§ 113, 114 Abs 2 öStPO § 239 StPO
Unverschuldet nicht schon in der Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen können im strafprozessualen Beschwerdeverfahren noch später vorgebracht werden, solange das Gericht noch nicht entschieden hat. Wenn neue Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, dann geht es im Beschwerdeverfahren nicht nur um die Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung; vielmehr wird die Beschwerdesache neu entschieden.
§ 96 Abs. 1 , § 2 StPO Rechtshilfevertrag FL-USA (RHV), LGBl 2003/149
Auch ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis eines ausländischen Richters, wonach die ersuchende Behörde den Vertrauensgrundsatz in einem anderen Rechtshilfeersuchen verletzt hat, ist sehr wohl ernst zu nehmen, insbesondere wenn es sich dabei, um die gleiche Strafsache handelt. Dies heisst allerdings noch nicht zwingend, dass in einem solchen Fall die Rechtshilfe zu verweigern ist.
Angesichts der engen und erfolgreichen Kooperation in Rechtshilfesachen mit den USA ist es unter diesen Umständen nicht zwingend erforderlich, dass vorgängig eine Zusage der ersuchenden Behörde eingeholt wird, dass ein liechtensteinischer Spezialitätsvorbehalt im Sinne von Art. 7 RHV im Falle der Rechtshilfegewährung auch tatsächlich eingehalten wird; vielmehr genügt es, wenn die beschlagnahmten Urkunden mit einem klar formulierten Spezialitätsvorbehalt an die ersuchende Behörde herausgegeben werden.
StGH 2007/17
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: J Foundation
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2006,12RS.2005.117-45
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11. Dezember 2006, 12 RS.2005.117-45, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 25. Mai 2005 übersandte das amerikanische Justizministerium (U.S. Department of Justice) dem liechtensteinischen Justizministerium ein Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005. Das Landgericht eröffnete hierzu am 31. Mai 2005 den Rechtshilfeakt 12 RS.2005.117.
2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (ON 4) erging im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens an die X Bank gemäss § 96 Abs. 1 und 2 StPO die Aufforderung, hinsichtlich folgender Konten
"- Konto-Nr. 622xxxx-103xxxx, möglicherweise lautend auf A (oder A) Stabilimento
Konto-Nr. 105-xxx-x-xx-333, einschliesslich der Unterkonten .03 und .04 und/oder "W" und "E", möglicherweise lautend auf A (oder A....) Stabilimento
Konto-Nr. 793-xxx-x-xx-333-01, möglicherweise lautend auf V Projects Ltd.
Konto-Nr. 108xxxAB, möglicherweise lautend auf Me Ltd. sowie
sämtliche Konten lautend auf die Verdächtigen RD, CF, E Hd alias FH, R Hd, R Ha, MN, DS, TT, RV, WV, W alias KW [jeweils mit Geburtsdatum] sowie die juristischen Personen [es folgt eine Auflistung diverser juristischer Personen, darunter neben verschiedenen ausländischen Sitzgesellschaften auch die Me Ltd., Vaduz; wobei die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht erwähnt sind], oder an welchen eine der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen wirtschaftlich berechtigt ist, für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis heute sämtliche Kontounterlagen [...] herauszugeben."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Aufgrund des amerikanischen Rechtshilfeersuchens sei von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
2.1.1. Der Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York betreibe gegen R Ha, MN, CF u. a. ein Strafverfahren wegen des Betrugs von Teilnehmern an einer weltweiten Lotterie-Intrige und der Wäscherei des Erlöses aus diesem Betrug über ausländische Bankkonten, einschliesslich Konten in Liechtenstein.
Der Bundesanwalt der Vereinigten Staaten für den südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York ermittle gleichzeitig gegen E Hd, R Hd, W u. a. wegen des Verdachtes der Teilnahme an derselben betrügerischen Intrige sowie Geldwäschereiaktivitäten.
2.1.2. Bei Spaniens jährlicher nationaler Weihnachtslotterie, genannt "EI Gordo" handle es sich um eine Lotterie, die jedes Jahr Gewinne in der Höhe von mehr als einer Milliarde USD ausbezahle, wobei dieser Betrag an Zehntausende Gewinner in Spanien und anderen Ländern ausbezahlt werde.
Die Popularität und potentiell hohen Gewinne, die die EI Gordo-Lotterie begleiteten, würden von Kriminellen ausgenützt, um im Rahmen von betrügerischen ausländischen Lotterien Geld von Lotterieteilnehmern weltweit herauszulocken. Eine derartige Intrige, bei der der Direktversand zur Herauslockung von Geldern benutzt worden sei, sei vor mehr als 15 Jahren von dem bereits verstorbenen Hol Linden ausgearbeitet worden. Ein Geschäftspartner Lindens, KA, habe diese Intrige später E Hd, dessen Vater R Hd und W, alle aus der Stadt New York City, vorgestellt. Beginnend im Jahre 1991 hätte die Hds und W die finanziellen Mittel für die Entwicklung der Intrige zu einer Multimillionen-Dollar kriminellen Operation, im Rahmen derselben Hunderttausende von Personen in den Vereinigten Staaten, Europa und anderen Teilen der Welt direkt angeschrieben worden seien, zur Verfügung gestellt. Bis zum Jahre 2002 seien aufgrund dieser Intrige von mindestens 200.000 Personen, die Postsendungen beantworteten und Geld einschickten, um vermeintlich bei der EI Gordo-Lotterie mitzuspielen, mehr als USD 40 Millionen eingegangen.
2.1.3. Die Hds und Ws hätten die Unterstützung von nahezu einem Dutzend weiterer Mitverschwörer und zwei Organisationen mit Sitz in den USA und Kanada benutzt, um ihre Direktversand-Anwerbeintrige zu koordinieren und fortzusetzen. Die von ihnen verschickten Werbeschreiben seien so betitelt worden, dass sie den Eindruck erweckten, als kämen sie von einem von drei offiziellen Lotterieorganisatoren und hätten Namen wie Transworld Lottery Commission (TLC), International Lottery Commission (ILC) und World-Wide Lottery Commission (WLC). Die Werbeschreiben vermittelten den falschen Eindruck, dass diese Organisatoren die EI Gordo Lotterie selbst vertreten hätten. In den Werbeschreiben sei ausserdem fälschlicherweise angegeben worden, dass Spaniens grösste Bank, die Banco Bilbao Vizcaya S.A., die zu kaufenden Lotterielose in Treuhand verwalte und die Gewinnnummern bestätigen werde. Die Werbeschreiben hätten einen umfassenden Text und Kleingedrucktes enthalten, seien aber durchwegs vage gehalten gewesen. Mit ihnen hätte die Botschaft vermittelt werden sollen, dass Leute, die diese Werbeschreiben beantworteten und Geld an die Organisatoren schickten, damit rechnen könnten, Millionen von Dollar zu erhalten, wenn sie die EI Gordo Lotterie gewinnen. Die Werbeschreiben hätten angegeben, dass ein Teilnehmer jeweils einen Anteil in Form einer Bronze-, Silber-, oder Goldmedaille zu Beträgen zwischen USD 29 bis 139 kaufen könne, der für das Gewinnen des gesamten EI Gordo Preises zwischen 20.800 und 84.000 Chancen biete. Teilnehmer, die diese Beträge per Check, Bargeld, Kreditkarte oder Geldbrief bezahlten, erhielten später von den Organisatoren ein Teilnehmerzertifikat, das die Seriennummern von etwa 10 echten EI Gordo Losen aufgewiesen und einen Wortlaut enthalten habe, der den Endruck erweckt habe, dass der Teilnehmer nun tatsächlich im Besitze jener Lose sei.
In Wirklichkeit aber benutzten die Organisatoren, nachdem sie von einer Gruppe von jeweils 250 bis 1'000 Teilnehmern bezahlte Rückantworten erhalten und von diesen bis zu USD 140'000.00 oder mehr erhalten hätten, nur etwa 7 % des Geldes zum Kauf von EI Gordo Losen. Ein jeder Teilnehmer habe dann den potentiellen Gewinn dieser wenigen Lose geteilt, welche lediglich aus einem geringen Anteil der von ihnen eingebrachten Gelder gekauft worden sei. Ausserdem seien die Teilnehmer im Widerspruch zum mit den erhaltenen Werbeschreiben vermittelten Eindruck in Wirklichkeit zu einer kollektiven Eigentümerschaft für eine Handvoll Lose, die über Millionen verteilt ausgegeben worden seien, zusammengefasst worden, und ihre Chancen, irgendein Preisgeld zu gewinnen, seien damit, obgleich vorhanden, dramatisch verringert. Während der Besitz eines echten Decima im Wert von USD 35.00 dem Besitzer bei der Lotterie von 1996 eventuell einen Anspruch auf einen potentiellen Preis von mehreren hunderttausend USD eingebracht hätte, habe ein USD 139-Gold-Teilnehmer am Programm der hier strafrechtlich verfolgten Organisatoren bestenfalls einen Anspruch auf einen Preis in Höhe von ein paar Hundert USD gehabt. Tatsächlich seien nach Angaben eines kooperierenden Zeugen keinem Teilnehmer der Intrige jemals mehr als USD 4.00 an Gewinn ausbezahlt worden.
Die Organisatoren benutzten einen Teil des einkassierten Geldes zur Bezahlung von Druck- und Verwaltungskosten. Der überwiegende Teil des einkassierten Geldes scheine jedoch von den Organisatoren selbst abgeschöpft worden zu sein und zwar unter Vorgabe schwindelhafter Nutzungszahlungen und Lizenz- und Beratungsgebühren, die die Organisatoren an sich selbst bezahlt hätten. Dieses Geld sei auf Offshore Bankkonten von auf Strohmänner laufenden Briefkastenfirmen geschleust worden.
Eine zweite Art betrügerischer Handlungen durch Direktversand sei mittels Beilage eines Rubbelloses in jeder Postsendung erfolgt, von dem behauptet worden sei, dass es einen sofortigen Bonus bis zu USD 5'000.00 biete. Den Adressaten sei der Eindruck vermittelt worden, dass sie USD 500.00 gewonnen hätten, diese erhalten würden, sobald sie das Los zurückschickten und ihren Mitgliedsbeitrag von USD 29.00 bis 139.00 zur Teilnahme an der Lotterie-Intrige bezahlten. In Wirklichkeit sei den Teilnehmern nach Rücksendung des Rubbelloses dann aber mitgeteilt, dass sie nur USD 5.00 gewonnen hätten, dass sie aber aufgrund ihrer Rückantwort zur Teilnahme an einer weiteren Ziehung für einen Preis von USD 5'000.00, welche nichts mit der EI Gordo-Lotterie zu tun habe, berechtigt seien. Den US-Ermittlungsbeamten sei es bisher nicht gelungen festzustellen, ob für einen solchen Preis von USD 5'000.00 jemals tatsächlich eine Ziehung stattgefunden habe.
Von einem ehemals von den Organisatoren beschäftigten Zeugen wurde diesbezüglich aber angegeben, dass die Rubbellose nach ihrem Eingang weggeworfen und nie an die Organisatoren weitergeleitet worden seien. Folglich schienen die Rubbellose ganz einfach eine List gewesen zu sein, die zum Ziel gehabt hätten, die Empfänger dieser Postsendungen dazu zu verleiten, sich an der Lotterie-Intrige zu beteiligen.
Ab 1991 hätten die Hds und W Testsendungen auch in Europa durchgeführt, um die potentielle Rentabilität ihres Programms abschätzen zu können. Zur gleichen Zeit hätten E Hd und W unter Benutzung der Decknamen FH und KW in Antigua eine Briefkastenfirma namens TLC Holding gegründet. Darauf hätten sie bei der Swiss American Bank of Antigua ein Konto lautend auf TLC Holding eröffnen, auf welches das Geld aus den Testwerbungen geflossen sei. Das eingegangene Geld hätten sie für die Bezahlung der Druckkosten und um als Inhaber des Vertriebsrechts der EI Gordo Reklame zu erscheinen, benutzt.
Aufgrund des Erfolgs dieses Probelaufs hätten die Hds und W zwischen Ende 1992 und Anfang 1993 auf den Cayman-Inseln eine weitere Briefkastenfirma namens V Projects, Inc. gegründet, um sich als Erschaffer der EI Gordo Lotterie-Idee auszugeben und um fiktive Lizenzverträge abzuschliessen, die mit verschiedenen anderen Briefkastenfirmen hätten benutzt werden können. Sie hätten einen Anwalt namens S L engagiert, der auf den Namen der V Projects bei der Bank of Bermuda das Konto mit der Nummer 1010-xxxx55 eröffnete habe.
Sodann hätten die Hds und W an der Errichtung zweier Organisationen zur Durchführung von Massensendungen der EI Gordo Lotterie-Werbung in der ganzen Welt gearbeitet. Dies zusammen mit weiteren Verschwörern. Eine der Organisationen habe ihren Sitz in Kanada gehabt und Einwohnern der USA unter Werbenamen wie TLC Anteile an der El Gordo Lotterie angeboten. Die zweite Organisation habe ihren Sitz in den USA gehabt und unter den Werbenamen WLC und ILC ausser in den USA weltweit Anteile an der EI Gordo Lotterie angeboten. Die kanadische Organisation sei St im Rahmen seiner Firmen TLC Services, H Ltd., unterstanden und 1xx O Ltd., die beide in Ontario gegründet und betrieben worden seien. H Ltd habe als Fassade für St und 1xx O als Fassade für H Ltd gedient. Auf dem Papier habe die Firma V Projects der Firma 1xx O die Lizenz erteilt, die kanadische Organisation unter Benutzung des Namens TLC bei den Werbungen durch Direktversand zu betreiben. Im Dezember 1994 habe St die fiktive Lizenz der Firma TLC von der Firma 1xx O an eine auf Zypern gegründete Firma namens Me übertragen, die sofort eine verlängerbare Jahreslizenz an eine weitere kanadische Fassadengesellschaft namens 4xx B.C. Ltd. übertragen habe. Da jedoch der Werbename und das Material der Firma TLC im Rahmen dieser Lizenzübertragungen weiterhin benutzt worden sei, hätten die US-Ermittlungsbeamten vermutet, dass diese Gesellschaften lediglich dazu gedient hätten, die andauernden Betrügereien Sts, der Hds und Ws weiterhin zu tarnen.
Auf ähnliche Weise habe die Firma V Projects zur Einleitung der US-Operation der Briefkastenfirma I M C A.V.V. (IMC) in Aruba, die angeblich in Curaçao von WV betrieben worden sei, die Lizenz für das El Gordo Programm erteilt. Die IMC wiederum habe einen Vertrag mit der New Yorker Gesellschaft V S, Inc. geschlossen, bei der es sich um eine Nachfolgegesellschaft der P D, Inc., gehandelt habe, wobei beide Gesellschaften der Kontrolle von MN und RH unterstanden seien. Die V S, die in Bohemia, New York, tätig gewesen sei, habe als angebliche Vertreterin der IMC gedient und im Jahre 1993 mit der Vermarktung der EI Gordo Intrige unter den Werbenamen WLC und ILC begonnen. Vorsichtigerweise hätten MN und RH nur an Personen ausserhalb der USA ihre Postsendungen verschickt. RH sei am täglichen Geschäftsbetrieb und der allgemeinen Koordinierung der V S beteiligt gewesen, während MN die Postversendung überwacht und geleitet habe. Ende 1998 und Anfang 1999 habe CF als Angestellte von RH und MN die Verantwortung für die Operation unter dem Gesellschaftsnamen CF I, Inc. (CFI), ebenfalls mit Sitz in New York, übernommen.
Die Postwerbungen und Reklamematerialen, die seitens der kanadischen Organisation unter dem Namen TLC und seitens der US-Organisation unter den Namen WLC und ILC benutzt worden seien, seien identisch gewesen. Unterschiedlich seien lediglich die Namen der fiktiven Werbeorganisationen und die Orte gewesen, an die Empfänger der Postsendungen angewiesen worden seien, ihr Geld zu schicken. Diese Gleichartigkeit sei für die US-Ermittlungs-beamten ein weiterer Hinweis dafür, dass MN und RH sowie St und TT mit den Hds und W eine betrügerische Absprache für ihre Operation des EI Gordo Programms gehabt hätten.
2.1.4. In den Vereinigten Staaten, Kanada und Bermuda erlangtes Beweismaterial zeige, dass seit Anfang der 90er Jahre auf Bankkonten in Bermuda, Curaçao, Gibraltar und Liechtenstein, die vermutlich der Kontrolle der Hds oder W unterlägen, zahlreiche Überweisungen in Höhe von mehreren Millionen USD an Erlös aus dem EI Gordo-Betrug eingegangen seien. Zunächst seien diese elektronischen Überweisungen vom Konto der Firma V Projects bei der Bank of Bermuda und von Bankkonten in Kanada und den USA gekommen, die von Scheinunternehmen für die kanadische und amerikanische Organisation unterhalten worden seien und jeweils der Kontrolle von St und TT sowie MN und RH unterlägen.
Insbesondere habe die Firma V Projects zwischen Oktober 1992 und Mai 1994 über USD 340'000.00 von ihrem Konto in Bermuda zunächst auf das Konto 62xxx-103xxxx bei der X Bank, Vaduz, und anschliessend auf das Konto Nr. 105-xxx-x-xx-333 ebenfalls bei der X Bank zugunsten A Stabilimento überwiesen. Eine Nummer in den Anweisungen für die elektronischen Überweisungen an das Konto A Stabilimento beziehe sich auf Unterkonten "E" und "W". Es werde vermutet, dass diese sich jeweils auf E Hd und W bezögen. Zwischen Juni 1995 und März 1996 habe die kanadische Organisation des Unternehmens TLC Services ebenfalls USD 25'000.00 auf das Konto A Stabilimento Nr. 105-xxx-x-xx-333 bei der X Bank überwiesen. Zusätzlich hätten zwischen Juni 1994 und Dezember 1996 die Firmen TLC Services und 1xx O sowie die IMC aus Aruba über ein New Yorker Konto bei der European American Bank, welches RHs Kontrolle unterlegen sei, über USD 733'000.00 an ein drittes Konto bei der X Bank, Konto-Nr. 793-xxx-x-xx-333-01 zugunsten der Firma V Projects, Ltd. überwiesen. Die Firma TLC habe ebenfalls mehrere derartige Überweisungen über eine Gesamtsumme von USD 116'000.00 an ein viertes Konto bei der X Bank, Konto-Nr. 108xxxAB zugunsten der Firma Me Ud., einer zypriotischen Briefkastenfirma, die von der kanadischen Organisation zur Lizenzierung des EI Gordo-Betruges benutzt worden sei, durchgeführt. Insgesamt seien USD 1,214 Millionen auf vier Konten bei der X Bank, die wahrscheinlich der Kontrolle der Hds und W unterlegen seien, überwiesen worden.
Geschäfts- und Bankunterlagen der Firmen P N, U Cr und M Int sowie Angaben von Zeugen, die mit jenen Bearbeitungs- und Ausführungsfirmen in Zusammenhang stünden, zeigten, dass diese Unternehmen zwischen 1994 und 1999 zu einer dritten Quelle für Millionen von USD an elektronischen Überweisungen auf Bankkonten in Curaçao, Gibraltar, Bermuda und Liechtenstein geworden seien, von denen die US-Ermittlungsbeamten vermuteten, dass sie der Kontrolle der Hds und W unterlägen. Insbesondere zwischen Oktober 1994 und Dezember 1999 hätten die Firma P N, U Cr und M Int ebenfalls über USD 1,625 Millionen an zwei der vier bereits oben erwähnten Konten bei der X Bank weiter überwiesen. Speziell die Firma P N scheine an das A (manchmal als A... bezeichnet) Stabilimento Konto Nr. 105-893-10-333 einen Gesamtbetrag von USD 15'000.00 überwiesen zu haben und die Firmen P N, U Cr und M Int zusammen einen Gesamtbetrag von USD 1,6 Mio. an die Konto-Nr. 793-981-7-10-333 zugunsten der Firma V Projects Ltd.
2.1.5. Zusätzlich zu diesen elektronischen Überweisungen an die X Bank habe der Verschwörer KA den US-Ermittlungsbeamten mitgeteilt, dass er und der Verschwörer HL von der kanadischen Organisation Honorarzahlungen erhalten hätten. Als KA einmal keine Zahlung erhalten habe, habe er sich mit St in Verbindung gesetzt, der ihn angewiesen habe, sich bezüglich der Zahlung mit einem Mann namens DW bei der P AG, Postfach xxx, Vaduz, in Verbindung zu setzen. Nach Angaben von KA habe DW mit ihm und HL zwischen Mai 1995 und März 1996 bezüglich Honorarzahlungen korrespondiert. Diese Information habe die US-Ermittlungsbeamten zur Vermutung veranlasst, dass DW eventuell die Kontrolle über eines oder mehrere der Konten bei der X Bank, auf die überwiesener Erlös aus der EI Gordo Intrige eingegangen sei, ausübe. Letztlich erscheine auch die Postanschrift Postfach xxx, Vaduz, als Postanschrift auf einer Rechnung von einem Unternehmen namens J Holding Corporation, die an Sts Firma, 1xx O, geschickt worden sei. Jene Rechnung weise eine Gebühr von USD 50'000.00 von J Holding an 1xx O für Dienstleistungen seitens des Anwalts SL in Verbindung mit einem "umfangreichen TLC Geschäftsplan" auf. SL habe für die Firma V Projects im Jahre 1992 das Bankkonto in Bermuda eingerichtet und es sei ausserdem bekannt, dass er einige der Firmen gegründet habe, die die Hds und W zur Wäscherei des Erlöses aus dem EI Gordo-Betrug benutzt hätten. Die Rechnung weise die Firma 1xx O an, die USD 50'000.00 an J Holding, zahlbar an SL zur Treuhandverwaltung zu zahlen.
2.1.6. Am 6. April 2004 habe im östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York ein Voruntersuchungsausschuss auf Bundesebene MN, RH und CF wegen Verschwörung zum Transport und Versand betrügerischen Lotteriematerials und wegen Geldwäscherei in Verbindung mit der EI Gordo-Intrige unter Anklage gestellt. Die Ermittlungen gingen in Vorbereitung der formellen Anklage der Hds, W u. a. im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York in Verbindung mit den kanadischen und US-Operationen weiter. Es werde erwartet, dass diese Anklagepunkte Verschwörung, Betrug mittels elektronischer und postalischer Einrichtungen, Transport und Versand von betrügerischen Lotteriematerialien sowie Geldwäscherei umfassen würden.
2.1.7. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Mai 2005 hätten die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden unter anderem das Ersuchen auf Durchführung der im Spruch angeführten Bankerhebungen gestellt.
2.2. Zu diesem Sachverhalt stellte das Landgericht die folgenden Erwägungen an:
2.2.1. Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei der Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBL 2003 Nr. 149, in Kraft getreten am 1. August 2003, anwendbar. Gründe, welche der Gewährung von Rechtshilfe entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. So handle es sich im gegenständlichen Fall insbesondere weder um eine militärisch strafbare Handlung noch um eine politisch strafbare Handlung noch beeinträchtigt die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins. Das Ersuchen sei des Weiteren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages gestellt worden (Art 3 und 4 des Vertrages).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Vertrages könne die Ausfolgung von Unterlagen überdies durch das Ressort Justiz unter den Spezialitätsvorbehalt gestellt werden. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei von Liechtenstein darauf hingewiesen worden, dass seitens Liechtensteins der Spezialitätenvorbehalt in jedem Rechtshilfeverfahren angebracht werde.
2.2.2. Der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht gemäss ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest in Richtung der Begehung strafbarer Handlungen im Sinne der §§ 146 (Betrug), 278a (kriminelle Organisation) sowie 165 (Geldwäscherei) StGB. Die Beschuldigten stünden im Verdacht, in der im Sachverhalt näher geschilderten Art und Weise auf dem Postwege weltweit mehrere hunderttausend Personen angeschrieben und diesen den falschen Eindruck vermittelt zu haben, dass ihnen nach Einsendung bestimmter Geldbeträge grosse Gewinnchancen in der EI Gordo-Lotterie in Aussicht stünden. Die auf diese Weise erhaltenen Geldbeträge seien sodann über diverse Firmenkonstrukte ins Ausland und insbesondere auch nach Liechtenstein verschoben worden. Bei sinngemässer Umstellung des mitgeteilten Sachverhaltes sei also davon auszugehen, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach liechtensteinischem Recht ebenfalls mit gerichtlicher Strafe bedroht seien und daher die Leistung der erbetenen Rechtshilfe auch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages zulässig sei.
Aufgrund der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit seien die begehrten Zwangsmassnahmen für den Fall, dass auch die Voraussetzungen der Bestimmungen der liechtensteinischen StPO über die Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt seien, zulässig. Das Rechtshilfeersuchen ON 1 enthalte die Bestätigung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, dass die Zwangsmassnahmen auch im ersuchenden Staat zulässig wären (AS 67).
Nach Art. 15 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages wäre die Leistung der erbetenen Rechtshilfe insoweit unzulässig, als u. a. die Voraussetzungen für die Vornahme der Beschlagnahme nicht vorlägen oder die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. Aus dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen gehe klar hervor, dass ein konkreter Verdacht der Begehung der oben angeführten Taten vorliege und zwischen den zu beschlagnahmenden Unterlagen und dem gegenständlichen Verfahren ein unmittelbarer, sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang bestehe.
2.2.3. Zur weiteren Begründung der an die X Bank gerichteten Herausgabeaufforderung wurde ausgeführt, dass zur Überprüfung des bestehenden Verdachtes und insbesondere zur Abklärung der Frage, ob über die im Rechtshilfeersuchen erwähnten beteiligten natürlichen und juristischen Personen Geldflüsse zur genannten Bank gelangt seien und diese Beteiligten Konten bei der X Bank unterhalten sowie zur Abklärung der Geldflüsse die gegenständlichen Kontoöffnungen erforderlich seien.
3. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ON 6, ebenfalls vom 12. Oktober 2005, wurde in ähnlicher Weise begründet und es wurde ausgeführt, dass zur Klärung der Frage der Involvierung der Firma A Stabilimento sowie der an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen sowie zur Klärung der allfälligen Geldflüsse, welche über diese Gesellschaft stattgefunden hätten, die angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung erforderlich sei.
4. Gegen diese Landgerichtsbeschlüsse ON 4 und 6 erhoben sowohl die O Trust Est., Vaduz und die P-Anstalt, Vaduz, (ON 16) als auch die Beschwerdeführerinnen u. a. (ON 15) Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag, dieses möge die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufheben und die Gewährung der Rechtshilfe ablehnen; in eventu die vorliegende Strafrechtshilfe zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht unter Kostenfolge zurückverweisen.
Das Obergericht gab diesen Beschwerden mit Beschluss vom 30. Januar 2006 insoweit Folge, als die in den angefochtenen Beschlüssen ON 4 und ON 6 verfügten Beschlagnahmen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme befristet wurden.
Dazu habe das Obergericht, soweit für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren noch relevant, Folgendes erwogen:
4.1. Der Umstand, dass das Rechtshilfeersuchen vom U.S. Department of Justice gestellt worden sei, indiziere jedenfalls, dass die zentrale Behörde der Vereinigten Staaten, nämlich der Attorney General, diesen Auftrag erteilt habe. Eine derartige Annahme entspreche auch dem Vertrauensgrundsatz und sei insbesondere in einer Verfahrensphase zu vertreten, in der es um Beweissicherung gehe. Für die Phase des Ausfolgungsverfahrens könne dieser in der Beschwerde aufgeworfene Umstand ohnehin noch einer abschliessenden Klärung zugeführt werden.
4.2. Recht zu geben sei den Beschwerdeführerinnen darin, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Beschlagnahmen nicht befristet worden seien. Dies widerspreche der Vorschrift von Art. 58 RHG und widerspreche nicht dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBI 2003 Nr. 149.
Somit sei beiden Beschwerden insoweit teilweise Folge zu geben.
4.3. Soweit sich die Beschwerdeausführungen im weiteren darauf stützten, dass die rechtshilfeersuchende Behörde von blossen Vermutungen ausgehe, sei auf den Inhalt des gesamten Ersuchens zu verweisen, woraus sich genügend Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die von der rechtshilfeersuchenden Behörde gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verdachtslage plausibel seien. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich seien, sei ohnehin eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden des ersuchenden Staates anheim gestellt sei. Da der ersuchte Staat im allgemeinen nicht über die Mittel verfüge, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, habe er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit könne nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang hätten und offensichtlich ungeeignet seien, die Untersuchung voranzubringen, sodass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Sache nach Beweismitteln erscheine (BGE 122 11 367 E. 2c, S. 371; 121 11 241 E. 3a, S. 242/3; 120 1 b 251 E. 5c, 255).
Wenn nun aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgehe, dass in den Vereinigten Staaten, Kanada und Bermuda erlangtes Beweismaterial zeige, dass während des Anfanges und der Mitte der 90er Jahre in mehreren Ländern, einschliesslich Bermudas, Curaçao, Gibraltar und Liechtensteins, auf Bankkonten, die vermutlich der Kontrolle der Hds und W unterlägen, zahlreiche elektronische Überweisungen eingegangen seien, dann sei dies jedenfalls ein plausibler Ermittlungsgrund, der noch dazu durch das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit gestützt werde. Denn die Ermittlungen dienten gerade dem Zweck, noch offene Sachverhaltsfragmente zu ergänzen. Die in der Beschwerde geforderten weiteren Sachverhaltselemente wären daher übertriebene Anforderungen, deren Beachtung Lücken in der Wahrheitsfindung bedingen würde. Denn aus dem Rechtshilfeersuchen gehe schlüssig hervor, dass durch die dort beschriebenen fortgesetzt begangenen Betrügereien Gelder erwirtschaftet worden seien, deren Spurfolge für die Strafermittlung unerlässlich erscheine und auch dazu diene, um Behauptungen, dass das nach Liechtenstein überwiesene Geld für legitime Zwecke gewesen sei, entweder zu falsifizieren oder zu verifizieren. Der Verdacht, dass die Geldtransaktionen nach Liechtenstein den Tätern zuzuordnen seien, sei im Übrigen auch im Rechtshilfeersuchen hinreichend dargestellt worden (AS 79 ff.).
4.4. Auf das mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006, ON 21, gemachte weitere Vorbringen, samt dem daran angeschlossenen Urkundenkonvolut, sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, weil auch im Strafverfahren vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auszugehen sei. Allerdings seien das dort vorgebrachte Vorbringen und der Inhalt der dazu gelegten Urkunden im Ausfolgungsverfahren zu beachten und nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen abzuklären.
5. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhoben neben der O Trust Est. und der P-Anstalt (Parallel-Fall StGH 2006/30) auch die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21. März 2006 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
6. Der Staatsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 zu StGH 2006/28 Folge und hob den angefochtenen Obergerichtsbeschluss wegen überspitztem Formalismus auf und wies die Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Soweit hier noch relevant, wurde dies wie folgt begründet:
6.1. Das Obergericht begründe die Nichtberücksichtigung des nachträglich eingereichten Schriftsatzes ON 21 primär mit der "Einmaligkeit der Beschwerde" (auch) im Strafprozess, führt hierzu aber keine Literatur oder Rechtsprechung an. Zusätzlich argumentiert das Obergericht, dass die mit dem Schriftsatz ON 21 vorgelegten neuen Tatsachen jedenfalls im Ausfolgungsverfahren zu beachten seien.
6.2. Der Argumentation des Obergerichts sei zunächst entgegenzuhalten, dass das Ausfolgungsverfahren gemäss der expliziten Regelung in Art. 55 Abs. 4 RHG, aber auch in analoger Anwendung von § 98 StPO grundsätzlich der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen vorbehalten sei und dabei nicht erneut die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe aufgeworfen werden soll (siehe OGH-Beschluss vom 11. Februar 2002, 11 Rs 2001.128, LES 2002, 293 [296 f.]). Eine andere - hier nicht zu beantwortende - Frage sei allerdings, ob erst nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bekannt gewordene neue Tatsachen nicht doch zumindest im Ausfolgungsverfahren geltend gemacht werden können sollten, oder ob das Beweissicherungsverfahren in einem solchen Fall tatsächlich wieder aufgenommen werden müsste.
Im Beschwerdefall seien die neuen Tatsachen aber vor Abschluss des Beweissicherungsverfahrens, wenn auch erst im Rechtsmittelstadium bekannt geworden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sei es in dieser Konstellation aus den folgenden Gründen nicht haltbar, dass das Obergericht diese neuen Tatsachen nicht beachtet habe:
6.2.1. Die vom Obergericht geltend gemachte Einmaligkeit der Beschwerde müsse auch im Strafverfahren jedenfalls insoweit gelten, als nach der Erhebung einer Beschwerde nicht noch weiteres Vorbringen "nachgeschoben" werden könne, welches auch schon im Rahmen der Beschwerde hätte geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang sei auch das Argument des Obergerichts, dass ansonsten die Beschwerdefrist unterlaufen würde, gerechtfertigt. Bei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbaren und somit vom Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in die Beschwerde aufgenommenen neuen Tatsachen müsse es aber zumindest im Rechtshilfeverfahren möglich sein, dass der Beschwerdeführer diese in einem ergänzenden Schriftsatz noch geltend mache, solange das Obergericht noch nicht entschieden habe.
Dies alles sei zwar weder im Rechtshilfegesetz noch in der Strafprozessordnung geregelt - dies im Gegensatz etwa zu § 114 Abs. 2 öStPO, wonach die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen neue Tatsachen zu berücksichtigen habe (Verweis auf Tipold im Wiener StPO-Kommentar, 31. Lfg. Wien 2004, Rz 22-24 zu 1 114).
In Liechtenstein bestehe insoweit eine Regelungslücke, welche verfassungskonform zu schliessen sei, da es anderenfalls jedenfalls im Rechtshilfeverfahren zu unsinnigen verfahrensökonomischen Leerläufen und zu einer überspitzt formalistischen Anwendung des Verfahrensrechts käme. Die Schliessung dieser Regelungslücke erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil der Analogieschluss bzw. die Lückenfüllung im Strafprozessrecht anders als im materiellen Recht zulässig ist (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Für das Rechtshilfeverfahren komme hinzu, dass es sich hierbei trotz der subsidiären Anwendbarkeit der Strafprozessordnung gemäss Art. 9 RHG um kein echtes Strafverfahren, sondern seiner Funktion nach eher um ein Verwaltungsverfahren, jedenfalls um ein Verfahren "sui generis" handle (Verweis auf StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17 Erw. 4.1] mit Literaturnachweisen). Aus dieser
Überlegung rechtfertige sich im Rechtshilfeverfahren eine weniger formstrenge Anwendung der Strafprozessordnung.
6.2.2. Insgesamt verstosse aus diesen Erwägungen die Rechtsauffassung des
Obergerichts, wonach es neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu berücksichtigen habe, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegen das aus dem Willkürverbot abzuleitende Verbot des überspitzen Formalismus (vgl. StGH 1999/10, Erw. 2; sowie StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]).
Der Beschwerde sei somit schon aus diesem Grund Folge zu geben gewesen und die Beschwerdesache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Dieses werde nun zu entscheiden haben, ob es die mit Schriftsatz ON 21 geltend gemachten neuen Tatsachen selbst berücksichtigen oder die Sache an das Erstgericht zur selbständigen Prüfung zurückverweisen wolle.
7. Auch im zweiten Verfahrensgang erging der gleiche Spruch des Obergerichts, welcher nun im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
7.1. Für das Obergericht habe nie ein Zweifel bestanden, dass neue Tatsachen - etwa die zwischenzeitig erfolgte rechtskräftige Einstellung eines Strafverfahrens, ein Rücktritt des Anklägers von der Strafverfolgung etc. - stets und in jeder Lage des Verfahrens zu beachten und deshalb auch im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen zu berücksichtigen seien. Als unbeachtlich erachte das Obergericht bislang allerdings blosse Tatsachenbehauptungen, die zwischen Erhebung des Rechtsmittels und vor Entscheidung durch die Beschwerdeführer im Rahmen eines Schriftsatzes erstattet würden. Dementsprechend habe das Obergericht auch ausgeführt, dass auf das mit Schriftsatz ON 21 erstattete weitere Vorbringen samt dem angeschlossenen Urkundenkonvolut nicht einzugehen gewesen sei. Insoweit sei die Überlegung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2006/30, dass "die Rechtsauffassung des Obergerichts, wonach es neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren in Rechtshilfesachen nicht zu berücksichtigen habe", dahingehend zu relativieren, dass das Obergericht sehr wohl die Auffassung habe, dass - wohlgemerkt unstrittige - Tatsachen auch im Beschwerdeverfahren stets zu berücksichtigen seien, nicht jedoch nachgeschobene Tatsachenbehauptungen, deren Zutreffen erst durch möglicherweise zeitraubende Rückfragen, Erhebungen etc. zu falsifizieren oder zu verifizieren sei.
Nachdem aber der Staatsgerichtshof in den genannten Urteilen dem Behauptungssubstrat der Beschwerdeführerinnen in ON 21 samt dem diesbezüglich vorgelegten Urkundenkonvolut offensichtlich Tatsachenqualität beimesse, berücksichtige der Senat diese "geltend gemachten neuen Tatsachen" selbst, zumal der vom Staatsgerichtshof aufgezeigte Weg der Zurückverweisung "der Sache an das Erstgericht zur selbständigen Prüfung" selbst bei der im Rechtshilfeverfahren gebotenen, weniger formstrengen Anwendung der Strafprozessordnung aus prozessrechtlichen Gründen nicht gangbar scheine. Auch werde die zukünftige Praxis erst zeigen, inwieweit das tragende Argument des Staatsgerichtshofes, dass in Liechtenstein hinsichtlich der Berücksichtigung neuer Tatsachen (im Anlassfall handle es sich gleichwohl nur um Behauptungen, ergänzt mit teilweise nur fragmentarisch übersetzten Urkunden) eine Regelungslücke bestünde, welche verfassungskonform zu schliessen sei, da es andernfalls im Rechtshilfeverfahren zu unsinnigen verfahrensökonomischen Leerläufen und zu einer überspitzt formalistischen Anwendung des Verfahrensrechtes käme und das Rechtshilfeverfahren seiner Funktion nach eher als Verwaltungsverfahren zu qualifizieren sei und dies deshalb eine weniger formstrenge Anwendung der Strafprozessordnung rechtfertigen würde, tatsächlich "unsinnige verfahrensökonomische Leerläufe" verhindern helfe. Denn in jeder Prozessordnung habe die Einhaltung von Fristen und Terminen durchaus den Sinn, allfälligen Weiterungen des Verfahrens und Verzögerungen entgegen zu wirken und sei deshalb jeder Verfahrensordnung immanent, dass Fristversäumnisse Rechtsfolgen nach sich zögen.
Nach den Intentionen des Staatsgerichtshofes müsse es hinkünftig bei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbaren und somit vom Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in die Beschwerde aufgenommenen neuen Tatsachen zumindest im Rechtshilfeverfahren möglich sein, dass der Beschwerdeführer diese in einem ergänzenden Schriftsatz noch geltend mache, solange das Obergericht noch nicht entschieden habe.
7.2. Das Obergericht wolle nicht verhehlen, dass es die Befürchtung hege, dass damit hinkünftig "unsinnigen verfahrensökonomischen Leerläufen" Tür und Tor geöffnet werde. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass der Staatsgerichtshof annehme, dass die "neuen Tatsachen" erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbar und somit vom Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in die Beschwerde hätten aufgenommen werden können. Dies treffe wohl für die Entscheidung des kanadischen Gerichtes vom 2. Dezember 2005 und das Schreiben der Staatsanwältin vom 20. Dezember 2005 zu, inwieweit aber eine Anklageschrift aus dem Jahre 2004 unverschuldeterweise nicht bereits in die Beschwerden habe Eingang finden können, müsse dahingestellt bleiben.
Jedenfalls werde aber künftig bei nachgeschobenen "Tatsachen" durch den Senat zunächst in einem zeitaufwändigen Verfahren zu prüfen sein, ob diese neuen Tatsachen unverschuldeterweise erst nach Ablaut der Beschwerdefrist für die Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden seien, um dann in einem weiteren Schritt sich mit diesen "Tatsachen" auseinander zu setzen. Die Zukunft werde weisen, inwieweit die nunmehr vorgegebene Linie des Staatsgerichtshofs tatsächlich unsinnige, verfahrensökonomische Leerläufe zu verhindern helfe.
7.3. Damit zur Befassung mit den "geltend gemachten neuen Tatsachen":
7.3.1. Die - nur fragmentarisch vorgelegte - Ablichtung der Übersetzung einer Entscheidung eines Richters am Obersten Gericht der Provinz British Columbia in Kanada, mit der er bezüglich eines Antrages auf Rechtshilfe durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Sachen St, RH, MN und RVn zwischen dem Justizminister von Kanada als Antragsgegner und F S A Incorporated als Antragsteller den Beschluss über den Antrag des Justizministers von Kanada auf Abänderung der Sendeverfügungen abgewiesen und damit die Rechtshilfe verwehrt habe, enthalte Folgendes Fazit:
"Obwohl ich der Meinung bin, dass das zur Unterstützung des Antrags bereitgestellte Material zur Bewilligung der Änderungsanträge der beiden Sendeverfügungen (mit den oben erwähnten Ausnahmen) ausreicht, übe ich hiermit meinen Ermessensspielraum aus, die Änderungen aufgrund von Verstössen durch die Vereinigten Staaten gegen die in den beiden Sendeverfügungen auferlegten Auflagen abzulehnen. Diese Verstösse fanden im grösseren Rahmen eines Mangels an demonstrierter Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abkommen und dem Gesetz seitens der Behörden der Vereinigten Staaten und Kanadas statt. Meiner Meinung nach würde eine Bewilligung der Änderungen bereits aufgetretene Verstösse nachträglich immunisieren."
Wie sich aus dem Schreiben der Bezirksanwältin für den östlichen Bezirk von New York vom 21. Dezember 2005 ergebe, sei diese Entscheidung durch das kanadische Justizministerium beeinsprucht worden. Ob sohin Kanada tatsächlich die Rechtshilfe bzw. die Ausdehnung der Rechtshilfe mit dem Argument gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika endgültig verweigere, dass seitens der Vereinigten Staaten gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen worden sei, sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Halte man sich darüber hinaus die - wenn auch nur fragmentarisch vorliegende - deutsche Übersetzung der Entscheidung des kanadischen Richters vor Augen, so komme dieser nach einer Abwägung von Für und Wider zu einer Weigerung, die beantragten Änderungen zu bewilligen; obwohl das Gesetz (Nr. 107, S. 33 der Entscheidung) offenbar nicht einmal ausdrückliche Bestimmungen hinsichtlich der Änderung oder Variation einer Sendeverfügung enthalte. Hiebei erörtere der Richter, dass er nicht finde, dass diese Ungereimtheiten an sich ausreichend ungeheuerliches Verhalten darstellen würden, dass es einem Missbrauch des Prozesses gleichkomme, die Ungereimtheiten jedoch dazu neigen würden, die Annahme zu widerlegen, dass souveräne Staaten und ihre Bevollmächtigten guten Glauben und gebührende Sorgfalt bei der Einhaltung des verbindlichen Abkommens und der gesetzlichen Vorschriften in jedem Fall walten liessen. Er behaupte auch nicht, dass diese Mängel ein vorsätzliches Missachten des erforderlichen Prozesses oder einen bewussten Versuch, die kanadischen Behörden oder dieses Gericht in die Irre zu führen, offenbaren würden. Ebenso könne er aber nicht akzeptieren, dass diese Ungereimtheiten von geringfügigem verfahrenstechnischem Charakter seien. Sie würden die Fähigkeit dieses Gerichtes beeinträchtigen, zu beurteilen, ob stichhaltige oder hinreichende Gründe bestünden, die Sendeverfügung auf neue Zielpersonen und neue Straftaten auszuweiten. Dies sei dann der Fall, wenn Straftaten und Parteien von einem Änderungsantrag zum anderen erscheinen und dann verschwinden würden. Dies sei insbesondere dann so, wenn Unterlagen, die 18 Monate nach dem ursprünglichen Änderungsantrag zur Verfügung gestellt würden, sogar noch weitere Zielpersonen und neue Straftaten auflisten würden.
7.3.2. Diese Einschätzung eines kanadischen Richters sei schon grundsätzlich nicht geeignet, den im Verhältnis zur USA in Rechtshilfesachen zu beachtenden Vertrauensgrundsatz zu erschüttern. Es handle sich um nichts anderes als um eine Entscheidung eines kanadischen Gerichtes, welches in Ausübung eines gewissen Ermessensspielraumes ausgesprochen habe, dass es Abänderungsverfügungen nicht zulasse.
Im Rechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und den USA gelte der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz. Es gebe im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annahme, dass die amerikanischen Behörden liechtensteinische Spezialität- oder Fiskalvorbehalte missachteten und damit den Rechtshilfevertrag (insbes. Art 7 RHV) verletzen würden, zumal - soweit überblickbar - seitens der USA noch nie gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen worden sei. Ebenso wie die Schweiz (Verweis auf BGE 115 Ib 373 E.8, S. 377 mit Hinweis; BGE vom 22. April 2005 zu 1A.184/2004 [nicht publiziert]) bejahe demnach auch Liechtenstein im Rechtshilfeverkehr mit der USA den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz.
Damit sei aber auch den durch nichts belegten Spekulationen im Schriftsatz, dass in den USA nur wegen Glücksspieldelikten ermittelt bzw. angeklagt werde und in den USA keine Ermittlungen wegen Betruges geführt würden, der Boden entzogen.
7.3.3. Überdies seien eine Auseinandersetzung mit diesen Spekulationen und Mutmassungen schon deshalb entbehrlich, weil sie nicht die Qualität von Tatsachen (Behauptungen) hätten und dem Erkenntnis des Staatsgerichtshofs nicht unterstellt werden könne, dass es sogar Mutmassungen von Parteienvertretern Tatsachenqualität beimesse. Die in der Mitteilung ON 21 angestellten Spekulationen böten denn auch keinen wie immer gearteten Grund, allfällige zeitraubende Rückfragen bei den amerikanischen Behörden zu machen. Die auch vom Staatsgerichtshof bejahte Verdachtslage auf gewerbsmässigen Betrug in Millionenhöhe, welche die qualifizierten Betrugstatbestände gemäss § 147 Abs. 2 (besonders schwerer Schaden) und § 148 StGB (Gewerbsmässigkeit) indiziere, sei vielmehr evident.
7.3.4. Dass bislang lediglich ein kleiner Bruchteil des Verdachtssachverhaltes unter Anklage gestellt worden sei, sei offenkundig und ergebe sich auch und insbesondere aus den bei ON 21 beiliegenden Urkunden. Nicht überzeugend sei in diesem Zusammenhang die Mutmassung der Beschwerdeführer, dass nur wegen verbotenen Glücksspiels ermittelt worden sei und werde. Das Strafprozessrecht geht zwar vom Grundsatz aus, dass zusammenhängende Strafsachen in einem Verfahren zu erledigen seien. Davon könne aber dann abgegangen werden, wenn die Spruchreife für einen Teil der Strafvorwürfe gegeben sei, während der verbleibende Teil noch weiterer Ermittlungen bedürfe (Bertel-Venier, StP07 Rz 134 ff.). Von einer derartigen Konstellation sei aber aufgrund des Vertrauensgrundssatzes auszugehen, zumal der ersuchende Staat keineswegs von seinem Ersuchen weder ausdrücklich noch konkludent abgesehen habe. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptung würde sich am (im Verhältnis zu den USA im Rahmen der Strafrechtshilfe ohnehin nicht immer notwendigen [vgl. Art. 1 Abs. 3 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, LGBI Nr. 149, 2003]) Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nichts ändern, da sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt die auch bereits schon vom Staatsgerichtshof bejahte begründete Verdachtslage auf gewerbsmässigen Betrug in Millionenhöhe ergebe.
7.3.5. Alles in allem seien die geltend gemachten "neuen Tatsachen" nicht geeignet, um zu einer anderen Beschlusslage als bereits am 30. Januar 2006 zu gelangen.
8. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007 Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Brief- und Schriftengeheimnis sowie des Hausrechts (Art. 32. Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK), des rechtlichen Gehörs und des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren, des Beschwerderechts und des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung / Anspruch auf effektive Beschwerdeführung (Art. 31 Abs. 1, Art 33 Abs. 3, Art. 43 LV sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK), des Rechts auf den ordentlichen Richter und auf die sachlich zuständige Behörde oder Gerichtsinstanz (Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung als ungeschriebenes Verfassungsrecht (StGH 1998/45, LES 2000, 1) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Verfassungsbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Obergerichtsbeschluss vom 11. Dezember 2006, 12 RS.2005.117, ON 45, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt wurden. Weiter wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Obergericht auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden; dies unter Kostenfolgen für das Land. Weiter wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des endgültigen kanadischen Urteils in der Rechtshilfesache zu unterbrechen.
8.1. Die vom Staatsgerichtshof in StGH 2006/28 gerügte Verletzung des Willkürverbotes (überspitzter Formalismus) werde aufgrund der voreingenommenen und oberflächlichen Behandlung des Schriftsatzes ON 21 durch das Obergericht nicht wirklich "geheilt". Indem das Obergericht aber eine echte Auseinandersetzung mit ON 21 - wie vom Staatsgerichtshof beauftragt - verweigere, würde auch das Beschwerderecht der Beschwerdeführerinnen und deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, im gegenständlichen Zusammenhang aber auch die Verteidigungsrechte und insbesondere das rechtliche Gehör und der Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt. Aufgrund des Vorgehens des Obergerichts käme tatsächlich keine Begründung seiner Entscheidung zu Stande, die der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 LV und dem daraus abgeleiteten subjektiven Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf eine rechtsgenügliche Begründung genüge getan würde.
Bevor sich das Obergericht mit ON 21 (scheinbar) auseinandersetze, trete es der vom StGH in 2006/28 vertretenen Auffassung ausführlichst entgegen. Entgegen der Ansicht des Staatsgerichtshofes bezeichne das Obergericht die mit Schriftsatz ON 21 erstatteten Vorbringen als "blosse Tatsachenbehauptungen" als "nachgeschobene Tatsachenbehauptungen" und "nachgeschobene ‚Tatsache'".
Das Obergericht wolle seine Auffassung, dass es sich beim Vorbringen ON 21 nicht um neue Tatsachen, sondern nur um nachgeschobene Tatsachenbehauptungen handelt, u.a. dadurch belegen, dass eine Anklageschrift aus dem Jahr 2004 bereits in der Beschwerde hätte Eingang finden können. Das Obergericht übersehe dabei, dass sich die Vorlage dieser Anklageschrift aus dem Jahre 2004 (samt "fragmentarischer" Übersetzung) erst mit Bekanntwerden der ebenfalls vorgelegten "Entscheidung des kanadischen Gerichtes vom 2. Dezember 2005" und des Schreibens des Staatsanwaltes vom 20. Dezember 2005 als notwendig abgezeichnet hätte, um eben im Detail mit den neuen Dokumenten entsprechende Vergleiche aufzeigen zu können. Die Beschwerdeführerinnen verlangten denn auch nicht in erster Linie eine isolierte Begutachtung der "alten" Anklageschrift (die bereits im Rechtshilfeersuchen ON 1 erwähnt würden), sondern eben eine Gesamtbetrachtung im Lichte der neuen Tatsachen. Die Einreichung der Anklageschrift, woraus das Obergericht nun ableiten möchte, die Beschwerdeführerinnen hätten ja gar keine neuen Tatsachen geltend gemacht, sei tatsächlich gar nicht notwendig gewesen.
Eine weitere Verkennung des Auftrags des Staatsgerichtshofs bestünde darin, dass sich das Obergericht darauf berufe, sich im Rahmen der neuerlichen Entscheidung "lediglich ... mit den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2006, ON 21" auseinandersetzen zu müssen. Tatsächlich sei der Schriftsatz ON 21 in Ergänzung der Beschwerden ON 15 und ON 16 eingebracht worden und das Obergericht habe demzufolge sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Lichte der zusätzlichen Vorbringen, bestehend aus neuen Tatsachen, zu würdigen und könne sich nicht mit einer isolierten Betrachtung von ON 21 aus der Affäre ziehen.
8.2. Unter Berufung auf das mit ON 21 vorgelegte Urteil des Richters Owen-Flood, Oberster Gerichtshof British Columbia vom 2. Dezember 2005 (samt teilweiser Übersetzung), hätten die Beschwerdeführerinnen aufgezeigt, dass US-amerikanische Behörden Auflagen von Gerichten der rechtshilfeersuchten Ländern missachten und dass dies nicht in einem zufällig ausgewählten Verfahren geschehen sei, sondern in einem Rechtshilfeverfahren, welchem exakt dasselbe U.S.-amerikanische Strafverfahren zu Grunde läge wie dem gegenständlichen an Liechtenstein gerichteten Rechtshilfeersuchen. Im Urteil des Richters Owen-Flood vom 2. Dezember 2005 (in der Folge "Urteil Owen-Flood") ginge es um an Kanada gerichtete Rechtshilfeersuchen. Den Rechtshilfeersuchen von 1997 und 2001 sei mit so genannten "sending orders' vom 1. Februar 2001 respektive 31. Januar 2003 unter verschiedenen Auflagen stattgegeben worden.
Richter Owen-Flood komme zur klaren Schlussfolgerung, dass die US-Behörden die Auflagen und Bedingungen der zwei Sendeverfügungen verletzt hätten und deshalb dem Auftrag auf die Ausweitung der Sendeverfügungen nicht stattgegeben werde. Diese Verletzungen der Sendeverfügungen hätten in einem weiteren Kontext stattgefunden, welcher einen Mangel an grundsätzlichem der U.S.- und kanadischen Behörden ihre entsprechenden Verpflichtungen unter dem Rechtshilfeabkommen und dem Rechtshilfegesetz einzuhalten, gezeigt hätte. Eine Ausdehnung der Sendeverfügung würde rückwirkend diese Auflagenverletzungen gutheissen.
Das Obergericht, ohne die Echtheit des Urteils Owen-Flood in Frage zu stellen, anerkenne nicht einmal, dass es sich beim Urteil um eine Tatsache handelt. Es stelle hierzu die Überlegung an, dass ja noch nicht einmal feststünde, ob die Ausdehnung der Rechtshilfe mit dem Argument gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika endgültig verweigert würde, dass seitens der Vereinigten Staaten gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen worden sei, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, wie über den Einspruch, welcher sich aus dem Schreiben der Bezirksanwältin für den östlichen Bezirk von New York ergebe, entschieden worden sei.
Tatsächlich sei dies aber auch vollkommen unerheblich. Dass ein kanadischer Richter die Ausdehnung der Rechtshilfe verweigert habe, mit dem Argument, dass die Vereinigten Staaten gegen den Vertrauensgrundsatz verstossen hätten, stelle eine - offensichtlich auch vom Obergericht wahrgenommene - Tatsache dar.
Das Obergericht halte fest, dass die Einschätzung eines kanadischen Richters schon grundsätzlich nicht geeignet wäre, den im Verhältnis zur USA in Rechtshilfesachen zu beachtenden Vertrauensgrundsatz zu erschüttern. Es handle sich um nichts anderes als um eine Entscheidung eines kanadischen Gerichtes, welches in Ausübung eines gewissen Ermessenspielraumes ausgesprochen habe, dass es Abänderungsverfügungen nicht zulasse.
Die Würdigung des Obergerichts sei offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Es sei nichts daran auszusetzen, wenn grundsätzlich vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz ausgegangen werde. Im gegenständlichen Anlassfall gebe es nun allerdings Belege dafür, dass die USA - im Rechtshilfeverkehr mit Kanada - von kanadischen Richtern auferlegte Bedingungen missachtet hätten. Dies wiege umso schwerer, als dem kanadischen Rechtshilfeverfahren dieselben U.S.-amerikanischen Untersuchungen wie im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren zu Grunde lägen. Es frage sich, wie nun das Obergericht dazu komme, die kanadische Entscheidung als unbeachtlich abzutun, gleichzeitig aber auf die schweizerische Rechtsprechung zu verweisen, welche überhaupt nichts mit dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren und den diesen zu Grunde liegenden U.S.-amerikanischen Untersuchungen zu tun habe.
Die U.S.-amerikanischen Strafuntersuchungsbehörden, denen die kanadischen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, hätten diese offensichtlich in Verletzung der kanadischen gerichtlichen Anordnungen verwendet und damit gegen den angebrachten Spezialitätsvorbehalt verstossen. Dieser Verstoss setze sich - in Kenntnis des Urteils Owen-Flood - auch im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ON 1 fort. Auf Seite 9 ff. des Rechtshilfeersuchens ON 1 werde explizit auf die u.a. aus Kanada erlangten Beweismaterialien Bezug genommen. Im Rechtshilfeersuchen ON 1 werde wiederum die Anklage des östlichen Justizbezirks des Bundesstaats New York (EDNY), welche unter Verletzung der kanadischen Sendeverfügungen (sending orders) erstellt worden sei, wiedergegeben. Offensichtlich sei also im konkreten Kontext des Rechtshilfeersuchens ON 1 durch die U.S.-amerikanischen Behörden der Vertrauensgrundsatz zumindest im Verhältnis zu Kanada verletzt worden. Es bleibe damit unverständlich, ja sei willkürlich, wie das Obergericht dazu komme, dies als "schon grundsätzlich nicht geeignet, den im Verhältnis zur USA in Rechtshilfesachen zu beachtenden Vertrauensgrundsatz zu erschüttern", abzutun.
Der Verweis auf den Ermessensspielraum des kanadischen Höchstrichters einerseits, und auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes andererseits, liefere für dieses Vorgehen des Obergerichts nicht einmal im Ansatz eine Erklärung, handle es sich doch in beiden Fällen um Gerichte westlicher Rechtsstaaten. Im Übrigen sei im vom Obergericht zitierten Urteil des Bundesgerichts nicht die Rede von einem unbedingten Festhalten am völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz. Es halte hiezu ausdrücklich fest: "Es gibt im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annahme, dass die amerikanischen Behörden den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachten und damit den RVUS [gemeint ist der Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und den USA] verletzen würden." 1A.184/2004 / ggs, Urteil vom 22. April 2005)."
Es gehe also auch das Bundesgericht davon aus, dass der Vertrauensgrundsatz nicht unbedingt gelte, sondern zusätzliche Abklärungen vorzunehmen seien, wenn Grund zur Annahme bestände, die amerikanischen Behörden könnten den Vertrauensgrundsatz missachten. Im vorliegenden Kontext liefere aber gerade das kanadische Urteil von Richter Owen-Flood Gründe zur Annahme, dass die USA Spezialitätsvorbehalte erneut missachten könnten. Auch wenn die liechtensteinischen Gerichte in der gegenständlichen Angelegenheit nicht in direktem Kontakt mit den kanadischen Gerichten oder Behörden ständen, so gebiete der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz trotzdem, dass auch ein kanadisches Gerichtsurteil zumindest als Tatsache anzuerkennen und ernst zu nehmen sei, noch dazu im gegenständlichen gleichartigen Kontext.
Im Urteil des Berufungsgerichts von British Columbia (Court of Appeal for British Columbia) vom 21. Juli 2006 habe Richter Thackray eine Beschwerde gegen die Feststellung von Richter Owen-Flood betreffend den amerikanischen Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz mit folgender Begründung nicht zugelassen:
"[22] In der Frage, ob es einen Verstoss gegen die Ausfolgungsbeschlüsse gegeben habe, bringt der Generalstaatsanwalt vor, der Richter habe verabsäumt, das Prinzip des Entgegenkommens [comity] anzuwenden, womit die U.S.-Behörden nicht in den Genuss der Gutgläubigkeit gekommen seien. Ich bin der Meinung, dass es bei diesem Beschwerdegrund keine hinreichende Chance auf Erfolg gibt, da die Fakten auf einen Verstoss gegen die in den Ausfolgungsbeschlüssen enthaltenen Auflagen hinweisen. Das Prinzip des Entgegenkommens würde bedeuten, dass der Verstoss nicht als vorsätzlicher oder bösgläubiger Verstoss ausgelegt werden sollte, doch es kann den Verstoss nicht aus der Welt schaffen."
Die Feststellung von Richter Owen-Flood, dass die U.S.-amerikanischen Behörden die Sendeverfügungen verletzt hätten, sei damit letztinstanzlich und rechtskräftig bestätigt worden.
Ob letztlich die Ergänzung der Sendeverfügungen, wie von den USA begehrt, gestattet werde, werde das Beschwerdegericht von British Columbia (Court of Appeal for British Columbia) dieses Frühjahr entscheiden. Die Anhörungen (hearing) fänden am 7. und 8. Juni 2007 statt, wie Ian Donaldson, einer der Parteienvertreter, kürzlich bestätigte habe (Faxschreiben von RA Ian Donaldson vom 15. Januar 2007 an den Vertreter der Beschwerdeführerinnen). Sei für das Obergericht (nur) der Umstand entscheidungswesentlich, dass die Ausweitung der Sendeverfügungen endgültig verweigert werde, so hätte das Obergericht ohne weiteres das Verfahren unterbrechen respektive sonstige Anordnungen treffen können, damit der Ausgang des in Kürze abgeschlossenen Rechtsverfahrens in Kanada abgewartet werde. Das Obergericht setze sich natürlich auch nicht mit dieser Möglichkeit auseinander und wolle sich nur unbesehen auf den Vertrauensgrundsatz berufen (und dem Urteil StGH 2006/28 etwas entgegen setzen).
Das Obergericht bemängle an verschiedenen Stellen, dass die deutsche
Übersetzung des Urteil Owen-Flood nur fragmentarische vorliege. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb sich das Obergericht nicht selbst oder durch Anfrage bei den oder Beauftragung der Parteien eine vollständige Übersetzung besorgt habe. Wenn den Beschwerdeführerinnen nun die Vorlage einer unvollständigen Übersetzung zum Nachteil gereicht, so stelle auch dies einen überspitzen Formalismus dar, wenn doch eine vollständige Übersetzung innert kurzer Zeit erhältlich gewesen wäre.
Offensichtlich könne das Obergericht den von ihm mehrfach angeführten Zeitaspekt (zeitaufwendige Verfahren; Zeitbedarf für Rückfrage; unsinnige, verfahrensökonomische Leerläufe etc.) nicht zur Rechtfertigung seines Vorgehens anführen. Wie der Staatsgerichtshof in StGH 2006/28 unmissverständlich festgehalten habe, habe sich das Obergericht mit dem Vorbringen in ON 21 zu befassen. Selbstverständlich habe eine solche Befassung ernsthaft und vertretbar zu sein, wovon hier keine Rede sein könne, was auch folgende Tatsachen zeigen.
Die Beschwerdeführerinnen hätten hier mit ihrem Schriftsatz ON 21 schon im Januar 2006 die Gründe für weitere Abklärungen, allfällige Rückfragen usw. vor Stattgebung des Rechtshilfeersuchens aufgezeigt. Offensichtlich beständen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte, das Rechtshilfeersuchen bzw. das Verhalten der US-amerikanischen Behörden im gegebenen Kontext und insbesondere das Festhalten am Vertrauensgrundssatz - gegebenenfalls durch Rückfragen - zu hinterfragen. Hätte das Obergericht dies angeordnet, statt sich zuerst nicht und anschliessend nur oberflächlich und in unhaltbarer Weise mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu befassen, wären innert kürzerer Frist mitunter aufschlussreiche Erklärungen der US-Behörden vorgelegen. Der vom Obergericht bemühte Zeitfaktor sei dementsprechend ungeeignet, um die Ansprüche der Beschwerdeführerinnen auf willkürfreie und auch sonst verfassungskonforme Behandlung ihrer Vorbringen zu missachten.
8.3. Mit ON 21 hätten die Beschwerdeführerinnen das bereits erwähnte Schreiben des Assistant U.S. Attorney des U.S. Department of Justice, Eastern District of New York, Geoffrey Kaiser, vom 21. Dezember 2005, samt vollständiger
Übersetzung vorgelegt. Das Schreiben sei an Arlene Lindsay, Richtern am
Bezirksgericht der Vereinigten Staaten, Eastern District of New York ergangen. In diesem Schreiben nehme Geoffrey Kaiser auf das oben erwähnte Urteil von Richter Owen-Flood Bezug:
Zusammengefasst halte Geoffrey Kaiser fest, dass die Anklageschrift des Eastern District of New York sämtliche Angeklagten nur des Verstosses gegen Glücksspielbestimmungen beschuldigt, sowie dass keiner der Angeklagten in dieser Anklageschrift des Betrugs beschuldigt werde.
(Zum Beweis für dieses Vorbringen werden angeboten: Entscheidung mit
Übersetzung des Court of Appeals of British Columbia vom 21. Juli 2007, 2006 BCA 348; Faxschreiben mit nachzureichender Übersetzung RA Ian Donaldson vom 15. Januar 2007; vollständige nachzureichende Übersetzung der Entscheidung des Supreme Court of British Columbia vom 2. Dezember 2005, 2005 BCSC 1764.)
Im Rechtshilfeersuchen ON 1 werde dann weiter ausgeführt, dass auch im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York in Verbindung mit den kanadischen und US-Operationen eine Anklage vorbereitet werde. Es werde erwartet, dass diese die Anklagepunkte Verschwörung, Betrug mittels elektronischer und postalischer Einrichtungen, Transport und Versand von betrügerischen Lotteriematerialen sowie Geldwäscherei umfassen werde.
Nachdem der Brief von Geoffrey Kaiser jüngeren Datums sei, sei das Rechtshilfeersuchen ON 1 im Lichte dessen Inhalts zu betrachten. Während das Rechtshilfeersuchen ON 1 letztlich vage bliebe, ob nur Glücksspieldelikte ("gambling offences") oder auch gemeinrechtliche Straftatbestände untersucht werden, sei das Schreiben von Geoffrey Kaiser in diesem Zusammenhang unmissverständlich und klar: Es werden keine gemeinrechtlichen Delikte wie Betrug untersucht, sondern lediglich Glücksspieldelikte.
Dem halte das Obergericht entgegen, dass aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon ausgegangen werden könne, dass in den USA nicht nur Glücksspieldelikte angeklagt werden und dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um "durch nichts belegte Spekulationen" handle.
Auch zur Frage der beiderseitigen Strafbarkeit berufe sich das Obergericht wieder auf den Vertrauensgrundsatz.
Bemühe man hier aber tatsächlich den Vertrauensgrundsatz, sei eben auch dem Schreiben von Geoffrey Kaiser zu vertrauen und es stehe damit fest, dass in den USA nur Glücksspielsdelikte zur Anklage kommen respektive zur Anklage gekommen seien.
Im gegenständlichen Kontext sei auf Parallelen zu den Anforderungen, die an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gestellt werden, hinzuweisen. Es gelte gerade auch hier, dass parate Beweismittel, welche die Sachverhaltsdarstellung in Zweifel zögen, von den Gerichten zu berücksichtigen und unter Hintanstellung des Vertrauensgrundsatzes zu würdigen seien (Verweis auf StGH 2004/29 vom 27. September 2004, E. 4.3 f., http://www.stgh.li./ StGH 2003/11, LES 2006/1, E. 3.4 f.). Diesen vom Staatsgerichtshof entwickelten Massstab und sachbezogene Differenzierung bezogen auf den Vertrauensgrundsatz ignoriere das Obergericht vollständig, es ignoriere "parate Beweismittel" und berufe sich nur auf den Vertrauensgrundsatz.
Nichts deute darauf hin, dass es sich bei der hier vorliegenden Missachtung des Spezialitätsvorbehalts um ein einmaliges "Versehen" handle. Im Gegenteil, im gegenständlichen - weitgehend vergleichbaren, ja identischen Kontext, werde im Rechtshilfeersuchen ON 1 zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwischen den Zeilen argumentiert, es werden in den USA nicht nur "gambling offences" untersucht werden. Bereits die ungenaue Nennung der tatsächlich untersuchten Straftatbestände müsste die liechtensteinischen Gerichte zu genaueren Abklärungen veranlassen. Erst im Lichte des Kaiser-Schreibens vom 21. Dezember 2005 werde klar, dass tatsächlich nur "gambling offences" untersucht werden. Offensichtlich leiste Liechtenstein in solchen Fällen keine Rechtshilfe. Es frage sich, weshalb nur ungenau auf gemeinrechtliche Straftatbestände im Rechtshilfeersuchen ON 1 Bezug genommen worden sei, obwohl diese in den U.S.-Untersuchungen keine Rolle spielten und ob damit Rechtshilfe erhalten werden solle, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen.
Indem das Obergericht die Beschlüsse ON 4 und ON 6 mit gegenständlicher Entscheidung bestätige, verletze es die verfassungsmässigen Rechte und dabei insbesondere die Ansprüche auf den Geheimbereich, auf eine rechtsgenügliche Begründung, auf willkürfreie Behandlung und das Beschwerderecht. Indem sich das Obergericht nur scheinbar mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinander setze, tatsächlich aber jede materielle Prüfung unterliesse, begehe das Obergericht (erneut) auch eine Rechtsverweigerung, da es nicht im gesetzlich geforderten Mass tätig werde. Gerade mit dieser Verhaltensweise, die im Übrigen auch gegen Art. 54 StGHG und den klaren Auftrag des Staatsgerichtshofes verstosse, beraube das Obergericht die Beschwerdeführerinnen jeglicher Rechte und führe das ganze Beschwerdeverfahren ad absurdum. Formell habe das Obergericht zwar einen Beschluss gefällt, materiell aber stelle dieser Beschluss keine Auseinandersetzung, mit den Vorbringen mit denen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte geltend machten, dar. Im Gegenteil, das Obergericht halte sogar fest, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keinen Wert beimesse und sich deshalb auch nicht mit ihnen auseinandersetzen wolle. Solche "Scheinverfahren" verstiessen gegen jegliche grundrechtlichen Prinzipien des Rechtsstaates.
8.4. Das Obergericht setze sich aber nicht wie erforderlich mit den ganzen Beschwerdevorbringen (ON 21 und ON 15 und 16) nochmals auseinander und überprüfe seine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz in ON 24 im Lichte der neuen Erkenntnisse. Das Obergericht schränke seine Kognition von vornherein auf "lediglich eine zusätzliche Auseinandersetzung mit den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2006, ON 21" ein. Zudem befasse sich das Obergericht mit ON 21 überhaupt nur scheinbar.
In ON 24 habe das Obergericht zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass das Rechtshilfeersuchen nicht von der richtigen gemäss Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörde, sondern vom U.S. Departement of Justice gestellt worden sei, lediglich ausgeführt, dass dies jedenfalls indiziere, dass die zentrale Behörde der Vereinigten Staaten, nämlich der Attorney General, diesen Auftrag erteilt habe. Eine derartige Annahme entspräche auch dem Vertrauensgrundsatz. Der Staatsgerichtshof führe zu diesem Punkt aus, dass sich das Obergericht zulässigerweise auf den Vertrauensgrundsatz berufen hätte, zumal es kaum denkbar sei, dass das Departement of Justice gegen den Willen des Attorney General tätig werden könne. Diese Schlussfolgerung habe der Staatsgerichtshof vor der Auseinandersetzung des Obergerichts mit ON 21 gezogen. Aufgrund der nunmehrigen Kenntnis der Rechtsverletzungen durch die US-Behörden hätten auch die Annahmen bezüglich eines "stillschweigenden Vertretungsverhältnisses" oder überhaupt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz hinterfragt respektive dessen Anwendung durch zusätzliche Abklärungen gestützt werden müssen.
Dieselben Vorwürfe träfen auch auf die Behandlung des Obergerichts weiterer Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu. Die Beschwerdeführerinnen hätten geltend gemacht, dass es sich bei Teilen des Rechtshilfeersuchens um eine unzulässige fishing expedition und damit um einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (s. h. auch Übermassverbot) handle.
Das Obergericht habe sich in ON 24 auch in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensgrundsatz berufen: "Überdies ist nach dem Vertrauensgrundsatz anzunehmen, dass die im Rechtshilfeersuchen genannten natürlichen und juristischen Personen im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Vortaten zur Geldwäscherei stehen. Damit stellt es keine unzulässige Beweisausforschung dar, wenn der Kreis dieser Personen hinsichtlich sämtlicher Geschäftsverbindungen in die Untersuchung einbezogen wird". Auch in diesem Zusammenhang sei die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz - aufgrund der mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse - nicht gerechtfertigt und das Obergericht hätte diese Würdigung in ON 24 spätestens im Beschluss ON 45 revidieren müssen.
8.5. Wie bereits ausgeführt worden sei, räume das Obergericht dem Umstand, ob Kanada die Ausweitung der Sendeverfügungen endgültig wegen Verstössen der U.S.-Behörden gegen die Sendeverfügungen (und gegen andere kanadischen und internationalen Normen) verweigert habe, grosse Bedeutung ein. Sollte auch der Staatsgerichtshof diese Auffassung teilen, wäre im Lichte der in Kürze (in diesem Frühjahr) zu erwartenden Berufungsentscheidung des kanadischen Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen und den Ausgang eben dieses kanadischen Verfahrens abzuwarten.
9. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete das Obergericht mit Schreiben vom 31. Januar 2007 folgende Gegenäusserung:
9.1. Dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgestellte Behauptungen, gestützt auf Urkunden, von denen weder die Echtheit noch die Richtigkeit bescheinigt sei, geschweige denn feststehe, als neue Tatsachen zu berücksichtigen seien, habe das Obergericht in der Tat erstaunt. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit habe es das Obergericht als seine Pflicht angesehen, im bekämpften Beschluss die durch diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes künftig möglichen Imponderabilien aufzuzeigen. Dies sei insbesondere im Lichte der vom Staatsgerichtshof in ständiger Judikatur (so zuletzt StGH 2006/61) vertretenen Auffassung, dass das neue Rechtshilfegesetz mit dem primären Ziel einer effizienteren Rechtshilfe geschaffen wurde, geschehen.
9.2. So habe das Obergericht schon im Beschluss vom 30. Januar 2006 (ON 24) ausgeführt, dass auf das mit dem Schriftsatz vom 16. Januar 2006 (ON 21) weitere Vorbringen, samt dem daran angeschlossenen Urkundenkonvolut im Rahmen der Behandlung des Rechtsmittels nicht einzugehen sei, dass allerdings das dort vorgebrachte Vorbringen und der Inhalt der dazu gelegten Urkunden im Ausfolgungsverfahren zu beachten und nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen abzuklären sein werde.
9.3. Jegliche Beschlagnahme, sei sie im Rahmen einer Strafuntersuchung gemäss § 98 StPO, sei sie im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erfolgt, sei aufzuheben, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Ob der Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen im - vom Staatsgerichtshof so bezeichneten - Beweissicherungsverfahren oder im Ausfolgungsverfahren erfolge, sei nach Auffassung des Obergerichtes völlig irrelevant. Die Voraussetzungen, welche das Gesetz an eine Beschlagnahme knüpfe, müssten vielmehr während des gesamten Rechtshilfeverfahrens vorliegen. Bei deren Wegfall sei der bezügliche Beschlagnahmebeschluss vom Untersuchungsrichter eben aufzuheben. Dass - wie der Staatsgerichtshof ausführe (Verweis auf Erw. 5.2. in StGH 2006/30) - das Ausfolgungsverfahren grundsätzlich der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen vorbehalten sei und dabei nicht erneut die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe aufgeworfen werden solle, ändere nichts daran, dass eine Beschlagnahme aufzuheben sei, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der vom Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang in den Raum gestellten Wiederaufnahme des Beweissicherungsverfahrens (Erw. 5.2.) bedürfe es überhaupt nicht, da ein Beschlagnahmebeschluss nie der materiellen Rechtskraft fähig sei.
9.4. Eingedenk der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern während der gesamten Dauer derselben vorliegen müssten, habe das Obergericht schon im Beschluss vom 30. Januar 2006 ausgeführt, dass das mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 (ON 21) erstattete Vorbringen und der Inhalt der dazu gelegten Urkunden im Ausfolgungsverfahren zu beachten und nötigenfalls durch entsprechende Rückfragen abzuklären sein würde. Der Hinweis auf das Ausfolgungsverfahren sei in diesem Zusammenhang aber nicht formaler gewesen, vielmehr zeitlicher Natur. Denn die Frage der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei ungeachtet des Verfahrensstadiums stets beachtlich und insbesondere keine Frage der Ausfolgungsentscheidung, da - vom Fall der freiwilligen Herausgabe abgesehen - nur Urkunden ausgefolgt werden könnten, die beschlagnahmt seien.
9.5. Auch und gerade deshalb seien dieses Vorbringen samt den dazu vorgelegten Urkunden bei der Beschlussfassung vom 30. Januar 2006 (ON 24) als unbeachtlich für die Beurteilung der Frage eingestuft worden, ob die bekämpften Beschlagnahmebeschlüsse zu Recht ergangen seien. Dem Umstand, dass es sich bei diesem Vorbringen samt den dazu vorgelegten Urkunden um neue Tatsachen handle, sei durch das Obergericht im nunmehr bekämpften Beschluss vom 11. Dezember 2006 (ON 45) Rechnung getragen worden.
9.6. In Beachtung der Bindungswirkung des Art. 54 StGHG habe sich das Obergericht an den - alleinigen - Auftrag des Staatsgerichtshofes, zu entscheiden, ob es die mit Schriftsatz ON 21 geltend gemachten neuen Tatsachen selbst berücksichtigen oder die Sache an das Erstgericht zur selbständigen Prüfung zurückverweisen wolle, gehalten und mit der, wie ihm scheine, für eine Obergerichtsentscheidung gebotenen und angemessenen Ausführlichkeit begründet, weshalb es im Verhältnis zu den USA den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz im vorliegenden Fall nicht als erschüttert sehe und demnach den Beschwerden auch in Berücksichtigung der neuen Tatsachen keine Folge gebe.
9.7. Das Obergericht habe die mit Schriftsatz ON 21 geltend gemachten neuen Tatsachen selbst berücksichtigt. Diese Vorgangsweise sei schon aufgrund der primären Zielsetzung des neuen Rechtshilfegesetzes, nämlich eine effizientere Rechtshilfe zu schaffen, geboten gewesen. Darüber hinaus sei eine Aufhebung der Beschlagnahmebeschlüsse des Erstgerichtes und Rückverweisung an die erste Instanz - trotz der Qualifizierung des Rechtshilfeverfahrens als ein Verfahren "sui generis" - dem Obergericht schon deshalb verwehrt gewesen, da neue Tatsachen (also Tatsachen die nach der Beschlussfassung durch das Erstgericht bekannt geworden sind) die erstinstanzlichen Beschlüsse weder gesetzwidrig noch unangemessen machten und damit kein Aufhebungs- und insbesondere Rückverweisungsgrund zur neuerlichen Entscheidung gegeben sei. Vielmehr könne eine neue Sachlage nur dazu führen, die ursprünglich zu Recht erfolgte Beschlagnahme nunmehr aufzuheben.
10. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 legten die Beschwerdeführerinnen Übersetzungen folgender Urkunden vor: Urteil des Court of Appeal of British Columbia vom 21. Juli 2006; Faxschreiben von RA Ian Donaldson vom 15. Januar 2007; Urteil von Richter Owen-Flood vom 2. Dezember 2005.
11. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 machten die Beschwerdeführerinnen die Kosten für die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 Übersetzungen für einen Gesamtbetrag von CHF 3'599.50 geltend.
12. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007 erstatteten die Beschwerdeführerinnen schliesslich eine Äusserung zu Gegenäusserung des Obergerichtes vom 31. Januar 2007 und führten dabei im Wesentlichen folgendes aus:
12.1. Entgegen dem Vorbringen des Obergerichts seien die eingereichten Urkunden völlig unbedenklich. Habe das Obergericht Zweifel an deren "Echtheit und Richtigkeit", so wäre es an ihm gelegen, entweder selbst entsprechende Nachforschungen anzustrengen oder selbiges von den Beschwerdeführerinnen zu verlangen. Das Obergericht habe aber weder begründete Zweifel geäussert noch Nachforschungen angestellt oder in Auftrag gegeben, sondern diese Urkunden - samt Vorbringen - in seinen beiden Entscheidungen, zuletzt in ON 45, einfach ignoriert. Dem Auftrag des Staatsgerichtshofes sei es mit dieser Vorgehensweise natürlich immer noch nicht nachgekommen.
12.2. Insoweit das Obergericht nochmals rechtfertigen wolle, weshalb es die neuen Vorbringen nicht berücksichtigt hätte, sei es umfassend auf das Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2006/28 vom 2. Oktober 2006 zu verweisen.
Die nachstehenden Ausführungen bezögen sich also nur auf die tatsächlich entbehrliche Auseinandersetzung mit der durch besagtes Staatsgerichtshof-Urteil bereits beantworteten Frage, zu welchem Zeitpunkt das Obergericht die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (ON 21) zu berücksichtigen hätte.
12.3. In seinem Beschluss ON 45 stelle das Obergericht seine Kritik an der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in den Mittelpunkt. Es berufe sich nun in der Gegenausführung auf die Rechtssicherheit. Gerade der Rechtssicherheit - so dehnbar dieser Begriff auch sei - sei aber mit dem Vorgehen des Obergerichts nicht gedient. Es übersehe, dass gegenständlich schwere Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen vorlägen, deren Rechtmässigkeit es zu beurteilen gelte. Die Eingriffe dauerten an (bspw. Kontensperre). Wenn nun aber neue Tatsachen vorlägen und dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden, die Zweifel an der Rechtmässigkeit der Grundrechtseingriffe aufkommen liessen, so seien diese in jedem Verfahrensstadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens - wie dies das Obergericht selbst vertritt - und immer so früh als möglich einer Überprüfung zu unterziehen. Sei das Verfahren abgeschlossen, so sei es bei Hervorkommen neuer Tatsachen wieder aufzunehmen (Wiederaufnahme).
Insoweit das Obergericht der frühest möglichen Berücksichtigung solcher neuer Tatsachen Hindernisse in den Weg gelegt hätte, läge die vom Staatsgerichtshof festgestellte Verletzung des Willkürverbots (überspitzter Formalismus) vor. Der Rechtssicherheit wäre das Vorgehen des Obergerichts offensichtlich nicht zuträglich.
12.4. Ob es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen letztlich um Tatsachen handle, also die Vorbringen materiell richtig seien, sei zu ergründen und zu entscheiden ureigenste Aufgabe des Gerichts, wie es in der Folge auch aus dem festgestellten Tatsachensubstrat die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen hätte. Um dieser Aufgabe nachzukommen, müsse sich das Gericht aber tatsächlich mit den Tatsachenvorbringen auseinandersetzen, was hier nicht geschehen sei.
12.5. Mit der "Verweisung" der neuen Tatsachenvorbringen ins Ausfolgungsverfahren habe das Obergericht selbst den von ihm bemühten Zielsetzungen zuwider gehandelt. Einerseits schaffe es damit grösste Rechtsunsicherheit im Beweissicherungsverfahren, andererseits wäre es höchst unökonomisch, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe ins Ausfolgungsverfahren zu verlegen, obwohl (überprüfbare) Umstände vorgetragen worden seien, in deren Licht die erlassenen Zwangsmassnahmen und mitunter die Rechtshilfe überhaupt unzulässig seien.
12.6. Die Rechtssicherheit beinhalte auch den Aspekt des Grundrechtsschutzes: Den Betroffenen könne nicht ein Ausfolgungsverfahren "zugemutet" werden, in welchem neue schwere Grundrechtseingriffe anständen, über die erst entschieden werden könne, wenn das Beweissicherungsverfahren - und damit die Überprüfung der Zulässigkeit dort erfolgter erster Grundrechtseingriffe unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen - abgeschlossen worden sei. Selbstverständlich sei auch in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen, ob aufgrund neuer Tatsachen, veränderter Rechtsgrundlagen etc. die Rechtshilfe unzulässig geworden sei. Dabei handle es sich aber um einen zusätzlich zu berücksichtigenden Grundsatz, der nicht in Konkurrenz stehe mit dem vom Staatsgerichtshof festgehaltenen Grundsatz, dass das Obergericht im Beweissicherungsverfahren neu bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen habe, wenn diese vor dessen Entscheidung vorgetragen werden.
Diese zwei Grundsätze ständen nebeneinander und garantierten einen effektiven Grundrechtsschutz, aber auch ein ökonomisches Verfahren: Im Ausfolgungsverfahren sei, wie es der Name sagt, nur noch über die Ausfolgung zu entscheiden und in der Regel nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe oder der Zwangsmassnahmen zurückzukommen. Die der Ausfolgung zugrunde liegenden Beschlagnahmungen usw. müssten also "rechtskräftig" festgestellt sein, selbstverständlich müsse auch die Zulässigkeit der Rechtshilfe abschliessend feststehen. Nur für den Fall, dass neue Umstände hervorkommen, sei auf diese Fragen zurückzukommen. Alles andere werde verfahrensökonomisch und v.a. im Lichte des Grundrechtsschutzes keinen Sinn machen. Die Zweiteilung des Rechtshilfeverfahrens sei genau auf diese Überlegungen zurückzuführen und könne nicht willkürlich ignoriert werden.
12.7. Es sei im Lichte der konstanten Rechtsprechung auch zur bereits angesprochenen, unbestrittenen Zweiteilung des Rechtshilfeverfahrens (Verweis auf. LES 2002, 293 [296], Beschluss OGH vom 14. Februar 2002, 11 Rs 2001.00128) die vom Obergericht angeführte Vorgehensweise wie aufgezeigt nicht nur unzulässig, sondern auch unökonomisch.
Mitunter könne die Dauer des Beweissicherungsverfahrens durch diese strenge Zweiteilung verlängert werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass diese Verlängerung einerseits durch den erforderlichen Grundrechtsschutz gerechtfertigt sei, andererseits durch eine entsprechende Verkürzung der zweiten Phase (Ausfolgungsverfahren), in der eben im Normalfall nicht auf in der ersten Phase abschliessend beantwortete Fragen zurückzukommen sei, voll kompensiert und damit der Verfahrensökonomie optimal Rechnung getragen würde.
12.8. Wenn das Obergericht in seiner Gegenäusserung ausführe, dass der Hinweis auf das Ausfolgungsverfahren "nicht formaler, vielmehr zeitlicher Natur" war, so anerkenne es grundsätzlich, dass es wegen rein zeitlicher Aspekte die formale Trennung der Verfahrensabschnitte und den dadurch bezweckten Grundrechtsschutz "überging" .
Indem das Obergericht die formalen Aspekte - die nicht nur dem Schutz der Rechte der Beteiligten dienen, sondern, wie aufgezeigt, auch verfahrensökonomischer Natur seien - übergangen habe und die neuen Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerinnen ins Ausfolgungsverfahren verwiesen habe, hätte es willkürlich gehandelt.
13. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Februar 2007 Folge.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2006 zu 12 RS.2005.117-45 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung diverser Grundrechte geltend, weil das Obergericht die in der StGH-Entscheidung 2006/28 vertretene Rechtsauffassung, wonach der nachträglich eingereichte Schriftsatz ON 21 bei der Entscheidungsfindung durch das Obergericht hätte berücksichtigt werden müssen, ungerechtfertigt kritisiert habe. Dies habe dazu geführt, dass das Obergericht das Vorbringen in diesem Schriftsatz nicht ernst genommen und letztlich ohne Prüfung mit unhaltbarer Begründung abgetan habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst einmal wesentlich ist, dass sich das Obergericht nunmehr mit dem Inhalt des Schriftsatzes ON 21 befasst und diesen nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen hat. Ob sich das Obergericht mit dem dortigen Vorbringen sowohl nach Umfang als auch nach Inhalt der Begründung verfassungskonform auseinandergesetzt hat, ist im Rahmen der weiteren von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Grundrechtsrügen zu prüfen.
3. Immerhin erscheint es an dieser Stelle angezeigt, dass der Staatsgerichtshof offenbar aufgetretene Missverständnisse ausräumt und generell erläutert, weshalb er seine in der StGH-Entscheidung 2006/28 zur Frage der Zulässigkeit des Schriftsatzes ON 21 vertretene Rechtsauffassung nach wie vor als richtig erachtet.
3.1. Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung 2006/28 festgestellt, dass in der Strafprozessordnung eine Lücke hinsichtlich der Berücksichtigung von neuen Tatsachen in Beschwerdeverfahren bestehe, welche dahingehend zu schliessen sei, dass jedenfalls unverschuldet nicht schon in der Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen auch noch später vorgebracht werden können, solange das Gericht noch nicht entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat sich dabei rechtsvergleichend auch auf die Regelung in § 114 Abs. 2 öStPO bezogen, wonach das Oberlandesgericht von Amtes wegen auch Nova zu berücksichtigen hat (StGH 2006/28, Erw. 5.3 mit Verweis auf Tipold im Wiener StPO-Kommentar, 31. Lfg., Wien 2004, Rz 22 - 24 zu § 114). Hierzu ist zu ergänzen, dass diese explizite Regelung analog auch auf § 113 öStPO - die Rezeptionsvorlage für § 239 StPO betreffend die Beschwerdeführung im Untersuchungsverfahren - angewandt wird (Tipold, a. a. O., Rz 20 zu § 113 mit Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Wenn aber neue Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, dann geht es entgegen der Auffassung des Obergerichts im Beschwerdeverfahren nicht nur um die Kontrolle der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung; vielmehr wird die Beschwerdesache neu entschieden (vgl. Tipold, a. a. O., Rz 22 zu § 114).
Entsprechend sind auch die vom Obergericht nicht näher ausgeführten "prozessrechtlichen Gründe" nicht ersichtlich, weshalb eine erstinstanzliche Entscheidung nicht aufgrund von Nova aufgehoben und an die erste Instanz zur Vornahme von zusätzlichen Erhebungen zurückverwiesen werden können soll (vgl. a. a. O., Rz 21 zu § 113 öStPO).
3.2. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Staatsgerichtshof zum Inhalt des Schriftsatzes ON 21 überhaupt nicht geäussert, sondern nur die Zurückweisung dieses Schriftsatzes mit der vom Obergericht gegebenen Begründung ("Einmaligkeit des Rechtsmittels") als verfassungswidrig qualifiziert hat. Der Staatsgerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass dem Inhalt dieses Schriftsatzes tatsächlich Novenqualität zukomme. Hieran ändert auch nichts, dass der Staatsgerichtshof - nach durchaus üblicher Terminologie - nicht von neuen "Tatsachenbehauptungen", sondern schlicht von neuen "Tatsachen" gesprochen hat (vgl. Fasching, Zivilprozessrecht, 2. A., Wien 1990, 343 f. Rz 649). Es macht deshalb auch wenig Sinn, wenn das Obergericht zwischen von ihm als Nova akzeptierten unstrittigen Tatsachen einerseits und blossen Tatsachenbehauptungen andererseits unterscheiden will. Denn das Gericht hat letztlich immer zu beurteilen, ob es ihm zur Kenntnis gelangte neue Tatsachen als genügend belegt erachtet oder nicht.
3.3. Schliesslich ist entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichts nicht zu befürchten, dass die Beurteilung der Frage, ob ein Vorbringen bzw. ein Beweisanbot vorwerfbar verspätet erfolgt, mit besonderem Aufwand verbunden ist. Wenn sich dies nicht schon aus dem Datum von neu vorgelegten Urkunden ergibt, hat der Beschwerdeführer vielmehr schlüssig zu belegen, dass das entsprechende Vorbringen bzw. Beweisanbot nicht schon in der Beschwerde gemacht werden konnte.
3.4. Im Beschwerdefall ist jedenfalls ohne weiteres ersichtlich, dass eine solche schuldhafte Verspätung nicht vorliegt; dies gilt jedenfalls für die Entscheidung des Supreme Court of British Columbia vom 2. Dezember 2005 (Richter
Owen-Flood) und das Schreiben von Staatsanwalt Geoffrey Kaiser an die Richterin Arlene R. Lindsay vom 21. Dezember 2005, da diese nach der Beschwerdeerhebung datieren. Hinsichtlich der Anklageschrift von 2004 machen die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend, dass diese nur im Zusammenhang mit den neuen Urkunden relevant geworden sei, sodass insoweit deren Novenqualität vom Obergericht zu Unrecht angezweifelt werde.
4. Die Beschwerdeführerinnen machen aufgrund der neuen Urkunden weiter geltend, dass die USA den Vertrauensgrundsatz in dieser Rechtshilfesache gegenüber Kanada verletzt hätten und deshalb die Rechtshilfe im Beschwerdefall zu verweigern sei. Sie rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots und des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
4.1. Das Obergericht führt hierzu aus, dass der Beschluss des Supreme Court of British Columbia vom 2. Dezember 2005 vom kanadischen Justizministerium beeinsprucht worden sei. Zu diesem Einwand verweisen die Beschwerdeführerinnen darauf, dass die Beschwerde des Justizministeriums gerade zur Frage des Vertrauensbruchs mit Beschluss des Court of Appeal for British Columbia vom 21. Juli 2006 nicht zugelassen worden und somit der entsprechende erstrichterliche Befund bestätigt worden sei. Auf dieses Beschwerdevorbringen ist aber nicht näher einzugehen, da diese Entscheidung dem
Obergericht noch nicht vorlag und somit ein im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässiges Novum darstellt (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268 Erw. 3.3.3]).
Unabhängig hiervon und entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichts ist zwar auch ein noch nicht rechtskräftiges Erkenntnis eines ausländischen Richters, wonach die ersuchende Behörde den Vertrauensgrundsatz in einem anderen Rechtshilfeersuchen verletzt hat, sehr wohl ernst zu nehmen, insbesondere wenn es sich dabei, wie im Beschwerdefall, um die gleiche Strafsache handelt. Dies heisst allerdings noch nicht zwingend, dass in einem solchen Fall die Rechtshilfe zu verweigern ist (siehe hierzu auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte VBI-Entscheidung 2000/148, Erw. 20 sowie StGH 2001/1, Erw. 3.8).
4.2. Immerhin ist im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass mit den USA eine enge und grundsätzlich erfolgreiche Kooperation in Rechtshilfesachen besteht, welche durch das bilaterale Rechtshilfeabkommen vom 8. Juli 2002 (LGBl. 2003/149) noch verstärkt wird. Nach Art. 19 dieses Vertrages sind auch ausdrücklich Konsultationen der Vertragspartner im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung des Vertrages vorgesehen. Gemäss dem Schreiben von Staatsanwalt Geoffrey Kaiser vom 21. Dezember 2005 bestehen zudem gewisse Unklarheiten, wie die mit der Stattgebung des amerikanischen Rechtshilfeersuchens vom 9. September 2003 verbundenen kanadischen Sendeverfügungen zu interpretieren sind. Wie sich weiter aus der Entscheidung von Richter Owen-Flood vom 2. Dezember 2005 (Abschnitt 44) ergibt, hatten die USA immerhin eine Ergänzung der beiden kanadischen Sendeverfügungen beantragt und der kanadische Generalstaatsanwalt hatte auch einen entsprechenden Antrag eingebracht, das kanadische Gericht hatte aber bis zur Erhebung der Anklage im Verfahren noch nicht darüber entschieden.
Schliesslich haben die U.S. Behörden in einem Schreiben vom 4. November 2005 festgehalten, dass die übersandten kanadischen Urkunden von den Geschworenen (im Sinne der Sendeverfügungen) nur eingeschränkt verwendet würden. Zwar ist Richter Owen-Flood hiermit nicht zufrieden (siehe Abschnitte 54 und 55 seiner Entscheidung); doch räumt auch er ein, dass sich die US-Behörden im Rahmen ihres Rechtshilfeersuchens vom 9. September 2003 und der nachfolgenden Korrespondenz über ihre Verpflichtungen gemäss dem Rechtshilfevertrag zwischen den USA und Kanada bewusst und auch bemüht waren, diesen Verpflichtungen nachzukommen (Abschnitt 82 der Entscheidung von Richter Owen-Flood).
4.3. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Staatsgerichtshof als nicht gerechtfertigt, das gegenständliche Rechtshilfeersuchen abzuweisen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass gemäss dem Beschwerdevorbringen vorgängig eine Zusage der ersuchenden Behörde eingeholt wird, dass ein liechtensteinischer Spezialitätsvorbehalt im Sinne von Art. 7 des bilateralen Rechtshilfeabkommens im Falle der Rechtshilfegewährung auch tatsächlich eingehalten wird. Vielmehr erachtet es der Staatsgerichtshof als genügend, wenn die beschlagnahmten Urkunden mit einem klar formulierten Spezialitätsvorbehalt an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Dabei ist durchaus unter Bezugnahme auf die im Verhältnis zu Kanada aufgetretenen Probleme darauf hinzuweisen, dass auf die sorgfältige Einhaltung des Vorbehalts vertraut wird. Der anzubringende Vorbehalt ist aber nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Beweissicherungsverfahrens; vielmehr ist dieser Gegenstand des Ausfolgungsverfahrens, sodass hier nicht weiter darauf einzugehen ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Verfahrensunterbrechung nicht opportun.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen hat das Obergericht im Beschwerdefall in vertretbarer Weise und somit ohne Willkür auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz abgestellt und die Rechtshilfe als zulässig erachtet. Auch eine Verletzung von Art. 43 LV ist hier nicht ersichtlich.
5. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, des Beschwerderechts und des Rechts auf Begründung sowie eine Verletzung des Geheimbereichs geltend, weil das Obergericht die Rechtshilfe trotz fehlender beiderseitiger Strafbarkeit bewilligt habe.
5.1. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des bilateralen Rechtshilfeabkommens LGBl. 2003/149 kann jeder Vertragsstaat die Rechtshilfegewährung vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit der im ausländischen Strafverfahren verfolgten deliktischen Handlung abhängig machen, sofern von der ersuchenden Behörde strafprozessuale Zwangsmassnahmen beantragt werden. Da solche Zwangsmassnahmen im Beschwerdefall begehrt wurden, ist die Rechtshilfe nur bei Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit zu gewähren (siehe hierzu auch Bericht und Antrag Nr. 2002/82 vom 24. September 2002, 9 f. und 19 f.).
5.2. Nach der StGH-Rechtsprechung ist das Zulässigkeitserfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht im Lichte des Grundrechtes nulla poena sine lege, sondern nur des - hier richtigerweise allein geltend gemachten - Willkürverbots zu prüfen. Denn im Rechtshilfeverfahren geht es nicht um die Verurteilung eines Angeklagten, sondern um dessen Auslieferung bzw. ? im Rahmen der hier relevanten kleinen Rechtshilfe - um die Beschaffung und Ausfolgung von Beweisen, damit auf deren Grundlage überhaupt ein Strafprozess im ersuchenden Staat durchgeführt werden kann (StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 Erw. 4.1] mit Verweis auf Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, 274, Nr. 352 FN 187 sowie Lagodny, in: Uhlig/Schomburg/ Lagodny, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG], 3. A., München 1998, 52 Rz 21). In Bezug auf die Frage der Strafbarkeit im ersuchenden Staat ist zudem Folgendes zu beachten: Auch wenn der Ausdruck der beiderseitigen Strafbarkeit etwas anderes suggerieren mag, steht es dem ersuchten Staat in der Regel nicht zu, auch die Strafbarkeit des dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes im ersuchenden Staat zu überprüfen. Insoweit hat sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten. Eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Verhalten des ersuchenden Staates (StGH 2000/28, a. a. O., Erw. 4.2 mit Verweis auf Zimmermann, a. a. O., 271 f. und Rz 348 f.; dieser mit Verweis auf Hans Schultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, Basel 1953, 320).
5.3. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt aber im Beschwerdefall nicht vor. Denn schon im Rechtshilfeersuchen ON 1 (S. 18 f. der Übersetzung) wird Folgendes ausgeführt: "Am 06.04.2004 stellte im östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York ein Voruntersuchungsausschuss auf Bundesebene MN, RH und CF wegen Verschwörung zum Transport und Versand betrügerischen Lotteriematerials und wegen Geldwäscherei in Verbindung mit der El Gordo-Intrige, unter Anklage. Die Ermittlungen gehen, in Vorbereitung der formellen Anklage der Hds, W u. a., im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York, in Verbindung mit den kanadischen und US-Operationen, weiter. Es wird erwartet, dass diese Anklagepunkte Verschwörung, Betrug mittels elektronischer und postalischer Einrichtungen, Transport und Versand von betrügerischen Lotteriematerialien sowie Geldwäscherei umfassen werden."
Damit wurde gesagt, dass in der Anklage vom 6. April 2004 kein Vorwurf des Betruges gemäss 18 U.S.C. § 1341 (Betrug und Schwindel) bzw. § 1343 (Betrug mittels elektronischer, Rundfunk-, oder Fernseheinrichtungen) enthalten war. Hingegen wurde ein solcher Anklagepunkt im Verfahren gegen die Hds, W u. a. in Aussicht gestellt.
Diese Differenzierung zwischen den beiden Strafverfahren macht im Lichte des Rechtshilfesachverhaltes durchaus Sinn, da die Hds und W dort als Haupttäter beschrieben werden und MN, RH und CF eher eine untergeordnete Rolle zukommt. Insoweit bringt letztlich auch das Schreiben von Staatsanwalt Geoffrey Kaiser vom 21. Dezember 2005, welches sich ausschliesslich mit der schon erfolgten Anklage gegen MN, RH und CF befasst, nichts wesentlich Neues und kann jedenfalls nicht als Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der ersuchenden Behörde dienen.
5.4. Andererseits ist den Beschwerdeführerinnen darin Recht zu geben, dass in der Anklageschrift vom 6. April 2004 gegen MN, RH und CF soweit ersichtlich tatsächlich nur Glückspieldelikte angeklagt sind, welche nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar sind.
Das Obergericht argumentiert zwar, dass vom Grundsatz, zusammenhängende Strafsachen in einem Verfahren zu erledigen, abgegangen werden könne, wenn die Spruchreife für einen Teil der Strafvorwürfe gegeben sei, während der verbleibende Teil noch weiterer Ermittlungen bedürfe; und dass auch im Beschwerdefall aufgrund des Vertrauensgrundsatzes von einer derartigen Konstellation auszugehen sei, zumal vom Rechtshilfeersuchen ja nicht abgesehen worden sei.
Hiergegen machen die Beschwerdeführerinnen im Parallelverfahren StGH 2007/16 an sich zu Recht geltend, dass sich das Obergericht bei diesen Erwägungen nur auf das hiesige Strafprozessrecht stütze und deshalb nicht klar sei, inwieweit dies auch für das mit der Anklage vom 6. April 2004 eingeleitete amerikanische Strafverfahren gelte. Davon abgesehen wäre aber der Vertrauensgrundsatz nach Auffassung des Staatsgerichtshofes übermässig strapaziert, wenn allein die Aufrechterhaltung eines Rechtshilfeersuchens schon ein genügendes Indiz dafür wäre, dass kein Rechtshilfeerfordernis fehlt bzw. weggefallen ist.
Entsprechend wird im Ausfolgungsbeschluss ein Spezialitätsvorbehalt dahingehend anzubringen sein, dass die ausgefolgten Urkunden im Strafverfahren gegen die Hds, W u.a. im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York nicht verwendet werden dürfen, wenn es entgegen der Einschätzung im Rechtshilfeersuchen nicht (auch) zu einer Anklage wegen Betrugs gemäss 18 U.S.C. § 1341 bzw. § 1343 kommt. Falls das mit Anklage vom 6. April 2004 eingeleitete Strafverfahren im östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York gegen MN, RH und CF noch nicht abgeschlossen sein sollte, dürfen die entsprechenden Unterlagen auch dort nur verwendet werden, sofern die Anklage auf zumindest eines der erwähnten Betrugsdelikte ausgedehnt wird.
Da aber, wie schon erwähnt, entsprechende Vorbehalte im Ausfolgungsverfahren anzubringen sind, ist aus diesen Erwägungen für die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren nichts zu gewinnen.
5.5. Insgesamt sind somit die diversen Grundrechtsrügen wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit nicht berechtigt.
6. Da die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung im Ergebnis richtig ist, braucht auf die ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht mehr eingegangen zu werden. Denn gemäss der StGH-Rechtsprechung verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen dieses Grundrecht (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2]; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5]). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nicht nur eine falsche, sondern gar keine oder eine blosse Scheinbegründung gegeben wird (StGH 2000/68, Erw. 2.3; StGH 2000/11, Erw. 2.3). Beides ist hier entgegen den Beschwerdeausführungen nicht der Fall.
7. Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Willkürverbots, der Garantie des gesetzmässigen Richters und des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung geltend, weil das Obergericht nicht auch das gesamte frühere Beschwerdevorbringen im Lichte der mit Schriftsatz ON 21 vorgebrachten neuen Tatsachen einer nochmaligen Prüfung unterzogen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass trotz der Probleme, welche im Zusammenhang mit dem gegenüber Kanada gestellten amerikanischen Rechtshilfeersuchen entstandenen sind, eine Nichtanwendung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes im beschwerdegegenständlichen Rechtshilfeersuchen nicht gerechtfertigt ist. Entsprechend besteht für den Staatsgerichtshof auch kein Anlass, den in der StGH-Entscheidung 2006/28 gemachten Erwägungen etwas hinzuzufügen oder diese zu revidieren. Somit kann insoweit auch dem Obergericht keine Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden.
8. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführerinnen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben war.
9. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. Februar 2007 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Verfassungsbeschwerde abgewiesen wird, sind den Beschwerdeführerinnen nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2007