StGH 2007/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: mj. A
vertreten durch den Kindesvater:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007,06NP.2006.74-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. August 2007, 06 NP.2006.74-11, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 992.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Der mj. Beschwerdeführer A, geb. xx. Juli 199x, vertreten durch den Kindsvater B als gesetzlicher Vertreter, stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 einen Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages, geschlossen mit C und D, vom 11. Oktober 2006 betreffend das Grundstück ... Parzelle Nr. x, ...weg, Plan xx. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, welches in eine 2,5 Zimmerwohnung und eine 6,5 Zimmerwohnung aufgeteilt ist. Als Kaufpreis wurden CHF 2'300'000.00 vereinbart. Das Grundstück Nr. x samt dem darauf befindlichen Wohnhaus befindet sich in unmittelbarer Nähe - schräg gegenüber - des Elternhauses des Beschwerdeführers.
2. Das Landgericht beauftragte E, eine Schätzung der gegenständlichen Liegenschaft durchzuführen und deren Verkehrswert zu ermitteln. Die Schätzung ergab einen Verkehrswert von CHF 1'400'000.00 bzw. einen Handelspreis von ca. CHF 1'900'000.00 bis 2'000'000.00.
3. Das Landgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers ab und erteilte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht und traf folgende Feststellungen:
Das Rechtsgeschäft sei nicht im Interesse des Beschwerdeführers und entspreche auch nicht dessen Wohl. Nach Ansicht des Landgerichtes stelle der Kauf der Liegenschaft für den Beschwerdeführer eine Belastung dar, weil er Schuldner des Kaufpreises sei. Zwar werde der Kaufpreis vom Vater des Beschwerdeführers mittels einer Hypothek finanziert, das zu kaufende Grundstück diene allerdings als Pfand. Sofern der Vater des Beschwerdeführers der Zins- und Amortisationspflicht nicht nachkomme oder die Liegenschaft an Wert verliere und keine entsprechende Nachdeckung oder Abzahlung erfolge, müsse mit einer Verwertung der Liegenschaft gerechnet werden.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung des Landgerichtes Rekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Obergericht. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass ausser Streit stehe, dass der Vater des Beschwerdeführers für die mit der Hypothek anfallenden Zahlungen zur Gänze aufkomme. Die Annahme des Landgerichtes, der Vater werde den Zahlungspflichten nicht nachkommen, sei unverständlich, nicht nachvollziehbar und nicht belegt. Ausserdem sei die Verweigerung der Genehmigung durch das Landgericht unbillig und unverhältnismässig. Der vom Sachverständigen angenommene Verkehrswert entspreche nicht den Tatsachen und nicht dem gezahlten tatsächlichen Marktpreis; auf dem liechtensteinischen Grundstücksmarkt würden Markt- oder sogar Liebhaberpreise gezahlt werden. Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus durch den Übertrag der Liegenschaft einen Wert ins Eigentum erhalten, der sich mit den Jahren erhöhen werde.
5. Das Obergericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom 30. August 2007 (ON 11) keine Folge und traf folgende Feststellungen:
Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers in der Lage sei, den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen, sei die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde in etwa zwei Jahren volljährig, ändere nichts an der Tatsache, dass auf die derzeitigen Verhältnisse abzustellen sei. Der Beschwerdeführer hafte - unabhängig davon, dass er keine Kosten und finanziellen Belastungen zu tragen hätte - persönlich und darüber hinaus sei ein Erwerb eines Grundstückes zu einem Kaufpreis von etwa CHF 1'000'000.00 mehr als der Verkehrswert betrage, nicht zum Vorteil des persönlich haftenden Beschwerdeführers. Bei dem Hinweis, auf dem liechtensteinischen Grundstücksmarkt werde bekanntlich als Kaufpreis nicht der Verkehrswert sondern vorrangig der Markt- oder sogar Liebhaberpreis bezahlt, handle es sich um eine blosse Behauptung und Spekulation. Dasselbe gelte für das Vorbringen, dass sich der Wert der Liegenschaft mit den Jahren erhöhen würde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal in einer der Wohnungen wohnen würde, habe auf die Beurteilung der Frage, ob derzeit der Ankauf der Liegenschaft in seinem Interesse sei, keine Bedeutung.
6. Gegen die Entscheidung des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Rechts auf Vermögenserwerb im Sinne von Art. 28 LV, die Verletzung des Willkürverbots und die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 LV geltend gemacht wird.
6.1. Zur Verletzung des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
Art. 28 LV würde gewährleisten, dass jeder Landesangehörige das Recht habe, Vermögen frei zu erwerben. Dieses Grundrecht gebe demnach jedem Nichteigentümer das Recht, frei Vermögen und damit Eigentum zu erwerben. Die Schutzfunktion dieser Vermögenserwerbsfreiheit ziele darauf ab, staatliche Eingriffe in die Freiheit, Vermögen jeder Art zu erwerben, zu verhindern bzw. abzuwehren. Der Vermögensbegriff sei in der Landesverfassung bewusst weit gefasst und umfasse Vermögen jeder Art somit auch jedenfalls Vermögenswerte wie Grundstücke. Der persönliche Schutzbereich des Grundrechts auf Vermögenserwerb gelte nur für liechtensteinische Staatsangehörige.
Da der Beschwerdeführer liechtensteinischer Staatsangehöriger sei und den Kauf und Eigentumserwerb des gegenständlichen Grundstücks beabsichtige, sei der Schutzbereich des Grundrechts auf Vermögenserwerb jedenfalls tangiert und würde die Verweigerung der Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht das Grundrecht auf Vermögenserwerb unzulässiger Weise verletzt.
Eingriffe in Grundrechte und insbesondere in die Freiheit zum Erwerb von Vermögen aller Art seien unter der Voraussetzung, dass eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff bestehe, dieser im öffentlichen Interesse liege, im formellen Gesetz hinreichend bestimmt geregelt und verhältnismässig sei sowie der Kerngehalt des Grundrechts trotz des Eingriff gewahrt bleibe, zulässig. Konkret jedoch seien die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff nicht gegeben (StGH 2003/45, Erw. 5).
§ 154 Abs. 3 ABGB sei die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genüge jedoch nicht jedes Gesetz, um als gesetzliche Grundlage einen Eingriff zu ermöglichen (StGH 2004/14 mit Hinweisen auf Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, 106). Eine gesetzliche Bestimmung müsse hinreichend bestimmt sein. § 154 Abs. 3 ABGB sei für die Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Kaufvertrages zum Erwerb von Grundeigentum gerade nicht genügend bestimmt, weil der Wortlaut der gesetzlichen Grundlage den Erwerb von Grundeigentum nicht der Genehmigungspflicht durch das Gericht unterstelle. Die Gerichte würden die pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungen darauf stützen, dass im Gesetzeswortlaut die Veräusserung und Belastung von Grundstücken als genehmigungspflichtig genannt sei. Beim Kaufvertrag vom 10. November 2006 gehe es aber um Eigentumserwerb durch den Beschwerdeführer. § 154 Abs. 3 ABGB sehe hingegen vor, dass das Eigentum des Kindes nicht veräussert oder belastet werden dürfe. Die gesetzliche Bestimmung setze also voraus, dass das Kind bereits Eigentum erworben habe und wolle die Veräusserung, sozusagen den bewussten Verlust des Grundstückes, bzw. die Belastung des Grundstückes, also die Verminderung des Wertes, ohne Prüfung durch das Gericht verhindern. Da der Beschwerdeführer Eigentum erwerben wolle, das zudem für ihn bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus keine Belastung darstelle, sei sein Rechtsgeschäft gar nicht genehmigungspflichtig.
Das Erstgericht zitiere aufgrund der österreichischen Rezeptionsvorlage die österreichische Literatur zur Auslegung der Bestimmung und führe an, dass auch eine mit Belastungen verbundene Übertragung eines Grundstückes genehmigungspflichtig sei. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kaufpreis werde durch den Vater des Beschwerdeführers bezahlt, der diesen mittels einer Hypothek finanziere. Die Hypothek werde jedoch auf der dem Vater des Beschwerdeführers gehörenden Liegenschaft lasten, was sich aus dem Schreiben der Bank vom 24. Mai 2007 ergebe. Das zu erwerbende Grundstück diene hierbei nicht als Sicherheit. Tatsächlich werde somit der Kaufpreis gegenüber den Verkäufern vom Vater des Beschwerdeführers bezahlt und der Beschwerdeführer habe gegenüber den Verkäufern keinerlei Schuld mehr. Auch wenn der Fall eintreten würde, dass der Vater des Beschwerdeführers die Zins- und Amortisationszahlungen nicht leisten könnte, könnte die F Bank mangels eingetragenen Pfands die zu kaufende Liegenschaft nicht verwerten und diese bliebe dauerhaft im Eigentum des Beschwerdeführers. Deshalb würde der Beschwerdeführer bei einer Genehmigung des Rechtsgeschäfts, unter der Voraussetzung, dass es eine Genehmigung brauche, keine Schuld übernehmen. Der Beschwerdeführer hafte weder persönlich für den Kredit des Vaters i. H. v. CHF 1'600'000.00, noch für die Restschuld von CHF 660'000.00, noch werde die zu erwerbende Liegenschaft mit einer Hypothek belastet. Der Beschwerdeführer erhalte also einen unbelasteten Vermögenswert in sein Eigentum übertragen. Die Verweigerung der Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes sei willkürlich, weshalb der Beschluss des Obergerichtes aufzuheben sei.
Weiters liege es nicht im öffentlichen Interesse, dass der Vermögenserwerb durch den sich zum Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung im 16. Lebensjahr befindlichen Beschwerdeführer verhindert werde, wenn er keinerlei Belastungen erfahre. Das Interesse der Öffentlichkeit liege daran, dass Minderjährige keine nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb angehörigen Vermögenshandlungen tätigen würden, die nicht zu ihrem Wohle seien. Sobald die Mündigkeit erreicht sei, falle die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung weg, so dass ein mündiger Bürger selbst risikobehaftete Geschäfte tätigen könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Risiko des Beschwerdeführers gegeben. Zudem widerspreche das beabsichtigte Kaufgeschäft nicht dem Wohl des Beschwerdeführers sondern sei eindeutig im Sinne des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe kein Risiko zu tragen, erhalte ein Haus in nächster Nähe zum Elternhaus in sein Eigentum, der Vater des Beschwerdeführers übernehme die Verpflichtung, die Kaufpreisschuld zu begleichen und belaste dafür als Sicherheit seine Vermögenswerte. Das zu kaufende Grundstück solle gerade nicht belehnt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit könne nicht sein, ein für den Beschwerdeführer vorteilhaftes Rechtsgeschäft zu verhindern. Die Entscheidung des Obergerichtes verhindere den Vermögenserwerb durch den Beschwerdeführer absolut und verletze dadurch sein verfassungsmässiges Recht auf Erwerb und Vermögen.
Schliesslich sei die Verweigerung der Genehmigung auch nicht verhältnismässig, da die Verweigerung das härteste Mittel darstelle. Eine grundrechtsverkürzende Massnahme müsse geeignet bzw. tauglich sein, den angestrebten Erfolg überhaupt zu erzielen ("Geeignetheit"). Eine im genannten Sinne geeignete Massnahme sei jedoch dann unzulässig, wenn eine gleich geeignet, aber für den Betroffenen mildere Alternative zur Verfügung stehe. Der Eingriff dürfe also in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht weiter gehen als erforderlich ("Erforderlichkeit"). Über die zweckrationalen Grundsätze der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinausgehend werde zusätzlich verlangt, dass der Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziele stehe ("Zumutbarkeit" bzw. "Verhältnismässigkeit im engeren Sinne"). Dieses dritte Massstabselement des Übermassverbots verlange eine Güterabwägung zwischen der Ausübung der gewährleisteten grundrechtlichen Freiheit einerseits und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, andererseits. Ein solches wertendes Gewichten und gegeneinander Abwägen von Individual- und Gemeinschaftsgütern aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im weiteren Sinne ziele letztlich auf die Herstellung praktischer Konkordanz bzw. auf den schonendsten Ausgleich zwischen den begründeten Interessen der Beteiligten.
Es hätte vom Erst- oder Zweitgericht eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse stattfinden müssen, was nicht erfolgt sei. Die Gerichte hätten sich darauf beschränkt, den geschätzten Verkehrswert als einziges Kriterium in Bezug zum vereinbarten Kaufpreis zu setzen, was realitätsfremd und unzulässig sei. Gerade im Rechtsfürsorgeverfahren seien bezüglich der Verhältnismässigkeit, insbesondere bei dem mildesten Mittel besondere Rücksichten notwendig.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt:
Seit der Entscheidung StGH 1998/45 werde das Willkürverbot als ungeschriebenes verfassungsmässig gewährleistetes Recht bezeichnet. Auch ohne besondere Rüge, dass eine gerichtliche Entscheidung willkürlich sei, habe der Staatsgerichtshof die Verletzung des Willkürverbots zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nicht bereits dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung als unrichtig qualifiziert werde, sondern erst, wenn eine sachliche Begründung fehle, wenn die Entscheidung nicht vertretbar und damit stossend sei. Die Verfassungsmässigkeit sei also noch gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stütze. Wann die Grenze zwischen einer in einem Rechtsstaat gerade noch vertretbaren und einer qualifiziert falschen Entscheidung überschritten sei, sei vom Staatsgerichtshof im Einzelfall abzuwägen und nachvollziehbar zu begründen.
Im konkreten Fall sei diese Grenze krass überschritten, die Entscheidung des Obergerichtes sei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes willkürlich, nicht nachvollziehbar und grob verfehlt, weil einzig und alleine auf die vom Sachverständigen gemachte Schätzung des Verkehrswertes abgestellt worden sei und dieser in Relation zum Kaufpreis gesetzt werde. Dies sei jedoch aufgrund des Sachverhaltes gar nicht so relevant. Relevant sei, ob das Rechtsgeschäft für den Beschwerdeführer von Vorteil sei und seinen Interessen entspreche. Das Rechtsgeschäft sei von Vorteil für ihn und entspreche seinen Interessen, wenn er ein Grundstück in sein Eigentum übertragen erhalte, welches er ohne Gegenleistung erhalte und für welches er keine finanziellen Aufwendungen tätigen müsse, wenn es anders gesagt geschenkt sei. Werde nämlich durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass gleichzeitig die Gefahr von Belastungen damit verbunden sei, komme eine Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht (EvBl. 1998/202 zitiert in Dittrich/Tades, ABGB I. Band, 35. Aufl., 282 E 167a zu § 154). Zudem wäre selbst eine mit Belastungen verbundene Schenkung zu genehmigen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutige übersteige (Dittrich/Tades, ABGB I. Band, 35. Aufl., 282 E 167 zu § 154). Dadurch, dass der Beschwerdeführer weder persönlich für den Kredit seines Vaters i. H. v. CHF 1'640'000.00 hafte, noch für die Restschuld von CHF 660'000.00, noch die zu erwerbende Liegenschaft mit einer Hypothek belastet werde und als Pfand herhalten müsste, erhalte der Beschwerdeführer einen unbelasteten Vermögenswert in der Form eines Grundstückes mit einem sich darauf befindlichen Haus im Wert von mindestens CHF 1'401'000.00 (Verkehrswert) in sein Eigentum übertragen. Die Verweigerung der Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes sei willkürlich, weshalb der Beschluss des Obergerichtes aufzuheben sei.
Abgesehen davon sei der vom Sachverständigen geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft weit entfernt von dem im liechtensteinischen Grundstücksmarkt gehandelten Preis für solche Objekte. Dies zeige allein der Umstand, dass die F Bank eine Hypothekbelastung von CHF 1'640'000.00 zulassen würde. Wäre der vom Sachverständigen geschätzte Verkehrswert tatsächlich der effektive Wert der Liegenschaft, der auch im Verkauf zu erzielen wäre, so würde die F Bank die Liegenschaft zu 117 % mit einer Hypothek belasten. Eine Bank werde keinesfalls bewusst mehr als 100 % des erzielbaren Wertes einer Liegenschaft belasten, erfahrungsgemäss belaste die Bank mit einer Hypothek maximal 66 2/3 % des von ihr geschätzten Wertes. Die Bank gehe also offensichtlich von einem viel höheren erzielbaren Marktpreis der Liegenschaft aus, was auch zutreffend sei. Wenn das Obergericht nur den vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft für die Prüfung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung berücksichtige, werde niemals eine minderjährige Person ein Grundstück erwerben können, weil der effektive Marktpreis bzw. verlangte Kaufpreis in Liechtenstein in beinahe allen Fällen bedeutend höher sei als der Verkehrswert. Dieser Umstand habe u. a. darin den Grund, weil Baugrundstücke grundsätzlich knapp seien und eine hohe Nachfrage bestehe. Faktisch komme eine Abstellung allein auf den Verkehrswert einer Liegenschaft bei der Prüfung, ob der beabsichtigte Grundstückserwerb dem Interesse und dem Wohl des Pflegebefohlenen entspreche, einem umfassenden, absoluten Verbot auf Vermögenserwerb durch einen Minderjährigen gleich und sei daher willkürlich.
6.3. Zum Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Das Obergericht habe keine nachvollziehbare Begründung angeführt bzw. erweise sich die angeführte Begründung bei näherer Betrachtung als krasser Widerspruch in sich und Scheinbegründung, weil es auf Seite 4 des Beschlusses ON 11 festgestellt habe, dass nur der Vater des Beschwerdeführers für den Kredit in Höhe von CHF 1'640'000.00 persönlich hafte und für den Restkaufpreis zwei andere Liegenschaften des Vaters des Beschwerdeführers direkt belehnt würden und angenommen worden sei, dass den Beschwerdeführer keine persönliche Haftung treffe. Diese Begründung des Obergerichtes könne jedoch nur zu einem Schluss führen, nämlich dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt werden müsse, weil der Beschwerdeführer einen unbelasteten Vermögenswert in sein Eigentum übertragen erhalte.
7. Das Obergericht verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 30. August 2007, 06 NP.2006.74-11, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV geltend.
3. Es erscheint verfahrensökonomisch sinnvoll, zunächst auf die Willkürrüge einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2008/23, Erw. 3.1; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]).
3.1. Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof folgende Erwägungen angestellt:
Eine durch die Gerichte auf Basis einer Sachverständigenschätzung getroffene Annahme zum Verkehrswert der Liegenschaft und eine Gegenüberstellung mit dem Kaufpreis sind in Bezug auf eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dann nicht relevant, wenn das Rechtsgeschäft zum Vorteil des Pflegebefohlenen ist. Der Beschwerdeführer führt richtigerweise aus, dass eine Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht in Betracht kommt, wenn durch die zu genehmigende Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, ohne dass gleichzeitig die Gefahr von Belastungen damit verbunden ist (Stabentheiner in Rummel, ABGB Bd. 1, 3. Aufl. (2000), § 154, Rz. 16). Wenngleich der Beschwerdeführer im Kaufvertrag als Käufer der gegenständlichen Liegenschaft genannt wird, werden der Kaufpreis und die damit verbundenen Belastungen durch den Vater des Beschwerdeführers getragen. Es handelt sich daher um eine Schenkung an den Beschwerdeführer. Durch das vorliegende Rechtsgeschäft erhält der minderjährige Beschwerdeführer ein Grundstück in sein Eigentum, ohne dass damit Gefahren von Belastungen für ihn verbunden sind. Hiervon abgesehen wäre selbst eine mit Belastungen verbundene Schenkung zu genehmigen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt (Stabentheiner in Rummel, ABGB Bd. 1, 3. Aufl. (2000), § 154, Rz. 16).
Allfällige Umgehungen grundverkehrsrechtlicher Natur sind im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren nicht massgeblich.
3.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Verweigerung der pflegschaftsrichterlichen Genehmigung sachlich nicht zu begründen. Durch die angefochtene Entscheidung liegt daher eine Verletzung des Willkürverbots, sohin die Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechts vor.
4. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung der angefochtenen Entscheidung anhand des Willkürrasters und des sich daraus ergebenden Verstosses gegen das Willkürverbot ist eine weitere Prüfung hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des Rechts auf Vermögenserwerb gemäss Art. 28 LV sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV nicht notwendiger Weise geboten.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit seiner Individualbeschwerde insgesamt erfolgreich war, war spruchgemäss zu entscheiden.
6. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten seiner Vertretung mit Ausnahme der nicht angefallenen Entscheidungsgebühr zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. März 2009