§ 219 Abs. 2 ZPO
Bei einem hängigen Verfahren sind keinerlei sachliche Gründe ersichtlich, dass nicht der mit dem Zivilverfahren befasste Richter, sondern der Landgerichtsvorstand über einen Akteneinsichtsantrag Dritter entscheiden soll.
Es ist unzulässig, eine Norm nicht nur entgegen dem Wortlaut sondern auch entgegen dem Willen des historischen Gesetzgebers verfassungskonform auszulegen.
Auch wenn bei der in Österreich 1898, in Liechtenstein 1912 in Kraft getretene ZPO der historischen Auslegung nunmehr ein beschränktes Gewicht zukommt, so sprechen gerade in Anbetracht der uneinheitlichen Gerichtspraxis letztlich auch Rechtssicherheitsüberlegungen klar für eine Aufhebung der sachwidrigen Zuständigkeitsregelung in § 219 Abs 2 ZPO.
StGH 2007/122
StGH 2007/121
StGH 2007/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Dezember 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über die Anträge des Fürstlichen Obergerichtes vom 30. August 2007 (StGH 2007/103) und jeweils vom 27. September 2007 (StGH 2007/121 und StGH 2007/122) auf Aufhebung der Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit
zu Recht erkannt:
1. Die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Diese Entscheidung ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land.
1. Der in mehrere Prozesse um verschiedene Familienstiftungen involvierte MB stellte mit Schreiben vom 6. Februar 2007 Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der drei Verfahren zu 06 CG.2005.125, 09 CG.2004.320 und 05 CG.2005.124. MB war in diesen Verfahren nicht Prozesspartei. Er begründete die jeweiligen Akteneinsichtsanträge damit, dass er an der bzw. den an den jeweiligen Verfahren beteiligten Stiftungen wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter sei. Durch diese Verfahren seien seine Rechte berührt. Die Stiftungsräte weigerten sich, ihm Auskünfte über das jeweilige Verfahren zur Verfügung zu stellen.
2. Im Verfahren zu 06 CG.2005.125 sprachen sich die Verfahrensparteien gegen die Gewährung der Akteneinsicht aus. Darauf überwies der mit dieser Zivilsache befasste Landrichter den Antrag auf Akteneinsicht mit Beschluss vom 27. Feb-ruar 2007 (ON 28) samt den sich gegen die Akteneinsicht aussprechenden Gegenäusserungen der Verfahrensparteien an den Landgerichtsvorstand; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für einen streitigen Antrag auf Akteneinsicht nicht der erkennende Richter, sondern vielmehr der Landgerichtsvorstand zuständig sei. Der Akteneinsichtsantrag sei daher an den Landgerichtsvorstand zu überweisen, was der ständigen Praxis entspreche.
Gegen diesen Beschluss erhob MB Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag, dieses wolle "den Beschluss ON 28 aufheben und dem Prozessrichter zur Entscheidung vorlegen".
Das Obergericht unterbrach mit Beschluss vom 30. August 2007 (ON 35) das Verfahren und beantragte beim Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG, die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben. Zu diesem Normenkontrollantrag wurde der StGH-Akt 2007/103 angelegt.
3. In den Zivilverfahren zu 09 CG.2004.320 und 05 CG.2005.124 sprachen sich die Verfahrensparteien ebenfalls gegen die Gewährung der Akteneinsicht aus, worauf die jeweiligen Akten mit Verfügungen vom 23. Februar 2007 zu 09 CG.2004.320-82 und vom 4. Mai 2007 zu 05 CG.2005.124-74 zur Beschlussfassung an den Landgerichtsvorstand überwiesen wurden. Dieser wies die Akteneinsichtsanträge mit Beschlüssen jeweils vom 10. Mai 2007 (07 AE.2007.1-7 und 07 AE.2007.2-11) im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Der 1. Senat des Obergerichtes habe in seinem Beschluss vom 31. August 2006 zu 07 AE.2006.2-16 in stillschweigender Änderung der noch im Beschluss vom 4. Mai 2006 zu HP.1996.77-48 vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung ausgeführt, dass der Landgerichtsvorstand zur Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nicht zuständig sei.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handle es sich bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht eines Dritten um einen Akt der Rechtsprechung, der auch angefochten werden könne. Zur Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag sei daher der Prozessrichter und nicht der als Verwaltungsorgan fungierende Landgerichtsvorstand zuständig.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1993 (ÖJZ 1995, 276) die in § 219 Abs. 2 2. Satz öZPO enthaltene Wortfolge, "vom Vorsteher des Gerichts" als verfassungswidrig aufgehoben. § 219 Abs. 2 ZPO laute inhaltlich gleich wie § 219 Abs. 2 öZPO d. F. vor der Aufhebung der Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" durch das vorzitierte Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes.
Es stehe ausser Frage, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 219 Abs. 2 ZPO ein Akt der Rechtsprechung sei und, da ein Rechtsmittel nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei, der Anfechtung unterliege.
Da gemäss Art. 101 Abs. 1 LV und Art. 4 Abs. 1 GeO einer der Landrichter zum Vorstand des Landgerichtes zu ernennen (zu bestellen) sei, habe die Zuständigkeitsbestimmung in § 219 Abs. 2 2. Satz ZPO nichts anderes als eine gesetzliche Geschäftszuteilungsanordnung zum Inhalt, wonach jener Landrichter, der Vorstand des Landgerichtes sei, zur Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag eines Dritten berufen sei und somit die Rechtssache nicht dem Wirkungskreis der Gerichtsbarkeit entzogen und dem Wirkungskreis der Justizverwaltung zugeordnet werde. Das richterliche Geschäft nach § 219 Abs. 2 2. Satz ZPO sei lediglich der freien Geschäftsverteilung durch das Landrichterkollegium im Sinne von Art. 1 GeO entzogen.
Es sei auch nicht allein deswegen, weil der Landgerichtsvorstand gemäss Art. 101 Abs. 1 LV die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes ausübe, ein Disziplinarverfahren dem Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit entzogen und der Justizverwaltung zugeordnet.
Solange der liechtensteinische Gesetzgeber die Bestimmung des § 219 Abs. 2 ZPO in seiner aktuellen Fassung nicht abändere oder der dafür zuständige Staatsgerichtshof in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 18 f. StGHG die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichts" in § 219 Abs. 2 ZPO nicht als verfassungswidrig aufhebe, sei der Landgerichtsvorstand zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig.
Im Weiteren begründet der Landgerichtsvorstand, warum der Antragsteller kein rechtliches Interesse im Sinne von § 219 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen könne.
Gegen diese Beschlüsse des Landgerichtsvorstandes erhob MB mit Schreiben jeweils vom 25. Mai 2007 Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag, dieses wolle den Landgerichtsbeschluss aufheben und seinem Beschluss Folge geben. Es möge die Entscheidung über die Akteneinsicht dem Prozessrichter vorlegen.
Das Obergericht unterbrach auch diese beiden Verfahren zur Stellung eines Normenkontrollantrages hinsichtlich der Teilaufhebung von § 219 Abs. 2 ZPO. Zu diesen Normenkontrollanträge wurden die beiden StGH-Akten 2007/121 und 2007/122 angelegt.
4. Die somit insgesamt drei gleichlautenden Normenkontrollanträge wurden vom Obergericht zusammengefasst wie folgt begründet:
Es bestünden insofern Bedenken an der Verfassungsmässigkeit von § 219 Abs. 2 ZPO, als diese Bestimmung vorsehe, dass über einen Antrag eines Dritten, in die Prozessakten Einsicht zu nehmen und Abschriften zu machen, der Vorsteher des Landgerichtes zu entscheiden habe, wenn die Prozessparteien ihre Zustimmung verweigerten.
Die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht eines Dritten sei zweifellos ein Akt der Rechtsprechung (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2003, 4 Cg.2000.230-86 in LES 2005, 56). Dementsprechend gebe es keinen einsichtigen Grund, die Entscheidung über das Begehren um Akteneinsicht einem anderen Organ als dem in der anhängigen Zivilstreitsache zuständigen Richter zu übertragen. Es müsse als sachfremd bezeichnet werden, zur Klärung des Interessengegensatzes zwischen den Verfahrensparteien und dem Akteneinsicht verlangenden Dritten ein mit dem Verfahren nicht vertrautes Organ zu berufen.
Der Landgerichtsvorstand vertrete die Auffassung, dass die Zuständigkeitsbestimmung von § 219 Abs. 2 2. Satz ZPO nichts anderes als eine gesetzliche Geschäftszuteilungsanordnung zum Inhalt habe. Das heisse, gemäss Art. 101 Abs. 1 LV und Art. 4 Abs. 1 GeO werde einer der Landrichter zum Vorstand des Landgerichtes bestellt. Damit werde der Landgerichtsvorstand - aufgrund dieser gesetzlichen Geschäftszuteilungsanordnung - zur Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag eines Dritten berufen. Damit werde also die Rechtssache nicht dem Wirkungskreis der Gerichtsbarkeit entzogen und jenem der Justizverwaltung zugeordnet. Das Rechtsprechungsgeschäft gemäss § 219 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei lediglich der freien Geschäftsverteilung durch das Landrichterkollegium im Sinne von Art. 1 GeO entzogen.
Der Landgerichtsvorstand füge diesen Erwägungen an, dass ein Disziplinarverfahren dem Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit auch nicht dadurch entzogen und der Justizverwaltung zugeordnet werde, weil gemäss Art. 101 Abs. 1 LV die Disziplinargewalt über die nichtrichtlichen Beamten des Landgerichtes dem Landgerichtsvorstand übertragen sei.
Diese Argumentation vermöge indessen nicht zu überzeugen. Sie übersehe nämlich den entscheidenden Punkt, der darin liege, dass es eindeutig sachfremd sei, die Entscheidung über die Akteneinsicht von Drittpersonen einem Organ zu übertragen, das mit dem Verfahren, in welches der Dritte Einsicht nehmen wolle, in keiner Weise vertraut sei.
Ebenso wenig vermöge der Hinweis auf die dem Landgerichtsvorstand gemäss Art. 101 Abs. 1 LV betreffend die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes zu überzeugen.
Es sei zwar richtig, dass die Übertragung der Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes durch Art. 101 Abs. 1 LV ein Disziplinarverfahren nicht dem Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit entziehe und der Justizverwaltung zuordne; dabei sei aber zu beachten, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landgerichtes der Landgerichtsvorstand die Oberaufsicht über die Landgerichtskanzlei führe und dass damit gleichzeitig die Ausübung der Disziplinargewalt (erstinstanzlich) über das gesamte nichtrichterliche Personal verbunden sei. Mit anderen Worten, die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten hänge eindeutig mit den Aufgaben des Landgerichtsvorstandes als Organ der Justizverwaltung zusammen und finde letztlich in der Disziplinargewalt über das nichtrichterliche Personal seine Fortsetzung.
Während also die bestehende Lösung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeit über die nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes dem Sachlichkeitsgebot entspreche, könne dies in Bezug auf die in § 219 Abs. 2 ZPO getroffene Lösung eindeutig nicht gesagt werden. Vielmehr sei es völlig sachfremd, die Entscheidung betreffend Einsichtnahme durch eine Drittperson nicht dem in der anhängigen Zivilrechtssache zuständigen Richter, sondern dem Landgerichtsvorstand zu übertragen. Eine solche Regelung sei sachlich nicht begründbar und widerspreche somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot (Verweis auf öVfGH vom 13. Oktober 1993, G 248/91, V 190/91 bzw. BGBl. 1993/940).
Auch wenn in der Rechtsprechung des Landgerichtes und zum Teil auch des Obergerichtes die Ansicht vertreten worden sei, es habe in einem Fall wie dem gegenständlichen der Prozessrichter zu entscheiden, so scheine die diesbezügliche Auslegung mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht im Einklang zu stehen. In der bereits zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde zu dieser Frage nicht Stellung genommen, sondern lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht eines Dritten ein Akt der Rechtsprechung (und nicht der Verwaltung) sei. In der diesbezüglichen Rechtssache habe offenbar nicht der Vorsteher des Gerichtes, sondern der Prozessrichter entschieden.
5. Die Regierung verzichtete mit Schreiben vom 26. September 2007 auf das ihr gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG eingeräumte Recht auf Äusserung.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten und die gleichlautenden Normprüfungsanträge des Obergerichtes zu 2007/103, StGH 2007/121 und StGH 2007/122 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner Gesetzesbestimmungen auf Antrag eines Gerichtes zu entscheiden, soweit dieses ein ihm ganz oder teilweise verfassungswidrig erscheinendes Gesetz in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität). Einem Antrag auf Gesetzesprüfung müssen dabei die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sowie das ausdrückliche Begehren, inwieweit ein bestimmtes Gesetz ganz oder in seinen Teilen aufzuheben ist, zu entnehmen sein (StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129 Erw. 1], m. w. N.).
In den vorliegenden Fällen sind offensichtlich alle gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen gegeben, sodass auf die entsprechenden Normprüfungsanträge des Obergerichtes einzutreten ist.
2. Das Obergericht macht geltend, die in § 219 Abs. 2 ZPO geregelte Zuständigkeit des Landgerichtsvorstandes zur Beurteilung von Akteneinsichtsanträgen von Drittpersonen sei sachlich nicht begründbar und widerspreche somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot.
2.1. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Sachlichkeitsgebot primär einen Teilgehalt des Willkürverbots darstellt. Im Übrigen leitet der Staatsgerichtshof das Willkürverbot seit der Grundsatzentscheidung zu StGH 1998/45 nicht mehr aus dem Gleichheitssatz ab, sondern anerkennt das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht mit einem eigenen sachlichen Geltungsbereich, welcher sich allerdings im hier relevanten Rechtsetzungsbereich weitgehend mit demjenigen des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV überschneidet (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1 ff]).
2.2. In den vorliegenden Normprüfungsfällen macht das Obergericht in erster Linie geltend, dass § 219 Abs. 2 ZPO eine unsachliche und somit willkürliche gesetzliche Regelung darstelle. Das Gleichheitsgebot kommt allenfalls insofern ins Spiel, als der Landgerichtsvorstand die Zuständigkeitsregelung von § 219 Abs. 2 ZPO mit derjenigen im Disziplinarverfahren über nichtrichterliche Beamte gemäss Art. 101 Abs. 1 LV vergleicht, während das Obergericht der gegenteiligen Auffassung ist, dass ein solcher Vergleich gerade nicht zulässig sei.
Es kann aber offen gelassen werden, ob im vorliegenden Normprüfungsfall neben dem Willkürverbot auch noch der Gleichheitssatz der Verfassung betroffen ist. Denn, wie erwähnt, überschneidet sich bei der hier betroffenen Rechtsetzung der sachliche Schutzbereich des Gleichheitssatzes weitgehend mit dem Willkürverbot, denn die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267 Erw. 2]).
2.3. Die hier beantragte Normprüfung ist somit insgesamt nur im Lichte des groben Willkürrasters vorzunehmen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3. Wesentlich ist zunächst, dass es sich bei der auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfenden ZPO-Bestimmung des § 219 Abs. 2 um österreichische Rezeptionsmaterie handelt. Nun ist aber, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, § 219 Abs. 2 öZPO vom österreichischen Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993 (G 248/91, V 190/91; die Aufhebung wurde publiziert in öBGBl. 1993/940) als verfassungswidrig aufgehoben worden.
3.1. Es erscheint sinnvoll, zunächst die Erwägungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes heranzuziehen und diese auf die Relevanz für die liechtensteinische Rechtsordnung zu überprüfen, zumal der (liechtensteinische) Oberste Gerichtshof die vom Staatsgerichtshof schon mehrfach gestützte Rechtsauffassung vertritt, dass bei aus dem Ausland rezipiertem Recht insbesondere auch aus Rechtsicherheitsüberlegungen nur aus triftigen Gründen von der einschlägigen ausländischen Rechtsprechung abgewichen werden soll (OGH LES 2005, 100; StGH 2006/24, Erw. 6.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Der österreichische Verfassungsgerichtshof begründete in seinem erwähnten Erkenntnis die Verfassungswidrigkeit von § 219 Abs. 2 öZPO im Wesentlichen folgendermassen:
"Es trifft zu, dass es in Ansehung anhängiger (also - wie zur Verdeutlichung wiederholend festgehalten sei - noch nicht abgeschlossener) Verfahren keinen einsichtigen Grund dafür gibt, die Entscheidung über das Begehren um Akteneinsicht (hier und im folgenden ist stets auch das um Abschriftnahme mitgemeint) einem anderen Organ als dem in der anhängigen Zivilrechtssache zuständigen Richter zu übertragen, der mit dem Rechtsfall und demnach der Interessenlage der Parteien des Verfahrens vertraut ist. Gerade der Umstand, dass Anlass zur Entscheidung über die von einem Dritten verlangte Akteneinsicht die fehlende Zustimmung zumindest einer Verfahrenspartei bildet, lässt auf die Möglichkeit eines zu klärenden und abzuwägenden Interessengegensatzes zwischen Verfahrensparteien und dem Akteneinsicht verlangenden Dritten schliessen; bei einer solchen - wohl regelmässig oder zumindest häufig - anzunehmenden Lage erscheint es von vornherein als sachfremd, zu dieser Klärung und Abwägung ein mit dem Verfahren (jedenfalls noch) nicht vertrautes Organ zu berufen, das seine massgebende (und potentiell auf den Rechtsfall rückwirkende) Entscheidung sogar im Gegensatz zur Auffassung des zur Entscheidung in der Zivilrechtssache zuständigen Richters treffen kann. Eine solche Regelung ist (und zwar auch dann, wenn man die funktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvorstehers als in den Bereich der Justizverwaltung fallend ansieht) sachlich nicht begründbar und widerspricht somit dem dem Gleichheitsgebot immanenten Sachlichkeitsgebot ...".
3.2. Die Argumentation des österreichischen Verfassungsgerichtshofes erscheint dem Staatsgerichtshof überzeugend. Insbesondere ist der Argumentation zuzustimmen, dass es letztlich irrelevant ist, ob die Entscheidung über Akteneinsichtsanträge Dritter als gerichtliche oder als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren ist; wesentlich ist vielmehr, dass jedenfalls bei noch hängigen Verfahren keinerlei sachliche Gründe dafür ersichtlich sind, dass nicht der mit dem Zivilverfahren befasste Landrichter, sondern der Landgerichtsvorstand über einen solchen Akteneinsichtsantrag entscheiden soll.
Auch die (österreichischen) Gesetzesmaterialien können keine sachliche Begründung für diese gesetzliche Regelung bieten. Im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet sich auch ein Zitat aus der "Regierungsvorlage einer Civilprozessordnung" (688 BlgAbgH 11. Sess. 277), wo ausgeführt wird, dass diese Zuständigkeitsregelung für die Beurteilung von Akteneinsichtsanträgen Dritter deshalb gewählt wurde, "weil eine solche Entscheidung auf freiem Ermessen beruhen muss und in der Regel sofort erfolgen soll".
Zunächst gibt es nach heutigem (Grund-)Rechtsverständnis kein wirklich "freies Ermessen" mehr (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, S. 175). Gerade weil auch Ermessen nach sachlichen Kriterien und jedenfalls willkürfrei auszuüben ist, erscheint in erster Linie der mit dem jeweiligen Fall vertraute Landrichter geeignet, die sich entgegenstehenden Interessen des antragstellenden Dritten einerseits und den sich der Akteneinsicht widersetzenden Verfahrensparteien andererseits gegeneinander abzuwägen. Auch ist es gerade der zuständige Richter, welcher diese Entscheidung am schnellsten treffen kann, weil er den Gerichtsakt schon kennt. Zwar mag dieses Argument nurmehr abgeschwächt gelten, je länger ein Gerichtsakt abgeschlossen ist, doch trifft die Regelung von § 219 Abs. 2 ZPO insoweit keine Unterscheidung. Als einigermassen sachgerecht könnte die dortige Regelung nur für Fälle gelten, in denen der zuständige Prozessrichter nicht mehr in Funktion ist; und auch in diesem Fall kann genauso gut ein anderer Landrichter über den Akteneinsichtsantrag entscheiden; dies zumal wenn, wie dies auch der Oberste Gerichtshof tut, die Entscheidung hierüber als Akt der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung qualifiziert wird (OGH LES 2005, 56 [57] mit Literaturnachweisen).
4. Wie das Obergericht festhält, besteht nun aber teilweise die Praxis von Landgericht und Obergericht (der Oberste Gerichtshof hat sich hierzu in der erwähnten Entscheidung LES 2005, 56 nicht geäussert), entgegen dem Wortlaut von § 219 Abs. 2 ZPO doch nicht den Landgerichtsvorstand, sondern den Prozessrichter als für Akteneinsichtsanträge von Drittparteien zuständig zu erachten (so etwa Obergerichtsbeschluss zu 07 AE.2006.2-16).
Dem Obergericht ist im Ergebnis zuzustimmen, dass es nicht angeht, § 219 Abs. 2 ZPO gewissermassen verfassungskonform zu interpretieren. Zwar ist eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn hierfür triftige Gründe sprechen (so StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 Erw. 3.2.3]). Indessen erachtet es der Staatsgerichtshof als unzulässig, eine Norm nicht nur entgegen dem Wortlaut, sondern auch entgegen dem Willen des historischen Gesetzgebers verfassungskonform auszulegen (siehe StGH 1995/12, LES 1996, 55 [60] und hierzu Andreas Kley, a. a. O., S. 87). Der historische Gesetzgeber wollte aber offensichtlich genau die dem Wortlaut entsprechende Regelung. Und auch wenn einzuräumen ist, dass bei der in Österreich im Jahre 1898 und in Liechtenstein im Jahre 1912 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung der historischen Auslegung nurmehr ein beschränktes Gewicht zukommt, so sprechen gerade in Anbetracht der uneinheitlichen Gerichtspraxis letztlich auch Rechtsicherheitsüberlegungen klar für eine Aufhebung der sachwidrigen Zuständigkeitsregelung in § 219 Abs. 2 ZPO.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gleichlautenden Normprüfungsanträgen des Obergerichts, die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, spruchgemäss Folge zu geben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Dezember 2007