StGH 2007/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshof vom 3. Juli 2007, VGH2007/29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten werden für uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer heiratete am 10. Dezember 2004 in Vaduz die liechtensteinische Bürgerin B und ihm wurde daraufhin aufgrund der Familiennachzugsregelungen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 25. Februar 2006 erteilt. Mit Entscheidung vom 25. April 2006 wies das Ausländer- und Passamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dass keine gelebte eheliche Beziehung mehr vorliege.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Regierung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Am 17. Oktober 2006 wies die Regierung die Beschwerde sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher der Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2006 dahingehend stattgab, dass dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt wurde sowie im Übrigen die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen wurde.
4. Mit Entscheidung vom 24./25. April 2007 wies die Regierung die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 25. Oktober 2006 wegen Abweisung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung des Ausländer- und Passamtes.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2007, VGH 2007/29, abwies und die angefochtene Regierungsentscheidung vom 24./25. April 2007 bestätigte.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 8. August 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegrund die Verletzung des Anspruchs auf Achtung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK, auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007, VGH 2007/29, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass auf eine Gegenäusserung seitens des Verwaltungsgerichtshofes verzichtet werde.
8. Mit Beschluss vom 24. August 2007 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
9. Am 19. Februar 2008 wurde der Staatsgerichtshof vom Ausländer- und Passamt darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer keine Post mehr zugestellt werden könne, es noch offene [Steuer-]Rechnungen gebe und er anscheinend seit Oktober 2007 nicht mehr im Lande sei. Auch seine Rechtsvertreterin habe seit Oktober nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört und könne ihn seither nicht mehr erreichen.
10. Am 25. Februar 2008 übermittelte das Ausländer- und Passamt dem Staatsgerichtshof eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Ausländer- und Passamt sowie der Gemeinde Triesenberg, der ehemaligen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers.
Die Gemeinde Triesenberg teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer per 21. März 2007 nach Schaan verzogen sei und noch offene Steuerschulden habe. Die Post könne jedoch nicht zugestellt werden, da das Gebäude an der neuen Adresse abgebrochen worden sei.
Darauf antwortete das Ausländer- und Passamt, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 in den Kosovo gereist und seither in Liechtenstein nicht mehr erreichbar sei. Aus diesem Grunde werde nach Ablauf von sechs Monaten die Abmeldung von Amtes wegen vornehmen.
11. Am 1. April 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt von Amtes wegen abgemeldet, da er per 1. Oktober 2007 ins Ausland verzogen sei.
12. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 informierte der Staatsgerichtshof die rechtsfreundliche Vertreterin bzw. Verfahrenshelferin des Beschwerdeführers darüber, dass er aufgrund dieser Aktenlage beabsichtige, das Verfahren gestützt auf Art. 42 StGHG einzustellen und gab ihr im Sinne dieser Bestimmung die Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
13. Daraufhin teilte die rechtsfreundliche Vertreterin bzw. Verfahrenshelferin des Beschwerdeführers dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 17. Juni 2009 u. a. mit, dass der Beschwerdeführer sie zuletzt vor rund 1 1/2 Jahren angerufen und erklärt habe, sein Vater sei gestorben. Er habe zur Beerdigung nach Kosovo reisen müssen. Er habe keine Zeit gehabt, vor der Abreise ein Rückreisevisum einzuholen. Er werde versuchen, ein solches einzuholen, um nach Liechtenstein zurückzukehren.
Seit dieser Mitteilung habe sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt. Mangels Kenntnis seiner Adresse/Telefonnummer sei es ihr nicht möglich, ihn zu kontaktieren und das Schreiben des Staatsgerichtshofes mit ihm zu erörtern.
Die Abgabe einer Stellungnahme im Namen des Beschwerdeführers sei ihr daher nicht möglich.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2007, VGH 2007/29, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Zu prüfen ist jedoch das Vorliegen einer weiteren Legitimationsvoraussetzung, nämlich der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG; nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2006/94, Erw. 1.1 [abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt etwa, wenn der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag selbst im Falle seiner Gutheissung nichts nützen würde (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 306). Nach der neueren Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes geht es auch im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses generell um eine Beschwerde, die gegenstandlos geworden und daher gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG mit Beschluss einzustellen ist (Tobias Michael Wille, a. a. O., 594 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsrügen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich ist, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen ist (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.2.]).
1.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde stellt die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung dar. Wie nun aber festgestellt wurde, ist weder der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der ehemaligen Wohnortgemeinde noch dem Ausländer- und Passamt der Wohnsitz bzw. eine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt am 1. April 2008 von Amtes wegen abgemeldet.
1.3. Das verfahrensgegenständliche Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers läge eben gerade darin, seine Aufenthaltsbewilligung im Inland zu erhalten bzw. zu verlängern. Dadurch, dass sein Aufenthaltsort bzw. seine Zustelladresse unbekannt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ins Ausland verzogen ist und er sein Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung im Inland offensichtlich verloren hat. Aus diesem Grund mangelt es folglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Auch liegt keine Ausnahme einer bestimmten Grundrechtsrüge vor, dessen Prüfung grundsätzlich erst dann möglich ist, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits weggefallen ist.
2. Die vorliegende Individualbeschwerde ist damit gegenstandslos i. S. v. Art. 42 Abs. 1 2. Satz StGHG und das Verfahren auf dieser Grundlage spruchgemäss einzustellen.
3. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären, erscheint es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit allfälliger Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon Gebrauch zu machen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 24. Juni 2009