StGH 2007/047
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Bank AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Februar 2007, 03RZ.2006.324-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Am 12. Juni 2006 ersuchte das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg das Landgericht um Rechtshilfe im Scheidungsverfahren der Eheleute B und C. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen wurde der Beschwerdeführerin vom Landgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2006 (ON 2) aufgetragen, dem Landgericht binnen 14 Tagen vollständige und durchgehende Auszüge sämtlicher (aktueller und eventuell früherer) Konten und Depots des C herauszugeben sowie Auskunft darüber zu erteilen, ob C über weitere Vermögenswerte bei der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, welches dem Rekurs mit Beschluss vom 24. August 2006 (ON 10) insoweit Folge gab, als es den Beschluss des Landgerichtes aufhob und dem Erstgericht nach Ergänzung des Rechtshilfeersuchens durch das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg eine neuerliche Entscheidung auftrug.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher von diesem am 2. November 2006 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3. Nach Eingang der ergänzenden Ausführungen des Kreisgerichtes Obertoggenburg-Neutoggenburg vom 27. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin vom Landgericht mit Beschluss vom 10. November 2006 (ON 23) erneut aufgetragen, dem Landgericht binnen 14 Tagen vollständige und durchgehende Auszüge sämtlicher (aktueller und eventuell früherer) Konten und Depots des C herauszugeben sowie Auskunft darüber zu erteilen, ob C über weitere Vermögenswerte bei der Beschwerdeführerin verfüge.
Dem gegen diesen Beschluss von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs hat das Obergericht mit Beschluss vom 15. Februar 2007 keine Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2006 bestätigt.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. März 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegründe die Verletzung des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechts auf Achtung des Privat- und Geheimbereichs gemäss Art. 8 EMRK, des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 15. Februar 2007, 03 RZ.2006.324-29, gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte und die durch die EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verurteilen. Weiter wurde beantragt, der Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. April 2007 Folge.
6. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 4. April 2007, beim Staatsgerichtshof eingelangt am 11. April 2007, auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 teilte das Landgericht dem Staatsgerichtshof mit, dass die rechtshilfeersuchende Behörde mit Schreiben vom 23. Mai 2007 das Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2006 vollumfänglich zurückgezogen habe und übermittelte dem Staatsgerichtshof das entsprechende Schreiben des Kreisgerichtes Obertoggenburg-Neutoggenburg.
Aus dem Schreiben des Kreisgerichtes Obertoggenburg-Neutoggenburg vom 23. Mai 2007 geht hervor, dass sich die Ehegatten zwischenzeitlich über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt haben und diese Vereinbarung durch das Gericht mit Entscheid vom 22. Mai 2007 genehmigt worden ist.
8. Die Beschwerdeführerin, welcher vom Staatsgerichtshof am 5. Juni 2006 eine Kopie des Schreibens des Landgerichtes vom 24. Mai 2007 samt einer Kopie des Schreibens Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg vom 23. Mai 2007 übermittelt wurde, teilte dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Folgendes mit:
Gemäss Art. 42 StGHG sei ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof durch Beschluss einzustellen, wenn offenbar werde, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt worden sei oder die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Zuerst müsse dem Beschwerdeführer aber rechtliches Gehör gewährt worden sein. Im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs nehme er als Vertreter der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
Die Beschwerdeführerin ziehe die am 27. März 2007 beim Staatsgerichtshof eingereichte Beschwerde nicht zurück. Dies werde damit begründet, dass der Staatsgerichtshof in seinem Einstellungsbeschluss noch eine Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin verzeichneten Verfahrenskosten zu treffen haben werde. Da der Grund für die Verfahrenseinstellung im vollumfänglichen Rückzug des Rechtshilfeersuchens liege und dieser Rückzug nach Einreichung der Beschwerde beim Staatsgerichtshof erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin als im Verfahren obsiegende Partei zu betrachten. Ihr stehe ein Kostenersatz zu. Sie sei daher der Auffassung, dass der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein antragsgemäss zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verurteilen habe.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen vorliegen.
1.2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Februar 2007, 03 RZ.2006.324-29, ist gemäss StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 -1.5]). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.3. Im vorliegenden Fall ist jedoch weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes überhaupt noch beschwert ist bzw. noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 hat das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg dem Landgericht mitgeteilt, dass sich die Ehegatten über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt haben und diese Vereinbarung durch das Gericht mit Entscheid vom 22. Mai 2007 genehmigt worden sei. Es bedürfe somit keiner weiteren Abklärungen mehr und dementsprechend ziehe das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg das Rechtshilfeersuchen vom 12. Juni 2006 vollumfänglich zurück. Nach Übermittlung dieses Schreibens an den Vertreter der Beschwerdeführerin teilte dieser mit Schreiben vom 16. Juli 2007 mit, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Individualbeschwerde nicht zurückziehe, da der Staatsgerichtshof in seinem Einstellungsbeschluss noch eine Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin verzeichneten Verfahrenskosten zu treffen haben werde. Da der Grund für die Verfahrenseinstellung im vollumfänglichen Rückzug des Rechtshilfeersuchens liege und dieser Rückzug nach Einreichung der Beschwerde beim Staatsgerichtshof erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin als im Verfahren obsiegende Partei zu betrachten. Ihr stehe ein Kostenersatz zu. Sie sei daher der Auffassung, dass der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein antragsgemäss zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verurteilen habe.
1.4. Das alte Staatsgerichtshofgesetz enthielt abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Indessen hat der Staatsgerichtshof diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Staatsgerichtshofverfahren anerkannt (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 Erw. 2.1] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Obwohl sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mehr als beschwert ansieht, ist sie aber nicht bereit, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
1.5. Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen. Das dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtshilfeverfahren wurde durch den Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die ausländische Behörde beendet. Damit ist die Beschwerdeführerin nunmehr materiell klaglos gestellt und nicht mehr beschwert, womit offenbar ist, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen.
1.6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Mitteilung vom 16. Juli 2007 geltend, dass sie im beschwerdegegenständlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten habe, und der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein dementsprechend antragsgemäss zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verurteilen habe. Der Grund für die Verfahrenseinstellung liege im vollumfänglichen Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die rechtshilfeersuchende Behörde. Dieser Rückzug sei nach Einreichung der Beschwerde beim Staatsgerichtshof erfolgt, so dass sie als im Verfahren obsiegende Partei zu betrachten sei und ihr ein Kostenersatz zustehe.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet, es werden aber auch keine Vertreterkosten zugesprochen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53). Hier sind dem Staatsgerichtshof die Hände gebunden, da er bei Nichtvorliegen der Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde materiell nicht eintreten kann (StGH 2000/49, Erw. 3). Daran vermag gegenständlich auch die materielle Klaglosstellung der Beschwerdeführerin durch die ausländische Behörde nichts zu ändern.
2. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.