§ 98a StPO
Es ist im Rechtshilfeverfahren zulässig, die von der ersuchenden Behörde gestellten Anträge relativ weit zu interpretieren. Die Interpretation, dass bei der Formulierung des Rechtshilfeersuchens, ein bestimmtes Konto bei einer bestimmten Bank "zu öffnen", auch die Kontoeröffnungsunterlagen zu beschlagnahmen seien, wird durch den Wortlaut abgedeckt.
StGH 2006/27
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Oktober 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: C I Establishment 9490 Vaduz
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2006 zu 11RS2005.256-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 6. März 2006, 11 RS 2005.256-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache zu 11 RS 2005.256 traf das Erstgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2006 (ON 5) nachstehende Anordnung:
"Die X Bank, 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen für das Konto Nr. xxxxx200 die Kontoeröffnungsunterlagen und sämtliche Unterlagen vom 01.12.2000 bis 30.06.2001 herauszugeben."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist ein Strafverfahren gegen G K wegen des Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 sowie anderer Delikte des österreichischen Strafgesetzbuches anhängig.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens ersuchte das Landesgericht für Strafsachen in Wien mit Schreiben vom 06.12.2005 um Rechtshilfe.
Diesem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
G K wird verdächtigt, in der Zeit von Anfang 2000 bis November 2001 als Einzelunternehmer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt zu haben, indem er einerseits durch ein aussergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte, nämlich die Übernahme der Generalsanierung der saudiarabischen Botschaft samt Residenz, hohe Beträge ausgab und es andererseits unterliess, die Geschäftsbücher beziehungsweise die geschäftlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäss zu führen. Aus weiterer Bautätigkeit erwuchsen ihm hohe Schadenersatzforderungen. Von November 2001 bis Juni 2002 bezahlte er als Dienstgeber dann keine Sozialversicherungsbeiträge mehr ein.
Mit Datum 15.12.2000 überwies G K an die Beschwerdeführerin auf deren Konto Nr. xxxxx2aa bei der X Bank, 9490 Vaduz ("X Bank") den Betrag von CHF 550'000.00, welchem keinerlei Leistungen zugrunde liegen soll und es sich demnach lediglich um eine Scheinrechnung handle. Somit hat er einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt bzw. geschmälert. Der Sachverständige gab überdies an, dem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin sei eine derartige Tätigkeit, wie fakturiert wurde, nicht zu entnehmen.
Mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ersucht nun das Landesgericht für Strafsachen Wien um Durchführung der aus dem Spruch ersichtlichen
Bankerhebung.
[...]. Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen hat, enthält ausreichend konkrete Verdachtsmomente der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 156 Abs. 1 StGB. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass G K sein Vermögen zum Schein verringert hat und dadurch die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers geschmälert hat.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 Z 3 RHG müssen für die Leistung der Rechtshilfe die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen vorliegen.
Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen wird um die Erhebung von Bankunterlagen ersucht. Nach § 98a Abs. 1 StPO sind Banken, sofern dies zur Aufklärung einer Vortat zur Geldwäscherei erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität eines Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben, Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln und/oder alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge oder sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben.
In Bezug auf die im Spruch erwähnten Massnahmen handelt es sich um eine Aufklärung im Sinne des § 98a Abs. 1 StPO, da auf das im Spruch genannte Konto Gelder aus einem betrügerischen Konkurs überwiesen worden sein soll."
2. Der gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 6. März 2006 keine Folge und begründete dies, soweit für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
In der Beschwerde werde gerügt, dass der angefochtene Beschluss über das Ersuchen hinausgehe, Kontoeröffnungsunterlagen seien nämlich vom ersuchenden Gericht nicht verlangt worden. Dennoch halte es das Gericht im angefochtenen Beschluss aus nicht ganz plausiblen oder erklärbaren Gründen für notwendig und erforderlich, der rechtshilfeersuchenden Behörde auch die Kontoeröffnungsunterlagen mitzuschicken.
Entgegen den Beschwerdeausführungen sei es im Hinblick auf den Ermittlungszweck der strafbaren Handlung des fahrlässigen Konkurses nach § 156 StGB durchaus vertretbar, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten (Arg.: Das Konto Nr. xxxxx2aa bei der X Bank in Vaduz zu öffnen), auch die Eröffnungsunterlagen in den Herausgabeauftrag zu inkludieren. Um diesbezüglich jegliche Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Übermassverbotes auszuräumen, werde es aber vor Ausschreibung der Ausfolgungstagsatzung angezeigt sein, diesbezüglich an die rechtshilfeersuchende Behörde die Anfrage zu richten, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen auch die Ausfolgung der Kontoeröffnungsunterlagen begehrt werde.
Ausgehend vom Ermittlungsziel der strafbaren Handlung nach § 156 StGB erscheine es aber durchaus plausibel, gerade den wirtschaftlich Berechtigten zu kennen, um die Möglichkeit zu eröffnen, durch dessen Befragung die genauen Hintergründe der verfahrensgegenständlichen Überweisung des Betrages von CHF 550'000.00 aufzuklären. Denn - wie in der Beschwerde richtig aufgezeigt werde - könne gerade dies aus den Kontounterlagen allein nicht geklärt werden. Eine Verringerung des Vermögens im Sinne des § 156 StGB liege vor, wenn der Täter seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürze oder die Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöhe (Fabrizy, StGB8, § 156 StGB Rz. 5).
Eben dieser im ausländischen Verfahren zu untersuchende Vorwurf sei zu klären. Sofern die Kontounterlagen diesbezüglich keine Klarheit verschaffen könnten, sei gerade der aus den Eröffnungsunterlagen gemäss den Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes korrekt identifizierte wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin als Zeuge für die weiteren Ermittlungen in Betracht zu ziehen.
3. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. März 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse. Er wolle den Beschluss deshalb aufheben und zur neuen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Grundrechtsrüge wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
In der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. Februar 2006, ON 5, sei unter anderem geltend gemacht worden, dass der Erstrichter von sich aus mehr Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde habe ausfolgen wollen, als die rechtshilfeersuchende Behörde überhaupt beantragt habe.
In einer solchen zusätzlichen Herausgabe von Unterlagen, die die rechtshilfeersuchende Behörde gar nicht wolle, liege nicht nur keine praktische Veranlassung oder Notwendigkeit, sondern es sei darin einerseits eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes und andererseits eine Überschreitung des Willkürverbotes zu sehen.
Im angefochtenen Beschluss des Obergerichts werde nunmehr die diesbezügliche Rüge einfach damit abgetan, dass es "durchaus vertretbar" sei, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten, dass auch diese zusätzlichen Unterlagen von der rechtshilfeersuchenden Behörde gewünscht worden seien.
Es heisse im diesbezüglichen Text der Obergerichtsentscheidung wörtlich: "[...] war es aber im Hinblick auf den Ermittlungszweck der strafbaren Handlung des fahrlässigen Konkurses nach § 156 StGB durchaus vertretbar, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten [...], auch die Eröffnungsunterlagen in den Herausgabeauftrag zu inkludieren [...]".
Eine solche Rechtsansicht stelle nicht nur einen groben Verstoss gegen Verfahrensprinzipien - die insbesondere im Strafprozess zu gelten hätten - dar, sondern sei im Gesetz nicht gedeckt und müsse als eine klare Überschreitung des Willkürverbotes angesehen werden.
Das Obergericht gebe dann sozusagen als "Empfehlung" an den Erstrichter noch die Anregung weiter, an die rechtshilfeersuchende Behörde die Anfrage zu richten, ob auch die Ausfolgung der (mittlerweile beschlagnahmten) Kontoeröffnungsunterlagen gewünscht werde. Dies, wie das Obergericht wörtlich ausführe, "[u]m diesbezüglich jegliche Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Übermassverbotes auszuräumen [...]".
Mit anderen Worten solle dies heissen, dass nachträglich der Fehler sozusagen wieder gutgemacht werden könne, wenn man die rechtshilfeersuchende Behörde quasi einlade, das Rechtshilfeersuchen zu erweitern. Damit sei alles wieder gesetzmässig abgedeckt. Dass eine solche Rechtsansicht nicht mehr vertretbar ja sogar stossend sei, liege wohl auf der Hand.
Rechtsmittel seien unter anderem dazu da, die rechtlichen Interessen eines Beschwerdeführers zu schützen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, eine fehlerhafte Entscheidung der Unterinstanz durch eine Oberinstanz gewissermassen überprüfen und korrigieren zu lassen.
Sicher sei ein Rechtsmittel aber nicht dazu da, dass die Oberinstanz der Unterinstanz noch zusätzliche Ratschläge erteile, wie man eine Überschreitung eines Willkürverbotes nachträglich wieder korrigieren könne.
Die Beschwerdeführerin habe bereits zusammen mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 9. Februar 2006 diejenigen Unterlagen vorgelegt, welche die fraglichen Überweisungen auf das Bankkonto beträfen.
Dennoch habe es das Obergericht als vertretbar erachtet, wenn der rechtshilfeersuchenden Behörde weitere, gar nicht verlangte Unterlagen ausgefolgt würden. Dass damit in krasser Art und Weise die behördlich zu schützende Geheimsphäre der Beschwerdeführerin verletzt werde, brauche nicht mehr näher erklärt zu werden.
Auch darin liege eine Überschreitung des Willkürverbotes.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20. April 2006 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde untersagt wurde, die betroffenen Kontoeröffnungsunterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen.
5. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof Folgendes mit:
Er sei im Rahmen einer Akteneinsicht auf das in Kopie beiliegende Schreiben des Landgerichtes vom 13. Juli 2005 gestossen.
Dieses Schreiben, welches nach Eingang des Obergerichtsbeschlusses ON 14 - der bekanntlich Gegenstand der Staatsgerichtshofbeschwerde sei - an die rechtshilfeersuchende Behörde gerichtet worden sei, veranlasse den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit den nachfolgenden Überlegungen an den Staatsgerichtshof zu gelangen:
Der zweite und dritte Absatz dieses Schreibens des Landgerichtes laute nämlich:
"Da nun in Ihrem Rechtshilfeersuchen explizit nur die Kontounterlagen für den Zeitraum 01.12.2000 bis 30.06.2001 genannt wurden, können Ihnen grundsätzlich auf Grund des Übermassverbotes allenfalls nur diese Unterlagen ausgefolgt werden. Da aus den Unterlagen vom 01.12.2000 bis 30.06.2001 nicht vollständig aufscheint, wer die Zeichnungsberechtigten des Kontos sind, werden Sie höflich angefragt, ob Sie weiterhin nur um Unterlagen für den Zeitraum vom 01.12.2000 bis 30.06.2001 ersuchen oder ob Sie auch um vollständige Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen ersuchen. Sollten Sie nunmehr um die gesamten Kontoeröffnungsunterlagen ersuchen, so mögen Sie dies bitte kurz begründen.
Schliesslich werden Sie weiter höflich angefragt, ob Sie sämtliche Kontounterlagen zwischen dem 01.12.2000 und dem 30.06.2001 wollen, oder aber nur solche, wo G K explizit aufscheint."
Dem vorausgegangen sei der Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2006, ON 14, in welchem es in der Entscheidungsbegründung wörtlich heisse:
"Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war es aber im Hinblick auf den Ermittlungszweck der strafbaren Handlung des fahrlässigen Konkurses nach § 156 StGB durchaus vertretbar, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten (Arg.: Das Konto Nr. xxxxx2aa bei der X Bank in Vaduz zu öffnen), auch die Eröffnungsunterlagen in den Herausgabeauftrag zu inkludieren. Um diesbezüglich jegliche Zweifel hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Übermassverbotes auszuräumen, wird es aber vor Ausschreibung der Ausfolgungstagsatzung angezeigt sein, diesbezüglich an die rechtshilfeersuchende Behörde die Anfrage zu richten, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen auch die Ausfolgung der Kontoeröffnungsunterlagen begehrt wird."
Es dürfe kurz in Erinnerung gerufen werden, dass die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss primär die Verletzung des Übermassverbotes zum Gegenstand gehabt habe, da der Rechtshilferichter der rechtshilfeersuchenden Behörde von sich aus und ohne konkrete Veranlassung mehr Informationen ausliefern haben wollen, als die rechtshilfeersuchende Behörde verlangt habe. Das Obergericht habe diese Verletzung des Übermassverbotes mit der sinngemässen Begründung geschützt, dass es vertretbar sei, aus dem Ersuchen abzuleiten, dass auch die weiteren, nicht verlangten Unterlagen bei der rechtshilfeersuchenden Behörde von Interesse sein könnten (!). Des Weiteren enthalte, wie aus dem obigen Zitat entnommen werden könne, die Begründung des Obergerichtes gleichzeitig eine Empfehlung an den Erstrichter, der rechtshilfeersuchenden Behörde diese Möglichkeit der "Mehrlieferung" quasi anzubieten, was dann auch, wie sich aus dem Brief des Landgerichtes ergebe, geschehen sei.
Die Beschwerdeführerin glaube, dass dieses Vorgehen, welches man geradezu als ungeheuerlich und stossend bezeichnen müsse, nicht so ohne weiteres geduldet bzw. hingenommen werden sollte. Dies aus folgenden Gründen:
Der Rechtshilferichter habe bekanntlich dem Rechtshilfeersuchen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen und Schranken zu entsprechen. Es sei nicht seine Aufgabe, von sich aus bzw. amtswegig weitere Beiträge für das bei der rechtshilfeersuchenden Behörde anhängige Verfahren zu leisten, um welche die rechtshilfeersuchende Behörde nicht einmal gebeten habe.
Diese eigenmächtige zusätzliche Offenlegung von Internas, um welche gar nicht ersucht worden sei, stelle eine krasse Verletzung der von der Behörde und Gerichte zu schützenden Geheimsphäre dar.
Die Beschwerde beim Staatsgerichtshof sei von der Beschwerdeführerin mit einem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen. Die aufschiebende Wirkung sei in der Zwischenzeit gewährt worden. Es liege auf der Hand, dass der Zeitraum bis zur Behandlung der Beschwerde durch den Staatsgerichtshof vom Rechtshilfegericht offensichtlich nunmehr dafür genutzt werde, die rechtshilfeersuchende Behörde aufzufordern, das Ersuchen entsprechend zu ergänzen, damit nicht mehr von einer Verletzung des Übermassverbotes gesprochen werden könne. Dies bedeute im Klartext, dass damit die Beschwerde beim Staatsgerichtshof unterlaufen werden solle bzw. möglicherweise auch werde.
Es ist nahezu schockierend, dass ein liechtensteinisches Gericht als Rechthilfegericht in Überschreitung seine Kompetenzgrenzen eventuell die Interessen eines Kunden des liechtensteinischen Finanzplatzes schädige, der mit dem Verfahren, welches die Rechtshilfe ausgelöst habe, gar nichts zu tun habe. Dies noch dazu auf Anregung des ihm übergeordneten Obergerichtes. Damit werde nicht nur gegen die Interessen des liechtensteinischen Finanzplatzes, sondern auch indirekt gegen die Interessen des Landes selbst gehandelt.
Wie bereits einleitend erwähnt, habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin den Staatsgerichtshof angerufen habe, veranlasst gesehen, diese Stellungnahme im Beschwerdeakt zu deponieren.
6. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 27. April 2004 auf eine Gegenäusserung verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 6. März 2006 zu 11 RS 2005.256-14 ist letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 des neuen Staatsgerichtshofgesetzes, LGBl. 2004/32, können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Gemäss der StGH-Rechtsprechung zu diesem neuen Eintretenskriterium ist eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückweisungsentscheidung ergangen ist. Im Beschwerdefall ist ein in einem Beschlagnahmeverfahren aufgrund eines Rechtshilfeersuchens gefasster Obergerichtsbeschluss Anfechtungsobjekt. Dieser Beschluss schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss verstosse gegen das Willkürverbot.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der das Willkürverbot als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie in der Beschwerde an das Obergericht (ON 5) geltend gemacht habe, dass der Erstrichter von sich aus mehr Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde ausfolgen wolle, als diese Behörde überhaupt beantragt habe. Im angefochtenen Obergerichtsbeschluss werde diese Rüge einfach damit abgetan, dass es "durchaus vertretbar" sei, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten, dass auch diese zusätzlichen Unterlagen von der ersuchenden Behörde gewünscht worden seien. Das Obergericht führe wörtlich aus: "[...] war es aber im Hinblick auf den Ermittlungszweck der strafbaren Handlung des fahrlässigen Konkurses nach § 156 StGB durchaus vertretbar, aus dem Text des Ersuchens abzuleiten [...], auch die Eröffnungsunterlagen in den Herausgabeauftrag zu inkludieren [...]".
2.3. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst auf zweierlei hinzuweisen. Zum einen gilt bei der Anwendung von Strafprozessbestimmungen im Gegensatz zum materiellen Strafrecht das besonders strenge Gesetzmässigkeitserfordernis des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK nicht (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Somit sind im Bereich des Strafverfahrens insbesondere auch Analogieschlüsse zulässig; umso mehr muss es bei der Anwendung der Strafprozessordnung auf Rechtshilfeverfahren zulässig sein, die von der ersuchenden Behörde gestellten Anträge relativ weit zu interpretieren.
Zudem hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach betont, dass das Rechtshilfeverfahren trotz des Rückgriffs auf die strafrechtlichen Verfahrensnormen kein eigentliches Strafverfahren ist, da es eben nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens dient. Der Staatsgerichtshof hat hinsichtlich dieser bloss unterstützenden Funktion auch auf den klaren Gesetzeswortlaut hingewiesen: Gemäss Art. 1 RHG(alt) dient das Rechtshilfegesetz "der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen"; das neue Rechtshilfegesetz umschreibt die Rechtshilfe als "jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird" (Art. 50 Abs. 3 RHG i.d.F. LGBl. 2000/15; ausführlich hierzu StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1] mit Verweis auf Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, 9 f., No. 8 sowie auf Benedikt Marxer, Vor- und Nachteile eines Strafrechtshilfegesetzes, in: Liechtenstein-Seminar 1988, Vaduz 1989, 101 [103], welcher das Strafrechtshilfeverfahren als ein "Verfahren sui generis" qualifiziert).
Auch der blosse Hilfscharakter des Rechtshilfeverfahrens für ein ausländisches Strafverfahren spricht für eine eher grosszügige Auslegung von Rechtshilfeersuchen. Dem widerspricht auch nicht die von der Beschwerdeführerin vor dem
Obergericht erwähnte Judikatur des Staatsgerichtshofes. In diesen StGH-Entscheidungen (StGH 1995/6 und 1995/8 sowie 2005/26 und 27) ging es nicht um die Auslegung der jeweiligen Rechtshilfeersuchen, sondern darum, ob der Umfang der vorgenommenen Dokumentenbeschlagnahmungen verhältnismässig war. Der Staatsgerichtshof verneinte dies, da ein Teil der beschlagnahmten Urkunden jeweils offensichtlich nicht geeignet war, zur Aufklärung des ausländischen Strafverfahrens beizutragen.
2.4. Im Beschwerdefall hat das Obergericht aus der Formulierung im österreichischen Rechtshilfeersuchen, dass das Konto Nr. xxxxx2aa bei der X Bank "zu öffnen" sei, abgeleitet, dass auch die betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen zu beschlagnahmen seien. Diese Interpretation wird durch den zitierten Wortlaut des Rechtshilfeersuchens durchaus noch abgedeckt. Auch ist die weitere Argumentation des Obergerichts plausibel, dass dies auch im Hinblick auf das aufzuklärende Delikt des fahrlässigen Konkurses nach § 156 StGB sinnvoll ist, um durch Befragung des wirtschaftlich Berechtigten die genauen Hintergründe der verfahrensgegenständlichen Überweisung von CHF 550'000.00 aufzuklären. Zwar hat die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Bestätigung einer Revisionsgesellschaft vorgelegt, wonach der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin nicht mit dem im österreichischen Strafverfahren Angeklagten identisch sei. Nach der StGH-Rechtsprechung sind aber solche der ersuchten Behörde vorgelegten Beweismittel, ausser im Falle eines geradezu missbräuchlichen Rechtshilfeersuchens, unbeachtlich (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Zudem weist das Obergericht zu recht darauf hin, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin auch als Zeuge für die weiteren Ermittlungen in Betracht kommt.
2.5. Demnach erweist sich die vom Obergericht bestätigte Auslegung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens durch das Erstgericht als im Lichte des hier allein gerügten Willkürverbots als durchaus vertretbar und somit als verfassungskonform.
2.6. Umso weniger ist im Lichte des Willkürverbots etwas daran auszusetzen, dass das Obergericht dem Erstgericht zusätzlich empfahl, sich bei der ersuchenden Behörde zu vergewissern, dass die betreffenden Kontoeröffnungsunterlagen auch tatsächlich benötigt werden. Dieses Vorgehen ist entgegen dem Vorbringen im Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2006 auch nicht im Widerspruch zum Präsidialbeschluss vom 20. April 2006, da darin dem Landgericht bis zur Erledigung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur die Ausfolgung der strittigen Kontoeröffnungsunterlagen untersagt wurde. In der Beschlussbegründung wird betont, dass unter diesem Vorbehalt der Durchführung des Ausfolgungsverfahrens nichts im Wege stehe (Beschluss vom 20. April 2006, zu StGH 2006/27, 5). Entsprechend war es auch durchaus zulässig, dass das Erstgericht mit der ersuchenden Behörde Kontakt aufnahm, um eine Präzisierung des Rechtshilfeersuchens zu erlangen.
3. Da die von der Beschwerdeführerin erhobene Willkürrüge somit insgesamt erfolglos geblieben ist, war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des Gerichtsgebührengesetzes i.d.F. LGBl. 2006/182) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. April 2006 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 2. Oktober 2006