Art. 178 Abs. 4 , Art. 553 , Art. 554 , Art. 552 PGR
Die allgemeinen Bestimmungen des PGR sind nicht generell auch auf Stiftungen anzuwenden, sondern deren Anwendbarkeit ist unter Berücksichtigung des Wesens der Stiftung zu prüfen.
Es muss gewährleistet sein, dass bei Stiftungsratsbeschlüssen sämtliche Stiftungsratsmitglieder zumindestens Kenntnis von der Beschlussfassung haben und diesbezüglich mitwirken können. Um die Position als Stiftungsrat nicht zum blossen Formalismus geraten zu lassen, erscheint es vertretbar, Beschlüsse, bei denen nicht sämtliche Stiftungsratsmitglieder mitwirken konnten, als nichtig zu betrachten und nicht bloss als anfechtbar. Diese Rechtsauffassung ist insbesondere in Bezug auf den Erlass von Beistatuten zu rechtfertigen, da Beistatuten mit der in der Praxis wichtigen Begünstigtenregelung nicht beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden müssen. Um für alle Stiftungsratsmitglieder Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage nach den jeweils gültigen Beistatuten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Erlass derselben zwingend im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfolgt.
Die Mitwirkungsmöglichkeit sämtlicher Stiftungsratsmitglieder bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates ist als zwingendes gesetzliches Erfordernis zu betrachten, das durch den Stifterwillen nicht abänderbar ist.
Art. 2 , Art. 178 Abs. 4 , Art. 553 , Art. 554 , Art. 552 PGR
Die Geltendmachung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen unterliegt den Schranken des Rechtsmissbrauchs. Längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit kann unter Umständen Rechtsmissbrauch darstellen.
Art. 43 LV
Die Nichtauseinandersetzung mit der massgeblichen Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beistatuten vorliegt, verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf Begründung gemäss Art 43 LV.
StGH 2007/40
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2007, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: CB
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: A Foundation 9490 Vaduz
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2007 zu03CG.2004.342-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichthofes vom 7. Februar 2007, 03 CG.2004.342-51, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von CHF 2'854.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zivilverfahren vor dem Landgericht zu 03 CG 2004.342 zwischen den beiden nunmehrigen Beschwerdeparteien begehrte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass:
"1. die Beistatuten der A Foundation, Vaduz, vom 13.07.1999 gültig und bindend sind und dass sämtliche nach dem 13.07.1999 erlassene Beistatuten der A Foundation, Vaduz, die ohne Zustimmung des Klägers erlassen wurden, nichtig sind;
der Kläger Zweitbegünstigter der A Foundation, Vaduz, ist;
der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der A Foundation, Vaduz, gemäss Art. III der Beistatuten vom 13.07.1999 ist; 4. EW und AS mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder sind und als Stiftungsräte für die A Foundation, Vaduz, keine rechtsgültigen Handlungen setzen können."
Dieses Feststellungsbegehren war mit der im Leistungsbegehren auf Rechnungslegen seit Errichtung der Beschwerdegegnerin sowie auf Einsicht in die Stiftungsakten verbunden.
2. Das Landgericht schränkte das Verfahren auf das Feststellungsbegehren ein. Mit Teilurteil vom 17. November 2005 (ON 29) wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren zur Gänze ab.
2.1. Zusammengefasst stellte das Landgericht folgenden Sachverhalt fest:
Im Jahr 1985 gründete die S Treuhand Anstalt im Auftrag des Vaters des Klägers (nunmehr Beschwerdeführer), DCB (kurz DC sen. genannt) die beklagte Stiftung (nunmehr Beschwerdegegnerin). DC sen. war mit der Nebenintervenientin verheiratet. Er verstarb am 16. Juni 1999.
Nach der Gründung der beklagten Stiftung wurden in diese erhebliche Vermögenswerte eingebracht. Die Gründung wurde von der S Treuhand Anstalt am 18. Februar 1985 beim Öffentlichkeitsregister angemeldet.
Die Stiftungsurkunde hat folgenden Inhalt:
"Die unterzeichnete S TREUHAND ANSTALT, VADUZ errichtet hiermit im Sinne der Bestimmungen der Art 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes eine Familienstiftung unter der Bezeichnung FONDATION A mit Sitz in Eschen. Die Stiftung hat juristische Persönlichkeit und wird nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Die beigeschlossenen Statuten bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde.
Der Stifter widmet der Stiftung ein Kapital von SFr. 30.000,-- (dreissigtausend Schweiz. Franken), welches gemäß beiliegender Bestätigung der S Bank, Genf, vom 07. Februar 1985 bar und voll einbezahlt ist. Als Stiftungsratsmitglieder werden bestellt die Herren:
1. Me PL, ...Genf, als Präsident mit Einzelzeichnungsrecht;
2. Me JK, ... / GE als Sekretär mit Einzelzeichnungsrecht;
3. KR, Vaduz, mit Kollektivzeichnungsrecht zu dritt.
Mit der gesetzlichen Repräsentanz gemäß Art. 239 PR wird die S Treuhand Anstalt in Vaduz betraut.
Vaduz, den 18. Februar 1985 Der Stifter
S TREUHAND ANSTALT"
Weiters wurden festgestellt die Statuten der beklagten Partei vom 18. Februar 1985 (siehe Urteil Obergericht Seite 7 bis 11).
Am 7. März 1985 fassten die Stiftungsräte PL und JK den Beschluss, die Statuten sowie das Zeichnungsrecht zu ändern. Der entsprechende Beschluss lautet wie folgt:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat der FONDATION A, ESCHEN, beschließt hiermit, gestützt auf Art. 13 der Stauten folgende Änderung:
1. Statutenänderung
Art. 9 Abs. 2 der Statuten wird abgeändert wie folgt:
'Der Stiftungsrat bestimmt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder.'
2. Änderung des Zeichnungsrechtes
Das Zeichnungsrecht der Herren PL, und JK, ..., wird von Einzel- in Kollektivzeichnung abgeändert.
3. Die Repräsentanz wird beauftragt, diese Beschlüsse zum Stiftungsregister zu hinterlegen.
Genf, den 7. März 1985 Der Stiftungsrat: Me PL
Me JKr"
Am 7. März 1985 übermittelte die S Treuhand Anstalt dem Öffentlichkeitsregister einen Beschluss des Stifters vom gleichen Datum, worin das Zeichnungsrecht der Herren PL und JK vom Einzel- in ein Kollektivzeichnungsrecht abgeändert wurde.
Am 18. März 1985 fassten die Stiftungsräte PL, JK und KR einen weiteren Beschluss auf Änderung der Statuten:
a). Art. 5 Abs. 2 der Statuten wird dahin abgeändert, dass die Begünstigten in den Beistatuten bezeichnet werden und ihre Bezeichnung unwiderruflich oder widerruflich sein kann.
b). Art. 6 b Abs. 2 der Statuten wurde dahin abgeändert, dass dann, wenn sich der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund nicht selbst ergänzen kann, seine Mitglieder durch den oder die bezeichneten Begünstigten bestellt werden, ansonsten durch das Fürstliche Landgericht.
Am 27. März 1986 demissionierten die Stiftungsräte PL und JK. Der verbliebene Stiftungsrat KR bestellte als Mitglieder des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien die Herren YL und CB, beides Mitarbeiter der Bank P.
Am 17. November 1987 demissionierte CB. Die verbliebenen Stiftungsräte beschlossen, Herrn NR, einen Mitarbeiter der Bank P, Nassau, als weiteres Mitglied des Stiftungsrates zu bestellen.
Im Dezember 1994 demissionierten die Stiftungsräte NR und YL. KR fasste den Beschluss, PF und YM zu Stiftungsräten zu bestellen.
Im Juni 1999 schied PF als Stiftungsratsmitglied aus. Die verbleibenden Stiftungsräte bestellten PS mit einem im Umlaufverfahren gefassten Beschluss am 30. Juni/6. Juli 1999 zum dritten Stiftungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht.
Im Juli 1999 schied YM aus dem Stiftungsrat aus. Die verbleibenden Stiftungsräte PS und KR bestellten PE als neues Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Der Beschluss wurde im Umlaufweg gefasst.
Mit Erklärung vom 20. März 2003 demissionierten die Stiftungsräte PS und PE. Der verbleibende Stiftungsrat KR bestellte am 2. Dezember 2003 EW und AS als neue Mitglieder des Stiftungsrates mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien.
Am 17. März 2005 beschlossen die nunmehrigen Stiftungsräte, die Statuten der A Stiftung zu ändern. Diese Änderung wurde dem Öffentlichkeitsregister am 17. Mai 2005 angezeigt.
Bezüglich des genauen Inhaltes dieser Beistatuten wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen (Seite 22 bis 26) verwiesen.
Am 13. Mai 1985 hatte DC sen. Beistatuten, worin er selbst als Erstbegünstigter, seine Ehefrau nach seinem Tode als Zweitbegünstigte und der Kläger nach dem Tode seiner Mutter als Drittbegünstigter eingesetzt wurden, unterzeichnet. Bezüglich des genauen Wortlautes dieses Beistatuts wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen Seite 26 bis 30 verwiesen.
Einer Beschlussfassung des Stiftungsrates wurden diese Beistatuten gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen nicht unterzogen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Beistatuten von einem oder mehreren Mitgliedern des Stiftungsrates unterfertigt wurden.
Am 5. Mai 1986 unterfertigten YL und CB eine weitere als Beistatut der Beklagten bezeichnete Urkunde, die von DC sen. mitunterfertigt wurde. Erstbegünstigter war in diesen Statuten wiederum DC sen., Zweitbegünstigter nach seinem Tod seine Frau, die Mutter des Klägers. Den jeweiligen Begünstigten stand auch das Recht zu, die Stiftung aufzulösen, die Statuten oder Beistatuten zu ändern und den Stiftungsrat neu zu besetzen. Bezüglich des genauen Wortlautes dieser Beistatuten wird auf die Feststellungen des Erstgerichtes, Seite 31 bis 34, verwiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese "Beistatuten" einer über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung unterzogen wurden.
Am 28. November 1986 unterfertigten YL und CB, sowie DC sen. eine weitere als Beistatuten bezeichnete Urkunde, die sich von den vorangegangenen Beistatuten dadurch unterscheidet, dass die Nebenintervenientin als Zweitbegünstigte sämtliche Rechte nur mit der schriftlichen Zustimmung des Klägers ausüben kann.
Bezüglich des weiteren Wortlauts dieser Beistatuten wird auf die Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 34 bis 37) verwiesen.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass diese "Beistatuten" einer über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung (des Stiftungsrates) unterzogen wurden.
Am 25. April 1988 unterfertigten die Stiftungsratmitglieder YL und NR eine weitere als Beistatuten der Beschwerdegegnerin bezeichnete Urkunde, die sich von den vorangegangenen insbesondere dadurch unterschied, dass die Zustimmungsbefugnis des Beschwerdeführers zu den auf die Stiftung bezogenen Rechtshandlungen seiner Mutter gestrichen wurde.
Bezüglich des genauen Inhaltes dieser Statuten wird auf das erstgerichtliche Urteil verwiesen (Seite 38 bis 40).
Auch bezüglich dieser "Beistatuten" konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass sie einer über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung (des Stiftungsrates) unterzogen wurden.
Am 22. April 1995 fertigten DC sen. und die S Treuhand Anstalt einen Treuhandvertrag betreffend die A Stiftung aus, worin DC sen. die S Treuhand Anstalt ermächtigte, Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Stiftungsrat) zu ernennen. Die S Treuhand Anstalt ernannte aufgrund dieser Ermächtigung KR als Stiftungsrat. Weiters wurde die S Treuhand Anstalt ermächtigt, den Stiftungsrat KR durch andere Personen zu ersetzen. S und die von ihr bestellten Mitglieder des Stiftungsrates verpflichteten sich nach Art III. dieses Vertrags, bei Ausübung des Mandats sich genau an die Anweisungen des Auftraggebers DC sen. zu halten.
Bezüglich des weiteren genauen Wortlautes dieses Vertrags wird auf die erstgerichtlichen Feststellungen (Seite 41 bis 43) verwiesen.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass in Zusammenhang mit der Abfassung dieses Vertrages oder zu einem anderen Zeitpunkt vor oder nach Abschluss dieses Vertrags zwischen KR und der Bank P vereinbart wurde, dass KR seine materielle Kompetenz als Stiftungsratsmitglied grundsätzlich an die Stiftungsratsmitglieder der Bank P überträgt und er in die laufende Beschlussfassung gar nicht eingebunden werden wollte.
Am 13. Juli 1999, also nach dem Tod von DC sen. (16. Juni 1999) unterfertigten PE und PS eine weitere als Beistatut der Beschwerdegegnerin bezeichnete Urkunde. Diese Urkunde hat folgenden, entscheidungswesentlichen Inhalt:
"A. DIE ERSTBEGÜNSTIGTE
Artikel I
Zeit ihres Lebens ist DE, die Witwe von DC sen. (nachfolgend ‚DE'), derzeit wohnhaft in Genf, die einzige und alleinige Begünstigte der Stiftung.
Artikel II
Als solche ist sie berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn sie dies vom Stiftungsrat verlangt. Ein solches Verlangen wird vom Stiftungsrat jedoch nur berücksichtigt, wenn es vom Sohn der Begünstigten, DC (nachfolgend ‚DC'), zuvor schriftlich genehmigt wurde.
Artikel III
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens wird DC anvertraut.
B. DER ZWEITBEGÜNSTIGTE
Artikel IV
Beim Tod von DE wird DC zum einzigen und alleinigen Begünstigten der Stiftung.
Artikel V
Als solcher ist er berechtigt, das Vermögen der Stiftung in Kapital und/oder Erträgen zur Gänze oder in Teilen zu erhalten, wenn er dem Stiftungsrat gegenüber ein entsprechendes Verlangen vorbringt.
Artikel VI
Solange er einziger und alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, hat DC im Notfall jedoch für die Erziehung und den Unterhalt aller Enkelkinder seines verstorbenen Vaters, DC sen., und von DE zu sorgen, und dies einzig nach seinem Gewissen, und ohne dass dies den betroffenen Enkelkindern und/oder ihren gesetzlichen Vertretern irgendeinen Anspruch auf das Stiftungsvermögen einräumt.
C. DIE SONSTIGEN BEGÜNSTIGTEN
Artikel VII
Beim Tod von DC und wenn dieser keine besonderen Verfügungen in Bezug auf die Verteilung des Vermögens der Stiftung getroffen hat, ist diese aufzulösen und sind all ihre Aktiven zu gleichen Teilen unter allen überlebenden Kindern von DC sen. und DE aufzuteilen mit Ausnahme jedoch ihrer jeweiligen Ehegatten.
Artikel VIII
Wenn eines der Kinder von DC sen. und seiner Ehefrau DE vorverstirbt, ist sein Anteil zu gleichen Teilen unter seinen eigenen Kindern, sofern es diese gibt, zu verteilen. Gibt es keine Kinder, ist der Anteil des vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen unter seinen überlebenden Geschwistern zu verteilen.
Artikel IX
Die Verteilung an einen Begünstigten, der das Alter von 21 Jahren nicht erreicht hat, ist ausgeschlossen.
Bis ein solcher Begünstigter das vorgeschriebene Alter erreicht hat, hat sein Anteil, in Kapital und aufgelaufenen Zinsen, in der Stiftung zu verbleiben und können Verteilungen nur unter besonderen Umständen und nach freiem Ermessen des Stiftungsrates erfolgen.
D. DER STIFTUNGSRAT
Artikel X
Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitarbeitern der Bank P (Luxembourg) S.A.: hierbei handelt es sich gegenwärtig um:
Hr. PS
Hr. AE
sowie um KR als Liechtensteinisches Mitglied.
Die Stiftung wird durch die Kollektivzeichnung zweier Mitglieder ihres Rates rechtsgültig vertreten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das liechtensteinische Mitglied nur über eine Kollektivzeichnung zu Dreien verfügt.
Artikel XI
Die Zusammensetzung des Stiftungsrates kann jederzeit durch gemeinsamen Entscheid von DE und DC abgeändert werden. Nach dem Ableben von DE verfügt DC allein über das Recht, eine solche Abänderung zu verlangen.
E. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
Artikel XII
Die Stiftung kann auf gemeinsames Verlangen von DE und DC jederzeit aufgelöst werden.
Nach dem Tod von DE behält DC allein das Recht, die Liquidation der Stiftung zu verlangen.
Im Falle der Auflösung der Stiftung und vorbehaltlich einer späteren Abänderung der vorliegenden Beistatuten in diesem Punkt ist das Vermögen der Stiftung gemäss den zum Zeitpunkt der Liquidation in Kraft befindlichen Beistatuten zu verteilen.
F. ABÄNDERUNG DER BEISTATUTEN
Artikel XIII
Die vorliegenden Beistatuten können jederzeit auf gemeinsames Verlangen von DE und DC abgeändert werden. Nach dem Tod von DE behält DC allein das Recht, die Abänderung der Beistatuten zu verlangen.
Artikel XIV
Die vorliegenden Beistatuten annullieren und ersetzen alle zuvor errichteten Beistatuten, insbesondere jene, die vom 28. Februar 1986, vom 5. Mai 1986, vom 28. November 1986, vom 25. April 1988 und vom 4. Februar 1993 datieren.
(...) Der Stiftungsrat"
Das Erstgericht konnte auch hinsichtlich dieser "Beistatuten" nicht feststellen, dass sie einer über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung (durch den Stiftungsrat) unterzogen wurden.
Diese Beistatuten sind mit 13. Juli 1999 datiert. Die Unterschriften von PE und PS wurden am 4. Januar 2000 beglaubigt.
Am 4. Januar 2000 unterfertigten der Beschwerdeführer, die Nebenintervenientin, sowie die Stiftungsräte PS und PE neuerlich eine als Beistatut der Beschwerdegegnerin bezeichnete Urkunde, die den identen Wortlaut wie die vom 13. Juli 1999 aufweist. Auf diese Beistatuten ist das Klagebegehren gestützt.
Das Erstgericht konnte auch nicht feststellen, dass diese Beistatuten vom 4. Januar 2000 einer weiteren, über die Unterfertigung hinausgehenden Beschlussfassung (durch den Stiftungsrat) unterzogen wurden.
Am 16. Januar 2004 unterfertigten KR, AS und EW sowie die S Treuhand Anstalt eine als Reglement der Beschwerdegegnerin bezeichnete Urkunde, von der nur ein Auszug vorgelegt wurde, der folgenden Wortlaut hat:
"Auf der Grundlage der Statuten erlässt hiermit der Stiftungsrat (der ‚Rat') die folgenden Reglemente (Beistatuten) für die FONDATION A, Eschen (die ‚Stiftung'):
Abschnitt 1 Die Erstbegünstigte
Frau DE ... (die ‚Erstbegünstigte') hat während ihrer Lebenszeit alleiniges Anrecht auf das Nettovermögen der Stiftung und ihr Einkommen.
(...)
Abschnitt 5 Informationen
Die Erstbegünstigte hat das Recht auf den Erhalt vollständiger Informationen vom Stiftungsrat und auf den Erhalt Kopien aller Dokumente in Verbindung mit den Angelegenheiten der Stiftung.
Im Falle einer permanenten Unfähigkeit der Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat eine unabhängige Kontrollstelle für die Stiftung bis zu ihrer Wiederherstellung oder bis zu ihrem Ableben zu bestellen. Falls die Kontrollstelle Verdacht auf eine ernsthafte Verletzung des Gesetzes oder der internen Bestimmungen der Stiftung schöpft, hat sie den Stiftungsrat entsprechend zu informieren und sich - falls keine andere Abhilfe verfügbar ist - an das liechtensteinische Gericht für entsprechende Rechtshilfe zu wenden.
Der Stiftungsrat
S TREUHAND ANSTALT, Gründerin"
Die von DC sen. am 13. Mai 1985 gefertigten Beistatuten wurden vom Stiftungsrat nicht beschlossen, auch über die Beistatuten vom 5. Mai 1986, die von DC sen. und zwei Stiftungsratmitgliedern unterfertigt wurden, wurde KR nicht informiert. Er beteiligte sich jedenfalls nicht an der Beschlussfassung über diese Beistatuten.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beistatuten vom 25. November 1986, und 25. April 1988 waren KR nicht bekannt und er war auch nicht an ihrer Beschlussfassung beteiligt.
Auch an der Beschlussfassung hinsichtlich der Beistatuten vom 13. Juli 1999 und 4. Januar 2000 war KR nicht beteiligt.
Er wurde zu keiner Sitzung des Stiftungsrates eingeladen, auf deren Tagesordnung die Erlassung solcher Beistatuten gestanden wäre.
Die Beistatuten vom 13. Juli 1999 bzw. 4. Oktober 2000 wurden KR erst im Zuge der Streitigkeiten nach Neubestellung des Stiftungsrates bekannt.
Nach der Unterfertigung der Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 handelten die Organe der Beschwerdegegnerin entsprechend diesen Beistatuten. Insbesondere übte der Beschwerdeführer auf Basis des Art III dieser Beistatuten seine Verwaltungstätigkeit aus und genehmigte Auszahlungen für die Nebenintervenientin.
2.2. In rechtlicher Hinsicht beurteilt das Erstgericht den vorliegenden Sachverhalt dahin, dass die Subsidiarität der Beistatuten (des Reglements) auf zwingendem Recht beruhe und der Parteiendisposition entzogen sei. Statutenbestimmungen könnten daher durch anders lautende Anordnungen in den Beistatuten nicht aufgehoben werden.
Aus Art VI der Statuten ergebe sich, dass der Stiftungsrat sich durch Kooptation selbst ergänze und aus Art VII, dass der Stiftungsrat die Beistatuten erlasse.
Zwischen den Statuten und den Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 bestehe ein inhaltlicher und nicht lösbarer Widerspruch, was zur Folge habe, dass die den Statuten widersprechenden Bestimmungen der Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht angewendet werden dürften.
Daraus folge, dass die Bestellung von AS und EW zu Stiftungsräten zu Recht erfolgt sei. Die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 hätten vom Stiftungsrat beschlossen werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass KR an der Schlussfassung über diese Beistatuten nicht beteiligt gewesen sei.
3. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Juni 2006 (ON 39) keine Folge. Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
In den Statuten der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 1985 manifestiere sich der Wille des Stifters, insbesondere auch sein Wille, zukünftige Änderungen der Statuten, die Erlassung und die Abänderung von Beistatuten sowie die Bestellung von Begünstigten an den Stiftungsrat zu delegieren. Der Stifter habe sich keinerlei Interventionsrechte i. S. d. Art. 559 Abs. 4 PGR vorbehalten. Er sei daher auch selbst an den Inhalt der Statuten gebunden gewesen. Beistatuten zu beschließen und darin Begünstigte zu ernennen sei ausschließlich in die Kompetenz des Stiftungsrates gefallen.
Keine der vor dem 16. Januar 2004 beschlossenen und als Beistatuten bezeichneten Urkunden sei statutenkonform zu Stande gekommen.
Wenn der Stifter Statuten erlasse, in denen er die Kompetenz für die Errichtung von Beistatuten, einschließlich der Bestellung von Begünstigten allein dem Stiftungsrat übertrage, ohne sich selbst Interventionsrechte vorzubehalten, sei auch er selbst an seine Willensbildung gebunden. Die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten bildeten, wenn darin keine Interventionsrechte des Stifters vorbehalten seien, die alleinige rechtliche Grundlage für Zweck, Organisation und Verwaltung der Stiftung.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, es genüge zur Beschlussfassung über die Beistatuten die Unterzeichnung durch die jeweiligen "P-Stiftungsräte", widerspreche ganz klar Art. 7 der Statuten der Beschwerdegegnerin. Art. 178 Abs. 4 PGR sei auf die Beschlussfassung seitens des obersten Organs einer Stiftung nicht anwendbar. Es sei zwar richtig, dass in Art. 6 lit. a der Statuten der Stiftungsrat zulässigerweise (LES 1998, 107) als oberstes Organ der Stiftung bestellt worden sei. Die Stellung des aus mehreren Personen zusammengesetzten Stiftungsrates als oberstes Organ einer Stiftung unterscheide sich aber grundsätzlich von der des obersten Organs einer Körperschaft, denn bei der Stiftung gebe es kein Organ, das gleich einem obersten Körperschaftsorgan den Verbandswillen bilde. Aufgabe des obersten Organs einer Stiftung sei es, den Stifterwillen zu schützen und zu respektieren, der in den Statuten seinen Niederschlag gefunden habe. Eine entgegen dem Stiftungsstatut vom obersten Organ getroffene Massnahme, noch dazu eine so wichtige, wie die Änderung des Beistatuts, einschließlich der Bestellung der Begünstigten, sei daher nach Ansicht des Berufungsgerichts nichtig und nicht bloss anfechtbar. In diese Richtung deute auch die Entscheidung des OGH LES 2002, 41 hin, worin das Höchstgericht selbst den bei der Sitzung des Stiftungsrates, an der alle Stiftungsräte teilnahmen, gefassten Beschluss als nichtig erklärte, weil ein bestimmter Tagesordnungspunkt (Abberufung eines Stiftungsrates) nicht auf der Traktandenliste gestanden habe. Umso mehr müsse dies kraft Größenschlusses für eine Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten gelten, zu der ein Stiftungsrat nicht einmal eingeladen worden sei und daher von der Beschlussfassung keine Kenntnis gehabt habe.
Die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 seien ohne Mitwirkung des Stiftungsrates KR beschlossen worden und seien daher nichtig.
KR habe von den Beistatuten erst im Zuge der Streitigkeiten wegen der Neubestellung des Stiftungsrates erfahren, sodass diese Statuten jedenfalls nicht seinem Willen entsprochen hätten.
Die Erlassung von Beistatuten falle nach den Stiftungsstatuten allein in die Kompetenz des Stiftungsrates, ein Mitspracherecht von "Stiftungsbeteiligten" sei in den Statuten nicht vorgesehen.
Die Statuten einer Stiftung stünden nach ihrer rechtswirksamen Erlassung nicht der privatautonomen Disposition zur Verfügung.
Die Beschwerdegegnerin sei durch die statutenkonforme Neufassung der Statuten am 17. März 2005, die im Zusammenhalt mit den Beistatuten vom 16. Januar 2004 einen ausreichend bestimmten Stiftungszweck auswiesen, saniert worden.
KR sei, da die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht rechtswirksam zu Stande gekommen seien, bei der Auswahl der Stiftungsräte nicht beschränkt gewesen. Die Bestellung der Stiftungsräte EW und AS seien daher rechtswirksam erfolgt.
Überdies würden, selbst wenn sie rechtswirksam zu Stande gekommen wären, die Beistatuten in diesem Punkt (Bestellung der Stiftungsräte) den Stiftungsstatuten widersprechen.
Der Begünstigungsberechtigte stehe durchaus in einem feststellbaren Rechtsverhältnis zur Stiftung. Die begehrte Feststellung scheitere allerdings daran, dass die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht rechtsgültig zu Stande gekommen seien. Damit falle auch die Stellung des Beschwerdeführers als anwartschaftsberechtigter Begünstigter dahin.
Da der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren, er sei Zweitbegünstigter, allein auf die ungültigen Beistatuten stütze und nicht vorbringe, er sei nach den Statuten vom 16. Januar 2004 Begünstigungsberechtigter, könne auf die Frage, welche Rechtsstellung dem Beschwerdeführer nach den zuletzt genannten Statuten zukomme, nicht näher eingegangen werden.
Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens führt das Berufungsgericht zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe Berufungsurteil Seite 30 bis 31) vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden könne, dass KR, wie das Erstgericht festgestellt habe, zur Beschlussfassung über die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht beigezogen worden sei. Damit sei diese Tatsache von Seiten des Beschwerdeführers zugestanden und bedürfe gem. § 266 ZPO keines Beweises. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes seien daher mängelfrei zu Stande gekommen.
Ein Vertrag, in dem ein Stiftungsrat auf seine statutarischen Rechte verzichte, sei nicht geeignet, die Statutenbestimmungen außer Kraft zu setzen. Der Stiftungsrat könne daher Statuten nicht rechtswirksam dadurch umgehen, dass er entgegen den statutarischen Vorschriften wichtige Geschäfte der Stiftung, zu denen die Erlassung von Beistatuten und die Bestellung von Begünstigten zweifellos gehörten, einzelnen Mitgliedern überlasse und andere von der Beschlussfassung ausschalte. Ein Vertrag mit dem KR entgegen den statutarischen Bestimmungen ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Beistatuten seinen Kollegen im Stiftungsrat überlasse, wäre daher nach Ansicht des Berufungsgerichtes nichtig, dies umso mehr, wenn er nicht vom Stiftungsrat selbst, sondern mit einem Dritten (der P Bank) geschlossen worden sei.
4. Der hiergegen erhobenen Revision des Klägers und nunmehrigen Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Das Berufungsgericht (Seite 27) habe darauf hingewiesen, die beklagte Stiftung sei erst durch die statutenkonforme Neufassung der Statuten am 17. März 2005, die im Zusammenhang mit dem Beistatut vom 16. Januar 2004 einen ausreichend bestimmten Stiftungszweck auswiesen, saniert worden. Ob diese Konvaleszenz des Stiftungserrichtungsgeschäfts ex nunc oder ex tunc wirke, könne dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die Revision habe diese Aussage des Berufungsgerichtes releviert und darauf hingewiesen, dies sei eine Vorfrage, die dahin zu lösen sei, dass die Beschwerdegegnerin seit ihrer Hinterlegung am 18. Februar 1985 mit anschliessender Kapitalausstattung und Aufnahme ihrer Tätigkeit ununterbrochen Rechtspersönlichkeit besessen habe und damit rechtswirksam entstanden sei.
Auf die Frage, ob die ursprünglichen Statuten einen hinlänglichen Stiftungszweck ausgewiesen hätten oder nicht, sei im gegenständlichen Fall nicht einzugehen: Selbst wenn dieser Stiftungszweck nicht hinlänglich umschrieben gewesen wäre, sei für die Vergangenheit von einem Bestandschutz der Stiftung auszugehen und wäre eine allfällige Nichtigkeit bloß als "Vernichtbarkeit" anzusehen (Heiss, Zur Sanierung fehlerhafter Stiftungsstatuten - kein Handlungsbedarf des liechtensteinischen Gesetzgebers infolge des Urteils des StGH vom 18. November 2003, Az. StGH 2003/65, LJZ 2004, 80 [81]).
Im vorliegenden Fall sei der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass die Statuten am 17. März 2005 rechtswirksam neu gefasst worden seien und im Zusammenhang mit den Beistatuten vom 16. Januar 2004 ein hinlänglich bestimmter Stiftungszweck ausgewiesen werde. Insofern liege auch eine Vernichtbarkeit nicht vor, zumal ein allfälliger Mangel durch Vertragsänderung geheilt worden sei (Heiss, LJZ 2004, 81).
4.2. Die Revision trete dafür ein, Art. 178 Abs. 4 PGR auf das Stiftungsrecht anzuwenden, womit das Beistatut aus 1999/2000 nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre. Diese Analogie sei abzulehnen.
Schon das Obergericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stellung eines aus mehreren Personen zusammengesetzten Stiftungsrates als oberstes Organ der Stiftung grundsätzlich von der des obersten Organs einer Körperschaft zu unterscheiden sei. Das oberste Organ einer Stiftung habe die Aufgabe, den Stifterwillen, der in den Statuten seinen Niederschlag gefunden habe, zu schützen und zu respektieren. Bei diesem Organ gehe es nicht darum, dass sich ein Verbandswille bilde, vielmehr müsse das oberste Organ der Stiftung auf die Einhaltung des perpetuierten Stifterwillens ("Erstarrungsprinzip") Rücksicht nehmen. Denn die Stiftung sei auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke angelegt (LES 2002, 94).
Einen integrierenden Bestandteil der Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 1985 stellten die Statuten vom selben Tag dar. Darin seien zu Artikel 8 bestimmte Verfahrensvorschriften enthalten, die das Zustandekommen eines Beschlusses des Stiftungsrates regelten. Unter anderem sei der Stiftungsrat mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag "durch eingeschriebenen Brief einzuberufen". Gemäss Art 8 lit. b dieser Statuten fasse der Stiftungsrat seine Beschlüsse "mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden."
Dass KR als Stiftungsratsmitglied zur gegenständlichen Beschlussfassung über die Beistatuten 1999/2000 nicht geladen worden sei, sei unstrittig. Die Beistatuten, deren Rechtswirksamkeit der Kläger festgestellt wissen wolle, sei daher in offener Verletzung der Verfahrensbestimmungen zur Beschlussfassung gem. den Statuten der Beschwerdegegnerin zustande gekommen. Es fehle allerdings nicht nur an einer Einladung des Stiftungsrats KR einerseits (Art. 8 lit. a), sondern auch an der nach den Statuten richtig verstandenen Mehrheit: Eine "einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder", vorausgesetzt, dass diese "die Mehrheit des Stiftungsrates bilden", setze nämlich zumindest voraus, dass alle Mitglieder des Stiftungsrates auch Gelegenheit hätten, an dieser Willensbildung teilzunehmen. Alle Mitglieder müssten daher nachweislich eingeladen worden sein. Es könne nicht von einer "Mehrheit des Stiftungsrats" gesprochen werden, wenn einzelne Mitglieder zu der fraglichen Beschlussfassung nicht einmal eingeladen worden seien.
Eine analoge Anwendung des Art. 178 Abs. 4 PGR scheide in diesem Bereich schon deshalb aus, weil sich nicht nur das materielle Ergebnis eines Beschlusses des Stiftungsrates am erstarrten Stifterwillen zu orientieren habe, sondern auch die formellen Vorschriften bis hin zur und einschließlich der Beschlussfassung, also, die vom Stifter vorgegebenen Verfahrensbestimmungen, einzuhalten seien. Der vom Revisionswerber gezogene Vergleich mit der bloßen Anfechtbarkeit von mangelhaften Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der GmbH und AG hinke: Vom Stifter eingesetzte Stiftungsräte und der von ihm vorgegebene formelle Weg zur Neubestellung solcher seien Ausdruck des Vertrauens des Stifters in diese Personen bzw. in die aufgrund des von ihm vorgegebenen Weges zu bestellenden Personen. Denn, der Stifter gehe davon aus, dass diese Personen in der Lage und Willens seien, seinem in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck kommenden Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Daher seien diese Personen zu Beschlussfassungen nachweislich zu laden, um ihnen die Mitwirkung zu ermöglichen. Diese Ausgangssituation sei daher nicht vergleichbar mit der autonomen, nicht einen vorgegebenen Stifterwillen konkretisierenden Willensbildung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung einer GmbH oder AG.
Auf den Nachweis einer Kausalität in dem Sinne, dass das übergangene Mitglied des Stiftungsrats anders gestimmt hätte, komme es daher nach dem Gesagten nicht an.
Diese Auffassung entspreche der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in LES 2002, 41: Danach gelte auch für Sitzungen eines aus mehreren Personen bestehenden Stiftungsrates, dass der Gegenstand der Beschlussfassung grundsätzlich anzukündigen sei (Tagesordnung). Beschlüsse des Stiftungsrates über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht angeführt seien, könnten nicht rechtswirksam gefasst werden. Die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung verhindere deshalb grundsätzlich auch bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan das Zustandekommen eines Beschlusses.
Im gegenständlichen Fall sei das Stiftungsratsmitglied KR zur Sitzung nicht einmal geladen gewesen, sodass es an einer wesentlichen Voraussetzung für das dem Statut entsprechende Zustandekommen des Stiftungsorgans fehle. Da schon die Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten zur Nichtigkeit .des Beschlusses führe, weil das Stiftungsratsmitglied diesfalls nicht wissen könne, was es mit seinem Nichterscheinen riskiere, muss dies umso mehr in jenen Fällen gelten, in denen ein Stiftungsratsmitglied nicht einmal zur Beschlussfassung eingeladen werde.
Mit Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 174) sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des PGR im Stiftungsrecht allemal zunächst die konkrete Rechtsproblematik, insbesondere freilich das System, die Besonderheiten und die Teleologie des Stiftungsrechtes zu hinterfragen seien. Stünden stiftungsspezifische Besonderheiten einer solchen Anwendung entgegen, dann sei nicht nach der Verweisungsnorm des Art. 245 PGR vorzugehen, sondern eine stiftungsrechtskonforme Lösung zu finden. Art. 245 Abs. 1 PGR stelle ohnehin darauf ab, dass die Verweisung auf Stiftungen nur insoweit gelte, als sich aus den für sie aufgestellten "besonderen Vorschritten" eine Abweichung nicht ergebe. "Besondere Vorschriften" müssten in diesem Zusammenhang freilich nicht als ausdrückliche Normen, sondern könnten - nach der Teleologie dieser Verweisungseinschränkung - auch als dem Stiftungsrecht immanente Prinzipien ausgelegt werden. Stünden solche der Anwendung allgemeiner Bestimmungen des PGR entgegen, dann sei bei Auslegung des Art. 245 Abs. 1 PGR von einem Verweisungsfall nicht auszugehen.
Vor diesem Hintergrund seien die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000, die ohne Mitwirkung des Stiftungsrates KR beschlossen worden seien, nichtig und es bestehe daher auch das Feststellungsbegehren des Klägers zu 1) nicht zu Recht.
4.3. Es sei daher auch rechtlich irrelevant, wenn die Revision (Seite 12 ff.) darauf verweise, dass der maßgebliche und ursprüngliche Stifterwille durch den Inhalt der Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht verändert worden sei. Auf den materiellen Inhalt der Beistatuten und ihre Abweichung vom Stifterwillen sei schon deshalb nicht einzugehen, weil die hier fraglichen Beistatuten unter krasser Verletzung der Bestimmungen der Statuten vom 18. Februar 1985 über das Zustandekommen eines Beschlusses des Stiftungsrates ergangen seien. Vergleichbar mit prozessualen Nichtigkeitsgründen, deren Kausalität für die Unrichtigkeit der Entscheidung nicht relevant sei, komme es hier nicht mehr darauf an, ob sich der unter Verletzung statutarisch zwingend vorgeschriebener Formen über das Zustandekommen der Willensbildung im Stiftungsrat getroffene Beschluss inhaltlich vom Stifterwillen entferne oder nicht.
4.4. Der Beschwerdeführer begehre zu Punkt 2. des Klagebegehrens die Feststellung, dass er "Zweitbegünstigter" der A Foundation, Vaduz, sei. Das angefochtene Urteil (Seite 29) habe die begehrte Feststellung daran scheitern lassen, dass die Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 nicht rechtsgültig zustande gekommen seien und damit auch die Stellung des Beschwerdeführers als anwartschaftsberechtigter Begünstigter dahin falle. Der Beschwerdeführer habe sein Feststellungsbegehren, er sei Zweitbegünstigter, allein auf diese - ungültigen - Beistatuten gestützt und nicht vorgebracht, er sei nach den Statuten vom 16. Januar 2004 Begünstigungsberechtigter.
Die Revision weise darauf hin, dass sich die Stellung des Beschwerdeführers, als Zweitbegünstigter gemäss Beistatut vom 16. Januar 2004 aus seinem Vorbringen ergebe.
Dem sei zu erwidern: Grundsätzlich müsse die Klage so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert erscheine (Arb. 11.210). Schlüssig sei ein Klagebegehren dann, wenn es als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden könne (E 200 in Klauser/Kodek, JN-ZPO16 [2006] § 26). Die notwendige Anspruchsgrundlage für das daraus abgeleitete Feststellungsbegehren sei konkret und individualisiert zu behaupten.
Diese Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur hinsichtlich seiner aus den Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000 abgeleiteten Stellung erfüllt. Diese Beistatuten seien jedoch nicht nichtig. Dass sich der Kläger, wie er nun vorbringe (Revision Seite 16) auf das Beistatut vom 16. Januar 2004 gestützt habe, sei unzutreffend: Nicht hinreichend substantiiert sei zunächst entgegen den Ausführungen der Revision (Seite 15) die Behauptung des Beschwerdeführers auf Seite 2 der Klage, wonach er seit der Gründung der Beschwerdegegnerin alleiniger Drittbegünstigter nach seinem Vater und seiner Mutter gewesen sei. Eine konkrete Begünstigtenstellung müsse sich aus dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ergeben, der freilich konkret zu behaupten sei. Dass sich der Beschwerdeführer auf dieses Beistatut stütze, ergebe sich weder aus seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 24. Oktober 2005, Seite 12 f, noch aus dem allgemeinen Stiftungszweck der Beschwerdegegnerin als "Unterhaltsstiftung". Schon gar nicht könne die erforderliche konkrete Behauptungsbasis aus einem Verweis des Beschwerdeführers, dass er "Begünstigungsberechtigter" im Sinne von bestimmten Entscheidungen des OGH sei (Revision Seite 16 oben), abgeleitet werden.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Beschwerdeführerin seine Behauptung, er sei Zweitbegünstigter der Beschwerdegegnerin, nur unsubstantiiert bestritten habe, so übersehe er, dass die Behauptungslast bei ihm liege und eine nicht konkrete Behauptung auch kein substantiiertes Bestreiten hervorrufen müsse.
Vor diesem Hintergrund stelle es daher auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Untergerichte der Beschwerdegegnerin nicht die unzensierte Vorlage der Beistatuten vom 16. Januar 2004 aufgetragen hätten.
Auch das Feststellungsbegehren zu 2) bestehe daher nicht zu Recht.
4.5. Zu Punkt 3 seines Klagebegehrens wünsche der Beschwerdeführer die Feststellung, er sei Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der A Foundation, Vaduz, gemäß Art. III der Beistatuten vom 13. Juli 1999.
Wie bereits dargelegt, seien diese Beistatuten nichtig. Der Beschwerdeführer vermöge daher aufgrund dieser Beistatuten eine Rechtsstellung nicht abzuleiten, sodass es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis fehle.
Auf eine angebliche Vereinbarung zwischen der Nebenintervenientin, dem Beschwerdeführer und dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin "über den Inhalt der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000" sei daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Statutenwidrig erlassene Beistatuten würden durch einen behaupteten Vertrag mit Dritten, der nichtige Beistatuten zum Gegenstand habe, nicht rechtswirksam.
4.6. Schließlich begehre der Beschwerdeführer die Feststellung, EW und AS seien mangels rechtsgültiger Bestellung keine Stiftungsratsmitglieder und könnten als Stiftungsräte für die A Foundation, Vaduz, keine rechtsgültigen Handlungen setzen.
Hiezu sei darauf zu verweisen, dass gemäss Art. 6 lit. b der rechtswirksamen Statuten der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 1985 sich der Stiftungsrat durch Kooptation bestelle, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibe. Der den Art. 6b Abs. 2 der Statuten abändernde Beschluss des Stiftungsrates vom 18. März 1985 betreffe lediglich den Fall, dass "sich der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund nicht selber ergänzen kann". Dieser Fall sei hier ohnehin nicht gegenständlich: Die genannten Stiftungsräte seien als neue Mitglieder des Stiftungsrates durch den verbliebenen Stiftungsrat KR bestellt worden, die Anzeige an das Öffentlichkeitsregister sei am 3. Dezember 2003 erfolgt. Die Bestellung der Stiftungsräte EW und AS sei daher rechtswirksam erfolgt.
Auf die Art. X und Art. XI der Beistatuten vom 13. Juli 1999/4. Januar 2000, welche eine Beschränkung der Kooptation des Stiftungsrates vorsehen würden, sei aufgrund der Unwirksamkeit dieser Beistatuten nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig hätten daher die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen zum "Sinngehalt der Art X und XI der Beistatuten vom 13.07.1999/04.01.2000" einvernommen werden müssen.
4.7. Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe sich der Beschwerdeführer darauf gestützt, das Berufungsgericht habe ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin zur Stellung des Beschwerdeführers als Zweitbegünstigter gem. § 267 ZPO übersehen und darüber hinaus den Auftrag zur Vorlage des Beistatuts vom 16. Januar 2004 unterlassen.
Es sei bereits ausgeführt worden, dass von einem prozessualen Geständnis der Beschwerdeführerin schon mangels hinlänglichem Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden könne. Daher bestehe auch kein Grund, einen Auftrag zur Vorlage des Beistatuts vom 16. Januar 2004 zu erlassen.
Was die vom Kläger behauptete Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin, der Nebenintervenientin und dem Beschwerdeführer betreffe, so habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine solche Vereinbarung ohnehin nicht die Durchführung des in der Stiftungsurkunde und den Statuten klar zum Ausdruck kommenden Stifterwillens zu beeinträchtigen vermöge. Auf die Frage einer Klagsänderung sei daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen.
5. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2007 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz) als Teilgehalt des Willkürverbotes, der Rechtssicherheit, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene OGH-Urteil gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle deshalb das genannte Urteil aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein, in eventu die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen. Im Einzelnen wird die Beschwerde wie folgt begründet:
5.1. Verletzung des Vertrauensschutzes:
Die Beschwerdegegnerin führe seit 1985 eine rege Existenz und habe sich stets so geriert, wie es dem Wunsch des effektiven Stifters DC sen. und den von ihm beauftragten "Beistatuten" entsprochen habe. Umgesetzt worden seien diese Vorgaben von den Stiftungsräten der Bank P, welche den Kontakt zu DC gehalten hätten. Die ersten von DC sen. als Ausdruck seines Willens unterzeichneten Beistatuten seien bis und mit dem Beistatut 1999/2000 nur geringfügig geändert und eben nur von Mitgliedern der Bank P gezeichnet, vielleicht auch deshalb, weil von ihnen die Bedeutung ihres kollektiven Zeichnungsrechts falsch interpretiert worden sei. Währenddessen habe KR in seiner Position als Stiftungsrat zwar zumindest Kenntnis von solchen Beistatuten aus 1985 genommen, jedoch beinahe zwei Jahrzehnte lang keine mitbeschlossen.
Da die Willensbildung der Beschwerdegegnerin in ihrem Stiftungsrat erfolge, sei aus dem vorliegenden Prozessstandpunkt der Beschwerdegegnerin nichts anderes zu schliessen, als dass KR und die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin seit Ende 2003 die Haltung einnehmen würden, dass alle Beistatuten und in Konsequenz auch alle sonstigen Beschlüsse, die nur von den P-Stiftungsräten gefasst worden seien, nichtig seien. Eine solche Haltung sei offensichtlich ein Verstoss gegen Treu und Glauben, da die bisherige Stiftungsgebarung von KR als verantwortlicher Stiftungsrat über 18 Jahre hinweg zumindest geduldet, wenn nicht genehmigt worden sei. Es liege insoweit ein verpöntes venire contra factum proprium vor.
Soweit der Vertrauensgrundsatz gemäss der StGH-Rechtsprechung eine verfassungsmässig geschützte Rechtsposition verschaffe, müsse dieser Grundrechtsgehalt Drittwirkung entfalten, so dass er auch zwischen Normunterworfenen gelte. Die Zivilgerichte hätten sich dem Vertrauensschutz des Beschwerdeführers, aber auch des effektiven Stifters nicht angenommen. Das soeben dargestellte Verhalten der Beschwerdegegnerin hätte aber nach den in Art. 2 PGR festgehaltenen Grundsätzen untersucht werden müssen. Das einzig mögliche zivilrechtliche Ergebnis könne nur sein, dass die Beistatuten und sonstigen Beschlüsse vor 2004 nicht nichtig, also per se unwirksam, sondern höchstens wegen Formalfehler anfechtbar seien. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem vom OGH in seiner angefochtenen Entscheidung selbst hochgehaltenen Stifterwillen (Urteil Seite 42), nämlich jenen von DC sen. Der OGH vermeide es zwar tunlichst, in seiner Entscheidung darzulegen, von wessen Stifterwillen hier gesprochen werde, allerdings sei allen Beteiligten klar, dass es nicht der Wille der S Treuhand Anstalt sei. Gerade die Haltung der Beschwerdegegnerin, dass Beschlüsse ohne Einberufung von KR nichtig seien, verstosse klar gegen den Willen des effektiven Stifters und gegen den Vertrauensgrundsatz. Dies hätte auch der OGH in seiner angefochtenen Entscheidung beachten müssen, weshalb letztlich ein willkürliches Ergebnis vorliege (LES 1992, 93).
Selbstverständlich habe die Beschwerdegegnerin bis Ende 2003 auch gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verhalten gezeigt, das diesem eine rechtlich geschützte Vertrauensposition verschaffe. Die möglichen Formmängel sein ihm gegenüber nicht ansatzweise angedeutet worden; schlicht weil sie den beiden P-Stiftungsräten nicht bewusst gewesen seien und KR während 18 Jahren darauf nicht reagiert habe. Die Existenz der Beschwerdeführerin habe sich für 18 Jahre in Genf, nicht in Vaduz, verwirklicht, und zwar mit übereinstimmendem Willen aller Beteiligten, inklusive dem Art. 180a PGR-Mitglied des Stiftungsrats. Diese Realität sei von den Zivilgerichten völlig ignoriert worden, was an sich schon eine willkürliche Entscheidung provoziere.
Im vorliegenden Fall wären der Beschwerdeführer, aber in der Konsequenz auch sein Vater oder seine Mutter, zumindest bis 2004 nicht Begünstigte der Beschwerdegegnerin gewesen, wenn bis 2004 kein Beistatut von KR mitbeschlossen worden sei. Anders formuliert, hätte die Beschwerdegegnerin über 18 Jahre einen Zweck gelebt, den sie gar nicht hatte. Sie hätte demnach ausser dem Wortlaut der Statuten von 1985, der die Begünstigten völlig offen lasse, gar keinen Zweck gehabt.
5.2. Verletzung der Rechtssicherheit:
In StGH 2003/65 prüfe der Staatsgerichtshof neben dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Vertrauensgrundsatz auch selbständige Rechtssicherheitsaspekte (a. a. O. Seite 31). In jenem Fall sehe der Staatsgerichtshof in der Rechtsprechung des OGH über die Nichtigkeit von Stiftungen ohne ausreichenden Zweck die Gefahr, dass eine Vielzahl nichtiger Stiftungserrichtungsgeschäfte vorliegen und dass die damit einhergehende Rechtsunsicherheit nicht zu rechtfertigen wäre und von den Rechtsunterworfenen als Bruch des Vertrauens in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts verstanden würde, zumal ohne Weiteres und rückwirkend von einer langjährigen Praxis abgegangen würde.
Keine anderen Überlegungen würden im vorliegenden Fall gelten. Es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass in der Treuhandpraxis wohl unzählige Stiftungen über Jahrzehnte nach dem Strickmuster der Beschwerdeführerin "gelebt" hätten. Bedenke man, wie viele Stiftungsmandate etwa in den 70er bis 90er Jahren von Banken für deren Bankkunden an liechtensteinische Treuhandgesellschaften wie die S Treuhand Anstalt erteilt worden seien und dass in der Praxis ein wohl nicht unwesentlicher Teil dieser Mandate faktisch nur von den Banken bzw. deren Mitarbeitern als eingesetzte Stiftungsräte, somit ohne den "Art. 180a-Mann" geführt worden seien, so könne man sich die Konsequenzen der vorliegenden Rechtsprechung leicht vor Augen führen. Die vorliegende Nichtigkeits-Rechtsprechung des OGH sei von derselben rechtspolitischen Relevanz wie jene zu StGH 2003/65, da eine rückwirkende Nichtigerklärung von Beistatuten und zahllosen anderen Beschlüssen einer unbestimmten, aber jedenfalls grossen Zahl von Stiftungen der rückwirkenden Nichtigerklärung dieser Stiftungen selbst im Ergebnis gleichzusetzen sei.
Die Überlegungen des OGH, dass das in - für den effektiven Stifter meist fremdsprachigen - Standardstatuten von Treuhandgesellschaften festgelegte formale Prozedere zur Fassung von Stiftungsratsbeschlüssen den Stifterwillen repräsentiert und daher zu schützen sei, überzeuge nicht. Vielmehr sei es letztlich ein Fehler der Treuhandgesellschaft, wenn sie Statutenformulierungen verwende, die von der gelebten Praxis krass abwichen. Mit dem Willen von DC sen. habe das nichts zu tun.
Wenn die vorliegende Rechtsprechung auch auf andere Fälle, in denen in der Vergangenheit über Jahrzehnte hinweg Stiftungsratsbeschlüsse nicht in Entsprechung der statutarischen Vorschriften oder aber einfach ohne Einbeziehung des liechtensteinischen "Art. 180a -Manns" gefasst worden seien, angewendet werde, komme eine massive Rechtsunsicherheit auf so manche (ehemalige) Begünstigte von liechtensteinischen Stiftung zu. Es scheine fraglich, ob sich alle jene nichtigen Beschlüsse tatsächlich über eine Haftung der involvierten Stiftungsräte bzw. ihrer Treuhandgesellschaften im Interesse der Begünstigten lösen liessen.
Die Rechtsprechung des OGH sei umso unverständlicher, als das Gesetz eine einfache und klare Regelung in Art. 178 Abs. 4 PGR vorsehe, die auch einer modernen gesellschaftsrechtlichen Beschlussdogmatik entspreche (vgl. zum Primat der Anfechtbarkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nur Heiss in LJZ 2004, 80 mwN).
5.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Im angefochtenen Urteil auf Seite 45 f. komme der OGH zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend vorgebracht, dass er nicht nur auf der Grundlage der Beistatuten 1999/2000 Zweitbegünstigter der Beschwerdegegnerin sei. Diese Haltung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer dar.
Alleine das Klagebegehren, gerichtet auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer Zweitbegünstigter der Beschwerdegegnerin sei, indiziere aus Gründen des Rechtsschutzes, der Prozessökonomie und der Wahrheitsfindung eine umfassende Prüfung, soweit sich der Beschwerdeführer nicht explizit auf einen Anspruchsgrund, wie etwa das Beistatut 1999/2000 beschränke. Die Frage einer Begünstigtenstellung sei sowohl eine Tatsachen- als auch eine Rechtsfrage. Im Hinblick darauf sei es interessant, dass der OGH überhaupt nicht auf die Argumentation in der Revision eingehe, dass sich eine Begünstigtenstellung im Zweck der Stiftung manifestiere, da letztlich der Zweck einer Stiftung nichts anderes als die Frage nach den Begünstigungen sei. Wenn es der Zweck einer Unterhaltsstiftung (zum Begriff vgl. Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 115 f.) sei, einer bestimmten Person ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch zu gewähren, so müsse diese Person Begünstigter der Stiftung sein. Es müsse also das mehrfache Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zweck der Stiftung genügen, um zu diesem fraglichen Zweck die angebotenen Beweise aufzunehmen, da der Zweck einer Stiftung an sich eine Tatsachenfrage sei.
Es gehe hier auch nicht um das Beistatut vom 16. Januar 2004, da letztlich gleichgültig sei, ob der Beschwerdeführer darin genannt sei. Dies wiederum ergebe sich aus dem vom OGH oft zitierten Erstarrungsprinzip, nämlich dass der Zweck bei Gründung der Stiftung festgelegt werde. Es könne nicht sein, dass der Zweck der Beschwerdegegnerin erstmals im Jahr 2004 originär festgelegt werde, lange nachdem der effektive Stifter gestorben sei, vielmehr müsse der Zweck bereits zuvor angelegt gewesen sein. Daran könne auch die Unterschrift der S Treuhand Anstalt als rechtliche Stifterin auf dem Beistatut von 2004 nichts ändern. Sei es demnach der ursprüngliche Zweck der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (damals) Drittbegünstigter im Sinne eines Anwartschaftsberechtigten war, so sei er es mangels einer zulässigen Zweckänderung auch heute noch (Erstarrungsprinzip).
Im Ergebnis verletze die Auffassung, das Feststellungsbegehren habe sich nur auf die Beistatuten 1999/2000 gestützt, das rechtliche Gehör, da ein wichtiger Rechtsschutzaspekt trotz eindeutigem Vortrag überhaupt nicht behandelt worden sei. Die hiermit gerügte Interpretation des klägerischen Vorbringens durch den OGH sei in dieser Hinsicht aber auch unhaltbar und damit willkürlich, weil mit dem Vortrag über den Zweck der Beschwerdegegnerin ein Tatsachenvorbringen erstattet worden sei, das exakt auf das fragliche Feststellungsbegehren abziele.
5.4. Verletzung der Begründungspflicht:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision auf Art. 166 Abs. 4 PGR verwiesen, um die Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 4 PGR im Stiftungsrecht zu begründen. Diese Norm sehe ausdrücklich vor, dass bei Verbandspersonen ohne Mitgliedschaft, welche ein oberstes Organ hätten, auf letzteres die für das oberste Organ bei Körperschaften aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung fänden, soweit es nicht anders vorgesehen sei. Auf diese Bestimmung gehe der OGH in seinem angefochtenen Urteil mit keinem Wort ein, sodass insoweit ein klarer Begründungsmangel vorliege. Die vom OGH abgelehnte Analogie sei in Art. 166 Abs. 4 PGR nämlich ausdrücklich normiert, sodass insoweit auch Willkür vorliege. Der Begründungsmangel setze sich darin fort, dass der OGH Art. 167 Abs. 4 PGR wegen Art. 166 Abs. 4 PGR (LES 2002, 41) anwende, um zur Nichtigkeitskonsequenz zu gelangen, Art. 178 Abs. 4 PGR aber nicht und zwar ohne diese Unterscheidung zu beleuchten oder zu begründen. Dazu werde im Folgenden weiter Bezug genommen. Eine transparente Entscheidungsfindung hätte diese Argumentation aufgreifen müssen.
Daneben habe der Beschwerdeführer bereits in der Klage, Seite 4, vorgetragen, dass das Dokument "Beistatuten 1999/2000", neben den P-Stiftungsräten unterzeichnet vom Beschwerdeführer und seiner Mutter, eine Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Parteien mit Wirkung für die Beschwerdegegnerin begründet habe. Nach der Berufung habe der Beschwerdeführer diesen Rechtsstandpunkt ausführlich in seiner Revision begründet. Dazu habe der OGH lediglich in zwei Sätzen festgehalten, dass auf eine Vereinbarung über den Inhalt der Beistatuten nicht einzugehen sei, weil die Beistatuten nichtig seien. Statutenwidrige Beistatuten würden durch einen behaupteten Vertrag nicht rechtswirksam. Diese mit dem Berufungsurteil übereinstimmende Begründung gehe am Vorbringen des Beschwerdeführers völlig vorbei. Eine vertragliche Vereinbarung, die ein Dokument und der dazu vorgetragene Sachverhalt nahe lege, setze nicht voraus, dass das Dokument gleichzeitig ein gültiges Gesellschaftsdokument sei. Es sei mit der Anspruchsgrundlage einer vertraglichen Vereinbarung auch nicht begehrt worden, dass die Beistatuten deshalb wieder wirksam werden, sondern nur, dass ein Teilinhalt, nämlich die Bestellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsbevollmächtigter, die Beschwerdegegnerin als Vertragspartnerin binde. Diese knappe und thematisch verfehlte Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers stellt keine transparente Entscheidungsfindung dar, verletze im Ergebnis auch das rechtliche Gehör, da auf die vorgebrachte Anspruchsgrundlage eigentlich gar nicht eingegangen werde und sei darüber hinaus absolut willkürlich, da es - mangels jeder Erläuterung - als abstrakte Überlegung völlig abwegig sei, einem von Stiftungsräten und Dritten unterzeichneten Text, der (theoretisch) wegen einem Einberufungsfehler als Beistatut nicht wirksam beschlossen werden haben könne (Innenwirkung, Grundlagengeschäft), a priori jede Möglichkeit einer Existenz als vertragliche Vereinbarung zwischen den zeichnungsberechtigten Stiftungsräten und dem beteiligten Dritten abzusprechen (Aussenwirkung, Zeichnungsrecht).
5.5. Verletzung des Willkürverbots:
Der OGH begründe bei genauer Betrachtung nicht, aus welcher Gesetzesbestimmung er die Nichtigkeitsfolge eines formal mangelhaften Beschlusses ableite. Das Problem sei darin zu sehen, dass diese Folge von ihm indirekt aus Art. 167 Abs. 4 PGR abgeleitet werde (LES 2002, 41). Es sei nämlich willkürlich (und werde deshalb vom OGH auch nicht begründet), dass Art. 167 Abs. 4 PGR von den allgemeinen Bestimmungen über das oberste Organ im Stiftungsrecht anwendbar sein soll, Art. 178 Abs. 4 PGR aber nicht!
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten zunächst die Argumentationen des OGH in seinem Urteil Seite 40 ff. im Einzelnen beleuchtet werden:
Der OGH bleibe offensichtlich dabei, dass der Stifterwillen seinen Niederschlag in den Statuten finde. Daran knüpfe gleich die Frage an, welchen Zweck, den es vom obersten Organ zu schützen bzw. zu vollziehen gelte, die von der S Treuhand Anstalt gegründete Beschwerdeführerin dann in concreto habe, bzw. von 1985 bis 2004 gehabt habe? Es müsse wohl früher oder später zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse anerkannt werden, dass der Stifterwille nicht unbedingt in den Statuten, sondern in jenen Dokumenten zu finden sei, die tatsächlich vom effektiven Stifter herrührten, also in der überwiegenden (früheren) Praxis nur in den Beistatuten. Dementsprechend stelle § 10 Abs. 2 TrUG klar auf den Verfasser der Urkunde, nicht auf deren Bezeichnung ab (falsa demonstratio non nocet). Wenn man dann sagen könne, dass der Stifterwille, der in den vom mittelbaren Stifter herrührenden Stiftungsdokumenten seinen Niederschlag gefunden habe, vom obersten Organ zu schützen und zu respektieren sei, so könne man dem vollumfänglich zustimmen (in diese Richtung auch noch der Rechtssatz in LES 2000, 240).
Dennoch bilde auch ein Stiftungsrat einen eigenständigen Verbandswillen, nämlich wenn er Grundlagengeschäfte beschliesse, wie zum Beispiel Abänderungen von Stiftungsdokumenten. Es gebe zahlreiche Situationen, in denen der Stifterwillen keine Vorgaben für Grundlagengeschäfte (zu Begriff und Inhalt Art. 170 Abs. 1 i. V. m. Art. 471 PGR) enthalte, z.B. welche konkreten Umstände eine Statutenänderung erheischen würden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb formal (oder auch materiell) mangelhafte Beschlüsse über die Änderung von Statuten einer AG anfechtbar, solche einer Stiftung jedoch nichtig seien.
Richtig sei, dass bei den Beschlussfassungen, so auch bei jener über das Beistatut 1999/2000, gegen die statutarischen Einberufungs- und Beschlussfassungsregelungen verstossen worden sei. Aber genau für solche Formalfehler sehe Art. 178 Abs. 4 PGR die Lösung vor, weshalb die Argumentation mit dem Statutenverstoss gegen die Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 4 PGR in Wahrheit an der Problematik vorbeigehe. Zur nötigen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gem. Art. 8 lit. b der Statuten sei nur bemerkt, dass sich das Wort "diese" grammatikalisch nur auf die "anwesenden Mitglieder" beziehen könne, sodass es zur Beschlussfassung genüge, wenn 2 von 3 Mitgliedern anwesend seien. Wenn diese beiden einstimmig beschliessen würden, bilde die Mehrheit der Anwesenden auch die Mehrheit des ganzen Stiftungsrats. Mehr als das blosse Erfordernis eines Anwesenheitsquorums lasse sich aus dieser Statutenbestimmung nicht ableiten.
Besonders schwierig werde es, wenn die formellen Bestimmungen von Standardstatuten der S Treuhand Anstalt um jeden Preis und ohne Beweisaufnahme als Stifterwille über das Gesetz, nämlich Art. 178 Abs. 4 PGR, gestellt würden. Gerade der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass nicht KR als "Art. 180a-Mann" das besondere Vertrauen des effektiven Stifters genossen hätte, sondern eben die Bank P. Wenn es um das Vertrauen des Stifters - also wohl kaum das Vertrauen der S Treuhand Anstalt - gehe, gerade dann müssten die von den P-Stiftungsräten alleine gefassten Beschlüsse Wirksamkeit entfalten, könnten aber keinesfalls nichtig sein. Die strenge Orientierung am Wortlaut von Standardstatuten, speziell an solchen aus den 80er Jahren aus einem Bankmandat, stehe diametral zum im Privatrecht vorherrschenden Grundsatz über die Massgeblichkeit des wahren Parteiwillens, gerade bei einseitigen Errichtungsgeschäften und sei daher willkürlich und verstosse in Anbetracht der jahrzehntelangen, landesweiten Treuhandpraxis gegen den Vertrauensschutz und das Prinzip der Rechtssicherheit.
Die Argumentation auf Seite 43 des Urteils [wonach die Verweisungsnorm von Art. 245 PGR nicht anzuwenden ist, wenn dem stiftungsspezifische Besonderheiten entgegenstehen] sei wiederum ein Zirkelschluss von Art. 167 Abs. 4 PGR ausgehend und habe nichts mit der Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 4 PGR zu tun. Derselbe Grössenschluss von der Nichtigkeit wegen der Nichtaufnahme von Tagesordnungspunkten zur Nichtigkeit wegen Einberufungsfehlern i. S. d. Art. 178 Abs. 4 PGR könne im Körperschaftsrecht nämlich nicht gelten, eben wegen Art. 178 Abs. 4 PGR. Hier zeige sich das stossende Ergebnis besonders deutlich, da es durch nichts zu rechtfertigen sei, eine Bestimmung aus dem allgemeinen Teil des PGR über das oberste Organ, nämlich Art. 167 Abs. 4 PGR, für einen Grössenschluss zu verwenden, der in der Gesetzessystematik von Art. 166 ff. PGR wegen Art. 178 Abs. 4 PGR gar nicht vorgesehen, also gesetzwidrig sei.
Gegenüber der Verweisungsnorm des Art. 245 Abs. 1 PGR, auf die sich der OGH weiters beziehe, sei Art. 166 Abs. 4 PGR eindeutig lex specialis, da letztere Bestimmung nur die Regelungen über das oberste Organ, aber Art. 245 Abs. 1 PGR den gesamten allgemeinen Teil zum Verbandsrecht betreffe. Der zusätzliche Verweis auf die dem Stiftungsrecht immanenten Prinzipien bleibe letztlich völlig unbegründet, da nicht dargetan werde, welches von diesen Prinzipien überhaupt berührt sei. Dieser vielstrapazierte Gemeinplatz sei völlig undefiniert, da nirgends geschrieben stehe, von welchen Prinzipien der Gesetzgeber 1926 ausgegangen sein möge. Unter diesen Prinzipien lasse sich bei objektiver Betrachtung aller Aussagen des Kurzen Berichts zum PGR sehr viel verstehen, was wiederum die Rechtssicherheit übermässig stark beeinträchtige. Soweit diese immanenten Prinzipien ohne nähere Definition und ohne konkreten Vergleich in einem Urteil herangezogen würden, liege auch ein Begründungsmangel vor.
Schliesslich sei die Schlussfolgerung in Richtung einer Nichtigkeit der Beistatuten 1999/2000 nicht nachvollziehbar bzw. nicht begründet. Fest stehe nur, dass ein formal fehlerhafter, nämlich statuten- und gesetzwidriger Beschluss vorliege, wenn ein Stiftungsratsmitglied nicht geladen worden sei. Allerdings sei damit allein noch nicht gesagt, welche rechtliche Folgen dieser Formalfehler hervorrufe, etwa einen Nichtbeschluss, einen nichtigen Beschluss, einen unwirksamen Beschluss oder einen anfechtbaren Beschluss (Verweis auf Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4, 441). Offenbar werde die Nichtigkeit wegen LES 2002, 41 aus Art. 167 Abs. 4 PGR aus einem Grössenschluss abgeleitet, was aber wiederum das Ausgangsproblem aufwerfe, wieso diese Bestimmung, nicht aber die dazugehörige Bestimmung des Art. 178 Abs. 4 PGR im Stiftungsrecht gelten solle. Der Grössenschluss sei damit jedenfalls willkürlich, sodass keine Begründung für die Nichtigkeit gegeben wurde.
Betrachte man die dargelegten Argumentationen des OGH in der angefochtenen Entscheidung, wieso Art. 178 Abs. 4 PGR nicht anwendbar sei oder aber ein Einberufungsfehler zur Nichtigkeit führen solle, in ihrem Zusammenhalt, so liegt eindeutig eine abwegige und nicht bloss falsche rechtliche Beurteilung vor (LES 1998, 6), die gleichzeitig den Vertrauensschutz massgeblich verletze und für unzählige Fälle rückwirkend eine kaum messbare Rechtsunsicherheit schaffe.
6. In ihrer Beschwerdebeantwortung vom 12. April 2007 hat die Beschwerdegegnerin wie folgt ausgeführt:
6.1. Zur Verletzung des Vertrauensschutzes:
Das verfassungsmässige Recht schütze den Einzelnen (in relativ engen Grenzen) in seinem Vertrauen auf das behördliche Handeln. Was der Beschwerdeführer aber nun erreichen wolle, sei eine zivilrechtliche Bindung zwischen der Stiftung und ihm. Diese Bindung leite er aus Handlungen ab, welche einzelne Stiftungsräte gegenüber seinem Vater und seiner Mutter gesetzt hätten.
Sein Standpunkt habe mit dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz nichts zu tun, sondern sei nach einfachem Zivilrecht zu beurteilen.
Privatpersonen stünden im Übrigen nicht unter dem allgemeinen Willkürverbot und man könne auch nicht immer und überall auf ihre Aussagen vertrauen. Nur in besonderen zivilrechtlichen Beziehungen werde eine Partei geschützt. So könne z. B. jeder Partner eines Konkubinats wann immer er möchte, also völlig willkürlich, die Beziehung beenden, auch wenn er noch so oft ewige Liebe geschworen habe. Das gleiche passiere, wenn jemand ein Erbe verspreche, dem anderen dann aber doch nichts zukommen lasse oder sein Testament wieder ändere. Auch könne jeder Mensch mit seinem Eigentum grundsätzlich willkürlich verfahren, so lange er andere nicht schädige (Verweis auf "den bezeichnenden Wortlaut von § 354 öABGB").
Natürlich könnten auch Private einen Vertrauenstatbestand setzen, der rechtliche Auswirkungen habe. Dies sei meist dort der Fall, wo eine vertragliche Beziehung bestehe und die Vertragspartner durch schlüssiges Verhalten eine gewisse Auslegung des Vertrags als verbindlich erkennen liessen. Wo es sich allerdings, wie hier, um unentgeltliche Zuwendungen handle, werde der Empfänger regelmässig weniger geschützt als der grosszügige Geber. Das seien aber keine verfassungsmässig geschützten Rechte. Nicht jede vertragliche oder ausservertragliche Beziehung leite sich aus der Verfassung ab.
Der Beschwerdeführer mache also ein in dieser Form nicht existentes verfassungsmässiges Recht geltend. Soweit es sich auf normales allgemeines Zivilrecht stütze, sei es vom Obersten Gerichtshof sicher nicht willkürlich, einem Vorbringen, das sich auf Verhalten der Stiftung gegenüber dem Vater und der Mutter stütze, nicht gegenüber dem Beschwerdeführer selbst, keine Bedeutung zuzumessen.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit keiner Silbe erklärt, warum der Oberste Gerichtshof gerade die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beistatuten für gültig hätte erklären sollen. Selbst wenn es einen zivilrechtlichen Schutz des Klägers gäbe, könnte dieser auch in einem Schadenersatzanspruch bestehen. Wenn die Mitarbeiter der Bank P sich ihm gegenüber falsch verhalten hätten, so wäre das denkbar, sei aber im gegenständlichen Fall nicht geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass er nicht alleine auf dieser Welt sei und auch andere Personen berücksichtigungswürdige Interessen in Bezug auf die A Foundation hätten. So hätten vor allem die Stifter das Recht darauf, dass ihr Wille verwirklicht werde und die nunmehrige Begünstigte, die Mutter des Beschwerdeführers, habe ebenfalls Rechte. Die zivilrechtlichen Argumente müssten hier nicht alle wiederholt werden.
Die verfassungsmässigen Rechte richteten sich primär als Freiheitsrecht gegen den Staat. Bei Streitigkeiten zwischen Privaten könnten die verfassungsmässigen Garantien keine besondere Rolle mehr spielen, da jeder der beiden Gegner im gleichen Umfang geschützt sei und jede Entscheidung in die Position des Einen oder Anderen eingreifen müsse. In solchen Fällen müsse eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung in der Regel genügen, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden solle (LES 2000, 1; 1997, 153).
Auch beim verfassungsmässigen Vertrauensschutz seien die Normadressaten die staatlichen Organe, nicht der Private (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 9 Rz 49).
Schlussendlich würde die Position des Beschwerdeführers als Drittbegünstigten der Stiftung selbst dann nicht unter den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz fallen, wenn die A Foundation eine Behörde wäre und wenn die Stiftungsräte der Bank P die "zuständige Amtsstelle" wären. Voraussetzung für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensposition sei, dass
"a. sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen,
b. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war,
c. der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen können,
d. dass er in Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat,
e. eine Interessensabwägung zugunsten des Bürgers ausfällt und
f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung."
(Dazu: VBI 1996/51 LES 1998,34; StGH 1979/7; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 237 mwN insbes. STGH-Rsp.; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 226 mwN; Heinz Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 300)
Im konkreten Fall sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Unterschrift des dritten Stiftungsrats gefehlt habe (Punkt c). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit keiner Silbe dargetan, welche nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen er getroffen habe oder warum die Interessenabwägung gerade in diesem Fall zu seinen Gunsten ausfallen sollte.
Es könne also zusammengefasst weder von einem verfassungsmässig geschützten Vertrauenstatbestand die Rede sein noch wären die Voraussetzungen erfüllt, wenn das der Fall wäre.
6.2. Angebliche Verletzung der Rechtssicherheit:
Der Beschwerdeführer meine, weil angeblich über Jahrzehnte hinweg viele Stiftungen völlig ohne Einbeziehung des liechtensteinischen Stiftungsrates geführt worden seien, gebiete es der Schutz der Rechtssicherheit, dass auch die gegenständlichen Beistatuten nach den Art. 178, 179 PGR zu beurteilen seien. Es sei ein Fehler der Treuhandgesellschaft, Standardformulierungen verwendet zu haben, die dem tatsächlichen Willen des Stifters nicht entsprochen haben sollen.
Dieses Vorbringen sei sowohl in Bezug auf den Sachverhalt wie auch rechtlich mehrfach unrichtig.
Massenhafte Schlechtverwaltung
Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer schliesse, dass es unzählige Stiftungen in Liechtenstein gegeben haben solle, deren Beistatuten dem liechtensteinischen Stiftungsrat nicht einmal zur Kenntnis gebracht worden seien.
Standardstatuten
Der Beschwerdeführer gleite auch in einen Wunschsachverhalt ab, wenn er der S Treuhand Anstalt vorwerfe, Statuten erlassen zu haben, die nicht vom Stifterwillen gedeckt gewesen wären. Dazu gebe es keine Feststellung. Wenn der Beschwerdeführer diese "neue Idee" allerdings ernst meine, sei dafür das Landgericht im Aufsichtsverfahren zuständig, nicht der Staatsgerichtshof.
Gesetzeswortlaut
Der Beschwerdeführer meine, es führe zu einer erhöhten Rechtssicherheit, wenn Art. 178 und 179 PGR (Anfechtung der Beschlüsse des obersten Organes) auch auf Beschlüsse des Stiftungsrates anwendbar wären. Er glaube, seine Ansicht ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut.
Die Argumentation mit dem Wortlaut sei schon deshalb falsch, weil der Wortlaut gerade das Gegenteil suggeriere und in jedem Fall im Ergebnis teleologisch reduziert werden müsse.
Gründe OGH und bisherige Rechtsprechung und Lehre
Der Oberste Gerichtshof habe diese Ansicht abgelehnt, weil sich sowohl das materielle Ergebnis eines Beschlusses des Stiftungsrates am erstarrten Stifterwillen zu orientieren habe wie auch die formellen Vorschriften bis hin zur und einschliesslich der Beschlussfassung, also die vom Stifter vorgegebenen Verfahrensbestimmungen, einzuhalten seien. Diese Ausgangssituation sei daher nicht vergleichbar mit der autonomen, nicht an einen vorgegebenen Stifterwillen gebundenen Gesellschafterversammlung einer GmbH oder AG.
Damit folge der Oberste Gerichtshof der seit Jahrzehnten herrschenden Meinung, nämlich dass die analoge Anwendung des TrUG und der allgemeinen Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes auf die Stiftung nur dort möglich sei, wo die Wesenszüge der Stiftung nicht mehr entgegenstünden (bereits LES 1967-1972, 116). Harald Bösch führe aus, dass auf die verwiesenen Normen im PGR nur unter einer typengerechten Korrektur zurückgegriffen werden könne. Er verweise auf den Staatsgerichtshof, der eine zurückhaltende und differenzierte Handhabung der Verweisungsnormen des PGR "unter strikter Beachtung von Sinn und Zweck der jeweiligen Verweisungsnorm bzw. -normen" eingemahnt habe. In der ausländischen Lehre und Rechtsprechung bestehe Einigkeit darüber, dass eine Norm, auf die in der Verweisungsnorm verwiesen werde, nicht schlechthin, sondern stets nur entsprechend, d. h. sinngemäss, anwendbar sei. Die Anwendung könne daher stets nur eine analoge sein (Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 162f mwN).
Darüber hinaus entspreche die angefochtene Entscheidung des OGH seiner ständigen Rechtsprechung. Es mute daher etwas eigenartig an, wenn sich der Beschwerdeführer auf ein angebliches verfassungsmässiges Recht auf Rechtssicherheit berufe, aber gerade eine langjährige Rechtsprechung zu Fall bringen wolle.
So habe der OGH in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2001 einen Fall zu beurteilen gehabt, bei dem die Klägerin als Stiftungsrat von den übrigen Stiftungsräten abberufen worden sei, ohne dass dieser Punkt bei der Einladung zur Stiftungsratssitzung auf der Tagesordnung vermerkt worden sei. Der OGH stellte unzweideutig fest, dass die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung bei einer Stiftung klar verhindere, dass bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan ein gültiger Beschluss zustande komme (OGH LES 2002, 41 [55f]). Der Beschwerdeführer wolle aber im gegenständlichen Fall ein Beistatut gültig erklärt haben, das gleich gar keiner Beschlussfassung unterzogen worden sei, von einer Tagesordnung ganz zu schweigen.
Den gleichen Weg habe der OGH in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2001 (LES 2002, 94) eingeschlagen. Dort sei die (zulässige) Instruktion zur Änderung eines Beistatuts am 11. September 1990 ergangen. Bis zum 3. April 1991 habe das damals gültige Reglement eine solche Änderungsmöglichkeit vorgesehen. Der Stiftungsrat habe das geänderte Beistatut aber erst am 17. Mai 1991 beschlossen. Das Beistatut sei von niemandem gemäss Art. 178 PGR angefochten worden. Der OGH habe das spätere Beistatut jedoch nicht akzeptiert, sondern habe klargestellt, dass die Instruktion nicht ausreiche, sondern ein Beschluss bis zum 3. April 1991 notwendig gewesen wäre. Das geänderte Beistatut sei unanwendbar (= nichtig) gewesen.
Auch aus der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung, dass Statuten und Beistatuten in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis stünden (LES 2004, 67) ergebe sich, dass den Statuten widersprechende Beistatuten nichtig seien. Auch diese Rechtsprechung würde wieder über Bord geworfen, wenn der Beschwerdeführer Recht bekäme. Jedes noch so falsche Beistatut wäre ja einfach nach einem Monat (Art. 179 PGR) unanfechtbar geworden.
Die bisherige Rechtsprechung und auch die damit völlig in Einklang stehende angefochtene Entscheidung seien daher eindeutig und gut begründet. Eine Abkehr von entsprechenden Präjudizien setze wesentliche sachliche Gründe voraus. Nicht schon das (abstrakte) Gesetz vermöge die tatsächliche (konkrete) Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sondern erst seine konstante (in vergleichbaren Fällen gleichförmige) Anwendung (LES 2005, 13).
Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Helmut Heiss stütze die Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Artikel nicht (Heiss, LJZ 2004, 80). Heiss bespreche überhaupt nicht die Gültigkeit von Beistatuten, sondern nur die Frage der Rechtsfähigkeit der Stiftung selbst; zwei völlig unterschiedliche Fragen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde des Öfteren vermische. Insbesondere betone Heiss aber, dass es keinen Vertrauensschutz für die Zukunft gebe und der Staatsgerichtshof den Vertrauensschutz, ganz in Linie mit dem generellen, verfassungsmässigen Vertrauensschutz, auf diese Fälle beschränke, in denen Dispositionen der Betroffenen ohne Schaden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Wieso das bei der Bestellung des Klägers als Drittbegünstigtem der Fall sein solle, wo doch die Zweitbegünstigte noch lebe, erkläre der Beschwerdeführer nicht.
Rechtssicherheit vs. Richtigkeit
Weiters übersehe der Beschwerdeführer, dass auch die Rechtssicherheit kein absolutes Gut sei. Gerade die Art. 178 und 179 PGR stellten mit ihren kurzen Anfechtungsfristen und der darauf folgenden Verwirkung jedes Anfechtungsrechtes einen Kompromiss zwischen Rechtssicherheit und Richtigkeit des Beschlusses dar.
Die Art. 178f PGR seien im Kern eine Regelung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei Gesellschaften mit vielen Mitgliedern. Die Aktiengesellschaft sei dazu erfunden worden, auf breiter Basis Kapital aufzubringen, wie dies in einer industrialisierten Gesellschaft nötig sei. Eine AG müsse auch noch funktionieren, wenn sie tausende von Mitgliedern habe.
Dagegen sei die Stiftung für einen überschaubaren Kreis von Personen geschaffen. Typischer Weise hätten Stiftungen eine handvoll Begünstigte. Die aller meisten seien Familienstiftungen.
Bei einem Beschluss des Stiftungsrates stehe daher die richtige Anwendung von Gesetz und Statuten weit mehr im Vordergrund, als bei AG. Obwohl natürlich auch "richtige" Beschlüsse bei der AG wünschenswert seien, müsse beim aktiven kaufmännischen Tagesgeschäft und den vielen Mitgliedern ein Kompromiss zur Schaffung von Rechtssicherheiten eingegangen werden. Bei der Stiftung rechtfertige sich das nicht, da bei unklaren Verhältnissen die gerichtliche Aufsicht oder ein Feststellungsprozess angestrebt werden könne. Der Revisionswerber (nunmehr Beschwerdeführer) meine an anderer Stelle auch, dass er letzteres sogar müsse (Revision Seite 17, Absatz 4). Was Art. 178f PGR dann noch für einen Sinn machen solle, bleibe offen.
Es sei also durchaus gerechtfertigt, zwischen den beiden Rechtsformen zu unterscheiden (so auch OGH LES 2002, 41 [55]).
Unterscheidung anfechtbare und nichtige Beschlüsse
Zu guter Letzt werde auch bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nach Art. 178, 179 PGR zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden.
Die Grenzziehung zwischen beiden sei vom Gesetzgeber weithin der Lehre und Rechtsprechung überlassen worden (Verweis auf Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 247 f.). Es sei in Lehre und Rechtsprechung aber unstrittig, dass aus formellen Gründen Beschlüsse nichtig sind, die an einer "Generalversammlung" gefasst wurden, von der ein Teil der Aktionäre mangels Kenntnisnahme oder einer in anderer als statutarisch vorgeschriebener Form erfolgten Einberufung nichts gewusst hätten (z. B. Publikation statt Brief) (OGeR ZH, SAG 1969, 213; es liegt keine GV vor, wenn nicht alle Aktionäre und nötigenfalls Partizipanten eingeladen wurden oder sie nicht vom zuständigen Organ einberufen wurden (BGE 71 I 388 , Vereinsversammlung); Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar2, Obligationenrecht II2, § 706b OR RZ 18).
Es spreche also nichts dagegen, bei Anfechtung und Nichtigkeit auch in Liechtenstein eine differenzierte Betrachtungsweise anzustellen. Selbst wenn also Art. 178 Abs. 4 PGR grundsätzlich auf Beschlüsse eines Stiftungsrates anwendbar wäre, so wäre das konkrete Beistatut von 1999/2000 trotzdem nichtig.
6.3. Angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör beschnitten, weil der OGH auf sein Argument nicht eingegangen sei, dass es dem Zweck der Stiftung entsprochen habe, dass er persönlich Begünstigter werde.
Das entspreche wieder nicht dem Sachverhalt. Der Beschwerdeführer rüge mit seinem Vorbringen nicht die angefochtene Entscheidung, sondern das Verfahren in erster und zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof habe am Sachverhalt nichts mehr ändern können. Seine Entscheidung sei daher vollkommen korrekt. Wenn der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt kritisieren hätte wollen, hätte er dies spätestens in einem entsprechenden Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Obergerichtes tun müssen.
Möchte der Staatsgerichtshof dieses Argument aufgreifen, so werde auch jener Teil der ZPO aufzuheben sein, der die Revisionsgründe beschränkt. Andernfalls könnte der OGH in einer zweiten Entscheidung ja wieder nichts anderes tun, als auf Basis des festgestellten Sachverhalts entscheiden.
Der Beschwerdeführer übersehe weiter geflissentlich, dass die Statuten völlig klar festlegten, dass die Begünstigten in Beistatuten vom Stiftungsrat genannt würden. Ein ganz allgemeiner, nicht formell geäusserter Stifterwille mache noch kein Beistatut. Selbst wenn es der Stifterwille gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer (Dritt-)Begünstigter würde, würde es trotzdem ein Beistatut benötigen, was einen korrekten Stiftungsratsbeschluss voraussetze.
Was der Beschwerdeführer also hätte tun müssen, wäre, eine Leistungsklage zu erheben oder einen Antrag auf Stiftungsaufsicht zu stellen. Eine Feststellungsklage hingegen habe auf Basis seines Vorbringens scheitern müssen. Eine blosse Idee des angeblichen Stifters mache das Beistatut von 1999/2000 noch nicht gültig.
6.4. Angebliche Verletzung der Begründungspflicht:
Begründung Analogie zu Art. 178 PGR
Der OGH habe entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl begründet, warum er eine Analogie der Art. 178, 179 PGR zu Lasten einer Stiftung ablehne. Ein Begründungsmangel liege nicht schon dann vor, wenn nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers im Detail eingegangen worden sei.
Verwaltungsbevollmächtigter auf vertraglicher Basis
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, er habe sich in Bezug auf die Feststellung, dass er Verwaltungsbevollmächtigter sei, auf einen Vertrag, nicht auf die Beistatuten gestützt. Die Begründung des OGH sei daher unvollständig. Auch dieser Vorwurf an den OGH sei unberechtigt. Der Kläger habe in Wahrheit nur vorgebracht, dass eine Vereinbarung über den Inhalt des Beistatutes zustande gekommen wäre. Auf die neue Rechtsgrundlage, dass er einfacher, vertraglich bestellter Verwaltungsbevollmächtigter sei, sei er erst jetzt gekommen. Die Beschwerdegegnerin weise ausdrücklich darauf hin, dass das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers (nunmehr Beschwerdeführer) wie folgt laute:
"I. Es wird festgestellt, dass:
[...]
3. der Kläger Verwaltungsbevollmächtigter hinsichtlich der Vermögenswerte der A Foundation, Vaduz, gemäss Art. III der Beistatuten vom 13.07.1999 ist;" (Herv. hinzugefügt)
Nachdem der Kläger (nunmehr Beschwerdeführer) also den Rechtsgrund, also die Beistatuten vom 13. Juli 1999 sogar in das Klagebegehren selbst aufgenommen habe, sei es Streitgegenstand geworden. Der OGH habe sicher nicht auf andere Ausführungen des Beschwerdeführers eingehen müssen, die nicht streitgegenständlich gewesen seien.
6.5. Zur Verletzung des Willkürverbotes:
Unter dem Willkürverbot rüge der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof in LES 2002, 41 zwar Art. 167 Abs. 4 PGR auf den Stiftungsrat anwandte, nunmehr aber Art. 178 Abs. 4 PGR nicht.
Mangelnder Stifterwille
Konkret werfe er dem OGH ein weiteres Mal vor, sich nicht mit dem vermeintlichen Stifterwillen auseinandergesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer lasse es unerwähnt, dass das von ihm favorisierte Beistatut von 1999/2000 nach dem Tod von DC sen. von anderen Personen unterzeichnet worden sei. Seine Ausführungen zu Dokumenten, die vom Stifter stammten, hätten also mit dem konkreten Fall nicht das Geringste zu tun.
Genauso wenig sei es im Sachverhalt zu finden, dass die Statuten der A Foundation nicht vom Stifterwillen gedeckt gewesen wären.
Auf die Unterscheidung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Stifter, die der Beschwerdeführer völlig ignoriere, müsse deshalb erst gar nicht eingegangen werden.
Angeblich keine Rechtfertigung des Ausschlusses von Art. 178 PGR 51
Sodann meine der Beschwerdeführer, dass es durch nichts gerechtfertigt sei, die Anfechtung gemäss Art. 178f PGR auf die Stiftung nicht anzuwenden. Das sei unrichtig. Dagegen spreche sogar eine ganze Reihe von Gründen.
Wortlaut Art. 178 PGR
Bereits der Wortlaut spreche gegen die Anwendung von Art. 178 Abs. 4 PGR auf Stiftungen. Der Revisionswerber (nunmehr Beschwerdeführer) akzeptiere selbst (Seite 8 der Revision an den OGH), dass Art. 178 Abs. 3 PGR auf Stiftungen kaum angewandt werden könne, da dieser von Verbandspersonen mit Mitgliedern spreche.
Abs. 4 der Bestimmungen beginne nun aber mit "Ebenso können einzelne Stimmberechtigte (...)". Damit stelle der Abs. 4 auf die Fälle des Abs. 3 ab, also auf Verbandspersonen mit Mitgliedern.
Abs. 3 gewähre Mitgliedern mit mindestens 5 % Stimmrecht gewisse Anfechtungsmöglichkeiten. Abs. 4 erweitere diese in bestimmten Fällen auf alle Mitglieder unabhängig vom Umfang des Stimmrechts. Es sei klar, dass sich beide Absätze auf den gleichen Typ von Verbandsperson beziehen würden.
Art. 180a PGR
Auch im Lichte des Art. 180a PGR vermöge die Argumentation des Revisionswerbers (nunmehr Beschwerdeführer) nicht zu überzeugen. KR sei zum damaligen Zeitpunkt jene Person gewesen, die gemäss Art. 180a PGR zur Geschäftsführung und Vertretung befugt und als EWR-Staatsangehöriger im EWR-Vertragsstaat wohnhaft sei. Wenn man nunmehr der vom Beschwerdeführer vertretenen Anfechtungstheorie folge, so könne der vom Gesetzgeber gewollte Kontrolleffekt des Art. 180a PGR zunichte gemacht werden. Das qualifizierte liechtensteinische Organ werde zur Beschlussfassung einfach nicht geladen bzw. nicht informiert, womit die Beschlüsse so lange Geltung hätten, als dass sie die nicht geladene bzw. nicht informierte Person bekämpfe. Man könne eine liechtensteinische Verbandsperson also praktisch völlig ohne jede Information an das 180a-Organ führen. Art. 180a PGR könne so keinen Sinn machen.
Es dürfte auch recht einleuchtend sein, dass die Kenntnis von Beschlüssen für einen Stiftungsrat nicht nur von akademischem Interesse sei. Sie habe v. a. den Zweck, ihm überhaupt zu ermöglichen, seiner Tätigkeit ordnungsgemäss nachzukommen. Ein einzelner Stiftungsrat habe sich ja an bindende Beschlüsse des gesamten Stiftungsrates zu halten und Statuten und Beistatuten auszuführen. Würde man eine Änderung von Beistatuten zulassen, ohne dass ein Mitglied jemals Kenntnis erlange, so würde dieser Stiftungsrat Gefahr laufen, sich unbewusst statutenwidrig zu verhalten, z. B. eine Auszahlung vorzunehmen, die nach den geänderten Beistatuten gar nicht mehr erfolgen dürfte.
Dass dies erhebliche praktische Konsequenzen haben könne, zeige bereits der vorliegende Fall. Wie in erster Instanz bereits vorgebracht worden sei, existierten angeblich noch weitere unbekannte Beistatuten vom 28. Februar 1986 und 4. Februar 1993 (Verweis auf Art. XIV der Beistatuten 1999/2000). Vielleicht seien dies Beistatuten mit für den Revisionswerber (nunmehr Beschwerdeführer) ungünstigen Bestimmungen und erklärten sich selbst als nicht abänderbar. Wäre jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers richtig, so müsste er konsequenterweise auch den Beweis antreten, dass diese beiden unbekannten Beistatuten nicht Bestimmungen enthielten, die das Beistatut von 1999/2000 ungültig machten.
Es sei somit klar, dass mangels jeder Art von Einbindung des Stiftungsrates KR ein gültiger Stiftungsratsbeschluss zur Erlassung der Beistatuten vom 13. Juli 1999 nicht habe zustande kommen können.
Teleologische Reduktion
Selbst der Beschwerdeführer habe in seiner Revision noch zugestanden, dass die Anwendung von Art. 178 Abs. 4 PGR zu einem völlig unpraktikablen Ergebnis führen würde, da der Fristlauf für die Anfechtung gemäss Art. 179 Abs. 1 PGR ja mit Beschlussfassung beginne. Nach seinen Ausführungen in der Revision wolle der Beschwerdeführer daher Art. 179 Abs. 1 PGR teleologisch reduzieren und die Anfechtungsfrist erst mit dem Kennenmüssen beginnen lassen.
Während der Beschwerdeführer bei Art. 178 Abs. 4 PGR auf den noch angeblich so klaren Gesetzeswortlaut poche, müsse er denselben im Ergebnis bei Art. 179 Abs. 1 PGR erst recht wieder korrigieren.
Gerade der Beginn der Anfechtungsfrist mit der Beschlussfassung zeige, dass Art. 178 Abs. 4 PGR eben nur auf leichte Einberufungsmängel anzuwenden sei, während schwere Einberufungsmängel die Nichtigkeit nach sich ziehen würden. Wenn bei der Einberufung keine wesentlichen Mängel geschehen seien, habe der Aktionär ja Kenntnis davon, dass eine Generalversammlung stattgefunden habe und er habe daher grundsätzlich die Möglichkeit, sich über deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen.
Wenn also der OGH ohnehin eine teleologische Reduktion von Art. 178, 179 PGR vornehmen habe müssen, sei es jedenfalls nicht willkürlich, diese im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung und der Schweizer Lehre und dem Wesen der Stiftung bei der Anwendung von Art. 178 PGR vorzunehmen.
7. Mit Schreiben vom 30. März 2007 hat der Präsident des Obersten Gerichtshofs mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers verzichtet werde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen, und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. Februar 2007 ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die zentrale Problematik der gegenständlichen Angelegenheit lässt sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Die Beschlussfassung eines Stiftungsrates bezüglich eines Beistatutes ist in formaler Hinsicht mangelhaft erfolgt weshalb das entsprechende Beistatut vom Obersten Gerichtshof als nichtig qualifiziert wurde. Dass das Beistatut mangelhaft war, ist dem Beschwerdeführer nach seiner Darstellung erst nach Jahren bekannt geworden. Er macht geltend, dass die Beistatuten aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben wirksam sein müssten.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in Bezug auf die Frage der Gültigkeit der Beistatuten auf das formale Argument gestützt, dass die Beistatuten vom 13. Juli1999/4. Januar 2000 mangels Teilnahme des Stiftungsrates KR bei der Beschlussfassung über die Beistatuten nichtig seien. Der Kläger könne daher aus den Beistatuten keine Ansprüche ableiten.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar (StGH 2000/32, S. 24). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f. Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129]).
Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbotes ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Rechtsposition zu schützen ist (StGH 2000/32). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 1995/16, a a. O.). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2004/65, E. 2.1; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS, Band 20, Vaduz 1994, S. 226).
3.3. Im Zentrum des vorliegenden Falles steht die Frage nach der Gültigkeit von Beistatuten. Anders als Statuten werden Beistatuten nicht beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt, weshalb der im grundlegenden Urteil des Staatsgerichtshofs StGH 2003/65 vorliegende vertrauensbegründende Bezug zu einer behördlichen Handlung fehlt.
Aufgrund dessen geht es hier allein um die Beurteilung der Frage, ob das Vertrauen des Klägers in die Gültigkeit von Beistatuten einer privatrechtlichen Stiftung zu schützen ist oder nicht. Gegenstand der Beurteilung bildet somit ein zwischen zwei Privaten zu beurteilendes Rechtsverhältnis. Insbesondere geht es nicht um einen staatlichen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition eines Bürgers.
Der im konkreten Fall zur Diskussion stehende Grundsatz von Treu und Glauben ist daher ausschliesslich nach privatrechtlichen Prinzipien zu beurteilen, weshalb sich die verfassungsmässige Überprüfung auf eine Willkürrüge bezogen auf das angefochtene Urteil beschränken muss.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots. Zu diesen beiden Grundrechten ist zunächst Folgendes festzuhalten:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht mehr begründet wird (siehe StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Nur dann, wenn keine nachvollziehbare Begründung gegeben ist und somit eine Bekämpfung des entsprechenden Urteils unmöglich ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 43 LV vor (StGH 1996/46, LES 1998, 191; StGH 2001/30). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots geprüft wird (StGH 1998/13, Rw. 2.1, StGH 1997/16, Rw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1948, 919 [195 Rw. 2.5]). Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine blosse Scheinbegründung gegeben wird (StGH 2001/58, 2000/68 und 2000/11, jeweils Erw. 2.3).
4.2. Was das Willkürverbot angeht, so anerkennt der Staatsgerichtshof dieses als eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4 ff.]).
Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]).
Das Willkürverbot ist nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und ist deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw.3]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]).
5. Eine Begründungsrüge erhebt der Beschwerdeführer zunächst insoweit, als der Oberste Gerichtshof auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht eingegangen sei, weil die Beistatuten nichtig seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof die entsprechende Kritik an der Begründung des Obersten Gerichtshofes zwar grundsätzlich als richtig erachtet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Gegenäusserung zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Feststellung ausdrücklich dahingehend begehrt wird, dass die Vermögensverwaltung durch den Kläger auf der Grundlage der Beistatuten erfolge. Da dies gerade nicht festgestellt werden kann, ist die Begründung zwar falsch, das Ergebnis aber richtig. Eine falsche Begründung verletzt aber die grundrechtliche Begründungspflicht nicht, zumal hier auch keine Scheinbegründung vorliegt (StGH 2001/58, Erw. 2.3; StGH 2000/68, Erw. 2.3).
6. Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots in der Argumentation des Obersten Gerichtshofs, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend vorgebracht habe, dass er nicht nur auf der Grundlage der Beistatuten 1999/2000 Zweitbegünstigter sei. Der Beschwerdeführer macht hier nach der StGH-Rechtsprechung faktisch wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht und nicht des rechtlichen Gehörs geltend. Ein Begründungsmangel ist aber nicht ersichtlich, da nach der Rechtsprechung auch eine falsche Begründung nicht gegen Art. 43 LV verstösst und offensichtlich auch keine Scheinbegründung vorliegt. Auch in der Sache erscheint die Begründung jedenfalls vertretbar, sodass auch keine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiter einen Begründungsmangel sowie Willkür in Bezug auf die rechtliche Würdigung, dass die mangelhafte Beschlussfassung über Beistatuten zur Nichtigkeit derselben führe und nicht bloss zur Anfechtbarkeit.
7.1. Den diesbezüglich vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof sehr wohl mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 4 PGR bzw. der Anwendbarkeit der Bestimmungen des allgemeinen Teils des PGR auf die Stiftung auseinandergesetzt hat. Mit Verweis auf Bösch (Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 174) hat der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bei der Frage der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des PGR in Bezug auf das Stiftungsrecht die allgemeine Rechtsproblematik, insbesondere das System, die Besonderheiten und die Teleologie des Stiftungsrechts zu hinterfragen sei. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang detailliert ausgeführt, warum die stiftungsrechtliche Ausgangslage nicht vergleichbar sei mit den Gegebenheiten beispielsweise in einer Aktiengesellschaft und weshalb folglich der entsprechende Beschluss nichtig und nicht bloss anfechtbar sei.
Ein Begründungsmangel liegt insoweit daher nicht vor.
7.2. Der Staatsgerichtshof erachtet die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs, dass die fehlende Möglichkeit eines Stiftungsrates zur Mitwirkung an einem Stiftungsratsbeschluss nicht bloss zur Anfechtbarkeit sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, auch materiell als vertretbar, jedenfalls nicht als willkürlich (Zur diesbezüglichen Einschränkung im Falle eines Verstosses gegen Art. 2 PGR siehe unten). Dem Obersten Gerichtshof ist beizupflichten, dass die Allgemeinen Bestimmungen des PGR nicht generell auch auf Stiftungen anzuwenden sind, sondern deren Anwendbarkeit unter Berücksichtigung des Wesens der Stiftung zu prüfen ist. Mit Bezug auf Art. 178 Abs. 4 PGR ist festzuhalten, dass der Stiftungsrat, anders als z. B. die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, letztlich ein ausführendes Verwaltungsorgan darstellt, das seine Beschlüsse entsprechend dem Stiftungszweck zu fassen hat. Auch wenn eine gültige Beschlussfassung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates erfolgen kann, muss doch gewährleistet sein, dass sämtliche Stiftungsratsmitglieder zumindest Kenntnis von der Beschlussfassung haben und diesbezüglich mitwirken können. Diese Mitwirkungsmöglichkeit erscheint schon deshalb erforderlich, um zu gewährleisten, dass sämtliche Stiftungsratsmitglieder, die letztlich auch organschaftliche Verantwortung tragen, von den Geschehnissen innerhalb der Stiftung Kenntnis erlangen; ansonsten wäre es im Rahmen einer Stiftung möglich, einzelne Stiftungsräte dauerhaft von ihrer organisatorisch vorgesehenen Mitwirkung auszuschliessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Stiftungsratsmitglied die Voraussetzungen gemäss Art. 180a PGR erfüllen muss. Der entsprechende Stiftungsrat und die damit verbundene Funktion könnte letztlich völlig ausgehebelt werden, wenn dieser nicht zumindest Kenntnis von den zu fällenden Beschlüssen erlangen und gegebenenfalls, gerade bei rechtlich problematischen Entscheidungen, seine Rechtsauffassung mitteilen könnte. Um die Position als Stiftungsrat nicht zum blossen Formalismus geraten zu lassen, erscheint es vertretbar, Beschlüsse, bei denen nicht sämtliche Stiftungsratsmitglieder mitwirken konnten, als nichtig zu betrachten und nicht bloss als anfechtbar (vgl. auch Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 124, wo bei Nichteinladung von teilnahmeberechtigten Personen an einer Versammlung ebenfalls von Nichtigkeit der Beschlüsse ausgegangen wird).
Diese Rechtsauffassung ist insbesondere in Bezug auf den Erlass von Beistatuten zu rechtfertigen, da Beistatuten mit der in der Praxis wichtigen Begünstigtenregelung nicht beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden müssen. Um für alle Stiftungsratsmitglieder Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage nach den jeweils gültigen Beistatuten zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Erlass derselben zwingend im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfolgt.
Der Staatsgerichtshof kann in der diesbezüglichen Rechtsauffassung des
Obersten Gerichtshofs daher keine Willkür erkennen.
7.3. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der wirtschaftliche Stifter das Vertrauen in die Bankmitarbeiter hatte und eine formale Beschlussfassung gemäss den Statuten nicht wollte, begründet keine Willkür des angefochtenen Urteils.
Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass dem Stifterwillen im Stiftungsrecht zentrale Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere bei der Auslegung des Stiftungserrichtungsgeschäftes und von Statuten und Beistatuten der Fall (siehe Bösch S. 493 f.).
Liegen jedoch klare organisatorische Vorgaben in den Stiftungsdokumenten vor, vermag der Wille des Stifters dahingehend, dass die entsprechenden Vorgaben nicht eingehalten werden sollen, keine Änderung an den organisatorischen Vorgaben zu bewirken. Die Voraussetzung, dass sämtliche Stiftungsratsmitglieder zumindest die Möglichkeit haben müssen, bei der Beschlussfassung des Stiftungsrates mitzuwirken, ist als zwingendes gesetzliches Erfordernis zu betrachten, das auch durch den Stifterwillen nicht abänderbar ist. Also selbst dann, wenn ein Stifter ausdrücklich vorsehen würde, dass bei Stiftungsratsbeschlüssen einzelne Stiftungsratsmitglieder nicht miteinzubeziehen sind, könnte dieser Wille keine Wirkung entfalten, da die entsprechende Vorgabe gesetzeswidrig wäre.
Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass dem Willen des wirtschaftlichen Stifters in allen Belangen Vorrang einzuräumen wäre, würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass im Rahmen der Stiftungsverwaltung keinerlei Regeln befolgt werden müssten, bzw. dass jeder Mangel mit dem Verweis auf den Stifterwillen geheilt werden könnte. Im Hinblick auf Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist es aber unabdingbar, dass die zwingenden formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Selbstredend schliesst dies nicht aus, die Vorgaben zur Stiftungsverwaltung gegebenenfalls im Hinblick auf gesteigerte Effizienz anzupassen.
7.4. Nun ist aber weiter auf das schon in Punkt 3 dieser Urteilsgründe angesprochene Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach sich die vorliegende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben als willkürlich erweise.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Stiftungsrat KR jahrelang das Gebaren der anderen Stiftungsräte duldete und demnach die nunmehrige Geltendmachung von Formmängeln der Statuten von 1999/2000 als venire contra factum proprium zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer verweist weiter darauf, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach den in Art. 2 PGR festgehaltenen Grundsätzen hätte untersucht werden müssen. Er macht damit implizit (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6 Erw. 4.4]) auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend.
Der Staatsgerichtshof erachtet dieses Vorbringen im Lichte des letztgenannten Grundrechts für berechtigt.
Nichtige Beschlüsse, die formell jahrelang bestehen bleiben, bedeuten eine Gefährdung für die Rechtssicherheit. Zwar ist die Folge eines Stiftungsratsbeschlusses, zu welchem ein Stiftungsrat nicht geladen wurde, grundsätzlich die Nichtigkeit. Die Geltendmachung der Nichtigkeit unterliegt aber ebenfalls den Schranken des Rechtsmissbrauchs (Art 2 PGR). Gemäss der Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 ZGB, die hier vergleichend herangezogen werden kann, ist die Zeit "ein wesentlicher Faktor für das Entstehen schutzwürdiger Vertrauensbeziehungen. Durch langes, absichtliches Zuwarten oder auch blosses, unabsichtliches Nichtstun kann unter Umständen der Anschein einer neuen Rechts- oder Sachlage entstehen, so dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, auf die ursprüngliche Situation zurückkommen zu wollen" (Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 385 zu Art. 2 ZGB). Ob längeres Zuwarten mit der Geltendmachung der Nichtigkeit Rechtsmissbrauch darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben dem Zeitraum, während welchem die Nichtigkeit nicht geltend gemacht wurde, ist insbesondere auch zu prüfen, ob durch den nichtigen Beschluss beim Belasteten ein schützenswerter Besitzstand entstanden ist, der durch die späte/verspätete Rechtsausübung des Berechtigten zerstört oder erheblich verringert würde, so dass dies dem Belasteten wegen Unverhältnismässigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, ob dem zur Geltendmachung der Nichtigkeit Berechtigten die Ausübung seines Rechts zu einem früheren Zeitpunkt zugemutet werden hätte können und ob beim durch die geltend gemachte Nichtigkeit Belasteten der guten Glaube gegeben war (siehe Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB). Zur Klärung der Frage, ob im konkreten Fall eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit des Stiftungsratsbeschlusses bezüglich der streitgegenständlichen Beistatuten vorliegt, hätte der Oberste Gerichtshof eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Interessenskonstellationen im Rahmen der Stiftung vornehmen müssen.
Eine Bejahung des Rechtsmissbrauchs führt zur Verwirkung des Anspruchs auf Geltendmachung der Nichtigkeit. Insoweit besteht faktisch die Möglichkeit der Heilung eines nichtigen Beschlusses (siehe Mirjam Rhein, Die Nichtigkeit von VR-Beschlüssen, Diss. Zürich 2001, 252 f., mit Verweis auf Baumann, Zürcher Kommentar, N 401 zu Art. 2 ZGB; Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, VII, N 299).
Da sich die Unterinstanzen mit der hier massgeblichen Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Nichtigkeit von Beistatuten vorliegt, nicht auseinandergesetzt haben, wurde der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
7.5. Das angefochtene Urteil Obersten Gerichtshofs war deshalb als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Oberste Gerichtshof wird sich daher im zweiten Verfahrensgang mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beistatuten aufgrund der konkreten Umstände des Falles als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und daher keine Wirkung entfalten kann. Dabei wird der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs bezogen auf den konkreten Einzelfall auch das Wesen der Stiftung und die bei dieser bestehenden schützenswerten Interessen zu berücksichtigen haben.
8. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kostenersatz für die Entscheidungsgebühr war diesem nicht zuzusprechen, da dieser der Beschwerdegegnerin auferlegt wurde. Im Übrigen wurden die Kosten korrekt verzeichnet und waren daher zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
9. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2007