Art. 54 StGHG
Unterinstanzen können aus triftigen Gründen von oberinstanzlichen Entscheidungen abweichen. Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für Präjudizien des Staatsgerichtshofes. Aus Art 54 Satz 1 StGHG ergibt sich eine Bindungswirkung, anders als bei der formellen Aufhebung von Normen gemäss Art 54 Satz 2 StGHG, nur jeweils bezogen auf das betreffende Verfahren.
Art. 43 LV § 239 Abs. 1 StPO § 113 öStPO
Aus der gesamten einschlägigen Literatur ergibt sich, dass gestützt auf § 113 öStPO sämtliche untersuchungsrichterlichen Verfügungen anfechtbar sind. Da § 113 Abs. 1 öStPO die Rezeptionsvorlage für § 239 Abs. 1 StPO darstellt, kann zur Auslegung der liechtensteinischen Bestimmung ohne weiteres auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Auch ein ausgehendes Rechtshilfeersuchen muss im Lichte der grosszügigen Rechtsprechung zum Beschwerderecht gemäss Art 43 LV und dem weiten Wortlaut von Art 239 Abs 1 StPO de lege lata angefochten werden können.
Es ist unzumutbar mit der Beschwerde bis zur Versendung des Rechtshilfeersuchens zu warten, wenn sonst das Rechtshilfeverfahren faktisch unterlaufen würde.
StGH 2007/26
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: C Ltd.
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu12UR.2005.374-106
wegen: Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007, 12 UR.2005.374-106, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von 1'807.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Zur Geschäftszahl 12 UR.2005.374 werden beim Landgericht seit 5. Dezember 2005 über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Vorerhebungen gegen WW, EH, CPS und DS wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB geführt. Dem Ersuchen beigeschlossen war eine Anzeige der Financial Intelligence Unit, Vaduz, vom 11. November 2005 und 1. Dezember 2005 mit Kopien von drei Verdachtsmitteilungen der O Est. sowie einer Verdachtsmitteilung der X Bank.
2. Zu 12 RS.2005.117 wird beim Landgericht in Vaduz eine Strafrechtshilfesache für die Vereinigten Staaten von Amerika für das dort geführte Ermittlungsverfahren gegen eine grössere Anzahl von Verdächtigen, darunter auch EH, DS, und WW unter anderem wegen Lotteriebetruges geführt.
3. Im Strafakt befindet sich eine mit 6. Juni 2006 datierte Ablichtung eines Rechtshilfeersuchens an das US-Department of Justice (ON 26), in welchem die amerikanischen Behörden ersucht werden, den Zeitpunkt des Beginnes der Strafuntersuchung in den USA und gegebenenfalls des Zeitpunktes, zu welchem die Verdächtigten und insbesondere DS von der Tatsache der Untersuchung Kenntnis erlangt haben, mitzuteilen. Weiters wird, für den Fall, dass die amerikanischen Untersuchungsbehörden bereits im Besitz der Bankunterlagen der Privatkonten des DS bzw. der CS sind bzw. entsprechende Auswertungsberichte und Geldflussanalysen bereits vorliegen, um Übermittlung von Kopien dieser Unterlagen unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 96 und 98a StPO ersucht.
Ein weiteres Rechtshilfeersuchen an das Departement of Justice of Canada, datiert mit 6. Juni 2006 (ON 29) ersucht unter ausführlicher Verdachtssachverhaltsschilderung um Beschlagnahme und Übermittlung der Kontounterlagen der Privatkonten des DS bzw. der CS.
Beide Rechtshilfeersuchen sind bislang auf Grund einer Anordnung des Landgerichtes noch nicht versandt worden.
4. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2006 (ON 44) beantragen die Beschwerdeführerinnen, "das Fürstliche Obergericht wolle der Beschwerde Folge geben und das Fürstliche Landgericht anweisen, keine Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu stellen, bis das Verfahren 12 RS.2005.117 rechtskräftig abgeschlossen ist."
5. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 (ON 76) wies das Obergericht die Beschwerde als unzulässig zurück und begründete dies wie folgt:
5.1. Der 3. Senat des Obergerichtes sei bislang einmal mit der Frage befasst gewesen, ob eine Beschwerde gegen ein Rechtshilfeersuchen zulässig sei. Die Frage der Zulässigkeit sei damals mit dem Argument bejaht worden, dass im Untersuchungsverfahren alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung für beschwert erachten würden, das Recht hätten, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen (Hinweis auf § 239 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahren (15 UR.2005.162) habe denn auch der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 2006 zu StGH 2005/80 ausgesprochen, dass Anfechtungsobjekt im inländischen Instanzenzug das liechtensteinische Rechtshilfegesuch sei, welches als untersuchungsrichterliche Verfügung gemäss § 238 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und entsprechend anfechtbar sei. Zwar würden solche Rechtshilfeersuchen für sich allein kein eigenes Zwischenverfahren auslösen und würden auch keine eigene Aktenzahl erhalten - ausser eben - wenn ein solches Ersuchen angefochten werde. Auch der Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz zeige, dass dort Rechtshilfeersuchen an das Ausland im inländischen Instanzenzug angefochten werden könnten (Hinweis auf §§ 113 ff. öStPO sowie Art. 23 CH-IRSG und hierzu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 384 f., Rz 578).
5.2. Soweit ersichtlich, sei der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob ein Rechtshilfeersuchen angefochten werden könne, mit anderen Worten, ob es sich bei einem Rechtshilfeersuchen um eine Verfügung im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO bzw. - für den hier relevanten untersuchungsrichterlichen Bereich § 239 Abs. 1 StPO handle, noch nie befasst gewesen. Allerdings habe der Oberste Gerichtshof kürzlich in einer zu 11 RS.2005.44 am 7 September 2006 ergangenen Entscheidung die Frage, ob der Beizug anderer Personen durch den Untersuchungsrichter zu Zeugenvernehmungen anfechtbar sei unter Hinweis darauf, dass dies nur im Erkenntnisverfahren bemängelt werden könne, der Beschuldigte diesbezüglich aber keine Rechtsmöglichkeit habe, verneint. Der Oberste Gerichtshof stehe sohin offenbar auf dem Standpunkt, dass nicht jede Untersuchungshandlung eine Verfügung im Sinne des § 239 Abs. 1 StPO darstelle.
5.3. Diese differenzierende Betrachtung gebe dem 3. Senat des Obergerichtes Gelegenheit und Anlass, die Frage, ob es sich bei einem Rechtshilfeersuchen um eine bekämpfbare Verfügung des Untersuchungsrichters im Sinne des § 239 Abs. 1 StPO handle, neu zu überdenken:
Nach § 239 Abs. 1 StPO hätten im Untersuchungsverfahren alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachteten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen; eine solche Beschwerde hemme den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur im Falle von § 52 StPO.
Diese Bestimmung sei dem § 113 Abs. 1 öStPO nachgebildet, welcher - anders als für den liechtensteinischen Rechtsraum - den Rechtszug einer Beschwerde an die Ratskammer in diesen Fällen eröffne.
Inhaltlich betreffe diese Beschwerde sowohl Verfügungen als auch ein Unterlassen und sei daher auch eine Art Säumnisbeschwerde (Verweis auf Tipold, WK-StPO § 113 Rz 4). Das Beschwerderecht sei von der Form der Verfügung unabhängig: prozessleitende Verfügungen seien genauso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform. Rechtsmittelbefugt sei jeder, der sich durch die Verfügung oder Verzögerung beschwert erachte. So könne etwa das Geldinstitut gegen die Beschlagnahme eines Sparbuches Beschwerde ergreifen, ebenso der Eigentümer einer beschlagnahmten Sache, der Betroffene einer Hausdurchsuchung. Selbst der Bruder des Untersuchungshäftlings, dessen Besuchsantrag abgelehnt worden sei, könne eine Beschwerde nach § 113 erheben (Verweis auf Tipold a. a. O. mit weiteren Nachweisen).
Diese Beispiele würden deutlich machen, dass der Verfügung im Sinn des § 113 Abs. 1 öStPO Entscheidungscharakter zukommen müsse, um sie als anfechtbare Verfügung im Sinn der genannten Bestimmung zu qualifizieren. So würden denn auch die Entscheidungen der Gerichte nach ihrer Form in Urteile, Beschlüsse und Verfügungen unterteilt (Verweis auf Röder, Handbuch des österreichischen Strafverfahrensrechts, Wien, 102). Im Allgemeinen würden Entscheidungen eines Kollegiums Beschlüsse, Entscheidungen eines einzelnen Richters (des UR) Verfügungen genannt, wenn auch diese Unterscheidung in der zum Zeitpunkt der Rezeption geltenden österreichischen StPO nicht streng durchgeführt worden sei. Immer aber sei - für den österreichischen Rechtsbereich - klar gewesen, dass eine Verfügung im Sinn des § 113 Abs. 1 öStPO letzten Endes eine Entscheidung darstelle, sei sie prozessleitender, sei sie meritorischer Natur. Dementsprechend sei durchaus von Gewicht, wenn die Staatsanwaltschaft damit argumentiere, dass für den österreichischen Rechtsraum keine Rechtsprechung zur Frage existiere, ob und inwieweit in einem Inlandsverfahren ein Rechtshilfeersuchen mittels Beschwerde nach § 113 Abs. 1 öStPO bekämpft werden könne. Offensichtlich bestehe zumindest für den österreichischen Rechtsbereich - bei gleichlautenden Normen - kein Zweifel, dass die Stellung eines Rechtshilfeersuchens mangels Entscheidungscharakter keine im Rahmen des § 113 Abs. 1 öStPO anfechtbare Verfügung des Untersuchungsrichters darstelle.
Dass - auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich - bei einer im Sinne des § 239 Abs. 1 StPO (für den Bereich des Untersuchungsverfahrens) bzw. § 238 Abs. 1 StPO (für den Bereich des Erkenntnisverfahrens) bekämpfbaren Verfügung nur Entscheidungen prozessleitender oder meritorischer Natur gemeint sein können, ergebe sich darüber hinaus aus § 35 StPO, der die Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen regle. Demnach (§ 35 Abs. 1 StPO) geschehe die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer gerichtlichen Ausfertigung derselben. Rechtshilfeersuchen, Anfragen bei anderen Behörden, Ersuchen um Auskunft etc. würden aber - zu Recht - regelmässig nicht den Verfahrensbeteiligten eröffnet bzw. im Sinn der Bestimmung des § 35 StPO bekannt gemacht, eben weil ihnen kein wie immer gearteter Entscheidungscharakter zukomme.
Soweit im Erkenntnis des Staatsgerichtshofs rechtsvergleichend aufgezeigt werde, dass auch in der Schweiz Rechtshilfeersuchen an das Ausland im inländischen Instanzenzug angefochten werden könnten (unter Hinweis auf Art. 23 CH-IRSG und hiezu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 384 f. Rz 578) sei zunächst einmal festzuhalten, dass das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) vom 20. März 1981 in Art. 25 Abs. 2 eine Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat nur dann zulasse, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht werde, während der vom Staatsgerichtshof zitierte Art. 23 IRSG lediglich die Beschwerde im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (und nicht eines Inlandsstrafverfahrens) gegen kantonale Verfügungen einräume.
Halte man sich vor Augen, dass der Oberste Gerichtshof offensichtlich die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters durchaus differenziert betrachte und dass weder der österreichische noch der Schweizer Rechtsraum ein Rechtsmittel gegen die Stellung eines Rechtshilfeersuchens im Inlandsstrafverfahren kenne bzw. zulasse, erscheine eine Abkehr von der Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde i. S. d. § 239 Abs. 1 StPO gegen Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters im Inlandsverfahren zuzulassen, geboten.
Daneben gelte es Folgendes zu bedenken:
Die Beschwerde nach § 113 Abs. 1 öStPO sei als einfacher Rechtsbehelf ausgestaltet, der eine Anrufung der dem Untersuchungsrichter übergeordneten Ratskammer ermögliche, um rasch eine - nicht weiter anfechtbare - Entscheidung der Ratskammer (ein Senat, bestehend aus drei Berufsrichtern) als Aufsichtsbehörde insbesondere gegen Verzögerungen durch den Untersuchungsrichter herbeizuführen. Eine Ratskammer sei der liechtensteinischen Strafprozessordnung fremd, weshalb gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters § 239 Abs. 1 StPO das Recht einräume, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen, wobei die Erhebung einer solchen Beschwerde dem Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur im Falle von § 52 StPO (Verhängung einer Ordnungsstrafe) hemmende Wirkung gebe. Auch diese vergleichende Betrachtung zeige, dass der Gesetzgeber mit diesem Rechtsbehelf, dem nur in einem einzigen Fall hemmende Wirkung zukomme, lediglich die Möglichkeit einer raschen Behebung von Missständen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens habe schaffen wollen, keinesfalls jedoch eine Überprüfung sämtlicher untersuchungsrichterlicher Handlungen im Rahmen des durchaus komfortablen Rechtsmittelkorsetts der liechtensteinischen Strafprozessordnung i.V.m. dem Gesetz über den Staatsgerichtshof. Es bedürfe nicht besonders grosser Phantasie, ein Szenario zu entwickeln, wie sich hinkünftig strafgerichtliche Untersuchungen entwickeln würden, wenn jede Untersuchungshandlung des Untersuchungsrichters im Weg der Bestimmung des § 239 Abs. 1 StPO durch das Obergericht bzw. - bei disformen Entscheidungen - den Obersten Gerichtshof und allenfalls nachfolgend durch den Staatsgerichtshof im Sinne einer vollen Kognition, angefangen vom Einholen einer Strafregisterauskunft eines Verdächtigen bis hin zur Zuleitung der Akten an die Landespolizei zur Durchführung von Erhebungen, Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung etc. anfechtbar wäre. Würde diese Rechtsmittelschleuse geöffnet werden bzw. bleiben, so wäre dies das Ende jeglicher Strafrechtspflege, würde doch das in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierte Recht darauf, dass innerhalb angemessener Frist verhandelt werde, fortlaufend verletzt.
5.4. Zusammenfassend zeige sich sohin, dass jedenfalls die Stellung eines Rechtshilfeersuchens keine im Rahmen des § 239 Abs. 1 StPO bekämpfbare Verfügung des Untersuchungsrichters darstelle. Umso weniger stelle die im Rahmen einer Beschlussbegründung erfolgte Ankündigung des Untersuchungsrichters, Rechtshilfeersuchen stellen zu wollen, eine im Rahmen des § 239 Abs. 1 StPO bekämpfbare Massnahme dar.
5.5. Allerdings sei aus Anlass der Beschwerde zu überprüfen, ob durch die Stellung der beiden Rechtshilfeersuchen nicht in unzulässiger Art und Weise Unterlagen den rechtshilfeersuchenden Behörden in Amerika zukämen, deren Ausfolgung noch nicht im Rechtshilfeverfahren bewilligt worden sei. Hiezu sei zunächst festzuhalten, dass massgeblich für die Beantwortung der Frage einzig und allein auf die Erfordernisse des inländischen Strafverfahrens abzustellen sei und nicht auf - berechtigte oder unberechtigte - Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren. Mit anderen Worten sei selbst für den Fall, dass der Staatsgerichtshof letztlich die gesamte Rechtshilfe für unzulässig erachten und die Ausfolgung sämtlicher Unterlagen verbieten würde, es dem Untersuchungsrichter nicht verwehrt, dennoch ein Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten zu stellen, wenn und soweit dies auf Grundlage des bisherigen Erhebungssachverhalts im inländischen Strafverfahren erforderlich erscheine und nicht in offenkundiger Umgehung des Ausfolgungsverbotes im Rechtshilfeverfahren geschehe. Eine offenkundige Umgehung des Ausfolgungsverfahrens sei aber nach dem derzeitigen Verfahrensstand keinesfalls zu bejahen - sei im Rechtsmittel auch nicht geltend gemacht worden - vielmehr werde mit beiden Ersuchen nur notwendigen Erhebungsschritten in der Strafuntersuchung Rechnung getragen und würden weder mit dem Rechtshilfeersuchen an das US-Department of Justice noch mit dem Rechtshilfeersuchen an das Department of Justice of Canada Unterlagen mit ausgefolgt.
5.6. Alles in Allem zeige sich, dass der 3. Senat des Obergerichtes in Abkehr seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt sei, dass die Stellung eines Rechtshilfeersuchens keine im Sinne des § 239 Abs. 1 StPO bekämpfbare Verfügung darstelle.
6. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Beantragt wurde, der Oberste Gerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 9. Oktober 2006, 12 UR.2005.374, ON 76, aufheben und die vorliegende Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Eventualiter wurde beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 76 dahingehend abändern, dass das Landgericht angewiesen wird, keine Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu stellen, bis das Verfahren 12 RS.2005.117 rechtskräftig abgeschlossen ist.
7. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Revisionsbeschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (ON 106) keine Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Der Oberste Gerichtshof hält zunächst fest, dass er mit der Frage der Anfechtbarkeit von liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen ans Ausland noch nie befasst worden sei. In Liechtenstein seien bisher keine derartigen Entscheidungen, ausser die bereits zitierten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes und des Obergerichtes ergangen. Auch treffe der Gesetzgeber dazu keine klare Aussage. Da sowohl die Strafprozessordnung als auch die Zivilprozessordnung im Wesentlichen aus dem österreichischen Recht rezipiert worden seien, sei es naheliegend - wie in der Praxis bereits vielfach gehandhabt - auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen. Auch hier gebe es weder in Strafsachen noch im zivilrechtlichen Bereich Entscheidungen oder Abhandlungen, die sich mit der Frage befassten, ob ein vorbereitetes Rechtshilfeersuchen, das an das Ausland gerichtet sei, selbständig anfechtbar sei oder nicht. Auch in der Lehre wurde diese Rechtsfrage (noch) nicht behandelt, offenbar deshalb, weil es nach österreichischem Recht selbstverständlich sei, dass solche Rechtshilfeersuchen als rein prozessleitende Verfügungen ohne Entscheidungscharakter nicht rechtsmittelfähig seien. Da Rechtshilfeersuchen sowohl in Strafsachen als auch in Zivilsachen prozessual der gleiche Rechtscharakter, nämlich eine Verfügung oder Beschluss des Richters zukomme, könne bei Lösung dieser Rechtsfrage durchaus auf die Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung Bezug genommen werden.
7.2. Nach dem Gesetz (§ 425 Abs. 2 öZPO) werde sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess zwischen prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen nichtprozessleitender Natur unterschieden. Die prozessleitenden Beschlüsse stellten in der praktischen Verfahrensabwicklung die grösste Gruppe der in Beschlussform ergehenden gerichtlichen Entscheidungen dar. Sie dienten der notwendigen und zweckmässigen Durchführung des Verfahrens, hätten also keinen Selbstzweck und vermöchten auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten (Verweis auf Fasching, Lehrbuch Rz 1590). Da sich rein den Verfahrensablauf betreffende Zweckmässigkeiten und Notwendigkeiten immer wieder häufig ändern könnten, stelle das Gesetz klar, dass das Gericht an derartige Entscheidungen nicht gebunden sei; sie seien vielmehr erforderlichenfalls abzuändern und der geänderten Situation anzupassen, erwachsen daher nicht in Rechtskraft und seien auch nicht rechtsmittelfähig. In diese Gruppe gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, zur Vornahme einer Übersetzung, zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigen, Vorladung von Zeugen und Parteien u. ä., aber auch Abfertigung von Rechtshilfeersuchen. Grundsätzlich könnten zwar Beschlüsse durch das Rechtsmittel des Rekurses angefochten werden, dass dies aber nicht für alle denkbaren Beschlüsse im Laufe eines Verfahrens gelten könne, sei insbesondere in Anbetracht der zahllosen prozessleitenden Verfügungen augenscheinlich, da es sonst die Parteien in der Hand hätten, das Verfahren durch Bekämpfung dieser Beschlüsse ganz erheblich zu erschweren und zu verzögern, eine Strafrechtspflege im Hinblick auf die erforderliche Effizienz geradezu unmöglich zu machen (Verweis auf Fasching öZPO, Rz 10 und 11 zu §§ 425 ff. ZPO).
Auch im Kurzkommentar zur Zivilprozessordnung von Feil/Kroisenbrunner heisse es, dass prozessleitende Beschlüsse nicht materiell rechtskräftig würden und auch nicht rechtsmittelfähig seien (Verweis auf RZ 1305 zu § 425 öZPO).
So z. B. Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen (Beschlüsse), die gemäss § 425 Abs. 1 öZPO ergingen. Seien diese Beschlüsse bloss prozessleitender Natur sei das Gericht nicht daran gebunden, solche Beschlüsse könnten jederzeit ergänzt, abgeändert oder aufgehoben werden, seien daher nicht rechtsmittelfähig, würden auch nicht in Rechtskraft erwachsen und seien auch nicht zu begründen (Verweis auf Fasching öZPO RZ 1 und 2 zu § 425 öZPO). Als rein prozessleitende Beschlüsse würden jene charakterisiert, die der zweckmässigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens dienten (Verweis auf Sperl, Lehrbuch 525 ff.), diese Beschlüsse seien gemäss § 425 Abs. 4 öZPO ausdrücklich nicht anfechtbar. Darunter fielen auch Rechtshilfeersuchen, da diese ausschliesslich der Formung und Ausführung des Verfahrens dienen und darüber hinausreichende Rechtswirkungen nicht entfalten vermöchten (RZ 1936, 292; SZ 35/89 u. a.).
Dazu gehörten alle Anordnungen, die z.B. in der früheren Bestimmung der österreichischen ZPO, nämlich § 277 ZPO im Rahmen des früheren Beweisbeschlusses gefasst würden/worden seien. In einem solchen Beweisbeschluss würden die streitigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben sei und die Beweismittel genau bezeichnet, damit auch der Verfahrensgang festgelegt, welche Urkunden vorzulegen seien, in welche Akten Einsicht genommen werde, welche Zeugen vernommen würden, die Parteien vernommen würden, ob ein Sachverständiger bestellt oder ein Lokalaugenschein vorgenommen werde und auch, ob und welche Rechtshilfeersuchen an inländische oder ausländische Institutionen vorzunehmen seien. Der Beweisbeschluss und die darin vorgenommenen Anordnungen seien ausschliesslich prozessleitender Natur und hätten keinen Entscheidungscharakter, da das Gericht daran nicht gebunden sei und die darin angeordneten Massnahmen jederzeit ergänzt und abgeändert werden könnten. Der Beweisbeschluss und die darin getroffenen Anordnungen seien nicht abgesondert anfechtbar (§ 277 Abs. 4 öZPO), was jeden zeitraubenden Zwischenstreit über die Zulassung von Beweismitteln verhindern solle. Die in einem Beweisbeschluss ergangene Anordnung, Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu erstatten, sei daher ebenfalls nicht selbständig anfechtbar (Verweis auf Rechberger, Kommentar öZPO, 2. Auflage, Rz 2 zu § 277 öZPO).
Wenn nun der Untersuchungsrichter im Strafverfahren, in dem es keinen Beweisbeschluss gebe, verfüge oder beschliesse, ein Rechtshilfeersuchen zu erstatten, so decke sich dies mit der Anordnung eines solchen durch den Zivilrichter im Beweisbeschluss, handle es sich also um eine rein prozessleitende Massnahme, die nicht angefochten werden könne (Verweis auf auch § 291 Abs. 1 öZPO). Die Anfechtung von Entscheidungen im Zuge der Beweisaufnahme werde vom Gesetz aus prozessökonomischen Erwägungen rigoros beschränkt. Ihre Rechtfertigung fänden diese Rechtsmittelbeschränkungen im provisorischen Charakter vieler Beschlüsse des Beweisverfahrens, deren Tragweite in diesem Prozess-Stadium noch nicht absehbar sei (Verweis auf Fasching1 III 357). Jene Entscheidungen, bei denen sich allenfalls später herausstellen könne, dass es sich auf die Vollständigkeit der Stoffsammlung auswirken könne, könnten mit der Hauptsache angefochten werden. Entscheidungen, die auch mittelbar keinen bedeutenden Einfluss auf die Stoffsammlung haben könnten, seien unanfechtbar (§ 291 Abs. 2 öZPO).
So besage § 291 Abs. 1 öZPO, dass gegen die Anordnung von Beweisaufnahmen oder das Erlassen von Ersuchsschreiben zum Zwecke der Beweisaufnahme ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (Fasching Rz 1 bis 3 zu § 291 öZPO).
Bei den vom Untersuchungsrichter vorbereiteten Rechtshilfeersuchen ON 26 und 29 handle es sich jedoch um nichts anderes, als die Anordnung einer Beweisaufnahme und das Abfertigen eines Ersuchens zum Zwecke der Beweisaufnahme.
7.3. Nicht einzusehen sei, warum diese prozessualen Grundsätze zwar im Zivilprozess Anwendung finden sollten, nicht aber im Strafprozess. Wären all diese vom Untersuchungsrichter angeordneten prozessleitenden Massnahmen, die oben bereits stichwortartig aufgezählt worden seien, anfechtbar, wäre eine effiziente Strafrechtspflege nicht möglich, Strafverfahren könnten durch Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittelmöglichkeiten bis ins Unendliche verzögert oder gar unmöglich gemacht werden. Dies könne auch vom liechtensteinischen Gesetzgeber bei der Formulierung von § 238 Abs. 1 StPO und von § 239 Abs. 1 StPO nicht beabsichtigt gewesen sein. Auch § 113 öStPO umfasse nicht die Bekämpfung rein prozessleitender Anordnungen (Verweis auf Mayerhofer öStPO zu § 113 öStPO).
7.4. Es treffe zwar zu, dass der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Mai 2006, StGH 2005/80, auf Grund eines Rechtsvergleiches mit Österreich und der Schweiz, wonach dort Rechtshilfeersuchen an das Ausland im inländischen Instanzenzug anfechtbar seien, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Rechtshilfeersuchen bejaht habe. Der Staatsgerichtshof sei nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes offensichtlich einem Irrtum unterlegen. Der Oberste Gerichtshof habe eben wegen dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes und dessen Verweis auf die österreichische Rechtsprechung und Literatur, diese sowohl nach Lehre und Rechtsprechung (RIS) ausführlich und gründlich durchforstet und sei auf keine Entscheidung oder Abhandlung gestossen, die sich mit dieser Problematik befasst habe. Es liege daher keine Entscheidung oder Rechtsauffassung vor, die die vom Staatsgerichtshof bejahte Rechtsmittelmöglichkeit bestätigte. Es sei daher in Österreich offensichtlich, wie bereits erwähnt, dass Rechtshilfeersuchen nicht bekämpft werden könnten. Zum Anderen treffe diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch deshalb nicht zu, weil dieser ein bereits abgefertigtes Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegen sei und nicht so wie im vorliegenden Fall ein bloss beabsichtigtes vorbereitetes Ersuchen. Auch der vom Staatsgerichtshof angestellte Vergleich mit der Schweiz sei zumindest nicht passend. Tatsache sei, dass auch in der Schweiz gegen die Stellung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens an das Ausland eine Beschwerde nicht möglich sei (Verweis auf die Wegleitung des BJ zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen 1998, 35).
7.5. Insofern sei den Beschwerdeführerinnen beizupflichten, dass die Ausführungen des Obergerichtes betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006 zu 11 RS.2005.44 nicht zuträfen, da diese Entscheidung vom Obersten Gerichtshof in einem Rechtshilfeverfahren getroffen worden sei und die Beschwerdelegitimation des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten betroffen habe, sich daher mit einer völlig anderen Rechtslage befasst habe.
7.6. Abschliessend sei noch die Frage aufgeworfen, ob ein zwar vorbereitetes, aber nicht abgefertigtes Rechtshilfeersuchen an das Ausland bereits eine Anordnung, Verfügung oder Beschluss darstelle. Käme man zum Ergebnis, dass die blosse Absicht des Richters dieses Rechtshilfeersuchen abzusenden, vorliege, so könnte diese Absicht nicht angefochten werden, da noch kein Beschluss vorliege. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen, die zur Unzulässigkeit der Beschwerdeführung führten, sei es nicht mehr notwendig, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Problematik befasse.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführerinnen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Begründungsanspruchs gemäss Art. 43 LV sowie des ungeschriebenen Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Verfassungsbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen OGH-Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien; er wolle diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Zudem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.1. Zunächst befasst sich die Beschwerde wie folgt mit der Frage der Anfechtbarkeit der Stellung von Rechtshilfeersuchen gemäss §§ 238 und 239 StPO:
Der Oberste Gerichtshof konzentriere sich in der angefochtenen Entscheidung ausschliesslich auf das zivilprozessuale Verfahrensrecht.
Mit keinem Wort werde begründet, weshalb die Strafprozessordnung und das Strafverfahrensrecht nicht anzuwenden seien, insbesondere weshalb der
Oberste Gerichtshof die Bestimmungen von §§ 238 Abs. 1 und 239 Abs. 1 StPO nicht weiter zur Anwendung bringe. Dies stelle ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 43 LV dar.
Es sei auch inhaltlich nicht haltbar, die genannten StPO-Bestimmungen völlig auszublenden. Sie beinhalteten nämlich gerade die strafprozessualen Bestimmungen über die Erhebung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, Beschlüsse, Verfügungen, Verzögerungen oder sonstige Verfügungen.
Es werde in der gegenständlichen StGH-Beschwerde nicht bestritten, dass im Zivilverfahrensrecht der Grundsatz gelte, dass prozessleitende Verfügungen im Allgemeinen nicht angefochten werden könnten. Gegenständlich läge jedoch keine zivilprozessuale, sondern eine strafprozessuale Fragestellung vor.
Nur nebenbei sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Hinweise des Obersten Gerichtshofes auf die österreichische Rechtsprechung, dass gerade auch Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen nicht angefochten werden könnten, nicht nachvollziehbar seien: Die Entscheidung SZ 35/89 habe nicht das Geringste mit Rechtshilfeersuchen zu tun. Der Leitsatz dieser Entscheidung laute: "Die Folgen des Nichterlages eines aufgetragenen Sachverständigenkostenvorschusses werden durch einen späteren Richterwechsel nicht berührt" (Verweis auf SZ 35/89 = EvBl. 1963/10 S. 18, zu finden auch in RIS RS0040412). Die Entscheidung, welche in RZ 1936,292 publiziert und nunmehr vom Obersten Gerichtshof verwiesen werde, sei dem Beschwerdevertreter nicht zugänglich. Dieser könne sich jedoch kaum vorstellen, dass sich der Referent, der den angefochtenen OGH-Beschluss redigiert habe, an diese Entscheidung aus dem Jahr 1936 erinnert habe. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass die Hinweise des Obersten Gerichtshofes in ON 106 auf die österreichische Rechtsprechung aus irgendeiner nicht genannten Literaturstelle stammten. Sie bezögen sich jedoch offensichtlich auf eine andere als die gegenständliche Rechtsfrage, wie aus dem Verweis auf SZ 35/89 zu ersehen sei.
Im Übrigen sei auch der Verweis des Obersten Gerichtshofes in ON 106 S. 20 am Ende des ersten Absatzes auf Rechberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage, Rz 2 zu § 277 ZPO überschiessend, denn Rechberger führe an der angefochtenen Stelle "nur" aus, dass der Beweisbeschluss nicht abgesondert anfechtbar sei. Wie über ein Rechtshilfeersuchen an das Ausland zu entscheiden sei und ob dazu ein Rechtsmittel offen stehe, sage Rechberger nicht.
Der Oberste Gerichtshof komme in seinem Beschluss ON 126 auf die Bestimmungen von § 238 Abs. 1 StPO und von § 239 Abs. 1 StPO zurück. Hier meine der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf "Mayerhofer öStPO zu § 113 öStPO", dass auch § 113 öStPO [entspreche § 239 Abs. 1 FL-StPO] nicht die Bekämpfung rein prozessleitender Anordnungen umfasse. Auf welchen "Mayerhofer" sich hier der beziehe, sei nicht näher definiert. Der vom Obersten Gerichtshof verwendete Zitierhinweis werde jedoch vom Beschwerdevertreter als Hinweis auf Mayerhofer/Hollaender, Das österreichische Strafrecht, Zweiter Teil, Strafprozessordnung §§ 1 - 270, 5. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2004, verstanden. Dort sei aber keine Rede davon, dass rein prozessleitende Anordnungen nicht bekämpft werden könnten. Im Gegenteil: die von Mayerhofer zitierten Entscheidungen gingen alle in Richtung Zulässigkeit von Beschwerden gegen alle möglichen, auch prozessleitenden Anordnungen, wie z. B.: "Gegen die Vorführung eines Zeugen besteht ein Beschwerderecht nach § 113".
Ansonsten sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes, weshalb im Strafverfahren das Stellen eines Rechtshilfeersuchens ans Ausland nicht angefochten werden könne, mehr polemisch als dogmatisch fundiert: Der Oberste Gerichtshof meine lediglich, dass es nicht einzusehen sei, warum zivilprozessuale Grundsätze nicht auch im Strafprozess gelten sollten, ansonsten eine effiziente Strafrechtspflege nicht möglich sei und so etwas dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne (ON 106 S. 23 Abs. 1). Mehr sage der Oberste Gerichtshof zum verfahrensgegenständlichen Thema nicht.
Dies sei nicht nur keine Begründung, sondern auch ein Übergehen sämtlicher Argumente, die die Beschwerdeführer in ihrer Revisionsbeschwerde an den OGH vorgebracht hätten.
Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Revisionsbeschwerde vom 24. November 2006 vorgebracht, dass § 239 Abs. 1 StPO seine Rezeptionsgrundlage in § 113 öStPO habe und dass man sich in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre einig sei, dass diese Bestimmung sehr extensiv gelte. Die Beschwerdeführer zitierten diesbezüglich wörtlich die wichtigsten österreichischen Standardwerke zur StPO, nämlich: Foregger-Serini, Die Strafprozessordnung, Kurzkommentar, 4. Auflage, Wien 1989; Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung, Kurzkommentar, 9. A., Wien 2004; und insbesondere Tipold in: Fuchs-Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2004, zu § 113; jeweils mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerinnen hätten darauf hingewiesen, dass gemäss Tipold, a. a. O., § 113 öStPO ein allgemeines Beschwerderecht gegen Beschlüsse, Verfügungen und Verzögerungen des Untersuchungsrichters eröffne und dass so die Rechtsmittelinstanz den Charakter eines Aufsichtsorgans über den Untersuchungsrichter und die von ihm geführten Vorerhebungen und Voruntersuchungen erlange. Dies beziehe sich inhaltlich nicht nur auf Verfügungen, sondern auch auf Unterlassungen, sodass die Beschwerde nach § 113 öStPO auch eine Säumnisbeschwerde sei. Dies alles gelte unabhängig von der Form der Verfügung: "Prozessleitende Verfügungen sind genauso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform". Auch die Art der Amtsführung sei Gegenstand der Beschwerde nach § 113 öStPO.
Auf all diese Argumente sei der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 106 mit keinem Wort eingegangen. Dies sei umso gravierender, als im allerwichtigsten österreichischen Kommentar zur Strafprozessordnung ausdrücklich ausgeführt werde, dass auch prozessleitende Verfügungen anfechtbar seien. Dies sei in der Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen an den
Obersten Gerichtshof wörtlich zitiert worden.
Auch hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Revisionsbeschwerde ausgeführt, dass - wie es Tipold formuliere - auch die Art der Amtsführung des Untersuchungsrichters Gegenstand der Beschwerde sein könne. Anhand eines Beispiels führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass es keine Zulässigkeitsschranken einer Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO gebe. Dieses Beispiel sei: Ein Beschuldigter müsse sich gegen Folterverstösse wehren können. Versetze der Untersuchungsrichter bei der Einvernahme dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige, so sei eine Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO ans Obergericht zulässig. Huste der Untersuchungsrichter während der Einvernahme, so sei auch dagegen eine Beschwerde zulässig. Ob sie berechtigt sei, sei keine Zulässigkeitsfrage, sondern eine materielle Frage: Die Beschwerde sei dann berechtigt, wenn der Untersuchungsrichter mit seinem unappetitlichen Raucherhusten dem Beschuldigten ins Gesicht huste und so gegen das Folterverbot verstosse.
In diesem Zusammenhang wäre allenfalls ein Verweis auf "Mayerhofer öStPO zu § 113 öStPO" angebracht gewesen. Mayerhofer führe nämlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung in EvBl. 1972/213 aus, dass die Vorlage selbst aussichtsloser Beschwerden durch den Untersuchungsrichter an das hierzu berufene Gericht keine Ermessenssache, sondern Pflicht sei.
Auch dem Argument, dass durch die Beschwerdeführung die Strafuntersuchung übermässig verzögert werden könnte, seien die Beschwerdeführerinnen schon in ihrer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof entgegengetreten. Insbesondere führten sie aus, dass das Untersuchungsverfahren deshalb nicht verzögert werde, weil der Beschwerdeerhebung gemäss § 239 Abs. 1 StPO keine hemmende Wirkung zukomme. Aber auch auf dieses Argument sei der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 106 mit keinem Wort eingegangen. Eine unendliche Verzögerung und ein Unmöglichmachen der Strafuntersuchung sei also nicht allein durch eine Beschwerdeerhebung möglich, sondern nur dann, wenn die Richter den Beschwerden hemmende Wirkung zuerkenne, sei dies in einem förmlichen Beschluss oder nur faktisch.
8.2. Im Weiteren befasst sich die Beschwerde mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2005/80 einem Irrtum unterlegen sei:
In dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof erkannt, dass das Stellen eines Rechtshilfeersuchens an das Ausland im inländischen Instanzenzug anfechtbar sei (Urteil StGH 2005/80 Erw. 2.3. mit Verweis auf §§ 113 ff. öStPO; Art. 23 CH-IRSG und hierzu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 384 f. Rz 578).
Hierzu habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ON 106 gemeint, der Staatsgerichtshof sei offensichtlich einem Irrtum unterlegen.
Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, er habe die österreichische Rechtsprechung und Literatur gründlich durchforstet und nichts zu dieser Problematik gefunden. Dem sei entgegenzuhalten, dass Tipold im Wiener Kommentar zu § 113 StPO (a. a. O., Rz 4) ausdrücklich ausführe, dass auch prozessleitende Verfügungen anfechtbar seien. Wenn der Oberste Gerichtshof das Stellen eines Rechtshilfeersuchens schon als prozessleitende Verfügung qualifiziere, dann müsse er auch die Beschwerde dagegen gemäss § 113 öStPO bzw. § 239 Abs. 1 FL-StPO zulassen. Zumindest könne nicht gesagt werden, dass die österreichische Literatur sich mit der gegenständlichen Problematik nicht befasse, zumal die Beschwerdeführerinnen in ihrer Revisionsbeschwerde ausdrücklich auf Tipold im Wiener Kommentar und seine Ausführungen zur Anfechtbarkeit nicht nur von prozessleitenden Verfügungen, sondern generell von allen Handlungen und Unterlassungen eines Untersuchungsrichters hingewiesen hätten.
Deshalb sei es auch nicht offensichtlich, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss ON 106 ausführe, dass in Österreich Rechtshilfeersuchen nicht bekämpft werden könnten. Im Gegenteil: Die gesamte Lehre und Rechtsprechung, wie sie in der Revisionsbeschwerde vom 24. November.2006 zitiert werde, spreche für die Zulässigkeit einer Beschwerde.
Den Verweisen des Staatsgerichtshofes in StGH 2005/80 auf die schweizerische Rechtslage trete der Oberste Gerichtshof nur halbherzig entgegen, weshalb an dieser Stelle ein Verweis auf das genannte StGH-Urteil und auf die Revisionsbeschwerde genügen sollte.
Der Oberste Gerichtshof differenziere in seinem Beschluss ON 106 noch zwischen "bereits abgefertigten Rechtshilfeersuchen" und "bloss beabsichtigten vorbereiteten Ersuchen". Diese Differenzierung begründe der Oberste Gerichtshof nicht und sei auch nicht nachvollziehbar. Sie sei auch nicht berechtigt: Wenn der Untersuchungsrichter ankündige, er beabsichtige das Stellen eines Rechtshilfeersuchens an das Ausland, so könne der Betroffene nicht zuwarten, bis dieses Rechtshilfeersuchen effektiv ausgefertigt und allenfalls abgeschickt sei, denn dann sei eine Beschwerde jedenfalls faktisch zu spät.
Darüber hinaus sei es schlicht unrichtig, dass, wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt habe, im vorliegenden Fall eine blosse Absicht bestehe, ein Rechtshilfeersuchen vorzubereiten, und dass noch gar kein Rechtshilfeersuchen abgefertigt worden sei. Woher der Oberste Gerichtshof dies nehme, sei unerfindlich. Im Beschluss des Landgerichtes ON 24 habe die zuständige Landrichterin wörtlich ausgeführt: "Diese Frage wird sich durch die bereits in die Wege geleiteten Rechtshilfeersuchen nach USA und Canada definitiv klären lassen". Auf diese Passage hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2006 ON 44 ans Obergericht ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 dem Obergericht mitgeteilt, dass sie zwischenzeitlich erfahren hätten, dass die beiden Rechtshilfeersuchen bereits an die Regierung zum Versand weitergeleitet worden seien. Heute wüssten die Beschwerdeführerinnen auch, dass die beiden Rechtshilfeersuchen vom 6. Juni 2006 datieren und die Ordnungsnummern 26 und 29 trügen und auch jeweils in die englische Sprache übersetzt worden seien. Auf diese bei den Ordnungsnummern ON 26 und ON 29 hätten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Revisionsbeschwerde vom 24. Oktober 2006 ausdrücklich hingewiesen. Wie bei diesem Sachverhalt der Oberste Gerichtshof zum Schluss kommen könne, dass eine blosse Absicht vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte selbst dann, wenn man die vom Obersten Gerichtshof angenommene blosse Absicht des Erstrichters dahingehend verstehe, dass sich die Absicht des Erstrichters lediglich auf das Absenden der Rechtshilfeersuchen beziehe (so offensichtlich der Oberste Gerichtshof in seinem obiter dictum in der angefochtenen Entscheidung). Aber auch dann wäre dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass der Erstrichter ein Rechtshilfeersuchen nicht zuerst ausfertige und übersetzen lasse und sich erst dann entscheide, ob er es absendet oder nicht. Darüber hinaus habe das Landgericht die Rechtshilfeersuchen abgesandt, nämlich an die Regierung zur Weiterleitung auf dem diplomatischen Weg in die Adressatenländer USA und Kanada.
8.3. Der angefochtene OGH-Beschluss ON 106 sei nicht nur willkürlich begründet und gehe auf die in der Revisionsbeschwerde vom 24. November 2006 vorgebrachten Argumente überhaupt nicht ein (all dies sei eine Verletzung von Art. 43 LV), sondern das Ergebnis des OGH-Beschlusses sei auch unhaltbar und damit willkürlich.
Wie sich aus der österreichischen Lehre (die sich auch auf die Rechtsprechung beziehe) ergebe, müssten auch Rechtshilfeersuchen mit Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO (entspreche § 113 öStPO in der alten Fassung) angefochten werden können. Es sei diesbezüglich nochmals wie in der Revisionsbeschwerde wie folgt vorzubringen:
§ 239 Abs. 1 StPO habe seine Rezeptionsgrundlage in § 113 öStPO. In der österreichischen Rechtsprechung und Literatur sei man sich einig, dass diese Bestimmung sehr extensiv gelte:
"Das Beschwerderecht nach § 113 steht allen, die sich beschwert erachten, offen, vor allem dem StA, Privatankläger, Subsidiarankläger, Verletzten, Privatbeteiligten, Verdächtigten, Beschuldigten, Zeugen, Sachverständigen, Parteienvertreter, Angehörigen des Beschuldigten oder Verdächtigten. Die Beschwerde ist unbefristet, es bedarf nicht der Ausführung bestimmter Beschwerdepunkte, und die RK kann bei Erledigung einer Beschwerde auch Verfügungen des UR abändern, die nicht Gegenstand der Beschwerde waren, wobei § 114 Abs. 3 analog heranzuziehen ist" (Foregger-Serini, StPO, 4. A., Wien 1989, zu § 113; Fabrizy, StPO, 9. A., Wien 2004, § 113 Rz 1a mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Eine solche Beschwerde müsse nicht einmal begründet werden (Verweis auf Fabrizy, a. a. O., § 113 Rz 1 mit Verweis auf die Rechtsprechung).
"§ 113 eröffnet ein allgemeines Beschwerderecht gegen Beschlüsse, Verfügungen und Verzögerungen des Untersuchungsrichters" (Tipold, WK-StPO § 113 Rz 1). Dadurch erlange die Rechtsmittelinstanz den Charakter eines Aufsichtsorgans über den Untersuchungsrichter und die von ihm geführten Vorerhebungen und Voruntersuchungen (Verweis auf Tipold, WK-StPO § 113 Rz 2 zum Charakter von § 113 vor dem Strafprozessänderungsgesetz 1993, somit zur Rechtslage, welche der liechtensteinischen Bestimmung von § 239 Abs. 1 StPO als Rezeptionsgrundlage gedient habe). "Inhaltlich betrifft die Beschwerde sowohl Verfügungen als auch ein Unterlassen und ist daher auch eine Art Säumnisbeschwerde. Das Beschwerderecht ist von der Form der Verfügung unabhängig: Prozessleitende Verfügungen sind genauso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform. Die Beschwerde wegen eines Unterlassens betrifft etwa längeres Liegenlassen von Anträgen des Beschuldigten auf Vernehmung von Entlastungszeugen oder Fälle, in denen der Untersuchungsrichter sonstigen Beweisanträgen nicht nachkommt. Diese Säumnisbeschwerde entspricht von ihrem Konzept noch der Zeit, als die Ratskammer die Aufsicht über den Untersuchungsrichter geführt hat" (Tipold, WK-StPO § 113 Rz 4; daraus sei für Liechtenstein abzuleiten, dass das Obergericht heute noch die Aufsicht über den Untersuchungsrichter führe). "Auch die Art der Amtshandlung des Untersuchungsrichters, etwa die Art des Verhörs, soll Gegenstand der Beschwerde nach § 113 sein" (Tipold, WK-StPO § 113 Rz 5, wobei Tipold diese Aussage für die Rechtslage vor 1993 als vollgültig erachte). Die Rechtsmittelbefugnis sei äusserst breit (Verweis auf die Beispiele bei Tipold, WK-StPO § 113 Rz 6 und 7).
Auch das Obergericht anerkenne in seinem Beschluss, dass Misstände mit der Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO an das Obergericht angezeigt werden können. Daraus sei ersichtlich, dass - wie es Tipold formuliere - auch die Art der Amtsführung des Untersuchungsrichters Gegenstand der Beschwerde sein könne. Damit sei klargestellt, dass das Anfechtungsobjekt keineswegs eine Verfügung mit Entscheidungscharakter sein müsse.
Verpasse z. B. der Untersuchungsrichter bei der Einvernahme dem Beschuldigten eine Ohrfeige, so sei eine Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO ans
Obergericht zulässig und wegen des Folterverbotes auch berechtigt. Huste der Untersuchungsrichter während der Einvernahme, so sei auch dagegen eine Beschwerde zulässig. Ob sie berechtigt sei, sei keine Zulässigkeitsfrage, sondern eine materielle Frage: Die Beschwerde sei dann berechtigt, wenn der Untersuchungsrichter mit seinem unappetitlichen Raucherhusten dem Beschuldigten ins Gesicht huste und so gegen das Folterverbot verstosse.
Dieses Beispiel zeige, dass es faktisch keine Zulässigkeitsschranken einer Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO gebe. Damit sei auch klargestellt, dass sowohl das Stellen als auch das NichtsteIlen eines Rechtshilfeersuchens anfechtbar sei.
Gerade auch dann, wenn man das Stellen von Rechtshilfeersuchen an das Ausland als prozessleitende Verfügungen hätte qualifizieren wollen, wie es der
Oberste Gerichtshof tue, sei klar, dass eine Beschwerde dagegen zulässig sei (Verweis auf Tipold, a. a. O., Rz 4).
Aber auch aus einem weiteren Grund sei das Ergebnis des angefochtenen OGH-Beschlusses ON 106 willkürlich: Denn mit den beiden verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen würden Sachverhaltserkenntnisse an die USA und an Kanada übermittelt, welche im parallelen Rechtshilfeverfahren 12 RS.2005.117 (noch) nicht übermittelt werden dürfen. Das Landgericht missbrauche also die Möglichkeit des Stellens eigener Rechtshilfeersuchen, um das Verbot im Verfahren 12 RS.2005.117 zu umgehen.
Gerade in Offizialverfahren, wie es ein Straf- und Rechtshilfeersuchen sei, dürfe bei der Beantwortung von Fragen in einem Verfahren ein anderes Verfahren nicht einfach ausgeblendet werden. Vielmehr habe eine gesamtheitliche Beurteilung zu erfolgen. Wenn die Übermittlung von Informationen durch das Landgericht an eine ausländische Behörde im einen Verfahren unzulässig sei, müsse dies auch im anderen Verfahren gelten. Die Rechtmässigkeit einer Amtshandlung beurteile sich nicht nach der Frage, ob sie mit der linken oder rechten Hand ausgeführt werde. Wenn also festgestellt werde, dass die Übermittlung von Informationen ins Ausland unzulässig sei, dann könne diese Unzulässigkeit nicht dadurch beseitigt werden, dass man dasselbe in einem anderen Verfahren tue. Genau ein solches Verhalten stelle den klassischen Umgehungstatbestand dar. Solche Umgehungen seien nicht nur für Privatpersonen unzulässig, sondern auch für den Staat (Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Art. 2 Abs. 1 PGR, Art. 2 Abs. 1 SR, Willkürverbot gemäss LV oder allenfalls Art. 31 Abs. 1 LV; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 239).
9. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 14. Februar 2007 eine Gegenäusserung, worin eine schon im Verfahren 12 UR.2005.374 (dortige ON 48) gegenüber dem Landgericht erstattete Gegenäusserung wie folgt wiedergegeben wird:
Die Beschwerdeführerinnen stützten ihre Beschwerdelegitimation auf § 239 Abs. 1 StPO sowie auf § 113 öStPO und die österreichische Lehre und Rechtsprechung hiezu. Das Obergericht habe zwar der Beschwerde in der zitierten Entscheidung keine Folge gegeben, jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde gestützt auf § 239 Abs. 1 StPO bejaht. Der gegen den erwähnten Beschluss erhobenen Beschwerde habe der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai .2006 (StGH 2005/80) zwar ebenfalls keine Folge gegeben, allerdings habe er Ausführungen gemacht, die einer Konkretisierung bzw. Richtigstellung bedürften.
In Erwägung 2.3 seines Urteils vom 15. Mai 2006 (StGH 2005/80) habe der StGH ausgeführt: "Entgegen der von der Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung kann kein Zweifel bestehen, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch der inländische Instanzenzug offen gestanden ist. Anfechtungsobjekt in diesem inländischen Instanzenzug ist das liechtensteinische Rechtshilfegesuch, welches als untersuchungsrichterliche Verfügung gemäss § 238 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und entsprechend anfechtbar ist. Zwar lösen solche Rechtshilfeersuchen für sich allein kein eigenes Zwischenverfahren aus und sie erhalten auch keine eigene Aktenzahl - ausser eben, wenn ein solches Ersuchen angefochten wird. Auch der Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz zeigt, dass dort Rechtshilfeersuchen an das Ausland im inländischen Instanzenzug angefochten werden können (siehe §§ 113 ff. öStPO; vgl. auch Art. 23 CH-IRSG und hierzu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 384 f. Rz 578). Das Obergericht hat deshalb die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen das erstrichterliche Rechtshilfeersuchen zu Recht bejaht."
Den Ausführungen des Staatsgerichtshofes sei entgegenzuhalten, dass die im kurzen Wege getroffenen Abklärungen des Ressort Justiz beim österreichischen Bundesministerium für Justiz im Zusammenhang mit §§ 113 ff. öStPO und inländische Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten ergeben habe, dass in Österreich keine derartigen Beschwerden gegen ausgehende Rechtshilfeersuchen bekannt seien und es folglich auch keinerlei Judikatur hiezu gebe.
Was die Rechtslage in der Schweiz angehe, so sei festzuhalten, dass der Verweis des StGH auf Art. 23 CH-IRSG insofern irreführend sei, als Art. 23 IRSG die Überschrift "Beschwerde gegen kantonale Verfügungen" trage und inhaltlich nicht passend erscheine. Folglich sei auch der Verweis auf Peter Popp nicht richtig. Die anwendbare Bestimmung wäre vielmehr Art. 25 Abs. 2 IRSG: ,,Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Abs. 2: Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt." Der StGH hätte richtigerweise als Materialien die Wegleitung des BJ zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 8. Auflage, 1998, beiziehen sollen. Darin sei auf Seite 35 folgender Satz zu lesen: "Keine Beschwerde ist möglich gegen die Stellung eines schweizerischen Rechtshilfeersuchens ans Ausland (Art. 25 Abs. 2 IRSG, Art. 17 Abs. 2 BG-RVUS)".
Eine noch deutlichere Formulierung enthalte Art. 17 Abs. 2 des bilateralen Vertrages zwischen der Schweiz und den USA (BG-RVUS): "2 Gegen die Stellung eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten gibt es keine Beschwerde; jedoch ist die kantonale Behörde zur Beschwerde berechtigt, wenn die Zentralstelle es ablehnt ein Ersuchen zu stellen."
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofs gab mit Beschluss vom 23. Februar 2007 dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihrer Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu 12 UR.2005.374-106 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Während die Beschwerdeführerinnen in den beiden Parallelfällen StGH 2007/29 und 2007/31 ausdrücklich auch eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV rügten, wird im Beschwerdefall das ebenfalls in Art. 43 LV verankerte Recht auf Begründung sowie das ungeschriebene Willkürverbot geltend gemacht.
Nach der StGH-Rechtsprechung ist es jedoch als Voraussetzung für die materielle Prüfung einer Grundrechtsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich, dass ein bestimmtes verfassungsmässiges Recht in der Verfassungsbeschwerde explizit geltend gemacht wird. Vielmehr genügt auch die sinngemässe, implizite Behauptung der Verletzung eines bestimmten Grundrechts (siehe StGH 1999/28, LES 1998,6 [11 Erw. 2.2]; StGH 1998/45, LES 2000,1 [6 Erw. 4.4]). Im Beschwerdefall läuft das gesamte Beschwerdevorbringen darauf hinaus, dass den Beschwerdeführerinnen in unzulässiger Weise das Beschwerderecht gegen ausgehende Rechtshilfeersuchen verweigert worden sei. Demnach ist auch im Beschwerdefall wie in den beiden Parallelfällen zunächst zu prüfen, ob der hier angefochtene OGH-Beschluss gegen das in Art. 43 LV verankerte Grundrecht auf Beschwerde verstösst.
2.1. Die frühere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat den grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 1 LV restriktiv gehandhabt und nur im Rahmen des in Satz 2 dieser Bestimmung enthaltenen Gesetzesvorbehaltes anerkannt. Die neuere Rechtsprechung anerkennt indessen einen "materiellen" Gehalt dieses Grundrechtes. Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f. Erw. 3]; StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128] und StGH 1989/11, LES 1990, 68 [70]). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, S. 11 Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-Beschluss vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
2.2. Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 2005/80 eher beiläufig die in jenem Verfahren vom Obergericht vertretene Auffassung bestätigt, dass gegen liechtensteinische Rechtshilfeersuchen gemäss § 238 Abs. 1 StPO Beschwerde erhoben werden könne. Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof sind nunmehr der gegenteiligen Auffassung und argumentieren unter anderem, dass der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung dieser Frage einem Irrtum erlegen sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass Unterinstanzen die eigene und insbesondere die Rechtsprechung höherer Instanzen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit in der Regel befolgen sollen. Entsprechend ist im Allgemeinen auch der grundrechtlichen Begründungspflicht mit einem kurzen Verweis auf einschlägige Rechtsprechung Genüge getan (StGH 2001/32, Erw. 3.2 mit Verweis auf Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, 262 f.). An oberinstanzliche Zurückverweisungsentscheidungen sind Unterinstanzen zudem zwingend gebunden, nicht aber an oberinstanzliche Entscheidung in anderen Verfahren, von denen sie aus triftigen Gründen sehr wohl abweichen können (siehe zu den entsprechenden Anforderungen an eine Praxisänderung StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 Erw. 3.2] sowie StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]).
Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für Präjudizien des Staatsgerichtshofes. Entgegen dem Beschwerdevorbringen in den Parallelverfahren StGH 2007/29 und 31 ergibt sich aus Art. 54 Satz 1 StGHG für Landesbehörden, Gemeinden und Gerichte eine Bindungswirkung von StGH-Entscheidungen nur jeweils bezogen auf das betreffende Verfahren. Anders ist dies bei der formellen Aufhebung von Normen durch den Staatsgerichtshof gemäss Art. 54 Satz 2 StGHG, da der Staatsgerichtshof in diesem Fall als gewissermassen "negativer Gesetzgeber" und somit "erga omnes" tätig wird (siehe StGH 2004/84, Erw. 2.2.5 und Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, 1999, 58, 65 f.).
2.3. Der Staatsgerichtshof hat in der StGH-Entscheidung 2005/80 ausgeführt, dass Rechtshilfeersuchen als untersuchungsrichterliche Verfügungen gemäss § 238 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und somit mit Beschwerde anfechtbar seien. Er hat dabei rechtsvergleichend auch auf die schweizerische und österreichische Rechtslage verwiesen. Im Bezug auf die Schweiz verwies der Staatsgerichtshof auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und auf Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 384 f. Rz 578. Das Obergericht hielt dem entgegen, dass das IRSG in Art. 25 Abs. 2 eine Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat nur dann zulasse, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder Urteilsvollstreckung ersucht werde, während der vom Staatsgerichtshof zitierte Art. 23 IRSG lediglich die Beschwerde im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (und nicht eines Inlandstrafverfahrens) gegen kantonale Verfügungen einräume. Auch der Oberste Gerichtshof erachtete den Verweis des Staatsgerichtshofes auf Art. 23 IRSG als "zumindest nicht passend".
Hinsichtlich dieses Verweises ist einzuräumen, dass der Staatsgerichtshof einem Irrtum unterlegen ist. Der - per 1. Januar 2007 aufgehobene (siehe hierzu Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl. 2001, 4202 [4421 f.]) - Art. 23 IRSG betraf tatsächlich nur eingehende ausländische Rechtshilfeersuchen. Dagegen schliesst der nach wie vor gültige Art. 25 Abs. 2 IRSG für ausgehende Rechtshilfeersuchen ein Rechtsmittel aus.
2.4. Da sowohl die liechtensteinische Strafprozessordnung als auch das Rechtshilfegesetz weitgehend aus Österreich rezipiert wurden, ist aber in erster Linie der vom Staatsgerichtshof vorgenommene weitere rechtsvergleichende Verweis auf § 113 öStPO von Bedeutung.
Hierzu führt der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus: In Österreich gebe es weder in Straf- noch in Zivilsachen Entscheidungen oder Abhandlungen, die sich mit der Frage der selbständigen Anfechtbarkeit eines vorbereiteten Rechtshilfeersuchens an das Ausland befassten. Auch in der Lehre werde diese Rechtsfrage (noch) nicht behandelt, offenbar deshalb, weil es nach österreichischem Recht selbstverständlich sei, dass solche Rechtshilfeersuchen als rein prozessleitende Verfügungen ohne Entscheidungscharakter nicht rechtsmittelfähig seien. Da Rechtshilfeersuchen sowohl in Straf- als auch Zivilsachen prozessual der gleiche Rechtscharakter (Verfügung oder Beschluss) zukomme, könne hierbei durchaus auf die österreichische Zivilprozessordnung Bezug genommen werden. So besage § 291 Abs. 1 öZPO, dass gegen die Anordnung von Beweisaufnahmen oder das Erlassen von Ersuchschreiben zum Zwecke der Beweisaufnahme ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (Fasching, Rz 1 bis 3 zu § 291 öZPO).
Bei den vom Untersuchungsrichter vorbereiteten Rechtshilfeersuchen ON 26 und 29 handle es sich jedoch um nichts anderes als die Anordnung einer Beweisaufnahme und das Abfertigen eines Ersuchens zum Zwecke der Beweisaufnahme. Nicht einzusehen sei, warum diese prozessualen Grundsätze zwar im Zivilprozess Anwendung finden sollten, nicht aber im Strafprozess. Wären alle vom Untersuchungsrichter angeordneten prozessleitenden Massnahmen anfechtbar, wäre eine effiziente Strafrechtspflege nicht möglich; Strafverfahren könnten durch Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittelmöglichkeiten bis ins Unendliche verzögert oder gar unmöglich gemacht werden. Dies könne auch vom liechtensteinischen Gesetzgeber bei der Formulierung von § 238 Abs. 1 StPO und von § 239 Abs. 1 StPO nicht beabsichtigt gewesen sein. Auch § 113 öStPO umfasse nicht die Bekämpfung rein prozessleitender Anordnungen (Verweis auf Mayerhofer öStPO zu § 113 öStPO).
2.5. Dem ist - teilweise mit den Beschwerdeführerinnen - Verschiedenes entgegenzuhalten:
Zunächst ist primär von den einschlägigen StPO-Bestimmungen, konkret von § 239 Abs. 1 StPO auszugehen, bevor die Zivilprozessordnung sinngemäss heranzuziehen ist. Zudem ist zu beachten, dass das Beschwerderecht gemäss der erwähnten Rechtsprechung von Oberstem Gerichtshof und Staatsgerichtshof im Lichte von Art. 43 LV eher extensiv zu handhaben ist. § 239 Abs. 1 (entsprechend § 113 öStPO in der alten Fassung) ist sehr weit gefasst.
Wenn der Oberste Gerichtshof hinsichtlich § 113 öStPO auf Mayerhofer verweist und ausführt, dass diese Bestimmung nicht die Bekämpfung rein prozessleitender Anordnungen umfasse, so ist hier ein Fragezeichen zu setzen. Die Beschwerdeführerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass jedenfalls in der neuesten Auflage des StPO-Kommentars von Mayerhofer (5. A., Wien 2004) kein Hinweis enthalten ist, dass gemäss § 113 öStPO prozessleitende Anordnungen nicht angefochten werden können. Ein solcher Hinweis findet sich im Übrigen auch nicht in der 4. Auflage dieses Werks (Wien 1997). Im Gegenteil ergibt sich aus der gesamten einschlägigen Literatur ausdrücklich oder jedenfalls implizit, dass gestützt auf § 113 öStPO (zumindest) sämtliche untersuchungsrichterlichen Verfügungen anfechtbar sind. Besonders eindeutig sind die Ausführungen im Wiener Kommentar als der wichtigsten einschlägigen Literaturquelle. So wird dort zu § 113 öStPO ausgeführt, dass das Beschwerderecht von der Form der Verfügung unabhängig sei: "Prozessleitende Verfügungen sind genauso anfechtbar wie Verfügungen in Beschlussform." (Tipold, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 31. Lfg. Wien 2004, Rz 4 zu § 113 öStPO).
Nun hält allerdings der Oberste Gerichtshof fest, dass es in Österreich weder Literatur noch Rechtsprechung zur hier interessierenden Frage der Anfechtbarkeit von ausgehenden Rechtshilfeersuchen gebe. Gemäss der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft hat zudem das Ressort Justiz beim österreichischen Bundesministerium für Justiz rückgefragt, und auch diesem sind keine derartigen Beschwerden und entsprechend auch keinerlei Judikatur bekannt. Den Beschwerdeführerinnen ist allerdings beizupflichten, dass dieser Befund nichts daran ändert, dass das in Österreich einhellig weit interpretierte Beschwerderecht gemäss Art. 113 öStPO zwingend auch die Anfechtbarkeit von untersuchungsrichterlichen Rechtshilfeersuchen beinhalten muss.
2.6. Da § 113 Abs. 1 öStPO (wenn auch in der alten, vor der österreichischen StPO-Novelle BGBL. 1993/526 geltenden Fassung, was hier aber nicht relevant ist) die Rezeptionsvorlage für § 239 Abs. 1 StPO darstellt, kann zur Auslegung der liechtensteinischen Bestimmung ohne weiteres auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Allerdings sind die Befürchtungen des Obersten Gerichtshofes, dass ein solches Beschwerderecht zu wesentlichen Verzögerungen von Strafuntersuchungen führen kann, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht von der Hand zu weisen. Denn auch wenn einer Beschwerde gemäss § 239 Abs. 1 StPO nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, so wird in der Praxis doch häufig die aufschiebende Wirkung gewährt bzw. ein Rechtshilfeersuchen rein faktisch zurückgehalten werden, um nicht allenfalls nachträglich das Ersuchen zurückziehen zu müssen, für welches der ersuchte Staat schon einen beträchtlichen Verfahrensaufwand getrieben hat.
Gerade im Lichte der erwähnten grosszügigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ist mit dem weiten Wortlaut von § 239 Abs. 1 StPO aber de lege lata klar vorgegeben, dass auch ein ausgehendes Rechtshilfeersuchen angefochten werden können muss. Falls diese umfassende Beschwerdemöglichkeit in der Praxis einen zu grossen Verzögerungsfaktor bei der Abwicklung von Strafuntersuchungen mit Auslandbezug darstellen sollte, ist gegebenenfalls der Gesetzgeber gefragt, um - ähnlich wie in der Schweiz - ausdrücklich eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung vorzusehen.
2.7. Auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen "bereits abgefertigten" und "bloss beabsichtigten" Rechtshilfeersuchen braucht nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, da im Beschwerdefall das Rechtshilfeersuchen zwar noch nicht abgeschickt, aber von der Untersuchungsrichterin schon zur Übersetzung weitergegeben wurde. Für den Beschwerdefall genügt die Feststellung, dass es für die Beschwerdeführerinnen unzumutbar war, mit ihrer Beschwerde bis zur Versendung des Rechtshilfeersuchens zu warten; zumal das Obergericht sonst gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte zu verhindern, dass der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde Informationen zukommen, welche gemäss dem Beschwerdevorbringen das Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2005.117 faktisch unterlaufen würden.
2.8. Aus diesen Erwägungen verletzt die hier angefochtene OGH-Entscheidung das verfassungsmässige Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV, sodass spruchgemäss zu entscheiden war, ohne dass auf die weiteren geltend gemachten Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht.
3. Da die Beschwerdeführerinnen ihre Kosten - allerdings ohne Mehrwertsteuer - richtig verzeichnet haben, waren diese antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2007