Art. 33 Abs. 2 LV Art. 7 EMRK § 22a ff StPO § 42 StGB
Eine Verurteilung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz nulla poena sine lege dar, selbst wenn auf diversionelle Massnahmen verzichtet wird.
Art. 6 Abs. 2 EMRK § 22a ff StPO § 42 StGB
Nach der Strassburger Rechtsprechung zu Art 6 Abs 2 EMRK wird die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn sich ein Gericht zur Begründung des Widerrufs des bedingten Ausspruchs einer Straftat in seiner Begründung auf ein Geständnis des Angeklagten stützt oder sich auf die Wiedergabe einer Verdachtslage aufgrund der Ergebnisse einer strafrechtlichen Voruntersuchung beschränkt.
Da sowohl ein weitreichendes Geständnis vorliegt, als auch die Klarstellung seitens der Strafinstanzen, dass es sich um ein hängiges Strafverfahren handelt, konnten sich die Strafinstanzen ohne Verstoss gegen Art 6 Abs 2 EMRK auf ein hängiges Strafverfahren beziehen, um sowohl einen Freispruch gemäss § 42 StGB als auch diversionelle Massnahmen gemäss §§ 22a ff StPO aus spezialpräventiven Gründen abzulehnen.
StGH 2007/150
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B F
vertreten durch:
Dr. Andrea Schaubeder Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 14. November 2007, 03EU.2007.371-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. November 2007, 03 EU.2007.371-44, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 170.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 19. Juli 2007 zu 03 EU.2007.371-32 verurteilte der Einzelrichter des Landgerichtes den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Vergehens nach Art. 26 Abs. 1 Versicherungsvermittlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 300.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit CHF 60.00 bestimmt und der Vollzug der ganzen Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Richter erachtete den Beschwerdeführer als schuldig, am 17. Oktober 2006 in ... als faktisches Organ (Mandatsbetreuer) der Firma K AG, ..., Brokeraufträge mit H W sowie der W AG, ..., abgeschlossen, sohin Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Versicherungsvermittlungsgesetz ohne Bewilligung ausgeübt zu haben.
Die für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevante Abweisung des vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages, das Verfahren durch eine Diversion zu erledigen, wurde wie folgt begründet:
Wie sich aus den gemachten Feststellungen ergebe, werde gegen den Beschwerdeführer zu 12 UR.2006.30 ein Strafverfahren abgeführt, in welchem der Beschwerdeführer auch sehr weit reichend geständig sei. [Die entsprechenden erstgerichtlichen Feststellungen lauten wie folgt: "Beim Fürstlichen Landgericht werden gegen den Beschuldigten zu 12 UR.2006.30 Vorerhebungen wegen des Verdachtes nach §§ 146, 147 Abs 2, 153 Abs 1 und 2 u. a. StGB geführt. In jenem Verfahren zeigte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Liechtensteinische Landespolizei am 09.03.2007 zumindest dahingehend geständig, dass er wiederholt die Unterschrift seiner Frau S F auf Urkunden gefälscht und diese Urkunden danach im Geschäftsverkehr verwendet hat. Unter anderem erklärte er, er habe eine Faustpfandverschreibung gegenüber der X Bank gefälscht. Ausserdem räumte er ein, dass er eine Unterschrift, die Schuldbriefe bei der Bank Y betroffen hat, gefälscht hat. Hinsichtlich dieser Unterschrift verhielt es sich so, dass die Bank Y für den Umbau des privaten Schwimmbades der Familie des Beschuldigten ca. CHF x00'000.- verauslagte, ohne entsprechende Sicherheiten dafür gehabt zu haben. S F sollte beim Grundbuch als Sicherheit für die Bank Y die Schuldbriefe eintragen lassen, hat dies aber über ein Jahr nicht gemacht. J F, der den Kredit gewährte, bekam deswegen Druck von der Revision und drohte dem Beschuldigten, die Kredite zu kündigen. Daraufhin entschloss der Beschuldigte sich dazu, auch auf diesen Unterlagen die Unterschrift zu fälschen (siehe 12 UR.2006.30, ON 50, AS 209 ff.)."]
Nach § 22b StPO habe das Gericht die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen des IIIa. Hauptstückes der StPO sinngemäss anzuwenden und nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 22h Abs. 2 StPO ordne an, dass der Staatsanwalt das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen habe, wenn gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet werde. Daraus folge für die gegenständliche Sache, dass auch für das Gericht eine Diversion nicht mehr möglich gewesen sei. Aus § 22h Abs. 2 Ziff. 3 StPO ergebe sich nämlich, dass der Staatsanwalt schon durch die blosse Einleitung eines anderen Strafverfahrens keine Diversion mehr vornehmen dürfe. In der gegenständlichen Sache heisse das aber, dass auch das Gericht - weil die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen anzuwenden seien (§ 22b StPO) - eine Diversion nicht mehr in Frage komme.
2. Gegen dieses Landgerichtsurteil erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruchs abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen mit dem Auftrag, eine diversionelle Erledigung herbeizuführen.
3. Das Obergericht gab dieser Nichtigkeitsberufung mit Urteil vom 14. November 2007 (ON 44) keine Folge. Soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wurde das Urteil wie folgt begründet:
3.1. Es sei einzuräumen, dass das Erstgericht gestützt auf § 22h Abs. 2 Ziff. 3 StPO zu Unrecht die Einleitung diversioneller Massnahmen verweigert habe. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei das Strafverfahren nur dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Einbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet werde. Dies setze voraus, dass der Staatsanwalt vorgängig im Sinne der §§ 22a ff. StPO dem Verdächtigen die Bezahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Aufsichnahme einer Probezeit oder die Erfüllung von Pflichten oder letztlich einen sogenannten aussergerichtlichen Tatausgleich vorgeschlagen habe und deshalb vorläufig von der Strafverfolgung zurückgetreten sei. Ausserdem setze § 22h Abs. 2 Ziff. 3 StPO voraus, dass gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung Anklage erhoben werde.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Weder der Staatsanwalt noch das Gericht, das nach § 22b StPO die Bestimmungen über die Diversion nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage sinngemäss anzuwenden habe, hätten dem Beschuldigten vorgängig irgendwelche diversionelle Massnahmen vorgeschlagen oder seien deswegen von der Strafverfolgung vorläufig zurückgetreten bzw. hätten vorläufig das Verfahren eingestellt. Ausserdem sei wohl davon auszugehen, dass gegen den Beschuldigten zur hg. Geschäftszahl 12 UR.2006.30 wegen anderer strafbarer Handlungen bereits im Jahre 2006 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Einleitung des Strafverfahrens setze nur die Gerichtsanhängigkeit voraus; diese sei aber bereits mit der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens geschaffen worden. In diesem Verfahren sei der Beschuldigte wohl polizeilich zu den verschiedenen Strafvorwürfen befragt worden; ob auch eine Anklage erhoben werde, sei hingegen durch nichts erstellt. Aus diesem Grund habe das Erstgericht zu Unrecht die Einleitung von diversionellen Massnahmen gestützt auf § 22h Abs. 2 Ziff. 3 StPO abgelehnt.
Das Erstgericht hätte richtigerweise die Einleitung des Diversionsverfahrens gestützt auf § 220 i. V. m. § 22b StPO ablehnen müssen. Danach könne der Staatsanwalt - und nach § 22b StPO sinngemäss das Gericht - nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren bis zum Ende der Schlussverhandlung mit Beschluss einstellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststehe, dass die Tat strafbar sei, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bezahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten, oder einen aussergerichtlichen Tatausgleich nicht geboten erscheine, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Eine diversionelle Verfahrensbeendigung sei nach § 22a Abs. 1 StPO nur dann möglich, wenn eine Bestrafung im Sinne einer gerichtlichen Verurteilung (15 Os 141/93) im Hinblick auf die zu ergreifenden diversionellen Massnahmen nicht notwendig sei, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (Verweis auf Schroll in Wiener Kommentar, Rz. 33 zu § 900 öStPO). Es dürften der diversionellen Erledigung somit weder spezial- noch generalpräventive Hindernisse entgegenstehen, wobei diese einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Verdächtigen zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen seien (Verweis auf Schroll, a. a. O., mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen).
Abzustellen sei also auf die tat- und verdächtigenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden und bei erwachsenen Verdächtigen mit einer Sanktion einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar sei.
Diese Prüfung schlage vorliegend zu Lasten des Beschuldigten durch, wenn allein die weiteren Malversationen des Beschuldigten betrachtet würden, die Gegenstand des hiergerichtlichen Verfahrens 12 UR.2006.30 seien, und die allesamt zeitlich betrachtet vor der dem gegenständlichen Urteil zugrunde liegenden Versicherungsvermittlungstätigkeit gelegen hätten und von mehrfacher Urkundenfälschung bis hin zum Kreditbetrug reichten. Allein aufgrund dieses Verhaltens hätte das Erstgericht davon ausgehen können, dass eine diversionelle Massnahme hinsichtlich der im Oktober 2006 begangenen, unerlaubten Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht ausreichen werde, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
3.2. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass das Erstgericht bei richtiger Betrachtung einen Freispruch wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB hätte fällen müssen. Dies deswegen, weil es sich um ein geringfügiges Vergehen handle, da er lediglich eine Vorbereitungshandlung zu einer Vermittlungstätigkeit gesetzt habe, ohne dass es zu einem Abschluss von irgendwelchen Verträgen gekommen sei; ferner, weil seine Schuld sehr gering sei, da er auf Weisung seines Arbeitgebers in untergeordneter Stellung tätig gewesen sei, und weil durch die Tat keinerlei Schaden entstanden sei. Ferner sei eine Bestrafung nicht geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
Bei dieser (weiteren) Nichtigkeitsrüge widerspreche der Beschwerdeführer seinem früheren Prozessvortrag.
Entweder sei die Tat strafbar, dann könne es überhaupt zur Einleitung des diversionellen Verfahrens kommen, oder die Tat sei nicht strafbar, dann sei der Täter wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 42 StGB freizusprechen. Eine Diversion komme daher in dem Fall, in dem § 42 StGB anzuwenden sei, nicht in Betracht, denn nach § 42 StGB sei die Tat "nicht strafbar", während die §§ 220 ff. StPO die Strafbarkeit der Tat voraussetzten.
Aber auch wenn vorliegend die Schuld des Beschuldigten gering sei und seine Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, könne nach § 42 StGB mit Freispruch nur dann vorgegangen werden, wenn eine Bestrafung des Täters nicht geboten sei, um ihn von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Im Hinblick auf seine früheren Straftaten stünden vorliegend aber gerade spezialpräventive Hindernisse einem Freispruch entgegen, weshalb dem Erstgericht diesbezüglich kein Rechtsirrtum unterlaufen sei.
Dass diese Straftaten rechtskräftig abgeurteilt sein müssten, sei nicht zu verlangen. Abzustellen sei bei dieser Beurteilung allein auf die begangenen Straftaten sowie die Persönlichkeit des Rechtsbrechers.
4. Gegen dieses Obergerichtsurteil vom 14. November 2007 (ON 44) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 LV sowie von Art. 6 Abs. 2 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Obergerichtsurteil gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb ersatzlos aufheben, in eventu zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land zum Kostenersatz verurteilen. Im Weiteren wurden Anträge auf aufschiebende Wirkung sowie auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Bekämpft werde im Wesentlichen die Auffassung von Landgericht und Obergericht, wonach diversionelle Massnahmen infolge der Bestimmung des § 22h Abs. 2 StPO nicht in Frage kämen, da gegen den Beschuldigten wegen einer anderen strafbaren Handlung ein weiteres Strafverfahren eingeleitet worden sei.
Beide Gerichte übersähen, dass nach Art. 33 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden dürften. Beide Gerichte übersähen, dass in modernen und nach demokratischen Werten und im Sinne der Menschenrechte geführten Staaten die sogenannte "Unschuldsvermutung" allgemeine Gültigkeit habe. Das bedeute, dass der Beschuldigte oder Angeklagte bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig anzusehen sei.
Somit hätte im gegenständlichen Verfahren auf ein "anderes Strafverfahren", das anhängig sei, aber bei dem bis dato noch nicht einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden habe bzw. eine Anklage vorliege und natürlich somit auch keine Verurteilung vorliegen könne, im gegenständlichen Verfahren nicht eingegangen werden dürfen.
Es bestehe doch auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in den vom Obergericht zitierten Verfahren 12 UR.2006.30 freigesprochen werde. Auf ein Verfahren im Untersuchungsstadium sei somit bei einer Begründung der Ablehnung einer diversionellen Massnahme nicht Bedacht zu nehmen.
Zudem habe der Beschwerdeführer als Täter oder Verdächtiger geradezu ein Anrecht auf diversionelle Massnahmen und hätte ihm diese Rechtswohltat gewährt werden müssen. Die Bestimmungen der §§ 22 ff. StPO seien falsch interpretiert worden.
4.2. Das Obergericht führe selbst auch im Zusammenhang mit dem Landgerichtsurteil aus, dass natürlich die Schuld des Beschuldigten gering sei, seine Tat keine oder nur unbedeutende Folge nach sich gezogen habe. Lediglich aus sogenannten spezialpräventiven Gründen sei eben - so der Beschwerdeführer - entweder § 42 StGB oder die Bestimmung der diversionellen Massnahmen nicht angewendet worden, da eben anscheinend spezialpräventive Hindernisse einem Freispruch entgegenstünden, weshalb dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen sei.
Auch in diesem Punkt werde wiederum auf "frühere Straftaten" verwiesen, obwohl der Beschwerdeführer unbescholten sei bzw. bis zum Landgerichtsurteil dieser Rechtssache unbescholten gewesen sei und lediglich auf ein im Untersuchungsstadium anhängiges Strafverfahren hingewiesen worden sei. Die Urteile von Landgericht und Obergericht verletzten somit die oben zitierten Bestimmungen der Verfassung des Fürstentum Liechtensteins sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte.
In der Sache selbst sei es zu keinem Abschluss von irgendwelchen Verträgen gekommen, sondern man habe dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Arbeitgeber K lediglich vorwerfen können, dass die Vorarbeiten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages in einem einzigen Fall bei Herrn H W durchgeführt worden seien, bevor das Unternehmen gegründet worden sei und die entsprechenden Bewilligungen vorgelegen hätten.
Es handle sich doch sehr wohl um ein sehr geringes Mass an Verschulden und auch um eine geringfügige Tat, zumal der Beschwerdeführer auf Weisung seines Arbeitgebers in untergeordneter Stellung tätig geworden sei. Durch die Tat sei kein Schaden entstanden.
Die Tat sei mit nur einer geringen Strafe und nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. Die Schuld des Täters sei gering, habe keine Folge nach sich gezogen und es erscheine eine Bestrafung nicht geboten, um den Beschwerdeführer als Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen entgegen zu wirken. Es lägen somit sämtliche Voraussetzungen des § 42 StGB vor. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht sogar einen Freispruch fällen müssen.
5. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
6. Am 9. Januar 2008 teilte das Obergericht schriftlich mit, auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
8. Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsurteil vom 14. November 2007, 03 EU.2007.371-44, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erachtet die letztinstanzliche Ablehnung von diversionellen Massnahmen gemäss §§ 22a ff. StPO bzw. eines Freispruchs gemäss § 42 StGB durch das Obergericht als verfassungswidrig. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung der Strafinstanzen auf ein hängiges Strafverfahren verstosse einerseits gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV (nulla poena sine lege) und zum anderen gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK.
3. Es ist zunächst auf die erstgenannte Grundrechtsrüge einzugehen:
3.1. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]).
3.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst zu beachten, dass es sowohl beim Freispruch gemäss § 42 StGB als auch bei diversionellen Massnahmen gemäss §§ 22a ff. StPO nicht um die gesetzliche Begründung einer Strafbarkeit, sondern im Gegenteil um deren Zurücknahme unter gewissen Bedingungen geht. Es ist fraglich, ob eine derartige Regelung überhaupt unter den sachlichen Schutzbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips fällt; dies zumal auch etwa die Verlängerung von Verjährungsfristen nach der Strassburger Rechtsprechung ebenfalls mit dem Argument, dass damit keine Strafbarkeit begründet werde, nicht unter den Grundsatz nulla poena sine lege subsumiert wird (EGMR, Urteil vom 27.09.1995, Nr. 15 312/89, Serie A 325-B, Z. 26 f. sowie Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München/Basel/Wien 2008, 375, § 24, Rz. 133).
Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da im Beschwerdefall der Grundsatz nulla poena sine lege in jedem Fall nicht verletzt wäre.
3.3. Was die dem Beschwerdeführer nicht gewährten diversionellen Massnahmen angeht, so liegt die Anwendung dieser Alternative zur Bestrafung eines Straftäters im Ermessen der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes. Der sachliche Schutzbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips umfasst aber jedenfalls keine Ermessensprüfung. Sofern ein tatbestandmässiges und schuldhaftes Verhalten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten erwiesen ist, stellt demnach eine Verurteilung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens keinen Verstoss gegen den Grundsatz nulla poena sine lege dar, selbst wenn auf diversionelle Massnahmen verzichtet wird. Das bei der Nichtanwendung diversioneller Massnahmen ausgeübte behördliche Ermessen wäre nur dann grundrechtlich relevant, wenn es in geradezu missbräuchlicher Weise ausgeübt und somit gegen das - hier im Übrigen nicht geltend gemachte - Willkürverbot verstossen würde (siehe zur Prüfung der Ermessensausübung im Lichte des Willkürverbots StGH 2001/23, Erw. 2.2).
Was im weiteren § 42 StGB angeht, so hat das Erstgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zu 12 UR.2006.30 ein weitreichendes Geständnis abgelegt hat. Dies muss aber geradezu zwangsläufig spezialpräventive Bedenken gegen die Anwendung von § 42 StGB im Sinne von dessen Ziff. 3, 1. Fall (danach darf eine Bestrafung nicht geboten sein, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten) hervorrufen. Demnach besteht eine explizite gesetzliche Grundlage dafür, dass im Beschwerdefall § 42 StGB nicht angewendet wurde. Somit kann auch insoweit der Grundsatz nulla poena sine lege nicht verletzt sein.
4. Der Beschwerdeführer erachtet weiter die Rücksichtnahme der Strafinstanzen auf das hängige Strafverfahren zu 12 UR.2006.30 als Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Nach der Strassburger Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK verstösst es zwar gegen die Unschuldsvermutung, wenn ein Gericht zur Begründung des Widerrufs des bedingten Ausspruchs einer Strafe ausführt, dass es Gewissheit darüber erlangt habe, dass der Verurteilte eine neue Straftat während seiner Bewährungszeit begangen habe, noch bevor er rechtskräftig verurteilt wurde. Hingegen ist es zulässig, wenn sich das Gericht in seiner Begründung auf ein Geständnis des Angeklagten stützt oder sich auf die Wiedergabe einer Verdachtslage aufgrund der Ergebnisse einer strafrechtlichen Voruntersuchung beschränkt (EGMR, Urteil vom 03.10.2002, Böhmer, Nr. 37 568/97, Z 64 f.; siehe hierzu Christoph Grabenwarter, a. a. O.,369, § 24, Rz. 121).
Wie schon ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren zu 12 UR.2006.30 ein weitreichendes Geständnis abgelegt und die Strafinstanzen haben auch klargestellt, dass hier noch keine Verurteilung vorliegt, sondern dass es sich um ein hängiges Strafverfahren handelt. Demnach liegt im Beschwerdefall auch kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor. Entsprechend durften sich die Strafinstanzen ohne Verstoss gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK auf das hängige Strafverfahren zu 12 UR.2006.30 beziehen, um sowohl einen Freispruch gemäss § 42 StGB als auch diversionelle Massnahmen gemäss §§ 22a ff. StPO aus spezialpräventiven Gründen abzulehnen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner der von ihm erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Dezember 2008