Art. 31 Abs. 1 LV Willkürverbot
In Weiterentwicklung der bisherigen StGH-Rechtsprechung müssen für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Die ungenügende Begründung der Abweisung von Beweisanträgen stellt eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör dar.
Art. 78 Abs. 2 IVG Art. 93 Abs. 2 , Art. 96 AHVG § 275 Abs. 1 ZPO
Eine antizipierte Beweiswürdigung ist unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen.
Es ist durchaus zulässig, dass sich der Oberste Gerichtshof trotz des im gesamten Rechtsmittelverfahren in AHV/IV-Fällen geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Überprüfung der Tatsachenbasis einer Obergerichtsentscheidung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und weder leichthin in die unterinstanzliche Tatsachenfeststellung eingreift, noch Neuerungen zulässt. Allerdings hat sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Abweisung von Beweisanträgen zu versichern, dass hierfür überzeugende sachliche Gründe dargetan werden.
StGH 2007/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: O Y
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Invalidenversicherung, Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007, SV.2006.22-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 68'400.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007, Sv.2006.22-15, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'318.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer beantragte gegenüber der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit der Verfügung vom 10. April .2006 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
2. Der gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2006 gab die Beschwerdegegnerin mit Entscheidung vom 13. Juli 2006 keine Folge.
3. Einer gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 11. August 2006 (ON 1) gab das Obergericht mit Urteil vom 10. Januar 2007 (ON 8) keine Folge.
3.1. Das Obergericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer sei am x. Dezember 195x geboren. Er sei türkischer Staatsangehöriger und wohne in Liechtenstein.
Am 7. Januar 2005 habe der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach den Eintragungen in seinem individuellen Konto habe der Beschwerdeführer seit 1978 in Liechtenstein gearbeitet. Von 1986 bis 2002 sei er bei der H AG in Vaduz angestellt gewesen. Im Jahr 2001 habe er ein Gehalt von CHF 57'224.00 bezogen; es habe sich im Jahr 2002 auf CHF 28'283.00 vermindert. In der Folge habe er Arbeitslosengeld bezogen.
Nach einem in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachten der Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates [Rehabilitationszentrum] CH-7317 Valens) sei der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 ambulant in der Klinik Valens von Dr. med. Stefan Bachmann, einem Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht worden. Das Gutachten habe sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen gestützt, den Radiologiebefund vom 30. Oktober 2000, den Operationsbericht vom 27. Mai 2004, die Röntgenresultate vom 24. Juni 2005 und vom 21. Oktober 2005, auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die von der Klinik Valens eigens erhobenen Untersuchungsbefunde.
Aus rheumatologischer und internistischer Sicht sei Dr. med. Stefan Bachmann zusammenfassend zum Befund gekommen, dass ab Oktober 2004 keine Gründe gegen eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit in stressfreier Umgebung sprächen. Eine regelmässige Arbeit wäre sogar wichtig und sinnvoll, um auch bezüglich der zusätzlich bestehenden Stoffwechselstörung (metabolisches Syndrom) eine weitere Stabilisierung zu erreichen. Durch weitere medizinische Massnahmen liesse sich die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Eine regelmässige hausärztliche Begleitung und eine medikamentöse Behandlung seien indes notwendig, um die internmedizinische Komorbidität [Nebeneinanderbestehen mehrerer diagnostisch unterscheidbarer Krankheiten ohne notwendige ursächliche Beziehung zueinander] zu überwachen und konsequent zu behandeln. Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seien die beiden hierfür notwendigen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie-Orthopädie) berücksichtigt worden; weiterer Gutachten bedürfe es nicht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 habe Dr. med. Bruno Walser der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er habe beim Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 ein Kunstgelenk am linken Knie eingesetzt. Insgesamt sei das Kniegelenk etwas besser geworden; der Beschwerdeführer sei aber noch nicht ganz beschwerdefrei. Ausserdem habe Dr. med. Bruno Walser auf die Angaben von Dr. med. Juan Caballero verwiesen. Nach seiner Ansicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Dies gelte auch für leichte körperschonende Tätigkeiten. Am 9. Februar 2006 teilte Dr. med. Juan Caballero, der Hausarzt des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, als behandelnder Arzt frage er sich, ob die Klinik Valens rückwirkend eine Beurteilung habe vornehmen können, ohne die versicherte Person erneut gesehen und untersucht zu haben. Eine ideale leichte Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer nicht zu finden; insbesondere in den Wintermonaten liege voraussichtlich eine grössere Arbeitsunfähigkeit vor.
Auf entsprechende Anfrage habe der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. Peter Rheinberger, die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. Bruno Walser und Dr. med. Juan Caballero nicht in Frage gestellt.
Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt.
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2006 habe die Beschwerdegegnerin durch Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 13 % ermittelt. Als Valideneinkommen sei ein hypothetischer Lohn als Montagehelfer/Maschinenbediener für das Jahr 2005 im Betrag von CHF 60'139.00 eingesetzt worden. Als hypothetisches Invalideneinkommen sei nach der LSE (Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamts für Statistik) der Zentralwert für Männer, nach Abzug von 10 % für leichte wechselbelastende, mehrheitlich sitzend und in stressfreier Umgebung ausgeübte Arbeit, im Betrag von CHF 51'150.00 eingesetzt worden.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der Tabellenlöhne nach der LSE rügte, verwies das Obergericht auf die hierzu ergangene, mehrfach bestätigte Rechtsprechung.
3.3. In einer Verfahrensrüge warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, bei den Feststellungen seiner Leiden ausschliesslich auf die Befunde der Klinik Valens abgestellt zu haben. Diesen Befunden habe er insbesondere die Befunde von Dr. med. Bruno Walser und Dr. Juan Caballero entgegen gehalten. Nach allgemeinen Erwägungen zum Beweiswert von Arztberichten, insbesondere im Bereich der Invalidenversicherung, auf die verwiesen werden könne, folgte das Obergericht zunächst dem Befund der Klinik Valens, wonach zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die beiden hierfür notwendigen Fachdisziplinen (Innere Medizin, Rheumatologie-Orthopädie) berücksichtigt worden seien und wonach es deshalb keiner weiteren Gutachten bedürfe.
Insofern sei das Verfahren der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf die überzeugend begründeten Befunde der Klinik Valens gestützt hätte. Nachdem ihr Vertrauensarzt die grundsätzliche Beurteilung der Klinik Valens durch die Berichte von Dr. med. Bruno Walser und Dr. med. Juan Caballero nicht in Frage gestellt gesehen habe, hätte die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen in der Klinik Valens verzichten dürfen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Beschwerdegegnerin hätte die übereinstimmenden Angaben von Dr. med. Bruno Walser und von Dr. med. Juan Caballero zu den depressiven Phasen übergangen, hätte die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass die Diagnose "reaktive Depression" keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Abgesehen davon, würden reaktive Depressionen nicht zu den geistigen Gesundheitsschäden gehören, die eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöchten.
4. Gegen dieses Obergerichtsurteil (ON 8) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. März 2007 (ON 9) Revision an den Obersten Gerichtshof und beantragte, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass ihm eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird; in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
5. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. November 2007 (ON 15) keine Folge und bestätigte das angefochtene Obergerichtsurteil vom 10. Januar 2007. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Im Berufungsverfahren habe er zum Beweis des näher bezeichneten Vorbringens die Vernehmung von Dr. Bruno Walser und von Dr. med. Juan Caballero als Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Zum Beweis seiner Einwendungen gegen die Anwendung der Tabellenlöhne habe er die Vernehmung von Dr. Karl Jehle (Berufsberatungsstelle Schaan) und von Dr. Rainer Ospelt (Berufskundefachmann) als Zeugen beantragt. Keiner dieser Beweisanträge sei erledigt worden. Zwar habe das Obergericht verkündet, im Berufungsverfahren würden keine Beweise aufgenommen; im angefochtenen Urteil fehle indes jegliche Begründung, warum die erwähnten Beweisanträge abgelehnt worden seien.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Einleitend sei einmal mehr, soweit hier wesentlich, an die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts zu erinnern, wie sie der Oberste Gerichtshof in seiner neueren, inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung entwickelt habe.
Nach Art. 78 Abs. 2 IVG fänden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art. 84 bis Art. 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung". Nach Art. 93 Abs. 2 AHVG gelte "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art. 96 AHVG hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Insofern gelte die ZPO nicht uneingeschränkt. Vielmehr sei bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts Bedacht zu nehmen. Gleiches gelte indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts dürften nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art. 93 Abs. 2 AHVG (i. V. m. Art. 78 Abs. 2 IVG) das Revisionsverfahren im Bereich der Invalidenversicherung vorrangig normieren solle, grundsätzlich zu verändern. Soweit der Sozialversicherungsprozess bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet werde, bleibe er doch grundsätzlich ein Zivilprozess, wenn auch relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Deswegen aber werde der Sozialversicherungsprozess - anders als nach schweizerischem Verfahrensrecht - nicht zu einem Verwaltungsprozess.
Die Besonderheit des Sozialversicherungsprozesses, wonach die für das Urteil erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen seien, äussere sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Oberste Gerichtshof vergewissere, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhten.
Der Beschwerdeführer habe die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass das Obergericht einen der fundamentalsten Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechtes verletzt habe. Nach diesem (in der ZPO nicht näher lokalisierten) Verfahrensgrundsatz komme den Parteien das Recht zu, für die Bekräftigung ihrer Standpunkte die Aufnahme von Beweisen zu begehren.
Das solchem Vorbringen zugrunde gelegte Stoffsammlungsmodell beruhe auf dem Verhandlungsgrundsatz. Danach sei es zunächst Sache der Parteien, alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die entsprechenden Beweise anzubieten (Verweis auf Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990], 337, Rz. 639; Walter H. Rechberger in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 3. Band [2. A. Wien 2004] Rz. 2 vor § 266 öZPO).
In eben diesem Punkt unterscheide sich indes der Sozialversicherungsprozess vom Zivilprozess. Denn im Sozialversicherungsprozess hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amtes wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen; an die Stelle des den Zivilprozess kennzeichnenden Verhandlungsgrundsatzes trete der Untersuchungsgrundsatz. Nach dem Untersuchungsgrundsatz würden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amtes wegen ermittelt (Fasching, 349 unten, Rz. 664; Robert Fucik in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur öZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz. 4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolge von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen, nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Fällen erfolge sie auf Antrag der Parteien (Fasching, 473, Rz. 901 f.).
Wohl stünden den Parteien auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte zu, wie sie durch den Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und durch den daraus abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör begründet würden. Nach diesen Mitwirkungsrechten hätten die Parteien auch am Beweisverfahren teil, jedoch nicht nach [gemäss den Revisionsausführungen] "den fundamentalsten Verfahrensgrundsätzen des Zivilprozessrechtes" und namentlich nicht nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme.
Bei der Prüfung der im Berufungsverfahren - in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - festgestellten Tatsachen auferlege sich der Oberste Gerichtshof die eingangs erwähnte Zurückhaltung: Indem er sich, obwohl auch für ihn, wie für alle Rechtsmittelinstanzen, der Untersuchungsgrundsatz gelte, in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz verstehe. Die demnach zu beantwortende Frage - ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhten - könne hier zwanglos bejaht werden.
Das Obergericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig sei, und zutreffend erwogen, dass deshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen werden könne. Mit Bezug auf die in der Folge erforderliche abstrakte Bemessung (Schätzung) des Invalideneinkommens habe es ebenso zutreffend an die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der LSE [Lohnstrukturerhebung des schweizerischen Bundesamtes für Statistik] erinnert. Danach komme der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorrangige Bedeutung zu, wenn mangels hinreichender konkreter Anhaltspunkte Individualgerechtigkeit von vornherein nicht zu verwirklichen sei. Ob die LSE jedem Einzelfall gerecht würden, möge dahin gestellt bleiben. Jedenfalls vermittelten sie objektive und - angesichts des Umfangs der Erhebungen - ebenso repräsentative wie verallgemeinerungsfähige Werte. Das Obergericht habe erwogen, dass kein Anlass bestehe, Dr. Karl Jehle (Berufsberatungsstelle Schaan) oder Dr. Rainer Ospelt (Berufskundefachmann) als Zeugen einzuvernehmen, ohne dass dies im Einzelnen näher ausgeführt zu werden brauchte; denn auch ihre Aussagen hätten keine hier gegebenenfalls allein interessierende feststellbare tatsächliche Anhaltspunkte zur konkreten beruflich-erwerblichen Situation des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers vermitteln können.
5.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe der Beschwerdeführer unter anderem die Bemessung des Invalideneinkommens gerügt.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Nach Art. 53 Abs. 5 Bst. c IVG (in der hier anwendbaren alten Fassung vor der Revision LGBl. 2006 Nr. 244) bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 67 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nach Art. 53 Abs. 6 IVG werde für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen.
Art. 53 Abs. 6 IVG entspreche inhaltlich Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Diese neue schweizerische Bestimmung wiederum entspreche inhaltlich der früheren Regelung in Art. 28 Abs. 2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung würde weiterhin gelten (BGE 130 V 343 Erw. 3.4 S. 348 f.). Danach sei die Invalidität als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert worden (BGE 130 V 343 Erw. 3.3, S. 347).
Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den zu einer ganzen Invalidenrente berechtigenden Invaliditätsgrad von (praktisch) 66.5 % erreiche, sei zweckmässigerweise bei der Bemessung des Invalideneinkommens einzusetzen. Den mit der hier allein interessierenden grundsätzlichen Kritik an der Anwendbarkeit der LSE - jedenfalls dann, wenn eine versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe - habe sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, beispielsweise im Urteil vom 6. April 2006 zu Sv.2005.3.
Wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (Tabellenlöhne) des schweizerischen Bundesamts für Statistik [LSE] abgestellt und zwar auf die Zentralwerte (Medianwerte) der Tabellengruppe A 1. Umstände des Einzelfalls würden durch einen Abzug bis höchstens 25 % vom Tabellenlohn berücksichtigt (BGE 126 V 75 Erw. 5b S. 79 ff.). Die eben zitierte Entscheidung (BGE 126 V 75) werde in der Lehre als Grundsatzurteil anerkannt; es vermittle zwar einen recht schematischen Raster, habe aber doch wesentlich zu einer rechtsgleichen Bestimmung des Invalideneinkommens beigetragen (Verweis auf Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], 249, Rz. 10).
Soweit die Invalidenversicherung, wie bei der gegenständlichen Bemessung des Invalideneinkommens, auf Hypothesen angewiesen sei und deshalb auf statistische Werte abstellen müsse, rückten die Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit gegenüber der Individualgerechtigkeit in den Vordergrund. Denn Individualgerechtigkeit, wie sie der Beschwerdeführer für sich zu beanspruchen scheine, liesse sich mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen ohnehin nicht verwirklichen.
Nehme die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihr nach invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so gewährleisteten statistische Werte der LSE zumindest Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit: Zwei Rechtswerte, denen im Sozialversicherungsrecht, das sich auf sehr viele Personen praktisch und konkret auswirke, hohe Bedeutung zukomme.
Diesem Ansatz entspreche die wiedergegebene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bzw. des Bundesgerichtes, die das hypothetische Invalideneinkommen zunächst aufgrund eines leicht feststellbaren Zentralwerts bemesse und diesen in der Folge bei der Bemessung des Abzugs massvoll individualisiere. Im erwähnten Urteil vom 6. April 2006 zu Sv.2005.3 habe der Oberste Gerichtshof weiterreichende Individualisierungen, etwa bei der Auswahl der LSE-Tabellen, abgelehnt. Denn sie würden Rechtsunsicherheit schaffen, zumal keine überzeugenden, verallgemeinerungsfähigen Kriterien formuliert werden könnten, nach denen die verschiedenen Tabellen fallbezogen koordiniert werden sollten.
Gleiches gelte sinngemäss für Individualisierungsversuche aufgrund von (nicht statistisch repräsentativ quantifizierten) Studien, die vorab zu anderen Zwecken erstellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beigezogene Studie von Peter Eisenhut äussere sich zum Thema "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein". Ausdrücklich werde darin (S. 40) festgehalten, dass Liechtenstein über keine Lohnstatistik verfüge, die es (wie die LSE) erlauben würde, die Entwicklung der Löhne, der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Dann würden weder näher belegte noch quantifizierte Vermutungen zur Lohnsituation in Liechtenstein gegenüber der Schweiz folgen. Solche Vermutungen, auf deren Wiederholung sich das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke, würden zu einer gänzlich unvorhersehbaren, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit abträglichen Einzelfalljustiz führen. Nicht Individualgerechtigkeit, sondern Willkür wäre die Folge.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die Anwendung der auf Schweizer Verhältnisse zutreffenden LSE sei unzulässig, weil sie ein gänzlich anderes Wirtschaftsgebiet mit anderen Arbeits-, Lohn-, Steuer- und Sozialabgabenverhältnisse beträfen und deshalb zu völlig verfälschten Ergebnissen in Liechtenstein führen würden, habe er übergangen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber darüber entscheide, ob eigenständiges Recht geschaffen oder ausländisches Recht rezipiert werden solle. Durch die Rezeption ausländischen Rechts aber gebe der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich Gleiches gelten solle wie im jeweiligen Ursprungsland. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen würden - gleich ausgelegt würden wie im Ursprungsland: In der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan hätten. Mit Entscheidung vom 30. Juni 2003 (StGH 2002/88) habe der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erörtert und gebilligt.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 15) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf willkürfreie Behandlung (jeweils abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Weiter wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Die Individualbeschwerde wird wie folgt begründet:
6.1. Vorgängig wolle der Beschwerdevertreter darauf hinweisen, dass beim Staatsgerichtshof bereits die Beschwerdefälle zu StGH 2007/93 und 2007/125 aus einer Sozialversicherungsangelegenheit pendent seien, in welchem exakt dieselben Beschwerdepunkte zu behandeln seien, wie im gegenständlichen Fall. Auch bearbeite der Beschwerdevertreter derzeit rund zwanzig Rechtsfälle gegen die Beschwerdegegnerin, die aus politischen und finanziellen Erwägungen eine Änderung ihrer Praxis vorgenommen habe, weshalb in naher Zukunft mit weiteren gleichlautenden Urteilen des Obersten Gerichtshofes zu rechnen sei. Nach Ansicht des Beschwerdevertreters sei das Sozialrechtsverfahren in der Art und Weise, wie es derzeit insbesondere vor den liechtensteinischen Zivilgerichtsinstanzen gehandhabt werde, von massiven Verfahrensmängeln begleitet und es bedürfe einer zukunftsweisenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes, um auch im Sozialrechtsverfahren die Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien zu gewährleisten.
6.2. Das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal es letztinstanzlich die verfassungswidrige Behandlung des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Sozialrechtsverfahren bestätige. Diesbezüglich empfehle es sich, die Grundzüge des Sozialrechtsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
Gemäss Art. 78 IVG habe der Betroffene die Möglichkeit, gegen ablehnende Verfügungen der Beschwerdegegnerin eine Vorstellung an diese zu erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheidung befinde. Gegen diese Entscheidung könne der Betroffene eine Berufung an das Obergericht erheben, gegen die Berufungsentscheidung sodann eine Revision an den Obersten Gerichtshof, dies in beiden Fällen nach Massgabe der Bestimmungen der ZPO. In Art. 78 Abs. 2 IVG werde bezüglich der Rechtsmittel auf die Bestimmungen der Art. 84 bis 97bis AHVG verwiesen, die sinngemäss anwendbar seien. Dem Sozialrechtsverfahren sei sohin eigen, dass vorerst ein Rechtsmittelzug bei der Beschwerdegegnerin bestehe, dies nach Massgabe der Bestimmungen des LVG, und anschliessend ein Wechsel zu den zivilgerichtlichen Instanzen erfolge, indem gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin eine Berufung an das Obergericht eingelegt werden könne. Die Art. 87 und 93 AHVG hielten in ihren Absätzen 2 fest, dass sowohl auf das Berufungs- als auch auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangten. Von Relevanz sei sodann, dass in Art. 96 AHVG der so genannte Untersuchungsgrundsatz normiert sei, der die Rechtsmittelinstanzen dazu verpflichte, alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen von Amtes wegen festzustellen.
Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei der Beschwerdegegnerin eingebracht habe, habe diese nach eigenem Ermessen und Dafürhalten Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Auf die Einholung dieser Gutachten habe der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss nehmen können, insbesondere habe er nach Massgabe der Bestimmungen des IVG bei der Bestellung der GutachtersteIlen kein Mitspracherecht, vielmehr sei er im Rahmen der genannten Mitwirkungspflicht gezwungen, den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Bis zum Erlass der Verfügung durch die Beschwerdegegnerin kämen dem Betroffenen sohin keinerlei Verfahrensrechte zu.
Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer die im IVG bzw. AHVG eingeräumte Möglichkeit einer Vorstellung an die Beschwerdegegnerin erhoben. Gemäss Art. 78 IVG i. V. m. mit Art. 84 AHVG kämen auf das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Invalidenversicherung die Bestimmungen des LVG zur Anwendung. Die Invalidenversicherung habe auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden; weiters sei über die Vorstellung eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen. Diese Bestimmung wiederum lege fest, welche Erfordernisse eine erstinstanzliche Entscheidung nach dem LVG zu erfüllen habe, die nach einer vorgängigen Parteienverhandlung unter Wahrung aller Parteirechte, die Einhaltung der Unmittelbarkeit des Verfahrens usw. ergehe. Die Invalidenversicherung habe sohin im Rahmen des Vorstellungsverfahrens unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen in den Art. 54 ff. LVG eine Entscheidung nach Art. 82 LVG gleich einer Verwaltungsbehörde erster Instanz zu fällen, nicht jedoch eine Rechtsmittelentscheidung.
Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht an diese verfahrensrechtlichen Vorgaben gehalten, weil sie kein Verfahren im Sinne der Art. 54 ff. LVG durchgeführt, sondern gleich einer Rechtsmittelinstanz über die Vorstellung ohne Parteienverhandlung entschieden habe, was die Invalidenversicherung im Übrigen ständig praktiziere. Obwohl die betroffenen Beschwerdeführer bereits in ihren Vorstellungen eine Reihe von Beweisanträgen gestellt hätten, sei auf diese nicht eingegangen, geschweige denn seien diese einer Erledigung zugeführt worden. Vielmehr erschöpfe sich das Vorstellungsverfahren, so wie von der Invalidenversicherung gehandhabt, entgegen den zitierten Bestimmungen des LVG darin, im Rahmen einer schriftlichen Entscheidung über die Einwände des Beschwerdeführers zu befinden. Damit würden nicht nur die in den Art. 54 ff. LVG dargelegten Verfahrensgrundsätze verletzt, sondern auch fundamentale Grundsätze wie derjenige der Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens. Die Invalidenversicherung habe zu beachten, dass sie im Vorstellungsverfahren nach dem IVG keine Rechtsmittelinstanz, sondern die erste Instanz sei, welche nach den gesetzlichen Vorgaben ein ordentliches Verfahren durchzuführen habe, dies unter Beachtung aller Verfahrensgrundsätze, die das LVG vorgebe. Die Vorstellung im Verfahren vor der Invalidenversicherung sei demgemäss nur ein Rechtsbehelf, welcher es den Betroffenen ermögliche, die von der zuständigen Abteilung der Invalidenversicherung ohne Einhaltung besonderer Verfahrensvorschriften erlassene schriftliche Verfügung einem ordentlichen Verfahren nach Massgabe der Art. 54 ff. LVG zuzuführen, nicht jedoch ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 89 LVG. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Invalidenversicherung auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden habe. Bislang aber gehe die Invalidenversicherung gleich einer Rechtsmittelinstanz vor und überprüfe in diesem Sinne die von ihrer eigenen Abteilung erlassene Verfügung ohne jegliches Verfahren durchzuführen und entscheide nach Massgabe der Art. 89 ff. LVG, sohin wie eine Rechtsmittelinstanz. Damit verkenne die Beschwerdegegnerin die ihr zukommende Aufgabe, weil sie keine Rechtsmittelinstanz im eigentlichen Sinne, sondern die ordentliche erste Instanz sei, welche über die Invalidenversicherungssache nach Erhebung einer Vorstellung neuerlich zu entscheiden habe, wobei dem Versicherten ein ordentliches Verfahren mit Einräumung aller Parteirechte zu gewähren sei.
An dieser Stelle sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006 keine wie immer geartete Möglichkeit hatte, auf die Stoffsammlung durch die Beschwerdegegnerin Einfluss zu nehmen. Insbesondere war es ihm verwehrt, hinsichtlich der Auswahl der GutachtersteIle eine Stellungnahme abzugeben, Vorschläge zu unterbreiten oder sonstige Beweisanträge zur Manifestierung seines Rechtsstandpunktes zu stellen. Vielmehr sei bis zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin Herrin des Verfahrens gewesen und habe bestimmt, welche Gutachten bei welchem Gutachter und bei welchen Stellen Auskünfte zum Invalideneinkommen eingeholt würden. Der Beschwerdeführer habe einzig die Möglichkeit gehabt, zu der geplanten Erledigung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Über die nachfolgend erhobene Vorstellung habe die Beschwerdegegnerin ohne vorgängiges Verfahren nach Art. 54 ff. LVG gleich einer Rechtmittelinstanz nach den Art. 89 ff. LVG entschieden, obwohl Art. 84 AHVG i. V. m. Art. 78 IVG eine Entscheidung nach Art. 82 LVG verlange, der wiederum ein ordentliches Verfahren nach Art. 54 ff. LVG voraussetze.
Aus den aufgezeigten Gründen habe der Beschwerdeführer deshalb am 11. August 2006 eine Berufung an das Obergericht erhoben, welches über Sozialrechtsangelegenheiten als erste unabhängige, gerichtliche Institution entscheide. Mit dieser Berufung sei moniert worden, dass die Beschwerdegegnerin ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und insbesondere eine Reihe von Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht beachtet habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalideneinkommens gegen die LSE-Tabellenlöhne aus der Schweiz ausgesprochen. Zur Untermauerung seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer die bereits im Vorstellungsverfahren gestellten Beweisanträge auch vor dem Obergericht wiederholt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung am 10. Januar 2007 seien vom Obergericht aber im Tatsächlichen keine Beweise aufgenommen worden, es sei auch kein Beweisbeschluss gefällt worden. Vielmehr habe sich das Obergericht bei der Beurteilung der Streitsache einzig auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beweismittel beschränkt, auf deren Sammlung der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keinen Einfluss habe nehmen können. Im Berufungsurteil sei auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht einmal Bezug genommen oder etwa begründet worden, weshalb diesem nicht nachgekommen werde, obwohl das AHVG, wie dargelegt, festhalte, dass auf das Berufungsverfahren die Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien. Auch sei zu den gerügten Verfahrensmängeln nicht Stellung bezogen worden. Das Urteil des Obergerichtes fusse somit einzig auf Beweismitteln, welche von der Beschwerdegegnerin aus eigenem Antrieb gesammelt und im Berufungsverfahren vorgelegt worden seien, hingegen sei der Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers im Zivilverfahren vor dem Obergericht in keiner Weise beachtet oder diesem die Möglichkeit eröffnet worden, seinen Rechtsstandpunkt zu untermauern oder die Unrichtigkeit der von der Beschwerdegegnerin gesammelten Beweismittel zu belegen. Dies wiege umso schwerer, weil die Beschwerdegegnerin im Vorstellungsverfahren in Abkehr von ihren Ausführungen in der ursprünglich erlassenen Verfügung nunmehr plötzlich die Ansicht vertreten habe, das Invalideneinkommen ermittle sich nach Massgabe der LSE-Daten aus der Schweiz und nicht wie ursprünglich angenommen anhand der Auskunft der Berufsberatungsstelle Schaan. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vorbringen und seinen Beweisanträgen sohin schlichtweg übergangen worden, ohne dass das Obergericht dafür eine Begründung geliefert hätte.
Aufgrund dieser aus der Sicht des Beschwerdeführers eklatanten Verfahrensfehler - immerhin sei diesem keine wie immer geartete Möglichkeit eingeräumt worden, seinen Verfahrenstandpunkt einzubringen und die Beweismittel und Ansichten der Beschwerdegegnerin zu entkräften - habe dieser eine Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, mit der in erster Linie das stillschweigende Übergehen der Beweisanträge und die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht moniert worden sei. Vor allem habe der Beschwerdeführer auch auf die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach der Sozialrechtsprozess in Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz ein Zivilprozess sei und deshalb auch die Rechtsmittelbeschränkungen vor dem Obersten Gerichtshof zum Tragen kämen, wonach dieser grundsätzlich nur als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz tätig werde. Damit nämlich verbleibe das Obergericht als einzige zivilgerichtliche Tatsacheninstanz zur Aufnahme von Beweisen und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, zumal die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im Vorstellungsverfahren untätig geblieben sei.
Mit dem gegenständlich bekämpften Urteil sehe der Oberste Gerichtshof aber keine Verletzung von Verfahrensrechten oder des rechtlichen Gehörs und halte zusammengefasst fest, das im Sozialrechtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, der den beteiligten Zivilgerichten die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen auferlege. Dies bedeute weiter, dass die Betroffenen zwar am Beweisverfahren teilnehmen würden, nicht aber nach den Bestimmungen der ZPO über den Beweis und die Beweisaufnahme. Der Oberste Gerichtshof vermeine sohin allen Ernstes, dass der Untersuchungsgrundsatz die nach der ZPO normierten Grundsätze über den Beweis und die Beweisaufnahme, insbesondere diejenigen zugunsten der Verfahrensparteien, aufhebe bzw. beseitige, was falsch sei.
Im Gegenteil, der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das Zivilgericht dazu, nicht nur nach Massgabe des Parteivorbringens und der entsprechenden Beweisanträge vorzugehen, sondern auch darüber hinaus Feststellungen von Amtes wegen zu treffen, sofern eine diesbezügliche Relevanz bestehe, sohin [verpflichtet er es] zu einer "Mehrleistung" im Vergleich mit einem Zivilverfahren basierend auf dem Verhandlungsgrundsatz. Hingegen sei unverständlich, auf Basis welcher Rechtsgrundsätze und Überlegungen der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelange, der Untersuchungsgrundsatz würde die Verfahrensrechte der Parteien in Bezug auf den Beweis und die Beweisaufnahme beseitigen und diesen die Möglichkeit nehmen, zur Bekräftigung ihres Rechtsstandpunktes Vorbringen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Eine derartige Rechtsansicht sei geradezu absurd und widerspreche tragenden Grundsätzen des Zivilverfahrens.
Da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, mit Vehemenz betone, dass in Liechtenstein aufgrund der Rezeption ausländischer Gesetzesbestimmungen im Ausland hierzu ergangene Rechtsprechung massgebend und anwendbar sei, erweise sich dies auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz und damit zusammenhängend auf die Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme gemäss § 275 ff. ZPO (entsprechend § 266 ff. öZPO) als zielführend.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das erkennende Gericht, wie dies der Oberste Gerichtshof grundsätzlich richtig festhalte, zur amtswegigen Ermittlung aller für die Entscheidung massgeblichen Umstände und unterscheide sich in diesem Sinne vom herkömmlichen Stoffsammlungsmodell der ZPO, welches vom Verhandlungsgrundsatz getragen sei und das Gericht an das Vorbringen und die Anträge der Parteien binde. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedeute der Untersuchungsgrundsatz aber nicht, dass die Verfahrensparteien von den allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme ausgeschlossen seien und einzig das erkennende Gericht entscheide, welche Beweise aufzunehmen seien, dies ohne Rücksichtnahme auf Beweisanträge der Betroffenen. Vielmehr würden auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz nach ständiger Judikatur der österreichischen Höchstgerichte, welche infolge Rezeption der entsprechenden Bestimmungen auch in Liechtenstein massgeblich sei, die allgemeinen Beweis- und Beweislastregeln gelten.
Der Untersuchungsgrundsatz habe keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gebe. Die subjektive Beweislast, das sei die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, werde nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptung die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben (öOGH vom 12. April 2005 zu 10 Ob 36/05z mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, Justiz Rechtssatz RS 0008752). Wenn sohin auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz die allgemeinen Beweislastregeln gelten würden und die Parteien verpflichtet seien, die für ihren Standpunkt massgeblichen Tatsachen unter Beweis zu stellen, so sei das erkennende Gericht für diesen Fall erst Recht verpflichtet, diese Beweisanträge im Sinne der Bestimmungen der ZPO zu behandeln und die Beweise gegebenenfalls aufzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz sei in diesem Sinne lediglich eine Ergänzung zum allgemein geltenden Verhandlungsgrundsatz und verpflichte das Gericht zu einem zusätzlichen Tätigweiden. Hingegen bestehe keinerlei Handhabe dafür, auf Basis des Untersuchungsgrundsatzes die Verfahrens- und Parteirechte der Betroffenen wie vom Obersten Gerichtshof gehandhabt massiv einzuschränken, diese vom Beweisverfahren nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. ZPO geradezu auszuschliessen und es in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Gerichtes zu stellen, ob und welche Beweise aufgenommen werden sollten. Dies sei mit einer verfahrensrechtlichen Entmündigung der Parteien gleichzusetzen und offensichtlich willkürlich. Der Oberste Gerichtshof vermöge denn auch keine Judikaturhinweise oder Gesetzesstellen zu nennen, aus welchen er diesen Rechtsstandpunkt ableite.
In diesem Sinne erweise sich das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig, weil dem Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung am Sozialrechtsverfahren verwehrt werde. Indem die Beweisanträge des Beschwerdeführers sowohl im Vorstellungs- als auch im Berufungsverfahren einfach übergangen worden seien, sei diesem sowohl im Vorstellungsverfahren als auch im Zivilverfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof jegliche Möglichkeit genommen worden, das zur Bekräftigung seines Rechtsstandpunktes erstattete Vorbringen unter Aufnahme der dazu angebotenen Beweise in das Verfahren einzubringen und auf diesem Wege die von der Beschwerdegegnerin zusammengetragene Entscheidungsgrundlage zu entkräften. Das gesamte Verfahren beschränke sich darauf, die ohne Mitwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin vor Erreichen des zivilprozessualen Verfahrensstadiums gesammelten Beweise zu würdigen, ohne dem Beschwerdeführer auch nur die geringste Möglichkeit zu geben, diese Beweise und die darauf fussenden Feststellungen zu bekämpfen bzw. zu beseitigen. Damit werde das vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof nach Massgabe der ZPO abzuführende Sozialrechtsverfahren zu einem von der Beschwerdegegnerin dominierten Verfahren degradiert, auf dessen Verlauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss zu seinen Gunsten nehmen könne. Nur der Beschwerdegegnerin werde ermöglicht, im Zivilverfahren Beweise einzubringen, nicht aber dem Beschwerdeführer, womit weder von einer Verfahrensgerechtigkeit noch von einer Waffengleichheit zwischen den Verfahrensparteien gesprochen werden könne. Auf diese Weise werde das Sozialrechtsverfahren zu einer Farce degradiert, weil für die Betroffenen keine Möglichkeit bestehe, die von der Beschwerdegegnerin vor Erreichen des zivilprozessualen Verfahrensstadiums zusammengetragene Entscheidungsgrundlagen zu bekämpfen oder auf diese Einfluss zu nehmen. Dies wiege umso schwerer, weil dem Beschwerdeführer auch im Vorstellungsverfahren die ihm zukommenden Verfahrensrechte im Sinne der Art. 54 ff. LVG nicht eingeräumt worden seien.
Das Sozialrechtsverfahren erweise sich somit in der vom Obersten Gerichtshof mit der bekämpften Entscheidung gebilligten Form als verfassungs- und menschenrechtswidrig, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in massiver Art und Weise verletzt werde.
Die Konstruktion des Sozialrechtsprozesses in Liechtenstein sei augenscheinlich an das österreichische System angelehnt worden, weshalb an dieser Stelle ein Hinweis auf dieses angebracht sei. In Österreich entscheide in erster Instanz ebenfalls die betroffene Sozialversicherungsanstalt nach Massgabe von verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften über das Gesuch der Versicherten. Bei einem negativen Entscheid stehe dem Versicherten das Klagerecht an das zuständige Sozialgericht offen, über die sodann nach Massgabe der ZPO verhandelt und entschieden werde, dies ebenso unter Berücksichtigung einiger verfahrensrechtlicher Besonderheiten, insbesondere des Untersuchungsgrundsatzes (Verweis auf § 87 öASGG sowie Kuderna, Kommentar zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 529 ff.) Dem Versicherten stünden dabei alle Rechte im Rahmen des Beweisverfahrens nach der ZPO offen und der Untersuchungsgrundsatz verpflichte das Sozialgericht zusätzlich dazu, über das Vorbringen und die Anträge der Parteien hinaus von Amtes wegen Beweise aufzunehmen, sofern dies als notwendig erachtet werde.
In Liechtenstein sei die verfahrensrechtliche Situation ähnlich, der Versicherte habe im Rahmen eines Zivilverfahrens erstmals vor dem Obergericht die Möglichkeit, die Entscheidung der Versicherungsanstalt zu bekämpfen. Auch wenn in Liechtenstein die erste gerichtliche Intervention im Rahmen einer Berufung an das Obergericht erfolge, ändere dies nichts an dessen Pflicht, ein umfassendes Beweisverfahren nach den Regeln der ZPO durchzuführen, wie schon ausführlich dargelegt worden sei.
Bislang agierten die Gerichtsinstanzen im Sozialrechtsprozess aber ähnlich einem überinstanzlichen Verwaltungsgericht in der Schweiz und prüften gleich einer Rechtsmittelinstanz, ob die Entscheidung der Versicherungsanstalt nach Massgabe der von ihr geschaffenen Entscheidungsgrundlage haltbar sei oder nicht. Der Sozialrechtsprozess in Liechtenstein sei aber, wie dies der Oberste Gerichtshof in seinen jüngeren Entscheidungen mehrfach bestätigt habe, ein Zivilverfahren nach den Regeln der ZPO und somit in gleicher Art und Weise abzuführen wie der Sozialrechtsprozess in Österreich, dies unter Beachtung der Verfahrensrechte des Versicherten.
Zumindest sei zu verlangen, dass den Versicherten diese grundsätzlichen Verfahrensrechte im Vorstellungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin, wie oben aufgezeigt, eingeräumt würden. Auch dies sei nicht gemacht worden. Im Ergebnis hätten alle involvierten Instanzen nur die erste Verfügung der zuständigen Abteilung der Beschwerdegegnerin geprüft, bis zu deren Erlass der Beschwerdeführer keinerlei Verfahrensrechte habe beanspruchen können, jedoch sei kein ordentliches Beweisverfahren weder nach dem LVG noch nach der ZPO durchgeführt worden.
Die bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe sohin zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer jegliche Möglichkeit genommen worden sei, seinen Rechtsstandpunkt im Zivilverfahren zu manifestieren. Unverständlich sei insbesondere, dass der Oberste Gerichtshof die Anwendung der ZPO im Sozialrechtsverfahren vor dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof vor allem dann als tunlich erachte, wenn dies zum Nachteil des Betroffenen sei.
So etwa habe der Oberste Gerichtshof in jüngerer Judikatur die frühere Rechtsansicht, dass der Oberste Gerichtshof im Sozialrechtsverfahren unter Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht nur als Rechts- sondern auch als Tatsacheninstanz tätig zu werden habe, mit dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der ZPO dahingehend geändert, dass auch im Sozialrechtsverfahren ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes die Rechtsmittelbeschränkungen im Revisionsverfahren gemäss ZPO gelten würden, der Oberste Gerichtshof daher nur als Rechtsinstanz tätig werde und Neuerungsverbot herrsche. Der Oberste Gerichtshof habe in diesen Entscheidungen, die er im bekämpften Urteil ausführlich zitiere, festgehalten, dass der Sozialrechtsprozess in Liechtenstein ab Erhebung der Berufung ein Zivilprozess sei, dies im Gegensatz zum Sozialrechtsprozess in der Schweiz. Ergebnis dieser Judikatur sei, dass derzeit im Sozialrechtsverfahren das Obergericht die einzige zivilgerichtliche Instanz sei, welche für die Ermittlung und Feststellung der für die Rechtssache massgebenden Tatsachengrundlage zuständig sei.
Wenn es aber so wie hier darum gehe, die nach Massgabe der ZPO den Betroffenen zustehenden Parteirechte zu wahren, insbesondere die Mitwirkungsrechte im Rahmen des Beweisverfahrens, wolle der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz die entsprechenden Bestimmungen in den §§ 275 ff. ZPO als nicht anwendbar sehen und lege die Bestimmungen wiederum zum Nachteil des Betroffenen aus. Dies habe zur Folge, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht, welches nach dieser Judikatur als einzige zivilgerichtliche Instanz für die Ermittlung der Tatsachengrundlage zuständig sei, jegliche Möglichkeit genommen werde, auf die Sachverhaltsfeststellungen Einfluss zu nehmen, die Aufnahme von Beweisen zu begehren und seinen Rechtsstandpunkt zu manifestieren.
6.3. Sollte der Staatsgerichtshof die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht gegeben annehmen oder den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter diese subsumierbar ansehen, so werde hilfsweise die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, dies mit der selben Begründung wie oben dargelegt, wobei auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich verwiesen werde.
6.4. Als willkürlich erweise sich das bekämpfte Urteil aber noch aus einem anderen Grund, wobei auch diesbezüglich auf den präjudiziellen Charakter des zu erwartenden Urteils des Staatsgerichtshofes für eine Unzahl von noch laufenden Sozialrechtsverfahren hinzuweisen sei. In ihrer jüngeren Praxis sei die Beschwerdegegnerin dazu übergegangen, bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem IVG notwendigen Invalideneinkommens auf die schweizerischen Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen, dies in Anlehnung an die Praxis in der Schweiz. In der älteren Praxis sei das Invalideneinkommen stets durch Beizug von Berufsberatern insbesondere vom Amt für Berufsbildung ermittelt worden, indem diesen der jeweilige Versicherungsfall zur Bestimmung des Invalideneinkommens übermittelt worden sei. Die Berufsberater hätten sodann nach liechtensteinischen Gegebenheiten das für den Einzelfall zumutbare Invalideneinkommen ermittelt.
Das Invalideneinkommen werde anschliessend mit dem Valideneinkommen des Betroffenen, das ist jenes Einkommen, welches der Betroffene zuletzt als Gesunder ins Verdienen gebracht habe, in Relation gesetzt und dergestalt der für den Zuspruch einer Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad errechnet. Insoweit komme dem Invalideneinkommen im Verfahren nach dem IVG tragende Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Vorstellungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin und auch vor den Gerichtsinstanzen gegen die Anwendung der schweizerischen Lohnstrukturerhebungen, kurz LSE, ausgesprochen, weil diese in der Schweiz ermittelt und somit die schweizerische Lohnsituation widerspiegeln würden. Hingegen enthielten die LSE keine liechtensteinischen Daten. Somit werde den Betroffenen in Liechtenstein bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Invalideneinkommen unterstellt, welches sich aus in der Schweiz ermittelten Durchschnittslöhnen errechne, sohin nicht Liechtenstein, sondern die Schweiz beträfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es aber unzulässig und rechtswidrig, bei der Beurteilung von Invalidenrentengesuchen in Liechtenstein auf die nur für die Schweiz zutreffenden Lohnstrukturerhebungen zurückzugreifen.
In seinen Rechtsmitteln an das Obergericht und den Obersten Gerichtshof habe der Beschwerdeführer umfangreich zu dieser Problematik ausgeführt und insbesondere auf eine über die Homepage des Amtes für Volkswirtschaft abrufbare Studie von Peter Eisenhut "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein" hingewiesen, die im Auftrag der Regierung erstellt worden sei. Aus dieser Studie sei insbesondere abzuleiten, dass die Lohnsituation in der Schweiz nicht per se mit der in Liechtenstein gleichgesetzt werden könne, wobei die bereits in den Rechtsmitteln vor den Gerichtsinstanzen strapazierten Inhalte dieser Studie an dieser Stelle zum besseren Verständnis zu wiederholen seien:
"Die Löhne in Liechtenstein übertreffen die Löhne in der Schweiz um ca. 20 %, woraus aber nicht zu folgern ist, dass in Liechtenstein für die gleiche Tätigkeit wie in der Schweiz um 20 % mehr Lohn bezahlt wird Der Hauptgrund für diesen Überhang findet sich darin, dass in Liechtenstein Branchen mit überdurchschnittlicher Produktivität mit entsprechend höheren Löhnen vorhanden sind (Banken, Rechtsberatung, Treuhand usw.).
Die personelle Lohnverteilung, in der genannten Studie mit der Lorenzkurve dargestellt, ist in Liechtenstein massiv ungleicher als in der Schweiz. In Liechtenstein erhalten die unteren 10 % der Lohnempfänger, sohin die Niedriglohnempfänger, nur 3 % der gesamten Lohnsumme des Landes, in der Schweiz erhalten diese jedoch 10 %. Dem entsprechend erhalten die Arbeitnehmer mit hohen Löhnen in Liechtenstein einen viel höheren Anteil von der gesamten Lohnsumme des Landes als in der Schweiz. Die zitierte Studie belegt somit, dass im Fürstentum Liechtenstein im Vergleich mit der Schweiz auf den Bereich der Niedriglöhne ein weitaus geringerer Anteil der Gesamtlohnsumme fällt, sohin die Niedriglöhne in Liechtenstein tiefer sein müssen als in der Schweiz. Dem gegenüber fällt in Liechtenstein auf den Bereich der hohen Löhne im Vergleich mit der Schweiz ein weitaus höherer Anteil der Lohnsumme, die hohen Löhne in Liechtenstein sind somit höher als in der Schweiz.
Auf Seite 38 seiner Studie führt Peter Eisenhut weiter aus, dass in Liechtenstein ein überaus attraktives Steuersystem vorhanden ist und die Steuerbelastung in Liechtenstein im Vergleich zur Schweiz viel geringer ist. Dasselbe trifft auf die gesetzlichen Sozialabgaben zu, welche in Liechtenstein ebenfalls niedriger sind als in der Schweiz. Die LSE in der Schweiz gehen von Bruttolöhnen aus und berücksichtigen die Steuerabzüge und Sozialabgaben nicht. Aufgrund der unterschiedlichen Steuer- und Sozialabgabensysteme ist aber Faktum, dass einem Arbeitnehmer in der Schweiz bei gleichem Bruttolohn weniger an Nettolohn verbleibt als in Liechtenstein. Umgekehrt ist daraus zu schliessen, dass in Liechtenstein weniger Bruttolohn bezahlt werden muss, damit der Arbeitnehmer denselben Nettolohn erhält wie in der Schweiz. Geht man weiter von der amtsbekannten Tatsache aus, dass die Kaufkraft in der Schweiz und Liechtenstein in etwa gleich ist, ergibt sich denklogisch, dass in Liechtenstein weniger Bruttolohn zu bezahlen sei als in der Schweiz, um denselben Nettolohn bei selber Kaufkraft zu erhalten."
Diese auszugsweise dargelegten Inhalte der Studie von Peter Eisenhut machten deutlich, dass die schweizerischen LSE nicht einfach per se in Liechtenstein angewendet werden könnten. Es gebe keinerlei gesicherte Erkenntnisse oder Quellen dahingehend, dass diese LSE gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Gültigkeit hätten, insbesondere dass die LSE auch für die Gegebenheiten in Liechtenstein zutreffend seien. Dennoch wende die Beschwerdegegnerin mit Billigung der Gerichtsinstanzen die LSE in jüngerer Praxis ständig an, was zu unhaltbaren und unrichtigen Ergebnissen führen müsse. Der Beschwerdevertreter habe diesbezügliche Fälle zu bearbeiten, bei denen nach Massgabe der LSE für den Betroffenen trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein Invalideneinkommen angesetzt werde, welches höher sei, als das Valideneinkommen. Dem Betroffenen werde somit zugemutet, trotz seiner festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ein höheres Einkommen zu erzielen, als er es noch als gesunder Mensch habe erzielen können. Dass dies wohl nicht richtig sein könne, müsse nicht weiter strapaziert werden.
Aufgrund der dargelegten Umstände habe der Beschwerdegegner sich sowohl im Verfahren vor dem Obergericht als auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gegen die Anwendbarkeit der LSE ausgesprochen und zum Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt.
Der Oberste Gerichtshof habe die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers mit der zusammengefassten Begründung abgetan, dass Liechtenstein aufgrund der Rezeption der Bestimmungen des IVG aus der Schweiz verpflichtet sei, auch die in der Schweiz dazu ergangene Judikatur anzuwenden. Da die Heranziehung der LSE in der Schweiz der ständigen Judikatur entspreche, sei dies auch in Liechtenstein zu praktizieren. Mit dieser Ansicht verkennt der Oberste Gerichtshof einen wesentlichen Umstand.
Dem Obersten Gerichtshof sei zuzustimmen, dass bei Rezeption von ausländischen Bestimmungen auch auf die dazu im Ausland ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass die ausländische Rechtsprechung nur bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen heranzuziehen sei, nicht aber, soweit sie die Ermittlung von Tatsachengrundlagen betreffe. Die Bestimmung des Invalideneinkommens sei keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, weil sich dieses nicht anhand von gesetzlichen Bestimmungen ermittle, sondern anhand der gesundheitlichen Situation des Betroffenen sowie der arbeitsmarktrechtlichen Situation im betreffenden Land.
Wenn sohin das eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Judikatur bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in der Schweiz, sohin im Bereich von Tatsachenfeststellungen, die Anwendung der schweizerischen LSE billige, könne dies nicht mit dem Hinweis auf den höchstgerichtlich tolerierten Beizug der Judikatur zu rezipierten Gesetzesbestimmungen automatisch in Liechtenstein übernommen werden. Nochmals gelte zu betonen, dass die ausländische Judikatur, so wie dies der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil auch richtig festhalte, nur zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen beizuziehen sei. Das Invalideneinkommen ermittle sich aber nicht im Rahmen der Auslegung einer entsprechenden Gesetzesbestimmung, sondern im Rahmen von Tatsachenfeststellungen. Es sei festzustellen, welches Einkommen der Betroffenen nach Massgabe der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung seines Ausbildungsgrades in Liechtenstein noch erzielen könne.
Wenn das eidgenössische Versicherungsgericht in der Schweiz den Beizug der LSE als praktikabel erachte, könne daraus für Liechtenstein abgeleitet werden, dass der Beizug von Lohnstrukturerhebungen ebenfalls zulässig sein müsse, jedoch nur, soweit diese Liechtenstein beträfen. Sofern für Liechtenstein entsprechende lohnstatistische Daten vorhanden wären, spräche nichts gegen deren Anwendung im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens. Hingegen sei strikt abzulehnen, dass in Liechtenstein im Ausland ermittelte Durchschnittslöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sein sollten, weil diese eben die Lohnsituation im Ausland widerspiegelten, nicht aber diejenige in Liechtenstein. Zumindest wären gesicherte Hinweise dahingehend zu verlangen, dass die schweizerischen LSE auch die Lohnsituation in Liechtenstein widerspiegelten, welche aber nicht vorhanden seien. Wenn der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang ausführe, dass durch das Verlangen des Beschwerdeführers Willkür die Folge wäre, sei dies unrichtig. Vielmehr sei das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes willkürlich. Mit gleichem Recht könnte der Beschwerdeführer verlangen, dass die in Österreich ermittelbaren Durchschnittslöhne für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden sollten, weil diese das Verfahren zu seinen Gunsten beeinflussen würde. Liechtenstein sei weder ein Kanton der Schweiz noch ein österreichisches Bundesland, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens einzig die Lohnsituation in Liechtenstein massgeblich sein könne, nicht aber diejenige im umliegenden Ausland. Die Anwendung der LSE-Daten aus der Schweiz sei daher verfassungswidrig.
Der Staatsgerichtshof habe sich mit der dargestellten Problematik am Rande bereits in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2006 zu StGH 2006/45 zu befassen gehabt, wobei sich die zugrunde liegende Beschwerde grundsätzlich gegen die Anwendung von starren Tabellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens und auf die Problematik gerichtet habe, dass die LSE-Tabellen ausschliesslich schweizerisches lohnstatistisches Material enthielten, nicht näher eingegangen worden sei. Der Staatsgerichtshof habe in dieser Entscheidung die Anwendung von lohnstatistischem Material als zulässig erachtet, was, wie oben dargelegt, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu hinterfragen, ob im Ausland ermitteltes lohnstatistisches Material, auf welches die Gegebenheiten in Liechtenstein keinen Einfluss hätten und die deshalb in diesem auch nicht berücksichtigt seien, in Liechtenstein angewendet werden dürfe.
Schliesslich gelte zu berücksichtigen, dass Liechtenstein mit dem Amt für Berufsbildung über eine qualifizierte Einrichtung mit qualifizierten Berufskundefachleuten verfüge, welche über die lohn- und arbeitsmarktrechtliche Situation in Liechtenstein bestens Auskunft geben könne. Es sei nicht einsichtig, wenn im Invalidenversicherungsverfahren Beweisanträge zum Beizug dieser Berufskundefachleute zur Bestimmung des Invalideneinkommens übergangen, die liechtensteinische lohn- und arbeitsmarktrechtliche Situation damit in keiner Weise berücksichtigt und stattdessen auf lohnstatistisches Material zurückgegriffen werde, welches einzig das Gebiet der Schweiz betreffe und damit für Liechtenstein keine tatsächliche Relevanz habe.
Zudem verfüge Liechtenstein mit dem Amt für Volkswirtschaft über eine spezialisierte Amtsstelle, welche über die Lohnsituation im Land Auskunft erteilen könne. Diese Amtsstelle veröffentliche auch Statistiken verschiedenster Art, wobei eine den LSE-Daten der Schweiz vergleichbare Statistik bislang nicht erstellt worden sei. Sofern im Bereich von Sozialversicherungsangelegenheiten, die den öffentlich-rechtlichen Sektor beträfen, auf lohnstatistisches Material zurückgegriffen werden solle, müsse vom Land Liechtenstein verlangt werden, dass es derartiges Material auch zur Verfügung stelle. Es wäre dem Amt für Volkswirtschaft zumutbar und möglich, eine derartige Lohnstatistik zu erstellen und es könne diese Verpflichtung nicht einfach dadurch übergangen werden, in Sozialversicherungsangelegenheiten auf ausländisches lohnstatistisches Material zurückzugreifen, auf welches die Lohnsituation in Liechtenstein keinerlei Einfluss habe.
Die Anwendung von ausländischen lohnstatistischen Daten für die im Rahmen der Tatsachenfeststellungen vorzunehmende Ermittlung des Invalideneinkommens einer in Liechtenstein nach dem IVG versicherten Person erweise sich aus Sicht des Beschwerdeführers daher als grob unrichtig, verfehlt und willkürlich.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wird.
8. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Mit Beschluss vom 26. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 2007, Sv.2006.22-15, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die vorliegende Individualbeschwerde enthält weitgehend die gleichen Grundrechtsrügen wie in den StGH-Verfahren 2007/93 und 2007/125, welche vom selben Rechtsvertreter geführt wurden.
Die entsprechenden StGH-Urteile 2007/93 und StGH 2007/125, jeweils vom 11. Februar 2008, waren im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Individualbeschwerde allerdings noch nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Staatsgerichtshof veranlasst, im Folgenden zu den mit denjenigen in den erwähnten beiden StGH-Verfahren identischen Grundrechtsrügen die zugehörigen Erwägungen des Staatsgerichtshof in den beiden schon ergangenen Urteilen weitgehend wörtlich wiederzugeben und spezifisch nur noch auf das neue Vorbringen einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obersten Gerichtshof und den Unterinstanzen unter anderem vor, dass sie im vorangegangenen IV-Verfahren seine Parteirechte missachtet und dadurch seine grundrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf willkürfreie Behandlung verletzt hätten.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bis zur Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2006 im Vorstellungsverfahren keine wie immer geartete Möglichkeit gehabt habe, auf die Stoffsammlung durch die Beschwerdegegnerin Einfluss zu nehmen. Trotz entsprechender Beweisanträge habe auch das Obergericht keine Beweise aufgenommen und auch keinen Beweisbeschluss gefällt. Vielmehr habe sich das Obergericht bei der Beurteilung der Streitsache einzig auf die von der Beschwerdegegnerin in eigener Regie eingeholten Beweismittel beschränkt. Im Berufungsurteil werde auf die umfangreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht einmal Bezug genommen oder etwa begründet, weshalb diesen nicht nachgekommen werde. Auch der Oberste Gerichtshof sehe keine Verletzung von Verfahrensrechten oder des rechtlichen Gehörs und halte zusammengefasst fest, dass im Sozialrechtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, der den beteiligten Zivilgerichten die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen auferlege. Nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes würden die Betroffenen zwar am Beweisverfahren teilnehmen, nicht aber nach den ZPO-Bestim-mungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass im Gegenteil der im IV-Ver-fahren geltende Untersuchungsgrundsatz das Zivilgericht dazu verpflichte, nicht nur nach Massgabe des Parteivorbringens und der entsprechenden Beweisanträge vorzugehen, sondern darüber hinaus auch relevante Feststellungen von Amtes wegen zu treffen, sohin zu einer "Mehrleistung" im Vergleich mit einem auf dem Verhandlungsgrundsatz basierenden Zivilverfahren.
3.2. Diesen Beschwerdeausführungen sind zunächst die gleichen Erwägungen wie schon in den StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 entgegenzuhalten:
3.2.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]).
3.2.2. Im Lichte dieses Grundrechts ist es zulässig und im Sinne einer speditiven Verfahrensabwicklung sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers in der Regel auf bewährte medizinische Gutachter zurückgreift, ohne dass diese Abklärungen im Einzelnen mit dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter vorweg abgesprochen werden. Dieses Vorgehen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal es dem Betroffenen selbstverständlich unbenom-men ist, ernsthafte Bedenken gegen einen von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Experten bzw. dessen konkreten Befund schon in diesem Verfahrensstadium geltend zu machen, was der Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch getan hat.
3.2.3. Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, dass auf seine Beweisanträge nicht eingegangen und dass dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin im Vorstellungsverfahren, noch das Obergericht im Berufungsverfahren verpflichtet ist, jedem Beweisantrag Folge zu geben. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch gemäss der expliziten Regelung in § 275 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bzw. die Behörde auf Beweisanbote nicht einzutreten, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich erscheint. An diesem Befund ändert auch der im AHV-Verfahren gemäss Art. 96 AHVG (im IV-Verfahren i. V. m. Art. 78 Abs. 2 IVG) geltende Untersuchungsgrundsatz nichts. Dieser verpflichtet das Gericht nur, sachdienliche Beweise unabhängig von Vorbringen und Beweisanträgen der Verfahrensparteien zu erheben, nicht aber unerhebliche Beweisanbote zuzulassen. Hierzu fällt auch der vom Beschwerdeführer herangezogene Rechtsvergleich mit Österreich nicht anders aus.
3.2.4. Nach der bisherigen StGH-Rechtsprechung verletzt die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs nur, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Nur dann, wenn die Abweisung von Beweisanträgen tatsächlich unhaltbar ist, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Somit deckt sich insoweit der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem im Beschwerdefall ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot (StGH 2001/43, Erw. 2.1).
Diese Rechtsprechung wurde auch noch in den beiden vorgenannten StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 bestätigt. Sie basiert wesentlich auch auf der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur Zulässigkeit der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung, also der richterlichen Prognose, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Beweises zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen könnte. Der Staatsgerichtshof hat hierzu folgendes ausgeführt: "Rechtsvergleichend kann zur antizipierten Beweiswürdigung auch auf das schweizerische Bundesgericht verwiesen werden: Nach seiner Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn der Richter auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 4P.143/2005; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 m. w. H.). Auch das Bundesgericht prüft somit die Abweisung von Beweisanträgen bzw. die damit verbundene Frage der antizipierten Beweiswürdigung nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots." (StGH 2006/105, Erw. 2.4). Allerdings hat es bereits in BGE 114 II 289, 292 folgende Einschränkung vorgenommen: "Eine andere Frage ist es, ob die Beschränkung (der Beweisabnahme) allenfalls gegen Art. 4 (alte) BV verstösst, sei es durch Willkür in der Beweiswürdigung oder in der Anwendung kantonalen Rechts, sei es durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil einem Beweismittel zum vorneherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche Gründe angegeben werden können".
In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht schrittweise seine auf eine enge Willkürprüfung beschränkte Rechtsprechung im angegebenen Sinne weiterentwickelt. So wird in BGE 4D_19/2007 vom 13. August 2007 (im Internet abrufbar unter www.bger.ch) in Erwägung 2.1 Folgendes ausgeführt: "Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind." Die bisherige Bundesgerichtsrechtsprechung wurde auch in der Literatur kritisiert (siehe Sabine Kofmel Ehrenzeller, Das Recht auf Beweis im Zivilverfahren - ein Überblick unter Berücksichtigung der neuen Bundesverfassung, in: Der Beweis im Zivilprozess, Chr. Leuenberger [Hrsg.], Bern 2000, 139 [158 ff.]). Da auch die entsprechende StGH-Praxis neuerdings in der liechtensteinischen Literatur kritisch gewürdigt wird (siehe Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 411 f.), sieht sich auch der Staatsgerichtshof veranlasst, seine Rechtsprechung zu überdenken.
Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken.
3.2.5. Auch auf der Grundlage dieser strengeren Rechtsprechung ist es zunächst durchaus zulässig, dass sich der Oberste Gerichtshof trotz des im gesamten Rechtsmittelverfahren in AHV/IV-Fällen geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Überprüfung der Tatsachenbasis einer Obergerichtsentscheidung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und weder leichthin in die unterinstanzliche Tatsachenfeststellung eingreift, noch Neuerungen zulässt (vgl. hierzu auch die StGH-Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der vom Obersten Gerichts-hof vorgenommenen, ebenfalls die unterinstanzlichen Tatsachenfeststellungen betreffenden Kognitionseinschränkung bei der Revision im Strafprozess StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280 f., Erw. 3.2.1 ff.]). Mit dieser zurückhaltenden Praxis versteht sich der Oberste Gerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen aber noch keineswegs als reine Rechtsinstanz, was tatsächlich gesetzwidrig wäre und dem Grundsatz der Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen gerade widerspräche. Allerdings hat sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Abweisung von Beweisanträgen zu versichern, dass hierfür überzeugende sachliche Gründe dargetan werden.
3.2.6. Im Lichte des beschriebenen Prüfungsrasters hat der Oberste Gerichtshof die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nur zum Teil zu Recht geschützt.
Zunächst weist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hin, dass das Obergericht aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zur Bemessung von dessen (hypothetischem) Invalideneinkommen auf die Rechtsprechung zur Anwendung der Zahlen der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen habe (siehe hierzu auch den nachfolgenden Punkt 4 dieser Erwägungen). Auch wenn dahingestellt bleiben könne, ob die LSE jedem Einzelfall gerecht würden, vermittelten sie jedenfalls objektive und - angesichts des Umfangs der Erhebungen - ebenso repräsentative wie verallgemeinerungsfähige Werte. Entsprechend habe das Obergericht den Berufsberater Dr. Karl Jehle sowie den Berufskundefachmann Dr. Rainer Ospelt nicht einvernommen. Denn auch deren Einvernahme hätte im gegenständlichen Fall keine weiteren Anhaltspunkte zur konkreten beruflich-erwerblichen Situation des nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers geben können.
Hingegen wird der Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen Dr. Bruno Walser und Dr. Juan Caballero bzw. die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ungenügend im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Ärzte sehr wohl schon zum Gutachten der Klinik Valens Stellung bezogen hätten und deren Stellungnahmen vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. Peter Rhein-berger als nicht wesentlich qualifiziert worden seien.
Denn es ist weder aus der Entscheidung des Obergerichtes noch aus derjenigen des Obersten Gerichtshofes ersichtlich, aus welchen Gründen Dr. Peter Rheinberger die kritischen Stellungnahmen von Dr. Bruno Walser und Dr. Juan Caballero als nicht wesentlich taxiert hat. Zwar hat die Beschwerdegegnerin den Meinungen der beiden Ärzte teilweise widersprochen, doch stützten sich sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof zu Recht primär auf die Einschätzung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin ab, um das alleinige Abstellen auf das Gutachten Valens zu rechtfertigen. Hierzu hätte aber eben eine - wenn auch kurze - Auseinandersetzung mit der Begründung von Dr. Peter Rheinberger erfolgen müssen. Da die Gründe für die Einschätzung von Dr. Peter Rheinberger im gerichtlichen Instanzenzug weder festgestellt, noch rechtlich gewürdigt wurden, ist die Abweisung der entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers ungenügend begründet. Dies stellt im Sinne der beschriebenen, modifizierten einschlägigen StGH-Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen war das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufzuheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
4. In den StGH-Verfahren 2007/93 und 2007/125 wurde als weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots geltend gemacht, das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vorstellungsverfahren sei unzulässigerweise ohne Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens und einer mündlichen Verhandlung wie ein Rechtsmittelverfahren und nicht wie ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt worden.
Der Staatsgerichtshof ging mit dem Hinweis, dass dieses Vorbringen auch schon im ordentlichen Verfahren hätte erstattet werden können, auf dieses Vorbringen unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung (so StGH 2006/30, Erw. 8.1) nicht ein. Zudem verwies der Staatsgerichtshof darauf, dass dieses Vorbringen, welches in einem gesonderten Schriftsatz nach Einreichung der Individualbeschwerde erstattet wurde, auch deshalb nicht zulässig sein könne, weil es nicht durch die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin veranlasst worden sei. Dabei hat der Staatsgerichtshof die Frage, ob überhaupt zusätzliche Schriftsätze im Individualbeschwerdeverfahren zulässig seien, ausdrücklich offen gelassen (StGH 2007/93 und StGH 2007/125, jeweils Erw. 2).
Im Beschwerdefall wird ein entsprechendes Vorbringen zwar schon in der Individualbeschwerde vorgebracht, doch ändert dies nichts daran, dass dieses Vorbringen jedenfalls auch schon im ordentlichen Verfahren hätte erstattet werden können. Dieses Vorbringen ist somit auch im vorliegenden Verfahren unzulässig.
Immerhin ist anzumerken, dass keine Rede davon sein kann, dass das von der Beschwerdegegnerin durchzuführende Vorstellungsverfahren zwingend mittels Parteiverhandlung durchzuführen sei. Hieran ändert auch der ausdrückliche Verweis in Art. 84 AHVG (welcher gemäss Art. 78 IVG auch auf IV-Verfahren anwendbar ist) auf die Entscheidungsanforderungen gemäss Art. 82 LVG nichts.
5. Als Verstoss gegen das Willkürverbot erachtet der Beschwerdeführer weiter die Verwendung der Zahlen der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), um das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers zu bestimmen. Im Lichte des vorne schon umrissenen Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof auch hierzu wie schon zur inhaltlich gleichen Grundrechtsrüge in den StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 Folgendes erwogen:
5.1. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat der Staatsgerichtshof im StGH-Urteil 2006/45 die neue Praxis des Obersten Gerichtshofes der Verwendung der LSE zur Bestimmung des hypothetischen IV-Einkommens als verfassungskonform qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat dort der Auffassung des Obersten Gerichtshofes zugestimmt, dass die Bemessung des Invalideneinkommens auf der gefestigten, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhe und die im hypothetischen Bereich der Invalidenversicherung wesentlichen Rechtswerte der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit fördere. Weiter hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass der nach den Umständen des Einzelfalles mögliche Abzug von maximal 25 % vom hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Ansprüchen der Rechtsgleichheit sowie der Rechtssicherheit einerseits und der Einzelfallgerechtigkeit andererseits darstelle (StGH 2006/45, Erw. 6.1).
5.2. Im Beschwerdefall wird nun allerdings zusätzlich geltend gemacht, dass die (für die Schweiz vielleicht angemessenen) LSE-Zahlen gemäss dem für die Regierung erstatteten Gutachten von Peter Eisenhut über die "Entwicklung und Perspektiven der Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein" grundsätzlich nicht auf Liechtenstein übertragen werden könnten.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin Recht zu geben, dass die vom Staatsgerichtshof grundsätzlich als verfassungskonform erachtete Übernahme der ausländischen Rechtsprechung zu entsprechendem in Liechtenstein rezipiertem Recht (siehe OGH LES 2005, 100; StGH 2002/88; StGH 2006/24, Erw. 3.5) entgegen der offenbar vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung selbstverständlich nicht auch die ungeprüfte Übertragung der ausländischen tatsächlichen Verhältnisse auf Liechtenstein beinhaltet. Doch auch wenn diese Begründung des Obersten Gerichtshofes unrichtig sein mag, ist hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn nach der StGH-Rechtsprechung verstösst selbst eine allenfalls krass unrichtige Begründung nicht gegen das Willkürverbot, wenn die damit begründete Entscheidung im Ergebnis richtig ist (siehe StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Letzteres ist hier der Fall. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausgeführt wird, lässt das vom Beschwerdeführer herangezogene Gutachten von Peter Eisenhut keineswegs die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen zu. Zudem weist der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass in der Studie von Eisenhut ausdrücklich festgehalten werde, dass Liechtenstein über keine Lohnstatistik verfüge, die es (wie die LSE) erlauben würde, die Entwicklung der Löhne und der Lohndifferenzen nach Branchen, nach Geschlecht und nach Ausbildungsniveau zu analysieren oder Lohnvergleiche mit dem Ausland anzustellen. Weiter betont die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass auch innerhalb der Schweiz regional beträchtliche Lohnunterschiede bestehen, was jedoch das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. nunmehr das Bundesgericht an der generellen Anwendung der LSE in der Schweiz nicht gehindert hat. Andererseits ist es gerichtsnotorisch, dass die Einkommensverhältnisse in Liechtenstein am ehesten mit denjenigen in der Schweiz und wesentlich weniger mit denjenigen in Österreich verglichen werden können.
5.3. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des Fehlens entsprechenden statistischen Materials in Liechtenstein sah der Staatsgerichtshof in den schon mehrfach erwähnten StGH-Urteilen 2007/93 und 2007/125 keinen Anlass, von seiner in der StGH-Entscheidung 2006/45 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. Der Staatsgerichtshof erachtete es deshalb nach wie vor als gerechtfertigt, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wie in der Schweiz auf die LSE abzustellen, wobei die Möglichkeit einer bis zu 25 %-Reduktion des dabei ermittelten hypothetischen IV-Einkommens es erlaubt, auch die spezifischen Umstände des Einzelfalles in einem gewissen Ausmass zu berücksichtigen. Auch insoweit sah der Staatsgerichtshof das Willkürverbot als nicht verletzt.
5.4. Nun hat sich in der Zwischenzeit die Sachlage insoweit verändert, als nunmehr eine eigene liechtensteinische Lohnstatistik verfügbar ist (siehe Liechtensteiner Vaterland Nr. 58 vom 11. März 2008, S. 1 und 5). Hierbei handelt es sich aber um eine neue Tatsache, welche im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannt war. Solche neuen Tatsachen sind aber nach der langjährigen StGH-Recht-sprechung in aller Regel, so auch im Beschwerdefall, unbeachtlich (StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]).
Demnach hat der Oberste Gerichtshof auch im Beschwerdefall die Verwendung der schweizerischen LSE-Zahlen geschützt, ohne dabei gegen das Willkürverbot zu verstossen.
6. Da der Beschwerdeführer aber, wie erwähnt, mit seiner Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (teilweise) erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde insgesamt Folge zu geben.
7. Der Beschwerdeführer hat seine Kosten richtig verzeichnet, so dass sie ihm antragsgemäss zuzusprechen waren. Die Verfahrenskosten hat das Land zu tragen, da die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 21 IVG unter anderem von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit ist (vgl. StGH 1999/4).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008