StGH 2007/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MM
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: RM
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007, 01CG.2003.159-55
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in der Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am xx. Februar 2002 ist RM, die Mutter der Streitteile und Ehegattin des HM, unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 4. Juli 1996 verstorben, mit der sie den Beschwerdeführer zum Alleinerben ihres Vermögens einsetzte. Der Beschwerdegegner wurde auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Dem Ehegatten HM wurde das lebenslange Recht der Nutzniessung hinsichtlich des gesamten erblasserischen Vermögens eingeräumt. Der Reinnachlass von CHF 9'699.11 wurde mit Einantwortungsurkunde vom 10. Juli 2002 dem Beschwerdeführer eingeantwortet.
Bereits mit Kaufvertrag vom 29. November 1993 verkaufte die Erblasserin RM dem Beschwerdeführer das Grundstück Vad. Parzelle 7xx mit dem darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshaus ... .
An Gegenleistungen hatte der Beschwerdeführer insbesondere die auf der Kaufliegenschaft lastenden Hypotheken von CHF 2,4 Mio. zu übernehmen und sogenannte Handänderungsgebühren von CHF 25'280.00 zu bezahlen. Auch räumte der Beschwerdeführer seiner Mutter sowie seinem Vater HM die Dienstbarkeit des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes bezüglich des gesamten Dachgeschosses, des Archiv- und Wachraumes sowie des Vorraumes zu diesen beiden Räumen im Kellergeschoss, des Heizraumes für Abstellzwecke, eines Parkplatzes in der Tiefgarage und eines Abstellplatzes im Freien ein.
Das auf dem Grundstück Nr. 7xx bestehende Gebäude war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit Ausnahme der Attika-Wohnung im Dachgeschoss sowie der oben beschriebenen Nebenräumlichkeiten an Dritte vermietet.
2. Mit der beim Erstgericht am 13. Juni 2003 eingebrachten Klage begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdegegner mit der Behauptung, im seinerzeitigen Kaufvertrag liege eine gemischte Schenkung, die Zahlung seines mit - nach Abzug der vom Beklagten am 7. und 11. November 2002 geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.50 - CHF 865'357.85 errechneten Schenkungs- und Nachlasspflichtteils bei sonstiger Exekutionsführung in die Liegenschaft. Der Berechnung der Klagsforderung wurde ein Verkehrswert der Kaufliegenschaft von CHF 9'640'000.00 bezogen auf den Todestag der Erblasserin sowie ein Pflichtteilsanspruch des Klägers von 1/6 vom Reinnachlass zuzüglich Schenkung zugrunde gelegt. Der Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführer habe zunächst das Vorliegen einer gemischten Schenkung und damit auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers anerkannt und die erwähnten Zahlungen geleistet. Erst im Zuge der anwaltlichen Korrespondenz sei dies bestritten worden.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er führte u. a. aus, er habe nie ein Anerkenntnis abgegeben. Auch sei im Kaufvertrag vom 29. November 1993 keine gemischte Schenkung zu erblicken, zumal der Beklagte diverse Gegenleistungen im Gesamtwert von CHF 3'044'923.36 erbracht habe, die den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufes sogar überschritten hätten.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches durch den Kläger beruhe auf einer verfehlten Grundlage: Zu ermitteln sei die Schenkungsquote per 29. November 1993 und diese sei dann auf den Verkehrswert der Liegenschaft zum Todestag der Erblasserin (xx. Februar 2002) in Anwendung zu bringen. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers bestimme sich mit der errechneten Schenkungsquote. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen stehe dem Kläger selbst dann, wenn im Kaufvertrag eine teilweise Schenkung zu erblicken sei, nichts mehr zu.
3. Mit Urteil vom 24. November 2003 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es traf die Feststellungen laut den Seiten 5 bis 20 seines Urteils, u. a. die Negativfeststellung, dass die Erblasserin RM und der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages vom 29. November 1993 eine Schenkungsabsicht hatten, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Die Liegenschaft Vad. Parzelle Nr. 7xx habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 29. November 1993 einen Verkehrswert von CHF 3'335'500.00 und das schon beschriebene Wohnrecht zugunsten der Eltern der Streitteile einen Kapitalwert von CHF 270'036.00 gehabt. Per xx. Februar 2002 (Todestag der RM) habe das Grundstück einen Verkehrswert von CHF 6'811'000.00 gehabt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Auffassung:
Dem Kläger sei weder der Nachweis einer Schenkungsabsicht noch des Anerkenntnisses seines auf die §§ 785, 951 ABGB gestützten Anspruches durch den Beklagten gelungen.
Aber selbst bei Annahme einer gemischten Schenkung sei für den Kläger nichts gewonnen. In diesem Falle sei der geschenkte Teil anzurechnen. Nicht vorhersehbare Verwertungschancen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung der Leistungen habe für den Schenkungszeitpunkt zu erfolgen. Entgelt sei jeder wirtschaftliche Vorteil bzw. jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Liegenschaft Nr. 7xx habe per 29. November 1993 einen Verkehrswert von CHF 3'335'500.00 gehabt. Dass diese Liegenschaft im Juli 2001 zu äusserst günstigen Konditionen zur Gänze an das Land Liechtenstein vermietet habe werden können, sei im November 1993 realistischerweise nicht vorhersehbar gewesen. Der Beklagte habe sich als Käufer verpflichtet, der Verkäuferin bzw. Erblasserin entgeltliche Leistungen im Gesamtbetrage von CHF 2'695'316.00 zu erbringen (Übernahme der Hypothekarschulden von CHF 2,4 Mio.; Tragung der Handänderungsgebühren von CHF 25'280.00; Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern der Streitteile mit einem Kapitalwert von CHF 270'036.00). Der geschenkte Teil mache also CHF 640'184.00 aus, was eine Geschenkquote von 19,2 % des Verkehrswertes der Kaufliegenschaft per 29. November 1993 ergebe. Bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils des Klägers sei auf den Wert der teilweise geschenkten Liegenschaft per xx. Februar 2002 (Todestag der RM = Erbanfall) abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von CHF 6'811'000.00 gehabt. Die Pflichtteilsverkürzung des Klägers ergebe sich aus dem Anteil der oben errechneten Geschenkquote von 19,2 % am Wert der Liegenschaft per xx. Februar 2002. Zu berücksichtigen sei daher ein Betrag von CHF 1'307'712.00 (= 19,2 % von CHF 6'811'000.00). Der Pflichtteil des Klägers betrage 1/6. Unter Berücksichtigung des noch nicht verteilten Reinnachlasses von CHF 9'699.11 betrage daher der Pflichtteilsanspruch des Klägers CHF 219'568.50. Aufgrund der vom Beklagten geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.00 könne der Kläger nichts mehr fordern.
4. Der Kläger bekämpfte das Ersturteil mit einer auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützten Berufung insoweit, als dem Klagebegehren nicht mit dem Betrag von CHF 566'087.35 s. A., in eventu mit dem Betrag von CHF 381'109.93 Folge gegeben worden sei. In Ansehung der Teilabweisung des Klagebegehrens im Umfange von CHF 299'270.50 s. A. erwuchs das Ersturteil in Teilrechtskraft.
Entsprechend seiner Anfechtungserklärung stellte der Kläger den primären Berufungsantrag, seinem Klagebegehren mit CHF 566'087.35 s. A. stattzugeben, wobei dieser Berechnung der Verkehrswert der Kaufliegenschaft bezogen auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz (30. Oktober 2003) von CHF 8'198'920.00 zugrunde lag. Die Berechnung der Klagsforderung laut "Eventualbegehren" fusste auf einem Verkehrswert der Kaufliegenschaft von CHF 7'027'638.00 zum Zeitpunkt des Erbanfalles (xx. Februar 2002).
Der Beklagte stellte in seiner Berufungsmitteilung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5. Das Berufungsgericht, das bei der Berufungsverhandlung am 3. März 2004 das Beweisverfahren wiederholte, gab mit Urteil vom gleichen Tag der Berufung des Klägers teilweise und dahin Folge, dass es zwar dessen Hauptbegehren abwies. Hingegen wurde dem Eventualbegehren Folge gegeben und das Ersturteil im Sinne eines Zuspruches von CHF 381'190.95 s. A. (laut Urteil des OGH vom 1. Oktober 2004 rechnerisch richtig: CHF 381'109.95 s. A.) an den Kläger bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft abgeändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gegenseitig "wettgeschlagen". Der Beklagte wurde schuldig erkannt, dem Kläger die mit CHF 24'691.10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht erachtete die gegen die Negativfeststellung des Erstgerichtes in Bezug auf eine bei Abschluss des Kaufvertrages verfolgte Schenkungsabsicht der Vertragsteile gerichtete Beweisrüge des Klägers für berechtigt und stellte mit ausführlicher Begründung fest, dass die Erblasserin RM und der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom 29. November 1993 zumindest zu einem Teil einen Schenkungswillen gehabt hätten.
Das Berufungsgericht kritisierte die vom Erstgericht angewandte Berechnungsmethode, nämlich die Übertragung der Geschenkquote in Höhe von 19,2 % im Zeitpunkt des Empfanges am 29. November 1993 auf den Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erbanfalles am xx. Februar 2002.
Eine solche Berechnung finde weder im Gesetz Deckung noch entspreche sie der ratio legis des § 785 ABGB, nämlich alle pflichtteilsberechtigten Kinder gleich zu behandeln. Nach der jüngeren österreichischen Rechtsprechung sei der Wert des Geschenkes zum Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen (NZ 1996, 308).
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes war von der Annahme auszugehen, dass die Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes (xx. Februar 2002) noch im Eigentum der Erblasserin stand. auf diesen Zeitpunkt sei der Verkehrswert zu ermitteln und seien jene Gegenleistungen in Abzug zu bringen, die der Beklagte erbracht habe. Von einer Verzinsung dieser Gegenleistungen sei abzusehen, zumal der Beklagte auch sämtlichen Nutzen aus der Liegenschaft gezogen habe. Auch habe der Kläger eine Gegenrechnung der Aufwände und Erträge nicht geltend gemacht.
Von der unter Einschluss des Reinnachlasses ermittelten Berechnungsgrundlage sei die Pflichtteilsquote zu ermitteln und von dem so ermittelten Betrag seien die Zinsen ab Fälligkeit gutzuschreiben sowie die bereits geleisteten Abschlagszahlungen in Abzug zu bringen, sodass der Kläger per 12. Dezember 2002 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von CHF 381'109.95 habe. Hierbei sei zu beachten, dass es sich hier um den sogenannten Nachlasspflichtteil nach § 784 ABGB und nicht um den sogenannten Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB handle.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes könne nicht auf den Zeitpunkt der "wirklichen Zuteilung", nämlich im Streitfall auf den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz abgestellt werden.
6. Das Berufungsurteil wurde von beiden Streitteilen mit Revision angefochten.
In den jeweiligen Revisionsbeantwortungen begehrten die Streitteile wechselseitig, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
6.1. Der Kläger errechnete in seiner Revisionsschrift seinen Pflichtteilsanspruch ausgehend vom aktuellen Wert der Kaufliegenschaft zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 30. Oktober 2003 in Höhe von CHF 8'198'920.00 zuzüglich des Reinnachlasses von CHF 9'699.11 sowie nach Abzug der von ihm erhaltenen Zahlungen des Beklagten - wobei er das vom Beklagten geschuldete Wohnrecht auf der Kaufliegenschaft nur mit CHF 205'344.00 in Anschlag brachte - mit CHF 566'087.35.
Gemäss § 786 Abs. 2 ABGB habe der Kläger als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auch auf die Wertsteigerung des Nachlasses zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung.
Die gegenteilige, auf die Entscheidung SZ 57/90 gegründete Ansicht des Berufungsgerichtes sei durch das Gesetz (§§ 785, 786 ABGB) nicht gedeckt.
Der Kläger rügte, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit das Obergericht den für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches des Klägers, abgestellt auf den aktuellen Wert, notwendigen Sachverhalt, insbesondere den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft und den aktuellen Wert des Wohnrechts, feststellen und sodann dem Hauptbegehren in der Berufung stattgeben hätte müssen. Die Unterlassung der dafür notwendigen Feststellungen wurde als rechtlicher Feststellungsmangel gerügt.
6.2. Der Beklagte vertrat in seiner Revisionsschrift die Ansicht, dass entgegen den Ausführungen im Berufungsurteil mit der Entscheidung des Erstgerichtes dem Anliegen der Gleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigung durchaus Rechnung getragen worden sei.
Der unentgeltliche Teil im Falle einer gemischten Schenkung sei nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Prozent- oder Miteigentumsanteil des Vermögens auszudrücken. Dies, weil zum Zwecke der Pflichtteilsermittlung nicht einfach ein nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ermittelter Geldbetrag zum Erbanfallszeitpunkt aufgewertet werden dürfe. Vielmehr sei der so ermittelte unentgeltliche Anteil zum Todeszeitpunkt zu bewerten.
Daraus folge, dass die Berechnungsmethode, welche das Erstgericht angewandt habe, völlig richtig sei.
Weiters rügte der Beklagte die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes.
7. In seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2004 (ON 36) beurteilte der Oberste Gerichtshof die Rechtslage wie folgt:
Das Berufungsurteil halte, was die grundsätzliche Entscheidung in der Sache selbst und die dieser zugrunde liegende Berechnung des Klagsanspruches betreffe, den Angriffen der Revisionen stand.
Zunächst sei, wie dies schon im Berufungsurteil geschehen sei, festzuhalten, dass der Kläger mit der gegenständlichen Klage einen sogenannten erhöhten Pflichtteil geltend gemacht habe. Einerseits begehre er die Hinzuschlagung des im Kaufvertrag vom 29. November 1993 enthaltenen Schenkungsanteils zum rechnerischen Nachlass von CHF 9'699.11. Von dieser Summe sei der Pflichtteil zu ermitteln. Der Mehrbetrag, der sich im Vergleich zum (reinen) Nachlasspflichtteil ergebe, heisse Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung. Dieser bilde mit dem Nachlasspflichtteil den erhöhten Pflichtteil.
Die für die Beurteilung des Klagsanspruches massgeblichen Bestimmungen insbesondere der §§ 785, 786, 794 und 951 ABGB seien aus dem österreichischen Recht rezipiert worden, so dass nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zu ziehen sei. Nun habe der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bekundet, dass es - wenn er die Rechtsprechung und Lehre zu ausländischen Rezeptionsvorlagen heranziehe - nicht seine Aufgabe sei, über im jeweiligen Ausland (hier in Österreich) geführte dogmatische Kontroversen zu entscheiden, sondern zu ermitteln, wie das Recht, das der liechtensteinische Gesetzgeber rezipiert hat, im jeweiligen Ursprungsland tatsächlich gelte. Durch die Rezeption ausländischen Rechts gebe der liechtensteinische Gesetzgeber nämlich zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegten - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland: Bei gegensätzlichen Lehrmeinungen in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. Dies gelte insbesondere, wenn es sich hierbei - wie im vorliegenden Fall - um eine gefestigte Rechtsprechung des öOGH handle (Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 4. April 2002 zu 1 Cg 2000.00064; vom 3. Oktober 2002 zu 1 Cg 1999.00370; vom 7. November 2002 zu 1 Eg 2001.00022 u. v. a.). In einer neueren Entscheidung vom 30. Juni 2003 (StGH 2002/88) habe der Staatsgerichtshof diese Judikatur erörtert und gebilligt.
Davon abzuweichen, bestehe im vorliegenden Fall umso weniger Anlass, als es sich hier bei der in erster Linie kontrovers ausgelegten massgeblichen Bestimmung des § 794 ABGB um eine solche handle, die nach nahezu einhelliger Auffassung als missglückt zu betrachten sei und einer wertenden Korrektur durch die Rechtsprechung bedürfe. Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle wäre im Falle der Anrechnung eines in einer unbeweglichen Sache bestehenden Vorempfanges der Wert derselben anders als bei beweglichen Sachen und barem Gelde nach dem Zeitpunkt des Empfanges zu bestimmen. Die unterschiedliche Behandlung von beweglichen und unbeweglichen Sachen durch den Gesetzgeber beruhe offenbar auf der Annahme, dass nur bei beweglichen Sachen eine erhebliche Wertminderung durch Abnutzung eintrete und diese zugunsten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden solle. Diese Annahme sei genauso wie die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Geldwertstabilität nicht sachgerecht. Die Anrechnung eines Vorempfanges bzw. einer Schenkung mit dem Wert zur Zeit des Empfanges würde den "Vorausbedachten" gegenüber dem Anrechnungsberechtigten, dessen Position aus dem Nachlass zum Letztwert berechnet wird, ungerechtfertigt begünstigen, was aber dem Zweck der Anrechnung widerspreche. Aus diesem Grunde habe sich auch die öRechtsprechung den überwiegenden Lehrmeinungen folgend zu einer Bewertung entschieden, die zwar auf den Zustand auch einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Empfanges abstellt, jedoch den Gegenwartswert einsetzt (Welser in Rummel KommABGB3 Rz 1, 2, 5 zu § 794 mwN, Eccher in Schwimann Komm2 Rz 2 zu § 794; Binder a. a. O. Rz 15 zu § 951; vgl. auch SZ 65/39; SZ 69/13; NZ 1999, 23 u. v. a.). Trotz der seit Jahren insoweit gefestigten Rechtsprechung sei die Diskussion nicht zu Ende. So habe beispielsweise in jüngster Zeit Rabl gegen die herrschende Rechtsprechung und Lehre opponiert, wenn er - wiederum - einer wörtlichen Auslegung des § 794 ABGB das Wort rede und im Falle der Einrechnung eines Liegenschaftsempfanges der Wertermittlung allein dessen Wert zum Zeitpunkt des Empfanges zugrunde legen und Wertveränderungen der Liegenschaft generell nicht berücksichtigen wolle (Rabl in NZ 1999, 291; vgl. auch Jud in AnwBl 2000, 716).
Der öOGH habe in seiner noch zu zitierenden Rechtsprechung in mit der vorliegenden Rechtssache identen Fallgestaltungen insbesondere bei Vorliegen einer gemischten Schenkung jene Berechnungsweise angewendet, wie sie das Berufungsgericht angestellt habe. Davon sei der öOGH auch in seiner jüngsten Judikatur nicht abgerückt.
Der Senat halte es deshalb für entbehrlich, im Detail zu den in den Revisionsschriften umfangreich ausgebreiteten, jedoch von der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des öOGH abweichenden Lehrmeinungen Stellung zu nehmen.
Das Berufungsgericht habe für den Obersten Gerichtshof bindend einen teilweisen Schenkungswillen der Vertragsteile im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 29. November 1993 konstatiert. Damit handle es sich bei diesem Vertrag um eine sogenannte gemischte Schenkung. In diesem Fall sei nur der geschenkte Teil anrechenbar.
In welchem Ausmass nun der Kaufvertrag vom 29. November 1993 als unentgeltlich zu werten sei, sei nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Bei der Bewertung der Kaufliegenschaft seien grundsätzlich alle Belastungen einschliesslich der bestellten persönlichen Dienstbarkeiten mit Ausnahme jener als wertmindernd zu berücksichtigen, von denen feststeht, dass sie im Zeitpunkt des Erbanfalles in Wegfall kommen. Daraus folge, dass das von der Erblasserin für sich persönlich vorbehaltene lebenslange Wohnungsrecht ausser Ansatz zu bleiben hat (RS 0012978; insbes. 6 Ob 620/82; EFSIg 96.904; 96.905). Hingegen sei - wiederum bezogen auf den Todfallszeitpunkt der Erblasserin - das im Kaufvertrag ihrem Ehegatten HM eingeräumte lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht als wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch 7 Ob 188/01z). Für die Berechnung des Wertes dieses Wohnungsrechtes sei der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten massgebende Betrag in Anschlag zu bringen (RIS-Justiz RS 0012965; SZ 71/112 = EvBI 1989/12). Als Gegenleistungen des Beklagten gälten auch die von ihm übernommenen Hypotheken sowie bezahlten Handänderungsgebühren.
Die solchermassen zu bewertenden Gegenleistungen des Beklagten würden dazu führen, dass nur der mit dem Kaufvertrag geschenkte Teil der Liegenschaft anrechenbar sei, so dass vom Gesamtwert dieser Liegenschaft die bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages zu beziffernden Gegenleistungen des Beklagten abzuziehen seien. Sodann sei der auf diese Weise ermittelte unentgeltliche Teil dem Nachlass betragsmässig hinzuzuschlagen. Der Anspruch des Klägers auf Ergänzung des Pflichtteiles im Falle einer gemischten Schenkung sei auf diese Weise und nicht aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der übergebenen Liegenschaft zu errechnen (RIS-Justiz RS 0012893; NZ 1996, 308; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des öOGH vom 21. August 2003, 3 Ob 272/02z sowie vom 29. Januar 2004, 6 Ob 292/031 je m. w. N.).
Es entspreche deshalb auch der Judikatur des öOGH, dass - entgegen der Ansicht des Klägers - auf den Wert der Liegenschaft bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (hier der xx. Februar 2002) und nicht der wirklichen Zuteilung, geschweige auf den Wert bzw. Zustand der Sache bei der letzten mündlichen Streitverhandlung abzustellen sei. Für die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach § 785 ABGB gelte die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht (Eccher a. a. O. Rz 2 zu § 794; ders. in Rz 5 zu § 786 mwN; vgl. auch NZ 1994, 234 mwN; Koziol/Welser Bürgerliches Recht II 11. Aufl. 499 f.; SZ 57/90, zuletzt z. B. 6 Ob 92/01z). Wie schon erwähnt, setze sich aber auch der Beklagte in Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung des öOGH, wenn er die Pflichtteilsverkürzung aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalles abzuleiten versuche (vgl. die schon zitierte Entscheidung zu 3 Ob 272/02z).
Auch nach Überzeugung des Senates werde nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles des Klägers dem mit den §§ 785 und 951 ABGB verfolgten Anliegen des Gesetzgebers gerecht. Die ratio dieser Bestimmung gehe dahin, zumindest einen gewissen Ausgleich namentlich der Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigter Kinder (Noterben) herbeizuführen und zu verhindern, dass der Erblasser keinen Noterben zu Lasten eines anderen bevorzugt. Der - nicht beschenkte - Noterbe solle nach Möglichkeit so gestellt werden, wie er stünde, wenn die seinen Pflichtteilsanspruch verletzende (gemischte) Schenkung unterblieben wäre. Gleich dem Berufungsgericht sei der Senat der Überzeugung, dass ein Abstellen auf die blosse Geschenkquote bei gemischten Schenkungen bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu einem für den Kläger unbilligen Ergebnis führen und dem Ausgleichsgedanken nicht gerecht würde.
Nur die Berechnungsweise des Berufungsgerichtes werde auch dem Postulat gerecht, den Pflichtteilsanspruch des Klägers unter der Prämisse der unterbliebenen (gemischten) Schenkung zu ermitteln. Sie führe damit auch insofern zu einem einigermassen dem Ausgleichsgedanken entsprechenden und damit sachgerechten Ergebnis, als die Wertsteigerung der Liegenschaft, die ja nicht auf die Tätigkeit des Beklagten als Vorempfänger zurückzuführen sei, im vollen Umfange (und nicht nur mit einer Quote) auch dem Kläger als verkürztem Noterben zugute komme (vgl. NZ 1992, 281; NZ 1986, 277; NZ 1992, 130; NZ 1999, 23 u. v. a.).
Dabei übersehe der Senat - auch aus rechtsvergleichender Sicht - nicht, dass das schweizerische Bundesgericht bei allerdings nicht identer Rechtslage (Art. 471 Z 1; 527, 626 f., 630 ZGB) bei der Anrechnung von gemischten Schenkungen in seiner Entscheidung BGE 98 II 352 m. w. N. in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht der gesetzlichen Erben zur sogenannten Quoten- oder Proportionalmethode übergegangen sei (vgl. auch BGE 55 II 163; BGE 84 II 344; zuletzt etwa Urteil vom 7. Mai 2003, 5 C 60/2003; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch 12. A. 593; Forni/Piatti in Basler Komm ZGB II 2. A. N 2 zu Art. 527). Diese Berechnungsmethode unterstelle, gleich wie Umlauft in den von der Revision des Beklagten zitierten Passagen seiner Monografie vom Wert des übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges (Erbanfalles), jenen Bruchteil, der dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäftes entspricht, der Ausgleichung bzw. Anrechnung. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sei demnach die sich daraus ergebende Quote der "gemischt geschenkten Sache" (BGE 98 11 352; Umlauft a. a. O. 272 f.).
Wie schon dargetan, erfolge die Anrechnung auch von gemischten Schenkungen nach der öRspr aber dergestalt, dass rechnerisch angenommen werde, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass, bzw. auf den vorliegenden Fall bezogen unter der fiktiven Annahme, der Kaufvertrag vom 29. November 1993 wäre unterblieben. Es sei also nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu beziffern und beispielsweise der so ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen (JB 114; Welser in Rummel Komm ABGB 3. A. Rz 22 zu § 785; RS-Justiz 0012973).
Im Ergebnis widerspreche damit die Quotenmethode der Prämisse einer unterbliebenen Schenkung und würde auf eine Aufwertung des im Kaufvertrag enthaltenen Schenkungsanteiles hinauslaufen.
Den Grundsätzen der zitierten öRspr entspreche damit - in der Diktion des schweizerischen Bundesgerichtes in der Entscheidung BGE 98 II 352 - allein die "Subtraktionsmethode", wie sie das Berufungsgericht und auch der öOGH zuletzt in seiner Entscheidung 3 Ob 272/02z zur Anwendung gebracht habe. Nur diese Berechnungsart stelle, um es zu wiederholen, sicher, dass die nicht auf die Tätigkeit des Beklagten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft bis zum Erbanfall auch dem Kläger als Noterben im Umfang seines Pflichtteilsanspruches zugute komme. Andererseits sei damit auch Gewähr geleistet, dass der Noterbe das Risiko eines Wertverlustes in diesem Umfange mitzutragen habe.
Der Senat schliesse sich also zusammenfassend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und dessen grundsätzlicher Berechnungsweise des erhöhten Pflichtteilsanspruches des Klägers an, die - jedenfalls im Ergebnis - auch dem Postulat gerecht werde, den sogenannten "gemeinen" Pflichtteil nicht zusammen mit dem Schenkungspflichtteil, sondern getrennt von diesem zu ermitteln.
Weiters führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2004 (ON 36) aus, die Sache sei noch nicht entscheidungsreif, da die Tatsachengrundlagen in entscheidungswesentlichen Punkten noch nicht geklärt seien. Den Revisionen wurde folglich teilweise Folge gegeben, das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung an das Obergericht zurückverwiesen.
8. Nach Klärung der laut Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes offenen Tatfragen entschied das Obergericht mit Urteil vom 24. November 2004 (ON 40) - ausgenommen die Kostenentscheidung - gleichlautend wie bereits in seiner Vorentscheidung vom 3. März 2004 (ON 27). In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers wurde das Ersturteil dahin abgeändert, dass der Beklagte bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft zur Zahlung von CHF 381'109.95 samt 5 % Zinsen seit 12. Dezember 2002 an den Kläger verpflichtet wurde.
Hingegen wurde der Kläger abweichend von der Vorentscheidung schuldig erkannt, dem Beklagten die mit CHF 3'745.35 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Der Beklagte wurde demgegenüber verpflichtet, dem Kläger die mit CHF 14'525.60 bestimmten Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Nach der Berechnung des Berufungsgerichtes betrage der vom Beklagten dem Kläger per 12. Dezember 2002 geschuldete Pflichtteil (Schenkungspflichtteil) unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von CHF 9'699.11, der vom Beklagten bereits vor Klagseinbringung geleisteten Zahlungen von insgesamt CHF 363'578.50 und schliesslich der dem Kläger gebührenden Zinsen CHF 381'109.95.
Hierbei wurde der im Kaufvertrag enthaltene Schenkungsanteil in der Weise ermittelt, dass - im Sinne der Subtraktionsmethode - vom Gesamtwert der Liegenschaft (CHF 7'027'638.00) die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewerteten Gegenleistungen des Beklagten in Höhe von CHF 2'641'340.00 (darunter nur das Wohnrecht zugunsten des Vaters der Streitteile) in Abzug gebracht wurden, woraus sich ein Betrag von CHF 4'385'698.00 errechnete, der wiederum dem Reinnachlass hinzugeschlagen und daraus der Pflichtteilsanspruch des Klägers von 1/6 errechnet wurde.
9. Auch dieses Berufungsurteil ist sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten mit Revision bekämpft worden. Der Kläger hat das Urteil mit einer Rechtsrüge insoweit angefochten, als ihm nicht der im Berufungsverfahren eingeschränkte Klagsbetrag von CHF 566'087.35 s. A. zugesprochen worden ist. Auch die Kostenentscheidung wurde angefochten.
Die Revision des Beklagten richtete sich gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteiles, der auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe.
In den jeweiligen Revisionsbeantwortungen stellten die Streitteile den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rechtsstandpunkt des Klägers auch im nunmehrigen Revisionsverfahren ging dahin, dass der Berechnung seines Pflichtteilsanspruches nicht der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalles, sondern jener zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz in Höhe von CHF 8'198'920.00 zugrunde zu legen sei, woraus sich sein Anspruch mit insgesamt CHF 566'087.35 und damit gegenüber dem Berufungsurteil ein weiterer Zuspruch von CHF 184'967.40 s. A. ergebe.
Der Beklagte verfocht auch in seiner Revisionsschrift die Auffassung, der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers sei im Sinne der sogenannten Proportionalmethode zu ermitteln und es sei überdies das Wohnrecht für beide Eltern mit einem Kapitalbetrag von CHF 270'036.00 zu bewerten bzw. zu berücksichtigen.
10. Mit Urteil vom 2. Juni 2005 (ON 50) gab der Oberste Gerichtshof den Revisionen der Streitteile in der Hauptsache keine Folge, hingegen wurde der Revision des Klägers im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus wie folgt:
Der Senat habe in seiner Vorentscheidung vom 1. Oktober 2004 die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vollinhaltlich gebilligt und sich auch dessen Berechnungsweise der Pflichtteilsforderung des Klägers angeschlossen.
Die Streitteile hielten in ihren nunmehrigen Revisionsschriften an ihren vom Senat bereits abgelehnten Rechtsansichten unverändert fest (vgl. LES 1987, 51).
Aus verfahrensrechtlicher Sicht gelte es zu wiederholen, dass der Senat gemäss § 480 ZPO (§ 511 öZPO) von hier nicht gegebenen Änderungen des Sachverhaltes und der Rechtslage abgesehen an seine im Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht gebunden sei (LES 2003, 204; LES 2000, 44; LES 1983, 10; Fasching Komm IV 366; ders. in ZPR2 Rz 1957; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 511; SZ 24/139; EvBI 1997/202; RIS Justiz RS 00422031 u. v. a.).
Der Oberste Gerichtshof verwies folglich im Wesentlichen auf die Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss vom 1. Oktober 2004.
11. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 (ON 50) erhoben sowohl der Kläger und nunmehrige Beschwerdegegner (zur Aktenzahl StGH 2005/53) als auch der Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführer (zur Aktenzahl StGH 2005/54) Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof.
12. Mit Entscheidungen vom 5. Februar 2007 gab der Staatsgerichtshof der Beschwerde des Klägers vom 7. Juli 2005 zu StGH 2005/53 keine Folge, jener des Beklagten vom 6. Juli 2005 zu StGH 2005/54 hingegen Folge und hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshof an den Obersten Gerichtshof zurück.
In der Begründung zu StGH 2005/54 führte der Staatsgerichtshof aus, dass er die fehlende Möglichkeit des Beklagten bzw. Beschwerdeführers, einen Befangenheitsantrag im ordentlichen Verfahren zu stellen, als einen Verstoss gegen das Recht des Beklagten auf den ordentlichen Richter erachtet.
13. Im erneuten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof den Streitteilen wie aufgetragen die Möglichkeit, gemäss § 15 GOG einen Befangenheitsantrag zu stellen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde allerdings hiervon kein Gebrauch gemacht. Prof. Dr. Hotz hat sich auch zu einer Selbstablehnung nicht veranlasst gesehen.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2007 (ON 55) entschied der Oberste Gerichtshof erneut und führte in seiner Entscheidung aus, dass der erkennende Senat keinen Anlass sehe, inhaltlich von seinem Urteil vom 2. Juni 2005 abzuweichen, solange ihn eine bindende Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes nicht dazu verhalte. Insbesondere stehe es dem Obersten Gerichtshof nicht zu und sei es schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig, sich mit den Vorbringen und privaten Rechtsgutachten (hier vom 20. Juni 2005), welche die Parteien vor dem Staatsgerichtshof erstattet bzw. vorgelegt hätten, auseinanderzusetzen, solange dies der Staatsgerichtshof nicht getan habe. Gegenstand auch der nunmehrigen Entscheidung und damit Erörterung seien allein die Revisionen der Streitteile gegen das Urteil des Obergerichtes vom 24. November 2004 (ON 40). Über alle darin aufgeworfenen Rechtsfragen habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 abgesprochen. Der Oberste Gerichtshof sei gemäss § 480 ZPO (§ 511 öZPO) - von hier nicht vorliegenden Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage abgesehen - an seine im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansichten gebunden.
Der Vollständigkeit halber bleibe noch festzuhalten, dass auch in der jüngst erschienenen Monografie zum österreichischen Erbrecht zu der hier strittigen und von der österreichischen Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten Frage der Berechnung des geschenkten Teiles einer gemischten Schenkung nicht Stellung genommen werde (Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht [2007] S. 415).
Auf die kontroverse Rechtsprechung habe auch der gefertigte Senatsvorsitzende in seiner in der österreichischen Notariatszeitung publizierten Abhandlung hingewiesen, zu der bislang, soweit ersichtlich, in der Literatur noch nicht Stellung genommen worden sei (NZ 2007, 106 f.).
Der Verfasser habe darin aus mehreren Überlegungen, auf die verwiesen werden könne, der sogenannten Subtraktionsmethode das Wort gesprochen. Es sei zu erwarten, dass der öOGH bei nächster Gelegenheit zur Rechtsprechung seiner Senate Stellung nehmen werde. In diesem Zusammenhang bedürfe schon die Diktion der österreichischen Rechtsprechung einer Vereinheitlichung.
Für die vom Obersten Gerichtshof vertretene Subtraktionsmethode spreche insbesondere auch die Erwägung, dass im Falle einer gemischten Schenkung "der geschenkte Teil" ausgehend von der Prämisse zu ermitteln ist, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die gemischte Schenkung unterblieben wäre. Die Anrechnungs- und Berechnungsfrage stelle sich im Übrigen auch bei anderen Rechtsgeschäften wie z. B. bei der Übergabe von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, bei Ehepakten und der Überlassung von Bezugsberechtigungen aus einer Lebensversicherung (vgl. Koziol-Weiser, Bürgerliches Recht Il13 557; Welser in Rummel, Komm ABGB3 § 785 Rz 10, 11). Im Falle der Zuwendung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung durch den Erblasser, für die der Begünstigte selbst Prämien bezahlt habe (wobei die Summe der insgesamt bezahlten Prämien oft nur einen Bruchteil der Versicherungssumme ausmacht), werde nach insoweit einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der vom Begünstigten selbst bezahlten Prämien als Geschenk angesehen. Diese Auffassung entspreche der Subtraktionsmethode (NZ 1997, 394; Zankl in NZ 1989, 1 f.).
Die Rechtssache sei bereits Gegenstand des Beschlusses des erkennenden Senats vom 1. Oktober 2004 gewesen, in dem alle im nunmehrigen Revisionsverfahren erneut aufgegriffenen Rechtsfragen abschliessend und gemäss § 480 ZPO (§ 511 öZPO) auch für den Obersten Gerichtshof bindend entschieden wurden. Hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile, des Verfahrensganges, Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung dieser Streitsache werde deshalb vorweg auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 36) verwiesen.
Der Kläger wiederhole in seiner nunmehrigen Revisionsschrift jene Argumente, die seines Erachtens gegen die vom Senat übernommene Judikatur des öOGH sprächen.
Dem könne nur die seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des öOGH entgegengehalten werden, wonach bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils - anders als beim Nachlasspflichtteil - Schenkungen nur mit deren Wert zum Zeitpunkt des Erbanfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen seien, weil hier die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB nicht gelte (vgl. auch MGA des ABGB 36. Aufl. E 19 a, 19 d zu § 785; zuletzt etwa EFSIg 87.215).
Der Kläger nehme nicht zur Kenntnis, dass zwischen dem vom reinen Nachlass zu berechnenden "gemeinen oder Nachlasspflichtteil" und dem "Schenkungspflichtteil" zu unterscheiden sei. Letzterer werde dadurch berechnet, dass die zu berücksichtigenden Schenkungen dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen würden und auf dieser Basis der Pflichtteil neu berechnet werde. Der den Nachlasspflichtteil übersteigende Betrag gebühre dem Noterben als "Schenkungspflichtteil oder Pflichtteilserhöhung".
Davon ausgehend sei bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils keine über den Tod des Erblassers, also zeitlich über den Erbanfall hinausgehende Aufwertung vorzunehmen. Nach § 785 Abs 1 ABGB sei für diese Wertermittlung § 294 (richtig: § 794) ABGB massgebend. Für die Aufwertung des "Nachlasspflichtteiles" werde die Bestimmung des § 786 zweiter Satz ABGB herangezogen. Danach sei die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und Noterben verhältnismässig gemeinschaftliches Gut zu betrachten, was nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht im Sinne einer Rechtsgemeinschaft von Erben und Pflichtteilsberechtigten aufzufassen sei, sondern bloss zu einer schuldrechtlichen Beteiligung des Noterben an der Entwicklung des Nachlasses zwischen dem Erbfall und der wirklichen Zuteilung des Pflichtteiles führe. Anders verhalte es sich jedoch bei der Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen. Das dabei zur Anrechnung zu bringende Geschenk gehöre zur Zeit des Erbanfalles nicht mehr dem Erblasser und sei damit nicht Gegenstand des Nachlasses; die Schenkung werde vielmehr dadurch berücksichtigt, dass sie dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werde. Sei die geschenkte Sache aber nicht mehr im Nachlass, so bestehe auch keine Veranlassung, den Pflichtteilsberechtigten an einer Entwicklung des Wertes des Schenkungsgegenstandes schuldrechtlich teilnehmen zu lassen. Bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteiles seien daher Schenkungen mit deren Wert zur Zeit des Erbfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen.
14. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007 (ON 55) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 6. November 2007.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), Unverletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 LV), rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung geltend.
Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007 zu 01 CG.2003.159-55 seinem ganzen Umfang nach an und schliesst - unter Verweis auf StGH 2004/39 - die vollinhaltliche Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2004 zu 01 CG.2003.159-36 ein.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und nach mündlicher Verhandlung insbesondere zur mündlichen Erörterung des Gut-achtens vom 25. Oktober 2007 von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007 zu 01 CG.2003.159-55 und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2004 zu 01 CG.2003.159-36 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung einschliesslich des Beschlusses aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verurteilen.
Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu entwickelten Judikaturlinie des Staatsgerichtshofes eine Individualbeschwerde nur gegen enderledigende letztinstanzliche Entscheidungen erhoben werden könne. So habe der Staatsgerichtshof z. B. in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2004, StGH 2004/39, entschieden, dass die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG insoweit relativ unproblematisch sei, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen hätten. Dies sei bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung könne zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
14.1. Zur Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:
Die bekämpfte Entscheidung zeige, ebenso wie der Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 01 CG.2003.159-36, dass der Oberste Gerichtshof nicht willens war und sei, sich mit seinen selbst vorgegebenen Prämissen und insbesondere der von ihm als "Präjudizien" zitierten Judikatur zur zentralen Rechtsfrage des gegenständlichen Rechtsstreits in einer adäquaten Art und Weise auseinanderzusetzen. Daher habe der Oberste Gerichtshof mit der bekämpften Entscheidung auch den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt. Gemäss Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, Seite 240, sei der Begründungspflicht einer Entscheidung nur dann Genüge getan, wenn die rechtsanwendende Behörde, hier der Oberste Gerichtshof, die für den konkreten Fall relevanten Rechtssätze aufführe und mit der Begründung zugleich die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
Der Oberste Gerichtshof führe in der bekämpften Entscheidung aus, dass es sich beim Vertrag vom 29. November 1993 um eine sogenannte gemischte Schenkung handle und dass in diesem Fall "nur der geschenkte Teil anrechenbar" sei. In weiterer Folge verlasse der Oberste Gerichtshof freilich seine zutreffend vorgegebene Rechtsauffassung und rechne im Ergebnis weit mehr als bloss den geschenkten Teil an, indem er die Aufwertung zum Todeszeitpunkt nicht bloss am zum Übertragungszeitpunkt ermittelten Schenkungsteil bzw. der Schenkungsquote vornehme, sondern die übertragene Liegenschaft zur Gänze aufwerte und dann bloss den als Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelten Betrag von dieser zur Gänze zum Todeszeitpunkt ermittelten Summe in Abzug bringe. Somit halte sich der Oberste Gerichtshof nicht einmal an seine eigenen Vorgaben, weshalb die bekämpfte Entscheidung als willkürlich zu kassieren sein werde.
Die bekämpfte Entscheidung sei aber weiter deshalb willkürlich, weil der Oberste Gerichtshof zur Stützung seiner Auffassung über die "richtige" Berechnungs-methode vermeintlich einschlägige Präjudizien des öOGH zitiere, ohne sich aber offensichtlich jemals in der gebotenen Gründlichkeit mit den erwähnten Entscheidungen auseinandergesetzt zu haben.
Die vom Obersten Gerichtshof angekündigte Rechtsprechung zu angeblich "identen Fallgestaltungen" Stellung zeige, dass kein einziger der vom Obersten Gerichtshof zitierten Fälle die Grundvoraussetzung eines Präjudizes erfülle, wonach einerseits der Sachverhalt und andererseits auch die sich dort stellende Rechtsfrage bzw. deren darin aufgezeigte Lösung mit dem zur Beurteilung vorliegenden Rechtsfall übereinstimmten bzw. vergleichbar seien.
Sämtliche vom Obersten Gerichtshof als angeblich einschlägig bezeichneten Präjudizien, auf welche sich der Oberste Gerichtshof stütze, seien zunächst ein Ausfluss der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, weil die Entscheidungen ganz offensichtlich bloss als Scheinbegründung angegeben worden seien und erkennbar sei, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht einmal ansatzweise inhaltlich mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt habe. Dadurch werde aber auch die Willkürlichkeit der bekämpften Entscheidung unterstrichen, da hiermit belegt werde, dass die Rechtsansicht stossend falsch sei, der Oberste Gerichtshof zudem stillschweigend über zentrale Fakten hinweggehe und im Ergebnis krass der eigenen Argumentationsbasis widerspreche. Hierzu lege der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauf vom 25. Oktober 2007 vor.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 18. April 2005 habe der Beschwerdeführer den Oberste Gerichtshof insbesondere auf eine sehr neue und klare Präjudizentscheidung des öOGH vom 21. Oktober 2004 hingewiesen, die eindeutig auf dem Boden der Quotenmethode stehe. Weiter habe der Beklagte den Obersten Gerichtshof im selben Schriftsatz auf vier weitere Erkenntnisse des öOGH hingewiesen, welche vom Obersten Gerichtshof unberücksichtigt geblieben seien, obwohl sie allesamt die Ouotenmethode als einzig richtige Methode zum Ausdruck bringen würden.
In seinen ergänzenden Erwägungen im Urteil des zweiten Rechtsganges nehme der Oberste Gerichtshof zwar kurz Bezug auf die genannte Entscheidung des öOGH vom 21. Oktober 2004 zu 6 Ob 185/04 f. Diese Entscheidung sei deshalb von Interesse, weil sie ein sehr aktueller Beweis dafür sei, dass der öOGH entgegen den willkürlichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Berechnungsmethode bei gemischten Schenkungen eindeutig auf dem Boden der Quotenmethode stehe.
Wie der Oberste Gerichtshof zum Schluss kommen könne, es hätte für den erkennenden Senat des öOGH keine Veranlassung gegeben, die Quotenmethode zu hinterfragen bzw. deren Sachgerechtigkeit im Verhältnis zur Subtraktionsmethode zu erörtern, sei nicht nachvollziehbar. Denn der öOGH habe gerade präzisierend ausgeführt, weshalb die Quotenmethode die richtige Methode sei und wie die korrekte Berechnung im Falle einer auch hier relevanten Wertsteigerung zwischen Übergabe- und Todeszeitpunkt nach dieser Methode ausschaue. Damit sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch in diesem Punkt stossend falsch und sachlich nicht begründbar. Zudem übergehe der Oberste Gerichtshof wesentliche Aspekte des erwähnten Erkenntnisses stillschweigend, weshalb die bekämpfte Entscheidung klar willkürlich sei. Ferner verletze der Oberste Gerichtshof auch hiermit wieder das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, weil er ganz offenbar die Entscheidung keiner adäquaten Beurteilung unterzogen, sondern lediglich eine Scheinbegründung abgegeben habe.
In der hiermit bekämpften Entscheidung führe der Oberste Gerichtshof in seinen wiederholten Erwägungen an, dass sich das idente Rechtsproblem wie im gegenständlichen Rechtsstreit auch im Falle der unentgeltlichen Zuwendung der Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag stelle, für den der Bedachte selbst Prämien bezahlt habe und es sei für eine solche Fallkonstellation in der öRsp und Lehre unstrittig, dass in Analogie zur gemischten Schenkung so vorzugehen sei, dass - im Sinne der Subtraktionsmethode - die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der vom Begünstigten selbst bezahlten Prämie als Schenkung in Anschlag zu bringen sei (vgl. bekämpftes Urteil, Seite 25 f.). Diese Ansicht sei jedoch wiederum krass falsch, da diese Ausführungen nur zum Teil zutreffend seien und weiter mit der Fallkonstellation des gegenständlichen Rechtsstreites nicht vergleichbar seien. Somit sei auch dieser Entscheidungsteil willkürlich und im Übrigen verletze er auch die Begründungspflicht, da es sich um eine blosse Scheinbegründung handele. Für die Gründe, weshalb die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Analogie gerade nicht möglich sei bzw. welche Aspekte der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes falsch seien, werde auf die Ausführungen des Gutachters im Rechtsgutachten auf Seiten 14 f. verwiesen.
Im Rechtsgutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft vom 25. Oktober 2007 werde auf den Seiten 8 ff weiters eingehend und nachvollziehbar dargestellt, dass sich der Oberste Gerichtshof auch neben der Entscheidung des öOGH zu 6 Ob 185/04f auch nicht mit den 3 weiteren Entscheidungen des öOGH zu 8 Ob 51/70 (=NZ 1971, 45),1 Ob 701/85 und 6 Ob 577/92 (=NZ 1993, 82), welche allesamt bereits vor dem für den Obersten Gerichtshof präjudiziellen Aufhebungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 ergangen seien, auseinandergesetzt habe. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters werde an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammengefasst sei zu bemerken, dass auch in diesen Fundstellen der Judikatur des öOGH wiederum durchgehend die "Quotenmethode" als einzig denkbare und zulässige Auslegung der Rezeptionsgrundlage erkannt worden sei. In verfassungswidriger Weise habe der Oberste Gerichtshof diese einschlägigen und eindeutigen Judikate zur Stütze der gegenteiligen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes glatt übergangen und unbesprochen gelassen, was die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ebenfalls verfassungswidrig erscheinen lasse.
Auch jüngst habe der öOGH in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14. September 2006 zu 6 Ob 154/06z seine bisherige Linie mit nicht zu überbietender Deutlichkeit bestätigt (verwiesen wird dazu auf die wörtlichen Zitate im angefügten Rechtsgutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft vom 25. Oktober 2007, Seite 10). Dort erkläre der öOGH explizit und unmissverständlich nochmals die (einzig) richtige Berechnungsmethode. Demnach seien für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zum Zweck der Feststellung eines allenfalls unentgeltlichen Teils der Zuwendung die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss, nicht jedoch spätere Wertveränderungen relevant. Der Schenkungsanrechnung unterliege nur der so ermittelte Schenkungsanteil. Er sei zum Zweck der Anrechnung zu bewerten. Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils sei der Zeitpunkt des Erbanfalls massgeblich. Es komme daher nicht darauf an, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Bemessungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden sei, sondern darauf, welchen Wert die Verlassenschaft besässe, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Es sei daher nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach dem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks (hier des unentgeltlich zugewendeten Anteils) im Zeitpunkt des Erbanfalls in Geld zu bestimmen. Ausschliesslich auf diese Weise sei der Anteil der Schenkung zu bestimmen. Nach Bewertung der Gesamtzuwendung bezogen auf den Zeitpunkt des Erbanfalls sei der diesem Schenkungsanteil entsprechende Betrag für die Bestimmung des Schenkungspflichtteils anzurechnen. Auch in dieser jüngsten Entscheidung des öOGH erfolge somit eine neuerliche und eindeutige Bestätigung der Quotenmethode". Die dem entgegen lautende und völlig vereinzelt gebliebene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bzw. seines Vizepräsidenten sei daher angesichts dieser klaren Judikaturlinie zur Rezeptionsvorlage des öABGB haltlos und mit den bereits mehrfach angezogenen Verfassungswidrigkeiten behaftet.
Zusätzlich zur wiederholenden Urteilsbegründung merke der Oberste Gerichtshof in seinem nunmehr bekämpften Urteil im dritten Rechtsgang vom 3. Oktober 2007 (ON 55) unter Punkt 0 und somit gleichsam als Vorspann zu seiner wortgleichen Begründungswiederholung an, dass der öOGH in seinem Urteil 7 Ob 162/05g (=NZ 2007, 82) auf seine Entscheidung 3 Ob 272/02z (welche der Oberste Gerichtshof als Stütze für die von ihm vertretene Subtraktionsmethode verstehe) Bezug nehme. Dabei lege der Oberste Gerichtshof dieses Urteil zu 7 Ob 162/05g aber unrichtig und missverständlich aus, zumal der öOGH dort zum Schluss komme, dass "entsprechend der vorher ermittelten Schenkungsquote die Nachlassanrechnung als Basis der Pflichtteilsergänzung zu erfolgen hat." Dem sei diesbezüglich zu entgegnen, dass dies nicht das richtige Verständnis der Entscheidung 3 Ob 272/02z sei, da diese Entscheidung in Wirklichkeit eben nicht die Meinung des Obersten Gerichtshofes stütze (diesbezüglich werde auf die obigen Ausführungen sowie jene im beiliegenden Gutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft verwiesen).
Weiters werde im bekämpften Urteil ON 55 nochmals die Anrechnungssituation bei der Lebensversicherung als Stütze für den Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes herangezogen, ohne dass aber nur im Entferntesten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen rechtlichen Begründung des Beschwerdeführers vorgenommen werde. Auch diesbezüglich werde auf die bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Argument verwiesen.
Darin würden sich bereits die materiellen und über die bisherige Begründung hinausgehenden Argumente des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsprechung des öOGH hinsichtlich der inhaltlich identen Rezeptionsgrundlage erschöpfen.
Anders verhalte es sich lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Begründungsausführungen des Obersten Gerichtshofes in Punkt 0.7 des bekämpften Urteils ON 55, nämlich zum Stand der Lehrmeinungen in Österreich, wenn der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes, der offenkundig federführend für die hier bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verantwortlich zeichne, auf seine jüngst veröffentlichte Monografie zum österreichischen Erbrecht in NZ 2007, 106 ff. ("Die Berechnung des Schenkungspflichtteils bei einer gemischten Schenkung") hinweise.
Der Versuch von Delle Karth als vorsitzendem Richter des Senates, welcher im vorliegenden Fall die Subtraktionsmethode judiziere und standhaft verteidige, seine persönliche Rechtsansicht als gängige Lehrmeinung darzustellen, müsse freilich fehlschlagen. Mit Ausnahme dieser Veröffentlichung von Delle Karth würden sämtliche anderen anerkannten Lehrmeinungen in Österreich die Quotenmethode vertreten und bleibe die Rechtsansicht von Delle Karth auch in der Literatur vereinzelt. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Ausführungen und Fundstellen im Rechtsgutachten von Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft vom 25. Oktober 2007, Seite 18 ff. Wie dort wissenschaftlich und eindrücklich nachgewiesen sei, belegten sämtliche von Delle Karth zitierten Entscheidungen des öOGH, welche scheinbar seine Thesen stützen sollten, die Quotenmethode und nicht die von ihm vereinzelt gebliebene Rechtsansicht der Subtraktionsmethode. So stütze sich Delle Karth an zitierter Stelle wiederum auf das öOGH-Erkenntnis 3 Ob 272/02z und den dort zitierten Rechtssatz
RS 0012893, welche aber ebenso keine Belegstellen für seine persönliche Rechtsansicht seien wie die öOGH Entscheidungen in NZ 1996, 308 und NZ 1986, 277. Weiters führe Delle Karth neuerlich zu Unrecht ins Treffen, dass die in der österreichischen Rechtsprechung für die Pflichtteilsberechnung und -ergänzung postulierten Grundsätze für die Subtraktionsmethode sprechen würden (so wie bereits im bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes argumentiert wird). Wie in dieser Beschwerde und im beiliegenden Rechtsgutachten vom 25. Oktober 2007 ausführlich dargestellt, würden diese Überlegungen aber nicht zutreffen und stünden mit Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsgrundlage in diametralem Widerspruch.
Schliesslich gehe auch das weiters von Delle Karth bemühte Argument mit der Lebensversicherung aus den bereits mehrfach ausgeführten Gründen ins Leere.
Es finde sich daher in der Monografie von Delle Karth kein einziges Argument, welches über seine Argumentationen im bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes ON 55 hinaus seine Rechtsansicht belegen und darstellen könnte, weshalb Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage unrichtig wären. Vielmehr manifestiere seine private Publikation, dass die diesbezügliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch bis jüngst seine persönliche Rechtsansicht sei und vom Verfasser der Monografie und massgeblichen Entscheidungsträger des bekämpften Urteiles des Obersten Gerichtshofes weiterhin bleibe. Die als verfassungswidrig vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei daher nicht wegen der Selbstbindung des Obersten Gerichtshofes an seinen Aufhebungsbeschluss vom 1. Oktober 2004 gleichsam zementiert, sondern wegen der persönlichen und weder mit Lehre noch Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage in Einklang befindlichen privaten Rechtsansicht des massgeblichen erkennenden Richters. Es sei daher die Korrektur dieser markant verfehlten Rechtsansicht durch den Staatsgerichtshof dringend angezeigt, zumal die belangte Behörde explizit von dieser stossend verfehlten Rechtsansicht ohne materielle Auseinandersetzung des Staatsgerichtshofes zu diesem Thema mit Bindungswirkung nicht abgehen werde (s. Punkt 0.6 des bekämpften Urteils).
Verfassungsrechtlich überaus bedenklich sei auch die Begründungsmethode des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil. Stelle doch kein einziges Zitat des Obersten Gerichtshofes eine Belegstelle für die von ihm vertretene "Subtraktionsmethode" dar, teilweise belegten die zitierten öOGH-Entscheidungen geradezu das Gegenteil dessen, was die belangte Behörde zu belegen suche. Es hätte dem Obersten Gerichtshof bei gründlicher Lektüre und Befassung mit der Judikatur des öOGH zur Rezeptionsgrundlage zwingend auffallen müssen, dass sich der Oberste Gerichtshof mehrfacher Fehl- bzw. Leerzitate bediene und damit mehr als eine blosse Scheinbegründung liefere, nämlich die Vortäuschung einer tatsächlich nicht gegebenen Judikaturgrundlage. Zusammen mit dem weiteren Phänomen, dass weitere einschlägige Judikate des öOGH zur "Quotenmethode" ganz einfach unbesprochen und ignoriert blieben, sei die Zitiermethode des Obersten Gerichtshofes in einer solchen Weise mangelhaft und gleichsam tendenziös, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf willkürfreie Beurteilung und rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei. Auch diesbezüglich wird auf das beigefügte Rechtsgutachten (Seite 17) im Detail verwiesen.
Zusammengefasst sei die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stossend falsch und willkürlich, weil es entgegen den ohne relevanten Beleg gebliebenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes gerade so sei, dass
a). es in Österreich keine gefestigte Rechtsprechung gebe, welche die Anwendung der "Subtraktionsmethode" vertrete, sondern dass im Gegenteil die in Österreich ganz herrschende Ansicht die "Quotenmethode" vertrete;
b). die "Quotenmethode" bei einer gemischten Schenkung unabhängig davon, ob sie als einheitliches Rechtsgeschäft gestaltet ist, oder in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches und ein reines unentgeltliches Rechtsgeschäft) aufgespaltet wird, zum selben Ergebnis komme, während die "Subtraktionsmethode" in diesem Fall zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe.
14.2. Zur Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 LV) führt der Beschwerdeführer aus, dass die vom Obersten Gerichtshof rechtsirrig herangezogene "Subtraktionsmethode" bei der gemischten Schenkung einerseits und bei der Zerlegung eines solchen Veräusserungsgeschäftes in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft und eine reine Schenkung) zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe. Dies führe wiederum dazu, dass das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte durch die Staatsgewalt bzw. die Gerichte verletzt werde.
Diese dem Gesetzeswortlaut, der einschlägigen Judikatur und auch dem Pflichtteilsrecht widersprechende Beurteilung des Obersten Gerichtshofes führe aber eindeutig zu einer Ungleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen. Denn während beim Erwerber einer Liegenschaft durch ein rein entgeltliches Geschäft (bestimmt zum Übertragungszeitpunkt) überhaupt keine Anrechnung auf den Pflichtteil stattfinden solle, solle bei einem Erwerber, der z. B. nur die Hälfte käuflich erworben und die andere Hälfte geschenkt erhalten habe, auch die Wertsteigerung bezüglich der gekauften Hälfte bei der Pflichtteilsermittlung Berücksichtigung finden. Dies sei gleichheitswidrig.
14.3. Zur Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 34 LV) macht der Beschwerdeführer geltend, die logisch nicht nachvollziehbare und selbst durch die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung herangezogene Judikatur des öOGH nicht gedeckte Auffassung des Obersten Gerichtshofes führe dazu, dass der Beklagte durch das bekämpfte Urteil in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäss Art. 34 LV verletzt werde.
Die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Subtraktionsmethode führe eindeutig zu einem Eingriff in den entgeltlich auf den Erwerber bzw. Übernehmer übertragenen Vermögensteil, weil der Oberste Gerichtshof das gesamte (also das teilweise gekaufte zusammen mit dem teilweise geschenkten) Vermögen zum Todestag bewerten lasse, dann aber nur die effektiv zum Übertragungszeitpunkt bewerteten Gegenleistungen vom zum Todestag ermittelten Gesamtvermögenswert abziehe, ohne auch nur eine analoge Wertberichtigung der Gegenleistungen zum Todestag vorzunehmen. Damit werde der Schenkungsanteil im Vergleich zum Kaufanteil ohne erkennbare gesetzliche Grundlage künstlich aufgeblasen und werde dadurch wiederum ohne gesetzliche Grundlage willkürlich in das Eigentum des Beklagten eingegriffen. Es sei im Übrigen gerade aufgrund dieses Ergebnisses wohl so, dass in Österreich die herrschende Ansicht die Quotenmethode zur Berechnung des Schenkungspflichtteils bei der gemischten Schenkung heranziehe und gebe es wohl auch deshalb keine österreichische Präjudizien, die die Ansicht des Obersten Gerichtshofes stützen würden. Daher sei die bekämpfte Entscheidung auch wegen Verletzung des Art. 34 LV aufzuheben.
15. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung verzichtet werde.
16. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, worin Folgendes vorgebracht wird:
16.1. Der Beschwerdeführer mache rein zivilrechtliche und keine verfassungsrechtlichen Gründe geltend. Selbst wenn die belangte Behörde all die ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehler begangen hätte, was nicht zutreffe, wären diese nicht von verfassungsrechtlicher Relevanz, denn durch die angefochtene Entscheidung erfolge weder eine qualifiziert grob unsachliche Verletzung des Gleichheitsgebots noch eine denkunmögliche Rechtsanwendung, die einer Willkür gleichkäme. Die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm werde vom Beschwerdeführer ohnehin nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer gebe zwar vor, dass auch eine Verletzung des Rechts auf rechtsgleiche Behandlung vorliege (Z 1.3.3). Dem sei aber nicht so.
Der Beschwerdeführer übersehe bei seinen Ausführungen auch, dass er zwei unterschiedliche Fälle heranziehe. Denn es mache einen Unterschied, ob eine Liegenschaft rein entgeltlich oder im Rahmen einer gemischten Schenkung übertragen werde. Im ersten Fall stelle sich die Frage der Schenkungsanrechnung überhaupt nicht. Es lägen daher keine gleich gelagerten Fälle vor, weshalb eine unterschiedliche Behandlung nach dem Gleichheitssatz geboten sei.
Ebenso wenig gefolgt werden könne der Ansicht des Beschwerdeführers und des von ihm beauftragten Gutachters, wonach die Subtraktionsmethode zu unbilligen Ergebnissen führen würde, die Quotenmethode hingegen die Unversehrtheit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz wahren würde. Das Gegenteil sei der Fall.
Es stelle sich auch der Verweis auf die Entscheidung des StGH LES 2005, 24, in zweifacher Hinsicht als unbehelflich heraus:
In LES 2005, 24 sei ausgesprochen worden, dass der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art 43 LV verletzt sei, wenn sich ein (und dasselbe) Gericht nicht mit einem kürzlich anders entschiedenen und vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsfall auseinandersetze. Im dortigen Fall sei es um die Gewährung von Verfahrenshilfe im Strafvollzug gegangen. Damit liege einerseits ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sachverhalt zu LES 2005, 24 und dem gegenständlichen vor. Denn hier gehe es nicht darum, dass die liechtensteinischen Gerichte in einer anderen Entscheidung die Quotenmethode und dann im vorliegenden Fall die Subtraktionsmethode angewandt hätten, sondern um das Erfordernis, rezipiertes Recht - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich auszulegen wie im Ursprungsland (LES 2005, 100) und damit um die Interpretation, insbesondere des § 794 ABGB durch den öOGH.
Andererseits könne der belangten Behörde aber ohnehin nicht vorgeworfen werden, dass sie sich mit der zumindest auf den ersten Blick kontroversen Rechtsprechung der österreichischen Gerichte nicht im Detail auseinandergesetzt hätte (siehe u. a. ON 55 Z. 0.6, S. 14 letzter Abs. und S. 15 ff., S. 18 Abs. 2 ff. und S. 25 f.). Und selbst wenn - was nicht der Fall sei - der öOGH tatsächlich zur Quotenmethode übergangen wäre, so sprächen doch triftige Gründe dagegen. Diese hat die belangte Behörde auch ausführlich erörtert. Insbesondere wäre die von § 785 ABGB intendierte Gleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigten mit der Quotenmethode nicht gewährleistet.
Ein Eingehen auf das vorgelegte Gutachten, das in der Hauptsache zivilrechtliche Fragen beurteile, bzw. eine eingehendere Analyse der österreichischen Judikatur könne und müsse aus verfassungsrechtlicher Sicht unterbleiben. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Gutachters, welche schlicht und ergreifend falsch seien, sei die vom Obersten Gerichtshof zitierte Entscheidung ein Beleg für die Anwendung der "Subtraktionsmethode".
Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht der geringste Mangel an der angefochtenen Entscheidung gefunden werden könne. Eine richtige Gerichtsentscheidung könne aber schon von vornherein keine willkürliche sein.
16.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums gehe einmal mehr hervor, dass er das Übergabegeschäft, das rechtlich eine gemischte Schenkung sei, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufteilen möchte, obwohl tatsächlich die Übergabe in einem Rechtsakt erfolgt sei. Er gehe also nicht vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt aus, was allein seine Ausführungen schon unzulässig machten. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft "Haus M" sei, sei unbestritten und für den vorliegenden Fall nur dahingehend relevant, dass er eben durch eine gemischte Schenkung derselbe geworden sei. In sein sachen-rechtliches Eigentum werde durch die angefochtene Entscheidung denn auch überhaupt nicht eingegriffen. Die angefochtene Entscheidung stelle aber auch keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums i. S. d. Vermögens des Beschwerdeführers dar.
17. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Be-schluss vom 30. November 2007 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Senates des Staatsgerichtshofes vom 12. Februar 2008 unter Kostenfolgen keine Folge gegeben.
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 31. März 2009 wurde die Verhandlung vertagt und nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 24. Juni 2009 wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007, 01 CG.2003.159-55, ist letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die ebenfalls mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Rückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2004, 01 CG.2003.159-36, ist zwar letztinstanzlich, jedoch nicht enderledigend. Der Staatsgerichtshof hat mittlerweile bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann nämlich zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein (siehe z. B. StGH 2004/4, Erw. 1.4 und 2004/6, Erw. 1.4; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf Rechtsgleichheit (Art. 31 LV), Unverletzlichkeit des Privateigentums (Art. 34 LV), rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung (ungeschriebenes, eigenständiges Grundrecht gemäss StGH in LES 2000,1 [5 f., Erw. 4 ff.]) geltend gemacht.
2.1. Zur Verletzung des Rechtes auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 LV) führt der Beschwerdeführer aus, dass die vom Obersten Gerichtshof rechtsirrig herangezogene "Subtraktionsmethode" bei der gemischten Schenkung einerseits und bei der Zerlegung eines solchen Veräusserungsgeschäftes in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft und eine reine Schenkung) zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe. Dies führe wiederum dazu, dass das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte durch die Staatsgewalt bzw. die Gerichte verletzt werde.
Der Beschwerdegegner führt hierzu aus, es lägen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine gleich gelagerten Fälle zugrunde, weshalb eine unterschiedliche Behandlung nach dem Gleichheitssatz geboten sei. Denn es mache einen Unterschied, ob eine Liegenschaft rein entgeltlich oder im Rahmen einer gemischten Schenkung übertragen wird. Im ersten Fall stelle sich die Frage der Schenkungsanrechnung überhaupt nicht.
Hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV hat der Staatsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, f., Erw. 4.1) Nach diesem Grundrecht ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, nennt der Beschwerdeführer keinen konkreten, anders entschiedenen Vergleichsfall. Vielmehr vergleicht er abstrakt die gemischte Schenkung einerseits und die Zerlegung eines solchen Veräusserungsgeschäftes in zwei Rechtsgeschäfte, nämlich in ein vollkommen entgeltliches Rechtsgeschäft und eine reine Schenkung, andererseits. Damit kann jedoch das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung nicht betroffen sein.
2.2. Zur Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 34 LV) macht der Beschwerdeführer geltend, die logisch nicht nachvollziehbare und selbst durch die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung herangezogene Judikatur des öOGH nicht gedeckte Auffassung des Obersten Gerichtshofes führe dazu, dass der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil in seinem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäss Art. 34 LV verletzt werde.
Die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Subtraktionsmethode führe zu einem Eingriff in den entgeltlich auf den Erwerber bzw. Übernehmer übertragenen Vermögensteil, weil der Oberste Gerichtshof das gesamte (also das teilweise gekaufte zusammen mit dem teilweise geschenkten) Vermögen zum Todestag bewerten lasse, dann aber nur die effektiv zum Übertragungszeitpunkt bewerteten Gegenleistungen vom zum Todestag ermittelten Gesamtvermögenswert abziehe, ohne auch nur eine analoge Wertberichtigung der Gegenleistungen zum Todestag vorzunehmen. Damit werde der Schenkungsanteil im Vergleich zum Kaufanteil ohne erkennbare gesetzliche Grundlage künstlich auf-geblasen und werde dadurch ohne gesetzliche Grundlage und willkürlich in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, der Beschwerdeführer stelle bei seinen Ausführungen auf das sachenrechtliche Eigentum ab. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft "Haus M" sei, sei unbestritten und für den vorliegenden Fall nur dahingehend relevant, dass er eben durch eine gemischte Schenkung derselbe geworden sei. In sein sachenrechtliches Eigentum werde durch die angefochtene Entscheidung denn auch überhaupt nicht eingegriffen.
In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Eigentumsgarantie primär vor direkten Eingriffen des Staates ins Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schützt (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.1]. Wenn aber, wie im Beschwerdefall, geldwerte Ansprüche Gegenstand des Zivilverfahrens sind, so heben sich die entsprechenden grundrechtlichen Ansprüche der Streitparteien gewissermassen gegenseitig auf (StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72, Erw. 2]). Zudem liegt im Beschwerdefall auch kein direkter staatlicher Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers vor. Darin, dass der Staat die Vollstreckung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gewährleistet, kann höchstens ein - grundrechtlich nicht relevanter - indirekter staatlicher Eingriff in die Eigentümerposition der unterliegenden Partei gesehen werden.
Im Gegenstand dieser Individualbeschwerde bildenden Fall beruht die Eigentumsbeschränkung auf § 785 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit dem korrigiert ausgelegten § 794 ABGB. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 2006/24 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) ausgeführt, dass die korrigierende Auslegung von § 794 ABGB dahingehend, dass nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls bewertet werden, gerechtfertigt ist. Jedenfalls nach heutiger Sicht ist die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Ungleichbehandlung von beweglichen und unbeweglichen Nachlassteilen sachlich nicht zu rechtfertigen. Denn heute unterliegen auch Liegenschaften starken Wertveränderungen, sodass sich eine Wertbemessung auf den Zeitpunkt der Schenkungszuwendung (und nicht auf den Zeitpunkt des Erbanfalls) krass unsachgemäss wäre (StGH 2006/24, Erw. 3.4.5).
2.3. Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die bekämpfte Entscheidung ebenso wie der Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 01 CG.2003.159-36 zeigten, dass der Oberste Gerichtshof nicht willens war und ist, sich mit seinen selbst vorgegebenen Prämissen und insbesondere der von ihm als "Präjudizien" zitierten Judikatur zur zentralen Rechtsfrage des gegenständlichen Rechtsstreits in einer adäquaten Art und Weise auseinanderzusetzen.
Zur mangelnden rechtsgenüglichen Begründung sei in dem Zusammenhang auch auf das einschlägige Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24. Juni 2002 zu StGH 2001/75 (LES 2005, 24) zu verweisen. Wenn demnach eine gerichtliche Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so seien hierfür triftige Gründe erforderlich. Die Gründe für die diametrale Abweichung von der Judikatur zur Rezeptionsgrundlage blieben im gegenständlichen Fall offen.
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht mehr begründet wird (siehe StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit eine Bekämpfung des entsprechenden Urteils unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2001/30, Erw. 2).
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes enthält insbesondere auf S. 21 f sehr wohl eine Begründung, welche nachvollziehbar und vertretbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (siehe hierzu nachfolgend).
Da der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde nicht zwischen der Frage der genügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung unterscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots prüft (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.2] sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Es ist daher auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
2.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stossend falsch und willkürlich sei, weil es entgegen den ohne relevanten Beleg gebliebenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes gerade so sei, dass
a). es in Österreich keine gefestigte Rechtsprechung gebe, welche die Anwendung der "Subtraktionsmethode" vertrete, sondern dass im Gegenteil die in Österreich ganz herrschende Ansicht die "Quotenmethode" vertrete;
b). die "Quotenmethode" bei einer gemischten Schenkung unabhängig davon, ob sie als einheitliches Rechtsgeschäft gestaltet ist, oder in zwei Rechtsgeschäfte (ein vollkommen entgeltliches und ein reines unentgeltliches Rechtsgeschäft) aufgespaltet wird, zum selben Ergebnis komme, während die "Subtraktionsmethode" in diesem Fall zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen führe.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der das Willkürverbot als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht anerkennt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die sich diametral entgegenstehenden, jeweils über mehrere Seiten gemachten Ausführungen in der vorliegenden Individualbeschwerde einerseits und in der Gegenäusserung andererseits zeigen, dass die zentrale Rechtsfrage des diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreites, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung des Pflichtteiles bei einer gemischten Schenkung heranzuziehen ist, in der österreichischen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch in der Lehre offensichtlich umstritten ist.
Wenn wie im vorliegenden Fall die für die Beurteilung des Klagsanspruches massgeblichen Bestimmungen aus dem österreichischen Recht rezipiert worden sind und der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung auch die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur zu Rate zieht, so ist angesichts der geschilderten unklaren Rechtslage in Österreich für den Obersten Gerichtshof jedenfalls sowohl die Anwendung der Subtraktionsmethode als auch jene der Quotenmethode zumindest vertretbar.
Dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung der Subtraktionsmethode den Vorzug gegeben und sich dabei auf die bestehende Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2006/24, a. a. O.) gestützt hat, ist damit jedenfalls nicht willkürlich.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die Kosten seiner Vertretung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 24. Juni 2009