Art 8 LRG Art. 32 LRV
Die in strenger Bindung an den Wortlaut erfolgte Auslegung, wonach das Erfordernis "über Dach" immer dann erfüllt ist, wenn die Austrittsöffnung der Abgasleitung höher als das Dach selbst liegt, ist nicht willkürlich.
Art. 31 Abs. 1 LV
Die Parteien haben in der Regel keinen Anspruch darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchzuführenden Begutachtung teilzunehmen. Wird diese Möglichkeit eingeräumt, ist zur Wahrung der Waffengleichheit Beschwerdeführer und Beschwerdegegner die gleiche Möglichkeit einzuräumen.
StGH 2007/60
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 12. Februar 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: GW und MW
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: PB
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2007, VGH2006/24
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. April 2007, VGH 2006/24, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 24. Mai 2005 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeindebauverwaltung Triesenberg ein Baugesuch betreffend den Anbau einer gedeckten Terrasse und den Einbau einer Ölheizung beim Wohnhaus Nr. xxx auf Trb. Parz. Nr. 1xxx ein. Das Grundstück Parz. Nr. 1xxx steht im Eigentum der Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des direkt nordwestlich an die Parz. Nr. 1xxx angrenzenden Grundstücks Triesenberger Parz. Nr. 4xxx. Gegen den Einbau der Ölheizung sowie des erforderlichen Kamins reichten die Beschwerdeführer am 14./15. Juni 2005 bei der Gemeindevorstehung Triesenberg Einsprache ein, da sie der Ansicht waren, dass der Kamin 50 cm über First geführt werden müsse.
Da es sich bei den geltend gemachten Einsprachegründen um solche des Landesbaurechts handelt, reichte die Gemeindevorstehung Triesenberg die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Hochbauamt weiter. Das Amt für Umweltschutz holte in der Folge bei der Wanner AG, Geologie und Umweltfragen, Winterthur, ein Gutachten ein. Die Wanner AG, die auf Grund ihrer Berechnungen zur Überzeugung kam, die Immissionsgrenzwerte würden eingehalten, schlug im Sinne des Vorsorgeprinzips vor, die Kaminhöhe um 1.2 m auf 3 m zu erhöhen und einen emissionsarmen Low-NOx-Brenner einzubauen. Das Hochbauamt erteilte daraufhin mit Entscheidung vom 14. Dezember 2005 die Baubewilligung für den Einbau der Ölheizung samt neuer Abgasleitung und wies gleichzeitig die Einsprache der Beschwerdeführer vom 14./15. Juni 2005 ab. Die Bewilligung wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten der Wanner AG mit den Auflagen verknüpft, den Kamin auf insgesamt 3.0 m ab Dachaustritt zu verlängern und einen kondensierenden Kessel (Mehrwerttechnologie) in Kombination mit einem Low-NOx-Brenner zu installieren.
Gegen die Entscheidung des Hochbauamts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, welche die Beschwerde abwies und die Entscheidung des Hochbauamts bestätigte.
2. Die gegen diese Entscheidung von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. April 2007, VGH 2006/24, ab. Die Beschwerdeführer hatten insbesondere geltend gemacht, im Sinne einer rechtsgleichen Praxis müssten die Empfehlungen des BUWAL über Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 (Stand Mai 2001) Anwendung finden. Nicht bestritten war die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen gemäss Brandschutzverordnung.
Der VGH liess in der Folge ein Gutachten von Kaminfegermeister Armin Zünd, Feuerschutzbeamter und Fachlehrer, Altstätten SG, zu genau formulierten Fragen erstellen, die im Wesentlichen feuerpolizeilich motiviert waren und zu deren Formulierung sich auch die Beschwerdeführer äussern konnten und dies mit Schreiben vom 7. Juli 2006 auch taten.
Der VGH begründet sein abweisendes Urteil namentlich mit dem Argument, entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit sei, - was auch schon die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zutreffend festgehalten habe - dass Liechtenstein eine eigene Gesetzgebung zur Luftreinhaltung erlassen habe, nämlich das Luftreinhaltegesetz vom 18. Dezember 2003 (LRG, LGBl. 2004 Nr. 53) sowie die Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz, Luftreinhalteverordnung (LRV, LGBl. 1987 Nr. 62) und darin von den vorliegend nicht relevanten Hochkaminen abgesehen keine konkreten Kaminhöhen festgelegt worden seien. Art. 8 Abs. 1 LRG und Art. 32 Abs. 1 LRV hielten lediglich fest, dass Emissionen aus neuen und bestehenden Anlagen so nahe wie möglich am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und abzuleiten seien. Emissionen müssten gemäss Art. 8 Abs. 2 LRG und Art. 32 Abs. 2 LRV in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (wobei der Begriff "über Dach" selbst nicht definiert werde). Von ihrem in Art. 8 Abs. 3 LRG eingeräumten Recht auf Festlegung von Anforderungen für Kamine habe die Regierung, mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Hochkaminen, keinen Gebrauch gemacht.
Gemäss Kundmachung vom 19. Dezember 2006 der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II), LGBl. 2006 Nr. 286, seien in Liechtenstein die Art. 20-25 und 36-38, der Anhang 3 Ziff. 24 und die Anhänge 4 und 5 der schweizerischen Luftreinhaltung vom 16. Dezember 1985 anwendbar. Die Bestimmungen der schweizerischen Luftreinhalteverordnung schrieben jedoch, mit Ausnahme für Hochkamine, auch keine Mindesthöhen für Kamine vor.
Gleichfalls über den Zollvertrag sei in Liechtenstein das schweizerische Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 anwendbar, soweit in der liechtensteinischen Umweltschutzgesetzgebung nicht bereits entsprechende Bestimmungen enthalten seien. Der VGH habe zur Frage der Anwendbarkeit solcher schweizerischen Bestimmungen im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung in inzwischen bereits ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass sich die Behörden bei der Anwendung und Umsetzung des schweizerischen Umweltschutzgesetzes nicht nur an das Gesetz selbst zu halten hätten, sondern auch an den in Art. 31 LV verankerten Gleichheitssatz. Dies führe unweigerlich dazu, nicht nur die Grundsätze, sondern auch sämtliche Detailregelungen in Liechtenstein analog zu übernehmen und anzuwenden, um so eine gleichheitskonforme Anwendung des schweizerischen Umweltschutzgesetzes zu gewährleisten. Das Gesagte gelte, entgegen der Meinung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, in jedem Bereich des Umweltschutzes also auch für die Luftreinhaltung. Nachdem aber solche Bestimmungen über Mindesthöhen für Kamine weder im schweizerischen Umweltschutzgesetz noch in der schweizerischen Luftreinhalteverordnung definiert seien, sei mit diesen Ausführungen für den gegenständlichen Fall noch nichts gewonnen.
Indessen stelle sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kaminempfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, seit 2006 Bundesamt für Umwelt, BAFU) für Liechtenstein verbindlich und anzuwenden sind. Dabei handele es sich um die "Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen) vom 15. Dezember 1989 (Stand Mai 2001)". Den Kaminempfehlungen komme in der Schweiz keine Gesetzeskraft zu, ausser sie wären in einzelnen Kantonen allenfalls für verbindlich erklärt worden. Den Kaminempfehlungen komme auch in Liechtenstein keine Gesetzeskraft zu, auch seien sie nicht für verbindlich erklärt worden. Eine Anwendung der Kaminempfehlungen in Liechtenstein könne damit nur indirekt im Wege über das schweizerische Umweltschutzgesetz erfolgen, was aber gleichfalls zu verneinen sei. Im gegenständlichen Fall finde das schweizerische Umweltschutzgesetz in Liechtenstein nämlich keine Anwendung, insoweit die liechtensteinische Umweltschutzgesetzgebung selbst entsprechende Bestimmungen enthalte. Gerade für den Bereich der Luftreinhaltung habe Liechtenstein mit dem Luftreinhaltegesetz und der Luftreinhalteverordnung eine eigene Gesetzgebung, welche die Anwendung des schweizerischen Umweltschutzgesetzes ausschliesse. Für eine möglichst einheitliche Anwendung des Umweltschutzrechts und der Luftreinhaltebestimmungen in Liechtenstein wäre es - und hier vermöge sich der VGH den Ausführungen der Beschwerdeführer durchaus anzuschliessen - zu befürworten, wenn die Kamin-Empfehlungen in Liechtenstein für verbindlich erklärt würden. Damit könnte in Fragen der Kaminhöhen eine der Voraussehbarkeit und Planbarkeit Rechnung tragende Gleichbehandlung gewährleistet werden. Als Teil der Judikative sei der VGH jedoch nicht befugt, die Kamin-Empfehlungen für Liechtenstein verbindlich zu erklären. Damit würde der VGH seine Kompetenzen überschreiten.
Der Begriff "über Dach" bleibe in Bezug auf die lufthygienischen Bestimmungen insoweit undefiniert bzw. müsse so verstanden werden, dass das Erfordernis
"über Dach" immer dann erfüllt sei, wenn die Austrittsöffnung der Abgasleitung höher als das Dach selbst liege.
Betreffend die Frage, ob die gegenständliche Abgasanlage zulässig ist oder nicht, sei auf die liechtensteinischen Luftreinhaltebestimmungen zurückzukommen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 LRG seien Einwirkungen, die übermässig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Damit kenne die liechtensteinische Luftreinhaltegesetzgebung gleichermassen wie das schweizerische Umweltschutzgesetz das Vorsorgeprinzip. Für den gegenständlichen Fall sei grundsätzlich zwischen Emissionen, Immissionen und übermässigen Immissionen zu unterscheiden. Als Emissionen würden gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d LRG unter anderem die von der Anlage in die Umwelt freigesetzten Schadstoffe und Treibhausgase verstanden. Luftverunreinigungen seien gemäss Art. 6 Abs. 1 LRG durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzung). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung seien Emissionen gemäss Art. 6 Abs. 2 LRG vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die in Art. 7 LRG vorgesehenen Emissionsbegrenzungen würden verschärft, wenn feststehe oder zu erwarten sei, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen übermässig würden. Der VGH gehe davon aus, dass die Emissionsbegrenzungsvorschriften bei der gegenständlichen Ölheizung eingehalten seien. Gegenteiliges ergebe sich weder aus den Akten, noch werde es von den Beschwerdeführern eingewendet.
Die Problematik liege im gegenwärtigen Fall ausschliesslich bei den Immissionen. Immissionen seien gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. f LRG die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, den Boden und die Gewässer sowie Bauwerke einwirkenden Luftverunreinigungen. Für die Beurteilung übermässiger Luftverunreinigungen setze die Regierung gemäss Art. 33 Abs. 1 LRG mit Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Solche Immissionsgrenzwerte habe die Regierung in Art. 51 LRV definiert. Seien die Immissionsgrenzwerte von Art. 51 LRV eingehalten, so sei dem Vorsorgeprinzip ausreichend Genüge getan, d. h. in solchen Fällen könnten keine zusätzlichen bzw. verschärften Emissionsbegrenzungen verlangt werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer seien Immissionen, welche die Immissionsgrenzwerte einhalten, hinzunehmen. Mit den Grenzwerten werde eine Bandbreite festgelegt, d. h. Emissionsquellen, mit geringeren oder grösseren Emissionen seien zulässig, solange die Grenzwerte eingehalten würden. Ungeachtet dessen habe der Gutachter im Sinne des Vorsorgeprinzips verschiedene Massnahmen empfohlen, welche die Immissionen noch weiter reduzieren könnten. Die vom Gutachter vorgeschlagene Vergrösserung der Kaminhöhe wie auch der Einsatz eines emissionsarmen, so genannten Low-NOx-Brenners seien vom Amt für Umweltschutz als Auflage übernommen und als Auflagen von den Beschwerdegegnern akzeptiert worden.
Grundsätzlich wären zur Verringerung der Immissionen neben den verfügten Auflagen weitere Massnahmen denkbar. Eine solche Massnahme wäre z. B. die definitive Abführung der Abgase aus der Ölheizung über den bereits bestehenden Kamin, an welchem früher der Kachelofen angeschlossen gewesen sei und über welchen die Abgase derzeit provisorisch abgeführt würden. Aus brandschutzrechtlicher Sicht wäre eine solche "Doppelbelegung" des bestehenden Kamins gemäss Ziff. 6.6.2 der Brandschutzrichtlinie "Wärmetechnische Anlagen" grundsätzlich zulässig. Dies werde von Armin Zünd in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2006 bestätigt, obwohl er eine solche Doppelbelegung aus betriebstechnischer Sicht nicht empfehle. Zum Gutachten von Armin Zünd sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht unberechtigt seien, zumal die Beschwerdeführer über Empfehlung des Beschwerdeführers zu 3. zur Vornahme des Augenscheins durch den Gutachter nicht eingeladen worden seien. Im Ergebnis sei dieser Verfahrensmangel jedoch unbeachtlich, zumal sich das gegenständliche Urteil nicht auf die gutachterlichen Ausführungen abzustützen brauche. Die Möglichkeit der Doppelbelegung ergebe sich bereits aus der erwähnten Brandschutzrichtlinie. Eine solche weitere Massnahme könne den Beschwerdegegnern jedoch nicht vorgeschrieben werden, zumal die Immissionsgrenzwerte bereits ohne diese weiteren Massnahmen eingehalten seien.
Da die Immissionsgrenzwerte gegenständlich eingehalten seien, erübrige sich eine Prüfung dahingehend, ob weitere Emissionsbegrenzungen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Machbarkeitsstudie habe daher Abstand genommen werden können. Gleichfalls habe sich unter diesen Vorraussetzungen die Notwendigkeit der Vornahme eines von den Beschwerdeführern beantragten Lokalaugenscheins erübrigt.
3. Gegen dieses Urteil haben nunmehr die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten dem Antrag stattgegeben.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2007, VGH 2006/24, ist letztinstanzlich. Da es sich hierbei um eine das Baubewilligungsverfahren definitiv abschliessende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, liegt auch eine "enderledigende" letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG vor. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichthof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Sie machen einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend und rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2.1. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer vor, im vorliegenden Fall, in dem es um die Anwendung des Luftreinhaltegesetzes vom 18. Dezember 2003 (LRG, LGBl. 2003 Nr. 53) sowie der Verordnung vom 24. August 1987 zum Luftreinhaltegesetz (Luftreinhalteverordnung, LRV, LGBl. 1987 Nr. 62) gehe, gehe es einzig um die Frage, ob bei so genannten kleinen Feuerungsanlagen bestimmte Kaminhöhen einzuhalten seien.
Hierzu habe der VGH ausgeführt, dass weder im Luftreinhaltegesetz noch in der Luftreinhalteverordnung konkrete Kaminhöhen festgelegt seien. Art. 8 Abs. 1 LRG und Art. 32 Abs. 1 LRV hielten lediglich generell fest, dass Emissionen aus neuen und bestehenden Anlagen so nahe als möglich am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten seien, dass keine übermässigen, schädlichen oder lästigen Emissionen entstünden. Emissionen müssten gemäss den genannten Bestimmungen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden, wobei der Begriff "über Dach" selbst nicht definiert werde. Von dem mit Art. 8 Abs. 3 LRG eingeräumten Recht auf Feststellung der Anforderungen für Kamine habe die Regierung, mit Ausnahme von hier nicht interessierenden Hochkaminen, keinen Gebrauch gemacht und auch keine Richtlinien festgesetzt oder für anwendbar erklärt.
Nach allgemeinen Ausführungen zur Anwendbarkeit von Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts gelange der VGH zum Schluss, die Beschwerdeführer könnten aus den Kamin-Empfehlungen (BUWAL-Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach) keine Rechte ableiten, da diese in Liechtenstein nicht verbindlich seien. Insbesondere könne damit auch die sich aus den Kamin-Empfehlungen ergebende Definition "über Dach" nicht auf die liechtensteinischen Verhältnisse übertragen werden. Der Begriff "über Dach" bleibe in Bezug auf die lufthygienischen Bestimmungen insoweit undefiniert bzw. müsse dieser Begriff so verstanden werden, dass das Erfordernis "über Dach" immer dann erfüllt sei, wenn die Austrittsöffnung der Abgasleitung höher als das Dach selbst liege.
Dieser Rechtsauffassung des VGH sei entgegenzuhalten:
Es sei richtig, dass der Begriff "über Dach" weder im LRG noch in der LRV klar definiert sei. Mangels einer solchen Definition habe der VGH die einschlägigen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 LRG und Art. 32 Abs. 1 LRV) einfach nach dem Wortlaut ausgelegt und festgehalten, dass das Erfordernis "über Dach" erfüllt sei, wenn die Austrittsöffnung höher als das Dach selbst liege. Diese wörtliche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 LRG und Art. 32 Abs. 1 LRV sei willkürlich, da sie dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften offensichtlich widerspreche. Der VGH verstosse mit dieser Auslegung gegen Art. 31 Abs. 1 LV.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführer an, Art. 8 Luftreinhaltegesetz vom 20. November 1985, LGBl. 1986 Nr. 3, habe sich mit der Ableitung von
Emissionen befasst und folgenden Wortlaut gehabt:
"Die Emissionen sind so in die Aussenluft abzuleiten, dass keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen.
Die Einrichtungen für die Ableitung der Emissionen müssen den mit Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen."
Im Jahr 2003 sei das Luftreinhaltegesetz aus dem Jahre 1985 einer Totalrevision unterzogen worden. Grund für die Totalrevision habe das geänderte Umfeld in der Schweiz und im Rahmen des EWRA gebildet, welche verschiedene Anpassungen notwendig gemacht hätten. Angestrebt worden sei eine möglichst rechtsgleiche Situation zur Schweiz. Nach Auffassung der Regierung sollten die verschiedenen Änderungen der schweizerischen Rezeptionsvorlagen (Umweltschutzgesetz und Luftreinhalteverordnung) möglichst nachvollzogen werden. Vollzugsbestimmungen würden den praktischen Erfahrungen angepasst und geklärt, wenn im bisherigen Vollzug Interpretationsschwierigkeiten aufgetreten seien. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zur Neufassung des Luftreinhaltegesetzes (Nr. 130/2002). Damit stehe ausser Frage, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber eng an die schweizerischen Rezeptionsvorlagen hätte halten wollen. Im zitierten Bericht und Antrag sei in den Erläuterungen zu Art. 8 Folgendes ausgeführt worden:
"Werden die Abgase von Feuerungsanlagen nicht ausreichend hoch über Dach abgeleitet, können die Bewohner des Anlagengebäudes und die benachbarte Umwelt durch Schadstoffe gefährdet oder belästigt werden. Die erforderlichen Kaminhöhen zur Ableitung der Abgase ausserhalb der turbulenten Luftströmung des Gebäudes können im Einzelfall höher sein als die feuerpolizeilich begründeten Kaminhöhen. Die lufthygienisch geforderten Kaminhöhen sind heute Stand der Technik und werden im Rahmen von Baubewilligungsverfahren auch angewendet. Die Absätze 1 und 2 werden gegenüber den bisherigen Bestimmungen genauer formuliert."
Nach Meinung der Beschwerdeführer kann aus Art. 8 LRG entnommen werden, dass mit der Neufassung dieser Bestimmung beabsichtigt gewesen sei, die Abgase ausserhalb der turbulenten Luftströmung abzuleiten. Unter Turbulenz verstehe man die räumlich und zeitlich ungeordnete Strömung von Gasen oder Flüssigkeiten. Bei Satteldächern verstärkten sich die Turbulenzen, je weiter die Ableitung der Abgase vom First entfernt sei. Aufgrund dieser lufthygienischen Zielsetzung seien die Absätze 1 und 2 von Art. 8 LRG gegenüber den bisherigen Bestimmungen genauer formuliert worden. Entgegen der Auffassung des VGH ergebe sich aus den Erläuterungen zu Art. 8 LRG, dass der Begriff "über Dach" keineswegs undefiniert sei. Ziel des Gesetzgebers sei gewesen, die Abgase ausserhalb der turbulenten Luftströmung abzuleiten. Allein die wörtliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zur Luftreinhaltung werde diesem Ziel nicht gerecht. Die vom VGH vorgenommene wörtliche Auslegung widerspreche offensichtlich dem Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 1 LRG und Art. 32 Abs. 1 LRV. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sei es, Abgase ausserhalb der turbulenten Luftströmung des Gebäudes abzuleiten. Wenn nun nach Auffassung des VGH dem Erfordernis "über Dach" schon dann Genüge getan sei, wenn sich die Austrittsöffnung im Bereich des Daches befinde, so sei dies nicht nachvollziehbar. Denn das hiesse, dass auch eine Austrittsöffnung im Bereich der Dachrinne den Bestimmungen über die Luftreinhaltung Genüge tue. Ein solches Ergebnis könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, denn dannzumal hätte sich die Neufassung bzw. Präzisierung von Art. 8 LRG erübrigt. Auch wenn man sich der vom VGH vertretenen Auffassung, die schweizerischen Bestimmungen und Richtlinien zur Luftreinhaltung seien in Liechtenstein nicht anwendbar, anschlösse, wäre es nahe liegend, sich bei der Auslegung von Art. 8 LRG an der schweizerischen Praxis zu orientieren. Denn wie im Bericht und Antrag ausgeführt, sei der Gesetzgeber bei der Totalrevision des LRG bestrebt gewesen, eine möglichst rechtsgleiche Situation herzustellen. Wie ausgeführt worden sei, werde in den Erläuterungen zu Art. 8 LRG im Bericht und Antrag die Ableitung der Abgase "ausserhalb der turbulenten Luftströmung" angestrebt. Diese Formulierung sei offensichtlich dem Merkblatt des BUWAL vom 20. Oktober 2000 (Kaminmindesthöhen für kleinere Feuerungsanlagen) entnommen. Denn in diesem Merkblatt fände sich folgende Formulierung: "Abgase von Feuerungsanlagen sollen stets ausserhalb der turbulenten Luftströmung des Gebäudes abgeleitet werden". Die Übereinstimmung der Formulierungen im Bericht und Antrag und im Merkblatt legten den Schluss nahe, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber an der schweizerischen Rechtslage orientiert bzw. diese zum Vorbild genommen habe. Dem VGH wäre es bei der geboten gewesenen historischen Auslegung auch ohne Anwendung der BUWAL-Richtlinien möglich gewesen, den Begriff "über Dach" wenigstens dahingehend zu definieren, dass die Ableitung von Abgasen in der Regel zumindest über dem First zu erfolgen habe.
2.2. Die Beschwerdeführer halten die Auslegung des geltenden Art. 8 LRG durch den VGH für willkürlich. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend ist, liegt Willkür vor. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 2005/30, LES 2007, 323 [329, Erw. 3.3 mit weiteren Nachweisen). Wenn der Staatsgerichtshof die Auslegung von Gesetzen und Verordnungen unter dem Aspekt der Einhaltung des Willkürverbots prüft, ist die umschriebene Funktion dieses ungeschriebenen Grundrechts als Verhinderung qualifiziert unsachlicher stossender Rechtsauslegung und Rechtsanwendung im Auge zu behalten. Es geht also nicht darum, ob der Staatsgerichtshof einer anderen Auslegung den Vorzug gäbe, sondern einzig darum, ob sich die gerügte Rechtsanwendung im Rahmen des groben Willkürrasters als vertretbar erweist (ähnlich das schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. April 2003, 1P.70/2003, Erw. 2.1).
Im Mittelpunkt des gegenständlichen Falles stehen die Art. 8 LRG und Art. 32 LRV. In ihrer geltenden Fassung lauten diese Bestimmungen:
Art. 8 LRG
"1). Emissionen sind so nahe als möglich am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.
2). Emissionen müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
3). Die Regierung legt die Anforderungen an Kamine mit Verordnung fest. Kann bei Hochkaminen die erforderliche Kaminbauhöhe nicht verwirklicht werden, so verschärft das Amt für Umweltschutz ersatzweise die Emissionsbegrenzungen."
Art. 32 LRV
"1). Emissionen aus neuen und bestehenden Anlagen sind so nahe als möglich an ihrer Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen.
2). Emissionen müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden."
Die im vorliegenden Fall relevante Auslegungsfrage ist die nach dem Sinn des in Art. 8 Abs. 2 LRG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs "über Dach". Der VGH legt diesen Begriff in strenger Bindung an den Wortlaut aus. Demzufolge ist das Erfordernis "über Dach" immer dann erfüllt, "wenn die Austrittsöffnung der Abgasleitung höher als das Dach selbst liegt" (VGH 2006/24 Erw. 20, S. 24). In dieser Auslegung kann der Staatsgerichtshof keine Willkür erblicken; dies vor allem deshalb nicht, weil der VGH durchaus nicht isoliert bei diesem Ergebnis stehen bleibt, sondern weiter der Frage nachgeht, ob gegenwärtig die in Art. 51 LRV festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Diese sind nach den Feststellungen des VGH - durch die Wanner AG gutachterlich bestätigt - eingehalten, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Die Rechtsauffassung des VGH, wonach damit auch dem nach Art. 1 Abs. 2 LRG beachtlichen Vorsorgeprinzip Rechnung getragen ist, hält durchaus vor dem Willkürverbot Stand.
Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, dringt nicht durch. Ihre Rechtsmeinung, wonach aufgrund der Materialien (obiges Zitat aus BuA 130/2002) klar werde, dass diese Auslegung gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verstosse und deshalb willkürlich sei, überzeugt nicht. Bei der Beurteilung des Auslegungsergebnisses des VGH unter dem Willkürraster ist zunächst zu beachten, dass es zwischen den einzelnen Auslegungselementen keine feste Rangordnung gibt. Zudem ist im vorliegenden Fall des Art. 8 LRG beachtlich, dass die von den Beschwerdeführern favorisierte Auslegung keinen Niederschlag im Wortlaut des Art. 8 LRG gefunden hat und auch der Wortlaut des Art. 32 LRV keinen Hinweis auf die von den Beschwerdeführern vorgenommene Auslegung enthält. Sodann überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführer nicht, wonach aufgrund der lufthygienischen Zielsetzung - Ableitung der Abgase ausserhalb der turbulenten Luftströmung gemäss den zitierten Erläuterungen im BuA - Abs. 1 und 2 von Art. 8 gegenüber den bisherigen Bestimmungen genauer formuliert worden seien (Beschwerdeschrift S. 6). Auch der jetzt geltende Wortlaut von Art. 8 bringt im Vergleich zu dem von den Beschwerdeführern zitierten Art. 8 aLRG mit Bezug auf die hier strittige Frage keine Klarheit. Auch der Verordnungsgeber hielt es bisher nicht für erforderlich, über Art. 32 LRV hinausgehende Konkretisierungen vorzunehmen, insbesondere verzichtete er auf die detaillierte Regelung von Mindesthöhen. Solche hat er in Art. 33 LRV ausschliesslich für Hochkamine vorgesehen.
Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Empfehlungen des BUWAL über die Mindesthöhe von Kaminen müsste aufgrund von Art. 8 LRG auch in Liechtenstein Anwendung finden. Dabei verkennen sie die Rechtsnatur dieser Empfehlungen. Selbst in der Schweiz sind diese nicht zwingend in jedem Fall anwendbar. Wie das schweizerische Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, weisen diese Empfehlungen "weder Gesetzeskraft auf, noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden" (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007, 1C.97/2007 Erw. 2.4; ebenso das Urteil vom 28. November 2005, 1A.121/2005 Erw. 2.2). Immerhin sind solche Empfehlungen nach Meinung des Bundesgerichts "Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich" (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2007, 1C.97/2007 Erw. 2.4). Ohne Grund sollte davon nicht abgewichen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2005, 1A.121/2005, Erw. 2.2). Diese Erwägungen zeigen, dass selbst in der Schweiz sachlich begründete Abweichungen von den Empfehlungen in einzelnen Fällen nicht von vorne herein rechtswidrig sind.
2.3. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bringen die Beschwerdeführer vor, im Auftrag des VGH sei von Armin Zünd am 18. Oktober 2006 ein Gutachten erstattet worden. Am 28. September 2006 sei vom Gutachter vor Ort ein Augenschein im Beisein der Herren Beck und Lampert durchgeführt worden. Auf Empfehlung von Herrn Beck seien die Beschwerdeführer zu diesem Augenschein nicht eingeladen worden. Der Augenschein habe also ohne die Beschwerdeführer stattgefunden. Anwesend gewesen seien lediglich der Beschwerdegegner zu 3. und der Ehegatte der Beschwerdegegnerin zu 2.
Durch den Ausschluss der Beschwerdeführer an der Teilnahme am Augenschein vor Ort seien deren Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung und damit das rechtliche Gehör (Art. 31 Abs. 1 LV) verletzt worden. Die an einem Verfahren Beteiligten hätten Anspruch darauf, zu einem Augenschein beigezogen zu werden. Der Gehörsanspruch sei formeller Natur. Sei er verletzt, sei ein Entscheid aufzuheben; dies unabhängig davon, ob er materiell richtig sei oder nicht. Daran änderten auch die Ausführungen des VGH in der angefochtenen Entscheidung nichts, wonach dieser Verfahrensmangel unbeachtlich sei. Da der Anspruch formeller Natur sei, sei auch unbeachtlich, ob sich das Urteil auf die gutachterlichen Ausführungen des Herrn Zünd stützten oder nicht.
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessen Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung nehmen können. Der Anspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, der mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll nicht als Objekt behandelt, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden. Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung den materiellen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermag, mit anderen Worten kommt dem rechtlichen Gehör formeller Charakter zu (StGH 1997/3 LES 2000 57 [61] Erw. 4.1). Allerdings gilt das rechtliche Gehör auch nicht absolut. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist kein Selbstzweck. Es dient insbesondere der Durchsetzung des materiellen Rechts. Die herrschende Lehre betont zwar den formellen Charakter des rechtlichen Gehörs (ANDREAS KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff., 253; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, 509 ff., 516; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366); es gibt aber auch Stellungnahmen, die vor einer Überspannung des formellen Charakters, vor einer Verabsolutierung des Grundsatzes, warnen (so beispielsweise Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377 ff.).
Im gegenständlichen Urteil führt der VGH aus, zum Gutachten von Armin Zünd sei zu erwähnen, dass die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht unberechtigt seien, zumal die Beschwerdeführer über Empfehlung des Beschwerdegegners zu 3. zur Vornahme des Augenscheins durch den Gutachter nicht eingeladen worden seien. Im Ergebnis sei dieser Verfahrensmangel jedoch unbeachtlich, weil sich das gegenständliche Urteil nicht auf die gutachterlichen Ausführungen abzustützen brauche. Die Möglichkeit der Doppelbelegung ergebe sich bereits schon aus der erwähnten Brandschutzrichtlinie. Eine weitere Massnahme könne den Beschwerdegegnern nicht vorgeschrieben werden, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien. Der VGH selbst spricht also nicht explizit von Heilung, sondern geht davon aus, dass die Verfahrensverletzung nicht relevant ist, weil sein Urteil sich nicht auf die gutachterlichen Ausführungen abzustützen brauchte. Der VGH verneint also die Kausalität des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang.
Es fragt sich, ob der vom VGH eingeräumte Verfahrensmangel zur Aufhebung seines Urteils und zur Zurückverweisung zu neuer Entscheidung führen muss. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführer betreffend Gutachten keineswegs überhaupt nicht einbezogen worden sind. Wie im Sachverhalt angesprochen, wurde Herr Kaminfeger Armin Zünd, Feuerschutzbeamter und Fachlehrer Altstätten SG, durch den Präsidenten des VGH beauftragt, 6 konkrete Fragen und eine allgemeine Zusatzfrage ("Gibt Ihnen der vorliegende Gutachtensauftrag Anlass zu weiteren Bemerkungen, wenn ja welche?") zu beantworten (übrigens ausdrücklich mit der Aufforderung an den Gutachter verbunden, den Parteien zu ermöglichen, an der vorzunehmenden "Befundaufnahme" teilzunehmen). Auf die Formulierung der Fragen konnten die Beschwerdeführer Einfluss nehmen, was eine nicht unbeachtliche Mitwirkung an der Gutachtertätigkeit ermöglichte und wovon sie mit Schreiben vom 7. Juli 2006 auch Gebrauch machten. Die Fragen wurden in der Folge vom Gutachter Armin Zünd auf rund drei Seiten beantwortet. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer das Gutachten zur Verfügung hatten und zum Inhalt aus ihrer Sicht detailliert Stellung nehmen konnten und sich auch damit auseinandergesetzt haben (Schreiben an den VGH vom 5. März 2007 u. a. mit der Aussage, in folge Verfahrensfehler könne "das Gutachten Zünd vom 18. Oktober 2006 nicht im Verfahren verwendet werden"). Der VGH hat folglich in Kenntnis ihrer Einwände entschieden.
Bei der Beantwortung der Frage nach den Folgen des gerügten Verfahrensfehlers ist weiter zu beachten, dass es um die Teilnahme im Rahmen der Begutachtung im Auftrag des VGH ging. Dabei ist mit dem schweizerischen Bundesgericht davon auszugehen, dass die Parteien in der Regel keinen Anspruch darauf haben, an einer durch einen Sachverständigen durchzuführenden Begutachtung teilzunehmen (BGE 132 V 443 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 262 Erw. 6c, 99 Ia 47 Erw. 3). Falls aber, wie im vorliegenden Fall geschehen, den Beschwerdegegnern die Mitwirkung ermöglicht worden ist, hätte auch den Beschwerdeführern die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden sollen, ansonsten ein Verstoss gegen die Waffengleichheit vorliegt (BGE 132 V 443, 447 Erw. 3.6). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wiegt dieser Mangel nicht schwer, da das Gutachten, wie vom VGH festgestellt, für seine Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung war, bzw. er sich nicht darauf abzustützen brauchte, weil die grundsätzliche Zulässigkeit der Doppelbelegung aus der Brandschutzrichtlinie hervorgeht, was von den Beschwerdegegnern auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführer äussern sich zur Relevanz des von ihnen gerügten Verfahrensfehlers gar nicht. Sie beschränken sich darauf, festzuhalten, das rechtliche Gehör sei verletzt, der Gehörsanspruch sei formeller Natur; der Entscheid sei aufzuheben, unabhängig davon, ob er materiell richtig sei oder nicht. Da der Anspruch formeller Natur sei, sei auch unbeachtlich, ob sich das Urteil auf die gutachterlichen Ausführungen des Herrn Zünd stützten oder nicht.
Bei dieser Rechtslage ist es nach der Rechtsüberzeugung des Staatsgerichtshofes unverhältnismässig, das Urteil des VGH aufzuheben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung zu ungunsten der Beschwerdeführer beeinflusst hat oder haben könnte. Auch die Beschwerdeführer machen das nicht geltend.
3. Die den Beschwerdeführern auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 5. Juni 2007 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde der Erfolg versagt blieb, sind den Beschwerdeführern auch diese Kosten aufzuerlegen.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 12. Februar 2008