Art. 6 LVG Art. 43 LV
Es verletzt die verfassungsmässig gewährleistete Begründungspflicht, wenn überhaupt nicht auf die entscheidungsrelevante Beschwerdebehauptung eingegangen wird, dass der Regierungschef als einzelne Person an dem angefochtenen Regierungsbeschluss aus Ausstandsgründen nicht hätte teilnehmen dürfen und stattdessen in Verfehlung des Themas der Begründung darauf eingegangen wird, ob die Gesamtregierung als Kollegialorgan unter die Ausstandsregeln des Art 6 LVG fällt oder nicht.
Art. 43 , Art. 93 Bst. c LV
Das Nichteingehen auf die zentrale Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Regierung auf Grund ihrer Überwachungsbefugnis über Gefängnisse gemäss Art. 93 lit. c LV verpflichtet gewesen wäre, den angestrebten Feststellungsbescheid zu erlassen - mit dem blossen, allseits unbestrittenen Hinweis darauf, dass bezüglich gerichtlich angeordneter Massnahmen der Regierung keine Aufsichtskompetenz zukomme - verletzt mangels rechtsgenüglicher Begründung Art 43 LV.
StGH 2007/23
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R L dzt. Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006, VGH2006/20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Verfassungsbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Dezember 2006, VGH 2006/20, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von CHF 1'781.84 binnen vier Wochen bei sonstiger
Exekution zu ersetzen.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft im Gefangenenhaus Vaduz. Der Vollzug der Strafhaft fand zunächst in Österreich statt. Dort war der Beschwerdeführer in der Strafvollzugsanstalt Gasten untergebracht, von wo er im Juni 2005 nach Vaduz überstellt wurde.
Im November 2005 brachte der Beschwerdeführer bei der Regierung eine Haftvollzugsbeschwerde ein. Diese wurde von der Regierung mit Entscheidung vom 28. März 2006, RA 2005/3007-2330, abgewiesen. Dagegen führte er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wobei er (a) die Nichtzustellung eines anfechtbaren Beschlusses über seine Verbringung von der Strafvollzugsanstalt Garsten in das Gefangenenhaus Vaduz, (b) die Verhängung von Isolationshaft ohne Zustellung einer anfechtbaren Verfügung sowie (c) das unzulässige Öffnen von Anwaltspost im Gefangenenhaus Vaduz geltend machte.
2. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2006, VGH 2006/20, wurde die Beschwerde bezüglich des Antrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung wegen Teilnahme einer ausständigen Person an der Entscheidungsfindung und des Feststellungsantrages über das Öffnen von Anwaltspost abgewiesen, im Übrigen aber zurückgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren sei, dem die Liechtensteinische Landesbank als Privatbeteiligte beigetreten sei, die sich wiederum mehrheitlich im Eigentum des Landes befinde, weshalb der Regierungschef als Inhaber des Ressorts Finanzen bei der angefochtenen Entscheidung der Regierung hätte in Ausstand treten müssen. Sie sei gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a LVG bzw. Art. 82 LV als nichtig zu erklären.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, die Aktionärsrechte des Landes an der Liechtensteinischen Landesbank würden von der Gesamtregierung wahrgenommen. Die Ausstandregeln von Art. 6 LVG würden dem Wortlaut nach nur für natürliche Personen nicht auch für eine Behörde als solche gelten (Berufung auf VBI 1995/58, LES 1996, 72).
2.2. Der Beschwerdeführer rüge ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen durch die Regierung bzw. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die angefochtene Entscheidung jene Amtsperson, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, nicht nenne, der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, von welchem festgestellten Sachverhalt ausgegangen worden sei, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Erwägungen zur Beweiswürdigung von den Tatsachenfeststellungen nicht durchgehend getrennt worden seien (§ 417 Abs. 1 ZPO), Tatsachenfeststellungen in der rechtlichen Beurteilung, d. h. in den Entscheidungsgründen getroffen worden seien, aus den Entscheidungsgründen nicht auch nur ansatzweise hervorgehe, von welchen Erwägungen sich die Unterinstanz bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen und die von der Unterinstanz zur Anwendung gebrachten Rechtssätze nicht angeführt seien.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn er einerseits die fehlende Nennung des Ermittlungsbeamten in der Entscheidung rüge und andererseits aber geltend mache, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Regierung habe sich gegen das Gefängnispersonal gerichtet. Die Regierung habe daher richtigerweise die Beschwerde der Landespolizei zur Stellungnahme übermittelt und auch die folgenden Stellungnahmen und Gegenäusserungen der jeweiligen "Gegenpartei" zugestellt. Auf die Einvernahme von Zeugen und Parteien sowie weitere Beweisaufnahmen habe die Regierung verzichten können, wenn sie dies nach der klaren Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtete (Art. 54 Abs. 4 LVG). Da die Regierung den Sachverhalt lediglich durch die Einholung von Gegenäusserungen und Stellungnahmen ermittelt habe, habe es auch keinen ermittelnden Beamten, der in der Entscheidung zu nennen gewesen wäre, gegeben.
Ein weiterer Widerspruch finde sich in der Argumentation des Beschwerdeführers, wenn er einerseits bemängle, dass die Regierung keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe und andererseits aber bemängle, dass die Regierung Tatsachenfeststellungen in der rechtlichen Beurteilung getroffen habe. Der Inhalt einer Entscheidung werde in den Art. 82 und 83 LVG festgelegt. Einer subsidiären Anwendung der Zivilprozessordnung bedürfe es daher nicht. Gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. e LVG habe die Entscheidung den Tatbestand, welcher dem Spruch oder den Verfügungen zugrunde gelegt worden sei und die Entscheidungsgründe zu enthalten. In Art. 83 Abs. 2 LVG werde näher bestimmt, dass in der Tatbestandsdarstellung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammenzustellen seien. Nach Abs. 3 müssten in der Entscheidungsbegründung die angewandten Rechtssätze angeführt und nach Abs. 4 müsse aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen. Diesen Erfordernissen entspreche die Regierungsentscheidung. Insbesondere habe sie die von ihr angewendeten Rechtssätze angeführt und aus der Entscheidungsbegründung gehe hervor, von welchen Erwägungen sie sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen. Aus den Bestimmungen des LVG lasse sich nicht ableiten, dass die Feststellungen von der rechtlichen Würdigung strikt zu trennen seien, auch wenn dies wegen des besseren Verständnisses wünschenswert sei. Im vorliegenden Fall sei aber auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt nicht strittig sei.
2.3. Der Beschwerdeführer rüge, dass hinsichtlich seiner Überstellung von Garsten nach Vaduz keine rechtsmittelfähige Verfügung vorliege und die zuständige Untersuchungsrichterin Hafteinschränkungen verfügt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass Grund der Überstellung des Beschwerdeführers von Garsten nach Vaduz nicht eine Änderung des Vollzugsortes, sondern die Befragung des Beschwerdeführers und Einleitung eines neuen Untersuchungsverfahrens gewesen sei. Die Bestimmung, wo und wie eine Strafuntersuchung geführt werde, liege aber nicht in der Kompetenz der Regierung, weswegen sie auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung bezüglich der Überstellung von Garsten nach Vaduz habe zustellen können.
2.4. Was die Isolationshaft und sonstige Haftbedingungen anlange, sei zunächst darauf zu verweisen, dass die Vollzugsbediensteten des Landesgefängnisses soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hätten, den Gerichten unterstünden. Die Untersuchungsrichterin habe auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Strafvollzug, insbesondere auch die Anordnung der Einzelhaft verfügt. Bezüglich gerichtlich angeordneter Massnahmen komme der Regierung keine Aufsichtskompetenz zu.
2.5. Was das Öffnen der Anwaltspost anlange, sei festzuhalten, dass bei Unklarheiten über die Identität des Absenders oder Adressaten Art. 35 Abs. 5 der Gefängnisordnung die Post in Gegenwart des Insassen vom Gefängnispersonal geöffnet werden könne. Unstrittig sei, dass die Briefsendungen der Verteidigerin und des Rechtsvertreters am 15. Dezember 2005 vom Gefängnispersonal nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers geöffnet worden seien und das Gefängnispersonal damit gegen die erwähnte Bestimmung verstossen habe. Es stelle sich damit aber die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen dieses Verstosses Anspruch auf ein Feststellungsurteil habe.
Das Öffnen der Anwaltspost stelle einen sog. Realakt dar. Realakte führten einen tatsächlichen Erfolg herbei und begründeten oder änderten aber keine Rechte oder Pflichten. Daher stellten Realakte keine Verfügungen dar und ein förmlicher Rechtsschutz sei gegen sie nicht möglich. Dennoch bestünden auch bei Realakten Rechtsschutzmöglichkeiten. So könne der in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffene eine Feststellungsverfügung verlangen, Amtshaftung geltend machen oder eine Aufsichtsbeschwerde erheben.
Der Beschwerdeführer habe den Erlass einer Feststellungsverfügung beantragt, mit welcher die Widerrechtlichkeit des Öffnens der Anwaltspost festgestellt werden sollte. Dafür müsste aber ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Der Gesuchsteller müsse einen praktischen Nutzen einer solchen Feststellungsverfügung darlegen. Ein solches Rechtsschutzinteresse sei nicht gegeben, weil es allein um den Fall der Öffnung der Anwaltpost am 15. Dezember 2005 gehe und die rechtswidrige Handlung des Gefängnispersonals nicht mehr zurückgekommen oder kompensiert werden könne.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006, VGH 2006/20, richtet sich die Verfassungsbeschwerde, in der der Beschwerdeführer die
1. Verletzung von Art. 27bis LV (Achtung und Schutz der Würde des Menschen; Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe);
2. Verletzung von Art. 28 Abs. 3 LV ("Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen");
3. Verletzung von Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV;
4. Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person, des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses i. S. v. Art. 32 LV;
5. Verletzung des Rechts auf Verteidigung i. S. v. Art. 33 Abs. 3 LV;
6. Verletzung von Art. 43 LV;
7. Verletzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK und von Art. 13 EMRK (Recht auf Verteidigung; Beschwerderecht);
8. Verletzung von Art. 1, 2, 13 und 16 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
9. Verletzung von Art. 9 und 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte;
10. Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend macht. Beantragt wird - mit Kostenfolgen für das Land - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Was die Befangenheit des Regierungschefs anlange, gehe es darum, dass der Regierungschef als Person und als das für die Staatsbeteiligungen des Landes Liechtenstein zuständige Regierungsmitglied an der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regierungsentscheidung mitgewirkt habe und dass sowohl der Gesamtregierung als auch dem Regierungschef im Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannt gewesen war, dass der Beschwerdeführer in Strafverfahren Beschuldigter bzw. Angeklagter war und dass sich die LLB an diesen Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, also Gegenpartei des Beschwerdeführers war. Es habe ein Ausstandsgrund nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und d LVG vorgelegen. Auf die massgebende Rechtsfrage sei jedoch der Verwaltungsgerichtshof gar nicht eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seiner Vorgangsweise den Beschwerdeführer in seinem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt, willkürlich gehandelt und Rechtsverweigerung begangen.
3.2. Dem vom Verwaltungsgerichtshof herausgestellten Widerspruch, dass der Beschwerdeführer die fehlende Nennung des Ermittlungsbeamten rüge, andererseits aber, dass kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, es verletzte das Beschwerderecht nach Art. 43 LV und das Willkürverbot, wenn sich ein Gericht nicht mit dem Inhalt eines Rechtsmittels und der darin enthaltenen Ausführungen auseinandersetze, sondern diese bloss als widersprüchlich abtue.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes richte sich die Beschwerde auch nicht gegen das Gefängnispersonal, sondern habe vielmehr die Zuständigkeit der Regierung gemäss Art. 93 Bst. c LV zum Gegenstand (vgl. unten Pkt. 3.4).
Die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes, es habe keinen ermittelnden Beamten gegeben, stehe in offenkundigem Widerspruch zum Vorakt. In der Person des Dr. Gert Zimmermann habe es einen solchen gegeben.
Der behauptete Widerspruch was die Tatsachenfeststellungen anlange (vgl. oben Pkt 2.2) liege nicht vor, denn der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass die Regierung keine einzige Tatsachenfeststellung getroffen habe.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Regierungsentscheidung nicht zu entnehmen, welche Beweiswürdigung die Regierung in dieser Entscheidung angestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof lege nicht dar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit seinen Rügen keine Folge zu geben war. Das verletze das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV sowie das Willkürverbot.
3.3. Was die Überstellung des Beschwerdeführers von Garsten nach Vaduz anlange und worüber keine anfechtbare Verfügung vorliege, habe der Verwaltungsgerichtshof willkürlich Tatsachenfeststellungen getroffen. Die Überstellung habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes vor der Einleitung eines neuen Untersuchungsverfahrens stattgefunden, sei mit einer Änderung des Vollzugsortes verbunden gewesen und von der Landespolizei veranlasst worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe willkürlich gehandelt und verletze Art. 43 LV sowie Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 3 und Art. 13 EMRK.
Im angefochtenen Urteil vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass "die Bestimmung, wo und wie eine Strafuntersuchung geführt" werde, "nicht in der Kompetenz der Regierung" liege, dieser "lediglich die Entscheidung, ob ein Verurteilter seine Haftstrafe im Inland zu verbüssen hat oder ob ein ausländischer Staat um Übernahme des Strafvollzugs ersucht werden soll", sei qualifiziert unrichtig und daher willkürlich. Solle eine Person, die aufgrund der Anordnung eines liechtensteinischen Gerichts in Haft zu halten ist, in Österreich untergebracht werden, so sei nach dem liechtensteinisch-österreichischen Vertrag über die Unterbringung von Häftlingen ein Ersuchen um Rechtshilfe der liechtensteinischen Regierung erforderlich. Dies gelte auch für die Rückführung als contrarius actus. Bei der Verbringung des Beschwerdeführers von Garsten nach Vaduz habe es sich nicht um eine Angelegenheit der Justiz, sondern der Exekutive gehandelt. Deshalb hätte dem Beschwerdeführer antragsgemäss ein anfechtbarer Beschluss über dessen Verbringung ausgestellt werden müssen und erweise sich das angefochtene Urteil als nicht vertretbar und willkürlich.
3.4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, ohne anfechtbare Verfügung zu erlassen, sei über ihn Isolationshaft verhängt worden, halte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht und sachverhaltsmässig unbestritten entgegen, dass es sich dabei um eine gerichtliche Anordnung gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof missachte aber in diesem Zusammenhang Art. 93 Bst. c LV und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gehe nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof meine - darum, dass die Einzelhaft auf eine gerichtliche Anordnung zurückzuführen sei, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Regierung im Zusammenhang damit dazu verpflichtet sei, ihrer verfassungsmässig begründete Überwachungs- und Oberaufsichtsfunktion i. S. v. Art. 93 Bst. c LV nachzukommen und festzustellen, dass der Vollzug dieser Einzelhaft durch das Personal des Gefangenenhauses den Beschwerdeführer in seinen Rechten und rechtlich geschützt Interessen verletzt habe. Darauf aber werde vom Verwaltungsgerichtshof gar nicht eingegangen. Das sei willkürlich und verletze das Beschwerderecht.
Aber auch inhaltlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht vertretbar, denn es gehe nicht an, einen Strafgegangenen auf eine blosse mündliche Verfügung hin monatelang in Isolationshaft zu halten. Auch wenn das Personal des Gefangenenhauses dort, wo es gerichtliche Anordnungen zu vollziehen habe, dem Gericht unterstehe, sei die Regierung aufgrund von Art. 93 Bst. c LV "insbesondere" dazu verpflichtet, die "Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge" auszuüben und gehöre es zu dieser Pflicht, Missständen - wie einer Art. 33 Abs. 3 LV widersprechenden, monatelangen Isolationshaft eines Strafgefangenen ohne anfechtbare Verfügung - zu begegnen, sei es durch ein (sofortiges) Abstellen dieses Misstandes sei es durch seine (nachträgliche) Feststellung.
Dieser Pflicht sei nun aber erst recht zu entsprechen, wenn eine Person in Liechtenstein mehrere Monate lang in Isolationshaft gehalten werde, ohne dass ihr - mit der Zustellung einer anfechtbaren Verfügung - die Möglichkeit gegeben würde, sich dagegen zu Wehr zu setzen. Eine monatelang vollzogene Isolationshaft falle in den Geltungsbereich des verfassungs- und völkerrechtlich verankerten Folterverbots.
Nachdem die massgebenden Grund- und Menschenrechte im angefochtenen Urteil nicht einmal am Rande zur Sprache gekommen seien, werde sich der Staatsgerichtshof mit ihnen auseinanderzusetzen und festzustellen haben, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der über den Beschwerdeführer ohne anfechtbare Verfügung verhängten Isolationshaft, Art. 27bis, Art. 28 Abs. 3, Art. 32 Abs. 1 (Freiheit der Person), Art. 33 Abs. 3 und Art. 43 LV sowie das Willkürverbot verletze und zudem auch mit Art. 3 EMRK, mit Art. 6 Abs. 3 EMRK, mit Art. 13 EMRK, mit Art. 1, 2, 13 und 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie mit Art. 9 und 10 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte nicht zu vereinbaren sei.
3.5. In seinem Urteil halte der Verwaltungsgerichtshof fest, das Öffnen von Anwaltpost durch das Gefängnispersonal sei rechtswidrig gewesen, versage dem Beschwerdeführer jedoch die von ihm gewünschte entsprechende Feststellungsverfügung, da mangels praktischen Nutzens kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis vorliege.
Ein praktischer Nutzen sei aber selbstverständlich vorhanden, und zwar schon deshalb, weil der Beschwerdeführer mit der von ihm beantragten Feststellungsverfügung einer Wiederholung gleichartiger Vorkommnisse Einhalt gebieten könnte. Die Begründung erweise sich daher als willkürlich und verletze die Art. 32 und 43 LV.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2006, VGH 2006/20, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 -1.5]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Beschwerderechts, des Willkürverbots, der Begründungspflicht und Rechtsverweigerung geltend, da der Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtsfrage des gebotenen Ausstandes des Regierungschefs (Art. 6 LVG) in der vorliegenden Rechtssache nicht eingegangen sei.
2.1. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der Regierungschef als der für die Mehrheitsbeteiligung des Landes an der Liechtensteinische Landesbank AG zuständige Ressortinhaber an der angefochtenen Entscheidung der Regierung teilgenommen habe, obwohl er hätte in den Ausstand treten müssen, da die Liechtensteinische Landesbank AG als Privatbeteiligte in den Strafprozess gegen den Beschwerdeführer eingetreten sei.
Im angefochtenen Urteil stellt der Verwaltungsgerichtshof ausser Streit, dass die Beteiligung des Landes an wirtschaftlichen Unternehmen - so auch die an der Liechtensteinischen Landesbank AG - in die Zuständigkeit des Ressorts "Finanzen" falle, was aber nur bedeute, dass er Anträge für die Beschlussfassung durch die Gesamtregierung vorzubereiten und sie in dieser zu vertreten habe. Die Aktionärsrechte würden aber von der Gesamtregierung wahrgenommen. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass die Ausstandsregeln des Art. 6 LVG für die Gesamtregierung - als Kollegialorgan - nicht gelten würden.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Begründung auch falsch sein, ohne gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu verstossen (StGH 2004/50). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine Scheinbegründung vorliegt, wird die verfassungsrechtlich geforderte Begründungpflicht verletzt (StGH 2004/50, 2005/25).
Gegen die Begründungspflicht verstösst der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil. Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich überhaupt nicht auf die Beschwerdebehauptung ein. Ob die Gesamtregierung als Kollegialorgan unter die Ausstandsregeln des Art. 6 LVG fällt oder nicht, spielt im vorliegenden Fall deshalb keine Rolle, weil dies vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr behauptet, dass der Regierungschef als einzelne Person und für das Ressort "Finanzen" Verantwortlicher an dem Regierungsbeschluss, der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen worden war, nicht hätte teilnehmen dürfen, weil er sich im Ausstand befunden habe. Auf diese Rechtsfrage ist aber der Verwaltungsgerichtshof gar nicht eingetreten. Es hat damit das Thema der Begründung verfehlt und ist in diesem Beschwerdepunkte eine Begründung überhaupt schuldig geblieben. Das aber verletzt die verfassungsmässig gewährleistete Begründungspflicht.
Auf die in diesem Zusammenhang weiter behaupteten Grundrechtsverletzungen ist angesichts dieses Ergebnisses nicht weiter einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend. Auch in diesem Zusammenhang wird die Verletzung des Art. 43 LV (Begründungspflicht) behauptet.
3.1. Es genüge nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Widerspruch in der Argumentation des Beschwerdeführers zu erkennen glaube, er habe vielmehr auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei nicht richtig, dass sich die Beschwerde gegen das Gefängnispersonal gerichtet habe. Es habe sehr wohl einen ermittelnden Beamten gegeben. Es sei keineswegs so, dass der Regierungsentscheidung die Erwägungen der Beweiswürdigung zu entnehmen wären.
3.2. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf das oben unter Punkt 2.2 Gesagte, dass nämlich die verfassungsrechtliche Begründungspflicht nur dann verletzt werden kann, wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt ein solcher Mangel zu Tage tritt. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes trifft dies auf keinen der vom Beschwerdeführer genannten Punkte zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich seine Entscheidung nicht im wesentlichen aus - wie der Beschwerdeführer nahe legt - übersehenen Verfahrensfehlern der Regierung, sondern aus anderen Gründen getroffen.
Im Übrigen ist es keineswegs unzulässig, wenn der Verwaltungsgerichtshof auf eine in seinen Augen bestehende widersprüchliche Argumentation hinweist. Von Polemik kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Es ist auch nicht unzulässig, wenn die Regierung die Landespolizei zur Äusserung eingeladen hat, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen das Gefängnispersonal richtete oder nicht. Es versteht sich von selbst, dass eine Person mit der Einholung solcher Äusserungen betraut sein muss. Dabei aber handelt es sich noch nicht um Ermittlungen im rechtlichen Sinne. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebrachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen.
Der Staatsgerichtshof erachtet daher insofern eine Verletzung der Begründungspflicht als nicht gegeben.
4. Was die Überstellung des Beschwerdeführers von der Strafvollzugsanstalt Garsten nach Vaduz anlangt, über die ihm ein anfechtbarer Beschluss vorbehalten wurde und weshalb er eine Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf Beschwerde und des Beschwerderechts sowie Willkür geltend macht, ist folgendes festzuhalten:
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich fest, Grund dieser Überstellung von Garsten nach Vaduz sei keine Änderung des Vollzugsorts, sondern die Befragung des Beschwerdeführers und die Einleitung eines neuen Untersuchungsverfahrens gewesen. Die Bestimmung, wo und wie eine Strafuntersuchung geführt wird, liege aber nicht in der Kompetenz der Regierung, weswegen sie dem Beschwerdeführer auch keine rechtsmittelfähige Entscheidung bezüglich der Überstellung von Garsten nach Vaduz zustellen habe können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde in dieser Hinsicht zurückgewiesen, da eben den Ort der Strafuntersuchung zu bestimmen, nicht in die Kompetenz der Regierung, sondern - obwohl dies nicht ausdrücklich gesagt wird - in die des Gerichts falle.
4.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich, gehe aus der Regierungsentscheidung doch klar hervor, dass die Überstellung des Beschwerdeführers von Garsten nach Vaduz auf Ersuchen der Landespolizei, Kriminalpolizei, nicht aber auf Ersuchen des (Straf-)Gerichts erfolgt sei.
4.3. Mit dieser Behauptung ist der Beschwerdeführer im Recht.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes lässt nicht erkennen, von welcher Behörde - Gericht oder Verwaltungsbehörde - die massgebliche Anordnung, den Beschwerdeführer von Garsten nach Vaduz zu überstellen, erfolgt ist. Die - wenn auch nicht deutlich und klar ausgesprochene - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, diese Anordnung sei vom zuständigen Gericht ausgegangen, ist weder im Akt noch im Urteil weiter - etwa durch Angabe eines schriftlichen gerichtlichen Beschlusses mit Datum und Aktenzahl - belegt. In der Beweiskette der Beweisführung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt somit gerade der entscheidende Punkt. Er wird durch die allgemeine, aber nicht hinreichende Bemerkung ersetzt, die Bestimmung, wo und wie die Strafuntersuchung geführt werde, falle in die Zuständigkeit des Gerichts. Dies ist unbestritten. Massgebend ist aber nicht die abstrakte Rechtslage, sondern ob im vorliegendenFall die Bestimmung des Ortes der Strafuntersuchung, nämlich Vaduz und damit die Überstellung des Beschwerdeführers dorthin, durch ein Gericht erfolgt ist. Dies aber ergibt sich weder aus der Begründung des Urteils noch aus dem Akt des Verwaltungsgerichtshofes. Schon deshalb kann daher die Begründung nicht als rechtsgenüglich angesehen werden.
Dazu kommt, dass die Begründung - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - von der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung der Regierung vom 28. März 2006, RA 2005/3007-2330, die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten war, abweicht. Dort heisst es auf S. 2 unter C: "Auf Ersuchen der Landespolizei, Kriminalpolizei, wurde der Beschwerdeführer am 20. Juni 2005 aufgrund von Vorerhebungen zum Zwecke der Befragung als Verdächtiger von der Justizvollzugsanstalt Garten in das Landesgefängnis Vaduz überstellt". Später (S. 7 unter F) wird die Überstellung als "formlose organisatorische Massnahme der Strafvollzugsbehörde" bezeichnet. Es bleibt hinzuzufügen, dass die oben angeführte Entscheidung der Regierung zwar die Erlassung einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Überstellung von Garsten nach Vaduz ablehnte, sich dabei aber nicht darauf berief, es liege diesbezüglich eine gerichtliche Verfügung oder Zuständigkeit vor.
Aus alle dem ergibt sich, dass keine hinreichende Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes auch in diesem Punkte gegeben ist und eine in die Sphäre der Willkürlichkeit reichende Aktenwidrigkeit festzustellen ist, da die Aktenlage vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt überhaupt nicht berücksichtigt wird.
5. Hinsichtlich der über ihn verhängten Einzelhaft im Gefangenenhaus in Vaduz (vom 20. Juni bis 29. November 2005) macht der Beschwerdeführer geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei auf sein Beschwerdevorbringen, dass nämlich die Regierung auf Grund ihrer Überwachungsbefugnis über Gefängnisse (Art. 93 lit. c LV) hätte feststellen müssen, der Vollzug dieser Einzelhaft durch das Personal des Gefangenenhauses habe den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, gar nicht eingegangen.
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, das Personal des Gefangenenhauses unterstehe, soweit es gerichtliche Anordnungen zu vollziehen habe, dem Gericht. Das Gericht habe auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 131 Abs. 4 StPO) u. a. Einzelhaft verfügt. Bezüglich gerichtlich angeordneter Massnahmen komme der Regierung keine Aufsichtskompetenz zu.
5.2. In Punkt 4, S. 23 seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, im vorliegenden Fall gehe es "einzig und allein um die Frage, ob die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Zusammenhang mit der verhängten und in der Folge monatelang vollzogenen Isolationshaft dazu verpflichtet ist, ihrer verfassungsmässig begründeten Überwachungs- und Oberaufsichtsfunktion i. S. v. Art. 93 Bst. c LV nachzukommen und festzustellen, dass der Vollzug dieser Isolationshaft durch das Personal des Gefangenenhauses Vaduz den Beschwerdeführer in seinen Rechten und rechtlich geschützten Interessen verletzt hat". Dies hat der Beschwerdeführer der Sache nach bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht.
Die zentrale Behauptung des Beschwerdeführers ist somit, dass die Regierung gemäss Art. 93 lit. c LV verpflichtet gewesen wäre, den von ihm angestrebten Feststellungsbescheid zu erlassen. Dieser Feststellungsbescheid hätte seiner Ansicht nach neben den und zusätzlich zu den - unbestrittenen - gerichtlichen Anordnungen erlassen werden müssen.
5.3. Tatsächlich ist der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingegangen. Er hat sich darauf beschränkt, festzuhalten, dass bezüglich gerichtlich angeordneter Massnahmen der Regierung keine Aufsichtskompetenz zukomme, was richtig und unbestritten, aber auch nicht behauptet worden ist. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den zentralen Beschwerdepunkt eingegangen ist und sein Urteil mit Ausführungen begründet hat, die gar nicht Behauptungen des Beschwerdeführer entgegengehalten werden konnten, da sie unbestritten waren, hat es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, für die Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt eine rechtsgenügliche Begründung zu geben. Insoweit wurde Art. 43 LV verletzt.
Im Lichte dieses Ergebnisses hat der Staatsgerichtshof auf die weiteren behaupteten Verletzungen von Grundrechten durch die über den Beschwerdeführer verhängte Einzelhaft nicht weiter einzugehen.
6. Schliesslich bekämpft der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Feststellungsbegehren, durch das Öffnen von Anwaltpost am 15. Dezember 2005 in seinen Rechten und rechtlich geschützten Interessen verletzt worden zu sein, abgewiesen hat.
6.1. Unstrittig ist, dass zwei Briefssendungen der Verteidigerin und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom Gefängnispersonal nicht - in Art. 35 Abs. 5 der Gefängnisordnung entsprechender Weise - in Gegenwart des Beschwerdeführers geöffnet wurden und das Gefängnispersonal damit gegen die vorzitierte Bestimmung verstossen hat. Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass dadurch seine Rechte und geschützten Interessen verletzt worden seien, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Die rechtswidrige Handlung des Gefängnispersonals könne nicht mehr zurückgenommen oder kompensiert werden und es bestehe auch kein Hinweis darauf, dass sich das Gefängnispersonal in Zukunft wieder rechtswidrig verhalten werde.
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem angefochtenen Urteil unter Berufung auf Kley (Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung? in: Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen, 1998, 239 ff.) aus, bei einem Feststellungsbegehren müsse der Gesuchssteller einen praktischen Nutzen, der die Feststellungsverfügung ihm in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde, oder die Abwendung des materiellen oder ideellen Nachteils, den die Feststellungsverfügung zur Folge hätte, darlegen. Daran knüpft die Beschwerde an. Ein solcher praktischer Nutzen sei "selbstverständlich vorhanden" wird in dieser ausgeführt: "Und zwar nur schon deshalb, weil der Beschwerdeführer mit der von ihm beantragten Feststellungsverfügung einer Wiederholung der Vorkommnisse vom 15. Dezember 2005 Einhalt gebieten könnte".
Dass diese Beschwerdebehauptung nicht zu überzeugen vermag, liegt auf der Hand. Für den Zweck, einer unzulässigen Öffnung von Postsendungen Einhalt zu gebieten, muss ein Hinweis auf die Gesetzeslage hinreichen. Dazu bedarf es keiner Feststellungsverfügung. Dies umso mehr als Feststellungen - wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind - nur in beschränktem Masse als zulässig erachtet werden.
7. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Verfassungsbeschwerde Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben.
8. Der Beschwerdeführer geht hinsichtlich der Berechnung der Verfahrenskosten von einer Bemessungsgrundlage von CHF 100'000.00 aus. Er begründet dies damit, "dass insbesondere die über den Beschwerdeführer verhängte und monatelang ohne anfechtbare Verfügung vollzogene Isolationshaft einen schweren Eingriff in seine Würde und in seine persönliche Freiheit [...] nach sich gezogen hat, sodass sich eine (analoge) Anwendung von § 3 Ziff. 11 Bst. b und c der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 rechtfertigt". Mit dieser Bemessungsgrundlage sei im Übrigen nur einer der Beschwerdepunkte erfasst.
Der Staatsgerichtshof vermag diese Argumentation nicht nachzuvollziehen, da über die Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit weder der Einzelhaft des Beschwerdeführers noch dessen Überstellung von Garsten nach Vaduz in diesem Verfahren in der Sache entschieden wurde, er aber hinsichtlich des Öffnens von Anwaltspost und anderen Punkten unterlegen ist. Der Beschwerdeführer war somit nur teilweise erfolgreich. Der Staatsgerichtshof hält daher auch in diesem Fall die in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkannte Höchstbemessungsgrundlage in Strafverfahren von CHF 20'000.00 für angemessen. Demgemäss gebühren nach TP 3C inkl. 40 % ES (CHF 1'498.00) zuzüglich 7,6 % MWST (CHF 113.84) sowie die entrichtete Eingabegebühr (CHF 170.00), somit insgesamt CHF 1'781.84 als Verfahrenskosten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2007