StGH 2007/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A H
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beteiligte Partei: M AG
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2007, 10HG.2007.12-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der beteiligten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'611.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 17. April 1986 wurde die Treuhänderschaft nach Iiechtensteinischem Recht unter dem Namen F Trust errichtet. Treugeber und Treuhänder war T F.
Nach der Treuhandurkunde dürfen während des aufrechten Treuhandverhältnisses keine Erträge und kein Kapital an die Familienmitglieder des Treugebers ausgeschüttet werden. Vielmehr ist der jährliche Ertrag dem Kapital zuzuschlagen und nach Ablauf von 100 Jahren ist das Kapital samt angehäuften Erträgen an jene Person auszuschütten, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Treuhänderschaft als Haupttreuhänder gedient hat.
Der erste Haupttreuhänder war T F. Die Treuhandurkunde sieht vor, dass T F einen weiteren Haupttreuhänder als seinen Nachfolger zu bestellen hat. Jeder nachfolgende Haupttreuhänder hat seinen nachfolgenden Haupttreuhänder zu bestellen. Weiters heisst es in der Treuhandurkunde: Sollte T F aus irgendeinem Grund keinen nachfolgenden Treuhänder bestellen, so wird automatisch B C als weiterer Haupttreuhänder bestellt. Sofern B C bereits tot sein sollte, so wird, sofern T F keinen Haupttreuhänder bestimmte, automatisch B C jun. zum Haupttreuhänder.
Weiters heisst es in der Treuhandurkunde: Sofern das Recht der Jurisdiktion, in der die Treuhänderschaft ihren Sitz hat, einen zum Haupttreuhänder zusätzlichen, nämlich ortsansässigen Treuhänder verlangt, bestellt der Haupttreuhänder einen solchen zum Mittreuhänder. Der Haupttreuhänder kann diesen aus beliebigen Gründen abberufen.
Der ortsansässige Treuhänder hat keinerlei Anspruch auf Teile des Treugutes. Er hat lediglich Anspruch auf die üblichen Honorare für die Ausübung seines Mandats als ortsüblicher Treuhänder. Alle Handlungen sind vom Haupttreuhänder zu setzen. Der ortsansässige Treuhänder hat unter keinen Umständen ein Recht auf Bestellung des Haupttreuhänders und kann niemals allein handeln, wenn es keinen Haupttreuhänder gibt. Nach der Treuhandurkunde besitzt der ortsansässige Treuhänder keinerlei Rechte. Der ortsansässige Treuhänder ist für Handlungen des Haupttreuhänders nicht haftbar.
T F hat am 14. Januar 1997 B C als Haupttreuhänder bestimmt und ist selbst von seinem Amt zurückgetreten. Zugleich hat er ausgeführt, als Haupttreuhänder T C als Nachfolger von B C zu bestellen, wenn Letzterer stirbt oder zurücktritt.
Folgende Treuhänder der gegenständlichen Treuhänderschaft sind im Öffentlichkeitsregister eingetragen:
Bis zum 5. Januar 2005 war B C als Treuhänder eingetragen, bis zum 16. Januar 2006 war T C als Treuhänder eingetragen, als derzeitige Treuhänder sind die beteiligte Partei sowie M O eingetragen.
Dass entweder der Beschwerdeführer oder M O Treuhänder oder Begünstigter der gegenständlichen Treuhänderschaft ist oder war, konnte das Erstgericht ebenso wenig feststellen, wie dass ein Haupttreuhänder den Beschwerdeführer als nachfolgenden Haupttreuhän-der bestellt hätte.
B C wollte bereits im Jahre 2000 eine neue Treuhänderschaft er-richten. Im Jahre 2004 hätte die C Management Company gegründet werden sollen, wobei es zur Gründung derselben nicht gekommen ist. Diese Gesellschaft hätte bestimmte Aufgaben bei einem zwischen Herrn C und der U Treuhänder Ltd. zu errichtenden Trust übernehmen sollen. Dieser geplante Cayman Island S Trust hätte Vermögenswerte verwalten sollen, die von einem Iiechtensteinischen Trust übertragen worden wären.
2. Der Beschwerdeführer begehrte die Bestellung eines Trustee für den F Trust, wobei er vorgeschlagen und ersucht hat, Iic. oec. I A zu bestellen, in eventu die beteiligte Partei und M O als Treuhänder abzuberufen und Herrn I A zum Trustee des F Trust zu bestellen. Zudem wurde beantragt, die beteiligte Partei und M O zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 hat das Erstgericht diese Anträge zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts richtete sich der Rekurs des Beschwerdeführers wegen rechtswidrigen Vorgehens und Erledigen der Rechtssache sowie wegen unmittelbarer Verletzung bzw. Benachteiligung des Beschwerdeführers in seinen rechtlich anerkannten und zu schützenden Interessen. Ausserdem wurde Nichtigkeit geltend gemacht. Es wurde der Antrag gestellt, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die beteiligte Partei und M O zum Kostenersatz zu verpflichten.
5. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 8. November 2007 (ON 8) dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer räume ein, dass ihm keine formelle Stellung als Begünstigter oder Treuhänder des F Trust zukomme. Er habe jedoch rechtlich anerkannte und schützenswerte Interessen an der konkreten (richtig wohl: korrekten) Verwaltung des F Trust, welche Interessen im Rechtsfürsorgeverfahren zu berücksichtigen und zu wahren seien.
Im Wesentlichen wiederhole der Beschwerdeführer sein Antragsvorbringen zur Antragslegitimation, sodass darauf verwiesen werden könne. Er vertrete nach wie vor die Ansicht, dass er aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen mit B C berechtigt und verpflichtet sei, die korrekte Verwaltung des Trustvermögens, dessen Erhaltung und Vermehrung sicherzustellen, für die Einsetzung eines Treuhänders, welcher die Wünsche des B C respektiere und damit das Trust Deed einschliesslich der von B C als damaligem Principal Trustee des F Trust getroffenen Vereinbarung pflichtgemäss vollziehe, zu sorgen.
Im Übrigen vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Aufsicht vorliegen würden. Das Erstgericht habe die Entscheidung nicht ausreichend begründet und auch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser nicht antragslegitimiert, sodass das Erstgericht zu Recht den Antrag zurückgewiesen habe. Da der Beschwerdeführer nicht Begünstigter der Treuhänderschaft sei, habe er jedenfalls kein Antragsrecht im Sinne des Art. 927 Abs. 2 PGR. Auch der Beschwerdeführer beziehe sich zu seiner Antragslegitimation auf keine gesetzliche Bestimmung und stelle insofern auch die Ausführungen des Erstrichters nicht in Frage.
Selbst wenn auch ein Beteiligter (und nicht nur der Begünstigte) berechtigt wäre, Aufsichtsmassnahmen zu beantragen und nicht nur Einsicht in die Urkunden zu nehmen (Art. 910 Abs. 5 PGR, § 39 Abs. 4 TruG), wäre der Beschwerdeführer auch nicht Beteiligter nach § 39 Abs. 1 und 2 TruG, da die massgebliche Treuhandurkunde dem Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rechte einräume, bzw. dies auch gar nicht behauptet werde. Vielmehr stütze sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Vereinbarungen mit dem Treugeber, die in der Treuhandurkunde keinen Niederschlag gefunden hätten. Bei den behaupteten Vereinbarungen handle es sich um nichts anderes als um Verwaltungsaufträge, und zwar nur bezüglich bestimmter Gesellschaften, die nach den Behauptungen Vermögenswerte des Trusts halten würden. Die Stellung des Beschwerdeführers sei insofern nichts anderes als jene eines vom Treugeber bestellten Rechtsanwaltes, der mit der Wahrnehmung der Interessen des Trusts bzw. der von diesem gehaltenen Gesellschaften beauftragt sei. Einem beauftragten und bevollmächtigten Dritten komme jedoch keine Legitimation zu, Aufsichtsmassnahmen beim Aufsichtsgericht zu beantragen.
Das Erstgericht habe daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
5.3. Da die Unterlassung der amtswegigen Wahrnehmung von Aufsichtsgründen nicht Gegenstand dieser Entscheidung sei - diese beziehe sich ausschliesslich auf die Zurückweisung des Antrages auf Bestellung eines Treuhänders bzw. eines anderen Treuhänders - könne der Beschluss auch nicht aufgehoben werden, um dem Erstgericht eine amtswegige Wahrnehmung der Interessen der Treuhänderschaft aufzutragen. Der gegenständliche Antrag könne vielmehr nur als Anregung einer amtswegig vorzunehmenden Aufsichtsmassnahme verstanden werden, über die aber nicht in prozessrechtlicher Form zu entscheiden sei, sondern die entweder zu einer richterlichen Massnahme oder zu deren Unterlassung führe. Die Unterlassung einer gebotenen Massnahme könnte nur zu allfälligen Amtshaftungsansprüchen der Treuhänderschaft führen.
5.4. Der Vollständigkeit halber nehme das Rekursgericht auch zu den weiteren Ausführungen im Rechtsmittel wie folgt Stellung:
Richtig sei, dass das Gericht nicht nur über Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, der Verlassenschaftsbehörde oder anderer Gerichts- und Verwaltungsorgane tätig werden müsse, wenn Gründe vorliegen würden, die eine amtswegige Aufsicht, etwa aufgrund von Anregungen eines Dritten, rechtfertigen würden. Selbstverständlich bestehe im gegenständlichen Fall seitens des Öffentlichkeitsregisteramtes kein Anlass, einen Antrag auf Bestellung eines Treuhänders zu stellen, da für die Treuhandschaft tatsächlich Treuhänder registriert seien.
Dass im gegenständlichen Fall eine Familientreuhänderschaft vorliege, werde vom Erstgericht nicht ausreichend begründet, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich "anscheinend" um eine solche handle, weil "das Treugut nach Ablauf der vorgesehenen Dauer an den Haupttreuhänder auszuschütten sei, der bislang von der Familie Coates gestellt worden sei."
Unabhängig davon, ob es sich um eine Familien-Treuhänderschaft handle oder nicht, sei eine punktuelle Aufsicht auch über eine Familien-Treuhänder-schaft möglich, wenn ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nachkomme (Ver-weis auf OGH 17. Januar 1994, Hp 28/93, 14. Juni 2007, 10 HG 2003.17-88). Festzuhalten sei, dass eine Aufsichtsmassnahme nur bei grober Pflichtverletzung in Betracht komme, wenn also der bisherige Treuhänder unzumutbar sei. Allenfalls könne auch mit einer Ermahnung vorgegangen werden oder anstelle einer Amtsenthebung wäre auch die Einsetzung einer Treuüberwachungsstelle möglich (Verweis auf Obergericht 12. Februar 2004, 10 HG.2003.4; OGH 17. Januar 1994, Hp 28/93).
Abgesehen davon wäre vom Erstgericht aufgrund der gegenständlichen Anregung zu prüfen, ob die eingetragenen Treuhänder tatsächlich wirksam bestellt worden seien oder - wie dies vom Beschwerdeführer vorgetragen werde - nicht.
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass das Erstgericht zu Recht den Antrag wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe; weiters dass zwar eine amtswegige Aufsicht möglich wäre, es jedoch im pflichtgemässen Ermessen des Erstgerichtes liege, solche Massnahmen bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte vorzunehmen, das Rechtsmittelgericht jedoch den Erstrichter nicht anweisen könne, dies zu tun. Ein solcher Auftrag wäre im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht möglich, weil das Erstgericht auch keine Feststellungen zu den diesbezüglichen Behauptungen bzw. Anregungen des Beschwerdeführers getroffen habe. Eine Aufhebung des bekämpften Beschlusses, um diese Feststellungen nachzutragen, komme aber deshalb nicht in Betracht, weil sich die gegenständliche Entscheidung nur auf die Antragslegitimation beziehe und diese vom Erstgericht zu Recht verneint worden sei. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer antragslegitimiert gewesen wäre, hätte der angefochtene Beschluss zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden müssen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Anspruchs auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), des Anspruchs auf eine willkürfreie Entscheidung sowie des Verbots des überspitzten Formalismus geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstösst, den Beschluss demzufolge aufheben sowie die Rechtsangelegenheit zur Neuverhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Dies unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein.
6.1. Zur Verletzung von Art. 43 LV sowie Art. 31 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
6.1.1. Das Landgericht und in Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung das Obergericht spreche dem Beschwerdeführer unrichtigerweise gesamthaft die Prozesslegitimation ab und verweigere ihm somit die gemäss Art. 31 (1) sowie Art. 43 LV und Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechte.
6.1.2. Der Beschwerdeführer und der Settlor und Principal Trustee des F Trust, B C, hätten im Frühling 2004 mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer fortan die Vermögenswerte des F Trust managen solle. Alle vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen dem Beschwerdeführer und B C Sr. abgeschlossen worden seien, seien daraufhin ausgerichtet gewesen, dass der Beschwerdeführer Nachfolger des B C Sr. hinsichtlich der Verwaltung des Trustvermögens werde.
6.1.3. Der Beschwerdeführer räume ein, dass ihm keine formelle Stellung als Begünstigter oder Treuhänder des F Trust zukomme. Aufgrund der umfangreich dokumentierten Vereinbarungen mit B C sei der Beschwerdeführer jedoch berechtigt und verpflichtet, die korrekte Verwaltung des Trustvermögens, dessen Erhaltung und Vermehrung sicherzustellen sowie dafür zu sorgen, dass ein Treuhänder, welcher die Wünsche des B C respektiere und damit die Trust Deed pflichtgemäss erfülle, eingesetzt werde.
6.1.4. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien als Berater des B C Sr. insbesondere in die Verwaltung des Vermögens des F Trust (sowie der von diesem gehaltenen Gesellschaften) involviert gewesen.
6.1.5. Seine Entscheidung habe B C Sr. seiner Familie, seinen Rechts- und Finanzberatern, Geschäftspartnern und anderen Personen mitgeteilt.
6.1.6. Es sei klar Wunsch des B C Sr. gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Nachfolger hinsichtlich der Verwaltung des Trustvermögens werde und dass dieser somit als Principal Trustee B C Sr. nachfolgen solle. Im Frühling 2004 seien der Beschwerdeführer und B C Sr. deshalb mündlich übereingekommen, dass der Beschwerdeführer fortan und unmittelbar beginnend die Vermögenswerte des F Trust managen solle.
Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht bereit gewesen, seine US Staatsbürgerschaft niederzulegen, wie B C Sr. dies getan habe. Aus steuerlichen Gründen sei die Bestellung des Beschwerdeführers - eine US Person i. S. d. US Steuerrechts - zum Principal Trustee des F Trust unterlassen worden.
6.1.6.1. Gemäss den Wünschen des B C Sr. sowie der getroffenen Vereinbarung zwischen B C Sr. als Haupttreuhänder des F Trust sowie dem Beschwerdeführer sei es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Verwaltung des Trustvermögens zu kontrollieren und zu überwachen.
Vereinbart sei weiters gewesen, dass B C Sr., der Beschwerdeführer sowie T C ein Members Agreement eingehen sollten, in welchem ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Management Company niedergelegt gewesen wären. B C Sr., der Beschwerdeführer sowie T C seien als Direktoren der Management Company vorgesehen ge-wesen bzw. hätten gemäss dem Members Agreement das Recht gehabt, Direktoren zu bestellen, wobei der Beschwerdeführer zwei, die übrigen Mitglieder jeweils einen Direktor bestellen sollten.
6.1.6.2. Da der Beschwerdeführer ohnehin Beauftragter und Vertreter des B C Sr. hinsichtlich sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gewesen sei, habe B C Sr. den Beschwerdeführer beauftragt, die Gründung der Management Company sowie des S Trust entsprechend zu überwachen und zu betreuen.
6.1.6.3. Die Endfassung der notwendigen Unterlagen hinsichtlich des S Trust sowie der Management Company sei im Oktober 2004 vorgelegen. B C Sr. sei jedoch daran gehindert worden, diese Dokumente zu unterschreiben, als sie letztlich fertiggestellt worden seien und er sei verstorben, bevor er diese tatsächlich unterfertigen habe können.
Die formelle Unterfertigung der fraglichen Dokumente spiele jedoch eine untergeordnete Rolle, denn immerhin habe bereits vorgängig eine mündliche Abrede zwischen B C Sr. als Haupttreuhänder des F Trust und dem Beschwerdeführer bestanden, wonach der Beschwerdeführer die Verwaltung des Trust-Vermögens übernommen habe, ebenso seien die Inhalte der zu unterfertigenden Dokumente naturgemäss bereits mündlich vereinbart worden.
6.1.6.4. Somit bestehe aufgrund der vorliegenden Dokumente wohl kein Zweifel an den Wünschen des verstorbenen B C Sr., was die Art der Verwaltung des Trustvermögens betreffe als auch von wem die Verwaltung in seinem Sinne durchgeführt bzw. überwacht und sichergestellt werden solle.
Die mündlich bereits vollumfänglich vereinbarten Vertragsbestimmungen, somit die mündlich geschlossenen Verträge, gänzlich zu ignorieren allein aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit der Vereinbarungen - wobei die Schriftlichkeit der fraglichen Verträge keine Gültigkeitsvoraussetzung sei - sei grob unbillig und rechtswidrig.
6.1.7. Nach dem Ableben des B C Sr. habe T C rechtswidrig die Kontrolle der Trust Assets an sich gerissen. T C habe gehandelt bzw. handle also genau in der Art, die ihr Vater befürchtet habe. In klarem Widerspruch zum Willen ihres Vaters, wonach die Liegenschaft Rancho G nie verkauft werden solle, treffe T C insbesondere Anstalten, diese Liegenschaft zu nutzen und insbesondere zu erschliessen und zu verbauen.
Die Wünsche und Vorstellungen ihres Vaters seien T C klar bekannt.
Ohne diesbezügliche Kompetenzen zu haben, behaupte T C, sie habe den Beschwerdeführer aus seinen ihm zugewiesenen Verantwortlichkeiten, die geschäftlichen Angelegenheiten des Trust zu verwalten, entlassen. Sie habe dies in klarer Missachtung der Wünsche und Anweisungen getan, welche ihr Vater B C Sr. bei zahlreichen Angelegenheiten geäussert habe sowie entgegen der zwischen B C als Principal Trustee des F Trust und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung. Die Motivation der T C sei einfach Gier.
6.1.8. Der Beschwerdeführer (i) als Vertragspartner des Vermögensverwaltungsvertrages mit B C Sr. als Principal Trustee des F Trust, (ii) als Vermögensberater des F Trust, (iii) als Anteilseigner und Direktor der Management C Company, (iii[a]) als Protektor des C Cayman S Trust sowie (iii[b]) Vermögensverwalter und -berater der zur Zeit vom F Trust direkt und indirekt gehaltenen und zukünftig vom C Cayman S Trust direkt und indirekt zu haltenden Gesellschaften sowie (iv) als Mitglied der Begünstigtenklasse des C Cayman S Trust habe somit ein rechtliches Interesse an der Bestellung eines fähigen, den Willen sowie die getroffenen Vereinbarungen des B C Sr. als Settlor und Principal Trustee des F Trust sowie als Vertragspartner des den Beschwerdeführer respektierenden Trustee durch das zuständige Landgericht.
6.1.9. Durch die Zurückweisung des Antrages vom 18. Juni 2007 sowie die über Rekurs ergangene und nunmehr angefochtene Entscheidung des Obergerichts werde der Beschwerdeführer unmittelbar in rechtlich anerkannten Interessen verletzt, indem ihm die Durchsetzung vertraglich begründeter Rechte und Pflichten schlicht verweigert werde.
6.1.9.1. Das Obergericht spreche dem Beschwerdeführer - ungeachtet der vorstehend dargestellten und umfassend dokumentierten engen Verflechtungen, Rechten und Verpflichtungen - die Prozesslegitimation gänzlich ab und verwehre ihm damit den Zugang zum Recht (Verweis auf StGH 2000/28).
Das Obergericht führe aus, dass dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtung des § 39 Abs. 4 TruG - keine Prozesslegitimation zukomme.
Wiewohl das Obergericht somit selbst auf die Bestimmungen des TrUG, insbesondere § 39 TrUG verweise, verkenne es die Rechtsstellung des Beschwerdeführers.
Festzuhalten sei zunächst, dass § 39 TrUG auch zur Auslegung des "trusts" zur Anwendung komme. Die Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes seien mit Verweisungen durchzogen, so auch die Normen hinsichtlich der Treuhänderschaft, welche ebenfalls Verweisungen in das Stiftungsrecht (Art. 910 Abs. 4 PGR, Art. 926 Abs. 2 PGR) sowie das Recht des Treuunternehmens (Art. 910 Abs. 5 PGR) sowie sonstiger privatrechtlicher Rechtsverhältnisse (Art. 926 Abs. 1 PGR) beinhalten würden.
Gemäss § 39 Abs. 1 TruG seien als Beteiligte die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen. Gemäss Abs. 2 seien weiters "andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte" als Beteiligte (unregelmässig Beteiligte) anzusehen, soweit ihnen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Treuunternehmen zukommen würden.
Der - auch auf den Trust anzuwendende - "Beteiligtenbegriff" des TrUG sei somit bewusst weit gefasst und umfasse jedenfalls Personen, die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Treuunternehmen hätten. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer bei weitem.
6.1.9.2. Auch wenn dem Beschwerdeführer somit nicht "formell" die Stellung eines der in § 39 TrUG konkret bezeichneten Treugebers, Treuhänders oder Begünstigten zukomme, so sei es offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer Rechte und Pflichten zukommen würden, welche sich aus bzw. im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag sowie insbesondere aus den mit dem Haupttreuhänder Coates - und somit mit Wirkung für das Treuvermögen - geschlossenen umfangreichen und detaillierten Zusatzvereinbarungen ergeben würden.
Bei verfassungskonformer Auslegung des Art. 927 Abs. 1 PGR sei der Beschwerdeführer somit jedenfalls als Beteiligter (unregelmässig Beteiligter) des F Trust zu qualifizieren.
6.1.9.3. Das Obergericht führe weiters aus, dass es zwar grundsätzlich durchaus die Notwendigkeit sehe, dass amtswegige Ermittlungen hinsichtlich der allfälligen Einleitung eines Aufsichtsverfahrens einzuleiten seien, diesbezüglich könne es jedoch keine Aufträge an das Erstgericht erteilen. Es sei dem pflichtgemässen Ermessen des Erstgerichtes überlassen, ob es tätig werden wolle oder nicht.
6.1.9.4. Wie sich jedoch wohl bereits aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe - in welcher das Erstgericht sich schlicht darauf berufe, es läge "vermutlich" eine Familientreuhänderschaft vor und diese sei gänzlich von jeder Aufsicht ausgenommen, seien Zweifel daran angebracht, ob das Gericht sein diesbezügliches Ermessen tatsächlich objektiv auch nur zu erwägen gedenke.
Eine Möglichkeit der Überprüfung der weiteren Vorgehensweise sei, da auch das Obergericht jegliche dahingehende Kompetenz von sich weise, schlicht nicht möglich.
6.1.9.5. Mit dem angefochtenen Beschluss werde dem Beschwerdeführer nicht nur die Prozesslegitimation hinsichtlich eigener Antragstellung verwehrt, auch eine In-haltskontrolle hinsichtlich eines von ihm implizit angeregten Aufsichtsverfahrens werde ihm verweigert - doch nicht nur das, auch das Obergericht erachte sich für nicht zuständig. Damit bestehe jedoch weder eine direkte Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdeführers dahingehend, ob eine korrekte Trustverwaltung zumindest indirekt im Wege des Aufsichtsverfahrens sichergestellt werde, auch fehle es schlicht an einer dahingehenden Instanzenkontrolle. Auf diese Weise werde der Rechtsweg völlig abgeschnitten und sei die Entscheidung auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
6.1.10. Das Gericht übe einen überspitzten Formalismus, wenn es Art. 927 Abs. 2 PGR strikt dahingehend auslege, dass nur Begünstigte ein Antragsrecht hinsichtlich der Ausführungen der Treuhandurkunde hätten. Weiters lasse das Landgericht einen überspitzten Formalismus erkennen, wenn es die Bestimmungen des Treuhänderrechtes nur dahingehend auslege, dass nur Personen, welche "formell" als Begünstigte und Treuhänder bezeichnet würden, ein Antragsrecht hätten.
Das Obergericht selbst verweise auf § 39 Abs. 1 und 2 TruG und die dort vorgenommenen Definitionen und Legitimationen. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die zitierte Bestimmung weit und verfassungskonform zu interpretieren. Demzufolge komme dem Beschwerdeführer gemäss § 39 Abs. 1 und 2 TrUG ein Antragsrecht zu. Dem Beschwerdeführer komme ein Recht und insbesondere eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens des Trusts zu; somit sei er gemäss § 39 Abs. 2 TruG als unregelmässiger Beteiligter anzusehen.
Die Entscheidung des Obergerichtes basierend auf einer bIossen und restriktiven Wortauslegung der relevanten Bestimmungen und ohne Berücksichtigung der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles sei überspitzt formalistisch und somit verfassungswidrig.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbotes führt der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes aus:
Das Obergericht verkenne in stossender Art und Weise, dass der Beschwerdeführer durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem F Trust in seiner Rechtssphäre verletzt sei.
Eine Interpretation bzw. rechtliche Qualifikation der dargelegten Stellung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er gewissermassen keinerlei "Bezug" zum F Trust habe und ihm somit keinerlei Recht eingeräumt werden könne, die ihm unzweifelhaft zukommenden Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können, sei schlicht willkürlich und sachlich nicht vertretbar oder nachvollziehbar.
6.3. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichts sei verfassungswidrig, da dem Beschwerdeführer jegliche Prozesslegitimation abgesprochen werde und ihm damit in Verstoss gegen Art. 43 LV, Art. 31 LV, Art. 6 EMRK sowie in Verletzung des Willkürverbotes keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung seiner Rechte und Pflichten gewährt werde.
Die angefochtene Entscheidung führe zur Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer, dem es verunmöglicht werde, seine schützenswerten Interessen als involvierte Person und "unregelmässiger Beteiligter" i. S. d. § 39 Abs. 2 TrUG des F Trust durchzusetzen. Gleichzeitig komme die äusserst eng vorgenommene Interpretation des Art. 927 Abs. 2 sowie des Art. 929 PGR insbesondere im Hinblick auf § 39 Abs. 2 TrUG überspitztem Formalismus gleich.
7. Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Am 7. März 2008 hat die beteiligte Partei eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Individualbeschwerde vom 13. Dezember 2007 keine Folge geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr die Verfahrenskosten zu ersetzen. Auf diese Gegenäusserung wird, soweit angezeigt, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2007, 10 HG.2007.12-8, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5], vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 43 LV sowie Art. 31 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK.
2.1. Die frühere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat den grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 1 LV restriktiv gehandhabt und nur im Rahmen des in Satz 2 dieser Bestimmung enthaltenen Gesetzesvorbehaltes anerkannt. Die neue Rechtsprechung anerkennt indessen einen "materiellen" Gehalt dieses Grundrechtes. Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128] und StGH 1989/11, LES 1990, 68 [70]). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, S 11 Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-B vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es grob unbillig und rechtswidrig sei, die verschiedenen mündlich geschlossenen Verträge mit Bezug auf den F Trust allein aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit zu ignorieren.
Mit dem angefochtenen Beschluss werde ihm nicht nur die Prozesslegitimation zur Antragstellung hinsichtlich Aufsichtsmassnahmen verwehrt, auch eine Inhaltskontrolle hinsichtlich eines von ihm implizit angeregten Aufsichtsverfahrens werde ihm verweigert. Damit fehle jedoch zum einen eine direkte Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdeführers dahingehend, ob eine korrekte Trust-Verwaltung zumindest indirekt im Wege des Aufsichtsverfahrens sichergestellt werde, und es fehle zum anderen schlicht auch an einer dahingehenden Instanzenkontrolle. Auf diese Weise werde der Rechtsweg völlig abgeschnitten und sei die Entscheidung auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
Gemäss § 39 Abs. 4 TruG ist jeder Beteiligte, soweit ihm ein Recht, insbesondere auch eine Anwartschaft zukommt, zur Einleitung eines Aufsichtsverfahrens antragsberechtigt. Beteiligte sind mangels anderer Bestimmungen von Gesetz oder Treuanordnung die Treugeber, Treuhänder und Begünstigte einschliesslich der Anwärter (§ 39 Abs. 1 TruG). Soweit im Sinne einzelner Vorschriften andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte Mitglieder von Stellen oder Organen sind oder ihnen Rechte und Pflichten, insbesondere eine Haftung oder Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zukommen, sind sie ebenfalls in dieser Hinsicht als Beteiligte (unregelmässig Beteiligte) anzusehen (§ 39 Abs. 2 TruG).
Gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR ist jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, hinsichtlich der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens antragslegitimiert.
Das Obergericht führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht Begünstigter der Treuhänderschaft ist und somit jedenfalls kein Antragsrecht im Sinne des Art. 927 Abs. 2 PGR hat. Weiters führt das Obergericht aus, dass selbst wenn auch ein Beteiligter berechtigt wäre Aufsichtsmassnahmen zu beantragen und nicht nur Einsicht in die Urkunden zu nehmen, wäre der Beschwerdeführer auch nicht Beteiligter nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 TruG, da die massgebliche Treuhandurkunde dem Antragssteller keine diesbezüglichen Rechte einräume, bzw. dies auch gar nicht behauptet werde (angefochtener Beschluss, S. 10).
Diese Argumentation vermag zu überzeugen. Was zunächst Art. 927 Abs. 2 PGR angeht, so entspricht die Auslegung des Obergerichts dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Es erscheint dem Staatsgerichtshof auch sinnvoll, die Beteiligtenstellung nach § 39 Abs. 1 und 2 TrUG davon abhängig zu machen, dass diese aus der Treuhandurkunde hervorgehen muss und dass irgendwelche auftragsrechtlichen Verhältnisse mit Bezug auf den Trust hierfür nicht genügen. Wie das Obergericht zu Recht betont, wäre sonst zum Beispiel auch ein Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Mandatsverhältnis als "Trustbeteiligter" zu qualifizieren. Im Übrigen kann insbesondere auch darauf verwiesen werden, dass das Gericht von Amtes wegen, wie schon das Obergericht ausgeführt hat, nicht nur über Anzeige des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, der Verlassenschaftsbehörde oder anderer Gerichts- und Verwaltungsorgane tätig werden muss, wenn Gründe vorliegen, die eine amtswegige Aufsicht, etwa aufgrund von Anregungen eines Dritten, rechtfertigen (vgl. angefochtener Beschluss, S. 11). Dass es zu einem solchen Aufsichtsverfahren nicht doch noch kommt, ist derzeit nicht auszuschliessen, zumal bei pflichtwidrigem Nichttätigwerden des Landgerichts, wie vom Obergericht ebenfalls ausgeführt, allenfalls auch eine Amtshaftung resultieren könnte.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes hat das Obergericht den Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2007 somit in nachvollziehbarer Art und Weise bestätigt und dem Beschwerdeführer die Antragslegitimation abgesprochen. Insbesondere ergibt sich im Sinne der erwähnten StGH-Rechtsprechung zum Beschwerderecht auch kein Spielraum hinsichtlich einer allfälligen Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zugunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war folglich durch den angefochtenen Beschluss in seinem Recht auf wirksame Beschwerdeführung nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung seiner Antragslegitimation zur Einleitung eines Aufsichtsverfahrens auch als Verletzung des Verbots des überspitzen Formalismus.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck verwendet werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17 Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18 Erw. 71] sowie StGH 2002/45 [13 Erw. 2.1], im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
3.2. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch keine Verletzung dieses Grundrechts ersichtlich, da das Obergericht, wie erwähnt, durchaus sinnvolle Anforderungen an die Beteiligtenstellung gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR bzw. § 39 TrUG stellt, welche der Beschwerdeführer klarerweise nicht erfüllt.
4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbotes gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329 Erw. 2.2] sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 384 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot nicht mehr gesondert eingegangen zu werden, da bereits zur gerügten Verletzung des Beschwerderechts sowie der Verletzung des überspitzten Formalismus vom StGH entsprechende Ausführungen gemacht wurden.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Da die beteiligte Partei ihre Kosten richtig verzeichnet hat, waren ihr diese antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Februar 2009