Art. 43 LV § 238 Abs. 3 , § 240 Ziff. 4 StPO
Die blosse Disformität der Begründung, nicht aber des Spruchs stellt noch keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss gemäss § 238 Abs 3 StPO dar. Die §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO können nur im Lichte der formellen Konformität praktikabel gehandhabt werden.
Art. 43 LV § 43 Abs. 2 , § 46 StGB
Das Fehlen von Rechtssprechungsnachweisen bei einer knappen Begründung betreffend Anwendung des neuen Rechts auf den Beschwerdefall hinsichtlich der Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, ist im Lichte der Begründungspflicht nur dann noch zu tolerieren, wenn wie vorliegend eine solche nicht näher belegte Rechtsprechung jedenfalls publiziert und somit allgemein zugänglich ist.
Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 EMRK
Geht es nicht um die Verhängung einer Strafsanktion, sondern um die Frage, ob eine in verfassungskonformer Weise verhängte Strafsanktion unter dem Vorbehalt der Bewährung teilweise nicht vollstreckt werden soll, erscheint eine persönliche Anhörung zwar sinnvoll aber nicht von Verfassungs wegen zwingend erforderlich.
StGH 2008/035 2007/138
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M A dzt. Landesgefängnis 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic. iur. Christoph Büchel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörden: Fürstliches Obergericht, Vaduz;
Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. Oktober 2007, 13UR.2005.26601KG.2006.10-345;
Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008,01KG.2006.10-364
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Den Individualbeschwerden zu StGH 2007/138 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. Oktober 2007, 13 UR.2005.266/01 KG.2006.10-345, sowie zu StGH 2008/35 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008, 01 KG.2006.10-364, wird keine Folge geben. Der Beschwerdeführer ist durch diese Entscheidungen in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Kosten werden mit CHF 340.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 12. Dezember 2006 (ON 279) u. a. wegen Verbrechens nach Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a BMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 1. September 2007 hatte der Beschwerdeführer unter Anrechnung der Vorhaft die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüsst.
2. Am 1. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ihn per 1. September 2007 bedingt zu entlassen (ON 319).
3. Mit Beschluss vom 21. August 2007 wies das Land- als Kriminalgericht diesen Antrag ab.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich vertreten durch einen Verteidiger (§ 26 Abs. 2 StPO), Beschwerde an das Obergericht (ON 339), welches jedoch dieser Beschwerde mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 keine Folge gab. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Zunächst stimmte das Obergericht dem Beschwerdeführer darin zu, dass im Beschwerdefall § 46 StGB in der neuen Fassung gemäss LGBl. 2006/100 anwendbar sei. Doch könnte der Beschwerdeführer auch bei Anwendung des neuen § 46 StGB nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ob ein Rechtsbrecher nach Verbüssung der Hälfte der Strafzeit bedingt entlassen werden könne, hänge nicht nur nach § 46 Abs. 1 StGB davon ab, ob auf Grund einer Gesamtwürdigung aller dafür erheblichen Umstände anzunehmen sei, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es dürften nach § 46 Abs. 3 StGB auch keine besonderen Gründe vorliegen, denen zufolge es der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ob solche Gründe vorlägen, sei einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei es zwar auch, aber keinesfalls nur darauf ankommen könne, dass von den Entlassungsentscheidungen grundsätzlich eine wesentlich geringere Publizitätswirkung für die Allgemeinheit ausgehe, als dies bei Entscheidungen der Fall sei, die in der Schlussverhandlung verkündet würden.
Grundsätzlich komme den generalpräventiven Belangen die gleiche Bedeutung wie den spezialpräventiven zu (EvBI 1988/147 = 1988/59). Massgebend sei dabei die positive Seite der Generalprävention, d. h. der Aspekt zur Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention).
Aber auch hier sei jene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu beachten, wonach gerade bei Betäubungsmitteldelikten dem Aspekt der Generalprävention im Hinblick auf die Abschreckung potentieller Täter und die schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit der Konsumenten im besonderen Masse Bedeutung zukomme, weil potentiellen Tätern vor Augen geführt werden müsse, dass die im Zusammenhang mit schweren Drogendelikten verhängten Freiheitsstrafen nicht nur verhängt, sondern auch vollzogen werden müssten (ON 345).
Seinem Beschluss fügte das Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig."
5. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer mit Revisionsbeschwerde zum Obersten Gerichtshof bekämpft. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie dem Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 1. September 2007 unter Festsetzung einer Probezeit von mindestens einem Jahr stattzugeben, in eventu zur Probezeit weitere Massnahmen gemäss §§ 50 ff. StGB auszusprechen oder die Strafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen (ON 348).
Die Staatsanwaltschaft hatte dazu eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben (ON 350).
6. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (ON 364) keine Folge und führte dazu aus wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde sei zwar rechtzeitig erhoben worden, sei aber nicht zulässig.
Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes könne der Entscheid des Obersten Gerichtshofes in folgenden Fällen angerufen werden:
1. Von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen werde;
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs. 2 betroffen seien;
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 vorlägen (§ 240 StPO).
Im vorliegenden Fall wäre sohin die Revisionsbeschwerde im Sinne der Ziffer 4 (die Ziffern 1 bis 3 würden hier nicht zutreffen) des § 240 StPO nur dann zulässig, wenn die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen sei.
§ 238 Abs. 3 StPO besage aber nun, dass gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr stattfinde, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründe.
Das Obergericht habe mit dem angefochtenen Beschluss der des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Es liege sohin sowohl formell als auch materiell eine gleichlautende Entscheidung im Sinne von § 238 Abs. 3 StPO vor. Da auch das Gesetz für den vorliegenden Fall eine Ausnahme nicht vorsehe, sei eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof nicht möglich. Dieser Rechtsmittelausschluss sei so unzweideutig und bestimmt, dass die aus dem Art. 43 LV abgeleitete Regel, wonach "im Zweifel" über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, nicht zum Tragen gebracht werden könne.
Auch bestünden aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes keine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des hier in Rede stehenden Rechtsmittelausschlusses. Denn Art. 43 LV, der das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleiste, lasse ausdrücklich einfachgesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges zu. Die Rechtsmittelsperre von § 238 Abs. 3 StPO entspreche auch durchaus den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S. 238 ff.).
Die Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, ohne dass auf ihren Inhalt meritorisch einzutreten gewesen sei (Verweis auf Bertel im Grundriss des Strafverfahrensrechtes4, Rz 691 ff).
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Obergericht könne an der Notwendigkeit, die Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Belehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermöge (Verweis auf StGH LES 1980, 25).
Der Beschwerdeführer sei nicht dieser Auffassung und vermeine, dass dadurch, dass das Erstgericht nach altem, das Obergericht nach neuem Recht zu § 46 StGB entschieden hätten, keine Konformbestätigung, sondern ein abändernder Beschluss des Obergerichtes vorliege, daher sei sein Rechtsmittel zulässig.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in den Bestimmungen der § 238 Abs. 3 und § 240 Ziff. 4 StPO ausschliesslich darauf abstelle, ob es sich um konforme Entscheidungen handle oder nicht. Davon, dass dann, wenn die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz aufgrund einer abweichenden Begründung erfolgt sei, trotzdem eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof möglich sein sollte, sei im Gesetz nicht die Rede. Dieses stelle nämlich eindeutig nur darauf ab, ob es sich um eine gleichlautende Entscheidung, unabhängig von der erfolgten Begründung handle. Es treffe zu, dass beide Vorinstanzen auf Grund ähnlicher, aber doch abweichender Begründungen zum selben Ergebnis gekommen seien. Dies könne jedoch nicht zur Ansicht führen, dass es sich beim Beschluss des Obergerichtes um eine abändernde Entscheidung handle, sondern vielmehr um eine bestätigende Entscheidung. Die Revisionsbeschwerde sei daher unzulässig.
Unverständlich und nicht haltbar sei die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes, wonach die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, im Sinne eines Rechtskraftvorbehaltes zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer übersehe dabei, dass ein Rechtskraftvorbehalt wohl nur bei einer aufhebenden Entscheidung, nicht aber bei einem bestätigenden Beschluss in Frage kommen könne.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, die Auffassung des Obergerichtes nicht zu bekämpfen und sich durch die Anwendung der neuen Fassung von § 46 Abs. 1 StGB nicht beschwert zu erachten. Auch aus diesem Grund wäre sein Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen.
7. Mit Schriftsatz vom 19. November 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen den Obergerichtsbeschluss vom 17. Oktober 2007, 01 KG.2006.10-345, (oben Punkt 5) zu StGH 2007/138 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV), des rechtlichen Gehörs, des Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Beschwerderechtes und des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV) sowie auf willkürfreie Behandlung als ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 345) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, weiter wolle der Staatsgerichtshof diesen Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Mit dieser Individualbeschwerde wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Betreffend die Anwendbarkeit von § 46 neu StGB sei das Obergericht dem Beschwerdeführer gefolgt. Bei der "Anwendung" von § 46 neu StGB belasse es das Obergericht aber bei einer Angabe von reinen verba legalia. Die einzigen Ausführungen, die sich auf das gegenständliche Entlassungsgesuch zu beziehen scheinen, lauten folgendermassen:
"Aber auch hier ist jene ständige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zu beachten, wonach gerade bei Betäubungsmitteldelikten dem Aspekt der Generalprävention im Hinblick auf die Abschreckung potentieller Täter und die schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit der Konsumenten im besonderen Masse Bedeutung zukommt, weil potentiellen Tätern vor Augen geführt werden muss, dass die im Zusammenhang mit schweren Drogendelikten verhängten Freiheitsstrafen nicht nur verhängt, sondern auch vollzogen werden müssen."
Eine weitere Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Fall oder der nicht näher spezifizierten, aber dennoch herangezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finde nicht statt. Auch finde keine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von § 46 neu StGB statt.
Eine derart völlig vom konkreten Anwendungsfall losgelöste Begründung und noch dazu undifferenzierte Wiedergabe von gesetzlichen Voraussetzungen resp. der (bisherigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vermöge insbesondere den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 43 LV und der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht zu genügen.
Die Massstäbe, die die Verfassung und der Staatsgerichtshof an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen stellten, seien vorliegend nicht eingehalten worden.
Zu beachten sei, dass - soweit ersichtlich - die neue Bestimmung von § 46 Abs. 1 StGB überhaupt und nicht nur im gegenständlichen Verfahren erstmalig zur Anwendung gelange und deshalb keine (publizierte) inländische Rechtsprechung hiezu existiere. Gemäss Bericht und Antrag der Regierung zur Einführung der neuen Bestimmungen von § 46 StGB (Bericht und Antrag Nr. 99/2005) stelle ein Hauptzweck der gesamten Gesetzesrevision die Annäherung resp. Anpassung an die österreichische Rechtslage dar.
Dieses Ergebnis werde bei § 46 neu StGB insbesondere durch die Anpassung des entsprechenden Wortlauts der liechtensteinischen Bestimmung an denjenigen der österreichischen Bestimmung erreicht. In diesem Zusammenhang sei gemäss genereller Praxis auch die österreichische Rechtsprechung zur Auslegung von § 46 neu StGB heranziehbar.
Dem Bericht und Antrag Nr. 99/2005, S. 80 ff. sei als Begründung zur Änderung von § 46 StGB zu entnehmen, dass "die allzu strengen gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu erleichtern [sind], sodass diese vermehrt zur Anwendung gelangen kann. Hierfür spricht insbesondere die Überlegung, dass eine bedingte Entlassung bedeutend bessere Startchancen für eine Wiedereingliederung des Straffälligen und damit für eine künftige straffreie Lebensführung als eine Entlassung nach Verbüssung der vollen Strafzeit bietet."
Weiter führe der Bericht und Antrag aus, dass für eine bedingte Entlassung nach Abs. 1 oder 2 von § 46 StGB immer eine positive Prognose erforderlich sei, wofür die in Abs. 4 aufgeführten Kriterien massgebend seien. Die Abwägung dieser Kriterien könne dazu führen, dass gegebenenfalls andere Massnahmen (Verweis auf §§ 50 bis 52 StGB) zur Absicherung des künftigen Wohlverhaltens des Rechtsbrechers angeordnet werden könnten (Verweis auf S. 81 Bericht und Antrag).
Der Bericht und Antrag streiche an derselben Stelle hervor, dass generalpräventive Überlegungen der bedingten Entlassung nurmehr entgegengehalten werden dürften, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Bereits aus diesen Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung ergebe sich, dass mit § 46 neu StGB ein neues und wesentlich grosszügigeres Regime der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe geschaffen worden sei. Die Entscheidung des Obergerichtes berücksichtige diese Neuerung nicht. Im Gegenteil, sie lasse den im Gesetz angeführten Kriterienkatalog ausser Acht und berücksichtige einzig und undifferenziert die Generalprävention. Gerade die generalpräventiven Überlegungen dürften der Entlassung aber nur mehr entgegengehalten werden, wenn besondere Gründe vorlägen (Verweis auf oben zum Bericht und Antrag S. 81).
Die Erwägungen des Obergerichtes zur Generalprävention würden keine solchen besonderen Gründe darlegen. Sie beinhalteten auch keine Einzelfallbetrachtung, sondern es werde pauschal auf die "ständige Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofs verwiesen. Dieser Verweis sie aus mehreren Gründen mangelhaft und unzulässig.
Zum einen habe sich der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht zum neuen § 46 StGB ausgesprochen und die "ständige Rechtsprechung" sei für den gegenständlichen Fall deshalb nicht heranziehbar, da sie sich auf die alte Fassung von § 46 StGB beziehe. Die Vorgehensweise des Obergerichtes würde letztlich ja bewirken, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Änderung des Regimes der bedingten Entlassung in der Praxis nicht berücksichtigt würde, sondern die alte Vorgehensweise (ständige Rechtsprechung zu § 46 alt StGB) nach wie vor Gültigkeit hätte. Die Vorgehensweise des Obergerichtes sei offensichtlich gesetzeswidrig.
Hinzu komme, dass die alte und deshalb nicht anwendbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes völlig undifferenziert wiedergegeben und in keiner Weise zur gegenständlichen Ausgangslage in Bezug gesetzt werde. Auch werde nicht näher angegeben, um welche konkrete Rechtsprechung (Urteil bzw. Veröffentlichung) es sich hier handle. Der Hinweis werde lediglich pauschal aus der zuhanden des Kriminalgerichts ergangenen Äusserung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 13. August 2007 (ON 322) übernommen, die gleichermassen undifferenziert und pauschal verfasst worden sei.
Die direkte und unmittelbare Heranziehung der alten Rechtsprechung zum alten § 46 StGB sei offensichtlich weder möglich noch zulässig. Da keine inländische Rechsprechung zu § 46 neu StGB existiere, hätte bereits deshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Fall im Lichte der (neuen) Kriterien zur Entlassung gemäss § 46 neu StGB stattfinden müssen. Aus dem völlig undifferenzierten Beschluss des Obergerichtes würde auch für den Fall, dass im Ergebnis die frühere ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in irgendeiner Art und Weise weiterhin zur Anwendung gelangen sollte (was der Beschwerdeführer bestreite), nicht einmal andeutungsweise klar, weshalb diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall anwendbar sein solle.
Da diese Auseinandersetzung aber nicht stattgefunden habe, seien tatsächlich keine generalpräventiven Gründe angegeben worden, die gegen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers sprächen und dem Entlassungsgesuch deshalb hätte stattgegeben werden müssen. Indem das Obergericht aber genau das Gegenteil tue, enthalte die Abweisung des Entlassungsgesuchs tatsächlich überhaupt keine Begründung respektive sei im Lichte der gegebenen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des Obergerichtes verstosse deshalb auch gegen das Willkürverbot, da sie unhaltbar, ja geradezu widersprüchlich sei. Wenn das Obergericht einerseits das neue Recht für anwendbar erkläre, dann andererseits aber ohne jegliche weitere Begründung lediglich auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum alten Recht verweise, liege im Ergebnis auch eine willkürliche, krass unrichtige Begründung der Entscheidung vor.
Das Obergericht verweise in der Begründung nicht nur auf die veraltete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sondern mache sie sich offensichtlich zu Eigen, ohne aber die gegenständliche Ausgangssituation oder die neue Bestimmung von § 46 StGB zu berücksichtigen. Dabei werde - ohne nähere Begründung - hervorgehoben, dass bei Betäubungsmitteldelikten dem Aspekt der Generalprävention besonders Rechnung getragen werden müsse.
Das Obergericht übersehe, dass der Aspekt der Generalprävention im § 46 neu StGB einen neuen (geringeren) Stellenwert erhalte als im alten Recht.
Das Obergericht übersehe ausserdem, dass sowohl nach alter Rechtsprechung (zum alten § 46 StGB, vgl. LES 2003, 155) als auch nach der für die neue Bestimmung § 46 Abs. 1 StGB heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung (Verweis auf z. B. Rechtsprechungshinweise bei Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch 3. A., 1992, § 46 Nr. 8 a. E.) eine bestimmte Tätergruppe (wie bspw. im Zusammenhang mit BMG-Delikten) aus generalpräventiven Gründen vom Anwendungsbereich des Instituts der bedingten Entlassung von vornherein ausgenommen werden könne. Nichts anderes aber scheine das Obergericht mit seiner Rechtsprechung bewirken zu wollen, wenn es "bereits aus generalpräventiven Gründen" die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen zur Entlassung nach Verbüssung der halben Freiheitsstrafe ablehne. (Tatsächlich gehe es nicht einmal näher auf generalpräventive Aspekte des gegenständlichen Falles ein. Wie bereits ausgeführt worden sei, gebe das Obergericht tatsächlich keine konkreten generalpräventiven Erwägungen zum gegenständlichen Fall an, die gegen die Entlassung sprächen.)
Die Vorgehensweise des Obergerichtes widerspreche damit sowohl dem alten wie auch dem neuen § 46 StGB und wirke sich gegenständlich natürlich umso schwerwiegender aus, als der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung § 46 StGB ganz bewusst ein grosszügigeres Regime der bedingten Entlassung habe schaffen wollen. Dies werde völlig ignoriert.
Keine der bisherigen beschäftigten Instanzen habe die spezialpräventiven Kriterien der bedingten Entlassung überprüft und auch damit den Anspruch auf eine ausreichende Begründung verletzt. Es könne wegen der tatsächlich nicht erfolgten Auseinandersetzung mit den Aspekten der Generalprävention nicht argumentiert werden, dass eine Überprüfung der weiteren Voraussetzungen der Entlassung gemäss § 46 StGB entbehrlich wäre.
Das Land- als Kriminalgericht hätte die Voraussetzungen der Entlassung bereits deshalb nicht korrekt prüfen können, da es die falsche Bestimmung angewendet habe. Es habe das Vorliegen besonderer Gründe verlangt, die annehmen liessen, dass der Beschwerdeführer künftig keine strafbaren Handlungen begehen werde. Diese Voraussetzung gebe es nach neuem Recht für die Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte nicht mehr.
Neu werde "lediglich" verlangt, dass anzunehmen sei, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe solle, wie bereits in den Gesetzesmaterialien festgehalten und in Österreich seit längerem der Fall, der Normalfall der bedingten Entlassung darstellen.
Das Obergericht selbst sei mit keinem Wort auf die spezialpräventiven Voraussetzungen eingegangen und habe bereits deshalb Gesetz (insbesondere § 46 Abs. 4 StGB) und Beschwerderecht verletzt.
Das Obergericht lasse bei seiner Vorgehensweise unberücksichtigt, dass bereits die Rechtsprechung zum alten § 46 Abs. 1 StGB die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe für Erstbestrafte bzw. den Erstvollzug als Regelfall bezeichnet habe (Verweis auf LES 2003, 262). Selbstverständlich müsse dies umso stärker nach der neuen Bestimmung gelten, wo diese doch für sämtliche Täter (und nicht nur Erstbestrafte bzw. den Erstvollzug) die Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe als Regelfall bezeichne.
Für den Beschwerdeführer heisse dies, dass er selbst nach altem Recht als Ersttäter im Erstvollzug grundsätzlich die Halbzeitentlassung hätte beanspruchen können. Nach neuem Recht müsse dies selbstverständlich umso eher der Fall sein.
Auch wenn der Staatsgerichtshof nur kassatorisch entscheide, seien kurze Ausführungen unter Bezugnahme auf den tatsächlich zur Entscheidung anstehenden Fall - im Lichte der anzuwendenden Bestimmungen von § 46 neu StGB - angezeigt. Dies nur schon deshalb, weil dies bislang von keiner der Vorinstanzen gemacht worden sei.
§ 46 Abs. 4 StGB sehe vor, dass bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen sei, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Das Kriterium der Generalprävention sei vom Obergericht als einziges Kriterium überhaupt genannt, nicht aber gesetzes- und verfassungskonform einer Überprüfung unterzogen worden. Tatsächlich sei deshalb davon auszugehen, dass keine generalpräventiven Gründe gegen die bedingte Entlassung genannt worden seien, weshalb auch davon auszugehen sei, dass keine solchen Entlassungshindernisse festgestellt worden seien.
Zu den spezialpräventiven Gründen, also der Prognose künftiger Deliktsfreiheit, sei vorauszuschicken, dass hier keine besonders strengen Anforderungen zu stellen seien. Blosse Annahme sei hinlänglich begründeter Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen (Verweis auf Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., § 46 Nr. 15). Diese Wahrscheinlichkeit sei durchaus gegeben.
Zur Person des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass er in der Schweiz als Asylbewerber einstweilen Aufenthalt habe. Das Asylverfahren sei noch anhängig und es sei nicht bekannt, wann diese Entscheidung ergehen werde. Jedenfalls werde er im Rahmen dieses Status Unterkunft und auch Kost und Geld zur persönlichen Verfügung erhalten. Auch sei ihm im Rahmen der Asylgesetzgebung eine Erwerbstätigkeit erlaubt, um die sich der Beschwerdeführer bemühen werde.
Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz und verfügten über rechtskräftige Aufenthaltsgenehmigungen als Asylanten. Andere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht. Sie seien im Irak verfolgt worden und seien umgekommen. Mutter und Schwester hätten den Beschwerdeführer auch im Gefangenenhaus in Vaduz regelmässig besucht und es bestehe eine familiäre Beziehung, die nach der Haftentlassung auch wieder tatsächlich gelebt werden solle.
Der Beschwerdeführer habe während des Strafverfahrens und des Vollzugs eine wirkliche Wandlung durchgemacht. Die Strafe und damit auch die Gefährdung seiner weiteren Perspektiven hätten grosse Wirkung hinterlassen und schreckten ihn davor ab, in Freiheit weitere Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer sei klar gewillt, künftig ein gesetzestreues Leben zu führen. Jeder, der mit ihm in den letzten Jahren in Kontakt gestanden sei, könne dies bezeugen. Hier zu nennen seien insbesondere seine "Betreuer", also die Gefängnisleitung und Aufseher, die psychologischen Betreuer und Seelsorger des Gefangenenhauses.
Der Führungsbericht (ON 321) stelle dem Beschwerdeführer ein ausgezeichnetes Zeugnis aus. Der Beschwerdeführer verhalte sich demnach nicht nur anständig, korrekt und unauffällig gegenüber den Mithäftlingen und dem Personal, sondern er übernehme seit Juli 2007 aushilfsweise die Arbeit des Hausburschen und die Gefängnisleitung bescheinige ihm, dass er dies voller Elan, speditiv und gründlich tue. Der Beschwerdeführer bemühe sich und arbeite selbständig und zur vollsten Zufriedenheit der Gefängnisleitung. Sein Benehmen habe noch nie Anlass zu Beschwerden gegeben.
Weiterer Beleg für das völlig korrekte und vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers - sowie für seine eingetretene Wandlung und Gesetzestreue - sei in den mehrmaligen Hafturlauben zu sehen. Im Beschluss vom 7. September 2007 des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes (ON 332), mit welchem ein weiterer Hafturlaub gewährt worden sei, werde festgehalten: "Gemäss Führungsbericht des Landesgefängnisses vom 28. August 2007 ist M A aus dem ersten Hafturlaub rechtzeitig zurückgekommen, war er weiter ‚geordnet' und verlief das bei ihm durchgeführte Drogenscreening negativ. Sein Aufführen während des Strafvollzugs hat bis anhin offensichtlich zu keinerlei Beschwerden Anlass gegeben."
Offensichtlich habe auch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft weder gegen den ersten noch den zweiten Hafturlaub Einwände erhoben.
Wenn nun aber Hafturlaub im Lichte der begangenen Straftaten gewährt werden könne (Verweis auf Art. 29 Abs. 1 StVG) und der Beschwerdeführer sich während dieser Hafturlaube auch bewährt resp. mehrmals bewährt habe, so bedürfe es einer ausführlichen Begründung, weshalb es - insbesondere im Lichte der neuen Vorschriften - nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe noch der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um dem Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Sein ganzes Verhalten und die angeführten Belege zeigten, dass dies tatsächlich nicht notwendig sei.
Es lägen demzufolge keine Gründe vor, die gegen eine Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte sprächen. Die zweijährige Strafhaft habe jedenfalls die Wirkung hinterlassen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es bedürfe deshalb nicht der Vollstreckung des Strafrestes. Die mit der bedingten Entlassung verbundene Androhung des Vollzugs des Strafrestes beinhalte ausreichende Abschreckungswirkung (Verweis auf Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. A., § 43 Nr. 16 f.). Gerade für den Beschwerdeführer dürfte eine neuerliche Straffälligkeit seine Chance, in der Schweiz Asyl zu erhalten, zunichte machen und eine Rückführung in den Irak und alle damit verbundenen "Unannehmlichkeiten" mit sich bringen, wie nicht zuletzt auch die vollständige Trennung von der ihm verbliebenen Familie. Der Beschwerdeführer habe somit jeden erdenklichen Ansporn, künftig straffrei zu bleiben.
Die vorstehenden Ausführungen, die sich grösstenteils auf Akteninhalte stützten, würden erneut aufzeigen, dass sich die Vorinstanzen nicht ausreichend mit den weiteren Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe auseinandergesetzt hätten. Das Kriminalgericht habe dies nicht getan, weil es die falsche Bestimmung zur Anwendung gebracht habe, das Obergericht habe sich überhaupt nicht mit den weiteren Kriterien der Entlassung auseinandergesetzt, obwohl es die richtige Bestimmung habe zur Anwendung bringen wollen.
Eine derartige Inaktivität der entscheidenden Instanz sei auch im Lichte der von Amtes wegen zu überprüfenden Voraussetzungen der Haftentlassung nicht akzeptabel. In der Regel stelle der Häftling wie hier selbst einen Antrag auf Haftentlassung. Er brauche dies nicht näher zu begründen, es obliege dem beschliessenden Gericht, die Voraussetzungen zu prüfen. Wenn die Erstinstanz darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer "ohne nähere Begründung" die bedingte Entlassung beantragt habe, so scheine ihm hier eine tatsächlich nicht bestehende Begründungspflicht auferlegt zu werden.
Die weiteren Ausführungen der Erstinstanz beschränkten sich auf die Wiedergabe des Führungszeugnisses, ohne aber dieses den (korrekten) gesetzlichen Kriterien der Entlassung gegenüberzustellen, und auf die Wiedergabe tatsächlich nichts sagender verba legalia und die undifferenzierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
Die Entscheidung des Obergerichtes sei, insoweit sie sich mit der konkreten Anwendung von § 46 StGB auf den gegenständlichen Fall überhaupt auseinandersetze, noch mangelhafter (immerhin werde die richtige Bestimmung, nämlich der neue § 46 StGB "herangezogen").
Tatsächlich setzten sich also die Vorinstanzen nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers in ausreichender Art und Weise auseinander und verweigerten ihm somit auch das rechtliche Gehör. Keine der Instanzen habe den Beschwerdeführer persönlich vorgeladen und angehört oder sich sonst ein Bild über die tatsächliche Lage verschafft. Lediglich der (äusserst positive) Führungsbericht der Gefängnisleitung sei herangezogen worden, sei aber in der Folge vollkommen unberücksichtigt geblieben.
Diese Vorgehensweise sei im Lichte der sehr bedeutsamen Entscheidung über die Frage der Entlassung nach der Hälfte der Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht ausreichend und verletze damit die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die gebieten, dass jeder Anspruch darauf habe, dass seine Sache auf gehörige, d. h. den Umständen entsprechende Weise angehört und beurteilt werde. Dies sei hier offensichtlich nicht erfolgt. Ohne den Beschwerdeführer seit der Verurteilung einmal gesehen zu haben, lehne das Land- als Kriminalgericht seinen Antrag auf Entlassung ab. Dasselbe geschehe durch das Obergericht, das den Beschwerdeführer soweit ersichtlich, noch überhaupt nie persönlich angehört habe (Verweis auf die diesbezügliche Rüge der EMRK-Widrigkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung der U-Haft des Beschwerdeführers in StGH 2004/90).
Von einem fairen Verfahren könne aber nicht gesprochen werden, wenn eine Entscheidung, die gemäss Gesetzesvorschriften (§ 46 StGB) derart stark von der Person des Beschwerdeführers abhänge, ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ergehe. Das Gericht könne nicht ernsthaft behaupten, es habe sich von der Person des Beschwerdeführers einen Eindruck verschafft, wenn es nur auf unmittelbare Informationen abstelle und noch dazu gegen den positiven Bericht (Führungsbericht des Gefängnisses), dem einzigen aktuellen Anhaltspunkt im Verfahren, entscheide. Die Vorinstanzen hätten es nicht einmal für nötig befunden, weitere Informationen einzuholen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unmittelbarkeit sei dadurch offensichtlich und krass verletzt worden und auch hierin sei ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und das Willkürverbot gegeben. Angesichts der grossen Bedeutung des Verfahrensgegenstands sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Position zu vertreten, die hier auch eine persönliche Anhörung verlangt hätte (Verweis auf Höfling, im Handbuch der Grundrechte, Merten/Papier [Hrsg.], Müller/Thürer (Koord.), Band VII/2, C F Müller Verlag/Dike Verlag, Heidelberg / St. Gallen 2007, § 230 Nr. 72, und die dort angeführte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes).
8. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008, 01 KG.2006.10-364, (oben Punkt 6) zu StGH 2008/35 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung, rechtliches Gehör, ein faires Verfahren, Beschwerderecht und auf rechtsgenügliche Begründung sowie in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss ON 364 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt ist, er wolle diesen Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Eventualiter wolle der Staatsgerichtshof die Bestimmungen § 238 Abs. 3 sowie § 240 Ziff. 4 2. Satz ("und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 vorliegen") wegen Verfassungswidrigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGHG aufheben. Im Weiteren wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden.
8.1. Begründet wurden die Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
Zum Recht auf Beschwerdeführung wird Folgendes ausgeführt: Die Erstinstanz (Kriminalgericht) und die zweite Instanz (Obergericht) behandelten den Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe nach unterschiedlichen Rechtsnormen. Auch wenn sie letztlich zu demselben Ergebnis gelangt seien (dem Antrag sei nicht stattgegeben worden), so liege dem jeweiligen Ergebnis die Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Vorschriften zugrunde. Während das Kriminalgericht die alte Fassung von § 46 StGB zur Anwendung bringe, wende das Obergericht die mit LGBI. 2006 Nr. 100 vom 17. März 2006 am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Vorschrift von § 46 StGB an.
Das Obergericht folge insoweit auch der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die neue Bestimmung anzuwenden sei. Unterschiedliche Auffassungen zwischen Obergericht und Beschwerdeführer bestünden, was das Ergebnis dieser Anwendung betreffe, da das Obergericht die bedingte Entlassung ablehne.
Das Obergericht habe somit als erste und einzige Instanz die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Fassung von § 46 StGB zur Anwendung gebracht und dabei zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden. Indem nun der Oberste Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Obergerichtes ablehne, bestehe tatsächlich keine Beschwerdemöglichkeit gegen die erstmalige Anwendung besagter Bestimmung. Der Beschluss des Obergerichtes werde damit jeglicher Rechtskontrolle durch Instanzgerichte entzogen.
Gegenständlich stelle sich auch nicht (mehr) die Frage, ob das Obergericht richtigerweise den Beschluss des Kriminalgerichtes hätte aufheben und eine Neuentscheidung durch das Kriminalgericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichts (Anwendbarkeit der neuen Fassung von § 46 StGB) hätte auftragen sollen, damit in der Folge die Anwendung dieser Bestimmung durch das Kriminalgericht erforderlichenfalls vom Obergericht hätte überprüft werden können. Der Beschwerdeführer habe einen Eventualantrag in diesem Sinne gestellt. Da der Oberste Gerichtshof die meritorische Auseinandersetzung mit der Beschwerde verweigert habe, habe auch dieser Antrag inhaltlich keine Behandlung erfahren.
Fest stehe damit, dass die erstmalige und für den Beschwerdeführer im Ergebnis nachteilige Anwendung von § 46 StGB (heutige Fassung) keiner Überprüfung unterzogen und damit das Beschwerderecht des Beschwerdeführers negiert worden sei.
8.2. Zur Rüge der Verletzung von Gleichheitsgebot und Willkür wird Folgendes vorgebracht:
Die Auslegung von § 238 Abs. 3 sowie § 240 Ziff. 4 StPO durch den Obersten Gerichtshof laufe tatsächlich auch auf eine Rechtsverweigerung (Verweigerung des Tätigwerdens in gesetzlich vorgeschriebenem Umfang), auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches durch die Vorinstanzen nicht im vorgeschriebenen Umfang gewährt worden sei, wie bereits in der Revisionsbeschwerde gerügt worden sei, da nicht die notwendigen Erhebungen im Sinne von § 46 StGB vorgenommen worden seien, sowie auf eine Verletzung des Willkürverbots wegen überspitzt formalistischer Anwendung besagter Bestimmungen hinaus.
§ 240 Ziff. 4 StPO erlaube die Beschwerdeführung an den Obersten Gerichtshof in allen (übrigen) Fällen, in denen diese Beschwerde nicht ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorlägen. Indem der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass gleichlautende Entscheidungen im Sinne von § 238 Abs. 3 StPO vorlägen, verlange er zur Beschwerdeführung eine gesetzliche Ausnahme für die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde. Eine solche Ausnahmebestimmung bestehe gemäss dem Obersten Gerichtshof nicht, weshalb er die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückweise.
Vertrete man aber wie der Beschwerdeführer die Auffassung, dass tatsächlich keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorlägen, sei die Revisionsbeschwerde gemäss § 240 Ziff. 4 StPO zulässig. Gemäss dieser Bestimmung sei nämlich in "allen übrigen Fällen" die Revisionsbeschwerde zulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich und durch das Gesetz ausgeschlossen wäre. Ein solcher gesetzlicher Ausschluss existiere nicht und werde auch vom Obersten Gerichtshof nicht aufgezeigt. Demnach gehe es hier nur um die Frage, ob tatsächlich gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen gemäss § 238 Abs. 3 StPO vorlägen, was gemäss § 240 Ziff. 4 StPO die Revisionsbeschwerde ausschliessen würde.
Nach dem Wortlaut von § 238 Abs. 3 StPO finde dann eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof statt, wenn die Entscheidung des Obergerichtes einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz (hier Beschluss des Kriminalgerichtes) keine Folge gebe. Bei strikt formeller Betrachtung liege tatsächlich ein solcher Fall vor, was die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof verunmöglicht habe.
Tatsächlich treffe es aber nicht zu, dass, wie der Oberste Gerichtshof ausführe, "sowohl formell als auch materiell eine gleichlautende Entscheidung im Sinne des § 238 Abs. 3 StPO" vorliege (ON 364 S. 10). Materiell vertrete das Obergericht nämlich eine andere Auffassung als das Kriminalgericht, indem es eine andere Rechtsgrundlage für anwendbar erkläre, weshalb der Entscheidung des Kriminalgerichtes in diesem Punkt auch keine Folge gegeben worden sei. Das Obergericht bringe dies durch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer habe nämlich in der Beschwerde an das Obergericht insbesondere geltend gemacht, dass das Kriminalgericht eine falsche Bestimmung angewandt habe. In diesem Punkt sei das Obergericht dem Beschwerdeführer gefolgt, gleichzeitig sei es dadurch dem Kriminalgericht nicht gefolgt. Obwohl im Ergebnis dem Antrag des Beschwerdeführers auch durch das Obergericht nicht stattgegeben worden sei, so könne eben doch keine Rede davon sein, dass der Beschwerde insgesamt keine Folge gegeben worden sei. Offensichtlich lägen materiell-inhaltlich keine gleichlautenden Entscheidungen vor.
Wenn aber die Vorinstanzen in einem derart wesentlichen Punkt, nämlich in der Frage des anwendbaren Rechts, unterschiedliche Auffassungen verträten, könne eben nicht die Rede davon sein, dass Konformentscheidungen vorlägen. Eine solche Anwendung resp. Auslegung von § 238 Abs. 3 StPO laufe auf eine überspitzt formalistische Interpretation hinaus, die dazu führe, dass, wie bereits zum Beschwerderecht ausgeführt worden sei, dem Beschwerdeführer eine Überprüfung der (erstmaligen) Rechtsanwendung des Obergerichtes versagt bleibe.
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigten, sei der Rechtsmittelausschluss von § 238 StPO eben nicht "so unzweideutig und bestimmt, dass die aus dem Artikel 43 der Landesverfassung abgeleitete Regel, wonach im Zweifel über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, nicht zum Tragen gebracht werden kann" (ON 364 S. 10). In besagter Bestimmung sei nämlich nur die Rede davon, dass einer Beschwerde "keine Folge" gegeben werde. Es heisse dort aber nicht, dass, wie im gegenständlichen Fall vom Obersten Gerichtshof vertreten werde, sich die Bestimmung nur auf das Ergebnis beziehe. Wenn wie hier der Beschwerde in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Frage nach dem anwendbaren Recht, tatsächlich Folge gegeben werde (wenn auch "nur" in der Begründung), gelange der Rechtsmittelausschluss von § 238 Abs. 3 StPO nicht zur Anwendung.
Auch § 240 Ziff. 4 StPO könne nicht so verstanden werden, dass "gleichlautende Entscheidungen" immer nur dann vorliegen würden, wenn sie vom Ergebnis oder Spruch her gleichförmig seien.
Um dem verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderecht im Sinne der Rechtsprechung zu genügen (Verweis auf StGH 2001/26, LES 2004, 168), bedürfe es eben einer ganzheitlichen und materiellen Betrachtung der Entscheidungen der Instanzgerichte zur Überprüfung der Konformität. Eine Auslegung von § 238 Abs. 3 StPO i. V. m. § 240 Ziff. 4 StPO sei als überspitzt formalistische Auslegung, die auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV widerspreche, zu betrachten und verletze sowohl das Willkürverbot als auch das Beschwerderecht (Verweis auf StGH 1999/10, LES 2002, 193 und kürzlich Urteil vom 20. Oktober 2006, StGH 2006/28).
Zur Rüge der Verletzung der Verfassungsmässigkeit von § 238 Abs. 3 und § 240 Ziff. 4 StPO wird ausgeführt wie folgt:
Der Beschwerdeführer teile die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des hier in Rede stehenden Rechtsmittelausschlusses bestünden, vorausgesetzt, der Rechtsmittelausschluss werde in verfassungskonformer und im Zweifel, das heisse, weitestgehend die Rechtsmittelmöglichkeit bejahend, ausgelegt. Diesem Gebot sei der Oberste Gerichtshof offensichtlich nicht gefolgt.
Auch die Auffassung, dass "sowohl formell als auch materiell" gleichlautende Entscheidungen vorlägen, sei nicht haltbar. Der Oberste Gerichtshof führe hierzu aus, dass der Rechtsmittelausschluss nur auf die "formelle" Konformität abstelle, aber nicht berücksichtige, ob unterschiedliche Entscheidungen der Begründung nach vorlägen. Hier bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ein Widerspruch in der Argumentation des Obersten Gerichtshofes. Wenn er einerseits ausführe, dass materiell gleichlautende Entscheidungen vorlägen, andererseits aber eingestehe, dass die Begründungen der Entscheidungen unterschiedlich wären (es hierauf aber nicht ankäme), sei dies nicht konsequent (ON 364, S. 11). Lägen unterschiedliche Begründungen vor, so seien Entscheidungen materiell (inhaltlich) nicht gleichlautend (nicht konform).
Es könne hier deshalb keine Rede davon sein, dass materiell eine "bestätigende Entscheidung" (ON 364, S. 11) vorliege. Die Vorinstanzen seien sich ja nicht einmal darin einig, welche Rechtsnorm anzuwenden sei!
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, dass man die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts auch im Sinne eines Rechtskraftvorbehaltes verstehen könne, verwerfe der Oberste Gerichtshof, weil ein solcher Vorbehalt "wohl nur bei einer aufhebenden Entscheidung, nicht aber bei einem bestätigenden Beschluss in Frage kommen kann". (ON 364, S. 11 f.).
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen werde aber klar, dass es sich beim Beschluss des Obergerichtes nur dem Anschein nach um einen bestätigenden Beschluss gehandelt habe. Tatsächlich aber sei die Auffassung des Kriminalgerichtes in einem äusserst wesentlichen Punkt (anwendbares Recht) eben nicht bestätigt und die Entscheidung des Kriminalgerichtes, wenn auch nicht im Spruch, so doch materiell-inhaltlich, in diesem Punkt "aufgehoben" worden. Die Auslegung der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes im Sinne eines Rechtskraftvorbehaltes wäre also durchaus möglich gewesen.
Mit der Frage, ob das Obergericht richtigerweise den Beschluss des Kriminalgerichtes aufheben und zur Verfahrensergänzung (insbesondere, wie vom Beschwerdeführer beantragt, nach Einholung der entscheidungsnotwendigen Informationen) und Neuentscheidung hätte zurückverweisen müssen, setze sich der Oberste Gerichtshof, wie bereits oben angesprochen, mangels Zulassung der Revisionsbeschwerde nicht auseinander.
Im Ergebnis gelte es also festzuhalten, dass die willkürliche, weil überspitzt formalistische Auslegung der massgeblichen Bestimmungen der StPO durch den Obersten Gerichtshof die Grundrechte des Beschwerdeführers verletze.
Sollte der Staatsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, dass der Oberste Gerichtshof die massgeblichen Bestimmungen korrekt ausgelegt und angewendet habe, stelle sich gegenständlich die Frage der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen. Wie aufgezeigt worden sei, habe die Auslegung des Obersten Gerichtshofes dazu geführt, dass eine erstmalige Rechtsanwendung (durch ein Instanzgericht) keiner Rechtskontrolle unterworfen sei. Dies widerspreche offensichtlich dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Die Bestimmungen von § 238 Abs. 3 sowie § 240 Ziff. 4 zweiter Satz wären deshalb durch den Staatsgerichtshof aufzuheben.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab den mit den beiden Individualbeschwerden zu StGH 2007/138 und 2008/35 verbundenen Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 29. April 2008 Folge.
10. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. April 2008 (ON 409) wurde dem Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 StGB der Rest der bis zum 1. August 2009 dauernden Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 nachgesehen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde beschlossen, die beiden Beschwerden zu StGH 2007/138 und 2008/35 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Dabei wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Von den beiden in den verbundenen StGH-Sachen 2007/138 und 2008/35 angefochtenen Entscheidungen ist der OGH-Beschluss vom 10. Januar 2008 zu 01 KG.2006.10-364 in jedem Fall letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 StGHG. Beide Individualbeschwerden sind auch form- und fristgerecht eingebracht worden.
1.1. Aufgrund des inzwischen ergangenen Landgerichtsbeschlusses vom 29. April 2008 (ON 409), wonach dem Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2 StGB der Rest der bis zum 1. August 2009 dauernden Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 nachgesehen wurde, fragt es sich jedoch, ob der Beschwerdeführer nach wie vor beschwert ist. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da jedenfalls beiden vorliegenden Individualbeschwerden keine Folge zu geben war.
1.2. Hinsichtlich der Reihenfolge der Prüfung der beiden Beschwerden hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Falls die im OGH-Beschluss vom 10. Januar 2008 (ON 364) ausgesprochene Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Obergerichtsbeschluss vom 17. Oktober 2007 (ON 345) in verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte, wäre die Obergerichtsentscheidung nicht letztinstanzlich und enderledigend. Vielmehr hätte sich der Oberste Gerichtshof in diesem Fall im zweiten Verfahrensgang meritorisch mit dieser Revisionsbeschwerde zu befassen. Die Individualbeschwerde gegen die Obergerichtsbeschwerde wäre dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Wenn sich die OGH-Entscheidung aber als verfassungskonform erweist, ist die Obergerichtsentscheidung letztinstanzlich und enderledigend und der Staatsgerichtshof hat darauf einzutreten.
Es ist deshalb zunächst auf die Individualbeschwerde zu StGH 2008/35 gegen den OGH-Beschluss (ON 364) einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung diverser Grundrechte geltend, weil der Oberste Gerichtshof den Obergerichtsbeschluss (ON 345) zu Unrecht als letztinstanzlich qualifiziert habe.
2.1. Konkret macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Verbots der Rechtsverweigerung sowie des überspitzten Formalismus, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend. Bei der Frage, ob eine Entscheidung oder Verfügung (weiter) anfechtbar ist oder nicht, ist nach der StGH-Rechtsprechung primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV betroffen. Den anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechten (mit Ausnahme der Begründungspflicht, wozu aber keine weiteren Ausführungen gemacht werden) kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 Erw. 3.2.1]; StGH 2004/15, Erw. 2.2). Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
2.2. Gemäss ständiger StGH-Rechtsprechung kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286 Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Entscheidungen des Landgerichtes (ON 324) und des Obergerichtes (ON 345) zwar formell, aber nicht materiell konform seien, weil sich das Obergericht bei der Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft anders als das Landgericht auf die neue Fassung von § 46 StGB gemäss LGBl. 2006 Nr. 100 gestützt habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche Regelung in den §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO nur die formelle Konformität (somit begrenzt auf den Spruch) und nicht auch die materielle Konformität (einschliesslich der Begründung) von erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung verlangt. (Wenn an einer Stelle der hier angefochtenen OGH-Entscheidung [ON 364, S. 10] davon die Rede ist, dass hier sowohl formell als auch materiell eine gleichlautende Obergerichtsentscheidung vorliege, so scheint der Oberste Gerichtshof allerdings unter materieller Konformität etwas anderes zu verstehen. Wie dem auch sei: Jedenfalls ist der Oberste Gerichtshof im Ergebnis zu Recht ebenfalls der Auffassung, dass die blosse Disformität der Begründung, nicht aber des Spruchs noch keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss gemäss § 238 Abs. 3 StPO darstellt.)
Darüber hinaus wäre die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung der Begründungen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung bei der Prüfung der Konformität nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gar nicht praktikabel. Schon das Kriterium der formellen Konformität führt in der Praxis immer wieder zu Kontroversen, welche regelmässig den Obersten Gerichtshof und auch den Staatsgerichtshof beschäftigen (so OGH LES 2004, 249 [252] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2005/49, Erw. 5; StGH 2007/82, Erw. 3).
Umso schwieriger wäre die Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit einer Obergerichtsentscheidung aufgrund des materiellen Kriteriums der Identität der Begründungen. Eine völlige Identität läge ja schon dann nicht vor, wenn das Obergericht der erstinstanzlichen Begründung nur schon weitere Begründungselemente hinzufügen würde; und ab welchem Mass der Unterschiedlichkeit der Begründung von einer Disformität zu sprechen wäre, wäre im Einzelfall völlig offen, was aus Rechtssicherheitsgründen untragbar wäre.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint es dem Staatsgerichtshof zwingend, dass die §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO nur im Lichte des Kriteriums der formellen Konformität praktikabel gehandhabt werden können. Entsprechend liegt hier im Sinne der StGH- und OGH-Rechtsprechung auch kein Zweifelsfall vor, welcher zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden wäre.
2.4. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht ersichtlich, weshalb die beiden erwähnten StPO-Bestimmungen selbst verfassungswidrig sein sollten. Das grundrechtliche Beschwerderecht gewährt keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Obergerichtsentscheidung an den Obersten Gerichtshof. Vielmehr darf nach der StGH-Rechtsprechung das grundrechtliche Beschwerderecht wie andere Grundrechte zwar, wie erwähnt, nicht ausgehöhlt werden; gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sehr wohl zulässig (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286 Erw. 4.1]). Die Einschränkung des Rechtsmittelzuges an den Obersten Gerichtshof gemäss den §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO erweist sich aufgrund der bisherigen Erwägungen aber als ohne weiteres verhältnismässig, da es weder sinnvoll noch notwendig ist, dass eine zweitinstanzliche Entscheidung allein wegen neuer Begründungselemente im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung auch noch an den Oberste Gerichtshof weitergezogen können werden muss.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen verstossen weder der hier angefochtene OGH-Beschluss (ON 364) noch die diesem zugrunde gelegten §§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO gegen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Demnach war der gegen diesen OGH-Beschluss vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde vom 14. Februar 2008 zu StGH 2008/35 spruchgemäss keine Folge zu geben.
2.6. Somit erweist sich auch der Obergerichtsbeschluss (ON 345) als letztinstanzlich und enderledigend, sodass nunmehr auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Individualbeschwerde vom 19. November 2007 zu StGH 2007/138 einzugehen ist.
3. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Individualbeschwerde zu StGH 2007/138 eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend, weil das Obergericht gerade im Lichte der von diesem richtigerweise als im Beschwerdefall anwendbar erachteten revidierten Fassung von § 46 StGB nicht genügend begründet habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft abzuweisen sei. Da sich die Gerichte mit seinem Vorbringen nicht oder nicht genügend auseinandergesetzt hätten, sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
3.1. Zu diesen Grundrechtsrügen ist zunächst zu bemerken, dass die mangelnde Auseinandersetzung eines Gerichts mit einem Parteivorbringen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht darstellen kann (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.1]). Es ist somit im Folgenden nur zu prüfen, ob die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstösst.
3.2. Nach der ständigen StGH-Rechtsprechung ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179 Erw. 3.2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 360 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Die Beschwerdeausführungen zu dieser Grundrechtsrüge haben einiges für sich. Zunächst einmal besteht ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Begründungsaufwand, welchen das Obergericht betreibt, um die Anwendbarkeit des revidierten § 46 StGB auf den Beschwerdefall zu rechtfertigen, einerseits, und der knappen Begründung, mit welcher das Obergericht dieses neue Recht auf den konkreten Beschwerdefall anwendet, andererseits. Trotzdem ist für den Beschwerdeführer hieraus nichts zu gewinnen, zumal der grundrechtliche Begründungsanspruch nach der StGH-Rechtsprechung eben nur einen Minimalstandard schützt (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [8 Erw. 4.2]). Denn immerhin beruft sich das Obergericht darauf, dass auch nach dem neuen Recht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe verweigert werden kann, wenn "es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken" (§ 46 Abs. 4 i. d. F. LGBl. 2000 Nr. 100). Auf dieser Grundlage stützt sich das Obergericht auf die OGH-Rechtsprechung, "wonach gerade bei Betäubungsmitteldelikten dem Aspekt der Generalprävention im Hinblick auf die Abschreckung potentieller Täter und die schädlichen Wirkungen auf die Gesundheit der Konsumenten im besonderen Masse Bedeutung zukommt, weil potentiellen Tätern vor Augen geführt werden muss, dass die im Zusammenhang mit schweren Drogendelikten verhängten Freiheitsstrafen nicht nur verhängt, sondern auch vollzogen werden müssen" (ON 345, S. 8 f.). Allerdings enthält die Obergerichtsentscheidung keine Nachweise für diese Rechtsprechung. Dies befremdet und ist auch im Lichte des erwähnten Minimalstandards für eine verfassungskonforme Begründung nur dann noch zu tolerieren, wenn eine solche nicht näher belegte Rechtsprechung jedenfalls publiziert und somit allgemein zugänglich ist. Dies trifft im Beschwerdefall zu, da es zumindest eine einschlägige veröffentlichte OGH-Entscheidung gibt (OGH-Urteil vom 14. Januar 1999 zu 9 Vr 133/98-74, LES 1999, 327 [238]). Dass diese Entscheidung vor der StGB-Novelle LGBl. 2000 Nr. 100 erging, ist im Übrigen nicht wesentlich, da sie nicht spezifisch die Frage der Berechtigung einer bedingten Entlassung, sondern der bedingten Strafnachsicht gemäss § 43 Abs. 2 StGB betraf und somit von vornherein nur sinngemäss für Fälle der bedingten Entlassung relevant ist.
Nicht unproblematisch ist dagegen, dass in der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung faktisch allein auf die Generalprävention abgestellt und keine spezialpräventiven Überlegungen angestellt und auch die vom Beschwerdeführer durchaus zu Recht herangezogenen Materialien nicht einbezogen werden; für eine im Lichte des Minimalstandards von Art. 43 LV noch genügende Begründung schadet dies aber nicht; zumal sich das Obergericht, wie erwähnt, durchaus auf den nach wie vor einen grossen Interpretationsspielraum einräumenden Wortlaut von § 46 Abs. 4 StGB stützen kann.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren geltend, weil er von keiner Instanz persönlich angehört worden sei.
4.1. Nach der StGH-Rechtsprechung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör primär aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet; gleichzeitig ist er aber auch eng mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verwoben (so schon StGH 1992/8, LES 1993, 77 [79 Erw. 2.1]). Der grundrechtliche Gehörsanspruch beinhaltet, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (StGH 1998/11, LES 1999, 209 [214 Erw. 2.2]; StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152 Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 338 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei genügt in der Regel die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme; nur ausnahmsweise ist eine persönliche Anhörung erforderlich, insbesondere in Strafverfahren oder in anderen Verfahren mit ähnlich einschneidenden Sanktionen, so etwa bei einer disziplinarrechtlichen Entlassung von Beamten (StGH 1996/6, LES 1997, 148).
4.2. Im Beschwerdefall geht es nun aber nicht um die Verhängung einer Strafsanktion, sondern um die Frage, ob eine in verfassungskonformer Weise verhängte Strafsanktion unter dem Vorbehalt der Bewährung teilweise nicht vollstreckt werden soll. Hierbei erscheint dem Staatsgerichtshof eine persönliche Anhörung des Betroffenen zwar sehr wohl sinnvoll, von Verfassungs wegen aber nicht zwingend erforderlich.
4.3. Demnach liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war somit auch der Individualbeschwerde in der StGH-Sache 2007/138 spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die Entscheidungsgebühr wurde auf der Basis der für Zurückweisungsbeschlüsse geltenden Regelung gemäss Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG mit CHF 340.00 bestimmt, da der Staatsgerichtshof die Frage, ob der Beschwerdeführer noch beschwert ist (und andernfalls die beiden hier zu beurteilenden Beschwerden zurückzuweisen wären), offen gelassen hat. Dieses prozessökonomische Vorgehen soll dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb wird hier die niedrigere Entscheidungsgebühr für Zurückweisungsbeschlüsse herangezogen. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Mai 2008