Art. 43 LV Art. 6 EMRK Art. 36 Abs. 3 StVG
Die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen des LVG vermögen die Geltung des Art 6 EMRK nicht zu begründen. Es ist auch offensichtlich, dass es bei einem Disziplinarverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht um ein Verfahren geht, in dem über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird.
Eine Belehrungspflicht über die Verfahrensrechte bei einer polizeilichen Vorführung ist gesetzlich nicht vorgesehen; dessen Unterlassung verletzt keine Grundrechte.
Art. 100 Abs. 1 LV
Es ist weder ein verfassungrechtlicher Grundsatz noch besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, auch im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip vorzusehen.
StGH 2007/55
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Juli 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R L dzt. Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Stefan Becker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2007, VGH2006/49
wegen: Verletzung verfassungsgemäss gewährleisteter Rechte (Streitwert CHF 50'000.00, vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 8. März 2007, VGH 2006/49, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug im Landesgefängnis in Vaduz. Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2006, RA 2006/2550-2321, verhängte die Regierung über den Beschwerdeführer als Disziplinarmassnahme den Entzug des Fernsehgerätes und des Laptops für die Dauer von vier Wochen. Dem Vollzugspersonal des Landesgefängnisses war nämlich ein an den Beschwerdeführer, per Adresse "Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz", gerichtetes Schreiben des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" übergeben worden, aus dem abgeleitet wurde, dass der Beschwerdeführer diesem Nachrichtenmagazin eine "Geschichte" angeboten hatte.
2. Im angefochtenen Urteil vom 8. März 2007, VGH 2006/49, wurde die gegen die Disziplinarmassnahmen erhobene Beschwerde in Ziffer 1 des Spruches abgewiesen und die Entscheidung der Regierung bestätigt. Allein dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sein Urteil begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) entscheide die Regierung über die Verhängung von Disziplinarmassnahmen gegen Gefangene. Dabei richte sich das Verfahren nach dem Verwaltungsstrafverfahrensrecht (LVG). Dem Verwaltungsstrafverfahren sei das Anklageprinzip und damit auch die strikte Trennung zwischen anklagender und untersuchender Behörde fremd. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne daher dieses im Strafverfahren nach der Strafprozessordnung geltende Prinzip auch nicht verletzt worden sein.
2.2. Der Beschwerdeführer führe richtig aus, aus dem Verfahrensakt ergebe sich nicht, dass er auf sein Aussageverweigerungsrecht und sein Recht, die Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung beantragen zu können, hingewiesen worden sei. Eine derartige Belehrungspflicht bestehe jedoch nicht. Die unterlassene Belehrung führe nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung.
2.3. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass irgendwelche Untersuchungshandlungen, an denen der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter hätten teilnehmen können, durchgeführt worden seien. Als Strafgefangener bedürfe es auch keiner "rechtzeitigen Ladung", da er sich keinen freien Termin nehmen müsse, übrigens sei bei Untersuchungshandlungen eine rechtzeitige Ladung nicht vorgesehen.
2.4. Der Beschwerdeführer rüge, dass die Strafvollzugsbeamten die mit der angefochtenen Entscheidung verhängte Disziplinarmassnahme bereits am 4. Oktober 2006, also vor der Entscheidung der Regierung, vollzogen hätten und er gleichentags ohne eine entsprechende Regierungsentscheidung in Einzelhaft genommen worden sei. Damit aber rüge der Beschwerdeführer ein unrechtmässiges Vorgehen der Strafvollzugsbeamten, welches im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde an die Regierung geltend zu machen sei. Auch wenn im Verwaltungsverfahren ein Neuerungsverbot nicht bestehe, sei doch der Instanzenzug einzuhalten.
2.5. Es sei richtig, dass der Regierungsentscheidung nicht zu entnehmen sei, dass ein Untersuchungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Regierung stütze sich bei ihrer Entscheidung allein auf das Schreiben des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" über den Empfang des Schreibens. Eine Nachfrage beim Nachrichtenmagazin, ob tatsächlich ein Schreiben des Beschwerdeführers oder einer anderen Person bei ihm eingegangen sei oder nicht, mache wenig Sinn. Es sei kaum anzunehmen, dass "Der Spiegel" bei einer Nachfrage erklären würde, er hätte den Eingang dieses Briefes erfunden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Zeugen dazu hätten befragt werden sollen. Auch der Beschwerdeführer benenne solche nicht.
Der Beschwerdeführer selbst habe zu der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung vor der anzeigenden Behörde Stellung genommen. Er äussere sich dahingehend, dass er nichts von einem solchen Brief wisse und es sich um eine blosse Annahme der Gefängnisleitung handle, dass er einen Brief aus dem Landesgefängnis geschmuggelt haben solle. Da gemäss Art. 152 Abs. 3 LVG die Regierung auch Beamte oder Angestellte mit den Vorerhebungen oder Untersuchungen betrauen könne, widerspräche es der Verfahrensökonomie, wenn die Regierung nach dem Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer nochmals einen Beamten mit dessen Befragung beauftragt hätte. Aus der Regierungsentscheidung ergebe sich ganz klar, dass die Regierung zur Überzeugung gelangt sei, dass der im Schreiben des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" vom 27. September 2006 erwähnte Brief vom Beschwerdeführer stamme und nicht ordnungsgemäss den Vollzugsbehörden zur Kontrolle vorgelegt worden sei.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Verfassungsbeschwerde, in der - mit Kostenfolgen für das Land - beantragt wird, das angefochtene Urteil wegen
a). Verletzung von Art. 28 Abs. 3 LV ("Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen");
b). Verletzung von Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV (Gleichheit vor dem Gesetz);
c). Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person ( Art. 32 Abs. 1);
d). Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV);
e). Verletzung des Grundsatzes von Art. 33 Abs. 2 LV;
f). Verletzung des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV;
g). Verletzung der Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 1 LV;
h). Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV;
i). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht);
j). Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung);
k). Verletzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK (Recht auf faires Verfahren);
l). Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots aufzuheben.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Im vorliegenden Fall sei Art. 6 EMRK anzuwenden, da die Disziplinarmassnahme eine Strafsache im Sinne der zitierten Bestimmung sei. Für Disziplinarmassnahmen im Strafvollzug gelte nämlich das Verwaltungsstrafrecht, das als Strafrecht zu qualifizieren sei, woraus sich ergebe, dass Disziplinarmassnahmen Strafsachen seien. Nach Art. 139 Abs. 2 LVG seien die Grundsätze des Strafgesetzes und der Strafprozessordnung anzuwenden.
3.2. Die Regierung habe in der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung das Verwaltungsstrafrecht nicht angewandt. Die Regierung beziehe sich auf keine einzige Bestimmung der Art. 139 ff. LVG. Dass das Verwaltungsstrafrecht nicht angewandt worden sei, zeige auch die falsche Rechtsmittelbelehrung und der Umstand, dass die Grundsätze des StGB und der StPO nicht in Erwägung gezogen worden seien. Dies gelte auch für die beiden Polizeibeamten anlässlich der Vorführung des Beschwerdeführers. Die Entscheidung der Regierung sei daher nicht auf dem gesetzlichen Weg ergangen. Dennoch sei die Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe somit in einer Strafsache einen Regierungsbeschluss, bei dem die Regierung nicht auch nur ansatzweise gewusst habe, was der Gesetzesrahmen für diesen Beschluss gewesen war und welches Gesetz sie anzuwenden gehabt habe, bestätigt.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einen Regierungsbeschluss schütze, der das Gesetz übergehe, dann sei dies mit der Verfassung nicht zu vereinbaren und verletze den Beschwerdeführer insbesondere in seinen verfassungsmässig und völkerrechtlich geschützten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren sowie auf Respektierung des Grundsatzes von Art. 33 Abs. 2 LV und verstosse gegen das Willkürverbot.
3.3. Im angefochtenen Urteil stehe der Verwaltungsgerichtshof auf dem Standpunkt, dass man die Funktionen der untersuchenden, der anklagenden und der richtenden Behörde im Verwaltungsstrafrecht in ein und derselben Behörde zusammenlegen könne und dass dies mit Verfassung und Völkerrecht gleichwohl vereinbar sei. Damit verletzte der Verwaltungsgerichtshof die oben unter Punkt 3 a bis f und i bis l angeführten Rechte. Zudem sei die Regierung in dieser Disziplinarangelegenheit kein ordentlicher Richter gewesen und das Verfahren nicht rechtsstaatlich.
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet ferner Begründungmängel. Dies durch den Verweis des Verwaltungsgerichtshofs auf "obzitierte Bestimmungen" und durch den Verweis auf die österreichische Rechtslage, zumal dem Verwaltungsstrafrecht nicht zu entnehmen sei, dass ihm der fundamentale Grundsatz der Teilung zwischen untersuchendem, anklagendem und richtendem Organ unbekannt sei. Das angefochtene Urteil, das diesen Grundsatz aus der Welt schaffen wolle, verletzte den Beschwerdeführer in seien verfassungsmässig gewährleisteten Rechten im Sinne aller drei Absätze des Art. 33 LV und sei darüber hinaus auch willkürbehaftet. Dadurch werde der Beschwerdeführer aber auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
3.5. Mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, in der StPO gebe es keine Belehrungspflicht über die wesentlichen Rechte eines Beschuldigten, verletze er dessen Rechte gemäss allen drei Absätzen des Art. 33 LV und gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, in seinen Persönlichkeitsrechten gemäss Art. 32 Abs. 1 LV (denn der Entzug des TV-Geräts und des PC habe den Beschwerdeführer in seiner Lebensgestaltung als Strafgefangener gestört), in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung sowie in seinem Grundrecht auf Willkürfreiheit.
Durch die unterbliebene Belehrung sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, seinen ausgewiesenen Verteidiger beizuziehen und sich auf diese Weise gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen; dem Beschwerdeführer sei es insbesondere unmöglich gewesen, bei Untersuchungshandlungen teilzunehmen. Auch der Hinweis auf eine Aktennotiz (S. 9 des angefochtenen Urteils) sei keine Belehrung. Unhaltbar sei auch, wenn das angefochtene Urteil unterstelle, "'dass davon auszugehen' sei, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er die Aussage verweigern könnte". Für diese Annahme ergebe sich aus dem Akteninhalt keine Grundlage. Sie sei eine willkürliche Tatsachenfeststellung und verletzte die Begründungspflicht.
Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes über das Aussageverweigerungsrecht sei entgegenzutreten. Es sei gerichtsnotorisch, dass in einem Strafverfahren Beschuldigte vor einer Vernehmung darauf hinzuweisen seien, das sie die Aussage verweigern dürften. Der Verwaltungsgerichtshof, der von all dem nichts wissen wolle und der das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten und die damit einhergehende Belehrungspflicht bestreite, stelle sich damit ausserhalb von Recht und Gesetz. Das angefochtene Urteil sei daher willkürlich, verletze Art. 33 Abs. 2 und 3 LV und die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.
Dass Vermutungen der vom Verwaltungsgerichtshof angezogenen Art - nämlich dass die "Grundzüge" des Disziplinarverfahrens dem Beschwerdeführer durch seinen "Anwalt" erklärt worden seien - eine Erfüllung der von Recht und Gesetz vorgeschriebenen Belehrungspflicht nicht ersetzen könnten, sei selbstverständlich.
3.6. Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausführe, einer rechtzeitigen Ladung zur Vorführung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2006 vor zwei Polizeibeamte im Landesgefängnis habe es als Strafgefangener nicht bedurft, stehe dem Art. 154 Abs. 2 LVG entgegen. Diese Rechtsvorschrift werde vom Verwaltungsgerichtshof unterschlagen. Damit schneide er den Beschuldigten von seinen Verfahrensrechten sowie von seinem Anspruch auf Begründung (Art. 43 LV) ab und behandle ihn anders als andere Beschuldigte, was auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes zur Folge habe. Dem Verwaltungsgerichtshof sei auch Art. 28 Abs. 3 LV nicht bewusst gewesen.
Auch ein Strafgefangener habe in Disziplinarsachen das Recht, über eine Vorführung, die seiner Einvernahme als Beschuldigter dienen solle, durch eine rechtzeitige Ladung unterrichtet zu werden. Nur eine solche rechtzeitige Ladung ermögliche es einem eines Disziplinarverstosses beschuldigten Strafgefangenen, sein Recht auf Verteidigung wahrzunehmen und über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen, wie dies Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK vorsehe. Die Anordnung des Art. 154 Abs. 2 LVG habe auch bei Strafgefangenen einen von Verfassung und Gesetz geschützten Sinn - nämlich den gerade genannten. Etwas anderes anzunehmen und die Bestimmung, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteile tue, ganz einfach in den Wind zu schlagen, stelle Willkür dar; und sei dies erst recht dann der Fall, wenn der Beschuldigte - wie hier - über seine (Verfahrens-)Rechte in der Folge nicht auch nur ansatzweise belehrt worden sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze daher den Beschwerdeführer in seinen unter Bst. a bis f und i bis l unter Punkt 3 oben angeführten Rechten.
3.7. Zu Unrecht behaupte der Verwaltungsgerichtshof, es habe keine Untersuchungshandlungen gegeben, an denen der Beschwerdeführer hätte teilnehmen können. Eine Untersuchungshandlung habe sehr wohl stattgefunden; nämlich die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Vorführung vom 4. Oktober 2006. Die gegenteilige Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes sei stossendes Unrecht.
3.8. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Beschwerdeführer das Recht auf eine unabhängige Untersuchung durch die Regierung entzogen, da er die Unterlassung einer solchen durch die Regierung aus Gründen der Verfahrensökonomie geschützt habe. Das sei willkürlich und beschneide die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof entbinde mit dem Argument, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde relevierten Untersuchungshandlungen wie z.B. eine Nachfrage beim deutschen Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", wer Absender des an diesen gerichteten Schreibens gewesen war, wenig Sinne mache, die Regierung ihrer Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung. Damit werde - unter Verletzung der Unschuldsvermutung i. S. v. Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie unter Verletzung auch des ersten und des dritten Absatzes von Art. 6 EMRK - die Unterlassung einer Untersuchung gebilligt, zu der es nicht nur von Gesetzes wegen hätte kommen müssen, sondern die auch der Sache nach geboten gewesen wäre; nämlich insbesondere um die Identität des Absenders des erwähnten Schreibens als ein mögliches entlastendes Moment zu ermitteln.
Der Umstand, dass eine solche Untersuchung von der Regierung trotz allem nicht durchgeführt worden sei, habe dem Beschwerdeführer nicht nur die Verfahrensgarantien von Art. 33 LV und von Art. 6 EMRK geraubt, sondern ihm auch den Zugang zum Recht im Sinne des Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in LES 2003, 243 ff. verweigert. Ohne auf der vom Gesetz vorgeschriebenen Untersuchung durch die Regierung zu beharren, lasse der Verwaltungsgerichtshof die den Beschwerdeführer belastenden "Überzeugungen" der Regierung ohne weiteres gelten und entbinde die Regierung umgekehrt ihrer Pflicht, den Beschwerdeführer entlastende Momente zu ermitteln. Damit werde nicht nur das Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, das Recht auf einen ordentlichen Richter, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf Bestrafung in Gemässheit des Gesetzes verletzt.
3.9. Aus den bisher dargelegten Gründen werde der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Eigentumsrecht (Entzug des PC bzw. Laptop) verletzt, da Eingriffe in diese Grundrechte nur auf dem gesetzlichen Wege und nur in dem vom Gesetz geregelten Verfahren erfolgen dürften.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Erstattung einer Gegenäusserung verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 2007, VGH 2006/49, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006,361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer behauptet, bei der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Disziplinarangelegenheit handle es sich um eine Strafsache. Damit meint er, dass in diesem Fall die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK anzuwenden wären. Gestützt auf Villiger (Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Zürich 1999, Rz 95 zu Art. 6 EMRK) leitet er dies aus Art. 36 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG) ab, da danach auf das Verfahren bei Disziplinarmassnahmen das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist.
Dieser Auffassung vermag der Staatsgerichtshof aber nicht zu folgen:
Es ist nämlich zwischen dem (materiellen) Strafrecht und dem (formellen) Strafverfahrensrecht zu unterscheiden. Villiger führt denn an der oben zitierten Stelle auch aus: "Fällt die Zuwiderhandlung unter das Strafrecht, wird sie also durch das StGB oder die Strafbestimmung eines anderen Gesetzes [...] erfasst, gilt Art. 6 EMRK ohne weiteres". Der Autor bezieht sich somit ausschliesslich auf das materielle Strafrecht. Die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Regelung des Landesverwaltungspflegegesetzes (IV. Hauptstück: Das Verwaltungsstrafverfahren) bei der Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz vermag somit die Geltung des Art. 6 EMRK nicht zu begründen. Es ist auch offensichtlich, dass es bei einem Disziplinarverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht um ein Verfahren geht, in dem "über die Stichhaltigkeit der gegen [eine Person] erhobenen strafrechtlichen Anklage" entschieden wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Übrigen weitere Kriterien entwickelt, die für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereiches des Art. 6 EMRK massgebend sind. Im Hinblick auf diese Kriterien, nämlich die Natur des Vergehens und den auf Gefangene beschränkten Adressatenkreis von Disziplinarmassnahmen sowie im Hinblick auf deren Art und Schwere (bloss kurzzeitige Versagung von Vergünstigungen), ist - auch mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. 6 EMRK nicht gegeben (vgl. Grabenwarter, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage München 2005, 290 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR; Grabenwarter/Pabel, in: Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG - Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, Rz 20 ff. zu Art. 6 EMRK).
3. Der Beschwerdeführer behauptet in Grundrechten deshalb verletzt worden zu sein, weil der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung der Regierung geschützt habe, obwohl letztere das anzuwendende Verwaltungsstrafrecht übergangen habe, und fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien, nämlich die Teilung zwischen anklagendem, untersuchendem und richtendem Organ nicht beachtet habe.
3.1. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmassnahmen haben ihre gesetzliche Grundlage in Art. 36 und 37 StVG, so dass eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 LV nicht ersichtlich ist. Weshalb und wodurch das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies näher begründet. Auch Willkür kann dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgeworfen werden.
3.2. Im angefochtenen Urteil hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, "dass das Verwaltungsstrafverfahren entgegen der Strafprozessordnung eine Teilung zwischen anklagendem, untersuchendem und richtendem Organe nicht kennt". Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit dieser Sichtweise verletze der Verwaltungsgerichtshof fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien sowohl der Landesverfassung als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf deren Respektierung er einen verfassungsmässig und völkerrechtlich geschützten Anspruch habe.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Ausgestaltung verschiedener Strafverfahrensysteme und deren Entwicklung.
Der Art. 100 Abs. 1 LV schreibt zwar in Strafsachen das Anklageprinzip vor. Diese Bestimmung muss allerdings im historischen Zusammenhang gesehen werden. Es war der Fortschritt des 19. Jahrhunderts, dass in den sogenannten "Kriminalsachen" - worunter das heutige gerichtliche Strafrecht zu verstehen ist - der Inquisitionsprozess vom Anklageprozess abgelöst wurde. In den sogenannten "Polizeystrafsachen" - insbesondere dem heutigen Verwaltungsstrafverfahrensrecht - aber wurde diese Entwicklung nicht nachvollzogen. Daher unterscheidet sich der gerichtliche Strafprozess nach der Strafprozessordnung in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkten vom Verwaltungsstrafverfahren.
Es ist weder ein verfassungsrechtlicher Grundsatz noch besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, auch im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip vorzusehen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verbindliche Regelung anzuführen, die zum Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren verpflichten würde. Er führt allerdings neun Grundrechte an, von denen er behauptet, sie würden dadurch verletzt, dass das Anklageprinzip im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelte. Da im Gegensatz zu der in Art.16 StGHG enthaltenen Verpflichtung die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht begründet werden, war darauf nicht einzugehen.
4. Der Beschwerdeführer sieht sich durch Begründungsmängel in seinem aus Art. 43 LV fliessenden Recht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass im Verwaltungsverfahren das Anklageprinzip nicht herrsche, verweise der Verwaltungsgerichtshof auf die "obzitierten Bestimmungen" und halte fest, dass "dies ... im übrigen auch der österreichischen Rechtslage" entspreche. Der Hinweis auf die Rechtslage in Österreich ist ein nicht entscheidungswesentliches obiter dictum, ersteres, der Hinweis nämlich auf die obzitierten Bestimmungen, aber durchaus korrekt, da auf der vorhergehenden Seite die Rechtslage dargelegt wurde.
Der Einwand, "dass so etwas" - nämlich das Fehlen des Anklageprinzips im Verwaltungsstrafrecht - "mit der LV und mit der EMRK nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand; dass es beim Erlass des Verwaltungsstrafrechts ein Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, die anzeigenden, ermittelnden, untersuchenden, anklagenden und richtenden Funktionen in ein- und derselben Behörde zusammenzulegen, ist nicht anzunehmen", wurde bereits oben erörtert. Dem ist nichts hinzufügen.
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Reihe von Gesetzesverstössen mit der Behauptung, sie würden verfassungsmässig gewährleistete Rechte verletzten. Der Staatsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang veranlasst, seine Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, dass es dann, wenn die Rüge der Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargetan wird, nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes ist, zu erforschen, welche Überlegungen den Beschwerdeführer geleitet haben könnten, die vorgebrachten Grundrechtsrügen zu erheben (vgl. z.B. StGH 2004/44).
5.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, im angefochtenen Urteil das Unterlassen einer Belehrung des Beschwerdeführers über seine Verfahrensrechte anlässlich seiner Vorführung vor namentlich genannte Polizeibeamte geschützt zu haben. Er habe deswegen seinen Anwalt nicht beziehen, sich auf diese Weise gegen die erhobenen Vorwürfe nicht zur Wehr setzen, bei Untersuchungshandlungen nicht teilnehmen und von seinem Aussageverweigerungsrecht nichts wissen können.
Dem Verwaltungsgerichtshof kann keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn er ausführt, dass eine Belehrungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst sieht sich offensichtlich nicht in der Lage, durch einen konkreten Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung, deren Verletzung geltend zu machen. Weshalb der Verwaltungsgerichtshof bei der Feststellung der geltenden Rechtslage willkürlich gehandelt haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich und auch nicht weiter begründet. Dies gilt auch für die übrigen Grundrechte, deren Verletzung gerügt wird. Weshalb nämlich - um nur einige zu nennen - etwa das Recht auf Verteidigung, das der Freiheit der Person oder das Recht auf den ordentlichen Richter - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird - durch das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgesehen Belehrung verletzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Dem Verwaltungsgerichtshof kann die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht zum Vorwurf gemacht werden.
5.2. Der Art. 154 Abs. 2 LVG sieht vor, bei allen Untersuchungshandlungen sei dem Beschuldigten oder seinem Vertreter die Teilnahme durch rechtzeitige Ladung zu ermöglichen, sofern eine Ausnahme hiervon nach den Umständen nicht unbedingt gefordert wird.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchungshandlung gegeben, nämlich die Vorführung des Beschuldigten am 4. Oktober 2006 vor zwei Polizeibeamte, eine rechtzeitige Ladung dazu sei aber unterblieben.
Worin das "stossende Unrecht" bestehen sollte, wenn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine Untersuchungshandlung stattgefunden hat, ist für den Staatsgerichtshof nicht nahvollziehbar. Und weshalb dem Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer "rechtzeitigen Ladung" zu dieser Einvernahme - die der Beschwerdeführer offenbar dennoch nicht versäumt hat - in seinen Rechten nach Art. 28 Abs. 3, Art. 31 Abs. 1 erster Satz, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 bis 3 LV und Art. 6 EMRK verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Auf eine nähere Begründung seiner Behauptung verzichtet der Beschwerdeführer denn auch.
5.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, entgegen Art. 152 ff. LVG habe keine Untersuchung durch die Regierung stattgefunden. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Vorgangsweise decke, schneide er neuerlich dem Beschwerdeführer die von ihm immer wieder geltend gemachten Grundrechte ab. Dazu führt die Beschwerde aus: "Der Umstand, dass eine solche Untersuchung von der Regierung trotz allem nicht durchgeführt worden ist, hat dem Beschwerdeführer nicht nur die Verfahrensgarantien von Art. 33 LV und von Art. 6 EMRK geraubt, sondern ihm auch den Zugang zum Recht im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in LES 2003, 243 ff. verweigert. Ohne auf der - vom Gesetz vorgeschriebenen - Untersuchung durch die Regierung zu beharren, lässt der VGH die den Beschwerdeführer belastenden "Überzeugungen" der Regierung ohne weiteres gelten und entbindet der VGH die Regierung umgekehrt von ihrer Pflicht, den Beschwerdeführer entlastende Momente zu ermitteln".
. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in LES 2003, 243 ff. für seinen Fall zu gewinnen vermöchte.
Dem Sachverhalt der Regierungsentscheidung ist zu nehmen, dass bei der Untersuchungshandlung vom 4. Oktober 2006 der Beschwerdeführer die beabsichtigten Disziplinarmassnahmen zur Kenntnis genommen und weiter erklärt habe, "dass er von einem von ihm aus dem Gefängnis geschmuggelten Brief nichts wisse und es sich hierbei lediglich um eine nicht nachvollziehbare Annahme sowie um eine Schikane durch das Gefängnis ihm gegenüber handle. Weitere Erklärungen dazu habe R L nicht abgeben".
In einem Verwaltungsstrafverfahren hat die Strafbehörde nicht mehr zu ermitteln, als sie es für die Bildung ihres begründeten Urteils über die gegen eine Person erhobenen Beschuldigungen für erforderlich hält. Dies ist geschehen. Von einer gesetzwidrigen Vorgangsweise kann weder bei der Regierung noch beim Verwaltungsgerichtshof die Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer insbesondere die "Überzeugungen" der Regierung anspricht, so übersieht er, dass es bei diesem Beschwerdevorbringen um die Bekämpfung der Beweiswürdigung geht, die vom Staatsgerichtshof nur auf Willkür zu überprüfen ist. Dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aber eine geradezu unvertretbare Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt, kann der Staatsgerichtshof nicht feststellen.
Der Art. 152 Abs. 5 LVG sieht die Erhebung des Tatbestandes und von Beweisen bei Verwaltungsstrafsachen auch durch Sicherheitsorgane vor, womit auch unter diesem Aspekt den entsprechenden Rügen die Grundlage entzogen ist.
6. Der behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers - nicht aber ein Eingriff in die persönliche Freiheit - liegt, wenn auch zeitlich beschränkt, vor, ist aber hinsichtlich der Art der getroffenen Disziplinarmassnahmen und der Art ihrer Verhängung im gesetzlichen Wege erfolgt. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht liegt daher nicht vor.
7. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen durchgedrungen ist, war seiner Verfassungsbeschwerde keine Folge zu geben.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 des GGG. Dabei wurde - wie schon im Verfahren StGH 2007/23 - von einer Bemessungsgrundlage von CHF 20'000.00 ausgegangen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. Juli 2007