StGH 2006/84
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter, Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: W C Anstalt
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2006, 14RS.2004.32-76
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 3. Juli 2006, 14 RS.2004.32-76, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 1'681.85 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Grundlage des gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens war ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom Februar 2004 in einer gegen J G geführten Strafuntersuchung wegen Verdachtes der Veruntreuung des ihm anvertrauten Vermögens der russischen Aktiengesellschaft S AG mit der Absicht der ungesetzlichen Bereicherung sowie der Geldwäscherei. Aus diesem russischen Rechtshilfeersuchen (ON 1) ergab sich folgender wesentlicher Sachverhalt:
"In der vorliegenden Strafsache wird der Bürger der Russischen Föderation G Ja. I. bei der Benutzung seines dienstlichen Präsidentenamtes der Aktiengesellschaft 'S' des Raubs von den ihm anvertrauten Geldmittel und ihrer 'Geldwäscherei' in den legalen Business verdächtigt.
Mit dem Ziel des Raubs von den ihm anvertrauten Geldmitteln der Gesellschaft 'S' hat G 1999 - 2001 ein Netz faktisch ihm unterstellter russischer und ausländischer Organisation veranstaltet. Bei der Benutzung seines dienstlichen Präsidentenamtes der Aktiengesellschaft 'S', auf Kosten dieser Gesellschaft hat er die Erwerbung der Aktien der von ihm persönlich kontrollierten erdölchemischen und gasverarbeitenden Betriebe von den russischen Kommerzorganisationen besorgt. Danach wurden die Aktien dieser Betriebe unter der Leitung von G für zu niedrig angesetzte Preise an von ihm kontrollierte ausländische Gesellschaften realisiert, und dann für zu hoch angesetzte Preise von den von ihm kontrollierten russischen Betrieben auf Kosten der Gesellschaft 'S' ausgekauft. Die wegen dem Aktienpreisunterschied erworbenen Geldsummen hat G durch die Überweisung auf die Konti der ausländischen Gesellschaften angeeignet. Danach hat G die auf dem verbrecherischen Wege erworbenen Geldmittel in den legalen Business 'gewaschen', indem er für geraubte Geldmittel im Namen der ausländischen Gesellschaften die Aktien der russischen Betriebe aufgekauft hat.
Unter den Gesellschaften, mit derer Hilfe G die Ausführung der Geldmittel über die Grenzen Russland versichert hat, sind die auf dem Territorium Liechtensteins registrierte Gesellschaften 'J Anstalt' und 'W C'.
So wurden durch die Gesellschaft 'J Anstalt' im Oktober 1997 und im Juli 1999 die Aktien der russischen Betriebe 'Sibgastrans', 'Kogalymer Gasverarbeitender Betrieb' (GPP), 'Süd-Balyker Gasverarbeitendes Werk' (GPZ), 'Gubkinskij GPZ', 'Krasnoleninskij GPZ', 'Belozernyj GPZ', 'Lokossowskij GPZ', und im Juni 1999 und im August 2000 die Aktien der Gesellschaft 'Uralorgsyntes' verkauft und gekauft. Die Aktienkauf- und Verkaufgeschäfte der genannten Betriebe wurden von der Gesellschaft 'J Anstalt' mit der auf Britischen Virginischen Inseln registrierten Gesellschaft 'S I Ud.', von der russischen Gesellschaft 'GSK', der in der Republik Cyprus registrierten Gesellschaft 'W Limited', von der auf den Bahamas-Inseln registrierten Gesellschaft 'B' abgeschlossen.
Analoge Aktienkauf- und Verkaufgeschäfte der genannten russischen Betriebe wurden in demselben Zeitraum durch die Gesellschaft 'W C' abgeschlossen. Die genannten Geschäfte wurden von der Gesellschaft 'W C' mit den obgenannten Gesellschaften 'S I Ud.', 'GSK', 'W Limited', aber auch mit der auf der Insel Newis registrierten Gesellschaft 'M l Ltd.' abgeschlossen.
G I.I. wurde von einem russischen Gericht verurteilt, weil er unter Missbrauch seiner Stiftung als Präsident der S AG Handlungen setzte, mit denen die Aktiva der von ihm geleiteten Gesellschaft zu Gunsten ihm gehörender Gesellschaften verschoben wurden. Diese Gerichtsentscheidung gegen G betraf eine aus dem Hauptstrafverfahren ausgesonderte Strafsache, d.h. einen Punkt des von G begangenen Verbrechens. Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in dieser Strafsache gehen weiter. G wird der Veruntreuung des ihm anvertrauten Vermögens der S AG mit der Absicht der ungesetzlichen Bereicherung verdächtigt, was Art. 133 des liechtensteinischen StGB entspricht.
Um die Veruntreuung zu verschleiern schuf G ein Netz aus von ihm kontrollierten Unternehmen, über welche die Gelder transferiert wurden. Dabei kontrollierte G als Leiter der S AG persönlich den Geldfluss aus einem von ihm kontrollierten Unternehmen zum anderen und erteilte unter anderem auch die Anweisungen zur Überweisung der Geldmittel von der S AG auf deren Konti.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass unter den Gesellschaften, mit denen G die veruntreuten Geldmittel ausser Landes brachte, die in Liechtenstein registrierten J Anstalt und W C Anstalt waren.
G wird nicht zur Last gelegt, dass er in der Zeit von 1997 bis 1999 praktisch Eigentümer der Aktiengesellschaften GNK (GNK) und GSK (GSK) war. Als Leiter dieser Gesellschaften nahm er bei der Gasprombank einen Kredit auf, zahlte ihn nicht zurück, sondern verwendete ihn über die GNK und eine Reihe ausländischer Gesellschaften, unter denen sich die J Anstalt und W C Anstalt befanden. Die J Anstalt und W C Anstalt nahmen bei der Gasprombank nicht direkt einen Kredit auf. In der Folge verwendete G die Aktiva der GNK, um sich an der S AG zu beteiligten. Damit liegt ein von G begangener Betrug vor, in dessen Zusammenhang die Voruntersuchung Unterlagen der J Anstalt und der W C Anstalt über den genannten Zeitraum interessieren.
Um die in der Zeit von 1999 bis 2000 begangene Veruntreuung zu verschleiern, erweckte er den Anschein, die Schulden zu tilgen, welche die Aktiengesellschaft GSK und die GNK bei der J Anstalt und W C Anstalt hatten.
Da wir die von G mit der Absicht der ungesetzlichen Bereicherung begangene Veruntreuung von ihm anvertrauten Vermögen in besonders grossem Umfang untersuchen, müssen wir auf Bankkonti und Unterlagen der J Anstalt und W C Anstalt zurückgreifen, über welche das Geld geflossen ist.
Die Untersuchung der Geldmittelbewegung durch die Kontos der Gesellschaften 'J Anstalt' und 'W C' würde den russischen Rechtschutzorganen feststellen lassen, auf welche Kosten im Namen der genannten Gesellschaft G Aktien der russischen Betriebe erworben hat, und damit die 'Geldwäscherei' der auf dem Territorium der Russischen Föderation geraubten Geldmittel zu beweisen."
2. Mit Beschluss vom 9. September 2004 (ON 12) beschlagnahmte das Landgericht entsprechend dem Ersuchen der russischen Behörde zahlreiche Unterlagen der Beschwerdeführerinnen sowie ein Zeugeneinvernahmeprotokoll von Beat Lerch vom 24. Juli 2002.
3. Nach Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung wurde mit Landgerichtsbeschluss vom 17. März 2005 die Ausfolgung der bei den beiden Beschwerdeführerinnen sichergestellten Unterlagen sowie die Ausfolgung des Zeugenvernehmungsprotokolls von Beat Lerch angeordnet (ON 34). Dieser Beschluss wurde unter anderem damit begründet, dass das einzige Argument der beiden Beschwerdeführerinnen, dass das Strafverfahren gegen J G in Russland eingestellt sei, dadurch entkräftet sei, dass das Strafverfahren am 7. September 2004 nur vorläufig eingestellt worden sei und um die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nach wie vor ersucht werde.
4. Über Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen (ON 35) hob das Obergericht mit Beschluss vom 2. Juni 2005 (ON 42) den Ausfolgungsbeschluss ersatzlos auf. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Gemäss den ergänzenden Mitteilungen der russischen Behörden sei die Voruntersuchung am 7. September 2004 eingestellt worden, weil keine weiteren Personen hätten festgestellt werden können, die als Beschuldigte in Frage gekommen wären. Das Wort "vorläufig" sei in dieser Übersetzung nicht enthalten. Die blosse Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel biete keinen Grund für die Gewährung von Rechtshilfe. Denn aus Art. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (ERHÜ) sei schlüssig abzuleiten, dass Rechtshilfe lediglich bei einem hängigen Strafverfahren zu leisten sei.
5. Dieser Beschluss wurde von der Staatsanwaltschaft erfolgreich mit Revisionsbeschwerde (ON 43) beim Obersten Gerichtshof bekämpft und die Strafrechtshilfesache von diesem zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 49). Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof unter anderem wie folgt begründet:
Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe in Strafsachen durch Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ans Ausland sei, dass im ersuchten Staat ein Strafverfahren gegen den oder die Betroffenen, hier J G, anhängig sei. Die Formulierung im Schreiben der rechtshilfeersuchenden Behörde "Gegen G wurde die Strafverfolgung nur nach einem Punkt der Veruntreuung von Geldmitteln der AK S mittels der Abwicklung von gesetzwidrigen Geschäften mit den Aktien des Betriebes Sibneftegasopererabotka laut dem von Ziff. 2 T. 1 Art 24 der StPO der RF vorgesehenen Grund, d.h. wegen des Fehlens in seinen Handlungen des Tatbestandes eingestellt" (S. 293) deute - so der Oberste Gerichtshof - sehr wohl darauf hin, dass nur ein Faktum des Anklagevorwurfs eingestellt worden sei, die übrigen Versetzungen in den Anklagestand jedoch aufrecht geblieben seien und dass gegen andere unbekannte Straftäter die Verfolgung eingestellt worden sei, weil sie nicht hätten ermittelt werden können. Dass das Strafverfahren gegen G noch anhängig sei, lasse sich auch aus der Formulierung "In Zusammenhang mit dem niedergelegten ersuche ich höflichst um die Erledigung des Rechtshilfeersuchens ..." (S. 295) schliessen. Aus dem Akteninhalt, vor allem aus dem Schreiben der russischen Behörde, lasse sich jedenfalls nicht mit Sicherheit der Schluss ziehen, dass das gesamte Strafverfahren gegen G eingestellt worden sei; eher sei anzunehmen, dass davon nur ein Faktum betroffen sei. Für die liechtensteinischen Rechtshilfegerichte sei daher die Rechtslage in der Russischen Föderation ungeklärt, sodass es notwendig sein werde, seitens des Erstgerichts neuerliche Erhebungen über den Stand des russischen Strafverfahrens gegen G und die dortige Rechtslage anzustellen, insbesondere ob das Strafverfahren gegen G noch anhängig sei, in welchem Stadium es sich befinde oder ob es tatsächlich zur Gänze eingestellt worden sei.
6. Entsprechend diesen oberstgerichtlichen Vorgaben wurde vom Landgericht eine Anfrage bei den russischen Behörden zum dortigen Verfahrensstand gemacht, welches mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 (Beilage zu ON 52) wie folgt beantwortet wurde:
"... In Beantwortung Ihres Schreibens möchte ich Ihnen mitteilen, dass sich die Ermittlungen in der Strafsache 18/230252-02 auf die Veruntreuung von Geldern (zwischen 1999-2001) der S AG mittels ungesetzlicher Transaktionen mit Aktien von in Samara ansässigen petrochemischen Betrieben, der Reifenfabriken von Tomsk, Jaroslawl und Wolschsk, der Sibneftegasopererabotka AG, des Tobolsker petrochemischen Kombinats und sonstiger russischer Unternehmen konzentrierten.
Gegen G J.I. wurde die strafrechtliche Verfolgung wegen Aneignung von Geldern der S AG mittels ungesetzlicher Transaktionen mit Aktien der Sibneftegasopererabotka AG aus dem in § 24 Abs. 1 Z. 2 StPO der Russischen Föderation vorgesehenen Grund, d.h. wegen Fehlens des Tatbestandes einer strafbaren Handlung, eingestellt.
Dennoch gehen die Ermittlungen im Hinblick auf die im grossen Umfang betriebene Veruntreuung von Geldern der S AG - durch eine kriminelle Organisation unter Missbrauch der DienststeIlung - und im Hinblick auf die Wäsche der wissentlich auf ungesetzliche Weise und im grossen Umfang erworbenen Geldmittel nach § 160 Abs. 3 lit. a und b StGB der Russischen Föderation und nach § 174 Abs. 3 StGB der Russischen Föderation (in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 63-FS der Russischen Föderation vom 13.06.1996) weiter. (Beilage 1).
Der Untersuchung ist es trotz Durchführung aller möglichen Untersuchungshandlungen in der Strafsache 18/230252-02 bisher nicht möglich gewesen, Personen festzustellen, die als Beschuldigte in Frage kommen; daher wurde die Voruntersuchung in dieser Strafsache am 16. August 2005 auch vorläufig eingestellt. (Beilage 2). Nach russischem Gesetz kann die Voruntersuchung wieder aufgenommen werden, wenn dem Untersuchungsführer Fakten zur Verfügung stehen, die auf eine Person hinweisen, die als Beschuldigte belangt werden kann (Beilage 3).
Daher möchte ich Sie bitten, die Erledigung des Rechtshilfeersuchens 35/2-386-2 vom 15. Januar 2004 weiter zu betreiben. Die erbetenen Unterlagen sind notwendig, um die Personen feststellen zu können, die das Verbrechen begangen haben ...".
7. Nachdem das Antwortschreiben der russischen Behörden den Beschwerdeführerinnen zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen zugestellt worden war, beantragten diese eine Fristverlängerung um vier Wochen für diese Stellungnahme, da man bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Bestätigung ansuche, dass keinerlei Strafuntersuchung gegen J G mehr anhängig sei, und dass von weiteren Massnahmen Abstand genommen werde. Zum anderen wurde beantragt, die beschlagnahmten Unterlagen nicht auszufolgen, in eventu lediglich jene Unterlagen betreffend den Zeitraum 21. März 1999 bis 25. März 2002 auszufolgen.
8. Am 14. Februar 2006 erging ein neuerlicher Landgerichtsbeschluss (ON 56), womit der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Fristverlängerung abgewiesen und die Ausfolgung der Gründungsdokumente der Beschwerdeführerinnen, von zwei Stock Sale and Purchase Agreements jeweils vom 23. Dezember 1997 sowie des Zeugenvernehmungsprotokolls von B L vom 24. Juli 2002 verfügt wurde. Im Weiteren wurde ein Spezialitäts-und Fiskalvorbehalt angebracht.
9. Das Obergericht gab der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichts erhobenen neuerlichen Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 27. März 2006 (ON 66) erneut insoweit Folge, als dieser ersatzlos aufgehoben und die Ausfolgung der Unterlagen für unzulässig erklärt wurde.
Das Obergericht war nach wie vor der Auffassung, dass Voraussetzung jeder Rechtshilfe ein anhängiges Verfahren sei und in - wenn auch nur vorläufig - eingestellten Verfahren keine Rechtshilfe geleistet werde.
10. Einer dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde (ON 68) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss ON 74 Folge, hob den angefochtenen Obergerichtsbeschluss auf und verwies die Strafrechtshilfesache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Aufhebungsgrund zurück. Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes führe nur ein endgültig eingestelltes Strafverfahren zum Wegfall der Verpflichtung der Leistung der Rechtshilfe nach Art. 1 Abs. 1 ERHÜ und nicht etwa nur ein vorläufig ausgesetztes ausländisches Strafverfahren, das jederzeit fortgesetzt werden könne, dies jedenfalls sofern das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens anhängig gewesen und der Bedarf an der ersuchten Rechtshilfe, an dem vorliegendenfalls kein Zweifel bestehe, nach wie vor gegeben sei. Die Beschlagnahme und Ausfolgung der beschlagnahmten Urkunden sei durchaus im Sinne des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens zur Feststellung erfolgt, welche Personen die aufgezeigten Straftaten begangen hätten sowie zur Ausforschung der entsprechenden Geldflüsse und im Sinne der Verpflichtung Liechtensteins nach Art. 1 Abs. 1 ERHÜ.
11. Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 (ON 76) gab das Obergericht der gegen den Landgerichtsbeschluss vom 14. Februar 2006 (ON 56) erhobenen Beschwerde nunmehr keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
In der Beschwerde werde geltend gemacht, dass allenfalls andere in Frage kommende unbekannte Täter niemals die Organschaft des G bei der S hätten ausnützen und dadurch einen Raub der G anvertrauten Gelder samt Geldwäscherei hätten begehen können. Dies sei denkunmöglich. Gegenstände oder Akten dürften aber zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstrecke, nicht verwendet werden. Die Rechtshilfebewilligung erstrecke sich ausschliesslich auf Handlungen des G, nicht jedoch auf dritte Personen. Eine Beschlagnahme bzw. Ausfolgung der Unterlagen sei daher rechtswidrig.
Dieser Argumentation sei zunächst einmal entgegen zu halten, dass - wie der Oberste Gerichtshof ausführe - das Rechtshilfeersuchen aus dem Jahre 2004 zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, an dem das Strafverfahren nicht nur gegen J G, sondern auch (schon) gegen unbekannte (Mit-)Täter anhängig gewesen sei.
So habe die ersuchende Behörde von Anfang an u.a. hervorgehoben, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel gestellt werde, über die Mittäterschaft dieser Gesellschaften an den von G verübten Straftaten Erkundigungen einzuziehen (ON 4, AS 89) und die Untersuchung der Geldmittelbewegung durch die Kontos der Beschwerdeführerinnen die russischen Rechtsschutzorgane feststellen lassen würden, auf welche Kosten G im Namen der genannten Gesellschaft Aktien der russischen Betriebe erworben habe und damit die "Geldwäscherei" der auf dem Territorium der Russischen Föderation geraubten Geldmittel zu beweisen (ON 1, AS 13).
Eine (neuerliche) KlarsteIlung von den russischen Behörden zu verlangen, ob die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an "Strafbestand" erfolgt sei oder weil die zu belangenden Personen nicht hätten festgestellt werden können, sei schon deshalb entbehrlich, da nach der für das Obergericht bindenden Auffassung des Obersten Gerichtshofes kein Zweifel am Bedarf an der ersuchten Rechtshilfe bestehe und das vorliegende Rechtshilfeersuchen zur Ausforschung von (noch) unbekannten Tätern diene. Dessen ungeachtet liessen die Beschwerdeführerinnen den Umstand ausser Acht, dass G von einem russischen Gericht bereits verurteilt worden sei, weil er unter Missbrauch seiner Stellung als Präsident der S AG Handlungen gesetzt habe, mit denen die Aktiva der von ihm geleiteten Gesellschaft zugunsten ihm gehörender Gesellschaften verschoben worden seien (ON 4, AS 89).
Dass den auszufolgenden Unterlagen zumindest abstrakte Beweismitteleignung zukomme, erhelle schon der Umstand, dass nach den in Anbetracht des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht anzuzweifelnden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation diese Unterlagen auch für das dortige Strafverfahren - unabhängig von der Einstellung gegen G - nach wie vor wesentlich seien (ON 52, AS 479) und in hohem Masse geeignet sein könnten, Tatbeiträge allfälliger weiterer (unbekannter) Täter aufzudecken.
Im Hinblick auf die Ausforschung der Auftraggeber bzw. Hintermänner bezüglich der von den russischen Behörden inkriminierten Aktientransaktionen, welche nach den vorliegenden Erkenntnissen auch über die beiden Beschwerdeführerinnen gelaufen sein sollten, sei eine (abstrakte) Beweismitteleignung der auszufolgenden Unterlagen ohne weiteres zu bejahen.
Wie schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben habe, seien die Gesellschaftsunterlagen für das ausländische Strafverfahren zumindest abstrakt geeignet, zumal sie entweder die Gründung der Gesellschaften beträfen oder im relevanten Zeitraum erstellt worden seien. Das Abstellen auf den Zeitraum der Tätigkeit des J G sei schon deshalb nicht ausschlaggebend, da - so der Oberste Gerichtshof - von allem Anfang an auch gegen unbekannte (Mit)-Täter ein Strafverfahren anhängig gewesen sei und eben die Gründungsunterlagen in hohem Masse geeignet seien, zur Identifikation möglicher Täter zu dienen.
Am relevanten Sachverhalt habe sich - wie schon das Erstgericht begründet hervorgehoben habe - nichts geändert. Das Rechtshilfeerfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit sei deshalb gegeben.
Nachdem der Bedarf an der ersuchten Rechtshilfe weiterhin bestehe, die Ausfolgung der beschlagnahmten Gesellschaftsunterlagen im Sinne des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens zur Feststellung erfolge, welche Personen die aufgezeigten Straftaten begangen haben sollen und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe nach dem ERHÜ vorlägen, habe der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein können.
12. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 2. August 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerinnen verstosse; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Weiter wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
12.1. Es stehe ausser Zweifel, dass die Beschlagnahme bzw. Ausfolgung von Geschäftsunterlagen etc. grundsätzlich einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstelle. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerinnen einer differenzierten und nicht nur einer Willkürprüfung zu unterziehen.
Mit Landgerichtsbeschluss ON 56 sei unter anderem die Herausgabe der beiden Stock Sale and Purchase Agreements (jeweils datiert 23. Dezember 1997) angeordnet worden. Laut Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hätten die Untersuchungen festgestellt, dass G 1999 bis 2001 bei der Benutzung seines dienstlichen Präsidentenamtes der Gesellschaft "S" Veruntreuungen begangen habe. Das Rechtshilfeersuchen beziehe sich daher auf einen Zeitraum von 1999 bis 2000 und es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Kaufvertrag vom 23. Dezember 1997 für die Untersuchungen in der Russischen Föderation von Belang sein könne. Dies stelle auch eine Verletzung der Begründungspflicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise (Art 43 LV) dar. Die genannten Verträge seien daher nicht einmal abstrakt für die Untersuchung in der Russischen Föderation geeignet. Die Ausfolgung sei daher als unverhältnismässig und unzulässig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerinnen hätten bereits mehrfach in ihren Rechtsmittelschriften darauf hingewiesen, dass die einzelnen Schreiben und Anträge des rechtshilfeersuchenden Staates widersprüchlich seien und eine weitere Abklärung vor Ausfolgung der Unterlagen unabdingbar sei.
Es mangle den bisherigen Gerichtsentscheidungen an einer klaren Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der Beschwerdeführerinnen und der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen.
Allenfalls laufende Ermittlungen der russischen Behörden gegen unbekannte Täter ohne hinreichenden Verdacht könnten und dürften nicht Grundlage einer Beschlagnahme und Ausfolgung von Unterlagen Dritter sein. Die Interessen der Beschwerdeführerinnen wögen daher schwerer als der versuchte Sucharrest der russischen Behörden.
12.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird zunächst auf die anschliessenden Ausführungen zur Willkürrüge verwiesen und im Übrigen geltend gemacht, dass das Obergericht auf die Argumentation der Beschwerdeführerinnen betreffend Denkunmöglichkeit einer Mittäterschaft nicht eingehe. Der Verweis auf die OGH-Entscheidung sei eine vorgeschobene Begründung, da sich der Oberste Gerichtshof zu jenem Aspekt nicht geäussert habe.
Gemäss ständiger Rechtssprechung sei im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes nach Lage der Dinge hinter die Interessen der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten habe. Derartige Überlegungen seien den bisherigen Gerichtsentscheidungen in keiner Weise zu entnehmen, weshalb die Begründungspflicht intolerabel verletzt worden sei.
12.3. Der angefochtene Beschluss bestätige, dass das Strafverfahren gegen G hinsichtlich der unrechtmässigen Aneignung von Vermögenswerten der AK S aus Mangel an Strafbestand in seinen Handlungen (fehlende Strafbarkeit) eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten zu Recht ausgeführt, dass eine Mittäterschaft denkunmöglich sei, wenn das Verfahren gegen den angeblichen Haupttäter G eingestellt worden sei, da dieser keine strafbaren Handlungen gesetzt habe.
Die Gegenargumentation der belangten Behörde, das russische Strafverfahren sei seit Anbeginn auch gegen Mittäter geführt worden, gehe ins Leere. Nur G hätte seine organschaftliche Stellung bei der AK S ausnützen können. Allfällige Mittäter hätten daher nur dann solche sein können, wenn sie G bei inkriminierten Handlungen unterstützten. Wenn aber G keinen Straftatbestand gesetzt habe und gegen ihn das Verfahren in der Russischen Föderation eingestellt worden sei, wie solle es dann Mittäter geben? Dies sei wie gesagt denkunmöglich und die Entscheidung des Obergerichtes willkürlich. Nach den fundamentalen Rechtsgrundsätzen in Liechtenstein sei ein Erkundungsbeweis ohne gegründeten Verdacht unzulässig, und zwar ebenso wie Beweisaufnahmen in einem eingestellten Verfahren. Es widerspreche dem ordre public, einem derartigen Sucharrest Vorschub zu leisten.
12.4. Die Beschwerdeführerinnen hätten mehrmals die Widersprüchlichkeit der Aussagen der russischen Behörden gerügt. Zum einen werde auf die Einstellung des Verfahrens 18/230252-02 hingewiesen, und zwar wegen fehlender Strafbarkeit (Mangel an Straftatbestand), zum anderen werde behauptet, die Ermittlungen seien nicht zu Ende (ON 52, AS 479). Dem mit Schriftsatz vom 5. November 2004 vorgelegten Einstellungsbeschluss vom 7. September 2004 sei eine völlig andere Darstellung der Fakten zu entnehmen. Danach sei G ausschliesslich wegen Dienstmissbrauches betreffend seine organschaftliche Stellung bei der AK S verurteilt (nicht jedoch wegen Unterschlagung, Veruntreuung oder Geldwäscherei) und in allen anderen Anklagepunkten freigesprochen worden (das Verfahren betreffend die ausgeschiedenen Fakten sei eingestellt worden). Mittäter eines Freigesprochenen gebe es nun aber nicht. Es sei unabdingbar diese Widersprüche aufzuklären, um die Zulässigkeit des Eingriffes in die Geheimnissphäre der Beschwerdeführerinnen zu überprüfen. Das Rechtshilfeersuchen stütze sich auf das nunmehr eingestellte Verfahren 18/230252-02. Dieses Verfahren sei ausschliesslich gegen G und K - also keine U.T. geführt worden (ON 4 AS 99: ... Als Beschuldigte sind zum Verfahren G und K herangezogen ... AS 93: In der Strafsache - N 18/230252-02 - wird der Bürger G verdächtigt...). Im Akt erliege jedenfalls kein Beschluss der russischen Behörden (wie jener ON 4 AS 93), der eine Beschlagnahme in einem Verfahren gegen U.T. anordne. Der Ausfolgung der hierorts beschlagnahmten Urkunden sei daher jedwede gesetzliche Grundlage entzogen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten daher zu Recht eine neuerliche Klarstellung der russischen Behörden gefordert. Dies habe das Obergericht jedoch abgelehnt, und zwar mit der Begründung, G sei verurteilt worden und der Oberste Gerichtshof hätte ohnedies das Erfordernis der verlangten Rechtshilfe schon bindend festgestellt. Es übersehe jedoch, dass die Zurückverweisung durch den Obersten Gerichtshof zur Klärung der unbehandelt gebliebenen Beschwerdepunkte erfolgt sei. Die Verurteilung von G wegen eines unbedeutenden Anklagefaktums, welches in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen stehe, sei kaum als Begründung für die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen geeignet. Die Gerichte hätten zur Prüfung der abstrakten Eignung der auszufolgenden Unterlagen für das Strafverfahren in der Russischen Föderation daher jenes Urteil anzufordern gehabt. Es sei keine Verurteilung wegen Geldwäscherei etc. erfolgt. Dieses Versäumnis wiege umso schwerer, als durch die Ausfolgung der Aktenstücke der Beschwerdeführerinnen in deren geschützten Geheimnisbereich eingegriffen werde.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. August 2006 Folge.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2006 zu 14 RS 2004.32-76 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass die Ausfolgung der beiden Stock Sale and Purchase Agreements jeweils vom 23.12.1997 eine Verletzung sowohl ihrer Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV als auch der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV darstelle.
2.1. Nach der StGH-Rechtsprechung stellt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen einen schweren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68 Erw. 3.1], StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3). Dies gilt nicht nur für die Beschlagnahmung, sondern auch für die Ausfolgung von Urkunden an die ersuchende Behörde im Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens (StGH 2003/72, Erw. 3.2). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist zudem nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202 Erw. 3.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen konkret vor, dass das Rechtshilfeersuchen ausdrücklich nur den Zeitraum von 1999 bis 2001 betreffe und die beiden erwähnten Dokumente deshalb auch nicht abstrakt zur Aufklärung des russischen Strafverfahrens geeignet sein könnten.
2.3. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn die beiden Stock Sale and Purchase Agreements sollen gemäss dem Rechtshilfeersuchen mit dazu gedient haben, umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Dass die eigentlichen bzw. die die Veruntreuungen vollendenden Tathandlungen erst später, nämlich während dem im Rechtshilfeersuchen angegebenen Zeitraum von 1999 bis 2001 erfolgt sein sollen, ändert nichts an der zumindest abstrakten Eignung dieser beiden Dokumente zur Klärung des für das russische Strafverfahren relevanten Sachverhaltes.
2.4. Der Einbezug dieser beiden Dokumente in die der ersuchende Behörde auszufolgenden Urkunden stellt demnach einen verhältnismässigen Eingriff in die Geheimsphäre der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar.
2.5. Dies alles ist auch offensichtlich genug, dass es nicht zwingend entsprechender gerichtlicher Ausführungen bedurfte. Demnach liegt auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor, zumal nach der StGH-Rechtsprechung Offensichtliches nicht im Einzelnen begründet zu werden braucht (siehe StGH 1998/35, LES 1999, 287 [290 Erw. 4]).
3. Die Beschwerdeführerinnen erachten ihren grundrechtlichen Anspruch auf Begründung auch dadurch verletzt, dass sich das Obergericht nicht zur Frage geäussert habe, ob das inländische Interesse auf Wahrung des Geheimnisschutzes im Beschwerdefall hinter die Interessen der internationalen Strafrechtspflege zurückzutreten habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei diese Frage jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bezeichnenderweise keine entsprechende Rechtsprechung anführen. Wenn nämlich die sonstigen Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind, besteht in aller Regel kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Rechtshilfe. Auch im Beschwerdefall hatte das Obergericht keinen Anlass, sich zu dieser Interessenabwägung explizit zu äussern, sodass auch insoweit der grundrechtliche Begründungsanspruch nicht verletzt ist.
4. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass das russische Strafverfahren gegen J G eingestellt worden und deshalb keine Rechtshilfe mehr zulässig sei. Dass trotzdem Unterlagen ausgefolgt werden sollten, verstosse nach dem Beschwerdevorbringen gegen Art. 32 Abs. 1 LV, gegen das Willkürverbot und gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
4.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Verfahren gegen G mit der Nummer 18/230252-02 nach der Auskunft der ersuchenden Behörde vom 12. Dezember 2005 (Beilage zu ON 52) zwar eingestellt wurde, dass die Einstellung des Verfahrens aber nur vorläufig sei und wieder aufgenommen werden könne. Dieser Auskunft widerspricht auch nicht der von den Beschwerdeführerinnen als Beilage zu ihrem Schriftsatz vom 5. November 2004 (ON 22) vorgelegte Einstellungsbeschluss des zuständigen Untersuchungsbeamten vom 7. September 2004 samt deutscher Übersetzung. Allerdings bringt dieser eine wesentliche Präzisierung zu den Angaben der ersuchenden Behörde. Denn gemäss dem Einstellungsbeschluss vom 7. September 2004 wurde vom ursprünglichen Verfahren Nr. 18/230252-02 das Verfahren Nr. 18/230279-02 abgetrennt. Im abgetrennten Verfahren kam es gemäss diesem Beschluss zu einem Schuldspruch gegen G hinsichtlich des Missbrauchs von Dienstbefugnissen. Hingegen kam es im Anklagepunkt "Unterschlagung von Geldmitteln von S mittels Durchführung illegaler Finanzoperationen mit den Aktien von TNK [Tobolsker Petrochemisches Kombinat] durch G und K" zu einem Freispruch wegen Mangels an Beweisen.
Im ursprünglichen Strafverfahren Nr. 18/230252-02 wurde weiterhin ein gleich gelagerter Verdacht gegen G betreffend Unterschlagung von ihm anvertrauten Geldmitteln von S im Zusammenhang mit Aktien der Gesellschaft "Sibneftegazopererabotka" untersucht. Da indessen keine weiteren Beweise für die Schuld von G festgestellt werden konnten, welche es erlaubt hätten, die Strafsache zur Anklage zu bringen, wurde dieses Verfahren wegen Tatbestandsmangel eingestellt.
Da im Strafverfahren Nr. 18/230252-02 somit keine Anklage erhoben wurde, ist es durchaus plausibel, dass die hier erfolgte Verfahrenseinstellung bei Vorliegen weiterer Erkenntnisse - insbesondere aus dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Jedenfalls ist im Lichte des das Strafrechtshilfeverfahren beherrschenden Vertrauensgrundsatzes hieran nicht zu zweifeln.
4.2. Im weiteren erscheint dem Staatsgerichtshof auch die dem Obergericht durch die OGH-Entscheidung ON 74 vorgegebene Rechtsauffassung plausibel, dass nur ein endgültig eingestelltes Strafverfahren zum Wegfall der Verpflichtung der Leistung der Rechtshilfe nach Art. 1 Abs. 1 ERHÜ führt; nicht aber ein nur vorläufig ausgesetztes ausländischen Verfahren, das jederzeit fortgesetzt werden kann; dies jedenfalls wenn das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens anhängig war und der Bedarf der ersuchten Behörde nach wie vor gegeben ist.
4.3. Soweit davon auszugehen ist, dass das Strafverfahren Nr. 18/230252-02 gegen G jederzeit wieder aufgenommen werden kann (nicht jedoch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Nr. 18/230279-02 - siehe hierzu unten Punkt 4.6), ist ein solcher Bedarf zu bejahen. Gleichzeitig ist in diesem Rahmen auch der Argumentation der Beschwerdeführerinnen die Grundlage entzogen, wonach eine Anklage gegen unbekannte Täter ohne Einbezug von G nicht denkbar sei.
4.4. Den Beschwerdeführerinnen ist zwar einzuräumen, dass die vom Obergericht gegebene Begründung, G sei verurteilt worden und der Oberste Gerichtshof hätte ohnedies das Erfordernis der verlangten Rechtshilfe schon bindend festgestellt, vor dem Hintergrund der oben gemachten Erwägungen so nicht überzeugen kann. Nach der StGH-Rechtsprechung stellt aber auch eine allenfalls falsche Begründung noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, solange es sich dabei nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2001/58, Erw. 2.3; StGH 2000/68, Erw. 2.3). Letzteres ist aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hier nicht der Fall.
4.5. Unabhängig von der auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes teilweise unrichtigen Begründung durch das Obergericht erweist sich dessen Entscheidung, die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme zu bewilligen, im Ergebnis als richtig. Es liegt somit auch ein zulässiger, weil verhältnismässiger Eingriff in die Geheimsphäre der Beschwerdeführerinnen vor.
4.6. Allerdings ist, wie schon angedeutet, ein Vorbehalt in Bezug auf die vom Strafverfahren Nr. 18/230279-02 umfassten Anklagepunkte zu machen, welche gemäss dem Einstellungsbeschluss vom 7. September 2004 durch eine Verurteilung und im Übrigen durch Freispruch rechtskräftig erledigt wurden. Denn insoweit ist eine Rechtshilfe obsolet geworden. Hierzu ist somit ein Spezialitätsvorbehalt zu machen. Damit soll verhindert werden, dass dieser Tatbestandskomplex von den Strafverfolgungsbehörde trotz rechtskräftiger Erledigung noch einmal aufgegriffen wird - eine gerade in Bezug auf Russland keineswegs abwegige Befürchtung, wie einschlägige Fälle zeigen (siehe hierzu Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München/Wien 2005, S. 312 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Falls das Obergericht Zweifel an der Authentizität des von den Beschwerdeführerinnen in Kopie und Übersetzung vorgelegten Einstellungsbeschlusses vom 7. September 2004 haben sollte, ist es ihm unbenommen, hinsichtlich des sich daraus ergebenden Freispruchs noch eine weitere Stellungnahme der ersuchenden Behörde einholen zu lassen, damit im Anschluss daran der Spezialitätsvorbehalt allenfalls wieder zurückgenommen werden kann. Im Interesse einer zügigen Rechtshilfe (vgl. hierzu StGH 2002/76, LES 2005, 236 [244 Erw. 4.4 in fine]), erscheint es dem Staatsgerichtshof jedoch angezeigt, dem Rechtshilfegesuch durch die Dokumentenausfolgung mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt in dem von Verfassungs wegen jetzt schon zulässigen Umfang umgehend zu entsprechen. Dies zumal alle auszufolgenden Urkunden als Beweismittel im noch nicht rechtskräftigen Strafverfahren Nr. 18/230252-02 zumindest abstrakt geeignet erscheinen.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4 Erw. 2]) braucht auf das von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Obwohl die Rechtshilfe im Beschwerdefall aufgrund der gemachten Erwägungen nur teilweise unzulässig ist, kann der Staatsgerichtshof aufgrund seiner im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 StGHG bloss kassatorischen Funktion den hier angefochtenen Obergerichtsbeschluss nur integral aufheben und unter Bindung an die eigene Rechtsansicht an das Obergericht zur Neuentscheidung zurückverweisen.
7. Da die Beschwerdeführerinnen ihre Kosten richtig verzeichnet haben, waren ihnen diese antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Februar 2007