StGH 2007/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: J
Beschwerdegegnerin: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
vertreten durch:
Mag. iur. Dieter Wachter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juli 2007, 09CG.2006.56-46
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 59'133.05)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Juli 2007, 09 CG.2006.56-46, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 23. Februar 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin vom Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer die Bezahlung eines Betrages von CHF 59'133.05 s. A. für Kosten der Errichtung eines Pachtvertrages sowie für rückständige Pacht- und Baurechtszinsen. Der Beschwerdeführer bestritt diese Forderung, wendete Nichtigkeit des Pachtvertrages wegen Sittenwidrigkeit ein und machte eine Gegenforderung in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe geltend.
1.1. Mit Urteil vom 22. September 2006 (ON 12) gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und stellte fest, dass die Gegenforderung des Beklagten (Beschwerdeführers) nicht zu Recht bestehe. Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 zugestellt (ON 14).
1.2. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung, welche am 29. November 2006 beim Erstgericht durch Boten überreicht wurde (ON 15), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 30. November 2006 (ON 17) als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 zugestellt (ON 19).
1.3. Das Erstgericht wies auch eine zweite mit der ersten gleich lautende Berufung vom 22. Dezember 2006, zur Post gegeben am 27. Dezember 2006 (ON 20), gegen das Urteil vom 22. September 2006 als verspätet zurück (ON 21).
2. Mit dem am 27. Dezember 2006 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
2.1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag, bei der der Beschwerdeführer als Partei zu diesem Antrag vernommen wurde (ON 29), wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 9. Februar 2007 ab (ON 31).
2.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Er beantragte, das Rekursgericht wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, das Rekursgericht wolle dem Rekurs aufschiebende Wirkung gewähren.
Als Rekursgrund machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und rügte zunächst, dass der Erstrichter auf seine Argumentation im Wiedereinsetzungsantrag, die er wörtlich wiederholte, nicht eingegangen sei.
Weiters führte er aus, er sei nicht nur mit Arbeit überlastet gewesen, sondern auf Grund des durch diese Überlastung verursachten Schlafmangels habe sein Erinnerungsvermögen Schaden erlitten. Wegen der Wichtigkeit des Auftrages sei er gezwungen gewesen, diese Arbeitsbelastung und den damit verbundenen Schlafmangel auf sich zu nehmen. Es habe Phasen gegeben, in denen er drei bis vier Tage überhaupt nicht geschlafen habe. In dieser Situation sei der Zeitfaktor für ihn nicht erkennbar gewesen und es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass die Frist abzulaufen drohte.
Damit der Erfolg des Rekurses nicht vereitelt werde und dem Beschwerdeführer nicht ein unwiederbringlicher Schaden entstehe, sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Landgericht habe bereits im Exekutionsweg eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung an den Liegenschaften des Beschwerdeführers bewilligt.
2.3. Mit Beschluss vom 27. März 2007 (ON 36) wies das Erstgericht den Antrag des Beschwerdeführers, seinem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Es begründete diesen Beschluss damit, dass Art. 24 lit. b EO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich als Grund für die Aufschiebung der Exekution kenne; daher bestehe keine Notwendigkeit, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.4. Auch gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhob der Beschwerdeführer schliesslich Rekurs an das Obergericht (ON 43), welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass der Richter auf Grund des Wiedereinsetzungsantrages noch keinen Beschluss auf aufschiebende Wirkung erlassen habe. Deshalb habe er dies mit seinem Rekurs beantragt.
3. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 (ON 46) gab das Obergericht unter Punkt 1. des Beschlusstenors dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 9. Februar 2007, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist abgewiesen wurde (ON 31), keine Folge. Mit seinem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 27. März 2007 (ON 36), womit sein Antrag, seinem Rekurs gegen den Beschluss vom 9. Februar 2007 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, verwies das Obergericht den Beschwerdeführer auf Punkt 1. des Beschlusses.
3.1. Den Beschluss begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Nach § 146 Abs. 1 ZPO sei eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Verhinderung einer Partei an der Wahrung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Bezüglich der Bedeutung der Begriffe "unvorhergesehen" und "unabwendbar" im Rechtsinn werde auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits dann zu verweigern, wenn den Wiedereinsetzungswerber ein, wenn auch nur leichtes Verschulden an der Fristversäumung treffe; wenn er also auch bei Wahrung der vom Gesetz geforderten prozessualen Diligenz das für die Säumnis kausale Hindernis nicht vorhersehen bzw. dieses auch durch entsprechende Vorkehrungen abwenden konnte.
Gemäss § 149 ZPO habe der Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag nicht nur die seinen Antrag begründenden Umstände anzugeben, sondern diese auch glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe seinem schriftlichen Antrag (ON 23) ein Schreiben des Werner Vogt angeschlossen, worin dieser bestätigt, dass der Beklagte in der Zeit vom 25. Oktober bis 28. November 2004 mit der Herstellung und Montage von Fassaden-Verankerungen beauftragt gewesen sei und mehrschichtig gearbeitet habe, um die gesetzten Termine einzuhalten.
Das möge durchaus zutreffen und sei auch vom Erstgericht festgestellt worden. Jedoch sei diese intensive Arbeitsbelastung für den Beschwerdeführer weder unvorhersehbar gewesen, noch habe sie ein unabwendbares Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist gebildet, denn sie sei nicht plötzlich und überraschend eingetreten, sondern ihr sei eine Auftragserteilung vorausgegangen, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, entsprechende Vorkehrungen für die Zeit seiner intensiven Arbeitstätigkeit zu treffen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für seine Prozessvertretung zu sorgen und damit die Einhaltung der Frist zu gewährleisten; dies umso mehr, als er nach seiner Aussage ohnedies einen Rechtsanwalt mit der Verfassung der Berufungsschrift beauftragt habe. Wenn es zutreffe, wie der Beschwerdeführer behaupte, dass sein Zeitgefühl "ein bisschen relativ" sei, so wäre dies ein Grund mehr gewesen, diese Vorkehrungen zu treffen. Von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis könne daher keine Rede sein.
Die Ausführungen des Beklagten im Rekurs, er habe in der fraglichen Zeit an Schlafmangel gelitten und dadurch sei sein Erinnerungsvermögen geschädigt worden, seien zum einen durch nichts bescheinigte und überdies im Rekursverfahren unzulässige Neuerungen; zum anderen seien auch Erkrankungen nur dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufträten (s. Rechberger, ZPO, Rz. 4 zu § 146 öZPO), was bei länger andauernden Schlafstörungen nicht zutreffe.
Das Erstgericht habe daher den Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht abgewiesen.
3.2. Diesen Beschluss (ON 46) fasste der erste Senat des Obergerichtes in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Juli 2007 in der Besetzung der Senatsmitglieder Dr. Helmut Neudorfer als Vorsitzender sowie der Oberrichter Dr. Lothar Hagen, Edith Maier, Linda Mündle und Hansruedi Sele. Eine Mitteilung im Sinne des § 15 GOG über die personelle Zusammensetzung des Rechtsmittelgerichtes verbunden mit der Möglichkeit, allfällige Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe geltend zu machen, wurde den Verfahrensparteien in der gegenständlichen Rechtssache nicht zugestellt.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juli 2007 (ON 46) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 2007, beim Staatsgerichtshof am 11. September 2007 eingegangen, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die "Befangenheit des Richters". Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Zur Begründung der Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Den gegenständlich angefochtenen Beschluss habe der erste Senat des Obergerichtes in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Juli 2007 gefasst. An dieser Sitzung hätten u. a. Dr. Helmut Neudorfer als Vorsitzender und der Oberrichter Dr. Lothar Hagen teilgenommen. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt worden, welche Richter an dieser Sitzung teilnehmen würden. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass Richter Dr. Lothar Hagen in seinem "Fall" fungiere, hätte er von seinem "Recht" Gebrauch machen können, Richter Dr. Lothar Hagen wegen Befangenheit und wegen systematischer Verweigerung des rechtlichen Gehörs "abzulehnen". Diesbezüglich bitte er um den Beizug der Aktenstücke 04 CG.2004.218 (ON 26) sowie 04 CG.2005.221 (ON 6).
4.2. Seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer eine Kopie des Leitsatzes zu LES 2003, S. 67 (StGH 1999/57, Entscheidung vom 7. Juni 2000) mit den entsprechenden Markierungen beigelegt.
5. Sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdegegnerin haben mit Schreiben vom 26. September 2007 bzw. 3. Oktober 2007 mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
6. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 9. September 2007 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juli 2007, 09 CG.2006.56-46, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Juli 2007, 09 CG.2006.56-46, ist gemäss § 496 Abs. 1 ZPO letztinstanzlich. Individualbeschwerden gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können jedoch nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, die auch enderledigend ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesem Eintretenskriterium ist eine Entscheidung bzw. Verfügung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist. (siehe StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist in einem eigenen Instanzenzug, nämlich im Wiedereinsetzungsverfahren nach den §§ 146 ff. ZPO, und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen und schliesst diesen Instanzenzug definitiv ab. Er ist somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren.
2. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung ist das Recht, das verletzt sein soll, zu bezeichnen. In seiner Rechtsprechung stellt der Staatgerichtshof aber keine strengen Anforderungen in Bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positiv-rechtlich normierten Grundrechtskatalogs (vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 161). Es genügt, wenn zumindest sinngemäss bzw. implizit eine konkrete Grundrechtsrüge geltend gemacht wird, so dass es ausreicht, wenn eine Beschwerdeschrift Vorbringen enthält, aus denen erkennbar ist, in welchen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan, 488 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Mit anderen Worten schadet es im gegenständlichen Fall nicht, wenn der Beschwerdeführer sich bei seiner Rüge der "Befangenheit des Richters" nicht explizit auf Art. 33 Abs. 1 LV und/oder Art. 6 Abs. 1 EMRK beruft (vgl. StGH 2005/9, Erw. 5). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift zumindest implizit, dass er sich durch den vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinem Recht auf den ordentlichen Richter bzw. in seinem Recht auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK für verletzt erachtet.
3. Da die Individualbeschwerde zudem rechtzeitig eingebracht worden ist und der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen Parteistellung in dem dem Individualbeschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren gehabt hat, hat der Staatsgerichtshof materiell auf die Beschwerde einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde implizit die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. des Rechts auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK, da er im Rekursverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, Befangenheitsgründe gegen den Oberrichter Dr. Lothar Hagen geltend zu machen bzw. den Oberrichter Dr. Lothar Hagen wegen Befangenheit abzulehnen, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, in welcher Senatsbesetzung das Obergericht über seinen Rekurs entscheiden werde. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass Richter Dr. Lothar Hagen in seinem "Fall" fungiere, hätte er von seinem "Recht" Gebrauch machen können, Richter Hagen wegen Befangenheit abzulehnen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120 Erw. 2.1]; StGH 2005/54, Erw. 2.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8 Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.).
4.2. Gemäss § 15 Abs. 1 GOG sind bei Kollegialgerichten die Einladungen an die Richter und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen, welche die Namen der bezüglichen Richter zu enthalten haben, an den Kläger und Beklagten bzw. ihre Vertreter, an den Ankläger und Angeklagten, seinen Verteidiger, an den Privatankläger oder Privatbeteiligten und an den Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit so zeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder der Vorladung an gerechnet, mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zum Gerichtstage läuft.
4.3. Teilt ein Kollegialgericht den Parteien, wie sich im gegenständlichen Beschwerdefall nachweislich aus dem Gerichtsakt 09 CG.2006.56 ergibt, nicht im Vorhinein die personelle Besetzung des Gerichtes mit und nimmt ihnen dadurch die Möglichkeit, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen, so verstösst eine solches Unterlassen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 GOG und gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter, da die Befangenheit der Richter vom Rechtssuchenden nur dann gerügt werden kann, wenn ihm die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt ist (siehe StGH 2003/35, Erw. 2.3; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121] und StGH 2005/54, Erw. 2.4 f., vgl. zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, 581).
Der Staatsgerichtshof gibt allerdings einer entsprechenden Grundrechtsrüge keine Folge, wenn ein Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass bei einem der an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter eine Befangenheit bestehe. Mangels Relevanz der sich aus der Nichteinhaltung des § 15 Abs. 1 GOG ergebenden Grundrechtsverletzung verzichtet der Staatsgerichtshof dann ausnahmsweise auf eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung (vgl. StGH 2003/35, Erw. 2.3; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121] und StGH 2005/54, Erw. 2.4).
4.4. Im gegenständlichen Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer sehr wohl, dass bei einem der an der bekämpften Entscheidung beteiligten Richter eine Befangenheit bestehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht nämlich hinsichtlich des Rekursrichters Dr. Lothar Hagen eine Befangenheit. Mit der Frage, ob tatsächlich eine Befangenheit des Rekursrichters Dr. Lothar Hagen besteht, braucht sich der Staatsgerichtshof aber nicht zu befassen, da ein entsprechender Befangenheitsantrag im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und entschieden werden können muss (vgl. StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121] unter Bezugnahme auf StGH 2003/35 und StGH 2005/54, Erw. 2.5).
4.5. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes auf Grund der fehlenden Möglichkeit des Beschwerdeführers, einen Befangenheitsantrag im ordentlichen Verfahren zu stellen, das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt. Das Obergericht wird im neuen Verfahrensgang unter strikter Beachtung des § 15 GOG den Parteien vorgängig zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Beschwerdeführers die personelle Zusammensetzung des Gerichtes bekannt zu geben haben.
4.6. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen war somit spruchgemäss zu entscheiden und der Individualbeschwerde Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten zugesprochen werden können, da er solche nicht verzeichnet und beantragt hat.
In Bezug auf die Entscheidungsgebühr gilt es anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht in den Genuss der Gebührenbefreiung im Sinne des Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 10 Bst. b GGG kommt, da sie im gegenständlichen Fall nicht in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt ist. Es handelt sich nämlich im gegenständlichen Fall um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung, konkret um eine Bestandstreitigkeit, und nicht um eine der Hoheitsverwaltung der Beschwerdegegnerin. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. April 2008