StGH 2007/084
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beteiligte Partei: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007,02CG.2001.52-223
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 02 CG.2001.52-223, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die beteiligte Partei ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die beteiligte Partei ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 19. Februar 2001 eingereichten Klage stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, für die "gelöschte und damit prozessunfähige" C Stiftung (im Folgenden kurz: die Stiftung) gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR i. V. m. den §§ 8, 9 Abs. 2 ZPO einen Prozesskurator zu bestellen. Weiters stellte sie das Urteilsbegehren, die Stiftung schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin persönlich oder durch einen Vertreter Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu geben sowie der Beschwerdeführerin zu gestatten, auf ihre Kosten Kopien anzufertigen.
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass die Stiftung am 16. Oktober 2000 gegen ihren Willen gelöscht worden sei. Gestützt auf das in Art. 552 Abs. 4 PGR i. V. m. § 68 TrUG eingeräumte Informationsrecht wolle die Beschwerdeführerin insbesondere in Erfahrung bringen, ob die letzten Beistatuten der Beschwerdegegnerin und das diesen allenfalls zugrunde liegende Instruktionsschreiben des D das Ergebnis einer Fälschung (eines Betruges) von Seiten der Nebenintervenientin und nunmehrigen beteiligten Partei seien. Dabei liege es der Beschwerdeführerin fern, die Stiftung als solche, einzelne Ausschüttungen oder andere Begünstigtenbestellungen anzuzweifeln, soweit diese nicht auf unrechtmässige und unter Umständen kriminelle Art und Weise zustande gekommen seien.
1.1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. Mai 2001 wurde RA *** zum Prozesskurator der Stiftung bestellt.
1.2. Mit Urteil des Landgerichtes vom 6. August 2002 wurde die Stiftung vollumfänglich zur Gestattung der von der Beschwerdeführerin begehrten Bucheinsicht verurteilt.
2. Dieses Urteil wurde sowohl von der Stiftung als auch von der im Stadium des Berufungsverfahrens dem Rechtsstreit auf Seiten der Stiftung beigetretenen Nebenintervenientin und nunmehrigen beteiligten Partei mit Berufung bekämpft.
Die beteiligte Partei machte in ihrem Rechtsmittel eine Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Gemäss Art. 567 Abs. 2 PGR sei im Streitverfahren nur über die grundsätzliche Genussberechtigung eines Begünstigten und deren Umfang zu entscheiden. Nach Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle sei hingegen über die von der Beschwerdeführerin verlangte Überprüfung der ordnungsgemässen Verwaltung der Stiftung nach deren Unterstellung unter die richterliche Aufsicht im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden.
3. Mit Urteil vom 6. November 2003 gab das Obergericht den Berufungen der Stiftung und der beteiligten Partei Folge und wies das Klagebegehren gegen die Stiftung ab. In seinen Entscheidungsgründen verneinte das Berufungsgericht die von der beteiligten Partei gerügte Nichtigkeit mit der Begründung, dass der Informationsanspruch eines Begünstigten gemäss Art. 567 Abs. 2 PGR im Wege des Streitverfahrens geltend gemacht werden könne, "da es sich letztlich bei diesem Informationsanspruch auch um die Frage der Genussberechtigung, deren Umfang udgl. handle; die von der beteiligten Partei behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liege daher nicht vor".
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 23. Juli 2004 Folge gab, das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufhob und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwies (siehe LES 2005, 392 ff.).
5. Das Obergericht gab daraufhin mit Urteil vom 23. März 2006 den Berufungen der Stiftung und der beteiligten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass die Stiftung schuldig erkannt wurde, der Beschwerdeführerin die begehrte Bucheinsicht "allerdings nur bis zum Zeitpunkt vor Erlass des zweiten Beistatuts vom 25. August 1998 zu gewähren". Das weitergehende Begehren der Beschwerdeführerin auf Einsichtnahme wurde abgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen befasste sich das Obergericht mit der Nichtigkeitsrüge der beteiligten Partei nicht und traf auf Grund seiner Beweisaufnahme verschiedene ergänzende Feststellungen, die es zusammengefasst dahingehend rechtlich würdigte, dass in die Stiftung "ungefähr 1 bis 2 Jahre vor dem Tod des D auch ein zweiter, die Beschwerdeführerin nicht betreffender Vermögenskomplex eingebracht worden sei, bezüglich dessen ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung bzw. der beteiligten Partei bestehe. Der Beschwerdeführerin stehe bezüglich des zweiten Beistatuts vom 25. August 1998 deshalb kein Einsichtsrecht zu.
Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Stiftung sowie die beteiligte Partei Revision an den Obersten Gerichtshof.
6. Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 hat der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der Revisionen der Stiftung und der beteiligten Partei sowie aus Anlass der Revisionen aller Streitteile die Urteile des Berufungsgerichtes und des Erstgerichtes einschliesslich der Zwischenentscheidungen - ausgenommen die Beschlüsse betreffend die Bevorschussung und Bestimmung der Kuratorkosten - sowie das diesem vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen sowie die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gegenseitig aufgehoben. Begründet wurde dies unter anderem wie folgt:
6.1. Da sich im Revisionsverfahren mehrfache prozessuale Nichtigkeitsgründe herausgestellt hätten, die vom Obersten Gerichtshof zum Teil amtswegig wahrgenommen werden müssten und zwingend zur Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen müssten, genüge es, sowohl die Wiedergabe der Revisionsschriften als auch die nachstehenden Erörterungen auf diese Punkte zu beschränken.
6.2. Sowohl die Stiftung als auch die beteiligte Partei würden in ihren Revisionen den Nichtigkeitsgrund des § 472 ZPO i. V. m. § 446 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO geltend machen, weil die vorliegende Streitsache nicht auf den Zivilrechtsweg, sondern in das Rechtsfürsorgeverfahren gehöre. Bei der Stiftung handle es sich um eine gelöschte und nicht mehr existierende Stiftung. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere (das verlangte Anfertigen von Kopien sei nichts anderes als ein Teil der Einsichtnahme) könne nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR nur im Rechtsfürsorgeverfahren begehrt werden, wie dies der Oberste Gerichtshof ausdrücklich in seinem Beschluss vom 4. Mai 2006 zu 09 CG.2005.304-21 erkannt habe. Die Nichtigkeit des (streitigen) Verfahrens sei in jedem Stadium auch von Amts wegen zu beachten.
Die beteiligte Partei habe zwar bereits in ihrem Beitritts- und Berufungsschriftsatz den Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Das Berufungsgericht sei darauf im zweiten Rechtsgang nicht eingegangen, sodass eine Präklusion dieser Rüge gemäss § 487 ZPO nicht eingetreten sei.
6.3. Die Beschwerdeführerin bestreite diesen Nichtigkeitsgrund. Sie berufe sich unter Hinweis auf Vorjudikatur auf die Verneinung dieser bereits im ersten Rechtsgang gerügten Nichtigkeit in den Entscheidungsgründen des (ersten) Berufungsurteiles vom 6. November 2003. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 23. Juli 2004 zumindest implizit entweder eine Bindung an die diesbezügliche Entscheidung des Obergerichtes unterstellt oder selbst die Nichtigkeit verneint, widrigenfalls er diese von Amts wegen aufzugreifen gehabt hätte. Weder die Stiftung noch die beteiligte Partei hätten im ersten Rechtsgang vor dem Obersten Gerichtshof eine Nichtigkeit gerügt. Deren neuerliches Aufrollen sei deshalb nicht mehr möglich gewesen.
6.4. Die Nichtigkeitsrügen seien im Sinne des zutreffenden Vorbringens der Stiftung und der beteiligten Partei berechtigt. Überdies würden dem bisher durchgeführten Verfahren noch weitere nachstehend zu erörternde Nichtigkeitsgründe anhaften, zumal die Stiftung auch nicht parteifähig sei und ihr überdies die Prozesslegitimation abgesprochen werden müsse. Bedauerlicherweise seien diese an sich auch amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe im ersten Aufhebungsbeschluss vom 23. Juli 2004 vom Obersten Gerichtshof (aber auch von den Parteien) unbeachtet geblieben.
6.5. Zutreffend würden die Stiftung und die beteiligte Partei auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 zu 09 CG.2005.304 verweisen, der u. a. die (Un-)Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für das (Teil-)Begehren des dortigen Klägers gegenüber der gelöschten Familienstiftung, ihm Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher und Papiere dieser Stiftung zu gewähren und auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, zum Gegenstand gehabt habe.
Ein solches mit dem gegenständlichen Klagebegehren identes Verlangen gegenüber einer gelöschten Familienstiftung sei nach dem klaren Wortlaut des Art. 142 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu verfolgen. Auf die nähere Begründung der zitierten Entscheidung, zu der die Beschwerdeführerin nicht weiter Stellung nehme, könne verwiesen werden (Verweis auf Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes [2001] 178 f.).
6.6. Die Stiftung sei bereits vor Klagseinbringung im Stiftungsregister gelöscht worden und habe unbestrittenermassen über keine Vermögenswerte mehr verfügt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer könne in keiner Weise entnommen werden, dass die Stiftung gegenüber ihren Organen Verantwortlichkeitsansprüche zustehen könnten. Die Beschwerdeführerin behaupte kein rechtswidriges Verhalten der Stiftungsräte, sondern stelle nur ein deliktisches Handeln der in den Raum. Die Löschung der Stiftung im Stiftungsregister sei wegen Vermögenslosigkeit erfolgt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile - die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens die Kosten des Prozesskurators der Stiftung bevorschusst und gezahlt - gebe es kein Vermögen der Stiftung mehr, das zu verteilen wäre. In Ermangelung eines solchen könne auch eine Liquidation nicht mehr stattfinden. Die Stiftung existiere sachlich und rechtlich nicht mehr und könne deshalb auch nicht mehr rechtsfähig sein, was die Streitteile und die Vorinstanzen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens auch nicht verkannt hätten.
Damit sei bereits vor Klagseinbringung die Vollbeendigung der Stiftung eingetreten. Die Möglichkeit, dass der Stiftung aus dem gegenständlichen Prozess Kostenerstattungsansprüche zustehen könnten, stehe dem nicht entgegen (Verweis auf BGH Z 74, 712 = NRW 1979, 1592). Allfällige Kostenersatzansprüche der Stiftung seien im Übrigen hier schon deshalb auszuschliessen, weil ihr faktisch keinerlei Kosten entstanden seien, sondern ihr Prozesskurator von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, sämtliche ihm erwachsenden Kosten gegenüber der Beschwerdeführerin, die seine Bestellung veranlasst habe, zu bestimmen und sich von dieser auszahlen zu lassen.
Die Stiftung existiere damit nicht mehr (Verweis auf LES 2006, 179: LES 2003, 321; LES 2002, 32; LES 1996, 214; LES 1990, 123 [129, 130]; JBI 1999, 126; RIS-Justiz RS 0059984; BGE 81 II 358, 362).
Mit der Vollbeendigung sei die Stiftung als Verbandsperson erloschen und habe damit auch ihre Parteifähigkeit verloren, weil es sich dabei um ein rechtliches Nichts handeln würde. Parteifähig in einem Gerichtsverfahren könne nur sein, wer rechtsfähig sei. Das Fehlen der Parteifähigkeit in einem gerichtlichen Verfahren sei gleich zu behandeln wie die mangelnde Prozessfähigkeit, deren Voraussetzung sie sei. Sie stelle ein Prozesshindernis und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. Da die Vollbeendigung der Stiftung bereits vor Klagseinbringung eingetreten sei, stelle sich der mit ihr abgeführte Prozess als ein rechtliches Nichts dar und seien die ergangenen Urteile als Nichturteile anzusehen (Verweis auf Rechberger KommZPO2 Rz 8 zu § 157; Rz 5, 6 vor § 1 ZPO; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Rz 1, 13, 24, 31, 36 vor § 1 ZPO; JBI 1960, 641 u. a.).
Nun sei hier zwar über Antrag der Beschwerdeführerin, der vor Klagseinbringung die Löschung der Stiftung und deren Vermögenslosigkeit bekannt gewesen seien, für die Stiftung gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR ein Prozesskurator bestellt. Durch diese Kuratorbestellung habe freilich die nicht mehr existente Stiftung keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen können.
Die Bestimmung des Art. 141 Abs. 1 PGR stelle darauf ab, dass ein "Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder beendigte Verbandsperson (nach dem Randtitel: aufgelöste Verbandsperson) geltend gemacht wird". Abgesehen davon, dass unter einem solchen Rechtsanspruch, wie insbesondere der Abs. 3 des Art. 141 PGR (Schulden der Verbandsperson) sowie die für die Bucheinsicht aufgestellte Bestimmung des Art. 142 PGR zeigen würden, nur ein solcher vermögensrechtlicher Natur verstanden werden könne, setze die Beistands- bzw. Kuratorbestellung die Rechts- und Parteifähigkeit der Verbandsperson voraus. Weil einer solchen Verbandsperson jedoch auf Grund ihrer Löschung im Register bzw. ihrer Auflösung die zur Vertretung erforderlichen Organe fehlen würden, sei sie prozessunfähig. Allein diesem Prozesshindernis solle mit einer Beistandsbestellung nach Art. 141 Abs. 1 PGR im Interesse eines Klägers, der vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte (aufgelöste) Verbandsperson erhebe, abgeholfen werden. Hingegen könne mit einer gelöschten Verbandsperson, namentlich auch einer Stiftung, die über kein verwertbares und verteilbares Vermögen auch in Gestalt allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren Organen mehr verfüge und der deshalb die Rechts- und Parteifähigkeit fehle, auch durch die wie hier erfolgte Bestellung eines Beistandes (Kurators) kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden (Verweis auf SZ 71/50).
Der Art. 142 PGR sehe als lex specialis gegenüber dem Art. 141 PGR besondere Bestimmungen vor, welche die Informationsrechte namentlich die Bucheinsicht eines Beteiligten, insbesondere auch eines Begünstigten gegenüber einer gelöschten Verbandsperson (Stiftung) sichern sollen. Mit einer solchen Bucheinsicht, die zwar mittelbar auch als Grundlage der Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen dienen könne, werde dem Informationsanspruch eines Beteiligten oder Begünstigten zur Ausübung der aus seiner Stellung fliessenden Kontroll-, Beteiligten- und allenfalls Vermögensrechte Rechnung getragen. Wie schon dargelegt worden sei, sei der durch Art. 142 Abs. 3 PGR gewährleistete Informationsanspruch einerseits im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen. Adressat dieses Informationsanspruches sei aber andererseits auch nicht die aufgelöste Verbandsperson (Stiftung), sondern der nach Art. 142 Abs. 1 PGR zu bestellende Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere. Darauf sei im Folgenden einzugehen:
6.7. Gemäss Art. 142 Abs. 2 PGR (Verweis auf § 37 Abs. 2 öPSG) seien die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft (Stiftung) auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidatoren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von zehn Jahren bis zur Aufbewahrung niederzulegen.
Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass mit der Löschung einer Verbandsperson/Stiftung das Amt ihrer Organe bzw. der Stiftungsräte auch als Liquidatoren ende. Die Zuständigkeit zur Festlegung eines bestimmten sicheren Verwahrungsortes und damit auch einer Person resp. des Verwahrers zur Aufbewahrung liege ausschliesslich beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (Verweis auf N. Arnold, PSG-Komm § 37 Rz 8).
Das in Art. 142 Abs. 3 PGR (Verweis auf auch § 93 Abs. 3 öGmbHG; § 214 Abs. 2 öAktienG) normierte Recht auf Bucheinsicht könne sich damit nicht gegen die aufgelöste Verbandsperson (Stiftung), auch wenn diese durch einen Prozesskurator vertreten werde, richten, sondern allein gegen den Verwahrer der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere. Eine solche Bucheinsicht beinhalte nach zutreffender Ansicht der Stiftung auch die Anfertigung von Kopien. Dies gelte im besonderen Masse dann, wenn eine Stiftung gelöscht, vermögenslos und damit voll beendet sei (Verweis auf N. Arnold a. a. O.; 6 Ob 314/03z; 6 Ob 182/06t; RIS-Justiz RS 0118726).
Es falle somit in die alleinige Kompetenz des Verwahrers der Geschäftsunterlagen sowie des Rechtsfürsorgegerichtes im Wege der Amtswegigkeit, im Falle einer begehrten Bucheinsicht die Geheimhaltungsinteressen einerseits der nicht mehr existenten Stiftung sowie anderer Begünstigter und andererseits das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und zu beurteilen, ob und inwieweit Letzterer die Bucheinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche benötige.
Auf diese Rechtslage habe der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren früheren Entscheidungen verwiesen und darin zum Ausdruck gebracht, dass sich der Informationsanspruch gegenüber einer gelöschten Stiftung/Verbands-person nicht gegen diese selbst richten könne. Passivlegitimiert könne allenfalls der Liquidator sein, jedenfalls dann und solange, als er die Geschäftsunterlagen verwahre (Verweis auf Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 1997 zu Hp 54/94; vom 18. Dezember 1995 zu Hp 12/94 u. a.).
Von diesen Erwägungen ausgehend müsse der gelöschten und nicht rechtsfähigen Stiftung in Ansehung des Klagebegehrens auch die Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) abgesprochen werden (Verweis auf LES 2002, 302 f). Darunter sei die Befugnis zu verstehen, über das behauptete, im Prozess streitige Recht einen Rechtsstreit zu führen. Diese Prozessführungsbefugnis, welche eine Prozessvoraussetzung darstelle, müsse sowohl für die klagende als auch für die beklagte Partei gegeben sein.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall habe somit die nicht mehr existente Stiftung und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin (nunmehrige beteiligte Partei) einen Rechtsstreit über einen Anspruch, über den nicht sie, sondern vielmehr allein der Verwahrer der Geschäftsunterlagen und allenfalls der letzte Liquidator materiell und verfahrensrechtlich disponieren könne, geführt.
Das Fehlen der Prozesslegitimation als Prozessvoraussetzung müsse auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen vor der Sacherledigung wahrgenommen werden und verhindere eine sachliche Beurteilung des Klagebegehrens, über das nicht mehr mit Rechtskraftwirkung und damit bindend entschieden werden könne. Das Fehlen der Prozessführungsbefugnis führe zur Nichtigkeit des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage als unzulässig (Verweis auf LES 2002, 302 [310 m. w. N.]).
6.8. Das gegenständliche mit mehreren Nichtigkeiten behaftete Verfahren und die dort gefällten Urteile seien - mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen hinsichtlich der ehemals Zweitbeklagten sowie der Kostenbestimmungsbeschlüsse hinsichtlich der Kuratorkosten - somit als nichtig aufzuheben gewesen.
Damit erübrige sich ein Eingehen auf die Revisionsschriften der Streitteile sowie den von der Beschwerdeführerin überdies bekämpften - gleichermassen nichtigen - Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2005.
6.9. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 51 Abs. 3 ZPO. Allen Prozessparteien sei ein Verschulden an den aufgezeigten Nichtigkeiten anzulasten. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 ZPO sei durch das Inkrafttreten des AHG derogiert worden (Verweis auf LES 1990, 157). Die von den Parteien getätigten Barauslagen seien von der Kostenaufhebung mitumfasst. Der Umstand, dass die Stiftung und die beteiligte Partei in ihren Revisionen die bis dahin nicht geltend gemachte Unzulässigkeit des Rechtsweges aufzeigten, entlaste sie kostenmässig nicht, da die Nichtigerklärung in diesem Fall keinen Prozesserfolg darstelle (Verweis auf Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz. 157, 217 f.; LES 2002, 302 [310] m. w. N.).
Klarzustellen sei, dass diese Kostenaufhebung nicht den nach § 10 ZPO (§ 10 öZPO) zu beurteilenden Kostenersatzanspruch des Prozesskurators gegenüber der Beschwerdeführerin und die bisher hiezu ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse tangiere. Zur Bestimmung der noch offenen Kosten sei das Erstgericht berufen. Diese von den kostenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 40 f. ZPO unabhängige Kostenbestimmung erfolge (auch) amtswegig in einem dem Ausserstreitverfahren angenäherten Verfahren, welches nicht das Schicksal des Hauptverfahrens teile. Die hier erfolgte Nichtigerklärung des Hauptverfahrens berühre damit weder die bisher ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse nach § 10 ZPO noch hindere sie die nachträgliche Bestimmung von Kosten des Prozesskurators für die im Verfahren erbrachten (und noch nicht refundierten) Leistungen (Verweis auf Schubert in Fasching/Konecny II/1 § 10 ZPO Rz 10 f.; Obermaier, a. a. O. Rz. 100, 101 ; MietSlg 57.599)
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 223) erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung ihrer verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung, des Anspruchs auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV (überspitzter Formalismus), der Rechtsverzögerung durch überlange Verfahrensdauer gemäss Art. 31 und Art. 43 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer), geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes in den von ihr geltend gemachten verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sei, den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. In Eventu den Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Begründet wird all dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK bzw. zur Verletzung des Art. 31 und 43 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.1.1. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens beurteile sich stets unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Bei der Untersuchung, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen sei oder nicht, würden die Strassburger Instanzen in erster Linie Umfang und Schwierigkeit des Falles berücksichtigen, die Behandlung des Falles durch die mit dem Verfahren befassten Behörden und Gerichte, das Verhalten der Beschwerdeführer und die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 268, Rz. 144; Verweis auch auf StGH 1984/11, LES 3/1986, 63 [67]).
Das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer beziehe sich auf das gesamte Sachverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem eine Streitigkeit entstehe, bis zur endgültigen Entscheidung. In Zivilverfahren beginne nach den Strassburger Organen das Verfahren im Allgemeinen mit Klagserhebung und ende in aller Regel mit Abschluss des letztinstanzlichen Verfahrens, genauer gesagt mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung (Verweis auf Rudolf Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, in: ÖJZ 14/15 1993, 476 und Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, 266, Rz. 451 ff.).
Der Staat sei schon dann verantwortlich, wenn die unangemessene Länge des Verfahrens nur überwiegend von seinen Organen herbeigeführt worden sei, auch wenn einzelne Verzögerungen durch die Parteien verursacht worden seien. Es könne den Parteien nicht angelastet werden, wenn sie zur Durchsetzung ihrer Rechte Rechtsmittel ergreifen würden, auch wenn dadurch das Verfahren verlängert werde, sofern die Rechtsmittel nicht unbegründet seien und nur in Verzögerungsabsicht erhoben würden (Verweis auf Rudolf Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, in: ÖJZ 14/15 1993, 480). Insgesamt müsse ein Verhalten "natural and understandable" erscheinen, der Beschwerdeführer müsse in allen Verfahrenshandlungen eine angemessene Sorgfalt walten lassen. Selbst das Prinzip der Parteidisposition im Zivilprozess entbinde das Gericht nicht von der Pflicht, das Verfahren innert angemessener Frist abzuschliessen. Es dürfe nicht der Kontrolle des Gerichtes entgleiten, das gehalten sei, eine unangemessene Dauer zu verhindern (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, 269, Rz. 458 f.). Die Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK erschöpfe sich nicht in einem Abwehranspruch gegen den Staat, sondern konstituiere einen umfassenden Leistungsanspruch des einzelnen gegen den Staat (Verweis auf Rudolf Thienel, Die angemessen Verfahrensdauer in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, in: ÖJZ 14/15 1993, 474).
Je länger das Verfahren andaure, desto eher obliege es dem Staat, die Dauer zu rechtfertigen. Generell könne gesagt werden, dass Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern würden nur in den seltensten Fällen noch als angemessen angesehen würden. In der Rechtsprechung würden im Übrigen bestimmte Konstellationen typisch als Konventionsverletzungen qualifiziert u. a. die Zurückverweisung einer Sache durch die Oberinstanz, obwohl eine Sachentscheidung hätte gefällt werden können (Verweis auf Rudolf Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtsprechung der Strassburger Organe, in: ÖJZ 14/15 1993, 480 f.).
7.1.2. Der gegenständlich angefochtene Hoheitsakt (die letztinstanzliche und das Verfahren abschliessende Entscheidung) sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2007 zugestellt worden. Die das Verfahren auslösende Klage sei am 19. Februar 2001 beim Landgericht eingebracht worden.
Das der angefochtene Entscheidung zugrunde liegende Zivilverfahren habe daher 6 Jahre und 4 Monate gedauert. In Anbetracht dessen, dass sich sowohl die zweite als auch die dritte Instanz zweimal mit der Rechtssache auseinanderzusetzen gehabt hätten, möge die Verfahrensdauer von sechs Jahren und 4 Monaten auf den ersten Blick als angemessen erscheinen. Im konkreten Fall liege die Sachlage jedoch etwas anders.
Das gesamte Verfahren hätte massiv kürzer gedauert, wenn die Gerichte von Anfang an und nicht erst im zweiten Verfahrensgang die (neuen) angeblichen Nichtigkeitsgründe, mit welchen das Verfahren von Beginn an behaftet gewesen sei, amtswegig behandelt hätten. Es wären keine sechs Jahre nötig gewesen, um der Beschwerdeführerin Bescheid zu geben, dass sie den falschen Rechtsweg und die falsche Beschwerdegegnerin gewählt habe.
Der Oberste Gerichtshof bedauere denn auch ausdrücklich in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung, dass er die an sich auch amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe im ersten Aufhebungsbeschluss vom 23. Juli 2004 unberücksichtigt gelassen habe (Verweis auf 02 CG.2001.52-223, S. 10). Das Verfahren habe danach nochmals drei Jahre länger gedauert.
In einem Zivilverfahren sei es Aufgabe des Gerichtes von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen würden. Mangle es an Prozessvoraussetzungen, die weder geheilt noch verbessert werden könnten, so sei die Klage zurückzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Klage gerade wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen, konkret wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen mangelnder Rechts- und Parteifähigkeit bzw. Prozessfähigkeit der Stiftung und wegen mangelnder Prozesslegitimation der Stiftung zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung sei jedoch nicht im Anfangsstadium des Verfahrens erfolgt, sondern erst nach einem über sechs Jahre dauernden Prozess und nachdem sich das Verfahren bereits zum zweiten Mal beim Obersten Gerichtshof befunden habe. Berücksichtige man wie die Strassburger Organe die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, so sei es für die Beschwerdeführerin völlig unverständlich und unzumutbar, dass die Klage erst im zweiten Verfahrensgang in dritter Instanz wegen angeblich mangelnden Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen worden sei und die bisher im Verfahren ergangenen Entscheidungen allesamt als nichtig aufgehoben worden seien.
Der Staat sei nämlich schon dann verantwortlich, wenn die unangemessene Länge des Verfahrens überwiegend von seinen Organen herbeigeführt worden sei. Der Oberste Gerichtshof könne sich nicht damit entlasten, dass die an sich amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgründe im ersten Aufhebungsbeschluss vom 23. Juli 2004 auch von den Verfahrensparteien unbeachtet geblieben seien, zumal die beteiligte Partei bereits in ihrem Beitritts- und Berufungsschriftsatz den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend gemacht habe (Verweis auf 02 CG.2001.52-223, S. 9) Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls diesbezüglich kein Vorwurf zu machen. Erstens teile sie die Ansicht des Obersten Gerichtshofes über die Anwendbarkeit von Art. 142 Abs. 1 PGR nicht und zweitens könne von ihr nicht erwartet werden, die Nichtigkeit der eigenen Klage geltend zu machen. Darüber hinaus sei die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vorhersehbar gewesen, da sich bislang die Rechtsprechung an § 141 Abs. 1 PGR orientiert habe. Eine veröffentlichte Rechtsprechung dazu habe es nicht gegeben. Erst jetzt vertrete der Oberste Gerichtshof die Meinung, dass Art. 141 Abs. 1 PGR nur vermögensrechtliche Ansprüche betreffe, was aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen sei.
Auch wenn solche Nichtigkeitsgründe in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahrzunehmen seien, so sei es nicht zu rechtfertigen, dass dieses Verfahren nicht schon viel früher und zwar spätestens mit der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2004 abgeschlossen worden sei. Die Verfahrensdauer von über 6 Jahren lasse sich mit keinem sachlichen Grund, wie etwa besonderer Umfang oder Schwierigkeit des Falles, rechtfertigen (Verweis auf StGH 1997/30, LES 3/2002, 124 [127]). Im Gegenteil der Oberste Gerichtshof stelle in der hier angefochtenen Entscheidung fest, dass die Beendigung der Stiftung bereits vor Klagseinbringung eingetreten sei und sie dadurch ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit verloren habe, die nicht durch eine Bestellung eines Beistandes (Kurators) geheilt werden könne (Verweis auf 02 CG.2001.52-223, S. 14 ff.).
Überdies seien Verfahren, die länger als fünf Jahre dauern würden, nur in den seltensten Fällen noch als angemessen angesehen worden. Zudem würden in der Rechtsprechung der Strassburger Organe bestimmte Konstellationen wie. etwa die Zurückverweisung einer Sache durch die Oberinstanz, obwohl eine Sachentscheidung hätte gefällt werden können, als Konventionsverletzungen qualifiziert.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ein Verfahren, welches durch die staatlichen Organe um mindestens drei Jahre, d. h. um die Hälfte hätte verkürzt werden können; jedoch über sechs Jahre gedauert habe, um dann festzustellen, dass von Beginn an nicht alle Prozessvoraussetzungen vorgelegen seien, eine Verletzung der Verfahrensgarantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK (überlange Verfahrensdauer) darstelle.
7.2. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung und Anspruch auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV (überspitzter Formalismus) führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof hätte vor dem Hintergrund der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, die im Rang über den einfachen Gesetzen stehen würden, keinen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss fällen dürfen, sondern er hätte in der Sache entscheiden müssen.
Der Oberste Gerichtshof sei sich bei seiner Entscheidung bewusst gewesen, dass das Verfahren schon über sechs Jahre gedauert habe und er sei sich auch der Konsequenz bewusst gewesen, die diese Entscheidung für die Beschwerdeführerin haben werde. Sie bedeute für die Beschwerdeführerin, dass sie nach über sechs Jahren wisse, dass sie nun einen neuen Prozess anstrengen müsse, von dem nicht sicher sei, wie lange er dauere und wie er ausgehe.
Dieses Ergebnis sei unzumutbar, unvertretbar und stossend. Es widerspreche zudem dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, welches ein elementares Anliegen der gesamten Rechtsordnung sei und als allgemeines Rechtsprinzip verstanden werde, das eine generelle Verpflichtung zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Bürger und Gemeinwesen statuiere (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 226). Nach einem mehr als sechsjährigen Verfahren und erst noch im zweiten Verfahrensgang eine solche "Überraschungsentscheidung" zu treffen, zeuge nicht gerade von einem rücksichtsvollen und vertrauenswürdigen Verhalten eines Staatsorgans gegenüber einer rechtsuchenden Einzelperson.
Der Oberste Gerichtshof hätte dieses Ergebnis vermeiden müssen und können. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung seine Rechtsprechung geändert. Bisher hätten Informationsrechte gegenüber einer gelöschten oder sonst beendigten Verbandsperson als Rechtsansprüche im Sinne des Art. 141 Abs. 1 PGR gegolten und hätten daher im streitigen Zivilverfahren geltend gemacht werden können. Auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes würden künftig jedoch nur noch Ansprüche vermögensrechtlicher Natur als Rechtsansprüche im Sinne des Art. 141 Abs. 1 PGR gelten. Informationsrechte eines Begünstigten einer gelöschten Verbandsperson seien danach gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen.
In Anbetracht dessen, dass das gegenständliche Verfahren bereits schon über sechs Jahre gedauert habe und im Bewusstsein, welche gravierenden Konsequenzen seine Entscheidung für die Beschwerdeführerin habe, hätte der Oberste Gerichtshof im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus und des Verbots der Rechtsverzögerung (überlange Verfahrensdauer) an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten müssen und den Art. 141 Abs. 1 PGR verfassungskonform so interpretieren und anwenden müssen, dass auch die geltend gemachten Informationsrechte als Rechtsansprüche im Sinne des Art. 141 Abs. 1 PGR zu qualifizieren gewesen wären. Mit einer solchen Auslegung hätte der Oberste Gerichtshof in der Sache entscheiden müssen und es wäre der Beschwerdeführerin erspart geblieben, nach einem bereits mehr als sechsjährigen Verfahren ein weiteres Verfahren anzustrengen.
Ob diese Informationsrechte nun im streitigen Verfahren mit Bestellung eines Prozesskurators oder im ausserstreitigen Verfahren mit Bestellung eines Verwahrers geltend gemacht würden, mache kaum einen Unterschied. Viel wichtiger sei vor dem Hintergrund des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts des Verbots des überspitzten Formalismus, dass das materielle Recht verfahrensrechtlich durchgesetzt werden könne. Das formelle Recht solle ja gerade dazu dienen, das materielle Recht durchzusetzen und zu verwirklichen. Dabei dürften nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Formvorschriften nie derart interpretiert und angewendet werden, dass sie zum Selbstzweck und damit zum von Verfassungs wegen unzulässigen überspitzten Formalismus würden (Verweis auf StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18]). Die Durchsetzung des materiellen Rechts dürfe auch nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (Verweis StGH 1999/10, LES 2002, 193 [194]).
Gerade dies sei jedoch mit der bekämpften Entscheidung geschehen. Der Oberste Gerichtshof habe die Formvorschrift des Art. 141 Abs. 1 PGR so interpretiert und angewendet, dass sie im konkreten Fall zum Selbstzweck werde. Sie diene keiner der am Verfahren beteiligten Parteien, denn die Rechtssache sei mit dieser Entscheidung nicht wirklich beendet. Es sei vielmehr ein weiterer Prozess nötig, um das materielle Recht zu verwirklichen.
Zudem habe der Oberste Gerichtshof durch diese Auslegung auch die Durchsetzung des materiellen Rechts, nämlich die Durchsetzung der Informationsrechte, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert. Durch diese Auslegung sei die Beschwerdeführerin gezwungen, ein weiteres Verfahren anzustrengen, um das materielle Recht, konkret ihre Informationsrechte durchzusetzen. Das ganze Verfahren, das über sechs Jahre gedauert habe, an einer Formalie scheitern zu lassen, die im konkreten Fall durch eine verfassungskonforme Auslegung, die die bisherige Rechtsprechung weiterführe, hätte verhindert werden können, sei nicht haltbar und völlig unverhältnismässig.
7.3. Zur Rüge des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die bekämpfte Entscheidung verletze auch den Anspruch auf willkürfreie Behandlung, denn die neue Auslegung des Art. 141 Abs. 1 PGR durch den Obersten Gerichtshof führe im konkreten Fall zu einem unzumutbaren, unvertretbaren und stossenden Ergebnis (Verweis auf StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Das schweizerische Bundesgericht hebe einen staatlichen Akt grundsätzlich nur dann wegen Verfassungswidrigkeit auf, wenn sein Ergebnis gegen das Willkürverbot verstosse (Verweis auf Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. AufI., 475). Dies sei hier der Fall.
Die beteiligte Partei habe bereits im ersten Berufungsverfahren eine Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht. Mit Urteil vom 6. November 2003 habe das Obergericht den Berufungen der Stiftung und der beteiligten Partei Folge gegeben. Es habe jedoch die von der beteiligten Partei gerügte Nichtigkeit verneint. Das Urteil sei in der Folge von der Beschwerdeführerin mit Revision angefochten worden. Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 habe der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin Folge gegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung and das Obergericht zurückverwiesen.
In diesem Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss habe der Oberste Gerichtshof jedoch mit keinem Wort über die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit abgesprochen. Sie sei auch von den Verfahrensparteien im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht worden.
In der angefochtenen Entscheidung stelle sich der Oberste Gerichtshof nun auf den Standpunkt, dass das (erste) Berufungsurteil vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben worden sei und schon deshalb seine bindende Wirkung verloren habe. Er sei daher nicht an das (erste) Berufungsurteil gebunden, das die Nichtigkeit verneint habe.
Der Oberste Gerichtshof verkenne hier aber, dass durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss das Verfahren auf die durch den Mangel betroffenen Teile des vorangegangenen Verfahrens beschränkt werde. Die vom Mangel überhaupt nicht betroffenen Teile würden davon unberührt bleiben und dürften auch nicht mehr neuerlich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Im Zweifelsfall sei der Aufhebungsbeschluss die Abgrenzungsgrundlage: Was in ihm als abschliessend erledigt oder zutreffend entschieden und unumstösslich erklärt werde, könne keinesfalls mehr Gegenstand des erneuerten Verfahrens sein (Verweis auf Herbert Pimmer, in: Fasching/Konecny, 2. Aufl., IV/I, § 496 ZPO, Rz. 70 ff.). Abschliessend erledigte Streitpunkte könnten nach der Rechtsprechung nicht wieder aufgerollt werden (Verweis auf Erich Kodek, in: Walter H. Rechberger (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 3. AufI., 1578, Rz. 5 unter Bezugnahme auf SZ 28/96; 46/16; 55/164).
Durch den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2007 sei daher das fortgesetzte Verfahren auf die von ihm aufgetragenen Ergänzungsaufträge eingeschränkt worden. Diese würden sich aber in keiner Weise auf den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges beziehen. Er sei daher seit dem (ersten) Berufungsurteil ein bereits abschliessend erledigter Streitpunkt. Der Nichtigkeitsgrund könne daher nicht mehr Gegenstand des weiteren Verfahrens sein und somit auch nicht mehr in der angefochtenen Entscheidung releviert werden, da er wie die Teile, die von den Ergänzungsaufträgen nicht erfasst würden, in Rechtskraft erwachsen und für das weitere Verfahren bindend sei. Nichtigkeitsgründe könnten aber nicht mehr geltend gemacht werden, bzw. von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn sie in (Teil-)Rechtskraft erwachsen seien (Verweis auf LES 1996, 93). Ausnahme sei die Nichtigkeitsklage nach § 497 ZPO.
Die bekämpfte Entscheidung sei somit sachlich nicht zu begründen, unvertretbar bzw. stossend. Sie verletzte daher das Willkürverbot.
Selbst wenn die Entscheidung nicht willkürlich sei (obwohl sie sich von der oben zitierten klaren Rechtslage entferne), so wäre es dem Obersten Gerichtshof ein Leichtes gewesen, bei der bisherigen herrschenden Meinung zu bleiben (Verweis auf Herbert Pimmer, in: Fasching/Konecny, 2. Aufl., IV/1, § 496 ZPO, Rz. 70 ff.; Verweis auf Erich Kodek, in: Walter H. Rechberger (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 1578, Rz. 5 unter Bezugnahme auf SZ 28/96; 46/16; 55/164). Der Nichtigkeitsgrund wäre dann in Teilrechtskraft erwachsen (Verweis auf LES 1996, 93) und einer Sachentscheidung stünde nichts im Wege.
Da das Verfahren aber ohnehin schon die angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, seien die staatlichen Organe nunmehr verpflichtet, den Parteien so rasch als möglich eine Sachentscheidung zu gewähren. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Verfassungsrecht.
Der Oberste Gerichtshof wäre daher auf Basis dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung gezwungen gewesen, das einfache Recht, in diesem Fall die ZPO, verfassungskonform auszulegen. Er hätte sich daher an die sonst herrschende Meinung halten müssen und den Nichtigkeitsgrund als rechtskräftig erledigt betrachten müssen. In der Folge wäre er zu einer Sachentscheidung gekommen.
7.4. Zur Rechtssicherheit führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Rechtssicherheit bilde ein zentrales Element des rechtsstaatlichen Prinzips (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 225). Für den Rechtsstaat, in dem die Rechtssicherheit ein Wesensbestandteil sei, sei es für die Verhaltensorientierung des Einzelnen wie zur Verhaltensregelung und Bindung der Staatsgewalt elementar, dass die Rechtsvorschriften präzise und ausreichend konkretisiert seien (Verweis auf Gerard Batliner, Aktuelle Fragen des liechtensteinischen Verfassungsrechts, Vaduz 1998, 29, Rz. 21).
Auf Grund der angefochtenen Entscheidung bestehe künftig für einen Begünstigen einer gelöschten Stiftung eine Rechtsunsicherheit dahingehend, dass er zwischen zwei Verfahrensarten, nämlich dem streitigen und ausserstreitigen Verfahren wählen müsse, obwohl er nicht wissen könne, welches letztlich das Richtige sei. Es könne sich nämlich erst im Verfahren herausstellen, dass er eben gerade den falschen Rechtsweg eingeschlagen habe und das andere Verfahren hätte wählen müssen.
Ein solcher Rechtszustand sei im Lichte der gebotenen Rechtssicherheit nicht hinzunehmen, gerade bei rein formellen Vorschriften über die zu wählende Verfahrensart. Für den Einzelnen müssten nämlich die Rechtsvorschriften so verständlich sein, dass er sein Verhalten danach ausrichten und sich an ihnen orientieren könne. Mit anderen Worten müsse ein Begünstigter einer gelöschten Stiftung auf Grund der Rechtsordnung von Beginn an und mit Sicherheit wissen können, in welchem Verfahren er seinen Anspruch durchsetzen könne. Es dürfe nicht sein, dass ein Begünstigter einer gelöschten Gesellschaft "auf's Gerate Wohl" einen Rechtsweg einschlagen müsse, um seine Rechte durchzusetzen und je nach Ausgang des Verfahrens, noch die Kosten zu bezahlen habe und einen weiteren mit Kosten verbundenen Prozess bestreiten müsse, um seine materiell bestehenden Ansprüche zu verwirklichen. Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes führe somit letztlich aus rechtsstaatlicher Sicht, insbesondere im Lichte der Rechtssicherheit, zu einem für den einzelnen Rechtssuchenden unbrauchbaren Ergebnis.
Die bekämpfte Entscheidung führe noch zu einem weiteren unbrauchbaren Ergebnis. Gemäss Art. 142 Abs. 2 PGR seien die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Gesellschaft auf Kosten der Liquidationsmasse gemäss Antrag der Liquidatoren an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Ort auf die Dauer von zehn Jahren zur Aufbewahrung niederzulegen. Es sei unmöglich, diese Bestimmung anzuwenden, wenn die gelöschte Verbandsperson über kein Vermögen mehr verfüge.
Wenn die Verbandspersonen über kein Vermögen mehr verfüge, könne selbstverständlich auf ihre Kosten auch kein Verwahrer bestellt werden.
Zudem habe der Oberste Gerichtshof den Wortlaut von Art. 142 Abs. 1 PGR ungenügend beachtet (obwohl er sich gerade aufgrund des angeblich so klaren Wortlautes auf diese Bestimmung stürze). Art. 142 Abs. 1 PGR behandle überhaupt nicht den Fall einer gelöschten Gesellschaft ohne Vermögen, sondern einer Gesellschaft, deren Liquidation beschlossen worden sei.
Im Gegensatz dazu beziehe sich Art. 141 Abs. 1 PGR ausdrücklich auf gelöschte Verbandspersonen.
Zudem übersehe der Oberste Gerichtshof, dass Art. 142 Abs. 1 PGR ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Beschluss des Öffentlichkeitsregisters gemäss Antrag der Liquidatoren zu fällen sei. Von einem Antrag von sonstigen Beteiligten stehe im Gesetz nichts (im Gegensatz zu Art. 141 Abs. 1 PGR!). Von der vom Obersten Gerichtshof behaupteten angeblich so klaren Regelung könne also beim besten Willen nicht die Rede sein.
Abgesehen davon spreche der Gesetzgeber mit keinem Wort von einem zu bestellenden Verwahrer, sondern nur von einem Ort, an dem die Geschäftspapiere niederzulegen seien. Die Idee, dass der Verwahrer der Antragsgegner in einem Verfahren gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR sei und nicht die Stiftung, vertreten durch einen Beistand, sei eine freie Interpretation des Obersten Gerichtshofes. Im Gesetz stehe das nicht. Weder von einem Verwahrer noch von einem Beistand sei die Rede.
Die Lösung des Obersten Gerichtshofes sei auch denkbar ungeeignet, den tatsächlichen Problemen im Rechtsleben eine sinnvolle Lösung zu bieten. Bei der bisherigen Lösung über einen Beistand gebe es eine klare Regelung zu den Kosten. Der Antragsteller habe die Kosten des Beistandes vorzuschiessen und könne sie unter Umständen später, sofern die Gesellschaft doch noch irgendwo Geld habe, von dieser zurückerlangen. Beim neuen Verwahrer ergebe sich diese Verpflichtung des Antragstellers nicht. Wenn nun beispielsweise ein umsichtiger Liquidator tatsächlich einen solchen Verwahrer bestelle und ihm die Unterlagen zur Verwahrung übergebe, so werde er ihm ja kein Honorar überlassen, das bereits die gesamte Führung eines Prozesses mitberücksichtige. Insbesondere, wenn ein solcher zum Zeitpunkt der Bestellung noch gar nicht absehbar sei, werde das reine Aufbewahren nicht besonders teuer sein. Werde dieser Verwahrer nun Jahre später in ein Verfahren um die Urkunden gezogen, so werde er das aus eigener Tasche finanzieren müssen.
Warum die Rechtsordnung ein solch sinnloses Ergebnis vorgesehen haben solle, sei kaum nachzuvollziehen.
Dem Obersten Gerichtshof bleibe es natürlich in erneut freiester Rechtsauslegung unbenommen, irgendwelche Bestimmungen analog anzuwenden und irgendwie eine Kostentragungspflicht des Antragstellers zu konstruieren. Das dann als klare Rechtslage zu präsentieren, sei aber unangebracht. Schon gar nicht sei es sinnvoll, für diese "Konstruktion", die klare und einfache Regelung des Art. 141 Abs. 1 PGR aufzugeben und sechs Jahre Verfahren vorschnell zu verwerfen.
7.5. Zum Kostenspruch der bekämpften Entscheidung führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Sollte die Beschwerdeführerin mit den bisher geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht durchdringen und die bekämpfte Entscheidung vom Staatsgerichtshof für verfassungskonform erachtet werden, so sei weiters der Kostenspruch der bekämpften Entscheidung auf seine Verfassungskonformität zu überprüfen, denn dieser verletze den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Im Kostenspruch der bekämpften Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gegenseitig aufgehoben (Verweis auf 02 CG.2001.52-223, S. 2), wie er dies nach seiner Rechtsprechung bei Aufhebungsentscheidungen wegen Nichtigkeit des Verfahrens zu tun pflege. Dieser Kostenspruch führe im konkreten Fall zu einem für die Beschwerdeführerin unzumutbaren, unvertretbaren und stossenden Ergebnis. Er verletze daher den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss für die Kosten des Prozesskurators der Stiftung geleistet. Bereits während dem Verfahren habe die Beschwerdeführerin dem Prozesskurator der Stiftung aus diesem Vorschuss Kosten ersetzt. Die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes besage nun, dass die Verfahrenskosten gegenseitig aufgehoben würden. Jede Verfahrenspartei habe somit ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen. Dies bedeute aber für den konkreten Fall, dass der Beschwerdeführerin die Kosten zustehen würden, die sie der Stiftung zur Prozessführung vorgestreckt habe, weil die Stiftung ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin habe daher einen Anspruch gegenüber der Stiftung auf Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses.
So wie das Ergebnis nun sei, habe der Oberste Gerichtshof faktisch die Beschwerdeführerin zum Ersatz aller Kosten verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof habe sich beim Kostenspruch der bekämpften Entscheidung wohl davon leiten lassen, dass die Stiftung angeblich keine Vermögenswerte mehr habe. Er habe die Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch herausstelle, dass die Stiftung über Vermögen verfüge.
Der Oberste Gerichtshof hätte daher einen differenzierteren Kostenspruch fällen müssen, der im Ergebnis tatsächlich dazu führe, dass jede Verfahrenspartei ihre Kosten selbst zu tragen habe. Konkret hätte er der Beschwerdeführerin den Ersatz der Barauslagen in der Höhe des geleisteten Kostenvorschusses zusprechen müssen. Der Kostenspruch der bekämpften Entscheidung verletze den Anspruch auf willkürfreie Behandlung, weil er ein unzumutbares, unvertretbares, stossendes und sachlich nicht zu begründendes Ergebnis zur Folge habe (Verweis auf StGH 1995/28, LES 1/1998, 6 [11]).
Ob dieser Anspruch letztlich gegen die Stiftung durchgesetzt werden könne, sei hier nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin habe die Hoffnung, dass dies nach Bucheinsicht doch noch der Fall sein werde.
8. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte der Prozesskurator der Stiftung dem Staatsgerichtshof mit, dass er mit der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 25. Juli 2007 zu StGH 2007/84 darüber informiert worden sei, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 02 CG.2001.52-223, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte beim Staatsgerichtshof eingelegt habe. Im Zivilprozess 06 CG.2001.52 sei über Antrag der Beschwerdeführerin für die gelöschte Stiftung durch Beschluss des Landgerichtes vom 23. Mai 2001 ein Prozesskurator gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR bestellt worden. Er sei am 30. Mai 2001 von der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer dafür namhaft gemacht worden. Die Bestellung von ihm als Prozesskurator der gelöschten Stiftung gelte aber nur für den Zivilprozess 06 CG.2001.52, nicht auch für andere Verfahren, insbesondere nicht für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof hätte somit - über Antrag der Beschwerdeführerin - nunmehr für das gegenständliche Verfahren selbst einen Prozesskurator für die gelöschte Stiftung zu bestellen. Er sei aber nicht bereit, die Funktion als Prozesskurator für die Stiftung vor dem Staatsgerichtshof zu übernehmen. Bisher sei immer die Rede von der "gelöschten C Stiftung" gewesen. Konkret heisse dies, dass die Stiftung juristisch nicht mehr existent sei. "Die Beklagte [C Stiftung] existiert sachlich und rechtlich nicht mehr und kann deshalb auch nicht mehr rechtsfähig sein [...]. Die Beklagte existiert damit nicht mehr. Mit der Vollbeendigung erlosch die Stiftung als Verbandsperson und verlor damit auch ihre Parteifähigkeit, weil es sich dabei um ein rechtliches Nichts handeln würde. Parteifähig in einem Gerichtsverfahren kann nur sein, wer rechtsfähig ist" (Verweis auf OGH 02 CG.2001.52-223, S. 14).
9. Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein mit dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes geführtes Telefongespräch mit, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes die Beschwerde als rechtzeitig erachte. Sollte sich aus der falschen Adressierung des Kuverts ein Problem ergeben, so werde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages eingeräumt.
10. Mit Schreiben vom 20. August 2007 teilte der Präsident des Obersten Gerichtshofes mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde zu verzichten.
11. Am 24. August 2007 hat die beteiligte Partei eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, die vorliegende Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeführung kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
12. Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 brachte die Beschwerdeführerin weiters Folgendes vor:
Bereits in ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt (S. 19 ff.), zu welchen für den einzelnen Rechtssuchenden unbrauchbaren, stossenden und geradezu absurden Ergebnissen die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Auslegung der Art. 141 und 142 PGR im bekämpften Beschluss, 02 CG.2001.52-223, in der Praxis führen würde, sollte diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes Bestand haben.
Dass es sich bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht bloss um solche theoretischer Natur handle, zeige das derzeit beim Landgericht unter der Aktenzahl 03 CG.2006.82 hängige Verfahren.
Das Landgericht habe dieses Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2007, 03 CG.2006.82-24, als nichtig aufgehoben und die Klage der Klägerin zurückgewiesen. Das Landgericht stütze sich bei der Begründung dieses Beschlusses auf den von der Beschwerdeführerin mit Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 02 CG.2001.52-223.
Es sei somit offensichtlich, dass diese jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits Auswirkungen auf die Gerichtspraxis habe. Im konkreten Fall habe die Klägerin im Verfahren zu 03 CG.2006.82, wie die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall zu StGH 2007/84, einen neuen Prozess anzustrengen.
Um dies zu verhindern, habe die Klägerin im Verfahren zu 03 CG.2006.82 gegen den Beschluss des Landgerichtes 03 CG.2006.82-24, einen Rekurs, welcher beigelegt sei, erhoben.
Mit beachtlichen und überzeugenden Argumenten, die es zu lesen lohne, habe die Rekurswerberin ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Landgerichtes bzw. des Obersten Gerichtshofes einer kritischen Überprüfung nicht standhalte.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 02 CG.2001.52-223, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
Die Individualbeschwerde wurde formgerecht eingebracht. Fraglich ist jedoch, ob sie auch fristgerecht eingebracht wurde.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen lief daher gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG i. V. m. § 125 Abs. 2 ZPO am 20. Juli 2007 ab. Die Individualbeschwerde wurde am 20. Juli 2007, somit am letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Postamt in Vaduz der Liechtensteinischen Post zur Weiterbeförderung übergeben. Allerdings war der Briefumschlag an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an den Staatsgerichtshof adressiert. Am 24. Juli 2007 ging die Individualbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde von diesem gleichentags an den Staatsgerichtshof weitergeleitet.
Da ein Rechtssuchender ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung seiner Individualbeschwerde gebracht werden soll, ist der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass eine Individualbeschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn der Rechtssuchende seine Beschwerdeschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG versehentlich an eine unzuständige Behörde richtet. Unter einer unzuständigen Behörde sind die Gerichte sowie die Regierung oder die Gemeinden zu verstehen. Im gegenständlichen Fall war die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gerichtet und lediglich der Briefumschlag an den Verwaltungsgerichtshof adressiert. Damit wird offensichtlich, dass es sich um ein blosses Versehen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreter handelt. Eine Zurückweisung der Individualbeschwerde wegen Verspätung wäre somit geradezu willkürlich, da sie einem nicht zu rechtfertigenden überspitzten Formalismus gleichkäme.
Da die Individualbeschwerde somit auch fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof darauf materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus, woraus sich eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und des Anspruchs auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV ergebe. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall keinen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluss fällen hätte dürfen, sondern in der Sache entscheiden hätte müssen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot - entgegen dem Beschwerdevorbringen aber nicht gegen Art. 43 LV - verstossen (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71] sowie StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welche das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, welches in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist, dienen (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu dieser Grundrechtsrüge unter anderem Folgendes vor:
Die angefochtene Entscheidung bedeute für sie, dass sie nun nach über sechs Jahren wisse, dass sie einen neuen Prozess anstrengen müsse, von dem nicht sicher sei, wie lange er noch daure und wie er ausgehe, um ihre Informationsrechte geltend zu machen. Dieses Ergebnis sei aus Sicht der Beschwerdeführerin unzumutbar, unvertretbar und stossend. Es widerspreche zudem dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, welches ein elementares Anliegen der gesamten Rechtsordnung sei und als allgemeines Rechtsprinzip verstanden werde. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei zudem nicht entscheidend, ob Informationsrechte im streitigen oder im ausserstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. Viel wichtiger sei es, dass das materielle Recht verfahrensrechtlich durchgesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin erachtet es weiters als willkürlich, dass aufgrund dieses Verfahrens künftig für einen Begünstigten einer gelöschten Stiftung eine Rechtsunsicherheit dahingehend bestehe, dass er zwischen zwei Verfahrensarten, nämlich dem streitigen und dem ausserstreitigen wählen müsse.
Die Auflösung einer Gesellschaft bedeute nicht deren Löschung, sondern deren Liquidation (Art. 123 PGR).
Der Gesetzgeber spreche mit keinem Wort von einem zu bestellenden Verwahrer, sondern nur von einem Ort an dem die Geschäftspapiere niederzulegen seien. Wenn ein Liquidator tatsächlich einen solchen Verwahrer bestellen würde und ihm die Unterlagen zur Verwahrung übergebe, so werde er ihm kein Honorar überlassen, das bereits die gesamte Führung eines Prozesses mitberücksichtige.
2.3. Im gleichentags mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Fall zu 2008/2 (Erw. 3.2) hat der Staatsgerichtshof die neuerdings restriktive Auslegung von Art. 141 Abs. 1 PGR durch den Obersten Gerichtshof als nicht haltbar und somit willkürlich beurteilt und zwar aus folgenden Erwägungen:
"Soweit ersichtlich, wurde Art. 141 Abs. 1 PGR von den Gerichten jahrzehntelang weit ausgelegt. Danach konnte eine Partei, welche irgendwelche Ansprüche gegen eine gelöschte juristische Person geltend machen wollte, die Bestellung eines Kurators (dessen Kosten sie vorschiessen musste) beantragen, um dann die Ansprüche gerichtlich im streitigen Verfahren geltend machen zu können. Dies galt bisher sogar für blosse Auskünfte von Beteiligten im Sinne von Art. 142 Abs. 3 PGR, für welche diese Bestimmung indessen ausdrücklich das Rechtsfürsorgeverfahren vorschreibt [...].
Es stellt deshalb zunächst ein berechtigtes Anliegen der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Praxisänderung dar, Art. 142 Abs. 3 PGR einen eigenen Anwendungsbereich gegenüber Art. 141 Abs. 1 PGR zuzugestehen. In Kombination mit der von ihm vorgenommenen Unterscheidung zwischen vermögenslosen, sogenannt voll beendeten juristischen Personen einerseits und nicht voll beendeten juristischen Personen mit Vermögen andererseits hat der Oberste Gerichtshof nun aber umgekehrt den Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 1 PGR über Gebühr beschnitten. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 141 Abs. 1 PGR offensichtlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen erleichtern. Entgegen der in der angefochtenen Obergerichtsentscheidung vertretenen Auffassung ergibt sich bei einer grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nichts davon, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche davon abhängen soll, ob die beklagte juristische Person noch Vermögen hat oder ein solches zumindest glaubhaft gemacht wird. Es wird vom Obergericht auch nicht behauptet, dass eine der anderen anerkannten Auslegungsmethoden dieses Ergebnis zeitigt. Das Argument des Obersten Gerichtshofes für die von ihm vorgenommene Praxisänderung, wonach eine vermögenslose und somit rechtlich nicht existente Partei ("ein rechtliches Nichts") auch nicht von einem Kurator vertreten werden könne, mag rechtsvergleichend seine zivilprozessrechtsdogmatische Richtigkeit haben; doch ist dieses Argument in Anbetracht der Regelung in Art. 141 Abs. 1 PGR, wonach eine solche Vertretung durch einen Kurator explizit vorgesehen ist, müssig und irrelevant. Mit der Bestellung eines Kurators wird eine gelöschte juristische Person aber faktisch auch wieder handlungs- bzw. prozessfähig (vgl. Patrick Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, 276).
Die Unterscheidung zwischen voll und nicht voll beendeten juristischen Personen im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 1 PGR führt jedenfalls bei Stufenklagen, wie im Beschwerdefall, zu unpraktikablen bzw. unzumutbaren Konsequenzen. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein im Rahmen einer Stufenklage gestelltes Auskunftsbegehren im streitigen und nicht im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen ist (siehe OGH LES 2006, 191 [201] mit Verweis auf Art. XV Abs. 2 und 3 EGZPO i. V. m. Art. 55 Ziff. 2 und Art. 56 RSO), wird häufig in Fällen wie dem vorliegenden mangels Auskunft ein Vermögen der gelöschten juristischen Person gar nicht glaubhaft gemacht werden können, was aber wiederum nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Verfahrens sein soll. Damit wird aber regelmässig, so auch im Beschwerdefall, die Erhebung einer Stufenklage faktisch verunmöglicht und es müsste zunächst im Rechtsfürsorgeverfahren die Auskunftserteilung geltend gemacht und der darauf basierende Forderungsprozess wieder im streitigen Verfahren geführt werden, was alles andere als verfahrensökonomisch ist.
Zudem ist es der Rechtssicherheit abträglich, wenn die Wahl des Verfahrens von der unsicheren Prognose abhängt, ob das Gericht die Existenz von Vermögen einer gelöschten juristischen Person als glaubhaft gemacht einschätzen wird oder nicht.
Hingegen sind reine Auskunftsbegehren im Gegensatz zu Stufenklagen gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 142 Abs. 3 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen. Auch wenn dies im Gesetz nicht explizit vorgesehen ist, ist aber auch in diesem Fall in verfassungskonformer Auslegung ein Kurator zu bestellen und der Anspruch gegen die gelöschte Gesellschaft zu richten. Denn sonst ist eine adäquate Interessenvertretung der gelöschten juristischen Person nicht gewährleistet. Dem bloss sachenrechtlich verantwortlichen Aktenverwahrer ist diese Interessenwahrung in der Regel kaum zuzumuten. Im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung ist es deshalb nicht zu rechtfertigen, der gelöschten Person in einem Auskunftsverfahren nach Art. 142 Abs. 3 PGR nicht auch einen Kurator analog einem Verfahren nach Art. 141 Abs. 1 PGR beizugeben (ebenso Patrick Roth, a. a. O., 179).
Im Übrigen sind aber alle Ansprüche, welche keine reinen Auskunftsbegehren sind, im streitigen Verfahren nach Art. 141 Abs. 1 PGR geltend zu machen. Die vom Obersten Gerichtshof etwa in dessen Entscheidung vom 14. Juni 2007 zu 02 CG.2001.52-223 (diese Entscheidung ist Gegenstand der gleichentags mit dem Beschwerdefall zu entscheidenden StGH-Sache 2007/84) vertretene Auffassung, dass analog der Regelungen in Absatz 3 dieser Bestimmung (Haftung für Schulden der gelöschten Verbandsperson) sowie aufgrund der Spezialnorm von Art. 142 Abs. 3 PGR für die Bucheinsicht in Art. 141 Abs. 1 PGR nur vermögensrechtliche Ansprüche gemeint sein könnten, überzeugt dagegen nicht. Denn in Absatz 1 wird ohne Einschränkung von einem "Rechtsanspruch" gesprochen, wie er "beispielsweise infolge einer Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsklage [geltend gemacht wird]". Diese weite Umschreibung durch den Gesetzgeber impliziert aber keineswegs die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Einschränkung auf vermögensrechtliche Ansprüche [...].
Für das zivilprozessuale Verfahren erscheint dem Staatsgerichtshof die Unterscheidung zwischen voll und nicht voll beendeten juristischen Personen hinsichtlich deren Parteifähigkeit jedenfalls aufgrund der bisherigen Erwägungen im Sinne des hier allein anwendbaren groben Willkürrasters nicht vertretbar. Einerseits kann sich diese Praxis des Obersten Gerichtshofes im Lichte der anerkannten Auslegungsmethoden weder auf Art. 141 Abs. 1 noch auf Art. 142 Abs. 3 PGR stützen. Andererseits ist dieses Unterscheidungskriterium kaum praktikabel und verunmöglicht insbesondere Stufenklagen weitgehend."
2.4. Im gegenständlichen Fall wurde nun allerdings nur ein Begehren auf Bestellung eines Prozesskurators i. V. m. dem Begehren, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu erhalten, in Form einer Klage eingereicht, was gemäss den oben dargelegten Erwägungen zum heute entschiedenen Fall zu StGH 2008/2 nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Rechtsfürsorgeverfahren geltend zu machen gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass - insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer von sechs Jahren bzw. nunmehr sogar achteinhalb Jahren - das Verbot des überspitzen Formalismus bzw. der Grundsatz von Treu und Glauben und damit das Willkürverbot verletzt wird, wenn der Oberste Gerichtshof nun (erst) im zweiten Verfahrensgang dieses Argument von Amtes wegen aufnimmt und aus diesem Grunde das Urteil der Vorinstanzen aufheben will. Das Willkürverbot in den hier massgeblichen vorstehend erwähnten Ausprägungen gebietet im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine umgehende materielle Entscheidung im bisher auch von den Gerichten beschrittenen Weg des streitigen Verfahrens. In der besonderen Konstellation des Beschwerdefalls hat die rasche Klarstellung des materiellen Rechts Vorrang vor dem formellen Recht; denn - wie ausgeführt - haben Formvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht verabsolutiert werden. Es ist der Beschwerdeführerin auch im Lichte des von ihr ergänzend ebenfalls geltend gemachten Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben (siehe hierzu StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]) schlicht unzumutbar, nach einer derart langen Verfahrensdauer wegen eines die materielle Richtigkeit der bisherigen Verfahrensergebnisse keineswegs in Frage stellenden Formmangels ein gänzlich neues Verfahren anzustrengen.
3. Somit verstösst das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 (ON 223) gegen das Willkürverbot in seiner Ausprägung als Verbot des überspitzten Formalismus bzw. des Verhaltens wider Treu und Glauben.
4. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Insbesondere kann auch offen gelassen werden, ob im Beschwerdefall schon eine unzulässige Verfahrensverzögerung bzw. eine überlange Verfahrensdauer gemäss Art. 6 EMRK vorliegt. Sicher ist allerdings, dass dieses Grundrecht jedenfalls dann verletzt würde, wenn die gegenständliche Rechtssache im Rechtsfürsorgeverfahren neu aufgerollt werden müsste.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben.
6. Der obsiegenden Beschwerdeführerin waren, abgesehen von der halben Entscheidungsgebühr, die richtig verzeichneten Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'874.60 zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009