehandlung gem. Art. 31 Abs. 1 LV, weil eine juristische Person (in concreto eine liechtensteinische Stiftung) nie pflichtteilsberechtigt sein könne, im Gegensatz zur natürlichen Person. Für die Gleichbehandlung von juristischen Personen und pflichtteilsberechtigten natürlichen Personen fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Indem der OGH aber die Stiftung wie eine pflichtteilsberechtigte natürliche Person behandle, werde Ungleiches miteinander verglichen.
Daher sei auch der in der Grundsatzentscheidung LES 2003 100ff eingenommene Rechtsstandpunkt, dass eine Vermögenswidmung an eine Stiftung wie eine Schenkung an eine natürliche Person, die pflichtteilsberechtigt sein müsse, zu betrachten sei, verfassungswidrig. Richtigerweise seien Schenkungen an natürliche Personen einerseits und Vermögenswidmungen an Stiftungen nicht gleich zu behandeln. Somit müssten auch bezüglich der Anfechtung von Schenkungen / Vermögenswidmungen an eine Stiftung unterschiedliche Kriterien und Anknüpfungspunkte gelten.
6.15. Dazu komme noch, dass neben der Klägerin im Vorprozess (D F) noch eine weitere pflichtteilsberechtigte Schwester vorhanden sei, die offenbar aber von den Vermögenszuwendungen an die Beschwerdeführerin - noch - nichts wisse; auch für die Klägerin selbst bis zum Ablauf von dreissig Jahren ab dem Todestag ihres Vaters die Unsicherheit bestehe, ob von ihrer Schwester nicht doch auch ihr Pflichtteil geltend gemacht werde, was zur Folge hätte, dass auch ihre gemäss Beistatut zuerkannte Begünstigung nicht zur Gänze ausbezahlt werden könne, sondern die Beschwerdeführerin einen hinreichenden Haftungsfond bereithalten müsse, um allfällige Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter - auf Basis des gesamten ursprünglichen Stiftungsvermögens - abdecken zu können; somit auch dann, wenn der Stiftungszweck an sich erfüllt wäre, noch bis Ablauf von dreissig Jahren - gerechnet vom Ableben des Stifters - die Stiftung "am Leben erhalten werden muss", um allfällige Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können; die Klägerin im Vorprozess (D F) gleichzeitig auch Hauptbegünstigte der Beschwerdeführerin sei und somit auch die Stiftungsanordnung in der Weise untergrabe, als sie die ausdrückliche Anordnung des wirtschaftlichen Stifters bekämpfe, wonach sie erst ab dem 50. Lebensjahr ihren Anteil am Vermögen der Beschwerdeführerin ausbezahlt bekomme.
All dies zeige, dass die bekämpfte Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Recht/Anspruch:
vor Willkür geschützt zu werden
auf eine rechtsgenügliche Begründung
auf Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit in ihrem Anspruch auf Rechtsicherheit und
auf Gleichbehandlung
verletzt sei.
7. In ihrer Gegenäusserung vom 24. April 2006 hat die Beschwerdegegnerin insbesondere vorgebracht, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe in keiner Weise gegeben seien. Der Inhalt der Beschwerde beschränke sich letztlich auf das seitenweise immer wiederholende Vorbringen, dass die Anwendung der Verjährungsfristen des französischen Rechts dem inländischen Ordre public widersprechen solle. Hingegen fehle jede klare Zuordnung, inwieweit die Begründung der Entscheidung des OGH vom 29. Februar 2006 gegen einzelne Vorschriften der liechtensteinischen Verfassung verstossen solle.
Die Rechtslage des vorliegenden Falles sei gesetzlich klar geregelt, was auch durch die widerspruchsfreien Entscheidungen von drei Gerichtsinstanzen bestätigt werde. Die Entscheidung des OGH entspreche nicht nur liechtensteinischem Recht, sondern ebenso der ständigen Judikatur der umliegenden Staaten. Wie in den Urteilen festgestellt worden sei, seien Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten auf Anfechtung von Schenkungen an eine Drittperson (im vorliegenden Fall an eine Stiftung) erbrechtlicher Natur und gemäss Art. 10 und 29 IPRG allein nach dem Erbstatut, vorliegend nach französischem Recht zu beurteilen. Die Verjährung als Grund für das Erlöschen eines Anspruchs sei als wesentliches Glied des zu beurteilenden Rechtsinstituts anzusehen, das mit diesem in so enger Beziehung stehe, dass es jedenfalls demselben Statut wie der Anspruch selbst zu unterstellen sei. Im angefochtenen Urteil sei auch ausführlich begründet, warum der Berufung auf den Ordre public kein Erfolg beschieden sein könne. Wie der OGH richtigerweise ausgeführt habe, sei das nach dem Kollisionsrecht berufene ausländische Sachrecht vollinhaltlich auch dann anzuwenden, wenn es vom inländischen Recht erheblich abweiche. Von einer Anwendung seien gemäss Art. 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Ergebnis mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sei. Davon sei nur sparsamster Gebrauch zu machen, da Art. 6 eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen darstelle.
In der zu beurteilenden Rechtsfrage habe es auch vor Einführung des IPRG im Jahre 1996 nie eine andere Judikatur gegeben. Richtig sei, dass im Inland wenig ältere Judikatur der Höchstgerichte zu diesem Thema veröffentlicht worden sei.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise immer wieder von einer "Anfechtung der Stiftung" durch die Klägerin spreche. Es werde aber in keinster Weise die Stiftung selbst angefochten und auch die Gerichte hätten nicht über eine solche Anfechtung zu entscheiden, sondern ausschliesslich über die Herabsetzung von an die Stiftung erfolgten Schenkungen. Die Stiftung bleibe in ihrem Bestand unbeeinträchtigt. Inwieweit die Auszahlung einer bestimmten Geldsumme seitens der Stiftung das liechtensteinische Gesellschaftsrecht "in seinen Grundwerten" erschüttern solle, könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erläutern.
Bringe man die sich seitenweise wiederholenden Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einen Punkt so ergebe sich, dass letztlich nur die Anwendung der dreissigjährigen Verjährungsfrist des französischen Rechts anstatt den zwei- bzw. dreijährigen Fristen des liechtensteinischen Pflichtteils- und Erbrechts beanstandet würden. Der Oberste Gerichtshof habe diesbezüglich sehr wohl Stellung genommen und ausführlich begründet, warum eine Verletzung des Ordre public durch die Anwendung der französischen Verjährungsfrist nicht gegeben sei.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des französischen Rechts auf den vorliegenden Fall müsse im Hinblick auf Art. 29 IPRG ausser Diskussion stehen. Durch diese gesetzliche Bestimmung habe der Gesetzgeber zweifellos auch in Kauf genommen, dass unterschiedliche Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bezüglicher der Berücksichtigung des Schenkungszeitpunkts oder der Verjährung zur Anwendung gelangten. So kenne das italienische sowie das französische Recht im Falle der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen die dreissigjährige Verjährungsfrist, die Verjährungsfrist in der Schweiz betrügen fünf bzw. zehn Jahre, das deutsche Recht kenne eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Wenn, wie die Beschwerdeführerin behaupte, die französische Verjährungsfrist dem liechtensteinischen Ordre public widersprechen solle, so stelle sich die Frage, welche Frist im Falle der Anwendung ausländischen Rechts mit der liechtensteinischen Rechtsordnung vereinbar wäre. Sei dies die zehnjährige Frist des deutschen Rechts oder nur eine Frist von fünf Jahren? Sei grundsätzlich jede Frist, die länger oder kürzer sei als es das inländische Recht vorsehe mit der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar? Warum sollten die Rechte von Pflichtteilsberechtigten geringer bewertet werden als die Rechte der Beschenkten? Wo längen die Grenzen und nach welchen Kriterien sollte eine Beurteilung durch das Gericht erfolgen? Die Beschwerdeführerin schweige sich hierüber aus.
Dazu komme, dass auch das liechtensteinische Recht eine dreissigjährige, in einigen Fällen sogar eine vierzigjährige Verjährungsfrist kenne. Eine Verjährungsfrist, die somit auch das inländische Recht für rechtens ansehe, könne nicht dem liechtensteinischen Ordre public nur deshalb widersprechen, weil sie in Bezug auf das ausländische Recht auf andere Sachverhalte anwendbar sei.
Bei weiterer Analyse des teilweise inkohärenten Vorbringens in der Beschwerde komme man zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen weder um ein Problem der Stiftung selbst gehe, noch tatsächlich um eine mögliche "Erschütterung der Grundwerte des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts" sondern um ein Entscheidungsproblem des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat sehe es nunmehr als "unerträglichen" Zustand an, dass er sich wegen der dreissigjährigen Verjährungsfrist des französischen Rechts nicht entscheiden könne, ob er die Ansprüche der Kapitalbegünstigten gemäss Beistatut befriedigen solle oder ob er die ihr zustehenden Beträge bis zum Ablauf der dreissigjährigen Verjährungsfrist zurückbehalten müsse. Die Beschwerdeführerin übersehe bei dieser Argumentation allerdings, dass diese von ihr aufgeworfene Frage in keiner Weise Gegenstand des vorliegenden Falles sein könne, sondern zwischen den Kapitalbegünstigten und dem Stiftungsrat unabhängig von der Klägerin zu regeln und zu entscheiden sei. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beträfen nämlich ausschliesslich ihren eigenen Pflichtteil und dessen Auszahlung habe wieder auf die Recht der weiteren Begünstigten gemäss Beistatut noch auf allfällige Ansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter irgendwelche Auswirkungen. Es bleibe dem OGH aus diesem Grund auch verwehrt, sich mit der Frage, ob der Stiftungsrat an weitere Personen Auszahlungen vornehmen solle oder nicht, überhaupt zu beschäftigen.
Der Stiftungsrat könne den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Teils des Stiftungsvermögens nicht nur deshalb bestreiten, weil er nicht wisse, ob er einer anderen Begünstigten einen Teil des verbleibenden Stiftungsvermögens gemäss Reglement auszahlen solle oder nicht. Diese Frage stehe mit der Forderung der Klägerin in keinem Zusammenhang und sei auch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Anwendung des französischen Pflichtteilsrechts die Umsetzung des Stifterwillens gefährde oder verunmögliche, sei entgegenzuhalten, dass der Stifterwille nicht über dem Gesetz stehen könne. Soweit durch Verfügungen des Stifters gesetzliche Bestimmungen verletzt würden, sei der Stifterwille nicht beachtlich bzw. sei er unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestmöglich zu erfüllen.
Darüber hinaus sei auch die angebliche Missachtung des Stifterwillens eine blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, der jegliche Grundlage fehle. Wie sich aus der Aussage des ursprünglichen Stiftungsrats der Beschwerdeführerin ergebe, habe der Stifter in erster Linie den Unterhalt der Klägerin absichern wollen und zwar auch dann, wenn aus dem Stiftungsvermögen kein Ertrag erzielt werden sollte. Der nunmehrige Stiftungsrat der Beschwerdeführerin habe es zu keinem Zeitpunkt für nötig befunden, mit demjenigen Schweizer Stiftungsrat, der als einziger den Stifter selbst und dessen Absichten kannte, Kontakt aufzunehmen und sich über den tatsächlichen Willen des Stifters zu informieren. Obwohl der Beschwerdeführerin die damals verzweifelte finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin bekannt war, seien durch vier Jahre hindurch keinerlei Zahlungen an sie geleistet worden. Dies sei eine wesentlich gröbere Verletzung des Stifterwillens gewesen als die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs an die Klägerin. Die Behauptung, dass die Urteile der Gerichte angeblich dem Stifterwillen widersprächen - den zu kennen sich der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bemüht habe - könne daher nur als rein willkürlich bezeichnet werden.
Bislang habe sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, die
Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung seien keine Schenkungen, sondern empfangsbedürftige Widmungen, nämlich "Rechtsakte sui generis". Nie mehr stelle sie sich ergänzend auf den Standpunkt, dass die Vermögenswidmung des Stifters an die Stiftung durch dessen Bestellung als Erstbegünstigter verbunden mit dem Widerrufs- und Änderungsvorbehalt gemäss Art. 559 Abs. 4 PGR als nicht unentgeltlich zu beurteilen sei. Diese Behauptung sei insofern unrichtig, als den Statuten der Beschwerdeführerin ein Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters nicht zu entnehmen sei.
Unbestrittene Tatsache sei, dass der Stifter der Revisionswerberin insgesamt ca. USD 16 Mio. übertragen habe und zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung verlangt oder erhalten habe. Was unter einem "Rechtsakt sui generis" zu verstehen sein solle, habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ausgeführt und diese Frage bleibe auch in der Beschwerde unbeantwortet. Derjenige, der den Schenkungscharakter einer unentgeltlichen Zuwendung bestreite, habe jedoch konkret auszuführen und nachzuweisen, wie die Vermögensübertragung sonst qualifiziert werden solle. Die inhaltsleere Behauptung, es habe sich um ein "Rechtsgeschäft sui generis" gehandelt, erfülle diesen Anspruch jedenfalls nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin noch einmal ausführe, dass nicht einmal die der Klägerin gemäss Beistatut zuerkannte Begünstigung zur Gänze ausbezahlt werden könne, da ein Haftungsfonds bereitgehalten werden müsse, um allfällige Pflichtteilsansprüche ihrer Schwester abdecken zu können, so sei auch diese Behauptung falsch. Der Begünstigungsanspruch der Klägerin betrage 50 %, ein allfälliger Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester betrage hingegen nach französischem Recht ein Drittel. Es stehe also einer Auszahlung der Begünstigung der Klägerin zur gegebenen Zeit sowie auch der gleichzeitigen Auszahlung allfälliger Ansprüche einer weiteren Pflichtteilsberechtigten nichts im Wege. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es hätten daher weder der OGH noch der Staatsgerichtshof darüber zu entscheiden. Aufgrund all dessen wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
8. Mit Beschluss vom 6. April 2006 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag, der Verfassungsbeschwerde vom 16. März 2006 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und untersagte dem Landgericht im Sinne Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. StGHG bis zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde vom 16. März 2006, der Beschwerdegegnerin die von ihr in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren 06 CG.2004.23 hinterlegten Sicherheitsleistungen abzüglich der auf diese entfallenden Gerichtsgebühren und Kosten des Sachverständigengutachtens zu überweisen.
9. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 6. April 2006 auf die Erstattung einer Gegenäusserung verzichtet.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des
Obersten Gerichtshofs vom 9. Februar 2006, 06 CG.2004.23-46, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Staatsgerichtshofsgesetzes (zu enderledigend vergleiche StGH 2004/6, Erwägung 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Rahmen des angefochtenen Urteils des Obersten Gerichtshofs seien die folgenden durch die Verfassung und die EMRK geschützten Rechte verletzt worden:
der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes sowie insbesondere der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 und 13 EMRK,
das Verbot der Ungleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV,
der Grundsatz von Treu und Glauben und damit der Anspruch auf Rechtssicherheit,
das Willkürverbot gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 43 LV und Art. 6 EMRK,
und das Verbot der krass stossenden und unvertretbaren Rechtsanwendung der Bestimmungen der Art. 6, 10 und 29 IPRG in Verbindung mit Art. 560 Abs. 1 PGR und § 785 ABGB.
3. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes bzw. der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hat der Staatsgerichtshof folgendes erwogen:
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht mehr begründet wird (siehe StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit eine Bekämpfung des entsprechenden Urteils unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191; StGH 2001/30). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots geprüft wird (StGH 1998/13, Rw. 2.1, StGH 1997/16, Rw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1948, 919 [195 Rw. 2.5]). Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine blosse Scheinbegründung gegeben wird (StGH 2001/58, 2000/68 und 2000/11, jeweils Erw. 2.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die dreissigjährige Verjährungsfrist zur Anfechtung von Schenkungen bzw. zur Forderung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegenüber einer Stiftung mit der liechtensteinischen Gesetzesordnung nicht vereinbar sei. Die liechtensteinische Rechtsordnung habe in Bezug auf die Anfechtung von Schenkungen diverse Befristungen vorgesehen und aus Gründen des Ordre public müsse den Fristen des französischen Rechts in Bezug auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Anwendung versagt werden. Insbesondere wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Anwendung des französischen Rechts mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist generell und in concreto für den Treuhänder zu massiven Problemen führe, da während dieser Verjährungszeit eine Unsicherheit in Bezug auf eine Schenkungsanfechtung bestehe bzw. dass bis zur Verjährung keine Ausschüttungen an die Begünstigten mehr vorgenommen werden könnten, wenn zu befürchten sei, dass andere Pflichtteilsberechtigte ihre Forderungen gegen die Stiftung geltend machen könnten. Diesbezüglich hebt die Beschwerdeführerin die Probleme der Treuhänder als Organe der Stiftung hervor. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich grundlegenden Nachteile für den liechtensteinischen Finanzplatz bzw. das Treuhandwesen verstosse die Anwendbarkeit der französischen Verjährungsfristen gegen den Ordre public, weshalb die entsprechenden Normen im konkreten Fall nicht angewendet werden könnten.
Daneben führt die Beschwerdeführerin weitere Argumente auf, die darlegen sollen, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung der Angelegenheit die Verjährungsfristen des französischen Rechts nicht zur Anwendung gelangen.
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass aufgrund des IPRG im konkreten Fall französisches Erbrecht zur Anwendung gelangt und unter Verweis auf Literaturquellen, dass dieses auch auf die entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar sei. Zudem hat der OGH dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoss gegen den Ordre public vorliegen würde und dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt seien.
3.4. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den erwähnten Ausführungen in Bezug auf die praktischen Probleme der Anwendung der ausländischen Verjährungsfristen für die liechtensteinischen Finanzdienstleister und dem Vorbringen, dass bei richtiger Auslegung der einschlägigen Bestimmungen liechtensteinisches Recht auf die Verjährungsfristen anwendbar wäre, nicht auseinandergesetzt hat.
In Bezug auf das Vorbringen der unerträglichen Rechtsunsicherheit und der Verletzung des Grundsatzes der Privatautonomie im besonderen wurde im angefochtenen Urteil jedoch darauf verwiesen, dass es nicht Sache der Rechtsprechung sei, von einer Partei als unbefriedigend bzw. sogar stossend empfundene Gesetze oder Regelungen zu korrigieren. Der Oberste Gerichtshof hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das von der Beschwerdeführerin gewünscht Resultat nur durch eine Gesetzesänderung erlangt werden könnte.
3.5. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofs ist nachvollziehbar begründet worden. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ordre public Vorbehalt nur restriktiv angewandt werden kann bzw. hat der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf Literaturmeinungen dargelegt, dass die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung im konkreten Fall nicht gegeben seien bzw. dass das von der Beschwerdeführerin gewünschte Resultat nur im Rahmen einer Gesetzesänderung erlangt werden könnte und nicht im Rahmen einer weiten Anwendung des Ordre public.
Wie eingangs dargestellt, schützt Art. 43 LV lediglich einen Minimalanspruch auf Begründung. Der Umstand, dass der OGH nicht alle Elemente des Vorbringens der Beschwerdeführerin und insbesondere nicht alle dargestellten Auslegungen der einschlägigen Normen durch die Beschwerdeführerin erörtert hat, vermag keine Verletzung von Art. 43 LV zu bewirken, auch wenn ein differenzierteres Eingehen auf die entsprechenden Ausführungen durchaus als wünschbar erscheinen mag.
Aufgrund dessen gelangt der Staatsgerichtshof zum Ergebnis, dass durch das angefochtene Urteil Art. 43 LV nicht verletzt wurde.
4. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der mangelhaften Begründung weiter die Verletzung von Art. 6 und 13 EMRK.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zählt auch der Anspruch auf ein begründetes Urteil. Funktionen der Begründung sind die Bestätigung der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Ermöglichung eines Rechtsmittels, die Prüfung der Rechtmässigkeit des Urteils, sowie die Transparenz der Gerichtsbarkeit. Aus der Begründung muss sich ergeben, welche Umstände für das Urteil berücksichtigt und warum sie für massgeblich erachtet wurden. Zieht das Gericht für die Begründung gewisse Umstände heran, und geht es hierbei auch auf die Ausführungen der Parteien ein, ist es ihm nicht verwehrt, andere unmassgebliche Ausführungen ausser Acht zu lassen. An die Begründung von Urteilen höherer Instanz stellen sich weniger strenge Anforderungen (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskommission [EMRK] Zürich, 1999, S. 313, Rz. 491 f).
Gemäss Auffassung des Staatsgerichtshofs bietet der Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen über die Begründungspflicht gem. Art. 43 LV hinausgehenden Rechtsschutz (siehe StGH 1998/44, E.3.2) Da eine Verletzung von Art. 43 LV verneint wurde, liegt aufgrund der identischen Erwägungen auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Art. 13 EMRK garantiert jedermann zur Durchsetzung der Rechte aus der EMRK "eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz". Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit Art. 13 EMRK im konkreten Fall verletzt sein soll, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist.
5. Im Zuge ihrer Ausführungen macht die Beschwerdeführerin auch Rechtsverweigerung geltend. Diesbezüglich ist zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung zu unterscheiden. Formelle Rechtsverweigerung liegt immer dann vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen (vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, 243). Dieser Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Eine materielle Rechtsverweigerung schliesslich liegt immer dann vor, wenn zwar von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber das Recht verweigert wird, da sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist demgemäss identisch mit Willkür (siehe StGH 2005/9, E.3.2, abrufbar unter www.stgh.li). Da von der Beschwerdeführerin auch eine Willkürrüge erhoben wurde, erübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Rechtsverweigerungsbeschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf das Verbot der Ungleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
Sie bringt diesbezüglich vor, indem der OGH eine Stiftung wie eine pflichtteilsberechtigte natürliche Person behandle, werde Ungleiches miteinander verglichen. Richtigerweise seien Vermögenswidmungen an Stiftungen und Schenkungen an natürliche Personen nicht gleich zu behandeln.
Hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV hat der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (vgl. StGH 1998/45 in LES 2000, S. 1 ff.) Nach diesem Grundrecht ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd 20, Vaduz 1994, S. 205).
Die Beschwerdeführerin fordert nun aber, dass Schenkungen an natürliche Personen und Vermögenswidmungen an Stiftungen nicht gleich behandelt werden dürften bzw. unterschiedlich behandelt werden müssten.
Das Rechtsgleichheitsgebot vermittelt von vornherein keinen Anspruch darauf, dass unterschiedliche Sachverhalte zwingend unterschiedlich zu behandeln sind bzw. dass Unterschiedliches nicht gleich behandelt werden darf. Aufgrund dessen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Falle nicht betroffen.
7. Zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glaubens macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Beschwerdeführerin als auch im Zeitpunkt der Einführung des IPRG im Fürstentum Liechtenstein davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei einer Stiftung um keine pflichtteilsberechtigte Person handle und folglich für die Anfechtung von Schenkungen die 2-jährige Anfechtungsfrist zur Anwendung komme. Diese Rechtsprechung habe einen Rechtsschutz erzeugt, der beachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin vertritt damit die Auffassung, durch die Einführung des IPRG sei ein vorher bestandener Vertrauenstatbestand verletzt worden.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine entsprechende Rechtsprechung überhaupt bestanden habe. Diese Frage ist indes nicht näher zu prüfen.
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2]).
Das Vertrauen darauf, dass eine Gesetzeslage unverändert bleibt, vermag - sofern nicht im Einzelfall zusätzliche Umstände wie behördliche Zusicherungen etc. vorliegen - im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Rechtsanspruch zu begründen bzw. besteht von vornherein kein Anspruch darauf, dass eine Gesetzeslage unverändert bleibt.
8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots gem. Art. 31 LV.
8.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]).
Das Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 R. 3]).
Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
8.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine krass stossende und unvertretbare Rechtsanwendung der Bestimmungen der Art. 6, 10 und 29 IPRG in Verbindung mit Art. 560 Abs. 1 PGR und § 785 ABGB vorliege.
Zentral erscheint dabei die Frage, ob die Anwendung des französischen Rechts gemäss den Verweisnormen in Art. 10 und 29 IPRG im konkreten Fall zu einer Verletzung des liechtensteinischen Ordre public führt bzw. ob es geradezu willkürlich war, Art. 6 IPRG im konkreten Fall nicht heranzuziehen. Besonderes Gewicht kommt daher der Vorbehaltsklausel gemäss Art. 6 IPRG zu, die lautet:
"Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des liechtensteinischen Rechts anzuwenden."
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung des französischen Rechts hinsichtlich der Verjährungsfrage zu einem Ergebnis führt, das die Bejahung der Anwendbarkeit des französischen Rechts als sachlich grob unrichtig erscheinen lässt.
8.3. In den Vordergrund stellt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Anwendung einer dreissigjährigen Verjährungsfrist für die Anfechtungen von Schenkungen gemäss französischem Recht, welche Frist erst ab dem Tod des Erblassers laufe, zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führe, wobei insbesondere auf die sich daraus ergebenden Probleme im Rahmen der Verwaltung von Stiftungen hingewiesen wird.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich dargestellt, warum eine Verletzung des Ordre public durch die Anwendung der französischen Verjährungsfristen nicht gegeben sei. Es wurde dargelegt, dass das berufene ausländische Sachrecht vollinhaltlich auch dann anzuwenden sei, wenn es vom liechtensteinischen Recht erheblich abweiche. Von dieser Anwendung seien gemäss Art. 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Gesamtwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde. Davon sei nur sparsamster Gebrauch zu machen, weil Art. 6 IPRG eine systemwidrige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Rechtsordnungen darstelle. Schlichte Unbilligkeit des nach ausländischem Recht gefundenen Ergebnisses rechtfertige nicht die Anwendung dieser Klausel. Schutzobjekt seien primär die Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht die subjektive Rechtsposition von liechtensteinischen Personen, insbesondere von Privatstiftungen (Urteil der OGH, ON 46, S. 19/20).
Zweck der Verjährung ist der Schutz des Schuldners, der nach Ablauf längerer Zeit nicht mehr mit Forderungen konfrontiert werden soll, hinsichtlich derer die Beweislage wegen des Zeitablaufs schwierig geworden ist. Damit verknüpft ist ein allgemeines Interesse an der Verjährung, das in einem Bedürfnis nach Erledigung schwebender Geschäfte gesehen wird. Die Rechtsordnung bewertet diese Gesichtspunkte so hoch, dass sie die Nichtdurchsetzbarkeit des Rechts durch seinen Träger in Kauf nimmt (siehe Peter Mader, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil, Rechtsskripten, 4.A., 2001, S. 89). Bei Verjährungsfristen stehen sich daher die Interessen der Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen und der Sicherheit einer Rechtslage gegenüber. Die diesbezüglichen Interessensabwägungen seitens der Gesetzgeber divergieren auch in Rechtsordnungen mit vergleichbarer Rechtskultur erheblich, wie der konkrete Anlassfall belegt.
Die allgemeine Verjährungsfrist des liechtensteinischen ABGB beträgt 30 Jahre (§ 1478 ABGB). Somit geht auch die liechtensteinische Rechtsordnung grundsätzlich von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus, die immer dann gilt, wenn das Gesetz nicht eine kürzere (oder längere) Verjährungsfrist statuiert (§ 1485 Abs. 2 ABGB).
Der Staatsgerichtshof verkennt nicht die dargelegten Probleme der Treuhandpraxis im Zusammenhang mit langen Verjährungsfristen. Im gegenständlichen Verfahren steht jedoch nicht die Rechtsposition der Stiftungsräte der betroffenen Stiftung zur Diskussion, sondern ausschliesslich die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Pflichtteilsergänzung, der im konkreten Fall rund 3 1/2 Jahre nach dem Tod des Stifters bzw. Erblassers (Der Stifter ist am 21. Mai 2000 verstorben, die Klage wurde am 23. Januar 2004 erhoben) und gut 10 Jahre nach Errichtung der Stiftung gerichtlich geltend gemacht wurde, als mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar zu betrachten ist oder nicht.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die aufgezeigten Probleme in der Treuhandpraxis grundsätzlich auch bei der Anwendbarkeit kurzer Verjährungsfristen bestehen, wenn auch während eines kürzeren Zeitraums. Die Anwendung der liechtensteinischen Verjährungsfristen anstatt der ausländischen führt daher nicht zu einer gänzlich anderen Ausgangslage, sondern der Unterschied ist letztlich lediglich zeitlicher Natur.
Gerade weil im Bereich von Verjährungsfristen die Wertungen der jeweiligen Rechtsordnungen erheblich divergieren und weil auch das liechtensteinische Recht in vielen Bereichen sehr lange Verjährungsfristen vorsieht bzw. die allgemeine Verjährungsfrist mit 30 Jahren festgesetzt hat, erscheint die Auffassung des Obersten Gerichtshofs, die Anwendung der französischen Verjährungsfristen widerspreche im konkreten Fall nicht den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung, jedenfalls nicht als sachlich grob unrichtig bzw. willkürlich. Eine weitergehende Prüfung der Angelegenheit ist dem Staatsgerichtshof nicht möglich.
8.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass nach französischem Recht zwischen der "Gesamtreserve" und den "individuellen Pflichtteilsansprüchen" unterschieden werde. Gemäss Art. 913 CC variiere der frei werdende Teil nach Anzahl der Abkömmlinge: bei zwei Kindern, wie im vorliegenden Fall, betrage er 1/3; die Gesamtreserve, also der nicht frei verfügbare Teil, betrage dementsprechend bei zwei Kindern 2/3 des Gesamtvermögens. Daraus folge, dass der Pflichtteil nicht einfach vom Gesamtvermögen, das der Erblasser hinterlassen habe, unter Einschluss der Schenkungen zu berechnen sei, sondern nur von der Gesamtreserve, die bei zwei Kindern nur 2/3 des Vermögens ausmache.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich unter Verweis auf das Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ausgeführt, dass sämtliche im Nachlass vorhandene Güter zusammengezählt werden, die Schulden abgezogen und fiktiv die Güter hinzugezählt werden, die Gegenstand der Schenkung waren. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sei der Pflichtteil zu errechnen.
Unter Berücksichtigung des dem Urteil des OGH zugrunde liegenden Gutachtens des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ist die angefochtene Entscheidung nachvollziehbar und jedenfalls nicht als willkürlich zu betrachten.
8.5. Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Anwendung des französischen Pflichtteilsrechts werde materiell-rechtlich betrachtet, das Stiftungsvermögen um 2/3 vermindert und somit auch der Stiftungszweck bzw. der Stifterwille verändert.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche Regeln der Pflichtteilsergänzung dem Willen des Erblassers bzw. Stifters entgegenstehen. Bei Pflichtteilsregelungen handelt es sich um zwingende Bestimmungen, die gerade nicht durch die Errichtung anderer Rechtsinstitute umgehbar sein sollen. Dies gilt sowohl für die liechtensteinischen als auch für die französischen Regeln des Anspruchs auf Geltendmachung des Pflichtteils. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
8.6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei rechtsirrig, die Widmung eines Vermögens zu Gunsten einer Stiftung als Schenkung zu beurteilen, sondern dies stelle einen Rechtsakt sui generis dar, der entgeltlich erfolge und sohin nicht als Schenkung nach französischem Recht anfechtbar sei.
Weiter wird ausgeführt, dass die Widmung an eine Stiftung eine Schenkung darstelle, die nicht unentgeltlich erfolge. Die Entgeltlichkeit ergebe sich aus dem Widerrufs- und Änderungsvorgehalt.
Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Willkürrüge lediglich berufen ist, grob sachlich unrichtige Entscheidungen aufzuheben. Die Auffassung, die Widmung eines Vermögens zu Gunsten einer Stiftung sei als Schenkung zu beurteilen, kann auch bei Annahme eines Widerrufs- und Änderungsvorgehalts nicht als willkürlich qualifiziert werden.
8.7. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, dass sich aus dem IPRG und den Gesetzesmaterialien ergebe, dass die Anwendung des IPRG auf natürliche Personen beschränkt sei. Daraus ergebe sich, dass bezüglich der Anfechtung liechtensteinischer Stiftungen die liechtensteinischen Anfechtungsbestimmungen den ausländischen vorzugehen hätten und diesbezüglich somit bei liechtensteinischen Verbandspersonen das Recht des Staates zur Anwendung komme, an dem die Verbandsperson ihren Sitz habe.
Das PGR selbst sieht in Art. 560 Abs. 1 vor, dass die Stiftung von Erben gleich einer Schenkung angefochten werden könne, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Geltendmachung einer Pflichtteilsergänzung keine "Anfechtung" der Stiftung darstellt, sondern lediglich einen finanziellen Anspruch gegenüber der Stiftung begründet. Der klare Verweis auf die Erbenposition lässt die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des IPRG auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin daher zweifellos nicht als willkürlich erscheinen.
8.8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gesetzgeber habe gezielt die Anwendung des IPRG auf natürliche Personen eingeschränkt. In Bezug auf die Anfechtung von Stiftungen sei somit das Recht des Staates anzuwenden, an dem die Verbandsperson den Sitz habe.
Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass gemäss liechtensteinischem Recht die Möglichkeit besteht, von Stiftungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu fordern. Auch das liechtensteinische Recht räumt den Erben damit die Möglichkeit ein, ihre erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche gegen die Stiftung geltend zu machen. Erben stellen nun aber natürliche Personen dar, weshalb die Anwendung der Bestimmungen des IPRG bezogen auf diese natürlichen Personen auch unter Berücksichtigung dieses Arguments der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden kann.
8.9. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Argumenten aufführt, die zwar eine von der Meinung des OGH abweichende Auffassung in Bezug auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen beinhalten. Keines der vorgebrachten Argumente ist jedoch geeignet, die in sich klar begründete Entscheidung des OGH als grob sachlich unrichtig erscheinen zu lassen. Aufgrund all dessen liegt auch keine Verletzung des Willkürverbotes vor.
9. Aufgrund der obigen Erwägungen hält das angefochtene Urteil des OGH einer verfassungsmässigen Überprüfung stand, und es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
10. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Erstellung der Gegenäusserung mit CHF 2'494.00 korrekt verzeichnet und diese waren ihr daher zuzusprechen. Demgegenüber konnte die geltend gemachte Entscheidungsgebühr nicht zugesprochen werden, da diese dem obsiegenden Beschwerdegegner von Seiten des Staatsgerichtshofs nicht auferlegt wird.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'260.00 setzen sich zusammen aus der Urteilsgebühr von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. e sowie Art. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den stattgebenden Präsidialbeschluss vom 6. April 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrag von CHF 560.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. e sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Februar 2007