StGH 2007/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M B
Beschwerdegegnerinnen: S Stiftung Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007, 09HG.2006.48-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Punkt 1 des Spruchs des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. August 2007, 09 HG.2006.48-18, richtet.
2. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. August 2007, 09 HG.2006.48-18, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'218.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'700.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer ist Begünstigter der betroffenen Ag Stiftung, An Stiftung, H Stiftung und S Stiftung (den nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen). Stiftungsräte sind Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth, beide, Rechtsanwälte in Triesen. Die Bestellung der Stiftungsräte erfolgte über Antrag des zuvor vom Landgericht bestellten Kurators Rechtsanwalt Dr. Norbert Neudorfer zu 6 NP.2003.20.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2006 (ON 1) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Kostenbestimmung".
Als Erstbegünstigter der Stiftungen sei ihm nicht bekannt, wie viele Vermögenswerte aus der Stiftung entnommen worden seien. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei es, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Er erhebe Einwände gegen die stiftungswidrige Verwendung des Vermögens und sei berechtigt, die Aufsicht zu berufen und die ordnungsgemässe Haltung und zweckmässige Verwaltung zu fordern. Dafür sei das Landgericht zuständig.
Die Stiftungsräte seien nicht legitimiert, ohne seine Kenntnis und Zustimmung über das Stiftungsvermögen frei zu verfügen. Das Landgericht habe umfassenden Rechtsschutz zu bieten, wenn das Vermögen unrechtmässig und unzweckmässig verbraucht werde. Die Stiftungsräte hätten ohne jegliche Kontrolle nach freiem Belieben Entnahmen vorgenommen. Von einer angemessenen und ökonomischen Stiftungsverwaltung könne keine Rede sein. Einerseits seien die verzeichneten Kosten enorm hoch und stünden in einem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, andererseits seien die Kosten für gleiche Tätigkeiten doppelt abgerechnet worden.
Wenn die Stiftungsräte trotz der Verletzung ihrer Pflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Amt verblieben seien, sei die Bestellung eines Kurators zur Kontrolle der zweckmässigen Verwaltung zwingend erforderlich. Als KontrollsteIle habe dieser die Möglichkeit und Pflicht, die Buchhaltung der Gesellschaft auf Vollständigkeit, Ordnungsmässigkeit und hinsichtlich der Bewertung auf Richtigkeit zu überprüfen. Die Stiftungsräte würden ihm jegliche Auskünfte verweigern. Die Drittschuldnerinnen hätten deshalb die entsprechenden Belastungsanzeigen vorzulegen. Es bestünden triftige Gründe für die Anordnung der Aufsicht, weil an der zweckwidrigen Verwendung des Vermögens kein Zweifel bestehe. Die Verwaltungstätigkeiten seien nicht auf Erfüllung des Stiftungszweckes gerichtet.
Da dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, wie viel Geld aus den Stiftungen entnommen worden sei, benötige er die entsprechenden Auskünfte der Drittschuldnerinnen.
Er stellte folgende Anträge:
"1. Das Fürstliche Landgericht möge die Drittschuldnerin LGT Bank in Liechtenstein AG auffordern, rückwirkend zum 01.08.2003 eine Drittschuldneräusserung unter Vorlage der Belastungsanzeigen betreffend S Stiftung und H Stiftung abzugeben.
2. Das Fürstliche Landgericht möge die Drittschuldnerin Bank Leu AG, 8001 Zürich, auffordern, rückwirkend zum 01.08.2003 eine Drittschuldneräusserung unter Vorlage der Belastungsanzeigen betreffend An Stiftung zu erstatten.
3. Das Fürstliche Landgericht möge die Drittschuldnerin Credit Suisse Private Banking, 8070 Zürich, auffordern, rückwirkend zum 01.08.2003 eine Drittschuldneräusserung unter Vorlage der Belastungsanzeigen betreffend Ag Stiftung zu erstatten.
4. In Entsprechung des Antrages vom 20.01.2005 und 02.08.2006 zu 09 HG 2006.33 mögen die angemessenen Kosten zur Verwaltung und Vertretung gerichtlich bestimmt werden, eventuell den Kurator zur Kontrolle der zweckmässigen Verwaltung bestellen."
Dieser Antrag wurde den Stiftungsräten der betroffenen Stiftungen zur Gegenäusserung übermittelt.
In ihrer Gegenäusserung stellten die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, die Anträge ab- bzw. zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihnen zuhanden der Vertreter die Kosten von CHF 3.713.36 zu ersetzen. Diese Kosten wurden auf der Basis von CHF 120'000.00 geltend gemacht.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss bewertete das Erstgericht unter Punkt I. den Streitgegenstand mit CHF 120'000.00.
In Punkt II. wurden die Anträge zurückgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in Punkt III. verpflichtet, Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth binnen 4 Wochen die mit CHF 3'713.36 bestimmten Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufsicht der drei Drittschuldner könne im Rahmen einer Stiftungsaufsicht nicht wirksam durchgesetzt werden. Eine Drittschuldneräusserung sei nur im Zusammenhang mit exekutionsrechtlichen Massnahmen bzw. einem Sicherungsbot möglich (Hinweis auf Art. 223 EO). Schon aus diesem Grunde sei der Antrag zurückzuweisen. Sollte im Antrag ein Rechnungslegungsbegehren gesehen werden, so sei auch dieses zurückzuweisen, da hiefür dem Beschwerdeführer nur der streitige Rechtsweg offen stehe.
Was den Antrag betreffe, "die angemessenen Kosten zur Verwaltung und Vertretung gerichtlich zu bestimmen, eventuell den Kurator zur Kontrolle der zweckmässigen Verwaltung zu bestellen", werde übersehen, dass eine gerichtliche Bestimmung der Kosten im Aufsichtsverfahren nur dann stattfinden könne, wenn die Gelder der Stiftung blockiert seien. In anderen Fällen sei die Bestimmung der Kosten gesetzlich nicht vorgesehen, ebenso wenig die zur "Kostenüberwachung" angestrebte Bestellung eines Kurators. Es sei daher auch der Antragspunkt 4. zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe die Abberufung der Stiftungsräte sowie die Bestellung eines Kurators für die Stiftungen im Verfahren 09 HG.2006.49 beantragt.
Über diesen Antrag werde gesondert entschieden werden. Es bestehe daher kein Grund, die weiteren im Rahmen des Vorbringens erhobenen Vorwürfe, die nicht bescheinigt worden seien, zum Anlass einer amtswegigen Stiftungsaufsicht zu machen.
Der Streitgegenstand sei mit CHF 120'000.00 zu bewerten, und zwar in Anlehnung an Art. 11 Ziff. 7 RATG mit CHF 30'000.00 je Stiftung. Zwar seien die Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu 1. bereits zu 09 CG.2006.33 (nicht rechtskräftig) bestimmt worden, doch würden sich die Antragspunkte notwendigerweise auch auf diese Stiftung beziehen, weshalb sie auch in die Kostenbemessung mit einzubeziehen sei. Die Kosten seien richtig verzeichnet worden und fänden im Tarif Deckung.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Er machte die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Verweigerung der Wahrnehmung seiner Interessen geltend. Der Antrag zielte auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Beschlusses und Stattgebung des Rekurses ab. Das Obergericht möge seinem Antrag Folge geben und "die Beklagten" verpflichten, ihm die Kosten von CHF 250.80 zu ersetzen.
Die Beschwerdegegnerinnen stellten in ihrer Gegenäusserung den Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben und ihnen die Kosten von CHF 4'429.20 zu ersetzen.
4. Das Obergericht entschied über den Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30. August 2007 (ON 18) wie folgt:
"1. Soweit sich der Rekurs gegen die Bewertung des Streitgegenstandes mit CHF 120.000,-- richtet (Pkt. 1.) wird er zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs in der Hauptsache wird keine Folge gegeben.
3. Hingegen wird dem Rekurs im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung (Pkt. III.) dahin abgeändert, dass sie lautet:
'M B ist bei sonstiger Exekution schuldig, Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth binnen 4 Wochen die mit CHF 3.288,36 bestimmten Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen.'
Der Antragsteller ist schuldig, den Rekursgegnern und betroffenen Stiftungen binnen 14 Tagen die mit CHF 4.429,20 bestimmten Kosten der Gegenäusserung zum Rekurs zu ersetzen."
4.1. Punkt 1 dieses Spruchs wurde vom Obergericht wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer wehre sich gegen die Festsetzung des Streitwertes und beantrage, diesen auf Basis von CHF 3'000.00 "im Sinne von GGG zu bestimmen". Sein Antrag auf Kostenbestimmung habe mit dem Stiftungsvermögen nichts zu tun. Die Kosten für die Verwaltung und Vertretung müssten erst gerichtlich bestimmt werden, bevor sie überhaupt als Grundlage zur Streitwertbemessung herangezogen werden könnten. Es falle auf, dass der Beschluss kein Parteienverzeichnis enthalte. Dies habe allerdings zur Folge, dass den Stiftungsräten und den Beschwerdegegnerinnen von vornherein kein Kostenersatzanspruch ihm gegenüber zustünde, weil diese nicht seine Gegenparteien seien.
Das letztere Vorbringen habe mit der Streitwertbemessung nichts zu tun, sondern ausschliesslich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen zu Recht dem Verfahren beigezogen worden seien.
Im Übrigen werde übersehen, dass das Erstgericht nicht die Kosten der Verwaltung und Vertretung als Streitwertbemessungsgrundlage herangezogen habe, sondern das statutarische Grundkapital im Sinne des zitierten Art. 11 Ziff. 7 RATG.
Der Beschwerdeführer missverstehe den Hinweis des Erstgerichtes auf die Bestimmung der Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu 1. im Verfahren 09 CG.2006.33. Diese Kosten würden nicht als "notwendiger Anhaltspunkt zur Kostenbestimmung" herangezogen. Vielmehr bringe das Erstgericht nur zum Ausdruck, dass trotz der Bestimmung der Kosten der Verwaltung und Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu 1. im erwähnten Verfahren auch diese Stiftung in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen sei. Dies zu Recht, da sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag auch auf die Beschwerdegegnerin zu 1. beziehe.
Die Streitwertbemessung durch das Erstgericht sei unter Bedachtnahme auf Art. 11 Ziff. 7 RATG nicht zu beanstanden.
Insbesondere sei aber der Rekurs unzulässig, da das Erstgericht den Streitgegenstand in analoger Anwendung von Art. 8 RATG (Art. 2 RFVG i. V. m. Art. 46 LVG) festgesetzt habe und gegen diese Festsetzung kein Rechtsmittel zulässig sei (Art. 8 Abs. 4 RATG).
Der Rekurs sei daher unzulässig und zurückzuweisen.
4.2. Punkt 2 des Spruchs begründet das Obergericht wie folgt:
Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Aufsicht über die angeführten betroffenen Stiftungen anstrebe, sodass diese selbstverständlich Parteien im Sinne der Art. 31 sowie Art. 92 LVG (Art. 2 RFVG) seien.
Was die Rekursausführungen zur Stiftungsaufsicht beträfen, seien diese im Wesentlichen richtig. Zweifellos sei eine Stiftungsaufsicht dann gerechtfertigt, wenn das Stiftungsvermögen nicht zweckmässig verwendet und verwaltet werde. In diesem Zusammenhang habe die Aufsichtsbehörde (das Landgericht) entsprechende Anordnungen zu treffen, um die Missstände zu beheben. Die richterliche Aufsicht diene sowohl dem Schutz von Begünstigten als auch dem Eigeninteresse der Stiftung (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 577).
Allerdings seien die behaupteten Missstände, die eine Stiftungsaufsicht rechtfertigen sollten, entsprechend zu bescheinigen (a. a. O., 579; vgl. Art. 210 ff. PGR).
Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise bescheinigt, dass die Stiftungsräte das Vermögen der Stiftung "unrechtmässig und unzweckmässig" verbrauchten. Eine Stiftungsaufsicht komme nur dann in Betracht, wenn ein pflichtwidriges Verhalten bescheinigt werde, nicht jedoch nur zur Kontrolle der Verwaltung der Stiftungsräte, ohne dass diesbezüglich Unregelmässigkeiten bescheinigt würden.
Keinesfalls diene die Stiftungsaufsicht dazu, einzelne Verwaltungshandlungen der Stiftungsräte nur deshalb überprüfen zu lassen, weil z. B. ein Begünstigter diese Verwaltungshandlungen für unzweckmässig oder unrichtig halte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Stiftungsräte sehr wohl berechtigt, ohne seine Zustimmung über das Stiftungsvermögen zu verfügen. Müssten die Ausgaben der Stiftungsräte im Rahmen der Stiftungsaufsicht jeweils bestimmt werden, wäre eine ordnungsgemässe Verwaltung und Vertretung der Stiftung keineswegs gewährleistet, sondern geradezu blockiert.
Wie schon das Erstgericht und auch die Beschwerdegegnerinnen zutreffend aufgezeigt hätten, könne eine Kontrolle des Entlohnungsanspruches nur dann im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht erfolgen, wenn Stiftungsvermögen durch ein Sicherungsbot blockiert sei. In anderen Fällen sei eine solche Massnahme weder notwendig noch gerechtfertigt. Das Erstgericht habe daher zu Recht die Anträge zurückgewiesen.
Es sei also nicht unbedingt erforderlich, zu den umfangreichen Rekursausführungen eingehend Stellung zu nehmen. Nur der Vollständigkeit halber werde hiezu wie folgt ausgeführt:
Eine "Verletzung des Rechtes auf ein unabhängiges Gericht" sehe der Beschwerdeführer offenbar darin, dass seinem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Aus der Tatsache, dass einem Antrag nicht stattgegeben worden sei, könne weder auf eine Befangenheit noch auf eine fehlende Unabhängigkeit des Gerichtes geschlossen werden. Dass der Erstrichter unbefangen sei, ergebe sich aus dem Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 23. Mai 2007 (ON 15).
Der Erstrichter sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Anträge in materieller Hinsicht einzugehen, da diese Anträge unzulässig seien. Im Übrigen wären sie auch - wie schon ausgeführt worden sei - unberechtigt.
Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein solle, sei völlig unverständlich. Ob der Beschwerdeführer nur Ermessensbegünstigter oder Anspruchsbegünstigter sei, sei im gegenständlichen Verfahren rechtlich unerheblich.
Bezüglich der behaupteten Doppelverrechnung habe schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe nicht bescheinigt worden seien und im Übrigen ohnehin ein entsprechendes Abberufungsverfahren anhängig sei.
Wenn behauptet werde, die Stiftungsräte würden jegliche Auskunft verweigern, so habe dies mit den gestellten Anträgen nichts zu tun. Vielmehr müsste in diesem Fall ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Im Übrigen ergebe sich selbst aus dem mit dem Rechtsmittel gelegten Schreiben des Dr. Manfred Schnetzer, dass tatsächlich Akteneinsicht gewährt worden sei. Im Zuge einer Akteneinsicht wäre es leicht möglich zu erfahren, welche Auszahlungen erfolgt seien, sodass die gewünschte Auskunft der Drittschuldnerinnen keineswegs angebracht und notwendig sei.
Soweit der Beschwerdeführer meine, er könne im Rahmen der Aufsicht die "Rechtmässigkeit der entnommenen Vermögenswerte einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen", übersehe er, dass diese Kontrolle nur dann möglich sei, wenn begründete Bedenken an der Rechtmässigkeit der Vermögensverwaltung vorlägen. Solche würden jedoch nicht konkret dargetan und bescheinigt.
Richtig sei, dass die Stiftungsräte keine Verträge mit den Stiftungen hätten. Vielmehr seien sie vom Gericht zu Stiftungsräten bestellt worden. Unabhängig davon, ob Mandatsverträge vorlägen, hätten die Stiftungsräte jedenfalls ausschliesslich die Interessen der Stiftung wahrzunehmen und nicht primär die Anweisungen des wirtschaftlichen Stifters zu befolgen. Die Stiftungsräte seien an die Statuten und an das Gesetz gebunden und hätten - wie erwähnt - hauptsächlich die Interessen der Stiftungen wahrzunehmen. Wenn der Rekurswerber auf "mein Stiftungsvermögen" Bezug nehme, übersehe er, dass die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und die Stiftung Eigentümerin des Stiftungsvermögens sei und nicht der Beschwerdeführer.
Es treffe zu, dass die Stiftungsräte im Interesse der Stiftung bzw. des Stiftungszweckes tätig sein müssten.
Was nun die Kostenentscheidung betreffe, sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführer als Ausländer keine Mehrwertsteuer bezahlen müsse. Die Mehrwertsteuer müssten die Stiftungen für die Leistungen der Rechtsanwälte Mayer & Roth bezahlen. Dies sei der Aufwand, den die Beschwerdegegnerinnen geltend machen würden. Richtig sei lediglich, dass die halbe Entscheidungsgebühr im erstgerichtlichen Verfahren nicht CHF 850.00, sondern lediglich CHF 425.00 betrage. Der Kostenspruch sei daher um CHF 425.00 zu kürzen. Insofern sei dem Rekurs im Kostenpunkt Folge zu geben.
4.3. Das Obergericht gab zu dieser Entscheidung die folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Zu 1.:
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den FL Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig. Der Revisionsrekurs kann beim FL Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim FL Landgericht eingebracht werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung zu enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
Der Revisionsrekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde, kann das Obergericht über Antrag eine einstweilige Hemmung beschliessen.
Zu 2.:
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
5. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichheitsgrundsatzes und der Begründungspflicht, Rechtsverweigerung und Willkür geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Obergerichtsbeschluss als verfassungswidrig aufheben; eventualiter den angefochtenen Obergerichtsbeschluss unter Bindung an die Ansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; schliesslich möge der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Weiter wird die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Zu Punkt 1 des Spruchs der angefochtenen Entscheidung wird Folgendes ausgeführt:
Nach dem [mit der Mutter des Beschwerdeführers, G B, abgeschlossenen] Vergleich hätten die Stiftungsräte Mayer & Roth den Antrag auf Kostenbestimmung für die Verwaltungs- und Vertretungskosten der anhängig gewesenen Verfahren zurückgezogen (Aktenzeichen: 10 HG.2005.4). Die Rechtmässigkeit der Kosten sei gerichtlich nicht überprüft worden. Die Einwände des Beschwerdeführers dagegen seien nicht berücksichtigt worden. Die Stiftungsräte hätten somit die Kosten für die Verwaltung und Vertretung nach freiem Belieben entnommen.
Aus diesem Grunde habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Kostenbestimmung mit dem Ziel gestellt, die zu Unrecht entnommenen Beträge wieder zurückfordern zu können.
Das Land- und in der Folge das Obergericht hätten den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Ihm sei aus nicht ersichtlichen Gründen verwehrt worden, die Rechtmässigkeit und überhaupt die Höhe der Entnahmen zu erfahren. Das Obergericht halte zwar fest, dass die Rekursausführungen des Beschwerdeführers richtig seien, ziehe daraus aber keine notwendige Schlussfolgerung. Der Beschluss des Obergerichtes gebe keine nachvollziehbaren Gründe an, weswegen die notwendigen Sanktionen gegen die Beschwerdegegner nicht vorgenommen würden, wenn keine Zweifel daran bestünden, dass die Aufsicht bei der zweckwidrigen Verwendung des Vermögens zuständig und gerechtfertigt sei.
Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass die Aufsicht sowohl dem Schutz von Begünstigten als auch dem Eigeninteresse der Stiftung diene. In der Entscheidung des Beschlusses sei hingegen kein Schutz der Begünstigten zu erblicken. Genauso wenig sei zu erblicken, worin der Schutz der Stiftungen bestehen soll, wenn die Aufsicht zum Schutz keine Sanktionen ergreifen möchte. Die Einzigen, die hier einen Schutz erfahren würden, seien die Stiftungsräte Mayer & Roth.
Die Aufgabe der Aufsicht sei es dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen entsprechend seinen Zwecken verwaltet und verwendet werde. Sollte die Stiftung den gestellten Anforderungen nicht gerecht werden, so könne jeder, der an der ordnungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens ein Interesse habe, bei der Aufsicht eine Beschwerde führen. Dass solch ein Interesse in der Regel bei den Begünstigten liege, sei wohl selbstverständlich.
Mit verfassungswidrigem Beschluss sei gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen worden, wenn der Schutzantrag des Beschwerdeführers für unzulässig und unberechtigt abqualifiziert werde. Entgegen den Feststellungen des Gerichtes habe er sich ausführlich auf die bestehenden Missstände im Rahmen des Verfahrens berufen und diese auch nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den Beizug der Akten beantragt, in denen sich zahlreiche Belastungsanzeigen befänden, die auf eine doppelte Abrechnung hinwiesen. Er habe eine ganze Reihe an Beweisen eingebracht, die die zweckwidrigen und mannhaften Beträge aufzeigten, die den Stiftungen zur Last gelegt worden seien. Das Land- und
Obergericht übergingen diese Beweise vollkommen und hätten gegenteilige Feststellungen getroffen, die weder aktenkundig noch durch die Stiftungsräte bewiesen worden seien. Auch in den anderen Verfahren habe der Beschwerdeführer erfolglos auf die unrechtmässige und unzweckmässige Verwendung des Stiftungsvermögens hingewiesen (10 HG.2004.46 und 09 HG.2006.26). Dem Verfahren zu 10 HG.2004.46 sei durch Formalien ein Ende gesetzt worden. In dem Verfahren zu 09 HG.2006.26 habe sich der Landrichter mit dem Hinweis auf das abgeschlossene Verfahren zu 10 HG.2004.46 begnügt. Der dagegen erhobene Rekurs hänge seit Juni 2006 immer noch beim Obergericht. Das Obergericht verkenne, dass die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens erst durch Informationen möglich sei. Diese Informationen seien notwendig, um die Ansprüche überhaupt herleiten zu können. Entgegen der Meinung des Obergerichtes habe RA Schnetzer die Verweigerung zur Herausgabe der notwendigen Unterlagen bestätigt. Würde die Aufsicht die Stiftungsräte zur Offenlegung der Auskünfte verhalten, so wären sie zu einer vollständigen Auskunft verpflichtet. Zur Vermeidung von Missbräuchen habe der Beschluss nicht beigetragen und somit einem Missbrauch Tür und Tor zu Gunsten der Stiftungsräte offengehalten.
Wenn das Land- und Obergericht von vorneherein das Verhalten der Stiftungsräte keiner Kontrolle hätte unterziehen wollen, dann könnten sie auch kein pflichtwidriges Verhalten feststellen. Jedenfalls sei es nicht zulässig, alle Ausführungen des Beschwerdeführers zu übergehen, so dass die vorliegende Obergerichtsentscheidung wegen Verstosses gegen den grundrechtlichen Begründungsanspruch als verfassungswidrig aufzuheben sei. Die angefochtene Entscheidung stelle eine Rechtsverweigerung dar, weil die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers mit Füssen getreten würden. Mit dem angefochtenen Beschluss sei er zu einem Verfahrensobjekt abgewürdigt worden. Das Gericht übergehe seine Belangen und zahlreiche Beweise, als ob es solche gar nicht gäbe. Der Beschwerdeführer sei durch die liechtensteinische Justiz zu einem Ausnahmefall geworden. Über ihn würden Entscheidungen ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers verhängt und ohne Anfechtungsmöglichkeiten mit bindenden Wirkungen festgeschraubt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer auf den Finanzplatz Liechtenstein und die gefestigte Rechtsprechung verlassen, indem er sich bereit erklärte, sein gesamtes Millionenkapital in die liechtensteinischen Stiftungen zur Absicherung seiner Familie zu investieren. Nun versuche das Obergericht mit vorliegendem Beschluss seine Begünstigtenrechte aufzuheben und damit seine Ansprüche zu verhindern, nachdem das gesamte Vermögen zum Zerfall gebracht worden sei. In diesem Sinne stelle sich das Obergericht auf den Standpunkt, die Einwände des Beschwerdeführers seien nicht notwendig und gerechtfertigt. Eine Begründung hierzu, warum dies so sein solle, habe das Gericht jedoch nicht gegeben, weil es solche Gründe nämlich gar nicht gebe. Nach Rechtsmeinung des Obergerichtes diene die Aufsicht keinesfalls dazu, einzelne Verwaltungshandlungen der Stiftungsräte zu überprüfen, weil ein Begünstigter diese für unzweckmässig oder unrichtig halte. Das Obergericht verkenne die Aufgaben der Aufsicht, nämlich dass im Rahmen der Aufsicht darüber zu wachen sei, dass sich die Organe der Stiftungen an das Gesetz, die Statuten und die guten Sitten halten müssten. Nur in diesem Rahmen sei die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche von den Destinatären berufen und könne bindende Weisungen erteilen. Wenn es das Obergericht für rechtens halte, dass die Stiftungsräte sehr wohl berechtigt seien, ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers über das Stiftungsvermögen zu verfügen, dann verkenne es in weiterer Folge, dass er das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet und nicht bloss als Kapital zur freien Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe das gesamte Vermögen zur Absicherung seiner Familie investiert und daraus keinen "Selbstbedienungsladen" eröffnet. Eine andere Investition sei von ihm nicht vorgesehen.
Das Obergericht kehre die internen Verhältnisse der Stiftungen, den wirtschaftlichen Stifter, den Treugeber der Stiftungen, den Begünstigtenkreis sowie den Zweck unter den Teppich. Im vorliegenden Fall handle es sich um Familienstiftungen mit bestimmten Begünstigten, deren Zweck das Halten und Verwalten des Stiftungsvermögens zu Gunsten der Begünstigten sei. Eine durch die Aufsicht gerichtliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Entnahmen habe entgegen der Meinung des Obergerichtes mit der Blockierung der Verwaltung nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe auch keine Blockierung der Verwaltung beantragt, sondern einzig und allein die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Entnahmen aus den Stiftungen. Würde man der Rechtsmeinung des Obergerichtes folgen, so könnte jeder Stiftungsrat über das fremde Vermögen als eigene Konten ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeiten verfügen. Das Gesetz und die Rechtsordnung würden eine solche gesetzeswidrige Vorgehensweise nicht zulassen. Die uneingeschränkte Vertretungsmacht nach aussen sei sowieso nur im Rahmen des Zweckes zulässig und sei im Innenverhältnis auf die Bestimmung der Begünstigten beschränkt.
Nicht nachvollziehbar sei der Beschluss, wenn aus ihm hervorgehe, dass eine Kontrolle durch die Aufsicht nur im Rahmen eines Sicherungsverfahrens möglich sei. In anderen Fällen seien solche Massnahmen weder notwendig noch gerechtfertigt. Weswegen es gerecht sein solle, dass für jeden nichtbegünstigten Sicherungswerber ein Anspruch auf Kontrolle durch die Aufsicht bestehe, sei nicht verständlich. Es könne nicht zur Folge haben, dass der Begünstigte die Aufsicht zur Kontrolle der Tätigkeiten der Stiftungsräte erst dann berufen dürfe, wenn er sein Vermögen sperren lasse. Sogar diesbezügliche Anträge seien vom Gericht zurückgewiesen worden. Somit sei für den Beschwerdeführer jeglicher Rechtsweg erschöpft, sei es im Rahmen der Sicherungs-, Straf- oder Aufsichtsverfahren.
Die Rechtsmeinung des Obergerichtes sei unqualifiziert, rechtlich nicht vertretbar und gerade zu stossend. Darin sei die Willkür bei der Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich. Bei einer willkürfreien Behandlung seiner Interessen hätte das Obergericht feststellen können, dass die Aufsicht dafür zu sorgen habe, dass das Stiftungsvermögen entsprechend seinen Zwecken verwaltet werde. Auf einen Rechtsschutzantrag der Begünstigten müsse die Aufsicht zuständigkeitshalber tätig werden und die Rechtmässigkeit der Entnahmen durch die Organe einer richterlichen Kontrolle unterziehen. Die Aufsicht dürfe zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche der Begünstigten berufen werden. Mit Beschluss habe das Obergericht die Anträge des Beschwerdeführers zu Unrecht als unzulässig und unberechtigt abgetan.
Das Obergericht kehre unter den Teppich, dass auf die Frage der doppelten Verrechnung auch im Abberufungsverfahren genau so wenig Bedacht genommen worden sei, wie auch vorliegend. Der Schutzantrag des Beschwerdeführers zu 09 HG.2006.26 sei mit dem Verweis auf das Verfahren zu 10 HG.2004.46 vom Landgericht zurückgewiesen worden. Das Obergericht habe sich mit dieser Rechtsfrage ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch darin sei die Willkür und Rechtsverweigerung zu erkennen.
Die vom Obergericht vorgenommene Einrede der Rechtspersönlichkeit der Stiftungen habe mit den Rechten der Begünstigten nichts zu tun und biete keine zulässige Grundlage dafür, dass die Rechtspersönlichkeit von den Stiftungsräten Mayer & Roth missbraucht werde. Das Gesetz und die Rechtsordnung würden das Vorschieben der juristischen Konstruktion verbieten, um sich dahinter verstecken zu können. Das Obergericht verkenne, dass die Stiftungen keine Verfügungen treffen dürfen, die dem Zweck zuwiderliefen. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes stünden die Interessen der Stiftungen in keinem Widerspruch zu den Interessen der Begünstigten. Das Obergericht bestätige doch selbst, dass die Stiftungsräte im Interesse der Stiftungen bzw. des Stiftungszweckes tätig sein müssten. Das Obergericht habe es jedoch unterlassen, den Stiftungszweck der getroffenen Familienstiftungen zu erörtern und zu berücksichtigen. Ausgehend von der Gültigkeit der Statuten bestehe der Zweck der Stiftungen darin, das Vermögen zu Gunsten der Begünstigten zu halten und zu verwalten. Dass dieser Zweck unzulässig oder aufgehoben werden dürfe, behaupte das Obergericht nicht einmal. Der Beschluss bescheinige, dass die Stiftungsräte Mayer & Roth keine Verträge mit den Stiftungen besässen. Dies habe zur Folge, dass sie in keiner Rechtsbeziehung zu den Stiftungen stünden und nicht berechtigt seien, neue Verfügungen ohne Anfechtungsmöglichkeiten zu erlassen. An die bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten seien die Stiftungsräte Mayer & Roth schlichtweg und unstreitig gebunden. Abgesehen davon, was im Beschluss des Obergerichtes ebenfalls bestätigt werde, ergebe sich diese Bindung aus dem Gesetz, den gültigen Statuten und Beistatuten. Wenn das Obergericht das Stiftungsvermögen als Eigentümerin darstelle, so greife es ohne jegliche Rechtsgrundlage in die vermögensrechtliche Position des Beschwerdeführers ein. Genau diese Position, die von dem Gericht den Stiftungen unterstellt worden sei, mache das Obergericht vorliegend zu deren Gunsten zu Eigen.
Der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Frage bereits mehrmals auseinandergesetzt (z. B. im Beschluss zu 10 CG.2003.64-18):
"Bemerkenswerterweise hat die Sicherungsgegnerin in ihrem Rekurs (samt Einspruch) vom 26.3.2003 ON 3 ihre internen Rechtsverhältnisse, namentlich ihren Zweck, ihren 'wirtschaftlichen' Stifter (richtig: Treugeber der rechtlichen Stifterin) und den Begünstigtenkreis ebenso wenig offengelegt wie einen Rechtsgrund der Überweisung der CHF 6 Mio. an sie. Die nunmehrige Behauptung in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs, dieser Betrag sei ihr zu ihrer Ausstattung, also gewissermassen als Stiftungskapital zur Verfügung gestellt worden, stellt deshalb eine unzulässige und damit unbeachtliche und im Übrigen nicht bescheinigte Neuerung dar.
[...]
Der Sicherungsgegnerin ist zuzugeben, dass ein Verfügungsverbot hinsichtlich von Vermögenswerten bis zu CHF 4,5 Mio. einen beträchtlichen Eingriff in ihre Rechtsposition darstellt. Dem steht aber entgegen, dass das Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin sowie deren Zweck und der Begünstigtenkreis bislang im Dunkeln blieben. Es werden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, welche geschäftlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen durch die EV verhindert werden. Die von der Sicherungsgegnerin behauptete Unmöglichkeit, die statutengemäss zu leistenden Ausschüttungen an die Begünstigten vorzunehmen, betrifft nicht ihr Vermögen, sondern jenes der Destinatäre. In jedem Fall ist aber als bescheinigt anzusehen, dass es sich bei den CHF 4,5 Mio. um Fremdvermögen der Sicherungsgegnerin handelt und gebietet es hier schon der Zweck des Sicherungsverfahrens, dieses möglichst ungeschmälert zugunsten der Berechtigten zu erhalten.
[...]
Die nunmehrige Behauptung der Sicherungsgegnerin in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs, ihr Kurator sei als unabhängiges Organ mit Gerichtsbeschluss vom 5.3.2002 zu 6 NP 2003.20 bestellt worden und biete Sicherheit dafür, dass niemandem Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin ausgefolgt werden, es sei denn, dass diese den Exekutionstitel eines liechtensteinischen Gerichtes vorweisen könnten, stellt somit eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung dar, auf die vom OGH auch deshalb nicht weiter einzugehen ist, weil ein Sicherungsbot ausschliesslich auf Grund der Sach- und Bescheinigungslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung zu prüfen ist (LES 1998, 297; LES 1983, 17 u. a.).
Dem OGH als reine Rechtsinstanz ist es unabhängig von den obigen Erwägungen auch verwehrt, den zitierten Gerichtsakt einzuholen und daraus allenfalls Feststellungen zu treffen. Die aus diesem Gerichtsakt hervorgehenden Fakten können überdies auch nicht als gerichtskundige Tatsachen isd § 269 ZPO angesehen werden (LES 2003, 57)."
Im oben geschilderten Fall seien die gleichen Statuten und Beistatuten vorgelegt worden und es gehe um die gleichen getroffenen Familienstiftungen.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 18) verstosse effektiv gegen die oberste Rechtsprechung und gegen das Neuerungsverbot. Verstossen werde in weiterer Folge gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn im Beschluss festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe die Unrechtmässigkeit der Verwaltung nicht konkret dargetan und bescheinigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass es nicht möglich sei, mehr darzulegen oder zu beweisen als der Beschwerdeführer es bereits getan habe. Aus dem Akt ergebe sich eindeutig, dass die Stiftungsräte die enormen Beträge ohne gerichtliche Kontrolle und Kontrolle durch die Begünstigten nach freiem Belieben entnommen hätten. Die dem Beschwerdeführer bekannten Belastungsanzeigen lägen dem Gericht bereits vor. Auch diesbezügliche Aufforderungen an den Beschwerdeführer würden überspannt, was mit einer Willkür einhergehe.
Es falle unter anderem auf, dass das Obergericht sich mit der Kernfrage des hiesigen Verfahrens, nämlich die Kostenbestimmung, gar nicht auseinandergesetzt habe. Es habe vergebens nur nach Gründen gesucht, seinem verfassungswidrigen Beschluss den Anschein von Rechtmässigkeit zu verleihen. Das Obergericht halte fest, dass das Landgericht unbefangen sei, weil es dem Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich das Obergericht sogar bei objektiver Betrachtungsweise selbst ein Befangenheitsbild verschaffe. Das Obergericht zeige sich den Stiftungsräten Mayer & Roth gegenüber verbunden, wenn es diese von jeglichen Pflichten gegenüber dem Beschwerdeführer befreie. Der Stiftungsrat habe seinen Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Obergericht in allen Verfahren gegen den Beschwerdeführer als eigene Verteidigung vorgelegt. (Als Beweis wird ein Aktenvermerk vom 24. August 2005 angeboten.)
Es könne nicht als rechtens eingesehen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftungen gegen die Begünstigten missbräuchlich eingesetzt werde. Es sei nicht zulässig, die handlungsunfähige Konstruktion missbräuchlich als eigene Konten durch die Stiftungsräte ausplündern zu lassen und die Durchsetzung der Begünstigtenansprüche mit Hinweis auf die Rechtspersönlichkeit dadurch zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer errichteten Familienstiftungen dürften nicht mit den Selbstzweckstiftungen verglichen werden, bei denen offensichtlich keine Begünstigten bestimmt worden seien. Im vorliegenden Falle gebe es jedoch unstreitig die bestimmten Begünstigten, die durch die rechtswidrigen Entnahmen vollkommen verarmt geworden seien. Der angefochtene Beschluss sei schon aus diesem Grunde nicht nur verfassungswidrig, sondern auch im höchsten Sinne sittenwidrig. Offensichtlich verkenne das Obergericht, dass es sich vorliegend um die Frage der Kostenbestimmung handle. Alle anderen Rechtsfragen würden eigentlich ins ordentliche Verfahren gehören. Im Beschluss suche der Beschwerdeführer vergebens nach Gründen dafür, weswegen es ihm verwehrt sein solle, das Handeln der Stiftungsräte Mayer & Roth einer Kontrolle mit Hilfe der Aufsicht zu unterziehen. Es könne ja nicht zulässig sein und als nicht sanktionsbedürftig eingesehen werden, dass die Stiftungsräte als Verwalter der Stiftungen willkürlich die Stiftungskonten als eigene Konten benutzten. In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof zu 08 CG.2005.117-39 Folgendes verfügt:
"Der Stiftungsrat ist den Begünstigten der Stiftung gegenüber über deren im Gesetz verankerten Rechte zur Auskunft, Rechnungslegung und Bucheinsicht grundsätzlich zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet, was selbstverständlich auch die Unterlassung zweckwidriger Verwaltungshandlungen inkludiert. Im Bezug darauf wie überhaupt die Verwaltung des Stiftungsvermögens unterliegt das Handeln des Stiftungsrates über Verlangen des Begünstigten einer Ermessenskontrolle, welche ua gemäss Art 567 Abs 1 PGR im ausserstreitigen Verfahren zu erfolgen hat (vgl. Bösch, liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S. 534, 537, 597, 600 je mwN).
[...]
Grundsätzlich ist ein Stiftungsrat dem Begünstigten gegenüber über seine im Gesetz normierten Pflichten hinaus verhalten, diesen auch nicht mittelbar zu schädigen. Ein rechtswidriges Verhalten von Seiten des Stiftungsrates soll und kann nicht sanktionslos bleiben. Der Begünstigte muss die Möglichkeit haben, ein rechtmässiges Verhalten der Stiftung zu erzwingen bzw. vice versa auf die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens zu dringen, auch wenn ihm nur ein mittelbarer Schade (Reflexschade) als Folge einer Schädigung des Stiftungsvermögens droht. In diesem Rahmen ist einem Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung entsprechend dem Grundsatz, dass die Verhinderung von Rechtsverletzungen den Vorrang vor deren Beseitigung hat (Schadensverhütung ist besser als Schadensvergütung) ein im streitigen Verfahren zu verfolgender Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Massnahme der Geschäftsführung - hier auf Abschluss bzw. Vollziehung eines widerrufbaren Vergleiches - durchaus zuzubilligen."
Unter Berücksichtigung der Rechtslage sei der Beschluss des Obergerichtes mit Willkür behaftet und verstosse gegen das Recht und das Gesetz. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren sei somit gröblich verletzt worden.
In weiterer Folge habe das Obergericht aus dem Beschwerdeführer unbekannten Gründen die Auseinandersetzung mit der Kostenbestimmung gescheut und somit eine Rechtsverweigerung begangen. Es sei absolut nicht vertretbar und somit willkürlich, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen würden und sein Rekurs als unzulässig und unberechtigt abgetan werde. Der Beschwerdeführer müsse tatenlos zusehen, wie den Stiftungsräten ermöglicht werde, sich an dem Stiftungsvermögen zu vergreifen, während der Beschwerdeführer mit seiner Familie an der Mittellosigkeit eingehe. Dies grenze an den Wahnsinn, wenn man die Höhe seiner Investition von EUR 16 Mio. in die liechtensteinischen Stiftungen in Betracht ziehen würde. Durch den willkürlichen Beschluss werde verunmöglicht, die fehlende Substanz der Stiftungen auszugleichen, was somit die Erreichung des Stiftungszweckes verhindere. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei willkürlich, gerade zu stossend und rechtlich nicht haltbar. Die Stiftung habe den Zweck, den im Stiftungsstatut oder Beistatut niedergelegten Willen des Stifters zu verwirklichen. Für die Erreichung dieses formulierten Stiftungswillens hätten die Organe zu sorgen.
5.2. Zu Punkt 2 und 3 des Spruchs der angefochtenen Obergerichtsentscheidung wird ausgeführt wie folgt:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die Bewertung des Streitgegenstandes von CHF 120'000.00 habe der angefochtene Beschluss vollkommen unberücksichtigt gelassen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Kostenbestimmung mit CHF 1'000.00 begehrt. Die Beschwerdegegnerinnen hätten dagegen keine Einwände erhoben. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen kein Streitwert vorliege, sei der Beschwerdeführer berechtigt, gemäss Gerichtsgebührengesetz den Streitwert mit CHF 1'000.00 oder höchstens CHF 1'500.00 als Bemessungsgrundlage zu erheben. Das Obergericht habe darüber nicht einmal ein Wort verloren und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Obergericht habe den Beschwerdeführer zur Zahlung an die Stiftungsräte von CHF 3'288.36 und zur Zahlung an die Beschwerdegegnerinnen von CHF 4'429.20 verpflichtet. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass die Stiftungsräte keine Parteien im Verfahren seien und somit keinen Ersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer besässen. Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Anfechtung gelassen. Nach ständiger Rechtsprechung sei es unzulässig, vom ausländischen Kläger die Mehrwertsteuer zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof habe sich in zahlreichen Entscheidungen (nicht zuletzt zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers G B) an diese Rechtsprechung gehalten (Verweis auf Beschluss des OGH zu 01 CG.2002.310-91 und Beschluss vom 29. März 2004 zu 02 CG.2001.52). Es bestehe überhaupt kein Anlass, im Fall des Beschwerdeführers wiederum eine Ausnahme zu machen. Aus dieser Verfügung des Obergerichtes könne eine Willkür erkannt werden.
Die Rechtsposition von CHF 3'288.36 wäre richtigerweise um weitere CHF 202.24 zu kürzen. Abgesehen davon stehe den Stiftungsräten auch kein geringerer Betrag zu.
Der Betrag für die Gegenäusserung zum Rekurs für die Stiftungen von CHF 4'429.20 sei zu hoch und sei zu Unrecht zugesprochen worden. Das Obergericht habe erneut die Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 850.00 anstatt der Entscheidungsgebühr für ein Rechtsfürsorgeverfahren in Höhe von CHF 425.00 zugesprochen. Auch die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 252.80 wäre nicht zu erheben. Der Betrag in Höhe von CHF 4'429.20 wäre richtigerweise um CHF 677.80 zu kürzen. Eine Anfechtungsmöglichkeit habe das Obergericht dem Beschwerdeführer allerdings genommen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht den Beschwerdeführer zum Kostenersatz von CHF 4'429.20 nicht verpflichtet habe, sodass der Beschwerdeführer nur mittels Revisionsrekurses die Einwände dagegen habe erheben können.
Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit verneint und erneut gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen müsste. Unbegründet sei vor allem die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für zwei Gegenäusserungen. Das Obergericht habe es unterlassen, die nachvollziehbaren Gründe dafür anzugeben, weswegen es rechtens sein solle, ein Mal den Stiftungsräten und ein zweites Mal den Beschwerdegegnerinnen die fraglichen Beträge zu ersetzen. Auf jeden Fall sei das Obergericht nicht befugt, alle Ausführungen des Beschwerdeführers zu umgehen.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 statt.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 eine Gegenäusserung, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragen und dies wie folgt begründen:
Der angefochtene Obergerichtsbeschluss sei eingehend und nachvollziehbar begründet und entspreche voll geltendem liechtensteinischem Recht.
Das Obergericht sei der Auffassung, dass eine Stiftungsaufsicht dann gerechtfertigt sei, wenn das Stiftungsvermögen nicht zweckmässig verwendet und verwaltet werde. Sollte dies der Fall sein, habe die Aufsichtsbehörde (das Landgericht) entsprechende Anordnungen zu treffen, um die Missstände zu beheben.
Allerdings führe das Obergericht zu Recht aus, dass behauptete Missstände, die eine Stiftungsaufsicht rechtfertigen sollten, entsprechend zu bescheinigen seien (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 579).
Das Obergericht habe nunmehr im Rahmen seiner Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt habe, dass unsere Stiftungsräte Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth das Vermögen der Stiftung "unrechtmässig und unzweckmässig" verbrauchen würden.
Zentral sei somit die Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass die Stiftungsaufsicht nur dann in Betracht komme, wenn ein zweckwidriges Verhalten bescheinigt werde, nicht jedoch nur zur Kontrolle der Verwaltung der Stiftungsräte, ohne dass diesbezüglich Unregelmässigkeiten bescheinigt würden.
Weiters habe das Obergericht zu Recht ausgeführt, dass die Stiftungsaufsicht nicht dazu diene, einzelne Verwaltungshandlungen der Stiftungsräte nur deshalb überprüfen zu lassen, weil z. B. ein Begünstigter diese Verwaltungshandlungen für unzweckmässig oder unrichtig halte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Stiftungsräte nach richtiger Auffassung des Obergerichtes sehr wohl berechtigt, ohne seine Zustimmung über das Stiftungsvermögen (rechtmässig) zu verfügen.
Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemässe Verwaltung und Vertretung der Stiftung keinesfalls gewährleistet wäre, wenn die Ausgaben der Stiftungsräte im Rahmen der Stiftungsaufsicht jeweils bestimmt werden müssten. Bedenke man, dass es in Liechtenstein mindestens 70'000 hinterlegte und eingetragene Stiftungen gebe, so erhelle schon diese Zahl, dass es schier unmöglich sei, jede Ausgabe jeder einzelnen Stiftung durch eine Stiftungsaufsicht genehmigen zu lassen. Dass derartige Verfügungen über Stiftungsvermögen in die Eigenverantwortlichkeit von Stiftungsräten fielen, bedürfe wohl keiner weiteren gesonderten Ausführungen. Somit könne es gar nicht - dies im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers - Aufgabe der Aufsicht sein, bei jeder Stiftung dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen entsprechend seinen Zwecken verwaltet oder verwendet werde.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007 sei gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen worden, so könnten die Beschwerdegegnerinnen dieser Argumentation nicht folgen. Was sei wann ungleich behandelt worden? Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweise, er habe eine ganze Reihe an Beweisen eingebracht, die die zweckwidrige Verwendung von namhaften Beträgen aufzeigen würden, so lägen solche Bescheinigungen und Beweise eben im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie könnten auch vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden, da die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen jede einzelne externe Schuld der Stiftungen genau geprüft und beschlussmässig darüber entschieden habe. Externe Schulden einer Stiftung, seien es Prozess- oder Verwaltungskosten, seien aber zu bezahlen. Das müsse auch dem Beschwerdeführer klar sein. Nichts anderes hätten die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen im konkreten Fall getan. Dass es vor allem aufgrund der - wie gerichtsnotorisch sei - unzähligen vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen eingeleiteten Verfahren zu überaus hohen Kostenbelastungen unserer Stiftungen gekommen sei, habe er sich selbst zuzusprechen. Aber auch unabhängig davon: Verwaltungs- und Prozesskosten von Stiftungen seien im Regelfall vom jeweiligen Stiftungsrat einer Stiftung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen und im Falle, dass sie dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt seien, zu bezahlen. Worin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen solle, ebenso Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs, sei nicht nachvollziehbar.
Auch kehre das Obergericht "die internen Verhältnisse der Stiftungen, den wirtschaftlichen Stifter, den Treugebern der Stiftungen, den Begünstigtenkreis sowie den Zweck", wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeine, nicht unter den Tisch. Im Gegenteil: Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss sehr wohl begründet, dass es sich bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts um eine eigene Rechtspersönlichkeit handle und die Stiftung Eigentümerin des Stiftungsvermögens sei und nicht der Beschwerdeführer.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, jeder Stiftungsrat könne über fremdes Vermögen als eigene Konten ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeiten verfügen, würde man der Rechtsmeinung des Obergerichtes folgen, so lasse sich diese Rüge nicht einmal im Ansatz nachvollziehen. Sage doch das Obergericht ganz klar, dass Stiftungsräte jedenfalls ausschliesslich die Interessen der Stiftung wahrzunehmen und nicht primär die Anweisungen des wirtschaftlichen Stifters zu befolgen hätten. Auch erkläre das Obergericht selbst, dass die Stiftungsräte im Interesse der Stiftungen bzw. des Stiftungszweckes tätig sein müssten. Diese Ausführungen seien klar zu unterstreichen. Stiftungsräte hätten sowohl eine strafrechtliche als auch zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Selbstverständlich dürften sie über fremdes Vermögen nicht wie über eigene Konten verfügen. Würden sie dies tun, hätten sie als klare Konsequenz strafrechtliche Untreue zu verantworten.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es aber darum zu überprüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, ganz konkret zu bescheinigen, dass die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen das Vermögen "unrechtmässig und unzweckmässig" verbrauchten bzw. darüber verfügt hätten und deshalb eine entsprechende Stiftungsaufsicht notwendig wäre. Eine solche Bescheinigung liege aber nicht vor. Diese hätte auch nie vom Beschwerdeführer erbracht werden können, da die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen gesetzes- und statutenkonform bei Beurteilung der Frage vorgegangen seien, ob und in welcher Höhe Forderungen beglichen werden dürften. Der Beschwerdeführer könne in seiner Beschwerde nichts, und zwar gar nichts, vorbringen, was die diesbezügliche Feststellung des Obergerichtes in irgendeiner Weise erschüttern könnte.
Eine abstrakte finanzielle Überprüfung aller Ausgaben von den zig zehntausenden Stiftungen in Liechtenstein sei, wie bereits ausgeführt worden sei, im Gesetz nicht vorgesehen. Dies habe der Beschwerdeführer endlich zur Kenntnis zu nehmen!
Weder sei die Rechtsmeinung des Obergerichtes unqualifiziert, rechtlich nicht vertretbar oder geradezu stossend. Von der behaupteten Willkür bei der Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers könne wohl keine Rede sein.
Dass rechtmässig errichtete liechtensteinische Stiftungen eigene Rechtspersönlichkeit besässen und Eigentümerinnen von Stiftungsvermögen seien, sei ständige Lehre und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer sehe offensichtlich nicht ein, dass mit dieser Aussage das Obergericht nicht in seine vermögensrechtliche Position eingreife, sondern einfach das Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hierzu richtig wiedergebe und interpretiere.
Auch Zitate aus dem Beschluss des Obergerichtes zu 10 CG.2003.64-18 liessen keine Verfassungswidrigkeit im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007 erblicken. Im angesprochenen, dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Fall, sei es um die Argumentation einer der Beschwerdegegnerinnen als damalige Sicherungsgegnerin gegangen. In diesem Verfahren 10 CG.2003.64 sei sogar als bescheinigt angesehen worden, dass es sich beim Betrag von CHF 4,5 Mio. um Fremdvermögen einer der Stiftungen als Sicherungsgegnerin gehandelt habe. Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass es schon Zweck des Sicherungsverfahrens sei, dieses möglichst ungeschmälert zu Gunsten der Berechtigten (der Sicherungswerberin) zu unterhalten.
Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in einem Sicherungsbotverfahren brächten für die nunmehr im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer eingenommene Argumentation nichts. Dass der Oberste Gerichtshof bei entsprechender Bescheinigungsgrundlage ein in der Stiftung befindliches Fremdvermögen einer Drittperson annehme, sei nachvollziehbar, sage aber nichts darüber aus, dass es sich beim übrigen Vermögen der Beschwerdegegnerinnen eben nicht um Fremdvermögen, sondern um Eigenvermögen handle. Selbstverständlich müsse die Stiftungsaufsicht bei bescheinigten Unregelmässigkeiten einschreiten. Ein solches Einschreiten bedinge aber die detaillierte Bescheinigung von Unregelmässigkeiten. Eine solche Bescheinigung habe der Beschwerdeführer aber, wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss vom 30. August 2007 richtig ausgeführt habe, in keiner Weise erbracht. Daher sei auch zu Recht die Bestellung eines Kurators abgewiesen worden, wobei noch dazu zu sagen sei, dass eine Kuratorbestellung für ein Kostenbestimmungsverfahren gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupte, es könne nicht rechtens sein, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftungen gegen Begünstigte rechtsmissbräuchlich eingesetzt werde, so sei diese seine Argumentation ebenfalls nicht nachvollziehbar. Gemäss der richtigen Ausführungen des Obergerichtes habe der Stiftungsrat im Interesse der Stiftung bzw. des Stiftungszweckes tätig zu sein. Er habe jedenfalls ausschliesslich die Interessen der Stiftung wahrzunehmen. Selbstverständlich stehe es dem Stiftungsrat nicht zu, eine Stiftung "auszuplündern" oder, wie der Beschwerdeführer behaupte, die Stiftung als "Selbstbedienungsladen" zu gebrauchen. Schuldig bleibe der Beschwerdeführer hingegen konkrete Bescheinigungen wann, in welcher Form die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen nicht ihre Interessen vertreten hätten. Würden Forderungen an unsere Stiftungen z. B. wegen Prozess- oder Verwaltungskosten gestellt, und sehe sie der Stiftungsrat dem Grunde und der Höhe nach als berechtigt an, so habe er - dies im Interesse der Stiftung - das Recht und die Pflicht, diese zu Recht der Stiftung gegenüber bestehenden Forderungen zu begleichen. Auch dies sei Aufgabe des Stiftungsrates. Diese Auffassung ergebe sich auch aus dem Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007. Warum er willkürlich, ja geradezu sittenwidrig, sein solle, lasse sich aus den diffusen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ableiten. Auch die behauptete Rechtsverweigerung liege nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Rekurses wegen der Bewertung des Streitgegenstandes mit CHF 120'000.00 rüge, so sei auf die entsprechende nachvollziehbare und gesetzeskonforme Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen. Das Obergericht habe sich nicht veranlasst gesehen, die Streitwertbemessung durch das Erstgericht unter Bedachtnahme auf Art. 11 Ziff. 7 RATG zu beanstanden. Weiters habe es darauf hingewiesen, dass diesbezüglich der Rekurs unzulässig sei, da das Erstgericht den Streitgegenstand in analoger Anwendung von Art. 8 RATG (Art. 2 RFVG i. V. m. Art. 46 LVG) festgesetzt habe und gegen diese Festsetzung kein Rechtsmittel zulässig sei (Art. 8 Abs. 4 RATG). Es sei somit aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, "das Fürstliche Obergericht habe darüber (zur Streitwertbemessung) nicht einmal ein Wort verloren und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt".
Wenn der Beschwerdeführer weiters vortrage, die den Stiftungsräten der Beschwerdegegnerinnen persönlich zugesprochenen CHF 3'288.36 hätten deswegen keine Grundlage, weil die Stiftungsräte (persönlich) keine Parteien im Verfahren seien und daher keinen Ersatzanspruch ihm gegenüber besässen, so sei diese Argumentation nicht von der Hand zu weisen. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 28. April 2007 diese Tatsache nicht gerügt habe. Die (unrichtige) Kostenersatzanordnung des Erstrichters an die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen, Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth, sei somit dem Grunde nach bereits im Mai 2007 rechtskräftig geworden (mit Ausnahme einer Kostenreduktion um CHF 425.00) und daher stehe dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Beschwerderecht an den Staatsgerichtshof mehr zu; dies unter anderem in Folge der Verfristung.
Dass die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen MWST verzeichnen müssen, ergebe sich aus dem MwST-Gesetz. Schliesslich seien die angesprochenen CHF 850.00 als halbe Entscheidungsgebühr dadurch entstanden, weil gemäss Gerichtsgebührengesetz, LGBI. 1974 Nr. 42 (Art. 13 Abs. 4) die Entscheidungsgebühr im Obergerichtsverfahren den doppelten Ansatz der entsprechenden im erstgerichtlichen Verfahren anfallenden Entscheidungsgebühr entspreche.
8. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Individualbeschwerde von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im hier angefochtenen Obergerichtsbeschluss vom 30. August 2007 (ON 18) ist nur Punkt 2 des Spruchs ("Dem Rekurs in der Hauptsache wird keine Folge gegeben.") letztinstanzlich, nicht jedoch dessen Punkt 1 ("Soweit sich der Rekurs gegen die Bewertung des Streitgegenstandes mit CHF 120'000.- richtet [Pkt. I.], wird er zurückgewiesen."). Soweit sich die vorliegende Individualbeschwerde somit (auch) gegen Punkt 1 des angefochtenen Obergerichtsbeschlusses richtet, war diese spruchgemäss mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
1.2. Hinsichtlich des in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes nicht berücksichtigten Punkt 3 des Spruchs (worin dem Rekurs im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichtes abgeändert wurde) sowie hinsichtlich des fälschlicherweise ebenfalls unter Punkt 3 des Spruchs angeführten Kostenspruchs für die Rekursentscheidung fehlt zwar die Letztinstanzlichkeit bzw. die Enderledigung. Da der nicht vertretene Beschwerdeführer hierauf nicht hingewiesen wurde, durfte er aber nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Vertrauensschutz bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung durchaus darauf vertrauen, dass eben nur Punkt 1 des Spruchs mit Revisionsrekurs anfechtbar sei (StGH 2003/62, LES 2006/8 [11 Erw. 3.2] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Da der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde einzugehen, soweit sie sich gegen Punkt 2 und 3 des Spruchs (einschliesslich des Kostenspruchs für das Rekursverfahren) des angefochtenen Obergerichtsbeschlusses richtet.
2. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Willkür- und des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das Obergericht wie das Erstgericht die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Stiftungsaufsicht als nicht gegeben erachtet hat.
2.1. Entgegen den Beschwerdeausführungen konnte das Obergericht im Beschwerdefall ohne Willkür feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Stiftungsaufsicht nicht gegeben sind. Wie das Obergericht zu Recht unter Verweis auf Harald Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Wien/Bern 2005, 597) sowie auf Art. 210 ff. PGR betont, müssen behauptete Missstände, die eine Stiftungsaufsicht rechtfertigen sollen, bescheinigt werden. Die Stiftungsaufsicht dient nicht dazu, einzelne Verwaltungshandlungen der Stiftungsräte nur deshalb überprüfen zu lassen, weil zum Beispiel ein Begünstigter diese Verwaltungshandlungen für unzweckmässig oder unrichtig hält.
Wenn somit gewisse Anforderungen an die Voraussetzungen für die Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens gestellt werden, so wird damit entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Denn, wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausgeführt wird, haben Stiftungsräte zivil- und allenfalls auch strafrechtliche Sanktionen zu gewärtigen, wenn sie Stiftungsgelder nicht gesetz- und statutenkonform verwenden. Es stellt nun aber eine rechtmässige Verwendung von Stiftungsgeldern dar, wenn gegen eine Stiftung geltend gemachte Forderungen, welche dem Stiftungsrat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als berechtigt erscheinen, zur Vermeidung unnötiger Eintreibungskosten auch bezahlt werden. Der Stiftungsrat hat dies selbst dann zu tun, wenn die Begünstigten mit einer solchen vom Stiftungsrat in guten Treuen als gerechtfertigt erachteten Zahlung nicht einverstanden sind. Begünstigte haben grundsätzlich kein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat. Dieser handelt für eine eigenständige juristische Person und ist nicht Vertreter der Begünstigten. Diese stiftungsrechtliche Rechtslage besteht unabhängig davon, ob auch noch ein Mandatsverhältnis mit den Begünstigten besteht, was im Beschwerdefall allein schon aufgrund der gerichtlichen Bestellung der Stiftungsräte nicht der Fall ist. Doch auch ein solches Mandatsverhältnis könnte den Stiftungsrat nicht von seinen stiftungsrechtlichen Verpflichtungen entbinden.
2.2. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer, wie erwähnt, keine die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens rechtfertigenden Missbräuche seitens der Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen bescheinigen können. Denn die Stiftungsräte haben glaubhaft nur zu Recht gegen die Beschwerdegegnerinnen bestehende Forderungen beglichen. Was den Vorwurf der doppelten Verrechnung von Honoraren angeht, so war es durchaus zulässig, dass der Erstrichter hierzu auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls angestrengte und insoweit spezifischere Abberufungsverfahren gegen die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen zu 10 HG.2004.46 verwies, wo diese Frage schon Verfahrensgegenstand war. Wenn diese Thematik in jenem Verfahren, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht einer ordnungsgemässen Behandlung zugeführt worden sein sollte, ist dies im dortigen Instanzenzug geltend zu machen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Obergericht ebenso wie das Landgericht ohne Willkür das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Stiftungsaufsichtsverfahren verneint. Eine Rechtsverweigerung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hier erst recht nicht ersichtlich.
2.4. Im Übrigen bestehen die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer (offenbar allein noch) begehrte "Kostenbestimmung" auch schon deshalb nicht, da, wie das Landgericht zu Recht betont, eine solche Kostenbestimmung nur dann möglich ist, wenn Stiftungsgelder gerichtlich blockiert sind (vgl. OGH LES 2006, 46 [51]).
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auch der vom Obergericht abgeänderte Kostenspruch des Erstgerichtes willkürlich sei bzw. die Rechtsgleichheit verletze.
3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht die beiden Stiftungsräte der Beschwerdegegnerinnen, sondern letztere Verfahrensparteien seien und somit nur diesen ein Kostenersatz hätte zugesprochen werden dürfen. Dieser Kritik ist zuzustimmen, wenn man sie auf den erstinstanzlichen Kostenspruch bezieht. Deshalb hat das Obergericht in seinem eigenen Kostenspruch den Kostenersatz auch den Beschwerdegegnerinnen und nicht deren Stiftungsräten zugesprochen. Wie die Beschwerdegegnerinnen aber in ihrer Gegenäusserung zu Recht ausführen, hat der Beschwerdeführer dies in seinem Rekurs an das Obergericht nicht gerügt. Vielmehr hat er nur die Höhe des erstinstanzlichen Kostenspruchs bemängelt und dieser Rüge hat das Obergericht auch teilweise entsprochen. Abgesehen davon, dass es deshalb schon dem Obergericht verwehrt gewesen wäre, diesen Mangel zu beheben, sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch im Individualbeschwerdeverfahren neue Rügen unzulässig, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können (StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. hierzu auch die rechtsvergleichenden Hinweise auf die Schweiz bei Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 659, FN 1138).
3.2. Auch die Rüge, dass im Kostenspruch des Erstgerichtes die Mehrwertsteuer nicht hätte eingerechnet werden dürfen, ist ungerechtfertigt. Denn die Mehrwertsteuer ist unabhängig davon, wo der Beschwerdeführer wohnt, angefallen. Der Beschwerdeführer hat die Mehrwertsteuer nämlich nur zu ersetzen, angefallen ist sie jedoch bei den Beschwerdegegnerinnen. Beim vom Beschwerdeführer angezogenen, G B betreffenden Vergleichsfall 02 CG.2001.52 (OGH-Beschluss vom 29. März 2004) ging es dagegen darum, dass dort eine anwaltliche Leistung für eine ausländische Mandantin erbracht wurde, sodass keine Mehrwertsteuer anfiel, während im vorliegenden Verfahren, wie gesagt, der Beschwerdeführer einfach die im Inland angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen hat. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer angeführten OGH-Beschluss zu 01 CG.2002.310-91. Folglich liegt auch im Bezug auf die Mehrwertsteuer im Beschwerdefall weder Willkür noch eine Ungleichbehandlung vor.
4. Der Beschwerdeführer erachtet auch den vom Obergericht für das Rekursverfahren ausgesprochenen Kostenspruch als willkürlich bzw. rechtsungleich.
Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer als unzulässig erachtet, ist auf die soeben gemachten Erwägungen hinzuweisen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch der von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Ersatzanspruch für die halbe Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 850.00 richtig, da - wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausgeführt wird - gemäss Art. 13 Abs. 4 des Gebührengesetzes im Obergerichtsverfahren die doppelte Entscheidungsgebühr anfällt. Auch hier liegt somit keine Verfassungswidrigkeit vor.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachten Kosten waren mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr, welche im StGH-Verfahren für die obsiegende Partei nicht anfällt, somit in Höhe von CHF 3'218.30 zuzusprechen. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2008