StGH 2006/88
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R F
vertreten durch:
Dr. Gudrun Heitzmann Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: K F
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2006, 10CG.2005.210-31
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 1'500.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2006, 10 CG.2005.210-31, in seinen durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden für uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung in Nendeln, ..., welche dem Beschwerdegegner, dem Sohn des Beschwerdeführers, gehört.
Am 8. Juli 2005 hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dieses Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf den 15. September 2005 aufgekündigt und beantragt, dem Kündigungsgegner aufzutragen, den Bestandgegenstand bis zu diesem Termin zu übergeben oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen zu erheben.
1.1. Im Sinne dieses Antrages hat das Erstgericht daraufhin mit Beschluss vom 8. Juli 2005, dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Mietobjekt zu räumen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben.
1.2. Innert offener Frist hat der Beschwerdeführer bei Gericht Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung zu Protokoll gegeben.
Zur daraufhin anberaumten Tagsatzung vom 10. August 2005 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Bei dieser Tagsatzung hat das Erstgericht den Beschwerdegegner einvernommen und die Verhandlung geschlossen.
Mit Urteil vom 17. August 2005 (ON 5) erklärte es sodann die gerichtliche Aufkündigung vom 8. Juli 2005 für wirksam und erkannte den Beschwerdeführer schuldig, den Bestandgegenstand am 30. September 2005 an den Beschwerdegegner bei sonstiger Exekution zu übergeben.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, der das Obergericht mit Urteil vom 8. März 2006 keine Folge gab. Das Berufungsgericht hat eine Beweisergänzung durch Vernehmung der Parteien vorgenommen (ON 23) und folgenden Sachverhalt festgestellt:
2.1. Die Parteien hätten am 1. Januar 1994 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, mit dem ein früherer, nicht datierter Mietvertrag, der einen monatlichen Mietzins von CHF 450.00 vorgesehen habe, ersetzt worden sei. Im Mietvertrag vom 1. Januar 1994 sei ein monatlicher Mietzins von CHF 1'000.00 vereinbart worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bis September 1994 jedoch nur einen monatlichen Mietzins von CHF 900.00 bezahlt, was vom Beschwerdegegner akzeptiert worden sei, da er seinem Vater entgegenkommen wollte.
Im Mietvertrag vom 1. Januar 1994 sei festgelegt worden, dass das Mietverhältnis mit diesem Tag beginne und nach vorausgegangener zweimonatiger schriftlicher Kündigung zum Monatsende endige.
Beim Bestandsobjekt handle es sich um ein sanierungsbedürftiges älteres Gebäude, das feuerpolizeibehördlich beanstandet worden sei. Dem Beschwerdegegner sei von der Feuerschutzbehörde eine Vermietung des Objektes untersagt worden, weil es feuerpolizeilich nicht mehr dem erforderlichen Standard entspreche. Eine Sanierung des Objektes würde nach Einschätzung des Klägers CHF 250'000.00 kosten. Der Beschwerdegegner, der ursprünglich auf der Liegenschaft einen Neubau errichten wollte, seit Jänner 2006 jedoch krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig sein könne, habe nunmehr das Objekt verkaufen wollen und habe auch konkrete Kaufinteressenten, die das Objekt erwerben und nach dem Abbruch des bestehenden Gebäudes die Liegenschaft einer Neuverbauung zuführen möchten.
Er sehe keine Möglichkeit, seinem Vater eine Weiterbenützung der von diesem seit 1960 bewohnten Wohnung zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer habe ein Renteneinkommen von monatlich CHF 2'940.00. Er möchte in dem Objekt bleiben. Den Mietzins habe er eingestellt, weil er meine, dass der Mietzins zu hoch sei und sein Sohn am Haus seit Jahren nichts mehr gemacht habe. Auf ein dingliches Wohnrecht an dem Gebäude berufe sich der Beschwerdeführer nicht. Dass ihm kein solches zustehe, sei bereits in einem zwischen den Parteien im Jahre 1987 anhängig gemachten Verfahren (2 C 323/87) festgestellt worden.
2.2. Rechtlich erachtete das Obergericht die ausgesprochene Kündigung für wirksam. Die in der Berufung ins Treffen geführten sozialen und familienrechtlichen Aspekte des Falles, insbesondere die dort geltend gemachte Argumentation, dass der Beschwerdeführer fast 80 Jahre alt sei und einen etwas eigenbrötlerischen Lebensstil habe, der mit den Vorstellungen des heutigen sozialen Umfeldes nicht so leicht in Einklang zu bringen sei, sowie dass er in dem Objekt seit 60 Jahren lebe, seien zwar menschlich beachtlich, könnten aber rechtlich nicht dazu führen, das zulässige und durch den Mietvertrag gedeckte Begehren des Beschwerdegegners abzuweisen. Eine rechtlich relevante Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Die Berufung zeige damit insgesamt keine stichhaltigen und rechtlich beachtlichen Argumente gegen die Aufkündigung auf, so dass ihr keine Folge gegeben werden könne (ON 25).
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichts richtete sich die Revision des Beschwerdeführers vom 3. April 2006, wobei als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4. Mit Urteil vom 2. August 2006 gab der Oberste Gerichtshof der Revision keine Folge. Er führt in seinen Entscheidungsgründen aus wie folgt:
4.1. Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne die Revision begehrt werden, wenn das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sei. Der Beschwerdeführer rügte als Verfahrensmangel, dass das Obergericht seinen in der Berufungsschrift (ON 6) gestellten Beweisantrag auf Einholung einer sozialpsychiatrischen Stellungnahme des Amtes für soziale Dienste nicht entsprochen habe. Aus der Einholung einer derartigen Stellungnahme hätte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Umzug aus sozialpsychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei. Das wäre für die rechtliche Beurteilung dahingehend, ob eine Unterhaltspflicht bzw. eine Unterstützungspflicht der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei vorliege, von Belang gewesen. Auch zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens und des Mietvertrages wäre die Aufnahme dieses angebotenen Beweismittels notwendig gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Kindern gegenüber Eltern und auch ob Sittenwidrigkeit vorliege, habe eine Interessensabwägung der Parteien stattzufinden. Um das Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Benützung des Hauses ..., 9495 Nendeln, in angemessener Weise beurteilen zu können, hätte eine sozialpsychiatrische Stellungnahme eingeholt werden müssen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Einholung der beantragten Stellungnahme des Amtes für soziale Dienste sei aus zweierlei Gründen entbehrlich gewesen: Zum einen, weil dieser Stellungnahme - wie im Nachstehenden zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein werde -für die Beurteilung, ob der Mietvertrag und/oder das Klagebegehren sittenwidrig seien oder nicht, keine Relevanz zukomme und zum anderen, weil sich das Berufungsgericht ohnedies mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familienrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt, diese auch anerkannt, diese sozialkritisch betrachtet und eine Interessensabwägung vorgenommen habe. Das Obergericht habe daher auch ohne Vorliegen einer solchen Stellungnahme selbst beurteilen können, dass nach den gegebenen Umständen des Falles eine Räumung der Wohnung für den Beschwerdeführer eine sozialpsychiatrische Härte mit sich bringen könnte, jedoch dies nicht für geeignet angesehen habe, das zulässige und durch den Mietvertrag gedeckte Begehren des Klägers abzuweisen. Der Oberste Gerichtshof erblicke daher in der Nichteinholung der beantragten Stellungnahme keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
4.2. Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Beschwerdeführer gerügt, dass das Berufungsgericht ausschliesslich nach dem Mietrecht geurteilt, jedoch die Bestimmungen der §§ 137 Abs. 2, 143 ABGB des Familienrechtes ausser Acht gelassen habe. Danach treffe den Beschwerdegegner eine Unterhalts-und Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer. Nach den Grundsätzen der Menschlichkeit sei es abzulehnen, den 80-jährigen Vater mit Hilfe des Exekutors aus dem Haus, in dem er seit 60 Jahren lebe, zwangsräumen zu lassen. Der Mietvertrag und das Klagebegehren seien daher sittenwidrig.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Rechtlich ausser Streit stehe, dass Fälle der Sittenwidrigkeit solche der Rechtswidrigkeit seien (SZ 39/113). Ihre Feststellung sei eine Rechts- und nicht Tatfrage (Gschnitzer in Klang 181). Die Sittenwidrigkeitsprüfung unterliege daher der Revision (SZ 6/272). Damit sei allerdings noch nicht gesagt, woran sich der Inhalt der guten Sitten orientiere. Einig sei man sich in Rechtsprechung und Lehre lediglich darüber, dass jene Rechtsnormen, welche die guten Sitten ausmachen, im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen seien (EvBI 1980/117). Die guten Sitten würden mit dem ungeschriebenen Recht gleichgesetzt (EvBI. 1980/117). Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes sei das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Rechtsgeschäftes ergebe (EFSIg XIX/3). Dem Rechtswidrigkeitszusammenhang entspreche der Sittenwidrigkeitszusammenhang. Um eine Rechtshandlung in ihrer Tragweite beurteilen zu können, müsse der Sittenwidrigkeitszusammenhang zwischen ihr und der betroffenen Person klargestellt werden. Als Elemente der Sittenwidrigkeit gälten die Absicherung anerkannter Ordnungen, die Abwehr von Freiheitsbeschränkungen, die Ausnutzung von Machtpositionen, die Schädigung Dritter, von schweren Äquivalenzstörungen und missbilligter Kommerzialisierung bzw. verpönter Zwecksetzungen. So gut wie nie gehe es lediglich um die Durchkreuzung verwerflicher Gesinnung. Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Soziale Ungerechtigkeit bedeute jedoch nicht zugleich Sittenwidrigkeit, lediglich grobe Verstösse gegen die Moral seien unerlaubt, doch bedeute dies nicht, dass Moral und Recht völlig gleich zu behandeln wären. Aus dem Hinweis auf die Moral liessen sich keine verlässlichen Konkretisierungskriterien gewinnen. Daran ändere eine Differenzierung zwischen allgemeinen Moralbegriffen einerseits und der angeblich im gegebenen Zusammenhang allein beachtlichen Rechtsmoral bzw. Sozialmoral andererseits wenig. Denn auch das offenbar engere Verständnis der Rechtsmoral bzw. Sozialmoral sei inhaltlich schwer bestimmbar (siehe Rummel, öABGB, 1. Band, 2. Auflage, Rz 53 zu § 879 öABGB). Vielmehr komme es auf die richtige Betrachtung der rechtlichen Interessen an. Sittenwidrigkeit liege vor, wenn die Interessensabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergäbe. Auf den rechtlichen Schutz der Interessen komme es an (SZ 54/182; EvBI 1976/9; u. a.). So z.B. sei die Kündigung eines Bestandvertrages nicht sittenwidrig, es sei denn, die Aufkündigung würde nur den Zweck verfolgen, den Mieter zu schädigen (MietSlg 31.249).
Im Sinne dieser rechtstheoretischen Ausführungen sei zunächst zu prüfen gewesen, ob der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Mietvertrag an sich sittenwidrig sei. Dies sei vom Blatt weg zu verneinen. Der am 1. Januar 1994 zwischen Vater und Sohn abgeschlossene Mietvertrag mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist sei rechtlich einwandfrei, durchaus üblich und enthalte keinerlei Anhaltspunkte einer Sittenwidrigkeit. Im Weiteren sei zu klären gewesen, ob die Durchsetzung des aus diesem Mietvertrag resultierenden Rechtes durch den Beschwerdegegner sittenwidrig sei. Auch dies sei in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Nach den obigen Ausführungen komme es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nämlich in erster Linie auf den rechtlichen Schutz der Interessen, auf den Beweggrund und die Begleitumstände an. Der Beschwerdegegner habe ein Recht auf Kündigung des Mietvertrages, dem die Interessen des Beschwerdeführers, weiterhin die Wohnung benützen zu können, hintanzustehen hätten. Die Durchsetzung des Rechtes erfolge nicht deshalb, um etwa den Beklagten zu schädigen oder gar aus schikanösen Überlegungen, sondern aus lauteren, vor allem wirtschaftlichen Gründen und Erwägungen im Hinblick auf die feuerpolizeilichen Auflagen und Verkaufsabsichten des Beschwerdegegners, nachdem ihm eine Sanierung des alten Gebäudes aus Kostengründen nicht mehr möglich sei. Die Abwägung der Interessen des Beschwerdegegners und jener des Beschwerdeführers ergebe keine grobe Verletzung der Interessen des Beklagten oder ein grobes Missverhältnis zum Nachteil des Beschwerdeführers zwischen den durch den Mietvertrag bestehenden Interessen des Beschwerdegegners und den zurückgesetzten Interessen des Beschwerdeführers (MietSlg 56.100). Das aus dem Mietvertrag abgeleitete Recht des Beschwerdegegners könne nicht durch die zweifellos vorhandenen moralischen Aspekte des Falles - so bedauerlich dies auch für den Beklagten sei - entkräftet werden, da von einer Verletzung der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Unterhalts- und Beistandspflicht des Beschwerdegegners keine Rede sein könne. Die sich aus den §§ 137, 143 ABGB ergebenden Verpflichtungen des Beschwerdegegners könnten jedoch nach Beendigung dieses Zivilprozesses schlagend werden, wenn es um die Beschaffung einer Ersatzwohnung für den Beschwerdeführer gehe, der Organisation und Mithilfe bei der Übersiedlung, bei einem allfälligen Beitrag zu einer, höheren Miete usw. Der Oberste Gerichtshof teile daher die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass keine relevante Sittenwidrigkeit vorliege und damit kein rechtlich beachtliches Argument gegen die Aufkündigung gegeben sei.
5. Gegen dieses OGH-Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 23. August 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf willkürfreie Behandlung, die Verletzung des durch Art. 6 EMRK garantierten Gebotes auf ein faires Verfahren und die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Schon aufgrund der getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass in dieser Rechtssache auch Normen des Familienrechtes beachtlich seien. Es hätte ein intensiveres Beweisverfahren hinsichtlich der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (insbesondere die Zumutbarkeit des Umzuges aus sozialpsychiatrischer Sicht) und auch der Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Bestehen von Unterhaltspflichten) durchgeführt werden müssen. Einem Beweisantrag des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift, nämlich nach Einholung einer sozialpsychiatrischen Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste, sei nicht entsprochen worden, Aus der Einholung einer derartigen Stellungnahme hätte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Umzug aus sozialpsychiatrischer Sicht absolut nicht zumutbar sei. Das wäre für die rechtliche Beurteilung dahingehend, ob eine Unterhaltspflicht bzw. eine Unterstützungspflicht vorliegt, von Belang gewesen. Auch zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages und dessen Durchsetzungswunsches wäre die Aufnahme dieses angebotenen Beweismittels notwendig gewesen. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Unterhalts- und Unterstützungspflicht von Kindern gegenüber Eltern und auch ob Sittenwidrigkeit vorliege, habe eine angemessene Interessenabwägung der Parteien auf der Basis eines umfassenderen Beweisverfahrens stattzufinden. Um das Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Benützung des Hauses ..., 9495 Nendeln, in angemessener Weise beurteilen zu können, hätte eine sozialpsychiatrische Stellungnahme eingeholt werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof sei der Meinung gewesen, dass insbesondere die Einholung der Stellungnahme entbehrlich sei, dies aus folgenden Gründen: Es komme dem rechtlich keine Relevanz zu und zudem habe das Obergericht selber eine Interessenabwägung vorgenommen. Rechtsmoral sei nicht gleich Sozialmoral, auf den rechtlichen Schutz der Interessen komme es an. In der Folge habe sich der OGH dann wieder mit mietrechtlichen Aspekten des Falles befasst. Von einer Verletzung der Unterhaltspflicht oder der Beistandspflicht (§§ 137, 143 ABGB) durch das Klagebegehren könne keine Rede sein. Diese familienrechtlichen Pflichten könnten nach Meinung des OGH jedoch nach Beendigung des Zivilprozesses schlagend werden. Der Beschwerdegegner könnte, wenn es um die Beschaffung einer Ersatzwohnung für den Beschwerdeführer gehe, oder bei der Organisation und Mithilfe der Übersiedlung verpflichtet sein, sich einzubringen. Er könnte sogar verpflichtet sein, einen allfälligen Beitrag zu einer höheren Miete zu leisten. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und sei im Übrigen ausser mit den vorgenannten Ausführungen nicht weiter begründet worden, warum eine familienrechtliche Pflicht nicht jetzt schon schlagend werden solle und wie es komme, dass familienrechtliche Aspekte nicht jetzt schon jetzt und in der gleichen Art und Weise wie in einem Unterhaltsprozess berücksichtigt werden sollten. Die bisher befassten Gerichte stellten schon selbst eine Interessenabwägung (auf der Basis eines nicht vollständig erhobenen Sachverhaltes) an, das sei richtig. Aber wenn jemand in einem familienrechtlichen Fall, in dem eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, die Einholung einer sozialpsychiatrischen Stellungnahme beantrage, dann stelle sich die Frage, ob diese beantragte sachverständige Stellungnahme durch eine gerichtliche Beurteilung einfach ersetzt werden würde und ob dies zulässig wäre. Der Beschwerdeführer habe dies verneint.
5.2. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdegegner als Sohn seine materiellen Interessen (Abbruch der Bauten und Neubau im Stockwerkeigentum mit mehrheitlichem Verkauf) in der Form über die immateriellen Interessen des Beschwerdeführers (Wohnen im Haus gegen Zahlung eines angemessenen Benutzungsentgeltes), stellen dürfe. Den Beschwerdeführer habe bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdegegners eine Unterhaltspflicht getroffen, der er auch nachgekommen sei. Es sei angemessen, wenn die Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern von der Rechtsordnung geschützt würden (bis hin zur Strafbarkeit der Verletzung der sich aus dem Familienrecht ergebenen Unterhaltspflicht gemäss § 198 StGB). Im Gegenzug träfe selbsterhaltsunfähige (gemeint wohl: selbsterhaltungsfähige) Kinder grundsätzlich eine allgemeine Unterstützungspflicht als Beistandspflicht in der Not basierend auf § 137 Abs. 2 ABGB oder eine Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB gegenüber den Eltern. Insoweit seien die Interessen des Beschwerdeführers, wie es der OGH forderte, ja rechtlich geschützt. Diesem rechtlichen Schutz wurde jedoch durch den OGH nicht angemessen Rechnung getragen.
Falls der Beschwerdegegner mit seinem Begehren durchdringe, so stürze er den Beschwerdeführer, seinen Vater, in die "Not". Notstand sei in diesem Zusammenhang nicht nur finanzielle Hilfsbedürftigkeit, sondern jeder Zustand der Bedrängnis, der nach den Grundsätzen der Menschlichkeit zu der Erwartung berechtige, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser helfen würde (Weiss in Klang III 845). Nach den Grundsätzen der Menschlichkeit sei es abzulehnen, den 80-jährigen Vater mit Hilfe des Exekutors aus dem Haus, in dem der Vater seit Jahrzehnten lebt, zwangsräumen zu lassen. Trotzdem würde dies im gegebenen Fall wohl nicht einmal als Enterbungsgrund ausreichen. Eine Handlung, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gesetzt werde, werde per se nicht als Enterbungsgrund zu werten sein. Dennoch hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nicht nur im Notstand hilflos gelassen, sondern er hätte diesen Notstand vorher auch noch herbeigeführt. Mit diesem Argument habe sich der OGH nicht auseinander gesetzt. Die vom Beschwerdeführer seit Einbringung der Berufung ins Treffen geführten familienrechtlichen Punkte seien nicht entsprechend gewertet worden. Auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob denn in Fällen mit mietrechtlichem und familienrechtlichem Bezug das Mietrecht vorgehe oder das Familienrecht, habe der OGH nur eine konkludente Antwort gegeben: Mietrecht gehe vor, eine kleine Interessenabwägung könne man schon machen, mehr nicht. Das könne wohl nicht im Sinn des Gleichheitsgrundsatzes sein und ob diese Interpretation den historischen "Vätern der Verfassung" zugesagt hätte, bezweifle der Beschwerdeführer auch stark. Nach Meinung des Beschwerdeführers verdrängten die Normen des Familienrechtes diejenigen des Mietrechtes.
5.3. Im gegebenen Fall sei zwar durch das Obergericht und den OGH eine Interessenabwägung vorgenommen worden, aber im Vergleich zu einem familienrechtlichen Verfahren in unzureichender Tiefe. Eine sachverständige, sozialpsychiatrische Stellungnahme sei durch Eigenbeurteilung der Gerichte ersetzt worden. Das verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
5.4. Es sei vom OGH nicht ausreichend begründet worden, warum von einer Verletzung der ins Treffen geführten Unterhalts-und Beistandspflicht durch den Beschwerdegegner keine Rede sein könne. Das verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
5.5. Anzuwendende Normen des Familienrechtes seien vom OGH nicht berücksichtigt worden, das empfinde der Beschwerdeführer als willkürliche Rechtsanwendung, gegen die ihn Art. 31 Abs. 1 LV schütze.
6. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 teilte der Präsident des Obersten Gerichtshofes mit, dass auf eine Gegenäusserung verzichtet werde.
7. Der Beschwerdegegner hat von der Möglichkeit, eine Gegenäusserung zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde bei der Staatsgerichtshofkanzlei einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe als auch jenem, der vorliegenden Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. September 2006 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 2. August 2006 zu 10 CG.2005.210-31 ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht sowohl eine Verletzung des Willkürverbotes als auch spezifische Grundrechte, nämlich die Verletzung des durch Art. 6 EMRK garantierten Gebotes auf ein faires Verfahren und die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend. Aufgrund der Subsidiarität der Willkürprüfung ist zuerst auf die spezifischen Grundrechte einzugehen.
3. Als eine Verletzung des Gebotes auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet der Beschwerdeführer, dass nur ein unzureichendes Beweisverfahren durchgeführt wurde, da auf die Einholung des beantragten sozialpsychiatrischen Sachverständigengutachtens verzichtet wurde. Die gutachterliche Beurteilung durch einen Sachverständigen wäre gemäss seinem Vorbringen im Rahmen der Interessensabwägung, die sowohl bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Kündigung als auch bei der des Bestehens einer familienrechtlichen Unterhalts- respektive Unterstützungspflicht notwendig gewesen wäre, erforderlich.
3.1. Der Anspruch auf ein faires Verfahren (fair trial) i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK berührt die Frage der Beweiserhebung und Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Chancen- oder Waffengleichheit. So hat jede Prozesspartei das Recht, Beweisanträge zu stellen bzw. Beweise anzubieten. Die Entscheidung, welche Beweise als entscheidungserheblich zugelassen und wie sie berücksichtigt werden, trifft der Tatsachenrichter unter Beachtung der (nationalen) Verfahrensvorschriften im Rahmen seines richterlichen Ermessens (Fro-wein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996). Der Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK führt also nicht zu einer Überprüfung der einzelnen Entscheidung über die Richtigkeit bzw. Zweckmässigkeit der Beweisaufnahme und Verwertung, sondern es wird insgesamt geprüft, ob die Fairness im Verfahren als Ganzes gewahrt ist (Villinger, Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] 1993, 283 Rz 479).
3.2. Ein dem Grundsatz des fairen Verfahrens i. S. d Art. 6 Abs. 1 EMRK genügendes Verfahren ist somit gegeben, wenn auf die Beweiserhebung verzichtet wurde, weil diese selbst vom Tatrichter nach einer ermessensfehlerfreien Entscheidung als nicht entscheidungserheblich erachtet wurde.
Bezüglich der Frage, ob ein sozialpsychiatrisches Sachverständigengutachten Beweis für die Frage der Sittenwidrigkeit der Kündigung erbringen kann, hat der OGH in seinem Urteil auf den Seiten 6 bis 8 ausführlich dargelegt, dass zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages auf die richtige Betrachtung der rechtlichen Interessen abgestellt werden muss. Sittenwidrigkeit liegt demnach vor, wenn die Interessensabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt. Es kommt auf den rechtlichen Schutz der Interessen an (SZ 54/182; EvBI 1976/9; u. a.). Dies verneint der OGH, in dem er sowohl für den Mietvertrag als auch für die Ausübung des Kündigungsrechts feststellt, dass die sozialpsychiatrische Härte zwar moralisch unerwünscht ist, aber nicht Sittenwidrigkeit durch eine grobe Verletzung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet. Der OGH hat seine Entscheidung auf objektive, sachliche Erwägungen gestützt und eine Interessensabwägung durchgeführt (S. 8), die zeigen, dass er sein Ermessen wahrgenommen hat und rechtmässig ausgeübt hat. Die Entscheidung, den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis nicht zu erheben, stellt keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar.
Auch der Blick auf das gesamte Verfahren zeigt, dass Kläger und Beklagte sich gleichberechtigt gegenüber standen. Insbesondere zum Punkt der sozialpsychiatrischen Härte wurde nicht einseitig zugunsten des Beschwerdegegners Beweis erhoben ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
Die Fairness war im gegenständigen Verfahren als Ganzes somit gewahrt und folglich liegt kein Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens i. S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.
4. Die Begründungspflicht erachtet der Beschwerdeführer deshalb als verletzt, weil das Vorliegen einer familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht durch den Beschwerdegegner summarisch abgelehnt wurde.
4.1. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gem. Art. 43 LV wird durch die Kriterien der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht
Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet zu werden (s. StGH 1998/11, Erw. 3.2; sowie Höfling, Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS, Bd. 20, 1994, 241, mit Verweisen auf StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] sowie StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Ein wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist weiters, dass der Grundrechtsträger die Entscheidungsgründe kennt, damit er beurteilen kann, ob diese stichhaltig sind, und die Entscheidung gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren wirkungsvoll bekämpfen kann. Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (s. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, S. 13 Erw. 2.5, mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 240). Der grundrechtliche Anspruch auf Begründung lässt sich im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableiten, doch geht der entsprechende Schutzbereich nicht über denjenigen von Art. 43 LV hinaus (s. hierzu Villiger, a. a. O., 286, Rz 484 f.).
Ob eine Begründung inhaltlich richtig oder zumindest vertretbar ist, ist indessen im Rahmen der Willkürprüfung zu klären.
4.2. Im Beschwerdefall ist weder der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung noch das Willkürverbot verletzt. Der OGH hat seinen Rechtsstandpunkt kurz aber nachvollziehbar begründet. Durch den Hinweis auf den Zeitpunkt, wann eine Beistands- bzw. Unterhaltspflicht durch den Beschwerdegegner gegeben sein könnte, begründet er zugleich, warum diese Ansprüche nicht schon jetzt gegeben sind.
5. Es verbleibt damit die Prüfung anhand des groben Willkürrasters. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]), so dass sich eine Ableitung aus Art. 31 Abs. 1 LV erübrigt. Ein Verstoss gegen dieses Grundrecht ist nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
5.1. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer, dass anzuwendende Normen des Familienrechts nicht berücksichtigt wurden. Ausserdem beanstandet er die Beurteilung der Rechtsfrage, ob in Fällen mit mietrechtlichem und familienrechtlichem Bezug das Mietrecht oder das Familienrecht vorgeht, als unrichtig.
Zunächst ist festzustellen, dass eine familienrechtliche Pflicht, die das Kündigungsrecht des Vermieters einschränkt nicht besteht.
Es besteht ein einheitlicher Anspruch von Beistandspflicht und Unterhaltsanspruch, da die Beistandspflicht gem. § 137 nicht eigenständig einklagbar ist, sondern durch einen Unterhaltsanspruch gemäss § 143 ABGB realisiert wird. Tatbestandlich zwingende Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist jedoch die Selbsterhaltungsunfähigkeit des Vorfahrens (Neuhauser in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 3. Aufl., 2005, zu § 143 ABGB Rz 5). Erst wenn diese gegeben ist, sind die Nachkommen nach ihren Kräften anteilig zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Aber auch dann besteht kein Anspruch auf Naturalunterhalt (Neuhauser, a. a. O., zu § 143 ABGB Rz 5), also insbesondere kein Anspruch gegen (nur) einen Nachkommen auf Naturalunterhalt durch Beistellung einer Wohnung (vgl. Neuhauser, a. a. O., zu § 140 ABGB Rz 78). Offensichtlich ist somit die Entscheidung des OGH sowohl sachlich begründet als auch vertretbar und auch nicht stossend.
5.2. Eine Verletzung des Willkürverbots durch das Nichtanwenden von familienrechtlichen Normen ist nicht zu erkennen. Eine Erörterung, ob Familienrecht oder Mietrecht vorgeht, erübrigt sich somit.
6. Zum Kostenspruch ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdegegner keine Kosten verzeichnet hat. Andererseits ist dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden, so dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG sowohl für die vorliegende Entscheidung als auch den Präsidialbeschluss vom 5. September 2006 für uneinbringlich erklärt werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 18. September 2007