Art. 31 LV § 222 Abs. 5 , § 226 Abs. 1 Ziff. 2, § 224 StPO
Die Abkehr des OGH von der bisherigen Auslegungspraxis, inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen, wenn zwar die in § 222 Abs 5 StPO bezeichneten Beschwerdegründe nicht ausdrücklich und expressis verbis angeführt worden seien, aber aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn die vom Beschwerdeführer verfolgte Absicht und die Gründe hervorgehen würden, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Oberste Gerichtshof, bei der Prüfung, ob eine Beschwerde die formellen Voraussetzungen gemäss § 222 Abs 5 iVm § 238 Abs.1 StPO erfüllt, so dass materiell darauf einzutreten ist, letztlich nur darauf abstellt, ob die Beschwerde ausdrücklich die Worte "Ungesetzlichkeit" und/oder "Unangemessenheit" verwendet und dabei den Inhalt und den Sinn der Beschwerdausführungen überhaupt nicht berücksichtigt, so stellt dies ein von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigender überspitzter Formalismus dar und widerspricht auch dem allgemein bei der Auslegung von Verfahrensrecht zu beachtenden teleologischen Grundsatz des Vorrangs jener Auslegung, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger ist.
StGH 2007/135
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C-h (B) Wang
vertreten durch:
Baumgartner Mächler Rechtsanwälte CH-8022 Zürich
Einvernehmensanwalt:
Dr. Thomas Wilhelm Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007,13RS.2006.69-49
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Auf Grund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Taipei/Taiwan vom 20. April 2006 (ON 2) fasste das Landgericht am 3. Mai 2006 in der Strafrechtshilfesache der Staatsanwaltschaft Taipei, Taiwan/Republik China, in ihrem Strafverfahren gegen C-p (A) Wang, S-j (alias P) Yeh Wang, C-h (B) Wang, C-j (B) Wang, C-m (R) Wang, C-l (R) Wang, W-t Kuo, P-s Hau, T Hsia, C-t Yeh, S-m Lei, N-c (G) Yao, C-s (V) Wang, S-c Kang, J B Cherng und L Kuo wegen des Verdachtes des Mordes, der unerlaubten Zusammenstellung und Weiterleitung klassifizierter staatssicherheitsbezogener Informationen, der Bestechung und Korruption im öffentlichen Dienst sowie der Geldwäsche u. a. folgenden Beschluss (ON 6):
"1. Die im Verfahren 13 UR.2001.151 beschlagnahmten Unterlagen betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 von C-h Wang bei der X Bank AG, 9490 Vaduz (Beilagen zu 13 UR.2001.151, ON 14), werden gemäss § 96 StPO auch für das Verfahren 13 RS.2006.69 beschlagnahmt.
2. Der X Bank AG wird auch im Verfahren 13 RS.2006.69 verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto gemäss vorstehender Ziffer 1 zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf 2 Jahre befristet.
3. Die X Bank AG wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 10 Tagen den aktuellen Saldo des Kontos gemäss vorstehender Ziffer 1 bekannt zu geben."
2. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 6) Beschwerde an das Obergericht und beantragte darin, dass die mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Mai 2006 angeordnete Verfügungssperre betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 bei der X Bank AG, lautend auf C-h Wang, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse aufzuheben sei.
3. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (ON 19) gab das Obergericht der Beschwerde insoweit Folge, als es den Beschluss in Punkt 2, 2. Satz des Spruches dahingehend abänderte, dass er zu lauten hat: "Diese Anordnung ist auf vorderhand ein Jahr befristet."
4. Am 30. April 2007 verlängerte das Landgericht mittels Beschluss (ON 28) das mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Mai 2006 (ON 6) erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 00xxxx2 von
C-h Wang bei der X Bank AG, 9490 Vaduz, gemäss § 97a Abs. 1 StPO vorderhand bis zum 27. Juni 2007.
Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Taipei vom 4. Juni 2007 (ON 34) um weitere Verlängerung verlängerte das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2007 (ON 35) das erlassene Verfügungsverbot (ON 6) bis zum 27. Juni 2008. Dieser in ON 35 verfügten Verlängerung erteilte das Obergericht mit Beschluss vom 11. Juni 2007 (ON 38) gemäss § 97a Abs. 4 StPO die Zustimmung.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof und beantragte, dass die mit Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juni 2007 verlängerte Verfügungssperre betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 bei der X Bank AG, lautend auf Wang C-h, aufzuheben sei und die betroffenen Vermögenswerte freizugeben seien. Eventuell sei die mit Beschluss des Obergerichtes vom 11. Juni 2007 verlängerte Verfügungssperre betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 bei der X Bank AG, lautend auf Wang C-h, im Umfang von EUR 16'821'560.00 zuzüglich Erträgnisse aufzuheben und es seien die betroffenen Vermögenswerte in diesem Umfang freizugeben.
6. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 (ON 49) verwarf der Oberste Gerichtshof die Beschwerde unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss § 238 Abs. 1 StPO könnten alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile seien, mittels Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs. 5 StPO habe die Berufung u. a. die Beschwerdegründe zu enthalten. Enthalte die Berufung keine Beschwerdegründe, so sei sie gemäss § 226 Abs. 1 Ziffer 2 StPO "sofort zu verwerfen". § 244 StPO besage nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden seien. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthalte, sei daher zu verwerfen.
Dies sei hier der Fall. Die Beschwerde des C-h Wang enthalte die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht. Sie sei daher für eine meritorische Behandlung ungeeignet und gemäss § 226 Abs. 1 Ziffer 2 StPO zu verwerfen gewesen (siehe z. B. 8 RS.1998.301-97 vom 3. März 2005).
Gerade im drittinstanzlichen Verfahren sei auf die Einhaltung der formellen Bestimmungen, die der Gesetzgeber vorgesehen und damit auch gewollt hätte, besonders zu achten, so dass dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gestattet sei.
Die Beschwerde sei daher aus diesen formellen Erwägungen zu verwerfen gewesen. Der Kostenspruch stütze sich auf § 307 StPO (Art. 40 GebG).
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. November 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung des Willkürverbots, der Begründungspflicht als Teil des verfassungsmässigen Beschwerderechts sowie des Gleichheitssatzes geltend macht. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007 (ON 49) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Beschluss sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Landes Liechtenstein aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
Zur Begründung der Individualbeschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7.1. Die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof habe vorab eine kurze Zusammenfassung der Ausgangslage (Titel A), des Inhalts der aus Taiwan unlängst übermittelten Anklageschrift (Titel B) und der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren (Titel C) enthalten. Darüber hinaus habe die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof fünf Beschwerdegründe, die in der Beschwerde mit den folgenden, durch Fettdruck graphisch hervorgerufenen Titeln überschrieben worden seien, enthalten:
1. Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG, § 20 StGB und § 97a StPO (Titel D, Rz. 21 - 55),
2. Verletzung von Art. 56 Abs. 2 RHG (Titel E, Rz. 56 - 60),
3. Verletzung von Art. 56 Abs. 1 RHG (Titel F, Rz. 61 - 64),
4. Missbrauch der Rechtshilfe in Strafsachen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche (Titel G, Rz. 65 - 67),
5. Verletzung von Art. 51 Abs. 1 RHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 RHG und rechtsmissbräuchliches Verhalten von Taiwan im Rechtshilfeverfahren (Titel H, Rz. 68 - 79).
Unter jedem Titel sei konkret aufgezeigt worden, weshalb der angefochtene Beschluss des Obergerichtes die im Titel genannten Bestimmungen verletze, wobei die Ausführungen in der Beschwerde so ausführlich wie nötig, aber so kurz wie möglich gehalten worden seien.
Unter dem Titel Verletzung von Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG, § 20 StGB und § 97a StPO sei dargelegt worden, dass sich der Sachverhalt, wie er von der ersuchenden Behörde, insbesondere durch Übermittlung der in Taiwan am 27. September 2007 erhobenen Anklage (Beilage zu ON 27), behauptet werde, weitestgehend unter keine Bestimmung des liechtensteinischen Strafrechts subsumieren lasse. Somit fehle es an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 RHG und damit zugleich an den Voraussetzungen für eine Abschöpfung gemäss § 20 StGB bzw. eines Verfalls gemäss § 20b StGB im Rechtshilfeverfahren. Ferner sei dargelegt worden, dass, soweit die eingeklagten Handlungen auch nach liechtensteinischem Recht strafbar sein könnten, es an einem Bezug zwischen diesen Taten und den verarrestierten Vermögenswerten im Sinne von § 97a StPO fehle. Die Ausführungen orientierten sich strikt an der von der ersuchenden Behörde übermittelten Anklageschrift (Beilage zu ON 27), mit der diese den Sachverhalt neuerdings und erstmals konkret präsentiert habe. Für jeden Anklagepunkt sei dabei gesondert dargelegt worden, an welcher Voraussetzung der Beschlagnahme es fehle. Der Übersichtlichkeit halber sei dabei wiederum für jeden Anklagepunkt ein Untertitel gesetzt worden.
Unter dem Titel Verletzung von Art. 56 Abs. 2 RHG sei dargelegt worden, dass Taiwan es bis anhin unterlassen habe, eine Ausfertigung, eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung einer Anordnung gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG vorzulegen, was aber für die Rechtshilfe und damit auch für die Beschlagnahme Voraussetzung sei.
Unter dem Titel Verletzung von Art. 56 Abs. 1 RHG (KILKENNY) sei zur Begründung des Eventualantrages dargelegt worden, dass ein rechter Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von EUR 16'821'560 (nebst Erträgnissen) gemäss ausdrücklichem, schriftlichen Zugeständnis der ersuchenden Behörde keinen Zusammenhang mit dem Sachverhalt aufweise, der Gegenstand der Anklage in Taiwan und zugleich Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens bilde. Es sei dargelegt worden, dass die ersuchende Behörde bis anhin insoweit ausschliesslich, d. h. ohne jegliche weitere Angabe, ausgeführt habe, es handle sich "vermutlich um illegale Erlöse aus Straftaten, die Wang C-p im Zusammenhang mit einem ähnlichen Waffenvertrag zwischen der R und T erhalten habe". Damit seien z. Z. rund EUR 17 Mio. blockiert, ausschliesslich gestützt auf die Behauptung, es handle sich dabei "vermutlich" um illegale Erlöse aus anderen, in keiner Weise konkretisierten Straftaten. Es sei gerügt worden, dies verstosse gegen Art. 56 Abs. 1 RHG, gemäss dem Rechtshilfe nur dann geleistet werden dürfe, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung entnommen werden könne.
Unter dem Titel Missbrauch der Rechtshilfe in Strafsachen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche sei dargelegt worden, dass Taiwan die Beschlagnahme der Vermögenswerte zur Sicherung angeblicher zivilrechtlicher Forderungen missbrauche, um die Hürde eines zivilrechtlichen Sicherungsmittels zu umgehen.
Unter dem Titel Verletzung von Art. 51 Abs. 1 RHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 RHG und rechtsmissbräuchliches Verhalten von Taiwan im Rechtshilfeverfahren sei dargelegt worden, dass das in Taiwan geführte Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge, womit es gemäss den zitierten Bestimmungen an den Voraussetzungen für die Rechtshilfe fehle. Dies sei anhand konkreter Beispiele belegt worden.
7.2. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus als Teil des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdeführer wie folgt vor:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Verbot des überspitzten Formalismus Teil des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots und finde auch im Anspruch auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV eine Stütze (StGH 1999/10, LES 2002, 193 f., 194, E. 2). Es beinhalte nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigendem Formalismus auf unhaltbare Art und Weise erschwert werde, indem zum Beispiel einem Beschwerdeführer in willkürlicher und gegen das Recht auf effektive Beschwerdeführung verstossender Weise eine materielle Entscheidung vorenthalten werde. Formvorschriften dürften nie in der Art interpretiert oder angewendet werden, dass sie zum Selbstzweck würden (StGH 1992/13-15, LES 1996, 18, E. 7.1; StGH 1999/10, LES 2002, 194, E. 2 und 196, E. 4 a. E.; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 243 f., allerdings noch unter dem Titel des Gleichheitsgebotes von Art. 31 Abs.1 LV).
Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Die Beschwerde, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden sei, habe unter den Titeln D bis H fünf klar und separat vorgetragene Beschwerdegründe enthalten. Dabei sei schon in den fettgedruckten Titeln und unter präziser Bezeichnung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen gerügt worden, der Beschluss verletze liechtensteinisches Recht. Wenn aber in einer Beschwerde die Verletzung einer bestimmten Gesetzesnorm gerügt werde, so beinhalte dies nichts anderes als die ausdrückliche Rüge, der angefochtene Beschluss verletze das Gesetz, sei also ungesetzlich, auch wenn dabei das Wort "ungesetzlich" nicht verwendet werde. Indem der Oberste Gerichtshof dennoch zum Schluss komme, die Beschwerde enthalte den Beschwerdegrund der "Ungesetzlichkeit" nicht, scheine er aber ausschliesslich auf die Verwendung dieses Wortes abzustellen, obschon § 222 Abs. 5 StPO die Verwendung der Wörter "ungesetzlich" oder "unangemessen" nicht verlange. Der Oberste Gerichtshof verfalle damit in unhaltbaren und daher überspitzten Formalismus mit dem Resultat, dass dem Beschwerdeführer eine materielle Entscheidung vorenthalten werde, obschon er in der Beschwerde augenfällig und präzis die Rüge der Ungesetzlichkeit erhoben habe. Ein schutzwürdiges Interesse an einer derart engherzigen Auslegung von § 222 Abs. 5 StPO sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des vor dem Obersten Gerichtshof gestellten Eventualantrages enthalte die Beschwerde sodann die klare Rüge, dass die Beschlagnahme zumindest teilweise gegen Art. 56 Abs. 1 RHG verstosse. Aus den Randziffern 61 bis 64 der Beschwerde gehe in aller Klarheit hervor, dass und weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere in diesem Umfang als zu Recht beschwert erachte, nämlich weil im Rechtshilfeersuchen die von Art. 56 Abs. 1 RHG verlangten Angaben zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung vollständig fehlten.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erstaune umso mehr, als auch der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Haltung zum hier einschlägigen § 222 Abs. 5 StPO eingenommen habe, die der Begründung im angefochtenen Entscheid diametral widerspreche. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt:
"[...] dass es bei der Beurteilung, ob ein Rechtsmittel dem Gesetz entsprechend ausgeführt wurde oder nicht, auf den gesamten Inhalt der Rechtsmittelschrift in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht aber auf einzelne von ihm gebrauchte oder nicht gebrauchte Worte ankommt und eine engherzige Auffassung nicht gebilligt werden kann, sondern unbeachtlich von dem gebrauchten Wortlaut lediglich massgebend ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die mit seiner Erklärung verfolgte Absicht keinen Zweifel lassen, somit deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die betreffende Entscheidung anficht sowie in welcher Richtung und aus welchen Gründen er sich beschwert erachtet... Eine ausdrückliche Anführung der im § 222 Abs. 5 StPO bezeichneten Berufungs-(Beschwerde-)Gründe, als derjenigen Umstände, die die Berufung (Beschwerde) begründen sollen, ist nicht erforderlich... Im vorliegenden Fall trifft es nun zwar zu, dass - wie das Obergericht richtig vermeint - die Beschwerdegründe nicht ausdrücklich und expressis verbis angeführt wurden. Aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn geht jedoch ganz eindeutig die vom Beschwerdeführer verfolgte Absicht und die Gründe hervor, weswegen er sich beschwert erachtet, nämlich wegen einer - seiner Meinung nach - aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht des Landgerichtes verwehrten Herausgabe der beantragten Unterlagen. Was der Beschwerdeführer wollte, geht sohin aus der Beschwerde in ausreichendem Masse hervor." (OGH in LES 1999, 198, mit zahlreichen Verweisen auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung; bestätigt durch OGH in LES 2000, 85 und jüngst OGH in LES 2006, 266).
Diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes würden sich auf den vorliegenden Fall ohne Einschränkung übertragen lassen. Sie würden angesichts der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Beschwerde nur eine Schlussfolgerung zulassen, nämlich, dass der Oberste Gerichtshof (nach seiner eigenen ständigen Praxis) auf die Beschwerde, die genügend begründet war, hätte eintreten müssen.
Der Hinweis des Obersten Gerichtshofes, gerade im drittinstanzlichen Verfahren sei auf die Einhaltung der formellen Bestimmungen, die der Gesetzgeber vorgesehen und damit auch gewollte hätte, besonders zu achten, so dass dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gestattet sei, sei nicht stichhaltig und ändere am Gesagten nichts:
Erstens stelle § 238 Abs. 1 StPO nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine formellen Anforderungen für Beschwerden vor unterschiedlichen Instanzen. Das Argument des Obersten Gerichtshofes, § 238 Abs. 1 StPO fordere nach dem Willen des Gesetzgebers gerade im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof eine strenge Auslegung der Vorschriften, finde im Gesetz also keine Stütze. Auch nenne der Oberste Gerichtshof keine Materialien, die den von ihm angerufenen Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden habe, stützen würden.
Zweitens genüge die Begründung der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof den formalen Vorschriften auch dann, wenn sie im Sinne des Obersten Gerichtshofes strenger zu handhaben wären. Aus der Beschwerde gehe so präzis wie nur möglich und unterstützt durch eine klare, übersichtliche Text- und Titelstruktur hervor, welche Gesetzesverletzungen aus welchen Gründen gerügt worden seien. Auf der Verwendung des Wortes "Ungesetzlichkeit" oder "ungesetzlich" zu bestehen, sei auch bei strenger Interpretation von § 238 Abs. 1 StPO überspitzter, zum Selbstzweck verkommener, Formalismus.
Drittens sei zum Begriff "dritte Instanz" anzumerken, dass das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht wie sonst üblich das zweite, sondern das erste Rechtsmittelverfahren gewesen sei.
Zusammengefasst sei somit festzustellen, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes das verfassungsmässige Willkürverbot verletze.
7.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht als Teil des verfassungsmässigen Beschwerderechts (Art. 43 LV) führt der Beschwerdeführer aus:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien triftige Gründe dafür erforderlich, wenn ein Gericht in einer Entscheidung in einem konkreten Fall von eigenen früheren Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zum Nachteil des Betroffenen abweiche. Entweder seien triftige Gründe dafür darzulegen, weshalb die ständige Praxis im konkreten Fall wegen bestehender Unterschiede zu den bisher entschiedenen Fällen nicht einschlägig sein solle, oder aber es seien triftige Gründe dafür zu nennen, weshalb (nicht nur im vorliegenden Fall, sondern generell) eine Praxisänderung angezeigt sei. Setze sich ein Gericht nicht mit der Frage auseinander, weshalb der zu entscheidende Fall von vergleichbaren Fällen abweiche und deshalb anders zu entscheiden sei, verletze das Gericht den grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV (StGH 2001/75, LES 2005, 27 f., E. 7).
Es sei oben dargelegt worden, dass zwischen dem gegenständlichen Beschwerdefall und früheren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, insbesondere der in LES 1999, 198, publizierten Entscheidung, zu Lasten des Beschwerdeführers eine wesentliche Diskrepanz bestehe in der Frage, welche formellen Anforderungen § 222 Abs. 5 StPO an die Begründung einer Berufung bzw. einer Beschwerde stelle. Der Oberste Gerichtshof habe aber nicht begründet, inwiefern der vorliegende Fall von früheren Fällen abweichen solle, z. B. vom Fall, den der Oberste Gerichtshof in LES 1999, 198 entschieden habe. Er habe sich mit vergleichbaren Fällen wie dem eben genannten gar nicht auseinander gesetzt.
Damit habe der Oberste Gerichtshof den Anspruch des Beschwerdeführers auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
7.4. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) wird Folgendes vorgebracht:
Ändere ein Gericht anlässlich eines Falles generell seine Praxis, ohne dass dafür triftige Gründe vorlägen, verstosse dies gegen den Gleichheitssatz in Art. 31 Abs. 1 LV (StGH 2001/75, LES 1/2005, 27 f., E. 7). Vorliegend sei nicht ersichtlich, welche Gründe geschweige denn welche triftigen Gründe für eine generelle Änderung der zitierten Praxis des Obersten Gerichtshofes sprechen würden. Dies abgesehen von der Frage, ob eine solche Praxisänderung vor dem Willkürverbot standhalten würde. Es sei daher auch festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes den Gleichheitsgrundsatz von Art. 31 Abs. 1 LV verletze.
8. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2007, 13 RS.2006.69-49, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die zentrale Rüge der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits der Vorwurf an den Obersten Gerichtshof, er habe im gegenständlichen Fall die strafprozessuale Bestimmung des § 222 Abs. 5 StPO in einer unhaltbaren und den Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus verletzenden Art und Weise ausgelegt und angewendet. Andererseits widerspreche diese Auslegung auch der vom Obersten Gerichtshof bisher in vergleichbaren Fällen geübten Praxis. Der Oberste Gerichtshof habe sich aber weder mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt noch Ausführungen dazu gemacht, weshalb diese auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Daher seien vorliegend auch die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verletzt.
3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996,10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243 f.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, 501 mit Rechtsprechungsnachweisen und Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, 403, Rz. 22).
Beim Verbot des überspitzten Formalismus handelt es sich somit um einen in ständiger Rechtsprechung anerkannten Teilaspekt des Willkürverbots und dieses kann somit auch nur unter Anwendung des groben Willkürrasters geprüft werden (siehe StGH 2005/2, Erw. 3.1). Unlängst hat der Staatsgerichtshof das Verbot des überspitzten Formalismus allerdings auch als Sonderkategorie der Rechtsverweigerung qualifiziert, die als verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie aus Art. 31 LV abzuleiten sei (so StGH 2005/77, Erw. 2.2 unter Hinweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 234).
3.2. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Verbots des überspitzten Formalismus gilt es daher zu prüfen, ob die vom Obersten Gerichtshof im gegenständlichen Fall vorgenommene Auslegung und Anwendung der entscheidungsrelevanten Formvorschriften der Strafprozessordnung (konkret: § 222 Abs. 5 i. V. m. § 226 Abs. 1 Ziff. 2 und § 244 StPO), die letztlich dazu geführt hat, dass der Oberste Gerichtshof keine materielle Entscheidung getroffen hat, unter Zugrundelegung des groben Willkürrasters überspitzt formalistisch gewesen ist und somit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hat.
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat den angefochtenen Beschluss insbesondere damit begründet, dass nach § 222 Abs. 5 StPO die Berufung u. a. die Beschwerdegründe zu enthalten habe. Enthalte die Berufung keine Beschwerdegründe, so sei sie gemäss § 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO "sofort zu verwerfen". § 244 StPO besage nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden seien. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthalte, sei daher zu verwerfen. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerde enthalte die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht. Sie sei daher für eine meritorische Behandlung ungeeignet und gemäss § 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu verwerfen gewesen.
3.4. Dieser Beschlussbegründung hält nun der Beschwerdeführer entgegen, dass der angefochtene Beschluss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstosse. Die Beschwerde, die dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden sei, habe unter präziser Bezeichnung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen fünf klar und separat vorgetragene Beschwerdegründe enthalten. Wenn aber in einer Beschwerde die Verletzung einer bestimmten Gesetzesnorm gerügt werde, so beinhalte dies nichts anderes als die ausdrückliche Rüge, der angefochtene Beschluss verletze das Gesetz, sei also ungesetzlich, auch wenn dabei das Wort "ungesetzlich" nicht verwendet werde. Wenn der Oberste Gerichtshof aber dennoch zum Schluss komme, die Beschwerde enthalte den Beschwerdegrund der "Ungesetzlichkeit" nicht, scheine er ausschliesslich auf die Verwendung dieses Wortes abzustellen, obschon § 222 Abs. 5 StPO die Verwendung der Wörter "ungesetzlich" oder "unangemessen" nicht verlange. Der Oberste Gerichtshof verfalle damit in unhaltbaren und daher überspitzten Formalismus mit dem Resultat, dass dem Beschwerdeführer eine materielle Entscheidung vorenthalten werde, obschon er in der Beschwerde augenfällig und präzis die Rüge der Ungesetzlichkeit erhoben habe. Ein schutzwürdiges Interesse an einer derart engherzigen Auslegung von § 222 Abs. 5 StPO sei nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des vor dem Obersten Gerichtshof gestellten Eventualantrages enthalte die Beschwerde sodann die klare Rüge, dass die Beschlagnahme zumindest teilweise gegen Art. 56 Abs. 1 RHG verstosse. Aus der Beschwerde gehe in aller Klarheit hervor, dass und weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere in diesem Umfang als zu Recht beschwert erachte, nämlich weil im Rechtshilfeersuchen die von Art. 56 Abs. 1 RHG verlangten Angaben zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung vollständig fehlen würden.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erstaune umso mehr, als auch der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Haltung zum hier einschlägigen § 222 Abs. 5 StPO eingenommen habe, die der Begründung im angefochtenen Entscheid diametral widerspreche.
3.5. Der Staatsgerichtshof erachtet die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus aus nachfolgenden Gründen für begründet:
3.5.1. Wie bereits ausgeführt, haben nach der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes verfahrensrechtliche Bestimmungen grundsätzlich der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen. Formvorschriften dürfen daher nie derart interpretiert und angewendet werden, dass sie zum Selbstzweck und damit zum vom Verfassungs wegen unzulässigen überspitzten Formalismus werden (StGH 2002/79, Erw. 2.3 und StGH 2005/77, Erw. 2.2; beide mit Verweis auf StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7.1]).
3.5.2. Zudem gilt es gerade bei der Auslegung von Verfahrensrecht ganz allgemein zwei besondere teleologische Auslegungsgrundsätze zu beachten. Zum einen den Grundsatz der Prozessökonomie und zum anderen den Grundsatz des Vorrangs jener Auslegung, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger ist (siehe für Österreich: Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Wien 1990, 74, Rz. 127 und für die Schweiz: René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1994, 6, Rz. 13).
3.5.3. In den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierten Fällen (LES 1999, 198; LES 2000, 85 und LES 2006, 266) hat der Oberste Gerichtshof sowohl den Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus als auch den im Verfahrensrecht geltenden und zu beachtenden teleologischen Auslegungsgrundsatz des Vorrangs jener Auslegung, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger ist, beachtet.
In seinem Beschluss vom 5. November 1998, 10 Vr 203/97-719, (LES 1999, 198 [199 f.]) hat der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung, ob in einer Beschwerde (§ 238 StPO) die Beschwerdegründe (§ 222 Abs. 5 i. V. m. § 244 StPO) angeführt worden seien, zu verstehen gegeben, dass eine Vorschrift, wonach sich der Beschwerdeführer bei Anmeldung oder Ausführung der Berufung (Beschwerde) der im Gesetzestext oder von der Rechtsprechung verwendeten Worte bedienen müsse, nicht bestehe. Der Vorschrift des § 222 Abs. 5 StPO sei demnach entsprochen, wenn aus dem Sinn der Beschwerdeerzählung des Beschwerdeführers zu erkennen sei, in welcher Richtung und aus welchen Gründen er den Beschluss anfechten wolle. Auch der öOGH habe in Übereinstimmung mit der Rechtslehre in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung, ob ein Rechtsmittel dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei oder nicht, auf den gesamten Inhalt der Rechtsmittelschrift in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn, nicht aber auf einzelne von ihm gebrauchte oder nicht gebrauchte Worte ankomme und eine engherzige Auffassung nicht gebilligt werden könne, sondern unbeachtlich von dem gebrauchten Wortlaut lediglich massgebend sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die mit seiner Erklärung verfolgte Absicht keinen Zweifel lasse, somit deutlich zum Ausdruck bringe, dass er die betreffende Entscheidung anfechte sowie in welcher Richtung und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachte (EvBl 1970/385; 1981/207; 1986/43). Eine ausdrückliche Ausführung der in § 222 Abs. 5 StPO bezeichneten Berufungs-(Beschwerde-)gründe, also derjenigen Umstände, die die Berufung (Beschwerde) begründen sollen, sei nicht erforderlich (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, E Nr. 4, 10 zu § 467 öStPO; Roeder LB2, 303, Anm. 1a E u. a.).
In dem ebenfalls vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Obersten Gerichthofes vom 6. Mai 1999 (LES 2000, 85) hat der Oberste Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar die Erklärung abgegeben habe, dass er den Beschluss des Obergerichtes zur Gänze anfechte und auch den entsprechenden Antrag gestellt habe, es jedoch verabsäumt habe, jene Gründe anzuführen, weswegen er sich für beschwert erachte (z. B. Ungesetzlichkeit, Unangemessenheit). Die Beschwerde sei somit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und wäre daher streng genommen aus formellen Gründen zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof habe jedoch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, einen solchen strengen formellen Standpunkt nicht einzunehmen, sondern auch dann inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen, wenn zwar die Beschwerdegründe nicht ausdrücklich und expressis verbis angeführt worden seien, aber aus dem Inhalt der Beschwerde und ihrem Sinn die vom Beschwerdeführer verfolgte Absicht und die Gründe hervorgehen würden, weswegen er sich beschwert erachte.
Diese Auslegungspraxis hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 1. September 2005 (LES 2006, 266 [269]) bestätigt und festgehalten, dass nach § 222 Abs. 5 StPO die Berufung u. a. die Beschwerdegründe zu enthalten habe. Enthalte die Berufung keine Beschwerdegründe, so sei sie gemäss § 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO sofort zu verwerfen. § 244 StPO besage nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden seien. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthalte, sei daher zu verwerfen. Dies sei hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof nehme jedoch zugunsten des Beschwerdeführers diesen strengen formellen Standpunkt nicht ein, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass er die obergerichtliche Entscheidung als ungesetzlich und unangemessen betrachte und sie aus diesen Gründe anfechte.
3.5.4. Weshalb nun der Oberste Gerichtshof diese von ihm zu § 222 Abs. 5 StPO entwickelte und wiederholt zum Ausdruck gebrachte Auslegungspraxis im gegenständlichen Fall nicht anwendet, ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2007 (ON 42) an den Obersten Gerichtshof den erforderlichen Antrag im Sinne des § 222 Abs. 5 StPO gestellt, nämlich 1., dass die mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Juni 2007 verlängerte Verfügungssperre betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 bei der X Bank AG, lautend auf Wang C-h, aufzuheben sei und die betroffenen Vermögenswerte freizugeben seien; 2., dass eventuell die mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Juni 2007 verlängerte Verfügungssperre betreffend das Konto Nr. 00xxxx2 bei der X Bank AG, lautend auf Wang C-h, im Umfang von EUR 16'821'560.00 zuzüglich Erträgnisse aufzuheben sei und die betroffenen Vermögenswerte in diesem Umfang freizugeben seien. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auch ausführlich begründet und es lediglich unterlassen, ausdrücklich und expressis verbis anzuführen, dass er sich wegen Ungesetzlichkeit und/bzw. oder Unangemessenheit für beschwert erachte.
Der Beschwerdeführer hat daher in seiner Beschwerde zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass er die obergerichtliche Entscheidung als ungesetzlich erachte und sie aus diesen Gründen anfechte. Wenn aber der Oberste Gerichtshof, wie er es im vorliegenden Fall gemacht hat, bei der Prüfung, ob eine Beschwerde die formellen Voraussetzungen gemäss § 222 Abs. 5 i. V. m. § 238 Abs. 1 StPO erfüllt, so dass materiell darauf einzutreten ist, letztlich nur darauf abstellt, ob die Beschwerde ausdrücklich die Worte "Ungesetzlichkeit" und/oder "Unangemessenheit" verwendet und dabei den Inhalt und den Sinn der Beschwerdausführungen überhaupt nicht berücksichtigt, so stellt dies ein von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigender überspitzter Formalismus dar und widerspricht auch dem allgemein bei der Auslegung von Verfahrensrecht zu beachtenden teleologischen Grundsatz des Vorrangs jener Auslegung, die für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger ist. Hätte nämlich der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 222 Abs. 5 i. V. m. § 238 Abs. 1 StPO nicht so ausgelegt, dass eine ausdrückliche Nennung der Beschwerdegründe im Sinne der Worte "Ungesetzlichkeit" und/oder "Unangemessenheit" erforderlich ist, sondern diese Bestimmungen so interpretiert, wie er dies in seiner bisherigen Auslegungspraxis getan hat, nämlich, dass eine Vorschrift, wonach sich der Beschwerdeführer der im Gesetzestext oder von der Rechtsprechung verwendeten Worte bedienen müsse, nicht bestehe, der Vorschrift des § 222 Abs. 5 StPO demnach entsprochen sei, wenn aus dem Sinn der Beschwerdeerzählung des Beschwerdeführers zu erkennen sei, in welcher Richtung und aus welchen Gründen er den Beschluss anfechten wolle und eine ausdrückliche Ausführung der in § 222 Abs. 5 StPO bezeichneten Berufungs-(Beschwerde-)gründe, also derjenigen Umstände, die die Berufung (Beschwerde) begründen sollen, nicht erforderlich sei, so wäre diese Auslegung des § 222 Abs. 5 i. V. m. § 238 Abs. 1 StPO die für die materielle Rechtsdurchsetzung im gegenständlichen Fall günstigere gewesen, was dazu hätte führen müssen, dass der Oberste Gerichtshof materiell auf die Beschwerde eintreten hätte müssen.
3.5.5. Dass sich der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall bei der Auslegung und Annwendung der entscheidungsrelevanten Formvorschriften nicht an der eigenen Auslegungspraxis orientiert hat und zuungunsten des Beschwerdeführers einen solch strengen formellen Standpunkt eingenommen hat, ist ein von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigender überspitzter Formalismus. Eine solche strikte Interpretation und Anwendung von Formvorschriften, wie sie der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall vorgenommen hat, erschwert die Durchsetzung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise und ist daher mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigen. Sie führt im vorliegenden Fall letztlich auch zu einer aus grundrechtlicher Sicht nicht zu tolerierenden formellen Rechtsverweigerung in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer auf unhaltbare Weise eine materielle Entscheidung vorenthalten wird.
4. Da der gegenständlichen Individualbeschwerde somit in jedem Fall Folge zu geben ist, braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren keine Kosten zugesprochen werden können, da er solche nicht entsprechend betragsmässig verzeichnet hat (siehe zu dieser Praxis Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan, 2007, 720 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. April 2008